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22-1107

Sg Publikationen · 2022-01-24 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

a) C.___, Z.___, ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 001, Grund- buch Z.___, an der S.___strasse 15 in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 23. Juni 1993 in der Wohnzone WE.

[…] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)

b) Am 3. Dezember 2014 erteilte der Gemeinderat Z.___ C.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Sattel- dach (Vers.-Nr. 002) auf Grundstück Nr. 001. Die Baubewilligung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Mit Schreiben vom 17. und 24. April sowie 6. Mai 2015 wandten sich A.___ und B.___, beide Z.___, Eigentümer von Grundstück Nr. 003, an die Gemeinde Z.___ und äusserten Zweifel an der Richtigkeit des festgelegten Niveaupunkts und demzufolge an der Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe des sich im Bau befindenden Ge- bäudes Vers.-Nr. 002. Die Gemeinde hielt als Antworten auf die Schreiben im Wesentlichen fest, dass die Baubewilligung vom 3. De- zember 2014 rechtskräftig sei und das Bauvorhaben fertiggestellt wer- den dürfe.

B.

a) Mit Baugesuch vom 9. Dezember 2020 beantragte C.___ bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für den Ausbau des Dachge- schosses sowie die Erstellung von zwei Dachgauben.

b) Innert der Auflagefrist vom 8. bis 22. Februar 2021 erhoben A.___ und B.___, vertreten durch lic.oec. HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten, die Korrektheit der Visierung sei nicht überprüfbar, der Niveaupunkt sei im Rahmen der Baubewilligung vom 3. Dezember 2014 zu hoch festgelegt worden, weshalb das bestehende Gebäude widerrechtlich sei, der Bau der Dachgauben sei nicht von der Bestandes- und Erweiterungsgarantie gedeckt, die Dachgauben wirkten verunstaltend und die Ausnützungsziffer werde übeschritten.

c) Mit Beschluss vom 24. Januar 2022 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ und B.___ ab.

Zur Begründung führte der Gemeinderat aus, die Bauvisiere hätten keine verbindliche Bedeutung. Die Verfahrensrechte von A.___ und B.___ seien gewahrt, da sie Einsprache erhoben hätten. Der Niveau- punkt sei im Jahr 2014 korrekt ermittelt worden. Selbst wenn den Aus- führungen von A.___ und B.___ gefolgt werden würde und von einer

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 70/2022), Seite 3/12

Überschreitung der Gebäudehöhe auszugehen wäre, wäre die maxi- mal zulässige Firsthöhe von 11 m weiterhin gewahrt bzw. unterschrit- ten. Die Dachaufbauten hielten die Regelbauvorschriften ein und seien daher rechtmässig. Weitergehend wären die geplanten baulichen Massnahmen durch die Bestandes- und Erweiterungsgarantie gedeckt. Die Einfügung sei sodann unter dem Blickwinkel des Verunstaltungsverbots zu beurteilen. Das Einfamilienhausquartier weise eine heterogene Bebauungstruktur auf. Eine Verunstaltung sei durch die Gauben nicht gegeben. Schliesslich sei die Ausnützungsziffer eingehalten.

C.

Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17. Februar 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 18. März 2022 werden folgende Anträge gestellt:

Es sei die Baubewilligung Nr. 004 des Gemeinderates Z.___ vom 24.Januar/3.Februar 2022 aufzuheben und der Bauherrschaft einen Bauabschlag zu erteilen; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten des Rekursgegners. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Visierung diene der Veran- schaulichung des Bauvorhabens. Der Nachbar müsse sich auf die Richtigkeit der Visierung verlassen können. Ansonsten werde das rechtliche Gehör verletzt. Bereits im Schreiben vom 6. Mai 2015 sei ausführlich dargelegt worden, dass Widersprüche bezüglich der Höhe des Niveaupunkts bestehen würden und sowohl der Niveaupunkt ge- mäss Schnitt A-A als auch jener gemäss West-Ansicht nicht dem mas- sgeblich gewachsenen Boden entspreche. Der Niveaupunkt sei da- mals zu hoch bestimmt worden. Wäre das Gebäude auf dem effektiv nachgewiesenen Niveaupunkt gebaut worden, würden der First und damit die geplanten Dachgauben wesentlich tiefer liegen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung würden die geplanten baulichen Mas- snahmen auch nicht im Rahmen der Bestandes- und Erweiterungsga- rantie liegen. Durch die vorgesehenen Dachgauben werde zudem der Anspruch auf Aussichtsschutz nach Art. 684 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) verletzt. Schliesslich wirk- ten die geplanten Dachgauben verunstaltend. Im fraglichen Gebiet herrsche eine heterogene, aber doch einheitliche Bauweise vor. Sämt- liche Bauten wiesen Satteldächer auf. Dachaufbauten seien mit Aus- nahme von Lukarnen keine vorhanden, insbesondere keine überdi- mensionierten Schleppgauben wie vorliegend.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 beantragt der Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. HSG Adrian Gmür, Rechtsanwalt, Wil, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungs- folge abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, betreffend die Visie- rung werde keine konkrete Rüge angebracht, weshalb insofern auf

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 70/2022), Seite 4/12

den Rekurs nicht einzutreten sei. Selbst wenn in diesem Punkt auf den Rekurs einzutreten wäre, wären die Rekurrenten nicht beschwert, da sie rechtzeitig gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben hätten. Bei Differenzen zwischen den Baugesuchsplänen und den Visieren würden die Pläne vorgehen. Weiter werde bestritten, dass in der Bau- bewilligung vom 3. Dezember 2014 der Niveaupunkt falsch festgelegt worden sei. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen nachgewiesen habe, wären die Dachgauben selbst dann zu bewilligen, wenn den Ausführungen der Rekurrenten gefolgt würde, wonach der Niveau- punkt im Jahr 2014 unrichtig festgelegt worden sein soll. Darüber hin- aus sei auch eine Berufung auf die Bestandes- und Erweiterungsga- rantie möglich. Eine Vermehrung oder Verstärkung der Rechtswidrig- keit liege nicht vor. Die First-, Gesamt- und Gebäudehöhe basierten auf dem Niveaupunkt. Diese würden durch den projektierten Ausbau aber nicht negativ tangiert werden. Vielmehr werde die gerügte Verlet- zung der Gebäudehöhe vermindert, indem durch den Einbau der Dachaufbauten die angeblich zu hohe Traufe auf der Länge der Dach- aufbauten entfernt werde. Dass den Rekurrenten die Bergsicht ver- baut werde, sei unerheblich. Innerhalb der Regelbauvorschriften könn- ten die Dachgauben problemlos in der geplanten Form bzw. sogar noch höher realisiert werden. Die Firsthöhe werde vorliegend unbe- strittenermassen unterschritten, und zwar auch dann, wenn von einem tieferen Niveaupunkt ausgegangen würde. Schliesslich sei auch keine Verunstaltung gegeben.

b) Mit Replik vom 1. Juli 2022 äussern sich die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des Rekursgegners und halten an ihren Vorbringen fest.

c) Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 nimmt der Rekursgegner durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur rekurrentischen Replik.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – mit Ausnahme nachfolgender Erwägung 2 – ein- zutreten.

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E. 2 Die Rekurrenten bringen vor, die Gebäude- und Firsthöhe dienten auch dem nachbarlichen Immissionsschutz, mithin dem Schutz der Aussicht. Dabei handle es sich um zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 684 ZGB. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz nicht auf die pri- vatrechtlichen Einwendungen eingegangen sei, würden durch den Dachstockausbau die nachbarlichen Ansprüche auf Aussichtsschutz verletzt.

E. 2.1 Privatrechtliche Immissionseinsprache im Sinn von Art. 684 ZGB kann nach Art. 154 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) während der Auflagefrist schriftlich erhoben werden, wenn damit gerügt wird, dass das Bauvorhaben übermässige Einwir- kungen auf fremdes Eigentum bewirke.

E. 2.2 Damit die Baubehörde die privatrechtliche Einsprache im Ver- waltungsverfahren zu behandeln hat, muss aus der Einsprache klar erkennbar sein, dass zusätzlich zur öffentlich-rechtlichen Einsprache auch Einsprache nach Art. 684 ZGB erhoben wird. Es genügt nicht, dass in allgemein gehaltener Formulierung unzulässige Immissionen gerügt werden. Die Einsprache muss – auch von Laien – entweder als öffentlich- und privatrechtliche Einsprache bezeichnet werden oder es muss aus ihr sonst erkennbar sein, dass eine privatrechtliche Beurtei- lung der behaupteten Einwirkungen nach Art. 684 ZGB verlangt wird (M. MÖHR, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 154 N 17 ff. mit Hinweisen; VerwGE B 2015/5 vom 24. November 2016 Erw. 4.2). Diese übermässige Einwirkung muss spätestens mit der Ein- spracheergänzung behauptet werden, hernach ist sie im öffentlich- rechtlichen Verfahren verspätet, kann aber immer vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden (MÖHR, a.a.O., Art. 154 N 16).

E. 2.3 Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 erhoben die bereits damals anwaltlich vertretenen Rekurrenten Einsprache gegen das Bauvorha- ben des Rekursgegners und bezeichneten diese als öffentlich-recht- lich und privatrechtlich. Gleichzeitig ersuchten sie um eine Nachfrist zur Antragstellung und Begründung. In der Einspracheergänzung vom

11. März 2021 wurden in der Folge lediglich öffentlich-rechtliche Ein- wände gegen das Baugesuch vorgebracht. Konkrete privatrechtliche Rügen wurden keine erhoben. Zwar wurde im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung des Niveaupunkts ausgeführt, dieser diene auch dem Aussichtsschutz. Daraus geht aber nicht hervor, dass insofern eine Verletzung von Art. 684 ZGB gerügt wird und um privatrechtliche Beurteilung der Auswirkungen der Dachgauben auf die Aussicht er- sucht wird. Die Anforderungen an die Begründung einer privatrechtli- chen Einsprache nach Art. 154 PBG erfüllte die Einspracheergänzung demnach nicht. Es gab somit für die Vorinstanz keine privatrechtlichen Vorbringen zu prüfen. Die Rekurrenten bringen nun im Rekurs erst- mals unter Berufung auf den Immissionsschutz eine Verletzung von

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Art. 684 ZGB durch Beeinträchtigung der Aussicht aufgrund der pro- jektierten Dachgauben vor. Diese Rüge erfolgte somit verspätet, wes- halb insoweit auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

E. 3 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewil- ligungsentscheid erging am 24. Januar 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie ge- mäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmun- gen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mit- teilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Üb- rigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bau- reglement zur Anwendung.

E. 4 Die Rekurrenten rügen, es liege eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vor, wenn bei einem Bauvorhaben die Visierung nicht protokolliert werde bzw. Visierungsfehler vorliegen würden.

E. 4.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 PBG stellt die Bauherrschaft im ordentli- chen Verfahren vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen. Die Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen haben zum Zweck, das Bauvor- haben zu veranschaulichen als Ergänzung zu den Baugesuchsunter- lagen. Die Visierung soll vor allem Nachbarn, Passanten oder Dritte auf ein geplantes Bauvorhaben aufmerksam machen. Den Visieren kommt somit in erster Linie eine Publizitätswirkung zu (M. MÖHR, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Bauge- setz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 138 N 2 ff.). Bestehen Differenzen zwischen Plan und Visieren, so geht der Plan bezüglich der exakten Masse den Visieren vor (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 886). Auf Ungenauigkeiten in der Visie- rung kann sich der Nachbar nur berufen, wenn es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich anhand der Baupläne zu orientieren. Fehlende oder mangelhafte Visierungen bleiben somit ohne Folgen für das Baubewilligungsverfahren, wenn der Einsprecher dadurch keine Nachteile erleidet (BDE Nr. 15/2018 vom 23. März 2018 Erw. 2.1).

E. 4.2 Aus den Ausführungen der Rekurrenten in der Rekursbegrün- dung zu Visierungsfehlern bzw. fehlerhafte Protokollierung der Visie- rung – wie auch vom Rekursgegner zu Recht moniert – geht nicht her- vor, ob vorliegend konkret ein Visierungsfehler gerügt wird und worin dieser bestehen soll. Unabhängig davon, ob die Rüge hinreichend be- gründet ist, erweist sich diese als nicht stichhaltig. Die Rekurrenten hatten nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens die Möglichkeit, das Baugesuch und die dazugehörigen Pläne einzusehen und ihre Ein- wände in der Einsprache vorzubringen. Damit hat die Visierung ihren Zweck erfüllt. Die Rekurrenten bringen zu Recht nicht vor, dass es ihnen aufgrund der Baugesuchsunterlagen nicht möglich gewesen sei,

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sich ein konkretes Bild des Bauvorhabens zu machen und dessen Um- fang abzuschätzen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen durch eine allenfalls fehlerhafte Visierung bzw. Protokollierung ein Nachteil ent- standen sein soll. Ein solcher wird auch nicht aufgezeigt. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt somit unabhängig von der hinrei- chenden Begründung des Vorbringens nicht vor.

E. 5 Weiter bringen die Rekurrenten vor, als im Dezember 2014 die Bau- bewilligung für die Erstellung des Gebäudes Vers.-Nr. 002 ausgestellt worden sei, sei von einem falschen Niveaupunkt ausgegangen wor- den. Das gesamte Gebäude sei deswegen auf einem zu hohen Hö- henniveau erstellt worden. Wäre das Gebäude, welches die maximal zulässige Gebäudehöhe ausschöpfe, auf dem von ihnen dargelegten effektiven Niveaupunkt gebaut worden, läge der First mit den nun pro- jektierten Dachgauben wesentlich tiefer, da das ganze Gebäude tiefer hätte erstellt werden müssen.

E. 5.1 Die Vorinstanz bewilligte das vorliegend strittige Bauprojekt des Rekursgegners als regelbaukonform. Sie hielt fest, der Niveaupunkt des Gebäudes Vers.-Nr. 002 sei richtig bestimmt worden und die Ge- bäudehöhe sei eingehalten. Der Rekursgegner vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der Niveaupunkt damals korrekt festgelegt wurde.

E. 5.2 Umstritten sind vorliegend der Niveaupunkt und die Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe des Gebäudes Vers.-Nr. 002. Aus dem Schnitt A-A im Baugesuchsplan "Ansichten, Schnitte" vom

13. Oktober 2014 geht hervor, dass damals bei der Bestimmung der Gebäude- und Firsthöhe von einem Niveaupunkt auf 748,33 m.ü.M. ausgegangen wurde (siehe auch Niveaupunktermittlung D.___, Z.___). Die Rekurrenten begründen ausführlich, weshalb der damals festgelegte Niveaupunkt falsch war und verweisen hierzu auch auf die Stellungnahme vom 6. Mai 2015. In ihren Eingaben nennen sie ver- schiedene Niveaupunkte, die wahrscheinlicher seien als der ursprüng- lich bestimmte von 748,33 m.ü.M. Zudem verweisen sie darauf, dass hinsichtlich der damaligen Festlegung des Niveaupunkts in der West- Ansicht im Baugesuchsplan "Ansichten, Schnitte" vom 13. Oktober 2014 ein Niveaupunkt von 749,42 m.ü.M. vermerkt worden sei und in- sofern ein Widerspruch zum Schnitt A-A bestehe.

E. 5.3 Wie sich nachfolgend zeigt, kann offengelassen werden, ob im Jahr 2014 der Niveaupunkt richtig festgelegt wurde. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen zum Niveaupunkt näher einzugehen, insbesondere auch auf jene im Zusammenhang mit den Aufschüttun- gen beim Bau der S.___strasse.

E. 5.4 Ausgehend vom tiefsten von den Rekurrenten genannten Ni- veaupunkt von 747,57 m.ü.M würde abhängig davon, ob auf den Ni- veaupunkt von 748,33 m.ü.M. gemäss Schnitt A-A oder 749,42 m.ü.M. gemäss West-Ansicht abgestellt wird, eine Differenz von 0,76 m bzw.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 70/2022), Seite 8/12

1,85 m resultieren. Dies hätte nach der Argumentation der Rekurren- ten zur Folge, dass das Gebäude Vers.-Nr. 002 ursprünglich 0,76 m bzw. 1,85 m tiefer gebaut worden wäre. Da die maximal zulässige Ge- bäudehöhe von 6,50 m gemäss Art. 9 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 18. Dezember 2008 (abgekürzt BauR) beim Bau ausgeschöpft wurde, wäre die Gebäudehöhe folglich in diesem Um- fang überschritten, mithin das Gebäude Vers.-Nr. 002 in diesem Be- reich materiell rechtswidrig.

E. 5.5 Gemäss Art. 109 Abs. 1 PBG sind der Bestand und die Erneue- rung von formell rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, die den geltenden Vorschriften oder Plänen widerspre- chen, gewährleistet. Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterun- gen sind nach Art. 109 Abs. 2 PBG zulässig, soweit dadurch die Rechtswidrigkeit weder vermehrt noch wesentlich verstärkt wird. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit liegt dann vor, wenn die Änderung zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften führt. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit wiederum liegt dann vor, wenn eine bereits ver- letzte Vorschrift in noch stärkerem Mass verletzt wird. Wann die Ver- stärkung einer Rechtswidrigkeit wesentlich ist, beurteilt sich zum einen nach der Schwere der Verletzung des Schutzzwecks der Norm und zum anderen nach dem Ausmass, in dem ein bestehender rechtswid- riger Gebäude- oder Anlageteil erweitert werden soll. Unwesentlich ist eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit nur dann, wenn weder der Schutzzweck der Norm wesentlich beeinträchtigt wird, noch die Erwei- terung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zu- sammen mit dem weiteren Gebäude als bedeutsam bezeichnet wer- den muss. Zur Beurteilung, ob eine geplante Erweiterung zu einer we- sentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt, ist auf jenen Be- reich abzustellen, der die Baute zur materiell rechtswidrigen Baute macht (VerwGE B 2021/170 vom 14. Februar 2022 Erw. 6.1 mit Hin- weisen).

E. 5.5.1 Da das Gebäude Vers.-Nr. 002 unbestrittenermassen formell rechtskräftig bewilligt wurde, geniesst es – für den angenommenen Fall, dass es materiell rechtswidrig wäre bzw. würde – Bestandes- und Erweiterungsgarantie nach Art. 109 PBG.

E. 5.5.2 Fraglich ist zunächst, ob das Bauvorhaben des Rekursgegners zu einer Vermehrung der Rechtswidrigkeit führen würde, wenn eine Überschreitung der Gebäudehöhe von 0,76 m bzw. 1,85 m infolge falsch festgelegtem Niveaupunkt angenommen wird. Die Rekurrenten machen allerdings keine Verletzung einer zusätzlichen Vorschrift nebst der Gebäudehöhe geltend. Eine Vermehrung der Rechtswidrig- keit ist somit zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist aber Folgen- des festzuhalten: Massgebend für die Gauben ist die Firsthöhe (Defi- nition Firsthöhe: Art. 8 Abs. 6 BauR). Dachaufbauten in Form von Gau- ben haben den Zweck, nutzbaren Wohnraum zu schaffen (BDE Nr. 15/2018 vom 23. März 2018 Erw. 6.4). Sie hebeln daher insofern die Gebäudehöhe aus. Art. 9 Abs. 2 BauR sieht vor, dass die Firsthöhe

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in der Wohnzone WE höchstens 11 m betragen darf. Aus den Bauge- suchsplänen des Rekursgegners aus dem Jahr 2014 geht hervor, dass die Firsthöhe des Gebäudes Vers.-Nr. 002 9,07 m beträgt. Somit besteht zwischen der tatsächlichen und der maximal zulässigen First- höhe eine Differenz bzw. Reserve von 1,93 m. Selbst wenn nun die Gebäudehöhe um 0,76 m bzw. 1,85 m überschritten wäre, wäre die maximal zulässige Firsthöhe weiterhin mit Reserve eingehalten. Bei keinem der von den Rekurrenten genannten Niveaupunkte überschrei- ten die vom Rekursgegner geplanten Gauben die höchstzulässige Firsthöhe.

E. 5.5.3 Sodann ist zu prüfen, ob die geplanten Dachgauben zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit führen würden. Massgebend für die Gauben ist – wie vorstehend erwähnt – die Firsthöhe. Durch die Er- stellung der Gauben würde die überschrittene höchstzulässige Gebäu- dehöhe nicht noch in stärkerem Mass verletzt werden. Vielmehr wären aufgrund der Reserve von 1,93 m bei der Firsthöhe noch grössere Dachgauben möglich, wenn das Gebäude Vers.-Nr. 002 tiefer gebaut worden wäre. Dadurch würde in Bezug auf die von den Rekurrenten erwähnte beeinträchtigte Aussicht durch die Gauben keine bessere Si- tuation herbeigeführt werden.

E. 5.5.4 Somit ist festzuhalten, dass selbst bei einer Überschreitung der Gebäudehöhe des Gebäudes Vers.-Nr. 002 als Folge eines falsch be- stimmten Niveaupunkts die vom Rekursgegner projektierten Dachgau- ben durch die Bestandes- und Erweiterungsgarantie nach Art. 109 PBG gedeckt wären. Das Bauvorhaben ist somit unter dem Gesichts- punkt der Gebäudehöhe und unabhängig des seinerzeit festgelegten Niveaupunkts bewilligungsfähig. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt deshalb als unbegründet.

E. 6 Weiter rügen die Rekurrenten, das Bauvorhaben sei verunstaltend, weshalb es gegen Art. 99 PBG bzw. Art. 93 Abs. 1 BauG bzw. Art. 7 und 18 BauR verstosse. Der Rekursgegner entgegnet, eine Verunstal- tung liege nicht vor, zumal Art. 18 BauR nicht anwendbar wäre, soweit darin eine über das allgemeine Verunstaltungsverbot hinausgehende, positive Gestaltungsvorschrift erblickt werden könnte.

E. 6.1 Art. 7 BauR führt verschiedene Grundsätze auf, die bei der Pro- jektierung von Bauten und Anlagen zu berücksichtigen sind. Art. 18 BauR regelt die Dach- und Fassadengestaltung. Beide Bestimmungen sind das ganze Gemeindegebiet umfassende, kommunale Gestal- tungsvorschriften. Diesen kommt deshalb keine über das Verunstal- tungsverbot (Art. 99 PBG) hinausgehende Bedeutung zu (W. RITTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Bau- gesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 99 N 6; Baudeparte- ment SG, Juristische Mitteilungen 2007/IV/34). Wie auch vom Rekurs- gegner in seiner Vernehmlassung zutreffenderweise erwähnt, hat die

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Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Bauvorha- ben des Rekursgegners somit nur unter dem Gesichtspunkt der Ver- unstaltung geprüft.

E. 6.2 Art. 99 Abs. 1 PBG, welcher inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 93 BauG übereinstimmt, verbietet die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder Bau- denkmäler beeinträchtigen. Im Unterschied zu positiven Bauästhetik- vorschriften (Gestaltungs- oder Einfügungsvorschriften) verbietet das Verunstaltungsverbot nur erheblich störende Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschö- nes verhindert werden soll. Eine bauliche Gestaltung darf wegen Ver- unstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die "in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültig- keit gefunden werden", als erheblich störend zu bezeichnen ist. Dabei ist nicht das Bauvorhaben isoliert zu betrachten, sondern in Bezug zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung zu setzen (VerwGE B 2021/8 vom 12. Juli 2021 Erw. 2.2 und BUDE Nr. 67/2021 vom

E. 6.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den kommunalen Behörden bei der Anwendung der Regeln betreffend Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umschwung ein er- heblicher Beurteilungsspielraum zukommt (VerwGE B 2021/8 vom

E. 8 November 2021 Erw. 3.2).

E. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

E. 8.2 Der vom Rekurrenten am 4. März 2022 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

9.

Rekurrenten und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

9.2 Der Rekursgegner obsiegt mit seinen Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– fest- zulegen; sie ist von den Rekurrenten zu gleichen Teilen zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer ge- stellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.

9.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.

Der Rekurs von A.___ und B.___, beide Z.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

a) A.___ und B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.–.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 70/2022), Seite 12/12

b) Der am 4. März 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3.

a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird abgewiesen.

b) Das Begehren von C.___, Z.___, um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird gutgeheissen. A.___ und B.___ entschädigen C.___ zu gleichen Teilen ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

E. 12 Juli 2021 Erw. 2.3). Das Baugrundstück befindet sich in der Wohn- zone WE. Es ist nicht Teil eines geschützten Ortsbilds und beim Ge- bäude Vers.-Nr. 002 handelt es sich nicht um ein Einzelschutzobjekt. Die Vorinstanz erwog, beim Siedlungsgebiet handle es sich um ein typisches Einfamilienhausquartier. Die Bebauungsstruktur sei heterogen und unterschiedlich. Es bestehe eine Durchmischung von verschiedenen Haustypen, Baustilen, Dachformen, Gebäudevolumina usw. Eine Verunstaltung sei nicht erkennbar. Inwiefern diese Einschät- zung unzutreffend sein soll und die zwei geplanten Dachgauben qua- lifiziert unschön im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung sein sollen, wird von den Rekurrenten nicht substantiiert dargelegt, zu- mal keine Einfügungsvorschriften zur Anwendung gelangen. Vor die- sem Hintergrund können die Rekurrenten auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn auf den umliegenden Gebäuden keine ähnli- chen Dachgauben vorhanden sind. Dass die zwei Dachgauben erheb- lich störende Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben, ist ausgeschlossen. Eine Verunstaltung im Sinn von Art. 99 PBG liegt nicht vor. Die Durchführung eines Augenscheins ist nicht erforderlich.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Rügen der Rekurrenten als nicht stichhaltig erweisen und die Vorinstanz dem Rekursgegner die Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses und die Er- stellung der zwei Dachgauben auf dem Gebäude Vers.-Nr. 002 zu Recht erteilt hat. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 70/2022), Seite 11/12

8.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-1107 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 24.10.2022 Entscheiddatum: 15.08.2022 BUDE 2022 Nr. 070 Baurecht, Art. 684 ZGB, Art. 109 PBG. Die Rekurrenten bringen im Rekurs erstmals unter Berufung auf den Immissionsschutz eine Verletzung von Art. 684 ZGB durch Beeinträchtigung der Aussicht aufgrund der projektierten Dachgauben vor. Diese Rüge erfolgte verspätet (Erw. 2.3). Massgebend für die Gauben ist die Firsthöhe. Auch wenn nun die Gebäudehöhe als Folge eines falsch bestimmten Niveaupunkts überschritten und das Gebäude im Umfang der Überschreitung materiell rechtswidrig wäre, wäre die maximal zulässige Firsthöhe weiterhin mit Reserve eingehalten. Die projektierten Dachgauben wären bei einer angenommenen Überschreitung der Gebäudehöhe durch die Bestandes- und Erweiterungsgarantie nach Art. 109 PBG gedeckt (Erw. 5.5). Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde. BUDE 2022 Nr. 70 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-1107

Entscheid Nr. 70/2022 vom 15. August 2022 Rekurrenten

A.___ und B.___, vertreten durch lic.oec. HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer Graben 16, 9001 St.Gallen

gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 24. Januar 2022) Rekursgegner C.___, vertreten durch lic.iur. HSG Adrian Gmür, Rechtsanwalt, Obere Bahnhofstrasse 11, 9501 Wil Betreff Baubewilligung (Ausbau Dachgeschoss mit Neubau Dachaufbauten)

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Sachverhalt A.

a) C.___, Z.___, ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 001, Grund- buch Z.___, an der S.___strasse 15 in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 23. Juni 1993 in der Wohnzone WE.

[…] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)

b) Am 3. Dezember 2014 erteilte der Gemeinderat Z.___ C.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Sattel- dach (Vers.-Nr. 002) auf Grundstück Nr. 001. Die Baubewilligung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Mit Schreiben vom 17. und 24. April sowie 6. Mai 2015 wandten sich A.___ und B.___, beide Z.___, Eigentümer von Grundstück Nr. 003, an die Gemeinde Z.___ und äusserten Zweifel an der Richtigkeit des festgelegten Niveaupunkts und demzufolge an der Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe des sich im Bau befindenden Ge- bäudes Vers.-Nr. 002. Die Gemeinde hielt als Antworten auf die Schreiben im Wesentlichen fest, dass die Baubewilligung vom 3. De- zember 2014 rechtskräftig sei und das Bauvorhaben fertiggestellt wer- den dürfe.

B.

a) Mit Baugesuch vom 9. Dezember 2020 beantragte C.___ bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für den Ausbau des Dachge- schosses sowie die Erstellung von zwei Dachgauben.

b) Innert der Auflagefrist vom 8. bis 22. Februar 2021 erhoben A.___ und B.___, vertreten durch lic.oec. HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten, die Korrektheit der Visierung sei nicht überprüfbar, der Niveaupunkt sei im Rahmen der Baubewilligung vom 3. Dezember 2014 zu hoch festgelegt worden, weshalb das bestehende Gebäude widerrechtlich sei, der Bau der Dachgauben sei nicht von der Bestandes- und Erweiterungsgarantie gedeckt, die Dachgauben wirkten verunstaltend und die Ausnützungsziffer werde übeschritten.

c) Mit Beschluss vom 24. Januar 2022 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ und B.___ ab.

Zur Begründung führte der Gemeinderat aus, die Bauvisiere hätten keine verbindliche Bedeutung. Die Verfahrensrechte von A.___ und B.___ seien gewahrt, da sie Einsprache erhoben hätten. Der Niveau- punkt sei im Jahr 2014 korrekt ermittelt worden. Selbst wenn den Aus- führungen von A.___ und B.___ gefolgt werden würde und von einer

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Überschreitung der Gebäudehöhe auszugehen wäre, wäre die maxi- mal zulässige Firsthöhe von 11 m weiterhin gewahrt bzw. unterschrit- ten. Die Dachaufbauten hielten die Regelbauvorschriften ein und seien daher rechtmässig. Weitergehend wären die geplanten baulichen Massnahmen durch die Bestandes- und Erweiterungsgarantie gedeckt. Die Einfügung sei sodann unter dem Blickwinkel des Verunstaltungsverbots zu beurteilen. Das Einfamilienhausquartier weise eine heterogene Bebauungstruktur auf. Eine Verunstaltung sei durch die Gauben nicht gegeben. Schliesslich sei die Ausnützungsziffer eingehalten.

C.

Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17. Februar 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 18. März 2022 werden folgende Anträge gestellt:

Es sei die Baubewilligung Nr. 004 des Gemeinderates Z.___ vom 24.Januar/3.Februar 2022 aufzuheben und der Bauherrschaft einen Bauabschlag zu erteilen; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten des Rekursgegners. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Visierung diene der Veran- schaulichung des Bauvorhabens. Der Nachbar müsse sich auf die Richtigkeit der Visierung verlassen können. Ansonsten werde das rechtliche Gehör verletzt. Bereits im Schreiben vom 6. Mai 2015 sei ausführlich dargelegt worden, dass Widersprüche bezüglich der Höhe des Niveaupunkts bestehen würden und sowohl der Niveaupunkt ge- mäss Schnitt A-A als auch jener gemäss West-Ansicht nicht dem mas- sgeblich gewachsenen Boden entspreche. Der Niveaupunkt sei da- mals zu hoch bestimmt worden. Wäre das Gebäude auf dem effektiv nachgewiesenen Niveaupunkt gebaut worden, würden der First und damit die geplanten Dachgauben wesentlich tiefer liegen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung würden die geplanten baulichen Mas- snahmen auch nicht im Rahmen der Bestandes- und Erweiterungsga- rantie liegen. Durch die vorgesehenen Dachgauben werde zudem der Anspruch auf Aussichtsschutz nach Art. 684 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) verletzt. Schliesslich wirk- ten die geplanten Dachgauben verunstaltend. Im fraglichen Gebiet herrsche eine heterogene, aber doch einheitliche Bauweise vor. Sämt- liche Bauten wiesen Satteldächer auf. Dachaufbauten seien mit Aus- nahme von Lukarnen keine vorhanden, insbesondere keine überdi- mensionierten Schleppgauben wie vorliegend.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 beantragt der Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. HSG Adrian Gmür, Rechtsanwalt, Wil, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungs- folge abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, betreffend die Visie- rung werde keine konkrete Rüge angebracht, weshalb insofern auf

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den Rekurs nicht einzutreten sei. Selbst wenn in diesem Punkt auf den Rekurs einzutreten wäre, wären die Rekurrenten nicht beschwert, da sie rechtzeitig gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben hätten. Bei Differenzen zwischen den Baugesuchsplänen und den Visieren würden die Pläne vorgehen. Weiter werde bestritten, dass in der Bau- bewilligung vom 3. Dezember 2014 der Niveaupunkt falsch festgelegt worden sei. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen nachgewiesen habe, wären die Dachgauben selbst dann zu bewilligen, wenn den Ausführungen der Rekurrenten gefolgt würde, wonach der Niveau- punkt im Jahr 2014 unrichtig festgelegt worden sein soll. Darüber hin- aus sei auch eine Berufung auf die Bestandes- und Erweiterungsga- rantie möglich. Eine Vermehrung oder Verstärkung der Rechtswidrig- keit liege nicht vor. Die First-, Gesamt- und Gebäudehöhe basierten auf dem Niveaupunkt. Diese würden durch den projektierten Ausbau aber nicht negativ tangiert werden. Vielmehr werde die gerügte Verlet- zung der Gebäudehöhe vermindert, indem durch den Einbau der Dachaufbauten die angeblich zu hohe Traufe auf der Länge der Dach- aufbauten entfernt werde. Dass den Rekurrenten die Bergsicht ver- baut werde, sei unerheblich. Innerhalb der Regelbauvorschriften könn- ten die Dachgauben problemlos in der geplanten Form bzw. sogar noch höher realisiert werden. Die Firsthöhe werde vorliegend unbe- strittenermassen unterschritten, und zwar auch dann, wenn von einem tieferen Niveaupunkt ausgegangen würde. Schliesslich sei auch keine Verunstaltung gegeben.

b) Mit Replik vom 1. Juli 2022 äussern sich die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des Rekursgegners und halten an ihren Vorbringen fest.

c) Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 nimmt der Rekursgegner durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur rekurrentischen Replik.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – mit Ausnahme nachfolgender Erwägung 2 – ein- zutreten.

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2.

Die Rekurrenten bringen vor, die Gebäude- und Firsthöhe dienten auch dem nachbarlichen Immissionsschutz, mithin dem Schutz der Aussicht. Dabei handle es sich um zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 684 ZGB. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz nicht auf die pri- vatrechtlichen Einwendungen eingegangen sei, würden durch den Dachstockausbau die nachbarlichen Ansprüche auf Aussichtsschutz verletzt.

2.1 Privatrechtliche Immissionseinsprache im Sinn von Art. 684 ZGB kann nach Art. 154 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) während der Auflagefrist schriftlich erhoben werden, wenn damit gerügt wird, dass das Bauvorhaben übermässige Einwir- kungen auf fremdes Eigentum bewirke.

2.2 Damit die Baubehörde die privatrechtliche Einsprache im Ver- waltungsverfahren zu behandeln hat, muss aus der Einsprache klar erkennbar sein, dass zusätzlich zur öffentlich-rechtlichen Einsprache auch Einsprache nach Art. 684 ZGB erhoben wird. Es genügt nicht, dass in allgemein gehaltener Formulierung unzulässige Immissionen gerügt werden. Die Einsprache muss – auch von Laien – entweder als öffentlich- und privatrechtliche Einsprache bezeichnet werden oder es muss aus ihr sonst erkennbar sein, dass eine privatrechtliche Beurtei- lung der behaupteten Einwirkungen nach Art. 684 ZGB verlangt wird (M. MÖHR, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 154 N 17 ff. mit Hinweisen; VerwGE B 2015/5 vom 24. November 2016 Erw. 4.2). Diese übermässige Einwirkung muss spätestens mit der Ein- spracheergänzung behauptet werden, hernach ist sie im öffentlich- rechtlichen Verfahren verspätet, kann aber immer vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden (MÖHR, a.a.O., Art. 154 N 16).

2.3 Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 erhoben die bereits damals anwaltlich vertretenen Rekurrenten Einsprache gegen das Bauvorha- ben des Rekursgegners und bezeichneten diese als öffentlich-recht- lich und privatrechtlich. Gleichzeitig ersuchten sie um eine Nachfrist zur Antragstellung und Begründung. In der Einspracheergänzung vom

11. März 2021 wurden in der Folge lediglich öffentlich-rechtliche Ein- wände gegen das Baugesuch vorgebracht. Konkrete privatrechtliche Rügen wurden keine erhoben. Zwar wurde im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung des Niveaupunkts ausgeführt, dieser diene auch dem Aussichtsschutz. Daraus geht aber nicht hervor, dass insofern eine Verletzung von Art. 684 ZGB gerügt wird und um privatrechtliche Beurteilung der Auswirkungen der Dachgauben auf die Aussicht er- sucht wird. Die Anforderungen an die Begründung einer privatrechtli- chen Einsprache nach Art. 154 PBG erfüllte die Einspracheergänzung demnach nicht. Es gab somit für die Vorinstanz keine privatrechtlichen Vorbringen zu prüfen. Die Rekurrenten bringen nun im Rekurs erst- mals unter Berufung auf den Immissionsschutz eine Verletzung von

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Art. 684 ZGB durch Beeinträchtigung der Aussicht aufgrund der pro- jektierten Dachgauben vor. Diese Rüge erfolgte somit verspätet, wes- halb insoweit auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

3.

Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewil- ligungsentscheid erging am 24. Januar 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie ge- mäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmun- gen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mit- teilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Üb- rigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bau- reglement zur Anwendung.

4.

Die Rekurrenten rügen, es liege eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vor, wenn bei einem Bauvorhaben die Visierung nicht protokolliert werde bzw. Visierungsfehler vorliegen würden.

4.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 PBG stellt die Bauherrschaft im ordentli- chen Verfahren vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen. Die Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen haben zum Zweck, das Bauvor- haben zu veranschaulichen als Ergänzung zu den Baugesuchsunter- lagen. Die Visierung soll vor allem Nachbarn, Passanten oder Dritte auf ein geplantes Bauvorhaben aufmerksam machen. Den Visieren kommt somit in erster Linie eine Publizitätswirkung zu (M. MÖHR, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Bauge- setz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 138 N 2 ff.). Bestehen Differenzen zwischen Plan und Visieren, so geht der Plan bezüglich der exakten Masse den Visieren vor (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 886). Auf Ungenauigkeiten in der Visie- rung kann sich der Nachbar nur berufen, wenn es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich anhand der Baupläne zu orientieren. Fehlende oder mangelhafte Visierungen bleiben somit ohne Folgen für das Baubewilligungsverfahren, wenn der Einsprecher dadurch keine Nachteile erleidet (BDE Nr. 15/2018 vom 23. März 2018 Erw. 2.1).

4.2 Aus den Ausführungen der Rekurrenten in der Rekursbegrün- dung zu Visierungsfehlern bzw. fehlerhafte Protokollierung der Visie- rung – wie auch vom Rekursgegner zu Recht moniert – geht nicht her- vor, ob vorliegend konkret ein Visierungsfehler gerügt wird und worin dieser bestehen soll. Unabhängig davon, ob die Rüge hinreichend be- gründet ist, erweist sich diese als nicht stichhaltig. Die Rekurrenten hatten nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens die Möglichkeit, das Baugesuch und die dazugehörigen Pläne einzusehen und ihre Ein- wände in der Einsprache vorzubringen. Damit hat die Visierung ihren Zweck erfüllt. Die Rekurrenten bringen zu Recht nicht vor, dass es ihnen aufgrund der Baugesuchsunterlagen nicht möglich gewesen sei,

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sich ein konkretes Bild des Bauvorhabens zu machen und dessen Um- fang abzuschätzen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen durch eine allenfalls fehlerhafte Visierung bzw. Protokollierung ein Nachteil ent- standen sein soll. Ein solcher wird auch nicht aufgezeigt. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt somit unabhängig von der hinrei- chenden Begründung des Vorbringens nicht vor.

5.

Weiter bringen die Rekurrenten vor, als im Dezember 2014 die Bau- bewilligung für die Erstellung des Gebäudes Vers.-Nr. 002 ausgestellt worden sei, sei von einem falschen Niveaupunkt ausgegangen wor- den. Das gesamte Gebäude sei deswegen auf einem zu hohen Hö- henniveau erstellt worden. Wäre das Gebäude, welches die maximal zulässige Gebäudehöhe ausschöpfe, auf dem von ihnen dargelegten effektiven Niveaupunkt gebaut worden, läge der First mit den nun pro- jektierten Dachgauben wesentlich tiefer, da das ganze Gebäude tiefer hätte erstellt werden müssen.

5.1 Die Vorinstanz bewilligte das vorliegend strittige Bauprojekt des Rekursgegners als regelbaukonform. Sie hielt fest, der Niveaupunkt des Gebäudes Vers.-Nr. 002 sei richtig bestimmt worden und die Ge- bäudehöhe sei eingehalten. Der Rekursgegner vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der Niveaupunkt damals korrekt festgelegt wurde.

5.2 Umstritten sind vorliegend der Niveaupunkt und die Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe des Gebäudes Vers.-Nr. 002. Aus dem Schnitt A-A im Baugesuchsplan "Ansichten, Schnitte" vom

13. Oktober 2014 geht hervor, dass damals bei der Bestimmung der Gebäude- und Firsthöhe von einem Niveaupunkt auf 748,33 m.ü.M. ausgegangen wurde (siehe auch Niveaupunktermittlung D.___, Z.___). Die Rekurrenten begründen ausführlich, weshalb der damals festgelegte Niveaupunkt falsch war und verweisen hierzu auch auf die Stellungnahme vom 6. Mai 2015. In ihren Eingaben nennen sie ver- schiedene Niveaupunkte, die wahrscheinlicher seien als der ursprüng- lich bestimmte von 748,33 m.ü.M. Zudem verweisen sie darauf, dass hinsichtlich der damaligen Festlegung des Niveaupunkts in der West- Ansicht im Baugesuchsplan "Ansichten, Schnitte" vom 13. Oktober 2014 ein Niveaupunkt von 749,42 m.ü.M. vermerkt worden sei und in- sofern ein Widerspruch zum Schnitt A-A bestehe.

5.3 Wie sich nachfolgend zeigt, kann offengelassen werden, ob im Jahr 2014 der Niveaupunkt richtig festgelegt wurde. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen zum Niveaupunkt näher einzugehen, insbesondere auch auf jene im Zusammenhang mit den Aufschüttun- gen beim Bau der S.___strasse.

5.4 Ausgehend vom tiefsten von den Rekurrenten genannten Ni- veaupunkt von 747,57 m.ü.M würde abhängig davon, ob auf den Ni- veaupunkt von 748,33 m.ü.M. gemäss Schnitt A-A oder 749,42 m.ü.M. gemäss West-Ansicht abgestellt wird, eine Differenz von 0,76 m bzw.

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1,85 m resultieren. Dies hätte nach der Argumentation der Rekurren- ten zur Folge, dass das Gebäude Vers.-Nr. 002 ursprünglich 0,76 m bzw. 1,85 m tiefer gebaut worden wäre. Da die maximal zulässige Ge- bäudehöhe von 6,50 m gemäss Art. 9 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 18. Dezember 2008 (abgekürzt BauR) beim Bau ausgeschöpft wurde, wäre die Gebäudehöhe folglich in diesem Um- fang überschritten, mithin das Gebäude Vers.-Nr. 002 in diesem Be- reich materiell rechtswidrig.

5.5 Gemäss Art. 109 Abs. 1 PBG sind der Bestand und die Erneue- rung von formell rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, die den geltenden Vorschriften oder Plänen widerspre- chen, gewährleistet. Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterun- gen sind nach Art. 109 Abs. 2 PBG zulässig, soweit dadurch die Rechtswidrigkeit weder vermehrt noch wesentlich verstärkt wird. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit liegt dann vor, wenn die Änderung zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften führt. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit wiederum liegt dann vor, wenn eine bereits ver- letzte Vorschrift in noch stärkerem Mass verletzt wird. Wann die Ver- stärkung einer Rechtswidrigkeit wesentlich ist, beurteilt sich zum einen nach der Schwere der Verletzung des Schutzzwecks der Norm und zum anderen nach dem Ausmass, in dem ein bestehender rechtswid- riger Gebäude- oder Anlageteil erweitert werden soll. Unwesentlich ist eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit nur dann, wenn weder der Schutzzweck der Norm wesentlich beeinträchtigt wird, noch die Erwei- terung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zu- sammen mit dem weiteren Gebäude als bedeutsam bezeichnet wer- den muss. Zur Beurteilung, ob eine geplante Erweiterung zu einer we- sentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt, ist auf jenen Be- reich abzustellen, der die Baute zur materiell rechtswidrigen Baute macht (VerwGE B 2021/170 vom 14. Februar 2022 Erw. 6.1 mit Hin- weisen).

5.5.1 Da das Gebäude Vers.-Nr. 002 unbestrittenermassen formell rechtskräftig bewilligt wurde, geniesst es – für den angenommenen Fall, dass es materiell rechtswidrig wäre bzw. würde – Bestandes- und Erweiterungsgarantie nach Art. 109 PBG.

5.5.2 Fraglich ist zunächst, ob das Bauvorhaben des Rekursgegners zu einer Vermehrung der Rechtswidrigkeit führen würde, wenn eine Überschreitung der Gebäudehöhe von 0,76 m bzw. 1,85 m infolge falsch festgelegtem Niveaupunkt angenommen wird. Die Rekurrenten machen allerdings keine Verletzung einer zusätzlichen Vorschrift nebst der Gebäudehöhe geltend. Eine Vermehrung der Rechtswidrig- keit ist somit zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist aber Folgen- des festzuhalten: Massgebend für die Gauben ist die Firsthöhe (Defi- nition Firsthöhe: Art. 8 Abs. 6 BauR). Dachaufbauten in Form von Gau- ben haben den Zweck, nutzbaren Wohnraum zu schaffen (BDE Nr. 15/2018 vom 23. März 2018 Erw. 6.4). Sie hebeln daher insofern die Gebäudehöhe aus. Art. 9 Abs. 2 BauR sieht vor, dass die Firsthöhe

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in der Wohnzone WE höchstens 11 m betragen darf. Aus den Bauge- suchsplänen des Rekursgegners aus dem Jahr 2014 geht hervor, dass die Firsthöhe des Gebäudes Vers.-Nr. 002 9,07 m beträgt. Somit besteht zwischen der tatsächlichen und der maximal zulässigen First- höhe eine Differenz bzw. Reserve von 1,93 m. Selbst wenn nun die Gebäudehöhe um 0,76 m bzw. 1,85 m überschritten wäre, wäre die maximal zulässige Firsthöhe weiterhin mit Reserve eingehalten. Bei keinem der von den Rekurrenten genannten Niveaupunkte überschrei- ten die vom Rekursgegner geplanten Gauben die höchstzulässige Firsthöhe.

5.5.3 Sodann ist zu prüfen, ob die geplanten Dachgauben zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit führen würden. Massgebend für die Gauben ist – wie vorstehend erwähnt – die Firsthöhe. Durch die Er- stellung der Gauben würde die überschrittene höchstzulässige Gebäu- dehöhe nicht noch in stärkerem Mass verletzt werden. Vielmehr wären aufgrund der Reserve von 1,93 m bei der Firsthöhe noch grössere Dachgauben möglich, wenn das Gebäude Vers.-Nr. 002 tiefer gebaut worden wäre. Dadurch würde in Bezug auf die von den Rekurrenten erwähnte beeinträchtigte Aussicht durch die Gauben keine bessere Si- tuation herbeigeführt werden.

5.5.4 Somit ist festzuhalten, dass selbst bei einer Überschreitung der Gebäudehöhe des Gebäudes Vers.-Nr. 002 als Folge eines falsch be- stimmten Niveaupunkts die vom Rekursgegner projektierten Dachgau- ben durch die Bestandes- und Erweiterungsgarantie nach Art. 109 PBG gedeckt wären. Das Bauvorhaben ist somit unter dem Gesichts- punkt der Gebäudehöhe und unabhängig des seinerzeit festgelegten Niveaupunkts bewilligungsfähig. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt deshalb als unbegründet.

6.

Weiter rügen die Rekurrenten, das Bauvorhaben sei verunstaltend, weshalb es gegen Art. 99 PBG bzw. Art. 93 Abs. 1 BauG bzw. Art. 7 und 18 BauR verstosse. Der Rekursgegner entgegnet, eine Verunstal- tung liege nicht vor, zumal Art. 18 BauR nicht anwendbar wäre, soweit darin eine über das allgemeine Verunstaltungsverbot hinausgehende, positive Gestaltungsvorschrift erblickt werden könnte.

6.1 Art. 7 BauR führt verschiedene Grundsätze auf, die bei der Pro- jektierung von Bauten und Anlagen zu berücksichtigen sind. Art. 18 BauR regelt die Dach- und Fassadengestaltung. Beide Bestimmungen sind das ganze Gemeindegebiet umfassende, kommunale Gestal- tungsvorschriften. Diesen kommt deshalb keine über das Verunstal- tungsverbot (Art. 99 PBG) hinausgehende Bedeutung zu (W. RITTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Bau- gesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 99 N 6; Baudeparte- ment SG, Juristische Mitteilungen 2007/IV/34). Wie auch vom Rekurs- gegner in seiner Vernehmlassung zutreffenderweise erwähnt, hat die

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Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Bauvorha- ben des Rekursgegners somit nur unter dem Gesichtspunkt der Ver- unstaltung geprüft.

6.2 Art. 99 Abs. 1 PBG, welcher inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 93 BauG übereinstimmt, verbietet die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder Bau- denkmäler beeinträchtigen. Im Unterschied zu positiven Bauästhetik- vorschriften (Gestaltungs- oder Einfügungsvorschriften) verbietet das Verunstaltungsverbot nur erheblich störende Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschö- nes verhindert werden soll. Eine bauliche Gestaltung darf wegen Ver- unstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die "in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültig- keit gefunden werden", als erheblich störend zu bezeichnen ist. Dabei ist nicht das Bauvorhaben isoliert zu betrachten, sondern in Bezug zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung zu setzen (VerwGE B 2021/8 vom 12. Juli 2021 Erw. 2.2 und BUDE Nr. 67/2021 vom

8. November 2021 Erw. 3.2).

6.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den kommunalen Behörden bei der Anwendung der Regeln betreffend Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umschwung ein er- heblicher Beurteilungsspielraum zukommt (VerwGE B 2021/8 vom

12. Juli 2021 Erw. 2.3). Das Baugrundstück befindet sich in der Wohn- zone WE. Es ist nicht Teil eines geschützten Ortsbilds und beim Ge- bäude Vers.-Nr. 002 handelt es sich nicht um ein Einzelschutzobjekt. Die Vorinstanz erwog, beim Siedlungsgebiet handle es sich um ein typisches Einfamilienhausquartier. Die Bebauungsstruktur sei heterogen und unterschiedlich. Es bestehe eine Durchmischung von verschiedenen Haustypen, Baustilen, Dachformen, Gebäudevolumina usw. Eine Verunstaltung sei nicht erkennbar. Inwiefern diese Einschät- zung unzutreffend sein soll und die zwei geplanten Dachgauben qua- lifiziert unschön im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung sein sollen, wird von den Rekurrenten nicht substantiiert dargelegt, zu- mal keine Einfügungsvorschriften zur Anwendung gelangen. Vor die- sem Hintergrund können die Rekurrenten auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn auf den umliegenden Gebäuden keine ähnli- chen Dachgauben vorhanden sind. Dass die zwei Dachgauben erheb- lich störende Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben, ist ausgeschlossen. Eine Verunstaltung im Sinn von Art. 99 PBG liegt nicht vor. Die Durchführung eines Augenscheins ist nicht erforderlich.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Rügen der Rekurrenten als nicht stichhaltig erweisen und die Vorinstanz dem Rekursgegner die Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses und die Er- stellung der zwei Dachgauben auf dem Gebäude Vers.-Nr. 002 zu Recht erteilt hat. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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8.

8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

8.2 Der vom Rekurrenten am 4. März 2022 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

9.

Rekurrenten und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

9.2 Der Rekursgegner obsiegt mit seinen Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– fest- zulegen; sie ist von den Rekurrenten zu gleichen Teilen zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer ge- stellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.

9.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.

Der Rekurs von A.___ und B.___, beide Z.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

a) A.___ und B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.–.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 70/2022), Seite 12/12

b) Der am 4. März 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3.

a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird abgewiesen.

b) Das Begehren von C.___, Z.___, um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird gutgeheissen. A.___ und B.___ entschädigen C.___ zu gleichen Teilen ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin