Sachverhalt
A.
a) B.___ und C.___ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 001. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 4. Dezember 1998 in der Wohnzone für zweigeschossige Bauten (W2). Das Grundstück ist mit einem im Jahr 2017 bewilligten Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut. Östlich des Grundstücks Nr. 001 liegt das Grundstück Nr. 003, an welchem A.___ das Eigen- tum hat. Das Grundstück ist ebenfalls der W2 zugewiesen. Das Grund- stück ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) überbaut.
b) Das Grundstück Nr. 001 ist höher gelegen als die Grundstücke östlich und südlich davon. Der Höhenunterschied zum Grundstück Nr. 003 beträgt – ausgehend von den Höhenkurven – etwa drei bis vier Meter. Östlich des Einfamilienhauses auf Grundstück Nr. 001 befindet sich ein Sitzplatz. Zwischen dem Sitzplatz und Grundstück Nr. 003 fällt das Gelände steil ab. Der untere Bereich der Böschung wird durch Bruchsteine gehalten.
B.
a) Mit Baugesuch vom 22. Oktober 2020 beantragten B.___ und C.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erhöhung der bestehenden Bruchsteinmauer. Die Erhöhung soll gemäss Plänen an der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze erfolgen. Die Bruchsteinmauer soll mit gleichen Steinen um min. 0,2 m bis max. 1,9 m erhöht und hinterfüllt werden, damit ein ebener Sitzplatz entsteht. Damit soll die Bruchsteinmauer eine Höhe von bis zu 3,6 m erreichen. Zwecks Absturzsicherung ist auf der Mauer zudem ein Zaun vorgese- hen.
b) Innert der Auflagefrist vom 5. bis 18. November 2020 erhob A.___, vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Widnau, öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einsprache gegen das Bau- vorhaben. Er rügte die Ausgestaltung der Mauer, das Verhalten der Gesuchsteller sowie ideelle Immissionen.
c) Mit separaten Beschlüssen vom 6. April 2021 erteilte der Ge- meinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ ab.
C.
Gegen diese Beschlüsse erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. April 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit
1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Rekursergän- zung vom 4. Juni 2021 werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Einspracheentscheid und die Baubewilligung des Gemeinderats der Politischen Gemeinde Z.___ vom
6. April 2021 betreffend das Bauvorhaben der Rekursgegner 1 und 2: Erhöhung der bestehenden
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 3/11
Bruchsteinmauer und die Erstellung eines Zauns auf dem Grundstück Nr. 001 seien aufzuheben. 2. Die beantragte Bewilligung für die Erhöhung der bestehenden Bruchsteinmauer und die Erstellung ei- nes Zauns auf dem Grundstück Nr. 001 sei zu verwei- gern. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Baudepartements des Kantons St.Gallen an den Gemeinderat der Politi- schen Gemeinde Z.___ zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen von pauschal 4 % und Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekursgegner 1 und 2. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die geplante Mauer eine Aufschüttung darstelle und sich als solche nicht – wie in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) vorgesehen – dem massgebenden Terrain anpasse. Weiter sei das Verhalten der Rekursgegner treuwidrig, weil entgegen der Einigung im Jahr 2017 ein neues Baugesuch eingereicht worden sei. Schliesslich wirke sich die Stützmauer verunstaltend und störend auf das Grund- stück des Rekurrenten aus, was mit Art. 684 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB) nicht zu vereinbaren sei.
D.
a) Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 stellt die Vorinstanz die Vorak- ten zu und verzichtet auf Antragstellung und Vernehmlassung.
b) Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragen die Rekursgegner, wie bereits im Einspracheverfahren vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, lic.iur. Philip Baumgartner, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass Art. 97 Abs. 2 PBG nicht direkt anwendbar sei, sondern zuerst durch die Ge- meinde umgesetzt werden müsse. Auch hätten die Rekursgegner nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen können, da keine Einigung vorgelegen habe. Eine Verletzung von Art. 684 ZGB liege ebenfalls nicht vor.
E.
a) Das Baudepartement führte am 3. September 2021 in Anwesen- heit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.
b) Mit Eingaben vom 15. und 21. September 2021 lassen sich Rekurrent und Rekursgegner zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 4/11
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Stützmauern und Böschungen weisen einen Abstand zur Grenze auf.
E. 2.1 Der Rekurrent rügt, dass Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG entgegen der Ansicht der Vorinstanz direkt anwendbar sei. Ob die Bestimmung direkt anwendbar sei oder zuerst im kommunalen Recht umgesetzt werden müsse, ergebe sich nicht aus dem Kreisschreiben, stelle die- ses doch bloss eine Vollzugshilfe dar. In erster Linie sei auf den Ge- setzestext abzustellen. Vorliegend gehe es lediglich um die Anwen- dung des ersten Satzes von Art. 97 Abs. 2 PBG: "Aufschüttungen wer- den dem massgebenden Terrain angepasst". Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen von Art. 97 PBG sei dieser Satz direkt anwend- bar. Eine Umsetzung im kommunalen Recht sei weder nötig noch möglich.
E. 2.2 Die Bestimmung von Art. 97 PBG lautet wie folgt:
Art. 97 Terrainveränderungen 1 Abgrabungen sind höchstens bis zum zulässigen Mass unter das massgebende Terrain erlaubt. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Zufahrten.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 5/11
E. 2.3 Weil zumindest die Anwendung von Art. 97 Abs. 1 bis 3 PBG die Festlegung von Massen voraussetzt, wurde die Bestimmung im "Über- blick über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des PBG" gemäss Kreisschreiben vom 8. März 2017 als Ganzes für nicht direkt anwend- bar erklärt. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, regelt doch Art. 97 PBG Terrainveränderungen in einer im Vergleich zum BauG neuen Art und Weise und bildet daher in sich eine Einheit. Unter dem
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 6/11
BauG bestand keine kantonale Pflicht zur Festlegung von Grenzab- ständen für Aufschüttungen. Entsprechend sind Aufschüttungen in den kommunalen Baureglementen auch sehr unterschiedlich geregelt. Bevor die neue Bestimmung, wonach Aufschüttungen dem massge- benden Terrain anzupassen sind, angewendet werden kann, muss den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre bisherigen Abstandsvorschriften – sofern solche denn überhaupt bestehen – zu überarbeiten. Richtigerweise hat daher auch das Verwaltungsgericht im Urteil B 2020/65 vom 28. April 2021 in Erw. 4.2.1. die direkte An- wendbarkeit von Art. 97 Abs. 2 PBG ausdrücklich verneint. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
3.
E. 3 Die politische Gemeinde legt im kommunalen Nutzungsplan die zulässigen Masse und den Grenzabstand von Stützmauern und Böschungen fest.
E. 3.1 Wie dargelegt hat die Vorinstanz zu Recht die direkte Anwen- dung von Art. 97 Abs. 2 PBG verneint. Stattdessen hat sie grundsätz- lich auf den bisherigen Art. 11 Abs. 1 BauR abgestellt:
Art. 11 Terrainveränderungen 1 Bauten und Anlagen sind auf das natürliche Terrain auszurichten. Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem beste- henden Terrainverlauf gut anzupassen. […] Weil es sich bei der Bestimmung aber um eine, das ganze Gemeinde- gebiet umfassende, kommunale Gestaltungsvorschrift handelt, kommt dieser keine über das Verunstaltungsverbot (Art. 99 PBG) hinausge- hende Bedeutung zu (W. RITTER in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kom- mentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 99 N 6; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2007/IV/34). Zu Recht hat die Vorinstanz daher das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Verunstaltung geprüft.
E. 3.2 Art. 99 Abs. 1 PBG, welcher inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 93 BauG übereinstimmt, verbietet die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder Bau- denkmäler beeinträchtigen. Im Unterschied zu positiven Bauästhetik- vorschriften (Gestaltungs- oder Einfügungsvorschriften) verbietet das Verunstaltungsverbot nur erheblich störende Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschö- nes verhindert werden soll. Eine bauliche Gestaltung darf wegen Ver- unstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die "in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültig- keit gefunden werden", als erheblich störend zu bezeichnen ist. Dabei ist nicht das Bauvorhaben isoliert zu betrachten, sondern in Bezug zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung zu setzen (VerwGE B 2020/42 vom 5. September 2020 Erw. 2.1).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 7/11
E. 3.3 Im angefochtenen Beschluss hielt die Vorinstanz fest, dass sich das Vorhaben weder in einem Ortsbildschutzgebiet befinde, noch handle es sich bei den Gebäuden um Einzelschutzobjekte. Ein orts- baulicher Stellenwert oder eine historische Bedeutung der Bauten bzw. der Umgebung sei nicht gegeben. Hinzu komme, dass in der nä- heren Umgebung aufgrund des abfallenden Baugebiets mehrere steile Böschungen und Stützmauern anzutreffen seien. Vor diesem Hinter- grund könne beim geplante Vorhaben nicht von einer Verunstaltung die Rede sein. Inwiefern diese Einschätzung der Vorinstanz unzutref- fend sei, macht der Rekurrent nicht geltend und ist auch – wie sich am Augenschein bestätigt hat – nicht ersichtlich. Dies umso mehr als der Vorinstanz aufgrund der Gemeindeautonomie in Bezug auf die Verunstaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Auch diesbezüglich ist der vorinstanzliche Beschluss nicht zu beanstanden.
E. 4 Weiter wirft der Rekurrent den Rekursgegnern treuwidriges Verhalten vor. Indem die Rekursgegner im Baubewilligungsverfahren betreffend dem Bau des Einfamilienhauses im Jahr 2017 die Höhe der Stütz- mauer beschränkt hätten, habe der Rekurrent seine damalige Einspra- che zurückgezogen und den Rekursgegnern das Durchleitungsrecht gewährt. Es Verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sich mit Nachbarn zu einigen und dann später – ohne dass sich die Verhältnisse geändert hätten – ein neues Baugesuch zu stellen. Da- gegen wenden die Rekursgegner ein, das Durchleitungsrecht habe mit der vorliegenden Erhöhung der Stützmauer nichts zu tun. Der Rekur- rent könne sich darauf verlassen, dass nach der ursprünglich erteilten Baubewilligung in Zukunft keine ergänzenden Arbeiten vorgenommen würden. Auch gäbe es keine Abmachung, welche dem Rekurrenten dies zusichern würde.
E. 4.1 Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; abge- kürzt BV) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glau- ben. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und Privaten in ihren Rechtsbeziehun- gen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Demnach haben die Privaten einerseits einen Anspruch auf Schutz ihres berech- tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Ande- rerseits verbietet der Vertrauensschutz sowohl den staatlichen Behör- den als auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechts- beziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Widersprüchlich handelt ein Privater beispielsweise, wenn er eine ge- gebene Zusage oder Einwilligung, die zur Erlangung einer ihn begüns- tigenden Verfügung geführt hat, später ausdrücklich oder stillschwei- gend in Abrede stellt. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 8/11
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auf- lage, Zürich/St.Gallen 2020, N 620 ff., insb. N 622, sowie N 717 ff., insb. N 722).
E. 4.2 Inwiefern sich die Beteiligten auf eine bestimmte Höhe der Stütz- mauer geeinigt hätten, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht er- sichtlich. Es ist den Rekursgegnern daher unbenommen, die Umge- bungsgestaltung nachträglich noch zu ändern. Hätte der Rekurrent dies verhindern wollen, so hätte er sich dies im Zeitpunkt der behaup- teten Einigung privatrechtlich zusichern müssen. Ein treuwidriges Ver- halten, welches der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen würde, liegt jedenfalls nicht vor. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
E. 5 Schliesslich rügt der Rekurrent eine unzulässige ideelle Immission im Sinn von Art. 684 ZGB, da das Vorhaben aufgrund seiner Dimensio- nen und Ausgestaltung eine erdrückende und optisch störende Wir- kung habe.
E. 5.1 Nach Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Aus- übung seines Eigentums, aller übermässigen Einwirkung auf das Ei- gentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1); verboten, weil übermäs- sig, sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaf- fenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertig- ten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Beson- nung oder Tageslicht (Abs. 2). Dabei wird unterschieden zwischen so- genannt materiellen positiven und materiellen negativen sowie ideel- len Immissionen. Zu den positiven Immissionen zählen namentlich körperliche Einwirkungen wie Schall, Lärm, Rauch und Staub auf das Nachbargrundstück, während negative Immissionen dann vorliegen, wenn vom Nachbargrundstück die Zuführung von Stoffen, Personen und Energien (Licht, Besonnungen bzw. Schattenwurf) ferngehalten wird oder wenn ideelle Eindrücke durch den Nachbarn behindert wer- den (H. REY/L. STREBEL, in: Geiser/Wolf (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB,
E. 5.2 Zwar kann die ästhetische Erscheinung eines Gebäudes, z.B. die Errichtung einer ausgesprochen hässlichen, das Schönheitsgefühl grob verletzenden Baute, eine ideelle Immission darstellen (BGE 108
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 9/11
Ia 140 S. 145). Vorliegend soll jedoch lediglich die bestehende Stütz- mauer auf eine Höhe von bis zu 3,6 m erhöht werden. Am Augen- schein zeigte sich, dass Aufschüttungen und Stützmauern in der Um- gebung aufgrund der Topografie des Geländes nichts Ungewöhnli- ches sind. So befindet sich z.B. unmittelbar neben dem Vorhaben – und ebenfalls zur Grundstücksgrenze des Rekurrenten hin – eine Stützmauer samt Böschung. Sicherlich erreicht diese Stützmauer nicht die gleiche Massigkeit wie das geplante Vorhaben. Eine übermässige, dem Ortsgebrauch zuwiderlaufende, ideelle Immission ist aber nicht ersichtlich. Auch wenn die Beurteilung der ästhetischen Stimmigkeit von Stützmauern unterschiedlich ausfallen kann, liegt die Grenze zur übermässigen ideellen Immission weit höher. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG dem Vorhaben nicht entgegensteht, die Rekursgegner sich nicht treuwidrig verhalten haben und auch keine übermässige ideelle Immission vor- liegt. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzu- weisen.
E. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
E. 7.2 Der vom Rekurrenten am 5. Mai 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
E. 8 Der Rekurrent und die Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer be- sonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 10/11
ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sa- che mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheb- lich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht an- waltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdeparte- ment lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
E. 8.2 Die Rekursgegner obsiegen mit ihren Anträgen. Sie sind jedoch durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten. Führt ein berufsmäs- siger Vertreter einen Prozess als Organ oder Angestellter einer juristischen Person, spricht das Verwaltungsgericht regelmässig nur eine Umtriebsentschädigung zu, ohne sinngemäss auf den Anwaltstarif Bezug zu nehmen. Das gleiche gilt für den Fall, dass An- wälte von einer Rechtsschutzversicherung beauftragt werden. Als ech- ter Schadenersatz ist die Umtriebsentschädigung im Gegensatz zu den Anwaltshonoraren nicht mehrwertsteuerpflichtig. Barauslagen sind mit der Umtriebsentschädigung abgegolten (R. HIRT, Die Rege- lung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St.Gallen 2004, S. 197 mit Hinweisen). Die Umtriebsentschädi- gung wird deshalb ermessensweise auf Fr. 500.– festgesetzt; sie ist vom Rekurrenten zu bezahlen.
E. 8.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 11/11
Entscheid 1.
Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.
2.
a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.
b) Der am 5. Mai 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
3.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
b) Das Begehren von B.___ und C.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigt B.___ und C.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 500.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Dispositiv
- Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Rekursergän- zung vom 4. Juni 2021 werden folgende Anträge gestellt:
- Der Einspracheentscheid und die Baubewilligung des Gemeinderats der Politischen Gemeinde Z.___ vom
- April 2021 betreffend das Bauvorhaben der Rekursgegner 1 und 2: Erhöhung der bestehenden Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 3/11 Bruchsteinmauer und die Erstellung eines Zauns auf dem Grundstück Nr. 001 seien aufzuheben.
- Die beantragte Bewilligung für die Erhöhung der bestehenden Bruchsteinmauer und die Erstellung ei- nes Zauns auf dem Grundstück Nr. 001 sei zu verwei- gern.
- Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Baudepartements des Kantons St.Gallen an den Gemeinderat der Politi- schen Gemeinde Z.___ zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen von pauschal 4 % und Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekursgegner 1 und 2. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die geplante Mauer eine Aufschüttung darstelle und sich als solche nicht – wie in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) vorgesehen – dem massgebenden Terrain anpasse. Weiter sei das Verhalten der Rekursgegner treuwidrig, weil entgegen der Einigung im Jahr 2017 ein neues Baugesuch eingereicht worden sei. Schliesslich wirke sich die Stützmauer verunstaltend und störend auf das Grund- stück des Rekurrenten aus, was mit Art. 684 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB) nicht zu vereinbaren sei. D. a) Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 stellt die Vorinstanz die Vorak- ten zu und verzichtet auf Antragstellung und Vernehmlassung. b) Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragen die Rekursgegner, wie bereits im Einspracheverfahren vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, lic.iur. Philip Baumgartner, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass Art. 97 Abs. 2 PBG nicht direkt anwendbar sei, sondern zuerst durch die Ge- meinde umgesetzt werden müsse. Auch hätten die Rekursgegner nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen können, da keine Einigung vorgelegen habe. Eine Verletzung von Art. 684 ZGB liege ebenfalls nicht vor. E. a) Das Baudepartement führte am 3. September 2021 in Anwesen- heit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch. b) Mit Eingaben vom 15. und 21. September 2021 lassen sich Rekurrent und Rekursgegner zum Augenscheinprotokoll vernehmen. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 4/11 Erwägungen
- 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
- Es ist unbestritten, dass die geplante Stützmauer den erforderlichen Grenzabstand von 0,5 m einhält (Art. 8 des gültigen Baureglements der Politischen Gemeinde Z.___ vom 27. November 2015 [abgekürzt BauR]). Strittig ist hingegen, ob die Stützmauer der Gestaltungsvor- schrift von Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG – wonach Aufschüttungen dem massgebenden Terrain anzupassen sind – unterliegt. Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 6. April 2021. Mithin sind grundsätzlich die Bestim- mungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreis- schreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Bau- und Umweltdepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Gemäss "Über- blick über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des PBG" zum Kreis- schreiben, handelt es sich bei Art. 97 PBG um eine nicht direkt an- wendbare Bestimmung. 2.1 Der Rekurrent rügt, dass Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG entgegen der Ansicht der Vorinstanz direkt anwendbar sei. Ob die Bestimmung direkt anwendbar sei oder zuerst im kommunalen Recht umgesetzt werden müsse, ergebe sich nicht aus dem Kreisschreiben, stelle die- ses doch bloss eine Vollzugshilfe dar. In erster Linie sei auf den Ge- setzestext abzustellen. Vorliegend gehe es lediglich um die Anwen- dung des ersten Satzes von Art. 97 Abs. 2 PBG: "Aufschüttungen wer- den dem massgebenden Terrain angepasst". Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen von Art. 97 PBG sei dieser Satz direkt anwend- bar. Eine Umsetzung im kommunalen Recht sei weder nötig noch möglich. 2.2 Die Bestimmung von Art. 97 PBG lautet wie folgt: Art. 97 Terrainveränderungen 1 Abgrabungen sind höchstens bis zum zulässigen Mass unter das massgebende Terrain erlaubt. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Zufahrten. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 5/11 2 Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Stützmauern und Böschungen weisen einen Abstand zur Grenze auf. 3 Die politische Gemeinde legt im kommunalen Nutzungsplan die zulässigen Masse und den Grenzabstand von Stützmauern und Böschungen fest. 4 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können Stützmauern und Böschungen bis an die Grenze gestellt werden. Für Anlagen – wie sie Terrainveränderungen samt Stützmauern dar- stellen – enthielt das BauG keine Regelungen (GVP 1999 Nr. 19). Art. 97 PBG regelt daher neu Terrainveränderungen, einerseits in der Form von Abgrabungen, anderseits in der Form von Aufschüttungen mit Stützmauern oder Böschungen (VerwGE B 2020/65 vom 28. April 2021 Erw. 4.2.1). Die Regelung von Art. 97 PBG bezweckt eine ge- wisse Vereinheitlichung der zahlreichen unterschiedlichen Abgra- bungs- und Aufschüttungsvorschriften in den bestehenden kommuna- len Baureglementen. Es ist jedoch weiterhin Sache der politischen Gemeinden, im kommunalen Nutzungsplan das höchstens zulässige Abgrabungsmass und den Grenzabstand von Stützmauern und Bö- schungen festzulegen, wobei je nach Zonenarten oder bestimmten Teilen des Gebiets unterschiedliche Masse festgelegt werden können (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG, in: ABl 2015, S. 2488). Neu ist auch die Bestimmung von Art. 97 Abs. 2 PBG, wonach Aufschüttungen dem massgebenden Terrain ange- passt werden müssen. Dabei handelt es sich um eine kantonalrechtli- che Gestaltungsvorschrift, welche für das ganze Gemeindegebiet gilt und über das Verunstaltungsverbot (Art. 99 PBG) hinausgeht. Die Ge- meinde darf bzw. muss nach Abs. 3 im kommunalen Nutzungsplan nur das Mass für Abgrabungen (Abs. 1) und den Abstand von Stützmau- ern sowie Böschungen zur Grenze (Abs. 2 Satz 2) festlegen. Für Auf- schüttungen (Abs. 2 Satz 1) dürfen dagegen im Nutzungsplan keine Masse festgelegt werden. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass das PBG zu einer Verschärfung gegenüber dem BauG führen würde, was nicht Wille des Gesetzgebers war (Handbuch der Rechts- abteilung des Bau- und Umweltdepartementes zum neuen Planungs- und Baugesetz, S. 108, Stand 8. Februar 2021, abrufbar unter <www.sg.ch>, Rubriken "Recht", "Planungs-, Bau- und Umweltrecht", "Planungs- und Baugesetz", "Handbuch PBG"). 2.3 Weil zumindest die Anwendung von Art. 97 Abs. 1 bis 3 PBG die Festlegung von Massen voraussetzt, wurde die Bestimmung im "Über- blick über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des PBG" gemäss Kreisschreiben vom 8. März 2017 als Ganzes für nicht direkt anwend- bar erklärt. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, regelt doch Art. 97 PBG Terrainveränderungen in einer im Vergleich zum BauG neuen Art und Weise und bildet daher in sich eine Einheit. Unter dem Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 6/11 BauG bestand keine kantonale Pflicht zur Festlegung von Grenzab- ständen für Aufschüttungen. Entsprechend sind Aufschüttungen in den kommunalen Baureglementen auch sehr unterschiedlich geregelt. Bevor die neue Bestimmung, wonach Aufschüttungen dem massge- benden Terrain anzupassen sind, angewendet werden kann, muss den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre bisherigen Abstandsvorschriften – sofern solche denn überhaupt bestehen – zu überarbeiten. Richtigerweise hat daher auch das Verwaltungsgericht im Urteil B 2020/65 vom 28. April 2021 in Erw. 4.2.1. die direkte An- wendbarkeit von Art. 97 Abs. 2 PBG ausdrücklich verneint. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
- 3.1 Wie dargelegt hat die Vorinstanz zu Recht die direkte Anwen- dung von Art. 97 Abs. 2 PBG verneint. Stattdessen hat sie grundsätz- lich auf den bisherigen Art. 11 Abs. 1 BauR abgestellt: Art. 11 Terrainveränderungen 1 Bauten und Anlagen sind auf das natürliche Terrain auszurichten. Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem beste- henden Terrainverlauf gut anzupassen. […] Weil es sich bei der Bestimmung aber um eine, das ganze Gemeinde- gebiet umfassende, kommunale Gestaltungsvorschrift handelt, kommt dieser keine über das Verunstaltungsverbot (Art. 99 PBG) hinausge- hende Bedeutung zu (W. RITTER in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kom- mentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 99 N 6; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2007/IV/34). Zu Recht hat die Vorinstanz daher das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Verunstaltung geprüft. 3.2 Art. 99 Abs. 1 PBG, welcher inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 93 BauG übereinstimmt, verbietet die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder Bau- denkmäler beeinträchtigen. Im Unterschied zu positiven Bauästhetik- vorschriften (Gestaltungs- oder Einfügungsvorschriften) verbietet das Verunstaltungsverbot nur erheblich störende Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschö- nes verhindert werden soll. Eine bauliche Gestaltung darf wegen Ver- unstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die "in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültig- keit gefunden werden", als erheblich störend zu bezeichnen ist. Dabei ist nicht das Bauvorhaben isoliert zu betrachten, sondern in Bezug zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung zu setzen (VerwGE B 2020/42 vom 5. September 2020 Erw. 2.1). Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 7/11 3.3 Im angefochtenen Beschluss hielt die Vorinstanz fest, dass sich das Vorhaben weder in einem Ortsbildschutzgebiet befinde, noch handle es sich bei den Gebäuden um Einzelschutzobjekte. Ein orts- baulicher Stellenwert oder eine historische Bedeutung der Bauten bzw. der Umgebung sei nicht gegeben. Hinzu komme, dass in der nä- heren Umgebung aufgrund des abfallenden Baugebiets mehrere steile Böschungen und Stützmauern anzutreffen seien. Vor diesem Hinter- grund könne beim geplante Vorhaben nicht von einer Verunstaltung die Rede sein. Inwiefern diese Einschätzung der Vorinstanz unzutref- fend sei, macht der Rekurrent nicht geltend und ist auch – wie sich am Augenschein bestätigt hat – nicht ersichtlich. Dies umso mehr als der Vorinstanz aufgrund der Gemeindeautonomie in Bezug auf die Verunstaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Auch diesbezüglich ist der vorinstanzliche Beschluss nicht zu beanstanden.
- Weiter wirft der Rekurrent den Rekursgegnern treuwidriges Verhalten vor. Indem die Rekursgegner im Baubewilligungsverfahren betreffend dem Bau des Einfamilienhauses im Jahr 2017 die Höhe der Stütz- mauer beschränkt hätten, habe der Rekurrent seine damalige Einspra- che zurückgezogen und den Rekursgegnern das Durchleitungsrecht gewährt. Es Verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sich mit Nachbarn zu einigen und dann später – ohne dass sich die Verhältnisse geändert hätten – ein neues Baugesuch zu stellen. Da- gegen wenden die Rekursgegner ein, das Durchleitungsrecht habe mit der vorliegenden Erhöhung der Stützmauer nichts zu tun. Der Rekur- rent könne sich darauf verlassen, dass nach der ursprünglich erteilten Baubewilligung in Zukunft keine ergänzenden Arbeiten vorgenommen würden. Auch gäbe es keine Abmachung, welche dem Rekurrenten dies zusichern würde. 4.1 Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; abge- kürzt BV) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glau- ben. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und Privaten in ihren Rechtsbeziehun- gen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Demnach haben die Privaten einerseits einen Anspruch auf Schutz ihres berech- tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Ande- rerseits verbietet der Vertrauensschutz sowohl den staatlichen Behör- den als auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechts- beziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Widersprüchlich handelt ein Privater beispielsweise, wenn er eine ge- gebene Zusage oder Einwilligung, die zur Erlangung einer ihn begüns- tigenden Verfügung geführt hat, später ausdrücklich oder stillschwei- gend in Abrede stellt. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 8/11 (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auf- lage, Zürich/St.Gallen 2020, N 620 ff., insb. N 622, sowie N 717 ff., insb. N 722). 4.2 Inwiefern sich die Beteiligten auf eine bestimmte Höhe der Stütz- mauer geeinigt hätten, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht er- sichtlich. Es ist den Rekursgegnern daher unbenommen, die Umge- bungsgestaltung nachträglich noch zu ändern. Hätte der Rekurrent dies verhindern wollen, so hätte er sich dies im Zeitpunkt der behaup- teten Einigung privatrechtlich zusichern müssen. Ein treuwidriges Ver- halten, welches der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen würde, liegt jedenfalls nicht vor. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
- Schliesslich rügt der Rekurrent eine unzulässige ideelle Immission im Sinn von Art. 684 ZGB, da das Vorhaben aufgrund seiner Dimensio- nen und Ausgestaltung eine erdrückende und optisch störende Wir- kung habe. 5.1 Nach Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Aus- übung seines Eigentums, aller übermässigen Einwirkung auf das Ei- gentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1); verboten, weil übermäs- sig, sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaf- fenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertig- ten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Beson- nung oder Tageslicht (Abs. 2). Dabei wird unterschieden zwischen so- genannt materiellen positiven und materiellen negativen sowie ideel- len Immissionen. Zu den positiven Immissionen zählen namentlich körperliche Einwirkungen wie Schall, Lärm, Rauch und Staub auf das Nachbargrundstück, während negative Immissionen dann vorliegen, wenn vom Nachbargrundstück die Zuführung von Stoffen, Personen und Energien (Licht, Besonnungen bzw. Schattenwurf) ferngehalten wird oder wenn ideelle Eindrücke durch den Nachbarn behindert wer- den (H. REY/L. STREBEL, in: Geiser/Wolf (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB,
- Aufl., Basel 2019, Art. 684 N 4 21 ff.). Ideelle Immissionen werden durch Zustände oder Nutzungshandlungen auf dem Ausgangsgrund- stück verursacht und erzeugen eine Verletzung des psychischen Emp- findens der Nachbarin bzw. des Nachbarn oder verursachen unange- nehme psychische Eindrücke (VerwGE B 2009/131 vom 3. Dezember 2009 Erw. 2.2). Bei der Beurteilung, ob eine übermässige Einwirkung vorliegt, müssen stets die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch beachtet werden (Art. 684 Abs. 2 ZGB; H. REY/L. STREBEL, a.a.O., Art. 684 N 12). 5.2 Zwar kann die ästhetische Erscheinung eines Gebäudes, z.B. die Errichtung einer ausgesprochen hässlichen, das Schönheitsgefühl grob verletzenden Baute, eine ideelle Immission darstellen (BGE 108 Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 9/11 Ia 140 S. 145). Vorliegend soll jedoch lediglich die bestehende Stütz- mauer auf eine Höhe von bis zu 3,6 m erhöht werden. Am Augen- schein zeigte sich, dass Aufschüttungen und Stützmauern in der Um- gebung aufgrund der Topografie des Geländes nichts Ungewöhnli- ches sind. So befindet sich z.B. unmittelbar neben dem Vorhaben – und ebenfalls zur Grundstücksgrenze des Rekurrenten hin – eine Stützmauer samt Böschung. Sicherlich erreicht diese Stützmauer nicht die gleiche Massigkeit wie das geplante Vorhaben. Eine übermässige, dem Ortsgebrauch zuwiderlaufende, ideelle Immission ist aber nicht ersichtlich. Auch wenn die Beurteilung der ästhetischen Stimmigkeit von Stützmauern unterschiedlich ausfallen kann, liegt die Grenze zur übermässigen ideellen Immission weit höher. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG dem Vorhaben nicht entgegensteht, die Rekursgegner sich nicht treuwidrig verhalten haben und auch keine übermässige ideelle Immission vor- liegt. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzu- weisen.
- 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden. 7.2 Der vom Rekurrenten am 5. Mai 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
- Der Rekurrent und die Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer be- sonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 10/11 ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sa- che mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheb- lich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht an- waltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdeparte- ment lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6). 8.2 Die Rekursgegner obsiegen mit ihren Anträgen. Sie sind jedoch durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten. Führt ein berufsmäs- siger Vertreter einen Prozess als Organ oder Angestellter einer juristischen Person, spricht das Verwaltungsgericht regelmässig nur eine Umtriebsentschädigung zu, ohne sinngemäss auf den Anwaltstarif Bezug zu nehmen. Das gleiche gilt für den Fall, dass An- wälte von einer Rechtsschutzversicherung beauftragt werden. Als ech- ter Schadenersatz ist die Umtriebsentschädigung im Gegensatz zu den Anwaltshonoraren nicht mehrwertsteuerpflichtig. Barauslagen sind mit der Umtriebsentschädigung abgegolten (R. HIRT, Die Rege- lung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St.Gallen 2004, S. 197 mit Hinweisen). Die Umtriebsentschädi- gung wird deshalb ermessensweise auf Fr. 500.– festgesetzt; sie ist vom Rekurrenten zu bezahlen. 8.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 11/11 Entscheid
- Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.
- a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–. b) Der am 5. Mai 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
- a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen. b) Das Begehren von B.___ und C.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigt B.___ und C.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 500.–. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-4009 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.11.2021 Entscheiddatum: 08.11.2021 BUDE 2021 Nr. 067 Art. 97 Abs. 2 PBG, Art. 99 PBG, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 684 ZGB: Der erste Satz von Art. 97 Abs. 2 PBG, wonach Aufschüttungen dem massgebenden Terrain anzupassen sind, ist entgegen den rekurrentischen Vorbringen nicht direkt anwendbar (Erw. 2.3). Zumal die Vorinstanz ihr Bauregelement noch nicht angepasst hat, ist in Bezug auf Aufschüttungen weiterhin Art. 11 BauR anwendbar. Weil es sich bei der Bestimmung aber um eine, das ganze Gemeindegebiet umfassende, kommunale Gestaltungsvorschrift handelt, kommt dieser keine über das Verunstaltungsverbot hinausgehende Bedeutung zu (Erw. 3.2). Eine Verunstaltung im Sinn von Art. 99 PBG stellt die strittig Stützmauer jedenfalls nicht dar (Erw. 3.3). Ein treuwidriges Verhalten, welches der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen würde, kann den Rekursgegnern nicht vorgehalten werden (Erw. 4.2). Eine übermässige, dem Ortsgebrauch zuwiderlaufende, ideelle Immission ist ebenfalls nicht ersichtlich (Erw. 5.2). BUDE 2021 Nr. 67 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-4009
Entscheid Nr. 67/2021 vom 8. November 2021 Rekurrent
A.___ vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 9443 Widnau gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 6. April 2021) Rekursgegner B.___ und C.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, lic.iur. Philip Baumgartner, Rechtsanwalt, Poststrasse 9, 9001 St.Gallen Betreff Baubewilligung (Erhöhung bestehende Bruchsteinmauer)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 2/11
Sachverhalt A.
a) B.___ und C.___ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 001. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 4. Dezember 1998 in der Wohnzone für zweigeschossige Bauten (W2). Das Grundstück ist mit einem im Jahr 2017 bewilligten Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut. Östlich des Grundstücks Nr. 001 liegt das Grundstück Nr. 003, an welchem A.___ das Eigen- tum hat. Das Grundstück ist ebenfalls der W2 zugewiesen. Das Grund- stück ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) überbaut.
b) Das Grundstück Nr. 001 ist höher gelegen als die Grundstücke östlich und südlich davon. Der Höhenunterschied zum Grundstück Nr. 003 beträgt – ausgehend von den Höhenkurven – etwa drei bis vier Meter. Östlich des Einfamilienhauses auf Grundstück Nr. 001 befindet sich ein Sitzplatz. Zwischen dem Sitzplatz und Grundstück Nr. 003 fällt das Gelände steil ab. Der untere Bereich der Böschung wird durch Bruchsteine gehalten.
B.
a) Mit Baugesuch vom 22. Oktober 2020 beantragten B.___ und C.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erhöhung der bestehenden Bruchsteinmauer. Die Erhöhung soll gemäss Plänen an der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze erfolgen. Die Bruchsteinmauer soll mit gleichen Steinen um min. 0,2 m bis max. 1,9 m erhöht und hinterfüllt werden, damit ein ebener Sitzplatz entsteht. Damit soll die Bruchsteinmauer eine Höhe von bis zu 3,6 m erreichen. Zwecks Absturzsicherung ist auf der Mauer zudem ein Zaun vorgese- hen.
b) Innert der Auflagefrist vom 5. bis 18. November 2020 erhob A.___, vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Widnau, öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einsprache gegen das Bau- vorhaben. Er rügte die Ausgestaltung der Mauer, das Verhalten der Gesuchsteller sowie ideelle Immissionen.
c) Mit separaten Beschlüssen vom 6. April 2021 erteilte der Ge- meinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ ab.
C.
Gegen diese Beschlüsse erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. April 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit
1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Rekursergän- zung vom 4. Juni 2021 werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Einspracheentscheid und die Baubewilligung des Gemeinderats der Politischen Gemeinde Z.___ vom
6. April 2021 betreffend das Bauvorhaben der Rekursgegner 1 und 2: Erhöhung der bestehenden
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 3/11
Bruchsteinmauer und die Erstellung eines Zauns auf dem Grundstück Nr. 001 seien aufzuheben. 2. Die beantragte Bewilligung für die Erhöhung der bestehenden Bruchsteinmauer und die Erstellung ei- nes Zauns auf dem Grundstück Nr. 001 sei zu verwei- gern. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Baudepartements des Kantons St.Gallen an den Gemeinderat der Politi- schen Gemeinde Z.___ zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen von pauschal 4 % und Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekursgegner 1 und 2. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die geplante Mauer eine Aufschüttung darstelle und sich als solche nicht – wie in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) vorgesehen – dem massgebenden Terrain anpasse. Weiter sei das Verhalten der Rekursgegner treuwidrig, weil entgegen der Einigung im Jahr 2017 ein neues Baugesuch eingereicht worden sei. Schliesslich wirke sich die Stützmauer verunstaltend und störend auf das Grund- stück des Rekurrenten aus, was mit Art. 684 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB) nicht zu vereinbaren sei.
D.
a) Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 stellt die Vorinstanz die Vorak- ten zu und verzichtet auf Antragstellung und Vernehmlassung.
b) Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragen die Rekursgegner, wie bereits im Einspracheverfahren vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, lic.iur. Philip Baumgartner, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass Art. 97 Abs. 2 PBG nicht direkt anwendbar sei, sondern zuerst durch die Ge- meinde umgesetzt werden müsse. Auch hätten die Rekursgegner nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen können, da keine Einigung vorgelegen habe. Eine Verletzung von Art. 684 ZGB liege ebenfalls nicht vor.
E.
a) Das Baudepartement führte am 3. September 2021 in Anwesen- heit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.
b) Mit Eingaben vom 15. und 21. September 2021 lassen sich Rekurrent und Rekursgegner zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 4/11
Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Es ist unbestritten, dass die geplante Stützmauer den erforderlichen Grenzabstand von 0,5 m einhält (Art. 8 des gültigen Baureglements der Politischen Gemeinde Z.___ vom 27. November 2015 [abgekürzt BauR]). Strittig ist hingegen, ob die Stützmauer der Gestaltungsvor- schrift von Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG – wonach Aufschüttungen dem massgebenden Terrain anzupassen sind – unterliegt. Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 6. April 2021. Mithin sind grundsätzlich die Bestim- mungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreis- schreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Bau- und Umweltdepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Gemäss "Über- blick über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des PBG" zum Kreis- schreiben, handelt es sich bei Art. 97 PBG um eine nicht direkt an- wendbare Bestimmung.
2.1 Der Rekurrent rügt, dass Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG entgegen der Ansicht der Vorinstanz direkt anwendbar sei. Ob die Bestimmung direkt anwendbar sei oder zuerst im kommunalen Recht umgesetzt werden müsse, ergebe sich nicht aus dem Kreisschreiben, stelle die- ses doch bloss eine Vollzugshilfe dar. In erster Linie sei auf den Ge- setzestext abzustellen. Vorliegend gehe es lediglich um die Anwen- dung des ersten Satzes von Art. 97 Abs. 2 PBG: "Aufschüttungen wer- den dem massgebenden Terrain angepasst". Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen von Art. 97 PBG sei dieser Satz direkt anwend- bar. Eine Umsetzung im kommunalen Recht sei weder nötig noch möglich.
2.2 Die Bestimmung von Art. 97 PBG lautet wie folgt:
Art. 97 Terrainveränderungen 1 Abgrabungen sind höchstens bis zum zulässigen Mass unter das massgebende Terrain erlaubt. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Zufahrten.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 5/11
2 Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Stützmauern und Böschungen weisen einen Abstand zur Grenze auf. 3 Die politische Gemeinde legt im kommunalen Nutzungsplan die zulässigen Masse und den Grenzabstand von Stützmauern und Böschungen fest. 4 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können Stützmauern und Böschungen bis an die Grenze gestellt werden. Für Anlagen – wie sie Terrainveränderungen samt Stützmauern dar- stellen – enthielt das BauG keine Regelungen (GVP 1999 Nr. 19). Art. 97 PBG regelt daher neu Terrainveränderungen, einerseits in der Form von Abgrabungen, anderseits in der Form von Aufschüttungen mit Stützmauern oder Böschungen (VerwGE B 2020/65 vom 28. April 2021 Erw. 4.2.1). Die Regelung von Art. 97 PBG bezweckt eine ge- wisse Vereinheitlichung der zahlreichen unterschiedlichen Abgra- bungs- und Aufschüttungsvorschriften in den bestehenden kommuna- len Baureglementen. Es ist jedoch weiterhin Sache der politischen Gemeinden, im kommunalen Nutzungsplan das höchstens zulässige Abgrabungsmass und den Grenzabstand von Stützmauern und Bö- schungen festzulegen, wobei je nach Zonenarten oder bestimmten Teilen des Gebiets unterschiedliche Masse festgelegt werden können (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG, in: ABl 2015, S. 2488). Neu ist auch die Bestimmung von Art. 97 Abs. 2 PBG, wonach Aufschüttungen dem massgebenden Terrain ange- passt werden müssen. Dabei handelt es sich um eine kantonalrechtli- che Gestaltungsvorschrift, welche für das ganze Gemeindegebiet gilt und über das Verunstaltungsverbot (Art. 99 PBG) hinausgeht. Die Ge- meinde darf bzw. muss nach Abs. 3 im kommunalen Nutzungsplan nur das Mass für Abgrabungen (Abs. 1) und den Abstand von Stützmau- ern sowie Böschungen zur Grenze (Abs. 2 Satz 2) festlegen. Für Auf- schüttungen (Abs. 2 Satz 1) dürfen dagegen im Nutzungsplan keine Masse festgelegt werden. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass das PBG zu einer Verschärfung gegenüber dem BauG führen würde, was nicht Wille des Gesetzgebers war (Handbuch der Rechts- abteilung des Bau- und Umweltdepartementes zum neuen Planungs- und Baugesetz, S. 108, Stand 8. Februar 2021, abrufbar unter, Rubriken "Recht", "Planungs-, Bau- und Umweltrecht", "Planungs- und Baugesetz", "Handbuch PBG").
2.3 Weil zumindest die Anwendung von Art. 97 Abs. 1 bis 3 PBG die Festlegung von Massen voraussetzt, wurde die Bestimmung im "Über- blick über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des PBG" gemäss Kreisschreiben vom 8. März 2017 als Ganzes für nicht direkt anwend- bar erklärt. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, regelt doch Art. 97 PBG Terrainveränderungen in einer im Vergleich zum BauG neuen Art und Weise und bildet daher in sich eine Einheit. Unter dem
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 6/11
BauG bestand keine kantonale Pflicht zur Festlegung von Grenzab- ständen für Aufschüttungen. Entsprechend sind Aufschüttungen in den kommunalen Baureglementen auch sehr unterschiedlich geregelt. Bevor die neue Bestimmung, wonach Aufschüttungen dem massge- benden Terrain anzupassen sind, angewendet werden kann, muss den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre bisherigen Abstandsvorschriften – sofern solche denn überhaupt bestehen – zu überarbeiten. Richtigerweise hat daher auch das Verwaltungsgericht im Urteil B 2020/65 vom 28. April 2021 in Erw. 4.2.1. die direkte An- wendbarkeit von Art. 97 Abs. 2 PBG ausdrücklich verneint. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
3.
3.1 Wie dargelegt hat die Vorinstanz zu Recht die direkte Anwen- dung von Art. 97 Abs. 2 PBG verneint. Stattdessen hat sie grundsätz- lich auf den bisherigen Art. 11 Abs. 1 BauR abgestellt:
Art. 11 Terrainveränderungen 1 Bauten und Anlagen sind auf das natürliche Terrain auszurichten. Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem beste- henden Terrainverlauf gut anzupassen. […] Weil es sich bei der Bestimmung aber um eine, das ganze Gemeinde- gebiet umfassende, kommunale Gestaltungsvorschrift handelt, kommt dieser keine über das Verunstaltungsverbot (Art. 99 PBG) hinausge- hende Bedeutung zu (W. RITTER in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kom- mentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 99 N 6; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2007/IV/34). Zu Recht hat die Vorinstanz daher das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Verunstaltung geprüft.
3.2 Art. 99 Abs. 1 PBG, welcher inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 93 BauG übereinstimmt, verbietet die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder Bau- denkmäler beeinträchtigen. Im Unterschied zu positiven Bauästhetik- vorschriften (Gestaltungs- oder Einfügungsvorschriften) verbietet das Verunstaltungsverbot nur erheblich störende Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschö- nes verhindert werden soll. Eine bauliche Gestaltung darf wegen Ver- unstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die "in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültig- keit gefunden werden", als erheblich störend zu bezeichnen ist. Dabei ist nicht das Bauvorhaben isoliert zu betrachten, sondern in Bezug zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung zu setzen (VerwGE B 2020/42 vom 5. September 2020 Erw. 2.1).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2021), Seite 7/11
3.3 Im angefochtenen Beschluss hielt die Vorinstanz fest, dass sich das Vorhaben weder in einem Ortsbildschutzgebiet befinde, noch handle es sich bei den Gebäuden um Einzelschutzobjekte. Ein orts- baulicher Stellenwert oder eine historische Bedeutung der Bauten bzw. der Umgebung sei nicht gegeben. Hinzu komme, dass in der nä- heren Umgebung aufgrund des abfallenden Baugebiets mehrere steile Böschungen und Stützmauern anzutreffen seien. Vor diesem Hinter- grund könne beim geplante Vorhaben nicht von einer Verunstaltung die Rede sein. Inwiefern diese Einschätzung der Vorinstanz unzutref- fend sei, macht der Rekurrent nicht geltend und ist auch – wie sich am Augenschein bestätigt hat – nicht ersichtlich. Dies umso mehr als der Vorinstanz aufgrund der Gemeindeautonomie in Bezug auf die Verunstaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Auch diesbezüglich ist der vorinstanzliche Beschluss nicht zu beanstanden.
4.
Weiter wirft der Rekurrent den Rekursgegnern treuwidriges Verhalten vor. Indem die Rekursgegner im Baubewilligungsverfahren betreffend dem Bau des Einfamilienhauses im Jahr 2017 die Höhe der Stütz- mauer beschränkt hätten, habe der Rekurrent seine damalige Einspra- che zurückgezogen und den Rekursgegnern das Durchleitungsrecht gewährt. Es Verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sich mit Nachbarn zu einigen und dann später – ohne dass sich die Verhältnisse geändert hätten – ein neues Baugesuch zu stellen. Da- gegen wenden die Rekursgegner ein, das Durchleitungsrecht habe mit der vorliegenden Erhöhung der Stützmauer nichts zu tun. Der Rekur- rent könne sich darauf verlassen, dass nach der ursprünglich erteilten Baubewilligung in Zukunft keine ergänzenden Arbeiten vorgenommen würden. Auch gäbe es keine Abmachung, welche dem Rekurrenten dies zusichern würde.
4.1 Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; abge- kürzt BV) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glau- ben. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und Privaten in ihren Rechtsbeziehun- gen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Demnach haben die Privaten einerseits einen Anspruch auf Schutz ihres berech- tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Ande- rerseits verbietet der Vertrauensschutz sowohl den staatlichen Behör- den als auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechts- beziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Widersprüchlich handelt ein Privater beispielsweise, wenn er eine ge- gebene Zusage oder Einwilligung, die zur Erlangung einer ihn begüns- tigenden Verfügung geführt hat, später ausdrücklich oder stillschwei- gend in Abrede stellt. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will
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(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auf- lage, Zürich/St.Gallen 2020, N 620 ff., insb. N 622, sowie N 717 ff., insb. N 722).
4.2 Inwiefern sich die Beteiligten auf eine bestimmte Höhe der Stütz- mauer geeinigt hätten, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht er- sichtlich. Es ist den Rekursgegnern daher unbenommen, die Umge- bungsgestaltung nachträglich noch zu ändern. Hätte der Rekurrent dies verhindern wollen, so hätte er sich dies im Zeitpunkt der behaup- teten Einigung privatrechtlich zusichern müssen. Ein treuwidriges Ver- halten, welches der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen würde, liegt jedenfalls nicht vor. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
5.
Schliesslich rügt der Rekurrent eine unzulässige ideelle Immission im Sinn von Art. 684 ZGB, da das Vorhaben aufgrund seiner Dimensio- nen und Ausgestaltung eine erdrückende und optisch störende Wir- kung habe.
5.1 Nach Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Aus- übung seines Eigentums, aller übermässigen Einwirkung auf das Ei- gentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1); verboten, weil übermäs- sig, sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaf- fenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertig- ten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Beson- nung oder Tageslicht (Abs. 2). Dabei wird unterschieden zwischen so- genannt materiellen positiven und materiellen negativen sowie ideel- len Immissionen. Zu den positiven Immissionen zählen namentlich körperliche Einwirkungen wie Schall, Lärm, Rauch und Staub auf das Nachbargrundstück, während negative Immissionen dann vorliegen, wenn vom Nachbargrundstück die Zuführung von Stoffen, Personen und Energien (Licht, Besonnungen bzw. Schattenwurf) ferngehalten wird oder wenn ideelle Eindrücke durch den Nachbarn behindert wer- den (H. REY/L. STREBEL, in: Geiser/Wolf (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB,
6. Aufl., Basel 2019, Art. 684 N 4 21 ff.). Ideelle Immissionen werden durch Zustände oder Nutzungshandlungen auf dem Ausgangsgrund- stück verursacht und erzeugen eine Verletzung des psychischen Emp- findens der Nachbarin bzw. des Nachbarn oder verursachen unange- nehme psychische Eindrücke (VerwGE B 2009/131 vom 3. Dezember 2009 Erw. 2.2). Bei der Beurteilung, ob eine übermässige Einwirkung vorliegt, müssen stets die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch beachtet werden (Art. 684 Abs. 2 ZGB; H. REY/L. STREBEL, a.a.O., Art. 684 N 12).
5.2 Zwar kann die ästhetische Erscheinung eines Gebäudes, z.B. die Errichtung einer ausgesprochen hässlichen, das Schönheitsgefühl grob verletzenden Baute, eine ideelle Immission darstellen (BGE 108
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Ia 140 S. 145). Vorliegend soll jedoch lediglich die bestehende Stütz- mauer auf eine Höhe von bis zu 3,6 m erhöht werden. Am Augen- schein zeigte sich, dass Aufschüttungen und Stützmauern in der Um- gebung aufgrund der Topografie des Geländes nichts Ungewöhnli- ches sind. So befindet sich z.B. unmittelbar neben dem Vorhaben – und ebenfalls zur Grundstücksgrenze des Rekurrenten hin – eine Stützmauer samt Böschung. Sicherlich erreicht diese Stützmauer nicht die gleiche Massigkeit wie das geplante Vorhaben. Eine übermässige, dem Ortsgebrauch zuwiderlaufende, ideelle Immission ist aber nicht ersichtlich. Auch wenn die Beurteilung der ästhetischen Stimmigkeit von Stützmauern unterschiedlich ausfallen kann, liegt die Grenze zur übermässigen ideellen Immission weit höher. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG dem Vorhaben nicht entgegensteht, die Rekursgegner sich nicht treuwidrig verhalten haben und auch keine übermässige ideelle Immission vor- liegt. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzu- weisen.
7.
7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
7.2 Der vom Rekurrenten am 5. Mai 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
8.
Der Rekurrent und die Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer be- sonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur
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ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sa- che mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheb- lich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht an- waltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdeparte- ment lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
8.2 Die Rekursgegner obsiegen mit ihren Anträgen. Sie sind jedoch durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten. Führt ein berufsmäs- siger Vertreter einen Prozess als Organ oder Angestellter einer juristischen Person, spricht das Verwaltungsgericht regelmässig nur eine Umtriebsentschädigung zu, ohne sinngemäss auf den Anwaltstarif Bezug zu nehmen. Das gleiche gilt für den Fall, dass An- wälte von einer Rechtsschutzversicherung beauftragt werden. Als ech- ter Schadenersatz ist die Umtriebsentschädigung im Gegensatz zu den Anwaltshonoraren nicht mehrwertsteuerpflichtig. Barauslagen sind mit der Umtriebsentschädigung abgegolten (R. HIRT, Die Rege- lung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St.Gallen 2004, S. 197 mit Hinweisen). Die Umtriebsentschädi- gung wird deshalb ermessensweise auf Fr. 500.– festgesetzt; sie ist vom Rekurrenten zu bezahlen.
8.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.
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Entscheid 1.
Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.
2.
a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.
b) Der am 5. Mai 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
3.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
b) Das Begehren von B.___ und C.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigt B.___ und C.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 500.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin