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22-6401

Sg Publikationen · 2024-04-29 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

In der Gegend um die Alp C.___ oberhalb des Z.___sees finden – nebst der Alp, Land- und Forstbewirtschaftung – diverse weitere Nutzungen statt. So wird das Gebiet seit längerer Zeit als Startgebiet für Hängegleiter – sprich Gleitschirme und Deltasegler – genutzt. Die Gegend ist auch bei Wanderern, Mountainbikern und Tagestouristen beliebt. Ziel zahlreicher Besucher ist unter anderem das D.___ (Grundstück Nr. 001). Etwa 300 m Luftlinie vom D.___ entfernt errichtete das Militär Ende der 80er-Jahre eine Truppenunterkunft und betrieb diese bis ins Jahr 2004. Im Gebäude der Truppenunterkunft befand sich sodann ein öffentliches Restaurant, welches im Jahr 2008 geschlossen wurde. Die Truppenunterkunft wurde im Jahr 2021 abparzelliert (Grundstück Nr. 002) und von der Politischen Gemeinde Z.___ erworben. Im Frühjahr 2022 liess die Politische Gemeinde bei der Truppenunterkunft ohne Verfahren 38 Parkplätze markieren. Neben der Truppenunterkunft und dem D.___ befinden sich im Gebiet auch zahlreiche Wohn- bzw. Ferienhäuser. A.___ ist Eigentümer des zum Ensemble des D.___ gehörenden Wohnhauses auf Grundstück Nr. 003. Die Grundstücke Nrn. 004 und 005 von B.___ befinden sich in der Nähe der ehemaligen Truppenunterkunft. Das umschriebene Gebiet liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom

1. Juni 1981 ausserhalb der Bauzone und wird von der E.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) erschlossen. Die E.___strasse wird von der gleichnamigen Strassenkorporation unterhalten und finanziert.

B.

a) Namentlich die Zunahme des Hängegleiter-Sports über die letzten Jahre führte zu immer grösserem Widerstand der Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Wohn- und Ferienhäuser. Daraus resultierten mehrere baurechtliche Verfahren mit anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Unter anderem wurde eine Rechtverweigerungsbeschwerde der Anwohner A.___ und B.___ gegen den Gemeinderat Z.___ gutgeheissen. Mit BUDE Nr. 31/2022 vom 8. April 2022 wurde der Gemeinderat Z.___ angewiesen, über die von A.___ und B.___ beantragten Massnahmen – namentlich den Erlass eines Nutzungsverbot für den Gleitschirmflug – zu befinden.

b) In der Folge nahm der Gemeinderat Z.___ die Sache an die Hand. Aufgrund des grossen und teils unbekannten Benutzerkreises legte der Gemeinderat das beabsichtigte Nutzungsverbot in analoger Anwendung des Baubewilligungs-verfahrens öffentlich auf.

c) Innert der Auflagefrist vom 24. Juni und 7. Juli 2022 gingen ins- gesamt 328 Einsprachen von Gleitschirmvereinen, Flugschulen sowie Privatpiloten ein. Ebenfalls Einsprache erhoben A.___ und B.___, wie bereits in früheren Verfahren vertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, St.Gallen. Die Einsprecher stellten mit Ziff. 1 Bstn. a bis

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 35/2024), Seite 3/17

d ihrer Einsprache diverse Anträge in Zusammenhang mit dem Nut- zungsverbot für die Gleitschirmfliegerei. Unter anderem beantragten sie mit Ziff. 1 Bst. d den Erlass eines Fahrverbots auf der E.___strasse. Darüber hinaus stellten sie mit Ziff. 3. folgenden Antrag:

2. […] 3. Unabhängig vom Erlass des Nutzungsverbots sei für die neu eingezeichneten Parkplätze bei der Truppen- unterkunft auf den Parzellen Nrn. 002 und 006 sowie für die Parkplätze im Waldgebiet am Beginn der E.___strasse sowie die beschlossene Parkplatzbe- wirtschaftung ein nachträgliches Baubewilligungsver- fahren durchzuführen. Bis zum Vorliegen der Baube- willigung ist die Nutzung sämtlicher nicht bewilligter öf- fentlicher Parkplätze zu untersagen. 4. […] Das beantragte Fahrverbot auf der E.___strasse begründeten die Einsprecher damit, dass die Mehrheit der Mitglieder der Strassenkorporation E.___strasse sich bei einer Umfrage vor einiger Zeit für ein Fahrverbot bei gestattetem Zubringerdienst ausgesprochen hätten. Daraus ergebe sich ein klarer Auftrag an die Gemeinde, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Hinsichtlich der Parkplätze rügen die Einsprecher, dass die Gemeinde als Grundeigentümerin der ehemaligen Truppenunterkunft insgesamt 38 öffentliche Parkplätze eingezeichnet habe. Damit werde die ursprünglich militärisch genutzte Anlage einer neuen baubewilligungspflichtigen Nutzung zugeführt. Am Anfang der E.___strasse habe die Politische Gemeinde Z.___ sodann Aufschüttungen vorgenommen, welche in unzulässiger Weise als Parkplätze genutzt würden. Entsprechend sei für die Parkplatznutzung bei der ehemaligen Truppenunterkunft wie auch am Beginn der E.___strasse ein Nutzungsverbot zu erlassen.

d) Der Gemeinderat teilte das Verfahren auf und behandelte die Anträge betreffend Fahrverbot und Nutzungsverbot der strittigen Park- plätze getrennt vom aufgelegten Nutzungsverbot für das Starten von Gleitschirmen.

e) Mit Beschluss vom 15. August 2022 fällte der Gemeinderat Z.___ folgenden Beschluss:

1. Das Gesuch von A.___ und B.___ für die Anordnung eines Fahrverbotes auf der E.___strasse wird abge- wiesen. 2. Der Anzeige von A.___ und B.___ betreffend Park- plätze bei der ehemaligen Truppenunterkunft sowie beim Anfang der E.___strasse im Waldstück wird im Sinn der Erwägungen keine weitere Folge gegeben.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 35/2024), Seite 4/17

3. Der Antrag von A.___ und B.___ auf Erlass eines Nut- zungsverbots für die Parkplätze bei der ehemaligen Truppenunterkunft sowie beim Anfang der E.___strasse im Waldstück wird abgewiesen. 4. [Amtliche Kosten] 5. [Ausseramtliche Kosten] Das Gesuch um Erlass eines Fahrverbots wurde abgewiesen, da das Gebiet im allgemeinen touristischen und somit öffentlichen Interesse stehe. Hinsichtlich der Parkplätze bei der ehemaligen Truppenunter- kunft hielt der Gemeinderat fest, dass diese mit dem Bau der Truppen- unterkunft mitbewilligt worden seien und seit Jahrzehnten öffentlich genutzt würden. Bei den von den Einsprechern gerügten Parkplätzen am Beginn der E.___strasse handle es sich um einzelne Holzplätze für Forstarbeiten. Zwar würden diese von Dritten teilweise als Abstell- plätze für ihre Personenwagen benützt. Daraus resultiere aber kein baubewilligungspflichtiger Vorgang. Entsprechend werde der Anzeige der Einsprecher keine Folge geleistet und deren Gesuch um Erlass eines Nutzungsverbots abgewiesen.

C.

a) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. September 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement.

b) Vom 10. bis 23. November 2022 lag ein Baugesuch der Politi- sche Gemeinde Z.___ für die Parkplatzbewirtschaftung bei der Trup- penunterkunft auf.

c) Mit Rekursergänzung vom 28. November 2022 stellen die Rekurrenten folgende Anträge:

1. Die Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 15. Au- gust 2022 betreffend Fahrverbot auf der E.___strasse sowie die Parkplätze bei der ehemaligen Truppenun- terkunft C.___ sei aufzuheben. 2. Es sei die Gemeinde Z.___ zu verpflichten, für die E.___strasse umgehend eine Verkehrsbeschränkung mit dem von der Mehrheit der Mitglieder der E.___strassenkorporation gewünschten Inhalt zu erlassen und somit den Verkehr auf Anstösser und Zubringer zu beschränken. 3. Es sei die Gemeinde Z.___ zu verpflichten, für die neu eingezeichneten Parkplätze bei der Truppenunterkunft auf Parzellen Nrn. 002 und 006 sowie für die Park- plätze im Waldgebiet am Beginn der E.___strasse ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzufüh- ren. Bis zum Vorliegen der Baubewilligung sei die Nut- zung sämtlicher nicht bewilligter öffentlicher Park- plätze zu untersagen.

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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehr- wertsteuer) zulasten der Vorinstanz. Der Antrag um Erlass eines Fahrverbots wird damit begründet, dass die E.___strasse schmal, einspurig und entsprechend gefährlich sei. Die Strasse werde von den Anstössern im Rahmen einer Strassenkor- poration unterhalten und finanziert. Die übrigen Benutzerinnen und Benutzer würden zu diesen Kosten nichts beitragen, aber seien für die starke Umwelt- und Lärmbelastung zum grossen Teil verantwortlich. Hinsichtlich der gerügten Parkplätze bei der ehemaligen Truppenun- terkunft hielten die Rekurrenten fest, dass die Umnutzung einer militä- rischen Anlage zu einem öffentlichen Parkplatz baubewilligungspflich- tig sei. Ebenso baubewilligungspflichtig sei die Erstellung und Nutzung der Abstellfläche am Beginn der E.___strasse.

d) Mit E-Mail vom 30. November 2022 reicht der rekurrentische Rechtsvertreter den Internetlink zu einem auf der Plattform «www.youtube.com» einsehbaren Video ein. Das Video zeigt die Fahrt von Z.___ bis zur Truppenunterkunft und vermittelt damit einen Ein- druck der strittigen E.___strasse.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 stellt sich die Vorinstanz, vertreten durch Christoph Bernet, Rechtsanwalt, St.Gal- len, auf den Standpunkt, dass es sich bei der rekurrentischen Eingabe einerseits um einen Rekurs betreffend dem abgewiesenen Gesuch um Erlass eines Fahrverbots und andererseits um eine auf- sichtsrechtliche Anzeige betreffend der Parkplätze handle. Entspre- chend beantragt die Vorinstanz den Rekurs betreffend Fahrverbot ab- zuweisen und der aufsichtsrechtlichen Anzeige betreffend der Park- plätze keine Folge zu geben. Zur Begründung wird zusammenfassend geltend gemacht, dass der Erlass eines Fahrverbots aufgrund der tou- ristischen Nutzung des Gebiets nicht im öffentliche Interesse stehe und unverhältnismässig sei. Hinsichtlich der Parkplätze bei der Trup- penunterkunft sei zu erwähnen, dass zum Zeitpunkt der Anzeige be- reits ein Baugesuch betreffend der Parkplätze in Vorbereitung war. Dieses sei im November 2022 öffentlich aufgelegt worden. Die Rekur- renten hätten dagegen Einsprache und damit in Bezug auf diese An- gelegenheit ein ordentliches Rechtsmittel erhoben. Der Anzeige, die nur subsidiäre Bedeutung habe, könne damit zum vorneherein keine Folge mehr gegeben werden. Bei den von den Rekurrenten gerügten Aufschüttungen am Anfang der E.___strasse handle es sich um Holz- lagerplätze und Arbeitsflächen für Forstarbeiten.

b) Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 führt der Leiter der instruierenden Rechtsabteilung aus, das Bau- und Umweltdeparte- ment sei zur Behandlung des Rekurses gegen die Ziff. 1 des ange- fochtenen Dispositives – Erlass eines Fahrverbots – nicht zuständig. Der Motor- und Fahrradverkehr und damit auch der Erlass von Signa- lisationen falle gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. f des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR)

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in den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes (SJD). Entsprechend werde der Rekurs betreffend Fahrverbot (Ziff. 1 des Dispositivs) an das SJD zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Die Beurteilung des Rekurses betreffend der verneinten Baubewilli- gungspflicht der Parkplätze (Ziff. 2) sowie des abgewiesenen Nut- zungsverbots (Ziff. 3) bleibe dagegen Sache des Bau- und Umweltde- partementes.

c) Das unter der Verfahrensnummer RDRM.2023.52 beim SJD eingeschriebene Rekursverfahren betreffend Fahrverbot wurde mit Schreiben vom 21. Juni 2023 sistiert.

E.

a) Mit Amtsbericht vom 4. August 2023 hält das Amt für Raument- wicklung und Geoinformation (AREG) fest, dass gemäss den vorhan- denen Akten in der Truppenunterkunft C.___ ein öffentliches Restau- rant bestanden habe. Es könne infolgedessen auch bei einer Beurtei- lung der Nutzung der Parkplätze, als zugehörige Anlagen der bereits zu den Referenzzeitpunkten gewerblich genutzten Bauten, auch von gewerblich genutzten Anlagen ausgegangen werden. Hinsichtlich der Parkplätze bzw. Rangierflächen sei in den Bauakten jedoch nichts er- wähnt oder planlich festgehalten. Entsprechend müsse sich das AREG bei seiner Beurteilung auf die Luftbilder um den Bauzeitpunkt abstützen.

b) Mit Schreiben vom 21. März 2024 nehmen die Rekurrenten zu den erhaltenen Vernehmlassungen Stellung. Der Auffassung der Vorinstanz, es handle sich um einen Rekurs betreffend Fahrverbot sowie eine aufsichtsrechtliche Anzeige betreffend der Parkplätze, könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz habe in der Sache selbst entschieden und erachte die Parkplätze als rechtmässig bestehend. Dieser Entscheid könne – wie sich auch aus der Rechtsmittelbeleh- rung ergebe – uneingeschränkt überprüft werden. Materiell führen die Rekurrenten zum einen aus, weshalb ein Fahrverbot auf der E.___strasse notwendig sei. Zum anderen machen sie geltend, dass die strittigen Abstellflächen nie als öffentliche Parkplätze bewilligt wor- den seien.

F.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt es handle sich hin- sichtlich dem Fahrverbot um einen Rekurs und hinsichtlich den stritti-

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gen Parkplätzen um eine aufsichtsrechtliche Anzeige. Zumal die Be- urteilung des Fahrverbots zuständigkeitshalber an das SJD überwie- sen wurde, ist auf die rekurrentischen Vorbringen betreffend Fahrver- bot von vornherein nicht einzutreten. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre somit vorliegend nur noch eine aufsichtsrechtliche Anzeige be- treffend der Parkplätze zu beurteilen. Die Rekurrenten bestreiten dies und gehen hinsichtlich der strittigen Abstellflächen von einem Rekurs aus. Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ist sowohl für einen Rekurs wie auch eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegeben (Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] bzw. Art. 156 Bst. b des Gemeindegeset- zes [sGS 151.2; abgekürzt GG] in Verbindung mit Art. 25 Bst. a Ge- schR). Zu prüfen ist nun, ob es sich tatsächlich – wie die Vorinstanz behauptet – um eine aufsichtsrechtliche Anzeige handelt.

E. 1.1.1 Nach Art. 162 Abs. 1 GG kann jede Person Mängel in der Füh- rung der Verwaltung einer Gemeinde anzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Empfang, prüft die Angelegenheit und trifft, wenn nötig Massnahmen. Sie stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stel- lungnahme zu (Art. 162 Abs. 2 GG). Mit der Anzeige können grund- sätzlich alle Tatsachen, die im Rahmen der Staatsaufsicht ein Ein- schreiten gegen die Behörde von Amtes wegen erfordern, der Auf- sichtsinstanz zur Kenntnis gebracht werden. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ermöglicht in Fällen, in denen mangels Anfechtungsobjekt oder Beschwerdebefugnis der ordentliche Rechtsmittelweg verbaut ist, behördliche Fehlleistungen bei der vorgesetzten Behörde zu rügen und dieser Sachverhalte bekannt zu geben, die ihr ansonsten möglich- erweise nicht bekannt würden, die aber ein aufsichtsrechtliches Ein- schreiten erfordern können (Baudepartement SG, Juristische Mittei- lungen 1999/III/36 und 2004/I/9).

E. 1.1.2 Ein Anfechtungsobjekt liegt mit dem angefochtenen Entscheid vom 15. August 2022 vor. Zu prüfen ist weiter, ob mangels Be- schwerde- bzw. Rekursberechtigung der ordentliche Rechtsmittelweg verbaut ist und – wie die Vorinstanz behauptet – von einer aufsichts- rechtlichen Anzeige auszugehen ist. Die Regelung der Rekursberech- tigung in Art. 45 Abs. 1 VRP ist in Anlehnung an Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) auszulegen. Sie soll die Popu- larbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Be- schwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unter- streichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Be- schwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Der Be- schwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassen- den Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa- che stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfäl- ligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zie- hen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Inte- resse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu

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vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches In- teresse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streit- sache selber – keine Parteistellung. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in ei- nem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden, ohne vertiefte Abklä- rungen. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung auf- grund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (VerwGE B 2023/21 vom 15. Dezember 2023 Erw. 7.1).

E. 1.1.3 Streitgegenstand sind vorliegend die Parkplätze bei der ehema- ligen Truppenunterkunft, das Abstellen von Fahrzeugen auf der Aus- weichstelle rund 100 m nördlich der Truppenunterkunft sowie das Ab- stellen von Fahrzeugen am Anfang der E.___strasse. Hierzu müssen die Rekurrenten eine spezifische Beziehungsnähe aufweisen, damit die Legitimation bejaht werden kann. Die Grundstücke Nrn. 004 und

E. 1.1.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Park- plätze bei der ehemaligen Truppenunterkunft wie auch der Ausweich- stelle die Rekursberechtigung bejaht werden kann. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist deshalb von einem ordentlichen Rechtsmittel auszugehen. Die Frist- und Formerfordernisse von

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Art. 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 VRP sind ebenfalls erfüllt, so dass auf den Rekurs einzutreten ist. Nicht einzutreten ist jedoch auf den Re- kurs, soweit er sich gegen die behaupteten Parkplätze am Anfang der E.___strasse richtet. Diesbezüglich fehlt es den Rekurrenten an der Rekursberechtigung. Die diesbezüglichen Rügen sind auch nicht im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zu behandeln, da die Re- kurrenten keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Eine Umdeu- tung des Rekurses in eine aufsichtsrechtliche Anzeige ist in der Regel nicht angezeigt. Wie die nachfolgenden Ausführungen aber zeigen, wäre einer aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge zu leisten bzw. ein Rekurs ohnehin abzuweisen gewesen.

E. 1.1.4.1 Die E.___strasse beginnt bei der Klinik Z.___ und schliesst dort an die F.___strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) an. Am Anfang der E.___strasse befinden sich links bzw. rechts neben der Fahrbahn gekieste Flächen. Die Rekurrenten rügen, es handle sich um Parkplätze, welche ohne Baubewilligung erstellt und genutzt wür- den.

E. 1.1.4.2 Die gerügten Flächen sind sowohl auf Google Street View wie auch auf dem von den Rekurrenten eingereichten Video zu sehen. Die Google Street View Aufnahmen datieren vom September 2014. Das Video «G.___» wurde im Juli 2022 hochgeladen. Ein Aufnahme- datum ist zwar nicht ersichtlich, es dürfte sich aber um Aufnahmen neueren Datums handeln. Ein Vergleich des Bildmaterials zeigt deut- lich, dass die E.___strasse zwischen den beiden Aufnahmen saniert worden ist. Auf den Street View Aufnahmen ist der Strassenbelag ris- sig und in die Jahre gekommen. Im Video ist dagegen ein durchge- hender und glatter Strassenbelag zu sehen. Die strittigen Kiesflächen sind auf den Google Street View Aufnahmen teilweise mit Gras über- wachsen. Dagegen präsentieren sich die Flächen auf dem Video in einem deutlich besseren Zustand. Der Kies scheint ebenfalls erneuert worden zu sein, so dass auf den Flächen auch kein Grün mehr zu se- hen ist.

E. 1.1.4.3 Vom 10. März bis 8. April 2020 legte der Gemeinderat Z.___ das Strassenprojekt «Sanierung E.___strasse» auf. Das Stras- senprojekt hatte neben Belagsarbeiten vor allem Kunstbauten für den Hochwasserschutz zum Gegenstand. Die Durchlässe des H.___bachs sowie I.___bach führten unter der E.___strasse hindurch. Die Durch- lässe waren instabil und mussten ausgebaut werden. Der Durchlass 2 des H.___bachs befindet sich östlich der gerügten gekiesten Fläche. Wie aus den Projektunterlagen hervorgeht, mussten die vorbeste- hende gekieste Fläche so angepasst werden, dass diese bei Überflu- tungen im Verklausungsfall als Überflutungsleitdamm fungiert. Von nicht bewilligten Flächen bzw. nicht bewilligter Neukiesung kann somit nicht die Rede sein.

E. 1.1.4.4 Es entspricht sodann der gelebten Realität, dass Waldbe- sucher auf forstwirtschaftlichen Arbeitsflächen – sofern sie nicht ge- rade für Forstarbeiten benötigt werden – ihre Fahrzeuge abstellen, um

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von dort aus zu Wandern, Pilzen, Joggen etc. Sofern solche Plätze nicht als eigentliche Parkplätze bewirtschaftet werden oder dem allei- nigen Zweck des Parkierens dienen, handelt es sich nicht um eine be- willigungspflichtige Umnutzung. Gegenteilige Auffassung würde un- zählige so genutzte Flächen im ganzen Kanton in einen nicht bewillig- ten Zustand versetzen.

2.

Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, die Nutzung der aus- serhalb der Bauzone gelegenen ehemaligen Truppenunterkunft als öffentlicher Parkplatz sei baubewilligungspflichtig. Entsprechend sei ein Nutzungsverbot auszusprechen.

2.1 Die Baubewilligungspflicht richtet sich grundsätzlich nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abge- kürzt RPG). Danach dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfah- ren zu unterwerfen, ist, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vor- gängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 Erw. 5.2 mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_389/2019 vom

27. Januar 2021, in: URP, 2021 491 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungs- pflicht. Ausserhalb der Bauzone sind zudem selbst reine Zweckände- rungen ohne jede neue Aussenwirkung nach Art. 24a RPG zu beurtei- len – und in diesem Sinn baubewilligungspflichtig –, ohne dass über- haupt Abklärungen über die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG nötig wären (R. MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zü- rich/Basel/Genf 2017, Art. 24a N 5).

2.2 Um festzustellen, ob eine Zweckänderung vorliegt, muss zu- nächst abgeklärt werden, ob und zu welchem Zweck die Truppenun- terkunft samt der entsprechenden Flächen bewilligt worden ist. Hierzu ist kurz die Historie der Truppenunterkunft zu skizzieren.

2.2.1 Wo die ehemalige Truppenunterkunft steht, befand sich seit An- fang des 20. Jahrhunderts ein Kurhaus. Im Jahr 1951 erfolgte der Ab- schluss des ersten Schiessvertrags zwischen dem damaligen Militär- departement der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Alpkor- poration C.___. Bis ins Jahr 1957 waren die Übungskompanien in den Alphütten und in den Nebengebäuden des Kurhauses untergebracht. Im Jahr 1957 erstellte das Militärdepartement östlich des Kurhauses zwei Unterkunftsbaracken und eine WC- und Waschanlage. So wurde es möglich, die ganze Kompanie an einem Ort einzuquartieren. Im

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Jahr 1969 kaufte das Militärdepartement das Kurhaus und sicherte da- bei den kommunalen Behörden zu, den Gastwirtschaftsbetrieb auf- rechtzuerhalten. Das Militärdepartement (seit dem Jahr 1979: Eidge- nössisches Militärdepartement [EMD] bzw. seit dem Jahr 1998: Eidge- nössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS]) plante grundsätzlich den Ausbau und die Sanierung des Kurhauses. In der Nacht auf den 7. Juli 1982 brannte das Kurhausge- bäude jedoch bis auf die Grundmauern nieder. Daraufhin plante das EMD einen kompletten Neubau der Anlage. Entsprechend der Zusi- cherung hinsichtlich des Gastwirtschaftsbetriebs sah die geplante Truppenunterkunft auch ein öffentliches Restaurant vor. Der Neubau wurde gestützt auf die damals gültigen Bestimmungen der Militärge- setzgebung erstellt. Gemäss Art. 164 Abs. 3 des damaligen Bundes- gesetzes über die Militärorganisation vom 12. April 1907 (AS 1948 425; abgekürzt MO) bedurfte die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen, keiner kantonalen Bewilligung. In der Bot- schaft des Bundesrates über militärische Bauten und Landerwerb (Baubotschaft 1987) vom 9. März 1987 (BBl 1987 I 1088) wurde der Neubau der Truppenunterkunft, welcher ein öffentliches Restaurant beherbergen soll, kurz abgehandelt. Die eidgenössischen Räte stimm- ten dem Verpflichtungskredit am 8. Oktober 1987 zu (BBl 1987 III 273). Gemäss der Pressemittleitung des Amtes für Bundesbauten vom

30. Mai 1990 wurde die Truppenunterkunft im Frühjahr 1990 eröffnet. Aufgrund dessen, dass die Baute gestützt auf die im Militärrecht vor- gesehene Baubewilligungsbefreiung erstellt wurde, fehlt es an einem Baugesuch bzw. einer Baubewilligung. Den Akten kann jedoch ein Projektheft samt Plänen entnommen werden. Im Projektheft wird die geplante Truppenunterkunft wie folgt beschrieben:

Auf diesem Grundstück, an schöner Aussichtslage, sieht das Projekt zwei mit der First rechtwinklig zum Hang orientierte Baukörper und einen flachen Zwischenbau vor. Die Bereiche «Zivil» und «Militär» werden getrennt erschlossen. […] Im Projektheft ist ein Architekturmodel abgebildet, welches die bei- den Bereiche «Zivil» und «Militär» deutlich zeigt.

2.2.2 Die Truppenunterkunft wurde nach Angaben der Vorinstanz bis ins Jahr 2004, das öffentliche Restaurant bis 2008 betrieben. Im Jahr 2018 stellte das Bundesamt für Rüstung «armasuisse» als Vertreterin der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abparzellierungsgesuch. Mit raumplanungsrechtlicher Feststellungsverfügung vom 30. Juni 2021 stellte das AREG fest, dass es sich bei der ehemaligen Truppen- unterkunft um ein rechtmässig erstelltes militärisches Bauwerk handle. Daraufhin wurde die Truppenunterkunft als Grundstück Nr. 002 vom Grundstück Nr. 007 abparzelliert und an die Politische Gemeinde Z.___ veräussert.

2.2.3 Im Frühjahr 2022 liess die Politische Gemeinde Z.___ bei der ehemaligen Truppenunterkunft mehrere öffentliche Parkplätze markie- ren. Gemäss Orthofoto aus dem Jahr 2022 befinden sich 28 Parkfelder

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im östlichen Bereich der Truppenunterkunft (im Folgenden Parkplätze bzw. Fläche «Ost»). Die Vornahme der Markierung ist unbestritten und auf dem Orthofoto 2022 gut ersichtlich, so dass hierzu kein Augen- schein vor Ort notwendig ist. Sodann befinden sich 10 Parkfelder süd- westlich der Truppenunterkunft auf der anderen Seite der E.___strasse (im Folgenden Parkplätze bzw. Fläche «West»). Die Parkplätze «West» liegen auf dem Grundstück Nr. 006, welches eben- falls der Politischen Gemeinde Z.___ gehört. Vom 10. bis 23. Novem- ber 2022 wurde ein Baugesuch der Politischen Gemeinde Z.___ be- treffend Parkplatzbewirtschaftung aufgelegt. Das Baugesuch wurde in der Folge jedoch auf Gesuch der Politischen Gemeinde hin sistiert.

2.3 Somit steht fest, dass die Truppenunterkunft samt Umgebung aufgrund der in Art. 164 Abs. 3 MO vorgesehenen Privilegierung kei- ner Baubewilligung bedurfte und deshalb rechtmässig erstellt wurde. Dasselbe gilt für das in der Truppenunterkunft vorgesehene öffentliche Restaurant. Zwar diente dieses nicht der Landesverteidigung, war aber explizit im Projektheft und der Botschaft vom 9. März 1987 vor- gesehen und entsprechend mitumfasst (vgl. BGE 110 Ib 260). Auf- grund der im Projektheft vorgesehenen Trennung des zivilen und mili- tärischen Bereichs, ist davon auszugehen, dass die vorliegend stritti- gen Flächen «Ost» und «West» ebenfalls getrennte Nutzungen vorsa- hen. Dem Projektheft lässt sich hierzu folgendes entnehmen:

[…] Die Bereiche "Zivil" und "Militär" werden getrennt erschlossen. Den Militärtrakt betritt man durch den von der Wache kontrollierten Hauptzugang auf der Vor- platz-Strassen-Ebene. Ja nach Bedarf können der Speiseraum, die Küche und die Offizierszimmer durch Verbindungstüren mit dem Gastwirtschaftsbetrieb kombiniert werden. Der öffentliche Eingang zum Zivil- trakt mit dem Restaurant liegt ein Geschoss höher und ist von der Westseite her zugänglich. Auch in der Pressemitteilung des Amtes für Bundesbauten vom

30. Mai 1990 wird die strikte Trennung zwischen militärischer und zivi- ler Nutzung hervorgehoben. Wie die Rekurrenten richtig ausführen, weist die Truppenunterkunft im Erdgeschoss grosse Zu- und Aus- gänge auf. Eine Nutzung des Vorplatzes als öffentlicher Parkplatz war somit nicht vorgesehen. Auch dürfte klar sein, dass bei einer Truppen- unterkunft dieser Grösse in aller Regel eine ausreichend dimensio- nierte Rangier- und Umschlagsfläche vorhanden ist. Die historischen Luftbilder stützen dies, sind doch – anders als auf der Fläche «West»

– deutlich weniger oft abgestellte Fahrzeuge zu sehen. Eine Umnut- zung der Fläche «Ost» als öffentlicher Parkplatz ist deshalb von der ursprünglichen Privilegierung nach Art. 163 Abs. 3 MO nicht mehr ge- deckt. Eine solche Umnutzung erweist sich als baubewilligungspflich- tig. Ein öffentlicher Parkplatz in der Nähe von Sehenswürdigkeiten wie vorliegend, führt zu deutlich mehr Fahrten und somit Mehrimmissionen als bei einer bloss militärischen Nutzung. Von der Baubewilligungs- pflicht geht anscheinend auch die Vorinstanz aus, hätte sie doch an-

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sonsten nicht im November 2022 das Baugesuch «Parkplatzbewirt- schaftung Truppenunterkunft C.___» aufgelegt. Etwas anders verhält es sich dagegen mit der Fläche «West». Es ist davon auszugehen, dass die Fläche als Parkplatz für das von der Westseite her zugängli- che öffentliche Restaurant erstellt worden ist. Entsprechend ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Parkplatz «West» seit Erstel- lung der Truppenunterkunft auch als ziviler Parkplatz genutzt worden ist. Ein öffentlicher Parkplatz ist zwar nicht genau das Gleiche wie der gewerblich genutzte Parkplatz eines Restaurants, aber in seinen Aus- wirkungen durchaus vergleichbar. Es ist deshalb nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz hinsichtlich dem Parkplatz «West» die Bau- bewilligungspflicht verneint hat.

2.4 Nachdem die Baubewilligungspflicht der Umnutzung der Fläche «Ost» in einen öffentlichen Parkplatz feststeht, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Erlass eines Benützungsverbots absehen durfte.

2.4.1 Laut Art. 158 in Verbindung mit Art. 159 des Planungs- und Bau- gesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) kann die politische Gemeinde ein Benützungsverbot verfügen, wenn durch die Errichtung von Bau- ten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrecht- mässiger Zustand geschaffen wird. Das öffentliche Interesse am Ver- bot der Nutzung einer formell baurechtswidrigen Baute ist in aller Re- gel anders zu gewichten als dasjenige am Verhindern einer solchen Baute. Insbesondere ist ein Benützungsverbot nicht als Sanktion we- gen Missachtung einer vorgängigen Baueinstellungsverfügung anzu- ordnen. Entscheidend ist, ob hinreichende Gründe bestehen, einen Zustand einstweilen zu erhalten oder rechtliche Interessen zu sichern. Ein Benützungsverbot ist in der Regel dann zu verfügen, wenn die Si- cherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet wird; erhebliche Sachwerte gefährdet sind; die Umwelt durch Emissionen oder Immissionen unzulässig belastet wird oder eine bösgläubige Bau- herrschaft aus der Nutzung einen unrechtmässigen Vorteil ziehen könnte. Im VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 erachtete das Ver- waltungsgericht seine eigene (bisherige) Rechtsprechung mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung als zu wenig differenziert und vollzog eine Praxisänderung. Sinn eines Benützungsverbots ge- mäss Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG sei demnach zwar zu verhindern, dass die Bauherrschaft aus einem baurechtswidrigen Zustand Nutzen ziehen könne oder dass sie oder andere Personen geschädigt werden könnten. Es sei indessen nicht jede bewilligungsbedürftige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung von vornherein sofort zu untersagen bzw. zu verbieten. Je nach den Umständen könne es – weiterhin ge- mäss Verwaltungsgericht – im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung vorläufig genügen, die Grundeigentümerschaft aufzufordern, ein (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Ansonsten komme die An- ordnung eines Benützungsverbots unter Umständen einer Sanktion wegen Missachtung des formellen Baupolizeirechts nahe. Die für die Verfügung eines Benützungsverbots zuständige politische Gemeinde habe zu unterscheiden: Stehe bereits fest oder sei es zumindest sehr wahrscheinlich, dass eine Nutzung materiell-rechtlich unzulässig sei,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 35/2024), Seite 14/17

sei das Interesse der Bauherrschaft an einer (vorläufigen) Weiternut- zung in der Regel nicht schutzwürdig. In diesem Fall sei der Erlass eines Benützungsverbots grundsätzlich gerechtfertigt. Sei dagegen die angestrebte Nutzung möglicherweise bewilligungsfähig, also im Prüfungszeitpunkt nur formell baurechtswidrig, könne es unverhältnis- mässig sein, den Betrieb sofort (oder in naher Zukunft) einzustellen bzw. die Nutzung zu verbieten. Unverhältnismässig könne eine sofor- tige Einstellung im geschilderten Sinn insbesondere dann sein, wenn ein Betrieb bereits lange Zeit unbeanstandet geführt und ein nachträg- liches Baubewilligungsverfahren bereits eingeleitet worden sei. Falls sich eine Bauherrschaft indessen weigere, ein nachträgliches Bauge- such einzureichen oder ein solches gemäss den Vorgaben der zustän- digen Baupolizeibehörde zu ergänzen, bleibe der Baubehörde einzig die Möglichkeit beziehungsweise die Pflicht, von Amtes wegen die Verfügung eines Benützungsverbots zu prüfen sowie ein Wiederher- stellungsverfahren einzuleiten (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 Erw. 4.2 dritter Absatz mit Hinweisen; VerwGE B 2020/253 vom 23. Juni 2021 Erw. 5.2).

2.4.2 Für die strittige Parkplatznutzung hat die Politische Gemeinde Z.___ ein Baugesuch hängig gemacht. Dies spricht angesichts der dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich gegen den Erlass eines Nutzungsverbots. Es sei denn, es stehe be- reits fest oder sei zumindest sehr wahrscheinlich, dass die geplante Nutzung materiell-rechtlich unzulässig sei. Eine summarische Beurtei- lung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Erstens ist die Be- willigungsfähigkeit der Umnutzung grundsätzlich im hängigen Bauge- suchsverfahren zu beurteilen. Ansonsten würde eine Rechtsfrage vor- weggenommen und die Beteiligten einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen. Zweitens fehlt es an einem vollständigen Sachverhalt. So hält auch das AREG in seinem Amtsbericht fest, dass zwar verschiedene Baugesuche eine Zweckänderung der Bauten und Anlagen auf der Liegenschaft Nr. 002 zum Gegenstand gehabt haben. Keines der Vor- haben habe allerdings abschliessend raumplanungsrechtlich beurteilt werden können, da die Gesuche vorher zurückgezogen worden seien. So sei etwa die Frage nach einer ununterbrochenen gewerblichen Nut- zung der Bauten und Anlagen bis anhin offengeblieben. Hinzu kommt, dass die Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung massgeblich davon ab- hängt, wie und in welcher Intensität das Militär den Vorplatz genutzt hat. Nur so kann beurteilt werden, ob und unter welcher Ausnahmebe- stimmung gemäss RPG die geplante Parkplatznutzung bewilligt wer- den kann. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit muss deshalb offenge- lassen werden, was angesichts der verwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung wiederum gegen den Erlass eines Nutzungsverbots spricht. Unklar ist, ob und inwiefern es sich um einen über lange Zeit unbeanstandeten Zustand handelt. Auf der einen Seite ist nicht aus- zuschliessen, dass Touristen hin und wieder ihr Fahrzeug auf den mi- litärischen Flächen abgestellt haben und dies vom Militär bzw. der Po- litischen Gemeinde toleriert wurde. Auf der anderen Seite hat der Ge- meinderat Z.___ im Jahr 2022 insgesamt 38 Parkfelder ausgeschie-

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 35/2024), Seite 15/17

den und damit dem ehemals militärisch genutzten Vorplatz den Cha- rakter eines öffentlichen Parkplatzes verliehen. Ob mit den angebrach- ten Markierungen eine deutlich verstärkte Nutzung einhergeht, ist möglich aber nicht zwingend. Unter Würdigung der Gesamtumstände

– hängiges Baugesuch und unklare Bewilligungsfähigkeit – ist in An- wendung der liberalen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Tatsache, wonach die neu angebrachten Markierungen nicht unbean- standet blieben, weniger Gewicht beizumessen. Entsprechend durfte die Vorinstanz auf den Erlass eines Nutzungsverbots verzichten. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Die Vorinstanz wird daher das hängige Baubewilligungsverfahren wiederaufnehmen und zeitnah entscheiden müssen. Ansonsten droht, wie die Rekurrenten zu Recht monieren, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung.

2.5 Somit ist hinsichtlich den gerügten Parkplätzen bei der Truppen- unterkunft abschliessend festzuhalten, dass die Fläche «West» recht- mässig als ziviler Parkplatz erstellt wurde. Indem die Parkplätze wei- terhin zivil genutzt werden, ist kein baubewilligungspflichtiger Sachver- halt ersichtlich. Baubewilligungspflichtig erweist sich dagegen die Um- nutzung der militärischen Fläche «Ost» als öffentlicher Parkplatz. Auf den Erlass eines Nutzungsverbots durfte die Vorinstanz indessen ver- zichten. Die rekurrentischen Rügen erweisen sich insoweit als unbe- gründet.

3.

Weiter rügen die Rekurrenten, dass beim Aussichtspunkt nordöstlich der Truppenunterkunft unzulässigerweise parkiert werde.

Beim Aussichtspunkt handelt es sich um einen Teil des J.___wegs (Gemeindestrasse 3. Klasse). Der J.___weg verläuft nördlich der ehe- maligen Truppenunterkunft. Nordwestlich, in etwa 100 m Entfernung zur Truppenunterkunft, verbreitert sich der J.___weg auf ein rund 30 m langes und 12 m breites Oval. In diesem Oval würden, so die Rüge der Rekurrenten, regelmässig Fahrzeuge abgestellt. Zumal es sich aber um eine gemäss dem Gesamtstrassenplan vom 4. Oktober 1993 rechtskräftig klassierte Fläche handelt und das Abstellen von Fahrzeu- gen auf der Strasse nicht per se verboten ist (Art. 19 der eidgenössi- schen Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11]) erweist sich die rekur- rentsiche Rüge als unbegründet. Die Edition von Unterlagen betref- fend Erstellung ist somit auch nicht angezeigt.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrenten hinsichtlich der rund 1,2 km entfernten Flächen, welche angeblich als Parkplätze ge- nutzt würden, nicht zum Rekurs legitimiert sind. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Soweit die Rekurrenten legitimiert sind und auf den Rekurs einzutreten ist, zeigt sich, dass die Umnutzung der Fläche «Ost» bei der ehemaligen Truppenunterkunft eine baubewilli- gungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Zumal aber ein Bauge- such zwischenzeitlich hängig ist, durfte die Vorinstanz im vorliegenden

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 35/2024), Seite 16/17

Fall – entgegen der Ansicht der Rekurrenten – von einem Nutzungs- verbot absehen. Hingegen ist bei der Fläche «West» und beim Aus- sichtspunkt keine baubewilligungspflichtige Umnutzung zwecks Park- platz ersichtlich, weshalb ein Nutzungsverbot von vornherein ausser Betracht fällt. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.

E. 005 von B.___ liegen im Umkreis von 100 m zur Truppenunterkunft und der Ausweichstelle, sodass diesbezüglich eine Legitimation ohne Weiteres zu bejahen ist. Das Grundstück Nr. 003 von A.___ weist zur Truppenunterkunft und der Ausweichstelle eine Distanz von 200 m bis 280 m auf. Trotz der grösseren räumlichen Distanz kann eine beson- dere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache nicht von der Hand gewiesen werden. Das Grundstück von A.___ befindet sich di- rekt neben dem D.___ und somit dem Ziel von zahlreichen Besuche- rinnen und Besuchern, welche die Parkplätze benutzen werden. Die Tatsache, dass für die Parkplatzbewirtschaftung bei der Truppenun- terkunft ein Baugesuch eingereicht worden ist, hat für die Abgrenzung zwischen Rekurs und aufsichtsrechtlicher Anzeige indessen keine Be- deutung. Das fragliche Baugesuch lag erst im November 2022 auf und somit nach Ergehen des vorliegend angefochtenen Entscheids. Somit ist hinsichtlich der Parkplätze bei der ehemaligen Truppenunterkunft sowie der Ausweichstelle die Rekursberechtigung zu bejahen. Schwieriger gestaltet sich die Frage, ob B.___ und A.___ eine spezifi- sche Beziehungsnähe zu den behaupteten Abstellplätzen am Beginn der E.___strasse in rund 1,2 km Entfernung haben. Die sehr grosse räumliche Distanz spricht gegen eine solche Nähe. Weitere besondere Umstände, welche eine stärkere Betroffenheit als ein beliebiger Dritter nahelegen, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Rekurrenten an den strittigen Parkplätzen vor- beifahren müssen, um zu ihren Häusern zu gelangen, vermag jeden- falls keine Mehrbetroffenheit zu begründen. Hinzu kommt, dass sich die Besucherströme um die rekurrentischen Grundstücke nicht merk- lich ändern würden, wenn in einer solchen Entfernung einige Park- plätze wegfallen würden. Eine Rekursberechtigung ist deshalb zu ver- neinen.

E. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten unter solidarischer Haftung zu überbinden.

E. 5.2 Der vom rekurrentischen Rechtsvertreter am 20. September 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

E. 6 Die Rekurrenten sowie die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

E. 6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.

E. 6.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

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Entscheid

Dispositiv
  1. Der Rekurs von A.___ und B.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. a) A.___ und B.___ wird unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt. b) Der am 20. September 2022 von Dr.iur. Christoph Bürgi, St.Gallen, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerech- net.
  3. a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen wird abgewiesen. b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-6401 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 17.05.2024 Entscheiddatum: 29.04.2024 BUDE 2024 Nr. 035 Baurecht, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 1 RPG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG. Hinsichtlich der Parkplätze bei der ehemaligen Truppenunterkunft wie auch der Ausweichstelle ist die Rekursberechtigung zu bejahen. Soweit sich der Rekurs gegen die behaupteten Parkplätze am Anfang der rund 1,2 km entfernten E.___strasse richtet, ist die Rekursberechtigung jedoch zu verneinen (Erw. 1.1 ff). Die Truppenunterkunft samt Umgebung bedurfte aufgrund der im damaligen Militärorganisationsgesetzes vorgesehenen Privilegierung keiner Baubewilligung und gilt deshalb als rechtmässig erstellt. Dasselbe gilt für das in der Truppenunterkunft vorgesehene öffentliche Restaurant (Erw. 2.2 ff.). Aufgrund der im Projektheft vorgesehenen Trennung des zivilen und militärischen Bereichs, ist davon auszugehen, dass die vorliegend strittigen Flächen «Ost» und «West» ebenfalls getrennte Nutzungen vorsahen. Es ist davon auszugehen, dass die Fläche «Ost» der militärischen Nutzung vorbehalten war. Etwas anders verhält es sich dagegen mit der Fläche «West». Diese Fläche war als Parkplatz für das von der Westseite her zugängliche öffentliche Restaurant erstellt worden. Entsprechend ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Parkplatz «West» seit Erstellung der Truppenunterkunft auch als ziviler Parkplatz genutzt worden ist (Erw. 2.3). Indem diese Parkplätze weiterhin zivil genutzt werden, ist kein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt ersichtlich. Baubewilligungspflichtig erweist sich dagegen die Umnutzung der militärischen Fläche «Ost» als öffentlicher Parkplatz. Auf den Erlass eines Nutzungsverbots durfte die Vorinstanz aufgrund des zwischenzeitlich hängig gemachten Baugesuchs jedoch verzichten (Erw. 2.4). Zumal es sich bei der gerügten Ausweichstelle um eine rechtskräftig klassierte Fläche handelt und das Abstellen von Fahrzeugen auf der Strasse nicht per se verboten ist, erweist sich die rekurrentsiche Rüge diesbezüglich als unbegründet (Erw. 3). Abweisung des Rekurses. BUDE 2024 Nr. 35 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-6401

Entscheid Nr. 35/2024 vom 29. April 2024 Rekurrenten

A.___ B.___ beide vertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, Bogenstrasse 9, 9000 St.Gallen gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 15. August 2022) vertreten durch Christoph Bernet, Rechtsanwalt, Teufener Strasse 3, 9000 St.Gallen Betreff Baubewilligungspflicht von Parkplätzen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 35/2024), Seite 2/17

Sachverhalt A.

In der Gegend um die Alp C.___ oberhalb des Z.___sees finden – nebst der Alp, Land- und Forstbewirtschaftung – diverse weitere Nutzungen statt. So wird das Gebiet seit längerer Zeit als Startgebiet für Hängegleiter – sprich Gleitschirme und Deltasegler – genutzt. Die Gegend ist auch bei Wanderern, Mountainbikern und Tagestouristen beliebt. Ziel zahlreicher Besucher ist unter anderem das D.___ (Grundstück Nr. 001). Etwa 300 m Luftlinie vom D.___ entfernt errichtete das Militär Ende der 80er-Jahre eine Truppenunterkunft und betrieb diese bis ins Jahr 2004. Im Gebäude der Truppenunterkunft befand sich sodann ein öffentliches Restaurant, welches im Jahr 2008 geschlossen wurde. Die Truppenunterkunft wurde im Jahr 2021 abparzelliert (Grundstück Nr. 002) und von der Politischen Gemeinde Z.___ erworben. Im Frühjahr 2022 liess die Politische Gemeinde bei der Truppenunterkunft ohne Verfahren 38 Parkplätze markieren. Neben der Truppenunterkunft und dem D.___ befinden sich im Gebiet auch zahlreiche Wohn- bzw. Ferienhäuser. A.___ ist Eigentümer des zum Ensemble des D.___ gehörenden Wohnhauses auf Grundstück Nr. 003. Die Grundstücke Nrn. 004 und 005 von B.___ befinden sich in der Nähe der ehemaligen Truppenunterkunft. Das umschriebene Gebiet liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom

1. Juni 1981 ausserhalb der Bauzone und wird von der E.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) erschlossen. Die E.___strasse wird von der gleichnamigen Strassenkorporation unterhalten und finanziert.

B.

a) Namentlich die Zunahme des Hängegleiter-Sports über die letzten Jahre führte zu immer grösserem Widerstand der Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Wohn- und Ferienhäuser. Daraus resultierten mehrere baurechtliche Verfahren mit anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Unter anderem wurde eine Rechtverweigerungsbeschwerde der Anwohner A.___ und B.___ gegen den Gemeinderat Z.___ gutgeheissen. Mit BUDE Nr. 31/2022 vom 8. April 2022 wurde der Gemeinderat Z.___ angewiesen, über die von A.___ und B.___ beantragten Massnahmen – namentlich den Erlass eines Nutzungsverbot für den Gleitschirmflug – zu befinden.

b) In der Folge nahm der Gemeinderat Z.___ die Sache an die Hand. Aufgrund des grossen und teils unbekannten Benutzerkreises legte der Gemeinderat das beabsichtigte Nutzungsverbot in analoger Anwendung des Baubewilligungs-verfahrens öffentlich auf.

c) Innert der Auflagefrist vom 24. Juni und 7. Juli 2022 gingen ins- gesamt 328 Einsprachen von Gleitschirmvereinen, Flugschulen sowie Privatpiloten ein. Ebenfalls Einsprache erhoben A.___ und B.___, wie bereits in früheren Verfahren vertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, St.Gallen. Die Einsprecher stellten mit Ziff. 1 Bstn. a bis

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 35/2024), Seite 3/17

d ihrer Einsprache diverse Anträge in Zusammenhang mit dem Nut- zungsverbot für die Gleitschirmfliegerei. Unter anderem beantragten sie mit Ziff. 1 Bst. d den Erlass eines Fahrverbots auf der E.___strasse. Darüber hinaus stellten sie mit Ziff. 3. folgenden Antrag:

2. […] 3. Unabhängig vom Erlass des Nutzungsverbots sei für die neu eingezeichneten Parkplätze bei der Truppen- unterkunft auf den Parzellen Nrn. 002 und 006 sowie für die Parkplätze im Waldgebiet am Beginn der E.___strasse sowie die beschlossene Parkplatzbe- wirtschaftung ein nachträgliches Baubewilligungsver- fahren durchzuführen. Bis zum Vorliegen der Baube- willigung ist die Nutzung sämtlicher nicht bewilligter öf- fentlicher Parkplätze zu untersagen. 4. […] Das beantragte Fahrverbot auf der E.___strasse begründeten die Einsprecher damit, dass die Mehrheit der Mitglieder der Strassenkorporation E.___strasse sich bei einer Umfrage vor einiger Zeit für ein Fahrverbot bei gestattetem Zubringerdienst ausgesprochen hätten. Daraus ergebe sich ein klarer Auftrag an die Gemeinde, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Hinsichtlich der Parkplätze rügen die Einsprecher, dass die Gemeinde als Grundeigentümerin der ehemaligen Truppenunterkunft insgesamt 38 öffentliche Parkplätze eingezeichnet habe. Damit werde die ursprünglich militärisch genutzte Anlage einer neuen baubewilligungspflichtigen Nutzung zugeführt. Am Anfang der E.___strasse habe die Politische Gemeinde Z.___ sodann Aufschüttungen vorgenommen, welche in unzulässiger Weise als Parkplätze genutzt würden. Entsprechend sei für die Parkplatznutzung bei der ehemaligen Truppenunterkunft wie auch am Beginn der E.___strasse ein Nutzungsverbot zu erlassen.

d) Der Gemeinderat teilte das Verfahren auf und behandelte die Anträge betreffend Fahrverbot und Nutzungsverbot der strittigen Park- plätze getrennt vom aufgelegten Nutzungsverbot für das Starten von Gleitschirmen.

e) Mit Beschluss vom 15. August 2022 fällte der Gemeinderat Z.___ folgenden Beschluss:

1. Das Gesuch von A.___ und B.___ für die Anordnung eines Fahrverbotes auf der E.___strasse wird abge- wiesen. 2. Der Anzeige von A.___ und B.___ betreffend Park- plätze bei der ehemaligen Truppenunterkunft sowie beim Anfang der E.___strasse im Waldstück wird im Sinn der Erwägungen keine weitere Folge gegeben.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 35/2024), Seite 4/17

3. Der Antrag von A.___ und B.___ auf Erlass eines Nut- zungsverbots für die Parkplätze bei der ehemaligen Truppenunterkunft sowie beim Anfang der E.___strasse im Waldstück wird abgewiesen. 4. [Amtliche Kosten] 5. [Ausseramtliche Kosten] Das Gesuch um Erlass eines Fahrverbots wurde abgewiesen, da das Gebiet im allgemeinen touristischen und somit öffentlichen Interesse stehe. Hinsichtlich der Parkplätze bei der ehemaligen Truppenunter- kunft hielt der Gemeinderat fest, dass diese mit dem Bau der Truppen- unterkunft mitbewilligt worden seien und seit Jahrzehnten öffentlich genutzt würden. Bei den von den Einsprechern gerügten Parkplätzen am Beginn der E.___strasse handle es sich um einzelne Holzplätze für Forstarbeiten. Zwar würden diese von Dritten teilweise als Abstell- plätze für ihre Personenwagen benützt. Daraus resultiere aber kein baubewilligungspflichtiger Vorgang. Entsprechend werde der Anzeige der Einsprecher keine Folge geleistet und deren Gesuch um Erlass eines Nutzungsverbots abgewiesen.

C.

a) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. September 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement.

b) Vom 10. bis 23. November 2022 lag ein Baugesuch der Politi- sche Gemeinde Z.___ für die Parkplatzbewirtschaftung bei der Trup- penunterkunft auf.

c) Mit Rekursergänzung vom 28. November 2022 stellen die Rekurrenten folgende Anträge:

1. Die Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 15. Au- gust 2022 betreffend Fahrverbot auf der E.___strasse sowie die Parkplätze bei der ehemaligen Truppenun- terkunft C.___ sei aufzuheben. 2. Es sei die Gemeinde Z.___ zu verpflichten, für die E.___strasse umgehend eine Verkehrsbeschränkung mit dem von der Mehrheit der Mitglieder der E.___strassenkorporation gewünschten Inhalt zu erlassen und somit den Verkehr auf Anstösser und Zubringer zu beschränken. 3. Es sei die Gemeinde Z.___ zu verpflichten, für die neu eingezeichneten Parkplätze bei der Truppenunterkunft auf Parzellen Nrn. 002 und 006 sowie für die Park- plätze im Waldgebiet am Beginn der E.___strasse ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzufüh- ren. Bis zum Vorliegen der Baubewilligung sei die Nut- zung sämtlicher nicht bewilligter öffentlicher Park- plätze zu untersagen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 35/2024), Seite 5/17

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehr- wertsteuer) zulasten der Vorinstanz. Der Antrag um Erlass eines Fahrverbots wird damit begründet, dass die E.___strasse schmal, einspurig und entsprechend gefährlich sei. Die Strasse werde von den Anstössern im Rahmen einer Strassenkor- poration unterhalten und finanziert. Die übrigen Benutzerinnen und Benutzer würden zu diesen Kosten nichts beitragen, aber seien für die starke Umwelt- und Lärmbelastung zum grossen Teil verantwortlich. Hinsichtlich der gerügten Parkplätze bei der ehemaligen Truppenun- terkunft hielten die Rekurrenten fest, dass die Umnutzung einer militä- rischen Anlage zu einem öffentlichen Parkplatz baubewilligungspflich- tig sei. Ebenso baubewilligungspflichtig sei die Erstellung und Nutzung der Abstellfläche am Beginn der E.___strasse.

d) Mit E-Mail vom 30. November 2022 reicht der rekurrentische Rechtsvertreter den Internetlink zu einem auf der Plattform «www.youtube.com» einsehbaren Video ein. Das Video zeigt die Fahrt von Z.___ bis zur Truppenunterkunft und vermittelt damit einen Ein- druck der strittigen E.___strasse.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 stellt sich die Vorinstanz, vertreten durch Christoph Bernet, Rechtsanwalt, St.Gal- len, auf den Standpunkt, dass es sich bei der rekurrentischen Eingabe einerseits um einen Rekurs betreffend dem abgewiesenen Gesuch um Erlass eines Fahrverbots und andererseits um eine auf- sichtsrechtliche Anzeige betreffend der Parkplätze handle. Entspre- chend beantragt die Vorinstanz den Rekurs betreffend Fahrverbot ab- zuweisen und der aufsichtsrechtlichen Anzeige betreffend der Park- plätze keine Folge zu geben. Zur Begründung wird zusammenfassend geltend gemacht, dass der Erlass eines Fahrverbots aufgrund der tou- ristischen Nutzung des Gebiets nicht im öffentliche Interesse stehe und unverhältnismässig sei. Hinsichtlich der Parkplätze bei der Trup- penunterkunft sei zu erwähnen, dass zum Zeitpunkt der Anzeige be- reits ein Baugesuch betreffend der Parkplätze in Vorbereitung war. Dieses sei im November 2022 öffentlich aufgelegt worden. Die Rekur- renten hätten dagegen Einsprache und damit in Bezug auf diese An- gelegenheit ein ordentliches Rechtsmittel erhoben. Der Anzeige, die nur subsidiäre Bedeutung habe, könne damit zum vorneherein keine Folge mehr gegeben werden. Bei den von den Rekurrenten gerügten Aufschüttungen am Anfang der E.___strasse handle es sich um Holz- lagerplätze und Arbeitsflächen für Forstarbeiten.

b) Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 führt der Leiter der instruierenden Rechtsabteilung aus, das Bau- und Umweltdeparte- ment sei zur Behandlung des Rekurses gegen die Ziff. 1 des ange- fochtenen Dispositives – Erlass eines Fahrverbots – nicht zuständig. Der Motor- und Fahrradverkehr und damit auch der Erlass von Signa- lisationen falle gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. f des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 35/2024), Seite 6/17

in den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes (SJD). Entsprechend werde der Rekurs betreffend Fahrverbot (Ziff. 1 des Dispositivs) an das SJD zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Die Beurteilung des Rekurses betreffend der verneinten Baubewilli- gungspflicht der Parkplätze (Ziff. 2) sowie des abgewiesenen Nut- zungsverbots (Ziff. 3) bleibe dagegen Sache des Bau- und Umweltde- partementes.

c) Das unter der Verfahrensnummer RDRM.2023.52 beim SJD eingeschriebene Rekursverfahren betreffend Fahrverbot wurde mit Schreiben vom 21. Juni 2023 sistiert.

E.

a) Mit Amtsbericht vom 4. August 2023 hält das Amt für Raument- wicklung und Geoinformation (AREG) fest, dass gemäss den vorhan- denen Akten in der Truppenunterkunft C.___ ein öffentliches Restau- rant bestanden habe. Es könne infolgedessen auch bei einer Beurtei- lung der Nutzung der Parkplätze, als zugehörige Anlagen der bereits zu den Referenzzeitpunkten gewerblich genutzten Bauten, auch von gewerblich genutzten Anlagen ausgegangen werden. Hinsichtlich der Parkplätze bzw. Rangierflächen sei in den Bauakten jedoch nichts er- wähnt oder planlich festgehalten. Entsprechend müsse sich das AREG bei seiner Beurteilung auf die Luftbilder um den Bauzeitpunkt abstützen.

b) Mit Schreiben vom 21. März 2024 nehmen die Rekurrenten zu den erhaltenen Vernehmlassungen Stellung. Der Auffassung der Vorinstanz, es handle sich um einen Rekurs betreffend Fahrverbot sowie eine aufsichtsrechtliche Anzeige betreffend der Parkplätze, könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz habe in der Sache selbst entschieden und erachte die Parkplätze als rechtmässig bestehend. Dieser Entscheid könne – wie sich auch aus der Rechtsmittelbeleh- rung ergebe – uneingeschränkt überprüft werden. Materiell führen die Rekurrenten zum einen aus, weshalb ein Fahrverbot auf der E.___strasse notwendig sei. Zum anderen machen sie geltend, dass die strittigen Abstellflächen nie als öffentliche Parkplätze bewilligt wor- den seien.

F.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt es handle sich hin- sichtlich dem Fahrverbot um einen Rekurs und hinsichtlich den stritti-

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gen Parkplätzen um eine aufsichtsrechtliche Anzeige. Zumal die Be- urteilung des Fahrverbots zuständigkeitshalber an das SJD überwie- sen wurde, ist auf die rekurrentischen Vorbringen betreffend Fahrver- bot von vornherein nicht einzutreten. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre somit vorliegend nur noch eine aufsichtsrechtliche Anzeige be- treffend der Parkplätze zu beurteilen. Die Rekurrenten bestreiten dies und gehen hinsichtlich der strittigen Abstellflächen von einem Rekurs aus. Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ist sowohl für einen Rekurs wie auch eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegeben (Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] bzw. Art. 156 Bst. b des Gemeindegeset- zes [sGS 151.2; abgekürzt GG] in Verbindung mit Art. 25 Bst. a Ge- schR). Zu prüfen ist nun, ob es sich tatsächlich – wie die Vorinstanz behauptet – um eine aufsichtsrechtliche Anzeige handelt.

1.1.1 Nach Art. 162 Abs. 1 GG kann jede Person Mängel in der Füh- rung der Verwaltung einer Gemeinde anzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Empfang, prüft die Angelegenheit und trifft, wenn nötig Massnahmen. Sie stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stel- lungnahme zu (Art. 162 Abs. 2 GG). Mit der Anzeige können grund- sätzlich alle Tatsachen, die im Rahmen der Staatsaufsicht ein Ein- schreiten gegen die Behörde von Amtes wegen erfordern, der Auf- sichtsinstanz zur Kenntnis gebracht werden. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ermöglicht in Fällen, in denen mangels Anfechtungsobjekt oder Beschwerdebefugnis der ordentliche Rechtsmittelweg verbaut ist, behördliche Fehlleistungen bei der vorgesetzten Behörde zu rügen und dieser Sachverhalte bekannt zu geben, die ihr ansonsten möglich- erweise nicht bekannt würden, die aber ein aufsichtsrechtliches Ein- schreiten erfordern können (Baudepartement SG, Juristische Mittei- lungen 1999/III/36 und 2004/I/9).

1.1.2 Ein Anfechtungsobjekt liegt mit dem angefochtenen Entscheid vom 15. August 2022 vor. Zu prüfen ist weiter, ob mangels Be- schwerde- bzw. Rekursberechtigung der ordentliche Rechtsmittelweg verbaut ist und – wie die Vorinstanz behauptet – von einer aufsichts- rechtlichen Anzeige auszugehen ist. Die Regelung der Rekursberech- tigung in Art. 45 Abs. 1 VRP ist in Anlehnung an Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) auszulegen. Sie soll die Popu- larbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Be- schwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unter- streichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Be- schwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Der Be- schwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassen- den Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa- che stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfäl- ligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zie- hen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Inte- resse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu

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vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches In- teresse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streit- sache selber – keine Parteistellung. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in ei- nem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden, ohne vertiefte Abklä- rungen. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung auf- grund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (VerwGE B 2023/21 vom 15. Dezember 2023 Erw. 7.1).

1.1.3 Streitgegenstand sind vorliegend die Parkplätze bei der ehema- ligen Truppenunterkunft, das Abstellen von Fahrzeugen auf der Aus- weichstelle rund 100 m nördlich der Truppenunterkunft sowie das Ab- stellen von Fahrzeugen am Anfang der E.___strasse. Hierzu müssen die Rekurrenten eine spezifische Beziehungsnähe aufweisen, damit die Legitimation bejaht werden kann. Die Grundstücke Nrn. 004 und 005 von B.___ liegen im Umkreis von 100 m zur Truppenunterkunft und der Ausweichstelle, sodass diesbezüglich eine Legitimation ohne Weiteres zu bejahen ist. Das Grundstück Nr. 003 von A.___ weist zur Truppenunterkunft und der Ausweichstelle eine Distanz von 200 m bis 280 m auf. Trotz der grösseren räumlichen Distanz kann eine beson- dere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache nicht von der Hand gewiesen werden. Das Grundstück von A.___ befindet sich di- rekt neben dem D.___ und somit dem Ziel von zahlreichen Besuche- rinnen und Besuchern, welche die Parkplätze benutzen werden. Die Tatsache, dass für die Parkplatzbewirtschaftung bei der Truppenun- terkunft ein Baugesuch eingereicht worden ist, hat für die Abgrenzung zwischen Rekurs und aufsichtsrechtlicher Anzeige indessen keine Be- deutung. Das fragliche Baugesuch lag erst im November 2022 auf und somit nach Ergehen des vorliegend angefochtenen Entscheids. Somit ist hinsichtlich der Parkplätze bei der ehemaligen Truppenunterkunft sowie der Ausweichstelle die Rekursberechtigung zu bejahen. Schwieriger gestaltet sich die Frage, ob B.___ und A.___ eine spezifi- sche Beziehungsnähe zu den behaupteten Abstellplätzen am Beginn der E.___strasse in rund 1,2 km Entfernung haben. Die sehr grosse räumliche Distanz spricht gegen eine solche Nähe. Weitere besondere Umstände, welche eine stärkere Betroffenheit als ein beliebiger Dritter nahelegen, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Rekurrenten an den strittigen Parkplätzen vor- beifahren müssen, um zu ihren Häusern zu gelangen, vermag jeden- falls keine Mehrbetroffenheit zu begründen. Hinzu kommt, dass sich die Besucherströme um die rekurrentischen Grundstücke nicht merk- lich ändern würden, wenn in einer solchen Entfernung einige Park- plätze wegfallen würden. Eine Rekursberechtigung ist deshalb zu ver- neinen.

1.1.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Park- plätze bei der ehemaligen Truppenunterkunft wie auch der Ausweich- stelle die Rekursberechtigung bejaht werden kann. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist deshalb von einem ordentlichen Rechtsmittel auszugehen. Die Frist- und Formerfordernisse von

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Art. 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 VRP sind ebenfalls erfüllt, so dass auf den Rekurs einzutreten ist. Nicht einzutreten ist jedoch auf den Re- kurs, soweit er sich gegen die behaupteten Parkplätze am Anfang der E.___strasse richtet. Diesbezüglich fehlt es den Rekurrenten an der Rekursberechtigung. Die diesbezüglichen Rügen sind auch nicht im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zu behandeln, da die Re- kurrenten keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Eine Umdeu- tung des Rekurses in eine aufsichtsrechtliche Anzeige ist in der Regel nicht angezeigt. Wie die nachfolgenden Ausführungen aber zeigen, wäre einer aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge zu leisten bzw. ein Rekurs ohnehin abzuweisen gewesen.

1.1.4.1 Die E.___strasse beginnt bei der Klinik Z.___ und schliesst dort an die F.___strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) an. Am Anfang der E.___strasse befinden sich links bzw. rechts neben der Fahrbahn gekieste Flächen. Die Rekurrenten rügen, es handle sich um Parkplätze, welche ohne Baubewilligung erstellt und genutzt wür- den.

1.1.4.2 Die gerügten Flächen sind sowohl auf Google Street View wie auch auf dem von den Rekurrenten eingereichten Video zu sehen. Die Google Street View Aufnahmen datieren vom September 2014. Das Video «G.___» wurde im Juli 2022 hochgeladen. Ein Aufnahme- datum ist zwar nicht ersichtlich, es dürfte sich aber um Aufnahmen neueren Datums handeln. Ein Vergleich des Bildmaterials zeigt deut- lich, dass die E.___strasse zwischen den beiden Aufnahmen saniert worden ist. Auf den Street View Aufnahmen ist der Strassenbelag ris- sig und in die Jahre gekommen. Im Video ist dagegen ein durchge- hender und glatter Strassenbelag zu sehen. Die strittigen Kiesflächen sind auf den Google Street View Aufnahmen teilweise mit Gras über- wachsen. Dagegen präsentieren sich die Flächen auf dem Video in einem deutlich besseren Zustand. Der Kies scheint ebenfalls erneuert worden zu sein, so dass auf den Flächen auch kein Grün mehr zu se- hen ist.

1.1.4.3 Vom 10. März bis 8. April 2020 legte der Gemeinderat Z.___ das Strassenprojekt «Sanierung E.___strasse» auf. Das Stras- senprojekt hatte neben Belagsarbeiten vor allem Kunstbauten für den Hochwasserschutz zum Gegenstand. Die Durchlässe des H.___bachs sowie I.___bach führten unter der E.___strasse hindurch. Die Durch- lässe waren instabil und mussten ausgebaut werden. Der Durchlass 2 des H.___bachs befindet sich östlich der gerügten gekiesten Fläche. Wie aus den Projektunterlagen hervorgeht, mussten die vorbeste- hende gekieste Fläche so angepasst werden, dass diese bei Überflu- tungen im Verklausungsfall als Überflutungsleitdamm fungiert. Von nicht bewilligten Flächen bzw. nicht bewilligter Neukiesung kann somit nicht die Rede sein.

1.1.4.4 Es entspricht sodann der gelebten Realität, dass Waldbe- sucher auf forstwirtschaftlichen Arbeitsflächen – sofern sie nicht ge- rade für Forstarbeiten benötigt werden – ihre Fahrzeuge abstellen, um

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von dort aus zu Wandern, Pilzen, Joggen etc. Sofern solche Plätze nicht als eigentliche Parkplätze bewirtschaftet werden oder dem allei- nigen Zweck des Parkierens dienen, handelt es sich nicht um eine be- willigungspflichtige Umnutzung. Gegenteilige Auffassung würde un- zählige so genutzte Flächen im ganzen Kanton in einen nicht bewillig- ten Zustand versetzen.

2.

Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, die Nutzung der aus- serhalb der Bauzone gelegenen ehemaligen Truppenunterkunft als öffentlicher Parkplatz sei baubewilligungspflichtig. Entsprechend sei ein Nutzungsverbot auszusprechen.

2.1 Die Baubewilligungspflicht richtet sich grundsätzlich nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abge- kürzt RPG). Danach dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfah- ren zu unterwerfen, ist, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vor- gängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 Erw. 5.2 mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_389/2019 vom

27. Januar 2021, in: URP, 2021 491 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungs- pflicht. Ausserhalb der Bauzone sind zudem selbst reine Zweckände- rungen ohne jede neue Aussenwirkung nach Art. 24a RPG zu beurtei- len – und in diesem Sinn baubewilligungspflichtig –, ohne dass über- haupt Abklärungen über die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG nötig wären (R. MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zü- rich/Basel/Genf 2017, Art. 24a N 5).

2.2 Um festzustellen, ob eine Zweckänderung vorliegt, muss zu- nächst abgeklärt werden, ob und zu welchem Zweck die Truppenun- terkunft samt der entsprechenden Flächen bewilligt worden ist. Hierzu ist kurz die Historie der Truppenunterkunft zu skizzieren.

2.2.1 Wo die ehemalige Truppenunterkunft steht, befand sich seit An- fang des 20. Jahrhunderts ein Kurhaus. Im Jahr 1951 erfolgte der Ab- schluss des ersten Schiessvertrags zwischen dem damaligen Militär- departement der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Alpkor- poration C.___. Bis ins Jahr 1957 waren die Übungskompanien in den Alphütten und in den Nebengebäuden des Kurhauses untergebracht. Im Jahr 1957 erstellte das Militärdepartement östlich des Kurhauses zwei Unterkunftsbaracken und eine WC- und Waschanlage. So wurde es möglich, die ganze Kompanie an einem Ort einzuquartieren. Im

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Jahr 1969 kaufte das Militärdepartement das Kurhaus und sicherte da- bei den kommunalen Behörden zu, den Gastwirtschaftsbetrieb auf- rechtzuerhalten. Das Militärdepartement (seit dem Jahr 1979: Eidge- nössisches Militärdepartement [EMD] bzw. seit dem Jahr 1998: Eidge- nössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS]) plante grundsätzlich den Ausbau und die Sanierung des Kurhauses. In der Nacht auf den 7. Juli 1982 brannte das Kurhausge- bäude jedoch bis auf die Grundmauern nieder. Daraufhin plante das EMD einen kompletten Neubau der Anlage. Entsprechend der Zusi- cherung hinsichtlich des Gastwirtschaftsbetriebs sah die geplante Truppenunterkunft auch ein öffentliches Restaurant vor. Der Neubau wurde gestützt auf die damals gültigen Bestimmungen der Militärge- setzgebung erstellt. Gemäss Art. 164 Abs. 3 des damaligen Bundes- gesetzes über die Militärorganisation vom 12. April 1907 (AS 1948 425; abgekürzt MO) bedurfte die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen, keiner kantonalen Bewilligung. In der Bot- schaft des Bundesrates über militärische Bauten und Landerwerb (Baubotschaft 1987) vom 9. März 1987 (BBl 1987 I 1088) wurde der Neubau der Truppenunterkunft, welcher ein öffentliches Restaurant beherbergen soll, kurz abgehandelt. Die eidgenössischen Räte stimm- ten dem Verpflichtungskredit am 8. Oktober 1987 zu (BBl 1987 III 273). Gemäss der Pressemittleitung des Amtes für Bundesbauten vom

30. Mai 1990 wurde die Truppenunterkunft im Frühjahr 1990 eröffnet. Aufgrund dessen, dass die Baute gestützt auf die im Militärrecht vor- gesehene Baubewilligungsbefreiung erstellt wurde, fehlt es an einem Baugesuch bzw. einer Baubewilligung. Den Akten kann jedoch ein Projektheft samt Plänen entnommen werden. Im Projektheft wird die geplante Truppenunterkunft wie folgt beschrieben:

Auf diesem Grundstück, an schöner Aussichtslage, sieht das Projekt zwei mit der First rechtwinklig zum Hang orientierte Baukörper und einen flachen Zwischenbau vor. Die Bereiche «Zivil» und «Militär» werden getrennt erschlossen. […] Im Projektheft ist ein Architekturmodel abgebildet, welches die bei- den Bereiche «Zivil» und «Militär» deutlich zeigt.

2.2.2 Die Truppenunterkunft wurde nach Angaben der Vorinstanz bis ins Jahr 2004, das öffentliche Restaurant bis 2008 betrieben. Im Jahr 2018 stellte das Bundesamt für Rüstung «armasuisse» als Vertreterin der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abparzellierungsgesuch. Mit raumplanungsrechtlicher Feststellungsverfügung vom 30. Juni 2021 stellte das AREG fest, dass es sich bei der ehemaligen Truppen- unterkunft um ein rechtmässig erstelltes militärisches Bauwerk handle. Daraufhin wurde die Truppenunterkunft als Grundstück Nr. 002 vom Grundstück Nr. 007 abparzelliert und an die Politische Gemeinde Z.___ veräussert.

2.2.3 Im Frühjahr 2022 liess die Politische Gemeinde Z.___ bei der ehemaligen Truppenunterkunft mehrere öffentliche Parkplätze markie- ren. Gemäss Orthofoto aus dem Jahr 2022 befinden sich 28 Parkfelder

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im östlichen Bereich der Truppenunterkunft (im Folgenden Parkplätze bzw. Fläche «Ost»). Die Vornahme der Markierung ist unbestritten und auf dem Orthofoto 2022 gut ersichtlich, so dass hierzu kein Augen- schein vor Ort notwendig ist. Sodann befinden sich 10 Parkfelder süd- westlich der Truppenunterkunft auf der anderen Seite der E.___strasse (im Folgenden Parkplätze bzw. Fläche «West»). Die Parkplätze «West» liegen auf dem Grundstück Nr. 006, welches eben- falls der Politischen Gemeinde Z.___ gehört. Vom 10. bis 23. Novem- ber 2022 wurde ein Baugesuch der Politischen Gemeinde Z.___ be- treffend Parkplatzbewirtschaftung aufgelegt. Das Baugesuch wurde in der Folge jedoch auf Gesuch der Politischen Gemeinde hin sistiert.

2.3 Somit steht fest, dass die Truppenunterkunft samt Umgebung aufgrund der in Art. 164 Abs. 3 MO vorgesehenen Privilegierung kei- ner Baubewilligung bedurfte und deshalb rechtmässig erstellt wurde. Dasselbe gilt für das in der Truppenunterkunft vorgesehene öffentliche Restaurant. Zwar diente dieses nicht der Landesverteidigung, war aber explizit im Projektheft und der Botschaft vom 9. März 1987 vor- gesehen und entsprechend mitumfasst (vgl. BGE 110 Ib 260). Auf- grund der im Projektheft vorgesehenen Trennung des zivilen und mili- tärischen Bereichs, ist davon auszugehen, dass die vorliegend stritti- gen Flächen «Ost» und «West» ebenfalls getrennte Nutzungen vorsa- hen. Dem Projektheft lässt sich hierzu folgendes entnehmen:

[…] Die Bereiche "Zivil" und "Militär" werden getrennt erschlossen. Den Militärtrakt betritt man durch den von der Wache kontrollierten Hauptzugang auf der Vor- platz-Strassen-Ebene. Ja nach Bedarf können der Speiseraum, die Küche und die Offizierszimmer durch Verbindungstüren mit dem Gastwirtschaftsbetrieb kombiniert werden. Der öffentliche Eingang zum Zivil- trakt mit dem Restaurant liegt ein Geschoss höher und ist von der Westseite her zugänglich. Auch in der Pressemitteilung des Amtes für Bundesbauten vom

30. Mai 1990 wird die strikte Trennung zwischen militärischer und zivi- ler Nutzung hervorgehoben. Wie die Rekurrenten richtig ausführen, weist die Truppenunterkunft im Erdgeschoss grosse Zu- und Aus- gänge auf. Eine Nutzung des Vorplatzes als öffentlicher Parkplatz war somit nicht vorgesehen. Auch dürfte klar sein, dass bei einer Truppen- unterkunft dieser Grösse in aller Regel eine ausreichend dimensio- nierte Rangier- und Umschlagsfläche vorhanden ist. Die historischen Luftbilder stützen dies, sind doch – anders als auf der Fläche «West»

– deutlich weniger oft abgestellte Fahrzeuge zu sehen. Eine Umnut- zung der Fläche «Ost» als öffentlicher Parkplatz ist deshalb von der ursprünglichen Privilegierung nach Art. 163 Abs. 3 MO nicht mehr ge- deckt. Eine solche Umnutzung erweist sich als baubewilligungspflich- tig. Ein öffentlicher Parkplatz in der Nähe von Sehenswürdigkeiten wie vorliegend, führt zu deutlich mehr Fahrten und somit Mehrimmissionen als bei einer bloss militärischen Nutzung. Von der Baubewilligungs- pflicht geht anscheinend auch die Vorinstanz aus, hätte sie doch an-

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sonsten nicht im November 2022 das Baugesuch «Parkplatzbewirt- schaftung Truppenunterkunft C.___» aufgelegt. Etwas anders verhält es sich dagegen mit der Fläche «West». Es ist davon auszugehen, dass die Fläche als Parkplatz für das von der Westseite her zugängli- che öffentliche Restaurant erstellt worden ist. Entsprechend ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Parkplatz «West» seit Erstel- lung der Truppenunterkunft auch als ziviler Parkplatz genutzt worden ist. Ein öffentlicher Parkplatz ist zwar nicht genau das Gleiche wie der gewerblich genutzte Parkplatz eines Restaurants, aber in seinen Aus- wirkungen durchaus vergleichbar. Es ist deshalb nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz hinsichtlich dem Parkplatz «West» die Bau- bewilligungspflicht verneint hat.

2.4 Nachdem die Baubewilligungspflicht der Umnutzung der Fläche «Ost» in einen öffentlichen Parkplatz feststeht, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Erlass eines Benützungsverbots absehen durfte.

2.4.1 Laut Art. 158 in Verbindung mit Art. 159 des Planungs- und Bau- gesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) kann die politische Gemeinde ein Benützungsverbot verfügen, wenn durch die Errichtung von Bau- ten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrecht- mässiger Zustand geschaffen wird. Das öffentliche Interesse am Ver- bot der Nutzung einer formell baurechtswidrigen Baute ist in aller Re- gel anders zu gewichten als dasjenige am Verhindern einer solchen Baute. Insbesondere ist ein Benützungsverbot nicht als Sanktion we- gen Missachtung einer vorgängigen Baueinstellungsverfügung anzu- ordnen. Entscheidend ist, ob hinreichende Gründe bestehen, einen Zustand einstweilen zu erhalten oder rechtliche Interessen zu sichern. Ein Benützungsverbot ist in der Regel dann zu verfügen, wenn die Si- cherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet wird; erhebliche Sachwerte gefährdet sind; die Umwelt durch Emissionen oder Immissionen unzulässig belastet wird oder eine bösgläubige Bau- herrschaft aus der Nutzung einen unrechtmässigen Vorteil ziehen könnte. Im VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 erachtete das Ver- waltungsgericht seine eigene (bisherige) Rechtsprechung mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung als zu wenig differenziert und vollzog eine Praxisänderung. Sinn eines Benützungsverbots ge- mäss Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG sei demnach zwar zu verhindern, dass die Bauherrschaft aus einem baurechtswidrigen Zustand Nutzen ziehen könne oder dass sie oder andere Personen geschädigt werden könnten. Es sei indessen nicht jede bewilligungsbedürftige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung von vornherein sofort zu untersagen bzw. zu verbieten. Je nach den Umständen könne es – weiterhin ge- mäss Verwaltungsgericht – im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung vorläufig genügen, die Grundeigentümerschaft aufzufordern, ein (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Ansonsten komme die An- ordnung eines Benützungsverbots unter Umständen einer Sanktion wegen Missachtung des formellen Baupolizeirechts nahe. Die für die Verfügung eines Benützungsverbots zuständige politische Gemeinde habe zu unterscheiden: Stehe bereits fest oder sei es zumindest sehr wahrscheinlich, dass eine Nutzung materiell-rechtlich unzulässig sei,

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sei das Interesse der Bauherrschaft an einer (vorläufigen) Weiternut- zung in der Regel nicht schutzwürdig. In diesem Fall sei der Erlass eines Benützungsverbots grundsätzlich gerechtfertigt. Sei dagegen die angestrebte Nutzung möglicherweise bewilligungsfähig, also im Prüfungszeitpunkt nur formell baurechtswidrig, könne es unverhältnis- mässig sein, den Betrieb sofort (oder in naher Zukunft) einzustellen bzw. die Nutzung zu verbieten. Unverhältnismässig könne eine sofor- tige Einstellung im geschilderten Sinn insbesondere dann sein, wenn ein Betrieb bereits lange Zeit unbeanstandet geführt und ein nachträg- liches Baubewilligungsverfahren bereits eingeleitet worden sei. Falls sich eine Bauherrschaft indessen weigere, ein nachträgliches Bauge- such einzureichen oder ein solches gemäss den Vorgaben der zustän- digen Baupolizeibehörde zu ergänzen, bleibe der Baubehörde einzig die Möglichkeit beziehungsweise die Pflicht, von Amtes wegen die Verfügung eines Benützungsverbots zu prüfen sowie ein Wiederher- stellungsverfahren einzuleiten (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 Erw. 4.2 dritter Absatz mit Hinweisen; VerwGE B 2020/253 vom 23. Juni 2021 Erw. 5.2).

2.4.2 Für die strittige Parkplatznutzung hat die Politische Gemeinde Z.___ ein Baugesuch hängig gemacht. Dies spricht angesichts der dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich gegen den Erlass eines Nutzungsverbots. Es sei denn, es stehe be- reits fest oder sei zumindest sehr wahrscheinlich, dass die geplante Nutzung materiell-rechtlich unzulässig sei. Eine summarische Beurtei- lung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Erstens ist die Be- willigungsfähigkeit der Umnutzung grundsätzlich im hängigen Bauge- suchsverfahren zu beurteilen. Ansonsten würde eine Rechtsfrage vor- weggenommen und die Beteiligten einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen. Zweitens fehlt es an einem vollständigen Sachverhalt. So hält auch das AREG in seinem Amtsbericht fest, dass zwar verschiedene Baugesuche eine Zweckänderung der Bauten und Anlagen auf der Liegenschaft Nr. 002 zum Gegenstand gehabt haben. Keines der Vor- haben habe allerdings abschliessend raumplanungsrechtlich beurteilt werden können, da die Gesuche vorher zurückgezogen worden seien. So sei etwa die Frage nach einer ununterbrochenen gewerblichen Nut- zung der Bauten und Anlagen bis anhin offengeblieben. Hinzu kommt, dass die Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung massgeblich davon ab- hängt, wie und in welcher Intensität das Militär den Vorplatz genutzt hat. Nur so kann beurteilt werden, ob und unter welcher Ausnahmebe- stimmung gemäss RPG die geplante Parkplatznutzung bewilligt wer- den kann. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit muss deshalb offenge- lassen werden, was angesichts der verwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung wiederum gegen den Erlass eines Nutzungsverbots spricht. Unklar ist, ob und inwiefern es sich um einen über lange Zeit unbeanstandeten Zustand handelt. Auf der einen Seite ist nicht aus- zuschliessen, dass Touristen hin und wieder ihr Fahrzeug auf den mi- litärischen Flächen abgestellt haben und dies vom Militär bzw. der Po- litischen Gemeinde toleriert wurde. Auf der anderen Seite hat der Ge- meinderat Z.___ im Jahr 2022 insgesamt 38 Parkfelder ausgeschie-

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den und damit dem ehemals militärisch genutzten Vorplatz den Cha- rakter eines öffentlichen Parkplatzes verliehen. Ob mit den angebrach- ten Markierungen eine deutlich verstärkte Nutzung einhergeht, ist möglich aber nicht zwingend. Unter Würdigung der Gesamtumstände

– hängiges Baugesuch und unklare Bewilligungsfähigkeit – ist in An- wendung der liberalen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Tatsache, wonach die neu angebrachten Markierungen nicht unbean- standet blieben, weniger Gewicht beizumessen. Entsprechend durfte die Vorinstanz auf den Erlass eines Nutzungsverbots verzichten. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Die Vorinstanz wird daher das hängige Baubewilligungsverfahren wiederaufnehmen und zeitnah entscheiden müssen. Ansonsten droht, wie die Rekurrenten zu Recht monieren, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung.

2.5 Somit ist hinsichtlich den gerügten Parkplätzen bei der Truppen- unterkunft abschliessend festzuhalten, dass die Fläche «West» recht- mässig als ziviler Parkplatz erstellt wurde. Indem die Parkplätze wei- terhin zivil genutzt werden, ist kein baubewilligungspflichtiger Sachver- halt ersichtlich. Baubewilligungspflichtig erweist sich dagegen die Um- nutzung der militärischen Fläche «Ost» als öffentlicher Parkplatz. Auf den Erlass eines Nutzungsverbots durfte die Vorinstanz indessen ver- zichten. Die rekurrentischen Rügen erweisen sich insoweit als unbe- gründet.

3.

Weiter rügen die Rekurrenten, dass beim Aussichtspunkt nordöstlich der Truppenunterkunft unzulässigerweise parkiert werde.

Beim Aussichtspunkt handelt es sich um einen Teil des J.___wegs (Gemeindestrasse 3. Klasse). Der J.___weg verläuft nördlich der ehe- maligen Truppenunterkunft. Nordwestlich, in etwa 100 m Entfernung zur Truppenunterkunft, verbreitert sich der J.___weg auf ein rund 30 m langes und 12 m breites Oval. In diesem Oval würden, so die Rüge der Rekurrenten, regelmässig Fahrzeuge abgestellt. Zumal es sich aber um eine gemäss dem Gesamtstrassenplan vom 4. Oktober 1993 rechtskräftig klassierte Fläche handelt und das Abstellen von Fahrzeu- gen auf der Strasse nicht per se verboten ist (Art. 19 der eidgenössi- schen Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11]) erweist sich die rekur- rentsiche Rüge als unbegründet. Die Edition von Unterlagen betref- fend Erstellung ist somit auch nicht angezeigt.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrenten hinsichtlich der rund 1,2 km entfernten Flächen, welche angeblich als Parkplätze ge- nutzt würden, nicht zum Rekurs legitimiert sind. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Soweit die Rekurrenten legitimiert sind und auf den Rekurs einzutreten ist, zeigt sich, dass die Umnutzung der Fläche «Ost» bei der ehemaligen Truppenunterkunft eine baubewilli- gungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Zumal aber ein Bauge- such zwischenzeitlich hängig ist, durfte die Vorinstanz im vorliegenden

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Fall – entgegen der Ansicht der Rekurrenten – von einem Nutzungs- verbot absehen. Hingegen ist bei der Fläche «West» und beim Aus- sichtspunkt keine baubewilligungspflichtige Umnutzung zwecks Park- platz ersichtlich, weshalb ein Nutzungsverbot von vornherein ausser Betracht fällt. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.

5.

5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten unter solidarischer Haftung zu überbinden.

5.2 Der vom rekurrentischen Rechtsvertreter am 20. September 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

6.

Die Rekurrenten sowie die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

6.2 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.

6.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

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Entscheid 1.

Der Rekurs von A.___ und B.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

a) A.___ und B.___ wird unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 20. September 2022 von Dr.iur. Christoph Bürgi, St.Gallen, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerech- net.

3.

a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen wird abgewiesen.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin