Sachverhalt
A.
B.___, Y.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der Strasse S.___ in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 9. November 2017 (Nachtrag Legende Zonenplan) in der Wohnzone (W2a). Es ist unüberbaut.
[…] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
B.
a) Mit Baugesuch vom 7. März 2023 beantragten B.___ und C.___, Y.___, bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Aussenpool und Geräteschuppen auf dem Grundstück Nr. 001.
b) Innert der Auflagefrist vom 8. bis 21. April 2023 erhob A.___, X.___, Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Nach Eingang der Einsprache erhielt A.___ von der Gemeinde eine Frist bis 9. Mai 2023 zur Antragstellung und Begründung der Ein- sprache.
d) Am 10. Mai 2023 übergab A.___ die Einspracheergänzung per- sönlich auf der Gemeinde.
e) Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 erteilte der Gemeinderat Z.___ B.___ und C.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, trat auf die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.___ nicht ein und verwies ihre Einsprache, soweit sie privatrechtlichen Charakter habe, auf den Zivilrechtsweg.
Zur Begründung führte der Gemeinderat namentlich aus, A.___ habe zur Einreichung der Einspracheergänzung eine Nachfrist bis 9. Mai 2023 erhalten. Sie habe die Ergänzung erst am 10. Mai 2023 und da- mit einen Tag verspätet eingereicht. Zudem würden weder aus der Einsprache noch aus der Einsprachebegründung öffentlich-rechtliche Beanstandungen hervorgehen, welche einen direkten Zusammen- hang zum strittigen Baugesuch aufwiesen.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 15. Juli 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Sie führt aus, es gehe einmal mehr um das Grundstück Nr. 002, welches das Grundstück Nr. 003 tangiere und als Vorwand diene, um zu suggerieren, dass die- ses Grundstück nicht hinreichend erschlossen sei.
D.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 79/2023), Seite 3/6
a) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Juli 2023 wurde der Rekurrentin Frist bis 31. Juli 2023 zur Leistung des Kostenvorschus- ses sowie zur Einreichung einer Rekursergänzung angesetzt. Mit der Aufforderung zur Ergänzung wurde angedroht, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
b) Mit Schreiben vom 3. August 2023 wurde der Rekurrentin die Frist zur Einreichung der Rekursergänzung letztmals bis 14. August 2023 erstreckt.
c) Die Rekurrentin liess die Frist zur Einreichung der Rekursergän- zung unbenutzt verstreichen. Deshalb wurde sie mit Schreiben vom
18. August 2023 darüber orientiert, dass androhungsgemäss auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden könne. Gleichzeitig erhielt sie Gele- genheit, den Rekurs bis 28. August 2023 zurückzuziehen, um einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid zu vermeiden.
d) Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Datum Postaufgabe) äussert sich die Rekurrentin zur Erschliessungssituation im Gebiet T.___ in Z.___.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Nachfol- gend ist zu prüfen, ob die Formerfordernisse erfüllt sind.
E. 1.3 Nach Art. 47 Abs. 1 VRP ist der Rekurs innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids der Rekurs- instanz einzureichen. Er muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (Art. 48 Abs. 2 erster Satz VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbe- nützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 79/2023), Seite 4/6
E. 1.3.1 Innert gesetzlicher Frist muss mindestens die Rechtsmittelerklä- rung im engeren Sinn schriftlich eingereicht werden. Gemeint ist damit die Willenserklärung, dass gegen eine bestimmte Verfügung oder ei- nen Entscheid Rekurs erhoben wird. Antrag, Sachverhaltsdarstellung, Begründung und Unterschrift hingegen sind lediglich relative Gültig- keitserfordernisse, die auch nachträglich, auf behördliche Fristanset- zung hin, beigebracht werden können (BUDE Nr. 36/2022 vom 2. Mai 2022 Erw. 1.2.1 und BDE Nr. 38/2008 vom 24. Juni 2008 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Eine Begründung ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer feh- lerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Wenn sich die Vorbringen aber nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehungsweise dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht. Da auf Beschwerde gegen einen Nichtein- tretensentscheid hin lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft werden kann, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht einge- treten ist, fehlt es in diesen Fällen an einer sachbezogenen Begrün- dung, wenn sich die Partei in ihrer Eingabe nur mit der materiellen Seite des Falls auseinandersetzt und nicht mit der Frage befasst, wa- rum die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (VerwGE B 2016/208 vom 24. November 2016 Erw. 1 mit Hinwei- sen). Zwar dürfen insbesondere bei Laien keine grossen Anforderun- gen an die Qualität und die Ausgestaltung der Rekursbegründung ge- stellt werden. Aber auch die Rekursbegründung eines Laien muss sich zumindest mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, und es wird ein gewisses Mindestmass an Sorgfalt vorausgesetzt. So hat der Rekurrent darzulegen, in welchen Punkten die Sachverhalts- feststellung unrichtig sein soll, und er hat auch anzugeben, aus wel- chen Gründen die Beweiswürdigung der Vorinstanz seiner Ansicht nach fehlgeht (S. STAUB/J. GÜNTHARDT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 48 N 7).
E. 1.3.3 Wie bereits ausgeführt, ist bei der Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursschrift das Nichteintreten vorgängig anzudro- hen (Art. 48 Abs. 3 VRP). Nach der Rechtsprechung bedeutet dies allerdings noch nicht automatisch, dass bei unbenutzter Nachfrist die angedrohte Säumnisfolge bereits eintritt. Die Rekursbehörde hat dies- falls vorab zu prüfen, ob die (ursprüngliche) Rechtsschrift die Eintre- tensvoraussetzungen nicht bereits (zumindest teilweise) erfüllt (S. STAUB/J. GÜNTHARDT, a.a.O., Art. 48 N 14).
E. 1.3.4 Die Vorinstanz ist vorliegend auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten, da sie die Einspracheergänzung einen Tag zu spät bei der Gemeinde eingereicht habe und die Formvorschriften nicht er- füllt seien. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Rekur- rentin mit Eingabe vom 15. Juli 2023 Rekurs beim Bau- und Umwelt-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 79/2023), Seite 5/6
departement. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist so- mit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist.
E. 1.3.5 Nach Eingang der Rekurserklärung vom 15. Juli 2023 wurde der Rekurrentin eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und – unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens – zur Einrei- chung einer Rekursergänzung bis 31. Juli 2023 angesetzt. Den Kos- tenvorschuss hat die Rekurrentin geleistet. Indes ist innert der in der Folge einmalig verlängerten Frist bis 14. August 2023 keine Rekurser- gänzung eingegangen. Die Rekurrentin hat mithin die ihr angesetzte Nachfrist für die Rekursergänzung unbenutzt verstreichen lassen. Mit Schreiben vom 18. August 2023 wurde der Rekurrentin daher mitge- teilt, dass auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden könne und sie Gelegenheit erhalte, bis 28. August 2023 ihren Rekurs zurückzuzie- hen, wenn sie einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid ver- meiden möchte. Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Datum Postauf- gabe) äussert sich die Rekurrentin sinngemäss zur Erschliessungssi- tuation im Gebiet T.___ in Z.___. Diese Eingabe erfolgte zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Rekursergänzung und damit verspätet. Auf diese Eingabe kann folglich nicht eingetreten werden. Selbst wenn die Eingabe berücksichtigt werden könnte, würde sie den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rekursbegründung nicht ge- nügen. Wie vorstehend erwähnt, müsste die Rekurrentin begründen, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Unrecht er- folgt ist. In ihrer Eingabe vom 28. August 2023 setzt sie sich damit aber nicht auseinander, sondern äussert sich vielmehr materiell zur Er- schliessungssituation im Gebiet T.___ in Z.___. Zur vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass sie ihre Einsprache zu spät eingereicht habe und diese auch nicht den Formvorschriften entspreche, nimmt sie keine Stellung. Selbst wenn die Eingabe vom 28. August 2023 also rechtzeitig eingereicht worden wäre, könnte auf diese mangels hinrei- chender Begründung nicht eingetreten werden.
E. 1.3.6 Somit bleibt zu prüfen, ob die Rekurserklärung vom 15. Juli 2023 für sich allein den Eintretensvoraussetzungen zu genügen vermag. Die Rekurrentin hielt in ihrer Rekurserklärung fest, dass es ihr um das Grundstück Nr. 002 gehe, das als Vorwand diene, um zu suggerieren, dass das Grundstück Nr. 003 nicht hinreichend erschlossen sei. An- gesichts der vorstehenden Ausführungen (siehe Erw. 1.3.2) genügt die Rekurserklärung den Eintretensvoraussetzungen nicht. Die Rekur- rentin beschränkt sich in ihrer Rekurserklärung einzig auf materielle Vorbringen zu den Grundstücken Nrn. 002 und 003, die nordöstlich an das Baugrundstück grenzen. Ihre Ausführungen beziehen sich nicht auf den ergangenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Die Re- kurrentin zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre Einsprache eingetreten ist. Somit liegt – wie es bei der Eingabe vom 28. August 2023 der Fall wäre – keine ausreichende Begründung vor. Damit erfüllt die Rekurserklärung der Rekurrentin vom 15. Juli 2023 die gesetzlich vorgegebenen Erfordernisse nicht.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 79/2023), Seite 6/6
E. 2 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs der Rekurrentin nicht einzutreten ist.
E. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
E. 3.2 Der von der Rekurrentin am 2. August 2023 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen. Entscheid 1.
Auf den Rekurs von A.___, X.___, wird nicht eingetreten.
2.
a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt.
b) Der am 2. August 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-5334 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.10.2023 Entscheiddatum: 06.09.2023 BUDE 2023 Nr. 079 Allg. Verwaltungsrecht, Art. 48 VRP. Mit der Aufforderung zur Rekursergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Erw. 1.3). Eine Begründung ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht (Erw. 1.3.2). Die zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Rekursergänzung eingereichte Eingabe erfolgte verspätet. Selbst wenn die Eingabe rechtzeitig eingereicht worden wäre, könnte auf diese mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Erw. 1.3.5). Auch die Rekurserklärung erfüllt mangels ausreichender Begründung für sich allein die gesetzlich vorgegebenen Erfordernisse nicht (Erw. 1.3.6). Nichteintreten auf den Rekurs. // Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2023 Nr. 79 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
23-5334
Entscheid Nr. 79/2023 vom 6. September 2023 Rekurrentin
A.___, gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 27. Juni 2023) Rekursgegner B.___ und C.___, Betreff Baubewilligung (Neubau Einfamilienhaus mit Aussenpool und Geräteschuppen)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 79/2023), Seite 2/6
Sachverhalt A.
B.___, Y.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der Strasse S.___ in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 9. November 2017 (Nachtrag Legende Zonenplan) in der Wohnzone (W2a). Es ist unüberbaut.
[…] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
B.
a) Mit Baugesuch vom 7. März 2023 beantragten B.___ und C.___, Y.___, bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Aussenpool und Geräteschuppen auf dem Grundstück Nr. 001.
b) Innert der Auflagefrist vom 8. bis 21. April 2023 erhob A.___, X.___, Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Nach Eingang der Einsprache erhielt A.___ von der Gemeinde eine Frist bis 9. Mai 2023 zur Antragstellung und Begründung der Ein- sprache.
d) Am 10. Mai 2023 übergab A.___ die Einspracheergänzung per- sönlich auf der Gemeinde.
e) Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 erteilte der Gemeinderat Z.___ B.___ und C.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, trat auf die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.___ nicht ein und verwies ihre Einsprache, soweit sie privatrechtlichen Charakter habe, auf den Zivilrechtsweg.
Zur Begründung führte der Gemeinderat namentlich aus, A.___ habe zur Einreichung der Einspracheergänzung eine Nachfrist bis 9. Mai 2023 erhalten. Sie habe die Ergänzung erst am 10. Mai 2023 und da- mit einen Tag verspätet eingereicht. Zudem würden weder aus der Einsprache noch aus der Einsprachebegründung öffentlich-rechtliche Beanstandungen hervorgehen, welche einen direkten Zusammen- hang zum strittigen Baugesuch aufwiesen.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 15. Juli 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Sie führt aus, es gehe einmal mehr um das Grundstück Nr. 002, welches das Grundstück Nr. 003 tangiere und als Vorwand diene, um zu suggerieren, dass die- ses Grundstück nicht hinreichend erschlossen sei.
D.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 79/2023), Seite 3/6
a) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Juli 2023 wurde der Rekurrentin Frist bis 31. Juli 2023 zur Leistung des Kostenvorschus- ses sowie zur Einreichung einer Rekursergänzung angesetzt. Mit der Aufforderung zur Ergänzung wurde angedroht, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
b) Mit Schreiben vom 3. August 2023 wurde der Rekurrentin die Frist zur Einreichung der Rekursergänzung letztmals bis 14. August 2023 erstreckt.
c) Die Rekurrentin liess die Frist zur Einreichung der Rekursergän- zung unbenutzt verstreichen. Deshalb wurde sie mit Schreiben vom
18. August 2023 darüber orientiert, dass androhungsgemäss auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden könne. Gleichzeitig erhielt sie Gele- genheit, den Rekurs bis 28. August 2023 zurückzuziehen, um einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid zu vermeiden.
d) Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Datum Postaufgabe) äussert sich die Rekurrentin zur Erschliessungssituation im Gebiet T.___ in Z.___.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Nachfol- gend ist zu prüfen, ob die Formerfordernisse erfüllt sind.
1.3 Nach Art. 47 Abs. 1 VRP ist der Rekurs innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids der Rekurs- instanz einzureichen. Er muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (Art. 48 Abs. 2 erster Satz VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbe- nützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 79/2023), Seite 4/6
1.3.1 Innert gesetzlicher Frist muss mindestens die Rechtsmittelerklä- rung im engeren Sinn schriftlich eingereicht werden. Gemeint ist damit die Willenserklärung, dass gegen eine bestimmte Verfügung oder ei- nen Entscheid Rekurs erhoben wird. Antrag, Sachverhaltsdarstellung, Begründung und Unterschrift hingegen sind lediglich relative Gültig- keitserfordernisse, die auch nachträglich, auf behördliche Fristanset- zung hin, beigebracht werden können (BUDE Nr. 36/2022 vom 2. Mai 2022 Erw. 1.2.1 und BDE Nr. 38/2008 vom 24. Juni 2008 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Eine Begründung ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer feh- lerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Wenn sich die Vorbringen aber nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehungsweise dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht. Da auf Beschwerde gegen einen Nichtein- tretensentscheid hin lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft werden kann, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht einge- treten ist, fehlt es in diesen Fällen an einer sachbezogenen Begrün- dung, wenn sich die Partei in ihrer Eingabe nur mit der materiellen Seite des Falls auseinandersetzt und nicht mit der Frage befasst, wa- rum die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (VerwGE B 2016/208 vom 24. November 2016 Erw. 1 mit Hinwei- sen). Zwar dürfen insbesondere bei Laien keine grossen Anforderun- gen an die Qualität und die Ausgestaltung der Rekursbegründung ge- stellt werden. Aber auch die Rekursbegründung eines Laien muss sich zumindest mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, und es wird ein gewisses Mindestmass an Sorgfalt vorausgesetzt. So hat der Rekurrent darzulegen, in welchen Punkten die Sachverhalts- feststellung unrichtig sein soll, und er hat auch anzugeben, aus wel- chen Gründen die Beweiswürdigung der Vorinstanz seiner Ansicht nach fehlgeht (S. STAUB/J. GÜNTHARDT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 48 N 7).
1.3.3 Wie bereits ausgeführt, ist bei der Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursschrift das Nichteintreten vorgängig anzudro- hen (Art. 48 Abs. 3 VRP). Nach der Rechtsprechung bedeutet dies allerdings noch nicht automatisch, dass bei unbenutzter Nachfrist die angedrohte Säumnisfolge bereits eintritt. Die Rekursbehörde hat dies- falls vorab zu prüfen, ob die (ursprüngliche) Rechtsschrift die Eintre- tensvoraussetzungen nicht bereits (zumindest teilweise) erfüllt (S. STAUB/J. GÜNTHARDT, a.a.O., Art. 48 N 14).
1.3.4 Die Vorinstanz ist vorliegend auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten, da sie die Einspracheergänzung einen Tag zu spät bei der Gemeinde eingereicht habe und die Formvorschriften nicht er- füllt seien. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Rekur- rentin mit Eingabe vom 15. Juli 2023 Rekurs beim Bau- und Umwelt-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 79/2023), Seite 5/6
departement. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist so- mit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist.
1.3.5 Nach Eingang der Rekurserklärung vom 15. Juli 2023 wurde der Rekurrentin eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und – unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens – zur Einrei- chung einer Rekursergänzung bis 31. Juli 2023 angesetzt. Den Kos- tenvorschuss hat die Rekurrentin geleistet. Indes ist innert der in der Folge einmalig verlängerten Frist bis 14. August 2023 keine Rekurser- gänzung eingegangen. Die Rekurrentin hat mithin die ihr angesetzte Nachfrist für die Rekursergänzung unbenutzt verstreichen lassen. Mit Schreiben vom 18. August 2023 wurde der Rekurrentin daher mitge- teilt, dass auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden könne und sie Gelegenheit erhalte, bis 28. August 2023 ihren Rekurs zurückzuzie- hen, wenn sie einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid ver- meiden möchte. Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Datum Postauf- gabe) äussert sich die Rekurrentin sinngemäss zur Erschliessungssi- tuation im Gebiet T.___ in Z.___. Diese Eingabe erfolgte zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Rekursergänzung und damit verspätet. Auf diese Eingabe kann folglich nicht eingetreten werden. Selbst wenn die Eingabe berücksichtigt werden könnte, würde sie den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rekursbegründung nicht ge- nügen. Wie vorstehend erwähnt, müsste die Rekurrentin begründen, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Unrecht er- folgt ist. In ihrer Eingabe vom 28. August 2023 setzt sie sich damit aber nicht auseinander, sondern äussert sich vielmehr materiell zur Er- schliessungssituation im Gebiet T.___ in Z.___. Zur vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass sie ihre Einsprache zu spät eingereicht habe und diese auch nicht den Formvorschriften entspreche, nimmt sie keine Stellung. Selbst wenn die Eingabe vom 28. August 2023 also rechtzeitig eingereicht worden wäre, könnte auf diese mangels hinrei- chender Begründung nicht eingetreten werden.
1.3.6 Somit bleibt zu prüfen, ob die Rekurserklärung vom 15. Juli 2023 für sich allein den Eintretensvoraussetzungen zu genügen vermag. Die Rekurrentin hielt in ihrer Rekurserklärung fest, dass es ihr um das Grundstück Nr. 002 gehe, das als Vorwand diene, um zu suggerieren, dass das Grundstück Nr. 003 nicht hinreichend erschlossen sei. An- gesichts der vorstehenden Ausführungen (siehe Erw. 1.3.2) genügt die Rekurserklärung den Eintretensvoraussetzungen nicht. Die Rekur- rentin beschränkt sich in ihrer Rekurserklärung einzig auf materielle Vorbringen zu den Grundstücken Nrn. 002 und 003, die nordöstlich an das Baugrundstück grenzen. Ihre Ausführungen beziehen sich nicht auf den ergangenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Die Re- kurrentin zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre Einsprache eingetreten ist. Somit liegt – wie es bei der Eingabe vom 28. August 2023 der Fall wäre – keine ausreichende Begründung vor. Damit erfüllt die Rekurserklärung der Rekurrentin vom 15. Juli 2023 die gesetzlich vorgegebenen Erfordernisse nicht.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 79/2023), Seite 6/6
2.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs der Rekurrentin nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
3.2 Der von der Rekurrentin am 2. August 2023 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen. Entscheid 1.
Auf den Rekurs von A.___, X.___, wird nicht eingetreten.
2.
a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt.
b) Der am 2. August 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin