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23-1799

Sg Publikationen · 2023-06-21 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

a) Die Ortsgemeinde Z.___, Z.___, ist Eigentümerin von Grund- stück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 16. Juli 1999 in der Gewerbe-Industriezone (GI A). Es ist im Bau- recht mit einer Gewerbebaute der B.___, Z.___, überbaut. Unmittelbar nordöstlich grenzt die Wohnzone für zweigeschossige Bauten (W2a) an die Gewerbeliegenschaft an.

b) Mit Baubewilligung Nr. 64/79 vom 7. März 1980 war der Rechts- vorgänger der Ortsgemeinde Z.___ aufgrund einer Einsprache in ei- nem Baubewilligungsverfahren verpflichtet worden, auf dem Grund- stück Nr. 001 einen mindestens 5 m breiten Streifen parallel zu den Wohnhäusern entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze mit mög- lichst immergrünen Pflanzen zu bepflanzen. Infolge eines gegen diese Baubewilligung erhobenen Rekurses wurde von der Rekursinstanz ein Augenschein durchgeführt. Dabei wurde die Einigung erzielt, dass auf Grundstück Nr. 001 anstelle des 5 m breiten Grünstreifens ein 1 m breiter Hainbuchen-Hag mit einer Höhe von 2,5 m gepflanzt werden müsse und der Unterhalt dieses Hags Sache des Eigentümers des Grundstücks Nr. 001 sei. Diese Vereinbarung wurde mit Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 4. Juli 1980 als Auflage (Ziff. 7) in die Baubewilligung Nr. 64/79 übernommen und rechtskräftig.

c) Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 machten A.___, Z.___ (Mitei- gentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks Nr. 002), vertre- ten durch lic.iur. Daniel Perret, Rechtsanwalt, Z.___, den Gemeinderat Z.___ u.a. darauf aufmerksam, dass die Hecke entlang der gemeinsa- men Grundstücksgrenze inzwischen eine Höhe von 5 m bis 6 m auf- weise und bereits 0,4 m bis 0,5 m auf ihr Grundstück wachse. Der Ge- meinderat wurde deshalb aufgefordert, der Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. 001 unverzüglich eine Frist von 30 Tagen für den Rückschnitt der Hecke anzusetzen, unter Androhung der Ersatzvor- nahme und gleichzeitiger Strafandrohung für den Unterlassungsfall.

d) Am 6. September 2022 fasste der Gemeinderat Z.___ unter Ver- weis auf die rechtskräftige Auflage in der Baubewilligung Nr. 64/79 vom 4. Juli 1980 folgenden Beschluss:

1. Die Ortsgemeinde Z.___ wird verpflichtet, bis 30. Sep- tember 2022 die auf dem Grundstück Nr. 001 entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze bestehende He- cke auf eine Breite von 1 m und eine Höhe von 2,50 m zurückzuschneiden. 2. (Gebührenverzicht) 3. (Rechtsmittelbelehrung)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 60/2023), Seite 3/10

e) Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 teilte der Vertreter von A.___ dem Gemeinderat mit, dass der Rückschnitt der Hecke inzwi- schen zwar stattgefunden habe, dieser jedoch nur ungenügend aus- geführt worden sei. Der Rückschnitt sei nicht auf 2,50 m Höhe, nicht entlang der ganzen Grundstücksgrenze und lediglich auf der Seite von Grundstück Nr. 001 vorgenommen worden. Das habe zur Folge, dass die Hecke nach wie vor rund 0,4 m bis 0,5 m auf ihr Grundstück Nr. 002 wachse und ihre Höhe auf dem südlich angrenzenden Nach- bargrundstück Nr. 003 noch immer rund 6 m betrage.

f) Daraufhin fasste der Gemeinderat Z.___ am 22. November 2022 folgenden Beschluss:

1. Die Ortsgemeinde Z.___ wird aufgefordert, bis 1. De- zember 2022 die Hecke auf dem Grundstück Nr. 001 entlang der gesamten nordöstlichen Grundstücks- grenze auf eine Breite von 1 m und eine Höhe von 2,50 m zurückzuschneiden. 2. Bei unbenütztem Ablauf der Nachfrist werden die Ar- beiten auf dem Wege der Ersatzvornahme durch einen beauftragten Dritten ausgeführt. 3. (Gebührenverzicht) 4. (Rechtsmittelbelehrung)

g) Am 22. Dezember 2022 teilte der Vertreter von A.___ dem Ge- meinderat mit, dass noch immer kein Rückschnitt der Hecke im ver- fügten Sinn erfolgt sei. Der Heckenrückschnitt müsse beidseitig, also auch auf Grundstück Nr. 002 vorgenommen werden. Der Gemeinderat werde deshalb ersucht, die Arbeiten auf dem Weg der Ersatzvor- nahme unverzüglich in Auftrag zu geben.

h) Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 informierte der Gemeinde- rat den Vertreter von A.___, dass der Heckenrückschnitt am 16. Ja- nuar 2023 nun auch auf dem Grundstück Nr. 002 seiner Mandanten vorgenommen worden sei, weshalb kein Grund mehr bestehe, eine Ersatzvornahme anzuordnen. Für den Teil der Hecke entlang des Nachbargrundstücks Nr. 003 habe die B.___ inzwischen ein Bauge- such eingereicht, das eine Erhöhung der Hecke vorsehe. Bis über die- ses Gesuch rechtskräftig entschieden sei, werde von einem ersatzvor- nahmeweisen Rückschnitt der umstrittenen Hecke abgesehen.

i) Am 1. Februar 2023 informierte der Vertreter von A.___ den Ge- meinderat, dass dieses Vorgehen einer Rechtsverweigerung gleich- komme. Das inzwischen offenbar eingereichte Baugesuch ändere nichts am Umstand, dass die rechtskräftige Auflage in der Baubewilli- gung Nr. 64/79 vom 4. Juli 1980 verletzt und der ebenfalls rechtskräf-

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tigen Vollstreckungsverfügung des Gemeinderates vom 22. Novem- ber 2022 bislang nicht nachgekommen worden sei. Die Anordnung der Ersatzvornahme sei deshalb unverzüglich vorzunehmen.

j) Am 7. März 2023 fasste der Gemeinderat Z.___ folgenden Be- schluss:

1. Das Verfahren zur Durchführung der Ersatzvornahme des Beschlusses vom 6. September 2022 wird sistiert. 2. (Gebührenverzicht) 3. (Rechtsmittelbelehrung) Zur Begründung wurde ausgeführt, die B.___ beabsichtige mit dem Baugesuch vom 21. Dezember 2022, die bestehende Hecke mit einer maximalen Höhe von 4 m zwischen den Grundstücken Nrn. 001 und 003 als Sicht- und Lärmschutz zu belassen. Ob dieses Baugesuch be- willigt werden könne, müsse im bevorstehenden Bewilligungsverfah- ren erst geklärt werden. Derzeit scheine es jedenfalls unverhältnis- mässig, die Hecke auf 2,50 m zurückzuschneiden, solange nicht aus- geschlossen werden könne, dass auch eine Höhe von 4 m bewilli- gungsfähig sei. Dementsprechend werde das Verfahren zur Durchfüh- rung der Ersatzvornahme des Beschlusses vom 6. September 2022 vorläufig sistiert.

B.

Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. März 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltde- partement. Mit Rekursergänzung vom 3. April 2023 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 7. März 2023 sei aufzuheben. 2. Der Gemeinderat Z.___ sei anzuweisen, die Ersatz- vornahme gemäss Beschluss vom 22. November 2022, Dispositiv Ziffer 2, unverzüglich umzusetzen und einen Dritten mit dem Rückschnitt der Hecke auf Grundstück Nr. 001, entlang der gesamten nordöstli- chen Grundstücksgrenze, auf eine Breite von 1 m und eine Höhe von 2,50 m, zu beauftragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz nicht schon von Anfang an in ihren Verfügungen die Ersatzvornahme und die Ungehorsamsstrafe angedroht habe. Der Ge- meinderatsentscheid vom 22. November 2022 stelle letztlich aber eine rechtskräftige Vollstreckungsanordnung dar. Nachdem sie keine in- haltlichen Mängel aufweise, die deren Vollstreckung ausschlössen,

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müsse die Verfügung auch umgesetzt werden. Nun einfach die Sistie- rung der Ersatzvornahme anzuordnen, sei aufgrund der Vorgeschichte widersprüchlich und rechtlich nicht haltbar. Das von der Baurechtsneh- merin eingereichte Baugesuch vom 21. Dezember 2022 tauge nicht als Begründung für die angeordnete Sistierung. Das Baugesuch hin- dere die Vollstreckung nicht, weshalb die Rekurrenten Anspruch auf die sofortige Umsetzung der Verfügung hätten. Zudem gebe es ohne- hin keine Gründe oder geänderte Verhältnisse, um auf die rechtskräf- tige Auflage in der Baubewilligung Nr. 64/79 vom 4. Juli 1980 zurück- kommen zu können. Abgesehen davon, dass auf dieses Baugesuch nicht eingetreten werden dürfe, sei es also auch nicht bewilligungsfä- hig.

C.

a) Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

b) Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2023 beantragt die B.___, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten abzuweisen.

D.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Dezember 2022 die Hecke auf ihrem Grundstück entlang der ge- samten nordöstlichen Grundstücksgrenze auf eine Breite von 1 m und

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eine Höhe von 2,50 m zurückzuschneiden (Ziff. 1 des Dispositivs). Diese Aufforderung ist nun aber noch keine Vollstreckungsmass- nahme, sondern nichts anderes als eine Wiederherstellungsverfü- gung. Zudem hat die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs dieser Verfü- gung die Grundeigentümerin informiert, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist die Arbeiten auf dem Weg der Ersatzvornahme durch einen beauftragten Dritten ausgeführt würden. Diese Information ist nichts weiter als eine Androhung der Ersatzvornahme im Sinn von Art. 105 Abs. 2 VRP; sie beinhaltet aber keinesfalls – wie das die Rekurrenten vorbringen – bereits die eigentliche Verfügung der Ersatzvornahme. Unter Ersatzvornahme versteht man, dass der Staat oder ein von ihm beauftragter Dritter eine vertretbare Handlung, die vom Pflichtigen nicht vorgenommen wird, auf Kosten des Pflichtigen verrichtet. Die Er- satzvornahme wird daher auch als eine Art «Realexekution» bezeich- net. Ihr voraus geht eine entsprechende Androhung (Art. 105 Abs. 2 VRP), wobei dem Betroffenen dabei eine angemessene Frist zur frei- willigen Herstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen ist. Da die Art der Ersatzvornahme im Rahmen ihrer Androhung in der Re- gel – und so auch im vorliegenden Fall – noch nicht näher bestimmt wird, erfolgt die Konkretisierung anschliessend – in der Regel in einem separaten Verfahrensschritt – im Rahmen einer gesonderten Vollstre- ckungsverfügung. Diese Vollstreckungsverfügung enthält dann allfäl- lige Anweisungen an den Betroffenen, etwa zur persönlichen Anwe- senheit oder zur Veranlassung von vorbereitenden Massnahmen. Die Durchführung erfolgt entweder durch die Behörde selbst, soweit sie dazu in der Lage ist, oder durch beauftragte Dritte. Letztere sind sorg- fältig auszuwählen, deren Namen sind dem Betroffenen in der Voll- streckungsverfügung zu nennen und ihre Tätigkeit ist durch die Voll- streckungsbehörde zu überwachen. Soweit zum Schutz der Dritten oder der Behörde erforderlich, können Polizeiorgane nach den Best- immungen des Polizeigesetzes beigezogen werden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1255; BDE Nr. 26/2007 vom 27. September 2007 Erw. 3.2).

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.

E. 1.3 Zu prüfen bleibt, ob die Rekurrenten berechtigt sind (Art. 45 VRP), die von der Vorinstanz angeordnete Verfahrenssistierung mit Rekurs anzufechten.

E. 1.3.1 Als Sistierung wird die vorübergehende Einstellung bzw. das «Ruhenlassen» eines hängigen Verfahrens bezeichnet. Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderli- chen Fortführung und Erledigung des Verfahrens und bedarf daher ei- ner Rechtfertigung. Eine Sistierung des Verfahrens ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zuläs- sig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus gewichtigen

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Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die häufigsten Gründe für eine Sistierung des Verfahrens bestehen darin, dass das Ergebnis von jenem eines anderen Verfahrens abhängt, ein enger sachlicher Zu- sammenhang zu einem anderen Verfahren besteht oder die Beteilig- ten Vergleichsverhandlungen führen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungs- gerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1092 ff.).

E. 1.3.2 Die Verfahrenssistierung stellt eine verfahrensleitende Anord- nung im Sinn von Art. 20 VRP (R. WIDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 20 N 8) bzw. eine Zwischenverfü- gung dar. Zwischenverfügungen sind behördliche Anweisungen, mit denen ein Verfahren gelenkt oder vorangetrieben werden soll. Das st.gallische Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht die Anfechtbarkeit nur für gewisse Zwischenverfügungen vor. Vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden, ein- schliesslich der Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rekursinstanz anfechtbar (Art. 44 Abs. 1 VRP). Sodann sind Verfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Beschwerde an ein hauptamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes weiterziehbar (Art. 59bis Abs. 3 VRP). Das Verwaltungsgericht hat diese Ordnung als sachlich begründet erachtet und ausgeführt, durch fehlerhafte pro- zessleitende Verfügungen erlittene Nachteile liessen sich in der Regel durch Anfechtung des prozesserledigenden Hoheitsakts abwenden. Ein Rechtsschutzinteresse am sofortigen Weiterzug der Zwischenver- fügung fehle somit, abgesehen davon, dass ein solcher auch der Pro- zessökonomie zuwiderlaufe. Liege allerdings ein erheblicher Nachteil vor, der im nachträglichen prozesserledigenden Hoheitsakt irreparabel wäre, sei ausnahmsweise die Anfechtung zulässig (GVP 1999 Nr. 57; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 563 ff.; BDE Nr. 100/2020 vom 27. Okto- ber 2020 Erw. 2). Gegen verfahrensleitende Anordnungen ist somit grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Sofern prozessleitende Ver- fügungen jedoch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewir- ken, sind sie als Zwischenverfügung selbstständig anfechtbar (WIDMER, a.a.O., Art. 20 N 14).

E. 1.3.3 Die Rekurrenten bringen nicht vor, sie erlitten durch die Sistie- rung des Verfahrens zur Durchführung der Ersatzvornahme einen ir- reparablen, nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Sie bringen ein- zig vor, sie hätten einen Rechtsanspruch auf Durchsetzung der rechts- kräftigen Auflage in der Baubewilligung Nr. 64/79 vom 4. Juli 1980 und der rechtskräftigen Vollstreckungsanordnung der Vorinstanz vom

22. November 2022. Sie übersehen dabei, dass derzeit noch gar keine rechtskräftige Vollstreckungsverfügung vorliegt. Die Auflage in der Baubewilligung Nr. 64/79 vom 4. Juli 1980 wird derzeit zwar noch teil- weise missachtet. Die Vorinstanz hat deshalb am 22. November 2022 die Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. 001 aufgefordert, bis

E. 1.3.4 Das Vorhandensein einer rechtskräftigen Wiederherstellungs- verfügung und die Androhung der Ersatzvornahme sind somit unab- dingbare Voraussetzung für den Erlass der Vollstreckungsverfügung. Letztere ist vorliegend aber eben noch nicht ergangen. Dass die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass die Rekursgegnerin am

21. Dezember 2022 ein Baugesuch eingereicht hat, welches das teil- weise Belassen der Hecke zwischen den Grundstücken Nrn. 001 und

E. 003 mit einer Höhe von 4 m zum Gegenstand hat, noch nicht bereit ist, nun auch schon die Vollstreckungsverfügung für diesen Bereich der Hecke zu erlassen, verwundert aufgrund der konkreten Umstände nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist eine Baubewilligungsbehörde in der Regel zwar verpflichtet, bei Vorliegen von baurechtswidrigen Zuständen das Wiederherstellungsverfahren umgehend einzuleiten. Kommt sie im weiteren Verlauf des Verfahrens aber zum Ergebnis, dass sich eine Sistierung rechtfertigt, weil sich etwa ein Rückbau mit Blick auf ein anderes Verfahren als unverhält- nismässig erweist, bleibt es ihr in Würdigung der gesamten Umstände

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unbenommen, das Wiederherstellungsverfahren zu sistieren (VerwGE B 2020/224 vom 27. Mai 2021 Erw. 6 mit Hinweisen). Das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall ist damit rechtlich nicht zu bean- standen. Sie hat ordnungsgemäss das Wiederherstellungsverfahren eingeleitet und sogar bereits eine rechtskräftige Wiederherstellungs- verfügung erlassen; zudem hat sie der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 die Ersatzvornahme angedroht. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die umstrittene Hecke entlang der gesamten Grund- stücksgrenze der Rekurrenten ohnehin bereits auf das Mass von 2,5 m zurückgeschnitten und am 16. Januar 2023 auch die auf das Grundstück Nr. 002 der Rekurrenten überhängenden Zweige entfernt worden sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern das blosse Aufschieben der Vollstreckungsverfügung für das benachbarte Grundstück Nr. 003 ge- eignet sein könnte, für die Rekurrenten einen nicht wieder gut zu ma- chenden Nachteil zu begründen. Sie haben die Möglichkeit, sich im bereits hängigen Bewilligungsverfahren der Rekursgegnerin gegen die Erhöhung der Hecke im Bereich des Nachbargrundstücks zur Wehr zu setzen. Sollte diese Erhöhung nicht bewilligungsfähig sein, wird die Vorinstanz die vorliegend umstrittene Sistierung aufheben und das Verfahren mit dem Erlass der Ersatzvornahmeverfügung fortsetzen. Somit ergibt sich, dass auf den Rekurs gegen die verfahrensleitende Anordnung der Vorinstanz vom 7. März 2023 mangels eines Rechts- schutzinteresses der Rekurrenten nicht einzutreten ist.

2.

Im Übrigen wenden sich die Rekurrenten in ihrer Rekursergänzung vom 3. April 2023 auch gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. September 2022 und die Bewilli- gungsfähigkeit des von der Rekursgegnerin inzwischen eingereichten Baugesuchs vom 21. Dezember 2021.

2.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wir- kungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Aus- serhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechts- verhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteck- ten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegen- stand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststel- lend geregelt wird. Wenn sich die Rekursanträge oder die Vorbringen

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in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 921 f. mit Hinweisen; BUDE Nr. 55/2023 vom 6. Juni 2023 Erw. 1.3 mit Hinweisen).

2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2023 und somit dieses Rekursverfahrens wäre – sofern die Rekursberech- tigung gegeben wäre – einzig und allein die Frage, ob die Sistierung des Verfahrens zur Durchführung der Ersatzvornahme zu Recht er- folgt ist. Vorliegend könnten deshalb ausschliesslich Rügen behandelt werden, welche die Rechtmässigkeit dieser Sistierung in Frage stellen. Ob die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hatte, in ihrer Verfügung vom 6. September 2022 die Ersatzvornahme und die Ungehorsams- strafe (Art. 106 VRP) anzudrohen, wäre für dieses Rekursverfahren aber genauso irrelevant wie die Frage, ob das derzeit bei der Vorinstanz hängige Baugesuch der Rekursgegnerin bewilligungsfähig ist oder nicht. Nachdem diese beiden Fragen somit nicht Anfechtungs- gegenstand sind, hätte auf den Rekurs in diesen Punkten ohnehin nicht eingetreten werden können.

E. 3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rekurrenten kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der verfahrensleitenden An- ordnung der Vorinstanz vom 7. März 2023 geltend machen können, weshalb auf ihren Rekurs nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

E. 4.2 Der von den Rekurrenten am 31. März 2023 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

E. 5 Rekurrenten und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

E. 5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 60/2023), Seite 10/10

E. 5.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

E. 5.3 Die Rekursgegnerin obsiegt zwar mit ihren Anträgen und da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, be- stünde grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung (Art. 98bis VRP). Allerdings entstehen der Rekursgegnerin, weil sie sich durch einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Anwalt vertreten liess, keine Kosten. Ihr sind deshalb weder Kosten für die berufsmässige Vertretung noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 95 N 43). Ihr Begehren ist somit ebenfalls abzuweisen. Entscheid 1.

Auf den Rekurs von A.___, Z.___, wird nicht eingetreten.

2.

a) A.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt.

b) Der am 31. März 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3.

a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.

b) Das Begehren der B.___, Z.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-1799 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 05.07.2023 Entscheiddatum: 21.06.2023 BUDE 2023 Nr. 060 Allg. Verwaltungsrecht, Art. 20 und 45 VRP. Im vorliegenden Fall existierte in einer altrechtlichen Baubewilligung die rechtskräftige Auflage, dass auf dem Grundstück Nr. 001 der Rekursgegnerin ein 1 m breiter Hainbuchen-Hag mit einer Höhe von 2,5 m gepflanzt werden muss. Nachdem dieser inzwischen eine Höhe von 6 m erreicht hatte, ordnete die Vorinstanz auf Antrag der Rekurrenten den Rückschnitt auf 2,5 m an. Diese Verfügung wurde rechtskräftig. Der Rückschnitt erfolgte anschliessend aber nur im Bereich zwischen Grundstück Nr. 001 und jenem der Rekurrenten, nicht jedoch im Bereich des Nachbargrundstücks Nr. 003, weshalb die Rekurrenten die Durchführung der Ersatzvornahme verlangten. Weil aber die Rekursgegnerin inzwischen ein Baugesuch für die Erhöhung der Hecke im Bereich des Nachbargrundstücks Nr. 003 auf 4 m eingereicht hatte, sistierte die Vorinstanz das Verfahren zur Durchführung der Ersatzvornahme, wogegen die Rekurrenten Rekurs erhoben. Das Vorgehen der Vorinstanz war nicht zu beanstanden. Sie hatte wegen der zu hohen Hecke bereits eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung erlassen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Hecke entlang der gesamten Grundstücksgrenze der Rekurrenten inzwischen ohnehin bereits auf das zulässige Mass von 2,5 m zurückgeschnitten worden war, war nicht ersichtlich, inwiefern das blosse Aufschieben der Vollstreckungsverfügung im Bereich des Grundstücks Nr. 003 hätte geeignet sein können, für die Rekurrenten einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu begründen. Sie haben nun die Möglichkeit, sich im bereits hängigen Bewilligungsverfahren der Rekursgegnerin gegen die Erhöhung der Hecke im Bereich des Nachbargrundstücks zur Wehr zu setzen (Erw. 1.3.4). BUDE 2023 Nr. 60 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-1799

Entscheid Nr. 60/2023 vom 21. Juni 2023 Rekurrenten A.___ vertreten durch lic.iur. Daniel Perret, Rechtsanwalt, Grossfeld- strasse 40, 7320 Sargans gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 7. März 2023) Rekursgegnerin B.___ vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Poststrasse 9, 9001 St.Gallen Betreff Sistierung des Verfahrens zur Durchführung der Ersatzvornahme

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 60/2023), Seite 2/10

Sachverhalt A.

a) Die Ortsgemeinde Z.___, Z.___, ist Eigentümerin von Grund- stück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 16. Juli 1999 in der Gewerbe-Industriezone (GI A). Es ist im Bau- recht mit einer Gewerbebaute der B.___, Z.___, überbaut. Unmittelbar nordöstlich grenzt die Wohnzone für zweigeschossige Bauten (W2a) an die Gewerbeliegenschaft an.

b) Mit Baubewilligung Nr. 64/79 vom 7. März 1980 war der Rechts- vorgänger der Ortsgemeinde Z.___ aufgrund einer Einsprache in ei- nem Baubewilligungsverfahren verpflichtet worden, auf dem Grund- stück Nr. 001 einen mindestens 5 m breiten Streifen parallel zu den Wohnhäusern entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze mit mög- lichst immergrünen Pflanzen zu bepflanzen. Infolge eines gegen diese Baubewilligung erhobenen Rekurses wurde von der Rekursinstanz ein Augenschein durchgeführt. Dabei wurde die Einigung erzielt, dass auf Grundstück Nr. 001 anstelle des 5 m breiten Grünstreifens ein 1 m breiter Hainbuchen-Hag mit einer Höhe von 2,5 m gepflanzt werden müsse und der Unterhalt dieses Hags Sache des Eigentümers des Grundstücks Nr. 001 sei. Diese Vereinbarung wurde mit Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 4. Juli 1980 als Auflage (Ziff. 7) in die Baubewilligung Nr. 64/79 übernommen und rechtskräftig.

c) Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 machten A.___, Z.___ (Mitei- gentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks Nr. 002), vertre- ten durch lic.iur. Daniel Perret, Rechtsanwalt, Z.___, den Gemeinderat Z.___ u.a. darauf aufmerksam, dass die Hecke entlang der gemeinsa- men Grundstücksgrenze inzwischen eine Höhe von 5 m bis 6 m auf- weise und bereits 0,4 m bis 0,5 m auf ihr Grundstück wachse. Der Ge- meinderat wurde deshalb aufgefordert, der Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. 001 unverzüglich eine Frist von 30 Tagen für den Rückschnitt der Hecke anzusetzen, unter Androhung der Ersatzvor- nahme und gleichzeitiger Strafandrohung für den Unterlassungsfall.

d) Am 6. September 2022 fasste der Gemeinderat Z.___ unter Ver- weis auf die rechtskräftige Auflage in der Baubewilligung Nr. 64/79 vom 4. Juli 1980 folgenden Beschluss:

1. Die Ortsgemeinde Z.___ wird verpflichtet, bis 30. Sep- tember 2022 die auf dem Grundstück Nr. 001 entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze bestehende He- cke auf eine Breite von 1 m und eine Höhe von 2,50 m zurückzuschneiden. 2. (Gebührenverzicht) 3. (Rechtsmittelbelehrung)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 60/2023), Seite 3/10

e) Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 teilte der Vertreter von A.___ dem Gemeinderat mit, dass der Rückschnitt der Hecke inzwi- schen zwar stattgefunden habe, dieser jedoch nur ungenügend aus- geführt worden sei. Der Rückschnitt sei nicht auf 2,50 m Höhe, nicht entlang der ganzen Grundstücksgrenze und lediglich auf der Seite von Grundstück Nr. 001 vorgenommen worden. Das habe zur Folge, dass die Hecke nach wie vor rund 0,4 m bis 0,5 m auf ihr Grundstück Nr. 002 wachse und ihre Höhe auf dem südlich angrenzenden Nach- bargrundstück Nr. 003 noch immer rund 6 m betrage.

f) Daraufhin fasste der Gemeinderat Z.___ am 22. November 2022 folgenden Beschluss:

1. Die Ortsgemeinde Z.___ wird aufgefordert, bis 1. De- zember 2022 die Hecke auf dem Grundstück Nr. 001 entlang der gesamten nordöstlichen Grundstücks- grenze auf eine Breite von 1 m und eine Höhe von 2,50 m zurückzuschneiden. 2. Bei unbenütztem Ablauf der Nachfrist werden die Ar- beiten auf dem Wege der Ersatzvornahme durch einen beauftragten Dritten ausgeführt. 3. (Gebührenverzicht) 4. (Rechtsmittelbelehrung)

g) Am 22. Dezember 2022 teilte der Vertreter von A.___ dem Ge- meinderat mit, dass noch immer kein Rückschnitt der Hecke im ver- fügten Sinn erfolgt sei. Der Heckenrückschnitt müsse beidseitig, also auch auf Grundstück Nr. 002 vorgenommen werden. Der Gemeinderat werde deshalb ersucht, die Arbeiten auf dem Weg der Ersatzvor- nahme unverzüglich in Auftrag zu geben.

h) Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 informierte der Gemeinde- rat den Vertreter von A.___, dass der Heckenrückschnitt am 16. Ja- nuar 2023 nun auch auf dem Grundstück Nr. 002 seiner Mandanten vorgenommen worden sei, weshalb kein Grund mehr bestehe, eine Ersatzvornahme anzuordnen. Für den Teil der Hecke entlang des Nachbargrundstücks Nr. 003 habe die B.___ inzwischen ein Bauge- such eingereicht, das eine Erhöhung der Hecke vorsehe. Bis über die- ses Gesuch rechtskräftig entschieden sei, werde von einem ersatzvor- nahmeweisen Rückschnitt der umstrittenen Hecke abgesehen.

i) Am 1. Februar 2023 informierte der Vertreter von A.___ den Ge- meinderat, dass dieses Vorgehen einer Rechtsverweigerung gleich- komme. Das inzwischen offenbar eingereichte Baugesuch ändere nichts am Umstand, dass die rechtskräftige Auflage in der Baubewilli- gung Nr. 64/79 vom 4. Juli 1980 verletzt und der ebenfalls rechtskräf-

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tigen Vollstreckungsverfügung des Gemeinderates vom 22. Novem- ber 2022 bislang nicht nachgekommen worden sei. Die Anordnung der Ersatzvornahme sei deshalb unverzüglich vorzunehmen.

j) Am 7. März 2023 fasste der Gemeinderat Z.___ folgenden Be- schluss:

1. Das Verfahren zur Durchführung der Ersatzvornahme des Beschlusses vom 6. September 2022 wird sistiert. 2. (Gebührenverzicht) 3. (Rechtsmittelbelehrung) Zur Begründung wurde ausgeführt, die B.___ beabsichtige mit dem Baugesuch vom 21. Dezember 2022, die bestehende Hecke mit einer maximalen Höhe von 4 m zwischen den Grundstücken Nrn. 001 und 003 als Sicht- und Lärmschutz zu belassen. Ob dieses Baugesuch be- willigt werden könne, müsse im bevorstehenden Bewilligungsverfah- ren erst geklärt werden. Derzeit scheine es jedenfalls unverhältnis- mässig, die Hecke auf 2,50 m zurückzuschneiden, solange nicht aus- geschlossen werden könne, dass auch eine Höhe von 4 m bewilli- gungsfähig sei. Dementsprechend werde das Verfahren zur Durchfüh- rung der Ersatzvornahme des Beschlusses vom 6. September 2022 vorläufig sistiert.

B.

Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. März 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltde- partement. Mit Rekursergänzung vom 3. April 2023 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 7. März 2023 sei aufzuheben. 2. Der Gemeinderat Z.___ sei anzuweisen, die Ersatz- vornahme gemäss Beschluss vom 22. November 2022, Dispositiv Ziffer 2, unverzüglich umzusetzen und einen Dritten mit dem Rückschnitt der Hecke auf Grundstück Nr. 001, entlang der gesamten nordöstli- chen Grundstücksgrenze, auf eine Breite von 1 m und eine Höhe von 2,50 m, zu beauftragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz nicht schon von Anfang an in ihren Verfügungen die Ersatzvornahme und die Ungehorsamsstrafe angedroht habe. Der Ge- meinderatsentscheid vom 22. November 2022 stelle letztlich aber eine rechtskräftige Vollstreckungsanordnung dar. Nachdem sie keine in- haltlichen Mängel aufweise, die deren Vollstreckung ausschlössen,

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müsse die Verfügung auch umgesetzt werden. Nun einfach die Sistie- rung der Ersatzvornahme anzuordnen, sei aufgrund der Vorgeschichte widersprüchlich und rechtlich nicht haltbar. Das von der Baurechtsneh- merin eingereichte Baugesuch vom 21. Dezember 2022 tauge nicht als Begründung für die angeordnete Sistierung. Das Baugesuch hin- dere die Vollstreckung nicht, weshalb die Rekurrenten Anspruch auf die sofortige Umsetzung der Verfügung hätten. Zudem gebe es ohne- hin keine Gründe oder geänderte Verhältnisse, um auf die rechtskräf- tige Auflage in der Baubewilligung Nr. 64/79 vom 4. Juli 1980 zurück- kommen zu können. Abgesehen davon, dass auf dieses Baugesuch nicht eingetreten werden dürfe, sei es also auch nicht bewilligungsfä- hig.

C.

a) Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

b) Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2023 beantragt die B.___, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten abzuweisen.

D.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.

1.3 Zu prüfen bleibt, ob die Rekurrenten berechtigt sind (Art. 45 VRP), die von der Vorinstanz angeordnete Verfahrenssistierung mit Rekurs anzufechten.

1.3.1 Als Sistierung wird die vorübergehende Einstellung bzw. das «Ruhenlassen» eines hängigen Verfahrens bezeichnet. Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderli- chen Fortführung und Erledigung des Verfahrens und bedarf daher ei- ner Rechtfertigung. Eine Sistierung des Verfahrens ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zuläs- sig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus gewichtigen

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Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die häufigsten Gründe für eine Sistierung des Verfahrens bestehen darin, dass das Ergebnis von jenem eines anderen Verfahrens abhängt, ein enger sachlicher Zu- sammenhang zu einem anderen Verfahren besteht oder die Beteilig- ten Vergleichsverhandlungen führen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungs- gerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1092 ff.).

1.3.2 Die Verfahrenssistierung stellt eine verfahrensleitende Anord- nung im Sinn von Art. 20 VRP (R. WIDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 20 N 8) bzw. eine Zwischenverfü- gung dar. Zwischenverfügungen sind behördliche Anweisungen, mit denen ein Verfahren gelenkt oder vorangetrieben werden soll. Das st.gallische Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht die Anfechtbarkeit nur für gewisse Zwischenverfügungen vor. Vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden, ein- schliesslich der Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rekursinstanz anfechtbar (Art. 44 Abs. 1 VRP). Sodann sind Verfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Beschwerde an ein hauptamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes weiterziehbar (Art. 59bis Abs. 3 VRP). Das Verwaltungsgericht hat diese Ordnung als sachlich begründet erachtet und ausgeführt, durch fehlerhafte pro- zessleitende Verfügungen erlittene Nachteile liessen sich in der Regel durch Anfechtung des prozesserledigenden Hoheitsakts abwenden. Ein Rechtsschutzinteresse am sofortigen Weiterzug der Zwischenver- fügung fehle somit, abgesehen davon, dass ein solcher auch der Pro- zessökonomie zuwiderlaufe. Liege allerdings ein erheblicher Nachteil vor, der im nachträglichen prozesserledigenden Hoheitsakt irreparabel wäre, sei ausnahmsweise die Anfechtung zulässig (GVP 1999 Nr. 57; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 563 ff.; BDE Nr. 100/2020 vom 27. Okto- ber 2020 Erw. 2). Gegen verfahrensleitende Anordnungen ist somit grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Sofern prozessleitende Ver- fügungen jedoch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewir- ken, sind sie als Zwischenverfügung selbstständig anfechtbar (WIDMER, a.a.O., Art. 20 N 14).

1.3.3 Die Rekurrenten bringen nicht vor, sie erlitten durch die Sistie- rung des Verfahrens zur Durchführung der Ersatzvornahme einen ir- reparablen, nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Sie bringen ein- zig vor, sie hätten einen Rechtsanspruch auf Durchsetzung der rechts- kräftigen Auflage in der Baubewilligung Nr. 64/79 vom 4. Juli 1980 und der rechtskräftigen Vollstreckungsanordnung der Vorinstanz vom

22. November 2022. Sie übersehen dabei, dass derzeit noch gar keine rechtskräftige Vollstreckungsverfügung vorliegt. Die Auflage in der Baubewilligung Nr. 64/79 vom 4. Juli 1980 wird derzeit zwar noch teil- weise missachtet. Die Vorinstanz hat deshalb am 22. November 2022 die Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. 001 aufgefordert, bis

1. Dezember 2022 die Hecke auf ihrem Grundstück entlang der ge- samten nordöstlichen Grundstücksgrenze auf eine Breite von 1 m und

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eine Höhe von 2,50 m zurückzuschneiden (Ziff. 1 des Dispositivs). Diese Aufforderung ist nun aber noch keine Vollstreckungsmass- nahme, sondern nichts anderes als eine Wiederherstellungsverfü- gung. Zudem hat die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs dieser Verfü- gung die Grundeigentümerin informiert, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist die Arbeiten auf dem Weg der Ersatzvornahme durch einen beauftragten Dritten ausgeführt würden. Diese Information ist nichts weiter als eine Androhung der Ersatzvornahme im Sinn von Art. 105 Abs. 2 VRP; sie beinhaltet aber keinesfalls – wie das die Rekurrenten vorbringen – bereits die eigentliche Verfügung der Ersatzvornahme. Unter Ersatzvornahme versteht man, dass der Staat oder ein von ihm beauftragter Dritter eine vertretbare Handlung, die vom Pflichtigen nicht vorgenommen wird, auf Kosten des Pflichtigen verrichtet. Die Er- satzvornahme wird daher auch als eine Art «Realexekution» bezeich- net. Ihr voraus geht eine entsprechende Androhung (Art. 105 Abs. 2 VRP), wobei dem Betroffenen dabei eine angemessene Frist zur frei- willigen Herstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen ist. Da die Art der Ersatzvornahme im Rahmen ihrer Androhung in der Re- gel – und so auch im vorliegenden Fall – noch nicht näher bestimmt wird, erfolgt die Konkretisierung anschliessend – in der Regel in einem separaten Verfahrensschritt – im Rahmen einer gesonderten Vollstre- ckungsverfügung. Diese Vollstreckungsverfügung enthält dann allfäl- lige Anweisungen an den Betroffenen, etwa zur persönlichen Anwe- senheit oder zur Veranlassung von vorbereitenden Massnahmen. Die Durchführung erfolgt entweder durch die Behörde selbst, soweit sie dazu in der Lage ist, oder durch beauftragte Dritte. Letztere sind sorg- fältig auszuwählen, deren Namen sind dem Betroffenen in der Voll- streckungsverfügung zu nennen und ihre Tätigkeit ist durch die Voll- streckungsbehörde zu überwachen. Soweit zum Schutz der Dritten oder der Behörde erforderlich, können Polizeiorgane nach den Best- immungen des Polizeigesetzes beigezogen werden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1255; BDE Nr. 26/2007 vom 27. September 2007 Erw. 3.2).

1.3.4 Das Vorhandensein einer rechtskräftigen Wiederherstellungs- verfügung und die Androhung der Ersatzvornahme sind somit unab- dingbare Voraussetzung für den Erlass der Vollstreckungsverfügung. Letztere ist vorliegend aber eben noch nicht ergangen. Dass die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass die Rekursgegnerin am

21. Dezember 2022 ein Baugesuch eingereicht hat, welches das teil- weise Belassen der Hecke zwischen den Grundstücken Nrn. 001 und 003 mit einer Höhe von 4 m zum Gegenstand hat, noch nicht bereit ist, nun auch schon die Vollstreckungsverfügung für diesen Bereich der Hecke zu erlassen, verwundert aufgrund der konkreten Umstände nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist eine Baubewilligungsbehörde in der Regel zwar verpflichtet, bei Vorliegen von baurechtswidrigen Zuständen das Wiederherstellungsverfahren umgehend einzuleiten. Kommt sie im weiteren Verlauf des Verfahrens aber zum Ergebnis, dass sich eine Sistierung rechtfertigt, weil sich etwa ein Rückbau mit Blick auf ein anderes Verfahren als unverhält- nismässig erweist, bleibt es ihr in Würdigung der gesamten Umstände

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unbenommen, das Wiederherstellungsverfahren zu sistieren (VerwGE B 2020/224 vom 27. Mai 2021 Erw. 6 mit Hinweisen). Das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall ist damit rechtlich nicht zu bean- standen. Sie hat ordnungsgemäss das Wiederherstellungsverfahren eingeleitet und sogar bereits eine rechtskräftige Wiederherstellungs- verfügung erlassen; zudem hat sie der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 die Ersatzvornahme angedroht. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die umstrittene Hecke entlang der gesamten Grund- stücksgrenze der Rekurrenten ohnehin bereits auf das Mass von 2,5 m zurückgeschnitten und am 16. Januar 2023 auch die auf das Grundstück Nr. 002 der Rekurrenten überhängenden Zweige entfernt worden sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern das blosse Aufschieben der Vollstreckungsverfügung für das benachbarte Grundstück Nr. 003 ge- eignet sein könnte, für die Rekurrenten einen nicht wieder gut zu ma- chenden Nachteil zu begründen. Sie haben die Möglichkeit, sich im bereits hängigen Bewilligungsverfahren der Rekursgegnerin gegen die Erhöhung der Hecke im Bereich des Nachbargrundstücks zur Wehr zu setzen. Sollte diese Erhöhung nicht bewilligungsfähig sein, wird die Vorinstanz die vorliegend umstrittene Sistierung aufheben und das Verfahren mit dem Erlass der Ersatzvornahmeverfügung fortsetzen. Somit ergibt sich, dass auf den Rekurs gegen die verfahrensleitende Anordnung der Vorinstanz vom 7. März 2023 mangels eines Rechts- schutzinteresses der Rekurrenten nicht einzutreten ist.

2.

Im Übrigen wenden sich die Rekurrenten in ihrer Rekursergänzung vom 3. April 2023 auch gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. September 2022 und die Bewilli- gungsfähigkeit des von der Rekursgegnerin inzwischen eingereichten Baugesuchs vom 21. Dezember 2021.

2.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wir- kungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Aus- serhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechts- verhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteck- ten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegen- stand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststel- lend geregelt wird. Wenn sich die Rekursanträge oder die Vorbringen

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in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 921 f. mit Hinweisen; BUDE Nr. 55/2023 vom 6. Juni 2023 Erw. 1.3 mit Hinweisen).

2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2023 und somit dieses Rekursverfahrens wäre – sofern die Rekursberech- tigung gegeben wäre – einzig und allein die Frage, ob die Sistierung des Verfahrens zur Durchführung der Ersatzvornahme zu Recht er- folgt ist. Vorliegend könnten deshalb ausschliesslich Rügen behandelt werden, welche die Rechtmässigkeit dieser Sistierung in Frage stellen. Ob die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hatte, in ihrer Verfügung vom 6. September 2022 die Ersatzvornahme und die Ungehorsams- strafe (Art. 106 VRP) anzudrohen, wäre für dieses Rekursverfahren aber genauso irrelevant wie die Frage, ob das derzeit bei der Vorinstanz hängige Baugesuch der Rekursgegnerin bewilligungsfähig ist oder nicht. Nachdem diese beiden Fragen somit nicht Anfechtungs- gegenstand sind, hätte auf den Rekurs in diesen Punkten ohnehin nicht eingetreten werden können.

3.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rekurrenten kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der verfahrensleitenden An- ordnung der Vorinstanz vom 7. März 2023 geltend machen können, weshalb auf ihren Rekurs nicht einzutreten ist.

4.

4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

4.2 Der von den Rekurrenten am 31. März 2023 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

5.

Rekurrenten und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

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5.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

5.3 Die Rekursgegnerin obsiegt zwar mit ihren Anträgen und da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, be- stünde grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung (Art. 98bis VRP). Allerdings entstehen der Rekursgegnerin, weil sie sich durch einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Anwalt vertreten liess, keine Kosten. Ihr sind deshalb weder Kosten für die berufsmässige Vertretung noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 95 N 43). Ihr Begehren ist somit ebenfalls abzuweisen. Entscheid 1.

Auf den Rekurs von A.___, Z.___, wird nicht eingetreten.

2.

a) A.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt.

b) Der am 31. März 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3.

a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.

b) Das Begehren der B.___, Z.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin