Sachverhalt
A.
a) Die A.___ AG ist Baurechtsnehmerin am Baurechtsgrundstück Nr. 001, welches das im Eigentum der O.___ AG stehende Grundstück Nr. 002 belastet. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ in der Industriezone. Die A.___ AG vermietet das im Baurecht stehende Grundstück Nr. 002 an die B.___ AG, welche auf einem Teil des Grundstücks einen Lager- und Werkplatz (nachfol- gend Werkplatz) betreibt.
b) N.___ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 003, welches dem übrigen Gemeindegebiet (üG) zugewiesen und mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) überbaut ist. Das Grundstück liegt südlich bzw. süd- östlich des Werkplatzes auf etwa gleicher Höhe und wird vom Werk- platz lediglich durch den P.___bach getrennt. Ebenfalls südlich vom Werkplatz aber an erhöhter Lage liegt das Grundstück Nr. 005 von C.___ und D.___, Z.___. Das Grundstück ist ebenfalls dem üG zuge- wiesen und mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 006) überbaut ist. Das ebenfalls südöstlich gelegene Grundstück Nr. 007 befindet sich im Ei- gentum der Erbengemeinschaft E.___, bestehend aus F.___, G.___, H.___, C.___, I.___, J.___, K.___, L.___, und M.___. Das Grundstück der Erbengemeinschaft ist der Landwirtschaftszone zugewiesen.
c) Der Werkplatz basiert auf der Baubewilligung, welche der Ge- meinderat Z.___ am 30. September 2015 der Q.___ AG erteilt hat. Der bewilligte Werkplatz erstreckt sich über eine Fläche von 1'900 m2 und befindet sich im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. 002. Im Jahr 2017 wurde die Q.___ AG in die heutige B.___ AG umfirmiert.
B.
a) Im Jahr 2018 beantragte die A.___ AG bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes. Im Bauge- such wurde das Grundstück Nr. 002 in drei Teilflächen unterteilt. Die Teilfläche 1 entspricht dem bestehenden und im Jahr 2015 bewilligten Werkplatz. Die Teilfläche 2 schliesst direkt an den bestehen Werkplatz an und reicht bis zum P.___bach. Die Teilfläche 3 liegt östlich des P.___bachs. Innert der Auflagefrist erhoben mehrere Anwohner Ein- sprache gegen die Erweiterung des Werkplatzes. Daraufhin konkreti- sierte die A.___ AG das Baugesuch dahingehend, dass die geplante Erweiterung des Werkplatzes nur noch die Teilfläche 2 umfasste. Für die Teilfläche 3 reichte die A.___ AG ein konkretisiertes Baugesuch ein. Die Teilfläche 3 sollte planiert und gekoffert werden, um darauf einen allgemeinen offenen Lagerplatz zu betreiben. Die Nutzung des Lagerplatzes für Gerüste wurde im Baugesuch ausdrücklich ausge- schlossen.
b) Da in beiden Baugesuchsverfahren insbesondere die Einhal- tung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte für Lärm strittig waren,
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 3/16
gab die Gemeinde Z.___ bei der R.___ AG ein Lärmgutachten in Auf- trag. Bei den daraufhin von der R.___ AG durchgeführten Messungen wurde der Lärmpegel des bestehenden Betriebs auf Teilfläche 1 ge- messen. Gestützt auf sechs Messungen kam die R.___ AG mit Gut- achten vom 4. Dezember 2018 (nachfolgend Gutachten R.___ AG) zum Schluss, dass die massgeblichen Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm von 60 dB(A) [Tag] bzw. 50 dB(A) [Nacht] bei einem mittleren Beurteilungspegel von 64,5 dB(A) [Tag] bzw. 50,5 dB(A) [Nacht] überschritten seien. Die Lärmemissionen schätzte die R.___ AG nicht als ein primäres Problem des Gerüstlagers und Umschlag- platzes, sondern als ein Personalproblem ein. Sofern mittels Personal- schulung hinsichtlich lärmarmer Arbeitsweise keine entscheidenden Verbesserungen erreicht werden könnten, empfehle sich der Bau ei- ner Halle.
c) Für den Lagerplatz auf Teilfläche 3 erteilte der Gemeinderat Z.___ unter Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. Den hiergegen von C.___ und D.___ sowie der Erbengemeinschaft E.___ erhobenen Rekurs wies das Baudeparte- ment mit BDE Nr. 39/2020 vom 8. Mai 2020 ab. Der Entscheid er- wuchs in Rechtskraft.
d) Hingegen hiess der Gemeinderat Z.___ die Einsprachen gegen die Werkplatzerweiterung auf Teilfläche 2 gut und verweigerte die Baubewilligung. Den hiergegen von der A.___ AG erhobenen Rekurs wies das Baudepartement mit BDE Nr. 40/2020 vom 8. Mai 2020 ab. Der Rekursentscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil B 2020/94 vom 17. Februar 2021 in der Sache bestätigt.
C.
Parallel zu den Baubewilligungs- und den nachfolgenden Rechtsmit- telverfahren reichten C.___ und D.___ beim Kreisgericht S.___ eine zivilrechtliche Klage auf Immissionsschutz ein. Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 20. Mai 2020 wurde die A.___ AG unter Strafandro- hung verpflichtet, sicherzustellen, dass der Gerüstbaubetrieb die Lärmbelastung auf maximal 60 dB(A) am Tag bzw. 50 dB(A) in der Nacht beschränkt. Der Entscheid wurde von der A.___ AG mit Beru- fung ans Kantonsgericht weitergezogen, wo die Sache derzeit noch hängig ist.
D.
a) Mit Schreiben vom 31. August 2020 erhoben C.___ und D.___ sowie die Erbengemeinschaft E.___, beide – wie bereits in den vor- gängigen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren – vertre- ten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Sargans, schliesslich beim Gemeinderat Z.___ eine Immissionsklage. Die Kläger stellten folgende Anträge:
1. Der B.___ AG, Zweigniederlassung Z.___, P.___weg 2a, Z.___, als Pächterin bzw. Inhaberin und Betreibe- rin des Gerüstbaubetriebes auf dem Grundstück-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 4/16
Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001, Z.___, sei das Verur- sachen von mehr als 60 dB(A) am Tag und mehr als 50 dB(A) in der Nacht unter Androhung der Betriebs- schliessung im Widerhandlungsfalle unverzüglich zu verbieten. 2. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmschutz- vorschriften auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Bau- rechts-Nr. 001, Z.___, sei unverzüglich hoheitlich durchzusetzen. 3. Es seien geeignete Massnahmen an der Lärmquelle auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001, Z.___, gemäss den nachstehenden Anträgen anzu- ordnen. 4. Es seien geeignete lärmschützende bauliche Mass- nahmen, auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Bau- rechts-Nr. 001, Z.___, namentlich der Bau einer Werk- halle, anzuordnen. 5. Soweit für eine Reduktion der übermässigen Lärmbe- lastung erforderlich, seien weitere Massnahmen der Emissionsbegrenzung, namentlich zeitliche und örtli- che Betriebseinschränkungen auf dem Grundstück- Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001, Z.___, nötigenfalls ein Verbot des Gerüstumschlags auf offener Fläche bzw. eine Betriebsschliessung anzuordnen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der B.___ AG. Die Immissionsklage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischenzeitlich drei Instanzen, nämlich das Kreisgericht S.___, das Baudepartement sowie der Gemeinderat Z.___, bestätigt hätten, dass die aktuelle Situation den geltenden privatrechtlichen und öffentlich- rechtlichen Bestimmungen widerspreche.
b) Mit Schreiben vom 30. September 2020 nahm die A.___ AG so- wie die B.___ AG – wie bereits in den vorgängigen öffentlich-rechtli- chen und zivilrechtlichen Verfahren – vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, Stellung und beantragte, dass auf die Immissionsklage nicht einzutreten sei.
c) Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 ersuchte der Gemeinderat Z.___ die R.___ AG um Beurteilung der Frage, wie der bestehende Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 betrieben werden müsste, um die Planungswerte einhalten zu können. Mit Schreiben vom 5. Novem- ber 2020 teilte die R.___ AG mit, dass aufgrund der gemäss Betreibe- rin zwischenzeitlich eingeleiteten Massnahmen (gemeint Personal- schulung sowie Verkleinerung und Verschiebung der Betriebsfläche) wiederum umfassende Messungen notwendig seien. Als mögliche Massnahmen zur Reduktion der Immissionen nennt der Gutachter die Einhausung des gesamten Areals oder mindestens des lärmintensiven
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 5/16
Teils, die Verlagerung des Betriebs in eine andere Industriezone sowie die Personalschulung, welche anscheinend bereits durchgeführt wor- den sei. Letztlich bestünde noch die Möglichkeit, die Emissionen durch eine zeitliche Beschränkung des Betriebs zu reduzieren.
d) Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 hiess der Gemeinderat Z.___ die Lärmklage gut und verfügte lärmreduzierende Massnahmen. Die Massnahmen bestanden unter anderem in der Einschränkung der Betriebszeiten. Sodann entzog der Gemeinderat einem allfälligen Re- kurs die aufschiebende Wirkung.
E.
a) Gegen diesen Beschluss erhoben die A.___ AG, die B.___ AG und T.___, alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, Rekurs beim Baudepartement. Weil die im angefochtenen Beschluss vorgesehene Beschränkung der täglichen Betriebszeiten ab dem 1. Februar 2021 gelten sollten und die Vorinstanz diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Rekurses entzogen hatte, entschied das Baudepartement nach Einräumung des rechtlichen Gehörs vorab über den Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Entscheid Nr. 11/2021 vom 28. Januar 2021 stellte das Baudepartement die aufschiebende Wirkung wieder her. Der Entscheid wurde damit begründet, dass der bestehende Betrieb rechtskräftig bewilligt sei und die Änderung der Baubewilligung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetze. Das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung müsse daher höher gewichtet werden. Dies umso mehr, als es sich um einen länger bestehenden Zustand handle. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
b) Mit Entscheid Nr. 25/2021 vom 25. März 2021 hob das Baude- partement den angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2020 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Z.___ zu neuer Entscheidung zurück. Unter Würdigung der konkreten Interessenlage der Betreiberin hätte diese – insbesondere auch weil es sich um einen rechtskräftig bewilligten Betrieb handle – vorgängig über die beabsichtigten Massnahmen informiert werden müssen. Da- mit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
F.
a) Nach Eintritt der Rechtskraft nahm der Gemeinderat Z.___ das Verfahren wieder auf. Zusätzlich wurde N.___ ins Verfahren miteinbe- zogen, welcher bereits am 9. Dezember 2020 wegen übermässigem Lärm interveniert hatte.
b) Am 3. März 2021 fand unter Leitung der Bauverwaltung eine Be- sprechung statt, an welcher die Anliegen der Anwohner entgegenge- nommen wurden. An der Besprechung nahmen U.___ (Leiter Bau und Infrastruktur), V.___ (juristische Mitarbeiterin der Gemeinderatskanz-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 6/16
lei) sowie die Anwohner N.___ und G.___ teil. Die Anwohner bean- standeten unter anderem eine mögliche Gewässerverschmutzung so- wie eine übermässige Staubeinwirkung.
c) Mit Baugesuch vom 30. April 2021 beantragte die B.___ AG beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Werk- und Lagerhalle auf Grundstück Nr. 002. Das Baubewilligungs- verfahren ist derzeit noch hängig.
d) Nach weiteren Stellungnahmen seitens der Beteiligten betref- fend Lärmklage erliess der Gemeinderat Z.___ am 1. Juni 2021 fol- genden Beschluss:
1. Der verfahrensrechtliche Antrag zur Herausgabe der Messdaten wird abgewiesen. Die Unterlagen sind voll- ständig. 2. Die Beklagte wird angewiesen, erforderliche bauliche Massnahmen zu ergreifen, die den Lärm nachhaltig und dauerhaft auf das zulässige Mass reduzieren. Im Vordergrund steht die Einhausung mindestens der lärmintensiven Arbeiten (Gerüstumschlag) auf dem Werkplatz auf Grundstück Nr. 002, weshalb sie ange- halten wird, das eingereichte Baugesuch Nr. 008 wei- terzuverfolgen und die letztlich bewilligten Bauten und Anlagen zu erstellen. 3.
3.1 Bis zur Vollendung der lärmreduzierenden baulichen Massnahmen (vgl. Ziffer 2) darf der Gerüstumschlag auf offener bewilligter Fläche nur werktags unter Ein- haltung der Planungswerte während einem täglich dreistündigen Zeitfenster zwischen 7.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 bis 18.00 Uhr erfolgen. Diese zeitliche Einschränkung gilt ab 1.8.2021. Die B.___ AG definiert das dreistündige Zeitfenster und teilt der Gemeinderatskanzlei vor dem 23.7.2021 die Wahl mit. Die Wahl ist nicht abänderbar und gilt unwi- derruflich während der gesamten Dauer der befriste- ten Massnahme. Wird die Wahl nicht oder nicht recht- zeitig getroffen, gilt das Zeitfenster werktags während drei Stunden zwischen 8.00 und 9.30 Uhr sowie zwi- schen 15.30 und 17.00 Uhr. 3.2 Zusätzliche Bedingung ist, dass mit den bewilligten baulichen Massnahmen (vgl. Ziffer 2) innert sechs Mo- naten seit rechtskräftiger Baubewilligung begonnen wird und diese innert eineinhalb Jahren nach Baube- ginn vollendet sind. Wird die zusätzliche Bedingung nicht eingehalten, gilt das gemäss vorstehender Ziff. 3.1 festgesetzte Zeitfenster der möglichen Nutzung noch während einer Toleranzfrist von sechs Monaten, bevor ein komplettes Nutzungsverbot in Kraft tritt.
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4. Bis zur Vollendung der Bauten und Anlagen zur bauli- chen Beseitigung der Emissionen gemäss vorstehen- der Ziff. 2 sind auf dem gesamten Lagerplatz Reini- gungsprozesse unter Hochdruck, Wartungs- und Un- terhaltsarbeiten an Fahrzeugen inkl. tanken und der- gleichen sowie eine allfällige Lagerung von Betriebs- stoffen ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen un- tersagt. Einleitungen von verschmutztem Wasser ins Gewässer sind untersagt. 5. Bis zur Vollendung der Bauten und Anlagen zur bauli- chen Beseitigung der Emissionen gemäss vorstehen- der Ziff. 2 ist die unbefestigte Bodenfläche bei trocke- nen Verhältnissen, insbesondere vor starkem Wind- aufkommen, vorsorglich mit Wasser zu besprühen, um damit eine übermässige Staubentwicklung zu unter- binden. Der Boden darf dabei nicht mit Wasser einge- schwemmt werden. 6. Abfälle sind geeignet aufzubewahren, damit sie weder durch den Wind noch durch Tiere auf fremdes Eigen- tum oder in Gewässer gelangen. 7. Nichtbefolgung wird nach Art. 292 StGB unter Strafe gestellt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Aus- serdem bleiben bei wiederholten Verstössen weitere verwaltungsrechtliche Massnahmen (insbesondere Erlass eines Nutzungsverbots) vorbehalten. 8. Einem allfälligen Rekurs gegen Ziffern 3 bis 6 des vor- liegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 9. Die Kosten für diesen Entscheid werden der B.___ AG in Rechnung gestellt. Sie betragen CHF 3'321.80 (CHF 1'800 Entscheidgebühr, CHF 1'521.80 Auslagen R.___ AG für Stellungnahme). Seinen Beschluss begründete der Gemeinderat damit, dass das Gut- achten R.___ AG vom 4. Dezember 2018 eine massive Überschrei- tung der Planungswerte aufzeige. Die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit des Gutachtens sei im Rahmen des Verfahrens rund um die Verwei- gerung der Baubewilligung zur Erweiterung des Werkplatzes von meh- reren Instanzen bestätigt worden. Hinzu komme, dass die B.___ AG seit dem Frühjahr 2019 zusätzlich auch noch die Fläche der W.___ AG von 1'179 m2 (vgl. oben Abb. 2) beanspruche. Die tatsächliche Lärm- belastung dürfte daher heute noch höher ausfallen. Die Überschrei- tung der Planungswerte wie auch das Vorsorgeprinzip rechtfertigten grundsätzlich ein Einschreiten der Behörden. Der Gemeinderat nehme zwar mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die B.___ AG ein Baugesuch zur Bewilligung der Erstellung einer Einhausung eingereicht habe. Bis der Bau vollendet sei, verdienten die Anwohner hingegen Schutz vor
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 8/16
übermässigen Immissionen. Die zeitliche Einschränkung nach Ziff. 3.1 sei lediglich eine Übergangslösung bis der geplante Bau realisiert sei. Entsprechend sehe Ziff. 3.2 auch vor, dass mit der Einhausung innert sechs Monaten seit rechtskräftiger Baubewilligung begonnen werden müsse und diese innert eineinhalb Jahren nach Baubeginn fertigzu- stellen sei. Sollte diese Bedingung nicht eingehalten werden, so trete nach einer Toleranzfrist von sechs Monaten ein komplettes Nutzungs- verbot in Kraft. Die Teileinhausung des lärmintensiven Teils erweise sich in Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin mit den Interessen am Gesundheitsschutz der Anwohner als verhältnis- mässig. Solange die erforderlichen baulichen Massnahmen nicht er- griffen und umgesetzt seien, bleibe einzig die zeitliche Einschränkung des Betriebs als taugliches Mittel. Hinsichtlich den gewässerschutz- rechtlichen Massnahmen führte der Gemeinderat aus, dass Gerüst- teile durch Gips, Zement, Farbe und Fett verschmutzt seien. Insbeson- dere Zementrückstände könnten zu erheblichen Gewässerverschmut- zungen führen. Daher seien Reinigungsprozesse unter Hochdruck, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen, inkl. tanken und dergleichen, zu untersagen. Hinsichtlich der vorgebrachten Staube- missionen hielt der Gemeinderat fest, dass der Lagerplatz auf offener unbefestigter Fläche betrieben werde. Die Staubemissionen seien durch Bild- und Videomaterial belegt. Die ohne Wind auftretende Staubbelastung erachte der Gemeinderat als tragbar; sie stelle keine übermässige Belästigung dar. Das treffe auf die Staubbelastung bei Föhn-, Bisen- oder Westwind nicht zu. Mit einer vorsorglichen, sorgfäl- tigen und nicht übermässigen Wasserbesprühung der unbefestigten Bodenfläche stehe eine effiziente Massnahme zur Staubeindämmung zur Verfügung. Den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigte der Gemeinderat damit, dass die gesundheitliche Situation der Anwoh- ner keinen längeren Aufschub erlaube. Die privaten Interessen der Be- treiberin an der uneingeschränkten Nutzung mit einer Fortführung der wiederholten Überschreitungen der Planungswerte und der Inkauf- nahme von Belästigungen und Verunreinigungen könnten daran nichts ändern und würden keinen Schutz verdienen.
G.
Gegen diesen Beschluss erhoben die A.___ AG sowie die B.___ AG durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Juni 2021 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 29. Juni 2021 wer- den folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 1. Juni 2021 sei aufzuheben, soweit diese nicht von vornhe- rein nichtig ist; 2. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder zu gewähren; Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung vom
1. Juni 2021 sei aufzuheben; Über das Rechtsbegehren Nr. 2 sei vorneweg und um- gehend zu entscheiden;
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 9/16
3. Verfahrensrechtlicher Antrag: Dem vorliegenden Rekurs sei mittels superprovisori- scher Verfügung die aufschiebende Wirkung zu ertei- len bis zum Entscheid über das Rechtsbegehren Nr. 2; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, für das Rekursverfahren wie für das erstinstanzliche Verfah- ren. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz für lärm- begrenzende Massnahmen nicht zuständig sei und die Vorschriften über die Ausstandspflicht verletzt worden seien. Sodann seien neue Lärmmessungen notwendig, habe doch die Rekurrentin 2 bereits Massnahmen (Verkleinerung und Verschiebung der Betriebsfläche so- wie Schulung des Personals) getroffen. Ohne die Durchführung neuer Messungen lasse sich nicht beurteilen, welche Auswirkungen die Massnahmen hätten. Schliesslich verstosse die zeitliche Beschrän- kung ohnehin gegen die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV). Denn die LSV verlange keine Beschrän- kung des Lärms auf einzelne Betriebstage, sondern lasse ausdrücklich eine Mittelung zu. Schliesslich seien die angeordneten Massnahmen auch unverhältnismässig. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung halten die Rekurrentinnen fest, dass die Vorinstanz die glei- chen Gründe vorbringe, wie bereits im ersten Beschluss vom 21. De- zember 2020. Das Baudepartement habe in seinem Entscheid Nr. 11/2021 vom 28. Januar 2021 bereits festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung unzulässig gewesen sei und die entspre- chende Ziffer des damaligen Beschlusses vom 21. Dezember 2021 aufgehoben. Es könne daher grundsätzlich auf die zutreffenden und schlüssigen Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen werden. Da die Vorinstanz im Beschluss Nr. 127 vom 1. Juni 2021 die gleichen Argumente für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorbringe, seien diese aus den gleichen Gründen unzutreffend wie dies schon im ersten Entscheid der Fall gewesen sei. Ergänzend sei nochmals her- vorzuheben, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Der Eingriff in eine rechtskräftig und rechtmässig erteilte Baubewilligung sei nur im Rahmen eines Widerrufs gemäss Art. 28 Abs. 1 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) möglich; die Voraussetzungen dafür seien aber nicht gegeben.
H.
a) Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 teilte lic.oec. HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit, dass er die Interessenwahrung der Vorinstanz übernommen habe. Weiter führt der Rechtsvertreter aus, dass damit zu rechnen sei, dass die Vorinstanz demnächst aufgefor- dert werde, die Vorakten einzureichen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Akten zum Rekursverfahren Nr. 20-10161, über welches das Baudepartement mit Entscheid Nr. 25/2021 vom 25. März 2021 ent- schieden habe, noch nicht retourniert worden seien. Da diese Akten
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 10/16
zu diesem Verfahren (Nr. 21-5496) dazugehören würden, bitte er um deren Retournierung.
b) Bereits mit Einschreiben vom 29. Juni 2021 hatte das Baude- partment der Vorinstanz diese Vorakten retourniert.
c) Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 stellt die Vorinstanz durch ihren Rechtsvertreter folgende Anträge:
1. Soweit einzutreten ist, sei das Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen; 2. Der Vorinstanz sei eine 5-tägige Frist zur ausführli- chen Begründung der vorliegenden Stellungnahme anzusetzen; 3. alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten.
Zur Begründung macht die Vorinstanz geltend, dass ihr die verfah- rensleitende Verfügung vom 30. Juni 2021 erst am 9. Juli 2021 – also am letzten Tag der Frist – postalisch eröffnet worden sei. Hinzu komme, dass die vorliegende Vernehmlassung von einer Stellvertre- tung habe verfasst werden müssen, welche sich in kürzester Zeit in die Sache habe einarbeiten müssen. Dennoch geht die Vorinstanz in der Sache auf die rekurrentischen Vorbringen ein und hält zusammen- fassend fest, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung sowie am Gesundheitsschutz der Anwohner die priva- ten Interessen der Rekurrentin 2 klar überwiegen würden.
d) Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 (Eingang 16. Juli 2021) beantragen die Rekursgegner 1, weiterhin vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Sargans, den Rekurs sowie die verfahrensrechtlichen Anträge der Rekurrentinnen unter Kosten- folge abzuweisen. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bringen die Rekursgegner 1 zusammengefasst vor, dass die Rekurrentinnen selbst durch ihr Ver- halten in den Rechtsmittelverfahren eine rechtliche Überprüfung des Gutachtens R.___ AG verzögert hätten. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Massnahmen verfügen können. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
I.
Weil die in Ziff. 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses vorge- sehenen Massnahmen ab dem 1. August 2021 gelten sollen und die Vorinstanz diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Rekurses entzogen hat, ist vorab über den Antrag der Rekurrentinnen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden, und zwar vor Abschluss des Schriftenwechsels.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 11/16
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Zuständig für die Wiederherstellung oder den nachträglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ist die Rekurs- instanz, die in der Hauptsache zuständig ist (T. ZUBER in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 51 N 60). Vor- liegend ist dies das Baudepartement (Art. 43bis VRP).
E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).
E. 2 Mit dem vorliegenden Entscheid wird vorerst nur über den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses befunden. Dafür werden im Rekursverfahren keine Beweise erhoben und keine zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen getroffen. Sodann sind die Beweisanforde- rungen reduziert, indem das Glaubhaftmachen der Tatsachen genügt (T. ZUBER, a.a.O., Art. 51 N 67).
E. 3 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 die Ansetzung einer zusätzlichen fünftägigen Frist zur ausführlichen Begründung der Vernehmlassung. Sie macht geltend, dass die verfah- rensleitende Verfügung vom 30. Juni 2021 erst am 9. Juli 2021 – und somit am letzten Tag der ihr gesetzten Frist – eröffnet worden sei. Ihr habe damit gerade einmal ein halber Tag zur Verfügung gestanden, die Vernehmlassung auszufertigen.
E. 3.1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Juni 2021 wurden Vorinstanz, Rekursgegner und Grundeigentümerin zur Vernehmlas- sung eingeladen. Für die Stellungnahme hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde den Beteiligten eine nicht erstreckbare Frist bis 9. Juli 2021 eingeräumt. In der Sache wurde den Beteiligten hingegen eine erstreckbare Frist eingeräumt. Aus dem Track & Trace-Auszug der Post ergibt sich, dass die Abho- lungseinladung am 2. Juli 2021 im Postfach des Rechtsvertreters der Vorinstanz hinterlegt worden ist. Entgegengenommen wurde das Ein- schreiben dagegen erst am 9. Juli 2021, um 07:50 Uhr. Dadurch blieb dem Rechtsvertreter bzw. seiner Stellvertretung lediglich ein Tag, um die Vernehmlassung innerhalb der als nicht erstreckbar angesetzten Frist zu verfassen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 12/16
E. 3.2 Dem Rechtsvertreter der Vorinstanz war aufgrund der Gesamtumstände bewusst, dass im Zeitraum um den 30. Juni/1. Juli 2021 die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen würde. Wurde doch den Rekurrentinnen eine nicht erstreckbare Frist zur Begründung des Rekurses bis 29. Juni 2021 eingeräumt. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, musste der Rechtsvertreter damit rechnen, dass die Rekurren- tinnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen würden. Die Tatsache, dass in solchen Fällen die angesetzte Frist zur Rekursvernehmlassung – zumindest hinsichtlich des Antrags über die aufschiebende Wirkung – kurz, auf ein bestimmtes Datum und letzt- malig angesetzt wird, ist notorisch. Wie aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2021 hervorgeht, ging er selbst davon aus, dass seine Mandantin demnächst aufgefordert wird, die Vorakten einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat es sich der Rechtsvertreter der Vorinstanz selbst zuzurechnen, wenn er eine Woche lang keine Einschreiben entgegennimmt. Eine Firsterstreckung ist somit weder angezeigt noch nötig, weil der Rechtsvertreter der Vorinstanz innert der Frist zumindest eine summarisch begründete Vernehmlassung eingereicht hat.
E. 4 Die Vorinstanz hat dem vorliegenden Rekurs in Bezug auf die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ent- zogen. Die Rekurrentinnen verlangen, dass die aufschiebende Wir- kung wiederhergestellt werde.
E. 4.1 Der Rekurs hat nach Art. 51 Abs. 1 VRP grundsätzlich aufschie- bende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 51 Abs. 2 VRP). Die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP bedeutet, dass eine Verfügung oder ein Entscheid während dem Lauf einer Rechtsmittelfrist sowie dem (allen- falls) anschliessenden Rechtsmittelverfahren noch keine Wirkung ent- faltet. Sie tritt unabhängig von der Zulässigkeit, Gültigkeit oder materi- ellen Begründetheit des Rekurses – allenfalls unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – ein (T. ZUBER, a.a.O., Art. 51 N 27). Dadurch werden Vollzug und Wirksamkeit der Anordnung aufgeschoben. Der Grund dafür liegt darin, dass Verfügungen und Entscheide zunächst einer justizmässigen Überprüfung unterliegen sollen, bevor sie ver- bindlich und durchsetzbar werden. Ein Abrücken von diesem Grund- satz soll deshalb nicht leichthin erfolgen, und der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung entgegenstehender Interessen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP vermögen deshalb nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wir- kung zu rechtfertigen. Das Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Fest steht aber, dass mit dem Inkrafttreten des V. Nachtrags zum VRP (nGS 42.55) am 1. März 2007 die Anforderungen an den Entzug der aufschiebenden Wirkung verringert worden sind. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 13/16
einer Verfügung gebietet. Auch private Interessen können unter Um- ständen den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Als zulässige öffentliche Interessen gelten Anliegen, die in der Rechtsord- nung allgemein ausgewiesen sind (zum Beispiel Schutz gefährdeter Polizeigüter) oder Gründe, die sich aus der Gesetzgebung ergeben und die mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung beschleunigt durchgesetzt werden sollen. Das betroffene Interesse ist dann mit den allenfalls entgegenstehenden – öffentlichen oder privaten – Interessen in Abwägung zu bringen (VerwGE B 2012/96 vom 19. Juni 2012 Erw. 2).
E. 4.2 Als öffentliche Interessen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der per 1. August 2021 geltenden Massnahmen bringt die Vorinstanz zusammengefasst die Einhaltung der Rechtsord- nung sowie den Gesundheits- und Umweltschutz vor. Die Sachlage zeigt sich damit grundsätzlich gleich, wie sie bereits in BDE Nr. 11/2021 vom 28. Januar 2021 beurteilt worden ist. Unbestritten handelt es sich hierbei bei den genannten Interessen, um gewichtige öffentliche – und in Bezug auf den Gesundheitsschutz auch private – Interessen. Diesen gewichtigen Interessen steht das private Interesse der Rekurrentin 2 an der uneingeschränkten Fortführung ihres Be- triebs und der Einwand entgegen, wonach der angefochtene Ent- scheid unter formellen und materiellen Gesichtspunkten rechtswidrig sei. Der Eingriff in die rechtmässig erteilte Baubewilligung sei nur im Rahmen eines Widerrufs gemäss Art. 28 Abs. 1 VRP möglich.
E. 4.3 Mit Baubewilligung vom 30. September 2015 hat die Vorinstanz den Betrieb eines offenen Lagerplatzes für Gerüstbau auf der Teilflä- che 1 bewilligt. Damit beruht der heutige Betrieb grundsätzlich auf ei- ner rechtkräftigen Baubewilligung. Betriebszeiten sieht die Baubewilli- gung nicht vor. Der vorliegend angefochtene Beschluss ändert die rechtskräftige Baubewilligung, indem neu Betriebszeiten festgelegt werden. Zusätzlich werden Auflagen hinsichtlich Staubemissionen und Gewässerschutz gemacht. Die Änderung bzw. der Widerruf von Ver- fügungen ist in Art. 28 VRP geregelt. Die Änderung setzt – sofern sie wie vorliegend zum Nachteil des Betroffenen erfolgt – wichtige öffent- liche Interessen voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- gerichtes bedeutet dies, dass das öffentliche Interesse an der belas- tenden Änderung der Verfügung das schutzwürdige Interesse des Be- troffenen an deren Aufrechterhaltung klar überwiegen muss (T. TSCHUMI in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 28 N 8). Zu- mal die Änderung einer rechtskräftigen Baubewilligung klar überwie- gende öffentliche Interessen voraussetzt, muss das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung hoch gewichtet wer- den.
E. 4.4 Die angeordneten Massnahmen hätten für die Rekurrentin 2 Nachteile verschiedener Art zur Folge. Die gewässerschutzrechtlichen Massnahmen wie auch die Massnahmen zur Reduktion der Staubemissionen bedingen eine gewisse Umorganisation. Besonders
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stark ins Gewicht fallen die Nachteile in Zusammenhang mit der Ein- schränkung der Betriebszeiten. Neben der kompletten Umorganisation des Betriebs drohen vor allem Auftragsverluste und damit finanzielle Einbussen. Weil der Betrieb auf der Teilfläche 1 nicht mehr gleich in- tensiv genutzt werden kann, drohen eventuell auch Entlassungen. Ins- gesamt sind die Nachteile der sofortigen Einschränkung der Betriebs- zeiten als gewichtig zu bezeichnen.
E. 4.5 Das Verwaltungsgericht bestätigte bereits mit Urteil vom
17. Februar 2021 (B 2020/94), dass keine triftigen Gründe vorliegen, um vom Gutachten R.___ AG abzuweichen. Entsprechend kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Rekursgegner durch den Lärm Nachteile in psychischer und physischer Hinsicht erfahren könn- ten. Diese Nachteile sind sicherlich ebenfalls gewichtig und in ihrer Auswirkung – jedenfalls subjektiv betrachtet – auch intensiv. Zumal aber der Betrieb rechtskräftig bewilligt ist und die Änderung einer Bau- bewilligung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetzt, ist das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung vorliegend höher zu gewichten. Dies umso mehr, als es sich vorlie- gend bereits um einen länger bestehenden Zustand handelt. Zumin- dest für die Vorinstanz und die Rekursgegner steht eine übermässige Lärmbelastung seit längerer Zeit fest. Das gleiche gilt für die nun neu vorgebrachte Staubbelastung sowie die Frage der Entwässerung. Bei- des wurde bereits im Rekursverfahren betreffend Werkplatzerweite- rung thematisiert. Dagegen bringt die Vorinstanz vor, dass lediglich deshalb zugewartet worden sei, weil sie sich bis zum verwaltungsge- richtlichen Urteil vom 17. Februar 2021 (B 2020/94) nicht auf das Lärmgutachten habe abstützen können. Mit Rechtskraft des Verwal- tungsgerichtsentscheids bestünden nun kein Zweifel mehr an der übermässigen Lärmbelastung. Die Tatsache, dass das verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren und damit über zwei Jahre mit dem Erlass von Sanierungsmassnahmen zugewartet worden ist, deutet – entgegen der Ansicht der Vorinstanz wie auch der Rekursgegner 1 – gerade nicht auf eine besondere Dringlichkeit hin. Hinzukommt, dass im erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich die Ertei- lung der Baubewilligung für die Werkplatzerweiterung strittig war. Die rechtskräftige Erledigung dieses Verfahrens stand somit in keinem di- rekten Zusammenhang mit konkreten Sanierungsmassnahmen. Dabei hätte es der Vorinstanz freigestanden, Sanierungsmassnahmen in ei- nem separaten Verfahren oder direkt im Bauabschlag zu verfügen. Auch dieser Umstand spricht gegen eine besondere Dringlichkeit. Kennt eine Behörde einen Zustand und duldet sie diesen über eine längere Zeit, bevor sie mittels Verfügung dessen Aufhebung oder Sa- nierung anordnet, deutet dies auf keine besondere Dringlichkeit hin. Dazu kommt, dass einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung nur zurückhaltend entzogen werden soll, wenn die Dringlichkeit darauf zu- rückzuführen ist, dass die Behörde in Kenntnis der Sachlage (zu) lange untätig geblieben ist. Einem Rechtsmittel gegen einen Verwal- tungsakt, der sich gegen einen länger bestehenden Zustand richtet, ist deshalb die aufschiebende Wirkung regelmässig zu belassen bzw. zu erteilen. Dies entspricht der überwiegenden Haltung in der Lehre (X.
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BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 200). Nach dem Ge- sagten vermag das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung und dem Gesundheitsschutz das private Interesse der vorgängigen Überprüfung der neu angeordneten Massnahmen nicht zu überwiegen. Entsprechend ist das Begehren um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gutzuheissen.
E. 5 Die Kosten dieses Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.
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Entscheid 1.
a) Das Begehren der A.___ AG und der B.___ AG, Z.___, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wird gutgeheissen.
b) Ziffer 8 des Beschlusses Nr. 127 des Gemeinderates Z.___ vom
1. Juni 2021 wird aufgehoben.
2.
Die Kosten dieses Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-5496 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 04.08.2021 Entscheiddatum: 16.07.2021 BDE 2021 Nr. 52 Art. 51 Abs. 1 VRP. Mit dem vorliegenden Entscheid wird vorerst nur über den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses befunden (Erw. 2). Die öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Einschränkung der Betriebszeiten des Gerüstbaubetriebs und das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Einschränkung sind gegeneinander abzuwägen (Erw. 3.2). Zumal der Gerüstbaubetrieb rechtskräftig bewilligt ist und die Änderung der Baubewilligung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetzt, muss das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung höher gewichtet werden. Dies umso mehr, als es sich vorliegend um einen länger bestehenden Zustand handelt (Erw. 3.5). BDE 2021 Nr. 52 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17
Kanton St.Gallen Baudepartement
21-5496
Entscheid Nr. 52/2021 vom 16. Juli 2021 Rekurrentin 1 Rekurrentin 2 A.___ AG B.___ AG beide vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 1. Juni 2021) vertreten durch lic.oec. HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer Graben 16, 9001 St.Gallen Rekursgegner 1 Rekursgegner 2 C.___ und D.___ Erbengemeinschaft E.___ F.___ G.___ H.___ C.___ I.___ J.___ K.___ L.___ M.___ beide vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans N.___ Grundeigentümerin O.___ AG Betreff Lärmklage (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)
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Sachverhalt A.
a) Die A.___ AG ist Baurechtsnehmerin am Baurechtsgrundstück Nr. 001, welches das im Eigentum der O.___ AG stehende Grundstück Nr. 002 belastet. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ in der Industriezone. Die A.___ AG vermietet das im Baurecht stehende Grundstück Nr. 002 an die B.___ AG, welche auf einem Teil des Grundstücks einen Lager- und Werkplatz (nachfol- gend Werkplatz) betreibt.
b) N.___ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 003, welches dem übrigen Gemeindegebiet (üG) zugewiesen und mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) überbaut ist. Das Grundstück liegt südlich bzw. süd- östlich des Werkplatzes auf etwa gleicher Höhe und wird vom Werk- platz lediglich durch den P.___bach getrennt. Ebenfalls südlich vom Werkplatz aber an erhöhter Lage liegt das Grundstück Nr. 005 von C.___ und D.___, Z.___. Das Grundstück ist ebenfalls dem üG zuge- wiesen und mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 006) überbaut ist. Das ebenfalls südöstlich gelegene Grundstück Nr. 007 befindet sich im Ei- gentum der Erbengemeinschaft E.___, bestehend aus F.___, G.___, H.___, C.___, I.___, J.___, K.___, L.___, und M.___. Das Grundstück der Erbengemeinschaft ist der Landwirtschaftszone zugewiesen.
c) Der Werkplatz basiert auf der Baubewilligung, welche der Ge- meinderat Z.___ am 30. September 2015 der Q.___ AG erteilt hat. Der bewilligte Werkplatz erstreckt sich über eine Fläche von 1'900 m2 und befindet sich im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. 002. Im Jahr 2017 wurde die Q.___ AG in die heutige B.___ AG umfirmiert.
B.
a) Im Jahr 2018 beantragte die A.___ AG bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes. Im Bauge- such wurde das Grundstück Nr. 002 in drei Teilflächen unterteilt. Die Teilfläche 1 entspricht dem bestehenden und im Jahr 2015 bewilligten Werkplatz. Die Teilfläche 2 schliesst direkt an den bestehen Werkplatz an und reicht bis zum P.___bach. Die Teilfläche 3 liegt östlich des P.___bachs. Innert der Auflagefrist erhoben mehrere Anwohner Ein- sprache gegen die Erweiterung des Werkplatzes. Daraufhin konkreti- sierte die A.___ AG das Baugesuch dahingehend, dass die geplante Erweiterung des Werkplatzes nur noch die Teilfläche 2 umfasste. Für die Teilfläche 3 reichte die A.___ AG ein konkretisiertes Baugesuch ein. Die Teilfläche 3 sollte planiert und gekoffert werden, um darauf einen allgemeinen offenen Lagerplatz zu betreiben. Die Nutzung des Lagerplatzes für Gerüste wurde im Baugesuch ausdrücklich ausge- schlossen.
b) Da in beiden Baugesuchsverfahren insbesondere die Einhal- tung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte für Lärm strittig waren,
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gab die Gemeinde Z.___ bei der R.___ AG ein Lärmgutachten in Auf- trag. Bei den daraufhin von der R.___ AG durchgeführten Messungen wurde der Lärmpegel des bestehenden Betriebs auf Teilfläche 1 ge- messen. Gestützt auf sechs Messungen kam die R.___ AG mit Gut- achten vom 4. Dezember 2018 (nachfolgend Gutachten R.___ AG) zum Schluss, dass die massgeblichen Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm von 60 dB(A) [Tag] bzw. 50 dB(A) [Nacht] bei einem mittleren Beurteilungspegel von 64,5 dB(A) [Tag] bzw. 50,5 dB(A) [Nacht] überschritten seien. Die Lärmemissionen schätzte die R.___ AG nicht als ein primäres Problem des Gerüstlagers und Umschlag- platzes, sondern als ein Personalproblem ein. Sofern mittels Personal- schulung hinsichtlich lärmarmer Arbeitsweise keine entscheidenden Verbesserungen erreicht werden könnten, empfehle sich der Bau ei- ner Halle.
c) Für den Lagerplatz auf Teilfläche 3 erteilte der Gemeinderat Z.___ unter Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. Den hiergegen von C.___ und D.___ sowie der Erbengemeinschaft E.___ erhobenen Rekurs wies das Baudeparte- ment mit BDE Nr. 39/2020 vom 8. Mai 2020 ab. Der Entscheid er- wuchs in Rechtskraft.
d) Hingegen hiess der Gemeinderat Z.___ die Einsprachen gegen die Werkplatzerweiterung auf Teilfläche 2 gut und verweigerte die Baubewilligung. Den hiergegen von der A.___ AG erhobenen Rekurs wies das Baudepartement mit BDE Nr. 40/2020 vom 8. Mai 2020 ab. Der Rekursentscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil B 2020/94 vom 17. Februar 2021 in der Sache bestätigt.
C.
Parallel zu den Baubewilligungs- und den nachfolgenden Rechtsmit- telverfahren reichten C.___ und D.___ beim Kreisgericht S.___ eine zivilrechtliche Klage auf Immissionsschutz ein. Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 20. Mai 2020 wurde die A.___ AG unter Strafandro- hung verpflichtet, sicherzustellen, dass der Gerüstbaubetrieb die Lärmbelastung auf maximal 60 dB(A) am Tag bzw. 50 dB(A) in der Nacht beschränkt. Der Entscheid wurde von der A.___ AG mit Beru- fung ans Kantonsgericht weitergezogen, wo die Sache derzeit noch hängig ist.
D.
a) Mit Schreiben vom 31. August 2020 erhoben C.___ und D.___ sowie die Erbengemeinschaft E.___, beide – wie bereits in den vor- gängigen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren – vertre- ten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Sargans, schliesslich beim Gemeinderat Z.___ eine Immissionsklage. Die Kläger stellten folgende Anträge:
1. Der B.___ AG, Zweigniederlassung Z.___, P.___weg 2a, Z.___, als Pächterin bzw. Inhaberin und Betreibe- rin des Gerüstbaubetriebes auf dem Grundstück-
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Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001, Z.___, sei das Verur- sachen von mehr als 60 dB(A) am Tag und mehr als 50 dB(A) in der Nacht unter Androhung der Betriebs- schliessung im Widerhandlungsfalle unverzüglich zu verbieten. 2. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmschutz- vorschriften auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Bau- rechts-Nr. 001, Z.___, sei unverzüglich hoheitlich durchzusetzen. 3. Es seien geeignete Massnahmen an der Lärmquelle auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001, Z.___, gemäss den nachstehenden Anträgen anzu- ordnen. 4. Es seien geeignete lärmschützende bauliche Mass- nahmen, auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Bau- rechts-Nr. 001, Z.___, namentlich der Bau einer Werk- halle, anzuordnen. 5. Soweit für eine Reduktion der übermässigen Lärmbe- lastung erforderlich, seien weitere Massnahmen der Emissionsbegrenzung, namentlich zeitliche und örtli- che Betriebseinschränkungen auf dem Grundstück- Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001, Z.___, nötigenfalls ein Verbot des Gerüstumschlags auf offener Fläche bzw. eine Betriebsschliessung anzuordnen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der B.___ AG. Die Immissionsklage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischenzeitlich drei Instanzen, nämlich das Kreisgericht S.___, das Baudepartement sowie der Gemeinderat Z.___, bestätigt hätten, dass die aktuelle Situation den geltenden privatrechtlichen und öffentlich- rechtlichen Bestimmungen widerspreche.
b) Mit Schreiben vom 30. September 2020 nahm die A.___ AG so- wie die B.___ AG – wie bereits in den vorgängigen öffentlich-rechtli- chen und zivilrechtlichen Verfahren – vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, Stellung und beantragte, dass auf die Immissionsklage nicht einzutreten sei.
c) Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 ersuchte der Gemeinderat Z.___ die R.___ AG um Beurteilung der Frage, wie der bestehende Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 betrieben werden müsste, um die Planungswerte einhalten zu können. Mit Schreiben vom 5. Novem- ber 2020 teilte die R.___ AG mit, dass aufgrund der gemäss Betreibe- rin zwischenzeitlich eingeleiteten Massnahmen (gemeint Personal- schulung sowie Verkleinerung und Verschiebung der Betriebsfläche) wiederum umfassende Messungen notwendig seien. Als mögliche Massnahmen zur Reduktion der Immissionen nennt der Gutachter die Einhausung des gesamten Areals oder mindestens des lärmintensiven
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Teils, die Verlagerung des Betriebs in eine andere Industriezone sowie die Personalschulung, welche anscheinend bereits durchgeführt wor- den sei. Letztlich bestünde noch die Möglichkeit, die Emissionen durch eine zeitliche Beschränkung des Betriebs zu reduzieren.
d) Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 hiess der Gemeinderat Z.___ die Lärmklage gut und verfügte lärmreduzierende Massnahmen. Die Massnahmen bestanden unter anderem in der Einschränkung der Betriebszeiten. Sodann entzog der Gemeinderat einem allfälligen Re- kurs die aufschiebende Wirkung.
E.
a) Gegen diesen Beschluss erhoben die A.___ AG, die B.___ AG und T.___, alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, Rekurs beim Baudepartement. Weil die im angefochtenen Beschluss vorgesehene Beschränkung der täglichen Betriebszeiten ab dem 1. Februar 2021 gelten sollten und die Vorinstanz diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Rekurses entzogen hatte, entschied das Baudepartement nach Einräumung des rechtlichen Gehörs vorab über den Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Entscheid Nr. 11/2021 vom 28. Januar 2021 stellte das Baudepartement die aufschiebende Wirkung wieder her. Der Entscheid wurde damit begründet, dass der bestehende Betrieb rechtskräftig bewilligt sei und die Änderung der Baubewilligung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetze. Das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung müsse daher höher gewichtet werden. Dies umso mehr, als es sich um einen länger bestehenden Zustand handle. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
b) Mit Entscheid Nr. 25/2021 vom 25. März 2021 hob das Baude- partement den angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2020 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Z.___ zu neuer Entscheidung zurück. Unter Würdigung der konkreten Interessenlage der Betreiberin hätte diese – insbesondere auch weil es sich um einen rechtskräftig bewilligten Betrieb handle – vorgängig über die beabsichtigten Massnahmen informiert werden müssen. Da- mit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
F.
a) Nach Eintritt der Rechtskraft nahm der Gemeinderat Z.___ das Verfahren wieder auf. Zusätzlich wurde N.___ ins Verfahren miteinbe- zogen, welcher bereits am 9. Dezember 2020 wegen übermässigem Lärm interveniert hatte.
b) Am 3. März 2021 fand unter Leitung der Bauverwaltung eine Be- sprechung statt, an welcher die Anliegen der Anwohner entgegenge- nommen wurden. An der Besprechung nahmen U.___ (Leiter Bau und Infrastruktur), V.___ (juristische Mitarbeiterin der Gemeinderatskanz-
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lei) sowie die Anwohner N.___ und G.___ teil. Die Anwohner bean- standeten unter anderem eine mögliche Gewässerverschmutzung so- wie eine übermässige Staubeinwirkung.
c) Mit Baugesuch vom 30. April 2021 beantragte die B.___ AG beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Werk- und Lagerhalle auf Grundstück Nr. 002. Das Baubewilligungs- verfahren ist derzeit noch hängig.
d) Nach weiteren Stellungnahmen seitens der Beteiligten betref- fend Lärmklage erliess der Gemeinderat Z.___ am 1. Juni 2021 fol- genden Beschluss:
1. Der verfahrensrechtliche Antrag zur Herausgabe der Messdaten wird abgewiesen. Die Unterlagen sind voll- ständig. 2. Die Beklagte wird angewiesen, erforderliche bauliche Massnahmen zu ergreifen, die den Lärm nachhaltig und dauerhaft auf das zulässige Mass reduzieren. Im Vordergrund steht die Einhausung mindestens der lärmintensiven Arbeiten (Gerüstumschlag) auf dem Werkplatz auf Grundstück Nr. 002, weshalb sie ange- halten wird, das eingereichte Baugesuch Nr. 008 wei- terzuverfolgen und die letztlich bewilligten Bauten und Anlagen zu erstellen. 3.
3.1 Bis zur Vollendung der lärmreduzierenden baulichen Massnahmen (vgl. Ziffer 2) darf der Gerüstumschlag auf offener bewilligter Fläche nur werktags unter Ein- haltung der Planungswerte während einem täglich dreistündigen Zeitfenster zwischen 7.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 bis 18.00 Uhr erfolgen. Diese zeitliche Einschränkung gilt ab 1.8.2021. Die B.___ AG definiert das dreistündige Zeitfenster und teilt der Gemeinderatskanzlei vor dem 23.7.2021 die Wahl mit. Die Wahl ist nicht abänderbar und gilt unwi- derruflich während der gesamten Dauer der befriste- ten Massnahme. Wird die Wahl nicht oder nicht recht- zeitig getroffen, gilt das Zeitfenster werktags während drei Stunden zwischen 8.00 und 9.30 Uhr sowie zwi- schen 15.30 und 17.00 Uhr. 3.2 Zusätzliche Bedingung ist, dass mit den bewilligten baulichen Massnahmen (vgl. Ziffer 2) innert sechs Mo- naten seit rechtskräftiger Baubewilligung begonnen wird und diese innert eineinhalb Jahren nach Baube- ginn vollendet sind. Wird die zusätzliche Bedingung nicht eingehalten, gilt das gemäss vorstehender Ziff. 3.1 festgesetzte Zeitfenster der möglichen Nutzung noch während einer Toleranzfrist von sechs Monaten, bevor ein komplettes Nutzungsverbot in Kraft tritt.
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4. Bis zur Vollendung der Bauten und Anlagen zur bauli- chen Beseitigung der Emissionen gemäss vorstehen- der Ziff. 2 sind auf dem gesamten Lagerplatz Reini- gungsprozesse unter Hochdruck, Wartungs- und Un- terhaltsarbeiten an Fahrzeugen inkl. tanken und der- gleichen sowie eine allfällige Lagerung von Betriebs- stoffen ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen un- tersagt. Einleitungen von verschmutztem Wasser ins Gewässer sind untersagt. 5. Bis zur Vollendung der Bauten und Anlagen zur bauli- chen Beseitigung der Emissionen gemäss vorstehen- der Ziff. 2 ist die unbefestigte Bodenfläche bei trocke- nen Verhältnissen, insbesondere vor starkem Wind- aufkommen, vorsorglich mit Wasser zu besprühen, um damit eine übermässige Staubentwicklung zu unter- binden. Der Boden darf dabei nicht mit Wasser einge- schwemmt werden. 6. Abfälle sind geeignet aufzubewahren, damit sie weder durch den Wind noch durch Tiere auf fremdes Eigen- tum oder in Gewässer gelangen. 7. Nichtbefolgung wird nach Art. 292 StGB unter Strafe gestellt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Aus- serdem bleiben bei wiederholten Verstössen weitere verwaltungsrechtliche Massnahmen (insbesondere Erlass eines Nutzungsverbots) vorbehalten. 8. Einem allfälligen Rekurs gegen Ziffern 3 bis 6 des vor- liegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 9. Die Kosten für diesen Entscheid werden der B.___ AG in Rechnung gestellt. Sie betragen CHF 3'321.80 (CHF 1'800 Entscheidgebühr, CHF 1'521.80 Auslagen R.___ AG für Stellungnahme). Seinen Beschluss begründete der Gemeinderat damit, dass das Gut- achten R.___ AG vom 4. Dezember 2018 eine massive Überschrei- tung der Planungswerte aufzeige. Die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit des Gutachtens sei im Rahmen des Verfahrens rund um die Verwei- gerung der Baubewilligung zur Erweiterung des Werkplatzes von meh- reren Instanzen bestätigt worden. Hinzu komme, dass die B.___ AG seit dem Frühjahr 2019 zusätzlich auch noch die Fläche der W.___ AG von 1'179 m2 (vgl. oben Abb. 2) beanspruche. Die tatsächliche Lärm- belastung dürfte daher heute noch höher ausfallen. Die Überschrei- tung der Planungswerte wie auch das Vorsorgeprinzip rechtfertigten grundsätzlich ein Einschreiten der Behörden. Der Gemeinderat nehme zwar mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die B.___ AG ein Baugesuch zur Bewilligung der Erstellung einer Einhausung eingereicht habe. Bis der Bau vollendet sei, verdienten die Anwohner hingegen Schutz vor
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übermässigen Immissionen. Die zeitliche Einschränkung nach Ziff. 3.1 sei lediglich eine Übergangslösung bis der geplante Bau realisiert sei. Entsprechend sehe Ziff. 3.2 auch vor, dass mit der Einhausung innert sechs Monaten seit rechtskräftiger Baubewilligung begonnen werden müsse und diese innert eineinhalb Jahren nach Baubeginn fertigzu- stellen sei. Sollte diese Bedingung nicht eingehalten werden, so trete nach einer Toleranzfrist von sechs Monaten ein komplettes Nutzungs- verbot in Kraft. Die Teileinhausung des lärmintensiven Teils erweise sich in Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin mit den Interessen am Gesundheitsschutz der Anwohner als verhältnis- mässig. Solange die erforderlichen baulichen Massnahmen nicht er- griffen und umgesetzt seien, bleibe einzig die zeitliche Einschränkung des Betriebs als taugliches Mittel. Hinsichtlich den gewässerschutz- rechtlichen Massnahmen führte der Gemeinderat aus, dass Gerüst- teile durch Gips, Zement, Farbe und Fett verschmutzt seien. Insbeson- dere Zementrückstände könnten zu erheblichen Gewässerverschmut- zungen führen. Daher seien Reinigungsprozesse unter Hochdruck, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen, inkl. tanken und dergleichen, zu untersagen. Hinsichtlich der vorgebrachten Staube- missionen hielt der Gemeinderat fest, dass der Lagerplatz auf offener unbefestigter Fläche betrieben werde. Die Staubemissionen seien durch Bild- und Videomaterial belegt. Die ohne Wind auftretende Staubbelastung erachte der Gemeinderat als tragbar; sie stelle keine übermässige Belästigung dar. Das treffe auf die Staubbelastung bei Föhn-, Bisen- oder Westwind nicht zu. Mit einer vorsorglichen, sorgfäl- tigen und nicht übermässigen Wasserbesprühung der unbefestigten Bodenfläche stehe eine effiziente Massnahme zur Staubeindämmung zur Verfügung. Den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigte der Gemeinderat damit, dass die gesundheitliche Situation der Anwoh- ner keinen längeren Aufschub erlaube. Die privaten Interessen der Be- treiberin an der uneingeschränkten Nutzung mit einer Fortführung der wiederholten Überschreitungen der Planungswerte und der Inkauf- nahme von Belästigungen und Verunreinigungen könnten daran nichts ändern und würden keinen Schutz verdienen.
G.
Gegen diesen Beschluss erhoben die A.___ AG sowie die B.___ AG durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Juni 2021 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 29. Juni 2021 wer- den folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 1. Juni 2021 sei aufzuheben, soweit diese nicht von vornhe- rein nichtig ist; 2. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder zu gewähren; Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung vom
1. Juni 2021 sei aufzuheben; Über das Rechtsbegehren Nr. 2 sei vorneweg und um- gehend zu entscheiden;
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3. Verfahrensrechtlicher Antrag: Dem vorliegenden Rekurs sei mittels superprovisori- scher Verfügung die aufschiebende Wirkung zu ertei- len bis zum Entscheid über das Rechtsbegehren Nr. 2; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, für das Rekursverfahren wie für das erstinstanzliche Verfah- ren. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz für lärm- begrenzende Massnahmen nicht zuständig sei und die Vorschriften über die Ausstandspflicht verletzt worden seien. Sodann seien neue Lärmmessungen notwendig, habe doch die Rekurrentin 2 bereits Massnahmen (Verkleinerung und Verschiebung der Betriebsfläche so- wie Schulung des Personals) getroffen. Ohne die Durchführung neuer Messungen lasse sich nicht beurteilen, welche Auswirkungen die Massnahmen hätten. Schliesslich verstosse die zeitliche Beschrän- kung ohnehin gegen die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV). Denn die LSV verlange keine Beschrän- kung des Lärms auf einzelne Betriebstage, sondern lasse ausdrücklich eine Mittelung zu. Schliesslich seien die angeordneten Massnahmen auch unverhältnismässig. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung halten die Rekurrentinnen fest, dass die Vorinstanz die glei- chen Gründe vorbringe, wie bereits im ersten Beschluss vom 21. De- zember 2020. Das Baudepartement habe in seinem Entscheid Nr. 11/2021 vom 28. Januar 2021 bereits festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung unzulässig gewesen sei und die entspre- chende Ziffer des damaligen Beschlusses vom 21. Dezember 2021 aufgehoben. Es könne daher grundsätzlich auf die zutreffenden und schlüssigen Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen werden. Da die Vorinstanz im Beschluss Nr. 127 vom 1. Juni 2021 die gleichen Argumente für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorbringe, seien diese aus den gleichen Gründen unzutreffend wie dies schon im ersten Entscheid der Fall gewesen sei. Ergänzend sei nochmals her- vorzuheben, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Der Eingriff in eine rechtskräftig und rechtmässig erteilte Baubewilligung sei nur im Rahmen eines Widerrufs gemäss Art. 28 Abs. 1 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) möglich; die Voraussetzungen dafür seien aber nicht gegeben.
H.
a) Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 teilte lic.oec. HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit, dass er die Interessenwahrung der Vorinstanz übernommen habe. Weiter führt der Rechtsvertreter aus, dass damit zu rechnen sei, dass die Vorinstanz demnächst aufgefor- dert werde, die Vorakten einzureichen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Akten zum Rekursverfahren Nr. 20-10161, über welches das Baudepartement mit Entscheid Nr. 25/2021 vom 25. März 2021 ent- schieden habe, noch nicht retourniert worden seien. Da diese Akten
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 10/16
zu diesem Verfahren (Nr. 21-5496) dazugehören würden, bitte er um deren Retournierung.
b) Bereits mit Einschreiben vom 29. Juni 2021 hatte das Baude- partment der Vorinstanz diese Vorakten retourniert.
c) Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 stellt die Vorinstanz durch ihren Rechtsvertreter folgende Anträge:
1. Soweit einzutreten ist, sei das Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen; 2. Der Vorinstanz sei eine 5-tägige Frist zur ausführli- chen Begründung der vorliegenden Stellungnahme anzusetzen; 3. alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten.
Zur Begründung macht die Vorinstanz geltend, dass ihr die verfah- rensleitende Verfügung vom 30. Juni 2021 erst am 9. Juli 2021 – also am letzten Tag der Frist – postalisch eröffnet worden sei. Hinzu komme, dass die vorliegende Vernehmlassung von einer Stellvertre- tung habe verfasst werden müssen, welche sich in kürzester Zeit in die Sache habe einarbeiten müssen. Dennoch geht die Vorinstanz in der Sache auf die rekurrentischen Vorbringen ein und hält zusammen- fassend fest, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung sowie am Gesundheitsschutz der Anwohner die priva- ten Interessen der Rekurrentin 2 klar überwiegen würden.
d) Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 (Eingang 16. Juli 2021) beantragen die Rekursgegner 1, weiterhin vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Sargans, den Rekurs sowie die verfahrensrechtlichen Anträge der Rekurrentinnen unter Kosten- folge abzuweisen. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bringen die Rekursgegner 1 zusammengefasst vor, dass die Rekurrentinnen selbst durch ihr Ver- halten in den Rechtsmittelverfahren eine rechtliche Überprüfung des Gutachtens R.___ AG verzögert hätten. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Massnahmen verfügen können. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
I.
Weil die in Ziff. 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses vorge- sehenen Massnahmen ab dem 1. August 2021 gelten sollen und die Vorinstanz diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Rekurses entzogen hat, ist vorab über den Antrag der Rekurrentinnen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden, und zwar vor Abschluss des Schriftenwechsels.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 11/16
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1.
1.1 Zuständig für die Wiederherstellung oder den nachträglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ist die Rekurs- instanz, die in der Hauptsache zuständig ist (T. ZUBER in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 51 N 60). Vor- liegend ist dies das Baudepartement (Art. 43bis VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).
2.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird vorerst nur über den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses befunden. Dafür werden im Rekursverfahren keine Beweise erhoben und keine zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen getroffen. Sodann sind die Beweisanforde- rungen reduziert, indem das Glaubhaftmachen der Tatsachen genügt (T. ZUBER, a.a.O., Art. 51 N 67).
3.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 die Ansetzung einer zusätzlichen fünftägigen Frist zur ausführlichen Begründung der Vernehmlassung. Sie macht geltend, dass die verfah- rensleitende Verfügung vom 30. Juni 2021 erst am 9. Juli 2021 – und somit am letzten Tag der ihr gesetzten Frist – eröffnet worden sei. Ihr habe damit gerade einmal ein halber Tag zur Verfügung gestanden, die Vernehmlassung auszufertigen.
3.1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Juni 2021 wurden Vorinstanz, Rekursgegner und Grundeigentümerin zur Vernehmlas- sung eingeladen. Für die Stellungnahme hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde den Beteiligten eine nicht erstreckbare Frist bis 9. Juli 2021 eingeräumt. In der Sache wurde den Beteiligten hingegen eine erstreckbare Frist eingeräumt. Aus dem Track & Trace-Auszug der Post ergibt sich, dass die Abho- lungseinladung am 2. Juli 2021 im Postfach des Rechtsvertreters der Vorinstanz hinterlegt worden ist. Entgegengenommen wurde das Ein- schreiben dagegen erst am 9. Juli 2021, um 07:50 Uhr. Dadurch blieb dem Rechtsvertreter bzw. seiner Stellvertretung lediglich ein Tag, um die Vernehmlassung innerhalb der als nicht erstreckbar angesetzten Frist zu verfassen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 12/16
3.2 Dem Rechtsvertreter der Vorinstanz war aufgrund der Gesamtumstände bewusst, dass im Zeitraum um den 30. Juni/1. Juli 2021 die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen würde. Wurde doch den Rekurrentinnen eine nicht erstreckbare Frist zur Begründung des Rekurses bis 29. Juni 2021 eingeräumt. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, musste der Rechtsvertreter damit rechnen, dass die Rekurren- tinnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen würden. Die Tatsache, dass in solchen Fällen die angesetzte Frist zur Rekursvernehmlassung – zumindest hinsichtlich des Antrags über die aufschiebende Wirkung – kurz, auf ein bestimmtes Datum und letzt- malig angesetzt wird, ist notorisch. Wie aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2021 hervorgeht, ging er selbst davon aus, dass seine Mandantin demnächst aufgefordert wird, die Vorakten einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat es sich der Rechtsvertreter der Vorinstanz selbst zuzurechnen, wenn er eine Woche lang keine Einschreiben entgegennimmt. Eine Firsterstreckung ist somit weder angezeigt noch nötig, weil der Rechtsvertreter der Vorinstanz innert der Frist zumindest eine summarisch begründete Vernehmlassung eingereicht hat.
4.
Die Vorinstanz hat dem vorliegenden Rekurs in Bezug auf die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ent- zogen. Die Rekurrentinnen verlangen, dass die aufschiebende Wir- kung wiederhergestellt werde.
4.1 Der Rekurs hat nach Art. 51 Abs. 1 VRP grundsätzlich aufschie- bende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 51 Abs. 2 VRP). Die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP bedeutet, dass eine Verfügung oder ein Entscheid während dem Lauf einer Rechtsmittelfrist sowie dem (allen- falls) anschliessenden Rechtsmittelverfahren noch keine Wirkung ent- faltet. Sie tritt unabhängig von der Zulässigkeit, Gültigkeit oder materi- ellen Begründetheit des Rekurses – allenfalls unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – ein (T. ZUBER, a.a.O., Art. 51 N 27). Dadurch werden Vollzug und Wirksamkeit der Anordnung aufgeschoben. Der Grund dafür liegt darin, dass Verfügungen und Entscheide zunächst einer justizmässigen Überprüfung unterliegen sollen, bevor sie ver- bindlich und durchsetzbar werden. Ein Abrücken von diesem Grund- satz soll deshalb nicht leichthin erfolgen, und der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung entgegenstehender Interessen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP vermögen deshalb nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wir- kung zu rechtfertigen. Das Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Fest steht aber, dass mit dem Inkrafttreten des V. Nachtrags zum VRP (nGS 42.55) am 1. März 2007 die Anforderungen an den Entzug der aufschiebenden Wirkung verringert worden sind. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 13/16
einer Verfügung gebietet. Auch private Interessen können unter Um- ständen den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Als zulässige öffentliche Interessen gelten Anliegen, die in der Rechtsord- nung allgemein ausgewiesen sind (zum Beispiel Schutz gefährdeter Polizeigüter) oder Gründe, die sich aus der Gesetzgebung ergeben und die mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung beschleunigt durchgesetzt werden sollen. Das betroffene Interesse ist dann mit den allenfalls entgegenstehenden – öffentlichen oder privaten – Interessen in Abwägung zu bringen (VerwGE B 2012/96 vom 19. Juni 2012 Erw. 2).
4.2 Als öffentliche Interessen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der per 1. August 2021 geltenden Massnahmen bringt die Vorinstanz zusammengefasst die Einhaltung der Rechtsord- nung sowie den Gesundheits- und Umweltschutz vor. Die Sachlage zeigt sich damit grundsätzlich gleich, wie sie bereits in BDE Nr. 11/2021 vom 28. Januar 2021 beurteilt worden ist. Unbestritten handelt es sich hierbei bei den genannten Interessen, um gewichtige öffentliche – und in Bezug auf den Gesundheitsschutz auch private – Interessen. Diesen gewichtigen Interessen steht das private Interesse der Rekurrentin 2 an der uneingeschränkten Fortführung ihres Be- triebs und der Einwand entgegen, wonach der angefochtene Ent- scheid unter formellen und materiellen Gesichtspunkten rechtswidrig sei. Der Eingriff in die rechtmässig erteilte Baubewilligung sei nur im Rahmen eines Widerrufs gemäss Art. 28 Abs. 1 VRP möglich.
4.3 Mit Baubewilligung vom 30. September 2015 hat die Vorinstanz den Betrieb eines offenen Lagerplatzes für Gerüstbau auf der Teilflä- che 1 bewilligt. Damit beruht der heutige Betrieb grundsätzlich auf ei- ner rechtkräftigen Baubewilligung. Betriebszeiten sieht die Baubewilli- gung nicht vor. Der vorliegend angefochtene Beschluss ändert die rechtskräftige Baubewilligung, indem neu Betriebszeiten festgelegt werden. Zusätzlich werden Auflagen hinsichtlich Staubemissionen und Gewässerschutz gemacht. Die Änderung bzw. der Widerruf von Ver- fügungen ist in Art. 28 VRP geregelt. Die Änderung setzt – sofern sie wie vorliegend zum Nachteil des Betroffenen erfolgt – wichtige öffent- liche Interessen voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- gerichtes bedeutet dies, dass das öffentliche Interesse an der belas- tenden Änderung der Verfügung das schutzwürdige Interesse des Be- troffenen an deren Aufrechterhaltung klar überwiegen muss (T. TSCHUMI in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 28 N 8). Zu- mal die Änderung einer rechtskräftigen Baubewilligung klar überwie- gende öffentliche Interessen voraussetzt, muss das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung hoch gewichtet wer- den.
4.4 Die angeordneten Massnahmen hätten für die Rekurrentin 2 Nachteile verschiedener Art zur Folge. Die gewässerschutzrechtlichen Massnahmen wie auch die Massnahmen zur Reduktion der Staubemissionen bedingen eine gewisse Umorganisation. Besonders
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stark ins Gewicht fallen die Nachteile in Zusammenhang mit der Ein- schränkung der Betriebszeiten. Neben der kompletten Umorganisation des Betriebs drohen vor allem Auftragsverluste und damit finanzielle Einbussen. Weil der Betrieb auf der Teilfläche 1 nicht mehr gleich in- tensiv genutzt werden kann, drohen eventuell auch Entlassungen. Ins- gesamt sind die Nachteile der sofortigen Einschränkung der Betriebs- zeiten als gewichtig zu bezeichnen.
4.5 Das Verwaltungsgericht bestätigte bereits mit Urteil vom
17. Februar 2021 (B 2020/94), dass keine triftigen Gründe vorliegen, um vom Gutachten R.___ AG abzuweichen. Entsprechend kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Rekursgegner durch den Lärm Nachteile in psychischer und physischer Hinsicht erfahren könn- ten. Diese Nachteile sind sicherlich ebenfalls gewichtig und in ihrer Auswirkung – jedenfalls subjektiv betrachtet – auch intensiv. Zumal aber der Betrieb rechtskräftig bewilligt ist und die Änderung einer Bau- bewilligung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetzt, ist das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung vorliegend höher zu gewichten. Dies umso mehr, als es sich vorlie- gend bereits um einen länger bestehenden Zustand handelt. Zumin- dest für die Vorinstanz und die Rekursgegner steht eine übermässige Lärmbelastung seit längerer Zeit fest. Das gleiche gilt für die nun neu vorgebrachte Staubbelastung sowie die Frage der Entwässerung. Bei- des wurde bereits im Rekursverfahren betreffend Werkplatzerweite- rung thematisiert. Dagegen bringt die Vorinstanz vor, dass lediglich deshalb zugewartet worden sei, weil sie sich bis zum verwaltungsge- richtlichen Urteil vom 17. Februar 2021 (B 2020/94) nicht auf das Lärmgutachten habe abstützen können. Mit Rechtskraft des Verwal- tungsgerichtsentscheids bestünden nun kein Zweifel mehr an der übermässigen Lärmbelastung. Die Tatsache, dass das verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren und damit über zwei Jahre mit dem Erlass von Sanierungsmassnahmen zugewartet worden ist, deutet – entgegen der Ansicht der Vorinstanz wie auch der Rekursgegner 1 – gerade nicht auf eine besondere Dringlichkeit hin. Hinzukommt, dass im erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich die Ertei- lung der Baubewilligung für die Werkplatzerweiterung strittig war. Die rechtskräftige Erledigung dieses Verfahrens stand somit in keinem di- rekten Zusammenhang mit konkreten Sanierungsmassnahmen. Dabei hätte es der Vorinstanz freigestanden, Sanierungsmassnahmen in ei- nem separaten Verfahren oder direkt im Bauabschlag zu verfügen. Auch dieser Umstand spricht gegen eine besondere Dringlichkeit. Kennt eine Behörde einen Zustand und duldet sie diesen über eine längere Zeit, bevor sie mittels Verfügung dessen Aufhebung oder Sa- nierung anordnet, deutet dies auf keine besondere Dringlichkeit hin. Dazu kommt, dass einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung nur zurückhaltend entzogen werden soll, wenn die Dringlichkeit darauf zu- rückzuführen ist, dass die Behörde in Kenntnis der Sachlage (zu) lange untätig geblieben ist. Einem Rechtsmittel gegen einen Verwal- tungsakt, der sich gegen einen länger bestehenden Zustand richtet, ist deshalb die aufschiebende Wirkung regelmässig zu belassen bzw. zu erteilen. Dies entspricht der überwiegenden Haltung in der Lehre (X.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 15/16
BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 200). Nach dem Ge- sagten vermag das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung und dem Gesundheitsschutz das private Interesse der vorgängigen Überprüfung der neu angeordneten Massnahmen nicht zu überwiegen. Entsprechend ist das Begehren um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gutzuheissen.
5.
Die Kosten dieses Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2021), Seite 16/16
Entscheid 1.
a) Das Begehren der A.___ AG und der B.___ AG, Z.___, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wird gutgeheissen.
b) Ziffer 8 des Beschlusses Nr. 127 des Gemeinderates Z.___ vom
1. Juni 2021 wird aufgehoben.
2.
Die Kosten dieses Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin