Sachverhalt
A.
B.___, Y.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___, einer Gemeindestrasse zweiter Klasse, in Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 25. Januar 2018 in der Kernzone für zweigeschossige Bau- ten. Der südliche Teil des Grundstücks ist mit dem Gebäude Vers.- Nr. 002 überbaut, das als Atelier genutzt wird. Der nördliche Teil des Grundstücks ist im Wesentlichen noch unüberbaut; nur unmittelbar an das Atelier angrenzend befinden sich mehrere Holzunterstände.
B.
a) Nach mehreren vorangegangenen Baubewilligungsverfahren beantragte B.___ mit Baugesuch vom 2. September 2020 bei der Po- litischen Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erschliessung seines Grundstücks Nr. 001 mit Werkleitungen und eine neue Umgebungsgestaltung mit Terrainanpassungen. Nach den Plänen ist vorgesehen, entlang der Grenzen der Nachbargrundstücke Nrn. 003, 004 und 005 eine bis zu 1,8 m hohe Blocksteinmauer mit einem Grenz- abstand von 50 cm und einem Anzug von 50 cm zu erstellen. Hinter der Blocksteinmauer soll das Gelände aufgeschüttet und von der Oberkante der Mauer linear bis zum Terrain des heute bestehenden Schotterrasenplatzes mit den Holzbeigen weitergeführt und als Mager- wiese gestaltet werden. Als Absturzsicherung soll hinter der Block- steinmauer ein Lattenzaun erstellt werden. Zudem sollen die auf dem östlich angrenzenden Grundstück Nr. 003 bestehenden Meteor- und Schmutzwasserleitungen bis zum Baugrundstück Nr. 001 verlängert und von dort entlang dessen Nordgrenze bis unmittelbar an das Grundstück Nr. 005, welches dem übrigen Gemeindegebiet (üG) zu- geteilt ist, weitergeführt werden.
b) Innert der Auflagefrist vom 16. bis 29. September 2020 erhoben A.___, Y.___, vertreten durch lic.iur. Markus Joos, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten, der Baugesuchsteller habe kein Recht, die von ihm geplanten Abwasserleitungen auf ihr Grundstück Nr. 003 zu führen und dort an die bereits bestehenden Leitungen anzuhängen. Die Entsorgungsleitungen würden nur geplant, um das Grundstück Nr. 005 zu erschliessen. Das mache allerdings keinen Sinn, nachdem sich dieses Grundstück im üG befinde. Das Baugrundstück selbst liege in der Kernzone und innerhalb eines Ortsbildschutzgebiets gemäss Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom 10. Dezember 1999 (SchutzV); zudem handle es sich beim Wohnhaus der Einsprecher um ein Einzelschutzobjekt nach Art. 6 SchutzV. Weiter sei auch Art. 11 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom
16. Oktober 2009 (BauR) zu beachten. Diese Bestimmung verlange, dass Bauten und Anlagen auf das natürliche Terrain auszurichten und Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 55/2023), Seite 3/19
und Abgrabungen, ansprechend zu gestalten seien und sich dem be- stehenden Terrainverlauf gut anzupassen hätten. All diesen Bestim- mungen genüge die geplante Aufschüttung mit Blocksteinmauer nicht, weil sie nicht auf den natürlichen Terrainverlauf ausgerichtet und zu- dem mit dem Ortsbild unvereinbar sei. Ausserdem gehöre eine Mager- wiese in die Landwirtschaftszone; sie sei in einer Kernzone nicht zo- nenkonform.
c) Mit zwei separaten Beschlüssen vom 6. April 2021 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Aufla- gen und wies die Einsprache von A.___ ab. Die Ziffn. 4 bis 7 des Dis- positivs der Baubewilligung (Nr. 133) lauteten wie folgt:
4. Bezüglich Beseitigung des Abwassers sind die Vor- schriften des Abwasserreglementes vom 26. Februar 2004 (…) verbindlich. (…) Für die Ausführung der Ka- nalisation ist den Weisungen des Ingenieurbüros Folge zu leisten.
Zur Beachtung:
a) bis f) (…) 5. Die Grundeigentümer des Grundstücks Nr. 003, der- zeit A.___, M.___ 4, 9468 Y.___, haben die Durchlei- tung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung des Bauvorhabens zu gestatten, da das Grundstück Nr. 001 sonst nicht oder nur mit unverhält- nismässigen Kosten erschlossen werden kann. Es handelt sich bei den Leitungen sowie den Kotroll- schächten um solche im Eigentum der Gemeinde. 6. Es besteht somit eine Duldungspflicht nach Art. 113 PBG sowie Art. 691 ZGB des Eigentümers des Grund- stücks Nr. 003 für die untergeordnete Versorgungs- und Entsorgungseinrichtung. 7. Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so sind die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geplante Magerwiese sei zo- nenkonform. Aufschüttung, Stützmauer und Lattenzaun erfüllten die Vorgaben, welche BauR und SchutzV an solche Anlagen stellten. Zu- dem bestehe nach Art. 113 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) eine Duldungspflicht für untergeordnete Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Daher sei jeder Grundeigentümer verpflichtet, das Einlegen von Röhren und Leitungen zur Ver- und Ent- sorgung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück – wie vorlie- gend – sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand er- schlossen werden könnte.
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C.
Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. April 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit
1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Rekursergän- zung vom 31. Mai 2021 werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Baubewilligung der Vorinstanz zum Baugesuch Nr. 112-2020 vom 6. April 2021 sei vollumfänglich auf- zuheben. 2. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Einspracheentscheides der Vorinstanz zum Baugesuch Nr. 112-2020 seien aufzu- heben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursgegners.
Zur Begründung wird geltend gemacht, das vorinstanzliche Verfahren weise diverse formelle Mängel auf. In materieller Hinsicht sei die ge- plante Auffüllung nicht zonenkonform und mit den Einfügungsvor- schriften der Kernzone und der SchutzV nicht vereinbar; zudem wider- spreche sie Art. 11 Abs. 1 BauR. Die geplante Auffüllung mit der mas- siven Stützmauer beeinträchtige das Ortsbild und das geschützte Wohnhaus der Rekurrenten erheblich. Im Übrigen seien auf dem Bau- grundstück bereits vor rund 17 Jahren erhebliche Geländeaufschüt- tungen vorgenommen worden, die nie bewilligt worden seien; folglich wäre in diesem Verfahren auch die Rechtmässigkeit der früheren Auf- schüttung zu prüfen gewesen. Weiter seien die Rekurrenten verpflich- tet worden, auf ihrem eigenen Grundstück die Durchleitung von Röh- ren und Leitungen zur Ver- und Entsorgung des Bauvorhabens zu ge- statten. Damit sei ihnen quasi ein Zwangsservitut auferlegt worden, was nur im Rahmen der Enteignung gegen volle Entschädigung zuläs- sig gewesen wäre. Art. 113 PBG biete jedenfalls keine genügende ge- setzliche Grundlage für eine solche Duldungspflicht.
D.
a) Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 verzichtet die Vorinstanz – ohne Antragstellung und unter Verweis auf die Ausführungen in den ange- fochtenen Verfügungen – auf eine Stellungnahme.
b) Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 beantragt der Rekurs- gegner, vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Widnau, den Rekurs unter Kostenfolge zuzüglich Barauslagen von 4 % und Mehrwertsteuer abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die geplante neue Terraingestaltung mit Stützmauer sei zonenkonform und füge sich problemlos ins bestehende Ortsbild ein; sie sei auch nicht verunstaltend. Die vorgesehenen Werkleitungen müssten an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden; die entsprechenden Schächte befänden sich aber auf dem Grundstück Nr. 003 der Rekur- renten. Somit stehe dem Rekursgegner ein Durchleitungsrecht nach
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Art. 691 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) zu.
c) In der Folge regt der Vertreter des Rekursgegners mit Eingabe vom 14. Juli 2021 eine gütliche Lösung der Streitsache an, worauf zwi- schen den Beteiligten Verhandlungen aufgenommen werden.
d) Am 25. Oktober 2021 teilt der Vertreter der Rekurrenten mit, dass bislang keine Einigung erzielt worden sei, weshalb die Ver- gleichsgespräche an einem Augenschein fortgesetzt werden sollten.
E.
a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 17. November 2021 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten vor Ort eine Ver- gleichsverhandlung durch. Im Anschluss daran wurde das Verfahren mit Schreiben vom 18. November 2021 zur Fortsetzung der Gesprä- che zwischen den Beteiligten sistiert.
b) Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 teilt der Vertreter des Rekursgeg- ners mit, dass die Vergleichsverhandlungen ergebnislos verlaufen seien, weshalb ein Entscheid in der Sache nötig sei.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – unter Vorbehalt folgender Erwägung – einzutre- ten.
E. 1.3 Die Rekurrenten bringen vor, auf dem Baugrundstück Nr. 001 seien bereits vor rund 17 Jahren erhebliche Aufschüttungen vorge- nommen worden, die nie bewilligt worden seien; folglich hätte in die- sem Bewilligungsverfahren vorab die Rechtmässigkeit der früheren Aufschüttungen nachträglich geprüft werden müssen.
E. 1.3.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wir- kungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Aus- serhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechts- verhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
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pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteck- ten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegen- stand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststel- lend geregelt wird. Wenn sich die Rekursanträge oder die Vorbringen in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gal- len, St.Gallen 2003, Rz. 921 f. mit Hinweisen; BDE Nr. 95/2020 vom
12. Oktober 2020 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügungen vom 6. April 2021 und somit dieses Rekursverfahrens ist nur das Baugesuch des Re- kursgegners vom 2. September 2020, mit dem er um eine Baubewilli- gung für die Erschliessung des Grundstücks Nr. 001 mit Werkleitungen und für die Umgebungsgestaltung mit Terrainanhebung und Stützmauern ersuchte. Vorliegend können deshalb ausschliess- lich Rügen behandelt werden, welche die Rechtmässigkeit dieser Ent- scheidinhalte in Frage stellen.
E. 1.3.3 Das auf dem Baugrundstück Nr. 001 bereits früher Geländever- änderungen stattgefunden haben, ist unter den Beteiligten unbestrit- ten. Ob diese rechtmässig bewilligt sind – wie der Rekursgegner dartut
– oder nicht – wie das die Rekurrenten behaupten – ist indessen nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baubewilligungsverfah- rens. Nachdem diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand ist, ist auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der Rechtmässigkeit der früheren Geländeaufschüttungen durch dieses Verfahren erübrigen würde, wenn das rekursgegenständliche Baugesuch von der Vorinstanz zu Recht bewilligt worden wäre, nachdem dieses Bauge- such weit über die bisherigen Terrainveränderungen hinausgeht und diese somit quasi mit beinhaltet.
E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die erstinstanzlichen Einsprache- und Baube- willigungsentscheide ergingen am 6. April 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie ge- mäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmun- gen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mit- teilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Üb- rigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bau- reglement zur Anwendung.
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E. 3 Die Rekurrenten machen vorab geltend, das erstinstanzliche Bewilli- gungsverfahren weise formelle Mängel auf. Zum einen seien keine Vi- siere aufgestellt worden und zum anderen habe der Rekursgegner während der Auflagefrist das Baugesuch mit einem neuen Plan geän- dert.
E. 3.1 Nach Art. 138 PBG stellt die Bauherrschaft vor dem Auflagever-
fahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage
bezeichnen. Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und
Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) bezeichnen Visiere die tat-
sächliche horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamt-
höhe der Baute oder Anlage. Aus wichtigen Gründen kann die Bewilli-
gungsbehörde Erleichterungen anordnen, soweit die Information der
Betroffenen und der Öffentlichkeit sichergestellt ist (Art. 22 Abs. 2
PBV). Visiere bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Bau-
gesuch stehen. Die Bewilligungs- oder die Rechtsmittelbehörde kann
einer Entfernung der Visiere zustimmen oder deren Wiederherstellung
anordnen (Art. 22 Abs. 3 PBV). Ungeachtet dieser Bestimmungen
kann in bestimmten Situationen von einer Visierung ohne Verstoss ge-
gen die Visierpflicht abgesehen werden, z.B. falls äusserlich keine
Um- oder Neugestaltung sichtbar ist, die Visierung aus technischen
Gründen nicht durchführbar ist oder die Baute eine so einfache äusser-
liche Gestalt aufweist, dass der Anstösser problemlos feststellen kann,
ob die projektierte Baute sich auf das eigene Grundstück auswirken
wird (VerwGE vom 6. November 1995 i.S. EG J.E.-S. Erw. 2d bb mit
Hinweisen; BDE Nr. 55/2010 vom 10. September 2010 Erw. 3.1). Da
im vorliegenden Fall kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, bestand
grundsätzlich eine Visierpflicht. Vorliegend ist nicht mehr feststellbar,
ob die Visiere zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Baugesuchs
aufgestellt waren oder nicht. Die Rekurrenten behaupten das, der Re-
kursgegner bestreitet es und die Vorinstanz lässt sich dazu nicht ver-
nehmen. So oder anders ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die
Rekurrenten durch die allenfalls nicht erfolgte Visierung einen rechtli-
chen Nachteil erlitten hätten. Es war ihnen offensichtlich möglich,
rechtzeitig Einsprache gegen das Baugesuch zu ergreifen. Zudem ge-
nügt das Studium der Planunterlagen regelmässig, um bezüglich eines
Bauprojekts eine klare Vorstellung zu erhalten (BDE Nr. 6/2020 vom
E. 3.2 Gleiches gilt für den Einwand der Rekurrenten, der Rekursgeg- ner habe während der Auflagefrist einen neuen Plan, datiert vom
17. September 2020, eingereicht, der ihnen erst am 22. September 2020 zugestellt worden sei. Dieser Plan sei somit nicht 14 Tage lang öffentlich aufgelegen, wie es Art. 139 Abs. 3 PBG vorschreibe, wes- halb die Baubewilligung schon aus formellen Gründen aufzuheben sei. Aufgrund der von der Vorinstanz eingereichten Baugesuchsunterlagen
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erweist sich dieser Einwand der Rekurrenten zwar als berechtigt. Wie- derum ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch einen rechtlichen Nachteil erlitten hätten. Es war ihnen möglich, rechtzeitig Einsprache gegen das Baugesuch zu erheben, weil ihnen dieser Plan am 22. Sep- tember 2020 – also noch deutlich vor dem Ende der öffentlichen Auf- lagefrist am 29. September 2020 – zugestellt worden war. Für die Ein- spracheergänzung war ihnen von der Vorinstanz zudem eine Frister- streckung bis 13. Oktober 2020 eingeräumt worden, womit ihnen aus- reichend Zeit zur Verfügung stand, sich mit dem geänderten Plan aus- einanderzusetzen.
4.
Die Rekurrenten beanstanden in materieller Hinsicht, das Anlegen ei- ner Magerwiese sei in der Kernzone nicht zonenkonform.
4.1 Die Zonenkonformität ergibt sich für jede Zone aus dem Nut- zungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften. Sollen die Ziele der Raumplanungsgesetzgebung erreicht werden, muss das Ge- bot der Zonenkonformität konsequent eingehalten werden. Bauten und Anlagen müssen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung [SR 700]); das Bauwerk muss zonenkonform sein. Allgemein gilt, dass die Zonenkonformität einen positiven, funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck verlangt; sie ist nicht schon damit erwiesen, dass das Bauwerk dem Zonenzweck bloss nicht ent- gegensteht (BDE Nr. 33/2013 vom 17. Juni 2013 Erw. 3.1 mit Hinwei- sen).
4.2 Kernzonen umfassen nach Art. 15 Abs. 1 BauG bestehende oder neu zu schaffende Ortsteile mit zentrumsbildender Funktion. In Kernzonen sind öffentliche Gebäude und Wohnhäuser sowie gewerb- liche Bauten, insbesondere Gaststätten und andere Dienstleistungs- betriebe zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen und die Benützung nur mässig stört (Art. 15 Abs. 2 BauG). Bei Kernzonen handelt es sich somit um gemischte Zonen, in denen Wohnen, ge- werbliche und öffentliche Nutzungen nebeneinander zulässig sind. Zu all diesen Nutzungsarten gehören nun aber nicht nur die entsprechen- den Hochbauten, sondern auch deren Umgebungsgestaltungen, die selbstredend vielfältiger Art sein können. Umgebungs- und Gartenge- staltungen stellen Anlagen dar, die in jeder Zonenart zu den dort je- weils zulässigen Bauten gehören. Sie sind – wie beispielsweise Infra- strukturanlagen – in jeder Zone (abstrakt) zonenkonform. Der Einwand der Rekurrenten, eine Magerwiese gehöre per se in die Landwirt- schaftszone, ist damit nicht stichhaltig. Eine andere Frage dagegen ist – und diese wird nachfolgend zu beurteilen sein –, ob eine konkrete Umgebungsgestaltung den materiellen Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 BauG genügt, ob sie sich also gut in das Ortsbild einfügt.
5.
Die Rekurrenten rügen, das Bauvorhaben sei mit eben diesem Art. 15 Abs. 2 BauG, aber auch mit den Vorschriften der kommunalen
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SchutzV unvereinbar. Es füge sich nicht gut ins Ortsbild ein und komme sogar zwischen zwei Einzelschutzobjekten zu liegen, welche es – genauso wie das geschützte Ortsbild – beeinträchtige.
5.1 Wie sich der folgenden Abbildung entnehmen lässt, kommt das Bauvorhaben nicht nur – wie bereits im Sachverhalt (Bst. A) beschrie- ben – in der Kernzone, sondern auch innerhalb eines Ortsbildschutz- gebiets und zudem zwischen zwei geschützten Einzelobjekten zu lie- gen:
Auszug aus der kommunalen SchutzV
Nach Art. 5 Abs. 1 SchutzV enthalten die im Plan aufgeführten Orts- bildschutzgebiete besonders schöne, kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder, die zu erhalten sind. Nach Art. 5 Abs. 2 SchutzV haben sich innerhalb ihrer Umgrenzung Neubauten, Renovationen, Umbauten und Anbauten an die historische Bausubstanz in Bezug auf Gebäude- form und -stellung, Dachform und -neigung, Firsthöhe, Fassadenglie- derung, Materialien und Farben für Dach und Fassaden anzupassen. Für die Umgebung der Bauten in Ortsbildschutzgebieten verlangt Art. 5 Abs. 5 SchutzV zudem explizit, dass Form, Inhalt und Ausstat- tung der Umgebung und der Freiräume in ihrem wertvollen und ortsty- pischen Charakter erhalten bleiben sollen. Die im Plan der Schutzver- ordnung bezeichneten Kulturobjekte umfassen nach Art. 6 Abs. 1 SchutzV geschichtlich, typologisch oder künstlerisch wertvolle und schützenswerte Bauten, Bauteile und Anlagen. Sie sind in ihrem Cha- rakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten, soweit nicht andere überwiegende Interessen nachgewiesen sind. Bauten und An- lagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren Schutzwürdigkeit nicht beeinträchtigt wird (Art. 6 Abs. 4 SchutzV).
5.2 Wie im Sachverhalt kurz erwähnt, hatte der Rekursgegner auf Grundstück Nr. 001 bereits früher verschiedene Bauvorhaben geplant. Im Jahr 2019 war bereits eine sehr ähnliche Terrainanhebung mit Stützmauern Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens. Aller- Baugrundstück rot: Kulturobjekt braun: Ortsbildschutzgebiet
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dings plante der Rekursgegner damals nicht das Anlegen einer Ma- gerwiese auf dem neu gestalteten und mit Stützmauern gesicherten Terrain, sondern er beabsichtigte darauf auch den Neubau eines Ate- liers und zudem eine zweigeschossige Hochbaute mit Ausstellungs- und Lagerräumen zu platzieren. Die heutigen Rekurrenten wehrten sich schon damals gegen die von der Vorinstanz erteilte Baubewilli- gung mittels Rekurs (Verfahren Nr. 20-1048). Im damaligen Rekurs- verfahren wurden ein Amtsbericht bei der kantonalen Denkmalpflege (DMP) eingeholt und am 9. Juni 2020 wurde auch ein Rekursaugen- schein vor Ort durchgeführt. Im Anschluss an den Rekursaugenschein wurde das Baugesuch vom Rekursgegner zurückgezogen und der Re- kurs am 10. Juni 2020 von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben.
5.3 Im damaligen im Rekursverfahren eingeholten Amtsbericht vom
3. April 2020 führte die DMP aus, gemäss Bundesinventar der schüt- zenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) komme dem fraglichen Ortsbildschutzgebiet in Y.___ regional-kantonale Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A (Schutz der Substanz) zu. Das ISOS beschreibe die bestehenden Überbauungen als «alte, talwärts orientierte Bauernhäu- ser an Hauptstrasse und Hang». Die qualitative Einschätzung der ein- zelnen Bauten im fraglichen Gebiet laute gemäss ISOS: «keine beson- dere Bedeutung». Die DMP beschrieb im Amtsbericht das heutige Ge- biet «M.___» als typisches Wohnquartier mit heterogener Bebauung und durchschnittlichen unspezifischen Einfamilienhausgärten. Zwar deuteten die noch vorhandenen historischen Bauten auf den früheren bäuerlichen Charakter und die offene Bebauungsstruktur hin, die er- gänzenden Bauten und Umbauten und vor allem die intensiv gestalte- ten Wohngärten würden aber über die heutige (nicht bäuerliche) Nut- zung keinen Zweifel offenlassen. Den damals geplanten und Gegen- stand des Rekursverfahrens bildenden neuen Gebäuden und der da- zugehörenden Umgebungsgestaltung attestierte die DMP im Amtsbe- richt, «keine spezifischen Eigenschaften der historischen Bebauung aufzunehmen». Allerdings könne das Projekt deshalb – unter Berück- sichtigung der zahlreichen neueren Eingriffe im Quartier – nicht als störend bezeichnet werden. Die damals geplante Dachform mit Sattel- dach, die Materialisierung der Fassaden in Naturholz und die Umge- bungsgestaltung wiesen vielmehr die üblichen, in den letzten Jahren im Quartier verwendeten Elemente der neueren Eingriffe auf und seien daher nicht fremdartig. Hinzu komme, dass die Lage des Grundstücks Nr. 001 im rückwärtigen, untergeordneten Bereich der bestehenden Bebauung liege und damit im Zusammenhang mit den Primärbauten wenig in Erscheinung trete. Zusammenfassend gelangte die DMP im Amtsbericht deshalb zum Schluss, dass das damalige Bauvorhaben nicht zu einer Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands führe.
5.4 Im Unterschied zum damaligen Bauvorhaben beschränkt sich das vorliegend zu beurteilende Baugesuch nur mehr auf die Umge- bungsgestaltung mit Terrainanhebung und Stützmauern. Dass die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von der Vorinstanz einge- holte neuerliche Stellungnahme der DMP vom 25. September 2020
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 55/2023), Seite 11/19
nur mehr sehr kurz ausfiel, wiederum zum Ergebnis kam, es liege keine Beeinträchtigung eines Schutzobjekts vor und dazu auch keine weitere Begründung enthielt, kann angesichts der geschilderten Vor- geschichte – und entgegen den Einwänden der Rekurrenten – nicht weiter verwundern. Nachdem schon ein ähnliches, viel dominanteres Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 001 von der DMP als unproble- matisch beurteilt worden war, wäre es überspitzt zu verlangen, die neuerliche Stellungnahme der DMP hätte ausführlicher begründet sein müssen. Diesbezüglich fällt auch ins Gewicht, dass es sich bei dieser Stellungnahme ohnehin nicht um eine Teilverfügung handelt, weshalb für diese auch nicht dieselben Anforderungskriterien, die von einer Verfügung zu erfüllen wären, zur Anwendung gelangen können (vgl. dazu BDE Nr. 33/2020 vom 5. Mai 2020 Erw. 4.4).
5.5 Im Übrigen wenden die Rekurrenten – wohl wegen des voran- gegangenen Rekursverfahrens – auch gar nicht mehr ein, das umstrit- tene Bauvorhaben beeinträchtige einen kantonalen oder nationalen Schutzgegenstand; nur diesfalls wäre eine Teilverfügung der DMP nach Art. 122 Abs. 3 PBG (in der damals noch gültigen Fassung) über- haupt notwendig gewesen. Sie vertreten vielmehr den Standpunkt, die geplante Umgebungsgestaltung sei mit den Vorschriften der kommu- nalen SchutzV unvereinbar.
5.5.1 Der Begriff der «Schutzwürdigkeit» ist ein unbestimmter Geset- zesbegriff. Bei der Anwendung und der Auslegung eines solchen Be- griffs bleibt der Verwaltungsbehörde im Regelfall ein Beurteilungs- spielraum, der sich allein deshalb schon rechtfertigt, weil die behördli- che Würdigung aufgrund von örtlichen Gegebenheiten erfolgt, über welche die Ortsbehörden eine sachnahe Kenntnis verfügen. Einen sol- chen Beurteilungsspielraum hat das Verwaltungsgericht in seiner Spruchpraxis zu Art. 98 BauG stets anerkannt. In solchen Fällen üben Bau- und Umweltdepartement, Regierung und Verwaltungsgericht deshalb die durch die Rechtslage gebotene Zurückhaltung bei der ei- genen Beurteilung. Das bedeutet, dass einer politischen Gemeinde bei Schutzgegenständen von «bloss» lokaler Bedeutung in der Regel ein grösserer Ermessensspielraum bei der Unterschutzstellung zusteht (BDE Nr. 25/2008 vom 30. April 2008 Erw. 3.3 f.).
5.5.2 Nach dem unter Erw. 5.3 Ausgeführten handelt es sich beim Ge- biet «M.___» um ein geschütztes Ortsbild von regional-kantonaler Be- deutung, weshalb es von der Vorinstanz im Jahr 1999 auch richtiger- weise in die SchutzV aufgenommen worden war. Heute präsentiert sich das Gebiet indessen nicht mehr in seinem ursprünglichen, durch alte Bauernhäuser und grosszügige Bauerngärten geprägten Zustand. Die Ansicht der DMP im Amtsbericht vom 3. April 2020 hatte sich auch am Rekursaugenschein im Verfahren Nr. 20-1048 bestätigt: Das Ge- biet «M.___» ist heute ein typisches Wohnquartier mit heterogener Be- bauung und unspezifischen, völlig unterschiedlichen Einfamilienhaus- gärten. Dementsprechend ist dadurch auch der Massstab bei der An- wendung von Art. 5 Abs. 5 SchutzV, der für die Umgebung der Bauten in Ortsbildschutzgebieten verlangt, dass Form, Inhalt und Ausstattung
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der Umgebung und der Freiräume in ihrem wertvollen und ortstypi- schen Charakter erhalten bleiben sollen, ein sehr weiter und grosszü- giger. Wie schon die DMP im Amtsbericht vom 3. April 2020 erläuterte, wäre die kommunale SchutzV mit ihren Vorschriften grundsätzlich zwar geeignet gewesen, das ursprünglich spezifisch ländliche Ortsbild im Gebiet «M.___» in authentischer Weise zu erhalten. Die vielfälti- gen, wohl von der Vorinstanz bewilligten Eingriffe der letzten Jahre überdecken jedoch den historischen Wert des Ortsbilds heute derart, dass der typische Schutzcharakter nicht mehr erkennbar ist. Unter die- sem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Erw. 4b des angefochtenen Einspracheentscheids die geplante Um- gebungsgestaltung mit den Stützmauern insgesamt für «stimmig» be- fand und auch keine negativen Auswirkungen für das Schutzobjekt der Rekurrenten erkannte. Die Höhe der geplanten Stützmauer beträgt grösstenteils 1,8 m, teilweise auch weniger. Mit einer solchen Höhe dimensionierte Blocksteinmauern sind heutzutage in Hanglagen nichts Aussergewöhnliches mehr und deshalb per se kaum in der Lage, sich nicht gut einzufügen oder ein geschütztes Ortsbild zu beeinträchtigen. Dies umso weniger, wenn das Ortsbild – wie vorliegend – in Bezug auf die vorhandenen Umgebungsgestaltungen als äusserst heterogen be- zeichnet werden muss. Der geplante Mauerfuss hält im Übrigen einen Grenzabstand von 0,5 m, die Mauerkrone – aufgrund des Anzugs der Mauer – einen solchen von rund 1 m ein. Zwischen der Grenze und dem Mauerfuss wird sich somit von selbst ein natürlicher Bewuchs ein- stellen, der den Mauerfuss etwas verdeckt und die Höhe der Mauer damit wohl auch etwas zu brechen vermag. Beim Wohnhaus Vers.- Nr. 006 der Rekurrenten handelt es sich um ein kommunales Kultur- objekt, das selbstverständlich auch einen eigenen Umgebungsschutz geniesst. Das bedeutet allerdings nur, dass in der Umgebung des Ein- zelschutzobjekts keine baulichen Massnahmen gesetzt werden dür- fen, die das Schutzobjekt beeinträchtigen. Diesbezüglich ist relevant, dass die geplante Stützmauer westlich des Schutzobjekts, also quasi «hinter dem Haus», erstellt werden soll. Zwar steht das Schutzobjekt nahe an der eigenen Westgrenze und damit nahe zum Baugrundstück Nr. 001 und der geplanten Stützmauer. Die repräsentativen Fassaden des geschützten Gebäudes Vers.-Nr. 006, namentlich dessen Süd- und Ostfassade, werden vom Bauvorhaben aber nicht beeinträchtigt. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des der Vorinstanz bei kommunalen Schutzgegenständen zustehenden Er- messensspielraums, ist somit auch die Beurteilung, die Stützmauer beeinträchtige das Gebäude Vers.-Nr. 006 nicht, ebenfalls nicht zu be- anstanden.
5.6 In Kernzonen sind – wie unter Erw. 4.2 ausgeführt – Bauten (und selbstverständlich auch Anlagen, wie beispielsweise Gartenanlagen) nur zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen (vgl. Art. 15 Abs. 2 BauG). Nachdem soeben aufgezeigt wurde, dass die geplante Umgebungsgestaltung mit Stützmauer den üblichen, in den letzten Jahren im Ortsbildschutzgebiet eingeführten, neuartigen Elementen entspricht und sie deshalb nicht als fremdartig bezeichnet werden kann, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass sie sich eben
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auch gut im Sinn von Art. 15 Abs. 2 BauG in das vorhandene Ortsbild einfügt. Im Übrigen ist es auch kaum vorstellbar, dass eine Baute oder Anlage den einschlägigen und in der Regel strengeren Schutzbestim- mungen einer Schutzverordnung zu genügen vermag, sie dann aber an den allgemeinen gesetzlichen Grundanforderungen der Kernzone scheitern sollte.
E. 6 Die Rekurrenten wenden ein, die Terrainaufschüttungen mit Stütz- mauern verstiessen gegen Art. 11 Abs. 1 BauR, weil sie nicht auf den natürlichen Terrainverlauf ausgerichtet seien.
E. 6.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BauR sind Bauten und Anlagen auf das na- türliche Terrain auszurichten. Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem bestehenden Terrainverlauf gut anzu- passen.
E. 6.2 Art. 99 PBG regelt die Einordnung und Gestaltung von Bauten und Anlagen. Die Bestimmung ist unmittelbar anwendbar. Inhaltlich deckt sich Art. 99 PBG im Wesentlichen mit Art. 93 BauG (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom
E. 6.3 Art. 11 Abs. 1 BauR enthält nach seinem Wortlaut positive Ge- staltungsvorschriften, die für das ganze Gemeindegebiet gelten. Er verlangt, dass Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, ansprechend zu gestalten sind und sich dem bestehenden Terrainverlauf gut anzupassen haben. Aller- dings wurden in dieser Bestimmung keine Gebietsbegrenzungen fest- gelegt, wie es gemäss vorstehender Erwägung erforderlich wäre. Die beiden genannten Absätze stehen demnach im Widerspruch zu Art. 99 Abs. 2 PBG und folglich kommt ihnen keine über das allge- meine Verunstaltungsverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BUDE Nr. 2/2023 vom 10. Januar 2023 Erw. 4.2). Bei der Beurtei- lung der geplanten Terrainveränderungen kann somit nicht auf Art. 11 Abs. 1 BauR als Einfügungs- bzw. Gestaltungsvorschrift abgestellt werden. Da Art. 11 Abs. 1 BauR nicht zur Anwendung gelangt, bliebe lediglich zu prüfen, ob die projektierten Terrainveränderungen verun- staltend im Sinn von Art. 99 Abs. 1 PBG wirkten. Dass das Verunstal- tungsverbot verletzt wäre, wird aber selbst von den Rekurrenten nicht geltend gemacht und wäre angesichts dessen, dass das Bauvorhaben sogar vor den Bestimmungen der kommunalen SchutzV standhält, un- denkbar.
E. 6.4 Der neue Art. 97 Abs. 2 PBG enthält in Bezug auf Geländeauf- schüttungen zwar ebenfalls eine Gestaltungsvorschrift, welche für das ganze Gemeindegebiet gilt (RITTER, a.a.O., Art. 97 N 3). Diese Bestim- mung ist indessen gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangs- rechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudeparte- ment SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) vorliegend nicht unmittel- bar anwendbar.
7.
Weiter rügen die Rekurrenten, sie seien verpflichtet worden, auf ihrem eigenen Grundstück Nr. 003 die Durchleitung von Röhren und Leitun- gen zur Ver- und Entsorgung des Baugrundstücks Nr. 001 zu gestat- ten. Art. 113 PBG biete aber keine genügende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung einer solchen Duldungspflicht. Demgegenüber ist die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid der Ansicht, je- der Grundeigentümer sei nach Art. 691 ZGB und Art. 113 PBG ver- pflichtet, das Einlegen von Röhren und Leitungen zur Ver- und Entsor- gung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück – wie vorliegend – sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erschlossen werden könnte.
7.1 Soweit sich die Vorinstanz bei der von ihr angeordneten Dul- dungspflicht für die Durchleitung von Röhren und Leitungen auf
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Art. 691 Abs. 1 ZGB beruft, handelt sie ausserhalb ihres Zuständig- keitsbereichs; eine solche Anordnung könnte – wie das selbst der Re- kursgegner einräumt – nur vom zuständigen Zivilgericht ergehen.
7.2 Die Regelung von Art. 113 Abs. 1 PBG auferlegt den Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümern zwar eine entschädigungslose Duldung bestimmter öffentlicher Einrichtungen, und diese Duldungs- pflicht ist im Unterschied zum früheren Recht (BauG) auch nicht mehr auf Einrichtungen an Bauten, Anlagen und Einfriedungen beschränkt. Nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d PBG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer aber nur untergeordnete öffentliche Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, wie Hydranten oder Elektro-Verteiler, ohne Entschädigung zu dulden. Die Aufzählung der zu duldenden öf- fentlichen Einrichtungen in Art. 113 Abs. 1 PBG ist abschliessend. Der Eigentumseingriff darf immer nur so weit gehen, als dies das öffentli- che Interesse zwingend verlangt, und der Eingriff hat möglichst scho- nend zu erfolgen (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. Au- gust 2015 zum Planungs- und Baugesetz, Art. 114, S. 89 [im Folgen- den Botschaft]). Unter den Begriff öffentliche Leitungen fallen Leitun- gen für Gas, Elektrizität, Wasser oder Kanalisation. Private Leitungen im Sinn von Art. 691 ZGB gehören hingegen nicht unter diese Rege- lung (M. LOOSER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Pla- nungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 113 N 6 mit Hinweis).
7.3 Bei den vorliegend umstrittenen Werkleitungen des Rekursgeg- ners, die der Schmutz- und Meteorwasserentsorgung seines Grund- stücks Nr. 001 und allenfalls künftig auch der des westlich angrenzen- den Grundstücks Nr. 005 dienen sollen, handelt es sich nicht um öf- fentliche Leitungen – wie das die Vorinstanz vorbringt – und schon gar nicht um Hydranten oder Elektro-Verteiler, wie sie in der Botschaft bei- spielhaft angeführt wurden. Der Rekursgegner beabsichtigt vielmehr, seinen nördlichen, bislang unüberbauten Grundstücksteil abwasser- mässig künftig so zu entsorgen, dass er neue Leitungen im eigenen Boden verlegt und diese dann an die bestehenden beiden Schächte auf dem Grundstück Nr. 003 der Rekurrenten anhängt. Dazu müsste er aber seine geplanten privaten Werkleitungen zwischen 4 m und 5 m innerhalb des Nachbargrundstücks Nr. 003 verlegen, ohne dafür über eine Berechtigung der Eigentümer des Grundstücks Nr. 003 zu verfü- gen. Die Rekurrenten haben dem Baugesuch des Rekursgegners auf ihrem eigenen Boden nicht zugestimmt; namentlich haben sie das um- strittene Baugesuch des Rekursgegners nicht unterschrieben. Sie ha- ben sich vielmehr mittels Einsprache gegen das unliebsame Gesuch zur Wehr gesetzt. Folglich war es der Vorinstanz von vornherein nicht möglich, dem Rekursgegner eine Bewilligung zum Bauen auf fremdem Grund zu erteilen. Vielmehr wäre es ihre Aufgabe gewesen, auf das Baugesuch des Rekursgegners – zumindest soweit es das Verlegen von Werkleitungen auf einem Drittgrundstück zum Gegenstand hatte
– erst gar nicht einzutreten. Diesbezüglich erweist sich der Rekurs so- mit als begründet.
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7.4 In der baurechtlichen Praxis stellt sich oft die Frage, ob einzelne Mängel eines Bauprojekts zur blossen teilweisen Baubewilligung (und Aufhebung der Bewilligung für die mangelhaften Projektteile) führen oder durch die Anordnung von Auflagen und Bedingungen im Rahmen der Baubewilligung behoben werden dürfen (vgl. A. MARTI, Bespre- chung des Urteils des Bundesgerichtes 1C_476/2016 vom 9. März 2017, in: ZBl 118/2017 S. 623). Eine teilweise Baubewilligung ist nur möglich, wenn sich bewilligte und nicht bewilligte Teile klarerweise vollständig voneinander trennen lassen und die Bauherrschaft mit ei- ner entsprechenden Aufteilung einverstanden ist bzw. diese als Even- tualstandpunkt beantragt hat (Urteil des Bundesgerichtes 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 Erw. 2.4 mit Hinweisen).
Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grund- sätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, nach Art. 147 Abs. 1 PBG vorzuge- hen und Auflagen zu verfügen, entfällt, wenn die Mängel eine wesent- liche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern. Die Anordnung von Nebenbestimmungen kommt mit anderen Worten nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planeri- schen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Aus- wirkungen dies nach sich zieht. Es geht beispielsweise nicht an, einen Bau mit der Auflage zu bewilligen, die fehlende Erschliessung müsse vor Baubeginn geregelt sein (Urteil des Bundesgerichtes 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 Erw. 2.5).
7.5 Der Rekursgegner bringt vor, für ihn sei klar – und das strebe er auch an –, dass er das Durchleitungsrecht für seine beiden Leitungen von den Rekurrenten freihändig erwerben müsse. Falls ihm das nicht gelinge, müsse eben das zuständige Zivilgericht darüber entscheiden. Es verstehe sich aber von selbst, dass die umstrittenen Leitungen auf dem Nachbargrundstück erst dann verlegt würden, wenn die Frage des Durchleitungsrechts rechtlich geregelt sei. Mit anderen Worten ist dem Rekursgegner klar, dass er von der angefochtenen Bewilligung – zumindest soweit sie das Verlegen von Leerrohren auf fremdem Grund betrifft – nicht Gebrauch machen kann, solange er die dafür nö- tige privatrechtliche Berechtigung nicht besitzt. Das Einlegen der bei- den Leerrohre entlang der nördlichen Grenze des Baugrundstücks Nr. 001 hat sodann keinerlei Bezug zum Hauptgegenstand des Bau- gesuchs, der Umgebungsgestaltung mit Terrainaufschüttung und Stützmauern. Unter diesen Umständen ist es vorliegend möglich, die angefochtene Baubewilligung bloss teilweise, nämlich insoweit aufzu- heben, als sie dem Rekursgegner bauliche Massnahmen auf dem Grundstück Nr. 003 der Rekurrenten erlaubt. Der Hauptgegenstand der Baubewilligung, nämlich das Aufschütten des Terrains und das Er- stellen der Stützmauern, ja sogar das blosse Verlegen von (derzeit funktionslosen) Leerrohren auf dem Baugrundstück Nr. 001 selbst, ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden und als rechtmässig zu be- stätigen. Diese beiden Teile der angefochtenen Baubewilligung lassen
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sich vollständig voneinander trennen und der Rekursgegner ist nach eigenem Bekunden in seiner Vernehmlassung offensichtlich auch mit einer entsprechenden Aufteilung seines Baugesuchs einverstanden.
7.6 Dementsprechend sind der Einspracheentscheid und die Bau- bewilligung der Vorinstanz, beide vom 6. April 2021, im Dispositiv die- ses Entscheids so anzupassen, dass die Baubewilligung für das Ver- legen von Leitungen auf Grundstück Nr. 003 verweigert wird. Damit zusammenhängend sind auch alle von der Vorinstanz im Rahmen der Baubewilligung verfügten Auflagen betreffend Kanalisationsanschluss und -abnahme sowie Duldungspflicht zur Durchleitung von Röhren aufzuheben.
8.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs – soweit er sich gegen die Bewilligung des Aufschüttens des Terrains, das Erstellen der Stützmauern und das Verlegen von Leerrohren auf dem Bau- grundstück Nr. 001 richtet – unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Soweit er sich dagegen gegen das Verlegen der beiden Leerrohre auf Grundstück Nr. 003 wendet, ist der Rekurs begründet und im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. April 2021 sind dement- sprechend anzupassen.
9.
9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'600.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten (gemeinsam und unter solidarischer Haftung [Art. 96bis VRP]) und dem Rekursgegner zu glei- chen Teilen zu überbinden.
9.2 Der von den Rekurrenten am 30. April 2021 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist mit dem von ihnen zu tragenden Anteil zu verrechnen.
10.
Rekurrenten und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
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10.2 Da das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug von Rechtsvertretern rechtferti- gen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennoten vorliegen und Rekurrenten und Rekursgegner mit ihren Anträgen je zur Hälfte obsie- gen, werden die ihnen jeweils zustehenden ausseramtlichen Entschä- digungsansprüche wettgeschlagen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A.___, Y.___, wird im Sinn der Erwägungen teil- weise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
b) Die Dispositive von Einspracheentscheid und Baubewilligung des Gemeinderates Z.___, beide vom 6. April 2021, werden folgender- massen angepasst, wobei die einzelnen Anpassungen jeweils fett her- vorgehoben werden und nicht anzupassende Bestimmungen uner- wähnt bleiben:
Einspracheentscheid (Nr. 132):
III. Beschluss: 1. Die Einsprache von A.___, Y.___, wird im Sinne der materiellen Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Baugesuch Nr. 112-2020 für die Erschliessung und Umgebungsgestaltung sowie Terrainanpassung beim Lagergebäude auf Parz. Nr. 001 in Y.___, M.___, wird mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 133 v. 06. April 2021 – mit Ausnahme des Verlegens der Leitungen auf Grundstück Nr. 003 – bewilligt. Baubewilligung (Nr. 133):
IV. Beschluss: Der Gemeinderat hat an der erwähnten Sitzung das Baupro- jekt behandelt und demselben – mit Ausnahme des Verle- gens der Leitungen auf Grundstück Nr. 003 – unter fol- genden Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung er- teilt: (…) 4. wird aufgehoben 5. wird aufgehoben 6. wird aufgehoben
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7. wird aufgehoben (…) 18. Die Einsprache wird mittels Gemeinderatsbeschluss Nr. 132 vom 06. April 2021 teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. 2.
a) A.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– auferlegt.
b) B.___, Y.___, wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– auferlegt.
c) Der am 30. April 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird mit dem von ihnen zu tragenden Anteil verrechnet.
3.
Die Begehren von A.___ sowie B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
E. 11 August 2015, in: ABl 2015, S. 2489). Art. 99 Abs. 1 PBG verbietet die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- und Land- schaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Im Un- terschied zu positiven Bauästhetikvorschriften (Gestaltungs- oder Ein- fügungsvorschriften) verbietet das Verunstaltungsverbot nur erheblich störende Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschönes verhindert werden soll. Eine bauliche Gestaltung darf wegen Verunstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die «in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden», als erheblich störend zu bezeichnen ist. Dabei ist nicht das Bauvorhaben isoliert zu betrachten, sondern in Bezug zu seiner baulichen und landschaftli- chen Umgebung zu setzen (VerwGE B 2021/8 vom 12. Juli 2021 Erw. 2.2; BUDE Nr. 2/2023 vom 10. Januar 2023 Erw. 4.1).
Die Gemeinden können sodann für bestimmte Teile ihres Gebiets strengere, d.h. über das Verunstaltungsverbot hinausgehende Vor- schriften aufstellen (Art. 93 Abs. 4 BauG) bzw. für konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und ein- geordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Ge- samtwirkung entsteht (Art. 99 Abs. 2 PBG). Beide Bestimmungen stim- men inhaltlich insofern überein, als sie für Gestaltungs- und Einfü- gungsvorschriften die Festlegung einer Gebietsbegrenzung verlan- gen. Für den Erlass von Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften ge- nügt es, wenn die entsprechenden Gebiete vorgängig beispielsweise im Zonenplan bezeichnet wurden. Der Grund für die Gebietsbegren- zung im erwähnten Sinn liegt darin, dass kein generelles, auf das ge- samte Gemeindegebiet bezogenes öffentliches Interesse an einer gu-
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ten Einordnung von Bauten und Anlagen besteht (W. RITTER, in: Be- reuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 99 N 5 f.; BUDE Nr. 2/2023 vom 10. Januar 2023 Erw. 4.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-4109 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 06.07.2023 Entscheiddatum: 06.06.2023 BUDE 2023 Nr. 055 Baurecht, Art. 15 Abs. 2 BauG, Art. 113 PBG. Die im konkreten Fall zu beurteilende Terrainaufschüttung mit bis zu 1,8 m hohen Stützmauern innerhalb eines Ortsbildschutzgebiets und unmittelbar neben einem kommunalen Kulturobjekt wurde unter Berücksichtigung des der politischen Gemeinde bei kommunalen Schutzgegenständen zustehenden Ermessensspielraums als bewilligungsfähig erachtet (Erw. 5). Dagegen wurde die von der Vorinstanz gleichzeitig und gestützt auf Art. 113 PBG erteilte Baubewilligung für die Verlegung von privaten Meteor- und Schmutzwasserleitungen auf einem Nachbargrundstück mit der Begründung aufgehoben, private Leitungen im Sinn von Art. 691 ZGB fielen nicht unter die in Art. 113 PBG statuierte Duldungspflicht (Erw. 7.3). Die angefochtene Baubewilligung wurde deshalb teilweise aufgehoben (Erw. 7.4 ff.) und folglich der Rekurs teilweise geschützt. BUDE 2023 Nr. 55 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-4109
Entscheid Nr. 55/2023 vom 6. Juni 2023 Rekurrenten A.___ vertreten durch lic.iur. Markus Joos, Rechtsanwalt, Marktplatz 4, 9004 St.Gallen gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheide vom 6. April 2021) Rekursgegner B.___ vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Bahn- hofstrasse 24, 9443 Widnau Betreff Baubewilligung (Erschliessung mit Werkleitungen und Umge- bungsgestaltung mit Terrainanpassung)
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Sachverhalt A.
B.___, Y.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___, einer Gemeindestrasse zweiter Klasse, in Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 25. Januar 2018 in der Kernzone für zweigeschossige Bau- ten. Der südliche Teil des Grundstücks ist mit dem Gebäude Vers.- Nr. 002 überbaut, das als Atelier genutzt wird. Der nördliche Teil des Grundstücks ist im Wesentlichen noch unüberbaut; nur unmittelbar an das Atelier angrenzend befinden sich mehrere Holzunterstände.
B.
a) Nach mehreren vorangegangenen Baubewilligungsverfahren beantragte B.___ mit Baugesuch vom 2. September 2020 bei der Po- litischen Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erschliessung seines Grundstücks Nr. 001 mit Werkleitungen und eine neue Umgebungsgestaltung mit Terrainanpassungen. Nach den Plänen ist vorgesehen, entlang der Grenzen der Nachbargrundstücke Nrn. 003, 004 und 005 eine bis zu 1,8 m hohe Blocksteinmauer mit einem Grenz- abstand von 50 cm und einem Anzug von 50 cm zu erstellen. Hinter der Blocksteinmauer soll das Gelände aufgeschüttet und von der Oberkante der Mauer linear bis zum Terrain des heute bestehenden Schotterrasenplatzes mit den Holzbeigen weitergeführt und als Mager- wiese gestaltet werden. Als Absturzsicherung soll hinter der Block- steinmauer ein Lattenzaun erstellt werden. Zudem sollen die auf dem östlich angrenzenden Grundstück Nr. 003 bestehenden Meteor- und Schmutzwasserleitungen bis zum Baugrundstück Nr. 001 verlängert und von dort entlang dessen Nordgrenze bis unmittelbar an das Grundstück Nr. 005, welches dem übrigen Gemeindegebiet (üG) zu- geteilt ist, weitergeführt werden.
b) Innert der Auflagefrist vom 16. bis 29. September 2020 erhoben A.___, Y.___, vertreten durch lic.iur. Markus Joos, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten, der Baugesuchsteller habe kein Recht, die von ihm geplanten Abwasserleitungen auf ihr Grundstück Nr. 003 zu führen und dort an die bereits bestehenden Leitungen anzuhängen. Die Entsorgungsleitungen würden nur geplant, um das Grundstück Nr. 005 zu erschliessen. Das mache allerdings keinen Sinn, nachdem sich dieses Grundstück im üG befinde. Das Baugrundstück selbst liege in der Kernzone und innerhalb eines Ortsbildschutzgebiets gemäss Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom 10. Dezember 1999 (SchutzV); zudem handle es sich beim Wohnhaus der Einsprecher um ein Einzelschutzobjekt nach Art. 6 SchutzV. Weiter sei auch Art. 11 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom
16. Oktober 2009 (BauR) zu beachten. Diese Bestimmung verlange, dass Bauten und Anlagen auf das natürliche Terrain auszurichten und Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern
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und Abgrabungen, ansprechend zu gestalten seien und sich dem be- stehenden Terrainverlauf gut anzupassen hätten. All diesen Bestim- mungen genüge die geplante Aufschüttung mit Blocksteinmauer nicht, weil sie nicht auf den natürlichen Terrainverlauf ausgerichtet und zu- dem mit dem Ortsbild unvereinbar sei. Ausserdem gehöre eine Mager- wiese in die Landwirtschaftszone; sie sei in einer Kernzone nicht zo- nenkonform.
c) Mit zwei separaten Beschlüssen vom 6. April 2021 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Aufla- gen und wies die Einsprache von A.___ ab. Die Ziffn. 4 bis 7 des Dis- positivs der Baubewilligung (Nr. 133) lauteten wie folgt:
4. Bezüglich Beseitigung des Abwassers sind die Vor- schriften des Abwasserreglementes vom 26. Februar 2004 (…) verbindlich. (…) Für die Ausführung der Ka- nalisation ist den Weisungen des Ingenieurbüros Folge zu leisten.
Zur Beachtung:
a) bis f) (…) 5. Die Grundeigentümer des Grundstücks Nr. 003, der- zeit A.___, M.___ 4, 9468 Y.___, haben die Durchlei- tung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung des Bauvorhabens zu gestatten, da das Grundstück Nr. 001 sonst nicht oder nur mit unverhält- nismässigen Kosten erschlossen werden kann. Es handelt sich bei den Leitungen sowie den Kotroll- schächten um solche im Eigentum der Gemeinde. 6. Es besteht somit eine Duldungspflicht nach Art. 113 PBG sowie Art. 691 ZGB des Eigentümers des Grund- stücks Nr. 003 für die untergeordnete Versorgungs- und Entsorgungseinrichtung. 7. Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so sind die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geplante Magerwiese sei zo- nenkonform. Aufschüttung, Stützmauer und Lattenzaun erfüllten die Vorgaben, welche BauR und SchutzV an solche Anlagen stellten. Zu- dem bestehe nach Art. 113 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) eine Duldungspflicht für untergeordnete Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Daher sei jeder Grundeigentümer verpflichtet, das Einlegen von Röhren und Leitungen zur Ver- und Ent- sorgung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück – wie vorlie- gend – sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand er- schlossen werden könnte.
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C.
Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. April 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit
1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Rekursergän- zung vom 31. Mai 2021 werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Baubewilligung der Vorinstanz zum Baugesuch Nr. 112-2020 vom 6. April 2021 sei vollumfänglich auf- zuheben. 2. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Einspracheentscheides der Vorinstanz zum Baugesuch Nr. 112-2020 seien aufzu- heben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursgegners.
Zur Begründung wird geltend gemacht, das vorinstanzliche Verfahren weise diverse formelle Mängel auf. In materieller Hinsicht sei die ge- plante Auffüllung nicht zonenkonform und mit den Einfügungsvor- schriften der Kernzone und der SchutzV nicht vereinbar; zudem wider- spreche sie Art. 11 Abs. 1 BauR. Die geplante Auffüllung mit der mas- siven Stützmauer beeinträchtige das Ortsbild und das geschützte Wohnhaus der Rekurrenten erheblich. Im Übrigen seien auf dem Bau- grundstück bereits vor rund 17 Jahren erhebliche Geländeaufschüt- tungen vorgenommen worden, die nie bewilligt worden seien; folglich wäre in diesem Verfahren auch die Rechtmässigkeit der früheren Auf- schüttung zu prüfen gewesen. Weiter seien die Rekurrenten verpflich- tet worden, auf ihrem eigenen Grundstück die Durchleitung von Röh- ren und Leitungen zur Ver- und Entsorgung des Bauvorhabens zu ge- statten. Damit sei ihnen quasi ein Zwangsservitut auferlegt worden, was nur im Rahmen der Enteignung gegen volle Entschädigung zuläs- sig gewesen wäre. Art. 113 PBG biete jedenfalls keine genügende ge- setzliche Grundlage für eine solche Duldungspflicht.
D.
a) Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 verzichtet die Vorinstanz – ohne Antragstellung und unter Verweis auf die Ausführungen in den ange- fochtenen Verfügungen – auf eine Stellungnahme.
b) Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 beantragt der Rekurs- gegner, vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Widnau, den Rekurs unter Kostenfolge zuzüglich Barauslagen von 4 % und Mehrwertsteuer abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die geplante neue Terraingestaltung mit Stützmauer sei zonenkonform und füge sich problemlos ins bestehende Ortsbild ein; sie sei auch nicht verunstaltend. Die vorgesehenen Werkleitungen müssten an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden; die entsprechenden Schächte befänden sich aber auf dem Grundstück Nr. 003 der Rekur- renten. Somit stehe dem Rekursgegner ein Durchleitungsrecht nach
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Art. 691 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) zu.
c) In der Folge regt der Vertreter des Rekursgegners mit Eingabe vom 14. Juli 2021 eine gütliche Lösung der Streitsache an, worauf zwi- schen den Beteiligten Verhandlungen aufgenommen werden.
d) Am 25. Oktober 2021 teilt der Vertreter der Rekurrenten mit, dass bislang keine Einigung erzielt worden sei, weshalb die Ver- gleichsgespräche an einem Augenschein fortgesetzt werden sollten.
E.
a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 17. November 2021 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten vor Ort eine Ver- gleichsverhandlung durch. Im Anschluss daran wurde das Verfahren mit Schreiben vom 18. November 2021 zur Fortsetzung der Gesprä- che zwischen den Beteiligten sistiert.
b) Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 teilt der Vertreter des Rekursgeg- ners mit, dass die Vergleichsverhandlungen ergebnislos verlaufen seien, weshalb ein Entscheid in der Sache nötig sei. Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – unter Vorbehalt folgender Erwägung – einzutre- ten.
1.3 Die Rekurrenten bringen vor, auf dem Baugrundstück Nr. 001 seien bereits vor rund 17 Jahren erhebliche Aufschüttungen vorge- nommen worden, die nie bewilligt worden seien; folglich hätte in die- sem Bewilligungsverfahren vorab die Rechtmässigkeit der früheren Aufschüttungen nachträglich geprüft werden müssen.
1.3.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wir- kungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Aus- serhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechts- verhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
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pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteck- ten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegen- stand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststel- lend geregelt wird. Wenn sich die Rekursanträge oder die Vorbringen in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gal- len, St.Gallen 2003, Rz. 921 f. mit Hinweisen; BDE Nr. 95/2020 vom
12. Oktober 2020 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügungen vom 6. April 2021 und somit dieses Rekursverfahrens ist nur das Baugesuch des Re- kursgegners vom 2. September 2020, mit dem er um eine Baubewilli- gung für die Erschliessung des Grundstücks Nr. 001 mit Werkleitungen und für die Umgebungsgestaltung mit Terrainanhebung und Stützmauern ersuchte. Vorliegend können deshalb ausschliess- lich Rügen behandelt werden, welche die Rechtmässigkeit dieser Ent- scheidinhalte in Frage stellen.
1.3.3 Das auf dem Baugrundstück Nr. 001 bereits früher Geländever- änderungen stattgefunden haben, ist unter den Beteiligten unbestrit- ten. Ob diese rechtmässig bewilligt sind – wie der Rekursgegner dartut
– oder nicht – wie das die Rekurrenten behaupten – ist indessen nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baubewilligungsverfah- rens. Nachdem diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand ist, ist auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der Rechtmässigkeit der früheren Geländeaufschüttungen durch dieses Verfahren erübrigen würde, wenn das rekursgegenständliche Baugesuch von der Vorinstanz zu Recht bewilligt worden wäre, nachdem dieses Bauge- such weit über die bisherigen Terrainveränderungen hinausgeht und diese somit quasi mit beinhaltet.
2.
Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die erstinstanzlichen Einsprache- und Baube- willigungsentscheide ergingen am 6. April 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie ge- mäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmun- gen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mit- teilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Üb- rigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bau- reglement zur Anwendung.
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3.
Die Rekurrenten machen vorab geltend, das erstinstanzliche Bewilli- gungsverfahren weise formelle Mängel auf. Zum einen seien keine Vi- siere aufgestellt worden und zum anderen habe der Rekursgegner während der Auflagefrist das Baugesuch mit einem neuen Plan geän- dert.
3.1 Nach Art. 138 PBG stellt die Bauherrschaft vor dem Auflagever- fahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen. Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) bezeichnen Visiere die tat- sächliche horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamt- höhe der Baute oder Anlage. Aus wichtigen Gründen kann die Bewilli- gungsbehörde Erleichterungen anordnen, soweit die Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit sichergestellt ist (Art. 22 Abs. 2 PBV). Visiere bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Bau- gesuch stehen. Die Bewilligungs- oder die Rechtsmittelbehörde kann einer Entfernung der Visiere zustimmen oder deren Wiederherstellung anordnen (Art. 22 Abs. 3 PBV). Ungeachtet dieser Bestimmungen kann in bestimmten Situationen von einer Visierung ohne Verstoss ge- gen die Visierpflicht abgesehen werden, z.B. falls äusserlich keine Um- oder Neugestaltung sichtbar ist, die Visierung aus technischen Gründen nicht durchführbar ist oder die Baute eine so einfache äusser- liche Gestalt aufweist, dass der Anstösser problemlos feststellen kann, ob die projektierte Baute sich auf das eigene Grundstück auswirken wird (VerwGE vom 6. November 1995 i.S. EG J.E.-S. Erw. 2d bb mit Hinweisen; BDE Nr. 55/2010 vom 10. September 2010 Erw. 3.1). Da im vorliegenden Fall kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, bestand grundsätzlich eine Visierpflicht. Vorliegend ist nicht mehr feststellbar, ob die Visiere zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Baugesuchs aufgestellt waren oder nicht. Die Rekurrenten behaupten das, der Re- kursgegner bestreitet es und die Vorinstanz lässt sich dazu nicht ver- nehmen. So oder anders ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten durch die allenfalls nicht erfolgte Visierung einen rechtli- chen Nachteil erlitten hätten. Es war ihnen offensichtlich möglich, rechtzeitig Einsprache gegen das Baugesuch zu ergreifen. Zudem ge- nügt das Studium der Planunterlagen regelmässig, um bezüglich eines Bauprojekts eine klare Vorstellung zu erhalten (BDE Nr. 6/2020 vom
6. Februar 2020 Erw. 3.1.2). Diese Pläne standen den Rekurrenten zur Verfügung, weshalb sie nichts aus der allfällig fehlenden Visierung zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.
3.2 Gleiches gilt für den Einwand der Rekurrenten, der Rekursgeg- ner habe während der Auflagefrist einen neuen Plan, datiert vom
17. September 2020, eingereicht, der ihnen erst am 22. September 2020 zugestellt worden sei. Dieser Plan sei somit nicht 14 Tage lang öffentlich aufgelegen, wie es Art. 139 Abs. 3 PBG vorschreibe, wes- halb die Baubewilligung schon aus formellen Gründen aufzuheben sei. Aufgrund der von der Vorinstanz eingereichten Baugesuchsunterlagen
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erweist sich dieser Einwand der Rekurrenten zwar als berechtigt. Wie- derum ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch einen rechtlichen Nachteil erlitten hätten. Es war ihnen möglich, rechtzeitig Einsprache gegen das Baugesuch zu erheben, weil ihnen dieser Plan am 22. Sep- tember 2020 – also noch deutlich vor dem Ende der öffentlichen Auf- lagefrist am 29. September 2020 – zugestellt worden war. Für die Ein- spracheergänzung war ihnen von der Vorinstanz zudem eine Frister- streckung bis 13. Oktober 2020 eingeräumt worden, womit ihnen aus- reichend Zeit zur Verfügung stand, sich mit dem geänderten Plan aus- einanderzusetzen.
4.
Die Rekurrenten beanstanden in materieller Hinsicht, das Anlegen ei- ner Magerwiese sei in der Kernzone nicht zonenkonform.
4.1 Die Zonenkonformität ergibt sich für jede Zone aus dem Nut- zungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften. Sollen die Ziele der Raumplanungsgesetzgebung erreicht werden, muss das Ge- bot der Zonenkonformität konsequent eingehalten werden. Bauten und Anlagen müssen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung [SR 700]); das Bauwerk muss zonenkonform sein. Allgemein gilt, dass die Zonenkonformität einen positiven, funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck verlangt; sie ist nicht schon damit erwiesen, dass das Bauwerk dem Zonenzweck bloss nicht ent- gegensteht (BDE Nr. 33/2013 vom 17. Juni 2013 Erw. 3.1 mit Hinwei- sen).
4.2 Kernzonen umfassen nach Art. 15 Abs. 1 BauG bestehende oder neu zu schaffende Ortsteile mit zentrumsbildender Funktion. In Kernzonen sind öffentliche Gebäude und Wohnhäuser sowie gewerb- liche Bauten, insbesondere Gaststätten und andere Dienstleistungs- betriebe zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen und die Benützung nur mässig stört (Art. 15 Abs. 2 BauG). Bei Kernzonen handelt es sich somit um gemischte Zonen, in denen Wohnen, ge- werbliche und öffentliche Nutzungen nebeneinander zulässig sind. Zu all diesen Nutzungsarten gehören nun aber nicht nur die entsprechen- den Hochbauten, sondern auch deren Umgebungsgestaltungen, die selbstredend vielfältiger Art sein können. Umgebungs- und Gartenge- staltungen stellen Anlagen dar, die in jeder Zonenart zu den dort je- weils zulässigen Bauten gehören. Sie sind – wie beispielsweise Infra- strukturanlagen – in jeder Zone (abstrakt) zonenkonform. Der Einwand der Rekurrenten, eine Magerwiese gehöre per se in die Landwirt- schaftszone, ist damit nicht stichhaltig. Eine andere Frage dagegen ist – und diese wird nachfolgend zu beurteilen sein –, ob eine konkrete Umgebungsgestaltung den materiellen Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 BauG genügt, ob sie sich also gut in das Ortsbild einfügt.
5.
Die Rekurrenten rügen, das Bauvorhaben sei mit eben diesem Art. 15 Abs. 2 BauG, aber auch mit den Vorschriften der kommunalen
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SchutzV unvereinbar. Es füge sich nicht gut ins Ortsbild ein und komme sogar zwischen zwei Einzelschutzobjekten zu liegen, welche es – genauso wie das geschützte Ortsbild – beeinträchtige.
5.1 Wie sich der folgenden Abbildung entnehmen lässt, kommt das Bauvorhaben nicht nur – wie bereits im Sachverhalt (Bst. A) beschrie- ben – in der Kernzone, sondern auch innerhalb eines Ortsbildschutz- gebiets und zudem zwischen zwei geschützten Einzelobjekten zu lie- gen:
Auszug aus der kommunalen SchutzV
Nach Art. 5 Abs. 1 SchutzV enthalten die im Plan aufgeführten Orts- bildschutzgebiete besonders schöne, kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder, die zu erhalten sind. Nach Art. 5 Abs. 2 SchutzV haben sich innerhalb ihrer Umgrenzung Neubauten, Renovationen, Umbauten und Anbauten an die historische Bausubstanz in Bezug auf Gebäude- form und -stellung, Dachform und -neigung, Firsthöhe, Fassadenglie- derung, Materialien und Farben für Dach und Fassaden anzupassen. Für die Umgebung der Bauten in Ortsbildschutzgebieten verlangt Art. 5 Abs. 5 SchutzV zudem explizit, dass Form, Inhalt und Ausstat- tung der Umgebung und der Freiräume in ihrem wertvollen und ortsty- pischen Charakter erhalten bleiben sollen. Die im Plan der Schutzver- ordnung bezeichneten Kulturobjekte umfassen nach Art. 6 Abs. 1 SchutzV geschichtlich, typologisch oder künstlerisch wertvolle und schützenswerte Bauten, Bauteile und Anlagen. Sie sind in ihrem Cha- rakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten, soweit nicht andere überwiegende Interessen nachgewiesen sind. Bauten und An- lagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren Schutzwürdigkeit nicht beeinträchtigt wird (Art. 6 Abs. 4 SchutzV).
5.2 Wie im Sachverhalt kurz erwähnt, hatte der Rekursgegner auf Grundstück Nr. 001 bereits früher verschiedene Bauvorhaben geplant. Im Jahr 2019 war bereits eine sehr ähnliche Terrainanhebung mit Stützmauern Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens. Aller- Baugrundstück rot: Kulturobjekt braun: Ortsbildschutzgebiet
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dings plante der Rekursgegner damals nicht das Anlegen einer Ma- gerwiese auf dem neu gestalteten und mit Stützmauern gesicherten Terrain, sondern er beabsichtigte darauf auch den Neubau eines Ate- liers und zudem eine zweigeschossige Hochbaute mit Ausstellungs- und Lagerräumen zu platzieren. Die heutigen Rekurrenten wehrten sich schon damals gegen die von der Vorinstanz erteilte Baubewilli- gung mittels Rekurs (Verfahren Nr. 20-1048). Im damaligen Rekurs- verfahren wurden ein Amtsbericht bei der kantonalen Denkmalpflege (DMP) eingeholt und am 9. Juni 2020 wurde auch ein Rekursaugen- schein vor Ort durchgeführt. Im Anschluss an den Rekursaugenschein wurde das Baugesuch vom Rekursgegner zurückgezogen und der Re- kurs am 10. Juni 2020 von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben.
5.3 Im damaligen im Rekursverfahren eingeholten Amtsbericht vom
3. April 2020 führte die DMP aus, gemäss Bundesinventar der schüt- zenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) komme dem fraglichen Ortsbildschutzgebiet in Y.___ regional-kantonale Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A (Schutz der Substanz) zu. Das ISOS beschreibe die bestehenden Überbauungen als «alte, talwärts orientierte Bauernhäu- ser an Hauptstrasse und Hang». Die qualitative Einschätzung der ein- zelnen Bauten im fraglichen Gebiet laute gemäss ISOS: «keine beson- dere Bedeutung». Die DMP beschrieb im Amtsbericht das heutige Ge- biet «M.___» als typisches Wohnquartier mit heterogener Bebauung und durchschnittlichen unspezifischen Einfamilienhausgärten. Zwar deuteten die noch vorhandenen historischen Bauten auf den früheren bäuerlichen Charakter und die offene Bebauungsstruktur hin, die er- gänzenden Bauten und Umbauten und vor allem die intensiv gestalte- ten Wohngärten würden aber über die heutige (nicht bäuerliche) Nut- zung keinen Zweifel offenlassen. Den damals geplanten und Gegen- stand des Rekursverfahrens bildenden neuen Gebäuden und der da- zugehörenden Umgebungsgestaltung attestierte die DMP im Amtsbe- richt, «keine spezifischen Eigenschaften der historischen Bebauung aufzunehmen». Allerdings könne das Projekt deshalb – unter Berück- sichtigung der zahlreichen neueren Eingriffe im Quartier – nicht als störend bezeichnet werden. Die damals geplante Dachform mit Sattel- dach, die Materialisierung der Fassaden in Naturholz und die Umge- bungsgestaltung wiesen vielmehr die üblichen, in den letzten Jahren im Quartier verwendeten Elemente der neueren Eingriffe auf und seien daher nicht fremdartig. Hinzu komme, dass die Lage des Grundstücks Nr. 001 im rückwärtigen, untergeordneten Bereich der bestehenden Bebauung liege und damit im Zusammenhang mit den Primärbauten wenig in Erscheinung trete. Zusammenfassend gelangte die DMP im Amtsbericht deshalb zum Schluss, dass das damalige Bauvorhaben nicht zu einer Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands führe.
5.4 Im Unterschied zum damaligen Bauvorhaben beschränkt sich das vorliegend zu beurteilende Baugesuch nur mehr auf die Umge- bungsgestaltung mit Terrainanhebung und Stützmauern. Dass die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von der Vorinstanz einge- holte neuerliche Stellungnahme der DMP vom 25. September 2020
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nur mehr sehr kurz ausfiel, wiederum zum Ergebnis kam, es liege keine Beeinträchtigung eines Schutzobjekts vor und dazu auch keine weitere Begründung enthielt, kann angesichts der geschilderten Vor- geschichte – und entgegen den Einwänden der Rekurrenten – nicht weiter verwundern. Nachdem schon ein ähnliches, viel dominanteres Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 001 von der DMP als unproble- matisch beurteilt worden war, wäre es überspitzt zu verlangen, die neuerliche Stellungnahme der DMP hätte ausführlicher begründet sein müssen. Diesbezüglich fällt auch ins Gewicht, dass es sich bei dieser Stellungnahme ohnehin nicht um eine Teilverfügung handelt, weshalb für diese auch nicht dieselben Anforderungskriterien, die von einer Verfügung zu erfüllen wären, zur Anwendung gelangen können (vgl. dazu BDE Nr. 33/2020 vom 5. Mai 2020 Erw. 4.4).
5.5 Im Übrigen wenden die Rekurrenten – wohl wegen des voran- gegangenen Rekursverfahrens – auch gar nicht mehr ein, das umstrit- tene Bauvorhaben beeinträchtige einen kantonalen oder nationalen Schutzgegenstand; nur diesfalls wäre eine Teilverfügung der DMP nach Art. 122 Abs. 3 PBG (in der damals noch gültigen Fassung) über- haupt notwendig gewesen. Sie vertreten vielmehr den Standpunkt, die geplante Umgebungsgestaltung sei mit den Vorschriften der kommu- nalen SchutzV unvereinbar.
5.5.1 Der Begriff der «Schutzwürdigkeit» ist ein unbestimmter Geset- zesbegriff. Bei der Anwendung und der Auslegung eines solchen Be- griffs bleibt der Verwaltungsbehörde im Regelfall ein Beurteilungs- spielraum, der sich allein deshalb schon rechtfertigt, weil die behördli- che Würdigung aufgrund von örtlichen Gegebenheiten erfolgt, über welche die Ortsbehörden eine sachnahe Kenntnis verfügen. Einen sol- chen Beurteilungsspielraum hat das Verwaltungsgericht in seiner Spruchpraxis zu Art. 98 BauG stets anerkannt. In solchen Fällen üben Bau- und Umweltdepartement, Regierung und Verwaltungsgericht deshalb die durch die Rechtslage gebotene Zurückhaltung bei der ei- genen Beurteilung. Das bedeutet, dass einer politischen Gemeinde bei Schutzgegenständen von «bloss» lokaler Bedeutung in der Regel ein grösserer Ermessensspielraum bei der Unterschutzstellung zusteht (BDE Nr. 25/2008 vom 30. April 2008 Erw. 3.3 f.).
5.5.2 Nach dem unter Erw. 5.3 Ausgeführten handelt es sich beim Ge- biet «M.___» um ein geschütztes Ortsbild von regional-kantonaler Be- deutung, weshalb es von der Vorinstanz im Jahr 1999 auch richtiger- weise in die SchutzV aufgenommen worden war. Heute präsentiert sich das Gebiet indessen nicht mehr in seinem ursprünglichen, durch alte Bauernhäuser und grosszügige Bauerngärten geprägten Zustand. Die Ansicht der DMP im Amtsbericht vom 3. April 2020 hatte sich auch am Rekursaugenschein im Verfahren Nr. 20-1048 bestätigt: Das Ge- biet «M.___» ist heute ein typisches Wohnquartier mit heterogener Be- bauung und unspezifischen, völlig unterschiedlichen Einfamilienhaus- gärten. Dementsprechend ist dadurch auch der Massstab bei der An- wendung von Art. 5 Abs. 5 SchutzV, der für die Umgebung der Bauten in Ortsbildschutzgebieten verlangt, dass Form, Inhalt und Ausstattung
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der Umgebung und der Freiräume in ihrem wertvollen und ortstypi- schen Charakter erhalten bleiben sollen, ein sehr weiter und grosszü- giger. Wie schon die DMP im Amtsbericht vom 3. April 2020 erläuterte, wäre die kommunale SchutzV mit ihren Vorschriften grundsätzlich zwar geeignet gewesen, das ursprünglich spezifisch ländliche Ortsbild im Gebiet «M.___» in authentischer Weise zu erhalten. Die vielfälti- gen, wohl von der Vorinstanz bewilligten Eingriffe der letzten Jahre überdecken jedoch den historischen Wert des Ortsbilds heute derart, dass der typische Schutzcharakter nicht mehr erkennbar ist. Unter die- sem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Erw. 4b des angefochtenen Einspracheentscheids die geplante Um- gebungsgestaltung mit den Stützmauern insgesamt für «stimmig» be- fand und auch keine negativen Auswirkungen für das Schutzobjekt der Rekurrenten erkannte. Die Höhe der geplanten Stützmauer beträgt grösstenteils 1,8 m, teilweise auch weniger. Mit einer solchen Höhe dimensionierte Blocksteinmauern sind heutzutage in Hanglagen nichts Aussergewöhnliches mehr und deshalb per se kaum in der Lage, sich nicht gut einzufügen oder ein geschütztes Ortsbild zu beeinträchtigen. Dies umso weniger, wenn das Ortsbild – wie vorliegend – in Bezug auf die vorhandenen Umgebungsgestaltungen als äusserst heterogen be- zeichnet werden muss. Der geplante Mauerfuss hält im Übrigen einen Grenzabstand von 0,5 m, die Mauerkrone – aufgrund des Anzugs der Mauer – einen solchen von rund 1 m ein. Zwischen der Grenze und dem Mauerfuss wird sich somit von selbst ein natürlicher Bewuchs ein- stellen, der den Mauerfuss etwas verdeckt und die Höhe der Mauer damit wohl auch etwas zu brechen vermag. Beim Wohnhaus Vers.- Nr. 006 der Rekurrenten handelt es sich um ein kommunales Kultur- objekt, das selbstverständlich auch einen eigenen Umgebungsschutz geniesst. Das bedeutet allerdings nur, dass in der Umgebung des Ein- zelschutzobjekts keine baulichen Massnahmen gesetzt werden dür- fen, die das Schutzobjekt beeinträchtigen. Diesbezüglich ist relevant, dass die geplante Stützmauer westlich des Schutzobjekts, also quasi «hinter dem Haus», erstellt werden soll. Zwar steht das Schutzobjekt nahe an der eigenen Westgrenze und damit nahe zum Baugrundstück Nr. 001 und der geplanten Stützmauer. Die repräsentativen Fassaden des geschützten Gebäudes Vers.-Nr. 006, namentlich dessen Süd- und Ostfassade, werden vom Bauvorhaben aber nicht beeinträchtigt. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des der Vorinstanz bei kommunalen Schutzgegenständen zustehenden Er- messensspielraums, ist somit auch die Beurteilung, die Stützmauer beeinträchtige das Gebäude Vers.-Nr. 006 nicht, ebenfalls nicht zu be- anstanden.
5.6 In Kernzonen sind – wie unter Erw. 4.2 ausgeführt – Bauten (und selbstverständlich auch Anlagen, wie beispielsweise Gartenanlagen) nur zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen (vgl. Art. 15 Abs. 2 BauG). Nachdem soeben aufgezeigt wurde, dass die geplante Umgebungsgestaltung mit Stützmauer den üblichen, in den letzten Jahren im Ortsbildschutzgebiet eingeführten, neuartigen Elementen entspricht und sie deshalb nicht als fremdartig bezeichnet werden kann, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass sie sich eben
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auch gut im Sinn von Art. 15 Abs. 2 BauG in das vorhandene Ortsbild einfügt. Im Übrigen ist es auch kaum vorstellbar, dass eine Baute oder Anlage den einschlägigen und in der Regel strengeren Schutzbestim- mungen einer Schutzverordnung zu genügen vermag, sie dann aber an den allgemeinen gesetzlichen Grundanforderungen der Kernzone scheitern sollte.
6.
Die Rekurrenten wenden ein, die Terrainaufschüttungen mit Stütz- mauern verstiessen gegen Art. 11 Abs. 1 BauR, weil sie nicht auf den natürlichen Terrainverlauf ausgerichtet seien.
6.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BauR sind Bauten und Anlagen auf das na- türliche Terrain auszurichten. Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem bestehenden Terrainverlauf gut anzu- passen.
6.2 Art. 99 PBG regelt die Einordnung und Gestaltung von Bauten und Anlagen. Die Bestimmung ist unmittelbar anwendbar. Inhaltlich deckt sich Art. 99 PBG im Wesentlichen mit Art. 93 BauG (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom
11. August 2015, in: ABl 2015, S. 2489). Art. 99 Abs. 1 PBG verbietet die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- und Land- schaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Im Un- terschied zu positiven Bauästhetikvorschriften (Gestaltungs- oder Ein- fügungsvorschriften) verbietet das Verunstaltungsverbot nur erheblich störende Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschönes verhindert werden soll. Eine bauliche Gestaltung darf wegen Verunstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die «in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden», als erheblich störend zu bezeichnen ist. Dabei ist nicht das Bauvorhaben isoliert zu betrachten, sondern in Bezug zu seiner baulichen und landschaftli- chen Umgebung zu setzen (VerwGE B 2021/8 vom 12. Juli 2021 Erw. 2.2; BUDE Nr. 2/2023 vom 10. Januar 2023 Erw. 4.1).
Die Gemeinden können sodann für bestimmte Teile ihres Gebiets strengere, d.h. über das Verunstaltungsverbot hinausgehende Vor- schriften aufstellen (Art. 93 Abs. 4 BauG) bzw. für konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und ein- geordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Ge- samtwirkung entsteht (Art. 99 Abs. 2 PBG). Beide Bestimmungen stim- men inhaltlich insofern überein, als sie für Gestaltungs- und Einfü- gungsvorschriften die Festlegung einer Gebietsbegrenzung verlan- gen. Für den Erlass von Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften ge- nügt es, wenn die entsprechenden Gebiete vorgängig beispielsweise im Zonenplan bezeichnet wurden. Der Grund für die Gebietsbegren- zung im erwähnten Sinn liegt darin, dass kein generelles, auf das ge- samte Gemeindegebiet bezogenes öffentliches Interesse an einer gu-
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ten Einordnung von Bauten und Anlagen besteht (W. RITTER, in: Be- reuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 99 N 5 f.; BUDE Nr. 2/2023 vom 10. Januar 2023 Erw. 4.1).
6.3 Art. 11 Abs. 1 BauR enthält nach seinem Wortlaut positive Ge- staltungsvorschriften, die für das ganze Gemeindegebiet gelten. Er verlangt, dass Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, ansprechend zu gestalten sind und sich dem bestehenden Terrainverlauf gut anzupassen haben. Aller- dings wurden in dieser Bestimmung keine Gebietsbegrenzungen fest- gelegt, wie es gemäss vorstehender Erwägung erforderlich wäre. Die beiden genannten Absätze stehen demnach im Widerspruch zu Art. 99 Abs. 2 PBG und folglich kommt ihnen keine über das allge- meine Verunstaltungsverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BUDE Nr. 2/2023 vom 10. Januar 2023 Erw. 4.2). Bei der Beurtei- lung der geplanten Terrainveränderungen kann somit nicht auf Art. 11 Abs. 1 BauR als Einfügungs- bzw. Gestaltungsvorschrift abgestellt werden. Da Art. 11 Abs. 1 BauR nicht zur Anwendung gelangt, bliebe lediglich zu prüfen, ob die projektierten Terrainveränderungen verun- staltend im Sinn von Art. 99 Abs. 1 PBG wirkten. Dass das Verunstal- tungsverbot verletzt wäre, wird aber selbst von den Rekurrenten nicht geltend gemacht und wäre angesichts dessen, dass das Bauvorhaben sogar vor den Bestimmungen der kommunalen SchutzV standhält, un- denkbar.
6.4 Der neue Art. 97 Abs. 2 PBG enthält in Bezug auf Geländeauf- schüttungen zwar ebenfalls eine Gestaltungsvorschrift, welche für das ganze Gemeindegebiet gilt (RITTER, a.a.O., Art. 97 N 3). Diese Bestim- mung ist indessen gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangs- rechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudeparte- ment SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) vorliegend nicht unmittel- bar anwendbar.
7.
Weiter rügen die Rekurrenten, sie seien verpflichtet worden, auf ihrem eigenen Grundstück Nr. 003 die Durchleitung von Röhren und Leitun- gen zur Ver- und Entsorgung des Baugrundstücks Nr. 001 zu gestat- ten. Art. 113 PBG biete aber keine genügende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung einer solchen Duldungspflicht. Demgegenüber ist die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid der Ansicht, je- der Grundeigentümer sei nach Art. 691 ZGB und Art. 113 PBG ver- pflichtet, das Einlegen von Röhren und Leitungen zur Ver- und Entsor- gung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück – wie vorliegend – sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erschlossen werden könnte.
7.1 Soweit sich die Vorinstanz bei der von ihr angeordneten Dul- dungspflicht für die Durchleitung von Röhren und Leitungen auf
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Art. 691 Abs. 1 ZGB beruft, handelt sie ausserhalb ihres Zuständig- keitsbereichs; eine solche Anordnung könnte – wie das selbst der Re- kursgegner einräumt – nur vom zuständigen Zivilgericht ergehen.
7.2 Die Regelung von Art. 113 Abs. 1 PBG auferlegt den Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümern zwar eine entschädigungslose Duldung bestimmter öffentlicher Einrichtungen, und diese Duldungs- pflicht ist im Unterschied zum früheren Recht (BauG) auch nicht mehr auf Einrichtungen an Bauten, Anlagen und Einfriedungen beschränkt. Nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d PBG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer aber nur untergeordnete öffentliche Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, wie Hydranten oder Elektro-Verteiler, ohne Entschädigung zu dulden. Die Aufzählung der zu duldenden öf- fentlichen Einrichtungen in Art. 113 Abs. 1 PBG ist abschliessend. Der Eigentumseingriff darf immer nur so weit gehen, als dies das öffentli- che Interesse zwingend verlangt, und der Eingriff hat möglichst scho- nend zu erfolgen (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. Au- gust 2015 zum Planungs- und Baugesetz, Art. 114, S. 89 [im Folgen- den Botschaft]). Unter den Begriff öffentliche Leitungen fallen Leitun- gen für Gas, Elektrizität, Wasser oder Kanalisation. Private Leitungen im Sinn von Art. 691 ZGB gehören hingegen nicht unter diese Rege- lung (M. LOOSER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Pla- nungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 113 N 6 mit Hinweis).
7.3 Bei den vorliegend umstrittenen Werkleitungen des Rekursgeg- ners, die der Schmutz- und Meteorwasserentsorgung seines Grund- stücks Nr. 001 und allenfalls künftig auch der des westlich angrenzen- den Grundstücks Nr. 005 dienen sollen, handelt es sich nicht um öf- fentliche Leitungen – wie das die Vorinstanz vorbringt – und schon gar nicht um Hydranten oder Elektro-Verteiler, wie sie in der Botschaft bei- spielhaft angeführt wurden. Der Rekursgegner beabsichtigt vielmehr, seinen nördlichen, bislang unüberbauten Grundstücksteil abwasser- mässig künftig so zu entsorgen, dass er neue Leitungen im eigenen Boden verlegt und diese dann an die bestehenden beiden Schächte auf dem Grundstück Nr. 003 der Rekurrenten anhängt. Dazu müsste er aber seine geplanten privaten Werkleitungen zwischen 4 m und 5 m innerhalb des Nachbargrundstücks Nr. 003 verlegen, ohne dafür über eine Berechtigung der Eigentümer des Grundstücks Nr. 003 zu verfü- gen. Die Rekurrenten haben dem Baugesuch des Rekursgegners auf ihrem eigenen Boden nicht zugestimmt; namentlich haben sie das um- strittene Baugesuch des Rekursgegners nicht unterschrieben. Sie ha- ben sich vielmehr mittels Einsprache gegen das unliebsame Gesuch zur Wehr gesetzt. Folglich war es der Vorinstanz von vornherein nicht möglich, dem Rekursgegner eine Bewilligung zum Bauen auf fremdem Grund zu erteilen. Vielmehr wäre es ihre Aufgabe gewesen, auf das Baugesuch des Rekursgegners – zumindest soweit es das Verlegen von Werkleitungen auf einem Drittgrundstück zum Gegenstand hatte
– erst gar nicht einzutreten. Diesbezüglich erweist sich der Rekurs so- mit als begründet.
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7.4 In der baurechtlichen Praxis stellt sich oft die Frage, ob einzelne Mängel eines Bauprojekts zur blossen teilweisen Baubewilligung (und Aufhebung der Bewilligung für die mangelhaften Projektteile) führen oder durch die Anordnung von Auflagen und Bedingungen im Rahmen der Baubewilligung behoben werden dürfen (vgl. A. MARTI, Bespre- chung des Urteils des Bundesgerichtes 1C_476/2016 vom 9. März 2017, in: ZBl 118/2017 S. 623). Eine teilweise Baubewilligung ist nur möglich, wenn sich bewilligte und nicht bewilligte Teile klarerweise vollständig voneinander trennen lassen und die Bauherrschaft mit ei- ner entsprechenden Aufteilung einverstanden ist bzw. diese als Even- tualstandpunkt beantragt hat (Urteil des Bundesgerichtes 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 Erw. 2.4 mit Hinweisen).
Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grund- sätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, nach Art. 147 Abs. 1 PBG vorzuge- hen und Auflagen zu verfügen, entfällt, wenn die Mängel eine wesent- liche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern. Die Anordnung von Nebenbestimmungen kommt mit anderen Worten nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planeri- schen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Aus- wirkungen dies nach sich zieht. Es geht beispielsweise nicht an, einen Bau mit der Auflage zu bewilligen, die fehlende Erschliessung müsse vor Baubeginn geregelt sein (Urteil des Bundesgerichtes 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 Erw. 2.5).
7.5 Der Rekursgegner bringt vor, für ihn sei klar – und das strebe er auch an –, dass er das Durchleitungsrecht für seine beiden Leitungen von den Rekurrenten freihändig erwerben müsse. Falls ihm das nicht gelinge, müsse eben das zuständige Zivilgericht darüber entscheiden. Es verstehe sich aber von selbst, dass die umstrittenen Leitungen auf dem Nachbargrundstück erst dann verlegt würden, wenn die Frage des Durchleitungsrechts rechtlich geregelt sei. Mit anderen Worten ist dem Rekursgegner klar, dass er von der angefochtenen Bewilligung – zumindest soweit sie das Verlegen von Leerrohren auf fremdem Grund betrifft – nicht Gebrauch machen kann, solange er die dafür nö- tige privatrechtliche Berechtigung nicht besitzt. Das Einlegen der bei- den Leerrohre entlang der nördlichen Grenze des Baugrundstücks Nr. 001 hat sodann keinerlei Bezug zum Hauptgegenstand des Bau- gesuchs, der Umgebungsgestaltung mit Terrainaufschüttung und Stützmauern. Unter diesen Umständen ist es vorliegend möglich, die angefochtene Baubewilligung bloss teilweise, nämlich insoweit aufzu- heben, als sie dem Rekursgegner bauliche Massnahmen auf dem Grundstück Nr. 003 der Rekurrenten erlaubt. Der Hauptgegenstand der Baubewilligung, nämlich das Aufschütten des Terrains und das Er- stellen der Stützmauern, ja sogar das blosse Verlegen von (derzeit funktionslosen) Leerrohren auf dem Baugrundstück Nr. 001 selbst, ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden und als rechtmässig zu be- stätigen. Diese beiden Teile der angefochtenen Baubewilligung lassen
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sich vollständig voneinander trennen und der Rekursgegner ist nach eigenem Bekunden in seiner Vernehmlassung offensichtlich auch mit einer entsprechenden Aufteilung seines Baugesuchs einverstanden.
7.6 Dementsprechend sind der Einspracheentscheid und die Bau- bewilligung der Vorinstanz, beide vom 6. April 2021, im Dispositiv die- ses Entscheids so anzupassen, dass die Baubewilligung für das Ver- legen von Leitungen auf Grundstück Nr. 003 verweigert wird. Damit zusammenhängend sind auch alle von der Vorinstanz im Rahmen der Baubewilligung verfügten Auflagen betreffend Kanalisationsanschluss und -abnahme sowie Duldungspflicht zur Durchleitung von Röhren aufzuheben.
8.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs – soweit er sich gegen die Bewilligung des Aufschüttens des Terrains, das Erstellen der Stützmauern und das Verlegen von Leerrohren auf dem Bau- grundstück Nr. 001 richtet – unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Soweit er sich dagegen gegen das Verlegen der beiden Leerrohre auf Grundstück Nr. 003 wendet, ist der Rekurs begründet und im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. April 2021 sind dement- sprechend anzupassen.
9.
9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'600.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten (gemeinsam und unter solidarischer Haftung [Art. 96bis VRP]) und dem Rekursgegner zu glei- chen Teilen zu überbinden.
9.2 Der von den Rekurrenten am 30. April 2021 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist mit dem von ihnen zu tragenden Anteil zu verrechnen.
10.
Rekurrenten und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
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10.2 Da das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug von Rechtsvertretern rechtferti- gen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennoten vorliegen und Rekurrenten und Rekursgegner mit ihren Anträgen je zur Hälfte obsie- gen, werden die ihnen jeweils zustehenden ausseramtlichen Entschä- digungsansprüche wettgeschlagen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A.___, Y.___, wird im Sinn der Erwägungen teil- weise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
b) Die Dispositive von Einspracheentscheid und Baubewilligung des Gemeinderates Z.___, beide vom 6. April 2021, werden folgender- massen angepasst, wobei die einzelnen Anpassungen jeweils fett her- vorgehoben werden und nicht anzupassende Bestimmungen uner- wähnt bleiben:
Einspracheentscheid (Nr. 132):
III. Beschluss: 1. Die Einsprache von A.___, Y.___, wird im Sinne der materiellen Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Baugesuch Nr. 112-2020 für die Erschliessung und Umgebungsgestaltung sowie Terrainanpassung beim Lagergebäude auf Parz. Nr. 001 in Y.___, M.___, wird mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 133 v. 06. April 2021 – mit Ausnahme des Verlegens der Leitungen auf Grundstück Nr. 003 – bewilligt. Baubewilligung (Nr. 133):
IV. Beschluss: Der Gemeinderat hat an der erwähnten Sitzung das Baupro- jekt behandelt und demselben – mit Ausnahme des Verle- gens der Leitungen auf Grundstück Nr. 003 – unter fol- genden Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung er- teilt: (…) 4. wird aufgehoben 5. wird aufgehoben 6. wird aufgehoben
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7. wird aufgehoben (…) 18. Die Einsprache wird mittels Gemeinderatsbeschluss Nr. 132 vom 06. April 2021 teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. 2.
a) A.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– auferlegt.
b) B.___, Y.___, wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– auferlegt.
c) Der am 30. April 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird mit dem von ihnen zu tragenden Anteil verrechnet.
3.
Die Begehren von A.___ sowie B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin