Sachverhalt
A.
a) Die B.___ AG, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___strasse (Kantonsstrasse) in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Teilzonenplan «Y.___» der Gemeinde Z.___ vom 13. Juni 2003 grossteils in der Zone für öffentli- che Bauten und Anlagen (öBA); nur der nordöstliche Teil liegt – ge- mäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 16. Juli 1999 – im übrigen Gemeindegebiet.
b) Das Grundstück Nr. 001 ist wie das westlich angrenzende Grundstück Nr. 002 unüberbaut. Beide Grundstücke werden derzeit als Parkplatz genutzt.
c) Über den östlichen Teil des Grundstücks Nr. 001 verläuft eine alte Beton-Eisenbahnbrücke, die zum B.___ führt. Zudem befindet sich auf dem Grundstück Nr. 001 – beidseits der Brücke – eine ge- mäss Schutzverordnung (Teil Natur und Landschaft) der Gemeinde Z.___ vom 27. Februar 2019 geschützte Hecke:
B.
a) Mit Baugesuch vom 24. November 2022 beantragte die A.___, X.___, mit Zustimmung der Grundeigentümerin bei der Bauverwaltung Z.___ die Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach Art. 138 f. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abge- kürzt PBG) und die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung ei- nes Plakatträgers auf Grundstück Nr. 001. Nach den Gesuchsunterla- gen war vorgesehen, auf dem in der öBA gelegenen Teil des Grund- stücks, in einem Abstand von 4 m von der Kantonsstrasse und von 5 m von der Eisenbahnbrücke einen unbeleuchteten Plakatträger zu erstellen, auf dem Eigen- und Fremdwerbung präsentiert werden sollte. Der Rahmen des sogenannten «Truss-Gestells» sollte eine Höhe von gut 4 m und eine Breite von gut 5,2 m, eine Plakatfläche von 2,71 m x 4,42 m aufweisen und mit einem Schraubfundament im Bo- den verankert werden:
b) In der Folge übermittelte die Bauverwaltung Z.___ das Bauge- such der kantonalen Denkmalpflege (DMP) zur Beurteilung. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 teilte die DMP der Bauverwaltung mit, dass das Baugesuch ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung im Sinn von Art. 115 Bst. g PBG bzw. dessen Umgebung betreffe. Die DMP sei in die Ausarbeitung des Baugesuchs eingebunden gewesen und habe eine Verschiebung des Plakatträgers erwirkt. Durch das Ver- schieben der Position werde die unverstellte Sicht auf das Kulturobjekt beibehalten. Durch das geplante Vorhaben erfolge daher keine Beein- trächtigung des Schutzobjekts, weshalb auch keine Zustimmung der DMP nach Art. 122 Abs. 3 PBG notwendig sei.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 3/8
c) Mit Beschluss vom 21. März 2023 (Versand 11. April 2023) ver- weigerte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung. Zur Begründung wurde einzig ausgeführt, entgegen der Meinung der DMP beeinträch- tige der geplante Plakatträger die Sicht auf das national geschützte Kulturobjekt. Ausserdem verletze das Bauvorhaben die Schutzziele der Schutzverordnung, Teil Natur und Landschaft, weil es die ge- schützte Hecke bei der Brücke tangiere.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___, vertreten durch lic.iur. Gabriela Mathys, Rechtsanwältin, Grenchen, mit Schreiben vom
25. April 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Bauabschlag vom 21. März 2023 in Sachen Bau- gesuch Nr. 2022-105 der A.___ für das Erstellen eines Reklameträgers auf dem Baugrundstück Parz. Nr. 001, M.___strasse, sei aufzuheben. 2. Das Baugesuch Nr. 2022-105 der A.___ für das Erstel- len eines Reklameträgers auf dem Baugrundstück Parz. Nr. 001, M.___strasse, sei zu bewilligen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Vorinstanz.
Zur Begründung wird geltend gemacht, das Bauvorhaben sei in der öBA zonenkonform. Entgegen der Meinung der DMP führe die Vorinstanz aus, das Bauvorhaben beeinträchtige die Sicht auf die ge- schützte Brücke. Eine Begründung für diese Behauptung bleibe die Vorinstanz genauso schuldig wie für jene, dass die geschützte Hecke durch den Plakatträger beeinträchtigt würde. Beides treffe auch nicht zu. Nachdem folglich keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen dem Bauvorhaben entgegenstünden, sei die Baubewilligung zu Unrecht verweigert worden.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 bringt die Vorinstanz – ohne Antragstellung – vor, die Brücke geniesse nach Art. 176 Abs. 2 PBG «ex-lege Schutz» und die Hecke sei bereits nach der geltenden Schutzverordnung geschützt. Das Interesse an der uneingeschränk- ten Sicht auf die beiden Schutzobjekte sei erheblich höher als das pri- vate Interesse an der Platzierung eines Plakatträgers zu Werbezwe- cken. Auch wenn die Schutzobjekte sichtbar blieben, stelle der Plakat- träger eine erhebliche Störung der beiden Schutzobjekte dar.
b) Im Amtsbericht vom 21. Juli 2023 führt die DMP aus, der Plakat- träger stehe sehr prominent in der Ansicht auf die Brücke aus Fahrt- richtung Z.___, verdecke sie aber nicht. Optisch falle der Plakatträger zwar auf, er beeinträchtige die geschützte Brücke aber nicht.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 4/8
E.
a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 25. Oktober 2023 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin der DMP einen Augenschein durch.
b) Mit Eingabe vom 22. November 2023 lässt sich die Rekurrentin zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Baubewilligungsentscheid erging am
21. März 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmun- gen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschrei- ben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittel- bar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
E. 3 Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, die Vorinstanz sei anzuwei- sen, die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Diesem Antrag könnte in diesem Verfahren von vornherein nicht stattgegeben wer- den, weil die Vorinstanz bislang noch kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, sondern einzig die Baubewilligung verweigert hat. Nach Art. 56 Abs. 1 VRP entscheidet die Rekursinstanz allerdings, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Folglich ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz überhaupt über das Baugesuch befinden durfte, ohne vorgängig das Baubewilligungsverfahren nach Art. 139 PBG durchgeführt zu haben.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 5/8
E. 3.1 Das Baugesuch ist der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag, das in den Baugesuchsunterlagen umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachten- der öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Bewilligung zur Bauausführung zu er- teilen. Nach ständiger Rechtsprechung sind es allein die Baugesuch- stellerin oder der Baugesuchsteller, die mit ihrer Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen (Baudepartement SG, Juristische Mit- teilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen; BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Damit sind es auch allein die Baugesuchstellenden, die mit der Einreichung des Bauge- suchs (mittels ausgefülltem Baugesuchsformular) die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens beantragen und dieses auslösen.
E. 3.2 Es liegt nicht in der Kompetenz der Baubewilligungsbehörde, darüber zu befinden, ob sie ein Baubewilligungsverfahren einleitet oder nicht. Vielmehr ist es ihre Pflicht, ein solches durchzuführen, wenn es von Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird, indem sie ein Baugesuch einreichen. Die Durchführung des förmlichen Verfahrens kann einzig dann unterlassen werden, wenn die Baugesuchsunterla- gen unvollständig sind und die Baugesuchstellenden trotz Aufforde- rung nicht bereit sind, das Gesuch zu vervollständigen; diesfalls tritt die Bewilligungsbehörde auf das Baugesuch nicht ein (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [sGS 731.11]). Im or- dentlichen Baubewilligungsverfahren (Art. 138 f. PBG) ist somit von Gesetzes wegen vor dem Entscheid der Bewilligungsbehörde stets – und zwar ausnahmslos – das Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen (BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2018/IV/6).
E. 3.3 Durch den Verzicht auf die Durchführung des Baubewilligungs- verfahrens hatten die vom Vorhaben betroffenen Anstösser keine Ge- legenheit, zum Baugesuch Stellung zu nehmen und allenfalls Einspra- che zu erheben. Darüber hinaus war es der Bewilligungsbehörde so auch nicht möglich, die ihr aufgrund von Art. 157 Abs. 1 PBG oblie- gende Verpflichtung zu erfüllen, über allfällige öffentlich-rechtliche Ein- sprachen gleichzeitig mit der Erteilung oder Ablehnung der Baubewil- ligung zu entscheiden. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie ist die Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens im Üb- rigen zwingend. Sollte sich nämlich im Rekursverfahren herausstellen, dass die durch die Vorinstanz angeführten Gründe für die Ablehnung eines Baugesuchs nicht ausreichen, müsste die Streitsache zur nach- träglichen Durchführung des Anzeige- und Auflageverfahrens an die Bewilligungsbehörde zurückgewiesen werden, damit die betroffenen Anstösser ihre Interessen wahren können. Dies hätte zur Folge, dass in der gleichen Angelegenheit mehrere Rechtsmittelverfahren mit un- terschiedlich grossem Beteiligtenkreis durchgeführt werden müssten.
E. 3.4 Zwar ist in Art. 133 Bst. b PBG bestimmt, dass die politische Ge- meinde ein Baugesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit abweisen darf, wenn die Baute oder Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 6/8
Vorliegend kann nun aber einerseits keine Rede davon sein, der um- strittene Plakatträger sei offensichtlich nicht bewilligungsfähig, nach- dem sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss gegen die Mei- nung der DMP stellt, die mit Schreiben vom 21. Februar 2023 aus- drücklich ausführte, die geplante Anlage beeinträchtige die Sicht auf das national geschützte Kulturobjekt nicht. Anderseits müsste eine Be- willigungsbehörde – wollte sie eine offensichtlich nicht bewilligungsfä- hige Baute oder Anlage im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit ab- weisen – das Gesuch vor ihrem Entscheid trotzdem dem Auflage- und Einspracheverfahren unterstellen (BDE Nr. 57/2018 vom 28. Novem- ber 2018 Erw. 2.4.2).
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz, indem sie – trotz ausdrücklichem Antrag der Baugesuchstellerin – von der Durchfüh- rung des Baubewilligungsverfahrens abgesehen hat, bei der Bauge- suchsbehandlung einen schwerwiegenden formellen Mangel began- gen hat, der im Rekursverfahren nicht geheilt werden kann. Der ange- fochtene Beschluss vom 21. März 2023 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur unverzüglichen Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauwillige und Einsprechende mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom
16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beachten, dass das Er- folgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom
17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvor- schriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP).
Die unterlassene Durchführung eines ausdrücklich beantragten Bau- bewilligungsverfahrens stellt eine Verletzung elementarer Verfahrens- vorschriften dar. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kan- tons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) der Politischen Ge- meinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in solchen Fällen der Praxis des Bau- und Umweltdepartementes entspricht (BDE Nr. 56/2021 vom
E. 5.2 Der von der Rekurrentin am 12. Mai 2023 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
6.
Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
6.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzule- gen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs der A.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 21. März 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur unverzüglichen Durchfüh- rung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und zu neuem Ent- scheid an den Gemeinderat Z.___ zurückzugewiesen.
2.
a) Der Politischen Gemeinde Z.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.
b) Der am 12. Mai 2023 von der A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3.
Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ ausseramtlich mit Fr. 3'250.–.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 8/8
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
E. 10 September 2021 Erw. 7.1 mit Hinweisen) – auf die Erhebung nicht zu verzichten.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 7/8
Dispositiv
- 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
- Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Baubewilligungsentscheid erging am
- März 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmun- gen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschrei- ben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittel- bar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
- Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, die Vorinstanz sei anzuwei- sen, die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Diesem Antrag könnte in diesem Verfahren von vornherein nicht stattgegeben wer- den, weil die Vorinstanz bislang noch kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, sondern einzig die Baubewilligung verweigert hat. Nach Art. 56 Abs. 1 VRP entscheidet die Rekursinstanz allerdings, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Folglich ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz überhaupt über das Baugesuch befinden durfte, ohne vorgängig das Baubewilligungsverfahren nach Art. 139 PBG durchgeführt zu haben. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 5/8 3.1 Das Baugesuch ist der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag, das in den Baugesuchsunterlagen umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachten- der öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Bewilligung zur Bauausführung zu er- teilen. Nach ständiger Rechtsprechung sind es allein die Baugesuch- stellerin oder der Baugesuchsteller, die mit ihrer Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen (Baudepartement SG, Juristische Mit- teilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen; BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Damit sind es auch allein die Baugesuchstellenden, die mit der Einreichung des Bauge- suchs (mittels ausgefülltem Baugesuchsformular) die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens beantragen und dieses auslösen. 3.2 Es liegt nicht in der Kompetenz der Baubewilligungsbehörde, darüber zu befinden, ob sie ein Baubewilligungsverfahren einleitet oder nicht. Vielmehr ist es ihre Pflicht, ein solches durchzuführen, wenn es von Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird, indem sie ein Baugesuch einreichen. Die Durchführung des förmlichen Verfahrens kann einzig dann unterlassen werden, wenn die Baugesuchsunterla- gen unvollständig sind und die Baugesuchstellenden trotz Aufforde- rung nicht bereit sind, das Gesuch zu vervollständigen; diesfalls tritt die Bewilligungsbehörde auf das Baugesuch nicht ein (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [sGS 731.11]). Im or- dentlichen Baubewilligungsverfahren (Art. 138 f. PBG) ist somit von Gesetzes wegen vor dem Entscheid der Bewilligungsbehörde stets – und zwar ausnahmslos – das Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen (BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2018/IV/6). 3.3 Durch den Verzicht auf die Durchführung des Baubewilligungs- verfahrens hatten die vom Vorhaben betroffenen Anstösser keine Ge- legenheit, zum Baugesuch Stellung zu nehmen und allenfalls Einspra- che zu erheben. Darüber hinaus war es der Bewilligungsbehörde so auch nicht möglich, die ihr aufgrund von Art. 157 Abs. 1 PBG oblie- gende Verpflichtung zu erfüllen, über allfällige öffentlich-rechtliche Ein- sprachen gleichzeitig mit der Erteilung oder Ablehnung der Baubewil- ligung zu entscheiden. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie ist die Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens im Üb- rigen zwingend. Sollte sich nämlich im Rekursverfahren herausstellen, dass die durch die Vorinstanz angeführten Gründe für die Ablehnung eines Baugesuchs nicht ausreichen, müsste die Streitsache zur nach- träglichen Durchführung des Anzeige- und Auflageverfahrens an die Bewilligungsbehörde zurückgewiesen werden, damit die betroffenen Anstösser ihre Interessen wahren können. Dies hätte zur Folge, dass in der gleichen Angelegenheit mehrere Rechtsmittelverfahren mit un- terschiedlich grossem Beteiligtenkreis durchgeführt werden müssten. 3.4 Zwar ist in Art. 133 Bst. b PBG bestimmt, dass die politische Ge- meinde ein Baugesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit abweisen darf, wenn die Baute oder Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 6/8 Vorliegend kann nun aber einerseits keine Rede davon sein, der um- strittene Plakatträger sei offensichtlich nicht bewilligungsfähig, nach- dem sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss gegen die Mei- nung der DMP stellt, die mit Schreiben vom 21. Februar 2023 aus- drücklich ausführte, die geplante Anlage beeinträchtige die Sicht auf das national geschützte Kulturobjekt nicht. Anderseits müsste eine Be- willigungsbehörde – wollte sie eine offensichtlich nicht bewilligungsfä- hige Baute oder Anlage im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit ab- weisen – das Gesuch vor ihrem Entscheid trotzdem dem Auflage- und Einspracheverfahren unterstellen (BDE Nr. 57/2018 vom 28. Novem- ber 2018 Erw. 2.4.2).
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz, indem sie – trotz ausdrücklichem Antrag der Baugesuchstellerin – von der Durchfüh- rung des Baubewilligungsverfahrens abgesehen hat, bei der Bauge- suchsbehandlung einen schwerwiegenden formellen Mangel began- gen hat, der im Rekursverfahren nicht geheilt werden kann. Der ange- fochtene Beschluss vom 21. März 2023 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur unverzüglichen Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauwillige und Einsprechende mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom
- November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beachten, dass das Er- folgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom
- August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvor- schriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Die unterlassene Durchführung eines ausdrücklich beantragten Bau- bewilligungsverfahrens stellt eine Verletzung elementarer Verfahrens- vorschriften dar. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kan- tons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) der Politischen Ge- meinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in solchen Fällen der Praxis des Bau- und Umweltdepartementes entspricht (BDE Nr. 56/2021 vom
- September 2021 Erw. 7.1 mit Hinweisen) – auf die Erhebung nicht zu verzichten. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 7/8 5.2 Der von der Rekurrentin am 12. Mai 2023 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
- Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). 6.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzule- gen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Entscheid
- a) Der Rekurs der A.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 21. März 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur unverzüglichen Durchfüh- rung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und zu neuem Ent- scheid an den Gemeinderat Z.___ zurückzugewiesen.
- a) Der Politischen Gemeinde Z.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt. b) Der am 12. Mai 2023 von der A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
- Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ ausseramtlich mit Fr. 3'250.–. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 8/8 Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-3012 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 31.01.2024 Entscheiddatum: 08.01.2024 BUDE 2024 Nr. 001 Baurecht, Art. 139 PBG. Es liegt nicht in der Kompetenz der Baubewilligungsbehörde, darüber zu befinden, ob sie ein Baubewilligungsverfahren einleitet oder nicht. Vielmehr ist es ihre Pflicht, ein solches durchzuführen, wenn es von Bauwilligen beantragt wird, indem sie ein Baugesuch einreichen (Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall wies die Bewilligungsbehörde das Baugesuch ab, ohne vorgängig das Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur Durchführung des ordentlichen Bewilligungsverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. BUDE 2024 Nr. 001 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
23-3012
Entscheid Nr. 1/2024 vom 8. Januar 2024 Rekurrentin
A.___ vertreten durch lic.iur. Gabriela Mathys, Rechtsanwältin, Kirchstrasse 1, 2540 Grenchen gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 21. März 2023) Betreff Baugesuch (Plakatträger für Eigen- und Fremdwerbung)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 2/8
Sachverhalt A.
a) Die B.___ AG, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___strasse (Kantonsstrasse) in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Teilzonenplan «Y.___» der Gemeinde Z.___ vom 13. Juni 2003 grossteils in der Zone für öffentli- che Bauten und Anlagen (öBA); nur der nordöstliche Teil liegt – ge- mäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 16. Juli 1999 – im übrigen Gemeindegebiet.
b) Das Grundstück Nr. 001 ist wie das westlich angrenzende Grundstück Nr. 002 unüberbaut. Beide Grundstücke werden derzeit als Parkplatz genutzt.
c) Über den östlichen Teil des Grundstücks Nr. 001 verläuft eine alte Beton-Eisenbahnbrücke, die zum B.___ führt. Zudem befindet sich auf dem Grundstück Nr. 001 – beidseits der Brücke – eine ge- mäss Schutzverordnung (Teil Natur und Landschaft) der Gemeinde Z.___ vom 27. Februar 2019 geschützte Hecke:
B.
a) Mit Baugesuch vom 24. November 2022 beantragte die A.___, X.___, mit Zustimmung der Grundeigentümerin bei der Bauverwaltung Z.___ die Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach Art. 138 f. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abge- kürzt PBG) und die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung ei- nes Plakatträgers auf Grundstück Nr. 001. Nach den Gesuchsunterla- gen war vorgesehen, auf dem in der öBA gelegenen Teil des Grund- stücks, in einem Abstand von 4 m von der Kantonsstrasse und von 5 m von der Eisenbahnbrücke einen unbeleuchteten Plakatträger zu erstellen, auf dem Eigen- und Fremdwerbung präsentiert werden sollte. Der Rahmen des sogenannten «Truss-Gestells» sollte eine Höhe von gut 4 m und eine Breite von gut 5,2 m, eine Plakatfläche von 2,71 m x 4,42 m aufweisen und mit einem Schraubfundament im Bo- den verankert werden:
b) In der Folge übermittelte die Bauverwaltung Z.___ das Bauge- such der kantonalen Denkmalpflege (DMP) zur Beurteilung. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 teilte die DMP der Bauverwaltung mit, dass das Baugesuch ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung im Sinn von Art. 115 Bst. g PBG bzw. dessen Umgebung betreffe. Die DMP sei in die Ausarbeitung des Baugesuchs eingebunden gewesen und habe eine Verschiebung des Plakatträgers erwirkt. Durch das Ver- schieben der Position werde die unverstellte Sicht auf das Kulturobjekt beibehalten. Durch das geplante Vorhaben erfolge daher keine Beein- trächtigung des Schutzobjekts, weshalb auch keine Zustimmung der DMP nach Art. 122 Abs. 3 PBG notwendig sei.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 3/8
c) Mit Beschluss vom 21. März 2023 (Versand 11. April 2023) ver- weigerte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung. Zur Begründung wurde einzig ausgeführt, entgegen der Meinung der DMP beeinträch- tige der geplante Plakatträger die Sicht auf das national geschützte Kulturobjekt. Ausserdem verletze das Bauvorhaben die Schutzziele der Schutzverordnung, Teil Natur und Landschaft, weil es die ge- schützte Hecke bei der Brücke tangiere.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___, vertreten durch lic.iur. Gabriela Mathys, Rechtsanwältin, Grenchen, mit Schreiben vom
25. April 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Bauabschlag vom 21. März 2023 in Sachen Bau- gesuch Nr. 2022-105 der A.___ für das Erstellen eines Reklameträgers auf dem Baugrundstück Parz. Nr. 001, M.___strasse, sei aufzuheben. 2. Das Baugesuch Nr. 2022-105 der A.___ für das Erstel- len eines Reklameträgers auf dem Baugrundstück Parz. Nr. 001, M.___strasse, sei zu bewilligen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Vorinstanz.
Zur Begründung wird geltend gemacht, das Bauvorhaben sei in der öBA zonenkonform. Entgegen der Meinung der DMP führe die Vorinstanz aus, das Bauvorhaben beeinträchtige die Sicht auf die ge- schützte Brücke. Eine Begründung für diese Behauptung bleibe die Vorinstanz genauso schuldig wie für jene, dass die geschützte Hecke durch den Plakatträger beeinträchtigt würde. Beides treffe auch nicht zu. Nachdem folglich keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen dem Bauvorhaben entgegenstünden, sei die Baubewilligung zu Unrecht verweigert worden.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 bringt die Vorinstanz – ohne Antragstellung – vor, die Brücke geniesse nach Art. 176 Abs. 2 PBG «ex-lege Schutz» und die Hecke sei bereits nach der geltenden Schutzverordnung geschützt. Das Interesse an der uneingeschränk- ten Sicht auf die beiden Schutzobjekte sei erheblich höher als das pri- vate Interesse an der Platzierung eines Plakatträgers zu Werbezwe- cken. Auch wenn die Schutzobjekte sichtbar blieben, stelle der Plakat- träger eine erhebliche Störung der beiden Schutzobjekte dar.
b) Im Amtsbericht vom 21. Juli 2023 führt die DMP aus, der Plakat- träger stehe sehr prominent in der Ansicht auf die Brücke aus Fahrt- richtung Z.___, verdecke sie aber nicht. Optisch falle der Plakatträger zwar auf, er beeinträchtige die geschützte Brücke aber nicht.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 4/8
E.
a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 25. Oktober 2023 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin der DMP einen Augenschein durch.
b) Mit Eingabe vom 22. November 2023 lässt sich die Rekurrentin zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Baubewilligungsentscheid erging am
21. März 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmun- gen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschrei- ben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittel- bar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
3.
Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, die Vorinstanz sei anzuwei- sen, die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Diesem Antrag könnte in diesem Verfahren von vornherein nicht stattgegeben wer- den, weil die Vorinstanz bislang noch kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, sondern einzig die Baubewilligung verweigert hat. Nach Art. 56 Abs. 1 VRP entscheidet die Rekursinstanz allerdings, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Folglich ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz überhaupt über das Baugesuch befinden durfte, ohne vorgängig das Baubewilligungsverfahren nach Art. 139 PBG durchgeführt zu haben.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 5/8
3.1 Das Baugesuch ist der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag, das in den Baugesuchsunterlagen umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachten- der öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Bewilligung zur Bauausführung zu er- teilen. Nach ständiger Rechtsprechung sind es allein die Baugesuch- stellerin oder der Baugesuchsteller, die mit ihrer Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen (Baudepartement SG, Juristische Mit- teilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen; BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Damit sind es auch allein die Baugesuchstellenden, die mit der Einreichung des Bauge- suchs (mittels ausgefülltem Baugesuchsformular) die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens beantragen und dieses auslösen.
3.2 Es liegt nicht in der Kompetenz der Baubewilligungsbehörde, darüber zu befinden, ob sie ein Baubewilligungsverfahren einleitet oder nicht. Vielmehr ist es ihre Pflicht, ein solches durchzuführen, wenn es von Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird, indem sie ein Baugesuch einreichen. Die Durchführung des förmlichen Verfahrens kann einzig dann unterlassen werden, wenn die Baugesuchsunterla- gen unvollständig sind und die Baugesuchstellenden trotz Aufforde- rung nicht bereit sind, das Gesuch zu vervollständigen; diesfalls tritt die Bewilligungsbehörde auf das Baugesuch nicht ein (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [sGS 731.11]). Im or- dentlichen Baubewilligungsverfahren (Art. 138 f. PBG) ist somit von Gesetzes wegen vor dem Entscheid der Bewilligungsbehörde stets – und zwar ausnahmslos – das Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen (BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2018/IV/6).
3.3 Durch den Verzicht auf die Durchführung des Baubewilligungs- verfahrens hatten die vom Vorhaben betroffenen Anstösser keine Ge- legenheit, zum Baugesuch Stellung zu nehmen und allenfalls Einspra- che zu erheben. Darüber hinaus war es der Bewilligungsbehörde so auch nicht möglich, die ihr aufgrund von Art. 157 Abs. 1 PBG oblie- gende Verpflichtung zu erfüllen, über allfällige öffentlich-rechtliche Ein- sprachen gleichzeitig mit der Erteilung oder Ablehnung der Baubewil- ligung zu entscheiden. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie ist die Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens im Üb- rigen zwingend. Sollte sich nämlich im Rekursverfahren herausstellen, dass die durch die Vorinstanz angeführten Gründe für die Ablehnung eines Baugesuchs nicht ausreichen, müsste die Streitsache zur nach- träglichen Durchführung des Anzeige- und Auflageverfahrens an die Bewilligungsbehörde zurückgewiesen werden, damit die betroffenen Anstösser ihre Interessen wahren können. Dies hätte zur Folge, dass in der gleichen Angelegenheit mehrere Rechtsmittelverfahren mit un- terschiedlich grossem Beteiligtenkreis durchgeführt werden müssten.
3.4 Zwar ist in Art. 133 Bst. b PBG bestimmt, dass die politische Ge- meinde ein Baugesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit abweisen darf, wenn die Baute oder Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 6/8
Vorliegend kann nun aber einerseits keine Rede davon sein, der um- strittene Plakatträger sei offensichtlich nicht bewilligungsfähig, nach- dem sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss gegen die Mei- nung der DMP stellt, die mit Schreiben vom 21. Februar 2023 aus- drücklich ausführte, die geplante Anlage beeinträchtige die Sicht auf das national geschützte Kulturobjekt nicht. Anderseits müsste eine Be- willigungsbehörde – wollte sie eine offensichtlich nicht bewilligungsfä- hige Baute oder Anlage im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit ab- weisen – das Gesuch vor ihrem Entscheid trotzdem dem Auflage- und Einspracheverfahren unterstellen (BDE Nr. 57/2018 vom 28. Novem- ber 2018 Erw. 2.4.2).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz, indem sie – trotz ausdrücklichem Antrag der Baugesuchstellerin – von der Durchfüh- rung des Baubewilligungsverfahrens abgesehen hat, bei der Bauge- suchsbehandlung einen schwerwiegenden formellen Mangel began- gen hat, der im Rekursverfahren nicht geheilt werden kann. Der ange- fochtene Beschluss vom 21. März 2023 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur unverzüglichen Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauwillige und Einsprechende mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom
16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beachten, dass das Er- folgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom
17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvor- schriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP).
Die unterlassene Durchführung eines ausdrücklich beantragten Bau- bewilligungsverfahrens stellt eine Verletzung elementarer Verfahrens- vorschriften dar. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kan- tons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) der Politischen Ge- meinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in solchen Fällen der Praxis des Bau- und Umweltdepartementes entspricht (BDE Nr. 56/2021 vom
10. September 2021 Erw. 7.1 mit Hinweisen) – auf die Erhebung nicht zu verzichten.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 7/8
5.2 Der von der Rekurrentin am 12. Mai 2023 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
6.
Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
6.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzule- gen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs der A.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 21. März 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur unverzüglichen Durchfüh- rung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und zu neuem Ent- scheid an den Gemeinderat Z.___ zurückzugewiesen.
2.
a) Der Politischen Gemeinde Z.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.
b) Der am 12. Mai 2023 von der A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3.
Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ ausseramtlich mit Fr. 3'250.–.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2024), Seite 8/8
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin