Art. 30ter Abs. 2 AHVG; Art. 141 AHVV; Berichtigung individuelles Konto; Verletzung Untersuchungsgrundsatz; Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 28. September 2012, AHV 2011/14).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 28. September 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendAltersrenteSachverhalt:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in den Jahren 1970, 1971, 1979 und 1984 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und deshalb für die entsprechenden Jahre keine Beitragslücken bestünden (act. G 1 und G 3.3). 2.1 In Nachachtung vorstehend dargelegter Grundsätze (vgl. E. 1.1. ff.) könnte eine Berichtigung im individuellen Konto des Beschwerdeführers nur dann vorgenommen werden, wenn der volle Beweis im Sinn von Art. 141 Abs. 3 AHVV gelänge, dass dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die Jahre 1970, 1971, 1979 und 1984 seitens der arbeitgebenden Personen die gesetzlichen Beiträge vom Einkommen abgezogen wurden oder entsprechende Nettolohnvereinbarungen eingegangen worden waren. Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich unbestrittenermassen über keine relevanten Unterlagen wie Lohnausweise oder Lohnabrechnungen usw. 2.2 Hingegen hat der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu seinen schweizerischen Arbeitsstellen gemacht (vgl. die Zeugnisse der damaligen Arbeitgeber in act. G 3.47-2 f. und -7 und act. G 3.37-7 betreffend die Lückenjahre) und Beweisanträge zur Klärung der noch offenen Fragen gestellt (etwa Nachforschungen bei der Suva, die sich an Repatriierungskosten für einen Flug vom 1. Juli 1983 beteiligt hat [vgl. hierzu act. G 3.2], sowie Befragung von D.___, Arbeitgeber u.a. in den Jahren 1970/71, act. G 10). Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. 2.3 Aufgrund der Untersuchungsmaxime hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung des Beweismaterials Unterstützung zu leisten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 8. Oktober 2003, H 141/2003, E. 3.3), was bisher lediglich teilweise im Rahmen von Anfragen bei den betreffenden Ausgleichskassen bzw. beim Revisor der E.___ AG und F.___ AG geschehen ist. Weitere Untersuchungshandlungen namentlich bei der Suva, den Steuerbehörden oder bei den für die betriebliche Buchhaltung verantwortlichen Personen der damaligen arbeitgebenden Personen bzw. die Beschaffung von Unterlagen betreffend allfällige AHV-Arbeitgeber-revisionen namentlich für das Jahr 1984 nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor. Die Sachverhaltsermittlung erweist sich daher als unzureichend. 2.4 Daran vermag die Angabe des Revisors der E.___ AG und F.___ AG, G.___, anlässlich der telefonischen Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2010, wonach die fraglichen Abrechnungen der Jahre 1979 und 1984 "höchstwahrscheinlich" vernichtet worden seien (act. G 3.23), nichts zu ändern. Denn sie lässt weitere Abklärungen nicht von vornherein als unnütz erscheinen, zumal sich die Äusserung von G.___ nicht auf das Restaurant B.___ oder die Tätigkeit bei D.___ bezogen hat. Sie vermag auch nicht auszuschliessen, dass die Suva noch einschlägige Unterlagen besitzt, bzw. dass noch Akten aus Arbeitgeberrevisionen vorhanden sind. 2.5 Insgesamt kann trotz der bislang getätigten Abklärungen nicht ausgeschlossen werden, dass namentlich allfällige Nachfragen bei der Suva, den zuständigen Steuerbehörden, den Verantwortlichen des Rechnungswesens, des Restaurants B.___ oder bei D.___ sachdienliche Erkenntnisse liefern. Vielmehr benennt der Beschwerdeführer Anhaltspunkte (Arbeitszeugnisse, bei der Suva versicherter Unfall [allerdings aus dem Jahr 1983, vgl. act. G 3.2], Namen von Auskunftspersonen), gemäss denen aussagekräftige Beweismittel (wie etwa einschlägige Jahresrechnungen bzw. Revisionsberichte) noch bestehen könnten, auch wenn diese mehrere Jahrzehnte zurückliegen. Eine Nachfrage bei der Arbeitslosenkasse, die gemäss Darstellungen des Beschwerdeführers im Jahr 1977 (act. G 3.1) bzw. 1978 (act. G 10) Taggeldleistungen erbracht habe, erscheint demgegenüber nicht zielführend, ist doch nicht ersichtlich, dass hieraus nützliche Informationen betreffend die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1970, 1971, 1979 und 1984 geltend gemachten Einkommen zu erhalten sind. Sollten die von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorzunehmenden weiteren Abklärungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommen und Beitragsabzüge nicht einwandfrei nachweisen, so ist von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will.
E. 3 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin für das Jahr 1983 lediglich ein Einkommen von Fr. 24'000.-- anstelle von Fr. 87'338.-- berücksichtigt habe (act. G 1), geht fehl. Denn die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Rentenbemessung im Jahr 1983 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ein Einkommen von insgesamt Fr. 87'338.-- (Fr. 24'000.-- und Fr. 63'338.--; act. G 3.22-2). Gleiches gilt im Übrigen auch bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 27. Dezember 2010 bemängelten Beitragsjahre 2004 und 2008.
E. 4 Betreffend die im Ausland erbrachten Versicherungszeiten hat die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass diese zu keiner rentenrelevanten Auswirkung führen, nachdem dem Beschwerdeführer in den Jahren 1972 bis 1974 36 Zusatzmonate gestützt auf Art. 52d AHVV bereits angerechnet worden waren (vgl. act. G 3.22-4). Jene ausländischen Versicherungszeiten betreffen insbesondere auch nicht die Beitragslückenjahre 1970, 1971, 1979 und 1984 (vgl. zum Ganzen act. G 5).
E. 5 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 7. November 2011 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinn der Erwägungen über die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers neu verfüge. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinn der Erwägungen über die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. A.a A.___ meldete sich am 27. September 2010 zum Bezug für eine Altersrente an (act. G 3.46). Auf Nachfrage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen SVA als Kantonale Ausgleichskasse (nachfolgend: Kantonale Ausgleichskasse) vom 6. Oktober 2010 (act. G 3.45) erteilte der Versicherte im Schreiben vom 25. Oktober 2010 weitere Auskünfte und reichte zusätzliche Unterlagen ein (act. G 3.37). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 ersuchte die Kantonale Ausgleichskasse die Ausgleichskasse des Kantons Zürich betreffend die Jahre 1970 bis 1971 (act. G 3.35) und die Ausgleichskasse des Kantons Bern betreffend die Jahre 1979 und 1984 (act. G 3.34) um die Vornahme von fehlenden Buchungen und Meldung der entsprechenden Einkommenszahlen. Der Versicherte sei in den fraglichen Jahren erwerbstätig gewesen. Es seien indessen keine entsprechenden Beiträge entrichtet worden. Die Ausgleichskasse GastroSocial meldete der Kantonalen Ausgleichskasse, dass in den Lohnunterlagen von 1979 des Restaurants B.___ keine Eintragungen auf den Namen des Versicherten getätigt worden seien; im Lohnheft 1978 sei er ab 1. Oktober eingetragen (act. G 3.29). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich berichtete der Kantonalen Ausgleichskasse am 5. November 2010, dass betreffend die Jahre 1970 und 1971 von der C.___ AG keine Lohnmeldungen für den Versicherten vorgenommen worden seien (act. G 3.28). Die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern teilte der Kantonalen Ausgleichskasse am 16. November 2010 (Datum Posteingang SVA) mit, für die Jahre 1979 und 1984 sei für den Versicherten nicht abgerechnet worden (act. G 3.27-3). A.b Zur Abklärung allfälliger Lohnabrechnungen im Zusammenhang mit den Jahren 1979 und 1984 gelangte die Kantonale Ausgleichskasse am 24. November 2010 an den Revisor der vom Versicherten genannten damaligen Arbeitgeberinnen. Dieser gab telefonisch an, dass die Abrechnungen der Jahre 1979 und 1984 höchstwahrscheinlich vernichtet worden seien. Deshalb seien diesbezügliche Angaben nicht möglich (Telefonnotiz vom 24. November 2010, act. G 3.23). A.c Am 14. Dezember 2010 verfügte die Kantonale Ausgleichskasse eine monatliche Altersrente von Fr. 1'836.--. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie eine erfüllte Beitragszeit von 41 Jahren und 6 Monaten bei 44 beitragspflichtigen Jahren gemäss Jahrgang, was eine Teilrente gemäss Rentenskala 41 ergab (act. G 3.21). A.d Dagegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2010 Einsprache. Er beantragte, die Rente sei ohne Beitragslücken gemäss den von ihm genannten Einkommen zu berechnen (act. G 3.17). Da der Versicherte geltend machte, früher teilweise in Deutschland, Liechtenstein, Dänemark und Spanien erwerbstätig gewesen zu sein, leitete die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK dessen Rentenanträge (E-Formulare) auf Ersuchen der Kantonalen Ausgleichskasse (Schreiben vom 28. März 2011, act. G 3.12) am 1. April 2011 an die Versicherungsträger der genannten Länder weiter (act. G 3.8-2). Betreffend Liechtenstein, Dänemark und Deutschland wurden unterjährige Versicherungszeiten gemeldet, die zu keiner Auswirkung auf den Rentenbetrag führten. In Spanien konnten keine Versicherungszeiten ermittelt werden (vgl. zum Ganzen ELAR-Notiz vom 20. Januar 2012, act. G 5.1). A.e In der Stellungnahme vom 31. Mai 2011 brachte der Versicherte vor, er sei zwei Jahre in Liechtenstein tätig gewesen. Es seien dort deshalb Fehler gemacht worden. Ferner müssten auch für die Jahre 1970, 1971, 1979 und 1984 Beiträge angerechnet werden, sei er damals doch erwerbstätig gewesen (act. G 3.4). A.f Die Kantonale Ausgleichskasse wies die Einsprache im Entscheid vom 7. November 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie bei den zuständigen Ausgleichskassen nach fehlenden Lohnbuchungen nachgefragt habe. Diese hätten mitgeteilt, dass sie keine Lohnmeldungen für die fraglichen Jahre erhalten hätten. Gemäss Aussagen des vom Versicherten genannten Buchhalters und Treuhänders seien die damaligen Abrechnungen vernichtet worden. Da der Versicherte keine Beweise wie Lohnabrechnungen oder Lohnausweise habe einreichen können, dürften keine höheren Einkommen als die abgerechneten berücksichtigt werden. Die verfügte Rente sei deshalb nicht zu beanstanden (act. G 3.51). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 28. November 2011. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung und eine Erhöhung seiner Rente. Es seien bei der Berechnung des Rentenbetrags keine Fehljahre zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er im Jahr 1977 Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihm in Aussicht gestellt, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Er wirft diesbezüglich die Frage auf, ob diese Abklärungen vorgenommen worden seien (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 12. Dezember 2011 unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf eine begründete Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Am 20. Januar 2012 reicht sie weitere Unterlagen betreffend ausländische Versicherungszeiten ein (act. G 5.1-7). B.c Nach Einsicht der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten macht der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. März 2012 geltend, die Beschwerdegegnerin habe die im Zusammenhang mit dem Arbeitslosenentschädigungsbezug im Jahr 1978 in Aussicht gestellten Abklärungen nicht vorgenommen. Er beantragt, seinen damaligen Arbeitgeber D.___ als Zeugen zu befragen (act. G 10). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme zum Schreiben vom 14. März 2012 (act. G 12). Erwägungen:
1. Zwischen den Parteien ist die betragliche Bemessung der Altersrente umstritten. 1.1 Gemäss Art. 30 ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) werden die von einer arbeitnehmenden Person erzielten Erwerbseinkommen, von denen die arbeitgebende Person die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto der arbeitnehmenden Person eingetragen, selbst wenn die arbeitgebende Person die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn arbeitgebende und arbeitnehmende Person eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn die arbeitgebende Person sämtliche Beiträge zu ihren Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn der arbeitnehmenden Person abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettovereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 9C_96/2010, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 262 E. 3a). 1.2 Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger arbeitgebender Personen zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Versicherten können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszugs bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 9C_96/2010, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 262 f. E. 3a). 1.3 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b). Der gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV erforderliche volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person erhöhtes Gewicht zu, indem sie von sich aus alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 265 E. 3d sowie Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 9C_96/2010, E. 2 am Schluss). 2. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in den Jahren 1970, 1971, 1979 und 1984 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und deshalb für die entsprechenden Jahre keine Beitragslücken bestünden (act. G 1 und G 3.3). 2.1 In Nachachtung vorstehend dargelegter Grundsätze (vgl. E. 1.1. ff.) könnte eine Berichtigung im individuellen Konto des Beschwerdeführers nur dann vorgenommen werden, wenn der volle Beweis im Sinn von Art. 141 Abs. 3 AHVV gelänge, dass dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die Jahre 1970, 1971, 1979 und 1984 seitens der arbeitgebenden Personen die gesetzlichen Beiträge vom Einkommen abgezogen wurden oder entsprechende Nettolohnvereinbarungen eingegangen worden waren. Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich unbestrittenermassen über keine relevanten Unterlagen wie Lohnausweise oder Lohnabrechnungen usw. 2.2 Hingegen hat der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu seinen schweizerischen Arbeitsstellen gemacht (vgl. die Zeugnisse der damaligen Arbeitgeber in act. G 3.47-2 f. und -7 und act. G 3.37-7 betreffend die Lückenjahre) und Beweisanträge zur Klärung der noch offenen Fragen gestellt (etwa Nachforschungen bei der Suva, die sich an Repatriierungskosten für einen Flug vom 1. Juli 1983 beteiligt hat [vgl. hierzu act. G 3.2], sowie Befragung von D.___, Arbeitgeber u.a. in den Jahren 1970/71, act. G 10). Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. 2.3 Aufgrund der Untersuchungsmaxime hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung des Beweismaterials Unterstützung zu leisten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 8. Oktober 2003, H 141/2003, E. 3.3), was bisher lediglich teilweise im Rahmen von Anfragen bei den betreffenden Ausgleichskassen bzw. beim Revisor der E.___ AG und F.___ AG geschehen ist. Weitere Untersuchungshandlungen namentlich bei der Suva, den Steuerbehörden oder bei den für die betriebliche Buchhaltung verantwortlichen Personen der damaligen arbeitgebenden Personen bzw. die Beschaffung von Unterlagen betreffend allfällige AHV-Arbeitgeber-revisionen namentlich für das Jahr 1984 nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor. Die Sachverhaltsermittlung erweist sich daher als unzureichend. 2.4 Daran vermag die Angabe des Revisors der E.___ AG und F.___ AG, G.___, anlässlich der telefonischen Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2010, wonach die fraglichen Abrechnungen der Jahre 1979 und 1984 "höchstwahrscheinlich" vernichtet worden seien (act. G 3.23), nichts zu ändern. Denn sie lässt weitere Abklärungen nicht von vornherein als unnütz erscheinen, zumal sich die Äusserung von G.___ nicht auf das Restaurant B.___ oder die Tätigkeit bei D.___ bezogen hat. Sie vermag auch nicht auszuschliessen, dass die Suva noch einschlägige Unterlagen besitzt, bzw. dass noch Akten aus Arbeitgeberrevisionen vorhanden sind. 2.5 Insgesamt kann trotz der bislang getätigten Abklärungen nicht ausgeschlossen werden, dass namentlich allfällige Nachfragen bei der Suva, den zuständigen Steuerbehörden, den Verantwortlichen des Rechnungswesens, des Restaurants B.___ oder bei D.___ sachdienliche Erkenntnisse liefern. Vielmehr benennt der Beschwerdeführer Anhaltspunkte (Arbeitszeugnisse, bei der Suva versicherter Unfall [allerdings aus dem Jahr 1983, vgl. act. G 3.2], Namen von Auskunftspersonen), gemäss denen aussagekräftige Beweismittel (wie etwa einschlägige Jahresrechnungen bzw. Revisionsberichte) noch bestehen könnten, auch wenn diese mehrere Jahrzehnte zurückliegen. Eine Nachfrage bei der Arbeitslosenkasse, die gemäss Darstellungen des Beschwerdeführers im Jahr 1977 (act. G 3.1) bzw. 1978 (act. G 10) Taggeldleistungen erbracht habe, erscheint demgegenüber nicht zielführend, ist doch nicht ersichtlich, dass hieraus nützliche Informationen betreffend die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1970, 1971, 1979 und 1984 geltend gemachten Einkommen zu erhalten sind. Sollten die von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorzunehmenden weiteren Abklärungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommen und Beitragsabzüge nicht einwandfrei nachweisen, so ist von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. 3. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin für das Jahr 1983 lediglich ein Einkommen von Fr. 24'000.-- anstelle von Fr. 87'338.-- berücksichtigt habe (act. G 1), geht fehl. Denn die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Rentenbemessung im Jahr 1983 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ein Einkommen von insgesamt Fr. 87'338.-- (Fr. 24'000.-- und Fr. 63'338.--; act. G 3.22-2). Gleiches gilt im Übrigen auch bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 27. Dezember 2010 bemängelten Beitragsjahre 2004 und 2008. 4. Betreffend die im Ausland erbrachten Versicherungszeiten hat die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass diese zu keiner rentenrelevanten Auswirkung führen, nachdem dem Beschwerdeführer in den Jahren 1972 bis 1974 36 Zusatzmonate gestützt auf Art. 52d AHVV bereits angerechnet worden waren (vgl. act. G 3.22-4). Jene ausländischen Versicherungszeiten betreffen insbesondere auch nicht die Beitragslückenjahre 1970, 1971, 1979 und 1984 (vgl. zum Ganzen act. G 5). 5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 7. November 2011 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinn der Erwägungen über die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers neu verfüge. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinn der Erwägungen über die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.