Sachverhalt
A.
a) Die D.___ betreibt die Luftseilbahn G.___-H.___. Die Bergsta- tion dieser Bahn befindet sich auf Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___. Dieses Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Ge- meinde Z.___ vom 29. Mai 2012 hauptsächlich in der Zone für öffent- liche Bauten und Anlagen. Der südliche Teil des Grundstücks liegt in der Kernzone K3. Das nordöstlich angrenzende Wohngebiet liegt in der Wohnzone W2b.
b) Im Jahr 2003 entschloss sich die D.___, die bestehende Pendelbahn aus dem Jahr 1954 durch eine neue 8er-Gondelbahn zu ersetzen. Gegen dieses Bauvorhaben erho- ben verschiedene Anwohner Einsprache. Mit Beschluss vom 11. März 2004 erteilte der Gemeinderat Z.___ der D.___ die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung der Tal-, Mittel- und der Bergstation. Im Sinn einer Auflage verpflichtete er die D.___, die Einhaltung der Grenzwerte der öffentlich-rechtlichen Lärmempfindlichkeitsstufe II bei der Bergstation nach Bauvollendung in geeigneter Form nachzuwei- sen.
c) Nach Inbetriebnahme der neuen Gondelbahn kam es in Bezug auf die Lärmimmissionen zu Reklamationen seitens der Anwohner. Der Gemeinderat Z.___ forderte alsdann die D.___ am 30. März 2006 auf, den Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmemp- findlichkeitsstufe II zu erbringen.
d) Die D.___ ergriff daraufhin verschiedene Lärmschutzmassnah- men. Einerseits wurden bauliche Massnahmen am Maschinenraum getroffen, andererseits technische Massnahmen an der Bahn vorge- nommen. Da die Werte trotzdem noch nicht eingehalten werden konn- ten, entschloss sich die D.___ im Bereich des Perrons eine Lärm- schutzwand zu erstellen.
e) Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte die D.___ dem Gemein- derat Z.___ mit, dass sie die Thematik Lärmemissionen aufgrund der neusten Messungen als aufgearbeitet und erledigt erachte. Die Immis- sionsgrenzwerte seien eingehalten, weshalb sich weitere Massnah- men erübrigen würden.
f) Der Gemeinderat Z.___ anerkannte am 7. Januar 2010 die ge- machten baulichen und technischen Verbesserungen und erachtete Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; ab- gekürzt USG) als im Grundsatz erfüllt. Die Immissionsgrenzwerte seien eingehalten, weshalb keine weiteren Massnahmen vorgeschrie- ben würden.
g) Gegen diesen Beschluss erhoben verschiedene Anwohner Re- kurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 10-654). Mit Entscheid
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 3/18
Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 hiess dieses den Rekurs gut und hob den Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 7. Januar 2010 auf. Es wurde festgestellt, dass bei der Gondelbahn von einer neuen An- lage bzw. einer neubauähnlichen Umgestaltung der Anlage auszuge- hen sei, weshalb nicht die Immissionsgrenz-, sondern die Planungs- werte einzuhalten seien. Die D.___ habe den in der Baubewilligung als Auflage geforderten Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte noch nicht erbracht und es sei nach wie vor Sache des Gemeinderates Z.___, dieser Auflage Nachachtung zu verschaffen. Die hiergegen er- hobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2011/7 vom 17. Januar 2012 ab. Es bestätigte, dass die Gondelbahn die Pla- nungswerte für neue lärmige ortsfeste Anlagen einzuhalten habe. Nachdem der geforderte Nachweis bisher noch nicht erbracht worden sei, sei es an der kommunalen Baubehörde, die Auflage durchzuset- zen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ermitteln und zu verfügen.
B.
a) Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 unterbreitete der Gemeinderat Z.___ der D.___ sowie den betroffenen Anwohnern das beabsichtigte weitere Vorgehen zur Stellungnahme. Im Anschluss daran erteilte der Gemeinderat mit Beschluss vom 5. Juli 2012 der F.___ AG den Auftrag zur Erfassung des IST-Zustands und hielt fest, dass über die zweite Phase (Massnahmenplanung) nach Vorlage des IST-Zustands sowie der Stellungnahmen der Parteien befunden werde.
b) Die F.___ AG führte im September 2012 auf acht Liegenschaf- ten sowie zusätzlich an drei Kontrollpunkten Lärmmessungen durch. Mit Gutachten vom 30. November 2012 (nachfolgend "Gutachten F.___ 2012") kam sie zum Schluss, dass die Planungswerte bei drei Gebäuden, auf den Grundstücken Nrn. 002, 003 und 004, überschrit- ten seien. Die D.___ und die betroffenen Nachbarn nahmen zu diesem Gutachten Stellung, wobei die D.___ mit Eingabe vom 1. März 2013 vier Ergänzungsfragen stellte und die Ergänzung des Gutachtens be- antragte. Die betroffenen Nachbarn erklärten am 28. Februar 2013, dass das Gutachten im Grundsatz korrekt und nachvollziehbar sei.
c) Mit Beschluss vom 22. August 2013 stellte der Gemeinderat Z.___ fest, dass die Lärmimmissionen der Luftseilbahn bei der Berg- station auf den Grundstücken Nrn. 002, 003 und 004 die Planungs- werte am Tag überschreiten und damit die Lärmschutzbestimmungen verletzen würden. Er verpflichtete die D.___ zur Herstellung des recht- mässigen Zustands. Sie habe dem Gemeinderat bis 30. November 2013 ein Konzept vorzulegen, mit welchem die Immissionen soweit vermindert werden könnten, dass die Planungswerte und das Vorsor- geprinzip gewahrt seien. Es stehe ihr frei, gleichzeitig ein Gesuch um Erleichterungen zu stellen.
d) Gegen diesen Beschluss erhob die D.___ am 9. September 2013 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 13-5358). Mit Ent- scheid Nr. 55/2014 vom 7. August 2014 hiess dieses den Rekurs in
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 4/18
Bezug auf eine geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, wies ihn im Übrigen aber ab. Die D.___ wurde verpflichtet, dem Gemeinderat Z.___ innert drei Monaten nach Rechtskraft des Ent- scheids ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen. Die hier- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2014/172 vom 24. März 2016 ab.
C.
a) Innert erstreckter Frist reichte die D.___ dem Gemeinderat Z.___ mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 das "Konzept zur Vermin- derung der Lärmimmission im Bereich der Bergstation H.___ bei den Grundstücken Nrn. 002, 003, 004 in der Wohnzone 2b" der E.___ AG vom 25. Oktober 2016 (nachfolgend "Konzept E.___ 2016") ein. Sie beantragte, sie sei zu verpflichten die Lagerung der Rollenbatterien an der Einfahrtstütze zur Bergstation auf Sylomerplatten sowie eine Schmiereinrichtung für Klemmen-Laufrollen zu installieren. Nach Voll- zug dieser Arbeiten seien Kontrollmessungen durchzuführen und ge- gebenenfalls Erleichterungen zu gewähren oder – sofern der Immissi- onsgrenzwert bei Grundstück Nr. 003 noch immer überschritten sei – die D.___ zum Einbau von Lärmschutzfenstern zu verpflichten.
b) Im Anschluss daran beauftragte der Gemeinderat Z.___ die F.___ AG mit der Prüfung dieses Konzepts. Der Bericht der F.___ AG datiert vom 23. Februar 2017 (nachfolgend "Gutachten F.___ 2017") und kommt zum Schluss, dass das Konzept grundsätzlich nachvoll- ziehbar, jedoch die Massnahmenstudie im Sinn eines Variantenfä- chers zu ergänzen sei. Dabei sollten auch Maximalvarianten ange- sprochen werden (z.B. weitergehende bauliche Massnahmen, Beur- teilung betrieblicher Massnahmen). Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 stellte der Gemeinderat Z.___ den Verfahrensbeteiligten den Bericht zur Stellungnahme bis 31. August 2017 zu. Diese reichten am 21. Juli 2017 (Anwohner) bzw. 31. August 2017 (D.___) eine Vernehmlassung ein.
c) Mit Schreiben vom 5. November 2018 gelangte der Gemeinde- rat Z.___ an die D.___ und forderte diese auf, die entsprechende Er- gänzung des Konzepts zu veranlassen. Zudem werde ein Vorschlag erwartet, welche Massnahmen aus dem ergänzten Massnahmenkata- log im Verlauf der nächsten Bahnrevision im April 2019 umgesetzt wür- den.
d) Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 reichte die D.___ dem Ge- meinderat Z.___ das von der E.___ AG ergänzte Konzept ein (nach- folgend "Konzept E.___ 2018") und erklärte sich bereit, die Lagerung der Rollenbatterien auf Sylomerplatten an der Einfahrtstütze zur Berg- station und die Schmiereinrichtung für Klemmen-Laufrollen in der Bergstation im Rahmen der Revisionsarbeiten nach der Wintersaison 2018/2019 durchzuführen. Zudem würden die Lücken bei der Schal- lisolation im Innern des Maschinenraums geschlossen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 5/18
e) Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 beauftragte der Gemeinde- rat Z.___ erneut die F.___ AG, die vorgeschlagenen Massnahmen des ergänzten Konzepts zu überprüfen. Der Bericht der F.___ AG datiert vom 22. März 2019 (nachfolgend "Gutachten F.___ 2019").
f) Bis zur Herbstrevision 2019 wurden durch die D.___ folgende Massnahmen umgesetzt: (1) Schliessung der Lücken bei der Schall- isolation im Innern des Maschinenraums, (2) Anbringung der Schmiereinrichtungen für die Klemmen-Laufrollen und (3) Einbau der Lager der Rollenbatterien auf Sylomerplatten. Im Anschluss daran be- auftragte der Gemeinderat Z.___ am 8. November 2019 die F.___ AG mit einer Kontrollmessung.
g) Die Resultate der Lärmmessung durch die F.___ AG fanden Ein- gang in ihren Bericht vom 26. August 2020 (nachfolgend "Gutachten F.___ 2020"). Darin wurde festgehalten, dass die Messungen mit der gleichen Bestückung (100%) und den gleichen Geschwindigkeiten (4 sowie 5 m/s) wie bei den Messungen im Jahr 2012 erfolgt seien. Die Beurteilung zeige, dass die Planungswerte weiterhin bei allen drei un- tersuchten Gebäuden überschritten seien. Bei Grundstück Nr. 003 sei auch der Immissionsgrenzwert weiterhin überschritten. Mögliche Mas- snahmen zur Einhaltung der Planungswerte würden bauliche (z.B. Lärmschutzwand) sowie betriebliche Massnahmen (z.B. Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeit oder der Betriebszeiten) umfassen.
h) Der Gemeinderat Z.___ stellte den Vertretern der Anwohner so- wie der D.___ den Bericht der F.___ AG mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2020 zu und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Stellung- nahme bis Ende Oktober 2020. Davon machten die Anwohner mit Ein- gabe vom 28. Oktober 2020 Gebrauch. Innert erstreckter Frist liess sich auch die D.___ am 20. November 2020 vernehmen. Dabei erneu- erte sie das Begehren um Erleichterungen und beantragte eventualiter Messungen aufgrund der effektiven Betriebsparameter.
D.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 erhoben A.___, B.___ und C.___, alle vertreten durch Dr.iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt, und MLaw Corina Caluori, Rechtsanwältin, beide Chur, Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-8571). Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei festzustellen, dass im Verfahren gegen die D.___ betreffend Lärmsanierung und Durchsetzung der in der Baubewilligung vom 11. März 2004 verfüg- ten Auflagen betreffend Einhaltung der Lärmempfind- lichkeitsstufe II eine von der Beschwerdegegnerin (Gemeinde Z.___) rechtswidrig verursachte Rechts- verzögerung und Rechtsverweigerung vorliegt. 2. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde Z.___) sei zu verpflichten, zur Herstellung des rechtmässigen Zu-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 6/18
standes i.S. D.___ innert eines Monats über die Lärm- sanierungsmassnahmen und die Durchsetzung der in der Baubewilligung vom 11. März 2004 verfügten Auf- lagen betreffend Einhaltung der Lärmempfindlichkeits- stufe II zu entscheiden und die notwendigen betriebli- chen und baulichen Lärmsanierungsmassnahmen zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer würden nun seit über 16 Jahren darauf warten, dass die Anlage die gesetzli- chen und in der Baubewilligung als Auflage verfügten Lärmgrenzwerte einhalte und hierfür die notwendigen Massnahmen angeordnet und umgesetzt würden. Obwohl der Rechtsanspruch der Beschwerdefüh- rer und die Sanierungspflicht der Beschwerdebeteiligten gerichtlich bestätigt worden seien, habe der Beschwerdegegner keine Lärmsa- nierung angeordnet. Einerseits liege eine überlange Verfahrensdauer vor. Der Beschwerdegegner habe das Verfahren durch ungerechtfer- tigte Zwischenentscheide (wie z.B. Fristerstreckungen), das wieder- holte Einholen von neuen Gutachten zum identischen Sachverhalt und andere nicht erklärbare und ungerechtfertigte Verzögerungen ver- schleppt. Andererseits weigere sich der Beschwerdegegner implizit – trotz mehrmaligen Hinweisen und Aufforderungen seitens der Be- schwerdeführer – eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, obwohl er als Vollzugsbehörde die Aufgabe habe, den rechtmässigen Zustand durchzusetzen.
E.
a) Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 beantragt die Be- schwerdebeteiligte, vertreten durch Dr.oec. Hubert Bühlmann, Rechts- anwalt, St.Gallen, die Rechtsverweigerungsbeschwerde unter Kosten- folge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Angelegenheit sei nicht bereits seit Jahren ent- scheidreif. Bevor die zuständige Behörde erhebliche Sanierungsmass- nahmen anordne, müsse sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvor- schläge einholen. Eine Verlängerung der Schallschutzwand sei ge- prüft worden, die Kosten hierfür wären jedoch unverhältnismässig und eine solche Wand würde auch das Orts- und Landschaftsbild beein- trächtigen. Nutzungsbeschränkungen im Sinn einer Fahrplanreduktion würden ebenfalls nicht in Betracht kommen. Die jüngsten Messungen würden nicht auf den effektiven Betriebsdaten (Fahrgeschwindigkeit, Bestückung) beruhen. Würden alle lärmreduzierenden Faktoren be- rücksichtigt, seien bei Grundstück Nr. 003 der Immissionsgrenzwert und bei den Grundstücken Nrn. 002 und 004 der Planungswert einge- halten. Der Planungswert sei deshalb bloss noch beim Grundstück Nr. 003 überschritten. Für dieses Grundstück sei ein Gesuch um Er- leichterungen hängig. Allenfalls seien weitere Messungen über einen längeren Zeitraum und aufgrund der effektiven Betriebsparameter er- forderlich. Die von den Beschwerdeführern geforderten Sanierungs-
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massnahmen seien entweder bereits erfüllt oder würden wegen über- wiegender Interessen nicht in Frage kommen. Dem Beschwerdegeg- ner könne weder eine absichtliche pflichtwidrige Untätigkeit, noch die gesamte Verfahrensdauer von beinahe 16 Jahren als Verfahrensver- zögerung vorgeworfen werden.
b) Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragt der Beschwerdegegner, vertreten durch Christoph Bernet und Dr.iur. Benedikt Fässler, Rechtsanwälte, St.Gallen, die Rechtsver- weigerungsbeschwerde abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass seit dem Vorliegen des Sanierungskonzepts der E.___ AG vom 25. Oktober 2016 zeitaufwändige Abklärungen und Überprü- fungen durch die F.___ AG notwendig gewesen seien. Auch die Ge- währung des rechtlichen Gehörs habe viel Zeit beansprucht. Erst mit dem ergänzenden Konzept der E.___ AG vom 14. Dezember 2018 sei ersichtlich geworden, dass die Einhaltung der Planungswerte nur mit baulichen oder betrieblichen Massnahmen möglich wäre, deren Ver- hältnismässigkeit aufgrund der hohen Kosten oder der massiven be- trieblichen Einschränkungen als zumindest zweifelhaft erscheinen würde. Entsprechend sei es notwendig gewesen, zuerst die Wirkung der von der Beschwerdebeteiligten umgesetzten Massnahmen abzu- warten. Die lange Dauer des Verfahrens sei durch die hohe Komplexi- tät des Sachverhalts, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Rechtsmittelverfahren begründet. Auch verfüge die Gemeinde nicht über grosszügige Personalressourcen. Es sei nun Aufgabe des Beschwerdegegners zu prüfen, ob ergänzende Abklärungen zum Sachverhalt notwendig seien oder ob direkt über weitere Massnahmen und/oder Erleichterungen zu entscheiden sei. Dies wäre im ersten Quartal des Jahres 2021 erfolgt. Aufgrund der Rechtsverweigerungs- beschwerde müssten jedoch sämtliche Akten dem Baudepartement eingereicht werden, was die Fortsetzung des Verfahrens weiter verzö- gere.
F.
Ebenfalls mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 erhoben A.___, B.___ und C.___ durch ihre Rechtsvertreter aufsichtsrechtliche Anzeige beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-8731). Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Gemeinde Z.___ sei anzuweisen, ihren gesetzli- chen Vollzugsauftrag nach Art. 28 des Einführungsge- setzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzge- bung (EG-USG) wahrzunehmen. 2. Die Gemeinde Z.___ sei anzuweisen, in Sachen Lärm- sanierungsverfahren gegen die D.___ gesetzesmäs- sig zu handeln und unverzüglich, spätestens innert Monatsfrist, die notwendigen betrieblichen und bauli- chen Lärmsanierungsmassnahmen zu verfügen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 8/18
3. Bei ungenutztem Ablauf der gemäss Antrag 2 gesetz- ten Vollzugsfrist habe der Kanton in das Verfahren ein- zutreten und anstelle der Gemeinde Z.___ alle erfor- derlichen lärmrechtlichen Massnahmen zu verfügen, die zur Herstellung des rechtmässigen Zustands erfor- derlich sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Z.___. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Gemeinde ihrer Funk- tion als Vollzugsbehörde nicht nachkomme und sich weigere, die Ein- haltung von Art. 7 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) durchzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb praktisch alle Verfahrensschritte von der Gemeinde über ein zumutbares Mass hinaus verzögert werden müssten. Es stelle sich die Frage, ob der Gemeinderat an der Durchsetzung des rechtmässigen Zustands überhaupt kein Interesse habe, da er in dieser Hinsicht ins- besondere von politischen Überlegungen geleitet werde.
G.
a) Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 beantragt die D.___, der aufsichtsrechtlichen Anzeige sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen keine Folge zu geben. Zur Begründung wird gel- tend gemacht die aufsichtsrechtliche Anzeige sei subsidiär zur Rechts- verweigerungsbeschwerde, weshalb der inhaltlich praktisch identi- schen aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge gegeben werden könne.
b) Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragt der Gemeinderat Z.___, der aufsichtsrechtlichen Anzeige sei keine Folge zu leisten. Zur Begründung wird ebenfalls geltend gemacht, dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe und deshalb für die subsidiäre aufsichtsrechtliche Anzeige kein Anlass bestehe.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Die Verfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
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E. 1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes zur Behandlung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 25 Bst. abis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanz- lei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR). Die Zuständigkeit zur Behandlung der aufsichtsrechtlichen Anzeige, ergibt sich aus Art. 156 Bst. b des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) in Verbindung mit Art. 25 Bst. abis GeschR.
E. 2.1 Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtmittel gegeben ist oder offenstand (Art. 88 Abs. 1 VRP). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit ein ausserordentli- ches und absolut subsidiäres Rechtsmittel. Vor ihrer Ergreifung müs- sen sämtliche ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Wird namentlich die Einsprache- und Rekursmöglichkeit versäumt, bleibt die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde aus- geschlossen (ZOGG/WYSS, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxis- kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zü- rich/St.Gallen 2020, Art. 88 N 3; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichts- barkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 1207). Eine Besonderheit der Rechtsverweigerungsbeschwerde liegt darin, dass es diesem Rechtsmittel oftmals an einem Anfechtungsobjekt fehlt oder gegen das Anfechtungsobjekt kein ordentliches Rechtsmittel offen- steht (ZOGG/WYSS, a.a.O., Art. 88 N 4).
Bei den Gründen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde wird un- terschieden zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung. Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP nennt die formellen Gründe. Es sind dies die Weigerung, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, oder eine solche ungerechtfertigt zu verzögern. Die Weigerung, die vorge- schriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder still- schweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Be- schwerde ist jedoch, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde be- steht in einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens. Es las- sen sich insbesondere die schlichte Untätigkeit der Behörde und ein tatsächliches Tun in Form von als ungerechtfertigt erachteten Instruk- tionsmassnahmen (z.B. Sistierungen, Fristerstreckungen) unterschei- den (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar,
E. 2.2 Bei der Prüfung, inwiefern durch den Beschwerdegegner eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist zu beachten, dass die neue Gondel- bahn im Jahr 2004 bewilligt wurde und seit nunmehr rund 15 Jahren betrieben wird. Seit diesem Zeitpunkt wäre die Beschwerdebeteiligte verpflichtet, die Lärmschutzwerte einzuhalten. Dieser Verpflichtung kommt sie jedoch bis heute nicht nach. Den Beschwerdegegner trifft seinerseits die Pflicht, als Vollzugsbehörde die Einhaltung des recht- mässigen Zustands herbeizuführen und für den Vollzug – insbeson- dere auch der rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichtes – be- sorgt zu sein. Dass es auch nach einer derart langen Zeit noch nicht gelungen ist, einen rechtmässigen Zustand herbeizuführen, erstaunt. Auch kann der Beschwerdebeteiligten nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass "das Jammern über jahrelanges Leiden der Beschwer- deführer" als übertrieben erscheine (Beschwerdeantwort vom 8. De- zember 2020, S. 8). Wie bereits in BDE Nr. 55/2014 vom 7. August 2014 (Erw. 10) festgehalten, wäre der rechtswidrige Zustand umge- hend zu beheben gewesen und kann den Anwohnern nicht weiter zu- gemutet werden. Es ist die Pflicht der Beschwerdebeteiligten, hier Ab- hilfe zu schaffen. Entsprechend ist das Interesse der Beschwerdefüh- rer an einem raschen Entscheid hoch zu gewichten. Auf der anderen Seite ist bei der Beurteilung einer möglichen Rechtsverzögerung je- doch auch zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht ein einfacher Fall zu beurteilen ist, sondern es sich bei der Lärmquelle (Luftseilbahn) um ein komplexes System handelt. Entsprechend bedarf es für die Ermitt- lung der möglichen Massnahmen durchaus entsprechende Fach- kenntnisse und zeitintensivere Abklärungen. Vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung nachfol- gend insbesondere die unternommenen Schritte seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes B 2014/172 vom 24. März 2016 zu prüfen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 11/18
E. 2.3 Dieses Urteil wurde (aufgrund der geltenden Gerichtsferien) Mitte Mai 2016 rechtskräftig. Entsprechend wäre die Beschwerdebe- teiligte verpflichtet gewesen, dem Beschwerdegegner bis spätestens Mitte August 2016 ein Massnahmenkonzept vorzulegen. Diese Frist wurde vom Beschwerdegegner bis Ende Oktober erstreckt, weshalb das Konzept E.___ 2016 erst am 31. Oktober 2016 eingereicht wurde. Alsdann vergab der Beschwerdegegner den Auftrag zur Expertise zu diesem Konzept am 24. November 2016 an die F.___ AG. Diese legte am 23. Februar 2017 das Gutachten F.___ 2017 vor. Im Anschluss gewährte der Beschwerdegegner den Beteiligten das rechtliche Gehör erst mit Schreiben vom 29. Juni 2017 – und somit vier Monate nach Eingang des Gutachtens – bis Ende August 2017. Danach wies der Beschwerdegegner die Beschwerdebeteiligte erst mit Schreiben vom
E. 2.4 Vorliegend ist zunächst – mit dem Beschwerdegegner und der Beschwerdebeteiligten – festzuhalten, dass der Beschwerdegegner nicht die ganzen Verzögerungen seit dem Jahr 2004 und auch nicht sämtliche Verzögerungen seit dem Jahr 2016 zu verantworten hat. Je- doch wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 24. März 2016 umgehend und zielstrebig die notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten. Dass hierfür weitergehende Abklärungen notwendig waren und in diesem Zusammenhang auch jeweils das rechtliche Gehör ge- währt werden musste, steht ausser Frage.
Es ist aber unübersehbar, dass der Beschwerdegegner zwischen den einzelnen Verfahrensschritten teilweise erheblich viel Zeit verstreichen liess. Bestes Beispiel hierfür ist der Zeitraum zwischen August 2017 und November 2018 in welchem gar nichts unternommen wurde. Der Beschwerdegegner forderte die Beschwerdebeteiligte erst rund 14 Monate nach Vorliegen der Stellungnahmen zum Gutachten F.___ 2017 zur Ergänzung des Konzepts auf. Auch weitere Verfahrens- schritte dauerten ungebührlich lange. Wenn die Anwohner bereits seit so vielen Jahren widerrechtliche (weil unbestrittenermassen zu laute) Immissionen zu ertragen haben, kann es beispielsweise nicht ange- hen, dass zwischen Eingang eines Gutachtens (vorliegend Gutachten
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 12/18
F.___ 2017) und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu vier Monate verstreichen. Wie bereits aufgezeigt, ist den Behörden Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden keine konkreten Vorkehren treffen. Dies war vorliegend der Fall.
Auch erscheint zumindest fraglich, ob der gewählte Weg zielführend war. Es macht zwar grundsätzlich Sinn, dass eine Lösung im Einver- nehmen zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdebetei- ligten gesucht wird. Auch ist der Beschwerdegegner ohnehin verpflich- tet, Sanierungsvorschläge bei der Beschwerdebeteiligten einzuholen. Auf der anderen Seite erscheint es zumindest fragwürdig, ob die Mas- snahmen, die im Rahmen der Revisionsarbeiten 2019 ausgeführt und von der Beschwerdebeteiligten vorgeschlagen wurden, tatsächlich hätten abgewartet werden müssen. Dies aus dem Grund, da bereits die beigezogenen Experten den Erfolg der Massnahmen im Voraus in Frage stellten. So hatte bereits der Anlagenbauer im Konzept E.___ 2016 festgehalten, dass eine signifikante Lärmreduktion nicht garan- tiert werden könne. Auch im Gutachten F.___ 2017 (Ziffer 2.2.1) wurde ausgeführt, dass es bezweifelt werden müsse, dass diese Massnah- men alleine ausreichten, um die Planungswerte überall einzuhalten. Auch erscheint es so, dass der Beschwerdegegner die Beschwerde- beteiligte – welche ihrerseits offensichtlich keine zeitliche Dringlichkeit sieht, den rechtmässigen Zustand herzustellen und die von ihr vorge- schlagenen Massnahmen offensichtlich nicht zur Rechtmässigkeit ih- rer Anlage geführt haben – bei den umzusetzenden Massnahmen ein- fach gewähren liess. Dies ist jedoch nicht die Aufgabe der Vollzugsbe- hörde. Vielmehr hätte der Beschwerdegegner – nach Einholung von Sanierungsvorschlägen – die zielführenden Massnahmen zu verfügen gehabt. Dies ist auch nach mittlerweile fünf Jahren nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht erfolgt.
E. 2.5 Unabhängig des gewählten Wegs muss festgehalten werden, dass sich das ganze Verfahren schon viel zu lange hinzieht. Wenn das Verwaltungsgericht anordnet, dass ein Massnahmenkonzept inner- halb von drei Monaten seit Rechtskraft des Urteils einzureichen ist, kann es nicht angehen, dass es nach nunmehr fünf Jahren noch immer einen unrechtmässigen Zustand zu beklagen gibt. Dieser Umstand und die damit verbundene Verfahrensdauer kann – insbesondere un- ter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdebeteiligte bereits seit dem Jahr 2004 verpflichtet wäre, die massgebenden Lärmschutzwerte einzuhalten und der Beschwerdegegner seinerseits für die Einhaltung zu sorgen hätte – den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden und es ist eine Rechtsverzögerung zu bejahen. Es ist festzustellen, dass die Sanierung der Luftseilbahn über Gebühr verschleppt worden ist und die Gesamtheit der Verfahrensdauer nicht mehr angemessen ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner nicht über sehr grosse personelle Ressourcen verfügt. Chronische Überlastung und strukturelle Mängel bewahren nämlich nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (G. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N 25). Entspre- chend ist die Beschwerde gutzuheissen.
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3.
Es bleibt zu prüfen, welche nächsten Schritte der Beschwerdegegner zu ergreifen hat.
E. 3 Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 24). Eine ungerechtfertigte Verzögerung ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Was unter einer angemesse- nen Behandlungsfrist zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Natur und den Umständen der betreffenden Angelegenheit, namentlich der Bedeutung der Sache für die am Verfahren Beteiligten, deren Verhal-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 10/18
ten sowie der Natur und Komplexität des zugrundeliegenden Sachver- halts. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Frist umso kürzer ist, je höher die Interessen der Betroffenen an einem raschen Entscheid sind. Den Behörden ist beispielsweise Rechtsverzögerung vorzuhal- ten, wenn sie ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden keine konkreten Vorkehren treffen, ungerechtfertigte Instruktions- massnahmen vornehmen oder generell überlange Vernehmlassungs- fristen ansetzen (G. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N 25 mit Hinweisen).
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreissig Ta- gen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhal- ten hat (Art. 90 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde, mit der die ungerecht- fertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden (Art. 90 Abs. 2 VRP). Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe keine Lärm- sanierung angeordnet, obwohl die Sanierungspflicht schon lange fest- stehe. Der Beschwerdegegner habe das Verfahren verschleppt und es liege eine überlange Verfahrensdauer vor. Die Beschwerdeführer ma- chen somit eine Rechtsverzögerung geltend. Deren Geltendmachung ist an keine Frist gebunden. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten.
E. 3.1 Nach Art. 16 Abs. 3 USG holt die zuständige Behörde vom In- haber der Anlage Sanierungsvorschläge ein, bevor sie erhebliche Sa- nierungsmassnahmen anordnet. Dieser Verpflichtung ist der Be- schwerdegegner bereits mit Verfügung vom 22. August 2013 nachge- kommen. Er verpflichtete die heutige Beschwerdebeteiligte zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands und zur Vorlage eines Konzepts, mit welchem die Immissionen soweit vermindert werden können, dass die Planungswerte und das Vorsorgeprinzip gewahrt seien. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Verpflichtung mit Urteil B 2014/172 vom 24. März 2016. Die Beschwerdebeteiligte reichte als- dann ein Massnahmenkonzept vom 25. Oktober 2016 (Konzept E.___
2016) und später eine Ergänzung (Konzept E.___ 2018) hierzu ein.
E. 3.2 Der Beschwerdegegner wird nun anhand der eingereichten Konzepte, deren Überprüfung durch die F.___ AG sowie der weiteren Messungen und Abklärungen über allfällige zusätzliche Massnahmen (oder Erleichterungen) zu befinden haben. In zeitlicher Hinsicht ma- chen sowohl Beschwerdegegner als auch Beschwerdebeteiligte gel- tend, dass zunächst zu prüfen sei, ob allenfalls weitere Abklärungen notwendig sind. Aufgrund der umfangreichen Abklärungen und ver- schiedenen Messungen erscheint dies zumindest fraglich. Um allfälli- gen weiteren Abklärungen und Vorkehrungen (und allenfalls sogar Messungen) vor dem Entscheid über weitere Massnahmen bzw. Er- leichterungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (insbeson- dere zum erneuten Gesuch der Beschwerdebeteiligten um Erleichte- rungen vom 20. November 2020 sowie zum erstellenden Verfügungs- entwurf) genügend Zeit einzuräumen, wird die Frist grosszügig ge- setzt. Eine Frist von einem Monat – wie die Beschwerdeführer sie be- antragen – würde für die nächsten Verfahrensschritte kaum ausrei- chen. Entsprechend wird der Beschwerdegegner angewiesen, innert spätestens vier Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids über Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte und zur Befolgung des Vorsorgeprinzips zu befinden und das Gesuch um Erleichterun- gen zu behandeln.
E. 3.3 Es wird Aufgabe des Beschwerdegegners sein, die möglichen Massnahmen zu beurteilen. Auch wenn die in den verschiedenen Gut- achten aufgezeigten und untersuchten Massnahmen aus Sicht der Be- schwerdebeteiligten aus (unterschiedlichen) überwiegenden Interes- sen nicht in Frage kommen, entbindet dies den Beschwerdegegner selbstverständlich nicht davon, über das Sanierungskonzept (und all- fällige Erleichterungen) im Rahmen eines Entscheids zu befinden. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdebe- teiligte gewähren lässt und letztere einfach diejenigen Massnahmen umsetzt, welche sie als verhältnismässig erachtet.
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4.
Da die Beschwerdebeteiligte in ihrer Eingabe insbesondere geltend macht, dass weitergehende Massnahmen nicht verhältnismässig seien und auch die Richtigkeit der Messungen anzweifelt, sei sie an dieser Stelle nochmals an einzelne Erwägungen der vorgehenden Ent- scheide des Baudepartementes und des Verwaltungsgerichtes erin- nert.
4.1 Wenn die Beschwerdebeteiligte geltend macht, dass der Kos- tenaufwand für eine Lärmschutzwand unter Berücksichtigung der bis ins Jahr 2013 bereits getroffenen Lärmschutzmassnahmen im Umfang von Fr. 435'214.45 völlig unverhältnismässig sei, übersieht sieh, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass bereits getätigte Aufwendungen bei der Beurteilung von Erleichterungen nicht berücksichtigt werden können, sofern sich herausstellen sollte, dass diese sich hätten vermeiden lassen, wenn die betreffende Anlage rechtzeitig und umsichtig geplant worden wäre. So sei auch nur ent- scheidend, ob sich die nötige Zusatzinvestition im Vergleich zur Bau- summe von Fr. 19,5 Mio. als verhältnismässig erweisen würde, wenn die Anlage von Anfang an und auf die vorgeschriebenen Planungs- werte ausgerichtet worden wäre (VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2012 Erw. 4.3; siehe auch BDE Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 Erw. 6.3).
4.2 Die Beschwerdebeteiligte macht weiter geltend, eine Lärm- schutzwand sei mit dem Orts- und Landschaftsbild unvereinbar. Inwie- weit dies geprüft wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Zum Schluss der Unvereinbarkeit kommt – soweit ersichtlich – einzig die E.___ AG im – im Auftrag der Beschwerdebeteiligten – erarbeiteten Sanierungs- konzept. Selbstverständlich kann es weder die Aufgabe der Beschwer- debeteiligten noch diejenige des von ihr beauftragten spezialisierten Ingenieurbüros sein, abschliessend über die Vereinbarkeit einer allfäl- ligen Lärmschutzwand mit dem Orts- und Landschaftsbild zu befinden. Vielmehr wäre auch dies die Aufgabe des Beschwerdegegners.
4.3 Auch kann – entgegen den Behauptungen der Beschwerdebe- teiligten – nicht gesagt werden, dass Nutzungsbeschränkungen per se nicht in Betracht kommen würden. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Entscheid aus dem Jahr 2012 festgehalten, dass die Er- schliessungspflicht der Seilbahn als konzessionierte Anlage allein es jedenfalls nicht nötig mache, dass bis zu 1'200 Personen pro Stunde von G.___ auf H.___ transportiert würden und dass Fahrten fürs Nachtskifahren angeboten würden. Betriebliche Massnahmen er- scheinen deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen (VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2012 Erw. 4.2; siehe auch BDE Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 Erw. 5.1). Vielmehr sind solche Massnahmen
– allenfalls in Ergänzung zu baulichen Massnahmen – durchaus eine Variante, welche je nach Ausgestaltung auch mit der unbestrittenen Erschliessungsfunktion der Seilbahn vereinbar wäre.
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4.4 Weiter macht die Beschwerdebeteiligte geltend, dass die effek- tiven Betriebsperimeter (Bestückung und Fahrgeschwindigkeit) bei den jüngsten Messungen nicht berücksichtigt worden seien. Das Ver- waltungsgericht hatte sich zur Bestückung und der Fahrgeschwindig- keit bereits einlässlich im Urteil B 2014/172 vom 24. März 2016 geäus- sert und bereits damals den Vorwurf "einer willkürlichen Kumulation von für die Beschwerdeführerin (heutige Beschwerdebeteiligte) nach- teiligen Faktoren" als unbegründet angesehen (Erw. 4.3.5). Die jüngste Lärmmessung welche dem Gutachten F.___ 2020 zugrunde liegt, geht wieder von den gleichen Rahmenbedingungen aus, wie bei den Messungen aus dem Jahr 2012, welche Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichtes bildeten.
4.5 Auch bringt die Beschwerdebeteiligte (erneut) vor, dass Lärm- messungen auch im Winter bei Schneelage beantragt worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte im Jahr 2016 bereits festgehalten, dass für die Beurteilung der Lärmbelastung auf diejenigen Messergebnisse abzustellen sei, welche die höchsten Immissionen über einen längeren Zeitraum ergeben würden. Es bestehe deshalb kein begründeter An- lass, die Lärmverhältnisse bei Vorliegen von Neuschnee durch weitere Messungen abzuklären und auch diesbezüglich könne keine Kumula- tion von für die damalige Beschwerdeführerin (heutige Beschwerde- beteiligte) nachteiligen Faktoren bejaht werden (VerwGE B 2014/172 vom 24. März 2016 Erw. 4.3.5).
E. 5 Die Beschwerdeführer haben zusätzlich auch eine aufsichtsrechtliche Anzeige erhoben. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend ein aufsichtsrecht- liches Einschreiten angezeigt ist.
E. 5.1 Nach Art. 162 Abs. 1 GG kann jede Person Mängel in der Füh- rung der Verwaltung einer Gemeinde anzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Empfang, prüft die Angelegenheit und trifft, wenn nötig Massnahmen. Sie stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stel- lungnahme zu (Art. 162 Abs. 2 GG). Mit der Anzeige können grund- sätzlich alle Tatsachen, die im Rahmen der Staatsaufsicht ein Ein- schreiten gegen die Behörde von Amtes wegen erfordern, der Auf- sichtsinstanz zur Kenntnis gebracht werden. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ermöglicht in Fällen, in denen mangels Anfechtungsobjekt oder Beschwerdebefugnis der ordentliche Rechtsmittelweg verbaut ist, behördliche Fehlleistungen bei der vorgesetzten Behörde zu rügen und dieser Sachverhalte bekannt zu geben, die ihr ansonsten möglich- erweise nicht bekannt würden, die aber ein aufsichtsrechtliches Ein- schreiten erfordern können. Damit dient die aufsichtsrechtliche An- zeige der Verwaltungskontrolle. Das aufsichtsrechtliche Verfahren ist grundsätzlich subsidiär und steht nach konstanter Praxis nicht zur Ver- fügung, wenn formelle Rechtsmittel zur Geltendmachung der behaup- teten Verwaltungsfehler gegeben sind. Dies gilt jedenfalls, soweit das aufsichtsrechtliche Verfahren zur Durchsetzung lediglich privater Inte- ressen des Anzeigers dienen soll und keine öffentlichen Interessen auf
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dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Am- tes wegen erforderten. Aufsichtsrechtliches Einschreiten ist sodann nur zulässig, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 1999/III/36 und 2004/I/9).
E. 5.2 Untätigkeit der Vorinstanz ist – vorbehältlich eines ordentlichen Rechtsmittels – grundsätzlich mittels Rechtsverweigerungsbe- schwerde zu rügen (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 1999/II/22 und 1999/III/36); die vorliegende aufsichtsrechtliche An- zeige ist zu dieser lediglich subsidiär. Das bedeutet, es darf grundsätz- lich kein anderes ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Geltendmachung der behaupteten Verwaltungsfehler zur Verfü- gung stehen (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/I/9). Da vorliegend die Rechtsverweigerungsbeschwerde offen- stand und von dieser auch Gebrauch gemacht wurde, liegen keine Gründe für aufsichtsrechtliche Massnahmen vor, weshalb der auf- sichtsrechtlichen Anzeige keine Folge zu geben ist.
E. 5.3 Da der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge gegeben wird, steht diesbezüglich kein Rechtsmittel zur Verfügung (BGE 103 Ib 158; GVP 1974 Nr. 20).
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Rechtsverweigerungsbe- schwerde als begründet erweist und gutzuheissen ist. Der Beschwer- degegner wird umgehend, spätestens aber innert vier Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids, über die anzuordnenden Massnahmen bzw. allfällige Erleichterungen zu befinden haben. Demgegenüber ist der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge zu leisten.
E. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
E. 7.2 Der von B.___ am 12. November 2020 im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
E. 7.3 In Anwendung von Art. 162 Abs. 3 GG werden für die Behand- lung der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine amtlichen Kosten erho- ben.
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E. 8 Beschwerdeführer und Beschwerdebeteiligte stellen sowohl im Ver- fahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde als auch bei der auf- sichtsrechtlichen Anzeige Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 8.1 Im Beschwerdeverfahren werden ausseramtliche Kosten ent- schädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
E. 8.2 Die Beschwerdeführer obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Ver- fahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwert- steuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 ge- änderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
E. 8.3 Da die Beschwerdebeteiligte mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
E. 8.4 Die Beschwerdebeteiligte beantragt auch im Verfahren der auf- sichtsrechtlichen Anzeige eine ausseramtliche Entschädigung. Der Antrag wird damit begründet, dass die Anzeige aufgrund ihrer Subsi- diarität offensichtlich unbegründet sei, weshalb ihr gestützt auf Art. 162 Abs. 3 GG eine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
Das Gemeindegesetz enthält hinsichtlich der ausseramtlichen Ent- schädigung in Bezug auf die aufsichtsrechtliche Anzeige keine Rege- lung. Für eine Entschädigung besteht auf Grund der Stellung der Be- teiligten bei einer aufsichtsrechtlichen Anzeige und der grundsätzli- chen Kostenlosigkeit dieses Verfahrens auch kein Anlass. Daran än- dert auch Art. 162 Abs. 3 GG, wonach bei einer offensichtlich unbe- gründeten Anzeige die anzeigende Person zur Zahlung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet werden kann, nichts. Von einer offensichtlich unbegründeten Anzeige kann – mit Blick auf das Resultat der Rechtsverweigerungsbeschwerde – denn auch keine Rede sein. Das Begehren der Beschwerdebeteiligten ist entsprechend abzuweisen.
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E. 8.5 Die Beschwerdeführer stellen ebenfalls im Verfahren der auf- sichtsrechtlichen Anzeige ein Begehren um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten. Aufgrund des Gesagten und da der aufsichtsrechtlichen Anzeige ohnehin keine Folge gegeben wird, ist ihr Begehren jedoch abzuweisen. Entscheid 1.
a) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___, B.___ und C.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Gemeinderat Z.___ wird angewiesen, innert vier Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids über die anzuordnenden Mass- nahmen bzw. allfällige Erleichterungen zu befinden.
c) Der aufsichtsrechtlichen Anzeige von A.___, B.___ und C.___ wird keine Folge gegeben.
2.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten im Verfahren Nr. 20- 8571 in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 12. November 2020 von B.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren von A.___, B.___ und C.___ um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird im Verfahren Nr. 20-8571 gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___, B.___ und C.___ aus- seramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.
b) Das Begehren von A.___, B.___ und C.___ um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten im Verfahren Nr. 20-8731 wird abgewiesen.
c) Die Begehren der D.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in den Verfahren Nrn. 20-8571 und 20-8731 werden abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-8571 / 20-8731 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 08.04.2021 Entscheiddatum: 25.03.2021 BDE 2021 Nr. 26 Art. 88 VRP; Art. 162 GG. Die Beschwerdebeteiligte wurde bereits im Jahr 2016 rechtskräftig zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie zur Einreichung eines Lärmsanierungskonzepts verpflichtet. Der rechtmässige Zustand wurde jedoch bis heute – nachdem die streitige Luftseilbahn bereits rund 15 Jahre in Betrieb ist – nicht hergestellt. Es liegt eine Rechtsverzögerung vor, die den Anwohnern nicht zugemutet werden kann. Der Beschwerdegegner, als Vollzugsbehörde, hat während längerer Perioden keine konkreten Vorkehrungen getroffen und nicht über weitere Massnahmen befunden. Dadurch wurde das Verfahren über Gebühr verschleppt (Erw. 2). Demgegenüber ist der ebenfalls erhobenen aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge zu leisten, da sie gegenüber der Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich subsidiär ist (Erw. 5). BDE 2021 Nr. 26 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-8571/20-8731
Entscheid Nr. 26/2021 vom 25. März 2021 Beschwerdeführer / Anzeiger
A.___ B.___ C.___ alle vertreten durch Dr.iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt, und MLaw Corina Caluori, Rechtsanwältin, Masanserstrasse 136, 7000 Chur gegen Beschwerdegegner Gemeinderat Z.___ vertreten durch Christoph Bernet und Dr.iur. Benedikt Fässler, Rechtsanwälte, Teufenerstrasse 3, 9001 St.Gallen Beschwerdebeteiligte D.___ vertreten durch Dr.oec. Hubert Bühlmann, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen Betreff Rechtsverweigerungsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige (Lärmschutzmassnahmen Luftseilbahn)
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Sachverhalt A.
a) Die D.___ betreibt die Luftseilbahn G.___-H.___. Die Bergsta- tion dieser Bahn befindet sich auf Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___. Dieses Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Ge- meinde Z.___ vom 29. Mai 2012 hauptsächlich in der Zone für öffent- liche Bauten und Anlagen. Der südliche Teil des Grundstücks liegt in der Kernzone K3. Das nordöstlich angrenzende Wohngebiet liegt in der Wohnzone W2b.
b) Im Jahr 2003 entschloss sich die D.___, die bestehende Pendelbahn aus dem Jahr 1954 durch eine neue 8er-Gondelbahn zu ersetzen. Gegen dieses Bauvorhaben erho- ben verschiedene Anwohner Einsprache. Mit Beschluss vom 11. März 2004 erteilte der Gemeinderat Z.___ der D.___ die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung der Tal-, Mittel- und der Bergstation. Im Sinn einer Auflage verpflichtete er die D.___, die Einhaltung der Grenzwerte der öffentlich-rechtlichen Lärmempfindlichkeitsstufe II bei der Bergstation nach Bauvollendung in geeigneter Form nachzuwei- sen.
c) Nach Inbetriebnahme der neuen Gondelbahn kam es in Bezug auf die Lärmimmissionen zu Reklamationen seitens der Anwohner. Der Gemeinderat Z.___ forderte alsdann die D.___ am 30. März 2006 auf, den Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmemp- findlichkeitsstufe II zu erbringen.
d) Die D.___ ergriff daraufhin verschiedene Lärmschutzmassnah- men. Einerseits wurden bauliche Massnahmen am Maschinenraum getroffen, andererseits technische Massnahmen an der Bahn vorge- nommen. Da die Werte trotzdem noch nicht eingehalten werden konn- ten, entschloss sich die D.___ im Bereich des Perrons eine Lärm- schutzwand zu erstellen.
e) Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte die D.___ dem Gemein- derat Z.___ mit, dass sie die Thematik Lärmemissionen aufgrund der neusten Messungen als aufgearbeitet und erledigt erachte. Die Immis- sionsgrenzwerte seien eingehalten, weshalb sich weitere Massnah- men erübrigen würden.
f) Der Gemeinderat Z.___ anerkannte am 7. Januar 2010 die ge- machten baulichen und technischen Verbesserungen und erachtete Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; ab- gekürzt USG) als im Grundsatz erfüllt. Die Immissionsgrenzwerte seien eingehalten, weshalb keine weiteren Massnahmen vorgeschrie- ben würden.
g) Gegen diesen Beschluss erhoben verschiedene Anwohner Re- kurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 10-654). Mit Entscheid
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Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 hiess dieses den Rekurs gut und hob den Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 7. Januar 2010 auf. Es wurde festgestellt, dass bei der Gondelbahn von einer neuen An- lage bzw. einer neubauähnlichen Umgestaltung der Anlage auszuge- hen sei, weshalb nicht die Immissionsgrenz-, sondern die Planungs- werte einzuhalten seien. Die D.___ habe den in der Baubewilligung als Auflage geforderten Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte noch nicht erbracht und es sei nach wie vor Sache des Gemeinderates Z.___, dieser Auflage Nachachtung zu verschaffen. Die hiergegen er- hobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2011/7 vom 17. Januar 2012 ab. Es bestätigte, dass die Gondelbahn die Pla- nungswerte für neue lärmige ortsfeste Anlagen einzuhalten habe. Nachdem der geforderte Nachweis bisher noch nicht erbracht worden sei, sei es an der kommunalen Baubehörde, die Auflage durchzuset- zen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ermitteln und zu verfügen.
B.
a) Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 unterbreitete der Gemeinderat Z.___ der D.___ sowie den betroffenen Anwohnern das beabsichtigte weitere Vorgehen zur Stellungnahme. Im Anschluss daran erteilte der Gemeinderat mit Beschluss vom 5. Juli 2012 der F.___ AG den Auftrag zur Erfassung des IST-Zustands und hielt fest, dass über die zweite Phase (Massnahmenplanung) nach Vorlage des IST-Zustands sowie der Stellungnahmen der Parteien befunden werde.
b) Die F.___ AG führte im September 2012 auf acht Liegenschaf- ten sowie zusätzlich an drei Kontrollpunkten Lärmmessungen durch. Mit Gutachten vom 30. November 2012 (nachfolgend "Gutachten F.___ 2012") kam sie zum Schluss, dass die Planungswerte bei drei Gebäuden, auf den Grundstücken Nrn. 002, 003 und 004, überschrit- ten seien. Die D.___ und die betroffenen Nachbarn nahmen zu diesem Gutachten Stellung, wobei die D.___ mit Eingabe vom 1. März 2013 vier Ergänzungsfragen stellte und die Ergänzung des Gutachtens be- antragte. Die betroffenen Nachbarn erklärten am 28. Februar 2013, dass das Gutachten im Grundsatz korrekt und nachvollziehbar sei.
c) Mit Beschluss vom 22. August 2013 stellte der Gemeinderat Z.___ fest, dass die Lärmimmissionen der Luftseilbahn bei der Berg- station auf den Grundstücken Nrn. 002, 003 und 004 die Planungs- werte am Tag überschreiten und damit die Lärmschutzbestimmungen verletzen würden. Er verpflichtete die D.___ zur Herstellung des recht- mässigen Zustands. Sie habe dem Gemeinderat bis 30. November 2013 ein Konzept vorzulegen, mit welchem die Immissionen soweit vermindert werden könnten, dass die Planungswerte und das Vorsor- geprinzip gewahrt seien. Es stehe ihr frei, gleichzeitig ein Gesuch um Erleichterungen zu stellen.
d) Gegen diesen Beschluss erhob die D.___ am 9. September 2013 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 13-5358). Mit Ent- scheid Nr. 55/2014 vom 7. August 2014 hiess dieses den Rekurs in
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Bezug auf eine geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, wies ihn im Übrigen aber ab. Die D.___ wurde verpflichtet, dem Gemeinderat Z.___ innert drei Monaten nach Rechtskraft des Ent- scheids ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen. Die hier- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2014/172 vom 24. März 2016 ab.
C.
a) Innert erstreckter Frist reichte die D.___ dem Gemeinderat Z.___ mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 das "Konzept zur Vermin- derung der Lärmimmission im Bereich der Bergstation H.___ bei den Grundstücken Nrn. 002, 003, 004 in der Wohnzone 2b" der E.___ AG vom 25. Oktober 2016 (nachfolgend "Konzept E.___ 2016") ein. Sie beantragte, sie sei zu verpflichten die Lagerung der Rollenbatterien an der Einfahrtstütze zur Bergstation auf Sylomerplatten sowie eine Schmiereinrichtung für Klemmen-Laufrollen zu installieren. Nach Voll- zug dieser Arbeiten seien Kontrollmessungen durchzuführen und ge- gebenenfalls Erleichterungen zu gewähren oder – sofern der Immissi- onsgrenzwert bei Grundstück Nr. 003 noch immer überschritten sei – die D.___ zum Einbau von Lärmschutzfenstern zu verpflichten.
b) Im Anschluss daran beauftragte der Gemeinderat Z.___ die F.___ AG mit der Prüfung dieses Konzepts. Der Bericht der F.___ AG datiert vom 23. Februar 2017 (nachfolgend "Gutachten F.___ 2017") und kommt zum Schluss, dass das Konzept grundsätzlich nachvoll- ziehbar, jedoch die Massnahmenstudie im Sinn eines Variantenfä- chers zu ergänzen sei. Dabei sollten auch Maximalvarianten ange- sprochen werden (z.B. weitergehende bauliche Massnahmen, Beur- teilung betrieblicher Massnahmen). Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 stellte der Gemeinderat Z.___ den Verfahrensbeteiligten den Bericht zur Stellungnahme bis 31. August 2017 zu. Diese reichten am 21. Juli 2017 (Anwohner) bzw. 31. August 2017 (D.___) eine Vernehmlassung ein.
c) Mit Schreiben vom 5. November 2018 gelangte der Gemeinde- rat Z.___ an die D.___ und forderte diese auf, die entsprechende Er- gänzung des Konzepts zu veranlassen. Zudem werde ein Vorschlag erwartet, welche Massnahmen aus dem ergänzten Massnahmenkata- log im Verlauf der nächsten Bahnrevision im April 2019 umgesetzt wür- den.
d) Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 reichte die D.___ dem Ge- meinderat Z.___ das von der E.___ AG ergänzte Konzept ein (nach- folgend "Konzept E.___ 2018") und erklärte sich bereit, die Lagerung der Rollenbatterien auf Sylomerplatten an der Einfahrtstütze zur Berg- station und die Schmiereinrichtung für Klemmen-Laufrollen in der Bergstation im Rahmen der Revisionsarbeiten nach der Wintersaison 2018/2019 durchzuführen. Zudem würden die Lücken bei der Schal- lisolation im Innern des Maschinenraums geschlossen.
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e) Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 beauftragte der Gemeinde- rat Z.___ erneut die F.___ AG, die vorgeschlagenen Massnahmen des ergänzten Konzepts zu überprüfen. Der Bericht der F.___ AG datiert vom 22. März 2019 (nachfolgend "Gutachten F.___ 2019").
f) Bis zur Herbstrevision 2019 wurden durch die D.___ folgende Massnahmen umgesetzt: (1) Schliessung der Lücken bei der Schall- isolation im Innern des Maschinenraums, (2) Anbringung der Schmiereinrichtungen für die Klemmen-Laufrollen und (3) Einbau der Lager der Rollenbatterien auf Sylomerplatten. Im Anschluss daran be- auftragte der Gemeinderat Z.___ am 8. November 2019 die F.___ AG mit einer Kontrollmessung.
g) Die Resultate der Lärmmessung durch die F.___ AG fanden Ein- gang in ihren Bericht vom 26. August 2020 (nachfolgend "Gutachten F.___ 2020"). Darin wurde festgehalten, dass die Messungen mit der gleichen Bestückung (100%) und den gleichen Geschwindigkeiten (4 sowie 5 m/s) wie bei den Messungen im Jahr 2012 erfolgt seien. Die Beurteilung zeige, dass die Planungswerte weiterhin bei allen drei un- tersuchten Gebäuden überschritten seien. Bei Grundstück Nr. 003 sei auch der Immissionsgrenzwert weiterhin überschritten. Mögliche Mas- snahmen zur Einhaltung der Planungswerte würden bauliche (z.B. Lärmschutzwand) sowie betriebliche Massnahmen (z.B. Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeit oder der Betriebszeiten) umfassen.
h) Der Gemeinderat Z.___ stellte den Vertretern der Anwohner so- wie der D.___ den Bericht der F.___ AG mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2020 zu und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Stellung- nahme bis Ende Oktober 2020. Davon machten die Anwohner mit Ein- gabe vom 28. Oktober 2020 Gebrauch. Innert erstreckter Frist liess sich auch die D.___ am 20. November 2020 vernehmen. Dabei erneu- erte sie das Begehren um Erleichterungen und beantragte eventualiter Messungen aufgrund der effektiven Betriebsparameter.
D.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 erhoben A.___, B.___ und C.___, alle vertreten durch Dr.iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt, und MLaw Corina Caluori, Rechtsanwältin, beide Chur, Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-8571). Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei festzustellen, dass im Verfahren gegen die D.___ betreffend Lärmsanierung und Durchsetzung der in der Baubewilligung vom 11. März 2004 verfüg- ten Auflagen betreffend Einhaltung der Lärmempfind- lichkeitsstufe II eine von der Beschwerdegegnerin (Gemeinde Z.___) rechtswidrig verursachte Rechts- verzögerung und Rechtsverweigerung vorliegt. 2. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde Z.___) sei zu verpflichten, zur Herstellung des rechtmässigen Zu-
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standes i.S. D.___ innert eines Monats über die Lärm- sanierungsmassnahmen und die Durchsetzung der in der Baubewilligung vom 11. März 2004 verfügten Auf- lagen betreffend Einhaltung der Lärmempfindlichkeits- stufe II zu entscheiden und die notwendigen betriebli- chen und baulichen Lärmsanierungsmassnahmen zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer würden nun seit über 16 Jahren darauf warten, dass die Anlage die gesetzli- chen und in der Baubewilligung als Auflage verfügten Lärmgrenzwerte einhalte und hierfür die notwendigen Massnahmen angeordnet und umgesetzt würden. Obwohl der Rechtsanspruch der Beschwerdefüh- rer und die Sanierungspflicht der Beschwerdebeteiligten gerichtlich bestätigt worden seien, habe der Beschwerdegegner keine Lärmsa- nierung angeordnet. Einerseits liege eine überlange Verfahrensdauer vor. Der Beschwerdegegner habe das Verfahren durch ungerechtfer- tigte Zwischenentscheide (wie z.B. Fristerstreckungen), das wieder- holte Einholen von neuen Gutachten zum identischen Sachverhalt und andere nicht erklärbare und ungerechtfertigte Verzögerungen ver- schleppt. Andererseits weigere sich der Beschwerdegegner implizit – trotz mehrmaligen Hinweisen und Aufforderungen seitens der Be- schwerdeführer – eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, obwohl er als Vollzugsbehörde die Aufgabe habe, den rechtmässigen Zustand durchzusetzen.
E.
a) Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 beantragt die Be- schwerdebeteiligte, vertreten durch Dr.oec. Hubert Bühlmann, Rechts- anwalt, St.Gallen, die Rechtsverweigerungsbeschwerde unter Kosten- folge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Angelegenheit sei nicht bereits seit Jahren ent- scheidreif. Bevor die zuständige Behörde erhebliche Sanierungsmass- nahmen anordne, müsse sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvor- schläge einholen. Eine Verlängerung der Schallschutzwand sei ge- prüft worden, die Kosten hierfür wären jedoch unverhältnismässig und eine solche Wand würde auch das Orts- und Landschaftsbild beein- trächtigen. Nutzungsbeschränkungen im Sinn einer Fahrplanreduktion würden ebenfalls nicht in Betracht kommen. Die jüngsten Messungen würden nicht auf den effektiven Betriebsdaten (Fahrgeschwindigkeit, Bestückung) beruhen. Würden alle lärmreduzierenden Faktoren be- rücksichtigt, seien bei Grundstück Nr. 003 der Immissionsgrenzwert und bei den Grundstücken Nrn. 002 und 004 der Planungswert einge- halten. Der Planungswert sei deshalb bloss noch beim Grundstück Nr. 003 überschritten. Für dieses Grundstück sei ein Gesuch um Er- leichterungen hängig. Allenfalls seien weitere Messungen über einen längeren Zeitraum und aufgrund der effektiven Betriebsparameter er- forderlich. Die von den Beschwerdeführern geforderten Sanierungs-
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massnahmen seien entweder bereits erfüllt oder würden wegen über- wiegender Interessen nicht in Frage kommen. Dem Beschwerdegeg- ner könne weder eine absichtliche pflichtwidrige Untätigkeit, noch die gesamte Verfahrensdauer von beinahe 16 Jahren als Verfahrensver- zögerung vorgeworfen werden.
b) Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragt der Beschwerdegegner, vertreten durch Christoph Bernet und Dr.iur. Benedikt Fässler, Rechtsanwälte, St.Gallen, die Rechtsver- weigerungsbeschwerde abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass seit dem Vorliegen des Sanierungskonzepts der E.___ AG vom 25. Oktober 2016 zeitaufwändige Abklärungen und Überprü- fungen durch die F.___ AG notwendig gewesen seien. Auch die Ge- währung des rechtlichen Gehörs habe viel Zeit beansprucht. Erst mit dem ergänzenden Konzept der E.___ AG vom 14. Dezember 2018 sei ersichtlich geworden, dass die Einhaltung der Planungswerte nur mit baulichen oder betrieblichen Massnahmen möglich wäre, deren Ver- hältnismässigkeit aufgrund der hohen Kosten oder der massiven be- trieblichen Einschränkungen als zumindest zweifelhaft erscheinen würde. Entsprechend sei es notwendig gewesen, zuerst die Wirkung der von der Beschwerdebeteiligten umgesetzten Massnahmen abzu- warten. Die lange Dauer des Verfahrens sei durch die hohe Komplexi- tät des Sachverhalts, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Rechtsmittelverfahren begründet. Auch verfüge die Gemeinde nicht über grosszügige Personalressourcen. Es sei nun Aufgabe des Beschwerdegegners zu prüfen, ob ergänzende Abklärungen zum Sachverhalt notwendig seien oder ob direkt über weitere Massnahmen und/oder Erleichterungen zu entscheiden sei. Dies wäre im ersten Quartal des Jahres 2021 erfolgt. Aufgrund der Rechtsverweigerungs- beschwerde müssten jedoch sämtliche Akten dem Baudepartement eingereicht werden, was die Fortsetzung des Verfahrens weiter verzö- gere.
F.
Ebenfalls mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 erhoben A.___, B.___ und C.___ durch ihre Rechtsvertreter aufsichtsrechtliche Anzeige beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-8731). Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Gemeinde Z.___ sei anzuweisen, ihren gesetzli- chen Vollzugsauftrag nach Art. 28 des Einführungsge- setzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzge- bung (EG-USG) wahrzunehmen. 2. Die Gemeinde Z.___ sei anzuweisen, in Sachen Lärm- sanierungsverfahren gegen die D.___ gesetzesmäs- sig zu handeln und unverzüglich, spätestens innert Monatsfrist, die notwendigen betrieblichen und bauli- chen Lärmsanierungsmassnahmen zu verfügen.
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3. Bei ungenutztem Ablauf der gemäss Antrag 2 gesetz- ten Vollzugsfrist habe der Kanton in das Verfahren ein- zutreten und anstelle der Gemeinde Z.___ alle erfor- derlichen lärmrechtlichen Massnahmen zu verfügen, die zur Herstellung des rechtmässigen Zustands erfor- derlich sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Z.___. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Gemeinde ihrer Funk- tion als Vollzugsbehörde nicht nachkomme und sich weigere, die Ein- haltung von Art. 7 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) durchzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb praktisch alle Verfahrensschritte von der Gemeinde über ein zumutbares Mass hinaus verzögert werden müssten. Es stelle sich die Frage, ob der Gemeinderat an der Durchsetzung des rechtmässigen Zustands überhaupt kein Interesse habe, da er in dieser Hinsicht ins- besondere von politischen Überlegungen geleitet werde.
G.
a) Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 beantragt die D.___, der aufsichtsrechtlichen Anzeige sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen keine Folge zu geben. Zur Begründung wird gel- tend gemacht die aufsichtsrechtliche Anzeige sei subsidiär zur Rechts- verweigerungsbeschwerde, weshalb der inhaltlich praktisch identi- schen aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge gegeben werden könne.
b) Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragt der Gemeinderat Z.___, der aufsichtsrechtlichen Anzeige sei keine Folge zu leisten. Zur Begründung wird ebenfalls geltend gemacht, dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe und deshalb für die subsidiäre aufsichtsrechtliche Anzeige kein Anlass bestehe.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
1.1 Die Verfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
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1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes zur Behandlung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 25 Bst. abis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanz- lei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR). Die Zuständigkeit zur Behandlung der aufsichtsrechtlichen Anzeige, ergibt sich aus Art. 156 Bst. b des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) in Verbindung mit Art. 25 Bst. abis GeschR.
2.
2.1 Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtmittel gegeben ist oder offenstand (Art. 88 Abs. 1 VRP). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit ein ausserordentli- ches und absolut subsidiäres Rechtsmittel. Vor ihrer Ergreifung müs- sen sämtliche ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Wird namentlich die Einsprache- und Rekursmöglichkeit versäumt, bleibt die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde aus- geschlossen (ZOGG/WYSS, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxis- kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zü- rich/St.Gallen 2020, Art. 88 N 3; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichts- barkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 1207). Eine Besonderheit der Rechtsverweigerungsbeschwerde liegt darin, dass es diesem Rechtsmittel oftmals an einem Anfechtungsobjekt fehlt oder gegen das Anfechtungsobjekt kein ordentliches Rechtsmittel offen- steht (ZOGG/WYSS, a.a.O., Art. 88 N 4).
Bei den Gründen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde wird un- terschieden zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung. Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP nennt die formellen Gründe. Es sind dies die Weigerung, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, oder eine solche ungerechtfertigt zu verzögern. Die Weigerung, die vorge- schriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder still- schweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Be- schwerde ist jedoch, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde be- steht in einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens. Es las- sen sich insbesondere die schlichte Untätigkeit der Behörde und ein tatsächliches Tun in Form von als ungerechtfertigt erachteten Instruk- tionsmassnahmen (z.B. Sistierungen, Fristerstreckungen) unterschei- den (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar,
3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 24). Eine ungerechtfertigte Verzögerung ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Was unter einer angemesse- nen Behandlungsfrist zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Natur und den Umständen der betreffenden Angelegenheit, namentlich der Bedeutung der Sache für die am Verfahren Beteiligten, deren Verhal-
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ten sowie der Natur und Komplexität des zugrundeliegenden Sachver- halts. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Frist umso kürzer ist, je höher die Interessen der Betroffenen an einem raschen Entscheid sind. Den Behörden ist beispielsweise Rechtsverzögerung vorzuhal- ten, wenn sie ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden keine konkreten Vorkehren treffen, ungerechtfertigte Instruktions- massnahmen vornehmen oder generell überlange Vernehmlassungs- fristen ansetzen (G. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N 25 mit Hinweisen).
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreissig Ta- gen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhal- ten hat (Art. 90 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde, mit der die ungerecht- fertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden (Art. 90 Abs. 2 VRP). Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe keine Lärm- sanierung angeordnet, obwohl die Sanierungspflicht schon lange fest- stehe. Der Beschwerdegegner habe das Verfahren verschleppt und es liege eine überlange Verfahrensdauer vor. Die Beschwerdeführer ma- chen somit eine Rechtsverzögerung geltend. Deren Geltendmachung ist an keine Frist gebunden. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten.
2.2 Bei der Prüfung, inwiefern durch den Beschwerdegegner eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist zu beachten, dass die neue Gondel- bahn im Jahr 2004 bewilligt wurde und seit nunmehr rund 15 Jahren betrieben wird. Seit diesem Zeitpunkt wäre die Beschwerdebeteiligte verpflichtet, die Lärmschutzwerte einzuhalten. Dieser Verpflichtung kommt sie jedoch bis heute nicht nach. Den Beschwerdegegner trifft seinerseits die Pflicht, als Vollzugsbehörde die Einhaltung des recht- mässigen Zustands herbeizuführen und für den Vollzug – insbeson- dere auch der rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichtes – be- sorgt zu sein. Dass es auch nach einer derart langen Zeit noch nicht gelungen ist, einen rechtmässigen Zustand herbeizuführen, erstaunt. Auch kann der Beschwerdebeteiligten nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass "das Jammern über jahrelanges Leiden der Beschwer- deführer" als übertrieben erscheine (Beschwerdeantwort vom 8. De- zember 2020, S. 8). Wie bereits in BDE Nr. 55/2014 vom 7. August 2014 (Erw. 10) festgehalten, wäre der rechtswidrige Zustand umge- hend zu beheben gewesen und kann den Anwohnern nicht weiter zu- gemutet werden. Es ist die Pflicht der Beschwerdebeteiligten, hier Ab- hilfe zu schaffen. Entsprechend ist das Interesse der Beschwerdefüh- rer an einem raschen Entscheid hoch zu gewichten. Auf der anderen Seite ist bei der Beurteilung einer möglichen Rechtsverzögerung je- doch auch zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht ein einfacher Fall zu beurteilen ist, sondern es sich bei der Lärmquelle (Luftseilbahn) um ein komplexes System handelt. Entsprechend bedarf es für die Ermitt- lung der möglichen Massnahmen durchaus entsprechende Fach- kenntnisse und zeitintensivere Abklärungen. Vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung nachfol- gend insbesondere die unternommenen Schritte seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes B 2014/172 vom 24. März 2016 zu prüfen.
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2.3 Dieses Urteil wurde (aufgrund der geltenden Gerichtsferien) Mitte Mai 2016 rechtskräftig. Entsprechend wäre die Beschwerdebe- teiligte verpflichtet gewesen, dem Beschwerdegegner bis spätestens Mitte August 2016 ein Massnahmenkonzept vorzulegen. Diese Frist wurde vom Beschwerdegegner bis Ende Oktober erstreckt, weshalb das Konzept E.___ 2016 erst am 31. Oktober 2016 eingereicht wurde. Alsdann vergab der Beschwerdegegner den Auftrag zur Expertise zu diesem Konzept am 24. November 2016 an die F.___ AG. Diese legte am 23. Februar 2017 das Gutachten F.___ 2017 vor. Im Anschluss gewährte der Beschwerdegegner den Beteiligten das rechtliche Gehör erst mit Schreiben vom 29. Juni 2017 – und somit vier Monate nach Eingang des Gutachtens – bis Ende August 2017. Danach wies der Beschwerdegegner die Beschwerdebeteiligte erst mit Schreiben vom
5. November 2018 – und somit 14 Monate nach erfolgten Stellungnah- men der Verfahrensbeteiligten – an, das Konzept E.___ 2016 zu er- gänzen und mitzuteilen, welche Massnahmen im Rahmen der nächs- ten Bahnrevision ausgeführt würden. Das ergänzte Konzept E.___ 2018 wurde von der Beschwerdebeteiligten am 31. Dezember 2018 eingereicht. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 beauftragte der Be- schwerdegegner erneut die F.___ AG mit der Überprüfung des er- gänzten Konzepts. Das Gutachten F.___ 2019 datiert vom 22. März 2019 und wurde am 25. März 2019 den Verfahrensbeteiligten zur Ver- nehmlassung zugestellt. Nachdem im Herbst 2019 von Seiten der Be- schwerdebeteiligten einige Massnahmen umgesetzt wurden, beauf- tragte der Beschwerdegegner die F.___ AG mit einer Kontrollmes- sung. Die Resultate dieser Messung fanden Eingang in das Gutachten F.___ 2020 vom 26. August 2020.
2.4 Vorliegend ist zunächst – mit dem Beschwerdegegner und der Beschwerdebeteiligten – festzuhalten, dass der Beschwerdegegner nicht die ganzen Verzögerungen seit dem Jahr 2004 und auch nicht sämtliche Verzögerungen seit dem Jahr 2016 zu verantworten hat. Je- doch wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 24. März 2016 umgehend und zielstrebig die notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten. Dass hierfür weitergehende Abklärungen notwendig waren und in diesem Zusammenhang auch jeweils das rechtliche Gehör ge- währt werden musste, steht ausser Frage.
Es ist aber unübersehbar, dass der Beschwerdegegner zwischen den einzelnen Verfahrensschritten teilweise erheblich viel Zeit verstreichen liess. Bestes Beispiel hierfür ist der Zeitraum zwischen August 2017 und November 2018 in welchem gar nichts unternommen wurde. Der Beschwerdegegner forderte die Beschwerdebeteiligte erst rund 14 Monate nach Vorliegen der Stellungnahmen zum Gutachten F.___ 2017 zur Ergänzung des Konzepts auf. Auch weitere Verfahrens- schritte dauerten ungebührlich lange. Wenn die Anwohner bereits seit so vielen Jahren widerrechtliche (weil unbestrittenermassen zu laute) Immissionen zu ertragen haben, kann es beispielsweise nicht ange- hen, dass zwischen Eingang eines Gutachtens (vorliegend Gutachten
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F.___ 2017) und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu vier Monate verstreichen. Wie bereits aufgezeigt, ist den Behörden Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden keine konkreten Vorkehren treffen. Dies war vorliegend der Fall.
Auch erscheint zumindest fraglich, ob der gewählte Weg zielführend war. Es macht zwar grundsätzlich Sinn, dass eine Lösung im Einver- nehmen zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdebetei- ligten gesucht wird. Auch ist der Beschwerdegegner ohnehin verpflich- tet, Sanierungsvorschläge bei der Beschwerdebeteiligten einzuholen. Auf der anderen Seite erscheint es zumindest fragwürdig, ob die Mas- snahmen, die im Rahmen der Revisionsarbeiten 2019 ausgeführt und von der Beschwerdebeteiligten vorgeschlagen wurden, tatsächlich hätten abgewartet werden müssen. Dies aus dem Grund, da bereits die beigezogenen Experten den Erfolg der Massnahmen im Voraus in Frage stellten. So hatte bereits der Anlagenbauer im Konzept E.___ 2016 festgehalten, dass eine signifikante Lärmreduktion nicht garan- tiert werden könne. Auch im Gutachten F.___ 2017 (Ziffer 2.2.1) wurde ausgeführt, dass es bezweifelt werden müsse, dass diese Massnah- men alleine ausreichten, um die Planungswerte überall einzuhalten. Auch erscheint es so, dass der Beschwerdegegner die Beschwerde- beteiligte – welche ihrerseits offensichtlich keine zeitliche Dringlichkeit sieht, den rechtmässigen Zustand herzustellen und die von ihr vorge- schlagenen Massnahmen offensichtlich nicht zur Rechtmässigkeit ih- rer Anlage geführt haben – bei den umzusetzenden Massnahmen ein- fach gewähren liess. Dies ist jedoch nicht die Aufgabe der Vollzugsbe- hörde. Vielmehr hätte der Beschwerdegegner – nach Einholung von Sanierungsvorschlägen – die zielführenden Massnahmen zu verfügen gehabt. Dies ist auch nach mittlerweile fünf Jahren nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht erfolgt.
2.5 Unabhängig des gewählten Wegs muss festgehalten werden, dass sich das ganze Verfahren schon viel zu lange hinzieht. Wenn das Verwaltungsgericht anordnet, dass ein Massnahmenkonzept inner- halb von drei Monaten seit Rechtskraft des Urteils einzureichen ist, kann es nicht angehen, dass es nach nunmehr fünf Jahren noch immer einen unrechtmässigen Zustand zu beklagen gibt. Dieser Umstand und die damit verbundene Verfahrensdauer kann – insbesondere un- ter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdebeteiligte bereits seit dem Jahr 2004 verpflichtet wäre, die massgebenden Lärmschutzwerte einzuhalten und der Beschwerdegegner seinerseits für die Einhaltung zu sorgen hätte – den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden und es ist eine Rechtsverzögerung zu bejahen. Es ist festzustellen, dass die Sanierung der Luftseilbahn über Gebühr verschleppt worden ist und die Gesamtheit der Verfahrensdauer nicht mehr angemessen ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner nicht über sehr grosse personelle Ressourcen verfügt. Chronische Überlastung und strukturelle Mängel bewahren nämlich nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (G. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N 25). Entspre- chend ist die Beschwerde gutzuheissen.
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3.
Es bleibt zu prüfen, welche nächsten Schritte der Beschwerdegegner zu ergreifen hat.
3.1 Nach Art. 16 Abs. 3 USG holt die zuständige Behörde vom In- haber der Anlage Sanierungsvorschläge ein, bevor sie erhebliche Sa- nierungsmassnahmen anordnet. Dieser Verpflichtung ist der Be- schwerdegegner bereits mit Verfügung vom 22. August 2013 nachge- kommen. Er verpflichtete die heutige Beschwerdebeteiligte zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands und zur Vorlage eines Konzepts, mit welchem die Immissionen soweit vermindert werden können, dass die Planungswerte und das Vorsorgeprinzip gewahrt seien. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Verpflichtung mit Urteil B 2014/172 vom 24. März 2016. Die Beschwerdebeteiligte reichte als- dann ein Massnahmenkonzept vom 25. Oktober 2016 (Konzept E.___
2016) und später eine Ergänzung (Konzept E.___ 2018) hierzu ein.
3.2 Der Beschwerdegegner wird nun anhand der eingereichten Konzepte, deren Überprüfung durch die F.___ AG sowie der weiteren Messungen und Abklärungen über allfällige zusätzliche Massnahmen (oder Erleichterungen) zu befinden haben. In zeitlicher Hinsicht ma- chen sowohl Beschwerdegegner als auch Beschwerdebeteiligte gel- tend, dass zunächst zu prüfen sei, ob allenfalls weitere Abklärungen notwendig sind. Aufgrund der umfangreichen Abklärungen und ver- schiedenen Messungen erscheint dies zumindest fraglich. Um allfälli- gen weiteren Abklärungen und Vorkehrungen (und allenfalls sogar Messungen) vor dem Entscheid über weitere Massnahmen bzw. Er- leichterungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (insbeson- dere zum erneuten Gesuch der Beschwerdebeteiligten um Erleichte- rungen vom 20. November 2020 sowie zum erstellenden Verfügungs- entwurf) genügend Zeit einzuräumen, wird die Frist grosszügig ge- setzt. Eine Frist von einem Monat – wie die Beschwerdeführer sie be- antragen – würde für die nächsten Verfahrensschritte kaum ausrei- chen. Entsprechend wird der Beschwerdegegner angewiesen, innert spätestens vier Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids über Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte und zur Befolgung des Vorsorgeprinzips zu befinden und das Gesuch um Erleichterun- gen zu behandeln.
3.3 Es wird Aufgabe des Beschwerdegegners sein, die möglichen Massnahmen zu beurteilen. Auch wenn die in den verschiedenen Gut- achten aufgezeigten und untersuchten Massnahmen aus Sicht der Be- schwerdebeteiligten aus (unterschiedlichen) überwiegenden Interes- sen nicht in Frage kommen, entbindet dies den Beschwerdegegner selbstverständlich nicht davon, über das Sanierungskonzept (und all- fällige Erleichterungen) im Rahmen eines Entscheids zu befinden. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdebe- teiligte gewähren lässt und letztere einfach diejenigen Massnahmen umsetzt, welche sie als verhältnismässig erachtet.
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4.
Da die Beschwerdebeteiligte in ihrer Eingabe insbesondere geltend macht, dass weitergehende Massnahmen nicht verhältnismässig seien und auch die Richtigkeit der Messungen anzweifelt, sei sie an dieser Stelle nochmals an einzelne Erwägungen der vorgehenden Ent- scheide des Baudepartementes und des Verwaltungsgerichtes erin- nert.
4.1 Wenn die Beschwerdebeteiligte geltend macht, dass der Kos- tenaufwand für eine Lärmschutzwand unter Berücksichtigung der bis ins Jahr 2013 bereits getroffenen Lärmschutzmassnahmen im Umfang von Fr. 435'214.45 völlig unverhältnismässig sei, übersieht sieh, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass bereits getätigte Aufwendungen bei der Beurteilung von Erleichterungen nicht berücksichtigt werden können, sofern sich herausstellen sollte, dass diese sich hätten vermeiden lassen, wenn die betreffende Anlage rechtzeitig und umsichtig geplant worden wäre. So sei auch nur ent- scheidend, ob sich die nötige Zusatzinvestition im Vergleich zur Bau- summe von Fr. 19,5 Mio. als verhältnismässig erweisen würde, wenn die Anlage von Anfang an und auf die vorgeschriebenen Planungs- werte ausgerichtet worden wäre (VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2012 Erw. 4.3; siehe auch BDE Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 Erw. 6.3).
4.2 Die Beschwerdebeteiligte macht weiter geltend, eine Lärm- schutzwand sei mit dem Orts- und Landschaftsbild unvereinbar. Inwie- weit dies geprüft wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Zum Schluss der Unvereinbarkeit kommt – soweit ersichtlich – einzig die E.___ AG im – im Auftrag der Beschwerdebeteiligten – erarbeiteten Sanierungs- konzept. Selbstverständlich kann es weder die Aufgabe der Beschwer- debeteiligten noch diejenige des von ihr beauftragten spezialisierten Ingenieurbüros sein, abschliessend über die Vereinbarkeit einer allfäl- ligen Lärmschutzwand mit dem Orts- und Landschaftsbild zu befinden. Vielmehr wäre auch dies die Aufgabe des Beschwerdegegners.
4.3 Auch kann – entgegen den Behauptungen der Beschwerdebe- teiligten – nicht gesagt werden, dass Nutzungsbeschränkungen per se nicht in Betracht kommen würden. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Entscheid aus dem Jahr 2012 festgehalten, dass die Er- schliessungspflicht der Seilbahn als konzessionierte Anlage allein es jedenfalls nicht nötig mache, dass bis zu 1'200 Personen pro Stunde von G.___ auf H.___ transportiert würden und dass Fahrten fürs Nachtskifahren angeboten würden. Betriebliche Massnahmen er- scheinen deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen (VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2012 Erw. 4.2; siehe auch BDE Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 Erw. 5.1). Vielmehr sind solche Massnahmen
– allenfalls in Ergänzung zu baulichen Massnahmen – durchaus eine Variante, welche je nach Ausgestaltung auch mit der unbestrittenen Erschliessungsfunktion der Seilbahn vereinbar wäre.
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4.4 Weiter macht die Beschwerdebeteiligte geltend, dass die effek- tiven Betriebsperimeter (Bestückung und Fahrgeschwindigkeit) bei den jüngsten Messungen nicht berücksichtigt worden seien. Das Ver- waltungsgericht hatte sich zur Bestückung und der Fahrgeschwindig- keit bereits einlässlich im Urteil B 2014/172 vom 24. März 2016 geäus- sert und bereits damals den Vorwurf "einer willkürlichen Kumulation von für die Beschwerdeführerin (heutige Beschwerdebeteiligte) nach- teiligen Faktoren" als unbegründet angesehen (Erw. 4.3.5). Die jüngste Lärmmessung welche dem Gutachten F.___ 2020 zugrunde liegt, geht wieder von den gleichen Rahmenbedingungen aus, wie bei den Messungen aus dem Jahr 2012, welche Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichtes bildeten.
4.5 Auch bringt die Beschwerdebeteiligte (erneut) vor, dass Lärm- messungen auch im Winter bei Schneelage beantragt worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte im Jahr 2016 bereits festgehalten, dass für die Beurteilung der Lärmbelastung auf diejenigen Messergebnisse abzustellen sei, welche die höchsten Immissionen über einen längeren Zeitraum ergeben würden. Es bestehe deshalb kein begründeter An- lass, die Lärmverhältnisse bei Vorliegen von Neuschnee durch weitere Messungen abzuklären und auch diesbezüglich könne keine Kumula- tion von für die damalige Beschwerdeführerin (heutige Beschwerde- beteiligte) nachteiligen Faktoren bejaht werden (VerwGE B 2014/172 vom 24. März 2016 Erw. 4.3.5).
5.
Die Beschwerdeführer haben zusätzlich auch eine aufsichtsrechtliche Anzeige erhoben. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend ein aufsichtsrecht- liches Einschreiten angezeigt ist.
5.1 Nach Art. 162 Abs. 1 GG kann jede Person Mängel in der Füh- rung der Verwaltung einer Gemeinde anzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Empfang, prüft die Angelegenheit und trifft, wenn nötig Massnahmen. Sie stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stel- lungnahme zu (Art. 162 Abs. 2 GG). Mit der Anzeige können grund- sätzlich alle Tatsachen, die im Rahmen der Staatsaufsicht ein Ein- schreiten gegen die Behörde von Amtes wegen erfordern, der Auf- sichtsinstanz zur Kenntnis gebracht werden. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ermöglicht in Fällen, in denen mangels Anfechtungsobjekt oder Beschwerdebefugnis der ordentliche Rechtsmittelweg verbaut ist, behördliche Fehlleistungen bei der vorgesetzten Behörde zu rügen und dieser Sachverhalte bekannt zu geben, die ihr ansonsten möglich- erweise nicht bekannt würden, die aber ein aufsichtsrechtliches Ein- schreiten erfordern können. Damit dient die aufsichtsrechtliche An- zeige der Verwaltungskontrolle. Das aufsichtsrechtliche Verfahren ist grundsätzlich subsidiär und steht nach konstanter Praxis nicht zur Ver- fügung, wenn formelle Rechtsmittel zur Geltendmachung der behaup- teten Verwaltungsfehler gegeben sind. Dies gilt jedenfalls, soweit das aufsichtsrechtliche Verfahren zur Durchsetzung lediglich privater Inte- ressen des Anzeigers dienen soll und keine öffentlichen Interessen auf
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 16/18
dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Am- tes wegen erforderten. Aufsichtsrechtliches Einschreiten ist sodann nur zulässig, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 1999/III/36 und 2004/I/9).
5.2 Untätigkeit der Vorinstanz ist – vorbehältlich eines ordentlichen Rechtsmittels – grundsätzlich mittels Rechtsverweigerungsbe- schwerde zu rügen (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 1999/II/22 und 1999/III/36); die vorliegende aufsichtsrechtliche An- zeige ist zu dieser lediglich subsidiär. Das bedeutet, es darf grundsätz- lich kein anderes ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Geltendmachung der behaupteten Verwaltungsfehler zur Verfü- gung stehen (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/I/9). Da vorliegend die Rechtsverweigerungsbeschwerde offen- stand und von dieser auch Gebrauch gemacht wurde, liegen keine Gründe für aufsichtsrechtliche Massnahmen vor, weshalb der auf- sichtsrechtlichen Anzeige keine Folge zu geben ist.
5.3 Da der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge gegeben wird, steht diesbezüglich kein Rechtsmittel zur Verfügung (BGE 103 Ib 158; GVP 1974 Nr. 20).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Rechtsverweigerungsbe- schwerde als begründet erweist und gutzuheissen ist. Der Beschwer- degegner wird umgehend, spätestens aber innert vier Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids, über die anzuordnenden Massnahmen bzw. allfällige Erleichterungen zu befinden haben. Demgegenüber ist der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge zu leisten.
7.
7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
7.2 Der von B.___ am 12. November 2020 im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
7.3 In Anwendung von Art. 162 Abs. 3 GG werden für die Behand- lung der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine amtlichen Kosten erho- ben.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 17/18
8.
Beschwerdeführer und Beschwerdebeteiligte stellen sowohl im Ver- fahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde als auch bei der auf- sichtsrechtlichen Anzeige Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
8.1 Im Beschwerdeverfahren werden ausseramtliche Kosten ent- schädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
8.2 Die Beschwerdeführer obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Ver- fahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwert- steuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 ge- änderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
8.3 Da die Beschwerdebeteiligte mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
8.4 Die Beschwerdebeteiligte beantragt auch im Verfahren der auf- sichtsrechtlichen Anzeige eine ausseramtliche Entschädigung. Der Antrag wird damit begründet, dass die Anzeige aufgrund ihrer Subsi- diarität offensichtlich unbegründet sei, weshalb ihr gestützt auf Art. 162 Abs. 3 GG eine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
Das Gemeindegesetz enthält hinsichtlich der ausseramtlichen Ent- schädigung in Bezug auf die aufsichtsrechtliche Anzeige keine Rege- lung. Für eine Entschädigung besteht auf Grund der Stellung der Be- teiligten bei einer aufsichtsrechtlichen Anzeige und der grundsätzli- chen Kostenlosigkeit dieses Verfahrens auch kein Anlass. Daran än- dert auch Art. 162 Abs. 3 GG, wonach bei einer offensichtlich unbe- gründeten Anzeige die anzeigende Person zur Zahlung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet werden kann, nichts. Von einer offensichtlich unbegründeten Anzeige kann – mit Blick auf das Resultat der Rechtsverweigerungsbeschwerde – denn auch keine Rede sein. Das Begehren der Beschwerdebeteiligten ist entsprechend abzuweisen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 26/2021), Seite 18/18
8.5 Die Beschwerdeführer stellen ebenfalls im Verfahren der auf- sichtsrechtlichen Anzeige ein Begehren um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten. Aufgrund des Gesagten und da der aufsichtsrechtlichen Anzeige ohnehin keine Folge gegeben wird, ist ihr Begehren jedoch abzuweisen. Entscheid 1.
a) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___, B.___ und C.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Gemeinderat Z.___ wird angewiesen, innert vier Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids über die anzuordnenden Mass- nahmen bzw. allfällige Erleichterungen zu befinden.
c) Der aufsichtsrechtlichen Anzeige von A.___, B.___ und C.___ wird keine Folge gegeben.
2.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten im Verfahren Nr. 20- 8571 in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 12. November 2020 von B.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren von A.___, B.___ und C.___ um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird im Verfahren Nr. 20-8571 gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___, B.___ und C.___ aus- seramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.
b) Das Begehren von A.___, B.___ und C.___ um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten im Verfahren Nr. 20-8731 wird abgewiesen.
c) Die Begehren der D.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in den Verfahren Nrn. 20-8571 und 20-8731 werden abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin