opencaselaw.ch

21-10711

Sg Publikationen · 2022-05-24 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

a) A.___, X.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grund- buch X.___, an der F.___strasse in X.___. Das Grundstück liegt ge- mäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X.___ vom 15. März 2013 in der Landwirtschaftszone. Es ist ausserdem Teil des Bundesinven- tars für Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Objekt Nr. 1613 [Speer – Churfirsten – Alvier]; Teilraum 3 [Süd- flanken Speer – Churfirsten – Alvier]). Gemäss Schutzverordnung in Verbindung mit dem Schutzplan der Gemeinde X.___, beide geneh- migt am 26. März 1997, liegt das Grundstück Nr. 001 sodann in einem Landschaftsschutzgebiet (LS 1 Kapfenberg – Mietsack – Oberfah- ren).

b) Das Grundstück Nr. 001 ist mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 002 und dem Garagengebäude Vers.-Nr. 003 überbaut. Den Westen des Grundstücks durchfliesst ein Bach, der teilweise eingedolt ist.

[…] Übersicht Grundstück Nr. 001 (Quelle: Geoportal SG)

c) Im Jahr 2009 reichte A.___ ein Baugesuch für einen Dachauf- bau und eine Aussenwärmedämmung des Wohnhauses Vers.-Nr. 002 ein. Das Baugesuch lag vom 6. bis 19. April 2010 öffentlich auf und wurde auch dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) unterbreitet. Mit raumplanungsrechtlicher Zwischenbeurtei- lung vom 22. Juli 2010 erwog das AREG, es seien auf dem Grund- stück Nr. 001 in den letzten zehn Jahren diverse bauliche Massnah- men, Erweiterungen und Veränderungen an der Umgebung realisiert worden, ohne dass dafür die erforderliche Zustimmung der zuständi- gen kantonalen Behörde eingeholt worden wäre. Das AREG stellte un- ter gewissen Voraussetzungen die Zustimmung zu den bereits vorge- nommenen und den geplanten Massnahmen sowie zur Umnutzung von der landwirtschaftlichen zur zonenfremden Nutzung des Wohn- hauses grundsätzlich in Aussicht, verlangte jedoch zusätzliche Anga- ben und Unterlagen. Dieser Aufforderung kam A.___ in der Folge nach.

d) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 8. November 2010 stellte das AREG fest, dass das Wohnhaus Vers.-Nr. 002 und die Garage Vers.-Nr. 003 noch nach dem 1. Juli 1972 landwirtschaft- lich genutzt waren. Weiter erteilte es die Zustimmung zur Umnutzung und zum Umbau des Wohnhauses im Sinn seiner Erwägungen (Er- stellung einer Schleppgaube; wärmetechnische Sanierung; Fassade- nänderung; Dachänderung beim angebauten Holzschopf und dessen Befensterung). Zudem ordnete es den Rückbau eines freistehenden Holzunterstands sowie die Entfernung eines freistehenden Hühner-

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 3/22

hauses vor Bauabnahme an. Gestützt auf diese raumplanungsrechtli- che Teilverfügung erteilte der Gemeinderat X.___ in der Folge die Bau- bewilligung.

e) Nachdem es bei einem Unwetter vom 1. Juni 2013 auf dem Grundstück Nr. 001 zu Überschwemmungen gekommen war, nahm A.___ im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. 001 bzw. südlich des Garagengebäudes Vers.-Nr. 003 verschiedene bauliche Änderun- gen vor. Es existieren heute ein asphaltierter Vor-/Wendeplatz vor dem Garagengebäude sowie – westlich und östlich direkt angrenzend an den Platz – zwei Stützmauern. Unter dem Vor-/Wendeplatz verläuft eine Eindolung des Baches, die ersetzt und in südliche Richtung ver- längert worden war. Weiter südlich folgt ein Sitzplatz samt Grillstelle und daran anschliessend eine weitere Stützmauer.

[…] Übersicht Umgebungsgestaltung (Quelle: Geoportal SG, Orthofoto 2019)

Bei der südlichsten Stützmauer endet die Eindolung und verläuft der Bach wieder offen.

[…] Südlichste Stützmauer inkl. Ende Eindolung (Quelle: Fotodokumentation zum Augenschein vom

20. September 2017 gemäss AREG-act. 29)

B.

a) Mit Baugesuch vom 28. Februar 2016 beantragte A.___ bei der Politischen Gemeinde X.___ die nachträgliche Baubewilligung für die bereits erstellten Anlagen und Terrainveränderungen. Es wurde im Wesentlichen um Bewilligung für den Ersatz, die Vergrösserung und die Verlängerung des Eindolungs-Rohrs und die Erstellung von Stütz- mauern zwecks Geländestabilisierung samt Sickerleitungen ersucht. Auch wurde die nachträgliche Bewilligung des Vor-/Wendeplatzes vor dem Garagengebäude beantragt.

b) Am 20. September 2017 fand vor Ort ein Augenschein statt, an welchem neben A.___ ein Vertreter der Politischen Gemeinde, ein Vertreter des Amtes für Wasser und Energie (AWE) sowie ein Vertre- ter des AREG teilnahmen. In der Folge stand das Verfahren still.

c) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 13. September 2021 verweigerte das AREG die nachträgliche Zustimmung zur Baubewilligung im Sinn der Erwägungen. Ebenfalls verweigerte das AREG die nachträgliche Zustimmung zur Baubewilligung im Gewässerraum. In raumplanungsrechtlicher Hinsicht erwog das AREG zusammengefasst, es seien sämtliche ausgeführten baulichen Massnahmen inklusive Asphaltierung für eine zeitgemässe Wohnnut- zung nicht erforderlich. Die Voraussetzungen nach Art. 24c des eidge-

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 4/22

nössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) in Ver- bindung mit Art. 41, 42 und 43a der eidgenössischen Raumplanungs- verordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) seien nicht gegeben. Auch die Identität der Baute werde nicht gewahrt. Weiter erwog das AREG in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht, der Gewässerraum sei vorlie- gend insgesamt zwischen 16 und 17 m breit. Bis auf einen ca. 1 m lan- gen Abschnitt im östlichen Bereich der grossen Stützmauer lägen alle vorgenommenen baulichen Massnahmen im Gewässerraum. Da es sich dabei weder um standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen noch um baulichen Unterhalt handle, seien alle vor- genommenen baulichen Massnahmen gestützt auf Art. 41c Abs. 1 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abge- kürzt GSchV) unzulässig, soweit sie nicht als Zufahrt zur Garage Vers.-Nr. 003 und zum Wohnhaus Vers.-Nr. 002 dienten.

d) Anlässlich der Sitzung vom 27. September 2021 befasste sich der Gemeinderat X.___ mit der fraglichen Angelegenheit und einem diesbezüglichen Verfügungsentwurf. Er beschloss, den Entscheid gemäss Entwurf dem Grundeigentümer zur Stellungnahme zuzustellen. Entsprechend stellte am 29. September 2021 die Gemeinderatskanzlei X.___ A.___ die kantonale Beurteilung vom

13. September 2021 sowie den Verfügungsentwurf vom

27. September 2021 zu und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machte A.___ mit Eingabe vom 2. November 2021 Gebrauch.

e) Mit Beschluss vom 10. November 2021 traf der Gemeinderat X.___ folgenden Entscheid:

1. Es wird festgestellt, dass A.___, X.___, auf Grund- stück Nr. 001 die bestehenden Zementrohre des Bachdurchlasses durch Rohre mit 10 cm grösserem Durchlass ersetzt und um rund 3 m verlängert hat. Weiter wurde das Gelände durch den Bau von Stütz- mauern stabilisiert, die bestehenden Kiesplätze mit ei- nem Teerbelag versehen und ein Sitzplatz / Grillstelle errichtet. Damit hat er einen unrechtmässigen Zustand geschaffen. 2. Das nachträgliche Baugesuch (Eingang 1. März 2016) wird abgewiesen. 3. Die Kantonale Verfügung des Amtes für Raument- wicklung und Geoinformation vom 13. September 2021 mit den folgenden Teilverfügungen / Stellung- nahmen gilt als integrierender Bestandteil dieser Ver- fügung:

a. AREG: Raumplanungsrechtliche Teilverfügung vom 13.9.2021

b. Amt für Wasser und Energie: Stellungnahme in Teilverfügung AREG integriert

c. Amt für Natur, Jagd und Fischerei: Stellungnahme in Teilverfügung AREG integriert

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 5/22

4. Die Bauherrschaft ist zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands verpflichtet. 5. Der Bauherrschaft wird eine Frist bis 31. Januar 2022 angesetzt zur Einreichung eines Baugesuchs für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (ge- mäss den Anforderungen der vorstehenden Erwägun- gen Nr. 2.5, sowie Ziffer 7 lit. f. der Erwägungen der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 13. Sep- tember 2021). 6. Reicht die Bauherrschaft bis zu dieser Frist kein taug- liches Baugesuch ein, wird der Gemeinderat auf Kos- ten der Bauherrschaft die Ersatzvornahme durchfüh- ren. Für den notwendigen Rückbau und die Teilöff- nung ist ein entsprechendes Gesuch zu erarbeiten, welches unter anderem hydrologische Abklärungen und hydraulische Berechnungen enthält. Blosse Handskizzen werden nicht akzeptiert. Sämtliche feh- lenden oder ungenügenden Unterlagen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben und dem Bauge- suchsteller in Rechnung gestellt. 7. Vor dieser Ersatzvornahme wird der Gemeinderat ge- genüber der Bauherrschaft einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Kosten verfügen. 8. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aufgrund dieser Verfügung wird als öffent- lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügt und im Grundbuch auf Grundstück Nr. 001 angemerkt. Das Stichwort lautet: «Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustandes». Der zuständige Grundbuchverwalter wird angewiesen, diese Anmerkung im Grundbuch vorzunehmen. 9. Für den Fall, dass dem vorliegenden Beschluss nicht Folge geleistet wird, wird die Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB angedroht. Diese Bestimmung lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft." 10. Gebühren und Kosten Gemäss Gebührentarif für die Kantons- und Gemein- deverwaltung (sGS 821.5) bzw. kommunalem Gebüh- rentarif Bauwesen werden folgende Gebühren bei der Bauherrschaft erhoben:

- Entscheidgebühr Fr. 300.00

- Bauanzeigen Fr. 120.00

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 6/22

und werden der Bauherrschaft in Rechnung gestellt.

- Kantonale Beurteilung sep. Rechnung Die Verweigerung der (nachträglichen) Baubewilligung wird im We- sentlichen mit den Ausführungen in der kantonalen Beurteilung vom

13. September 2021 begründet. Im Übrigen wird die Notwendigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands begründet und darge- legt, dass und weshalb für die Wiederherstellung ein Rückbauprojekt einzuverlangen sei.

C.

a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom

24. November 2021 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verweigerung des Baugesuchs ist zu überprüfen und nochmals zu beurteilen. 2. Die Teilverfügung des Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) ist nicht den effektiven Ver- hältnissen angepasst. Die Gewichtung gegenüber den eingelebten Tieren soll beachtet werden, der Objekt- schutz und die Gelände Stabilisierung ebenfalls. Die in diesem Rahmen geforderte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes soll abgewiesen werden. 3. Die geforderte Frist zur Einreichung eines Rückbau- projektes erscheint mir nicht ausreichend. Es ist zu be- rücksichtigen, dass die Weihnachtsferien innerhalb der Laufzeit liegt. Und die auferlegte Frist bis am 31.01.2022 dadurch unrealistisch ist. 4. [Antrag um Nachfristansetzung zur ergänzenden Be- gründung des Rekurses] 5. Die erhobene Rechnungsstellung von CHF 420.- der Gemeinde X.___ und die Rechnung von CHF 1'000.- vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt und soll zu- rückgestellt werden.

Zur Begründung wird zusammengefasst geltend gemacht, die bereits umgesetzten Bauarbeiten seien infolge eines Unwetters nötig gewor- den und es seien die Gegebenheiten vor Ort beim Überprüfen der Ver- hältnismässigkeit nicht genügend berücksichtigt worden. Insbeson- dere seien die schwierigen Verhältnisse während des Unwetters und nachfolgenden Aufräumarbeiten ausgeblendet worden. Das Errichten der Stützmauern habe die Möglichkeit zur Stabilisierung des rutschi- gen Hangs und zur Entwässerung des Geländes gegeben. Das Bach- rohr habe ausgewechselt werden müssen, weil es durch das Unwetter verstopft worden sei. Weiter sei durch die zusätzlichen Anlagen ein Objektschutz erstellt worden, der nicht berücksichtigt worden sei. Auch

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 7/22

hätten seit der Errichtung der Umgebung viele Tiere ein Zuhause ge- funden und es sei der ökologische Mehrwert durch die geforderte Wie- derherstellung zu bezweifeln. Zudem sei die Wichtigkeit des Wende- platzes zu wenig berücksichtigt worden. Ihm (dem Rekurrenten) sei nicht bewusst gewesen, dass die Auswechslung eines Bachrohrs un- ter diesen Umständen nicht gestattet sei; er sei der Ansicht, dass Hangsicherungen durch Stützmauern im Zusammenhang mit Auf- räumarbeiten gestattet seien und die Ausführung nicht baubewilli- gungspflichtig sei. Obwohl die Gemeindebehörde kurz nach dem Un- wetter über die Rohrauswechslung Bescheid gewusst habe, sei keine Projektierung und auch kein Baugesuch gefordert worden.

b) Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 reicht der Rekurrent eine ergänzende Begründung ein. Er macht namentlich geltend, beim Er- satz der Eindolung habe es sich um eine Sofortmassnahme gehandelt und es liege keine Böswilligkeit vor. Weiter handle es sich nicht um eine Verlängerung der Eindolung um 3 m, sondern um eine Verschie- bung der Eindolung um 3 m; älteren Plänen könne man entnehmen, dass die Eindolung früher länger gewesen sei. Weiter geht der Rekur- rent von einem ökologischen Mehrwert durch die südlichen Stützmau- ern und von der Notwendigkeit der an den Wendeplatz anschliessen- den Stützmauer für eine zweckmässige und zeitgemässe Nutzung der Liegenschaft aus. Auch sei mit der Stützmauer eine Entwässerung in- stalliert worden, welche den Hang stabilisiere. Ausserdem seien die Stützmauern bzw. die Erweiterung der Terrassierung um 2 bis 3 m für die Bewegungsfreiheit seines jüngsten Sohnes sehr viel wert, weil die- ser zufolge einer Amputation der Füsse samt Unterschenkeln auf eine möglichst stolperfreie Bodenbeschaffenheit angewiesen sei. Im Übri- gen macht der Rekurrent die Unverhältnismässigkeit der Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands geltend und beantragt eine Zu- stimmung zum nachträglichen Baugesuch sowie die Aufhebung der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gehöre zu den wichtigsten baupolizeilichen Aufgaben. Ausserhalb der Bauzonen komme der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine be- sondere Bedeutung zu. Eine Wiederherstellungsmassnahme sei unter anderem dann unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden könne, die Abweichung vom Gesetz gering sei und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen sowie wenn der Schaden für die Umwelt grös- ser wäre als der Nutzen. Im Einzelnen macht die Vorinstanz geltend, mit dem angefochtenen Entscheid werde nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt, sondern die Einreichung eines Rückbauprojekts gemäss der vom AREG angefertigten "Grobskizze möglicher Durchlass Nr. 16-1727". Hiermit werde berücksichtigt, dass das Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden könne.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 8/22

Weiter sei das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtli- chen Grundordnung und an der konsequenten Verhinderung bau- rechtswidriger Bauten und Anlagen im vorliegenden Fall höher zu ge- wichten als die vom Rekurrenten vorgebrachten privaten Interessen bezüglich Wendemöglichkeit von Fahrzeugen und der Spiel- und Be- wegungsflächen für den Sohn. Die beiden Punkte könnten nach Mög- lichkeit im einzureichenden Rückbauprojekt im gesetzlich vorgeschrie- benen Rahmen Berücksichtigung finden. Schliesslich wendet die Vorinstanz ein, mit dem eingeforderten Rückbauprojekt solle ein für die Umwelt nützlicherer Zustand geschaffen werden.

b) Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragt das AREG die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird namentlich gel- tend gemacht, die bereits erstellte Bacheindolung, der Wendeplatz und die Geländemauern lägen weitgehend im Gewässerraum. Inner- halb des Gewässerraums gelte die raumplanungsrechtliche Bestan- desgarantie im Sinn von Art. 24c RPG nicht. Die gesuchsgegenständ- lichen Anlagen seien im Gewässerraum weder nach der Gewässer- schutz- noch nach der Raumplanungsgesetzgebung standortgebun- den. Ein Bewilligungstitel liege nicht vor und der Bauabschlag sei zu Recht erfolgt. Weiter sei bereits in der raumplanungsrechtlichen Teil- verfügung des AREG vom 8. November 2010 zu Gunsten des Rekur- renten festgehalten worden, dass die zusätzliche Befestigung der Um- gebungsfläche gerade noch im Rahmen der möglichen teilweisen Än- derung liege. Die Identität des Wohnhauses und seiner Umgebung sei zwischenzeitlich jedoch nicht mehr gewahrt.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind grundsätzlich erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist unter dem Vorbehalt der nachfolgen- den Ausführungen einzutreten.

E. 1.3 Der Rekurrent führt in seinem Rekurs (als "Antrag") aus, die "er- hobene Rechnungsstellung von CHF 420.00 der Gemeinde X.___ und die Rechnung von CHF 1'000.00 vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation [sei] zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt und soll zurückgestellt werden". Ob der Rekurrent damit die diesbezügliche

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 9/22

Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern beantragt, ist zumin- dest nicht eindeutig. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegan- gen wird, mangelt es dem Rekurs jedoch an einer Begründung, was an der Gebührenerhebung konkret falsch bzw. unrechtmässig sein soll. Der Rekurs genügt diesbezüglich den Begründungsanforderun- gen gemäss Art. 48 Abs. 1 VRP nicht, obwohl dem Rekurrenten an- tragsgemäss die Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Re- kursbegründung (Art. 48 Abs. 2 VRP) gewährt wurde. Auf den Rekurs ist insoweit nicht einzutreten.

E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG werden indessen die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 10. November 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

E. 3 Der Rekurrent macht zunächst geltend, Hangsicherungen durch Stütz- mauern im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten seien gestattet und die Ausführung dieser Arbeiten nicht baubewilligungspflichtig. Auch auf dem benachbarten Grundstück sei im Auftrag der Gemeindebe- hörde und mutmasslich ohne Baubewilligungsverfahren nach einem Unwetter im Jahr 2005 eine Stützmauer zur Hangstabilisierung errich- tet worden.

E. 3.1 Ob ein Vorhaben baubewilligungspflichtig ist, bestimmt sich nach Bundesrecht. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Neubau- ten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckän- derungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renova- tion hinausgehen, nur mit einer behördlichen Bewilligung vorgenom- men werden. Nach der Rechtsprechung ist eine bauliche Massnahme dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit der Re- alisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vor- gängigen Kontrolle besteht. Renovationsarbeiten dürfen nicht so um- fangreich sein, dass im Ergebnis etwas Neues entsteht; denn dann wird das Vorhaben grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Die Baube- willigungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 10/22

Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Als bewilli- gungspflichtige Änderungen gelten zunächst die baulichen Verände- rungen von Bauten und Anlagen. Dazu gehören namentlich Um- und Ausbauten sowie die über den blossen Unterhalt hinausgehenden Er- neuerungen. Die Abgrenzung der bewilligungsfreien Unterhalts-, Re- paratur- und Renovationsarbeiten von den bewilligungspflichtigen Er- neuerungen ist nur mittels einer Gesamtbetrachtung aller im konkreten Fall massgebenden Elemente und Interessen möglich. Eine früher er- teilte Baubewilligung umfasst auch das Recht, die Baute in ihrer Ge- stalt, Form und Zweckbestimmung zu erhalten, Schäden zu beheben und die Ausrüstung an die Erfordernisse der Zeit anzupassen. Dieser durch Art. 9 und Art. 26 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) gewährte Bestandesschutz verbietet es, die Baubewilligungspflicht zu "überdehnen" und Arbeiten zur Substanz- und Werterhaltung einer be- willigten Anlage generell der Bewilligungspflicht zu unterstellen (vgl. zum Ganzen BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Oktober 2021 Erw. 5.3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf VerwGE B 2020/253 vom 23. Juni 2021 Erw. 3.1).

E. 3.2 Vorliegend nahm der Rekurrent nicht nur Aufräum- bzw. Repa- ratur- oder Renovationsarbeiten nach einem Unwetter vor, sondern er verband diese Arbeiten mit einer Anpassung der gesamten Umge- bungsgestaltung im westlichen Bereich des Grundstücks. Es wurden an mehreren Orten diverse Laufmeter Stützmauern errichtet, neu exis- tiert vor dem Garagengebäude ein einheitlicher und asphaltierter Vor-/Wendeplatz und es wurde – verbunden mit entsprechenden Ter- rassierungsarbeiten – ein Sitzplatz samt Grillstelle bzw. eine Rasen- fläche erstellt (vgl. insbesondere Fotodokumentation in AREG- act. 29). Dabei handelt es sich jedenfalls in seiner Gesamtheit offen- kundig um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Davon schien auch der Rekurrent ausgegangen zu sein, zumal er selber ein Bauge- such einreichte. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf eine Gleichbe- handlung im Unrecht. Deshalb ist für die Fragen der Bewilligungs- pflicht und der Bewilligungsfähigkeit nicht entscheidwesentlich, ob auf einem benachbarten Grundstück ebenfalls ohne Baubewilligungsver- fahren und im Auftrag der Gemeindebehörde eine Stützmauer zur Hangstabilisierung errichtet wurde.

E. 4 Der Rekurrent macht geltend, es sei unzulässigerweise darauf ver- zichtet worden, von ihm die Nachreichung zusätzlicher Unterlagen zu verlangen. Er sei der Ansicht gewesen, dass ihm das AREG oder die Vorinstanz hierzu das Nötige unterbreite oder bei ihm einfordere. Sinn- gemäss rügt er damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör.

E. 4.1 Verfügungen, die erheblich belasten, sind grundsätzlich nur zu- lässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (Art. 15 Abs. 1 und 2 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV). Der entsprechende Anspruch auf rechtliches Gehör

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 11/22

ist einerseits ein persönlichkeitsbezogenes Verfahrensrecht der Betei- ligten und schützt vor Herabminderung zum blossen Verfahrensobjekt. Andererseits ist er ein Mittel der Sachaufklärung, dient der optimalen Aufarbeitung der relevanten Entscheidungsgrundlagen und ermöglicht im Rahmen des Verfahrensrechts die Einführung der Sicht der Be- troffenen (vgl. BDE Nr. 30/2016 vom 30. Mai 2016 Erw. 7.2 mit Hin- weisen). Im Gesuchsverfahren wird jedoch durch Art. 15 Abs. 1 VRP das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert mit der Begründung, der Gehörsanspruch werde bereits mit der Ein- reichung des Gesuchs selbst gewährt, in welchem aus der Sicht des Gesuchstellers darzulegen ist, weshalb die ersuchte Massnahme oder Leistung gerechtfertigt sei. Eine erneute Gehörsgewährung im Verfah- ren ist dabei in der Regel nicht erforderlich. Die Behörde ist grundsätz- lich nicht gehalten, dem Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs bekannt zu geben, wie sie zu entscheiden gedenkt. Der Gesuch- steller hat somit immer damit zu rechnen, dass sein Gesuch abgewie- sen werden kann (vgl. VerwGE B 2016/229 vom 26. April 2018 Erw. 2.1; BDE Nr. 25/2020 vom

28. April 2020 Erw. 3.2; S. RIZVI/S. RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.]: Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-17 N 29). Im Baubewilligungsverfahren ist es im Übrigen gemäss der ständigen Rechtsprechung allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen kann. Schliesslich stellt das Baugesuch seine alleinige Willenserklä- rung zur Anhebung des Bewilligungsverfahrens dar (BDE Nr. 124/2020 vom 10. Dezember 2020 Erw. 4.1 und BDE Nr. 19/2020 vom 18. März 2020 Erw. 5.1; je mit Hinweis auf GVP 1998 Nr. 9).

E. 4.2 Im vorliegenden Gesuchsverfahren wurde somit das rechtliche Gehör des Rekurrenten gewahrt; ihm oblag es, die für die Erteilung einer Baubewilligung relevanten bzw. nötigen Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 137 PBG i.V.m. Art. 21 PBV, wonach ein Baugesuch die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen enthalten muss). An diesem Ergebnis ändert auch Art. 21 Abs. 3 PBV nichts. Danach werden zwar unvollständige Gesuche zur Ergänzung oder Verbesserung zurückge- wiesen; unterbleibt die Verbesserung innert der angesetzten Frist, tritt die Bewilligungsbehörde auf das Gesuch nicht ein. Diese Umstände sprechen jedoch nicht dagegen, einem Baugesuch die Bewilligung zu verweigern, wenn auch zusätzliche Unterlagen offensichtlich nicht zu dessen Bewilligungsfähigkeit führen können. Ein solcher Fall liegt hier offenkundig vor; es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, wel- che zusätzlichen Unterlagen oder Angaben zu einer (vollständigen) Bewilligungsfähigkeit sämtlicher bereits erstellten Anlagen hätten füh- ren können. Die Vorinstanz beabsichtigte zudem keinen Nichteintre- tensentscheid zufolge Unvollständigkeit des Baugesuchs. Entspre- chend lag es in ihrem Ermessen, auf die Einholung zusätzlicher Un- terlagen zu verzichten, zumal nach ihrer Einschätzung das Baugesuch (im negativen Sinn) beurteilbar war (vgl. auch M. MÖHR, in: Bereu- ter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs-und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 137 N 6 und N 11, wonach die Baubewilligungsbehörde den Sachverhalt und die Beweise von Amtes

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 12/22

wegen erhebt und es grundsätzlich in ihrem Ermessen liegt, weitere Unterlagen einzufordern, wenn sie die Auffassung vertritt, ein Bauvor- haben sei ohne zusätzliche Unterlagen nicht beurteilbar). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

E. 5 Der Rekurrent beantragt sinngemäss die Erteilung der Baubewilligung für sein Baugesuch vom 28. Februar 2016. Er geht mithin von der raumplanungsrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens und somit von der Unzulässigkeit der Bewilligungsverweigerung aus.

E. 5.1 Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilli- gung für eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entspricht, also zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG), oder dass sie die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung er- füllt. Eine Bewilligung als zonenkonformes Vorhaben scheidet zum Vornherein aus, weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob das Bauvorha- ben nach Art. 24c RPG bewilligt werden kann.

E. 5.2 Art. 24c RPG sieht vor, dass bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonen- konform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt werden (Abs. 1). Nach Abs. 2 können solche Bauten und Anlagen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Abs. 3 er- weitert diese sogenannte "erweiterte Besitzstandsgarantie" auf land- wirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundes- rechts wurde. Allerdings müssen gemäss Abs. 4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Schliesslich bleibt in je- dem Fall die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumpla- nung vorbehalten (Abs. 5). Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV die zu- lässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG konkretisiert. Nach Art. 42 Abs. 1 RPV sind Änderungen zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesent- lichen Zügen gewahrt bleibt; Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.

E. 5.3 Das in Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV verankerte Erfordernis der Wahrung der Identität bzw. Wesensgleichheit und die in Art. 24c Abs. 4 RPG aufgezählten drei Tatbestände, die eine Ver- änderung am äusseren Erscheinungsbild erlauben, stellen eigenstän- dige, unabhängig voneinander zu erfüllende Voraussetzungen dar. Art. 24c Abs. 4 RPG bildet dabei regelmässig den strengeren Mass- stab. Wäre er vorliegend anwendbar, könnten die strittigen Anlagen und Terrainveränderungen klarerweise nicht bewilligt werden, denn

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 13/22

sie sind – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – weder für eine zeitgemässe Wohnnutzung noch eine energetische Sanierung oder für die bessere Einpassung in die Landschaft notwendig. Die Bestimmung ist indes- sen nicht auf bauliche Umgebungsgestaltungen wie die hier zur Dis- kussion stehende ausgerichtet. Denn Art. 24c Abs. 4 RPG wurde bei seiner Schaffung direkt in den Zusammenhang mit der Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens gestellt (Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV). Die hier zu beurteilende Umgebungsgestaltung stellt keine derartige Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens dar und ist deshalb nicht nach den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zu beurteilen. Vielmehr ist zu untersuchen, ob das Identi- tätserfordernis erfüllt ist (vgl. zum Ganzen insbesondere Urteil des Bundesgerichtes 1C_480/2019 und 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ziel- setzung, den schleichenden Verlust des Charakters landwirtschaftlich geprägter Landschaften zu verhindern, auch bezüglich der Umge- bungsgestaltung zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichtes 1C_572/2020 vom 30. November 2021 Erw. 7.4).

E. 5.4 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV). In Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV sind feste quantitative Obergrenzen verankert, bei deren Überschreitung die Identität in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtes ist im Übrigen darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusse- rer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und es dür- fen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsord- nung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu. Vielmehr bezieht sich die Identität auf die "wesentlichen Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung aller raumrelevan- ten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. Fehlt es an der Identi- tät, liegt eine vollständige Änderung vor und die Erteilung einer Aus- nahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht. Massgeb- licher Vergleichszustand ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Damit soll sichergestellt werden, dass die maxi- mal zulässigen Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten zwar mög- licherweise in mehreren Etappen, insgesamt aber nur einmal ausge- nutzt werden können. Wurden z.B. die nach Art. 42 Abs. 3 RPV höchs- tens zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten durch eine frühere Baube- willigung ausgeschöpft, sind keine zusätzlichen Erweiterungen mehr möglich (Urteil des Bundesgerichtes 1C_480/2019 und 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020 Erw. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 1C_572/2020 vom 30. November 2021 Erw. 6.3; vgl. auch BDE Nr. 63/2021 vom 30. September 2021 Erw. 5.3).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 14/22

E. 5.5 Wie vorstehend erwähnt, ist massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Wahrung der Identität der Zustand der Baute im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet (Art. 42 Abs. 1 und 2 RPV). Dies ist vorliegend der 1. Juli 1972, als mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini- gungen vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) erstmals eine klare Tren- nung von Bau- und Nichtbaugebiet eingeführt wurde.

E. 5.5.1 Im Jahr 1970 befanden sich auf dem (damals noch deutlich grösseren) Grundstück Nr. 004 das Wohnhaus Vers.-Nr. 002, die frei- stehende Garage Vers.-Nr. 003 und eine Scheune (Vers.-Nr. 005; seit Abparzellierung im Jahr 2000 auf Grundstück Nr. 004). Ausserdem be- fand sich im Wohnhaus auch das Ausflugrestaurant B.___. In den Folgejahren wurden verschiedene bauliche Massnahmen bewilligt und umgesetzt, auch wurde das Restaurant geschlossen und das Wohn- haus nicht mehr landwirtschaftlich, sondern zonenfremd genutzt. Im Jahr 2009 reichte der Rekurrent sodann wie dargestellt ein Baugesuch für einen Dachaufbau und eine Aussenwärmedämmung des Wohn- hauses Vers.-Nr. 002 ein. Dazu erwog das AREG mit raumplanungs- rechtlicher Zwischenbeurteilung vom 22. Juli 2010, es seien auf dem Grundstück Nr. 001 in den letzten zehn Jahren diverse bauliche Mas- snahmen, Erweiterungen und Veränderungen an der Umgebung rea- lisiert worden, ohne dass dafür die erforderliche Zustimmung der zu- ständigen kantonalen Behörde eingeholt worden wäre. Weiter stellte das AREG fest, dass das Wohnhaus für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werde und die Voraussetzungen nach Art. 24d Abs. 1 und 3 RPG für die Umnutzung gegeben seien. Eine geplante Erweiterung um 77 m2 lag gemäss Zwischenbeurteilung im zulässigen Rahmen. Auch die zusätzliche Befestigung der Umgebungsfläche "dürfte ge- rade noch im Rahmen der möglichen teilweisen Änderung liegen". Hin- gegen war gemäss AREG ein neben dem Wohnhaus erstellter freiste- hender Unterstand mit Zufahrt rückzubauen und ohne Rückbau konnte keine Zustimmung zu den geplanten Massnahmen erfolgen. Nachdem der Rekurrent zusätzliche Unterlagen eingereicht und ergänzende An- gaben gemacht hatte, erteilte das AREG mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 8. November 2010 die Zustimmung zur Umnutzung und zum Umbau des Wohnhauses im Sinn seiner Erwägungen (Er- stellung einer Schleppgaube; wärmetechnische Sanierung; Fassade- nänderung; Dachänderung beim angebauten Holzschopf und dessen Befensterung). Zudem ordnete es den Rückbau eines freistehenden Holzunterstands sowie die Entfernung eines freistehenden Hühner- hauses vor Bauabnahme an. Es erwog unter anderem, es seien die Voraussetzungen für die nachträgliche, formelle Umnutzung gegeben und die bereits vorgenommenen und die geplante Erweiterung lägen quantitativ im zulässigen Rahmen. Auch liege die zusätzliche Befesti- gung der Umgebungsfläche noch im Rahmen der möglichen teilwei- sen Änderung. Die "Identität wird, sofern der freistehende Schopf und das freistehende Hühnerhaus entfernt werden, gewahrt".

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 15/22

E. 5.5.2 Daraus wird ersichtlich, dass – jedenfalls mit Blick auf die Um- gebung des Wohnhauses Vers.-Nr. 002 auf Grundstück Nr. 001 – be- reits mit der Zustimmung des AREG aus dem Jahr 2010 die unter dem Titel der Identität maximal zulässigen Änderungsmöglichkeiten seit dem Vergleichszeitpunkt (1. Juli 1972) ausgenutzt wurden bzw. die Wahrung der Identität sogar die Entfernung zweier Bauten (Holzunter- stand und Hühnerhaus) bedingte. Dies bildet die Ausgangslage für die Prüfung des nun in Frage stehenden Baugesuchs.

E. 5.5.3 Die bereits vorgenommenen baulichen Massnahmen bzw. die nun vorhandene Umgebungsgestaltung im westlichen Grundstücks- bereich stellen im Vergleich zum Zustand am 1. Juli 1972 grossflä- chige, gravierende und deutlich in Erscheinung tretende Veränderun- gen dar. Es waren im fraglichen Grundstücksbereich namentlich keine Stützmauern im heute bestehenden Ausmass vorhanden, was na- mentlich die im Internet bzw. im Geoportal abrufbaren Luftaufnahmen aus den Jahren 2019, 1998 und 1971 (vgl. sogleich) belegen. Entspre- chend bestätigt der Rekurrent selber, die Stützmauern nach einem Un- wetter im Jahr 2013 neu erstellt (und nicht etwa wiederaufgebaut) zu haben (vgl. Baubeschrieb vom 28. Februar 2016: "Das Gelände wurde mit Hilfe von Stützmauern stabilisiert und mehrere Entwässerungen durch Sickerleitungen und Geröllschotterpackungen war notwendig. Da die Mauer im Unterenteil des Geländes auf guten Grund gesetzt werden konnte, wurde das Bachrohr um 3 m verlängert"). Etwas an- deres ergibt sich auch nicht aus dem vom Rekurrenten eingereichten Luftbild aus dem Jahr 1972.

[…] Übersicht Stützmauern Stand 2019 (Quelle: Geoportal SG, Orthofoto 2019)

[…] Übersicht Stützmauern 1998 (Quelle: Luftbilder swisstopo, 1998)

[…] Übersicht Stützmauern 1971 (Quelle: Luftbilder swisstopo, 1971)

E. 5.5.4 Weiter ist auszuschliessen, dass am 1. Juli 1972 vor dem Gara- gengebäude Vers.-Nr. 003 ein zusammenhängender, asphaltierter Vor- bzw. Wendeplatz in der aktuellen Grössenordnung existiert ha- ben könnte (vgl. wiederum vorstehende Luftaufnahmen sowie Tatsa- che, dass keine entsprechenden Stützmauern existierten). Davon scheint auch der Rekurrent auszugehen, wenn er selber ausführt, be- reits vor dem Bau der Stützmauer habe "ein kleiner Kiesplatz als Wen- deplatz bestanden. Dieser war jedoch so klein, dass er kaum aus- reichte, das eigene Fahrzeug ohne weiteres zu wenden" (Eingabe vom

13. Dezember 2021 Ziff. 6; vgl. auch Baubeschrieb vom 28. Februar 2016: "Bei der Instandstellung des Teerplatzes, wurden die beiden

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 16/22

kleinen bestehenden Kiesplätze zu einem festen Platz mitverarbeitet […]").

E. 5.5.5 Östlich des Vor-/Wendeplatzes ist ausserdem eine Terrassie- rung des Geländes bzw. eine ebene Rasen-/Wiesenfläche und süd- westlich daran anschliessend ein Sitzplatz samt Grillstelle und Brun- nen vorhanden. Es zeigte sich folgendes Bild:

[…] Terrassierung/Wiesenfläche (Quelle: Fotodokumentation zum Augenschein vom

20. September 2017 gemäss AREG-act. 29)

[…] Sitzplatz inkl. Grillstelle und Brunnen (Quelle: Fotodokumentation zum Augenschein vom

20. September 2017 gemäss AREG-act. 29)

Auch dabei handelt es sich – jedenfalls in dieser Grössenordnung – um neue, zum Vergleichszeitpunkt nicht vorhandene und deutlich in Erscheinung tretende Elemente der Umgebungsgestaltung.

E. 5.6 Zusammenfassend zeigt sich, dass im Vergleich zum 1. Juli 1972 die Umgebungsgestaltung deutlich verändert und Anlagen erstellt wurden, welche die landwirtschaftlich geprägte Umgebung sowie die Wesensgleichheit offenkundig beeinträchtigen. Es handelt sich um eine optische und bauliche Ausweitung der besiedelten Fläche in die Nichtbauzone, welche die Identität nicht wahrt. Das AREG versagte dem Bauvorhaben zu Recht die raumplanungsrechtliche Zustimmung. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

E. 5.7 An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren Einwände des Rekurrenten nichts.

E. 5.7.1 Der Rekurrent macht geltend, mit den südlichen Stützmauern seien neue Lebensräume geschaffen worden, was auch das Vorkom- men von unterschiedlichen Echsen-, Schlangen- und Molcharten ins- besondere in den Stützmauern und entlang des Brunnens zeige. Nachweisbar habe sich eine Schlingnatter in den Steinen eingenistet. Mit seinen Ausführungen macht der Rekurrent im Wesentlichen öffent- liche Interessen vor allem des Naturschutzes geltend. Inwiefern diese Interessen zu einer Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens insge- samt führen könnten, ist nicht ersichtlich. Allenfalls könnten sie ein- fliessen in die Entscheidung, ob bzw. welche Teile der neu erstellten Anlagen rückgebaut werden müssten (Verhältnismässigkeitsprüfung). Diese bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern der konkrete Umfang der Wiederherstellung ist erst noch zu definieren. Weiter können auch die Einwände, wonach die Stützmau- ern bzw. die Erweiterung der Terrassierung für die Bewegungsfreiheit

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 17/22

seines jüngsten Sohnes sehr viel wert seien nicht zur Bewilligungsfä- higkeit des Bauvorhabens führen, sondern solche privaten Interessen wären allenfalls – wie die Vorinstanz zu Recht entgegnet – nach Mög- lichkeit im einzureichenden Rückbauprojekt im gesetzlich vorgeschrie- benen Rahmen zu berücksichtigen.

E. 5.7.2 Der Rekurrent wirft sodann die Frage auf, wer nach einem Rück- bau bei allfälligen weiteren Erdrutschen, Unterspülungen oder derglei- chen die Verantwortung übernehme bzw. für Schäden aufkomme. Diese Frage ist für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht von Bedeutung, zumal mit der Verweigerung der Baubewilligung und der Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs selbstverständ- lich nicht die Aufforderung einhergeht, einen gefährlichen oder haf- tungsbegründenden Zustand zu schaffen. Ob bzw. welche Massnah- men zur Behebung einer allfälligen Naturgefahrensituation nötig sein werden, wird im Rahmen der Ausarbeitung und Prüfung des Wieder- herstellungskonzepts zu beurteilen sein.

E. 5.7.3 Der Rekurrent macht weiter geltend, Behördenvertreter seien wenige Tage nach dem Unwetter zu einem Augenschein vor Ort ge- wesen, um die Unwetterschäden zu betrachten. Ihnen habe er (der Rekurrent) erklärt, dass nichts anderes übrigbleibe, als das Bachrohr mit dem Bagger herauszureissen und auszuwechseln. Zu diesem Zeit- punkt habe die Gemeindebehörde über die Rohrauswechslung Be- scheid gewusst, gleichwohl sei keine Projektierung und auch kein Bau- gesuch gefordert worden. Auch aus diesen Ausführungen kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ergibt sich auch daraus keine (raumplanungsrechtliche) Bewilligungsfähigkeit. Mit dem Bauvorhaben wurde nicht ein Rohr durch ein identisch dimensioniertes (neues) Rohr ersetzt, sondern der Rekurrent hat ein anderes Rohr (länger; grösserer Durchmesser; andere Lage bzw. anderes Gefälle) neu eingebaut. Ausserdem beschränkte der Rekurrent sich offenkun- dig auch nicht auf eine Rohrauswechslung, sondern er nahm im glei- chen Zusammenhang noch diverse andere Arbeiten vor (Neuerstel- lung Mauern; Änderungen am Vorplatz samt neuem Belag; Erstellung Sitzplatz inkl. Grillstelle). Es ist unter den gegebenen Umständen aus- geschlossen, dass die angebliche Kenntnis der kommunalen Behör- den von der Rohrauswechslung unter dem Titel von Treu und Glauben zu einer Bewilligungsfähigkeit des gesamten Vorhabens führen könnte.

E. 5.7.4 Ausgeschlossen ist schliesslich, dass es sich beim Bauvorha- ben insgesamt um einen nötigen und effektiven Schutz vor Naturge- fahren bzw. bei den vorgenommenen Massnahmen um einen taugli- chen "Objektschutz" handeln könnte. Ebenso wenig führt die (angeb- liche) Wichtigkeit des Wendeplatzes zu dessen raumplanungsrechtli- chen Zulässigkeit und (noch viel weniger) zur raumplanungsrechtli- chen Bewilligungsfähigkeit des gesamten Bauvorhabens.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 18/22

E. 6 Der Rekurrent wendet sich jedenfalls sinngemäss auch gegen die Ver- weigerung der nachträglichen Zustimmung zur Baubewilligung im Ge- wässerraum. Er scheint auch unter dem Titel des Gewässerschutz- rechts von einer Bewilligungsfähigkeit seines Bauvorhabens auszuge- hen.

E. 6.1 Am 1. Juni 2011 ist die revidierte eidgenössische Gewässer- schutzverordnung in Kraft getreten, welche die Kantone verpflichtet, entlang der Gewässer Gewässerräume festzulegen, die künftig grund- sätzlich von Bauten und Anlagen freigehalten werden müssen. Für die Zeit bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums hat der Bun- desrat in der GSchV unmittelbar anwendbare Übergangsbestimmun- gen erlassen, die verbindlich festlegen, wie breit momentan die beid- seits eines Gewässers verlaufenden Uferstreifen sein müssen und welche Nutzungen darin zulässig sind. Nach Abs. 2 der Übergangsbe- stimmungen der GSchV gelten – solange die Kantone den Gewässer- raum noch nicht festgelegt haben – die Vorschriften von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV für Bauten und Anlagen entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen von je 8 m plus die Breite der beste- henden Gerinnesohle (bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite). Diese Übergangsbestimmungen gelten auch für einge- dolte Gewässer. Sie haben zur Folge, dass neue Bauten und Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV im Gewässerraum nur mehr erstellt wer- den dürfen, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Inte- resse liegen (BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 5.2 sowie BDE Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 Erw. 3.2; je mit Hinweis auf Baudepar- tement SG, Juristische Mitteilungen 2012/II/1). Gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV kann die Behörde ausserdem die Erstellung ge- wisser Anlagen bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Bstn. a – d).

E. 6.2 Festzustellen ist zunächst, dass die baulichen Massnahmen bzw. die streitgegenständlichen Anlagen fast vollumfänglich im über- gangsrechtlichen Gewässerraum liegen. Die entsprechende Darstel- lung des AREG trifft zu und blieb unbestritten.

E. 6.3 Sodann ist nicht erkennbar und wird auch vom Rekurrenten nicht dargelegt, inwiefern es sich bei den bereits erstellten Anlagen (Stützmauern; Sitzplatz samt Grillstelle; asphaltierter Vor-/Wende- platz; etc.) vollumfänglich um standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen handeln könnte. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend ein Tatbestand von Art. 41c Abs. 1 Bstn. a –d GSchV vorliegen könnte. Eine aus Art. 41c Abs. 1 GSchV hergeleitete Bewilligungsfähigkeit scheidet aus.

E. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf den gewässerschutzrechtlichen Bestandesschutz nach Art. 42 Abs. 2 GSchV eine Baubewilligung zu erteilen gewesen wäre; darauf beruft sich der Rekurrent zumindest sinngemäss.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 19/22

E. 6.4.1 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 II 304 ausführlich mit dem gewässerschutzrechtlichen Bestandesschutz bei zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone auseinandergesetzt. Gemäss dieser Rechtsprechung kommt Art. 41c Abs. 2 GSchV gegenüber dem Be- sitzstandschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG bei zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone eine eigenständige Bedeutung zu. Der erwei- terte Besitzstandsschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG findet im Gewäs- serraum keine Anwendung, weswegen mangels gesetzlicher Rege- lung nur (aber immerhin) der aus der Eigentumsgarantie und dem Ver- trauensschutz abgeleitete verfassungsrechtliche Besitzstandsschutz gilt. Dieser umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten. Zulässig dürften – unter Berücksichtigung des Norm- zwecks und des Verhältnismässigkeitsprinzips – auch Umbauten sein, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Dagegen dürfen zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässer- raum weder erweitert noch wiederaufgebaut werden, weil dadurch der gewässerrechtswidrige Zustand verstärkt und über die Lebensdauer der ursprünglich bewilligten Baute hinaus perpetuiert würde. Dies würde das Ziel von Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG), die Gewässerräume zu- mindest auf längere Sicht von Bauten und Anlagen freizuhalten, verei- teln (vgl. BGE 146 II 304 Erw. 9.2).

E. 6.4.2 Im vorliegenden Fall wurden wie gezeigt neue Anlagen erstellt, bei denen von einem entsprechenden Vorbestand in ähnlichen Dimen- sionen keine Rede sein kann. Hinzu kommen neue Terrainverände- rungen im Gewässerraum. Selbst wenn gewisse Anlagen oder ein- zelne Elemente der Umgebungsgestaltung vorbestanden hätten, könnten damit die nun zu beurteilenden baulichen Massnahmen nicht unter dem Titel des Bestandesschutzes bewilligt werden; es handelt sich offensichtlich zumindest um Erweiterungen und/oder Wiederauf- bauten, die den gewässerrechtswidrigen Zustand verstärken bzw. über die Lebensdauer der ursprünglichen Anlagen hinaus verlängern, was wie gezeigt unzulässig ist. Die Erteilung einer gewässerschutz- rechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV scheidet aus bzw. wurde zu Recht verweigert. Das Gesagte gilt im Übrigen un- abhängig davon, ob es sich beim Ersatz des Eindolungs-Rohrs – wie der Rekurrent geltend macht – nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Verschiebung der Eindolung um 3 m handelt. Der Rekurs er- weist sich somit auch in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht als unbe- gründet. Weitere Abklärungen zum (angeblichen) Vorbestand sind we- der angezeigt noch nötig, ebenso wenig sind Abklärungen erforderlich zur Frage, ob die (angeblich) vorbestandenen Anlagen überhaupt rechtmässig erstellt wurden und vom Besitzstandsschutz profitieren könnten. Am Ergebnis ändert ebenfalls nichts, dass gestützt auf Art. 38 Abs. 2 GSchG die Behörde für Verkehrsübergänge (Bst. b) und unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Ersatz bestehender Eindolungen (Bst. e) Ausnahmen bewilligen kann, denn Gegenstand des Baugesuchs waren wie gezeigt auch ganz andere als die genann- ten Anlagen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 20/22

E. 7 Der Rekurrent macht die Unverhältnismässigkeit des Rückbaus bzw. der Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geltend.

E. 7.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine Ab- bruchverfügung nur erlassen werden darf, wenn diese Massnahme bei objektiver Betrachtung als die einzig geeignete erscheint, um einen aktuellen baurechtswidrigen Zustand zu beheben. Sie hat zu unterblei- ben, wenn die Abweichung von den Bauvorschriften nur geringfügig ist, wenn der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der einem Eigen- tümer aus dem Abbruch erwächst, nicht zu rechtfertigen vermögen (VerwGE B 2019/124 vom 23. Januar 2020 Erw. 2.3; VerwGE B 2020/75 vom 25. Mai 2021 Erw. 8.1; vgl. auch BDE Nr. 16/2021 vom

18. Februar 2021 Erw. 7.1 sowie CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs-und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 159 N 16).

E. 7.2 Inwiefern im vorliegenden Fall die Anordnung zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands (Dispositiv-Ziff. 4) unverhältnismäs- sig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Denn dass ein unrechtmässiger und nicht bewilligungsfähiger Zustand besteht, hat sich im vorliegen- den Verfahren bestätigt und entsprechend ist der Rekurrent zur Wie- derherstellung bzw. die Vorinstanz zur Anordnung derselben grund- sätzlich von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG). Sodann wurde vorliegend der Umfang der Wiederherstellung noch nicht definiert, sondern die Vorinstanz fordert den Rekurrenten mit dem angefochtenen Beschluss (vgl. Dispositiv-Ziff. 5) in Anwen- dung von Art. 159 Abs. 2 PBG auf, im Wiederherstellungsverfahren mitzuwirken und einen Vorschlag für die Wiederherstellung einzu- reichen. Es liegt keine Verletzung der Verhältnismässigkeit vor.

E. 7.3 Der Rekurrent macht im Zusammenhang mit der Wiederherstel- lungsanordnung und deren Verhältnismässigkeit ausserdem geltend, die Vorinstanz fordere ein Rückbauprojekt, das sich an die Grobskizze des AREG (gemeint: "Grobskizze möglicher Durchlass (16-1727) mit Legende" als Beilage zur raumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom

13. September 2021) zu halten habe. Diese Grundlage sei nicht um- setzbar und bei der Erstellung der Grobskizze seien die besonderen Gegebenheiten des Geländes nicht berücksichtigt worden.

E. 7.3.1 Dem Rekurrenten wurde wie erwähnt im angefochtenen Ent- scheid eine Frist angesetzt zur "Einreichung eines Baugesuchs für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands". Auch trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz dabei auf die "Anforderungen der vorstehen- den Erwägungen Nr. 2.5, sowie Ziffer 7 lit. f der Erwägungen der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung" verwies. Jedoch wird sowohl in Erw. 2.5 des angefochtenen Beschlusses als auch in Erw. 7 Bst. f der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung primär betont, dass die

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 21/22

fragliche Grobskizze eine aus wasserbaulicher Sicht genehmigungs- fähige Lösung darstelle. Folgerichtig stammt die Grobskizze materiell betrachtet nicht vom AREG, sondern vom – für die wasserbauliche Be- urteilung zuständigen – AWE. In dieser Grobskizze fehlen konkrete Rückbauanordnungen hinsichtlich einzelner Elemente der Umge- bungsgestaltung. Entsprechend ist damit nicht ansatzweise abschlies- send, verbindlich und detailliert festgelegt, dass bzw. inwiefern es sich dabei um die einzig denkbare (Wiederherstellungs-)Variante handeln könnte. Für den Erlass einer derartigen verbindlichen und konkreten Wiederherstellungsanordnung wären weder das AREG noch das AWE zuständig. Ebenso wenig konnten das AREG oder das AWE der Vorinstanz konkrete und verbindliche Vorgaben zu Art und Umfang der Wiederherstellung machen. Weder das eine noch das andere haben das AREG oder das AWE getan, sondern es wurde wie erwähnt eine "aus wasserbaulicher Sicht genehmigungsfähige Lösung" skizziert.

E. 7.3.2 Mit der Grobskizze wurde somit die Wiederherstellung nicht ver- bindlich und abschliessend geregelt. Vielmehr obliegt die konkrete Umsetzung der grundsätzlich bestehenden Wiederherstellungspflicht zunächst dem Rekurrenten (Einreichung eines Vorschlags zur Wieder- herstellung [Wiederherstellungskonzept o.ä.]) sowie – im Unterlas- sungsfall – der Vorinstanz bzw. allfälligen von ihr beigezogenen Drit- ten. Ob – wie der Rekurrent behauptet – die heute existierenden Stütz- mauern oder Teile davon zur Hangstabilisierung tatsächlich unabding- bar sind, wird er in diesem Rahmen nachzuweisen haben. Inwiefern die Grobskizze einem solchen Vorgehen im Weg stehen könnte, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. Entsprechend wurde dem Rekur- renten zu Recht mittels Grobskizze eine aus wasserbaulicher Sicht ge- nehmigungsfähige Lösung skizziert und der Rekurs erweist sich dies- bezüglich als unbegründet.

E. 7.4 Der angefochtene Beschluss ist somit auch hinsichtlich der Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands nicht zu beanstanden. Weil die dem Rekurrenten von der Vorinstanz in Ziff. 5 des angefoch- tenen Entscheids angesetzte Frist zur Einreichung eines Rückbaupro- jekts inzwischen verstrichen ist, ist ihm mit diesem Entscheid eine neue Frist anzusetzen. Angemessen ist eine Frist zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung zu Recht ver- weigert wurde. Sowohl in raumplanungsrechtlicher als auch in gewäs- serschutzrechtlicher Hinsicht kann dem Bauvorhaben keine Zustim- mung erteilt werden. Ob weitere (z.B. landschaftsschutzrechtliche) Gründe dem Bauvorhaben entgegenstehen, muss unter diesen Um- ständen nicht näher geprüft werden. Der Rekurs erweist sich somit hinsichtlich der angeblichen Bewilligungsfähigkeit als unbegründet, ebenso hinsichtlich der übrigen Einwände. Der angefochtene Be- schluss und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung sind nicht zu beanstanden.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 22/22

E. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

E. 9.2 Der vom Rekurrenten am 3. Dezember 2021 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen. Entscheid 1.

a) Der Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

b) Die Frist in Ziff. 5 des Beschlusses des Gemeinderates X.___ vom 10. November 2021 wird angepasst. A.___ hat innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einen Vorschlag für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzureichen.

2.

a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 3. Dezember 2021 von A.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-10711 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 08.09.2022 Entscheiddatum: 24.05.2022 BUDE 2022 Nr. 045 Art. 24c RPG; Art. 41c Abs. 2 GSchV. Die im vorliegenden Fall (nachträglich) zu beurteilende Umgebungsgestaltung (Bauvorhaben [insb. Stützmauern] in der Landwirtschaftszone) stellt keine Veränderung am äusseren Erscheinungsbild im Sinn von Art. 24c Abs. 4 RPG dar und ist deshalb nicht nach den dort statuierten Voraussetzungen zu beurteilen. Vielmehr ist zu untersuchen, ob das Identitätserfordernis (Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV) erfüllt ist (Erw. 5.3 f.). Dies ist nicht der Fall, weil die Umgebungsgestaltung deutlich verändert und Anlagen erstellt wurden, welche die landwirtschaftlich geprägte Umgebung sowie die Wesensgleichheit beeinträchtigen. Dem Baugesuch wurde zu Recht die Bewilligung verweigert (Erw. 5.5 ff.). Ausserdem kommt dem gewässerschutzrechtlichen Bestandesschutz bei zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone gegenüber dem Besitzstandschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG eine eigenständige Bedeutung zu. Der erweiterte Besitzstandsschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG findet im Gewässerraum keine Anwendung. Auch aus gewässerschutzrechtlicher Sicht wurde dem Bauvorhaben zu Recht keine Bewilligung erteilt (Erw. 6). Der Rekurs war daher abzuweisen. BUDE 2022 Nr. 45 finden Sie im angehängen PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-10711

Entscheid Nr. 45/2022 vom 24. Mai 2022 Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Gemeinderat X.___ (Entscheid vom 10. November 2021) Betreff Baugesuch (Garagenvorplatz, Stützmauern, Sitzplatz; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 2/22

Sachverhalt A.

a) A.___, X.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grund- buch X.___, an der F.___strasse in X.___. Das Grundstück liegt ge- mäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X.___ vom 15. März 2013 in der Landwirtschaftszone. Es ist ausserdem Teil des Bundesinven- tars für Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Objekt Nr. 1613 [Speer – Churfirsten – Alvier]; Teilraum 3 [Süd- flanken Speer – Churfirsten – Alvier]). Gemäss Schutzverordnung in Verbindung mit dem Schutzplan der Gemeinde X.___, beide geneh- migt am 26. März 1997, liegt das Grundstück Nr. 001 sodann in einem Landschaftsschutzgebiet (LS 1 Kapfenberg – Mietsack – Oberfah- ren).

b) Das Grundstück Nr. 001 ist mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 002 und dem Garagengebäude Vers.-Nr. 003 überbaut. Den Westen des Grundstücks durchfliesst ein Bach, der teilweise eingedolt ist.

[…] Übersicht Grundstück Nr. 001 (Quelle: Geoportal SG)

c) Im Jahr 2009 reichte A.___ ein Baugesuch für einen Dachauf- bau und eine Aussenwärmedämmung des Wohnhauses Vers.-Nr. 002 ein. Das Baugesuch lag vom 6. bis 19. April 2010 öffentlich auf und wurde auch dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) unterbreitet. Mit raumplanungsrechtlicher Zwischenbeurtei- lung vom 22. Juli 2010 erwog das AREG, es seien auf dem Grund- stück Nr. 001 in den letzten zehn Jahren diverse bauliche Massnah- men, Erweiterungen und Veränderungen an der Umgebung realisiert worden, ohne dass dafür die erforderliche Zustimmung der zuständi- gen kantonalen Behörde eingeholt worden wäre. Das AREG stellte un- ter gewissen Voraussetzungen die Zustimmung zu den bereits vorge- nommenen und den geplanten Massnahmen sowie zur Umnutzung von der landwirtschaftlichen zur zonenfremden Nutzung des Wohn- hauses grundsätzlich in Aussicht, verlangte jedoch zusätzliche Anga- ben und Unterlagen. Dieser Aufforderung kam A.___ in der Folge nach.

d) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 8. November 2010 stellte das AREG fest, dass das Wohnhaus Vers.-Nr. 002 und die Garage Vers.-Nr. 003 noch nach dem 1. Juli 1972 landwirtschaft- lich genutzt waren. Weiter erteilte es die Zustimmung zur Umnutzung und zum Umbau des Wohnhauses im Sinn seiner Erwägungen (Er- stellung einer Schleppgaube; wärmetechnische Sanierung; Fassade- nänderung; Dachänderung beim angebauten Holzschopf und dessen Befensterung). Zudem ordnete es den Rückbau eines freistehenden Holzunterstands sowie die Entfernung eines freistehenden Hühner-

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 3/22

hauses vor Bauabnahme an. Gestützt auf diese raumplanungsrechtli- che Teilverfügung erteilte der Gemeinderat X.___ in der Folge die Bau- bewilligung.

e) Nachdem es bei einem Unwetter vom 1. Juni 2013 auf dem Grundstück Nr. 001 zu Überschwemmungen gekommen war, nahm A.___ im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. 001 bzw. südlich des Garagengebäudes Vers.-Nr. 003 verschiedene bauliche Änderun- gen vor. Es existieren heute ein asphaltierter Vor-/Wendeplatz vor dem Garagengebäude sowie – westlich und östlich direkt angrenzend an den Platz – zwei Stützmauern. Unter dem Vor-/Wendeplatz verläuft eine Eindolung des Baches, die ersetzt und in südliche Richtung ver- längert worden war. Weiter südlich folgt ein Sitzplatz samt Grillstelle und daran anschliessend eine weitere Stützmauer.

[…] Übersicht Umgebungsgestaltung (Quelle: Geoportal SG, Orthofoto 2019)

Bei der südlichsten Stützmauer endet die Eindolung und verläuft der Bach wieder offen.

[…] Südlichste Stützmauer inkl. Ende Eindolung (Quelle: Fotodokumentation zum Augenschein vom

20. September 2017 gemäss AREG-act. 29)

B.

a) Mit Baugesuch vom 28. Februar 2016 beantragte A.___ bei der Politischen Gemeinde X.___ die nachträgliche Baubewilligung für die bereits erstellten Anlagen und Terrainveränderungen. Es wurde im Wesentlichen um Bewilligung für den Ersatz, die Vergrösserung und die Verlängerung des Eindolungs-Rohrs und die Erstellung von Stütz- mauern zwecks Geländestabilisierung samt Sickerleitungen ersucht. Auch wurde die nachträgliche Bewilligung des Vor-/Wendeplatzes vor dem Garagengebäude beantragt.

b) Am 20. September 2017 fand vor Ort ein Augenschein statt, an welchem neben A.___ ein Vertreter der Politischen Gemeinde, ein Vertreter des Amtes für Wasser und Energie (AWE) sowie ein Vertre- ter des AREG teilnahmen. In der Folge stand das Verfahren still.

c) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 13. September 2021 verweigerte das AREG die nachträgliche Zustimmung zur Baubewilligung im Sinn der Erwägungen. Ebenfalls verweigerte das AREG die nachträgliche Zustimmung zur Baubewilligung im Gewässerraum. In raumplanungsrechtlicher Hinsicht erwog das AREG zusammengefasst, es seien sämtliche ausgeführten baulichen Massnahmen inklusive Asphaltierung für eine zeitgemässe Wohnnut- zung nicht erforderlich. Die Voraussetzungen nach Art. 24c des eidge-

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 4/22

nössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) in Ver- bindung mit Art. 41, 42 und 43a der eidgenössischen Raumplanungs- verordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) seien nicht gegeben. Auch die Identität der Baute werde nicht gewahrt. Weiter erwog das AREG in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht, der Gewässerraum sei vorlie- gend insgesamt zwischen 16 und 17 m breit. Bis auf einen ca. 1 m lan- gen Abschnitt im östlichen Bereich der grossen Stützmauer lägen alle vorgenommenen baulichen Massnahmen im Gewässerraum. Da es sich dabei weder um standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen noch um baulichen Unterhalt handle, seien alle vor- genommenen baulichen Massnahmen gestützt auf Art. 41c Abs. 1 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abge- kürzt GSchV) unzulässig, soweit sie nicht als Zufahrt zur Garage Vers.-Nr. 003 und zum Wohnhaus Vers.-Nr. 002 dienten.

d) Anlässlich der Sitzung vom 27. September 2021 befasste sich der Gemeinderat X.___ mit der fraglichen Angelegenheit und einem diesbezüglichen Verfügungsentwurf. Er beschloss, den Entscheid gemäss Entwurf dem Grundeigentümer zur Stellungnahme zuzustellen. Entsprechend stellte am 29. September 2021 die Gemeinderatskanzlei X.___ A.___ die kantonale Beurteilung vom

13. September 2021 sowie den Verfügungsentwurf vom

27. September 2021 zu und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machte A.___ mit Eingabe vom 2. November 2021 Gebrauch.

e) Mit Beschluss vom 10. November 2021 traf der Gemeinderat X.___ folgenden Entscheid:

1. Es wird festgestellt, dass A.___, X.___, auf Grund- stück Nr. 001 die bestehenden Zementrohre des Bachdurchlasses durch Rohre mit 10 cm grösserem Durchlass ersetzt und um rund 3 m verlängert hat. Weiter wurde das Gelände durch den Bau von Stütz- mauern stabilisiert, die bestehenden Kiesplätze mit ei- nem Teerbelag versehen und ein Sitzplatz / Grillstelle errichtet. Damit hat er einen unrechtmässigen Zustand geschaffen. 2. Das nachträgliche Baugesuch (Eingang 1. März 2016) wird abgewiesen. 3. Die Kantonale Verfügung des Amtes für Raument- wicklung und Geoinformation vom 13. September 2021 mit den folgenden Teilverfügungen / Stellung- nahmen gilt als integrierender Bestandteil dieser Ver- fügung:

a. AREG: Raumplanungsrechtliche Teilverfügung vom 13.9.2021

b. Amt für Wasser und Energie: Stellungnahme in Teilverfügung AREG integriert

c. Amt für Natur, Jagd und Fischerei: Stellungnahme in Teilverfügung AREG integriert

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 5/22

4. Die Bauherrschaft ist zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands verpflichtet. 5. Der Bauherrschaft wird eine Frist bis 31. Januar 2022 angesetzt zur Einreichung eines Baugesuchs für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (ge- mäss den Anforderungen der vorstehenden Erwägun- gen Nr. 2.5, sowie Ziffer 7 lit. f. der Erwägungen der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 13. Sep- tember 2021). 6. Reicht die Bauherrschaft bis zu dieser Frist kein taug- liches Baugesuch ein, wird der Gemeinderat auf Kos- ten der Bauherrschaft die Ersatzvornahme durchfüh- ren. Für den notwendigen Rückbau und die Teilöff- nung ist ein entsprechendes Gesuch zu erarbeiten, welches unter anderem hydrologische Abklärungen und hydraulische Berechnungen enthält. Blosse Handskizzen werden nicht akzeptiert. Sämtliche feh- lenden oder ungenügenden Unterlagen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben und dem Bauge- suchsteller in Rechnung gestellt. 7. Vor dieser Ersatzvornahme wird der Gemeinderat ge- genüber der Bauherrschaft einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Kosten verfügen. 8. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aufgrund dieser Verfügung wird als öffent- lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügt und im Grundbuch auf Grundstück Nr. 001 angemerkt. Das Stichwort lautet: «Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustandes». Der zuständige Grundbuchverwalter wird angewiesen, diese Anmerkung im Grundbuch vorzunehmen. 9. Für den Fall, dass dem vorliegenden Beschluss nicht Folge geleistet wird, wird die Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB angedroht. Diese Bestimmung lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft." 10. Gebühren und Kosten Gemäss Gebührentarif für die Kantons- und Gemein- deverwaltung (sGS 821.5) bzw. kommunalem Gebüh- rentarif Bauwesen werden folgende Gebühren bei der Bauherrschaft erhoben:

- Entscheidgebühr Fr. 300.00

- Bauanzeigen Fr. 120.00

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 6/22

und werden der Bauherrschaft in Rechnung gestellt.

- Kantonale Beurteilung sep. Rechnung Die Verweigerung der (nachträglichen) Baubewilligung wird im We- sentlichen mit den Ausführungen in der kantonalen Beurteilung vom

13. September 2021 begründet. Im Übrigen wird die Notwendigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands begründet und darge- legt, dass und weshalb für die Wiederherstellung ein Rückbauprojekt einzuverlangen sei.

C.

a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom

24. November 2021 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verweigerung des Baugesuchs ist zu überprüfen und nochmals zu beurteilen. 2. Die Teilverfügung des Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) ist nicht den effektiven Ver- hältnissen angepasst. Die Gewichtung gegenüber den eingelebten Tieren soll beachtet werden, der Objekt- schutz und die Gelände Stabilisierung ebenfalls. Die in diesem Rahmen geforderte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes soll abgewiesen werden. 3. Die geforderte Frist zur Einreichung eines Rückbau- projektes erscheint mir nicht ausreichend. Es ist zu be- rücksichtigen, dass die Weihnachtsferien innerhalb der Laufzeit liegt. Und die auferlegte Frist bis am 31.01.2022 dadurch unrealistisch ist. 4. [Antrag um Nachfristansetzung zur ergänzenden Be- gründung des Rekurses] 5. Die erhobene Rechnungsstellung von CHF 420.- der Gemeinde X.___ und die Rechnung von CHF 1'000.- vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt und soll zu- rückgestellt werden.

Zur Begründung wird zusammengefasst geltend gemacht, die bereits umgesetzten Bauarbeiten seien infolge eines Unwetters nötig gewor- den und es seien die Gegebenheiten vor Ort beim Überprüfen der Ver- hältnismässigkeit nicht genügend berücksichtigt worden. Insbeson- dere seien die schwierigen Verhältnisse während des Unwetters und nachfolgenden Aufräumarbeiten ausgeblendet worden. Das Errichten der Stützmauern habe die Möglichkeit zur Stabilisierung des rutschi- gen Hangs und zur Entwässerung des Geländes gegeben. Das Bach- rohr habe ausgewechselt werden müssen, weil es durch das Unwetter verstopft worden sei. Weiter sei durch die zusätzlichen Anlagen ein Objektschutz erstellt worden, der nicht berücksichtigt worden sei. Auch

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 7/22

hätten seit der Errichtung der Umgebung viele Tiere ein Zuhause ge- funden und es sei der ökologische Mehrwert durch die geforderte Wie- derherstellung zu bezweifeln. Zudem sei die Wichtigkeit des Wende- platzes zu wenig berücksichtigt worden. Ihm (dem Rekurrenten) sei nicht bewusst gewesen, dass die Auswechslung eines Bachrohrs un- ter diesen Umständen nicht gestattet sei; er sei der Ansicht, dass Hangsicherungen durch Stützmauern im Zusammenhang mit Auf- räumarbeiten gestattet seien und die Ausführung nicht baubewilli- gungspflichtig sei. Obwohl die Gemeindebehörde kurz nach dem Un- wetter über die Rohrauswechslung Bescheid gewusst habe, sei keine Projektierung und auch kein Baugesuch gefordert worden.

b) Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 reicht der Rekurrent eine ergänzende Begründung ein. Er macht namentlich geltend, beim Er- satz der Eindolung habe es sich um eine Sofortmassnahme gehandelt und es liege keine Böswilligkeit vor. Weiter handle es sich nicht um eine Verlängerung der Eindolung um 3 m, sondern um eine Verschie- bung der Eindolung um 3 m; älteren Plänen könne man entnehmen, dass die Eindolung früher länger gewesen sei. Weiter geht der Rekur- rent von einem ökologischen Mehrwert durch die südlichen Stützmau- ern und von der Notwendigkeit der an den Wendeplatz anschliessen- den Stützmauer für eine zweckmässige und zeitgemässe Nutzung der Liegenschaft aus. Auch sei mit der Stützmauer eine Entwässerung in- stalliert worden, welche den Hang stabilisiere. Ausserdem seien die Stützmauern bzw. die Erweiterung der Terrassierung um 2 bis 3 m für die Bewegungsfreiheit seines jüngsten Sohnes sehr viel wert, weil die- ser zufolge einer Amputation der Füsse samt Unterschenkeln auf eine möglichst stolperfreie Bodenbeschaffenheit angewiesen sei. Im Übri- gen macht der Rekurrent die Unverhältnismässigkeit der Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands geltend und beantragt eine Zu- stimmung zum nachträglichen Baugesuch sowie die Aufhebung der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gehöre zu den wichtigsten baupolizeilichen Aufgaben. Ausserhalb der Bauzonen komme der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine be- sondere Bedeutung zu. Eine Wiederherstellungsmassnahme sei unter anderem dann unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden könne, die Abweichung vom Gesetz gering sei und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen sowie wenn der Schaden für die Umwelt grös- ser wäre als der Nutzen. Im Einzelnen macht die Vorinstanz geltend, mit dem angefochtenen Entscheid werde nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt, sondern die Einreichung eines Rückbauprojekts gemäss der vom AREG angefertigten "Grobskizze möglicher Durchlass Nr. 16-1727". Hiermit werde berücksichtigt, dass das Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden könne.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 8/22

Weiter sei das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtli- chen Grundordnung und an der konsequenten Verhinderung bau- rechtswidriger Bauten und Anlagen im vorliegenden Fall höher zu ge- wichten als die vom Rekurrenten vorgebrachten privaten Interessen bezüglich Wendemöglichkeit von Fahrzeugen und der Spiel- und Be- wegungsflächen für den Sohn. Die beiden Punkte könnten nach Mög- lichkeit im einzureichenden Rückbauprojekt im gesetzlich vorgeschrie- benen Rahmen Berücksichtigung finden. Schliesslich wendet die Vorinstanz ein, mit dem eingeforderten Rückbauprojekt solle ein für die Umwelt nützlicherer Zustand geschaffen werden.

b) Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragt das AREG die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird namentlich gel- tend gemacht, die bereits erstellte Bacheindolung, der Wendeplatz und die Geländemauern lägen weitgehend im Gewässerraum. Inner- halb des Gewässerraums gelte die raumplanungsrechtliche Bestan- desgarantie im Sinn von Art. 24c RPG nicht. Die gesuchsgegenständ- lichen Anlagen seien im Gewässerraum weder nach der Gewässer- schutz- noch nach der Raumplanungsgesetzgebung standortgebun- den. Ein Bewilligungstitel liege nicht vor und der Bauabschlag sei zu Recht erfolgt. Weiter sei bereits in der raumplanungsrechtlichen Teil- verfügung des AREG vom 8. November 2010 zu Gunsten des Rekur- renten festgehalten worden, dass die zusätzliche Befestigung der Um- gebungsfläche gerade noch im Rahmen der möglichen teilweisen Än- derung liege. Die Identität des Wohnhauses und seiner Umgebung sei zwischenzeitlich jedoch nicht mehr gewahrt.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind grundsätzlich erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist unter dem Vorbehalt der nachfolgen- den Ausführungen einzutreten.

1.3 Der Rekurrent führt in seinem Rekurs (als "Antrag") aus, die "er- hobene Rechnungsstellung von CHF 420.00 der Gemeinde X.___ und die Rechnung von CHF 1'000.00 vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation [sei] zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt und soll zurückgestellt werden". Ob der Rekurrent damit die diesbezügliche

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 9/22

Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern beantragt, ist zumin- dest nicht eindeutig. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegan- gen wird, mangelt es dem Rekurs jedoch an einer Begründung, was an der Gebührenerhebung konkret falsch bzw. unrechtmässig sein soll. Der Rekurs genügt diesbezüglich den Begründungsanforderun- gen gemäss Art. 48 Abs. 1 VRP nicht, obwohl dem Rekurrenten an- tragsgemäss die Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Re- kursbegründung (Art. 48 Abs. 2 VRP) gewährt wurde. Auf den Rekurs ist insoweit nicht einzutreten.

2.

Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG werden indessen die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 10. November 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3.

Der Rekurrent macht zunächst geltend, Hangsicherungen durch Stütz- mauern im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten seien gestattet und die Ausführung dieser Arbeiten nicht baubewilligungspflichtig. Auch auf dem benachbarten Grundstück sei im Auftrag der Gemeindebe- hörde und mutmasslich ohne Baubewilligungsverfahren nach einem Unwetter im Jahr 2005 eine Stützmauer zur Hangstabilisierung errich- tet worden.

3.1 Ob ein Vorhaben baubewilligungspflichtig ist, bestimmt sich nach Bundesrecht. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Neubau- ten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckän- derungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renova- tion hinausgehen, nur mit einer behördlichen Bewilligung vorgenom- men werden. Nach der Rechtsprechung ist eine bauliche Massnahme dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit der Re- alisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vor- gängigen Kontrolle besteht. Renovationsarbeiten dürfen nicht so um- fangreich sein, dass im Ergebnis etwas Neues entsteht; denn dann wird das Vorhaben grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Die Baube- willigungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 10/22

Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Als bewilli- gungspflichtige Änderungen gelten zunächst die baulichen Verände- rungen von Bauten und Anlagen. Dazu gehören namentlich Um- und Ausbauten sowie die über den blossen Unterhalt hinausgehenden Er- neuerungen. Die Abgrenzung der bewilligungsfreien Unterhalts-, Re- paratur- und Renovationsarbeiten von den bewilligungspflichtigen Er- neuerungen ist nur mittels einer Gesamtbetrachtung aller im konkreten Fall massgebenden Elemente und Interessen möglich. Eine früher er- teilte Baubewilligung umfasst auch das Recht, die Baute in ihrer Ge- stalt, Form und Zweckbestimmung zu erhalten, Schäden zu beheben und die Ausrüstung an die Erfordernisse der Zeit anzupassen. Dieser durch Art. 9 und Art. 26 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) gewährte Bestandesschutz verbietet es, die Baubewilligungspflicht zu "überdehnen" und Arbeiten zur Substanz- und Werterhaltung einer be- willigten Anlage generell der Bewilligungspflicht zu unterstellen (vgl. zum Ganzen BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Oktober 2021 Erw. 5.3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf VerwGE B 2020/253 vom 23. Juni 2021 Erw. 3.1).

3.2 Vorliegend nahm der Rekurrent nicht nur Aufräum- bzw. Repa- ratur- oder Renovationsarbeiten nach einem Unwetter vor, sondern er verband diese Arbeiten mit einer Anpassung der gesamten Umge- bungsgestaltung im westlichen Bereich des Grundstücks. Es wurden an mehreren Orten diverse Laufmeter Stützmauern errichtet, neu exis- tiert vor dem Garagengebäude ein einheitlicher und asphaltierter Vor-/Wendeplatz und es wurde – verbunden mit entsprechenden Ter- rassierungsarbeiten – ein Sitzplatz samt Grillstelle bzw. eine Rasen- fläche erstellt (vgl. insbesondere Fotodokumentation in AREG- act. 29). Dabei handelt es sich jedenfalls in seiner Gesamtheit offen- kundig um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Davon schien auch der Rekurrent ausgegangen zu sein, zumal er selber ein Bauge- such einreichte. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf eine Gleichbe- handlung im Unrecht. Deshalb ist für die Fragen der Bewilligungs- pflicht und der Bewilligungsfähigkeit nicht entscheidwesentlich, ob auf einem benachbarten Grundstück ebenfalls ohne Baubewilligungsver- fahren und im Auftrag der Gemeindebehörde eine Stützmauer zur Hangstabilisierung errichtet wurde.

4.

Der Rekurrent macht geltend, es sei unzulässigerweise darauf ver- zichtet worden, von ihm die Nachreichung zusätzlicher Unterlagen zu verlangen. Er sei der Ansicht gewesen, dass ihm das AREG oder die Vorinstanz hierzu das Nötige unterbreite oder bei ihm einfordere. Sinn- gemäss rügt er damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör.

4.1 Verfügungen, die erheblich belasten, sind grundsätzlich nur zu- lässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (Art. 15 Abs. 1 und 2 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV). Der entsprechende Anspruch auf rechtliches Gehör

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 11/22

ist einerseits ein persönlichkeitsbezogenes Verfahrensrecht der Betei- ligten und schützt vor Herabminderung zum blossen Verfahrensobjekt. Andererseits ist er ein Mittel der Sachaufklärung, dient der optimalen Aufarbeitung der relevanten Entscheidungsgrundlagen und ermöglicht im Rahmen des Verfahrensrechts die Einführung der Sicht der Be- troffenen (vgl. BDE Nr. 30/2016 vom 30. Mai 2016 Erw. 7.2 mit Hin- weisen). Im Gesuchsverfahren wird jedoch durch Art. 15 Abs. 1 VRP das rechtliche Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert mit der Begründung, der Gehörsanspruch werde bereits mit der Ein- reichung des Gesuchs selbst gewährt, in welchem aus der Sicht des Gesuchstellers darzulegen ist, weshalb die ersuchte Massnahme oder Leistung gerechtfertigt sei. Eine erneute Gehörsgewährung im Verfah- ren ist dabei in der Regel nicht erforderlich. Die Behörde ist grundsätz- lich nicht gehalten, dem Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs bekannt zu geben, wie sie zu entscheiden gedenkt. Der Gesuch- steller hat somit immer damit zu rechnen, dass sein Gesuch abgewie- sen werden kann (vgl. VerwGE B 2016/229 vom 26. April 2018 Erw. 2.1; BDE Nr. 25/2020 vom

28. April 2020 Erw. 3.2; S. RIZVI/S. RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.]: Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-17 N 29). Im Baubewilligungsverfahren ist es im Übrigen gemäss der ständigen Rechtsprechung allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen kann. Schliesslich stellt das Baugesuch seine alleinige Willenserklä- rung zur Anhebung des Bewilligungsverfahrens dar (BDE Nr. 124/2020 vom 10. Dezember 2020 Erw. 4.1 und BDE Nr. 19/2020 vom 18. März 2020 Erw. 5.1; je mit Hinweis auf GVP 1998 Nr. 9).

4.2 Im vorliegenden Gesuchsverfahren wurde somit das rechtliche Gehör des Rekurrenten gewahrt; ihm oblag es, die für die Erteilung einer Baubewilligung relevanten bzw. nötigen Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 137 PBG i.V.m. Art. 21 PBV, wonach ein Baugesuch die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen enthalten muss). An diesem Ergebnis ändert auch Art. 21 Abs. 3 PBV nichts. Danach werden zwar unvollständige Gesuche zur Ergänzung oder Verbesserung zurückge- wiesen; unterbleibt die Verbesserung innert der angesetzten Frist, tritt die Bewilligungsbehörde auf das Gesuch nicht ein. Diese Umstände sprechen jedoch nicht dagegen, einem Baugesuch die Bewilligung zu verweigern, wenn auch zusätzliche Unterlagen offensichtlich nicht zu dessen Bewilligungsfähigkeit führen können. Ein solcher Fall liegt hier offenkundig vor; es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, wel- che zusätzlichen Unterlagen oder Angaben zu einer (vollständigen) Bewilligungsfähigkeit sämtlicher bereits erstellten Anlagen hätten füh- ren können. Die Vorinstanz beabsichtigte zudem keinen Nichteintre- tensentscheid zufolge Unvollständigkeit des Baugesuchs. Entspre- chend lag es in ihrem Ermessen, auf die Einholung zusätzlicher Un- terlagen zu verzichten, zumal nach ihrer Einschätzung das Baugesuch (im negativen Sinn) beurteilbar war (vgl. auch M. MÖHR, in: Bereu- ter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs-und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 137 N 6 und N 11, wonach die Baubewilligungsbehörde den Sachverhalt und die Beweise von Amtes

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 12/22

wegen erhebt und es grundsätzlich in ihrem Ermessen liegt, weitere Unterlagen einzufordern, wenn sie die Auffassung vertritt, ein Bauvor- haben sei ohne zusätzliche Unterlagen nicht beurteilbar). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

5.

Der Rekurrent beantragt sinngemäss die Erteilung der Baubewilligung für sein Baugesuch vom 28. Februar 2016. Er geht mithin von der raumplanungsrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens und somit von der Unzulässigkeit der Bewilligungsverweigerung aus.

5.1 Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilli- gung für eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entspricht, also zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG), oder dass sie die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung er- füllt. Eine Bewilligung als zonenkonformes Vorhaben scheidet zum Vornherein aus, weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob das Bauvorha- ben nach Art. 24c RPG bewilligt werden kann.

5.2 Art. 24c RPG sieht vor, dass bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonen- konform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt werden (Abs. 1). Nach Abs. 2 können solche Bauten und Anlagen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Abs. 3 er- weitert diese sogenannte "erweiterte Besitzstandsgarantie" auf land- wirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundes- rechts wurde. Allerdings müssen gemäss Abs. 4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Schliesslich bleibt in je- dem Fall die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumpla- nung vorbehalten (Abs. 5). Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV die zu- lässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG konkretisiert. Nach Art. 42 Abs. 1 RPV sind Änderungen zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesent- lichen Zügen gewahrt bleibt; Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.

5.3 Das in Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV verankerte Erfordernis der Wahrung der Identität bzw. Wesensgleichheit und die in Art. 24c Abs. 4 RPG aufgezählten drei Tatbestände, die eine Ver- änderung am äusseren Erscheinungsbild erlauben, stellen eigenstän- dige, unabhängig voneinander zu erfüllende Voraussetzungen dar. Art. 24c Abs. 4 RPG bildet dabei regelmässig den strengeren Mass- stab. Wäre er vorliegend anwendbar, könnten die strittigen Anlagen und Terrainveränderungen klarerweise nicht bewilligt werden, denn

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 13/22

sie sind – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – weder für eine zeitgemässe Wohnnutzung noch eine energetische Sanierung oder für die bessere Einpassung in die Landschaft notwendig. Die Bestimmung ist indes- sen nicht auf bauliche Umgebungsgestaltungen wie die hier zur Dis- kussion stehende ausgerichtet. Denn Art. 24c Abs. 4 RPG wurde bei seiner Schaffung direkt in den Zusammenhang mit der Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens gestellt (Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV). Die hier zu beurteilende Umgebungsgestaltung stellt keine derartige Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens dar und ist deshalb nicht nach den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zu beurteilen. Vielmehr ist zu untersuchen, ob das Identi- tätserfordernis erfüllt ist (vgl. zum Ganzen insbesondere Urteil des Bundesgerichtes 1C_480/2019 und 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ziel- setzung, den schleichenden Verlust des Charakters landwirtschaftlich geprägter Landschaften zu verhindern, auch bezüglich der Umge- bungsgestaltung zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichtes 1C_572/2020 vom 30. November 2021 Erw. 7.4).

5.4 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV). In Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV sind feste quantitative Obergrenzen verankert, bei deren Überschreitung die Identität in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtes ist im Übrigen darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusse- rer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und es dür- fen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsord- nung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu. Vielmehr bezieht sich die Identität auf die "wesentlichen Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung aller raumrelevan- ten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. Fehlt es an der Identi- tät, liegt eine vollständige Änderung vor und die Erteilung einer Aus- nahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht. Massgeb- licher Vergleichszustand ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Damit soll sichergestellt werden, dass die maxi- mal zulässigen Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten zwar mög- licherweise in mehreren Etappen, insgesamt aber nur einmal ausge- nutzt werden können. Wurden z.B. die nach Art. 42 Abs. 3 RPV höchs- tens zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten durch eine frühere Baube- willigung ausgeschöpft, sind keine zusätzlichen Erweiterungen mehr möglich (Urteil des Bundesgerichtes 1C_480/2019 und 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020 Erw. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 1C_572/2020 vom 30. November 2021 Erw. 6.3; vgl. auch BDE Nr. 63/2021 vom 30. September 2021 Erw. 5.3).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 14/22

5.5 Wie vorstehend erwähnt, ist massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Wahrung der Identität der Zustand der Baute im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet (Art. 42 Abs. 1 und 2 RPV). Dies ist vorliegend der 1. Juli 1972, als mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini- gungen vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) erstmals eine klare Tren- nung von Bau- und Nichtbaugebiet eingeführt wurde.

5.5.1 Im Jahr 1970 befanden sich auf dem (damals noch deutlich grösseren) Grundstück Nr. 004 das Wohnhaus Vers.-Nr. 002, die frei- stehende Garage Vers.-Nr. 003 und eine Scheune (Vers.-Nr. 005; seit Abparzellierung im Jahr 2000 auf Grundstück Nr. 004). Ausserdem be- fand sich im Wohnhaus auch das Ausflugrestaurant B.___. In den Folgejahren wurden verschiedene bauliche Massnahmen bewilligt und umgesetzt, auch wurde das Restaurant geschlossen und das Wohn- haus nicht mehr landwirtschaftlich, sondern zonenfremd genutzt. Im Jahr 2009 reichte der Rekurrent sodann wie dargestellt ein Baugesuch für einen Dachaufbau und eine Aussenwärmedämmung des Wohn- hauses Vers.-Nr. 002 ein. Dazu erwog das AREG mit raumplanungs- rechtlicher Zwischenbeurteilung vom 22. Juli 2010, es seien auf dem Grundstück Nr. 001 in den letzten zehn Jahren diverse bauliche Mas- snahmen, Erweiterungen und Veränderungen an der Umgebung rea- lisiert worden, ohne dass dafür die erforderliche Zustimmung der zu- ständigen kantonalen Behörde eingeholt worden wäre. Weiter stellte das AREG fest, dass das Wohnhaus für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werde und die Voraussetzungen nach Art. 24d Abs. 1 und 3 RPG für die Umnutzung gegeben seien. Eine geplante Erweiterung um 77 m2 lag gemäss Zwischenbeurteilung im zulässigen Rahmen. Auch die zusätzliche Befestigung der Umgebungsfläche "dürfte ge- rade noch im Rahmen der möglichen teilweisen Änderung liegen". Hin- gegen war gemäss AREG ein neben dem Wohnhaus erstellter freiste- hender Unterstand mit Zufahrt rückzubauen und ohne Rückbau konnte keine Zustimmung zu den geplanten Massnahmen erfolgen. Nachdem der Rekurrent zusätzliche Unterlagen eingereicht und ergänzende An- gaben gemacht hatte, erteilte das AREG mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 8. November 2010 die Zustimmung zur Umnutzung und zum Umbau des Wohnhauses im Sinn seiner Erwägungen (Er- stellung einer Schleppgaube; wärmetechnische Sanierung; Fassade- nänderung; Dachänderung beim angebauten Holzschopf und dessen Befensterung). Zudem ordnete es den Rückbau eines freistehenden Holzunterstands sowie die Entfernung eines freistehenden Hühner- hauses vor Bauabnahme an. Es erwog unter anderem, es seien die Voraussetzungen für die nachträgliche, formelle Umnutzung gegeben und die bereits vorgenommenen und die geplante Erweiterung lägen quantitativ im zulässigen Rahmen. Auch liege die zusätzliche Befesti- gung der Umgebungsfläche noch im Rahmen der möglichen teilwei- sen Änderung. Die "Identität wird, sofern der freistehende Schopf und das freistehende Hühnerhaus entfernt werden, gewahrt".

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 15/22

5.5.2 Daraus wird ersichtlich, dass – jedenfalls mit Blick auf die Um- gebung des Wohnhauses Vers.-Nr. 002 auf Grundstück Nr. 001 – be- reits mit der Zustimmung des AREG aus dem Jahr 2010 die unter dem Titel der Identität maximal zulässigen Änderungsmöglichkeiten seit dem Vergleichszeitpunkt (1. Juli 1972) ausgenutzt wurden bzw. die Wahrung der Identität sogar die Entfernung zweier Bauten (Holzunter- stand und Hühnerhaus) bedingte. Dies bildet die Ausgangslage für die Prüfung des nun in Frage stehenden Baugesuchs.

5.5.3 Die bereits vorgenommenen baulichen Massnahmen bzw. die nun vorhandene Umgebungsgestaltung im westlichen Grundstücks- bereich stellen im Vergleich zum Zustand am 1. Juli 1972 grossflä- chige, gravierende und deutlich in Erscheinung tretende Veränderun- gen dar. Es waren im fraglichen Grundstücksbereich namentlich keine Stützmauern im heute bestehenden Ausmass vorhanden, was na- mentlich die im Internet bzw. im Geoportal abrufbaren Luftaufnahmen aus den Jahren 2019, 1998 und 1971 (vgl. sogleich) belegen. Entspre- chend bestätigt der Rekurrent selber, die Stützmauern nach einem Un- wetter im Jahr 2013 neu erstellt (und nicht etwa wiederaufgebaut) zu haben (vgl. Baubeschrieb vom 28. Februar 2016: "Das Gelände wurde mit Hilfe von Stützmauern stabilisiert und mehrere Entwässerungen durch Sickerleitungen und Geröllschotterpackungen war notwendig. Da die Mauer im Unterenteil des Geländes auf guten Grund gesetzt werden konnte, wurde das Bachrohr um 3 m verlängert"). Etwas an- deres ergibt sich auch nicht aus dem vom Rekurrenten eingereichten Luftbild aus dem Jahr 1972.

[…] Übersicht Stützmauern Stand 2019 (Quelle: Geoportal SG, Orthofoto 2019)

[…] Übersicht Stützmauern 1998 (Quelle: Luftbilder swisstopo, 1998)

[…] Übersicht Stützmauern 1971 (Quelle: Luftbilder swisstopo, 1971)

5.5.4 Weiter ist auszuschliessen, dass am 1. Juli 1972 vor dem Gara- gengebäude Vers.-Nr. 003 ein zusammenhängender, asphaltierter Vor- bzw. Wendeplatz in der aktuellen Grössenordnung existiert ha- ben könnte (vgl. wiederum vorstehende Luftaufnahmen sowie Tatsa- che, dass keine entsprechenden Stützmauern existierten). Davon scheint auch der Rekurrent auszugehen, wenn er selber ausführt, be- reits vor dem Bau der Stützmauer habe "ein kleiner Kiesplatz als Wen- deplatz bestanden. Dieser war jedoch so klein, dass er kaum aus- reichte, das eigene Fahrzeug ohne weiteres zu wenden" (Eingabe vom

13. Dezember 2021 Ziff. 6; vgl. auch Baubeschrieb vom 28. Februar 2016: "Bei der Instandstellung des Teerplatzes, wurden die beiden

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 16/22

kleinen bestehenden Kiesplätze zu einem festen Platz mitverarbeitet […]").

5.5.5 Östlich des Vor-/Wendeplatzes ist ausserdem eine Terrassie- rung des Geländes bzw. eine ebene Rasen-/Wiesenfläche und süd- westlich daran anschliessend ein Sitzplatz samt Grillstelle und Brun- nen vorhanden. Es zeigte sich folgendes Bild:

[…] Terrassierung/Wiesenfläche (Quelle: Fotodokumentation zum Augenschein vom

20. September 2017 gemäss AREG-act. 29)

[…] Sitzplatz inkl. Grillstelle und Brunnen (Quelle: Fotodokumentation zum Augenschein vom

20. September 2017 gemäss AREG-act. 29)

Auch dabei handelt es sich – jedenfalls in dieser Grössenordnung – um neue, zum Vergleichszeitpunkt nicht vorhandene und deutlich in Erscheinung tretende Elemente der Umgebungsgestaltung.

5.6 Zusammenfassend zeigt sich, dass im Vergleich zum 1. Juli 1972 die Umgebungsgestaltung deutlich verändert und Anlagen erstellt wurden, welche die landwirtschaftlich geprägte Umgebung sowie die Wesensgleichheit offenkundig beeinträchtigen. Es handelt sich um eine optische und bauliche Ausweitung der besiedelten Fläche in die Nichtbauzone, welche die Identität nicht wahrt. Das AREG versagte dem Bauvorhaben zu Recht die raumplanungsrechtliche Zustimmung. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

5.7 An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren Einwände des Rekurrenten nichts.

5.7.1 Der Rekurrent macht geltend, mit den südlichen Stützmauern seien neue Lebensräume geschaffen worden, was auch das Vorkom- men von unterschiedlichen Echsen-, Schlangen- und Molcharten ins- besondere in den Stützmauern und entlang des Brunnens zeige. Nachweisbar habe sich eine Schlingnatter in den Steinen eingenistet. Mit seinen Ausführungen macht der Rekurrent im Wesentlichen öffent- liche Interessen vor allem des Naturschutzes geltend. Inwiefern diese Interessen zu einer Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens insge- samt führen könnten, ist nicht ersichtlich. Allenfalls könnten sie ein- fliessen in die Entscheidung, ob bzw. welche Teile der neu erstellten Anlagen rückgebaut werden müssten (Verhältnismässigkeitsprüfung). Diese bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern der konkrete Umfang der Wiederherstellung ist erst noch zu definieren. Weiter können auch die Einwände, wonach die Stützmau- ern bzw. die Erweiterung der Terrassierung für die Bewegungsfreiheit

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 17/22

seines jüngsten Sohnes sehr viel wert seien nicht zur Bewilligungsfä- higkeit des Bauvorhabens führen, sondern solche privaten Interessen wären allenfalls – wie die Vorinstanz zu Recht entgegnet – nach Mög- lichkeit im einzureichenden Rückbauprojekt im gesetzlich vorgeschrie- benen Rahmen zu berücksichtigen.

5.7.2 Der Rekurrent wirft sodann die Frage auf, wer nach einem Rück- bau bei allfälligen weiteren Erdrutschen, Unterspülungen oder derglei- chen die Verantwortung übernehme bzw. für Schäden aufkomme. Diese Frage ist für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht von Bedeutung, zumal mit der Verweigerung der Baubewilligung und der Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs selbstverständ- lich nicht die Aufforderung einhergeht, einen gefährlichen oder haf- tungsbegründenden Zustand zu schaffen. Ob bzw. welche Massnah- men zur Behebung einer allfälligen Naturgefahrensituation nötig sein werden, wird im Rahmen der Ausarbeitung und Prüfung des Wieder- herstellungskonzepts zu beurteilen sein.

5.7.3 Der Rekurrent macht weiter geltend, Behördenvertreter seien wenige Tage nach dem Unwetter zu einem Augenschein vor Ort ge- wesen, um die Unwetterschäden zu betrachten. Ihnen habe er (der Rekurrent) erklärt, dass nichts anderes übrigbleibe, als das Bachrohr mit dem Bagger herauszureissen und auszuwechseln. Zu diesem Zeit- punkt habe die Gemeindebehörde über die Rohrauswechslung Be- scheid gewusst, gleichwohl sei keine Projektierung und auch kein Bau- gesuch gefordert worden. Auch aus diesen Ausführungen kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ergibt sich auch daraus keine (raumplanungsrechtliche) Bewilligungsfähigkeit. Mit dem Bauvorhaben wurde nicht ein Rohr durch ein identisch dimensioniertes (neues) Rohr ersetzt, sondern der Rekurrent hat ein anderes Rohr (länger; grösserer Durchmesser; andere Lage bzw. anderes Gefälle) neu eingebaut. Ausserdem beschränkte der Rekurrent sich offenkun- dig auch nicht auf eine Rohrauswechslung, sondern er nahm im glei- chen Zusammenhang noch diverse andere Arbeiten vor (Neuerstel- lung Mauern; Änderungen am Vorplatz samt neuem Belag; Erstellung Sitzplatz inkl. Grillstelle). Es ist unter den gegebenen Umständen aus- geschlossen, dass die angebliche Kenntnis der kommunalen Behör- den von der Rohrauswechslung unter dem Titel von Treu und Glauben zu einer Bewilligungsfähigkeit des gesamten Vorhabens führen könnte.

5.7.4 Ausgeschlossen ist schliesslich, dass es sich beim Bauvorha- ben insgesamt um einen nötigen und effektiven Schutz vor Naturge- fahren bzw. bei den vorgenommenen Massnahmen um einen taugli- chen "Objektschutz" handeln könnte. Ebenso wenig führt die (angeb- liche) Wichtigkeit des Wendeplatzes zu dessen raumplanungsrechtli- chen Zulässigkeit und (noch viel weniger) zur raumplanungsrechtli- chen Bewilligungsfähigkeit des gesamten Bauvorhabens.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 18/22

6.

Der Rekurrent wendet sich jedenfalls sinngemäss auch gegen die Ver- weigerung der nachträglichen Zustimmung zur Baubewilligung im Ge- wässerraum. Er scheint auch unter dem Titel des Gewässerschutz- rechts von einer Bewilligungsfähigkeit seines Bauvorhabens auszuge- hen.

6.1 Am 1. Juni 2011 ist die revidierte eidgenössische Gewässer- schutzverordnung in Kraft getreten, welche die Kantone verpflichtet, entlang der Gewässer Gewässerräume festzulegen, die künftig grund- sätzlich von Bauten und Anlagen freigehalten werden müssen. Für die Zeit bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums hat der Bun- desrat in der GSchV unmittelbar anwendbare Übergangsbestimmun- gen erlassen, die verbindlich festlegen, wie breit momentan die beid- seits eines Gewässers verlaufenden Uferstreifen sein müssen und welche Nutzungen darin zulässig sind. Nach Abs. 2 der Übergangsbe- stimmungen der GSchV gelten – solange die Kantone den Gewässer- raum noch nicht festgelegt haben – die Vorschriften von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV für Bauten und Anlagen entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen von je 8 m plus die Breite der beste- henden Gerinnesohle (bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite). Diese Übergangsbestimmungen gelten auch für einge- dolte Gewässer. Sie haben zur Folge, dass neue Bauten und Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV im Gewässerraum nur mehr erstellt wer- den dürfen, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Inte- resse liegen (BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 5.2 sowie BDE Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 Erw. 3.2; je mit Hinweis auf Baudepar- tement SG, Juristische Mitteilungen 2012/II/1). Gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV kann die Behörde ausserdem die Erstellung ge- wisser Anlagen bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Bstn. a – d).

6.2 Festzustellen ist zunächst, dass die baulichen Massnahmen bzw. die streitgegenständlichen Anlagen fast vollumfänglich im über- gangsrechtlichen Gewässerraum liegen. Die entsprechende Darstel- lung des AREG trifft zu und blieb unbestritten.

6.3 Sodann ist nicht erkennbar und wird auch vom Rekurrenten nicht dargelegt, inwiefern es sich bei den bereits erstellten Anlagen (Stützmauern; Sitzplatz samt Grillstelle; asphaltierter Vor-/Wende- platz; etc.) vollumfänglich um standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen handeln könnte. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend ein Tatbestand von Art. 41c Abs. 1 Bstn. a –d GSchV vorliegen könnte. Eine aus Art. 41c Abs. 1 GSchV hergeleitete Bewilligungsfähigkeit scheidet aus.

6.4 Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf den gewässerschutzrechtlichen Bestandesschutz nach Art. 42 Abs. 2 GSchV eine Baubewilligung zu erteilen gewesen wäre; darauf beruft sich der Rekurrent zumindest sinngemäss.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 19/22

6.4.1 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 II 304 ausführlich mit dem gewässerschutzrechtlichen Bestandesschutz bei zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone auseinandergesetzt. Gemäss dieser Rechtsprechung kommt Art. 41c Abs. 2 GSchV gegenüber dem Be- sitzstandschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG bei zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone eine eigenständige Bedeutung zu. Der erwei- terte Besitzstandsschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG findet im Gewäs- serraum keine Anwendung, weswegen mangels gesetzlicher Rege- lung nur (aber immerhin) der aus der Eigentumsgarantie und dem Ver- trauensschutz abgeleitete verfassungsrechtliche Besitzstandsschutz gilt. Dieser umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten. Zulässig dürften – unter Berücksichtigung des Norm- zwecks und des Verhältnismässigkeitsprinzips – auch Umbauten sein, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Dagegen dürfen zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässer- raum weder erweitert noch wiederaufgebaut werden, weil dadurch der gewässerrechtswidrige Zustand verstärkt und über die Lebensdauer der ursprünglich bewilligten Baute hinaus perpetuiert würde. Dies würde das Ziel von Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG), die Gewässerräume zu- mindest auf längere Sicht von Bauten und Anlagen freizuhalten, verei- teln (vgl. BGE 146 II 304 Erw. 9.2).

6.4.2 Im vorliegenden Fall wurden wie gezeigt neue Anlagen erstellt, bei denen von einem entsprechenden Vorbestand in ähnlichen Dimen- sionen keine Rede sein kann. Hinzu kommen neue Terrainverände- rungen im Gewässerraum. Selbst wenn gewisse Anlagen oder ein- zelne Elemente der Umgebungsgestaltung vorbestanden hätten, könnten damit die nun zu beurteilenden baulichen Massnahmen nicht unter dem Titel des Bestandesschutzes bewilligt werden; es handelt sich offensichtlich zumindest um Erweiterungen und/oder Wiederauf- bauten, die den gewässerrechtswidrigen Zustand verstärken bzw. über die Lebensdauer der ursprünglichen Anlagen hinaus verlängern, was wie gezeigt unzulässig ist. Die Erteilung einer gewässerschutz- rechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV scheidet aus bzw. wurde zu Recht verweigert. Das Gesagte gilt im Übrigen un- abhängig davon, ob es sich beim Ersatz des Eindolungs-Rohrs – wie der Rekurrent geltend macht – nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Verschiebung der Eindolung um 3 m handelt. Der Rekurs er- weist sich somit auch in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht als unbe- gründet. Weitere Abklärungen zum (angeblichen) Vorbestand sind we- der angezeigt noch nötig, ebenso wenig sind Abklärungen erforderlich zur Frage, ob die (angeblich) vorbestandenen Anlagen überhaupt rechtmässig erstellt wurden und vom Besitzstandsschutz profitieren könnten. Am Ergebnis ändert ebenfalls nichts, dass gestützt auf Art. 38 Abs. 2 GSchG die Behörde für Verkehrsübergänge (Bst. b) und unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Ersatz bestehender Eindolungen (Bst. e) Ausnahmen bewilligen kann, denn Gegenstand des Baugesuchs waren wie gezeigt auch ganz andere als die genann- ten Anlagen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 20/22

7.

Der Rekurrent macht die Unverhältnismässigkeit des Rückbaus bzw. der Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geltend.

7.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine Ab- bruchverfügung nur erlassen werden darf, wenn diese Massnahme bei objektiver Betrachtung als die einzig geeignete erscheint, um einen aktuellen baurechtswidrigen Zustand zu beheben. Sie hat zu unterblei- ben, wenn die Abweichung von den Bauvorschriften nur geringfügig ist, wenn der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der einem Eigen- tümer aus dem Abbruch erwächst, nicht zu rechtfertigen vermögen (VerwGE B 2019/124 vom 23. Januar 2020 Erw. 2.3; VerwGE B 2020/75 vom 25. Mai 2021 Erw. 8.1; vgl. auch BDE Nr. 16/2021 vom

18. Februar 2021 Erw. 7.1 sowie CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs-und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 159 N 16).

7.2 Inwiefern im vorliegenden Fall die Anordnung zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands (Dispositiv-Ziff. 4) unverhältnismäs- sig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Denn dass ein unrechtmässiger und nicht bewilligungsfähiger Zustand besteht, hat sich im vorliegen- den Verfahren bestätigt und entsprechend ist der Rekurrent zur Wie- derherstellung bzw. die Vorinstanz zur Anordnung derselben grund- sätzlich von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG). Sodann wurde vorliegend der Umfang der Wiederherstellung noch nicht definiert, sondern die Vorinstanz fordert den Rekurrenten mit dem angefochtenen Beschluss (vgl. Dispositiv-Ziff. 5) in Anwen- dung von Art. 159 Abs. 2 PBG auf, im Wiederherstellungsverfahren mitzuwirken und einen Vorschlag für die Wiederherstellung einzu- reichen. Es liegt keine Verletzung der Verhältnismässigkeit vor.

7.3 Der Rekurrent macht im Zusammenhang mit der Wiederherstel- lungsanordnung und deren Verhältnismässigkeit ausserdem geltend, die Vorinstanz fordere ein Rückbauprojekt, das sich an die Grobskizze des AREG (gemeint: "Grobskizze möglicher Durchlass (16-1727) mit Legende" als Beilage zur raumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom

13. September 2021) zu halten habe. Diese Grundlage sei nicht um- setzbar und bei der Erstellung der Grobskizze seien die besonderen Gegebenheiten des Geländes nicht berücksichtigt worden.

7.3.1 Dem Rekurrenten wurde wie erwähnt im angefochtenen Ent- scheid eine Frist angesetzt zur "Einreichung eines Baugesuchs für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands". Auch trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz dabei auf die "Anforderungen der vorstehen- den Erwägungen Nr. 2.5, sowie Ziffer 7 lit. f der Erwägungen der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung" verwies. Jedoch wird sowohl in Erw. 2.5 des angefochtenen Beschlusses als auch in Erw. 7 Bst. f der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung primär betont, dass die

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 21/22

fragliche Grobskizze eine aus wasserbaulicher Sicht genehmigungs- fähige Lösung darstelle. Folgerichtig stammt die Grobskizze materiell betrachtet nicht vom AREG, sondern vom – für die wasserbauliche Be- urteilung zuständigen – AWE. In dieser Grobskizze fehlen konkrete Rückbauanordnungen hinsichtlich einzelner Elemente der Umge- bungsgestaltung. Entsprechend ist damit nicht ansatzweise abschlies- send, verbindlich und detailliert festgelegt, dass bzw. inwiefern es sich dabei um die einzig denkbare (Wiederherstellungs-)Variante handeln könnte. Für den Erlass einer derartigen verbindlichen und konkreten Wiederherstellungsanordnung wären weder das AREG noch das AWE zuständig. Ebenso wenig konnten das AREG oder das AWE der Vorinstanz konkrete und verbindliche Vorgaben zu Art und Umfang der Wiederherstellung machen. Weder das eine noch das andere haben das AREG oder das AWE getan, sondern es wurde wie erwähnt eine "aus wasserbaulicher Sicht genehmigungsfähige Lösung" skizziert.

7.3.2 Mit der Grobskizze wurde somit die Wiederherstellung nicht ver- bindlich und abschliessend geregelt. Vielmehr obliegt die konkrete Umsetzung der grundsätzlich bestehenden Wiederherstellungspflicht zunächst dem Rekurrenten (Einreichung eines Vorschlags zur Wieder- herstellung [Wiederherstellungskonzept o.ä.]) sowie – im Unterlas- sungsfall – der Vorinstanz bzw. allfälligen von ihr beigezogenen Drit- ten. Ob – wie der Rekurrent behauptet – die heute existierenden Stütz- mauern oder Teile davon zur Hangstabilisierung tatsächlich unabding- bar sind, wird er in diesem Rahmen nachzuweisen haben. Inwiefern die Grobskizze einem solchen Vorgehen im Weg stehen könnte, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. Entsprechend wurde dem Rekur- renten zu Recht mittels Grobskizze eine aus wasserbaulicher Sicht ge- nehmigungsfähige Lösung skizziert und der Rekurs erweist sich dies- bezüglich als unbegründet.

7.4 Der angefochtene Beschluss ist somit auch hinsichtlich der Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands nicht zu beanstanden. Weil die dem Rekurrenten von der Vorinstanz in Ziff. 5 des angefoch- tenen Entscheids angesetzte Frist zur Einreichung eines Rückbaupro- jekts inzwischen verstrichen ist, ist ihm mit diesem Entscheid eine neue Frist anzusetzen. Angemessen ist eine Frist zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung zu Recht ver- weigert wurde. Sowohl in raumplanungsrechtlicher als auch in gewäs- serschutzrechtlicher Hinsicht kann dem Bauvorhaben keine Zustim- mung erteilt werden. Ob weitere (z.B. landschaftsschutzrechtliche) Gründe dem Bauvorhaben entgegenstehen, muss unter diesen Um- ständen nicht näher geprüft werden. Der Rekurs erweist sich somit hinsichtlich der angeblichen Bewilligungsfähigkeit als unbegründet, ebenso hinsichtlich der übrigen Einwände. Der angefochtene Be- schluss und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung sind nicht zu beanstanden.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 45/2022), Seite 22/22

9.

9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

9.2 Der vom Rekurrenten am 3. Dezember 2021 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen. Entscheid 1.

a) Der Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

b) Die Frist in Ziff. 5 des Beschlusses des Gemeinderates X.___ vom 10. November 2021 wird angepasst. A.___ hat innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einen Vorschlag für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzureichen.

2.

a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 3. Dezember 2021 von A.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin