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20-7801

Sg Publikationen · 2020-09-11 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

B.___ ist Eigentümer des 12'952 m2 grossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuchkreis Z.___. Das Baugrundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 1. November 1980 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und im Ortsbildschutzgebiet OS A.

Das Grundstück ist mit einer barocken Klosteranlage überbaut. Die meisten Gebäude sind von nationaler und kantonaler Bedeutung und nach Art. 8 der Bauordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom

9. August 2002 bzw. 23. Februar 2006 (SRS 731.1; abgekürzt BO) und gemäss Art. 115 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) von Gesetzes wegen geschützt. Die gesamte Anlage ist sodann gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Bestandteil eines Gebiets bzw. einer Baugruppe mit dem Erhaltungsziel A. Der Stiftsbezirk, der über das Grundstück Nr. 001 hinausgeht, wurde sodann auf Grund seiner ausserordentli- chen Bedeutung für die Menschheit samt seiner mobilen Kulturgüter im Jahr 1983 in die UNESCO Weltkulturerbe-Liste aufgenommen. Der Kanton Z.___, B.___ und die Stadt Z.___ haben sich im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung vom 15. Januar 2015 verpflichtet, das Weltkulturerbe Stiftsbezirk zu pflegen und für die nächsten Generatio- nen zu bewahren.

B.

a) Der Grundeigentümer reichte am 6. März bzw. 28. April 2020 ein Baugesuch für Innenum- und Dachaufbauten ein. Dieses lag vom

17. März bis 1. April 2020 und 7. Mai bis 20. Mai 2020 öffentlich auf.

b) Gegen das Baugesuch erhob A.___ mit Schreiben vom 30. März 2020 Einsprache mit folgenden Anträgen:

1. Die eingereichte eben falsche Baueingabe sei an den Gesuchsteller zurückzuweisen. Es geht nicht an, dass im von Ihnen sehr geehrter Herr C.___ verantworteten Archiv eine solchermassen unzutreffende Bauauf- nahme vom Welterbe erster Stunde abgelegt wird. 2. Es sei von Amtes wegen ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, mit den beteiligten Herren, die da wären: D.___, E.___, F.___ u.w., da meine Rechere-Ergeb- nisse und die von mir geführten Telefongespräche mit mehreren Beteiligten, eine bewusst manipulierte Bau- eingabe nicht mehr ausschliessen. Es gilt die Un- schuldsvermutung.

c) Mit Schreiben vom 31. März 2020 reichte er eine ausführliche Einsprachebegründung nach und stellte dabei folgende Anträge:

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 3/12

1. Das Baugesuch 57386 sei an den Projektverfasser zu- rückzuweisen. 2. Eine Baubewilligung zum Bauen von Gauben auf der Südseite sei nicht zu erteilen. 3. Zum Schutz der Professur sei ein neues Prioritäten- schutzinventar zu erstellen, in welches die Professur aufzunehmen sei. 4. Sämtliche Dachfenster auf der Süddachfläche sind zu entfernen. Sämtliche Dunstrohre sind auf die Nord- seite zu etagieren.

d) Die städtische Denkmalpflege empfahl mit Stellungnahme vom

15. Mai 2020, die Dachgauben auf dem Professenhaus abzulehnen. Alternativ stünde für die vorgesehene Umnutzung das Dach des an- grenzenden Dekanatsflügels zur Verfügung.

e) Das kantonale Amt für Kultur stellte am 19. August 2020 eben- falls eine Beeinträchtigung des Professenhauses durch die geplanten Dachgauben fest, war aber der Meinung, dass eine nachvollziehbare Nutzung vorliege und die Eingriffe im Sinn einer Interessenabwägung toleriert werden könnten. Aus diesem Grund stimmte es dem Bauge- such unter Auflagen zu.

f) Am 11. September 2020 erliess die Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ folgenden Beschluss:

1. Die Bewilligung zum Baugesuch 57386 nach den Plä- nen vom 17. März 2020 bzw. den Korrekturplänen vom 5. Mai 2020 wird unter Vorbehalt der Bedingun- gen und Auflagen unter IV. teilweise erteilt. 2. Die beidseitigen Dachgauben auf dem Verwaltungsflü- gel werden abgewiesen. 3. Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen von A.___ wer- den teilweise geschützt, im Übrigen abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. 4. Das Begehren des Gesuchstellers um ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen. Die Bewilligungsbehörde stützte sich beim Bauabschlag bezüglich der Dachgauben u.a. auf die im ersten Managementplan UNESCO- Weltkulturerbe Stiftsbezirk 2017–2020 durch B.___, den Kanton Z.___ und die Politische Gemeinde Z.___ im Jahr 2016 festgelegten Schutz- und Erhaltungsziele ab. Demnach sollen die Baudenkmäler und Frei- räume des Weltkulturerbes in ihrer historischen Substanz und ihrem Erscheinungsbild integral und authentisch erhalten und vor Beein- trächtigungen und Gefährdungen geschützt werden. Dies sei mit den

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 4/12

geplanten Dachgauben nicht möglich, weil dadurch die Dachland- schaft empfindlich verändert werde.

C.

a) Mit E-Mail vom 5. Oktober 2020 erkundigte sich der Einsprecher beim Amt für Baubewilligungen nach den bereits aufgenommenen Bauarbeiten beim ehemaligen Bankgebäude und verlangte eine um- gehende Baueinstellungsverfügung. Das Amt antwortete gleichen- tags, dass die beobachteten Bauarbeiten ein separates Baugesuch beträfen, das zwischenzeitlich rechtskräftig bewilligt worden sei, wes- halb sich ein sofortiger Baustopp erübrige.

b) Gegen den Beschluss vom 11. September 2020 erhob A.___ ebenfalls mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 Rekurs beim Baudepar- tement und stellt dabei folgende Anträge:

1. Es seien Ziff. 1 und 3 des Entscheides der Baubewilli- gungskommission vom 11. September 2020 aufzuhe- ben und es sei die Bewilligung zum Baugesuch 57386 nur unter der zusätzlichen Auflage zu erteilen, dass

a) die noch vorhandenen drei Dachflächenfenster so- wie die vier Dunstrohre südhalb über dem Profes- surgebäude zu beseitigen sind und das Dach in den ursprünglichen, unverletzten weil nicht durch- brochenen Zustand versetzt wird;

b) (zulässig sind Sicherungshaken vom First nach un- ten zum Schneefang);

c) die Gesuchstellerin sich verpflichtet, den nicht durchbrochenen Zustand des Daches südhalb über der Professur explizit im Prioritätenschutzin- ventar vermerken zu lassen. 2. Es sei die Gesuchstellerin bei Strafandrohung (Art. 292 StGB) anzuweisen, nicht ohne rechtskräftige Bewilligung mit den Bauarbeiten zu beginnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die drei bestehenden Dachflä- chenfenster und die vier Dunstrohre seien vermutlich anfangs der 90er-Jahre ohne Baubewilligung erstellt worden. Die illegalen Bauteile seien zu entfernen und das Dach in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Ohne Festschreibung dieser bauhistorischen Be- sonderheiten im Prioritätenschutzinventar bliebe die Gefahr bestehen, dass die Bedeutung des mittelalterlichen Dachs in späteren Bewilli- gungsverfahren übersehen werde. Weiter rügt der Rekurrent die be- reits begonnenen Abraumarbeiten.

D.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 5/12

a) Mit Vernehmlassung vom 20. November 2020 beantragt der Rekursgegner, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen und die Teile der Baubewilligung, die nicht angefochten sind, umgehend als rechtskräftig zu erklären (Teilprojekte Türmliflügel; Offizialat, Oberge- schoss Dekanatsflügel). Er bringt vor, dass die gerügten Dachflächen- fenster und Dunstrohre nicht Gegenstand des vorliegend zu überprü- fenden Baugesuchs seien, weshalb auf die vorliegende Rüge nicht eingetreten werden könne. Diese seien schon vor Jahrzehnten erstellt worden, wie aus dem Titelbild der Festschrift "175 Jahre B.___" her- vorgehe, die Ende der 70er-Jahre erschienen sei. Vermutlich seien diese Gebäudeteile anlässlich der grossen Renovation in den 50er- Jahren des letzten Jahrhunderts eingebaut worden. Für die bereits an- fangs September 2020 begonnenen Bauarbeiten im ehemaligen Bankgebäude liege seit 31. Juli 2020 eine rechtskräftige Baubewilli- gung vor.

b) Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 beantragt die Vor- instanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf infolge Fehlens eines Anfechtungsobjekts überhaupt einzutreten sei. Die Begehren aus- serhalb des Anfechtungsobjekts habe das Amt für Baubewilligungen als "Anzeige" entgegengenommen. Es werde den Sachverhalt prüfen. Dabei könne an dieser Stelle offenbleiben, zu welcher materiellen Be- urteilung die Baubewilligungskommission kommen werde.

c) Der Verfahrensleiter teilt dem Rekurrenten am 15. Dezember 2020 telephonisch mit, dass die verlangte Unterschutzstellung und der beantragte Rückbau nicht Gegenstand des vorliegend zu überprüfen- den Baugesuchs seien, weshalb auf den Rekurs voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Aus diesem Grund gab er dem Rekurren- ten gleichentags Gelegenheit, den Rekurs zurückzuziehen. Dieser teilt mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mit, dass er am Rekurs fest- halte, da er der Meinung sei, dass ihm ein irreversibler Schaden entstehen würde, wenn das Verfahren in ein Bewilligungs- und in ein "Anzeige-"Verfahren aufgeteilt würde. Seine Anliegen (Rückbau und Aufnahme in ein Prioritätenschutzinventar) seien geradzu prädesti- niert, um mit Auflagen und Bedingungen in einer Baubewilligung auf- genommen zu werden. Wenn die Bauherrin schon kostspielige Um- bauten und Sanierungsarbeiten sowie neue Dachaufbauten plane, dann dürfe sie im Fall der Nichtbewilligung der Gauben auch durchaus verpflichtet werden, die illegalen Dachflächenfenster und Dunstrohre auf der Südseite zu entfernen.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
  2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG wer- den indessen die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Bau- bewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbe- hörde Gültigkeit hat (Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 11. September 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entspre- chende Baureglement zur Anwendung.
  3. Vorliegend ist strittig, was Anfechtungs- und Streitgegenstand ist. So- dann ist fraglich, ob der Rekurrent an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses überhaupt ein eigenes schutzwürdi- ges Interesse dartut. 3.1 Im Anfechtungsverfahren ist eine Verfügung Anfechtungsobjekt, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis regelt, vorliegend also die Bewil- ligung bzw. die Verweigerung des Baugesuchs. Streitgegenstand ist dabei das durch die Verfügung geregelte (oder zu regelnde) Rechts- verhältnis (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 478), konkret die Bewilligung bzw. der Bauabschlag die Innenaus- und Dachaufbauten betreffend. Liegt keine Verfügung vor, so fehlt es im Anfechtungsverfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das ergriffene Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich nicht eingetreten werden kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 534). 3.2 Den Gegenstand einer Baubewilligung bestimmt der Bauherr mit seinem Baugesuch. Die Behörde oder Dritte haben keine Möglich- keit, den Bauherrn verbindlich dazu zu bringen, für ein bestimmtes Bauvorhaben ein Gesuch ein- oder nachzureichen (BDE 105/2020 vom 3. November 2020 Erw. 2.2 ff.). Kommt der Betroffene der Auffor- derung gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG, ein nachträgliches Bauge- such einzureichen, nicht nach, bleibt der Baubehörde nichts anderes Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 7/12 übrig, als von Amtes wegen einen Baustopp zu erlassen bzw. ein Wie- derherstellungsverfahren einzuleiten und über einen allfälligen Rück- bau zu befinden (VerwGE B 2013/181 vom 19. August 2014 Erw. 3.4 mit Hinweis). Für das entsprechende Wiederherstellungsverfahren werden die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren nach Art. 135 PBG sachgemäss angewendet (Art. 159 Abs. 3 PBG). 3.3 Konkret hat der Rekursgegner um Bewilligung der Umbauarbei- ten im Innern des Türmlihauses, des Dekanats- und Verwaltungsflü- gels sowie des Bankgebäudes nachgesucht. Der Rückbau der beste- henden Dachflächenfenster und Dunstabzugsrohre waren dabei kein Thema. Der Rekurrent hat dagegen Einsprache erhoben, weil er die nachgesuchten Dachgauben verhindern wollte, mit den Umbauarbei- ten im Innern hatte er sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Be- willigung für die baulichen Veränderungen im Bankgebäude wurde vorgezogen und ist zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft er- wachsen, wie ihm die Baubehörde – auf Nachfrage – zwischenzeitlich auch mitgeteilt hat. Dadurch erübrigt sich, die Bauherrschaft ausdrück- lich darauf hinzuweisen, dass von der Baubewilligung erst nach Eintritt der entsprechenden Rechtskraft Gebrauch gemacht werden darf, wie der Rekurrent verlangt. Sodann hat die Baubehörde die Einsprache gegen die von aussen sichtbaren Dachgauben geschützt und deren Bewilligung verweigert sowie die restlichen nachgesuchten Bauarbei- ten im Innern bewilligt. Damit ist der einzig umstrittene Punkt des Bau- gesuchs weggefallen, weshalb der Rekurrent kein schutzwürdiges In- teresse mehr hat, sich weiter gegen das Baugesuch bzw. die bloss teilweise erteilte Baubewilligung zu wehren. Insofern ist mangels Be- schwer des Rekurrenten auf den Rekurs gegen die erteilte Baubewil- ligung nicht einzutreten.
  4. Der Rekurrent macht weiter geltend, seine Anträge, dass das Dach des Pfarr- und Verwaltungsflügels im sogenannten "Prioritätenschutz- inventar" aufgenommen werde und sämtliche bereits bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre auf dem südseitigen Dach ent- fernt würden, hätten ebenfalls im Einspracheverfahren behandelt wer- den müssen. Mithin ist insofern auf seinen Rekurs einzutreten, als ge- prüft werden muss, ob der Rekurrent einen Anspruch darauf hat, dass seine Anträge auf zusätzliche Unterschutzstellung und Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands mit seiner Einsprache hätten ver- knüpft werden müssen bzw. ob es dafür einen Koordinationsbedarf gibt, wie er sinngemäss geltend macht. 4.1 Nach Art. 116 PBG kann der Grundeigentümer einen Entscheid über die Unterschutzstellung eines potentiellen Schutzobjekts verlan- gen (Provokationsverfahren). Ein solcher Antrag ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber dem betroffenen Grundeigentümer vorbehal- ten, weshalb sich der Rekurrent, Nachbar des Baugrundstücks, nicht auf diese Bestimmung berufen kann. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 8/12 4.2 Darüber hinaus ist die Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern in Art. 121 ff. PBG geregelt. Nach Art. 121 Abs. 1 PBG erfolgt sie durch Aufnahme und Beschrieb in ei- nem Nutzungsplan (Bst. a), durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung (Bst. b) oder ausnahmsweise durch Schutzver- fügung (Bst. c). Vorliegend verlangt der Rekurrent die Unterschutzstel- lung im Rahmen eines Baugesuchs. Eine Unterschutzstellung durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung setzt aber voraus, dass ein Schutzgegenstand tatsächlich beeinträchtigt wird. Eine entsprechende Schädigung steht vorliegend aber nicht zur Dis- kussion, weil das (bereits unter Schutz stehende) Professenhaus mit der Nichtbewilligung der nachgesuchten Dachgauben – was von der Rekursgegnerin akzeptiert worden ist – weder nach den Fachmeinun- gen der kantonalen und städtischen Denkmalpflege, noch nach An- sicht des Rekurrenten selbst beeinträchtigt wird. Dementsprechend gibt es auch keinen Grund, die nachgesuchten Bauarbeiten im Innern im Sinn von Art. 121 Abs. 1 Bst. b PBG bloss mit Baubeschränkungen und Auflagen (das Dach betreffend) zu bewilligen. Aus dem gleichen Grund ist das Bewilligungsverfahren nicht mit einem weitergehenden Unterschutzstellungs- oder Inventarisierungsverfahren zu koordinie- ren. 4.3 Der Rekurrent verlangt im Rahmen seiner Einsprache auch den Rückbau der vor Jahren eingebauten Dachflächenfenster und Dunst- rohre. 4.3.1 Für den Fall, dass durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, sieht Art. 159 PBG als Verwaltungszwangsmassnah- men, die Baueinstellung, ein Benützungsverbot sowie die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands vor. Wird innert angesetzter Frist kein Vorschlag für die Wiederherstellung vorgelegt, legt die politische Gemeinde die Wiederherstellungsmassnahme im Rahmen des pflicht- gemässen Ermessens fest. 4.3.2 Die Baubehörde hat im Rekursverfahren bestätigt, dass der An- trag des Rekurrenten um Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands noch pendent sei und somit noch behandelt werden müsse. Gegen diese Vorgehensweise gibt es nach dem oben Gesagten grundsätzlich nichts einzuwenden. Zwar beinhaltete die Baubewilli- gung auch den im Zusammenhang mit den geplanten Gauben nach- gesuchten Rückbau der bestehenden Dachflächenfenster, jedoch be- steht keine Verpflichtung, von der entsprechenden Bewilligung für den Rückbau auch Gebrauch zu machen, nachdem die Dachgauben nicht bewilligt worden sind. Darüber hinaus waren die bestehenden Dach- flächenfenster und Dunstrohre nicht Gegenstand des vorliegend zu überprüfenden Baugesuchs (insbesondere nicht deren nachträgliche Bewilligung), weshalb sich die Baubehörde auch nicht zu deren Recht- mässigkeit äussern musste. Sodann bringt weder der Rekurrent etwas Konkretes vor, noch ist sonst aus den Baugesuchunterlagen ersicht- lich, dass die bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre für den Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 9/12 bewilligten Ausbau des Dachstocks zwingend notwendig wären, nach- dem die Dachgauben nicht gebaut werden dürfen. Für die Belichtung ist zum einen bereits heute in der Nordostfassade des Dachgeschos- ses ein Fenster vorhanden. Und zum andern kennt die Bauordnung auch keine Vorschriften zur minimalen Belichtung eines Raums, zumal die Vorschrift hinsichtlich Besonnung gemäss Art. 55 BO für Wohnun- gen auf die vorliegende Umnutzung des Dachstuhls als Versamm- lungsraum nicht anwendbar ist. Dazu kommt, dass die bewilligten und vom Rekurrenten ausdrücklich nicht angefochtenen Ausbauarbeiten im Innern allein keinen Bestandesschutz für die vor langem eingebau- ten Dachflächenfenster und Dunstabzüge begründen, wie der Rekur- rent befürchtet. Der Bauherrschaft muss vielmehr klar sein, dass sie den Dachstock des Verwaltungsgebäudes im Wissen um das bei der Vorinstanz noch hängige Rückbauverfahren auf eigenes Risiko aus- baut und dass sie die bestehenden Dachflächenfenster und Dunst- rohre im für sie ungünstigsten Fall entfernen muss, falls der Rekurrent mit seinem Rückbauantrag obsiegen sollte.
  5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Einsprache des Rekurrenten, soweit sich dieser gegen das aufgelegte Bauvorha- ben wehrt, geschützt hat, weshalb der Rekurrent von der entspre- chend bloss teilweise erteilten Baubewilligung nicht beschwert ist und an deren Aufhebung kein eigenes Rechtschutzinteresse hat. Für seine im Rahmen der Einsprache zusätzlich gestellten Anträge eine weiter- gehende Unterschutzstellung bzw. Inventarisierung sowie die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands betreffend besteht kein Ko- ordinationsbedarf mit der erteilten (Teil-)Bewilligung, weshalb die Vor- instanz diese in einem separaten Verfahren beurteilen kann. Damit er- weist sich der Rekurs als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist, so- weit darauf eingetreten werden kann.
  6. Der Rekursgegner verlangt mit seiner Stellungnahme zum Rekurs, dass die nicht angefochtenen Teile der Baubewilligung als rechtskräf- tig erklärt werden. 6.1 Ein solcher Antrag ist nach Art. 52bis VRP möglich, wenn aus- scheidbare Teile der Baubewilligung unangefochten geblieben sind. Die Teilrechtskrafterklärung entspricht funktional einem Nichteintre- tensentscheid, da darin verbindlich festgehalten wird, dass ein be- stimmter Teil der Verfügung nicht Teil des Rekursverfahrens ist, son- dern – da nicht angefochten – in Teilrechtskraft erwachsen ist. Mithin handelt es sich dabei weder um einen prozessualen Zwischen- oder um einen Feststellungsentscheid, sondern um einen Teilentscheid, der mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden kann, das ge- gen den materiellen Rekursentscheid zur Verfügung steht. Wird die Teilrechtskraft nicht angefochten, ist sie für die nachfolgenden Rechts- mittelinstanzen verbindlich. Zuständig für den Teilentscheid ist die je- weilige Rechtsmittelinstanz, sei es die Rekursinstanz oder das Verwal- tungsgericht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 1 VRP; T. ZUBER Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 10/12 in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 51bis N 17 ff.). 6.2 Vorliegen ergeht der materielle Rekursentscheid gleichzeitig mit demjenigen über die Teilrechtskraft, weshalb sich die Frage stellt, ob über letztere überhaupt noch entschieden werden muss oder ob das entsprechende Gesuch mit dem Rekursentscheid in der Sache gegen- standslos geworden ist. 6.2.1 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid steht fest, dass die erteilte Baubewilligung rechtmässig ist und nicht mit den noch offenen Anträgen des Rekurrenten vor Vorinstanz koordiniert entschieden wer- den musste. Mit der entsprechenden Abweisung des Rekurses muss für das damit abgeschlossene Rekursverfahren somit nicht mehr über eine allfällige Teilrechtskraft der Baubewilligung befunden werden. Die Rechtsnatur der Teilkrafterklärung ist nach dem oben Gesagten aber kein Zwischen-, sondern ein Teilentscheid, der separat in Rechtskraft erwachsen kann. Daran ändert nichts, dass der Rekursgegner vor Ver- waltungsgericht gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 51bis VRP er- neut einen Antrag um Teilrechtskrafterklärung stellen könnte. Solange er den entsprechenden Antrag bei der Rekursinstanz nicht zurückge- zogen hat, ist dieser noch pendent. Auch fällt das Interesse des Re- kursgegners an er Teilrechtskrafterklärung durch den materiellen Re- kursentscheid nicht dahin. 6.2.2 Konkret wird die Teilrechtskrafterklärung für die Teilprojekte D und F (Türmliflügel), G (Offizialat) und I (3. Obergeschoss Dekanats- flügel) verlangt. Die entsprechenden Bauarbeiten betreffen andere Gebäude im Stiftsbezirk als das vom vorliegenden Rekursverfahren betroffene Teilprojekt J (Dachgeschoss Professenhaus). Sie werden denn auch vom Rekurrenten ausdrücklich nicht angefochten bzw. als nicht störend anerkannt. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 51bis VRP erfüllt, womit die Bewilligung der vom Rekursgegner be- zeichneten Teilprojekte als rechtskräftig zu bezeichnen sind.
  7. 7.1 Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5; abgekürzt GebT). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden. 7.2 Der vom Rekurrenten am 20. Oktober 2020 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen. 7.3 Nach Art. 94 Abs. 1 erster Satz VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Die Kostenverfügung wird nach Art. 94 Abs. 2 VRP von der in der Hauptsache zuständigen Behörde Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 11/12 getroffen. Die Gebühr für den Entscheid betreffend Teilrechtskrafter- klärung beträgt Fr. 500.– (Nr. 10.01 GebT). Sie ist vom Rekursgegner zu bezahlen.
  8. Der Rekurrent und der Rekursgegner stellen je ein Begehren um Er- satz der ausseramtlichen Kosten. 8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbetei- ligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum Folgen- den: VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff., zusam- mengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe er- wachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Be- gründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahms- weise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit ho- hem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interes- senwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich ver- tretenen Personen spricht das Baudepartement lediglich eine Um- triebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 5, insbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen). 8.2 Der Rekursgegner obsiegt mit seinen Anträgen zwar. Sein Kos- tenbegehren hat er aber trotz Aufforderung nicht begründet. Sein An- trag ist damit mangels Begründung abzuweisen. 8.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb ebenfalls abzuweisen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 12/12 Entscheid
  9. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  10. Die Baubewilligung Nr. 349 der Baubewilligungskommission vom
  11. September 2020 wird mit Ausnahme des Teilprojekts J (Dachge- schoss Professenhaus) für rechtskräftig erklärt.
  12. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. b) Der am 20. Oktober 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
  13. B.___ bezahlt für die Teilrechtskrafterklärung eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–.
  14. a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen. b) Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-7801 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 19.03.2021 Entscheiddatum: 21.01.2021 BDE 2021 Nr. 6 Art. 159 PBG; Art. 51bis VRP. Ein im Rahmen des Einspracheverfahrens gestelltes Wiederherstellungsbegehren ist nicht zwingend zusammen mit dem Baugesuch zu prüfen, wenn dieses und das Rückbaugesuch keine gemeinsamen Bauteile betreffen. Ergeht der materielle Rekursentscheid gleichzeitig mit demjenigen über die Teilrechtskraft, so muss über diese entschieden werden, weil das Gesuch um Erteilung der Teilrechtskraft mit dem Rekursentscheid in der Sache nicht gegenstandslos wird. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2021/35 vom 1. September 2021 bestätigt.) BDE Nr. 2021 Nr. 6 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Baudepartement

20-7801

Entscheid Nr. 6/2021 vom 21. Januar 2021 Rekurrent

A.___ gegen Vorinstanz Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ (Beschluss vom

11. September 2020) Rekursgegner

B.___ Betreff Baubewilligung (Innenumbauten und Dachaufbauten)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 2/12

Sachverhalt A.

B.___ ist Eigentümer des 12'952 m2 grossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuchkreis Z.___. Das Baugrundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 1. November 1980 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und im Ortsbildschutzgebiet OS A.

Das Grundstück ist mit einer barocken Klosteranlage überbaut. Die meisten Gebäude sind von nationaler und kantonaler Bedeutung und nach Art. 8 der Bauordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom

9. August 2002 bzw. 23. Februar 2006 (SRS 731.1; abgekürzt BO) und gemäss Art. 115 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) von Gesetzes wegen geschützt. Die gesamte Anlage ist sodann gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Bestandteil eines Gebiets bzw. einer Baugruppe mit dem Erhaltungsziel A. Der Stiftsbezirk, der über das Grundstück Nr. 001 hinausgeht, wurde sodann auf Grund seiner ausserordentli- chen Bedeutung für die Menschheit samt seiner mobilen Kulturgüter im Jahr 1983 in die UNESCO Weltkulturerbe-Liste aufgenommen. Der Kanton Z.___, B.___ und die Stadt Z.___ haben sich im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung vom 15. Januar 2015 verpflichtet, das Weltkulturerbe Stiftsbezirk zu pflegen und für die nächsten Generatio- nen zu bewahren.

B.

a) Der Grundeigentümer reichte am 6. März bzw. 28. April 2020 ein Baugesuch für Innenum- und Dachaufbauten ein. Dieses lag vom

17. März bis 1. April 2020 und 7. Mai bis 20. Mai 2020 öffentlich auf.

b) Gegen das Baugesuch erhob A.___ mit Schreiben vom 30. März 2020 Einsprache mit folgenden Anträgen:

1. Die eingereichte eben falsche Baueingabe sei an den Gesuchsteller zurückzuweisen. Es geht nicht an, dass im von Ihnen sehr geehrter Herr C.___ verantworteten Archiv eine solchermassen unzutreffende Bauauf- nahme vom Welterbe erster Stunde abgelegt wird. 2. Es sei von Amtes wegen ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, mit den beteiligten Herren, die da wären: D.___, E.___, F.___ u.w., da meine Rechere-Ergeb- nisse und die von mir geführten Telefongespräche mit mehreren Beteiligten, eine bewusst manipulierte Bau- eingabe nicht mehr ausschliessen. Es gilt die Un- schuldsvermutung.

c) Mit Schreiben vom 31. März 2020 reichte er eine ausführliche Einsprachebegründung nach und stellte dabei folgende Anträge:

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1. Das Baugesuch 57386 sei an den Projektverfasser zu- rückzuweisen. 2. Eine Baubewilligung zum Bauen von Gauben auf der Südseite sei nicht zu erteilen. 3. Zum Schutz der Professur sei ein neues Prioritäten- schutzinventar zu erstellen, in welches die Professur aufzunehmen sei. 4. Sämtliche Dachfenster auf der Süddachfläche sind zu entfernen. Sämtliche Dunstrohre sind auf die Nord- seite zu etagieren.

d) Die städtische Denkmalpflege empfahl mit Stellungnahme vom

15. Mai 2020, die Dachgauben auf dem Professenhaus abzulehnen. Alternativ stünde für die vorgesehene Umnutzung das Dach des an- grenzenden Dekanatsflügels zur Verfügung.

e) Das kantonale Amt für Kultur stellte am 19. August 2020 eben- falls eine Beeinträchtigung des Professenhauses durch die geplanten Dachgauben fest, war aber der Meinung, dass eine nachvollziehbare Nutzung vorliege und die Eingriffe im Sinn einer Interessenabwägung toleriert werden könnten. Aus diesem Grund stimmte es dem Bauge- such unter Auflagen zu.

f) Am 11. September 2020 erliess die Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ folgenden Beschluss:

1. Die Bewilligung zum Baugesuch 57386 nach den Plä- nen vom 17. März 2020 bzw. den Korrekturplänen vom 5. Mai 2020 wird unter Vorbehalt der Bedingun- gen und Auflagen unter IV. teilweise erteilt. 2. Die beidseitigen Dachgauben auf dem Verwaltungsflü- gel werden abgewiesen. 3. Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen von A.___ wer- den teilweise geschützt, im Übrigen abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. 4. Das Begehren des Gesuchstellers um ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen. Die Bewilligungsbehörde stützte sich beim Bauabschlag bezüglich der Dachgauben u.a. auf die im ersten Managementplan UNESCO- Weltkulturerbe Stiftsbezirk 2017–2020 durch B.___, den Kanton Z.___ und die Politische Gemeinde Z.___ im Jahr 2016 festgelegten Schutz- und Erhaltungsziele ab. Demnach sollen die Baudenkmäler und Frei- räume des Weltkulturerbes in ihrer historischen Substanz und ihrem Erscheinungsbild integral und authentisch erhalten und vor Beein- trächtigungen und Gefährdungen geschützt werden. Dies sei mit den

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 4/12

geplanten Dachgauben nicht möglich, weil dadurch die Dachland- schaft empfindlich verändert werde.

C.

a) Mit E-Mail vom 5. Oktober 2020 erkundigte sich der Einsprecher beim Amt für Baubewilligungen nach den bereits aufgenommenen Bauarbeiten beim ehemaligen Bankgebäude und verlangte eine um- gehende Baueinstellungsverfügung. Das Amt antwortete gleichen- tags, dass die beobachteten Bauarbeiten ein separates Baugesuch beträfen, das zwischenzeitlich rechtskräftig bewilligt worden sei, wes- halb sich ein sofortiger Baustopp erübrige.

b) Gegen den Beschluss vom 11. September 2020 erhob A.___ ebenfalls mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 Rekurs beim Baudepar- tement und stellt dabei folgende Anträge:

1. Es seien Ziff. 1 und 3 des Entscheides der Baubewilli- gungskommission vom 11. September 2020 aufzuhe- ben und es sei die Bewilligung zum Baugesuch 57386 nur unter der zusätzlichen Auflage zu erteilen, dass

a) die noch vorhandenen drei Dachflächenfenster so- wie die vier Dunstrohre südhalb über dem Profes- surgebäude zu beseitigen sind und das Dach in den ursprünglichen, unverletzten weil nicht durch- brochenen Zustand versetzt wird;

b) (zulässig sind Sicherungshaken vom First nach un- ten zum Schneefang);

c) die Gesuchstellerin sich verpflichtet, den nicht durchbrochenen Zustand des Daches südhalb über der Professur explizit im Prioritätenschutzin- ventar vermerken zu lassen. 2. Es sei die Gesuchstellerin bei Strafandrohung (Art. 292 StGB) anzuweisen, nicht ohne rechtskräftige Bewilligung mit den Bauarbeiten zu beginnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die drei bestehenden Dachflä- chenfenster und die vier Dunstrohre seien vermutlich anfangs der 90er-Jahre ohne Baubewilligung erstellt worden. Die illegalen Bauteile seien zu entfernen und das Dach in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Ohne Festschreibung dieser bauhistorischen Be- sonderheiten im Prioritätenschutzinventar bliebe die Gefahr bestehen, dass die Bedeutung des mittelalterlichen Dachs in späteren Bewilli- gungsverfahren übersehen werde. Weiter rügt der Rekurrent die be- reits begonnenen Abraumarbeiten.

D.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 5/12

a) Mit Vernehmlassung vom 20. November 2020 beantragt der Rekursgegner, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen und die Teile der Baubewilligung, die nicht angefochten sind, umgehend als rechtskräftig zu erklären (Teilprojekte Türmliflügel; Offizialat, Oberge- schoss Dekanatsflügel). Er bringt vor, dass die gerügten Dachflächen- fenster und Dunstrohre nicht Gegenstand des vorliegend zu überprü- fenden Baugesuchs seien, weshalb auf die vorliegende Rüge nicht eingetreten werden könne. Diese seien schon vor Jahrzehnten erstellt worden, wie aus dem Titelbild der Festschrift "175 Jahre B.___" her- vorgehe, die Ende der 70er-Jahre erschienen sei. Vermutlich seien diese Gebäudeteile anlässlich der grossen Renovation in den 50er- Jahren des letzten Jahrhunderts eingebaut worden. Für die bereits an- fangs September 2020 begonnenen Bauarbeiten im ehemaligen Bankgebäude liege seit 31. Juli 2020 eine rechtskräftige Baubewilli- gung vor.

b) Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 beantragt die Vor- instanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf infolge Fehlens eines Anfechtungsobjekts überhaupt einzutreten sei. Die Begehren aus- serhalb des Anfechtungsobjekts habe das Amt für Baubewilligungen als "Anzeige" entgegengenommen. Es werde den Sachverhalt prüfen. Dabei könne an dieser Stelle offenbleiben, zu welcher materiellen Be- urteilung die Baubewilligungskommission kommen werde.

c) Der Verfahrensleiter teilt dem Rekurrenten am 15. Dezember 2020 telephonisch mit, dass die verlangte Unterschutzstellung und der beantragte Rückbau nicht Gegenstand des vorliegend zu überprüfen- den Baugesuchs seien, weshalb auf den Rekurs voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Aus diesem Grund gab er dem Rekurren- ten gleichentags Gelegenheit, den Rekurs zurückzuziehen. Dieser teilt mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mit, dass er am Rekurs fest- halte, da er der Meinung sei, dass ihm ein irreversibler Schaden entstehen würde, wenn das Verfahren in ein Bewilligungs- und in ein "Anzeige-"Verfahren aufgeteilt würde. Seine Anliegen (Rückbau und Aufnahme in ein Prioritätenschutzinventar) seien geradzu prädesti- niert, um mit Auflagen und Bedingungen in einer Baubewilligung auf- genommen zu werden. Wenn die Bauherrin schon kostspielige Um- bauten und Sanierungsarbeiten sowie neue Dachaufbauten plane, dann dürfe sie im Fall der Nichtbewilligung der Gauben auch durchaus verpflichtet werden, die illegalen Dachflächenfenster und Dunstrohre auf der Südseite zu entfernen.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 6/12

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.

Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG wer- den indessen die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Bau- bewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbe- hörde Gültigkeit hat (Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 11. September 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entspre- chende Baureglement zur Anwendung.

3.

Vorliegend ist strittig, was Anfechtungs- und Streitgegenstand ist. So- dann ist fraglich, ob der Rekurrent an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses überhaupt ein eigenes schutzwürdi- ges Interesse dartut.

3.1 Im Anfechtungsverfahren ist eine Verfügung Anfechtungsobjekt, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis regelt, vorliegend also die Bewil- ligung bzw. die Verweigerung des Baugesuchs. Streitgegenstand ist dabei das durch die Verfügung geregelte (oder zu regelnde) Rechts- verhältnis (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 478), konkret die Bewilligung bzw. der Bauabschlag die Innenaus- und Dachaufbauten betreffend. Liegt keine Verfügung vor, so fehlt es im Anfechtungsverfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das ergriffene Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich nicht eingetreten werden kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 534).

3.2 Den Gegenstand einer Baubewilligung bestimmt der Bauherr mit seinem Baugesuch. Die Behörde oder Dritte haben keine Möglich- keit, den Bauherrn verbindlich dazu zu bringen, für ein bestimmtes Bauvorhaben ein Gesuch ein- oder nachzureichen (BDE 105/2020 vom 3. November 2020 Erw. 2.2 ff.). Kommt der Betroffene der Auffor- derung gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG, ein nachträgliches Bauge- such einzureichen, nicht nach, bleibt der Baubehörde nichts anderes

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übrig, als von Amtes wegen einen Baustopp zu erlassen bzw. ein Wie- derherstellungsverfahren einzuleiten und über einen allfälligen Rück- bau zu befinden (VerwGE B 2013/181 vom 19. August 2014 Erw. 3.4 mit Hinweis). Für das entsprechende Wiederherstellungsverfahren werden die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren nach Art. 135 PBG sachgemäss angewendet (Art. 159 Abs. 3 PBG).

3.3 Konkret hat der Rekursgegner um Bewilligung der Umbauarbei- ten im Innern des Türmlihauses, des Dekanats- und Verwaltungsflü- gels sowie des Bankgebäudes nachgesucht. Der Rückbau der beste- henden Dachflächenfenster und Dunstabzugsrohre waren dabei kein Thema. Der Rekurrent hat dagegen Einsprache erhoben, weil er die nachgesuchten Dachgauben verhindern wollte, mit den Umbauarbei- ten im Innern hatte er sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Be- willigung für die baulichen Veränderungen im Bankgebäude wurde vorgezogen und ist zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft er- wachsen, wie ihm die Baubehörde – auf Nachfrage – zwischenzeitlich auch mitgeteilt hat. Dadurch erübrigt sich, die Bauherrschaft ausdrück- lich darauf hinzuweisen, dass von der Baubewilligung erst nach Eintritt der entsprechenden Rechtskraft Gebrauch gemacht werden darf, wie der Rekurrent verlangt. Sodann hat die Baubehörde die Einsprache gegen die von aussen sichtbaren Dachgauben geschützt und deren Bewilligung verweigert sowie die restlichen nachgesuchten Bauarbei- ten im Innern bewilligt. Damit ist der einzig umstrittene Punkt des Bau- gesuchs weggefallen, weshalb der Rekurrent kein schutzwürdiges In- teresse mehr hat, sich weiter gegen das Baugesuch bzw. die bloss teilweise erteilte Baubewilligung zu wehren. Insofern ist mangels Be- schwer des Rekurrenten auf den Rekurs gegen die erteilte Baubewil- ligung nicht einzutreten.

4.

Der Rekurrent macht weiter geltend, seine Anträge, dass das Dach des Pfarr- und Verwaltungsflügels im sogenannten "Prioritätenschutz- inventar" aufgenommen werde und sämtliche bereits bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre auf dem südseitigen Dach ent- fernt würden, hätten ebenfalls im Einspracheverfahren behandelt wer- den müssen. Mithin ist insofern auf seinen Rekurs einzutreten, als ge- prüft werden muss, ob der Rekurrent einen Anspruch darauf hat, dass seine Anträge auf zusätzliche Unterschutzstellung und Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands mit seiner Einsprache hätten ver- knüpft werden müssen bzw. ob es dafür einen Koordinationsbedarf gibt, wie er sinngemäss geltend macht.

4.1 Nach Art. 116 PBG kann der Grundeigentümer einen Entscheid über die Unterschutzstellung eines potentiellen Schutzobjekts verlan- gen (Provokationsverfahren). Ein solcher Antrag ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber dem betroffenen Grundeigentümer vorbehal- ten, weshalb sich der Rekurrent, Nachbar des Baugrundstücks, nicht auf diese Bestimmung berufen kann.

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4.2 Darüber hinaus ist die Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern in Art. 121 ff. PBG geregelt. Nach Art. 121 Abs. 1 PBG erfolgt sie durch Aufnahme und Beschrieb in ei- nem Nutzungsplan (Bst. a), durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung (Bst. b) oder ausnahmsweise durch Schutzver- fügung (Bst. c). Vorliegend verlangt der Rekurrent die Unterschutzstel- lung im Rahmen eines Baugesuchs. Eine Unterschutzstellung durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung setzt aber voraus, dass ein Schutzgegenstand tatsächlich beeinträchtigt wird. Eine entsprechende Schädigung steht vorliegend aber nicht zur Dis- kussion, weil das (bereits unter Schutz stehende) Professenhaus mit der Nichtbewilligung der nachgesuchten Dachgauben – was von der Rekursgegnerin akzeptiert worden ist – weder nach den Fachmeinun- gen der kantonalen und städtischen Denkmalpflege, noch nach An- sicht des Rekurrenten selbst beeinträchtigt wird. Dementsprechend gibt es auch keinen Grund, die nachgesuchten Bauarbeiten im Innern im Sinn von Art. 121 Abs. 1 Bst. b PBG bloss mit Baubeschränkungen und Auflagen (das Dach betreffend) zu bewilligen. Aus dem gleichen Grund ist das Bewilligungsverfahren nicht mit einem weitergehenden Unterschutzstellungs- oder Inventarisierungsverfahren zu koordinie- ren.

4.3 Der Rekurrent verlangt im Rahmen seiner Einsprache auch den Rückbau der vor Jahren eingebauten Dachflächenfenster und Dunst- rohre.

4.3.1 Für den Fall, dass durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, sieht Art. 159 PBG als Verwaltungszwangsmassnah- men, die Baueinstellung, ein Benützungsverbot sowie die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands vor. Wird innert angesetzter Frist kein Vorschlag für die Wiederherstellung vorgelegt, legt die politische Gemeinde die Wiederherstellungsmassnahme im Rahmen des pflicht- gemässen Ermessens fest.

4.3.2 Die Baubehörde hat im Rekursverfahren bestätigt, dass der An- trag des Rekurrenten um Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands noch pendent sei und somit noch behandelt werden müsse. Gegen diese Vorgehensweise gibt es nach dem oben Gesagten grundsätzlich nichts einzuwenden. Zwar beinhaltete die Baubewilli- gung auch den im Zusammenhang mit den geplanten Gauben nach- gesuchten Rückbau der bestehenden Dachflächenfenster, jedoch be- steht keine Verpflichtung, von der entsprechenden Bewilligung für den Rückbau auch Gebrauch zu machen, nachdem die Dachgauben nicht bewilligt worden sind. Darüber hinaus waren die bestehenden Dach- flächenfenster und Dunstrohre nicht Gegenstand des vorliegend zu überprüfenden Baugesuchs (insbesondere nicht deren nachträgliche Bewilligung), weshalb sich die Baubehörde auch nicht zu deren Recht- mässigkeit äussern musste. Sodann bringt weder der Rekurrent etwas Konkretes vor, noch ist sonst aus den Baugesuchunterlagen ersicht- lich, dass die bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre für den

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bewilligten Ausbau des Dachstocks zwingend notwendig wären, nach- dem die Dachgauben nicht gebaut werden dürfen. Für die Belichtung ist zum einen bereits heute in der Nordostfassade des Dachgeschos- ses ein Fenster vorhanden. Und zum andern kennt die Bauordnung auch keine Vorschriften zur minimalen Belichtung eines Raums, zumal die Vorschrift hinsichtlich Besonnung gemäss Art. 55 BO für Wohnun- gen auf die vorliegende Umnutzung des Dachstuhls als Versamm- lungsraum nicht anwendbar ist. Dazu kommt, dass die bewilligten und vom Rekurrenten ausdrücklich nicht angefochtenen Ausbauarbeiten im Innern allein keinen Bestandesschutz für die vor langem eingebau- ten Dachflächenfenster und Dunstabzüge begründen, wie der Rekur- rent befürchtet. Der Bauherrschaft muss vielmehr klar sein, dass sie den Dachstock des Verwaltungsgebäudes im Wissen um das bei der Vorinstanz noch hängige Rückbauverfahren auf eigenes Risiko aus- baut und dass sie die bestehenden Dachflächenfenster und Dunst- rohre im für sie ungünstigsten Fall entfernen muss, falls der Rekurrent mit seinem Rückbauantrag obsiegen sollte.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Einsprache des Rekurrenten, soweit sich dieser gegen das aufgelegte Bauvorha- ben wehrt, geschützt hat, weshalb der Rekurrent von der entspre- chend bloss teilweise erteilten Baubewilligung nicht beschwert ist und an deren Aufhebung kein eigenes Rechtschutzinteresse hat. Für seine im Rahmen der Einsprache zusätzlich gestellten Anträge eine weiter- gehende Unterschutzstellung bzw. Inventarisierung sowie die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands betreffend besteht kein Ko- ordinationsbedarf mit der erteilten (Teil-)Bewilligung, weshalb die Vor- instanz diese in einem separaten Verfahren beurteilen kann. Damit er- weist sich der Rekurs als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist, so- weit darauf eingetreten werden kann.

6.

Der Rekursgegner verlangt mit seiner Stellungnahme zum Rekurs, dass die nicht angefochtenen Teile der Baubewilligung als rechtskräf- tig erklärt werden.

6.1 Ein solcher Antrag ist nach Art. 52bis VRP möglich, wenn aus- scheidbare Teile der Baubewilligung unangefochten geblieben sind. Die Teilrechtskrafterklärung entspricht funktional einem Nichteintre- tensentscheid, da darin verbindlich festgehalten wird, dass ein be- stimmter Teil der Verfügung nicht Teil des Rekursverfahrens ist, son- dern – da nicht angefochten – in Teilrechtskraft erwachsen ist. Mithin handelt es sich dabei weder um einen prozessualen Zwischen- oder um einen Feststellungsentscheid, sondern um einen Teilentscheid, der mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden kann, das ge- gen den materiellen Rekursentscheid zur Verfügung steht. Wird die Teilrechtskraft nicht angefochten, ist sie für die nachfolgenden Rechts- mittelinstanzen verbindlich. Zuständig für den Teilentscheid ist die je- weilige Rechtsmittelinstanz, sei es die Rekursinstanz oder das Verwal- tungsgericht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 1 VRP; T. ZUBER

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in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 51bis N 17 ff.).

6.2 Vorliegen ergeht der materielle Rekursentscheid gleichzeitig mit demjenigen über die Teilrechtskraft, weshalb sich die Frage stellt, ob über letztere überhaupt noch entschieden werden muss oder ob das entsprechende Gesuch mit dem Rekursentscheid in der Sache gegen- standslos geworden ist.

6.2.1 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid steht fest, dass die erteilte Baubewilligung rechtmässig ist und nicht mit den noch offenen Anträgen des Rekurrenten vor Vorinstanz koordiniert entschieden wer- den musste. Mit der entsprechenden Abweisung des Rekurses muss für das damit abgeschlossene Rekursverfahren somit nicht mehr über eine allfällige Teilrechtskraft der Baubewilligung befunden werden. Die Rechtsnatur der Teilkrafterklärung ist nach dem oben Gesagten aber kein Zwischen-, sondern ein Teilentscheid, der separat in Rechtskraft erwachsen kann. Daran ändert nichts, dass der Rekursgegner vor Ver- waltungsgericht gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 51bis VRP er- neut einen Antrag um Teilrechtskrafterklärung stellen könnte. Solange er den entsprechenden Antrag bei der Rekursinstanz nicht zurückge- zogen hat, ist dieser noch pendent. Auch fällt das Interesse des Re- kursgegners an er Teilrechtskrafterklärung durch den materiellen Re- kursentscheid nicht dahin.

6.2.2 Konkret wird die Teilrechtskrafterklärung für die Teilprojekte D und F (Türmliflügel), G (Offizialat) und I (3. Obergeschoss Dekanats- flügel) verlangt. Die entsprechenden Bauarbeiten betreffen andere Gebäude im Stiftsbezirk als das vom vorliegenden Rekursverfahren betroffene Teilprojekt J (Dachgeschoss Professenhaus). Sie werden denn auch vom Rekurrenten ausdrücklich nicht angefochten bzw. als nicht störend anerkannt. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 51bis VRP erfüllt, womit die Bewilligung der vom Rekursgegner be- zeichneten Teilprojekte als rechtskräftig zu bezeichnen sind.

7.

7.1 Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5; abgekürzt GebT). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

7.2 Der vom Rekurrenten am 20. Oktober 2020 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

7.3 Nach Art. 94 Abs. 1 erster Satz VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Die Kostenverfügung wird nach Art. 94 Abs. 2 VRP von der in der Hauptsache zuständigen Behörde

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getroffen. Die Gebühr für den Entscheid betreffend Teilrechtskrafter- klärung beträgt Fr. 500.– (Nr. 10.01 GebT). Sie ist vom Rekursgegner zu bezahlen.

8.

Der Rekurrent und der Rekursgegner stellen je ein Begehren um Er- satz der ausseramtlichen Kosten.

8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbetei- ligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum Folgen- den: VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff., zusam- mengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe er- wachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Be- gründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahms- weise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit ho- hem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interes- senwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich ver- tretenen Personen spricht das Baudepartement lediglich eine Um- triebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 5, insbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen).

8.2 Der Rekursgegner obsiegt mit seinen Anträgen zwar. Sein Kos- tenbegehren hat er aber trotz Aufforderung nicht begründet. Sein An- trag ist damit mangels Begründung abzuweisen.

8.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb ebenfalls abzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 12/12

Entscheid 1.

Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Baubewilligung Nr. 349 der Baubewilligungskommission vom

11. September 2020 wird mit Ausnahme des Teilprojekts J (Dachge- schoss Professenhaus) für rechtskräftig erklärt.

3.

a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 20. Oktober 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

4.

B.___ bezahlt für die Teilrechtskrafterklärung eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–.

5.

a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.

b) Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin