Sachverhalt
A.
P.___, Y.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Ge- meinde Z.___ vom 18. Dezember 2012 in der Wohn- und Gewerbe- zone (WG4). Es ist mit einem Mehrfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) über- baut.
[…] (Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
B.
a) Mit Baugesuch vom 18. Oktober 2018 beantragte die A.___ AG, X.___, bei der Politischen Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Mehrfa- milienhauses (Vers.-Nr. 002) auf dem Grundstück Nr. 001.
b) Innert der Auflagefrist vom 6. bis 19. November 2018 gingen zahlreiche öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Ein-sprachen ein.
c) Auf Veranlassung der Gemeinde überprüfte das Amt für Umwelt (AFU) das von der A.___ AG eingereichte Standortdatenblatt. Das AFU kam im Bericht vom 29. November 2018 zum Schluss, die aus- gewiesenen Berechnungen seien korrekt und vollständig ausgeführt. Sowohl der Immissionsgrenzwert als auch der Anlagegrenzwert sei an allen massgebenden Orten eingehalten.
d) Nachdem die A.___ AG zwischenzeitlich ein Baugesuch für die Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem möglichen Alternativstand- ort eingereicht, dieses aber in der Folge wieder zurückgezogen hatte, prüfte der Gemeinderat Z.___ die Bewilligungsfähigkeit der nachge- suchten Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 001.
e) Mit Entscheid vom 26. April 2021 wies der Gemeinderat das Baugesuch ab, hiess die öffentlich-rechtlichen Einsprachen gut und wies die privatrechtlichen Immissionseinsprachen ab.
Zur Begründung führte der Gemeinderat im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben sei zwar zonenkonform und es bestehe kein Anspruch auf Evaluierung eines Alternativstandorts. Das Bauvorhaben verstosse aber gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; ab- gekürzt USG). Da in der Gemeinde ausreichender Mobilfunkempfang vorhanden sei, könne auf den weiteren Ausbau des Mobilfunknetzes verzichtet werden. Das Vorsorgeprinzip sei im Bereich des privatrecht- lichen Immissionsschutzes allerdings nicht anwendbar, weshalb die- ser nicht greife. Schliesslich würden keine ideellen Immissionen im
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 3/9
Sinn von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) vorliegen.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Bauabschlag vom 26. April 2021 der Gemeinde Z.___ sei aufzuheben und die beantragte Baubewilli- gung sei zu erteilen bzw. die Gemeinde Z.___ sei an- zuweisen, der Rekurrentin die anbegehrte Baubewilli- gung zu erteilen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekursgegner/in.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Bau- bewilligung zu Unrecht wegen einer Verletzung des Vorsorgeprinzips verweigert. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung habe der Bundesrat die eidgenössische Verordnung über den Schutz vor nicht- ionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) erlassen, wel- che diesen im Bereich des vorsorglichen Schutzes abschliessend regle, und die Immissions- sowie Anlagegrenzwerte festgelegt. Dadurch sei gewährleistet, dass Mobilfunkanlagen keine gesundheitli- che Gefährdung für die Bevölkerung darstellten. Ferner sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb der Bauzone kein Be- dürfnisnachweis erforderlich.
D.
a) Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.
b) Am 20. Juni 2021 teilt Q.___, W.___, schriftlich mit, nicht mehr am Verfahren beteiligt sein zu wollen.
c) Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 beantragen C.___, Z.___, vertreten durch Michael Fretz, Rechtsanwalt, Aarau, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. In der Begründung rügen sie nebst einer Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG namentlich eine Verletzung von Anhang 1 Ziff. 63, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV, Fehler bei der Bestimmung der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), ein fehlerhaftes Standortdatenblatt, eine Verletzung der Ge- bäudehöhe sowie fehlende Einfügung durch das Bauvorhaben.
d) Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 ersucht B.___, Z.___, vertreten durch Dr.iur. Daniel Kaiser, Rechtsanwalt, Rüthi, unter Kos- tenfolge um Abweisung des Rekurses. Er bringt ebenfalls zusätzlich zur Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 USG weitere Gründe vor, die der Bewilligungsfähigkeit der Mobilfunkanlage entge- genstehen, so unter anderem eine Überschreitung der zulässigen Höhe einer Anbaute, falls es sich beim Sendemasten um eine solche
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 4/9
handle, nicht vollständige Prüfung aller OMEN und demnach ein rechtswidriges Standortdatenblatt.
e) Mit Schreiben vom 5. August 2021 ziehen R.___, Z.___, ihre Verfahrensbeteiligung zurück.
f) Mit Amtsbericht vom 27. August 2021 stellt das AFU fest, die Beurteilung hinsichtlich Einhaltung NISV ergebe zusammenfassend, dass die geplante Mobilfunkanlage die geltenden Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung einhalte.
g) Mit Stellungnahme vom 27. September 2021 äussern sich C.___ durch ihren Rechtsvertreter zum Amtsbericht des AFU.
h) Mit Eingabe vom 29. September 2021 nimmt die Rekurrentin Stellung zu den Rekursvernehmlassungen sowie zum Amtsbericht des AFU. Zudem ergänzt sie ihre Rechtsbegehren wie folgt:
1. Der Bauabschlag vom 26. April 2021 der Gemeinde Z.___ sei aufzuheben und die beantragte Baubewilli- gung sei zu erteilen bzw. die Gemeinde Z.___ sei an- zuweisen, der Rekurrentin die anbegehrte Baubewilli- gung zu erteilen; 2. Sämtliche Anträge der Rekursgegner seien abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekursgegner/in. E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 26. April 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar,
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 5/9
sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entspre- chende Baureglement zur Anwendung.
E. 3 Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz habe die Verweigerung der Baubewilligung zu Unrecht auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 USG gestützt.
E. 3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Risiken der Mobilfunktechnologie könnten von ihr nicht eingeschätzt werden. Es fehle ihr an der Fachkompetenz zur zuver- lässigen Beurteilung der Strahlenbelastung. Es müsste darauf vertraut werden, dass die Angaben der Rekurrentin im Standortdatenblatt so- wie die Überprüfung durch das AFU korrekt seien. Mobilfunkstrahlung sei von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als potentiell krebs- erregend eingestuft worden. Zudem würden immer mehr elektrosen- sible Menschen über Beschwerden durch Mobilfunkstrahlung klagen. Bevor eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlung nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Bewilligung weiterer Mobilfunk- anlagen mit dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG unvereinbar. Die projektierte Mobilfunkanlage sei daher nicht bewilligungsfähig. Da in der Gemeinde sodann ausreichender Mobilfunkempfang bestehe, sei es möglich, auf einen Ausbau des Mobilfunknetzes zu verzichten.
E. 3.2 Das USG schützt den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu diesem Zweck sind im Sinn der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Hinsichtlich zu erwartender Einwirkungen von Mobilfunkanten- nenanlagen und zum Schutz der Menschen vor schädlicher oder läs- tiger nichtionisierender Strahlung wurde die NISV erlassen. Der Bun- desrat hat in dieser Verordnung im Rahmen des Vorsorgeprinzips ge- mäss Art. 11 Abs. 2 USG die Anlagegrenzwerte so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicher- heitsmarge vorsah. Die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenz- werte sind deshalb keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 Erw. 3.5.1 sowie 1C_97/2018 vom 3. September 2019 Erw. 3.1 und 4). Der Schutz vor nichtionisie- render Strahlung ist durch das Bundesrecht im Bereich des vorsorgli- chen Immissionsschutzes somit abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden können demgemäss in diesem Zusammenhang keine darüber hinaus gehenden Bedingungen anordnen. Soweit die gesetz- lichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehal- ten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine, im Bereich des Immissionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 6/9
sei verletzt. Ohne entsprechende planungsrechtliche Vorschriften des Kantons oder der Gemeinden ist auch nicht zu prüfen, ob bessere Al- ternativstandorte vorhanden sind und es ist für den Bau einer Mobil- funkantenne – innerhalb der Bauzone – grundsätzlich kein Bedürfnis- nachweis erforderlich. Der Erlass der Anlagegrenzwerte erfolgte ge- rade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2019/22 vom 16. August 2019 Erw. 3.3, 3.5 und 4.1; VerwGE B 2014/55 vom 27. Oktober 2015 Erw. 3.4.1 und 4.1; VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 Erw. 2.3; je mit Hinwei- sen; vgl. auch BDE Nr. 70/2019 vom 12. November 2019 Erw. 3.1.1).
E. 3.3 Das Vorgehen der Vorinstanz, das Baugesuch wegen einer Ver- letzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG zu verweigern, erweist sich angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (Erw. 3.2) als unzulässig. Wie zuvor erwähnt und wie auch das AFU in seinem Amtsbericht vom 27. August 2021 festhält, wird in der Schweiz der Schutz der Bevölkerung vor hochfrequenter Strahlung, die von Sendeanlagen emittiert wird, durch die NISV geregelt. Wenn die ge- setzlichen Vorschriften, insbesondere die Strahlengrenzwerte, einge- halten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine im Bereich des Immissionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip sei verletzt (vgl. BDE Nr. 19/2021 vom 19. Februar 2021 Erw. 7.2). Für die Anwendung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 USG besteht neben den in der NISV geregelten Grenzwerten kein Raum. Die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte der NISV hat die Vorinstanz vorliegend aber nicht geprüft und sich selbst die Fachkompetenz zur Beurteilung der Strahlenbelastung abgesprochen, obwohl es als Baubehörde ihre Pflicht ist, Baugesuche sowie die da- gegen erhobenen Einsprachen zu beurteilen. Durch ihre Argumenta- tion entzieht sie sich ihrer Verantwortung. Es ist nicht nachvollziehbar und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht begründet, weshalb sich die Vorinstanz ohne sachlichen Grund nicht auf die Expertise des AFU beziehungsweise den Bericht vom 29. November 2018 abstützen will, zumal das AFU in Bezug auf die Prüfung der Einhaltung der in der NISV festgeschriebenen Grenzwerte als kantonale Umweltschutz- fachstelle (vgl. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eid- genössischen Umweltschutzgesetzgebung [sGS 672.11; abgekürzt V zum EG-USG]) über die notwendige Fachkenntnis verfügt, um die Gemeinden diesbezüglich zu beraten.
E. 3.4 Soweit die Vorinstanz schliesslich betreffend die Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG vorbringt, es bestehe kein Bedarf an einem Ausbau des Mobilfunknetzes, verlangt sie implizit einen Be- dürfnisnachweis für den Bau einer Mobilfunkanlage. Wie sie aber ein- gangs des angefochtenen Entscheids selbst festhält, ist für den Bau einer Mobilfunkantenne innerhalb der Bauzone – wie auch die Rekur- rentin zu Recht vorbringt – kein solcher erforderlich (vgl. BDE Nr. 22/2021 vom 5. März 2021 Erw. 12.1 sowie VerwGE B 2019/22
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 7/9
vom 16. August 2019 Erw. 3.5). Es ist darauf hinzuweisen, dass inner- halb der Bauzone grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bau- bewilligung besteht, sofern das Bauvorhaben zonenkonform ist und die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, da es sich bei der Baubewilligung um eine Polizeierlaubnis handelt (vgl. VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 Erw. 8.2 mit Hinweisen).
E. 3.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Baubewilligung zu Unrecht mit der angeblichen Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG sowie dem fehlenden Bedürfnisnachweis verweigert hat. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sie von der Einhaltung der einschlägi- gen Grenzwerte ausging. Deren Einhaltung hat sie zwar – wie bereits erwähnt – nicht geprüft, zur Begründung der Abweisung des Bauge- suchs ging sie aber auch nicht von deren Überschreitung aus. Der Re- kurs erweist sich angesichts der Begründung der Bewilligungsverwei- gerung somit als begründet.
E. 3.6 Weitere öffentlich-rechtliche Gründe, die der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen könnten, hat die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid nicht geprüft. Vielmehr bejahte sie die Zonenkon- formität des Bauvorhabens und stellte fest, es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Prüfung eines Alternativstandorts. Auf die weiteren Vorbringen der Rekursgegner – abgesehen von der Zonenkonformität und möglichen Alternativstandorten – im Rahmen des Einsprachever- fahrens ging sie nicht ein (bspw. Berechnung und Nachweis Einhal- tung der Anlagegrenzwerte bei den Grundstücken Nrn. 74, 77, 907 und 946, beim Kinderspielplatz sowie bei der Fussballwiese, rechtswidri- ges Standortdatenblatt, Einfügung). Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid vom 26. April 2021 aufzuheben und die Sa- che zur nochmaligen und vollständigen Prüfung des Baugesuchs so- wie zur erneuten Entscheidfindung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird nicht umhinkommen, sich unter Einbezug der Berichte des AFU vom 29. November 2018 und 27. August 2021 namentlich mit der Ein- haltung der massgeblichen Grenzwerte der NISV sowie der Richtigkeit des Standortdatenblatts auseinanderzusetzen. Nebst den Vorbringen in den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprachen wird die Vorinstanz auch die im Rahmen der Rekursvernehmlassungen von B.___ und C.___ erhobenen weiteren Rügen in die Beurteilung mitein- zubeziehen haben. Es erübrigt sich deshalb, im vorliegenden Ent- scheid auf diese einzugehen. Entgegen dem rekurrentischen Antrag erfolgt somit keine Anweisung an die Vorinstanz, die Baubewilligung zu erteilen. Eine erstmalige und abschliessende Beurteilung dieser Vorbringen durch die Rekursinstanz ist nicht angezeigt.
E. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 8/9
werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom
16. November 1998 i.S. E.D.). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung, sGS 821.5).
Von den Rekursgegnern stellen einzig B.___ und C.___ durch ihre Rechtsvertreter den Antrag, der Rekurs sei abzuweisen. Dem Aus- gang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten deshalb je zur Hälfte B.___ sowie unter solidarischer Haftung C.___ zu über- binden.
E. 4.2 Der von der Rekurrentin am 3. Juni 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
E. 5 Die Rekurrentin sowie die Rekursgegner B.___ und C.___ stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
E. 5.2 Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grund- sätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand er- heblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergeb- nis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdepar- tement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
E. 5.3 Da B.___ mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Das Gleiche gilt für C.___. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen.
E. 5.4 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Sie ist durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten, und der Aufwand für das Rekursver- fahren übersteigt das übliche Mass nicht. Sodann fehlt es vorliegend
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 9/9
an einer Begründung, weshalb gleichwohl ersatzfähige Kosten ent- standen wären. Vor diesem Hintergrund hat die Rekurrentin vorliegend keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Ihr Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist abzuweisen.
Entscheid 1.
a) Der Rekurs der A.___ AG, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___ vom 24. April 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Z.___ zurückgewiesen.
2.
a) B.___, Z.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
b) C.___, Z.___, bezahlen unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 1'500.–.
c) Der am 3. Juni 2021 von der A.___ AG geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
b) Das Begehren von C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
c) Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Dispositiv
- 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
- Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 26. April 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 5/9 sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entspre- chende Baureglement zur Anwendung.
- Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz habe die Verweigerung der Baubewilligung zu Unrecht auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 USG gestützt. 3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Risiken der Mobilfunktechnologie könnten von ihr nicht eingeschätzt werden. Es fehle ihr an der Fachkompetenz zur zuver- lässigen Beurteilung der Strahlenbelastung. Es müsste darauf vertraut werden, dass die Angaben der Rekurrentin im Standortdatenblatt so- wie die Überprüfung durch das AFU korrekt seien. Mobilfunkstrahlung sei von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als potentiell krebs- erregend eingestuft worden. Zudem würden immer mehr elektrosen- sible Menschen über Beschwerden durch Mobilfunkstrahlung klagen. Bevor eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlung nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Bewilligung weiterer Mobilfunk- anlagen mit dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG unvereinbar. Die projektierte Mobilfunkanlage sei daher nicht bewilligungsfähig. Da in der Gemeinde sodann ausreichender Mobilfunkempfang bestehe, sei es möglich, auf einen Ausbau des Mobilfunknetzes zu verzichten. 3.2 Das USG schützt den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu diesem Zweck sind im Sinn der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Hinsichtlich zu erwartender Einwirkungen von Mobilfunkanten- nenanlagen und zum Schutz der Menschen vor schädlicher oder läs- tiger nichtionisierender Strahlung wurde die NISV erlassen. Der Bun- desrat hat in dieser Verordnung im Rahmen des Vorsorgeprinzips ge- mäss Art. 11 Abs. 2 USG die Anlagegrenzwerte so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicher- heitsmarge vorsah. Die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenz- werte sind deshalb keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 Erw. 3.5.1 sowie 1C_97/2018 vom 3. September 2019 Erw. 3.1 und 4). Der Schutz vor nichtionisie- render Strahlung ist durch das Bundesrecht im Bereich des vorsorgli- chen Immissionsschutzes somit abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden können demgemäss in diesem Zusammenhang keine darüber hinaus gehenden Bedingungen anordnen. Soweit die gesetz- lichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehal- ten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine, im Bereich des Immissionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 6/9 sei verletzt. Ohne entsprechende planungsrechtliche Vorschriften des Kantons oder der Gemeinden ist auch nicht zu prüfen, ob bessere Al- ternativstandorte vorhanden sind und es ist für den Bau einer Mobil- funkantenne – innerhalb der Bauzone – grundsätzlich kein Bedürfnis- nachweis erforderlich. Der Erlass der Anlagegrenzwerte erfolgte ge- rade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2019/22 vom 16. August 2019 Erw. 3.3, 3.5 und 4.1; VerwGE B 2014/55 vom 27. Oktober 2015 Erw. 3.4.1 und 4.1; VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 Erw. 2.3; je mit Hinwei- sen; vgl. auch BDE Nr. 70/2019 vom 12. November 2019 Erw. 3.1.1). 3.3 Das Vorgehen der Vorinstanz, das Baugesuch wegen einer Ver- letzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG zu verweigern, erweist sich angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (Erw. 3.2) als unzulässig. Wie zuvor erwähnt und wie auch das AFU in seinem Amtsbericht vom 27. August 2021 festhält, wird in der Schweiz der Schutz der Bevölkerung vor hochfrequenter Strahlung, die von Sendeanlagen emittiert wird, durch die NISV geregelt. Wenn die ge- setzlichen Vorschriften, insbesondere die Strahlengrenzwerte, einge- halten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine im Bereich des Immissionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip sei verletzt (vgl. BDE Nr. 19/2021 vom 19. Februar 2021 Erw. 7.2). Für die Anwendung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 USG besteht neben den in der NISV geregelten Grenzwerten kein Raum. Die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte der NISV hat die Vorinstanz vorliegend aber nicht geprüft und sich selbst die Fachkompetenz zur Beurteilung der Strahlenbelastung abgesprochen, obwohl es als Baubehörde ihre Pflicht ist, Baugesuche sowie die da- gegen erhobenen Einsprachen zu beurteilen. Durch ihre Argumenta- tion entzieht sie sich ihrer Verantwortung. Es ist nicht nachvollziehbar und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht begründet, weshalb sich die Vorinstanz ohne sachlichen Grund nicht auf die Expertise des AFU beziehungsweise den Bericht vom 29. November 2018 abstützen will, zumal das AFU in Bezug auf die Prüfung der Einhaltung der in der NISV festgeschriebenen Grenzwerte als kantonale Umweltschutz- fachstelle (vgl. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eid- genössischen Umweltschutzgesetzgebung [sGS 672.11; abgekürzt V zum EG-USG]) über die notwendige Fachkenntnis verfügt, um die Gemeinden diesbezüglich zu beraten. 3.4 Soweit die Vorinstanz schliesslich betreffend die Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG vorbringt, es bestehe kein Bedarf an einem Ausbau des Mobilfunknetzes, verlangt sie implizit einen Be- dürfnisnachweis für den Bau einer Mobilfunkanlage. Wie sie aber ein- gangs des angefochtenen Entscheids selbst festhält, ist für den Bau einer Mobilfunkantenne innerhalb der Bauzone – wie auch die Rekur- rentin zu Recht vorbringt – kein solcher erforderlich (vgl. BDE Nr. 22/2021 vom 5. März 2021 Erw. 12.1 sowie VerwGE B 2019/22 Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 7/9 vom 16. August 2019 Erw. 3.5). Es ist darauf hinzuweisen, dass inner- halb der Bauzone grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bau- bewilligung besteht, sofern das Bauvorhaben zonenkonform ist und die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, da es sich bei der Baubewilligung um eine Polizeierlaubnis handelt (vgl. VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 Erw. 8.2 mit Hinweisen). 3.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Baubewilligung zu Unrecht mit der angeblichen Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG sowie dem fehlenden Bedürfnisnachweis verweigert hat. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sie von der Einhaltung der einschlägi- gen Grenzwerte ausging. Deren Einhaltung hat sie zwar – wie bereits erwähnt – nicht geprüft, zur Begründung der Abweisung des Bauge- suchs ging sie aber auch nicht von deren Überschreitung aus. Der Re- kurs erweist sich angesichts der Begründung der Bewilligungsverwei- gerung somit als begründet. 3.6 Weitere öffentlich-rechtliche Gründe, die der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen könnten, hat die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid nicht geprüft. Vielmehr bejahte sie die Zonenkon- formität des Bauvorhabens und stellte fest, es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Prüfung eines Alternativstandorts. Auf die weiteren Vorbringen der Rekursgegner – abgesehen von der Zonenkonformität und möglichen Alternativstandorten – im Rahmen des Einsprachever- fahrens ging sie nicht ein (bspw. Berechnung und Nachweis Einhal- tung der Anlagegrenzwerte bei den Grundstücken Nrn. 74, 77, 907 und 946, beim Kinderspielplatz sowie bei der Fussballwiese, rechtswidri- ges Standortdatenblatt, Einfügung). Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid vom 26. April 2021 aufzuheben und die Sa- che zur nochmaligen und vollständigen Prüfung des Baugesuchs so- wie zur erneuten Entscheidfindung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird nicht umhinkommen, sich unter Einbezug der Berichte des AFU vom 29. November 2018 und 27. August 2021 namentlich mit der Ein- haltung der massgeblichen Grenzwerte der NISV sowie der Richtigkeit des Standortdatenblatts auseinanderzusetzen. Nebst den Vorbringen in den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprachen wird die Vorinstanz auch die im Rahmen der Rekursvernehmlassungen von B.___ und C.___ erhobenen weiteren Rügen in die Beurteilung mitein- zubeziehen haben. Es erübrigt sich deshalb, im vorliegenden Ent- scheid auf diese einzugehen. Entgegen dem rekurrentischen Antrag erfolgt somit keine Anweisung an die Vorinstanz, die Baubewilligung zu erteilen. Eine erstmalige und abschliessende Beurteilung dieser Vorbringen durch die Rekursinstanz ist nicht angezeigt.
- 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 8/9 werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom
- November 1998 i.S. E.D.). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung, sGS 821.5). Von den Rekursgegnern stellen einzig B.___ und C.___ durch ihre Rechtsvertreter den Antrag, der Rekurs sei abzuweisen. Dem Aus- gang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten deshalb je zur Hälfte B.___ sowie unter solidarischer Haftung C.___ zu über- binden. 4.2 Der von der Rekurrentin am 3. Juni 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
- Die Rekurrentin sowie die Rekursgegner B.___ und C.___ stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). 5.2 Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grund- sätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand er- heblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergeb- nis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdepar- tement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6). 5.3 Da B.___ mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Das Gleiche gilt für C.___. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen. 5.4 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Sie ist durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten, und der Aufwand für das Rekursver- fahren übersteigt das übliche Mass nicht. Sodann fehlt es vorliegend Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 9/9 an einer Begründung, weshalb gleichwohl ersatzfähige Kosten ent- standen wären. Vor diesem Hintergrund hat die Rekurrentin vorliegend keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Ihr Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist abzuweisen. Entscheid
- a) Der Rekurs der A.___ AG, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. b) Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___ vom 24. April 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Z.___ zurückgewiesen.
- a) B.___, Z.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. b) C.___, Z.___, bezahlen unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 1'500.–. c) Der am 3. Juni 2021 von der A.___ AG geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
- a) Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen. b) Das Begehren von C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen. c) Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-4807 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 22.11.2021 Entscheiddatum: 08.11.2021 BUDE 2021 Nr. 072 Art. 11 Abs. 2 USG: Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist durch das Bundesrecht im Bereich des vorsorglichen Immissionsschutzes abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden können in diesem Zusammenhang keine darüber hinaus gehenden Bedingungen anordnen. Soweit die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehalten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine Vorsorgeprinzip sei verletzt (Erw. 3.2). BUDE 2021 Nr. 72 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-4807
Entscheid Nr. 72/2021 vom 8. November 2021 Rekurrentin
A.___ AG gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 26. April 2021) Rekursgegner und Rekursgegnerinnen B.___ vertreten durch Dr.iur. Daniel Kaiser, Rechtsanwalt, Gorisstrasse 3, 9464 Rüthi C.___ vertreten durch Michael Fretz, Rechtsanwalt, Frey-Herosé- Strasse 25, 5001 Aarau D.___ E.___ F.___ G.___ H.___ I.___ J.___ K.___ L.___ M.___ N.___ O.___ AG Betreff Baugesuch (Neubau Mobilfunkanlage)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 2/9
Sachverhalt A.
P.___, Y.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Ge- meinde Z.___ vom 18. Dezember 2012 in der Wohn- und Gewerbe- zone (WG4). Es ist mit einem Mehrfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) über- baut.
[…] (Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
B.
a) Mit Baugesuch vom 18. Oktober 2018 beantragte die A.___ AG, X.___, bei der Politischen Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Mehrfa- milienhauses (Vers.-Nr. 002) auf dem Grundstück Nr. 001.
b) Innert der Auflagefrist vom 6. bis 19. November 2018 gingen zahlreiche öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Ein-sprachen ein.
c) Auf Veranlassung der Gemeinde überprüfte das Amt für Umwelt (AFU) das von der A.___ AG eingereichte Standortdatenblatt. Das AFU kam im Bericht vom 29. November 2018 zum Schluss, die aus- gewiesenen Berechnungen seien korrekt und vollständig ausgeführt. Sowohl der Immissionsgrenzwert als auch der Anlagegrenzwert sei an allen massgebenden Orten eingehalten.
d) Nachdem die A.___ AG zwischenzeitlich ein Baugesuch für die Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem möglichen Alternativstand- ort eingereicht, dieses aber in der Folge wieder zurückgezogen hatte, prüfte der Gemeinderat Z.___ die Bewilligungsfähigkeit der nachge- suchten Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 001.
e) Mit Entscheid vom 26. April 2021 wies der Gemeinderat das Baugesuch ab, hiess die öffentlich-rechtlichen Einsprachen gut und wies die privatrechtlichen Immissionseinsprachen ab.
Zur Begründung führte der Gemeinderat im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben sei zwar zonenkonform und es bestehe kein Anspruch auf Evaluierung eines Alternativstandorts. Das Bauvorhaben verstosse aber gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; ab- gekürzt USG). Da in der Gemeinde ausreichender Mobilfunkempfang vorhanden sei, könne auf den weiteren Ausbau des Mobilfunknetzes verzichtet werden. Das Vorsorgeprinzip sei im Bereich des privatrecht- lichen Immissionsschutzes allerdings nicht anwendbar, weshalb die- ser nicht greife. Schliesslich würden keine ideellen Immissionen im
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 3/9
Sinn von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) vorliegen.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Bauabschlag vom 26. April 2021 der Gemeinde Z.___ sei aufzuheben und die beantragte Baubewilli- gung sei zu erteilen bzw. die Gemeinde Z.___ sei an- zuweisen, der Rekurrentin die anbegehrte Baubewilli- gung zu erteilen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekursgegner/in.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Bau- bewilligung zu Unrecht wegen einer Verletzung des Vorsorgeprinzips verweigert. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung habe der Bundesrat die eidgenössische Verordnung über den Schutz vor nicht- ionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) erlassen, wel- che diesen im Bereich des vorsorglichen Schutzes abschliessend regle, und die Immissions- sowie Anlagegrenzwerte festgelegt. Dadurch sei gewährleistet, dass Mobilfunkanlagen keine gesundheitli- che Gefährdung für die Bevölkerung darstellten. Ferner sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb der Bauzone kein Be- dürfnisnachweis erforderlich.
D.
a) Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.
b) Am 20. Juni 2021 teilt Q.___, W.___, schriftlich mit, nicht mehr am Verfahren beteiligt sein zu wollen.
c) Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 beantragen C.___, Z.___, vertreten durch Michael Fretz, Rechtsanwalt, Aarau, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. In der Begründung rügen sie nebst einer Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG namentlich eine Verletzung von Anhang 1 Ziff. 63, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV, Fehler bei der Bestimmung der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), ein fehlerhaftes Standortdatenblatt, eine Verletzung der Ge- bäudehöhe sowie fehlende Einfügung durch das Bauvorhaben.
d) Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 ersucht B.___, Z.___, vertreten durch Dr.iur. Daniel Kaiser, Rechtsanwalt, Rüthi, unter Kos- tenfolge um Abweisung des Rekurses. Er bringt ebenfalls zusätzlich zur Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 USG weitere Gründe vor, die der Bewilligungsfähigkeit der Mobilfunkanlage entge- genstehen, so unter anderem eine Überschreitung der zulässigen Höhe einer Anbaute, falls es sich beim Sendemasten um eine solche
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 4/9
handle, nicht vollständige Prüfung aller OMEN und demnach ein rechtswidriges Standortdatenblatt.
e) Mit Schreiben vom 5. August 2021 ziehen R.___, Z.___, ihre Verfahrensbeteiligung zurück.
f) Mit Amtsbericht vom 27. August 2021 stellt das AFU fest, die Beurteilung hinsichtlich Einhaltung NISV ergebe zusammenfassend, dass die geplante Mobilfunkanlage die geltenden Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung einhalte.
g) Mit Stellungnahme vom 27. September 2021 äussern sich C.___ durch ihren Rechtsvertreter zum Amtsbericht des AFU.
h) Mit Eingabe vom 29. September 2021 nimmt die Rekurrentin Stellung zu den Rekursvernehmlassungen sowie zum Amtsbericht des AFU. Zudem ergänzt sie ihre Rechtsbegehren wie folgt:
1. Der Bauabschlag vom 26. April 2021 der Gemeinde Z.___ sei aufzuheben und die beantragte Baubewilli- gung sei zu erteilen bzw. die Gemeinde Z.___ sei an- zuweisen, der Rekurrentin die anbegehrte Baubewilli- gung zu erteilen; 2. Sämtliche Anträge der Rekursgegner seien abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekursgegner/in. E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 26. April 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar,
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 5/9
sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entspre- chende Baureglement zur Anwendung.
3.
Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz habe die Verweigerung der Baubewilligung zu Unrecht auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 USG gestützt.
3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Risiken der Mobilfunktechnologie könnten von ihr nicht eingeschätzt werden. Es fehle ihr an der Fachkompetenz zur zuver- lässigen Beurteilung der Strahlenbelastung. Es müsste darauf vertraut werden, dass die Angaben der Rekurrentin im Standortdatenblatt so- wie die Überprüfung durch das AFU korrekt seien. Mobilfunkstrahlung sei von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als potentiell krebs- erregend eingestuft worden. Zudem würden immer mehr elektrosen- sible Menschen über Beschwerden durch Mobilfunkstrahlung klagen. Bevor eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlung nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Bewilligung weiterer Mobilfunk- anlagen mit dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG unvereinbar. Die projektierte Mobilfunkanlage sei daher nicht bewilligungsfähig. Da in der Gemeinde sodann ausreichender Mobilfunkempfang bestehe, sei es möglich, auf einen Ausbau des Mobilfunknetzes zu verzichten.
3.2 Das USG schützt den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu diesem Zweck sind im Sinn der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Hinsichtlich zu erwartender Einwirkungen von Mobilfunkanten- nenanlagen und zum Schutz der Menschen vor schädlicher oder läs- tiger nichtionisierender Strahlung wurde die NISV erlassen. Der Bun- desrat hat in dieser Verordnung im Rahmen des Vorsorgeprinzips ge- mäss Art. 11 Abs. 2 USG die Anlagegrenzwerte so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicher- heitsmarge vorsah. Die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenz- werte sind deshalb keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 Erw. 3.5.1 sowie 1C_97/2018 vom 3. September 2019 Erw. 3.1 und 4). Der Schutz vor nichtionisie- render Strahlung ist durch das Bundesrecht im Bereich des vorsorgli- chen Immissionsschutzes somit abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden können demgemäss in diesem Zusammenhang keine darüber hinaus gehenden Bedingungen anordnen. Soweit die gesetz- lichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehal- ten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine, im Bereich des Immissionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 6/9
sei verletzt. Ohne entsprechende planungsrechtliche Vorschriften des Kantons oder der Gemeinden ist auch nicht zu prüfen, ob bessere Al- ternativstandorte vorhanden sind und es ist für den Bau einer Mobil- funkantenne – innerhalb der Bauzone – grundsätzlich kein Bedürfnis- nachweis erforderlich. Der Erlass der Anlagegrenzwerte erfolgte ge- rade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2019/22 vom 16. August 2019 Erw. 3.3, 3.5 und 4.1; VerwGE B 2014/55 vom 27. Oktober 2015 Erw. 3.4.1 und 4.1; VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 Erw. 2.3; je mit Hinwei- sen; vgl. auch BDE Nr. 70/2019 vom 12. November 2019 Erw. 3.1.1).
3.3 Das Vorgehen der Vorinstanz, das Baugesuch wegen einer Ver- letzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG zu verweigern, erweist sich angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (Erw. 3.2) als unzulässig. Wie zuvor erwähnt und wie auch das AFU in seinem Amtsbericht vom 27. August 2021 festhält, wird in der Schweiz der Schutz der Bevölkerung vor hochfrequenter Strahlung, die von Sendeanlagen emittiert wird, durch die NISV geregelt. Wenn die ge- setzlichen Vorschriften, insbesondere die Strahlengrenzwerte, einge- halten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine im Bereich des Immissionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip sei verletzt (vgl. BDE Nr. 19/2021 vom 19. Februar 2021 Erw. 7.2). Für die Anwendung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 USG besteht neben den in der NISV geregelten Grenzwerten kein Raum. Die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte der NISV hat die Vorinstanz vorliegend aber nicht geprüft und sich selbst die Fachkompetenz zur Beurteilung der Strahlenbelastung abgesprochen, obwohl es als Baubehörde ihre Pflicht ist, Baugesuche sowie die da- gegen erhobenen Einsprachen zu beurteilen. Durch ihre Argumenta- tion entzieht sie sich ihrer Verantwortung. Es ist nicht nachvollziehbar und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht begründet, weshalb sich die Vorinstanz ohne sachlichen Grund nicht auf die Expertise des AFU beziehungsweise den Bericht vom 29. November 2018 abstützen will, zumal das AFU in Bezug auf die Prüfung der Einhaltung der in der NISV festgeschriebenen Grenzwerte als kantonale Umweltschutz- fachstelle (vgl. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eid- genössischen Umweltschutzgesetzgebung [sGS 672.11; abgekürzt V zum EG-USG]) über die notwendige Fachkenntnis verfügt, um die Gemeinden diesbezüglich zu beraten.
3.4 Soweit die Vorinstanz schliesslich betreffend die Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG vorbringt, es bestehe kein Bedarf an einem Ausbau des Mobilfunknetzes, verlangt sie implizit einen Be- dürfnisnachweis für den Bau einer Mobilfunkanlage. Wie sie aber ein- gangs des angefochtenen Entscheids selbst festhält, ist für den Bau einer Mobilfunkantenne innerhalb der Bauzone – wie auch die Rekur- rentin zu Recht vorbringt – kein solcher erforderlich (vgl. BDE Nr. 22/2021 vom 5. März 2021 Erw. 12.1 sowie VerwGE B 2019/22
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 7/9
vom 16. August 2019 Erw. 3.5). Es ist darauf hinzuweisen, dass inner- halb der Bauzone grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bau- bewilligung besteht, sofern das Bauvorhaben zonenkonform ist und die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, da es sich bei der Baubewilligung um eine Polizeierlaubnis handelt (vgl. VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 Erw. 8.2 mit Hinweisen).
3.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Baubewilligung zu Unrecht mit der angeblichen Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 USG sowie dem fehlenden Bedürfnisnachweis verweigert hat. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sie von der Einhaltung der einschlägi- gen Grenzwerte ausging. Deren Einhaltung hat sie zwar – wie bereits erwähnt – nicht geprüft, zur Begründung der Abweisung des Bauge- suchs ging sie aber auch nicht von deren Überschreitung aus. Der Re- kurs erweist sich angesichts der Begründung der Bewilligungsverwei- gerung somit als begründet.
3.6 Weitere öffentlich-rechtliche Gründe, die der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen könnten, hat die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid nicht geprüft. Vielmehr bejahte sie die Zonenkon- formität des Bauvorhabens und stellte fest, es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Prüfung eines Alternativstandorts. Auf die weiteren Vorbringen der Rekursgegner – abgesehen von der Zonenkonformität und möglichen Alternativstandorten – im Rahmen des Einsprachever- fahrens ging sie nicht ein (bspw. Berechnung und Nachweis Einhal- tung der Anlagegrenzwerte bei den Grundstücken Nrn. 74, 77, 907 und 946, beim Kinderspielplatz sowie bei der Fussballwiese, rechtswidri- ges Standortdatenblatt, Einfügung). Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid vom 26. April 2021 aufzuheben und die Sa- che zur nochmaligen und vollständigen Prüfung des Baugesuchs so- wie zur erneuten Entscheidfindung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird nicht umhinkommen, sich unter Einbezug der Berichte des AFU vom 29. November 2018 und 27. August 2021 namentlich mit der Ein- haltung der massgeblichen Grenzwerte der NISV sowie der Richtigkeit des Standortdatenblatts auseinanderzusetzen. Nebst den Vorbringen in den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprachen wird die Vorinstanz auch die im Rahmen der Rekursvernehmlassungen von B.___ und C.___ erhobenen weiteren Rügen in die Beurteilung mitein- zubeziehen haben. Es erübrigt sich deshalb, im vorliegenden Ent- scheid auf diese einzugehen. Entgegen dem rekurrentischen Antrag erfolgt somit keine Anweisung an die Vorinstanz, die Baubewilligung zu erteilen. Eine erstmalige und abschliessende Beurteilung dieser Vorbringen durch die Rekursinstanz ist nicht angezeigt.
4.
4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 8/9
werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom
16. November 1998 i.S. E.D.). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung, sGS 821.5).
Von den Rekursgegnern stellen einzig B.___ und C.___ durch ihre Rechtsvertreter den Antrag, der Rekurs sei abzuweisen. Dem Aus- gang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten deshalb je zur Hälfte B.___ sowie unter solidarischer Haftung C.___ zu über- binden.
4.2 Der von der Rekurrentin am 3. Juni 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
5.
Die Rekurrentin sowie die Rekursgegner B.___ und C.___ stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
5.2 Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grund- sätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand er- heblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergeb- nis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdepar- tement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
5.3 Da B.___ mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Das Gleiche gilt für C.___. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen.
5.4 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Sie ist durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten, und der Aufwand für das Rekursver- fahren übersteigt das übliche Mass nicht. Sodann fehlt es vorliegend
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2021), Seite 9/9
an einer Begründung, weshalb gleichwohl ersatzfähige Kosten ent- standen wären. Vor diesem Hintergrund hat die Rekurrentin vorliegend keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Ihr Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist abzuweisen.
Entscheid 1.
a) Der Rekurs der A.___ AG, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___ vom 24. April 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Z.___ zurückgewiesen.
2.
a) B.___, Z.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
b) C.___, Z.___, bezahlen unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 1'500.–.
c) Der am 3. Juni 2021 von der A.___ AG geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
b) Das Begehren von C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
c) Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin