Sachverhalt
A.
a) Das Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 25. November 1992 in der Wohnzone W4. Es mit den Mehrfamilienhäusern Vers.-Nrn. 002 und 003 überbaut. Auf dem Dach von Letzterem wurde mit Baubewilligung vom 8. September 2014 die Erstellung einer Mobilfunkanlage (S.___) mit adaptiven Antennen genehmigt.
(…) (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung; Quelle: Geoportal)
b) Die A.___ GmbH, Y.___, aktivierte gemäss Mitteilung des Amtes für Umwelt vom 13. September 2021 bei der vorgenannten Mobilfunkanlage den Korrekturfaktor.
B.
Am 15. Dezember 2021 fällte das Departement Bau, Umwelt und Verkehr der Stadt Z.___folgenden Beschluss:
1. Der vom letzten aktiven Standortdatenblatt vom
16. August 2019 abweichende Betrieb der Mobilfunk- anlage S.___ ist spätestens am sechsten Tag nach Er- öffnung dieser Verfügung einzustellen. 2. Einem allfälligen Rekurs gegen Ziffer 1 dieser Verfü- gung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.–. Zur Begründung führte das Departement aus, für den Betrieb der Mo- bilfunkanlage mit Korrekturfaktor sei vorgängig ein Baubewilligungs- verfahren durchzuführen. Der Betrieb der Antenne sei nach Angaben der kantonalen NIS-Fachstelle bereits umgestellt worden. Deshalb sei gestützt auf Art. 159 Abs. 1 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) der Betrieb der Anlage unter Anwendung des Korrekturfaktors zu verbieten. Im Weiteren sei einem allfälligen Rekurs aufgrund gewichtiger öffentlicher Interessen die aufschie- bende Wirkung zu entziehen.
Betreffend die Rechtsmittelbelehrung hielt das Departement fest, gegen Ziffer 1 dieser Verfügung könne innert fünf Tagen und gegen Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung innert 14 Tagen seit Eröffnung Rekurs erhoben werden.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ GmbH, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, mit Eingabe vom
28. Dezember 2021 Beschwerde (recte: Rekurs) beim Bau- und Um- weltdepartement. Es wird folgender Antrag gestellt:
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2022), Seite 3/5
Der Beschluss vom 15. Dezember 2021 sei aufzuhe- ben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Re- kursgegnerin.
Zur Begründung wird geltend gemacht, für die Anwendung des Kor- rekturfaktors und der automatischen Leistungsbegrenzung bei im "Worst-Case-Szenario" bewilligten Antennen bestehe keine Baubewil- ligungspflicht.
D.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis i.V.m. Art. 44 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 48 VRP) und die Rekurs- berechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde.
E. 1.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 VRP kann der Rekurs innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids einge- reicht werden. Art. 47 Abs. 2 VRP sieht vor, dass Rekurse gegen vor- sorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen innert fünf Tagen anzubringen sind.
E. 1.3.1 Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. In der Begründung des Rekurses wird aber einzig Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellte Baubewilligungspflicht betref- fend Anwendung des Korrekturfaktors genommen. Folge dieser Fest- stellung war der Erlass des Benützungsverbots nach Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG. Der Rekurs richtet sich somit lediglich gegen das erlas-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2022), Seite 4/5
sene Benützungsverbot (Dispositivziffer 1) und nicht gegen den Ent- zug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und die erhobene Ge- bühr (Dispositivziffern 2 und 3).
E. 1.3.2 Beim Benützungsverbot gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 18 VRP (CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Pla- nungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 159 N 11). Die Rekursfrist für die Anfechtung des Benützungsverbots be- trug folglich – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochte- nen Verfügung festgehalten – fünf Tage gemäss Art. 47 Abs. 2 VRP. Weiter ist zu beachten, dass in Verfahren vor den Verwaltungsbehör- den – wozu auch Rekursverfahren zählen – keine Gerichtsferien gel- ten (Art. 30 Abs. 2 Bst. a VRP).
E. 1.3.3 Die angefochtene Verfügung wurde der heutigen Rekurrentin am 16. Dezember 2021 zugestellt. Sie erhob jedoch erst am 28. De- zember 2021 und damit unbestrittenermassen nach Ablauf von zwölf Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Die Rekurserhebung gegen das Benüt- zungsverbot als vorsorgliche Massnahme erfolgte somit ausserhalb der fünftägigen Rekursfrist und demnach verspätet.
E. 1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs gegen das Be- nützungsverbot verspätet eingereicht wurde und deshalb auf diesen nicht einzutreten ist. Aufgrund mangelnder Begründung ist auf den Re- kurs auch bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung und der erhobenen Gebühr nicht einzutreten.
E. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
E. 2.2 Der von der B.___ AG, X.___, am 30. Dezember 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen.
E. 3 a) Das Begehren der A.___ GmbH um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
E. 3.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2022), Seite 5/5
E. 3.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1.
Auf den Rekurs der A.___ GmbH, Y.___, wird nicht eingetreten.
2.
a) Die A.___ GmbH bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– .
b) Der am 30. Dezember 2021 von der B.___ AG, X.___, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-11557 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 13.04.2022 Entscheiddatum: 16.03.2022 BUDE 2022 Nr. 025 Art. 47 VRP. Beim Benützungsverbot gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 18 VRP (Erw. 1.3.2). Die Rekursfrist für die Anfechtung des Benützungsverbots betrug folglich fünf Tage (Art. 47 Abs. 2 VRP). Die Rekurrentin erhob unbestrittenermassen nach Ablauf von zwölf Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung Rekurs. Die Rekurserhebung gegen das Benützungsverbot als vorsorgliche Massnahme erfolgte somit ausserhalb der fünftägigen Rekursfrist und demnach verspätet (Erw. 1.3.3). BUDE 2022 Nr. 25 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-11557
Entscheid Nr. 25/2022 vom 16. März 2022 Rekurrentin
A.___ GmbH, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich gegen Vorinstanz Departement Bau, Umwelt und Verkehr der Stadt Z.___ (Entscheid vom 15. Dezember 2021) Betreff Entscheid (Mobilfunkanlage Einstellung der abweichenden aktiven Anlage)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2022), Seite 2/5
Sachverhalt A.
a) Das Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 25. November 1992 in der Wohnzone W4. Es mit den Mehrfamilienhäusern Vers.-Nrn. 002 und 003 überbaut. Auf dem Dach von Letzterem wurde mit Baubewilligung vom 8. September 2014 die Erstellung einer Mobilfunkanlage (S.___) mit adaptiven Antennen genehmigt.
(…) (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung; Quelle: Geoportal)
b) Die A.___ GmbH, Y.___, aktivierte gemäss Mitteilung des Amtes für Umwelt vom 13. September 2021 bei der vorgenannten Mobilfunkanlage den Korrekturfaktor.
B.
Am 15. Dezember 2021 fällte das Departement Bau, Umwelt und Verkehr der Stadt Z.___folgenden Beschluss:
1. Der vom letzten aktiven Standortdatenblatt vom
16. August 2019 abweichende Betrieb der Mobilfunk- anlage S.___ ist spätestens am sechsten Tag nach Er- öffnung dieser Verfügung einzustellen. 2. Einem allfälligen Rekurs gegen Ziffer 1 dieser Verfü- gung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.–. Zur Begründung führte das Departement aus, für den Betrieb der Mo- bilfunkanlage mit Korrekturfaktor sei vorgängig ein Baubewilligungs- verfahren durchzuführen. Der Betrieb der Antenne sei nach Angaben der kantonalen NIS-Fachstelle bereits umgestellt worden. Deshalb sei gestützt auf Art. 159 Abs. 1 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) der Betrieb der Anlage unter Anwendung des Korrekturfaktors zu verbieten. Im Weiteren sei einem allfälligen Rekurs aufgrund gewichtiger öffentlicher Interessen die aufschie- bende Wirkung zu entziehen.
Betreffend die Rechtsmittelbelehrung hielt das Departement fest, gegen Ziffer 1 dieser Verfügung könne innert fünf Tagen und gegen Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung innert 14 Tagen seit Eröffnung Rekurs erhoben werden.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ GmbH, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, mit Eingabe vom
28. Dezember 2021 Beschwerde (recte: Rekurs) beim Bau- und Um- weltdepartement. Es wird folgender Antrag gestellt:
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2022), Seite 3/5
Der Beschluss vom 15. Dezember 2021 sei aufzuhe- ben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Re- kursgegnerin.
Zur Begründung wird geltend gemacht, für die Anwendung des Kor- rekturfaktors und der automatischen Leistungsbegrenzung bei im "Worst-Case-Szenario" bewilligten Antennen bestehe keine Baubewil- ligungspflicht.
D.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis i.V.m. Art. 44 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 48 VRP) und die Rekurs- berechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde.
1.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 VRP kann der Rekurs innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids einge- reicht werden. Art. 47 Abs. 2 VRP sieht vor, dass Rekurse gegen vor- sorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen innert fünf Tagen anzubringen sind.
1.3.1 Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. In der Begründung des Rekurses wird aber einzig Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellte Baubewilligungspflicht betref- fend Anwendung des Korrekturfaktors genommen. Folge dieser Fest- stellung war der Erlass des Benützungsverbots nach Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG. Der Rekurs richtet sich somit lediglich gegen das erlas-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2022), Seite 4/5
sene Benützungsverbot (Dispositivziffer 1) und nicht gegen den Ent- zug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und die erhobene Ge- bühr (Dispositivziffern 2 und 3).
1.3.2 Beim Benützungsverbot gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 18 VRP (CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Pla- nungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 159 N 11). Die Rekursfrist für die Anfechtung des Benützungsverbots be- trug folglich – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochte- nen Verfügung festgehalten – fünf Tage gemäss Art. 47 Abs. 2 VRP. Weiter ist zu beachten, dass in Verfahren vor den Verwaltungsbehör- den – wozu auch Rekursverfahren zählen – keine Gerichtsferien gel- ten (Art. 30 Abs. 2 Bst. a VRP).
1.3.3 Die angefochtene Verfügung wurde der heutigen Rekurrentin am 16. Dezember 2021 zugestellt. Sie erhob jedoch erst am 28. De- zember 2021 und damit unbestrittenermassen nach Ablauf von zwölf Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Die Rekurserhebung gegen das Benüt- zungsverbot als vorsorgliche Massnahme erfolgte somit ausserhalb der fünftägigen Rekursfrist und demnach verspätet.
1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs gegen das Be- nützungsverbot verspätet eingereicht wurde und deshalb auf diesen nicht einzutreten ist. Aufgrund mangelnder Begründung ist auf den Re- kurs auch bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung und der erhobenen Gebühr nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
2.2 Der von der B.___ AG, X.___, am 30. Dezember 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen.
3.
Rekurrentin und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten.
3.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2022), Seite 5/5
3.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
3.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1.
Auf den Rekurs der A.___ GmbH, Y.___, wird nicht eingetreten.
2.
a) Die A.___ GmbH bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– .
b) Der am 30. Dezember 2021 von der B.___ AG, X.___, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet.
3.
a) Das Begehren der A.___ GmbH um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin