Sachverhalt
A.
a) Die C.___, Y.___, ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der N.___strasse in Z.___. Gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 9. April 2001 liegt das Grundstück in der Wohnzone W2a. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus mit angebautem Garagentrakt überbaut und liegt zwischen M.___weg (Gemeindestrasse dritter Klasse), N.___strasse (Gemeindestrasse zweiter Klasse) und O.___weg (Privatstrasse). Die strassenmässige Erschliessung des Grundstücks Nr. 001 erfolgt über den M.___weg. Dieser weist eine Strassenbreite von rund 3,3 m und eine Länge von etwa 90 m auf. Er erschliesst als Stichstrasse (ohne Wendeanlage) sechs Grundstücke.
b) Im Zusammenhang mit der geplanten Überbauung von Grund- stück Nr. 001 wurde durch die kommunale Baubehörde festgestellt, dass der M.___weg derzeit in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforde- rungen an eine hinreichende strassenmässige Erschliessung ent- spricht. Im Weiteren wurde der bauliche Zustand des M.___wegs als erneuerungsbedürftig eingestuft. In der Folge liess der Gemeinderat Z.___ ein Strassenbauprojekt ausarbeiten. Am 12. August 2019 wur- den die Planunterlagen für das Strassenbauprojekt "Sanierung M.___weg" der zuständigen Stelle des Tiefbauamtes (TBA) zur Vor- prüfung zugestellt.
c) Nach einer Informationsveranstaltung am 3. Februar 2020 für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, wurde vom 8. September bis 9. Oktober 2020 das öffentliche Mitwirkungsver- fahren für die Sanierung des M.___wegs durchgeführt. Innerhalb der Mitwirkungsfrist ist eine Eingabe eingereicht worden, welche vom Ge- meinderat am 11. November 2020 beantwortet wurde. Anschliessend erliess der Gemeinderat am 8. Dezember 2020 das Strassenbaupro- jekt "Ausbau und Korrektion M.___weg", bestehend aus Teilstrassen- plan, Baulinienplan, Landerwerbsplan sowie Beitragsplan (im Folgen- den Teilstrassenplan).
d) Bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2020 war den Eigentümerin- nen und Eigentümern der Grundstücke Nrn. 001, 002 und 003 das rechtliche Gehör für die vorgesehene Verfügung von Sichtzonen auf den jeweiligen Grundstücken im Zusammenhang mit dem Strassen- bauprojekt und dem geplanten privaten Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001 eingeräumt worden.
e) Innerhalb der gesetzten Frist bezog die Eigentümerin des nord- westlich des Baugrundstücks Nr. 001 gelegenen Grundstücks Nr. 002, A.___, X.___, Stellung zum Verfügungsentwurf. In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass die geplante öffentlich-rechtliche Ei- gentumsbeschränkung auf ihrem Grundstück Nr. 002 ihr Eigentum un-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 3/15
verhältnismässig stark beschränke. Namentlich stehe der deshalb er- forderliche Rückbau eines Hochbeets und der Verlust eines Baums sowie eines Parkplatzes in keinem Verhältnis zum Interesse der Bau- herrschaft, die Grundstückszufahrt unmittelbar an ihrer Grundstücks- grenze zu platzieren.
B.
a) Mit Baugesuch vom 3. März 2021 beantragte die B.___, W.___, beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Rückbau der Ge- bäude auf Grundstück Nr. 001, den Wiederaufbau des Wohnhauses sowie für den Neubau von zwei zusätzlichen Einfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage samt Wärmepumpe mit Grundwassernut- zung.
b) Das Baugesuch und der Teilstrassenplan wurden gemeinsam vom 23. März bis 21. April 2021 öffentlich aufgelegt.
c) Bereits am 11. März 2021 hatte der Gemeinderat Z.___ auf den Grundstücken Nrn. 003 und 001 sowie auf den Grundstücken Nrn. 002 und 001 drei Sichtzonen verfügt, die erste und die zweite im Bereich der Einmündung von M.___weg und O.___weg in die N.___strasse, die dritte im Bereich der Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002.
d) Innert der Auflagefrist vom 23. März bis 21. April 2021 erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Sascha M. Duff, Rechtsanwalt, Flims Waldhaus, Einsprachen gegen das Bauvorhaben und gegen den Teil- strassenplan. Sie rügte, das Bauvorhaben sei mangels hinreichender Erschliessung nicht bewilligungsfähig. Im Weiteren läge kein öffentli- ches Interesse für den Strassenbau vor; dieser diene lediglich dem privaten Interesse der Bauherrschaft.
e) Am 26. März 2021 erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter ge- gen die dritte Sichtzonenverfügung vom 11. März 2021 betreffend die Grundstücke Nrn. 001 und 002 Rekurs beim Baudepartement (seit
1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement; Verfahren Nr. 21-3134). Sie rügte, diese Verfügung sei nicht verhältnismässig und verstosse gegen das Koordinationsgebot, da sie Teil des Stras- senbauprojekts hätte sein müssen.
f) Am 8. Juni 2021 widerrief der Gemeinderat Z.___ die (dritte) Sichtzonenverfügung betreffend die Grundstücke Nrn. 001 und 002, woraufhin der Rekurs (Verfahren Nr. 21-3134) am 30. Juni 2021 als gegenstandslos von der Geschäftsliste des Baudepartementes abge- schrieben wurde.
g) Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen von A.___ gegen das Bauvorhaben und gegen den Teilstrassenplan ab. Ferner verfügte er nochmals neu die (am 8. Juni
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 4/15
2021 widerrufene) dritte Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002.
C.
U.a. gegen die Abweisung der Einsprache gegen den Teilstrassenplan erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. März 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei der Planfestsetzungs- und Einsprache-Ent- scheid Nr. 28/2022 der Gemeinde Z.___ vom 15. Feb- ruar 2022 vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Rekursgegnerin.
Zur Begründung wird geltend gemacht, beim Erlass des Teilstrassen- plans sei die Koordinationspflicht verletzt worden, weil die Sichtzone im Bereich der Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage auf Grund- stück Nr. 001 mit einer separaten Verfügung und nicht koordiniert mit dem Teilstrassenplan erlassen worden sei. Im Sinn der Koordinations- pflicht hätte die Sichtzone im Rahmen des Strassenbauprojekts für den Ausbau des M.___wegs erlassen werden müssen. Eine separate Verfügung sei nicht zulässig.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 19. April 2022 beantragt die Rekurs- gegnerin, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Gemeinde erfülle mit dem Strassenbaupro- jekt die gesetzlich vorgeschriebene Erschliessungspflicht. Zudem sei die Koordinationspflicht nicht verletzt worden, da der Plan, welcher die zu Lasten des Grundstücks Nr. 002 der Rekurrentin vorgesehene Sichtzone ebenfalls deutlich darstelle, ebenfalls als Bestandteil des Strassenbauprojekts mit den anderen zugehörigen Planunterlagen öf- fentlich aufgelegen habe. Ferner sei es gesetzlich aber auch zulässig, für die erforderlichen Sichtzonen separate Verfügungen zu erlassen.
b) Mit Vernehmlassung vom 21. April 2022 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, der Teilstrassenplan sei gleichzeitig und koordiniert mit dem Baugesuch der Rekursgegnerin auf Grundstück Nr. 001 aufgelegen. Zudem sei mit den Entscheiden vom 15. Februar 2022 koordiniert über die Einsprachen gegen das Baugesuch sowie gegen den Teilstrassen- plan entschieden worden. Die Sichtzone für die geplante Tiefgaragen- ausfahrt in den M.___weg sei ebenfalls am 15. Februar 2022 verfügt worden. Damit habe eine hinreichende Koordination gemäss den An- forderungen von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) stattgefunden. Die Sichtzone für die Ein- mündung des M.___wegs in die N.___strasse (auf den Grundstücken Nrn. 001 und 003) sei Bestandteil des Strassenbauprojekts gewesen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 5/15
Die Sichtzone für die Grundstückszufahrt des geplanten Neubaus auf Grundstück Nr. 001 sei demgegenüber mit separater Verfügung vom
15. Februar 2022 festgelegt worden. Die geplante Tiefgaragenaus- fahrt werde erst im Rahmen der noch umstrittenen Neubauten auf Grundstück Nr. 001 realisiert. Da weder klar sei, ob die Baubewilligung für erwähntes Bauvorhaben rechtskräftig werde, noch ob die Rekurs- gegnerin von der Baubewilligung je Gebrauch mache, sei es nicht sinnvoll, die Sichtzone für die geplante Tiefgaragenausfahrt in das Strassenbauprojekt aufzunehmen.
c) Mit Amtsbericht vom 5. Mai 2022 führt das TBA aus, dass in den vorliegenden Unterlagen zum Strassenbauprojekt lediglich der Sicht- weitennachweis für den Rechtsvortritt vom M.___weg auf die N.___strasse sowie jener im Zusammenhang mit der Grundstückszu- fahrt der geplanten Überbauung auf den M.___weg erbracht worden seien. Die Sichtweitennachweise für die übrigen privaten Ein- und Ausfahrten entlang des M.___wegs würden jedoch fehlen, obwohl diese Nachweise und die rechtliche Sicherstellung der erforderlichen Sichtzonen für das Strassenbauprojekt notwendig seien. Im Begleit- schreiben des Rechtsdienstes des TBA vom 17. Mai 2022 zum Amts- bericht des TBA wird deshalb darauf hingewiesen, dass das angefoch- tene Strassenbauprojekt unter diesen Umständen nicht genehmi- gungsfähig sei.
E.
a) Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2022 zum Amtsbericht des TBA weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Anforderungen des TBA zu weit gingen. Im Rahmen eines Strassenbauprojekts seien gemäss ständiger Praxis lediglich die Sichtzonen für die Einmündungen in andere öffentliche Strassen (wie vorliegend vom M.___weg in die N.___strasse) in die Strassenprojektpläne aufzunehmen. Die Sicht- zonen für private Grundstückszufahrten würden dagegen praxisgemäss nur in Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben, welches selber Auswirkungen auf die bestehende Grundstückszufahrt habe, verfügt. Ferner seien die bestehenden Grundstückszufahrten entlang des M.___wegs rechtmässig bewilligt und genössen Bestandesgarantie. Die Sichtzone nach der Norm 40 273a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) werde erst seit wenigen Jahren aufgrund der verschärften Praxis des Kantons bei Neubauten und Strassenbauprojekten angewendet. Zuvor habe in der Gemeinde Z.___ die Regelung gemäss Art. 33 Abs. 1 des Baureglements Z.___ vom 28. Januar 2008 (BauR) gegolten, wonach die freie Sicht auf die Strasse wenigstens 3 m von der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 45º gewährleistet sein müsse. Es existiere keine Rechtsgrundlage, wonach im Rahmen eines Strassenbauprojekts bei bestehenden, rechtmässig bewilligten privaten Grundstückszufahrten, eine Sanierungspflicht für nicht der VSS-Norm 40 273a entsprechende Sichtweiten bestehe. Zudem wäre die tatsächliche und rechtliche Sicherstellung der nötigen Sichtweiten für sämtliche Grundstückszufahrten entlang eines Projektperimeters auch völlig unverhältnismässig.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 6/15
b) Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 wendet sich auch die Re- kursgegnerin gegen den Amtsbericht des TBA. Sie führt aus, dass die Wahl des im konkreten Einzelfall geeigneten Instruments für die Si- cherstellung der Sichtweiten im Ermessen der Gemeinde liege, da sie über die Strassenhoheit verfüge. Es sei nicht ersichtlich, gestützt auf welcher gesetzlichen Grundlage für bereits bewilligte private Hauszu- fahrten, an denen eigentümerseitig nichts geändert werde, im Rahmen eines späteren Strassenbauprojekts nochmals ein Sichtzonennach- weis gefordert werden könnte.
c) Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 lässt sich die Rekurrentin zu den eingegangenen Vernehmlassungen und zum Amtsbericht des TBA vernehmen.
F.
a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 12. Juli 2022 in An- wesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des TBA einen Augenschein durch.
b) Mit Eingaben vom 20. Juli 2022 (Vorinstanz), 2. August 2022 (Rekursgegnerin) und 12. August 2022 (Rekurrentin) lassen sich die Verfahrensbeteiligten zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
c) Mit Schreiben vom 8. September 2022 reicht der Vertreter der Rekurrentin eine weitere Eingabe ein.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Die Rekurrentin macht geltend, beim Erlass des Teilstrassenplans sei die Koordinationspflicht verletzt worden, weil die Sichtzonen in einer separaten Verfügung und nicht koordiniert mit dem Teilstrassenplan erlassen worden seien.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 7/15
E. 2.1 Art. 25a Abs. 1 bis 3 RPG enthalten die Grundsätze der Koordi- nation. Sie wurden für Verfügungen und für projektbezogene Pläne, die Verfügungscharakter haben (Sondernutzungspläne) entwickelt (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 117). Sind für die Verwirklichung eines Bauprojekts verschiedene materiell- rechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vor- schriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht ge- trennt und unabhängig voneinander angewendet werden können, muss die Rechtsanwendung materiell gleichzeitig und widerspruchs- frei koordiniert erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 2 Bst. d sowie Abs. 3 und 4 RPG). Im Hinblick auf die anzustrebende inhaltliche Widerspruchsfreiheit mehrerer Verfügungen (Art. 25a Abs. 3 RPG) legt Art. 25a Abs. 2 RPG verschiedene Koordinationsgrundsätze fest, die auch auf das Nut- zungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 25a Abs. 4 RPG und Art. 132 Abs. 5 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes [sGS 731.1; abgekürzt PBG]). Die Koordinationspflicht kann allerdings nur soweit reichen, als tatsächlich ein Koordinationsbedürfnis besteht. Der Umstand, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Anlage betreffen, genügt für sich allein jedenfalls noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 25). Art. 25a RPG kommt auch dann zur Anwendung, wenn für die verschiedenen Bewilligungen (Verfügungen) nur eine Behörde zuständig ist. Das Koordinationsge- bot gilt in verfahrensmässiger Hinsicht in dem Sinn, dass ein Bauvor- haben als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren ange- fochten werden können muss (GVP 2000 Nr. 79 S. 202 mit Hinweisen; BDE Nr. 41/2012 vom 6. September 2012 Erw. 3.1; VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 2.1).
Die Koordinationsgrundsätze finden auf Sondernutzungspläne und da- mit auch auf Strassenpläne und Strassenbauprojekte nach dem Stras- sengesetz sachgemäss Anwendung. Bilden die massgeblichen Fra- gen Gegenstand verschiedener Verfahren, sind diese zeitlich zu koor- dinieren, wenn wegen des Erfordernisses einer inhaltlich abgestimm- ten Anwendung des materiellen Rechts keine Möglichkeit besteht, ei- nes davon vorzuziehen (VerwGE B 2019/77; B 2019/78 vom 11. Feb- ruar 2020 Erw. 4.1 und VerwGE B 2013/232; B 2013/267 vom 16. April 2014 Erw. 2.1 ff.; VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1). Eine einheitliche umfassende Prüfung durch Erlass eines projektbezoge- nen Sondernutzungsplans ist nur dort erforderlich, wo bei der Planung so stark ins Detail gegangen wird, dass die Baubewilligung weitge- hend vorweggenommen wird, und vom bereits konkretisierten Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, die schon früh ab- geschätzt werden können und müssen (HEER, a.a.O., Rz. 119 mit Hin- weisen). Im Weiteren ergibt sich eine Pflicht zur materiellen Koordina- tion aus verschiedenen bundesrechtlichen Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen, welche die Behörden zu einer umfassenden In- teressenabwägung verpflichten (BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 5.1 mit Hinweisen).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 8/15
E. 2.2 Der Bestand von Strassen und die Sicherheit der Benützer dür- fen nicht beeinträchtigt werden (Art. 100 Abs. 1 des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG]). Unzulässig sind insbesondere Beein- trächtigungen durch Bauten und Anlagen (Art. 100 Abs. 2 Ingress und Bst. a StrG). Die Sichtzone bezeichnet den Bereich, der aus Gründen der Verkehrssicherheit für die freie Sicht offen zu halten ist (Art. 101 Abs. 2 StrG). Sichtzonen dürfen nicht als durchgehende Sichtstreifen entlang von Strassen gelegt werden; sie sind auf jene Bereiche zu be- schränken, in denen die freie Sicht aus Gründen der Verkehrssicher- heit geboten ist. Sie drängen sich unter anderem im unmittelbaren Be- reich von Zufahrten oder in Knotenbereichen von Strassen auf (vgl. dazu auch Art. 65 Abs. 2 StrG). In den Sichtzonen ist alles untersagt, was die freie Sicht behindert. Die innerhalb der Sichtzone liegenden Flächen dürfen insbesondere nicht als Park- und Abstellplätze verwen- det werden (vgl. D. GMÜR, Strassenpolizeiliche Bestimmungen, in: G. GERMANN [Hrsg.], Kurzkommentar zum st.gallischen Strassenge- setz, St. Gallen 1989, N 5 zu Art. 101; VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 3.1.2). Auf ihnen dürfen aber auch keine bewilligungsfreien Anla- gen, wie beispielsweise Terrainveränderungen, Einfriedungen oder Mauern erstellt oder Bepflanzungen vorgenommen werden, welche die freie Sicht einschränken.
E. 2.3 Sichtzonen sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkun- gen. Nebst der gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 der Bundesver- fassung [SR 101; abgekürzt BV]) muss für Sichtzonen somit ein aus- reichendes öffentliches Interesse namhaft gemacht werden können (Art. 36 Abs. 2 BV). Dieses muss zudem gegenüber den ihm entge- genstehenden privaten Interessen überwiegen, sonst ist die Eigen- tumsbeschränkung unverhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV; Baudepar- tement SG, Juristische Mitteilungen 2017/IV/4; BDE Nr. 44/2018 vom
28. September 2018 Erw. 5.8; BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 6.2.4).
E. 2.4 Für Gemeindestrassen werden Sichtzonen gemäss Art. 102 Abs. 1 StrG in der Regel durch Sondernutzungspläne und Strassen- projektpläne (Bst. d) oder durch Verfügung (Bst. e) festgelegt. Die Rechtsgrundlagen für den Erlass von Sichtzonen sind damit ohne Wei- teres gegeben (BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 6.2.3). Nach- dem die politische Gemeinde die Hoheit (Art. 11 Abs. 1 StrG) und die Aufsicht (Art. 16 Abs. 2 StrG) über die Gemeindestrassen hat, werden Sichtzonen beim Bau von Strassen von ihr regelmässig in den Stras- senprojektplänen, die Teil des Teilstrassenplans bilden, festgelegt. Wenn kein Strassenbauprojekt vorliegt, weil etwa lediglich eine Pri- vatstrasse in eine öffentliche Strasse umklassiert werden soll, sind die für die Verkehrssicherheit notwendigen Sichtzonen ebenfalls zwin- gend beim Erlass des Teilstrassenplans, der diesfalls dann eben nur die Einteilung als Gemeindestrasse (Klassierung) beinhaltet, aber trotzdem als Sondernutzungsplan im Sinn von Art. 14 ff. RPG gilt, fest-
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zulegen (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1 mit Hinwei- sen; VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 3.1.2). Dass die er- forderlichen Sichtzonen immer zusammen mit dem Teilstrassenplan erlassen werden müssen, ergibt sich aus Art. 25a RPG. Ist nämlich ein Nutzungsplan derart detailliert, dass künftige Verkehrsprobleme er- kennbar sind, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die hin- reichende Erschliessung im Sinn der raumplanerischen Koordination bereits beim Erlass jenes Plans geregelt werden (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1 mit Hinweisen; BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 6.2.5; vgl. VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 3.3). Umso mehr muss ein – wie vorliegend zu beurteilendes – Strassen- bauprojekt (das selbst einen projektbezogenen Sondernutzungsplan darstellt) in der Lage sein, die Verkehrssicherheit auf dem Strassen- abschnitt künftig zu gewährleisten. Aus diesem Grund müssen mit dem Sondernutzungsplan u.a. auch die erforderlichen Sichtzonen fest- gelegt und gesichert werden.
E. 2.5 Die Vorinstanz hat vorliegend drei Sichtzonen erlassen bzw. ver- fügt:
E. 2.5.1 Im Rahmen des rekursgegenständlichen Strassenbauprojekts hat die Vorinstanz bei den Einmündungen des M.___wegs und des O.___wegs in die N.___strasse zwei Sichtzonen erlassen. Gemäss den Vorakten (Protokollauszug der Vorinstanz vom 8. Dezember
2020) lag der entsprechende Sichtzonenplan (Sichtzonen, Situation 1:200, Plan Nr. 5383-23) als Bestandteil des Strassenbauprojekts öf- fentlich auf. Diese zwei Sichtzonen wurden folglich im Rahmen des Strassenplanverfahrens korrekt und gesetzeskonform als planerische Massnahmen (Art. 102 Abs. 1 Bst. d StrG) erlassen, wobei die zusätz- lich dazu erfolgte, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 003 und 001 belastende Sichtzonenverfügung der Vorinstanz vom 11. März 2021 offenbar lediglich zum Zweck der späteren Durchsetzung der (planerisch gesicherten) Sichtzonen erlas- sen wurde.
Im Übrigen umschreibt das Strassengesetz zwar den Begriff der Sicht- zone in Art. 101 Abs. 2 StrG; es enthält aber keine weiteren konkreti- sierenden Vorgaben. Das kantonale Recht ermöglicht vielmehr aus- drücklich die Festlegung von Sichtzonen in kommunalen Reglementen (Art. 102 Abs. 1 Bst. b StrG), in Sondernutzungsplänen und Strassen- projektplänen (Art. 102 Abs. 1 Bst. d StrG) oder mittels Verfügung (Art. 102 Abs. 1 Bst. e StrG). Die kantonale Vorschrift belässt folglich den Gemeinden einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Art und Weise der Festlegung von Sichtzonen für die in ihrer Hoheit lie- genden Strassen (VerwGE B 2021/6 vom 23. November 2021 Erw. 1.2.1). Es obliegt daher den Gemeinden, ob sie Sichtzonen mit- tels Einzelverfügung anordnen oder im Rahmen eines Planverfahrens festlegen wollen. Dabei ist lediglich – aber immerhin – das Koordinati- onsgebot gemäss Art. 25a RPG zu beachten und diesem Genüge zu tun. Unter diesen Umständen hätte es der Vorinstanz vorliegend auch freigestanden, die zwei Sichtzonen auf den Grundstücken Nrn. 001
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 10/15
und 003 mittels Einzelverfügungen anzuordnen anstatt diese plane- risch mit dem Strassenbauprojekt festzulegen.
E. 2.5.2 Nicht im Strassenbauprojekt – und damit auch nicht im Planver- fahren – festgelegt wurde die dritte Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002. Diese Sichtzone wurde mittels separater Einzelver- fügung vom 15. Februar 2022 angeordnet. Der Erlass einer solchen Einzelverfügung ist – entgegen der Auffassung der Rekurrentin – nach dem oben Ausgeführten nicht zu beanstanden, sondern liegt grund- sätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Gemeinde. Bei der das Baugrundstück Nr. 001 betreffenden Sichtzone liegt die Situation al- lerdings noch einmal anders. Diese Sichtzonenverfügung steht im Zu- sammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001. Im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Strassenbauprojekts war zwar das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001 bekannt. Ob dieses Projekt jedoch letztlich bewilligungsfähig sein bzw. ob ein einmal be- willigtes Bauvorhaben später auch tatsächlich realisiert würde, war zum Zeitpunkt des Erlasses des Strassenbauprojekts noch unbekannt. Unter diesen Umständen hätte es keinen Sinn gemacht, die für das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001 notwendige Sichtzone ebenfalls planerisch im Rahmen des Strassenbauprojekts festzulegen. Diese Sichtzone stützt sich zwar ebenfalls auf das Strassengesetz, sie ist aber offenkundig auf die gemäss ebenfalls angefochtenem Baugesuch geplante neue Zufahrt abgestimmt. Aus diesem Grund ist das Vorge- hen der Vorinstanz, diese Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 mit Einzelverfügung anzuordnen recht- und zweckmässig. Deren planerische Festlegung im Strassenbauprojekt wäre demge- genüber einer Sichtzone "auf Vorrat" gleichgekommen (VerwGE B 2021/6 vom 23. November 2021 Erw. 1.2.3), was zwar rechtlich nicht unzulässig wäre, allerdings nicht der Praxis der Bau- und Pla- nungsbehörden im Regelfall entspricht.
E. 2.6 Im Weiteren rügt die Rekurrentin, die Sichtzonenverfügung auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 sei nicht genügend mit dem Bau- und dem Strassenbauprojekt koordiniert worden, da sie erst im Nach- gang zur öffentlichen Auflage des Bauprojekts und des Teilstrassen- plans eröffnet worden sei.
E. 2.6.1 Bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2020 wurde der Rekurrentin von der Vorinstanz das rechtliche Gehör für die vorgesehene Verfü- gung der Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 einge- räumt. Innerhalb der gesetzten Frist bezog die Rekurrentin Stellung zum Verfügungsentwurf. Das Baugesuch und der Teilstrassenplan wurden in der Folge gemeinsam vom 23. März bis 21. April 2021 öf- fentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist erhob die Rekurrentin Ein- sprache gegen das Bauvorhaben und gegen den Teilstrassenplan. Ferner erhob sie am 26. März 2021 gegen die Sichtzonenverfügung vom 11. März 2021 betreffend die Grundstücke Nrn. 001 und 002 Re- kurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 21-3134). Am 8. Juni 2021 widerrief die Vorinstanz die Sichtzonenverfügung betreffend die
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 11/15
Grundstücke Nrn. 001 und 002, wegen der zu früh erfolgten und des- halb nicht koordinierten Beschlussfassung, woraufhin der Rekurs (Ver- fahren Nr. 21-3134) am 30. Juni 2021 als gegenstandslos von der Ge- schäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben wurde. Erst mit Be- schluss vom 15. Februar 2022 erteilte die Vorinstanz dann die Baube- willigung für das Baugesuch auf Grundstück Nr. 001 und wies gleich- zeitig die Einsprachen der Rekurrentin gegen das Bauvorhaben und gegen den Teilstrassenplan ab. Ferner verfügte sie am 15. Februar 2022 auch nochmals neu die (am 8. Juni 2021 widerrufene) Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002.
E. 2.6.2 Nach dem oben Ausgeführten sind die das Bauvorhaben betref- fende Sichtzonenverfügung, das Baubewilligungsverfahren für die Neubauten sowie das Planverfahren für das Strassenbauprojekt mit- einander zu koordinieren; die Entscheide sind also inhaltlich aufeinan- der abzustimmen. Zudem ist zu gewährleisten, dass die verschiede- nen koordinationspflichtigen Entscheide in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 Erw. 3.1). Die Sicht- zone, welche die Grundstücke Nrn. 001 und 002 betrifft, wurde von der Vorinstanz am 15. Februar 2022 erneut verfügt. Gleichzeitig wurden die Baubewilligung erteilt sowie die Einspracheentscheide betreffend Baubewilligung und Teilstrassenplan eröffnet. Die Entscheide der Vorinstanz erfolgten damit zeitlich und inhaltlich aufeinander abge- stimmt. Im Weiteren können sie nun in einem einheitlichen Rechtsmit- telverfahren angefochten werden. Somit wurde dem Koordinationsge- bot von der Vorinstanz Genüge getan.
E. 2.7 Somit ergibt sich zusammenfassend, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 mit Einzelverfügung anzuordnen, rechtmässig und koordinationsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Damit wäre der Rekurs in der Sache eigent- lich unbegründet.
E. 3 Allerdings stellt sich das TBA im Rahmen seines Amtsberichts vom
17. Mai 2022 auf den Standpunkt, der Teilstrassenplan sei aus anderen Gründen nicht genehmigungsfähig. Der Planerlass gewährleiste nämlich die Verkehrssicherheit nicht ausreichend, weil die Sichtweitennachweise für die entlang des M.___wegs liegenden Privatgrundstücke bislang nicht erbracht worden seien.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zum Amtsbericht vom 2. Juni 2022 aus, dass die Forderung des TBA, für sämtliche Zu- fahrten entlang des M.___wegs seien die Sichtweiten nachzuweisen und rechtlich zu sichern, zu weit gehe. Nach ständiger Praxis der Ge- meinde würden Sichtzonen im Rahmen von Strassenbauprojekten le- diglich für Knotenbereiche mit anderen öffentlichen Strassen (wie vor- liegend zwischen dem M.___weg und der N.___strasse) ausgewiesen und gesichert. Für die bereits bestehenden privaten Grundstückszu- fahrten in eine öffentliche Strasse werde dagegen nie eine Sichtzone
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festgelegt, da diese privaten Zufahrten rechtmässig bewilligt seien und Bestandesgarantie genössen. Es gebe keine Rechtsgrundlage, solche Sichtzonen nachträglich festzulegen. Im Übrigen bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Massnahme. Auf untergeord- neten Erschliessungsstrassen – wie etwa dem M.___weg – komme es praktisch nie zu Unfällen, daher bestehe kein Sicherheitsdefizit. Ferner bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, dass nicht sämtliche Bepflanzungen entlang öffentlicher Strassen entfernt werden müssten. Es bestehe aus Gründen des Klimaschutzes sowie des Naturschutzes ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Bäume und Sträu- cher auf den Privatgrundstücken. Im Weiteren sei die tatsächliche und rechtliche Sicherstellung von Sichtzonen bei sämtlichen bestehenden privaten Grundstückszufahrten unverhältnismässig.
Die Rekursgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme zum Amtsbericht vom 13. Juni 2022 ebenfalls vor, dass sämtliche an den M.___weg an- stossenden Grundstücke bereits überbaut, die darauf errichteten Bau- ten einschliesslich der zugehörigen Zufahrten ordnungsmässig bewil- ligt seien und dadurch Bestandesgarantie genössen. Ferner sei frag- lich, gestützt auf welcher gesetzlichen Grundlage für bereits bewilligte Grundstückszufahrten, an denen eigentümerseitig baulich nichts ge- ändert werde, im Rahmen eines Teilstrassenplanverfahrens nochmals ein Sichtzonennachweis gefordert werden könne.
E. 3.2 Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Teil- strassenplan den privaten Grundstückszufahrten am M.___weg keine Beachtung schenkte und die Sichtzonen beidseits dieser Zufahrten weder planerisch noch mittels Einzelverfügung ausgeschieden wur- den. Am Rekursaugenschein verdeutlichte sich, dass bei fast allen pri- vaten Grundstückszufahrten, die in den M.___weg münden, tatsäch- lich keine genügenden freien Sichtweiten gegeben sind. Die freie Sicht auf den M.___weg ist von den Privatgrundstücken aus aufgrund von Sträuchern, Zäunen und Mauern zum Teil sogar stark beeinträchtigt.
E. 3.3 Ein Strassenbauprojekt bezweckt in der Regel einzig und allein, die Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 4 des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [SR 843] und Art. 66 Bst. a PBG), insbesondere die hinreichende Zufahrt (Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 67 Bst. a PBG) eines bestimmten Gebiets für die Zukunft sicherzustellen. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrs- technisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen, Fussgängerinnen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten ungehindert benützt werden kann und, wenn sie über fremdes Eigentum führt, rechtlich gesichert ist. In Betracht zu ziehen sind die örtlichen Gege- benheiten sowie die Anlage und Zweckbestimmung der Gebäude, de- nen die Zufahrt zu dienen hat (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 4 mit Hinweisen). Nach oben Gesagtem müssen Strassen so pro- jektiert werden, dass sie die Verkehrssicherheit gewährleisten. Ge-
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mäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist für eine ver- kehrstechnisch hinreichende Erschliessung u.a. der Erlass von Sicht- zonen unentbehrlich (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.2). Eine Differenzierung zwischen Sichtzonen bei privaten Hauszufahrten in öffentliche Strassen und solchen bei Einmündungen von öffentli- chen Strassen in andere öffentliche Strassen (Knoten) – wie ihn Vorinstanz und Rekursgegnerin propagieren – ist weder nachvollzieh- bar noch rechtmässig. Es geht bei der Frage der ausreichenden freien Sicht auf andere Verkehrsteilnehmende ausschliesslich um die Ver- kehrssicherheit und diese ist auch dann gefährdet, wenn die freie Sicht aus privaten Hauszufahrten auf eine öffentliche Strasse nicht gegeben ist. Diesem Grundsatz lebt vorliegend im Übrigen auch die Vorinstanz nach, zumal sie nicht nur für den Knotenbereich des M.___wegs mit der N.___strasse, sondern auch für jenen des privaten O.___wegs mit der N.___strasse die nötigen Sichtzonen im Strassenbauprojekt fest- legte. Zudem verfügte sie auch für die geplante private Ausfahrt vom Baugrundstück Nr. 001 auf den M.___weg eine Sichtzone über die Grundstücke Nrn. 001 und 002. Mithin ist es keineswegs so, dass die Vorinstanz lediglich für Knotenbereiche mit anderen öffentlichen Stras- sen die erforderlichen Sichtzonen erlässt.
E. 3.4 Ferner geht auch die Berufung der Vorinstanz und der Rekurs- gegnerin auf die Bestandesgarantie fehl, weil die konkrete Gartenge- staltung im Strassenabstandsbereich sowie Hecken und Pflanzungen im Bereich von privaten Zufahrten praktisch nie Gegenstand der Bau- gesuche, geschweige denn einer Baubewilligung sind. Ohne Vorliegen einer formellen Bewilligung kommt indessen auch die Bestandesga- rantie nicht zum Tragen. Und selbst wenn gewisse, die freie Sicht be- hindernde Anlagen oder Pflanzungen Bestandteil einer Baubewilli- gung gewesen wären, so bestünde nach Art. 28 Abs. 1 VRP immer noch die Möglichkeit, diese später aus wichtigen öffentlichen Gründen zu widerrufen. Gerade die Verkehrssicherheit stellt regelmässig ein genügend gewichtiges öffentliches Interesse dar, das einen Widerruf einer fälschlicherweise erteilten Baubewilligung rechtfertigen könnte.
E. 3.5 Abschliessend ist somit festzuhalten, dass mit dem angefochte- nen Teilstrassenplan noch keine ausreichende Verkehrssicherheit am M.___weg hergestellt wird. Wie das TBA zu Recht einwendet, sind die Sichtweitennachweise für die entlang des M.___wegs liegenden Privatgrundstücke nicht erbracht worden. Nachdem die erforderliche freie Sicht bei mehreren privaten Grundstückszufahrten auch tatsächlich nicht gegeben ist, können die vom TBA verlangten Sicht- weitennachweise auch nachträglich nicht erbracht werden. Folglich ist es Aufgabe der Planungsbehörde, das Strassenbauprojekt zu ergän- zen und die nötigen freien Sichtzonen festzulegen.
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Teilstrassenplan sowie das Strassenbauprojekt in dieser Form nicht verkehrssicher und deshalb nicht genehmigungsfähig sind. Der Rekurs erweist sich deshalb – wenn auch mit anderer Motivation – als begründet und ist im Sinn der
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Erwägungen gutzuheissen. Der von der Vorinstanz am 8. Dezember 2020 erlassene Teilstrassenplan "Ausbau und Korrektion M.___weg" sowie der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 sind deshalb aufzuheben.
E. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Verfahren, bei denen sich ähnlich wie im Zivilprozess direkt und indirekt Betroffene mit entgegengesetzten Interessen am Verfah- rensausgang gegenüberstehen, werden in aller Regel diese beiden für die Auferlegung von amtlichen Kosten herangezogen, während dem erstverfügenden Gemeinwesen, selbst wenn es mit seinen Anträgen unterliegt, keine amtlichen Kosten auferlegt werden (R. HIRT, Die Re- gelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 76).
Weil der Gemeindestrassenbau nach Art. 38 Abs. 1 StrG der politi- schen Gemeinde obliegt, sie auch die Aufsicht über ihre Gemein- destrassen hat (Art. 16 Abs. 2 StrG) und im vorliegenden Fall der Aus- bau und die Sanierung des M.___wegs nicht in erster Linie der Er- schliessung des privaten Baugrundstücks Nr. 001 dient, sondern das angefochtene Projekt allgemein das Ziel der Sanierung einer beste- henden, auch andere Privatgrundstücke erschliessenden öffentlichen Strasse verfolgt, wären die amtlichen Kosten der Politischen Ge- meinde Z.___ als zuständiger Planungsbehörde aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Ent- scheidgebühr würde – weil der Rekursaugenschein zusammen mit den Rekursverfahren Nrn. 22-1626 und 22-1628 durchgeführt wurde – Fr. 2'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5) betragen.
E. 5.2 Der von E.___, V.___, am 30. März 2022 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– ist zurückzuerstatten.
E. 6 Rekurrentin und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
E. 6.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 15/15
VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'000.– festzulegen, weil der Rekursaugenschein zusammen mit den Rekursverfahren Nrn. 22-1626 und 22-1628 durchgeführt wurde; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Da kein be- gründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
E. 6.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der am 8. Dezember 2020 vom Gemeinderat Z.___ erlassene Teilstrassenplan "Ausbau und Korrektion M.___weg" sowie der Ein- spracheentscheid vom 15. Februar 2022 werden aufgehoben.
2.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 2'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 30. März 2022 von E.___, V.___, geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 3'000.−.
b) Das Begehren der B.___, W.___, um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Dispositiv
- Es sei der Planfestsetzungs- und Einsprache-Ent- scheid Nr. 28/2022 der Gemeinde Z.___ vom 15. Feb- ruar 2022 vollumfänglich aufzuheben.
- Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird geltend gemacht, beim Erlass des Teilstrassen- plans sei die Koordinationspflicht verletzt worden, weil die Sichtzone im Bereich der Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage auf Grund- stück Nr. 001 mit einer separaten Verfügung und nicht koordiniert mit dem Teilstrassenplan erlassen worden sei. Im Sinn der Koordinations- pflicht hätte die Sichtzone im Rahmen des Strassenbauprojekts für den Ausbau des M.___wegs erlassen werden müssen. Eine separate Verfügung sei nicht zulässig. D. a) Mit Vernehmlassung vom 19. April 2022 beantragt die Rekurs- gegnerin, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Gemeinde erfülle mit dem Strassenbaupro- jekt die gesetzlich vorgeschriebene Erschliessungspflicht. Zudem sei die Koordinationspflicht nicht verletzt worden, da der Plan, welcher die zu Lasten des Grundstücks Nr. 002 der Rekurrentin vorgesehene Sichtzone ebenfalls deutlich darstelle, ebenfalls als Bestandteil des Strassenbauprojekts mit den anderen zugehörigen Planunterlagen öf- fentlich aufgelegen habe. Ferner sei es gesetzlich aber auch zulässig, für die erforderlichen Sichtzonen separate Verfügungen zu erlassen. b) Mit Vernehmlassung vom 21. April 2022 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, der Teilstrassenplan sei gleichzeitig und koordiniert mit dem Baugesuch der Rekursgegnerin auf Grundstück Nr. 001 aufgelegen. Zudem sei mit den Entscheiden vom 15. Februar 2022 koordiniert über die Einsprachen gegen das Baugesuch sowie gegen den Teilstrassen- plan entschieden worden. Die Sichtzone für die geplante Tiefgaragen- ausfahrt in den M.___weg sei ebenfalls am 15. Februar 2022 verfügt worden. Damit habe eine hinreichende Koordination gemäss den An- forderungen von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) stattgefunden. Die Sichtzone für die Ein- mündung des M.___wegs in die N.___strasse (auf den Grundstücken Nrn. 001 und 003) sei Bestandteil des Strassenbauprojekts gewesen. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 5/15 Die Sichtzone für die Grundstückszufahrt des geplanten Neubaus auf Grundstück Nr. 001 sei demgegenüber mit separater Verfügung vom
- Februar 2022 festgelegt worden. Die geplante Tiefgaragenaus- fahrt werde erst im Rahmen der noch umstrittenen Neubauten auf Grundstück Nr. 001 realisiert. Da weder klar sei, ob die Baubewilligung für erwähntes Bauvorhaben rechtskräftig werde, noch ob die Rekurs- gegnerin von der Baubewilligung je Gebrauch mache, sei es nicht sinnvoll, die Sichtzone für die geplante Tiefgaragenausfahrt in das Strassenbauprojekt aufzunehmen. c) Mit Amtsbericht vom 5. Mai 2022 führt das TBA aus, dass in den vorliegenden Unterlagen zum Strassenbauprojekt lediglich der Sicht- weitennachweis für den Rechtsvortritt vom M.___weg auf die N.___strasse sowie jener im Zusammenhang mit der Grundstückszu- fahrt der geplanten Überbauung auf den M.___weg erbracht worden seien. Die Sichtweitennachweise für die übrigen privaten Ein- und Ausfahrten entlang des M.___wegs würden jedoch fehlen, obwohl diese Nachweise und die rechtliche Sicherstellung der erforderlichen Sichtzonen für das Strassenbauprojekt notwendig seien. Im Begleit- schreiben des Rechtsdienstes des TBA vom 17. Mai 2022 zum Amts- bericht des TBA wird deshalb darauf hingewiesen, dass das angefoch- tene Strassenbauprojekt unter diesen Umständen nicht genehmi- gungsfähig sei. E. a) Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2022 zum Amtsbericht des TBA weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Anforderungen des TBA zu weit gingen. Im Rahmen eines Strassenbauprojekts seien gemäss ständiger Praxis lediglich die Sichtzonen für die Einmündungen in andere öffentliche Strassen (wie vorliegend vom M.___weg in die N.___strasse) in die Strassenprojektpläne aufzunehmen. Die Sicht- zonen für private Grundstückszufahrten würden dagegen praxisgemäss nur in Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben, welches selber Auswirkungen auf die bestehende Grundstückszufahrt habe, verfügt. Ferner seien die bestehenden Grundstückszufahrten entlang des M.___wegs rechtmässig bewilligt und genössen Bestandesgarantie. Die Sichtzone nach der Norm 40 273a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) werde erst seit wenigen Jahren aufgrund der verschärften Praxis des Kantons bei Neubauten und Strassenbauprojekten angewendet. Zuvor habe in der Gemeinde Z.___ die Regelung gemäss Art. 33 Abs. 1 des Baureglements Z.___ vom 28. Januar 2008 (BauR) gegolten, wonach die freie Sicht auf die Strasse wenigstens 3 m von der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 45º gewährleistet sein müsse. Es existiere keine Rechtsgrundlage, wonach im Rahmen eines Strassenbauprojekts bei bestehenden, rechtmässig bewilligten privaten Grundstückszufahrten, eine Sanierungspflicht für nicht der VSS-Norm 40 273a entsprechende Sichtweiten bestehe. Zudem wäre die tatsächliche und rechtliche Sicherstellung der nötigen Sichtweiten für sämtliche Grundstückszufahrten entlang eines Projektperimeters auch völlig unverhältnismässig. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 6/15 b) Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 wendet sich auch die Re- kursgegnerin gegen den Amtsbericht des TBA. Sie führt aus, dass die Wahl des im konkreten Einzelfall geeigneten Instruments für die Si- cherstellung der Sichtweiten im Ermessen der Gemeinde liege, da sie über die Strassenhoheit verfüge. Es sei nicht ersichtlich, gestützt auf welcher gesetzlichen Grundlage für bereits bewilligte private Hauszu- fahrten, an denen eigentümerseitig nichts geändert werde, im Rahmen eines späteren Strassenbauprojekts nochmals ein Sichtzonennach- weis gefordert werden könnte. c) Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 lässt sich die Rekurrentin zu den eingegangenen Vernehmlassungen und zum Amtsbericht des TBA vernehmen. F. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 12. Juli 2022 in An- wesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des TBA einen Augenschein durch. b) Mit Eingaben vom 20. Juli 2022 (Vorinstanz), 2. August 2022 (Rekursgegnerin) und 12. August 2022 (Rekurrentin) lassen sich die Verfahrensbeteiligten zum Augenscheinprotokoll vernehmen. c) Mit Schreiben vom 8. September 2022 reicht der Vertreter der Rekurrentin eine weitere Eingabe ein. G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen
- 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
- Die Rekurrentin macht geltend, beim Erlass des Teilstrassenplans sei die Koordinationspflicht verletzt worden, weil die Sichtzonen in einer separaten Verfügung und nicht koordiniert mit dem Teilstrassenplan erlassen worden seien. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 7/15 2.1 Art. 25a Abs. 1 bis 3 RPG enthalten die Grundsätze der Koordi- nation. Sie wurden für Verfügungen und für projektbezogene Pläne, die Verfügungscharakter haben (Sondernutzungspläne) entwickelt (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 117). Sind für die Verwirklichung eines Bauprojekts verschiedene materiell- rechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vor- schriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht ge- trennt und unabhängig voneinander angewendet werden können, muss die Rechtsanwendung materiell gleichzeitig und widerspruchs- frei koordiniert erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 2 Bst. d sowie Abs. 3 und 4 RPG). Im Hinblick auf die anzustrebende inhaltliche Widerspruchsfreiheit mehrerer Verfügungen (Art. 25a Abs. 3 RPG) legt Art. 25a Abs. 2 RPG verschiedene Koordinationsgrundsätze fest, die auch auf das Nut- zungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 25a Abs. 4 RPG und Art. 132 Abs. 5 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes [sGS 731.1; abgekürzt PBG]). Die Koordinationspflicht kann allerdings nur soweit reichen, als tatsächlich ein Koordinationsbedürfnis besteht. Der Umstand, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Anlage betreffen, genügt für sich allein jedenfalls noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 25). Art. 25a RPG kommt auch dann zur Anwendung, wenn für die verschiedenen Bewilligungen (Verfügungen) nur eine Behörde zuständig ist. Das Koordinationsge- bot gilt in verfahrensmässiger Hinsicht in dem Sinn, dass ein Bauvor- haben als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren ange- fochten werden können muss (GVP 2000 Nr. 79 S. 202 mit Hinweisen; BDE Nr. 41/2012 vom 6. September 2012 Erw. 3.1; VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 2.1). Die Koordinationsgrundsätze finden auf Sondernutzungspläne und da- mit auch auf Strassenpläne und Strassenbauprojekte nach dem Stras- sengesetz sachgemäss Anwendung. Bilden die massgeblichen Fra- gen Gegenstand verschiedener Verfahren, sind diese zeitlich zu koor- dinieren, wenn wegen des Erfordernisses einer inhaltlich abgestimm- ten Anwendung des materiellen Rechts keine Möglichkeit besteht, ei- nes davon vorzuziehen (VerwGE B 2019/77; B 2019/78 vom 11. Feb- ruar 2020 Erw. 4.1 und VerwGE B 2013/232; B 2013/267 vom 16. April 2014 Erw. 2.1 ff.; VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1). Eine einheitliche umfassende Prüfung durch Erlass eines projektbezoge- nen Sondernutzungsplans ist nur dort erforderlich, wo bei der Planung so stark ins Detail gegangen wird, dass die Baubewilligung weitge- hend vorweggenommen wird, und vom bereits konkretisierten Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, die schon früh ab- geschätzt werden können und müssen (HEER, a.a.O., Rz. 119 mit Hin- weisen). Im Weiteren ergibt sich eine Pflicht zur materiellen Koordina- tion aus verschiedenen bundesrechtlichen Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen, welche die Behörden zu einer umfassenden In- teressenabwägung verpflichten (BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 8/15 2.2 Der Bestand von Strassen und die Sicherheit der Benützer dür- fen nicht beeinträchtigt werden (Art. 100 Abs. 1 des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG]). Unzulässig sind insbesondere Beein- trächtigungen durch Bauten und Anlagen (Art. 100 Abs. 2 Ingress und Bst. a StrG). Die Sichtzone bezeichnet den Bereich, der aus Gründen der Verkehrssicherheit für die freie Sicht offen zu halten ist (Art. 101 Abs. 2 StrG). Sichtzonen dürfen nicht als durchgehende Sichtstreifen entlang von Strassen gelegt werden; sie sind auf jene Bereiche zu be- schränken, in denen die freie Sicht aus Gründen der Verkehrssicher- heit geboten ist. Sie drängen sich unter anderem im unmittelbaren Be- reich von Zufahrten oder in Knotenbereichen von Strassen auf (vgl. dazu auch Art. 65 Abs. 2 StrG). In den Sichtzonen ist alles untersagt, was die freie Sicht behindert. Die innerhalb der Sichtzone liegenden Flächen dürfen insbesondere nicht als Park- und Abstellplätze verwen- det werden (vgl. D. GMÜR, Strassenpolizeiliche Bestimmungen, in: G. GERMANN [Hrsg.], Kurzkommentar zum st.gallischen Strassenge- setz, St. Gallen 1989, N 5 zu Art. 101; VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 3.1.2). Auf ihnen dürfen aber auch keine bewilligungsfreien Anla- gen, wie beispielsweise Terrainveränderungen, Einfriedungen oder Mauern erstellt oder Bepflanzungen vorgenommen werden, welche die freie Sicht einschränken. 2.3 Sichtzonen sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkun- gen. Nebst der gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 der Bundesver- fassung [SR 101; abgekürzt BV]) muss für Sichtzonen somit ein aus- reichendes öffentliches Interesse namhaft gemacht werden können (Art. 36 Abs. 2 BV). Dieses muss zudem gegenüber den ihm entge- genstehenden privaten Interessen überwiegen, sonst ist die Eigen- tumsbeschränkung unverhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV; Baudepar- tement SG, Juristische Mitteilungen 2017/IV/4; BDE Nr. 44/2018 vom
- September 2018 Erw. 5.8; BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 6.2.4). 2.4 Für Gemeindestrassen werden Sichtzonen gemäss Art. 102 Abs. 1 StrG in der Regel durch Sondernutzungspläne und Strassen- projektpläne (Bst. d) oder durch Verfügung (Bst. e) festgelegt. Die Rechtsgrundlagen für den Erlass von Sichtzonen sind damit ohne Wei- teres gegeben (BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 6.2.3). Nach- dem die politische Gemeinde die Hoheit (Art. 11 Abs. 1 StrG) und die Aufsicht (Art. 16 Abs. 2 StrG) über die Gemeindestrassen hat, werden Sichtzonen beim Bau von Strassen von ihr regelmässig in den Stras- senprojektplänen, die Teil des Teilstrassenplans bilden, festgelegt. Wenn kein Strassenbauprojekt vorliegt, weil etwa lediglich eine Pri- vatstrasse in eine öffentliche Strasse umklassiert werden soll, sind die für die Verkehrssicherheit notwendigen Sichtzonen ebenfalls zwin- gend beim Erlass des Teilstrassenplans, der diesfalls dann eben nur die Einteilung als Gemeindestrasse (Klassierung) beinhaltet, aber trotzdem als Sondernutzungsplan im Sinn von Art. 14 ff. RPG gilt, fest- Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 9/15 zulegen (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1 mit Hinwei- sen; VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 3.1.2). Dass die er- forderlichen Sichtzonen immer zusammen mit dem Teilstrassenplan erlassen werden müssen, ergibt sich aus Art. 25a RPG. Ist nämlich ein Nutzungsplan derart detailliert, dass künftige Verkehrsprobleme er- kennbar sind, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die hin- reichende Erschliessung im Sinn der raumplanerischen Koordination bereits beim Erlass jenes Plans geregelt werden (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1 mit Hinweisen; BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 6.2.5; vgl. VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 3.3). Umso mehr muss ein – wie vorliegend zu beurteilendes – Strassen- bauprojekt (das selbst einen projektbezogenen Sondernutzungsplan darstellt) in der Lage sein, die Verkehrssicherheit auf dem Strassen- abschnitt künftig zu gewährleisten. Aus diesem Grund müssen mit dem Sondernutzungsplan u.a. auch die erforderlichen Sichtzonen fest- gelegt und gesichert werden. 2.5 Die Vorinstanz hat vorliegend drei Sichtzonen erlassen bzw. ver- fügt: 2.5.1 Im Rahmen des rekursgegenständlichen Strassenbauprojekts hat die Vorinstanz bei den Einmündungen des M.___wegs und des O.___wegs in die N.___strasse zwei Sichtzonen erlassen. Gemäss den Vorakten (Protokollauszug der Vorinstanz vom 8. Dezember 2020) lag der entsprechende Sichtzonenplan (Sichtzonen, Situation 1:200, Plan Nr. 5383-23) als Bestandteil des Strassenbauprojekts öf- fentlich auf. Diese zwei Sichtzonen wurden folglich im Rahmen des Strassenplanverfahrens korrekt und gesetzeskonform als planerische Massnahmen (Art. 102 Abs. 1 Bst. d StrG) erlassen, wobei die zusätz- lich dazu erfolgte, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 003 und 001 belastende Sichtzonenverfügung der Vorinstanz vom 11. März 2021 offenbar lediglich zum Zweck der späteren Durchsetzung der (planerisch gesicherten) Sichtzonen erlas- sen wurde. Im Übrigen umschreibt das Strassengesetz zwar den Begriff der Sicht- zone in Art. 101 Abs. 2 StrG; es enthält aber keine weiteren konkreti- sierenden Vorgaben. Das kantonale Recht ermöglicht vielmehr aus- drücklich die Festlegung von Sichtzonen in kommunalen Reglementen (Art. 102 Abs. 1 Bst. b StrG), in Sondernutzungsplänen und Strassen- projektplänen (Art. 102 Abs. 1 Bst. d StrG) oder mittels Verfügung (Art. 102 Abs. 1 Bst. e StrG). Die kantonale Vorschrift belässt folglich den Gemeinden einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Art und Weise der Festlegung von Sichtzonen für die in ihrer Hoheit lie- genden Strassen (VerwGE B 2021/6 vom 23. November 2021 Erw. 1.2.1). Es obliegt daher den Gemeinden, ob sie Sichtzonen mit- tels Einzelverfügung anordnen oder im Rahmen eines Planverfahrens festlegen wollen. Dabei ist lediglich – aber immerhin – das Koordinati- onsgebot gemäss Art. 25a RPG zu beachten und diesem Genüge zu tun. Unter diesen Umständen hätte es der Vorinstanz vorliegend auch freigestanden, die zwei Sichtzonen auf den Grundstücken Nrn. 001 Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 10/15 und 003 mittels Einzelverfügungen anzuordnen anstatt diese plane- risch mit dem Strassenbauprojekt festzulegen. 2.5.2 Nicht im Strassenbauprojekt – und damit auch nicht im Planver- fahren – festgelegt wurde die dritte Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002. Diese Sichtzone wurde mittels separater Einzelver- fügung vom 15. Februar 2022 angeordnet. Der Erlass einer solchen Einzelverfügung ist – entgegen der Auffassung der Rekurrentin – nach dem oben Ausgeführten nicht zu beanstanden, sondern liegt grund- sätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Gemeinde. Bei der das Baugrundstück Nr. 001 betreffenden Sichtzone liegt die Situation al- lerdings noch einmal anders. Diese Sichtzonenverfügung steht im Zu- sammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001. Im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Strassenbauprojekts war zwar das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001 bekannt. Ob dieses Projekt jedoch letztlich bewilligungsfähig sein bzw. ob ein einmal be- willigtes Bauvorhaben später auch tatsächlich realisiert würde, war zum Zeitpunkt des Erlasses des Strassenbauprojekts noch unbekannt. Unter diesen Umständen hätte es keinen Sinn gemacht, die für das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001 notwendige Sichtzone ebenfalls planerisch im Rahmen des Strassenbauprojekts festzulegen. Diese Sichtzone stützt sich zwar ebenfalls auf das Strassengesetz, sie ist aber offenkundig auf die gemäss ebenfalls angefochtenem Baugesuch geplante neue Zufahrt abgestimmt. Aus diesem Grund ist das Vorge- hen der Vorinstanz, diese Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 mit Einzelverfügung anzuordnen recht- und zweckmässig. Deren planerische Festlegung im Strassenbauprojekt wäre demge- genüber einer Sichtzone "auf Vorrat" gleichgekommen (VerwGE B 2021/6 vom 23. November 2021 Erw. 1.2.3), was zwar rechtlich nicht unzulässig wäre, allerdings nicht der Praxis der Bau- und Pla- nungsbehörden im Regelfall entspricht. 2.6 Im Weiteren rügt die Rekurrentin, die Sichtzonenverfügung auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 sei nicht genügend mit dem Bau- und dem Strassenbauprojekt koordiniert worden, da sie erst im Nach- gang zur öffentlichen Auflage des Bauprojekts und des Teilstrassen- plans eröffnet worden sei. 2.6.1 Bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2020 wurde der Rekurrentin von der Vorinstanz das rechtliche Gehör für die vorgesehene Verfü- gung der Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 einge- räumt. Innerhalb der gesetzten Frist bezog die Rekurrentin Stellung zum Verfügungsentwurf. Das Baugesuch und der Teilstrassenplan wurden in der Folge gemeinsam vom 23. März bis 21. April 2021 öf- fentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist erhob die Rekurrentin Ein- sprache gegen das Bauvorhaben und gegen den Teilstrassenplan. Ferner erhob sie am 26. März 2021 gegen die Sichtzonenverfügung vom 11. März 2021 betreffend die Grundstücke Nrn. 001 und 002 Re- kurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 21-3134). Am 8. Juni 2021 widerrief die Vorinstanz die Sichtzonenverfügung betreffend die Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 11/15 Grundstücke Nrn. 001 und 002, wegen der zu früh erfolgten und des- halb nicht koordinierten Beschlussfassung, woraufhin der Rekurs (Ver- fahren Nr. 21-3134) am 30. Juni 2021 als gegenstandslos von der Ge- schäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben wurde. Erst mit Be- schluss vom 15. Februar 2022 erteilte die Vorinstanz dann die Baube- willigung für das Baugesuch auf Grundstück Nr. 001 und wies gleich- zeitig die Einsprachen der Rekurrentin gegen das Bauvorhaben und gegen den Teilstrassenplan ab. Ferner verfügte sie am 15. Februar 2022 auch nochmals neu die (am 8. Juni 2021 widerrufene) Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002. 2.6.2 Nach dem oben Ausgeführten sind die das Bauvorhaben betref- fende Sichtzonenverfügung, das Baubewilligungsverfahren für die Neubauten sowie das Planverfahren für das Strassenbauprojekt mit- einander zu koordinieren; die Entscheide sind also inhaltlich aufeinan- der abzustimmen. Zudem ist zu gewährleisten, dass die verschiede- nen koordinationspflichtigen Entscheide in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 Erw. 3.1). Die Sicht- zone, welche die Grundstücke Nrn. 001 und 002 betrifft, wurde von der Vorinstanz am 15. Februar 2022 erneut verfügt. Gleichzeitig wurden die Baubewilligung erteilt sowie die Einspracheentscheide betreffend Baubewilligung und Teilstrassenplan eröffnet. Die Entscheide der Vorinstanz erfolgten damit zeitlich und inhaltlich aufeinander abge- stimmt. Im Weiteren können sie nun in einem einheitlichen Rechtsmit- telverfahren angefochten werden. Somit wurde dem Koordinationsge- bot von der Vorinstanz Genüge getan. 2.7 Somit ergibt sich zusammenfassend, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 mit Einzelverfügung anzuordnen, rechtmässig und koordinationsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Damit wäre der Rekurs in der Sache eigent- lich unbegründet.
- Allerdings stellt sich das TBA im Rahmen seines Amtsberichts vom
- Mai 2022 auf den Standpunkt, der Teilstrassenplan sei aus anderen Gründen nicht genehmigungsfähig. Der Planerlass gewährleiste nämlich die Verkehrssicherheit nicht ausreichend, weil die Sichtweitennachweise für die entlang des M.___wegs liegenden Privatgrundstücke bislang nicht erbracht worden seien. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zum Amtsbericht vom 2. Juni 2022 aus, dass die Forderung des TBA, für sämtliche Zu- fahrten entlang des M.___wegs seien die Sichtweiten nachzuweisen und rechtlich zu sichern, zu weit gehe. Nach ständiger Praxis der Ge- meinde würden Sichtzonen im Rahmen von Strassenbauprojekten le- diglich für Knotenbereiche mit anderen öffentlichen Strassen (wie vor- liegend zwischen dem M.___weg und der N.___strasse) ausgewiesen und gesichert. Für die bereits bestehenden privaten Grundstückszu- fahrten in eine öffentliche Strasse werde dagegen nie eine Sichtzone Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 12/15 festgelegt, da diese privaten Zufahrten rechtmässig bewilligt seien und Bestandesgarantie genössen. Es gebe keine Rechtsgrundlage, solche Sichtzonen nachträglich festzulegen. Im Übrigen bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Massnahme. Auf untergeord- neten Erschliessungsstrassen – wie etwa dem M.___weg – komme es praktisch nie zu Unfällen, daher bestehe kein Sicherheitsdefizit. Ferner bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, dass nicht sämtliche Bepflanzungen entlang öffentlicher Strassen entfernt werden müssten. Es bestehe aus Gründen des Klimaschutzes sowie des Naturschutzes ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Bäume und Sträu- cher auf den Privatgrundstücken. Im Weiteren sei die tatsächliche und rechtliche Sicherstellung von Sichtzonen bei sämtlichen bestehenden privaten Grundstückszufahrten unverhältnismässig. Die Rekursgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme zum Amtsbericht vom 13. Juni 2022 ebenfalls vor, dass sämtliche an den M.___weg an- stossenden Grundstücke bereits überbaut, die darauf errichteten Bau- ten einschliesslich der zugehörigen Zufahrten ordnungsmässig bewil- ligt seien und dadurch Bestandesgarantie genössen. Ferner sei frag- lich, gestützt auf welcher gesetzlichen Grundlage für bereits bewilligte Grundstückszufahrten, an denen eigentümerseitig baulich nichts ge- ändert werde, im Rahmen eines Teilstrassenplanverfahrens nochmals ein Sichtzonennachweis gefordert werden könne. 3.2 Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Teil- strassenplan den privaten Grundstückszufahrten am M.___weg keine Beachtung schenkte und die Sichtzonen beidseits dieser Zufahrten weder planerisch noch mittels Einzelverfügung ausgeschieden wur- den. Am Rekursaugenschein verdeutlichte sich, dass bei fast allen pri- vaten Grundstückszufahrten, die in den M.___weg münden, tatsäch- lich keine genügenden freien Sichtweiten gegeben sind. Die freie Sicht auf den M.___weg ist von den Privatgrundstücken aus aufgrund von Sträuchern, Zäunen und Mauern zum Teil sogar stark beeinträchtigt. 3.3 Ein Strassenbauprojekt bezweckt in der Regel einzig und allein, die Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 4 des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [SR 843] und Art. 66 Bst. a PBG), insbesondere die hinreichende Zufahrt (Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 67 Bst. a PBG) eines bestimmten Gebiets für die Zukunft sicherzustellen. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrs- technisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen, Fussgängerinnen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten ungehindert benützt werden kann und, wenn sie über fremdes Eigentum führt, rechtlich gesichert ist. In Betracht zu ziehen sind die örtlichen Gege- benheiten sowie die Anlage und Zweckbestimmung der Gebäude, de- nen die Zufahrt zu dienen hat (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 4 mit Hinweisen). Nach oben Gesagtem müssen Strassen so pro- jektiert werden, dass sie die Verkehrssicherheit gewährleisten. Ge- Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 13/15 mäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist für eine ver- kehrstechnisch hinreichende Erschliessung u.a. der Erlass von Sicht- zonen unentbehrlich (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.2). Eine Differenzierung zwischen Sichtzonen bei privaten Hauszufahrten in öffentliche Strassen und solchen bei Einmündungen von öffentli- chen Strassen in andere öffentliche Strassen (Knoten) – wie ihn Vorinstanz und Rekursgegnerin propagieren – ist weder nachvollzieh- bar noch rechtmässig. Es geht bei der Frage der ausreichenden freien Sicht auf andere Verkehrsteilnehmende ausschliesslich um die Ver- kehrssicherheit und diese ist auch dann gefährdet, wenn die freie Sicht aus privaten Hauszufahrten auf eine öffentliche Strasse nicht gegeben ist. Diesem Grundsatz lebt vorliegend im Übrigen auch die Vorinstanz nach, zumal sie nicht nur für den Knotenbereich des M.___wegs mit der N.___strasse, sondern auch für jenen des privaten O.___wegs mit der N.___strasse die nötigen Sichtzonen im Strassenbauprojekt fest- legte. Zudem verfügte sie auch für die geplante private Ausfahrt vom Baugrundstück Nr. 001 auf den M.___weg eine Sichtzone über die Grundstücke Nrn. 001 und 002. Mithin ist es keineswegs so, dass die Vorinstanz lediglich für Knotenbereiche mit anderen öffentlichen Stras- sen die erforderlichen Sichtzonen erlässt. 3.4 Ferner geht auch die Berufung der Vorinstanz und der Rekurs- gegnerin auf die Bestandesgarantie fehl, weil die konkrete Gartenge- staltung im Strassenabstandsbereich sowie Hecken und Pflanzungen im Bereich von privaten Zufahrten praktisch nie Gegenstand der Bau- gesuche, geschweige denn einer Baubewilligung sind. Ohne Vorliegen einer formellen Bewilligung kommt indessen auch die Bestandesga- rantie nicht zum Tragen. Und selbst wenn gewisse, die freie Sicht be- hindernde Anlagen oder Pflanzungen Bestandteil einer Baubewilli- gung gewesen wären, so bestünde nach Art. 28 Abs. 1 VRP immer noch die Möglichkeit, diese später aus wichtigen öffentlichen Gründen zu widerrufen. Gerade die Verkehrssicherheit stellt regelmässig ein genügend gewichtiges öffentliches Interesse dar, das einen Widerruf einer fälschlicherweise erteilten Baubewilligung rechtfertigen könnte. 3.5 Abschliessend ist somit festzuhalten, dass mit dem angefochte- nen Teilstrassenplan noch keine ausreichende Verkehrssicherheit am M.___weg hergestellt wird. Wie das TBA zu Recht einwendet, sind die Sichtweitennachweise für die entlang des M.___wegs liegenden Privatgrundstücke nicht erbracht worden. Nachdem die erforderliche freie Sicht bei mehreren privaten Grundstückszufahrten auch tatsächlich nicht gegeben ist, können die vom TBA verlangten Sicht- weitennachweise auch nachträglich nicht erbracht werden. Folglich ist es Aufgabe der Planungsbehörde, das Strassenbauprojekt zu ergän- zen und die nötigen freien Sichtzonen festzulegen.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Teilstrassenplan sowie das Strassenbauprojekt in dieser Form nicht verkehrssicher und deshalb nicht genehmigungsfähig sind. Der Rekurs erweist sich deshalb – wenn auch mit anderer Motivation – als begründet und ist im Sinn der Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 14/15 Erwägungen gutzuheissen. Der von der Vorinstanz am 8. Dezember 2020 erlassene Teilstrassenplan "Ausbau und Korrektion M.___weg" sowie der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 sind deshalb aufzuheben.
- 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Verfahren, bei denen sich ähnlich wie im Zivilprozess direkt und indirekt Betroffene mit entgegengesetzten Interessen am Verfah- rensausgang gegenüberstehen, werden in aller Regel diese beiden für die Auferlegung von amtlichen Kosten herangezogen, während dem erstverfügenden Gemeinwesen, selbst wenn es mit seinen Anträgen unterliegt, keine amtlichen Kosten auferlegt werden (R. HIRT, Die Re- gelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 76). Weil der Gemeindestrassenbau nach Art. 38 Abs. 1 StrG der politi- schen Gemeinde obliegt, sie auch die Aufsicht über ihre Gemein- destrassen hat (Art. 16 Abs. 2 StrG) und im vorliegenden Fall der Aus- bau und die Sanierung des M.___wegs nicht in erster Linie der Er- schliessung des privaten Baugrundstücks Nr. 001 dient, sondern das angefochtene Projekt allgemein das Ziel der Sanierung einer beste- henden, auch andere Privatgrundstücke erschliessenden öffentlichen Strasse verfolgt, wären die amtlichen Kosten der Politischen Ge- meinde Z.___ als zuständiger Planungsbehörde aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Ent- scheidgebühr würde – weil der Rekursaugenschein zusammen mit den Rekursverfahren Nrn. 22-1626 und 22-1628 durchgeführt wurde – Fr. 2'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5) betragen. 5.2 Der von E.___, V.___, am 30. März 2022 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– ist zurückzuerstatten.
- Rekurrentin und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). 6.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 15/15 VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'000.– festzulegen, weil der Rekursaugenschein zusammen mit den Rekursverfahren Nrn. 22-1626 und 22-1628 durchgeführt wurde; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Da kein be- gründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet. 6.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid
- a) Der Rekurs von A.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. b) Der am 8. Dezember 2020 vom Gemeinderat Z.___ erlassene Teilstrassenplan "Ausbau und Korrektion M.___weg" sowie der Ein- spracheentscheid vom 15. Februar 2022 werden aufgehoben.
- a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 2'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet. b) Der am 30. März 2022 von E.___, V.___, geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.
- a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 3'000.−. b) Das Begehren der B.___, W.___, um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird abgewiesen. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-1631 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 22.11.2022 Entscheiddatum: 10.10.2022 BUDE 2022 Nr. 094 Planungsrecht, Strassenrecht, Art. 25a RPG, Art. 101 Abs. 1 und 102 StrG. Für eine verkehrstechnisch hinreichende Erschliessung ist u.a. der Erlass von Sichtzonen unentbehrlich. Das gilt gleichermassen für Sichtzonen bei privaten Hauszufahrten in öffentliche Strassen wie auch für Sichtzonen bei Einmündungen von öffentlichen Strassen in andere öffentliche Strassen (Erw. 3.3). Dass die erforderlichen Sichtzonen immer zusammen mit dem Teilstrassenplan erlassen werden müssen, ergibt sich dabei aus Art. 25a RPG (Erw. 2.4). Allerdings obliegt es den Gemeinden, ob sie Sichtzonen mittels Einzelverfügung anordnen oder im Rahmen eines Planverfahrens festlegen wollen. Dabei ist lediglich – aber immerhin – das Koordinationsgebot zu beachten und diesem Genüge zu tun (Erw. 2.5.1). Im konkreten Fall war der angefochtene Teilstrassenplan nicht geeignet, die angestrebte Verkehrssicherheit innerhalb des Planperimeters herzustellen. Die Sichtweitennachweise für die entlang der Strasse liegenden Privatgrundstücke waren im Planverfahren nicht erbracht worden. Nachdem die erforderliche freie Sicht bei mehreren privaten Grundstückszufahrten auch tatsächlich nicht gegeben war, musste der Teilstrassenplan aufgehoben werden (Erw. 3.5). Gutheissung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 94 finden Sie im angehögten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
22-1631
Entscheid Nr. 94/2022 vom 10. Oktober 2022 Rekurrentin
A.___ vertreten durch lic.iur. Sascha M. Duff, Rechtsanwalt, Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 15. Februar 2022) Rekursgegnerin B.___ vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen Betreff Teilstrassenplan "Ausbau und Korrektion M.___weg" (Strassenbauprojekt und Klassierung)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 2/15
Sachverhalt A.
a) Die C.___, Y.___, ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der N.___strasse in Z.___. Gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 9. April 2001 liegt das Grundstück in der Wohnzone W2a. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus mit angebautem Garagentrakt überbaut und liegt zwischen M.___weg (Gemeindestrasse dritter Klasse), N.___strasse (Gemeindestrasse zweiter Klasse) und O.___weg (Privatstrasse). Die strassenmässige Erschliessung des Grundstücks Nr. 001 erfolgt über den M.___weg. Dieser weist eine Strassenbreite von rund 3,3 m und eine Länge von etwa 90 m auf. Er erschliesst als Stichstrasse (ohne Wendeanlage) sechs Grundstücke.
b) Im Zusammenhang mit der geplanten Überbauung von Grund- stück Nr. 001 wurde durch die kommunale Baubehörde festgestellt, dass der M.___weg derzeit in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforde- rungen an eine hinreichende strassenmässige Erschliessung ent- spricht. Im Weiteren wurde der bauliche Zustand des M.___wegs als erneuerungsbedürftig eingestuft. In der Folge liess der Gemeinderat Z.___ ein Strassenbauprojekt ausarbeiten. Am 12. August 2019 wur- den die Planunterlagen für das Strassenbauprojekt "Sanierung M.___weg" der zuständigen Stelle des Tiefbauamtes (TBA) zur Vor- prüfung zugestellt.
c) Nach einer Informationsveranstaltung am 3. Februar 2020 für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, wurde vom 8. September bis 9. Oktober 2020 das öffentliche Mitwirkungsver- fahren für die Sanierung des M.___wegs durchgeführt. Innerhalb der Mitwirkungsfrist ist eine Eingabe eingereicht worden, welche vom Ge- meinderat am 11. November 2020 beantwortet wurde. Anschliessend erliess der Gemeinderat am 8. Dezember 2020 das Strassenbaupro- jekt "Ausbau und Korrektion M.___weg", bestehend aus Teilstrassen- plan, Baulinienplan, Landerwerbsplan sowie Beitragsplan (im Folgen- den Teilstrassenplan).
d) Bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2020 war den Eigentümerin- nen und Eigentümern der Grundstücke Nrn. 001, 002 und 003 das rechtliche Gehör für die vorgesehene Verfügung von Sichtzonen auf den jeweiligen Grundstücken im Zusammenhang mit dem Strassen- bauprojekt und dem geplanten privaten Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001 eingeräumt worden.
e) Innerhalb der gesetzten Frist bezog die Eigentümerin des nord- westlich des Baugrundstücks Nr. 001 gelegenen Grundstücks Nr. 002, A.___, X.___, Stellung zum Verfügungsentwurf. In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass die geplante öffentlich-rechtliche Ei- gentumsbeschränkung auf ihrem Grundstück Nr. 002 ihr Eigentum un-
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verhältnismässig stark beschränke. Namentlich stehe der deshalb er- forderliche Rückbau eines Hochbeets und der Verlust eines Baums sowie eines Parkplatzes in keinem Verhältnis zum Interesse der Bau- herrschaft, die Grundstückszufahrt unmittelbar an ihrer Grundstücks- grenze zu platzieren.
B.
a) Mit Baugesuch vom 3. März 2021 beantragte die B.___, W.___, beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Rückbau der Ge- bäude auf Grundstück Nr. 001, den Wiederaufbau des Wohnhauses sowie für den Neubau von zwei zusätzlichen Einfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage samt Wärmepumpe mit Grundwassernut- zung.
b) Das Baugesuch und der Teilstrassenplan wurden gemeinsam vom 23. März bis 21. April 2021 öffentlich aufgelegt.
c) Bereits am 11. März 2021 hatte der Gemeinderat Z.___ auf den Grundstücken Nrn. 003 und 001 sowie auf den Grundstücken Nrn. 002 und 001 drei Sichtzonen verfügt, die erste und die zweite im Bereich der Einmündung von M.___weg und O.___weg in die N.___strasse, die dritte im Bereich der Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002.
d) Innert der Auflagefrist vom 23. März bis 21. April 2021 erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Sascha M. Duff, Rechtsanwalt, Flims Waldhaus, Einsprachen gegen das Bauvorhaben und gegen den Teil- strassenplan. Sie rügte, das Bauvorhaben sei mangels hinreichender Erschliessung nicht bewilligungsfähig. Im Weiteren läge kein öffentli- ches Interesse für den Strassenbau vor; dieser diene lediglich dem privaten Interesse der Bauherrschaft.
e) Am 26. März 2021 erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter ge- gen die dritte Sichtzonenverfügung vom 11. März 2021 betreffend die Grundstücke Nrn. 001 und 002 Rekurs beim Baudepartement (seit
1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement; Verfahren Nr. 21-3134). Sie rügte, diese Verfügung sei nicht verhältnismässig und verstosse gegen das Koordinationsgebot, da sie Teil des Stras- senbauprojekts hätte sein müssen.
f) Am 8. Juni 2021 widerrief der Gemeinderat Z.___ die (dritte) Sichtzonenverfügung betreffend die Grundstücke Nrn. 001 und 002, woraufhin der Rekurs (Verfahren Nr. 21-3134) am 30. Juni 2021 als gegenstandslos von der Geschäftsliste des Baudepartementes abge- schrieben wurde.
g) Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen von A.___ gegen das Bauvorhaben und gegen den Teilstrassenplan ab. Ferner verfügte er nochmals neu die (am 8. Juni
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 4/15
2021 widerrufene) dritte Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002.
C.
U.a. gegen die Abweisung der Einsprache gegen den Teilstrassenplan erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. März 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei der Planfestsetzungs- und Einsprache-Ent- scheid Nr. 28/2022 der Gemeinde Z.___ vom 15. Feb- ruar 2022 vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Rekursgegnerin.
Zur Begründung wird geltend gemacht, beim Erlass des Teilstrassen- plans sei die Koordinationspflicht verletzt worden, weil die Sichtzone im Bereich der Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage auf Grund- stück Nr. 001 mit einer separaten Verfügung und nicht koordiniert mit dem Teilstrassenplan erlassen worden sei. Im Sinn der Koordinations- pflicht hätte die Sichtzone im Rahmen des Strassenbauprojekts für den Ausbau des M.___wegs erlassen werden müssen. Eine separate Verfügung sei nicht zulässig.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 19. April 2022 beantragt die Rekurs- gegnerin, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Gemeinde erfülle mit dem Strassenbaupro- jekt die gesetzlich vorgeschriebene Erschliessungspflicht. Zudem sei die Koordinationspflicht nicht verletzt worden, da der Plan, welcher die zu Lasten des Grundstücks Nr. 002 der Rekurrentin vorgesehene Sichtzone ebenfalls deutlich darstelle, ebenfalls als Bestandteil des Strassenbauprojekts mit den anderen zugehörigen Planunterlagen öf- fentlich aufgelegen habe. Ferner sei es gesetzlich aber auch zulässig, für die erforderlichen Sichtzonen separate Verfügungen zu erlassen.
b) Mit Vernehmlassung vom 21. April 2022 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, der Teilstrassenplan sei gleichzeitig und koordiniert mit dem Baugesuch der Rekursgegnerin auf Grundstück Nr. 001 aufgelegen. Zudem sei mit den Entscheiden vom 15. Februar 2022 koordiniert über die Einsprachen gegen das Baugesuch sowie gegen den Teilstrassen- plan entschieden worden. Die Sichtzone für die geplante Tiefgaragen- ausfahrt in den M.___weg sei ebenfalls am 15. Februar 2022 verfügt worden. Damit habe eine hinreichende Koordination gemäss den An- forderungen von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) stattgefunden. Die Sichtzone für die Ein- mündung des M.___wegs in die N.___strasse (auf den Grundstücken Nrn. 001 und 003) sei Bestandteil des Strassenbauprojekts gewesen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 5/15
Die Sichtzone für die Grundstückszufahrt des geplanten Neubaus auf Grundstück Nr. 001 sei demgegenüber mit separater Verfügung vom
15. Februar 2022 festgelegt worden. Die geplante Tiefgaragenaus- fahrt werde erst im Rahmen der noch umstrittenen Neubauten auf Grundstück Nr. 001 realisiert. Da weder klar sei, ob die Baubewilligung für erwähntes Bauvorhaben rechtskräftig werde, noch ob die Rekurs- gegnerin von der Baubewilligung je Gebrauch mache, sei es nicht sinnvoll, die Sichtzone für die geplante Tiefgaragenausfahrt in das Strassenbauprojekt aufzunehmen.
c) Mit Amtsbericht vom 5. Mai 2022 führt das TBA aus, dass in den vorliegenden Unterlagen zum Strassenbauprojekt lediglich der Sicht- weitennachweis für den Rechtsvortritt vom M.___weg auf die N.___strasse sowie jener im Zusammenhang mit der Grundstückszu- fahrt der geplanten Überbauung auf den M.___weg erbracht worden seien. Die Sichtweitennachweise für die übrigen privaten Ein- und Ausfahrten entlang des M.___wegs würden jedoch fehlen, obwohl diese Nachweise und die rechtliche Sicherstellung der erforderlichen Sichtzonen für das Strassenbauprojekt notwendig seien. Im Begleit- schreiben des Rechtsdienstes des TBA vom 17. Mai 2022 zum Amts- bericht des TBA wird deshalb darauf hingewiesen, dass das angefoch- tene Strassenbauprojekt unter diesen Umständen nicht genehmi- gungsfähig sei.
E.
a) Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2022 zum Amtsbericht des TBA weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Anforderungen des TBA zu weit gingen. Im Rahmen eines Strassenbauprojekts seien gemäss ständiger Praxis lediglich die Sichtzonen für die Einmündungen in andere öffentliche Strassen (wie vorliegend vom M.___weg in die N.___strasse) in die Strassenprojektpläne aufzunehmen. Die Sicht- zonen für private Grundstückszufahrten würden dagegen praxisgemäss nur in Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben, welches selber Auswirkungen auf die bestehende Grundstückszufahrt habe, verfügt. Ferner seien die bestehenden Grundstückszufahrten entlang des M.___wegs rechtmässig bewilligt und genössen Bestandesgarantie. Die Sichtzone nach der Norm 40 273a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) werde erst seit wenigen Jahren aufgrund der verschärften Praxis des Kantons bei Neubauten und Strassenbauprojekten angewendet. Zuvor habe in der Gemeinde Z.___ die Regelung gemäss Art. 33 Abs. 1 des Baureglements Z.___ vom 28. Januar 2008 (BauR) gegolten, wonach die freie Sicht auf die Strasse wenigstens 3 m von der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 45º gewährleistet sein müsse. Es existiere keine Rechtsgrundlage, wonach im Rahmen eines Strassenbauprojekts bei bestehenden, rechtmässig bewilligten privaten Grundstückszufahrten, eine Sanierungspflicht für nicht der VSS-Norm 40 273a entsprechende Sichtweiten bestehe. Zudem wäre die tatsächliche und rechtliche Sicherstellung der nötigen Sichtweiten für sämtliche Grundstückszufahrten entlang eines Projektperimeters auch völlig unverhältnismässig.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 6/15
b) Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 wendet sich auch die Re- kursgegnerin gegen den Amtsbericht des TBA. Sie führt aus, dass die Wahl des im konkreten Einzelfall geeigneten Instruments für die Si- cherstellung der Sichtweiten im Ermessen der Gemeinde liege, da sie über die Strassenhoheit verfüge. Es sei nicht ersichtlich, gestützt auf welcher gesetzlichen Grundlage für bereits bewilligte private Hauszu- fahrten, an denen eigentümerseitig nichts geändert werde, im Rahmen eines späteren Strassenbauprojekts nochmals ein Sichtzonennach- weis gefordert werden könnte.
c) Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 lässt sich die Rekurrentin zu den eingegangenen Vernehmlassungen und zum Amtsbericht des TBA vernehmen.
F.
a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 12. Juli 2022 in An- wesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des TBA einen Augenschein durch.
b) Mit Eingaben vom 20. Juli 2022 (Vorinstanz), 2. August 2022 (Rekursgegnerin) und 12. August 2022 (Rekurrentin) lassen sich die Verfahrensbeteiligten zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
c) Mit Schreiben vom 8. September 2022 reicht der Vertreter der Rekurrentin eine weitere Eingabe ein.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Die Rekurrentin macht geltend, beim Erlass des Teilstrassenplans sei die Koordinationspflicht verletzt worden, weil die Sichtzonen in einer separaten Verfügung und nicht koordiniert mit dem Teilstrassenplan erlassen worden seien.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 7/15
2.1 Art. 25a Abs. 1 bis 3 RPG enthalten die Grundsätze der Koordi- nation. Sie wurden für Verfügungen und für projektbezogene Pläne, die Verfügungscharakter haben (Sondernutzungspläne) entwickelt (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 117). Sind für die Verwirklichung eines Bauprojekts verschiedene materiell- rechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vor- schriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht ge- trennt und unabhängig voneinander angewendet werden können, muss die Rechtsanwendung materiell gleichzeitig und widerspruchs- frei koordiniert erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 2 Bst. d sowie Abs. 3 und 4 RPG). Im Hinblick auf die anzustrebende inhaltliche Widerspruchsfreiheit mehrerer Verfügungen (Art. 25a Abs. 3 RPG) legt Art. 25a Abs. 2 RPG verschiedene Koordinationsgrundsätze fest, die auch auf das Nut- zungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 25a Abs. 4 RPG und Art. 132 Abs. 5 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes [sGS 731.1; abgekürzt PBG]). Die Koordinationspflicht kann allerdings nur soweit reichen, als tatsächlich ein Koordinationsbedürfnis besteht. Der Umstand, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Anlage betreffen, genügt für sich allein jedenfalls noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 25). Art. 25a RPG kommt auch dann zur Anwendung, wenn für die verschiedenen Bewilligungen (Verfügungen) nur eine Behörde zuständig ist. Das Koordinationsge- bot gilt in verfahrensmässiger Hinsicht in dem Sinn, dass ein Bauvor- haben als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren ange- fochten werden können muss (GVP 2000 Nr. 79 S. 202 mit Hinweisen; BDE Nr. 41/2012 vom 6. September 2012 Erw. 3.1; VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 2.1).
Die Koordinationsgrundsätze finden auf Sondernutzungspläne und da- mit auch auf Strassenpläne und Strassenbauprojekte nach dem Stras- sengesetz sachgemäss Anwendung. Bilden die massgeblichen Fra- gen Gegenstand verschiedener Verfahren, sind diese zeitlich zu koor- dinieren, wenn wegen des Erfordernisses einer inhaltlich abgestimm- ten Anwendung des materiellen Rechts keine Möglichkeit besteht, ei- nes davon vorzuziehen (VerwGE B 2019/77; B 2019/78 vom 11. Feb- ruar 2020 Erw. 4.1 und VerwGE B 2013/232; B 2013/267 vom 16. April 2014 Erw. 2.1 ff.; VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1). Eine einheitliche umfassende Prüfung durch Erlass eines projektbezoge- nen Sondernutzungsplans ist nur dort erforderlich, wo bei der Planung so stark ins Detail gegangen wird, dass die Baubewilligung weitge- hend vorweggenommen wird, und vom bereits konkretisierten Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, die schon früh ab- geschätzt werden können und müssen (HEER, a.a.O., Rz. 119 mit Hin- weisen). Im Weiteren ergibt sich eine Pflicht zur materiellen Koordina- tion aus verschiedenen bundesrechtlichen Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen, welche die Behörden zu einer umfassenden In- teressenabwägung verpflichten (BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 5.1 mit Hinweisen).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 8/15
2.2 Der Bestand von Strassen und die Sicherheit der Benützer dür- fen nicht beeinträchtigt werden (Art. 100 Abs. 1 des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG]). Unzulässig sind insbesondere Beein- trächtigungen durch Bauten und Anlagen (Art. 100 Abs. 2 Ingress und Bst. a StrG). Die Sichtzone bezeichnet den Bereich, der aus Gründen der Verkehrssicherheit für die freie Sicht offen zu halten ist (Art. 101 Abs. 2 StrG). Sichtzonen dürfen nicht als durchgehende Sichtstreifen entlang von Strassen gelegt werden; sie sind auf jene Bereiche zu be- schränken, in denen die freie Sicht aus Gründen der Verkehrssicher- heit geboten ist. Sie drängen sich unter anderem im unmittelbaren Be- reich von Zufahrten oder in Knotenbereichen von Strassen auf (vgl. dazu auch Art. 65 Abs. 2 StrG). In den Sichtzonen ist alles untersagt, was die freie Sicht behindert. Die innerhalb der Sichtzone liegenden Flächen dürfen insbesondere nicht als Park- und Abstellplätze verwen- det werden (vgl. D. GMÜR, Strassenpolizeiliche Bestimmungen, in: G. GERMANN [Hrsg.], Kurzkommentar zum st.gallischen Strassenge- setz, St. Gallen 1989, N 5 zu Art. 101; VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 3.1.2). Auf ihnen dürfen aber auch keine bewilligungsfreien Anla- gen, wie beispielsweise Terrainveränderungen, Einfriedungen oder Mauern erstellt oder Bepflanzungen vorgenommen werden, welche die freie Sicht einschränken.
2.3 Sichtzonen sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkun- gen. Nebst der gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 der Bundesver- fassung [SR 101; abgekürzt BV]) muss für Sichtzonen somit ein aus- reichendes öffentliches Interesse namhaft gemacht werden können (Art. 36 Abs. 2 BV). Dieses muss zudem gegenüber den ihm entge- genstehenden privaten Interessen überwiegen, sonst ist die Eigen- tumsbeschränkung unverhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV; Baudepar- tement SG, Juristische Mitteilungen 2017/IV/4; BDE Nr. 44/2018 vom
28. September 2018 Erw. 5.8; BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 6.2.4).
2.4 Für Gemeindestrassen werden Sichtzonen gemäss Art. 102 Abs. 1 StrG in der Regel durch Sondernutzungspläne und Strassen- projektpläne (Bst. d) oder durch Verfügung (Bst. e) festgelegt. Die Rechtsgrundlagen für den Erlass von Sichtzonen sind damit ohne Wei- teres gegeben (BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 6.2.3). Nach- dem die politische Gemeinde die Hoheit (Art. 11 Abs. 1 StrG) und die Aufsicht (Art. 16 Abs. 2 StrG) über die Gemeindestrassen hat, werden Sichtzonen beim Bau von Strassen von ihr regelmässig in den Stras- senprojektplänen, die Teil des Teilstrassenplans bilden, festgelegt. Wenn kein Strassenbauprojekt vorliegt, weil etwa lediglich eine Pri- vatstrasse in eine öffentliche Strasse umklassiert werden soll, sind die für die Verkehrssicherheit notwendigen Sichtzonen ebenfalls zwin- gend beim Erlass des Teilstrassenplans, der diesfalls dann eben nur die Einteilung als Gemeindestrasse (Klassierung) beinhaltet, aber trotzdem als Sondernutzungsplan im Sinn von Art. 14 ff. RPG gilt, fest-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 9/15
zulegen (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1 mit Hinwei- sen; VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 3.1.2). Dass die er- forderlichen Sichtzonen immer zusammen mit dem Teilstrassenplan erlassen werden müssen, ergibt sich aus Art. 25a RPG. Ist nämlich ein Nutzungsplan derart detailliert, dass künftige Verkehrsprobleme er- kennbar sind, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die hin- reichende Erschliessung im Sinn der raumplanerischen Koordination bereits beim Erlass jenes Plans geregelt werden (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.1 mit Hinweisen; BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 6.2.5; vgl. VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 3.3). Umso mehr muss ein – wie vorliegend zu beurteilendes – Strassen- bauprojekt (das selbst einen projektbezogenen Sondernutzungsplan darstellt) in der Lage sein, die Verkehrssicherheit auf dem Strassen- abschnitt künftig zu gewährleisten. Aus diesem Grund müssen mit dem Sondernutzungsplan u.a. auch die erforderlichen Sichtzonen fest- gelegt und gesichert werden.
2.5 Die Vorinstanz hat vorliegend drei Sichtzonen erlassen bzw. ver- fügt:
2.5.1 Im Rahmen des rekursgegenständlichen Strassenbauprojekts hat die Vorinstanz bei den Einmündungen des M.___wegs und des O.___wegs in die N.___strasse zwei Sichtzonen erlassen. Gemäss den Vorakten (Protokollauszug der Vorinstanz vom 8. Dezember
2020) lag der entsprechende Sichtzonenplan (Sichtzonen, Situation 1:200, Plan Nr. 5383-23) als Bestandteil des Strassenbauprojekts öf- fentlich auf. Diese zwei Sichtzonen wurden folglich im Rahmen des Strassenplanverfahrens korrekt und gesetzeskonform als planerische Massnahmen (Art. 102 Abs. 1 Bst. d StrG) erlassen, wobei die zusätz- lich dazu erfolgte, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 003 und 001 belastende Sichtzonenverfügung der Vorinstanz vom 11. März 2021 offenbar lediglich zum Zweck der späteren Durchsetzung der (planerisch gesicherten) Sichtzonen erlas- sen wurde.
Im Übrigen umschreibt das Strassengesetz zwar den Begriff der Sicht- zone in Art. 101 Abs. 2 StrG; es enthält aber keine weiteren konkreti- sierenden Vorgaben. Das kantonale Recht ermöglicht vielmehr aus- drücklich die Festlegung von Sichtzonen in kommunalen Reglementen (Art. 102 Abs. 1 Bst. b StrG), in Sondernutzungsplänen und Strassen- projektplänen (Art. 102 Abs. 1 Bst. d StrG) oder mittels Verfügung (Art. 102 Abs. 1 Bst. e StrG). Die kantonale Vorschrift belässt folglich den Gemeinden einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Art und Weise der Festlegung von Sichtzonen für die in ihrer Hoheit lie- genden Strassen (VerwGE B 2021/6 vom 23. November 2021 Erw. 1.2.1). Es obliegt daher den Gemeinden, ob sie Sichtzonen mit- tels Einzelverfügung anordnen oder im Rahmen eines Planverfahrens festlegen wollen. Dabei ist lediglich – aber immerhin – das Koordinati- onsgebot gemäss Art. 25a RPG zu beachten und diesem Genüge zu tun. Unter diesen Umständen hätte es der Vorinstanz vorliegend auch freigestanden, die zwei Sichtzonen auf den Grundstücken Nrn. 001
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 10/15
und 003 mittels Einzelverfügungen anzuordnen anstatt diese plane- risch mit dem Strassenbauprojekt festzulegen.
2.5.2 Nicht im Strassenbauprojekt – und damit auch nicht im Planver- fahren – festgelegt wurde die dritte Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002. Diese Sichtzone wurde mittels separater Einzelver- fügung vom 15. Februar 2022 angeordnet. Der Erlass einer solchen Einzelverfügung ist – entgegen der Auffassung der Rekurrentin – nach dem oben Ausgeführten nicht zu beanstanden, sondern liegt grund- sätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Gemeinde. Bei der das Baugrundstück Nr. 001 betreffenden Sichtzone liegt die Situation al- lerdings noch einmal anders. Diese Sichtzonenverfügung steht im Zu- sammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001. Im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Strassenbauprojekts war zwar das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001 bekannt. Ob dieses Projekt jedoch letztlich bewilligungsfähig sein bzw. ob ein einmal be- willigtes Bauvorhaben später auch tatsächlich realisiert würde, war zum Zeitpunkt des Erlasses des Strassenbauprojekts noch unbekannt. Unter diesen Umständen hätte es keinen Sinn gemacht, die für das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001 notwendige Sichtzone ebenfalls planerisch im Rahmen des Strassenbauprojekts festzulegen. Diese Sichtzone stützt sich zwar ebenfalls auf das Strassengesetz, sie ist aber offenkundig auf die gemäss ebenfalls angefochtenem Baugesuch geplante neue Zufahrt abgestimmt. Aus diesem Grund ist das Vorge- hen der Vorinstanz, diese Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 mit Einzelverfügung anzuordnen recht- und zweckmässig. Deren planerische Festlegung im Strassenbauprojekt wäre demge- genüber einer Sichtzone "auf Vorrat" gleichgekommen (VerwGE B 2021/6 vom 23. November 2021 Erw. 1.2.3), was zwar rechtlich nicht unzulässig wäre, allerdings nicht der Praxis der Bau- und Pla- nungsbehörden im Regelfall entspricht.
2.6 Im Weiteren rügt die Rekurrentin, die Sichtzonenverfügung auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 sei nicht genügend mit dem Bau- und dem Strassenbauprojekt koordiniert worden, da sie erst im Nach- gang zur öffentlichen Auflage des Bauprojekts und des Teilstrassen- plans eröffnet worden sei.
2.6.1 Bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2020 wurde der Rekurrentin von der Vorinstanz das rechtliche Gehör für die vorgesehene Verfü- gung der Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 einge- räumt. Innerhalb der gesetzten Frist bezog die Rekurrentin Stellung zum Verfügungsentwurf. Das Baugesuch und der Teilstrassenplan wurden in der Folge gemeinsam vom 23. März bis 21. April 2021 öf- fentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist erhob die Rekurrentin Ein- sprache gegen das Bauvorhaben und gegen den Teilstrassenplan. Ferner erhob sie am 26. März 2021 gegen die Sichtzonenverfügung vom 11. März 2021 betreffend die Grundstücke Nrn. 001 und 002 Re- kurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 21-3134). Am 8. Juni 2021 widerrief die Vorinstanz die Sichtzonenverfügung betreffend die
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 11/15
Grundstücke Nrn. 001 und 002, wegen der zu früh erfolgten und des- halb nicht koordinierten Beschlussfassung, woraufhin der Rekurs (Ver- fahren Nr. 21-3134) am 30. Juni 2021 als gegenstandslos von der Ge- schäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben wurde. Erst mit Be- schluss vom 15. Februar 2022 erteilte die Vorinstanz dann die Baube- willigung für das Baugesuch auf Grundstück Nr. 001 und wies gleich- zeitig die Einsprachen der Rekurrentin gegen das Bauvorhaben und gegen den Teilstrassenplan ab. Ferner verfügte sie am 15. Februar 2022 auch nochmals neu die (am 8. Juni 2021 widerrufene) Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002.
2.6.2 Nach dem oben Ausgeführten sind die das Bauvorhaben betref- fende Sichtzonenverfügung, das Baubewilligungsverfahren für die Neubauten sowie das Planverfahren für das Strassenbauprojekt mit- einander zu koordinieren; die Entscheide sind also inhaltlich aufeinan- der abzustimmen. Zudem ist zu gewährleisten, dass die verschiede- nen koordinationspflichtigen Entscheide in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 Erw. 3.1). Die Sicht- zone, welche die Grundstücke Nrn. 001 und 002 betrifft, wurde von der Vorinstanz am 15. Februar 2022 erneut verfügt. Gleichzeitig wurden die Baubewilligung erteilt sowie die Einspracheentscheide betreffend Baubewilligung und Teilstrassenplan eröffnet. Die Entscheide der Vorinstanz erfolgten damit zeitlich und inhaltlich aufeinander abge- stimmt. Im Weiteren können sie nun in einem einheitlichen Rechtsmit- telverfahren angefochten werden. Somit wurde dem Koordinationsge- bot von der Vorinstanz Genüge getan.
2.7 Somit ergibt sich zusammenfassend, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 mit Einzelverfügung anzuordnen, rechtmässig und koordinationsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Damit wäre der Rekurs in der Sache eigent- lich unbegründet.
3.
Allerdings stellt sich das TBA im Rahmen seines Amtsberichts vom
17. Mai 2022 auf den Standpunkt, der Teilstrassenplan sei aus anderen Gründen nicht genehmigungsfähig. Der Planerlass gewährleiste nämlich die Verkehrssicherheit nicht ausreichend, weil die Sichtweitennachweise für die entlang des M.___wegs liegenden Privatgrundstücke bislang nicht erbracht worden seien.
3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zum Amtsbericht vom 2. Juni 2022 aus, dass die Forderung des TBA, für sämtliche Zu- fahrten entlang des M.___wegs seien die Sichtweiten nachzuweisen und rechtlich zu sichern, zu weit gehe. Nach ständiger Praxis der Ge- meinde würden Sichtzonen im Rahmen von Strassenbauprojekten le- diglich für Knotenbereiche mit anderen öffentlichen Strassen (wie vor- liegend zwischen dem M.___weg und der N.___strasse) ausgewiesen und gesichert. Für die bereits bestehenden privaten Grundstückszu- fahrten in eine öffentliche Strasse werde dagegen nie eine Sichtzone
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 12/15
festgelegt, da diese privaten Zufahrten rechtmässig bewilligt seien und Bestandesgarantie genössen. Es gebe keine Rechtsgrundlage, solche Sichtzonen nachträglich festzulegen. Im Übrigen bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Massnahme. Auf untergeord- neten Erschliessungsstrassen – wie etwa dem M.___weg – komme es praktisch nie zu Unfällen, daher bestehe kein Sicherheitsdefizit. Ferner bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, dass nicht sämtliche Bepflanzungen entlang öffentlicher Strassen entfernt werden müssten. Es bestehe aus Gründen des Klimaschutzes sowie des Naturschutzes ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Bäume und Sträu- cher auf den Privatgrundstücken. Im Weiteren sei die tatsächliche und rechtliche Sicherstellung von Sichtzonen bei sämtlichen bestehenden privaten Grundstückszufahrten unverhältnismässig.
Die Rekursgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme zum Amtsbericht vom 13. Juni 2022 ebenfalls vor, dass sämtliche an den M.___weg an- stossenden Grundstücke bereits überbaut, die darauf errichteten Bau- ten einschliesslich der zugehörigen Zufahrten ordnungsmässig bewil- ligt seien und dadurch Bestandesgarantie genössen. Ferner sei frag- lich, gestützt auf welcher gesetzlichen Grundlage für bereits bewilligte Grundstückszufahrten, an denen eigentümerseitig baulich nichts ge- ändert werde, im Rahmen eines Teilstrassenplanverfahrens nochmals ein Sichtzonennachweis gefordert werden könne.
3.2 Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Teil- strassenplan den privaten Grundstückszufahrten am M.___weg keine Beachtung schenkte und die Sichtzonen beidseits dieser Zufahrten weder planerisch noch mittels Einzelverfügung ausgeschieden wur- den. Am Rekursaugenschein verdeutlichte sich, dass bei fast allen pri- vaten Grundstückszufahrten, die in den M.___weg münden, tatsäch- lich keine genügenden freien Sichtweiten gegeben sind. Die freie Sicht auf den M.___weg ist von den Privatgrundstücken aus aufgrund von Sträuchern, Zäunen und Mauern zum Teil sogar stark beeinträchtigt.
3.3 Ein Strassenbauprojekt bezweckt in der Regel einzig und allein, die Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 4 des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [SR 843] und Art. 66 Bst. a PBG), insbesondere die hinreichende Zufahrt (Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 67 Bst. a PBG) eines bestimmten Gebiets für die Zukunft sicherzustellen. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrs- technisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen, Fussgängerinnen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten ungehindert benützt werden kann und, wenn sie über fremdes Eigentum führt, rechtlich gesichert ist. In Betracht zu ziehen sind die örtlichen Gege- benheiten sowie die Anlage und Zweckbestimmung der Gebäude, de- nen die Zufahrt zu dienen hat (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 4 mit Hinweisen). Nach oben Gesagtem müssen Strassen so pro- jektiert werden, dass sie die Verkehrssicherheit gewährleisten. Ge-
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mäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist für eine ver- kehrstechnisch hinreichende Erschliessung u.a. der Erlass von Sicht- zonen unentbehrlich (VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 Erw. 5.2). Eine Differenzierung zwischen Sichtzonen bei privaten Hauszufahrten in öffentliche Strassen und solchen bei Einmündungen von öffentli- chen Strassen in andere öffentliche Strassen (Knoten) – wie ihn Vorinstanz und Rekursgegnerin propagieren – ist weder nachvollzieh- bar noch rechtmässig. Es geht bei der Frage der ausreichenden freien Sicht auf andere Verkehrsteilnehmende ausschliesslich um die Ver- kehrssicherheit und diese ist auch dann gefährdet, wenn die freie Sicht aus privaten Hauszufahrten auf eine öffentliche Strasse nicht gegeben ist. Diesem Grundsatz lebt vorliegend im Übrigen auch die Vorinstanz nach, zumal sie nicht nur für den Knotenbereich des M.___wegs mit der N.___strasse, sondern auch für jenen des privaten O.___wegs mit der N.___strasse die nötigen Sichtzonen im Strassenbauprojekt fest- legte. Zudem verfügte sie auch für die geplante private Ausfahrt vom Baugrundstück Nr. 001 auf den M.___weg eine Sichtzone über die Grundstücke Nrn. 001 und 002. Mithin ist es keineswegs so, dass die Vorinstanz lediglich für Knotenbereiche mit anderen öffentlichen Stras- sen die erforderlichen Sichtzonen erlässt.
3.4 Ferner geht auch die Berufung der Vorinstanz und der Rekurs- gegnerin auf die Bestandesgarantie fehl, weil die konkrete Gartenge- staltung im Strassenabstandsbereich sowie Hecken und Pflanzungen im Bereich von privaten Zufahrten praktisch nie Gegenstand der Bau- gesuche, geschweige denn einer Baubewilligung sind. Ohne Vorliegen einer formellen Bewilligung kommt indessen auch die Bestandesga- rantie nicht zum Tragen. Und selbst wenn gewisse, die freie Sicht be- hindernde Anlagen oder Pflanzungen Bestandteil einer Baubewilli- gung gewesen wären, so bestünde nach Art. 28 Abs. 1 VRP immer noch die Möglichkeit, diese später aus wichtigen öffentlichen Gründen zu widerrufen. Gerade die Verkehrssicherheit stellt regelmässig ein genügend gewichtiges öffentliches Interesse dar, das einen Widerruf einer fälschlicherweise erteilten Baubewilligung rechtfertigen könnte.
3.5 Abschliessend ist somit festzuhalten, dass mit dem angefochte- nen Teilstrassenplan noch keine ausreichende Verkehrssicherheit am M.___weg hergestellt wird. Wie das TBA zu Recht einwendet, sind die Sichtweitennachweise für die entlang des M.___wegs liegenden Privatgrundstücke nicht erbracht worden. Nachdem die erforderliche freie Sicht bei mehreren privaten Grundstückszufahrten auch tatsächlich nicht gegeben ist, können die vom TBA verlangten Sicht- weitennachweise auch nachträglich nicht erbracht werden. Folglich ist es Aufgabe der Planungsbehörde, das Strassenbauprojekt zu ergän- zen und die nötigen freien Sichtzonen festzulegen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Teilstrassenplan sowie das Strassenbauprojekt in dieser Form nicht verkehrssicher und deshalb nicht genehmigungsfähig sind. Der Rekurs erweist sich deshalb – wenn auch mit anderer Motivation – als begründet und ist im Sinn der
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Erwägungen gutzuheissen. Der von der Vorinstanz am 8. Dezember 2020 erlassene Teilstrassenplan "Ausbau und Korrektion M.___weg" sowie der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 sind deshalb aufzuheben.
5.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Verfahren, bei denen sich ähnlich wie im Zivilprozess direkt und indirekt Betroffene mit entgegengesetzten Interessen am Verfah- rensausgang gegenüberstehen, werden in aller Regel diese beiden für die Auferlegung von amtlichen Kosten herangezogen, während dem erstverfügenden Gemeinwesen, selbst wenn es mit seinen Anträgen unterliegt, keine amtlichen Kosten auferlegt werden (R. HIRT, Die Re- gelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 76).
Weil der Gemeindestrassenbau nach Art. 38 Abs. 1 StrG der politi- schen Gemeinde obliegt, sie auch die Aufsicht über ihre Gemein- destrassen hat (Art. 16 Abs. 2 StrG) und im vorliegenden Fall der Aus- bau und die Sanierung des M.___wegs nicht in erster Linie der Er- schliessung des privaten Baugrundstücks Nr. 001 dient, sondern das angefochtene Projekt allgemein das Ziel der Sanierung einer beste- henden, auch andere Privatgrundstücke erschliessenden öffentlichen Strasse verfolgt, wären die amtlichen Kosten der Politischen Ge- meinde Z.___ als zuständiger Planungsbehörde aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Ent- scheidgebühr würde – weil der Rekursaugenschein zusammen mit den Rekursverfahren Nrn. 22-1626 und 22-1628 durchgeführt wurde – Fr. 2'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5) betragen.
5.2 Der von E.___, V.___, am 30. März 2022 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– ist zurückzuerstatten.
6.
Rekurrentin und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
6.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr94/2022), Seite 15/15
VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'000.– festzulegen, weil der Rekursaugenschein zusammen mit den Rekursverfahren Nrn. 22-1626 und 22-1628 durchgeführt wurde; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Da kein be- gründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
6.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der am 8. Dezember 2020 vom Gemeinderat Z.___ erlassene Teilstrassenplan "Ausbau und Korrektion M.___weg" sowie der Ein- spracheentscheid vom 15. Februar 2022 werden aufgehoben.
2.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 2'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 30. März 2022 von E.___, V.___, geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 3'000.−.
b) Das Begehren der B.___, W.___, um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin