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23-1204

Sg Publikationen · 2023-09-27 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

a) A.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuchkreis Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Z.___ vom 8. September 1980 in der Wohnzone W2 und im geltenden Baumschutzgebiet des Zonenplans Schutzgebiete vom 9. August

2002. Das Grundstück ist nicht überbaut. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze fliesst der Gerhaldenbach. Dieser ist auf dem Grundstück Nr. F001 in einen Wald eingebettet. Der Wald im Westen des Grundstücks setzt sich entlang der südöstlichen Grund- stücksgrenze fort. Der östliche Grundstücksbereich ist zwar nicht mehr bewaldet, jedoch mit vier Hainbuchen bepflanzt. Die gesamte südöst- liche Grundstücksgrenze ist mit einem Maschendrahtzaun eingehagt und grenzt die Grünfläche zum Trottoir der Hölderinstrasse ab. Die Hölderlinstrasse ist als Gemeindestrasse 2. Klasse klassiert.

b) In der östlichen Grundstücksecke, etwa 1,3 m von der Grund- stücksgrenze zum Trottoir entfernt, steht eine über 65 Jahre alte Hain- buche. Die Hainbuche ist über 15 m hoch und hat eine massive Krone mit einem Durchmesser von rund 12 m. Die Hainbuche ist dicht be- laubt, weist keine Blattvergilbungen auf und ist vital. Der Abstand zur nächsten südwestlich situierten Buche beträgt (zur Stammmitte ge- messen) rund 2,6 m. Der Stammumfang misst in einem Meter Höhe rund 1,65 m. Ab dem Stammkopf ist die fragliche Hainbuche doppel- stämmig. Dem buchtigen Stamm haften weisse Flechten an. Stock- fäule oder abgeplatzte Borke sind nicht erkennbar. Der Stamm weist eine erkennbare leichte Schräglage in Richtung der Hölderlinstrasse auf.

B.

a) Mit Fällgesuch vom 14. November 2022 beantragte A.___ bei der Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ die Bewilligung für die Fällung der Hainbuche. Aufgrund des geringen Abstands zum Trottoir der Hölderlinstrasse und der zunehmenden Neigung nach schneereichen Wintern bestehe ein erhebliches Sturzrisiko auf die Strasse bzw. das Trottoir. Die Grundeigentümerhaftung wolle er nicht übernehmen. Er habe aber als Ersatz die Anpflanzung eines Apfelbaums vorgesehen.

b) Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beantragte die Dienststelle Stadtgrün der Z.___ die Abweisung des Fällgesuchs. Aufgrund dieser negativen Beurteilung vom 13. Dezember 2023 fragte das Amt für Baubewilligungen am 21. Dezember 2022 bei A.___ nach, ob er am Fällgesuch festhalte. Mit Mail vom 2. Januar 2023 verlangte A.___ einen anfechtbaren Entscheid.

c) Hierauf wies die Baubewilligungskommission der Z.___ am

27. Januar 2023 das Fällgesuch ab mit der Begründung, die Fällung der Hainbuche würde zu einer qualitativen Verschlechterung des

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 3/10

bestehenden Baumbestands führen. Die Standsicherheit der Hainbuche sei nicht gefährdet, vielmehr sei die Stammneigung auf eine standortspezifische Wachstumsentwicklung zurückzuführen, wozu der Seitendruck der benachbarten Bäume beigetragen habe. Da die Vitalität der Hainbuche intakt sei und somit von einem ausreichen- den Adaptionsvermögen der Hainbuche auszugehen sei, sei die Stammneigung unproblematisch.

C.

Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 19. Februar 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement und beantragte, das Fällgesuch sei zu bewilligen.

Er wendet gegen die Abweisung des Fällgesuchs ein, es bestünde eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, sollte der Baum aufgrund der heute schon bestehenden und – nach seiner Beobachtung – zu- nehmenden Neigung sowie aufgrund zusätzlich einwirkender Kräfte wie Schnee oder Starkwind auf das Trottoir der Hölderlinstrasse umstürzen. Zudem bestünden aufgrund gravierender Senkfalten hin- reichende Indizien für Stockfäule und damit einen sich ankündigenden Bruch sowie einer Entwurzelung durch das Monumentum aus Eigen- gewicht. In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 14. April 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, bei einer Stockfäule könne es sich auch um eine natürliche Be- gleiterscheinung handeln. Bislang sei jedoch noch gar keine Stock- fäule nachgewiesen. Zudem verweist die Vorinstanz auf einen Bericht der Firma Staffa Baumpflege, Z.___, vom 26. Juni 2014. Hier sei die Standsicherheit der Hainbuche, deren Fällung nun ersucht wird, durch einen Baumspezialisten geprüft und keine derartige Beeinträchtigung festgestellt worden. Vielmehr seien die auf dem Grundstück Nr. 001 vorhandenen Buchen und darunter auch die fragliche Hainbuche als erhaltenswerte Bäume mit langfristiger Lebenserwartung eingestuft worden.

b) Im Amtsbericht vom 11. Mai 2023 vertritt das Kantonsforstamt Waldregion 1 Z.___ die Auffassung, die Schräglage der Hainbuche sei eine natürliche Reaktion auf die Lichtverhältnisse und die Nachbar- bäume. Dabei habe der Baum auf die Schräglage reagiert und im Stammfussbereich zusätzliches Holz gebildet. Dieses Reaktionsver- mögen deute auf eine intakte Vitalität des Baums hin. Anzeichen einer Gefährdung der Stabilität, eine Sturz- oder Bruchgefahr, aufgrund dessen eine Fällung als notwendig zu erachten sei, bestünden nicht.

E.

Das Bau- und Umweltdepartement führte am 15. Juni 2023 in Anwesenheit des Rekurrenten sowie jeweils eines Vertreters der Vorinstanz, der Dienststelle Stadtgrün und des Kantonsforstamtes

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 4/10

einen Augenschein durch. Das Augenscheinprotokoll samt Fotodoku- mentation wurde den Verfahrensbeteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme am 16. Juni 2023 zugestellt. Die Verfahrensbeteiligten verzichteten auf eine Stellungnahme.

F.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Beschluss erging am 27. Januar 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

E. 3 In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Rahmen des Gesuchverfahrens sei ihm die Stellungnahme der Dienststelle Stadtgrün erst auf seine schriftliche Nachfrage und nach einem Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz zugestellt worden. Mit der Zustellung der Stellungnahme sei ihm dann aber keine Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt worden. Vielmehr sei er ausschliesslich aufgefordert worden, mitzuteilen, ob er sein Fällgesuch zurückziehe oder einen rechtskräftigen Entscheid wünsche. Gelegenheit zur Stellungnahme auf das Gutachten der Dienststelle Stadtgrün sei ihm erst im Rahmen des Rekursverfahrens eingeräumt worden.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der

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verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönliches Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid.

Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Werden interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Gesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen (VerwGE B 2009/139 vom 20. September 2011 Erw. 4).

E. 3.2 Der Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Ver- letzung grundsätzlich zu einer Aufhebung des betreffenden Ent- scheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt wer- den, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die Vorinstanz prü- fen kann. So ist die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die erstentscheidende Behörde im Rekursverfahren heilbar, da die Rekursbehörden mit umfassender Kognition entscheiden (Art. 46 VRP).

E. 3.3 Unbestritten wurden dem Rekurrenten alle verfahrensrelevan- ten Unterlagen übermittelt, wenngleich er die Stellungnahme der Dienststelle Stadtgrün vom 13. Dezember 2022 erst ausdrücklich an- fordern musste. Es stand dem Rekurrenten aber durchaus frei, mit sei- ner Erklärung, es erfolge kein Rückzug, eine Begründung einzu- reichen und auf die Ausführungen der Dienststelle Stadtgrün inhaltlich einzugehen. Hierfür musste ihm nicht ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt oder Frist angesetzt werden. Damit wurde das rechtliche Gehör hinreichend gewährt. Aber selbst wenn eine Gehörsverletzung angenommen würde, wäre diese jedenfalls als geringfügig zu erachten, sodass deren Heilung angezeigt wäre. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die Rüge des Rekurrenten unbegründet ist.

E. 4 Der Rekurrent beanstandet die Verweigerung seines Fällgesuchs.

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E. 4.1 Die Hainbuche steht im Baumschutzgebiet, weshalb ihre Fällung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a der Bauordnung der Stadt Z.___ (SRS 731.1; abgekürzt BO) unabhängig ihrer allfälligen Unterschutz- stellung allein wegen ihres Stammumfangs eine Bewilligung voraus- setzt. Diese kann nach Abs. 2 erteilt werden, wenn das Interesse an der Fällung das Interesse an der Erhaltung überwiegt. Nach Art. 39 Abs. 2 BO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Baum nicht besonders schützenswert ist und ohne qualitative Verschlechterung des bestehenden Baumbestands gefällt werden kann (Bst. a) oder der Baum im Bereich einer geplanten Hauptbaute steht (Bst. b) sowie wenn die Nutzung von Räumen zu längerem Aufenthalt von Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird (Bst. c). Vorliegend kommt allenfalls eine Bewilligung nach Art. 39 Abs. 2 Bst. a BO in Betracht.

E. 4.2 Die fragliche Hainbuche ist nicht im Inventar der schützenswer- ten Naturobjekte (vgl. Art. 3 BO) aufgelistet. Die Vorinstanz erachtet hingegen eine qualitative Verschlechterung des Baumbestands als ge- geben und beruft sich darauf, dass die Hainbuche zusammen mit dem bestehenden Baumbestand eine ökologisch wichtige Funktion im Siedlungsgebiet übernehme.

E. 4.2.1 Nicht jeder Baum hat aus ökologischer Sicht dieselbe Bedeu- tung für die Biodiversität. Für die Biodiversität stehen die Baumart, das Alter und der Standort des Baums als zentrale Faktoren im Vorder- grund (vgl. dazu etwa S. GLOOR/M. GÖLDI, Der ökologische Wert von Stadtbäumen bezüglich der Biodiversität, Jahrbuch der Baumpflege, 2018, S. 33 ff).

E. 4.2.2 Laubbäume wie Buchen sind im städtischen Lebensraum be- sonders wertvoll, weil sie im heissen Sommer mit ihrem ausladenden Laub für Schatten und Kühle sorgen, während sie in der laubfreien Zeit gut durchschienen werden und somit das besonders in der dunkleren Jahreszeit geschätzte Sonnenlicht durchlassen. Dabei kommt auf- grund einer Liste von 70 bewerteten Baumarten in der Stadt Zürich, basierend auf über 70'000 untersuchten Stadtbäumen, der Buche der neunthöchste Biodiversitäts-Index zu (S. GLOOR/M. GÖLDI, a.a.O., S. 45 f.; BUDE Nr. 106/2022 vom 2. Dezember 2022 Erw. 3.4.1).

E. 4.2.3 Alte Bäume weisen neben einem grossen Kronenvolumen auch eine Vielzahl von Strukturen auf, die jungen Bäumen fehlen. So sind etwa Hohlräume, Stammhöhlen, abgebrochene Äste und Totholz für eine Vielzahl von Tieren, Pflanzen, Pilzen, Moosen und Flechten enorm wertvoll (vgl. dazu etwa S. GLOOR/M. GÖLDI, a.a.O., S. 33, 38 f.). Alte Bäume sind Repräsentanten einer früheren Zeit, in der die Verbreitung bestimmter Tiere und Pflanzen noch häufiger war. Heute können alte Parkbäume letzte Rückzugsorte für Tiere oder Pflanzen sein, die im umgebenden Siedlungsraum ausgestorben sind. Werden diese alten Bäume gefällt, gehen mit ihnen unwiederbringlich die letzten lokalen Vorkommen dieser Tiere verloren. Unter diesem Ge-

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sichtspunkt sind deshalb nicht nur allgemein alte Bäume wichtig, son- dern es ist auch jeder einzelne alte Baum überproportional wichtig. Alte Bäume sind deshalb nach Möglichkeit zu erhalten und deren Vor- kommen durch frühzeitige Ersatzpflanzungen zu sichern. Pflege und Unterhalt sind so auszurichten, dass die alten Bäume möglichst lange erhalten bleiben (vgl. S. GLOOR/M. GÖLDI, a.a.O., S. 39).

E. 4.2.4 Erst in jüngerer Zeit hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass nicht nur Waldbäumen, sondern insbesondere auch Bäumen im Sied- lungsgebiet massgebende Bedeutung im Hinblick auf den grossen ökologischen Stellenwert zuzuerkennen ist. In diesem Zusammen- hang kann auf die in der Fachzeitschrift "Nature Communications" im November 2021 erschienene Studie verwiesen werden, womit von der ETH Zürich nachgewiesen wurde, dass Bäume in Städten mindestens doppelt so stark kühlen wie Grünflächen (www.natu- re.com/articles/s41467-021-26768-w). Grosse, alte Laubbäume spen- den aber auch nicht nur viel Schatten, sie verdunsten in einem Tag Hunderte von Litern Wasser, was der Umgebung Wärme entzieht. Deshalb sollte in bereits durchgrünten Quartieren der alte Baumbe- stand besser geschützt werden (S. HOTZ, Mehr Bäume pflanzen und den Zustrom kühler Luft sichern: Mit diesen Massnahmen will der Zür- cher Regierungsrat Martin Neukom Hitzestaus vorbeugen, NZZ vom

17. Mai 2021). Entsprechend hat die Stadt Z.___ ein Baumschutz- gebiet festgelegt, das sich wie ein Mosaik über die ganze Stadt er- streckt. Zukünftig soll der Baumschutz sogar auf das gesamte Bauge- biet der Stadt Z.___ ausgedehnt und damit die bislang ausgesparten Flächen einbezogen werden, wobei der ökologischer Wert des Baumschutzes hauptsächlich in den alten Bäumen gründet.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die Hain- buche zusammen mit dem weiteren Baumbestand des Grundstücks Nr. 001 eine ökologisch wichtige Funktion im Siedlungsgebiet über- nimmt. Wie ausgeführt hat die Hainbuche eine hohe Bedeutung für die Biodiversität. Besonderen Wert kommt ihr zudem aufgrund des stattli- chen Alters zu. Zudem bildet die Hainbuche zusammen mit den weite- ren Buchen im südlichen Grundstücksbereich eine wertvolle Erwei- terung der Gewässerbegleitvegetation. Verschärfend kommt vorlie- gend hinzu, dass in den letzten Jahren die im Bestand vorhandenen Eschen aufgrund des Eschentriebsterbens ausgefallen sind (vgl. auch C. ZWEILI, Der langsame Tod der Eschen, St.Galler Tagblatt vom

13. Juli 2015). Aus allen diesen Gründen könnte auch durch die Er- satzpflanzung eines jungen Apfelbaums kein annähernd gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. Damit liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erhaltung der Hainbuche vor.

E. 5 Der Rekurrent stützt sein Fällgesuch darauf, dass die Standsicherheit und Stabilität der Hainbuche nicht mehr gegeben sei und daher eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde.

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E. 5.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 BO ist auch bei einem öffentlichen Erhal- tungsinteresse gleichwohl eine Bewilligung zu erteilen, wenn das Si- cherungsbedürfnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigen- tümers überwiegt, weshalb eine Interessensabwägung vorzunehmen ist.

E. 5.1.1 Der Rekurrent macht geltend, er beobachte, dass sich die Hain- buche immer stärker neige. Eine weitere Zunahme dieser Neigung so- wie zusätzlich einwirkende Kräfte wie Schneelast oder Starkwind be- gründeten eine Kippgefahr. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Stammneigung sei auf eine standortspezifische Wachstumsent- wicklung zurückzuführen, wozu insbesondere der Seitendruck be- nachbarter Bäume beigetragen habe. Aufgrund des Einwands des Re- kurrenten der nächste Baum in östlicher oder nördlicher Richtung be- fände sich erst in einem Abstand von ca. 30-40 Meter, weshalb ein seitlicher Druck ein «physikalisches Mysterium» sei, stellte der Regio- nalförster beim Augenschein klar, dass der Seitendruck durch früher vorhandene Bäume «in zweiter Reihe» entstanden ist. Unbestritten sind die vorhandenen lokalen «Holzanbauten» am Stamm. Nach über- einstimmender Einschätzung der Abteilung Stadtgrün und des Forst- amtes gleichen diese jährlichen Zuwächse die den Schrägstand ver- ursachenden Holzspannungen mit anatomischen Anpassungen aus. Dieses Reaktionsvermögen der fraglichen Hainbuche belege eine in- takte Vitalität. In Folge wird im Amtsbericht des Forstamtes die Hain- buche im jetzigen Zustand weder als sturz- noch bruchgefährdet er- achtet.

E. 5.1.2 Der Rekurrent bringt zudem vor, die vorhandenen Absenkfalten am Stamm würden auf einen Kriechbruch hindeuten. Durch die Ab- senkfalten hätten sich Risse und in Folge Hohlräume im Stamm ent- wickelt, in denen sich Wasser sammle. Damit sei mit Stockfäule zu rechnen. Dagegen wird im Amtsbericht ausgeführt, dass eine Hainbu- che von Natur aus einen buchtigen unregelmässigen Stammquer- schnitt hat. Anlässlich des Augenscheins hält der Regionalförster an seiner Einschätzung fest und ergänzt, die buchtige Rindenstruktur sei für Hainbuchen arttypisch und damit vorliegend gerade kein Indiz für Stockfäule. Auch sonst gebe es keine erkennbaren Anzeichen für eine Stockfäule. Zwar sei kleinflächig abgeplatzte oder eingewachsene Rinde festzustellen, dies könne aber nicht als Krankheitssymptom oder als Anzeichen einer akuten Gefährdung der Stabilität gedeutet werden.

E. 5.1.3 Schliesslich geht der Rekurrent davon aus, dass aus statischen Erwägungen die Gefahr einer Entwurzelung durch das Momentum aus Eigengewicht sowie zusätzlicher Lasten aus Sturm, Schnee und Feuchtigkeit bestünde. Hierzu berechnet der Rekurrent mathematisch die auf die Baumwurzel einwirkende Krafteinwirkung bzw. das Moment in Newtonmetern. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kraftein- wirkung eines sommerlichen Gewittersturms berechnet er ein Moment, mit dem er die Gefährdung der Standfestigkeit des Baums belegen will. Anlässlich des Augenscheins erläutert der

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Baumspezialist der Dienststelle Stadtgrün, dass die physikalische Krafteinwirkung bei Bäumen nicht in gleicher Weise berechenbar sei wie bei künstlichen Anlagen. Nur bei Letzteren seien die Materialeigenschaften und die darauf einwirkenden Lasten eindeutig definier- und berechenbar. Bei einem Baum könnten diese nur geschätzt werden. Nicht bestreitbar sei hingegen, dass ein Baum sein Wachstum auf sein eigenes Gewicht und seine eigene Belastung im Kontext seiner eigenen Konstellation auslege. Zusätzlich sei vorliegend zu beachten, dass die fragliche Hainbuche massiv eingekürzt worden sei, was aufgrund der vorhandenen Astwunden unverkennbar sei. Auf Basis der fachlich anerkannten Annahme, dass bei einer Einkürzung von 10 % der Baum etwa 20 % seines Biegemoments verliere, habe auch die fragliche Hainbuche eine enorme Entlastung erfahren.

E. 5.1.4 Die Ausführungen der Fachstelle Stadtgrün werden im Amtsbe- richt des Kantonsfortsamtes als zutreffend bestätigt und im Ergebnis die fragliche Hainbuche als standsicher und stabil beurteilt. Eine sicherheitsbedingte Fällung wird als nicht notwendig erachtet. Gründe, weshalb von den Einschätzungen der Fachstellen abgewichen werden müsste, sind nicht ersichtlich, vielmehr erscheinen die Ausführungen plausibel und schlüssig.

E. 5.2 Nach dem Gesagten liegt kein aktuelles Interesse für eine Fällung der Hainbuche vor, sodass das Fällgesuch zu Recht nach Art. 39 BO verweigert wurde.

E. 6 Soweit die Vorinstanz schliesslich noch das Vorliegen einer Ausnah- mebewilligung geprüft hat, ist festzuhalten, dass nach Art. 108 Abs. 1 PBG die Baubehörde im Einzelfall mit Erteilung einer Ausnahmebe- willigung von den Vorschriften dieses Erlasses oder des Bauregle- ments abweichen kann, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der Vorschrift unzweckmässig und unbillig wäre. Wie oben (Erw. 4.2) ausgeführt, besteht am Fortbestand der Hainbu- che ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die Fällung zu einer qualitativen Verschlechterung des Baumbestands führen würde. Da- mit kommt auch ausnahmsweise eine Fällbewilligung grundsätzlich nicht in Frage kommt. Dazu kommt, dass hier auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Solche wurden vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auch die Voraus- setzungen einer Ausnahmebewilligung verneint und vielmehr einen baumpflegerischen Rückschnitt empfohlen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fällgesuch des Rekurrenten richtigerweise verweigert wurde. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 10/10

E. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

E. 8.2 Der vom Rekurrenten am 23. Februar 2023 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Entscheid 1.

Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.

2.

a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.

b) Der am 23. Februar 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Dispositiv
  1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
  2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Beschluss erging am 27. Januar 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
  3. In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Rahmen des Gesuchverfahrens sei ihm die Stellungnahme der Dienststelle Stadtgrün erst auf seine schriftliche Nachfrage und nach einem Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz zugestellt worden. Mit der Zustellung der Stellungnahme sei ihm dann aber keine Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt worden. Vielmehr sei er ausschliesslich aufgefordert worden, mitzuteilen, ob er sein Fällgesuch zurückziehe oder einen rechtskräftigen Entscheid wünsche. Gelegenheit zur Stellungnahme auf das Gutachten der Dienststelle Stadtgrün sei ihm erst im Rahmen des Rekursverfahrens eingeräumt worden. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 5/10 verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönliches Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid. Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Werden interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Gesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen (VerwGE B 2009/139 vom 20. September 2011 Erw. 4). 3.2 Der Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Ver- letzung grundsätzlich zu einer Aufhebung des betreffenden Ent- scheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt wer- den, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die Vorinstanz prü- fen kann. So ist die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die erstentscheidende Behörde im Rekursverfahren heilbar, da die Rekursbehörden mit umfassender Kognition entscheiden (Art. 46 VRP). 3.3 Unbestritten wurden dem Rekurrenten alle verfahrensrelevan- ten Unterlagen übermittelt, wenngleich er die Stellungnahme der Dienststelle Stadtgrün vom 13. Dezember 2022 erst ausdrücklich an- fordern musste. Es stand dem Rekurrenten aber durchaus frei, mit sei- ner Erklärung, es erfolge kein Rückzug, eine Begründung einzu- reichen und auf die Ausführungen der Dienststelle Stadtgrün inhaltlich einzugehen. Hierfür musste ihm nicht ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt oder Frist angesetzt werden. Damit wurde das rechtliche Gehör hinreichend gewährt. Aber selbst wenn eine Gehörsverletzung angenommen würde, wäre diese jedenfalls als geringfügig zu erachten, sodass deren Heilung angezeigt wäre. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die Rüge des Rekurrenten unbegründet ist.
  4. Der Rekurrent beanstandet die Verweigerung seines Fällgesuchs. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 6/10 4.1 Die Hainbuche steht im Baumschutzgebiet, weshalb ihre Fällung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a der Bauordnung der Stadt Z.___ (SRS 731.1; abgekürzt BO) unabhängig ihrer allfälligen Unterschutz- stellung allein wegen ihres Stammumfangs eine Bewilligung voraus- setzt. Diese kann nach Abs. 2 erteilt werden, wenn das Interesse an der Fällung das Interesse an der Erhaltung überwiegt. Nach Art. 39 Abs. 2 BO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Baum nicht besonders schützenswert ist und ohne qualitative Verschlechterung des bestehenden Baumbestands gefällt werden kann (Bst. a) oder der Baum im Bereich einer geplanten Hauptbaute steht (Bst. b) sowie wenn die Nutzung von Räumen zu längerem Aufenthalt von Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird (Bst. c). Vorliegend kommt allenfalls eine Bewilligung nach Art. 39 Abs. 2 Bst. a BO in Betracht. 4.2 Die fragliche Hainbuche ist nicht im Inventar der schützenswer- ten Naturobjekte (vgl. Art. 3 BO) aufgelistet. Die Vorinstanz erachtet hingegen eine qualitative Verschlechterung des Baumbestands als ge- geben und beruft sich darauf, dass die Hainbuche zusammen mit dem bestehenden Baumbestand eine ökologisch wichtige Funktion im Siedlungsgebiet übernehme. 4.2.1 Nicht jeder Baum hat aus ökologischer Sicht dieselbe Bedeu- tung für die Biodiversität. Für die Biodiversität stehen die Baumart, das Alter und der Standort des Baums als zentrale Faktoren im Vorder- grund (vgl. dazu etwa S. GLOOR/M. GÖLDI, Der ökologische Wert von Stadtbäumen bezüglich der Biodiversität, Jahrbuch der Baumpflege, 2018, S. 33 ff). 4.2.2 Laubbäume wie Buchen sind im städtischen Lebensraum be- sonders wertvoll, weil sie im heissen Sommer mit ihrem ausladenden Laub für Schatten und Kühle sorgen, während sie in der laubfreien Zeit gut durchschienen werden und somit das besonders in der dunkleren Jahreszeit geschätzte Sonnenlicht durchlassen. Dabei kommt auf- grund einer Liste von 70 bewerteten Baumarten in der Stadt Zürich, basierend auf über 70'000 untersuchten Stadtbäumen, der Buche der neunthöchste Biodiversitäts-Index zu (S. GLOOR/M. GÖLDI, a.a.O., S. 45 f.; BUDE Nr. 106/2022 vom 2. Dezember 2022 Erw. 3.4.1). 4.2.3 Alte Bäume weisen neben einem grossen Kronenvolumen auch eine Vielzahl von Strukturen auf, die jungen Bäumen fehlen. So sind etwa Hohlräume, Stammhöhlen, abgebrochene Äste und Totholz für eine Vielzahl von Tieren, Pflanzen, Pilzen, Moosen und Flechten enorm wertvoll (vgl. dazu etwa S. GLOOR/M. GÖLDI, a.a.O., S. 33, 38 f.). Alte Bäume sind Repräsentanten einer früheren Zeit, in der die Verbreitung bestimmter Tiere und Pflanzen noch häufiger war. Heute können alte Parkbäume letzte Rückzugsorte für Tiere oder Pflanzen sein, die im umgebenden Siedlungsraum ausgestorben sind. Werden diese alten Bäume gefällt, gehen mit ihnen unwiederbringlich die letzten lokalen Vorkommen dieser Tiere verloren. Unter diesem Ge- Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 7/10 sichtspunkt sind deshalb nicht nur allgemein alte Bäume wichtig, son- dern es ist auch jeder einzelne alte Baum überproportional wichtig. Alte Bäume sind deshalb nach Möglichkeit zu erhalten und deren Vor- kommen durch frühzeitige Ersatzpflanzungen zu sichern. Pflege und Unterhalt sind so auszurichten, dass die alten Bäume möglichst lange erhalten bleiben (vgl. S. GLOOR/M. GÖLDI, a.a.O., S. 39). 4.2.4 Erst in jüngerer Zeit hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass nicht nur Waldbäumen, sondern insbesondere auch Bäumen im Sied- lungsgebiet massgebende Bedeutung im Hinblick auf den grossen ökologischen Stellenwert zuzuerkennen ist. In diesem Zusammen- hang kann auf die in der Fachzeitschrift "Nature Communications" im November 2021 erschienene Studie verwiesen werden, womit von der ETH Zürich nachgewiesen wurde, dass Bäume in Städten mindestens doppelt so stark kühlen wie Grünflächen (www.natu- re.com/articles/s41467-021-26768-w). Grosse, alte Laubbäume spen- den aber auch nicht nur viel Schatten, sie verdunsten in einem Tag Hunderte von Litern Wasser, was der Umgebung Wärme entzieht. Deshalb sollte in bereits durchgrünten Quartieren der alte Baumbe- stand besser geschützt werden (S. HOTZ, Mehr Bäume pflanzen und den Zustrom kühler Luft sichern: Mit diesen Massnahmen will der Zür- cher Regierungsrat Martin Neukom Hitzestaus vorbeugen, NZZ vom
  5. Mai 2021). Entsprechend hat die Stadt Z.___ ein Baumschutz- gebiet festgelegt, das sich wie ein Mosaik über die ganze Stadt er- streckt. Zukünftig soll der Baumschutz sogar auf das gesamte Bauge- biet der Stadt Z.___ ausgedehnt und damit die bislang ausgesparten Flächen einbezogen werden, wobei der ökologischer Wert des Baumschutzes hauptsächlich in den alten Bäumen gründet. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die Hain- buche zusammen mit dem weiteren Baumbestand des Grundstücks Nr. 001 eine ökologisch wichtige Funktion im Siedlungsgebiet über- nimmt. Wie ausgeführt hat die Hainbuche eine hohe Bedeutung für die Biodiversität. Besonderen Wert kommt ihr zudem aufgrund des stattli- chen Alters zu. Zudem bildet die Hainbuche zusammen mit den weite- ren Buchen im südlichen Grundstücksbereich eine wertvolle Erwei- terung der Gewässerbegleitvegetation. Verschärfend kommt vorlie- gend hinzu, dass in den letzten Jahren die im Bestand vorhandenen Eschen aufgrund des Eschentriebsterbens ausgefallen sind (vgl. auch C. ZWEILI, Der langsame Tod der Eschen, St.Galler Tagblatt vom
  6. Juli 2015). Aus allen diesen Gründen könnte auch durch die Er- satzpflanzung eines jungen Apfelbaums kein annähernd gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. Damit liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erhaltung der Hainbuche vor.
  7. Der Rekurrent stützt sein Fällgesuch darauf, dass die Standsicherheit und Stabilität der Hainbuche nicht mehr gegeben sei und daher eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 8/10 5.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 BO ist auch bei einem öffentlichen Erhal- tungsinteresse gleichwohl eine Bewilligung zu erteilen, wenn das Si- cherungsbedürfnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigen- tümers überwiegt, weshalb eine Interessensabwägung vorzunehmen ist. 5.1.1 Der Rekurrent macht geltend, er beobachte, dass sich die Hain- buche immer stärker neige. Eine weitere Zunahme dieser Neigung so- wie zusätzlich einwirkende Kräfte wie Schneelast oder Starkwind be- gründeten eine Kippgefahr. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Stammneigung sei auf eine standortspezifische Wachstumsent- wicklung zurückzuführen, wozu insbesondere der Seitendruck be- nachbarter Bäume beigetragen habe. Aufgrund des Einwands des Re- kurrenten der nächste Baum in östlicher oder nördlicher Richtung be- fände sich erst in einem Abstand von ca. 30-40 Meter, weshalb ein seitlicher Druck ein «physikalisches Mysterium» sei, stellte der Regio- nalförster beim Augenschein klar, dass der Seitendruck durch früher vorhandene Bäume «in zweiter Reihe» entstanden ist. Unbestritten sind die vorhandenen lokalen «Holzanbauten» am Stamm. Nach über- einstimmender Einschätzung der Abteilung Stadtgrün und des Forst- amtes gleichen diese jährlichen Zuwächse die den Schrägstand ver- ursachenden Holzspannungen mit anatomischen Anpassungen aus. Dieses Reaktionsvermögen der fraglichen Hainbuche belege eine in- takte Vitalität. In Folge wird im Amtsbericht des Forstamtes die Hain- buche im jetzigen Zustand weder als sturz- noch bruchgefährdet er- achtet. 5.1.2 Der Rekurrent bringt zudem vor, die vorhandenen Absenkfalten am Stamm würden auf einen Kriechbruch hindeuten. Durch die Ab- senkfalten hätten sich Risse und in Folge Hohlräume im Stamm ent- wickelt, in denen sich Wasser sammle. Damit sei mit Stockfäule zu rechnen. Dagegen wird im Amtsbericht ausgeführt, dass eine Hainbu- che von Natur aus einen buchtigen unregelmässigen Stammquer- schnitt hat. Anlässlich des Augenscheins hält der Regionalförster an seiner Einschätzung fest und ergänzt, die buchtige Rindenstruktur sei für Hainbuchen arttypisch und damit vorliegend gerade kein Indiz für Stockfäule. Auch sonst gebe es keine erkennbaren Anzeichen für eine Stockfäule. Zwar sei kleinflächig abgeplatzte oder eingewachsene Rinde festzustellen, dies könne aber nicht als Krankheitssymptom oder als Anzeichen einer akuten Gefährdung der Stabilität gedeutet werden. 5.1.3 Schliesslich geht der Rekurrent davon aus, dass aus statischen Erwägungen die Gefahr einer Entwurzelung durch das Momentum aus Eigengewicht sowie zusätzlicher Lasten aus Sturm, Schnee und Feuchtigkeit bestünde. Hierzu berechnet der Rekurrent mathematisch die auf die Baumwurzel einwirkende Krafteinwirkung bzw. das Moment in Newtonmetern. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kraftein- wirkung eines sommerlichen Gewittersturms berechnet er ein Moment, mit dem er die Gefährdung der Standfestigkeit des Baums belegen will. Anlässlich des Augenscheins erläutert der Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 9/10 Baumspezialist der Dienststelle Stadtgrün, dass die physikalische Krafteinwirkung bei Bäumen nicht in gleicher Weise berechenbar sei wie bei künstlichen Anlagen. Nur bei Letzteren seien die Materialeigenschaften und die darauf einwirkenden Lasten eindeutig definier- und berechenbar. Bei einem Baum könnten diese nur geschätzt werden. Nicht bestreitbar sei hingegen, dass ein Baum sein Wachstum auf sein eigenes Gewicht und seine eigene Belastung im Kontext seiner eigenen Konstellation auslege. Zusätzlich sei vorliegend zu beachten, dass die fragliche Hainbuche massiv eingekürzt worden sei, was aufgrund der vorhandenen Astwunden unverkennbar sei. Auf Basis der fachlich anerkannten Annahme, dass bei einer Einkürzung von 10 % der Baum etwa 20 % seines Biegemoments verliere, habe auch die fragliche Hainbuche eine enorme Entlastung erfahren. 5.1.4 Die Ausführungen der Fachstelle Stadtgrün werden im Amtsbe- richt des Kantonsfortsamtes als zutreffend bestätigt und im Ergebnis die fragliche Hainbuche als standsicher und stabil beurteilt. Eine sicherheitsbedingte Fällung wird als nicht notwendig erachtet. Gründe, weshalb von den Einschätzungen der Fachstellen abgewichen werden müsste, sind nicht ersichtlich, vielmehr erscheinen die Ausführungen plausibel und schlüssig. 5.2 Nach dem Gesagten liegt kein aktuelles Interesse für eine Fällung der Hainbuche vor, sodass das Fällgesuch zu Recht nach Art. 39 BO verweigert wurde.
  8. Soweit die Vorinstanz schliesslich noch das Vorliegen einer Ausnah- mebewilligung geprüft hat, ist festzuhalten, dass nach Art. 108 Abs. 1 PBG die Baubehörde im Einzelfall mit Erteilung einer Ausnahmebe- willigung von den Vorschriften dieses Erlasses oder des Bauregle- ments abweichen kann, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der Vorschrift unzweckmässig und unbillig wäre. Wie oben (Erw. 4.2) ausgeführt, besteht am Fortbestand der Hainbu- che ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die Fällung zu einer qualitativen Verschlechterung des Baumbestands führen würde. Da- mit kommt auch ausnahmsweise eine Fällbewilligung grundsätzlich nicht in Frage kommt. Dazu kommt, dass hier auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Solche wurden vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auch die Voraus- setzungen einer Ausnahmebewilligung verneint und vielmehr einen baumpflegerischen Rückschnitt empfohlen.
  9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fällgesuch des Rekurrenten richtigerweise verweigert wurde. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 10/10
  10. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden. 8.2 Der vom Rekurrenten am 23. Februar 2023 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen. Entscheid
  11. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.
  12. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt. b) Der am 23. Februar 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-1204 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.10.2023 Entscheiddatum: 27.09.2023 BUDE 2023 Nr. 093 Baurecht. Die fragliche Hainbuche liegt im Baumschutzgebiet, weshalb ihre Fällung aufgrund ihres Stammumfangs einer Bewilligung bedarf. Sie übernimmt zusammen mit dem weiteren Baumbestand des Grundstücks eine ökologisch wichtige Funktion im Siedlungsgebiet und bildet eine wertvolle Erweiterung der Gewässerbegleitvegetation (Erw. 4.2 und 4.3). Anzeichen dafür, dass die Standsicherheit und Stabilität der Hainbuche nicht mehr gegeben sind, liegen nicht vor. Vielmehr ist die Stammneigung auf eine standortspezifische Wachstumsentwicklung zurückzuführen auf die die Hainbuche mit anatomischen Anpassungen angemessen reagiert. Durch ein massives Einkürzen der Hainbuche, erkennbar an den vorhandenen Astwunden, hat die Hainbuche eine zusätzliche Entlastung erfahren, sodass die Notwendigkeit einer sicherheitsbedingte Fällung nicht besteht (Erw. 5.1). Abweisung des Rekurses. BUDE 2023 Nr. 93 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton Z.___ Bau- und Umweltdepartement

23-1204

Entscheid Nr. 93/2023 vom 27. September 2023 Rekurrent

A.___ gegen Vorinstanz Z.___ Betreff Fällung einer Hainbuche

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 2/10

Sachverhalt A.

a) A.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuchkreis Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Z.___ vom 8. September 1980 in der Wohnzone W2 und im geltenden Baumschutzgebiet des Zonenplans Schutzgebiete vom 9. August

2002. Das Grundstück ist nicht überbaut. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze fliesst der Gerhaldenbach. Dieser ist auf dem Grundstück Nr. F001 in einen Wald eingebettet. Der Wald im Westen des Grundstücks setzt sich entlang der südöstlichen Grund- stücksgrenze fort. Der östliche Grundstücksbereich ist zwar nicht mehr bewaldet, jedoch mit vier Hainbuchen bepflanzt. Die gesamte südöst- liche Grundstücksgrenze ist mit einem Maschendrahtzaun eingehagt und grenzt die Grünfläche zum Trottoir der Hölderinstrasse ab. Die Hölderlinstrasse ist als Gemeindestrasse 2. Klasse klassiert.

b) In der östlichen Grundstücksecke, etwa 1,3 m von der Grund- stücksgrenze zum Trottoir entfernt, steht eine über 65 Jahre alte Hain- buche. Die Hainbuche ist über 15 m hoch und hat eine massive Krone mit einem Durchmesser von rund 12 m. Die Hainbuche ist dicht be- laubt, weist keine Blattvergilbungen auf und ist vital. Der Abstand zur nächsten südwestlich situierten Buche beträgt (zur Stammmitte ge- messen) rund 2,6 m. Der Stammumfang misst in einem Meter Höhe rund 1,65 m. Ab dem Stammkopf ist die fragliche Hainbuche doppel- stämmig. Dem buchtigen Stamm haften weisse Flechten an. Stock- fäule oder abgeplatzte Borke sind nicht erkennbar. Der Stamm weist eine erkennbare leichte Schräglage in Richtung der Hölderlinstrasse auf.

B.

a) Mit Fällgesuch vom 14. November 2022 beantragte A.___ bei der Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ die Bewilligung für die Fällung der Hainbuche. Aufgrund des geringen Abstands zum Trottoir der Hölderlinstrasse und der zunehmenden Neigung nach schneereichen Wintern bestehe ein erhebliches Sturzrisiko auf die Strasse bzw. das Trottoir. Die Grundeigentümerhaftung wolle er nicht übernehmen. Er habe aber als Ersatz die Anpflanzung eines Apfelbaums vorgesehen.

b) Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beantragte die Dienststelle Stadtgrün der Z.___ die Abweisung des Fällgesuchs. Aufgrund dieser negativen Beurteilung vom 13. Dezember 2023 fragte das Amt für Baubewilligungen am 21. Dezember 2022 bei A.___ nach, ob er am Fällgesuch festhalte. Mit Mail vom 2. Januar 2023 verlangte A.___ einen anfechtbaren Entscheid.

c) Hierauf wies die Baubewilligungskommission der Z.___ am

27. Januar 2023 das Fällgesuch ab mit der Begründung, die Fällung der Hainbuche würde zu einer qualitativen Verschlechterung des

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 3/10

bestehenden Baumbestands führen. Die Standsicherheit der Hainbuche sei nicht gefährdet, vielmehr sei die Stammneigung auf eine standortspezifische Wachstumsentwicklung zurückzuführen, wozu der Seitendruck der benachbarten Bäume beigetragen habe. Da die Vitalität der Hainbuche intakt sei und somit von einem ausreichen- den Adaptionsvermögen der Hainbuche auszugehen sei, sei die Stammneigung unproblematisch.

C.

Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 19. Februar 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement und beantragte, das Fällgesuch sei zu bewilligen.

Er wendet gegen die Abweisung des Fällgesuchs ein, es bestünde eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, sollte der Baum aufgrund der heute schon bestehenden und – nach seiner Beobachtung – zu- nehmenden Neigung sowie aufgrund zusätzlich einwirkender Kräfte wie Schnee oder Starkwind auf das Trottoir der Hölderlinstrasse umstürzen. Zudem bestünden aufgrund gravierender Senkfalten hin- reichende Indizien für Stockfäule und damit einen sich ankündigenden Bruch sowie einer Entwurzelung durch das Monumentum aus Eigen- gewicht. In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 14. April 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, bei einer Stockfäule könne es sich auch um eine natürliche Be- gleiterscheinung handeln. Bislang sei jedoch noch gar keine Stock- fäule nachgewiesen. Zudem verweist die Vorinstanz auf einen Bericht der Firma Staffa Baumpflege, Z.___, vom 26. Juni 2014. Hier sei die Standsicherheit der Hainbuche, deren Fällung nun ersucht wird, durch einen Baumspezialisten geprüft und keine derartige Beeinträchtigung festgestellt worden. Vielmehr seien die auf dem Grundstück Nr. 001 vorhandenen Buchen und darunter auch die fragliche Hainbuche als erhaltenswerte Bäume mit langfristiger Lebenserwartung eingestuft worden.

b) Im Amtsbericht vom 11. Mai 2023 vertritt das Kantonsforstamt Waldregion 1 Z.___ die Auffassung, die Schräglage der Hainbuche sei eine natürliche Reaktion auf die Lichtverhältnisse und die Nachbar- bäume. Dabei habe der Baum auf die Schräglage reagiert und im Stammfussbereich zusätzliches Holz gebildet. Dieses Reaktionsver- mögen deute auf eine intakte Vitalität des Baums hin. Anzeichen einer Gefährdung der Stabilität, eine Sturz- oder Bruchgefahr, aufgrund dessen eine Fällung als notwendig zu erachten sei, bestünden nicht.

E.

Das Bau- und Umweltdepartement führte am 15. Juni 2023 in Anwesenheit des Rekurrenten sowie jeweils eines Vertreters der Vorinstanz, der Dienststelle Stadtgrün und des Kantonsforstamtes

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 4/10

einen Augenschein durch. Das Augenscheinprotokoll samt Fotodoku- mentation wurde den Verfahrensbeteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme am 16. Juni 2023 zugestellt. Die Verfahrensbeteiligten verzichteten auf eine Stellungnahme.

F.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.

Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Beschluss erging am 27. Januar 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3.

In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Rahmen des Gesuchverfahrens sei ihm die Stellungnahme der Dienststelle Stadtgrün erst auf seine schriftliche Nachfrage und nach einem Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz zugestellt worden. Mit der Zustellung der Stellungnahme sei ihm dann aber keine Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt worden. Vielmehr sei er ausschliesslich aufgefordert worden, mitzuteilen, ob er sein Fällgesuch zurückziehe oder einen rechtskräftigen Entscheid wünsche. Gelegenheit zur Stellungnahme auf das Gutachten der Dienststelle Stadtgrün sei ihm erst im Rahmen des Rekursverfahrens eingeräumt worden.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 5/10

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönliches Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid.

Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Werden interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Gesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen (VerwGE B 2009/139 vom 20. September 2011 Erw. 4).

3.2 Der Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Ver- letzung grundsätzlich zu einer Aufhebung des betreffenden Ent- scheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt wer- den, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die Vorinstanz prü- fen kann. So ist die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die erstentscheidende Behörde im Rekursverfahren heilbar, da die Rekursbehörden mit umfassender Kognition entscheiden (Art. 46 VRP).

3.3 Unbestritten wurden dem Rekurrenten alle verfahrensrelevan- ten Unterlagen übermittelt, wenngleich er die Stellungnahme der Dienststelle Stadtgrün vom 13. Dezember 2022 erst ausdrücklich an- fordern musste. Es stand dem Rekurrenten aber durchaus frei, mit sei- ner Erklärung, es erfolge kein Rückzug, eine Begründung einzu- reichen und auf die Ausführungen der Dienststelle Stadtgrün inhaltlich einzugehen. Hierfür musste ihm nicht ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt oder Frist angesetzt werden. Damit wurde das rechtliche Gehör hinreichend gewährt. Aber selbst wenn eine Gehörsverletzung angenommen würde, wäre diese jedenfalls als geringfügig zu erachten, sodass deren Heilung angezeigt wäre. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die Rüge des Rekurrenten unbegründet ist.

4.

Der Rekurrent beanstandet die Verweigerung seines Fällgesuchs.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2023), Seite 6/10

4.1 Die Hainbuche steht im Baumschutzgebiet, weshalb ihre Fällung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a der Bauordnung der Stadt Z.___ (SRS 731.1; abgekürzt BO) unabhängig ihrer allfälligen Unterschutz- stellung allein wegen ihres Stammumfangs eine Bewilligung voraus- setzt. Diese kann nach Abs. 2 erteilt werden, wenn das Interesse an der Fällung das Interesse an der Erhaltung überwiegt. Nach Art. 39 Abs. 2 BO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Baum nicht besonders schützenswert ist und ohne qualitative Verschlechterung des bestehenden Baumbestands gefällt werden kann (Bst. a) oder der Baum im Bereich einer geplanten Hauptbaute steht (Bst. b) sowie wenn die Nutzung von Räumen zu längerem Aufenthalt von Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird (Bst. c). Vorliegend kommt allenfalls eine Bewilligung nach Art. 39 Abs. 2 Bst. a BO in Betracht.

4.2 Die fragliche Hainbuche ist nicht im Inventar der schützenswer- ten Naturobjekte (vgl. Art. 3 BO) aufgelistet. Die Vorinstanz erachtet hingegen eine qualitative Verschlechterung des Baumbestands als ge- geben und beruft sich darauf, dass die Hainbuche zusammen mit dem bestehenden Baumbestand eine ökologisch wichtige Funktion im Siedlungsgebiet übernehme.

4.2.1 Nicht jeder Baum hat aus ökologischer Sicht dieselbe Bedeu- tung für die Biodiversität. Für die Biodiversität stehen die Baumart, das Alter und der Standort des Baums als zentrale Faktoren im Vorder- grund (vgl. dazu etwa S. GLOOR/M. GÖLDI, Der ökologische Wert von Stadtbäumen bezüglich der Biodiversität, Jahrbuch der Baumpflege, 2018, S. 33 ff).

4.2.2 Laubbäume wie Buchen sind im städtischen Lebensraum be- sonders wertvoll, weil sie im heissen Sommer mit ihrem ausladenden Laub für Schatten und Kühle sorgen, während sie in der laubfreien Zeit gut durchschienen werden und somit das besonders in der dunkleren Jahreszeit geschätzte Sonnenlicht durchlassen. Dabei kommt auf- grund einer Liste von 70 bewerteten Baumarten in der Stadt Zürich, basierend auf über 70'000 untersuchten Stadtbäumen, der Buche der neunthöchste Biodiversitäts-Index zu (S. GLOOR/M. GÖLDI, a.a.O., S. 45 f.; BUDE Nr. 106/2022 vom 2. Dezember 2022 Erw. 3.4.1).

4.2.3 Alte Bäume weisen neben einem grossen Kronenvolumen auch eine Vielzahl von Strukturen auf, die jungen Bäumen fehlen. So sind etwa Hohlräume, Stammhöhlen, abgebrochene Äste und Totholz für eine Vielzahl von Tieren, Pflanzen, Pilzen, Moosen und Flechten enorm wertvoll (vgl. dazu etwa S. GLOOR/M. GÖLDI, a.a.O., S. 33, 38 f.). Alte Bäume sind Repräsentanten einer früheren Zeit, in der die Verbreitung bestimmter Tiere und Pflanzen noch häufiger war. Heute können alte Parkbäume letzte Rückzugsorte für Tiere oder Pflanzen sein, die im umgebenden Siedlungsraum ausgestorben sind. Werden diese alten Bäume gefällt, gehen mit ihnen unwiederbringlich die letzten lokalen Vorkommen dieser Tiere verloren. Unter diesem Ge-

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sichtspunkt sind deshalb nicht nur allgemein alte Bäume wichtig, son- dern es ist auch jeder einzelne alte Baum überproportional wichtig. Alte Bäume sind deshalb nach Möglichkeit zu erhalten und deren Vor- kommen durch frühzeitige Ersatzpflanzungen zu sichern. Pflege und Unterhalt sind so auszurichten, dass die alten Bäume möglichst lange erhalten bleiben (vgl. S. GLOOR/M. GÖLDI, a.a.O., S. 39).

4.2.4 Erst in jüngerer Zeit hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass nicht nur Waldbäumen, sondern insbesondere auch Bäumen im Sied- lungsgebiet massgebende Bedeutung im Hinblick auf den grossen ökologischen Stellenwert zuzuerkennen ist. In diesem Zusammen- hang kann auf die in der Fachzeitschrift "Nature Communications" im November 2021 erschienene Studie verwiesen werden, womit von der ETH Zürich nachgewiesen wurde, dass Bäume in Städten mindestens doppelt so stark kühlen wie Grünflächen (www.natu- re.com/articles/s41467-021-26768-w). Grosse, alte Laubbäume spen- den aber auch nicht nur viel Schatten, sie verdunsten in einem Tag Hunderte von Litern Wasser, was der Umgebung Wärme entzieht. Deshalb sollte in bereits durchgrünten Quartieren der alte Baumbe- stand besser geschützt werden (S. HOTZ, Mehr Bäume pflanzen und den Zustrom kühler Luft sichern: Mit diesen Massnahmen will der Zür- cher Regierungsrat Martin Neukom Hitzestaus vorbeugen, NZZ vom

17. Mai 2021). Entsprechend hat die Stadt Z.___ ein Baumschutz- gebiet festgelegt, das sich wie ein Mosaik über die ganze Stadt er- streckt. Zukünftig soll der Baumschutz sogar auf das gesamte Bauge- biet der Stadt Z.___ ausgedehnt und damit die bislang ausgesparten Flächen einbezogen werden, wobei der ökologischer Wert des Baumschutzes hauptsächlich in den alten Bäumen gründet.

4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die Hain- buche zusammen mit dem weiteren Baumbestand des Grundstücks Nr. 001 eine ökologisch wichtige Funktion im Siedlungsgebiet über- nimmt. Wie ausgeführt hat die Hainbuche eine hohe Bedeutung für die Biodiversität. Besonderen Wert kommt ihr zudem aufgrund des stattli- chen Alters zu. Zudem bildet die Hainbuche zusammen mit den weite- ren Buchen im südlichen Grundstücksbereich eine wertvolle Erwei- terung der Gewässerbegleitvegetation. Verschärfend kommt vorlie- gend hinzu, dass in den letzten Jahren die im Bestand vorhandenen Eschen aufgrund des Eschentriebsterbens ausgefallen sind (vgl. auch C. ZWEILI, Der langsame Tod der Eschen, St.Galler Tagblatt vom

13. Juli 2015). Aus allen diesen Gründen könnte auch durch die Er- satzpflanzung eines jungen Apfelbaums kein annähernd gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. Damit liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erhaltung der Hainbuche vor.

5.

Der Rekurrent stützt sein Fällgesuch darauf, dass die Standsicherheit und Stabilität der Hainbuche nicht mehr gegeben sei und daher eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde.

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5.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 BO ist auch bei einem öffentlichen Erhal- tungsinteresse gleichwohl eine Bewilligung zu erteilen, wenn das Si- cherungsbedürfnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigen- tümers überwiegt, weshalb eine Interessensabwägung vorzunehmen ist.

5.1.1 Der Rekurrent macht geltend, er beobachte, dass sich die Hain- buche immer stärker neige. Eine weitere Zunahme dieser Neigung so- wie zusätzlich einwirkende Kräfte wie Schneelast oder Starkwind be- gründeten eine Kippgefahr. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Stammneigung sei auf eine standortspezifische Wachstumsent- wicklung zurückzuführen, wozu insbesondere der Seitendruck be- nachbarter Bäume beigetragen habe. Aufgrund des Einwands des Re- kurrenten der nächste Baum in östlicher oder nördlicher Richtung be- fände sich erst in einem Abstand von ca. 30-40 Meter, weshalb ein seitlicher Druck ein «physikalisches Mysterium» sei, stellte der Regio- nalförster beim Augenschein klar, dass der Seitendruck durch früher vorhandene Bäume «in zweiter Reihe» entstanden ist. Unbestritten sind die vorhandenen lokalen «Holzanbauten» am Stamm. Nach über- einstimmender Einschätzung der Abteilung Stadtgrün und des Forst- amtes gleichen diese jährlichen Zuwächse die den Schrägstand ver- ursachenden Holzspannungen mit anatomischen Anpassungen aus. Dieses Reaktionsvermögen der fraglichen Hainbuche belege eine in- takte Vitalität. In Folge wird im Amtsbericht des Forstamtes die Hain- buche im jetzigen Zustand weder als sturz- noch bruchgefährdet er- achtet.

5.1.2 Der Rekurrent bringt zudem vor, die vorhandenen Absenkfalten am Stamm würden auf einen Kriechbruch hindeuten. Durch die Ab- senkfalten hätten sich Risse und in Folge Hohlräume im Stamm ent- wickelt, in denen sich Wasser sammle. Damit sei mit Stockfäule zu rechnen. Dagegen wird im Amtsbericht ausgeführt, dass eine Hainbu- che von Natur aus einen buchtigen unregelmässigen Stammquer- schnitt hat. Anlässlich des Augenscheins hält der Regionalförster an seiner Einschätzung fest und ergänzt, die buchtige Rindenstruktur sei für Hainbuchen arttypisch und damit vorliegend gerade kein Indiz für Stockfäule. Auch sonst gebe es keine erkennbaren Anzeichen für eine Stockfäule. Zwar sei kleinflächig abgeplatzte oder eingewachsene Rinde festzustellen, dies könne aber nicht als Krankheitssymptom oder als Anzeichen einer akuten Gefährdung der Stabilität gedeutet werden.

5.1.3 Schliesslich geht der Rekurrent davon aus, dass aus statischen Erwägungen die Gefahr einer Entwurzelung durch das Momentum aus Eigengewicht sowie zusätzlicher Lasten aus Sturm, Schnee und Feuchtigkeit bestünde. Hierzu berechnet der Rekurrent mathematisch die auf die Baumwurzel einwirkende Krafteinwirkung bzw. das Moment in Newtonmetern. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kraftein- wirkung eines sommerlichen Gewittersturms berechnet er ein Moment, mit dem er die Gefährdung der Standfestigkeit des Baums belegen will. Anlässlich des Augenscheins erläutert der

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Baumspezialist der Dienststelle Stadtgrün, dass die physikalische Krafteinwirkung bei Bäumen nicht in gleicher Weise berechenbar sei wie bei künstlichen Anlagen. Nur bei Letzteren seien die Materialeigenschaften und die darauf einwirkenden Lasten eindeutig definier- und berechenbar. Bei einem Baum könnten diese nur geschätzt werden. Nicht bestreitbar sei hingegen, dass ein Baum sein Wachstum auf sein eigenes Gewicht und seine eigene Belastung im Kontext seiner eigenen Konstellation auslege. Zusätzlich sei vorliegend zu beachten, dass die fragliche Hainbuche massiv eingekürzt worden sei, was aufgrund der vorhandenen Astwunden unverkennbar sei. Auf Basis der fachlich anerkannten Annahme, dass bei einer Einkürzung von 10 % der Baum etwa 20 % seines Biegemoments verliere, habe auch die fragliche Hainbuche eine enorme Entlastung erfahren.

5.1.4 Die Ausführungen der Fachstelle Stadtgrün werden im Amtsbe- richt des Kantonsfortsamtes als zutreffend bestätigt und im Ergebnis die fragliche Hainbuche als standsicher und stabil beurteilt. Eine sicherheitsbedingte Fällung wird als nicht notwendig erachtet. Gründe, weshalb von den Einschätzungen der Fachstellen abgewichen werden müsste, sind nicht ersichtlich, vielmehr erscheinen die Ausführungen plausibel und schlüssig.

5.2 Nach dem Gesagten liegt kein aktuelles Interesse für eine Fällung der Hainbuche vor, sodass das Fällgesuch zu Recht nach Art. 39 BO verweigert wurde.

6.

Soweit die Vorinstanz schliesslich noch das Vorliegen einer Ausnah- mebewilligung geprüft hat, ist festzuhalten, dass nach Art. 108 Abs. 1 PBG die Baubehörde im Einzelfall mit Erteilung einer Ausnahmebe- willigung von den Vorschriften dieses Erlasses oder des Bauregle- ments abweichen kann, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der Vorschrift unzweckmässig und unbillig wäre. Wie oben (Erw. 4.2) ausgeführt, besteht am Fortbestand der Hainbu- che ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die Fällung zu einer qualitativen Verschlechterung des Baumbestands führen würde. Da- mit kommt auch ausnahmsweise eine Fällbewilligung grundsätzlich nicht in Frage kommt. Dazu kommt, dass hier auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Solche wurden vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auch die Voraus- setzungen einer Ausnahmebewilligung verneint und vielmehr einen baumpflegerischen Rückschnitt empfohlen.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fällgesuch des Rekurrenten richtigerweise verweigert wurde. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

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8.

8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

8.2 Der vom Rekurrenten am 23. Februar 2023 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Entscheid 1.

Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.

2.

a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.

b) Der am 23. Februar 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin