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21-6636, 22-351

Sg Publikationen · 2022-05-02 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

a) Die B.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch X.___, an der A.___strasse in X.___. Die C.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 002, Grundbuch X.___, an der A.___strasse 33/35 in X.___. Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Ge- meinde X.___ vom 11. Mai 2004 – bis auf einen in der Landwirtschafts- zone gelegenen Spickel im Norden von Grundstück Nr. 001 – in der Wohnzone W2b. Das Grundstück Nr. 001 ist mit einem Schopf (Vers.- Nr. 003) überbaut. Auf Grundstück Nr. 002 befindet sich ein Wohn- und Gewerbehaus mit Anbauten (Vers.-Nrn. 004, 005 und 006).

b) Im östlichen Teil der Grundstücke Nrn. 002 und 001 verläuft der L.___bach, welcher gemäss Baulinienplan Seitengewässer L.___bach vom 22. Juli 2014 offengelegt wurde. Der Baulinienplan dient in erster Linie der Sicherung des Gewässerraums nach Art. 41a der eidgenös- sischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV).

c) Über die Grundstücke Nrn. 002 und 001 erstreckt sich weiter das Plangebiet des Überbauungsplans U.___ vom 5. Februar 2020. Dieser sieht im Wesentlichen drei Baubereiche für Mehrfamilienhäuser sowie eine Zu- und Wegfahrt für eine Tiefgarage ab der A.___strasse vor. Daneben verläuft entlang des Gewässerraums des L.___bachs eine rund 5 m breite Verkehrsfläche als Unterhaltsstreifen und Zufahrt zu den Besucherparkplätzen. Gegen den Überbauungsplan hat A.___ als Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Nr. 007, am

22. Mai 2018 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) erhoben (Verfahren Nr. 18-3244). Das Verfahren wurde aufgrund des Rückzugs des Rekurses mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 abgeschrieben.

B.

a) Mit Baugesuch vom 29. Januar 2021 beantragte die B.___ beim Gemeinderat X.___ die Baubewilligung für die Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Nrn. 002 und 001.

b) Innert der Auflagefrist vom 22. März bis 6. April 2021 erhob A.___ privat- und öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das Bauvor- haben. Er rügte insbesondere verkehrstechnische Mängel im Bereich des Wendeplatzes sowie des östlichen Einmündungsbereichs der Zufahrt zu den Besucherparkplätzen. Weiter sei die Spielfläche zu nahe an der Grenze zu seinem Grundstück Nr. 007, was zu Lärmimmissionen führe. Schliesslich seien der Gebäudeabstand zu klein und die Attikageschosse fehlerhaft.

c) Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 erteilte der Gemeinderat X.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Ein- sprachen von A.___ ab.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2022), Seite 3/12

C.

Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 16. Juli 2021 Rekurs beim Baudepartement (im Folgenden Rekurs 1; Verfahren Nr. 21-6636). Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschluss / Entscheid des Gemeinderates X.___ vom 07.07.2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Bauvorhaben, Neubau dreier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf Parzellen Nr. 002 und 001, A.___strasse, X.___, sei nicht zu genehmigen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Geomet- rie des Wendeplatzes am Ende der Zufahrt entspreche nicht den Nor- men, weshalb namentlich ein Besucherparkplatz nicht genutzt werden könne. Weiter müsse die Stützmauer beim Wendeplatz einen Mindest- abstand von 60 cm zur Landwirtschaftszone einhalten. Zudem fehle es im Einmündungsbereich der Zufahrt an einem Radius gegen Osten. Der 150 m2 grosse Spielbereich mit einem Grenzabstand von 3 m ver- ursache im Weiteren übermässige Lärmemissionen, weshalb ein grös- serer Abstand vorzusehen sei. Im Übrigen seien die Gebäudeab- stände zwischen den Häusern zu klein und die Berechnung der Höhe und Fläche der Attikageschosse nicht korrekt. Schliesslich verursache der geplante Spielbereich auch übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB).

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 25. August 2021 beantragt die Vorinstanz sinngemäss, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.

b) Mit Amtsbericht vom 9. September 2021 stellt das kantonale Tiefbauamt (TBA) fest, es fehle für die Notzufahrt am Einlenkerradius gegen Osten. Insgesamt seien die Wendeanlage für normale Perso- nenwagen (PW) und auch die Zufahrten zu Lager und Tiefgarage wohl genügend. Dennoch werde aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse die Überprüfung der Geometrien für die Notzufahrt, Tiefgaragenzu- fahrt und Wendeanlage mittels Schleppkurven empfohlen.

E.

a) Am 5. November 2021 reichte die Rekursgegnerin ein Korrekturgesuch ein. Dabei wurden insbesondere Änderungen an den Attikageschossen und am Wendeplatz vorgenommen. Überdies ist eine Paketstation im Bereich des Vorplatzes an der A.___strasse vorgesehen. Innert der Auflagefrist vom

19. November bis

2. Dezember 2021 erhob A.___ öffentlich-rechtliche und privat- rechtliche Einsprache auch gegen das Korrekturgesuch. Dabei wurden im Wesentlichen die gleichen Rügen wie in der ursprünglichen Einsprache vorgebracht, wobei ausdrücklich die Rügen bezüglich Mindestabstand der Stützmauer gegenüber der Landwirtschaftszone sowie bezüglich Attikageschosse fallengelassen wurden.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2022), Seite 4/12

b) Der Gemeinderat X.___ wies die Einsprachen mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 – soweit darauf eingetreten und sie nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden – ab und erteilte die Baube- willigung für das Korrekturgesuch unter Auflagen und Bedingungen.

F.

Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 15. Januar 2022 erneut Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (im Folgenden Rekurs 2; Verfahren Nr. 22-351). Es wird folgender Antrag gestellt:

Der Beschluss / Entscheid des Gemeinderates X.___ vom 16.12.2021 sei betreffend Parkplatz / Wendemöglichkeit aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Geometrie des Wendeplatzes entspreche immer noch nicht den Normen, weshalb ein notwendiger Besucherparkplatz wegfalle. Schliesslich fehle es nach wie vor an einem Radius im Einmündungsbereich der Notzufahrt in die A.___strasse gegen Osten. Eingehalten seien nun der Abstand der Stützmauer gegenüber der Landwirtschaftszone sowie die Ausgestaltung der Dachrand-profile.

G.

Mit Amtsbericht vom 15./24. März 2022 führt das TBA insbesondere mit Bezug auf von der Rekursgegnerin eingereichte Schleppkurven- nachweise aus, dass aus technischer Sicht keine Einwände mehr ge- gen die Wendeanlage sowie die Zufahrt zu den Besucherparkplätzen bestehe und die Anpassungen und Nachweise ausreichend seien.

H.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2022), Seite 5/12

E. 1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse 1 und 2 ist einzutreten, soweit der Rekurs 1 aufgrund des Korrekturgesuchs nicht gegenstandslos geworden ist. Da der Ein- mündungsbereich der Notzufahrt nicht Gegenstand des Korrekturge- suchs war, ist auf den Rekurs 2 diesbezüglich nicht einzutreten. Die entsprechende Rüge ist in Rekurs 1 zu behandeln.

E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die erstinstanzlichen Einsprache- und Baubewilligungsent- scheide ergingen am 7. Juli und 16. Dezember 2021. Mithin sind vor- liegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Best- immungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

E. 3 Der Rekurrent macht in Rekurs 1 geltend, es fehle im Einmündungs- bereich der Zufahrt an einem Radius gegen Osten.

E. 3.1 Gemäss den Festlegungen im Überbauungsplan U.___ vom

E. 3.2 Gemäss den massgeblichen Baugesuchsplänen besteht im Zu- fahrtsbereich zur Tiefgarage eine entsprechende Ausrundung. Im Be- reich der Zu- und Wegfahrt von den Besucherparkplätzen fehlt auf- grund des mittels Baulinien (für Anlagen) gesicherten Gewässerraums der Einlenkerradius gegen Osten, was auch das TBA im Amtsbericht vom 9. September 2021 festgestellt hat. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde X.___ vom 11. Mai 2004 (abgekürzt BauR) sind die Ausfahrten gegenüber öffentlichen Strassen grund- sätzlich mit Radien von 4,0 m auszurunden. Namentlich aufgrund der

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mittels Korrekturgesuch vorgenommenen Platzierung der Paketstation im Bereich des Vorplatzes/Lager sowie den eingereichten Schleppkur- vennachweisen konnten die verkehrstechnischen Bedenken des TBA unter anderem bezüglich Zufahrt ausgeräumt werden (vgl. Amtsbe- richt vom 15./24. März 2022).

E. 3.3 Vorliegend ist dem Rekurrenten zuzustimmen, dass der Anschluss der Zu- und Wegfahrt zur internen Verkehrsfläche gegen Osten keinen Einlenkerradius aufweist. Allerdings ist ein solcher bereits aufgrund der Festlegungen und Vorgaben im Überbauungs- plan vom 5. Februar 2020 sowie namentlich der gemäss öffentlich aufgelegenem Plan vom 22. Juli 2014 vorgesehenen Baulinie für Anlagen zum Schutz des Gewässerraums des L.___bachs in diesem Bereich nicht möglich. Die Planungsbehörde ist damit in diesem Bereich bewusst mittels Nutzungsplänen von den baureglementarischen Vorschriften abgewichen. Dem Rekurrenten sind die vorerwähnten Pläne sodann aus vorangegangenen Verfahren im Detail bekannt. Er hätte folglich bereits im Verfahren bezüglich Baulinienplan, aber spätestens im Überbauungsplanverfahren – als die fragliche Zufahrt definitiv festgelegt wurde – diesen Punkt in Frage stellen müssen. Im den Sondernutzungsplan umsetzenden Baube- willigungsverfahren können nur noch solche Rügen vorgebracht werden, welche sich aus Abweichungen zu den vorangegangenen Planungsgrundlagen ergeben. Die vorliegende Rüge erweist sich als verspätet. Darüber hinaus genügt der Einlenker aus verkehrstechnischer Sicht mit Blick auf die nachvollziehbaren Aussagen des TBA insbesondere auch aufgrund des eingeschränkten Benutzerkreises sowie des grosszügigen Vorplatzes ohnehin. Dies bestätigen überdies die nachträglich eingereichten Schlepp- kurvennachweise. Im Übrigen bringt der Rekurrent aufgrund der knappen Begründung keine weiteren Punkte vor, welche die Einschätzung des fachkundigen TBA in Frage stellen könnten; solche sind auch nicht ersichtlich. Der Rekurs 1 ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Der Rekurrent beanstandet in Rekurs 1 zudem, die geplanten Spiel- bereiche führten sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrecht- licher Hinsicht (Art. 684 ZGB) zu übermässigen Lärmimmissionen.

4.1 Beim geplanten Spielplatz auf Grundstück Nr. 001 handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundes- gesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und Art. 2 Abs. 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV). Bei Geräuschen, welche von spielenden Kindern herrühren, handelt es sich um sogenannten Alltagslärm, für welchen die LSV keine unmittelbar anwendbaren Belastungsgrenz- werte kennt. Die Anlage hat den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV zu genügen, d.h. mangels unmittelbar an- wendbarer Planungswerte ist ein Immissionsniveau einzuhalten, bei

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welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Stö- rungen auftreten. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine unzumut- bare Störung vorliegt, sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjek- tive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine ob- jektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. zum Ganzen VerwG B 2019/77 und B 2019/78 vom 11. Februar 2020 Erw. 8.1 mit Hinwei- sen).

4.2 Der Rekurrent begründet seine Befürchtungen betreffend erhöh- ter Lärmimmissionen durch den geplanten Spielplatz mit einer Fläche von 150 m2 insbesondere mit dem Grenzabstand zu seinem Grund- stück Nr. 007 von rund 3 m. Der Spielbereich sei mit einem grösseren Abstand zu seinem Grundstück zu erstellen. Gemäss den Bauge- suchsunterlagen soll nördlich von Haus 2 und westlich von Haus 1 in rund 3 m Entfernung zur Grenze zu Grundstück Nr. 007 ein 150 m2 grosser Spielbereich mit einzelnen Spielgeräten und Sitzgelegenhei- ten erstellt werden. Dies entspricht den Vorgaben des Überbauungs- plan U.___, wonach für das Plangebiet Spielflächen von insgesamt 150 m2 vorzusehen und mit hochwertigen, altersgerechten Spielgerä- ten auszustatten sind (Art. 11 besV). In den drei Mehrfamilienhäusern befinden sich insgesamt 15 Wohnungen (vier 3-Zimmerwohnungen, sieben 4-Zimmerwohnungen und vier 5-Zimmerwohnungen).

4.3 Dem Rekurrenten kann insofern gefolgt werden, dass durch den geplanten Spielplatz mit gewissen Geräuschen von spielenden Kin- dern sowie Gesprächen von sich dort aufhaltenden Personen zu rech- nen ist. Er lässt jedoch ausser Acht, dass selbst in reinen Wohnzonen kein absoluter Anspruch auf Ruhe besteht. Mehr als geringfügige Stö- rungen entstehen durch den Aufenthalt von Personen auf einem Spiel- platz üblicherweise nicht, zumal diese Nutzungen auch näher an der Grenze erlaubt sind und entsprechende Anlagen sogar direkt an der Grenze erstellt werden könnten. Zudem erweist sich die nähere Um- gebung als nicht sonderlich lärmempfindlich, zumal sowohl das Bau- grundstück als auch das Grundstück des Rekurrenten sich direkt an der A.___strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) befinden, welche ins- besondere das Dorfzentrum mit dem Bahnhof verbindet. Im Weiteren befindet sich rund hundert Meter östlich davon eine Gewerbe-Indust- riezone mit einigen Betrieben. Dazu kommt, dass Lärm von im Freien spielenden Kindern in Wohnquartieren üblich ist und in der Regel auch nicht den ganzen Tag über vorkommt und sicherlich nicht spätabends und nachts zu erwarten ist. Bei der geringen Anzahl von grossen, für Familien mit Kindern geeigneten Wohnungen, ist zudem nicht mit einer Vielzahl von spielenden Kindern zu rechnen, weshalb der zu erwar- tende Lärm sich im Bagatellbereich bewegen dürfte. Weder der Cha- rakter solchen Lärms noch die zu erwartende Häufigkeit lassen auf unzumutbare Störungen schliessen. Der Rekurrent begründet sodann nicht, weshalb vom Spielplatz gleichwohl übermässige Immissionen ausgehen sollten.

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4.4 Die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen sind im Rah- men der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Sind die Planungs- werte eingehalten, sind zusätzliche emissionsbegrenzende Massnah- men nur dann verhältnismässig, wenn mit geringem Aufwand eine we- sentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann. Bei der Vorsorge im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG erweist sich grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen auf Dritte als verhältnismässig (VerwGE B 2019/77 und B 2019/78 vom 11. Feb- ruar 2020 Erw. 8.3 mit Hinweisen; VerwGE B 2010/227 und B 2010/228 vom 6. Juli 2011 Erw. 7.9.2). Vorliegend ist bei den zu erwartenden geringen Einwirkungen nicht erkennbar, welche vorsorg- lichen Massnahmen mit verhältnismässigem Aufwand zu einer we- sentlichen Emissionsreduktion führen könnten. Die vom Rekurrenten verlangte Verlegung des Spielbereichs stellt im Rahmen der Vorsorge jedenfalls keine solche Massnahme dar.

4.5 Insgesamt ergibt sich, dass der geplante Spielplatz unter lärm- technischen Gesichtspunkten in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Zusätzliche Massnahmen zur Minimierung des Lärms auf dem Grundstück des Rekurrenten sind nicht angezeigt.

4.6 Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, namentlich beim Betrieb eines Gewer- bes auf seinem Grundstück, sich aller übermässiger Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten; verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strah- lung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Der von Art. 684 ZGB privatrechtlich geregelte sowie der öffentlichrechtliche Immissionsschutz stehen zwar grundsätzlich selb- ständig nebeneinander, dennoch bestehen zwischen den beiden Re- gelungen Berührungspunkte und Überschneidungen. Insbesondere wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfer- tigte und zu duldende Mass von Einwirkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftrein- haltung, Strahlen und Erschütterung eine Rolle spielen. Die rechtsan- wendenden Behörden haben in diesem Sinn auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2014/130 vom

27. November 2015 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.7 Nachdem vorliegend bereits die Bestimmungen des öffentlich- rechtlichen Immissionsschutzes als eingehalten beurteilt werden, muss dies bezüglich der Lärmimmissionen erst recht unter privatrecht- lichen Aspekten gelten, geht die privatrechtliche Regelung doch ledig- lich vom Durchschnittsmenschen aus, wohingegen der öffentlich-

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rechtliche Immissionsschutz von Personengruppen mit erhöhter Emp- findlichkeit ausgeht. Übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Rekurrenten im Sinn von Art. 684 ZGB sind deshalb nicht zu erwarten, zumal der Rekurrent dieses Vorbringen auch nicht näher begründet. Eine örtliche Verschiebung der Spielfläche fällt damit auch in privat- rechtlicher Hinsicht ausser Betracht. Der Rekurs 1 ist in Bezug auf den Lärmschutz abzuweisen.

E. 5 Schliesslich rügt der Rekurrent in Rekurs 1, die Mehrfamilienhäuser hielten den baureglementarischen Gebäudeabstand nicht ein.

E. 5.1 Sondernutzungspläne haben den Zweck, die im Rahmennut- zungsplan enthaltene planungs- und baurechtliche Grundordnung in bestimmten Teilräumen zu ergänzen, weiter zu verfeinern oder – im zulässigen Rahmen – abzuändern (B. DEILLON, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 23 N 1). Baubereiche bezwecken im Allge- meinen die Bestimmung von Freihaltebereichen und Bereichen, in de- nen Bauten und Anlagen errichtet werden können. Sie werden mit Markierungslinien festgelegt. Auch wenn die Baubereiche im Überbau- ungsplan U.___ (aufgrund der öffentlichen Auflage vom 8. Mai bis 6. Juni 2017 handelt es sich um einen altrechtlichen Überbauungsplan nach BauG; siehe Art. 174 PBG) nicht als Markierungslinien bezeich- net sind, entsprechen sie in ihrer Wirkung solchen. Durch Markie- rungslinien werden die Lage und die höchstzulässige horizontale Aus- dehnung von Bauten und Anlagen festgelegt (Art. 24bis Abs. 1 BauG). Markierungslinien gehen unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Überbauungsplan den Abstandsvorschriften vor (Art. 24bis Abs. 2 BauG). Dies bedeutet, dass vorbehältlich einer anderen Reglung im Überbauungsplan bis an die Markierungslinie gebaut werden darf, nicht aber gebaut werden muss (Botschaft und Entwurf zum III. Nachtrag zum Baugesetz vom 11. Oktober 1994, S. 2252, veröf- fentlicht im kantonalen Amtsblatt am 7. November 1994).

E. 5.2 Der Überbauungsplan U.___ sieht auf den Baugrundstücken die Baubereiche A, B1 und B2 vor. Im Plan sind zudem Abstände von 9 m und 13 m zwischen den Baubereichen eingezeichnet. Zu den Baube- reichen führt Art. 6 besV insbesondere aus, dass Hauptbauten nur in- nerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig sind. Vorbauten dür- fen die Baubereiche überragen und die maximale Gebäudelänge ge- mäss Art. 9 Abs. 1 BauR kommt nicht zur Anwendung. Zudem sind in den Baubereichen die Geschosszahl und Höhen geregelt. Im Pla- nungsbericht vom 10. Januar 2017 zum Überbauungsplan U.___ wird ausgeführt, dass durch die Ausscheidung von Baubereichen weiterhin die Abstände gemäss Regelbauweise zu berücksichtigen seien. Bei der Projektierung seien somit unter anderem weiterhin die Grenz- und Gebäudeabstände zu beachten (vgl. Ziff. 3.3.1).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2022), Seite 10/12

E. 5.3 Der Rekurrent weist grundsätzlich richtigerweise darauf hin, dass die mit einem Abstand von 11,43 m bzw. 13,23 m geplanten Bau- ten den baureglementarischen Grenz- bzw. Gebäudeabstand von 13,50 m (vgl. Art. 9 BauR) nicht einhalten und dies dem Planungsbe- richt vom 10. Januar 2017 widerspricht. Allerdings ist der Planungsbe- richt vorliegend lediglich erläuternd, sofern nicht Teile als wegleitend erklärt werden (Art. 1 Abs. 2 besV). Massgebend sind vorliegend somit nicht die erläuternden Ausführungen im Planungsbericht, sondern die verbindlichen Vorgaben im Überbauungsplan. Da im Überbauungs- plan keine andere Regelung aufgestellt wurde, gehen die mit Markie- rungslinien ausgestalteten Baubereiche – vgl. vorstehende Erw. 5.1 – den Abstandsvorschriften vor. Damit können trotz des Widerspruchs von Sondernutzungsplan und Planungsbericht die baureglementari- schen Abstände vorliegend im Ausmass der Baubereiche unterschrit- ten werden. Sämtliche Baukörper befinden sich vorliegend innerhalb der Baubereiche und das Bauvorhaben weist teilweise deutlich grös- sere Abstände (11,43 m bzw. 13,23 m) als gemäss Überbauungsplan (9 m bzw. 13 m) auf. Dass die geplanten Bauten die Baubereiche über- schreiten und somit eine Abweichung des Bauvorhabens vom Über- bauungsplan vorliegen würde, macht auch der Rekurrent nicht gel- tend. Den vorliegend wohl tatsächlich vorhandenen Widerspruch zwi- schen den Ausführungen im Planungsbericht und der konkreten Aus- gestaltung der Regelungen im Überbauungsplan hätte der Rekurrent überdies bereits im entsprechenden Verfahren rügen können und müssen, ansonsten dieser Einwand ohnehin als verspätet gilt. Insge- samt ergibt sich, dass der Rekurs 1 diesbezüglich unbegründet ist.

E. 6 In Rekurs 2 rügt der Rekurrent, der Wendeplatz am Ende der Notzu- fahrt sei aus verkehrstechnischer Sicht auch für einen gewöhnlichen PW ungenügend. Dies führe überdies dazu, dass bei korrekter Ausge- staltung der Wendeanlage ein zwingend erforderlicher Besucherpark- platz wegfalle.

E. 6.1 Bereits in Rekurs 1 kam das TBA gestützt auf die Baugesuchs- unterlagen zum Schluss, dass die Wendeanlage für normale PW auch mit Blick auf die hilfsweise beizuziehenden VSS-Normen ausreichend seien. Nachdem in Rekurs 2 mittels Schleppkurvennachweisen nach- gewiesen wurde, dass die Wendeanlage für gewöhnliche PW ausrei- chend dimensioniert ist und aufgrund der im vorderen Bereich neu ge- planten Paketstation auch nicht (mehr) mit grösseren Fahrzeugen zu rechnen ist, hat das TBA mit Amtsbericht vom 15./24. März 2022 be- stätigt, dass aus technischer Sicht keine Einwände bezüglich Wende- anlage mehr bestehen. Die Ausführungen des fachkundigen TBA sind mit Blick auf die vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar und über- zeugend. Der Rekurrent bringt überdies keine Gründe vor, welche ein Abweichen von den plausiblen Ausführungen des TBA rechtfertigen würden. Die Wendeanlage erweist sich vorliegend als genügend. Dadurch kann auch der Besucherparkplatz am Ende der Notzufahrt neben der Wendeanlage benützt werden. Die Vorinstanz hat diesbe-

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züglich zu Recht festgestellt, dass damit genügend Besucherpark- plätze für die Überbauung vorhanden sind. Der Rekurs 2 ist folglich abzuweisen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 durch das Korrek- turgesuch teilweise gegenstandslos geworden ist, indem insbeson- dere die gerügten Attikageschosse angepasst wurden. Im Übrigen ist der Rekurs 1 unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Rekurs 2 ist gesamthaft unbegründet und folglich abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann.

E. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr in Rekurs 1 beträgt Fr. 1'800.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung, sGS 821.5; abgekürzt GebT). Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegnerin die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses 1 verursacht und einzelne umstrittene Punkte mittels Korrekturgesuch angepasst hat, weshalb sie einen Teil der Kosten in Rekurs 1 zu tragen hat. Da der Rekurs 1 darüber hinaus allerdings vollständig abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Rekurs 1 dem Rekur- renten sowie der Rekursgegnerin je zur Hälfte (Fr. 900.–) zu überbin- den.

E. 8.2 Der von D.___ am 23. Juli 2021 in Rekurs 1 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. Fr. 1'800.– ist anzurechnen und im darüber hinaus- gehenden Betrag (Fr. 900.–) zurückzuerstatten.

E. 8.3 Die Gebühr für den Entscheid in Rekurs 2 wird in Anwendung von Nr. 20.13.01 GebT ebenfalls auf Fr. 1'800.– festgelegt. In diesem Verfahren unterliegt der Rekurrent vollständig, weshalb er die Kosten zu tragen hat; sie sind mit dem von ihm am 21. Januar 2022 in Rekurs 2 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zu verrechnen.

E. 9 Die Vorinstanz stellt in Rekurs 1 ein Begehren um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten.

E. 9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

E. 9.2 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2022), Seite 12/12

S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren in Rekurs 1 ist daher abzuweisen. Entscheid 1.

a) Der Rekurs Nr. 21-6636 von A.___ wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.

b) Der Rekurs Nr. 22-351 von A.___ wird abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist.

2.

a) A.___ bezahlt in Rekurs Nr. 21-6636 eine Entscheidgebühr von Fr. 900.–.

b) Der am 23. Juli 2021 von D.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet und im darüber hinausgehenden Betrag (Fr. 900.–) zurückerstattet.

c) Die B.___ bezahlt in Rekurs Nr. 21-6636 eine Entscheidgebühr von Fr. 900.–.

d) A.___ bezahlt in Rekurs Nr. 22-351 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.–.

e) Der am 21. Januar 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet.

3.

Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten in Rekurs Nr. 21-6636 wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-6636, 22-351 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.05.2022 Entscheiddatum: 02.05.2022 BUDE 2022 Nr. 038 Art. 684 ZGB, Art. 11 Abs. 2, Art. 25 USG, Art. 24bis BauG. Aufgrund der Vorgaben im Überbauungsplan sowie im Baulinienplan ist im Einmündungsbereich der Zufahrt ein Radius gegen Osten nicht vorgesehen. Ein solcher ist aus verkehrstechnischer Sicht vorliegend auch nicht notwendig (Erw. 3.3). Im Übrigen ist der geplante Spielplatz in lärmrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Erw. 4). Baubereiche in Sondernutzungsplänen werden in der Regel mit Markierungslinien festgelegt. Diese gehen unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Sondernutzungsplan den Abstandsvorschriften vor. Massgebend sind vorliegend nicht die lediglich erläuternden Angaben im Planungsbericht, sondern die verbindlichen Vorgaben im Überbauungsplan. Die gemäss Baugesuch geplanten Bauten befinden sich innerhalb der Baubereiche, womit vorliegend der Gebäudeabstand eingehalten wird (Erw. 5). Schliesslich genügt der am Ende der Notzufahrt vorgesehene Wendeplatz den verkehrstechnischen Vorgaben (Erw. 6). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 38 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-6636/22-351

Entscheid Nr. 38/2022 vom 2. Mai 2022 Rekurrent A.___, gegen Vorinstanz Gemeinderat X.___ (Entscheide vom 7. Juli 2021 und 16. Dezember 2021) Rekursgegnerin B.___, Betreff Baubewilligung (Neubau dreier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage)

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Sachverhalt A.

a) Die B.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch X.___, an der A.___strasse in X.___. Die C.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 002, Grundbuch X.___, an der A.___strasse 33/35 in X.___. Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Ge- meinde X.___ vom 11. Mai 2004 – bis auf einen in der Landwirtschafts- zone gelegenen Spickel im Norden von Grundstück Nr. 001 – in der Wohnzone W2b. Das Grundstück Nr. 001 ist mit einem Schopf (Vers.- Nr. 003) überbaut. Auf Grundstück Nr. 002 befindet sich ein Wohn- und Gewerbehaus mit Anbauten (Vers.-Nrn. 004, 005 und 006).

b) Im östlichen Teil der Grundstücke Nrn. 002 und 001 verläuft der L.___bach, welcher gemäss Baulinienplan Seitengewässer L.___bach vom 22. Juli 2014 offengelegt wurde. Der Baulinienplan dient in erster Linie der Sicherung des Gewässerraums nach Art. 41a der eidgenös- sischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV).

c) Über die Grundstücke Nrn. 002 und 001 erstreckt sich weiter das Plangebiet des Überbauungsplans U.___ vom 5. Februar 2020. Dieser sieht im Wesentlichen drei Baubereiche für Mehrfamilienhäuser sowie eine Zu- und Wegfahrt für eine Tiefgarage ab der A.___strasse vor. Daneben verläuft entlang des Gewässerraums des L.___bachs eine rund 5 m breite Verkehrsfläche als Unterhaltsstreifen und Zufahrt zu den Besucherparkplätzen. Gegen den Überbauungsplan hat A.___ als Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Nr. 007, am

22. Mai 2018 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) erhoben (Verfahren Nr. 18-3244). Das Verfahren wurde aufgrund des Rückzugs des Rekurses mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 abgeschrieben.

B.

a) Mit Baugesuch vom 29. Januar 2021 beantragte die B.___ beim Gemeinderat X.___ die Baubewilligung für die Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Nrn. 002 und 001.

b) Innert der Auflagefrist vom 22. März bis 6. April 2021 erhob A.___ privat- und öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das Bauvor- haben. Er rügte insbesondere verkehrstechnische Mängel im Bereich des Wendeplatzes sowie des östlichen Einmündungsbereichs der Zufahrt zu den Besucherparkplätzen. Weiter sei die Spielfläche zu nahe an der Grenze zu seinem Grundstück Nr. 007, was zu Lärmimmissionen führe. Schliesslich seien der Gebäudeabstand zu klein und die Attikageschosse fehlerhaft.

c) Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 erteilte der Gemeinderat X.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Ein- sprachen von A.___ ab.

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C.

Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 16. Juli 2021 Rekurs beim Baudepartement (im Folgenden Rekurs 1; Verfahren Nr. 21-6636). Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschluss / Entscheid des Gemeinderates X.___ vom 07.07.2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Bauvorhaben, Neubau dreier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf Parzellen Nr. 002 und 001, A.___strasse, X.___, sei nicht zu genehmigen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Geomet- rie des Wendeplatzes am Ende der Zufahrt entspreche nicht den Nor- men, weshalb namentlich ein Besucherparkplatz nicht genutzt werden könne. Weiter müsse die Stützmauer beim Wendeplatz einen Mindest- abstand von 60 cm zur Landwirtschaftszone einhalten. Zudem fehle es im Einmündungsbereich der Zufahrt an einem Radius gegen Osten. Der 150 m2 grosse Spielbereich mit einem Grenzabstand von 3 m ver- ursache im Weiteren übermässige Lärmemissionen, weshalb ein grös- serer Abstand vorzusehen sei. Im Übrigen seien die Gebäudeab- stände zwischen den Häusern zu klein und die Berechnung der Höhe und Fläche der Attikageschosse nicht korrekt. Schliesslich verursache der geplante Spielbereich auch übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB).

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 25. August 2021 beantragt die Vorinstanz sinngemäss, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.

b) Mit Amtsbericht vom 9. September 2021 stellt das kantonale Tiefbauamt (TBA) fest, es fehle für die Notzufahrt am Einlenkerradius gegen Osten. Insgesamt seien die Wendeanlage für normale Perso- nenwagen (PW) und auch die Zufahrten zu Lager und Tiefgarage wohl genügend. Dennoch werde aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse die Überprüfung der Geometrien für die Notzufahrt, Tiefgaragenzu- fahrt und Wendeanlage mittels Schleppkurven empfohlen.

E.

a) Am 5. November 2021 reichte die Rekursgegnerin ein Korrekturgesuch ein. Dabei wurden insbesondere Änderungen an den Attikageschossen und am Wendeplatz vorgenommen. Überdies ist eine Paketstation im Bereich des Vorplatzes an der A.___strasse vorgesehen. Innert der Auflagefrist vom

19. November bis

2. Dezember 2021 erhob A.___ öffentlich-rechtliche und privat- rechtliche Einsprache auch gegen das Korrekturgesuch. Dabei wurden im Wesentlichen die gleichen Rügen wie in der ursprünglichen Einsprache vorgebracht, wobei ausdrücklich die Rügen bezüglich Mindestabstand der Stützmauer gegenüber der Landwirtschaftszone sowie bezüglich Attikageschosse fallengelassen wurden.

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b) Der Gemeinderat X.___ wies die Einsprachen mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 – soweit darauf eingetreten und sie nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden – ab und erteilte die Baube- willigung für das Korrekturgesuch unter Auflagen und Bedingungen.

F.

Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 15. Januar 2022 erneut Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (im Folgenden Rekurs 2; Verfahren Nr. 22-351). Es wird folgender Antrag gestellt:

Der Beschluss / Entscheid des Gemeinderates X.___ vom 16.12.2021 sei betreffend Parkplatz / Wendemöglichkeit aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Geometrie des Wendeplatzes entspreche immer noch nicht den Normen, weshalb ein notwendiger Besucherparkplatz wegfalle. Schliesslich fehle es nach wie vor an einem Radius im Einmündungsbereich der Notzufahrt in die A.___strasse gegen Osten. Eingehalten seien nun der Abstand der Stützmauer gegenüber der Landwirtschaftszone sowie die Ausgestaltung der Dachrand-profile.

G.

Mit Amtsbericht vom 15./24. März 2022 führt das TBA insbesondere mit Bezug auf von der Rekursgegnerin eingereichte Schleppkurven- nachweise aus, dass aus technischer Sicht keine Einwände mehr ge- gen die Wendeanlage sowie die Zufahrt zu den Besucherparkplätzen bestehe und die Anpassungen und Nachweise ausreichend seien.

H.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).

1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

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1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse 1 und 2 ist einzutreten, soweit der Rekurs 1 aufgrund des Korrekturgesuchs nicht gegenstandslos geworden ist. Da der Ein- mündungsbereich der Notzufahrt nicht Gegenstand des Korrekturge- suchs war, ist auf den Rekurs 2 diesbezüglich nicht einzutreten. Die entsprechende Rüge ist in Rekurs 1 zu behandeln.

2.

Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die erstinstanzlichen Einsprache- und Baubewilligungsent- scheide ergingen am 7. Juli und 16. Dezember 2021. Mithin sind vor- liegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Best- immungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3.

Der Rekurrent macht in Rekurs 1 geltend, es fehle im Einmündungs- bereich der Zufahrt an einem Radius gegen Osten.

3.1 Gemäss den Festlegungen im Überbauungsplan U.___ vom

5. Februar 2020 (vi act. 8) befindet sich östlich der Baubereiche A, B1 und B2 eine 5 m breite Verkehrsfläche mit entsprechender Zu- und Wegfahrt. Diese wird gemäss den Hinweisen beidseits von Baulinien begrenzt, welche im Zusammenhang mit der Sicherung des östlich an- schliessenden Gewässerraums für den L.___bach erlassen wurden (vgl. Baulinienplan Seitengewässer L.___bach vom 22. Juli 2014; vi act. 9). Gemäss Art. 3 der besonderen Vorschriften (besV) soll in die- sem Bereich die interne Verkehrsfläche realisiert werden, welche ins- besondere den Zugang zu den Besucherparkplätzen sicherstellt. Di- rekt neben dieser Zu- und Wegfahrt befindet sich ausserdem der Ein- und Ausfahrtsbereich für die Tiefgarage, welche sämtliche Abstell- plätze für die Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Überbau- ung beinhaltet (Art. 4 besV). Im Überbauungsplanverfahren wurden zudem die Sichtzonen für den gesamten Ausfahrtsbereich festgelegt und mittels Verfügung rechtlich sichergestellt.

3.2 Gemäss den massgeblichen Baugesuchsplänen besteht im Zu- fahrtsbereich zur Tiefgarage eine entsprechende Ausrundung. Im Be- reich der Zu- und Wegfahrt von den Besucherparkplätzen fehlt auf- grund des mittels Baulinien (für Anlagen) gesicherten Gewässerraums der Einlenkerradius gegen Osten, was auch das TBA im Amtsbericht vom 9. September 2021 festgestellt hat. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde X.___ vom 11. Mai 2004 (abgekürzt BauR) sind die Ausfahrten gegenüber öffentlichen Strassen grund- sätzlich mit Radien von 4,0 m auszurunden. Namentlich aufgrund der

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mittels Korrekturgesuch vorgenommenen Platzierung der Paketstation im Bereich des Vorplatzes/Lager sowie den eingereichten Schleppkur- vennachweisen konnten die verkehrstechnischen Bedenken des TBA unter anderem bezüglich Zufahrt ausgeräumt werden (vgl. Amtsbe- richt vom 15./24. März 2022).

3.3 Vorliegend ist dem Rekurrenten zuzustimmen, dass der Anschluss der Zu- und Wegfahrt zur internen Verkehrsfläche gegen Osten keinen Einlenkerradius aufweist. Allerdings ist ein solcher bereits aufgrund der Festlegungen und Vorgaben im Überbauungs- plan vom 5. Februar 2020 sowie namentlich der gemäss öffentlich aufgelegenem Plan vom 22. Juli 2014 vorgesehenen Baulinie für Anlagen zum Schutz des Gewässerraums des L.___bachs in diesem Bereich nicht möglich. Die Planungsbehörde ist damit in diesem Bereich bewusst mittels Nutzungsplänen von den baureglementarischen Vorschriften abgewichen. Dem Rekurrenten sind die vorerwähnten Pläne sodann aus vorangegangenen Verfahren im Detail bekannt. Er hätte folglich bereits im Verfahren bezüglich Baulinienplan, aber spätestens im Überbauungsplanverfahren – als die fragliche Zufahrt definitiv festgelegt wurde – diesen Punkt in Frage stellen müssen. Im den Sondernutzungsplan umsetzenden Baube- willigungsverfahren können nur noch solche Rügen vorgebracht werden, welche sich aus Abweichungen zu den vorangegangenen Planungsgrundlagen ergeben. Die vorliegende Rüge erweist sich als verspätet. Darüber hinaus genügt der Einlenker aus verkehrstechnischer Sicht mit Blick auf die nachvollziehbaren Aussagen des TBA insbesondere auch aufgrund des eingeschränkten Benutzerkreises sowie des grosszügigen Vorplatzes ohnehin. Dies bestätigen überdies die nachträglich eingereichten Schlepp- kurvennachweise. Im Übrigen bringt der Rekurrent aufgrund der knappen Begründung keine weiteren Punkte vor, welche die Einschätzung des fachkundigen TBA in Frage stellen könnten; solche sind auch nicht ersichtlich. Der Rekurs 1 ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Der Rekurrent beanstandet in Rekurs 1 zudem, die geplanten Spiel- bereiche führten sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrecht- licher Hinsicht (Art. 684 ZGB) zu übermässigen Lärmimmissionen.

4.1 Beim geplanten Spielplatz auf Grundstück Nr. 001 handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundes- gesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und Art. 2 Abs. 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV). Bei Geräuschen, welche von spielenden Kindern herrühren, handelt es sich um sogenannten Alltagslärm, für welchen die LSV keine unmittelbar anwendbaren Belastungsgrenz- werte kennt. Die Anlage hat den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV zu genügen, d.h. mangels unmittelbar an- wendbarer Planungswerte ist ein Immissionsniveau einzuhalten, bei

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welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Stö- rungen auftreten. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine unzumut- bare Störung vorliegt, sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjek- tive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine ob- jektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. zum Ganzen VerwG B 2019/77 und B 2019/78 vom 11. Februar 2020 Erw. 8.1 mit Hinwei- sen).

4.2 Der Rekurrent begründet seine Befürchtungen betreffend erhöh- ter Lärmimmissionen durch den geplanten Spielplatz mit einer Fläche von 150 m2 insbesondere mit dem Grenzabstand zu seinem Grund- stück Nr. 007 von rund 3 m. Der Spielbereich sei mit einem grösseren Abstand zu seinem Grundstück zu erstellen. Gemäss den Bauge- suchsunterlagen soll nördlich von Haus 2 und westlich von Haus 1 in rund 3 m Entfernung zur Grenze zu Grundstück Nr. 007 ein 150 m2 grosser Spielbereich mit einzelnen Spielgeräten und Sitzgelegenhei- ten erstellt werden. Dies entspricht den Vorgaben des Überbauungs- plan U.___, wonach für das Plangebiet Spielflächen von insgesamt 150 m2 vorzusehen und mit hochwertigen, altersgerechten Spielgerä- ten auszustatten sind (Art. 11 besV). In den drei Mehrfamilienhäusern befinden sich insgesamt 15 Wohnungen (vier 3-Zimmerwohnungen, sieben 4-Zimmerwohnungen und vier 5-Zimmerwohnungen).

4.3 Dem Rekurrenten kann insofern gefolgt werden, dass durch den geplanten Spielplatz mit gewissen Geräuschen von spielenden Kin- dern sowie Gesprächen von sich dort aufhaltenden Personen zu rech- nen ist. Er lässt jedoch ausser Acht, dass selbst in reinen Wohnzonen kein absoluter Anspruch auf Ruhe besteht. Mehr als geringfügige Stö- rungen entstehen durch den Aufenthalt von Personen auf einem Spiel- platz üblicherweise nicht, zumal diese Nutzungen auch näher an der Grenze erlaubt sind und entsprechende Anlagen sogar direkt an der Grenze erstellt werden könnten. Zudem erweist sich die nähere Um- gebung als nicht sonderlich lärmempfindlich, zumal sowohl das Bau- grundstück als auch das Grundstück des Rekurrenten sich direkt an der A.___strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) befinden, welche ins- besondere das Dorfzentrum mit dem Bahnhof verbindet. Im Weiteren befindet sich rund hundert Meter östlich davon eine Gewerbe-Indust- riezone mit einigen Betrieben. Dazu kommt, dass Lärm von im Freien spielenden Kindern in Wohnquartieren üblich ist und in der Regel auch nicht den ganzen Tag über vorkommt und sicherlich nicht spätabends und nachts zu erwarten ist. Bei der geringen Anzahl von grossen, für Familien mit Kindern geeigneten Wohnungen, ist zudem nicht mit einer Vielzahl von spielenden Kindern zu rechnen, weshalb der zu erwar- tende Lärm sich im Bagatellbereich bewegen dürfte. Weder der Cha- rakter solchen Lärms noch die zu erwartende Häufigkeit lassen auf unzumutbare Störungen schliessen. Der Rekurrent begründet sodann nicht, weshalb vom Spielplatz gleichwohl übermässige Immissionen ausgehen sollten.

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4.4 Die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen sind im Rah- men der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Sind die Planungs- werte eingehalten, sind zusätzliche emissionsbegrenzende Massnah- men nur dann verhältnismässig, wenn mit geringem Aufwand eine we- sentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann. Bei der Vorsorge im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG erweist sich grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen auf Dritte als verhältnismässig (VerwGE B 2019/77 und B 2019/78 vom 11. Feb- ruar 2020 Erw. 8.3 mit Hinweisen; VerwGE B 2010/227 und B 2010/228 vom 6. Juli 2011 Erw. 7.9.2). Vorliegend ist bei den zu erwartenden geringen Einwirkungen nicht erkennbar, welche vorsorg- lichen Massnahmen mit verhältnismässigem Aufwand zu einer we- sentlichen Emissionsreduktion führen könnten. Die vom Rekurrenten verlangte Verlegung des Spielbereichs stellt im Rahmen der Vorsorge jedenfalls keine solche Massnahme dar.

4.5 Insgesamt ergibt sich, dass der geplante Spielplatz unter lärm- technischen Gesichtspunkten in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Zusätzliche Massnahmen zur Minimierung des Lärms auf dem Grundstück des Rekurrenten sind nicht angezeigt.

4.6 Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, namentlich beim Betrieb eines Gewer- bes auf seinem Grundstück, sich aller übermässiger Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten; verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strah- lung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Der von Art. 684 ZGB privatrechtlich geregelte sowie der öffentlichrechtliche Immissionsschutz stehen zwar grundsätzlich selb- ständig nebeneinander, dennoch bestehen zwischen den beiden Re- gelungen Berührungspunkte und Überschneidungen. Insbesondere wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfer- tigte und zu duldende Mass von Einwirkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftrein- haltung, Strahlen und Erschütterung eine Rolle spielen. Die rechtsan- wendenden Behörden haben in diesem Sinn auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2014/130 vom

27. November 2015 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.7 Nachdem vorliegend bereits die Bestimmungen des öffentlich- rechtlichen Immissionsschutzes als eingehalten beurteilt werden, muss dies bezüglich der Lärmimmissionen erst recht unter privatrecht- lichen Aspekten gelten, geht die privatrechtliche Regelung doch ledig- lich vom Durchschnittsmenschen aus, wohingegen der öffentlich-

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rechtliche Immissionsschutz von Personengruppen mit erhöhter Emp- findlichkeit ausgeht. Übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Rekurrenten im Sinn von Art. 684 ZGB sind deshalb nicht zu erwarten, zumal der Rekurrent dieses Vorbringen auch nicht näher begründet. Eine örtliche Verschiebung der Spielfläche fällt damit auch in privat- rechtlicher Hinsicht ausser Betracht. Der Rekurs 1 ist in Bezug auf den Lärmschutz abzuweisen.

5.

Schliesslich rügt der Rekurrent in Rekurs 1, die Mehrfamilienhäuser hielten den baureglementarischen Gebäudeabstand nicht ein.

5.1 Sondernutzungspläne haben den Zweck, die im Rahmennut- zungsplan enthaltene planungs- und baurechtliche Grundordnung in bestimmten Teilräumen zu ergänzen, weiter zu verfeinern oder – im zulässigen Rahmen – abzuändern (B. DEILLON, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 23 N 1). Baubereiche bezwecken im Allge- meinen die Bestimmung von Freihaltebereichen und Bereichen, in de- nen Bauten und Anlagen errichtet werden können. Sie werden mit Markierungslinien festgelegt. Auch wenn die Baubereiche im Überbau- ungsplan U.___ (aufgrund der öffentlichen Auflage vom 8. Mai bis 6. Juni 2017 handelt es sich um einen altrechtlichen Überbauungsplan nach BauG; siehe Art. 174 PBG) nicht als Markierungslinien bezeich- net sind, entsprechen sie in ihrer Wirkung solchen. Durch Markie- rungslinien werden die Lage und die höchstzulässige horizontale Aus- dehnung von Bauten und Anlagen festgelegt (Art. 24bis Abs. 1 BauG). Markierungslinien gehen unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Überbauungsplan den Abstandsvorschriften vor (Art. 24bis Abs. 2 BauG). Dies bedeutet, dass vorbehältlich einer anderen Reglung im Überbauungsplan bis an die Markierungslinie gebaut werden darf, nicht aber gebaut werden muss (Botschaft und Entwurf zum III. Nachtrag zum Baugesetz vom 11. Oktober 1994, S. 2252, veröf- fentlicht im kantonalen Amtsblatt am 7. November 1994).

5.2 Der Überbauungsplan U.___ sieht auf den Baugrundstücken die Baubereiche A, B1 und B2 vor. Im Plan sind zudem Abstände von 9 m und 13 m zwischen den Baubereichen eingezeichnet. Zu den Baube- reichen führt Art. 6 besV insbesondere aus, dass Hauptbauten nur in- nerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig sind. Vorbauten dür- fen die Baubereiche überragen und die maximale Gebäudelänge ge- mäss Art. 9 Abs. 1 BauR kommt nicht zur Anwendung. Zudem sind in den Baubereichen die Geschosszahl und Höhen geregelt. Im Pla- nungsbericht vom 10. Januar 2017 zum Überbauungsplan U.___ wird ausgeführt, dass durch die Ausscheidung von Baubereichen weiterhin die Abstände gemäss Regelbauweise zu berücksichtigen seien. Bei der Projektierung seien somit unter anderem weiterhin die Grenz- und Gebäudeabstände zu beachten (vgl. Ziff. 3.3.1).

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5.3 Der Rekurrent weist grundsätzlich richtigerweise darauf hin, dass die mit einem Abstand von 11,43 m bzw. 13,23 m geplanten Bau- ten den baureglementarischen Grenz- bzw. Gebäudeabstand von 13,50 m (vgl. Art. 9 BauR) nicht einhalten und dies dem Planungsbe- richt vom 10. Januar 2017 widerspricht. Allerdings ist der Planungsbe- richt vorliegend lediglich erläuternd, sofern nicht Teile als wegleitend erklärt werden (Art. 1 Abs. 2 besV). Massgebend sind vorliegend somit nicht die erläuternden Ausführungen im Planungsbericht, sondern die verbindlichen Vorgaben im Überbauungsplan. Da im Überbauungs- plan keine andere Regelung aufgestellt wurde, gehen die mit Markie- rungslinien ausgestalteten Baubereiche – vgl. vorstehende Erw. 5.1 – den Abstandsvorschriften vor. Damit können trotz des Widerspruchs von Sondernutzungsplan und Planungsbericht die baureglementari- schen Abstände vorliegend im Ausmass der Baubereiche unterschrit- ten werden. Sämtliche Baukörper befinden sich vorliegend innerhalb der Baubereiche und das Bauvorhaben weist teilweise deutlich grös- sere Abstände (11,43 m bzw. 13,23 m) als gemäss Überbauungsplan (9 m bzw. 13 m) auf. Dass die geplanten Bauten die Baubereiche über- schreiten und somit eine Abweichung des Bauvorhabens vom Über- bauungsplan vorliegen würde, macht auch der Rekurrent nicht gel- tend. Den vorliegend wohl tatsächlich vorhandenen Widerspruch zwi- schen den Ausführungen im Planungsbericht und der konkreten Aus- gestaltung der Regelungen im Überbauungsplan hätte der Rekurrent überdies bereits im entsprechenden Verfahren rügen können und müssen, ansonsten dieser Einwand ohnehin als verspätet gilt. Insge- samt ergibt sich, dass der Rekurs 1 diesbezüglich unbegründet ist.

6.

In Rekurs 2 rügt der Rekurrent, der Wendeplatz am Ende der Notzu- fahrt sei aus verkehrstechnischer Sicht auch für einen gewöhnlichen PW ungenügend. Dies führe überdies dazu, dass bei korrekter Ausge- staltung der Wendeanlage ein zwingend erforderlicher Besucherpark- platz wegfalle.

6.1 Bereits in Rekurs 1 kam das TBA gestützt auf die Baugesuchs- unterlagen zum Schluss, dass die Wendeanlage für normale PW auch mit Blick auf die hilfsweise beizuziehenden VSS-Normen ausreichend seien. Nachdem in Rekurs 2 mittels Schleppkurvennachweisen nach- gewiesen wurde, dass die Wendeanlage für gewöhnliche PW ausrei- chend dimensioniert ist und aufgrund der im vorderen Bereich neu ge- planten Paketstation auch nicht (mehr) mit grösseren Fahrzeugen zu rechnen ist, hat das TBA mit Amtsbericht vom 15./24. März 2022 be- stätigt, dass aus technischer Sicht keine Einwände bezüglich Wende- anlage mehr bestehen. Die Ausführungen des fachkundigen TBA sind mit Blick auf die vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar und über- zeugend. Der Rekurrent bringt überdies keine Gründe vor, welche ein Abweichen von den plausiblen Ausführungen des TBA rechtfertigen würden. Die Wendeanlage erweist sich vorliegend als genügend. Dadurch kann auch der Besucherparkplatz am Ende der Notzufahrt neben der Wendeanlage benützt werden. Die Vorinstanz hat diesbe-

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züglich zu Recht festgestellt, dass damit genügend Besucherpark- plätze für die Überbauung vorhanden sind. Der Rekurs 2 ist folglich abzuweisen.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 durch das Korrek- turgesuch teilweise gegenstandslos geworden ist, indem insbeson- dere die gerügten Attikageschosse angepasst wurden. Im Übrigen ist der Rekurs 1 unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Rekurs 2 ist gesamthaft unbegründet und folglich abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann.

8.

8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr in Rekurs 1 beträgt Fr. 1'800.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung, sGS 821.5; abgekürzt GebT). Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegnerin die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses 1 verursacht und einzelne umstrittene Punkte mittels Korrekturgesuch angepasst hat, weshalb sie einen Teil der Kosten in Rekurs 1 zu tragen hat. Da der Rekurs 1 darüber hinaus allerdings vollständig abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Rekurs 1 dem Rekur- renten sowie der Rekursgegnerin je zur Hälfte (Fr. 900.–) zu überbin- den.

8.2 Der von D.___ am 23. Juli 2021 in Rekurs 1 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. Fr. 1'800.– ist anzurechnen und im darüber hinaus- gehenden Betrag (Fr. 900.–) zurückzuerstatten.

8.3 Die Gebühr für den Entscheid in Rekurs 2 wird in Anwendung von Nr. 20.13.01 GebT ebenfalls auf Fr. 1'800.– festgelegt. In diesem Verfahren unterliegt der Rekurrent vollständig, weshalb er die Kosten zu tragen hat; sie sind mit dem von ihm am 21. Januar 2022 in Rekurs 2 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zu verrechnen.

9.

Die Vorinstanz stellt in Rekurs 1 ein Begehren um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten.

9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

9.2 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 38/2022), Seite 12/12

S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren in Rekurs 1 ist daher abzuweisen. Entscheid 1.

a) Der Rekurs Nr. 21-6636 von A.___ wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.

b) Der Rekurs Nr. 22-351 von A.___ wird abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist.

2.

a) A.___ bezahlt in Rekurs Nr. 21-6636 eine Entscheidgebühr von Fr. 900.–.

b) Der am 23. Juli 2021 von D.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet und im darüber hinausgehenden Betrag (Fr. 900.–) zurückerstattet.

c) Die B.___ bezahlt in Rekurs Nr. 21-6636 eine Entscheidgebühr von Fr. 900.–.

d) A.___ bezahlt in Rekurs Nr. 22-351 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.–.

e) Der am 21. Januar 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet.

3.

Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten in Rekurs Nr. 21-6636 wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin