Sachverhalt
A.
Die B.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001 an der C.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zo- nenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 8. März 1995 in der Kernzone für viergeschossige Bauten (K4). Es ist mit einem dreige- schossigen Wohn- und Gewerbebau (Vers.-Nr. 002) überbaut. Das Gebäude bildet den Kopfbau einer zusammengebauten Häuserzeile. Die Häuserzeile befindet sich gemäss der gültigen Schutzverordnung vom 8. März 1995 im Ortsbildschutzgebiet A. Gemäss der eidgenössi- schen Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (SR 451.12; abgekürzt VISOS) handelt es sich zudem um ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Der Kopfbau wird von mehreren – teils stark befahrenen – Strassen umschlossen. Ge- mäss dem Strassenlärmbelastungskataster werden daher beim Kopf- bau die Belastungsgrenzwerte überschritten. Nördlich verläuft die D.___strasse, eine Gemeindestrasse zweiter Klasse, auf welcher von Ost nach West Einbahnverkehr herrscht. Gemäss amtlicher Vermes- sung besteht zwischen dem Gebäude und der ausparzellierten D.___strasse ein Abstand von 1 bis 1,5 m. Der Gehweg der östlichen E.___strasse (Kantonsstrasse) stösst direkt an die Fassade des Kopf- baus an. Der Gehweg führt um das Gebäude nach Westen und ver- läuft dort weiter entlang der C.___strasse (Kantonsstrasse). Auf der Süd- bzw. Südostseite des Grundstücks, zur C.___sztrasse hin, befin- det sich ein asphaltierter Vorplatz mit einer Fläche von etwa 38,5 m2. Westseitig ist der Kopfbau mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 003 auf Grundstück Nr. 004 zusammengebaut. Wohnhaus und Grundstück stehen im Eigentum von A und B. Gemäss amtlicher Vermessung sind die Gebäude auf der Grenze zusammengebaut, wobei aber der Dachvorsprung des Kopfbaus in den Luftraum des Grundstücks Nr. 004 ragt.
B.
a) Mit Baugesuch vom 16. Juli 2020 beantragte die B.___ AG beim Stadtrat Z.___ die Baubewilligung für die Fassadensanierung des Kopfbaus, den südostseitigen Anbau einer Balkonanlage, den Ersatz der Fenster sowie den Ausbau des Dachgeschosses.
b) Innert der Auflagefrist vom 21. Juli 2020 bis 3. August 2020 erhoben A und B, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Am 2. Februar 2021 reichte die Baugesuchstellerin, nachdem sich die kantonale Denkmalpflege (DMP) kritisch zu der geplanten Bal- konanlage geäussert hatte, eine Projektänderung zum Baugesuch ein. Die Projektänderung verzichtet auf die Balkonanlage und sowie ver- einzelte Dachflächenfenster.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 3/13
d) Die DMP hielt mit Stellungnahme vom 4. Februar 2021 fest, dass durch die Sanierung und den Ausbau keine unzulässige Beein- trächtigung des Ortsbilds erfolge.
e) Die Projektänderung wurde öffentlich aufgelegt, wobei A und B wiederum durch ihren Rechtsvertreter Einsprache erhoben.
f) Am 1. April 2021 erteilte das Amt für Umwelt (AFU) die kanto- nale Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten ge- mäss Art. 31 Abs. 2 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV).
g) Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 erteilte der Stadtrat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Ein- sprache von A und B ab.
C.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Juli 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Rekursergänzung vom 16. August 2021 werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Gesamtentscheid des Stadtrates Z.___ vom
22. Juni 2021, mit Einschluss aller kantonalen und kommunalen Teilverfügungen und Genehmigungen, sei wegen Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vor- schriften aufzuheben; dementsprechend sei das Baugesuch Nr. xy/2020 we- gen Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften abzuweisen, unter gleichzeitiger Gutheissung der öffentlich-rechtlichen Einsprache der Rekurrenten; 2. Die Baubewilligung des Stadtrates Z.___ vom 22. Juni 2021, mit Einschluss aller kantonalen und kommuna- len Teilverfügungen und Genehmigungen, sei wegen Verletzung von Art. 684 ZGB aufzuheben; dementsprechend sei das Baugesuch Nr. xy/2020 we- gen Verletzung von Art. 684 ZGB abzuweisen, unter gleichzeitiger Gutheissung der Einsprache der Rekur- renten nach Art. 684 ZGB; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass sich ein Teil des Vorha- bens auf dem Grundstück der Rekurrenten befinden würde und diese daher hätten zustimmen müssen. Weiter fehle ein Baustelleninstallati- onsplan, obwohl aufgrund der beengten Verhältnisse sowie der Stras- senführung ein Koordinationsbedarf bestehe. Schliesslich verletze das Bauvorhaben den baureglementarischen Grenzabstand. Aus dem Umstand, dass die genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften ver-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 4/13
letzt seien, resultiere eine übermässige und somit unzulässige Immis- sion im Sinn von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB).
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 4. September 2021 beantragt die Rekursgegnerin den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Be- gründung wird geltend gemacht, dass auf dem Grundstück der Rekur- renten keine Bauarbeiten geplant seien. Insbesondere werde die zum rekurrentischen Grundstück gerichtete Fassade mit dem Dachvor- sprung keiner Sanierung unterzogen. Die Zustimmung der Rekurren- ten sei daher von vorne herein nicht erforderlich. Ohnehin handle es sich beim Zustimmungserfordernis lediglich um eine Ordnungs- und keine Gültigkeitsvorschrift. Zumal der Grossteil der Sanierungsarbei- ten im Inneren des Gebäudes stattfinde, werde der Aussenbereich nur bedingt in Anspruch genommen. Die vorgängige Einreichung eines Baustelleninstallationsplans sei somit nicht angezeigt. Auch verletze das Gebäude keinen Grenzabstand, da der Kopfbau Teil der in ge- schlossener Bauweise erstellten Häuserzeile sei, für die kein Grenz- abstand gelte.
b) Mit Vernehmlassung vom 6. September 2021 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, dass lediglich der südwestliche Dachvorsprung des Kopfbaus geringfügig in den Luftraum des rekurrentischen Grundstücks hinein- rage. Der Dachvorsprung sei aber vorbestehend und werde im Zuge des Bauvorhabens nicht verändert. Mangels baulicher Massnahmen auf dem Grundstück der Rekurrenten sei somit auch keine Zustim- mung notwendig. Ein Baustelleninstallationsplan könne gemäss Rechtsprechung noch vor Baubeginn nachgereicht werden.
E.
a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 15. Oktober 2021 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.
b) Auf Antrag des rekurrentischen Rechtsvertreters wurden ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 zwecks Erarbeitung eines Ver- gleichsvorschlags die Vorakten zur Einsicht zugestellt.
c) Mit Schreiben vom 15. November 2021 lassen sich die Rekurrenten zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Sie weisen da- rauf hin, dass der Kopfbau mit der südwestlichen Fassade teilweise auf dem Boden bzw. in den Luftraum des rekurrentischen Grundstücks rage. Der Parkplatz auf der Südseite des Kopfbaus liege im Einmün- dungsbereich von zwei Kantonsstrassen und sei daher verkehrsge- fährdend. In Zusammenhang mit der erhaltenen Akteneinsicht machen sie geltend, dass bei der Einschätzung der DMP vom 3. Februar 2021, wonach durch das Bauvorhaben keine Beeinträchtigung erfolge, die Bedingungen und Auflagen der Teilverfügung vom 1. April 2021 des AFU nicht berücksichtigt werden konnten. Auch hätten die kantonalen Stellen keine Zustimmung mit der Begründung "Renovation eines
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 5/13
schutzwürdigen Gebäudes" erteilt, wenn sie sich bewusst gewesen wären, dass nur drei Fassaden und drei Dachuntersichten renoviert werden sollten, nicht aber die Südwestseite zu den Rekurrenten hin. Die Rekurrenten hätten weiterhin keine grundsätzlichen Einwände ge- gen das Vorhaben, seien aber der Meinung, dass Einzelheiten wie Nutzung des rekurrentischen Grundstücks während der Bauphase, gegenseitiges Grenzbaurecht, Festlegung des Überbaurechts sowie der verkehrsgefährdende Parkplatz zuerst geklärt werden müssten. Die von der Rekursgegnerin verfolgte "Drei-Fassaden-Renovation" sei weder sachgerecht, noch rechtmässig.
d) Mit Schreiben vom 16. November 2021 stellt die Rekursgegne- rin die Korrespondenz zwischen ihr und dem rekurrentischen Rechts- vertreter zu und teilt mit, dass eine Einigung bis anhin nicht habe erzielt werden können. Dem Schreiben lag ein Baustelleninstallationsplan samt Offerte bei.
e) Nachdem auch nach weiteren Bemühungen keine Einigung er- zielt werden konnte, nahmen die Rekurrenten im Rahmen der bean- tragten, aber aufgrund der Vergleichsbemühungen zwischenzeitlich abgenommenen Replikfrist, mit Schreiben vom 17. Januar 2022 Stel- lung. Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, die Rekursgeg- nerin gebe vor, bloss drei von vier Fassaden zu sanieren, um zivil- rechtliche Fragen zu umgehen. Dies stehe in Widerspruch zur Auffas- sung der DMP, welche selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass alle vier Fassaden renoviert würden. Weiter führen sie aus, dass die Erstellung einer zusätzlichen Wohneinheit im obersten Geschoss aus wohnhygienischen Gründen unerwünscht und die Parkierung an der Südseite verkehrsgefährdend sei.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972
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(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 22. Juni 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
E. 3 Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass das Bauvorhaben ihrer Zustimmung bedurft hätte.
E. 3.1 Das kantonale Recht schreibt im unmittelbar anwendbaren Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV) vor, dass das Baugesuch von der Bauherrschaft und den Grundeigentü- mern unterzeichnet werden muss. Gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen Recht – Art. 21 Abs. 1 Satz 3 PBV entsprechende Bestim- mungen fanden sich in den kommunalen Baureglementen (vgl. dazu auch Art. 2bis der alten Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen vom 24. November 1998; nGS 34-13, VKoV) – handelt es sich bei dieser unterschriftlichen Zustimmung nicht um ein Gültigkeitserfordernis für das Baugesuch, sondern um eine reine Ord- nungsvorschrift. Der Nutzen dieser Ordnungsvorschrift liege insbeson- dere darin, dass die Baubehörden nach Möglichkeit nicht wider bes- seres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten sollten, welches geeig- net sei, Eigentumsrechte Dritter offensichtlich zu verletzen. Im Zweifel sei die Zulässigkeit des Baugesuchs zu bejahen. Überdies solle der Baubehörde erspart werden, Bauvorhaben einer häufig zeitraubenden Überprüfung zu unterziehen, wenn deren Verwirklichung von vornhe- rein am Widerstand des Verfügungsberechtigten scheitert. Die Baube- hörde sei nur zu einer summarischen Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse verpflichtet (VerwGE B 2021/59 und 66 vom 20. Januar 2022 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Aus der amtlichen Vermessung geht hervor, dass die beiden Gebäude Vers.-Nrn. 003 und 002 an der Grundstücksgrenze zusam- mengebaut sind. Aus den Baugesuchsunterlagen ergibt sich sodann eindeutig, dass der Dachvorsprung des Kopfbaus in den Luftraum des rekurrentischen Grundstücks ragt.
E. 3.3 Nach Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Grundeigentum auch auf den Luftraum, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Vorliegend kann ein Interesse der Rekurrenten am Luftraum wenige Meter über ihrem Dach nicht von der Hand gewiesen werden. Bei einer Sanierung, welche den überragenden Dachvor- sprung mitumfasst, wäre das Grundeigentum der Rekurrenten grund- sätzlich betroffen. Die Rekursgegnerin stellt sich dagegen auf den
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Standpunkt, dass auf dem Grundstück der Rekurrenten keine Bauar- beiten geplant seien. Insbesondere werde die Fassade in südwestli- cher Richtung keiner Sanierung unterzogen.
E. 3.4 Der Baugesuchsteller bestimmt den Umfang des Baugesuchs mit seiner Eingabe an die Gemeinde (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen). Die zustän- dige Behörde hat danach das umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachtender öffentlich- rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Baubewilligung zu erteilen oder diese zu verwei- gern. In den eingereichten Plänen ist die Südwestfassade nicht ent- halten. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht um unvollständige Baugesuchsunterlagen, sondern um einen be- wussten Verzicht. Das bestehende Dachtragwerk, welches mit seinen Sparren auf das Grundstück der Rekurrenten ragt, soll auch nicht er- setzt werden. Wie aus dem genehmigten Querschnitt hervorgeht, soll an der Innenseite der Dachs – wahrscheinlich zwischen den Sparren
– Dämmmaterial angebracht werden. Der auf das Grundstück der Re- kurrenten ragende Sparren ist jedenfalls nicht rot markiert, so dass diesbezüglich keine baulichen Massnahmen vorgesehen sind. Gemäss dem von der Rekursgegnerin bestimmten Umfang des Bau- gesuchs sind – was sie auch im Rekursverfahren bekräftigte – keine baulichen Massnahmen im Luftraum des rekurrentischen Grundstücks geplant. Zwar sieht das genehmigte Farb- und Materialkonzept hin- sichtlich dem Dach auch die Sanierung der bestehenden Ziegel, das Auffrischen der Schirmbretter und der Dachuntersicht vor. Hierbei han- delt es sich jedoch um Unterhaltsarbeiten, kleinere Reparaturen sowie Erneuerungen, die das übliche Mass einer Renovation nicht über- schreiten und daher nicht unter die Baubewilligungspflicht fallen (vgl. hierzu BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 Erw. 3.1 ff.).
E. 3.5 Damit ergibt sich, dass im Luftraum des rekurrentischen Grund- stücks keine Arbeiten bzw. höchstens baubewilligungsfreie Unterhalts- arbeiten vorgesehen sind. Entsprechend erforderte das Baugesuch auch nicht die Zustimmung der Rekurrenten. Die rekurrentische Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der guten Ordnung halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Sollte sich die Rekursgegnerin – aus welchen Gründen auch immer – dazu entschliessen, die tragende Struktur des Dachs (Sparren, Dachgebälk usw.) dennoch zu ersetzen, so wäre vorgängig ein neues Baugesuch einzureichen. Denn in Bezug auf den überragenden Dachvorsprung würde es sich diesenfalls nicht mehr bloss um Unterhaltsarbeiten, sondern um eine Ersatzinstallation handeln. Damit würde die Betriebstüchtigkeit des Dachs über die normale Lebensdauer hinaus verlängert. So wurde in der Gerichtspraxis – in Abgrenzung zu bewilligungsfreien Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten – der vollständige Ersatz des Dachs und seiner Isolation als bewilligungspflichtig angesehen, weil diese Arbeiten den gewöhnlichen Unterhalt, der sich in der Regel auf das Auswechseln von einzelnen Ziegeln beschränkt, übersteigen
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 8/13
(VerwGE Graubünden Urteil vom 17. August 2000, in: GVP 2000, S. 222 ff. Erw. 3).
E. 4 November 2020 Erw. 4.3; BDE Nr. 30/2020 vom 21. April 2020 Erw. 4.4.2). Diesbezüglich erweist sich die Rüge als unbegründet.
E. 4.1 Eine Pflicht zur Verfahrenskoordination besteht nach Art. 25a Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abge- kürzt: RPG), wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder An- lage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Auch mehrere Verfü- gungen ein und derselben Behörde dürfen nicht unabhängig voneinan- der erlassen, sondern müssen untereinander abgestimmt werden (A. MARTI, in Aemissegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a N 21). Die Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche kantonalen und bundesrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben durchgeführt wer- den müssen und die der Bewilligungszuständigkeit der Kantone unter- liegen (B. WALDMANN/P. HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 21). Keine Rolle spielt es grundsätzlich, ob die beteiligten Be- hörden demselben Gemeinwesen angehören oder nicht. Sie kann in- dessen nur so weit reichen, als ein Koordinationsbedürfnis auch tat- sächlich besteht. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich dann nachgewiesen, wenn ein Bauvorhaben ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmi- gungen benötigt (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 25). Die Natur der zu koordinierenden Bewilligungen, namentlich ob es sich um raumplanungs- bzw. umweltschutzrechtliche oder um gewerbepolizei- liche Verfügungen handelt, ist unerheblich (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 22). Unter die Koordinationspflicht fallen namentlich auch Genehmigungs- und Konzessionsentscheide, solange diese einen hinreichenden materiellen Einfluss auf das Bauvorhaben haben, was
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der Fall sein kann bei Sondernutzungskonzessionen für die Benutzung des öffentlichen Grunds (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 21).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Baubewilligung unter der Auflage erteilt, dass vor Baubeginn ein Baustelleninstallationsplan zur Genehmigung einzureichen sei. Sofern für die Sanierungs- und Umbauarbeiten das Nachbargrundstück der Rekurrenten in Anspruch genommen werden müsste, ist dafür der Zivilrichter zuständig. Art. 112bis Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EGZGB) regelt, dass ein nachbarliches Grundstück vorbe- hältlich öffentlich-rechtlicher Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grunds betreten und vorübergehend benutzt werden kann, soweit die Inanspruchnahme für Erstellung, Änderung oder der Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Ausstattungen er- forderlich ist und auf andere Weise die Erstellung, Änderung oder der Unterhalt nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich wä- ren. Die Modalitäten sind in Art. 112bis Abs. 2 EGZGB geregelt. Da bei Bauarbeiten auf einem Grundstück der allfällige Einbezug einer Nach- barliegenschaft abschliessend durch das Privatrecht geregelt wird, be- steht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im öffentlich-rechtlichen Verfahren kein Koordinationsbedarf mit einer allenfalls nötigen Zustim- mung eines betroffenen Nachbarn (VerwGE B 2015/277 und 280 vom
28. März 2017 Erw. 7.4.). Vielmehr genügt es, wenn der Baustellenin- stallationsplan – wie vorliegend verlangt – vor Baubeginn eingereicht und genehmigt wird. Das Baudepartement hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich entsprechend übernommen (BDE Nr. 106/2020 vom
E. 4.3 Entgegen den Ausführungen der Rekursgegnerin besteht auf ih- rem Baugrundstück offensichtlich nicht genug Platz für die Bauinstal- lationen, stösst doch die nordostseitige Hausfassade direkt an die Strassenfläche der Kantonsstrasse an. Entsprechend sieht der von der Rekursgegnerin nachträglich erstellte Baustelleninstallationsplan auf dem Gehweg der E.___strasse (Kantonsstrasse) ein Fassadenge- rüst vor. Konkret soll eine Fussgängerpassarelle mit einer Breite von 1,5 bis 2 m entstehen.
E. 4.4 Das Aufstellen von Gerüsten stellt gemäss klaren Wortlaut nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) gesteigerten Gemeingebrauch dar und unterliegt daher der Be- willigungspflicht. Nach Art. 22 Abs. 1 StrG ist die Bewilligung zu ge- steigertem Gemeingebrauch zu erteilen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die zuständige Behörde – vorliegend das kantonale Tiefbauamt – hat demnach eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des den gesteigerten Gemeingebrauch beantragenden Gesuchstellers und den Interessen der Öffentlichkeit an der Ausübung des schlichten Gemeingebrauchs vorzunehmen (G. GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Stras- sengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 22 N 1). Die Bewil- ligung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen
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werden (Art. 22 Abs. 2 StrG). Die Prüfung auf Einhaltung der strassen- rechtlichen Bestimmungen und die damit notwendigerweise verbun- dene Interessenabwägung könnte zu einer Verweigerung der Bewilli- gung oder zur Erteilung einer solchen unter Bedingungen oder Aufla- gen führen. Könnte aber aus irgendwelchen Gründen die Bewilligung nicht oder nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, so könnte auch das Bauvorhaben nicht oder gegebenenfalls nicht in der eingegebenen Form verwirklicht werden. Es besteht deshalb ein grundsätzlicher Koordinationsbedarf (BDE Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021 Erw. 7.3; BDE Nr. 106/2020 vom 4. November 2020 Erw. 4.4; BDE Nr. 33/2014 vom 20. Mai 2014 Erw. 4.2.2).
E. 4.5 Soweit die Vorinstanz moniert, dass die Rekursinstanz lediglich in einem einzigen besonders gelagerten Ausnahmefall – in BDE Nr. 106/2020 vom 4. November 2020 – die Koordinationspflicht der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nach Art. 21 StrG bejaht hätte und dieser Entscheid nicht verallgemeinert und insbeson- dere nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Bejahung der Pflicht zur Verfahrenskoor- dination hängt davon ab, ob für die Errichtung oder Änderung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden notwendig sind. Die Erfolg- saussichten auf Erteilung der notwendigen Bewilligungen bzw. Verfü- gungen spielen dagegen keine Rolle. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob in BDE Nr. 106/2020 vom 4. November 2020 en- gere Platzverhältnisse vorhanden und umfangreichere Baustellenin- stallationen notwendig gewesen sind. Tatsache bleibt, dass in beiden Fällen für die Ausführung der Baute öffentlicher Grund in Anspruch genommen werden muss und dies einer Bewilligung bedarf. Aufgrund des direkten Anstosses der Hausfassade an die klassierte Strasse kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass für die Sanierung der Hausfassade die Strassenfläche in der einen oder anderen Weise – sei es mit einem Gerüst oder mit einer mobilen Hebebühne – in An- spruch genommen werden muss. Dies bestätigt auch der von der Re- kursgegnerin im Laufe des Rekursverfahrens erstellte Baustellenin- stallationsplan. Die Rüge der Rekurrenten erweist sich somit als be- gründet.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Baubewilligung wegen Fehlens der notwendigen Bewilligung für den gesteigerten Ge- meingebrauch aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vervollständi- gung zurückzuweisen ist. Der Rekurs ist dementsprechend gutzuheis- sen. Aus prozessökonomischen Überlegungen ist indessen, wenn auch nur summarisch, auf einige weitere Punkte einzugehen.
E. 5.1 Soweit die Rekurrenten die Verletzung des Grenzabstands rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des gül- tigen Baureglements vom 22. November 2013 (BauR) gilt in der Kern- zone, wo es im Interesse des Altstadtbilds erforderlich ist, die ge- schlossene Bauweise. Bauten sind in die bestehende Bauflucht bzw.
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an die Baulinie zu stellen und haben sich massstäblich und architek- tonisch sorgfältig in das Orts- und Strassenbild einzuordnen. Für Bau- ten in offener Bauweise gelten dagegen Regelbauvorschriften, wobei unter anderem ein Grenzabstand von 3 m vorgeschrieben ist. Die frag- liche Häuserzeile wurde in geschlossener Bauweise erstellt und zwar unabhängig davon, dass die einzelnen Häuser unterschiedlich hoch sind. Entsprechend kommt der baureglementarische Grenzabstand nicht zur Anwendung. Zudem sieht Art. 7 Abs. 4 BauR die Möglichkeit zum Ausbau von Dachgeschossen ausdrücklich vor.
E. 5.2 Der von den Rekurrenten am Augenschein beanstandete Park- platz auf der Südwestseite bildet nicht Bestandsteil des Baugesuchs. Auch wird der Parkplatz für das Bauvorhaben nicht benötigt. Für den durch den Ausbau des Dachgeschosses resultierende Mehrbedarf hat die Vorinstanz eine Parkplatzersatzabgabe erhoben.
E. 6 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).
E. 6.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten werden deshalb in diesen Fällen jeweils in aller Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt. Indessen ist zu beachten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz aus- drücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbro- chen wird. So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbetei- ligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verur- sacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP; GVP 1999 Nr. 58).
E. 6.2 Grundsätzlich hätte demnach die Rekursgegnerin die Kosten zu tragen. Allerdings hat vorliegend die Vorinstanz den formellen Mangel, der zur Gutheissung des Rekurses und zur Rückweisung der Sache führt, zu vertreten. Entsprechend sind die amtlichen Kosten von ihr zu tragen. Auf die Erhebung wird indessen verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
E. 6.3 Der von den Rekurrenten am 30. Juli 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
E. 7 Rekurrenten und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
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E. 7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98ter VRP).
Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer be- sonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sa- che mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheb- lich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht an- waltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdeparte- ment lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
E. 7.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– zuzüglich der beantragten 4% Barauslagen (Fr. 130.–); insgesamt 3'380.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Weil der verfahrensrechtlich erhebliche Fehler die Vorinstanz zu vertreten hat, ist die ausseramtli- che Entschädigung durch die Politische Gemeinde Z.___ zu bezahlen.
E. 7.3 Aufgrund der Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften hätte auch die Rekursgegnerin Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung. Ihr Kostenbegehren hat sie aber trotz Aufforderung nicht begründet. Ihr Antrag ist damit mangels Begründung abzuweisen.
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Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A und B wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Beschluss des Stadtrates Z.___ betreffend Baubewilligung und Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 wird aufgehoben und im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Z.___ zurückgewiesen.
2.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 30. Juli 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren von A und B um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A und B ausseramtlich mit Fr. 3'380.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Das Begehren der B.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Dispositiv
- 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
- Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 6/13 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 22. Juni 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
- Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass das Bauvorhaben ihrer Zustimmung bedurft hätte. 3.1 Das kantonale Recht schreibt im unmittelbar anwendbaren Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV) vor, dass das Baugesuch von der Bauherrschaft und den Grundeigentü- mern unterzeichnet werden muss. Gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen Recht – Art. 21 Abs. 1 Satz 3 PBV entsprechende Bestim- mungen fanden sich in den kommunalen Baureglementen (vgl. dazu auch Art. 2bis der alten Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen vom 24. November 1998; nGS 34-13, VKoV) – handelt es sich bei dieser unterschriftlichen Zustimmung nicht um ein Gültigkeitserfordernis für das Baugesuch, sondern um eine reine Ord- nungsvorschrift. Der Nutzen dieser Ordnungsvorschrift liege insbeson- dere darin, dass die Baubehörden nach Möglichkeit nicht wider bes- seres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten sollten, welches geeig- net sei, Eigentumsrechte Dritter offensichtlich zu verletzen. Im Zweifel sei die Zulässigkeit des Baugesuchs zu bejahen. Überdies solle der Baubehörde erspart werden, Bauvorhaben einer häufig zeitraubenden Überprüfung zu unterziehen, wenn deren Verwirklichung von vornhe- rein am Widerstand des Verfügungsberechtigten scheitert. Die Baube- hörde sei nur zu einer summarischen Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse verpflichtet (VerwGE B 2021/59 und 66 vom 20. Januar 2022 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Aus der amtlichen Vermessung geht hervor, dass die beiden Gebäude Vers.-Nrn. 003 und 002 an der Grundstücksgrenze zusam- mengebaut sind. Aus den Baugesuchsunterlagen ergibt sich sodann eindeutig, dass der Dachvorsprung des Kopfbaus in den Luftraum des rekurrentischen Grundstücks ragt. 3.3 Nach Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Grundeigentum auch auf den Luftraum, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Vorliegend kann ein Interesse der Rekurrenten am Luftraum wenige Meter über ihrem Dach nicht von der Hand gewiesen werden. Bei einer Sanierung, welche den überragenden Dachvor- sprung mitumfasst, wäre das Grundeigentum der Rekurrenten grund- sätzlich betroffen. Die Rekursgegnerin stellt sich dagegen auf den Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 7/13 Standpunkt, dass auf dem Grundstück der Rekurrenten keine Bauar- beiten geplant seien. Insbesondere werde die Fassade in südwestli- cher Richtung keiner Sanierung unterzogen. 3.4 Der Baugesuchsteller bestimmt den Umfang des Baugesuchs mit seiner Eingabe an die Gemeinde (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen). Die zustän- dige Behörde hat danach das umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachtender öffentlich- rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Baubewilligung zu erteilen oder diese zu verwei- gern. In den eingereichten Plänen ist die Südwestfassade nicht ent- halten. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht um unvollständige Baugesuchsunterlagen, sondern um einen be- wussten Verzicht. Das bestehende Dachtragwerk, welches mit seinen Sparren auf das Grundstück der Rekurrenten ragt, soll auch nicht er- setzt werden. Wie aus dem genehmigten Querschnitt hervorgeht, soll an der Innenseite der Dachs – wahrscheinlich zwischen den Sparren – Dämmmaterial angebracht werden. Der auf das Grundstück der Re- kurrenten ragende Sparren ist jedenfalls nicht rot markiert, so dass diesbezüglich keine baulichen Massnahmen vorgesehen sind. Gemäss dem von der Rekursgegnerin bestimmten Umfang des Bau- gesuchs sind – was sie auch im Rekursverfahren bekräftigte – keine baulichen Massnahmen im Luftraum des rekurrentischen Grundstücks geplant. Zwar sieht das genehmigte Farb- und Materialkonzept hin- sichtlich dem Dach auch die Sanierung der bestehenden Ziegel, das Auffrischen der Schirmbretter und der Dachuntersicht vor. Hierbei han- delt es sich jedoch um Unterhaltsarbeiten, kleinere Reparaturen sowie Erneuerungen, die das übliche Mass einer Renovation nicht über- schreiten und daher nicht unter die Baubewilligungspflicht fallen (vgl. hierzu BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 Erw. 3.1 ff.). 3.5 Damit ergibt sich, dass im Luftraum des rekurrentischen Grund- stücks keine Arbeiten bzw. höchstens baubewilligungsfreie Unterhalts- arbeiten vorgesehen sind. Entsprechend erforderte das Baugesuch auch nicht die Zustimmung der Rekurrenten. Die rekurrentische Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der guten Ordnung halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Sollte sich die Rekursgegnerin – aus welchen Gründen auch immer – dazu entschliessen, die tragende Struktur des Dachs (Sparren, Dachgebälk usw.) dennoch zu ersetzen, so wäre vorgängig ein neues Baugesuch einzureichen. Denn in Bezug auf den überragenden Dachvorsprung würde es sich diesenfalls nicht mehr bloss um Unterhaltsarbeiten, sondern um eine Ersatzinstallation handeln. Damit würde die Betriebstüchtigkeit des Dachs über die normale Lebensdauer hinaus verlängert. So wurde in der Gerichtspraxis – in Abgrenzung zu bewilligungsfreien Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten – der vollständige Ersatz des Dachs und seiner Isolation als bewilligungspflichtig angesehen, weil diese Arbeiten den gewöhnlichen Unterhalt, der sich in der Regel auf das Auswechseln von einzelnen Ziegeln beschränkt, übersteigen Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 8/13 (VerwGE Graubünden Urteil vom 17. August 2000, in: GVP 2000, S. 222 ff. Erw. 3).
- Die Rekurrenten rügen, dass kein Baustelleninstallationsplan vorliege, obwohl für die notwendigen Baugerüste öffentliche Strassen in An- spruch genommen werden müssten. Das Aufstellen von Baugerüsten auf öffentlichen Strassen stelle gesteigerten Gemeingebrauch dar, welcher bewilligungspflichtig sei. Dieses Verfahren müsste mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden. Koordinationsbedarf bestehe auch hinsichtlich des rekurrentischen Grundstücks. Für die Inanspruchnahme des Grundstücks sei die Zustimmung der Rekurren- ten oder eine gerichtliche Ermächtigung notwendig. Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass kein Koordinationsbedarf bestehe. Ein Koordinationsbedarf – so die Re- kursgegnerin – wäre nur zu bejahen, wenn das Baugrundstück nicht ausreichen würde, um die Bauinstallationen unterzubringen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da auf dem Baugrundstück ausreichend Platz vorhanden sei. Weder das Nachbargrundstück auf der Südwestseite, noch die öffentliche Strasse auf der Nordostseite müssten durch das Bauprojekt in Anspruch genommen werden. Entsprechend bestehe kein Koordinationsbedarf, so dass – wie es auch der Praxis entspre- che – der Baustelleninstallationsplan vor Baubeginn eingereicht wer- den könne. 4.1 Eine Pflicht zur Verfahrenskoordination besteht nach Art. 25a Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abge- kürzt: RPG), wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder An- lage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Auch mehrere Verfü- gungen ein und derselben Behörde dürfen nicht unabhängig voneinan- der erlassen, sondern müssen untereinander abgestimmt werden (A. MARTI, in Aemissegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a N 21). Die Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche kantonalen und bundesrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben durchgeführt wer- den müssen und die der Bewilligungszuständigkeit der Kantone unter- liegen (B. WALDMANN/P. HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 21). Keine Rolle spielt es grundsätzlich, ob die beteiligten Be- hörden demselben Gemeinwesen angehören oder nicht. Sie kann in- dessen nur so weit reichen, als ein Koordinationsbedürfnis auch tat- sächlich besteht. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich dann nachgewiesen, wenn ein Bauvorhaben ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmi- gungen benötigt (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 25). Die Natur der zu koordinierenden Bewilligungen, namentlich ob es sich um raumplanungs- bzw. umweltschutzrechtliche oder um gewerbepolizei- liche Verfügungen handelt, ist unerheblich (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 22). Unter die Koordinationspflicht fallen namentlich auch Genehmigungs- und Konzessionsentscheide, solange diese einen hinreichenden materiellen Einfluss auf das Bauvorhaben haben, was Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 9/13 der Fall sein kann bei Sondernutzungskonzessionen für die Benutzung des öffentlichen Grunds (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 21). 4.2 Die Vorinstanz hat die Baubewilligung unter der Auflage erteilt, dass vor Baubeginn ein Baustelleninstallationsplan zur Genehmigung einzureichen sei. Sofern für die Sanierungs- und Umbauarbeiten das Nachbargrundstück der Rekurrenten in Anspruch genommen werden müsste, ist dafür der Zivilrichter zuständig. Art. 112bis Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EGZGB) regelt, dass ein nachbarliches Grundstück vorbe- hältlich öffentlich-rechtlicher Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grunds betreten und vorübergehend benutzt werden kann, soweit die Inanspruchnahme für Erstellung, Änderung oder der Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Ausstattungen er- forderlich ist und auf andere Weise die Erstellung, Änderung oder der Unterhalt nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich wä- ren. Die Modalitäten sind in Art. 112bis Abs. 2 EGZGB geregelt. Da bei Bauarbeiten auf einem Grundstück der allfällige Einbezug einer Nach- barliegenschaft abschliessend durch das Privatrecht geregelt wird, be- steht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im öffentlich-rechtlichen Verfahren kein Koordinationsbedarf mit einer allenfalls nötigen Zustim- mung eines betroffenen Nachbarn (VerwGE B 2015/277 und 280 vom
- März 2017 Erw. 7.4.). Vielmehr genügt es, wenn der Baustellenin- stallationsplan – wie vorliegend verlangt – vor Baubeginn eingereicht und genehmigt wird. Das Baudepartement hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich entsprechend übernommen (BDE Nr. 106/2020 vom
- November 2020 Erw. 4.3; BDE Nr. 30/2020 vom 21. April 2020 Erw. 4.4.2). Diesbezüglich erweist sich die Rüge als unbegründet. 4.3 Entgegen den Ausführungen der Rekursgegnerin besteht auf ih- rem Baugrundstück offensichtlich nicht genug Platz für die Bauinstal- lationen, stösst doch die nordostseitige Hausfassade direkt an die Strassenfläche der Kantonsstrasse an. Entsprechend sieht der von der Rekursgegnerin nachträglich erstellte Baustelleninstallationsplan auf dem Gehweg der E.___strasse (Kantonsstrasse) ein Fassadenge- rüst vor. Konkret soll eine Fussgängerpassarelle mit einer Breite von 1,5 bis 2 m entstehen. 4.4 Das Aufstellen von Gerüsten stellt gemäss klaren Wortlaut nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) gesteigerten Gemeingebrauch dar und unterliegt daher der Be- willigungspflicht. Nach Art. 22 Abs. 1 StrG ist die Bewilligung zu ge- steigertem Gemeingebrauch zu erteilen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die zuständige Behörde – vorliegend das kantonale Tiefbauamt – hat demnach eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des den gesteigerten Gemeingebrauch beantragenden Gesuchstellers und den Interessen der Öffentlichkeit an der Ausübung des schlichten Gemeingebrauchs vorzunehmen (G. GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Stras- sengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 22 N 1). Die Bewil- ligung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 10/13 werden (Art. 22 Abs. 2 StrG). Die Prüfung auf Einhaltung der strassen- rechtlichen Bestimmungen und die damit notwendigerweise verbun- dene Interessenabwägung könnte zu einer Verweigerung der Bewilli- gung oder zur Erteilung einer solchen unter Bedingungen oder Aufla- gen führen. Könnte aber aus irgendwelchen Gründen die Bewilligung nicht oder nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, so könnte auch das Bauvorhaben nicht oder gegebenenfalls nicht in der eingegebenen Form verwirklicht werden. Es besteht deshalb ein grundsätzlicher Koordinationsbedarf (BDE Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021 Erw. 7.3; BDE Nr. 106/2020 vom 4. November 2020 Erw. 4.4; BDE Nr. 33/2014 vom 20. Mai 2014 Erw. 4.2.2). 4.5 Soweit die Vorinstanz moniert, dass die Rekursinstanz lediglich in einem einzigen besonders gelagerten Ausnahmefall – in BDE Nr. 106/2020 vom 4. November 2020 – die Koordinationspflicht der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nach Art. 21 StrG bejaht hätte und dieser Entscheid nicht verallgemeinert und insbeson- dere nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Bejahung der Pflicht zur Verfahrenskoor- dination hängt davon ab, ob für die Errichtung oder Änderung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden notwendig sind. Die Erfolg- saussichten auf Erteilung der notwendigen Bewilligungen bzw. Verfü- gungen spielen dagegen keine Rolle. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob in BDE Nr. 106/2020 vom 4. November 2020 en- gere Platzverhältnisse vorhanden und umfangreichere Baustellenin- stallationen notwendig gewesen sind. Tatsache bleibt, dass in beiden Fällen für die Ausführung der Baute öffentlicher Grund in Anspruch genommen werden muss und dies einer Bewilligung bedarf. Aufgrund des direkten Anstosses der Hausfassade an die klassierte Strasse kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass für die Sanierung der Hausfassade die Strassenfläche in der einen oder anderen Weise – sei es mit einem Gerüst oder mit einer mobilen Hebebühne – in An- spruch genommen werden muss. Dies bestätigt auch der von der Re- kursgegnerin im Laufe des Rekursverfahrens erstellte Baustellenin- stallationsplan. Die Rüge der Rekurrenten erweist sich somit als be- gründet.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Baubewilligung wegen Fehlens der notwendigen Bewilligung für den gesteigerten Ge- meingebrauch aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vervollständi- gung zurückzuweisen ist. Der Rekurs ist dementsprechend gutzuheis- sen. Aus prozessökonomischen Überlegungen ist indessen, wenn auch nur summarisch, auf einige weitere Punkte einzugehen. 5.1 Soweit die Rekurrenten die Verletzung des Grenzabstands rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des gül- tigen Baureglements vom 22. November 2013 (BauR) gilt in der Kern- zone, wo es im Interesse des Altstadtbilds erforderlich ist, die ge- schlossene Bauweise. Bauten sind in die bestehende Bauflucht bzw. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 11/13 an die Baulinie zu stellen und haben sich massstäblich und architek- tonisch sorgfältig in das Orts- und Strassenbild einzuordnen. Für Bau- ten in offener Bauweise gelten dagegen Regelbauvorschriften, wobei unter anderem ein Grenzabstand von 3 m vorgeschrieben ist. Die frag- liche Häuserzeile wurde in geschlossener Bauweise erstellt und zwar unabhängig davon, dass die einzelnen Häuser unterschiedlich hoch sind. Entsprechend kommt der baureglementarische Grenzabstand nicht zur Anwendung. Zudem sieht Art. 7 Abs. 4 BauR die Möglichkeit zum Ausbau von Dachgeschossen ausdrücklich vor. 5.2 Der von den Rekurrenten am Augenschein beanstandete Park- platz auf der Südwestseite bildet nicht Bestandsteil des Baugesuchs. Auch wird der Parkplatz für das Bauvorhaben nicht benötigt. Für den durch den Ausbau des Dachgeschosses resultierende Mehrbedarf hat die Vorinstanz eine Parkplatzersatzabgabe erhoben.
- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). 6.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten werden deshalb in diesen Fällen jeweils in aller Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt. Indessen ist zu beachten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz aus- drücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbro- chen wird. So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbetei- ligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verur- sacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP; GVP 1999 Nr. 58). 6.2 Grundsätzlich hätte demnach die Rekursgegnerin die Kosten zu tragen. Allerdings hat vorliegend die Vorinstanz den formellen Mangel, der zur Gutheissung des Rekurses und zur Rückweisung der Sache führt, zu vertreten. Entsprechend sind die amtlichen Kosten von ihr zu tragen. Auf die Erhebung wird indessen verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). 6.3 Der von den Rekurrenten am 30. Juli 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
- Rekurrenten und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 12/13 7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer be- sonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sa- che mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheb- lich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht an- waltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdeparte- ment lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6). 7.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– zuzüglich der beantragten 4% Barauslagen (Fr. 130.–); insgesamt 3'380.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Weil der verfahrensrechtlich erhebliche Fehler die Vorinstanz zu vertreten hat, ist die ausseramtli- che Entschädigung durch die Politische Gemeinde Z.___ zu bezahlen. 7.3 Aufgrund der Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften hätte auch die Rekursgegnerin Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung. Ihr Kostenbegehren hat sie aber trotz Aufforderung nicht begründet. Ihr Antrag ist damit mangels Begründung abzuweisen. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 13/13 Entscheid
- a) Der Rekurs von A und B wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. b) Der Beschluss des Stadtrates Z.___ betreffend Baubewilligung und Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 wird aufgehoben und im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Z.___ zurückgewiesen.
- a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet. b) Der am 30. Juli 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
- a) Das Begehren von A und B um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A und B ausseramtlich mit Fr. 3'380.– zuzüglich Mehrwertsteuer. b) Das Begehren der B.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-6397 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 17.03.2022 Entscheiddatum: 03.03.2022 BUDE 2022 Nr. 020 Art. 137 Abs. 1 PBG, Art. 21 Abs. 1 PBV, Art. 25a RPG, Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG: Im Luftraum des rekurrentischen Grundstücks sind keine Arbeiten bzw. höchstens baubewilligungsfreie Unterhaltsarbeiten vorgesehen. Entsprechend erforderte das Baugesuch auch nicht die Zustimmung der Rekurrenten (Erw. 3). Auf dem Baugrundstück besteht offensichtlich nicht genug Platz für die Bauinstallationen. Die nordostseitige Hausfassade stösst direkt an die Strassenfläche der Kantonsstrasse an. Entsprechend sieht der von der Rekursgegnerin nachträglich erstellte Baustelleninstallationsplan auf dem Gehweg der Kantonsstrasse ein Fassadengerüst vor. Die nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG hierzu notwendige Bewilligung ist mit dem Baubewilligungsverfahren zu koordinieren (Erw. 4). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-6397
Entscheid Nr. 20/2022 vom 3. März 2022 Rekurrenten
A und B vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen gegen Vorinstanz Stadtrat Z.___ (Beschluss vom 22. Juni 2021) Rekursgegnerin B.___ AG Betreff Baubewilligung (Sanierung und Dachausbau eines Mehrfamilienhauses)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 2/13
Sachverhalt A.
Die B.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001 an der C.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zo- nenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 8. März 1995 in der Kernzone für viergeschossige Bauten (K4). Es ist mit einem dreige- schossigen Wohn- und Gewerbebau (Vers.-Nr. 002) überbaut. Das Gebäude bildet den Kopfbau einer zusammengebauten Häuserzeile. Die Häuserzeile befindet sich gemäss der gültigen Schutzverordnung vom 8. März 1995 im Ortsbildschutzgebiet A. Gemäss der eidgenössi- schen Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (SR 451.12; abgekürzt VISOS) handelt es sich zudem um ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Der Kopfbau wird von mehreren – teils stark befahrenen – Strassen umschlossen. Ge- mäss dem Strassenlärmbelastungskataster werden daher beim Kopf- bau die Belastungsgrenzwerte überschritten. Nördlich verläuft die D.___strasse, eine Gemeindestrasse zweiter Klasse, auf welcher von Ost nach West Einbahnverkehr herrscht. Gemäss amtlicher Vermes- sung besteht zwischen dem Gebäude und der ausparzellierten D.___strasse ein Abstand von 1 bis 1,5 m. Der Gehweg der östlichen E.___strasse (Kantonsstrasse) stösst direkt an die Fassade des Kopf- baus an. Der Gehweg führt um das Gebäude nach Westen und ver- läuft dort weiter entlang der C.___strasse (Kantonsstrasse). Auf der Süd- bzw. Südostseite des Grundstücks, zur C.___sztrasse hin, befin- det sich ein asphaltierter Vorplatz mit einer Fläche von etwa 38,5 m2. Westseitig ist der Kopfbau mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 003 auf Grundstück Nr. 004 zusammengebaut. Wohnhaus und Grundstück stehen im Eigentum von A und B. Gemäss amtlicher Vermessung sind die Gebäude auf der Grenze zusammengebaut, wobei aber der Dachvorsprung des Kopfbaus in den Luftraum des Grundstücks Nr. 004 ragt.
B.
a) Mit Baugesuch vom 16. Juli 2020 beantragte die B.___ AG beim Stadtrat Z.___ die Baubewilligung für die Fassadensanierung des Kopfbaus, den südostseitigen Anbau einer Balkonanlage, den Ersatz der Fenster sowie den Ausbau des Dachgeschosses.
b) Innert der Auflagefrist vom 21. Juli 2020 bis 3. August 2020 erhoben A und B, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Am 2. Februar 2021 reichte die Baugesuchstellerin, nachdem sich die kantonale Denkmalpflege (DMP) kritisch zu der geplanten Bal- konanlage geäussert hatte, eine Projektänderung zum Baugesuch ein. Die Projektänderung verzichtet auf die Balkonanlage und sowie ver- einzelte Dachflächenfenster.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 3/13
d) Die DMP hielt mit Stellungnahme vom 4. Februar 2021 fest, dass durch die Sanierung und den Ausbau keine unzulässige Beein- trächtigung des Ortsbilds erfolge.
e) Die Projektänderung wurde öffentlich aufgelegt, wobei A und B wiederum durch ihren Rechtsvertreter Einsprache erhoben.
f) Am 1. April 2021 erteilte das Amt für Umwelt (AFU) die kanto- nale Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten ge- mäss Art. 31 Abs. 2 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV).
g) Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 erteilte der Stadtrat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Ein- sprache von A und B ab.
C.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Juli 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Rekursergänzung vom 16. August 2021 werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Gesamtentscheid des Stadtrates Z.___ vom
22. Juni 2021, mit Einschluss aller kantonalen und kommunalen Teilverfügungen und Genehmigungen, sei wegen Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vor- schriften aufzuheben; dementsprechend sei das Baugesuch Nr. xy/2020 we- gen Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften abzuweisen, unter gleichzeitiger Gutheissung der öffentlich-rechtlichen Einsprache der Rekurrenten; 2. Die Baubewilligung des Stadtrates Z.___ vom 22. Juni 2021, mit Einschluss aller kantonalen und kommuna- len Teilverfügungen und Genehmigungen, sei wegen Verletzung von Art. 684 ZGB aufzuheben; dementsprechend sei das Baugesuch Nr. xy/2020 we- gen Verletzung von Art. 684 ZGB abzuweisen, unter gleichzeitiger Gutheissung der Einsprache der Rekur- renten nach Art. 684 ZGB; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass sich ein Teil des Vorha- bens auf dem Grundstück der Rekurrenten befinden würde und diese daher hätten zustimmen müssen. Weiter fehle ein Baustelleninstallati- onsplan, obwohl aufgrund der beengten Verhältnisse sowie der Stras- senführung ein Koordinationsbedarf bestehe. Schliesslich verletze das Bauvorhaben den baureglementarischen Grenzabstand. Aus dem Umstand, dass die genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften ver-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2022), Seite 4/13
letzt seien, resultiere eine übermässige und somit unzulässige Immis- sion im Sinn von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB).
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 4. September 2021 beantragt die Rekursgegnerin den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Be- gründung wird geltend gemacht, dass auf dem Grundstück der Rekur- renten keine Bauarbeiten geplant seien. Insbesondere werde die zum rekurrentischen Grundstück gerichtete Fassade mit dem Dachvor- sprung keiner Sanierung unterzogen. Die Zustimmung der Rekurren- ten sei daher von vorne herein nicht erforderlich. Ohnehin handle es sich beim Zustimmungserfordernis lediglich um eine Ordnungs- und keine Gültigkeitsvorschrift. Zumal der Grossteil der Sanierungsarbei- ten im Inneren des Gebäudes stattfinde, werde der Aussenbereich nur bedingt in Anspruch genommen. Die vorgängige Einreichung eines Baustelleninstallationsplans sei somit nicht angezeigt. Auch verletze das Gebäude keinen Grenzabstand, da der Kopfbau Teil der in ge- schlossener Bauweise erstellten Häuserzeile sei, für die kein Grenz- abstand gelte.
b) Mit Vernehmlassung vom 6. September 2021 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, dass lediglich der südwestliche Dachvorsprung des Kopfbaus geringfügig in den Luftraum des rekurrentischen Grundstücks hinein- rage. Der Dachvorsprung sei aber vorbestehend und werde im Zuge des Bauvorhabens nicht verändert. Mangels baulicher Massnahmen auf dem Grundstück der Rekurrenten sei somit auch keine Zustim- mung notwendig. Ein Baustelleninstallationsplan könne gemäss Rechtsprechung noch vor Baubeginn nachgereicht werden.
E.
a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 15. Oktober 2021 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.
b) Auf Antrag des rekurrentischen Rechtsvertreters wurden ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 zwecks Erarbeitung eines Ver- gleichsvorschlags die Vorakten zur Einsicht zugestellt.
c) Mit Schreiben vom 15. November 2021 lassen sich die Rekurrenten zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Sie weisen da- rauf hin, dass der Kopfbau mit der südwestlichen Fassade teilweise auf dem Boden bzw. in den Luftraum des rekurrentischen Grundstücks rage. Der Parkplatz auf der Südseite des Kopfbaus liege im Einmün- dungsbereich von zwei Kantonsstrassen und sei daher verkehrsge- fährdend. In Zusammenhang mit der erhaltenen Akteneinsicht machen sie geltend, dass bei der Einschätzung der DMP vom 3. Februar 2021, wonach durch das Bauvorhaben keine Beeinträchtigung erfolge, die Bedingungen und Auflagen der Teilverfügung vom 1. April 2021 des AFU nicht berücksichtigt werden konnten. Auch hätten die kantonalen Stellen keine Zustimmung mit der Begründung "Renovation eines
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schutzwürdigen Gebäudes" erteilt, wenn sie sich bewusst gewesen wären, dass nur drei Fassaden und drei Dachuntersichten renoviert werden sollten, nicht aber die Südwestseite zu den Rekurrenten hin. Die Rekurrenten hätten weiterhin keine grundsätzlichen Einwände ge- gen das Vorhaben, seien aber der Meinung, dass Einzelheiten wie Nutzung des rekurrentischen Grundstücks während der Bauphase, gegenseitiges Grenzbaurecht, Festlegung des Überbaurechts sowie der verkehrsgefährdende Parkplatz zuerst geklärt werden müssten. Die von der Rekursgegnerin verfolgte "Drei-Fassaden-Renovation" sei weder sachgerecht, noch rechtmässig.
d) Mit Schreiben vom 16. November 2021 stellt die Rekursgegne- rin die Korrespondenz zwischen ihr und dem rekurrentischen Rechts- vertreter zu und teilt mit, dass eine Einigung bis anhin nicht habe erzielt werden können. Dem Schreiben lag ein Baustelleninstallationsplan samt Offerte bei.
e) Nachdem auch nach weiteren Bemühungen keine Einigung er- zielt werden konnte, nahmen die Rekurrenten im Rahmen der bean- tragten, aber aufgrund der Vergleichsbemühungen zwischenzeitlich abgenommenen Replikfrist, mit Schreiben vom 17. Januar 2022 Stel- lung. Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, die Rekursgeg- nerin gebe vor, bloss drei von vier Fassaden zu sanieren, um zivil- rechtliche Fragen zu umgehen. Dies stehe in Widerspruch zur Auffas- sung der DMP, welche selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass alle vier Fassaden renoviert würden. Weiter führen sie aus, dass die Erstellung einer zusätzlichen Wohneinheit im obersten Geschoss aus wohnhygienischen Gründen unerwünscht und die Parkierung an der Südseite verkehrsgefährdend sei.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972
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(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 22. Juni 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
3.
Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass das Bauvorhaben ihrer Zustimmung bedurft hätte.
3.1 Das kantonale Recht schreibt im unmittelbar anwendbaren Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV) vor, dass das Baugesuch von der Bauherrschaft und den Grundeigentü- mern unterzeichnet werden muss. Gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen Recht – Art. 21 Abs. 1 Satz 3 PBV entsprechende Bestim- mungen fanden sich in den kommunalen Baureglementen (vgl. dazu auch Art. 2bis der alten Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen vom 24. November 1998; nGS 34-13, VKoV) – handelt es sich bei dieser unterschriftlichen Zustimmung nicht um ein Gültigkeitserfordernis für das Baugesuch, sondern um eine reine Ord- nungsvorschrift. Der Nutzen dieser Ordnungsvorschrift liege insbeson- dere darin, dass die Baubehörden nach Möglichkeit nicht wider bes- seres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten sollten, welches geeig- net sei, Eigentumsrechte Dritter offensichtlich zu verletzen. Im Zweifel sei die Zulässigkeit des Baugesuchs zu bejahen. Überdies solle der Baubehörde erspart werden, Bauvorhaben einer häufig zeitraubenden Überprüfung zu unterziehen, wenn deren Verwirklichung von vornhe- rein am Widerstand des Verfügungsberechtigten scheitert. Die Baube- hörde sei nur zu einer summarischen Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse verpflichtet (VerwGE B 2021/59 und 66 vom 20. Januar 2022 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Aus der amtlichen Vermessung geht hervor, dass die beiden Gebäude Vers.-Nrn. 003 und 002 an der Grundstücksgrenze zusam- mengebaut sind. Aus den Baugesuchsunterlagen ergibt sich sodann eindeutig, dass der Dachvorsprung des Kopfbaus in den Luftraum des rekurrentischen Grundstücks ragt.
3.3 Nach Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Grundeigentum auch auf den Luftraum, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Vorliegend kann ein Interesse der Rekurrenten am Luftraum wenige Meter über ihrem Dach nicht von der Hand gewiesen werden. Bei einer Sanierung, welche den überragenden Dachvor- sprung mitumfasst, wäre das Grundeigentum der Rekurrenten grund- sätzlich betroffen. Die Rekursgegnerin stellt sich dagegen auf den
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Standpunkt, dass auf dem Grundstück der Rekurrenten keine Bauar- beiten geplant seien. Insbesondere werde die Fassade in südwestli- cher Richtung keiner Sanierung unterzogen.
3.4 Der Baugesuchsteller bestimmt den Umfang des Baugesuchs mit seiner Eingabe an die Gemeinde (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen). Die zustän- dige Behörde hat danach das umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachtender öffentlich- rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Baubewilligung zu erteilen oder diese zu verwei- gern. In den eingereichten Plänen ist die Südwestfassade nicht ent- halten. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht um unvollständige Baugesuchsunterlagen, sondern um einen be- wussten Verzicht. Das bestehende Dachtragwerk, welches mit seinen Sparren auf das Grundstück der Rekurrenten ragt, soll auch nicht er- setzt werden. Wie aus dem genehmigten Querschnitt hervorgeht, soll an der Innenseite der Dachs – wahrscheinlich zwischen den Sparren
– Dämmmaterial angebracht werden. Der auf das Grundstück der Re- kurrenten ragende Sparren ist jedenfalls nicht rot markiert, so dass diesbezüglich keine baulichen Massnahmen vorgesehen sind. Gemäss dem von der Rekursgegnerin bestimmten Umfang des Bau- gesuchs sind – was sie auch im Rekursverfahren bekräftigte – keine baulichen Massnahmen im Luftraum des rekurrentischen Grundstücks geplant. Zwar sieht das genehmigte Farb- und Materialkonzept hin- sichtlich dem Dach auch die Sanierung der bestehenden Ziegel, das Auffrischen der Schirmbretter und der Dachuntersicht vor. Hierbei han- delt es sich jedoch um Unterhaltsarbeiten, kleinere Reparaturen sowie Erneuerungen, die das übliche Mass einer Renovation nicht über- schreiten und daher nicht unter die Baubewilligungspflicht fallen (vgl. hierzu BUDE Nr. 79/2021 vom 2. Dezember 2021 Erw. 3.1 ff.).
3.5 Damit ergibt sich, dass im Luftraum des rekurrentischen Grund- stücks keine Arbeiten bzw. höchstens baubewilligungsfreie Unterhalts- arbeiten vorgesehen sind. Entsprechend erforderte das Baugesuch auch nicht die Zustimmung der Rekurrenten. Die rekurrentische Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der guten Ordnung halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Sollte sich die Rekursgegnerin – aus welchen Gründen auch immer – dazu entschliessen, die tragende Struktur des Dachs (Sparren, Dachgebälk usw.) dennoch zu ersetzen, so wäre vorgängig ein neues Baugesuch einzureichen. Denn in Bezug auf den überragenden Dachvorsprung würde es sich diesenfalls nicht mehr bloss um Unterhaltsarbeiten, sondern um eine Ersatzinstallation handeln. Damit würde die Betriebstüchtigkeit des Dachs über die normale Lebensdauer hinaus verlängert. So wurde in der Gerichtspraxis – in Abgrenzung zu bewilligungsfreien Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten – der vollständige Ersatz des Dachs und seiner Isolation als bewilligungspflichtig angesehen, weil diese Arbeiten den gewöhnlichen Unterhalt, der sich in der Regel auf das Auswechseln von einzelnen Ziegeln beschränkt, übersteigen
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(VerwGE Graubünden Urteil vom 17. August 2000, in: GVP 2000, S. 222 ff. Erw. 3).
4.
Die Rekurrenten rügen, dass kein Baustelleninstallationsplan vorliege, obwohl für die notwendigen Baugerüste öffentliche Strassen in An- spruch genommen werden müssten. Das Aufstellen von Baugerüsten auf öffentlichen Strassen stelle gesteigerten Gemeingebrauch dar, welcher bewilligungspflichtig sei. Dieses Verfahren müsste mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden. Koordinationsbedarf bestehe auch hinsichtlich des rekurrentischen Grundstücks. Für die Inanspruchnahme des Grundstücks sei die Zustimmung der Rekurren- ten oder eine gerichtliche Ermächtigung notwendig. Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass kein Koordinationsbedarf bestehe. Ein Koordinationsbedarf – so die Re- kursgegnerin – wäre nur zu bejahen, wenn das Baugrundstück nicht ausreichen würde, um die Bauinstallationen unterzubringen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da auf dem Baugrundstück ausreichend Platz vorhanden sei. Weder das Nachbargrundstück auf der Südwestseite, noch die öffentliche Strasse auf der Nordostseite müssten durch das Bauprojekt in Anspruch genommen werden. Entsprechend bestehe kein Koordinationsbedarf, so dass – wie es auch der Praxis entspre- che – der Baustelleninstallationsplan vor Baubeginn eingereicht wer- den könne.
4.1 Eine Pflicht zur Verfahrenskoordination besteht nach Art. 25a Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abge- kürzt: RPG), wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder An- lage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Auch mehrere Verfü- gungen ein und derselben Behörde dürfen nicht unabhängig voneinan- der erlassen, sondern müssen untereinander abgestimmt werden (A. MARTI, in Aemissegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a N 21). Die Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche kantonalen und bundesrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben durchgeführt wer- den müssen und die der Bewilligungszuständigkeit der Kantone unter- liegen (B. WALDMANN/P. HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 21). Keine Rolle spielt es grundsätzlich, ob die beteiligten Be- hörden demselben Gemeinwesen angehören oder nicht. Sie kann in- dessen nur so weit reichen, als ein Koordinationsbedürfnis auch tat- sächlich besteht. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich dann nachgewiesen, wenn ein Bauvorhaben ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmi- gungen benötigt (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 25). Die Natur der zu koordinierenden Bewilligungen, namentlich ob es sich um raumplanungs- bzw. umweltschutzrechtliche oder um gewerbepolizei- liche Verfügungen handelt, ist unerheblich (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 22). Unter die Koordinationspflicht fallen namentlich auch Genehmigungs- und Konzessionsentscheide, solange diese einen hinreichenden materiellen Einfluss auf das Bauvorhaben haben, was
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der Fall sein kann bei Sondernutzungskonzessionen für die Benutzung des öffentlichen Grunds (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 21).
4.2 Die Vorinstanz hat die Baubewilligung unter der Auflage erteilt, dass vor Baubeginn ein Baustelleninstallationsplan zur Genehmigung einzureichen sei. Sofern für die Sanierungs- und Umbauarbeiten das Nachbargrundstück der Rekurrenten in Anspruch genommen werden müsste, ist dafür der Zivilrichter zuständig. Art. 112bis Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EGZGB) regelt, dass ein nachbarliches Grundstück vorbe- hältlich öffentlich-rechtlicher Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grunds betreten und vorübergehend benutzt werden kann, soweit die Inanspruchnahme für Erstellung, Änderung oder der Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Ausstattungen er- forderlich ist und auf andere Weise die Erstellung, Änderung oder der Unterhalt nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich wä- ren. Die Modalitäten sind in Art. 112bis Abs. 2 EGZGB geregelt. Da bei Bauarbeiten auf einem Grundstück der allfällige Einbezug einer Nach- barliegenschaft abschliessend durch das Privatrecht geregelt wird, be- steht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im öffentlich-rechtlichen Verfahren kein Koordinationsbedarf mit einer allenfalls nötigen Zustim- mung eines betroffenen Nachbarn (VerwGE B 2015/277 und 280 vom
28. März 2017 Erw. 7.4.). Vielmehr genügt es, wenn der Baustellenin- stallationsplan – wie vorliegend verlangt – vor Baubeginn eingereicht und genehmigt wird. Das Baudepartement hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich entsprechend übernommen (BDE Nr. 106/2020 vom
4. November 2020 Erw. 4.3; BDE Nr. 30/2020 vom 21. April 2020 Erw. 4.4.2). Diesbezüglich erweist sich die Rüge als unbegründet.
4.3 Entgegen den Ausführungen der Rekursgegnerin besteht auf ih- rem Baugrundstück offensichtlich nicht genug Platz für die Bauinstal- lationen, stösst doch die nordostseitige Hausfassade direkt an die Strassenfläche der Kantonsstrasse an. Entsprechend sieht der von der Rekursgegnerin nachträglich erstellte Baustelleninstallationsplan auf dem Gehweg der E.___strasse (Kantonsstrasse) ein Fassadenge- rüst vor. Konkret soll eine Fussgängerpassarelle mit einer Breite von 1,5 bis 2 m entstehen.
4.4 Das Aufstellen von Gerüsten stellt gemäss klaren Wortlaut nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) gesteigerten Gemeingebrauch dar und unterliegt daher der Be- willigungspflicht. Nach Art. 22 Abs. 1 StrG ist die Bewilligung zu ge- steigertem Gemeingebrauch zu erteilen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die zuständige Behörde – vorliegend das kantonale Tiefbauamt – hat demnach eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des den gesteigerten Gemeingebrauch beantragenden Gesuchstellers und den Interessen der Öffentlichkeit an der Ausübung des schlichten Gemeingebrauchs vorzunehmen (G. GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Stras- sengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 22 N 1). Die Bewil- ligung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen
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werden (Art. 22 Abs. 2 StrG). Die Prüfung auf Einhaltung der strassen- rechtlichen Bestimmungen und die damit notwendigerweise verbun- dene Interessenabwägung könnte zu einer Verweigerung der Bewilli- gung oder zur Erteilung einer solchen unter Bedingungen oder Aufla- gen führen. Könnte aber aus irgendwelchen Gründen die Bewilligung nicht oder nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, so könnte auch das Bauvorhaben nicht oder gegebenenfalls nicht in der eingegebenen Form verwirklicht werden. Es besteht deshalb ein grundsätzlicher Koordinationsbedarf (BDE Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021 Erw. 7.3; BDE Nr. 106/2020 vom 4. November 2020 Erw. 4.4; BDE Nr. 33/2014 vom 20. Mai 2014 Erw. 4.2.2).
4.5 Soweit die Vorinstanz moniert, dass die Rekursinstanz lediglich in einem einzigen besonders gelagerten Ausnahmefall – in BDE Nr. 106/2020 vom 4. November 2020 – die Koordinationspflicht der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nach Art. 21 StrG bejaht hätte und dieser Entscheid nicht verallgemeinert und insbeson- dere nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Bejahung der Pflicht zur Verfahrenskoor- dination hängt davon ab, ob für die Errichtung oder Änderung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden notwendig sind. Die Erfolg- saussichten auf Erteilung der notwendigen Bewilligungen bzw. Verfü- gungen spielen dagegen keine Rolle. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob in BDE Nr. 106/2020 vom 4. November 2020 en- gere Platzverhältnisse vorhanden und umfangreichere Baustellenin- stallationen notwendig gewesen sind. Tatsache bleibt, dass in beiden Fällen für die Ausführung der Baute öffentlicher Grund in Anspruch genommen werden muss und dies einer Bewilligung bedarf. Aufgrund des direkten Anstosses der Hausfassade an die klassierte Strasse kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass für die Sanierung der Hausfassade die Strassenfläche in der einen oder anderen Weise – sei es mit einem Gerüst oder mit einer mobilen Hebebühne – in An- spruch genommen werden muss. Dies bestätigt auch der von der Re- kursgegnerin im Laufe des Rekursverfahrens erstellte Baustellenin- stallationsplan. Die Rüge der Rekurrenten erweist sich somit als be- gründet.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Baubewilligung wegen Fehlens der notwendigen Bewilligung für den gesteigerten Ge- meingebrauch aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vervollständi- gung zurückzuweisen ist. Der Rekurs ist dementsprechend gutzuheis- sen. Aus prozessökonomischen Überlegungen ist indessen, wenn auch nur summarisch, auf einige weitere Punkte einzugehen.
5.1 Soweit die Rekurrenten die Verletzung des Grenzabstands rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des gül- tigen Baureglements vom 22. November 2013 (BauR) gilt in der Kern- zone, wo es im Interesse des Altstadtbilds erforderlich ist, die ge- schlossene Bauweise. Bauten sind in die bestehende Bauflucht bzw.
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an die Baulinie zu stellen und haben sich massstäblich und architek- tonisch sorgfältig in das Orts- und Strassenbild einzuordnen. Für Bau- ten in offener Bauweise gelten dagegen Regelbauvorschriften, wobei unter anderem ein Grenzabstand von 3 m vorgeschrieben ist. Die frag- liche Häuserzeile wurde in geschlossener Bauweise erstellt und zwar unabhängig davon, dass die einzelnen Häuser unterschiedlich hoch sind. Entsprechend kommt der baureglementarische Grenzabstand nicht zur Anwendung. Zudem sieht Art. 7 Abs. 4 BauR die Möglichkeit zum Ausbau von Dachgeschossen ausdrücklich vor.
5.2 Der von den Rekurrenten am Augenschein beanstandete Park- platz auf der Südwestseite bildet nicht Bestandsteil des Baugesuchs. Auch wird der Parkplatz für das Bauvorhaben nicht benötigt. Für den durch den Ausbau des Dachgeschosses resultierende Mehrbedarf hat die Vorinstanz eine Parkplatzersatzabgabe erhoben.
6.
Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).
6.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten werden deshalb in diesen Fällen jeweils in aller Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt. Indessen ist zu beachten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz aus- drücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbro- chen wird. So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbetei- ligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verur- sacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP; GVP 1999 Nr. 58).
6.2 Grundsätzlich hätte demnach die Rekursgegnerin die Kosten zu tragen. Allerdings hat vorliegend die Vorinstanz den formellen Mangel, der zur Gutheissung des Rekurses und zur Rückweisung der Sache führt, zu vertreten. Entsprechend sind die amtlichen Kosten von ihr zu tragen. Auf die Erhebung wird indessen verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
6.3 Der von den Rekurrenten am 30. Juli 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
7.
Rekurrenten und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
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7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98ter VRP).
Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer be- sonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sa- che mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheb- lich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht an- waltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdeparte- ment lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
7.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– zuzüglich der beantragten 4% Barauslagen (Fr. 130.–); insgesamt 3'380.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Weil der verfahrensrechtlich erhebliche Fehler die Vorinstanz zu vertreten hat, ist die ausseramtli- che Entschädigung durch die Politische Gemeinde Z.___ zu bezahlen.
7.3 Aufgrund der Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften hätte auch die Rekursgegnerin Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung. Ihr Kostenbegehren hat sie aber trotz Aufforderung nicht begründet. Ihr Antrag ist damit mangels Begründung abzuweisen.
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Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A und B wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Beschluss des Stadtrates Z.___ betreffend Baubewilligung und Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 wird aufgehoben und im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Z.___ zurückgewiesen.
2.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 30. Juli 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren von A und B um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A und B ausseramtlich mit Fr. 3'380.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Das Begehren der B.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin