Art. 91 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Postaufgabe bei der Liechtensteinischen Post genügt nicht zur Fristwahrung (Anklagekammer, 25. Mai 2011, AK.2011.104).
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Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Anklagekammer ist die zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393 StPO sowie Art. 222 StPO i.V.m. Art.17 Abs. 1 EG-StPO). Bei der zehntägigen Frist zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO handelt es sich um eine gesetzliche und nicht erstreckbare Frist (Art. 396 i.V.m. Art. 89 StPO). Ausgehend davon, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. April 2011 der angefochtene Entscheid zugestellt wurde (vgl. Beschwerde S. 2 oben) wurde die Beschwerde am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist, nämlich am 11. April 2011, der Poststelle Schaan im Fürstentum Liechtenstein (Poststempel) übergeben. Rechtsmitteleingaben müssen indes spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Die "Schweizerische Post" ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 2 POG; SR 783.1). Keine fristwahrende Wirkung hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft (BSK StPO-Christof Riedo, Art. 91 N 21 mit Verweisen). Zwischen dem 1. Februar 1921 und 31. Dezember 1999 erfolgte gestützt auf einen entsprechenden Vertrag die Besorgung des Postwesens in Liechtenstein durch die Schweizerische Post. Im Jahre 1999 wurde die Liechtensteinische Post AG gegründet, welche seit dem 1. Januar 2000 vollständig und unabhängig das Postwesen in Liechtenstein besorgt. Indem die Beschwerde vom 11. April 2011 am letzten Tag der Beschwerdefrist um 18.57 Uhr der Liechtensteinischen Post übergeben wurde, gilt die Beschwerdefrist als nicht eingehalten. Auf die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers kann daher wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden. (Anmerkung: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 gegenteilig entschieden.)