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20-6986

Sg Publikationen · 2020-12-10 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

Die M.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, am N.___weg in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss gelten- dem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 19. Dezember 1995 in der Wohnzone (W2). Es ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 010) überbaut.

Zonenplan, kantonale Darstellung Kt

B.

a) Mit zwei separaten Baugesuchen beantragte die M.___ AG beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Abbruch des bestehen- den Wohnhauses (BG-Nr. 2020-01) und für den Neubau eines Mehr- familienhauses samt Tiefgarage und Wärmepumpenanlage mit Grundwassernutzung (BG-Nr. 2020-02).

b) Innert der Auflagefrist vom 4. bis 17. März 2020 erhoben A.___, B.___ und C.___, D.___ und E.___, P.___ und F.___, G.___ und H.___,

I.___ und J.___, O.___, sowie Q.___ und R.___, alle Z.___, zusammen Einsprache gegen das Bauvorhaben.

c) Aufgrund der vorgesehenen Wärmepumpenanlage mit Grund- wassernutzung benötigte das Vorhaben eine Wasserrechtskonzes- sion nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gewässernut- zung (sGS 751.1; abgekürzt GNG). Nach Durchführung des entspre- chenden Auflageverfahrens nach Art. 16 ff. GNG erteilte das Baude- partement, vertreten durch den Leiter des Amtes für Wasser und Ener-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 122/2020), Seite 3/6

gie (AWE), mit Verfügung vom 22. Juni 2020 die erforderliche Konzes- sion und wies die öffentlich-rechtliche Einsprache ab, soweit sie in des- sen Zuständigkeit fiel.

d) Mit Beschlüssen vom 17. August 2020 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Abbruch sowie für den Neubau unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache ab. Der Gesamt- entscheid unter Einschluss der Wasserrechtskonzession wurde am

21. August 2020 versendet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde das Verwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz genannt.

C.

a) Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhob A.___ im eige- nen Namen und im Namen der Miteinsprecher mit Schreiben vom

2. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und bean- tragte Fristansetzung zur Begründung der Beschwerde und Nachrei- chung der Vollmachten der übrigen Beschwerdeführer.

b) Mit Schreiben vom 4. September 2020 beurteilt der Vizepräsi- dent des Verwaltungsgerichtes die Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides als unzutreffend und bat das Baudepartement um Prüfung der Zuständigkeit und bejahendenfalls um Weiterführung als Rekursverfahren.

c) Mit Schreiben vom 9. September 2020 teilt die instruierende Rechtsabteilung des Baudepartementes den Beteiligten mit, dass die erhobene Beschwerde als Rekursverfahren weitergeführt werde. Mit Rekursergänzung vom 24. September 2020 reicht A.___ die Voll- machten von B.___ und C.___, D.___ und E.___, F.___, G.___ und H.___, I.___ und J.___, K.___ sowie L.___, alle Z.___, nach. Die Re- kurrenten beantragen sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligun- gen vom 17. August 2020. Es wird geltend gemacht, dass das beste- hende Wohnhaus nicht abgebrochen, sondern renoviert werden sollte. Hinsichtlich des geplanten Neubaus wird die Verletzung zahlreicher baupolizeilicher Vorschriften gerügt. Ebenfalls rügen die Rekurrenten die Erteilung der Wasserrechtskonzession.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 stellt die Vorinstanz die Vorakten zu und verzichtet – abgesehen von einer Richtigstellung hinsichtlich der öffentlichen Orientierung vom 9. September 2020 – auf eine Stellungnahme.

b) Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2020 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Alex Keller, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In den Ausführungen nimmt die Rekursgegnerin zu den rekurrentischen Rügen Stellung.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 122/2020), Seite 4/6

c) Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilt der zuständige Sachbearbeiter den Beteiligten mit, dass im Zeitpunkt der Überwei- sung vom Verwaltungsgericht an das Baudepartement lediglich der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. August 2020 vorgelegen habe. Aus den zwischenzeitlich eingegangenen Vorakten ergebe sich nun, dass der angefochtene Gesamtentscheid unter anderem eine Wasserrechtskonzession samt Einspracheentscheid des Baudeparte- mentes umfasse. Somit habe das Baudepartement, vertreten durch das AWE, in der Sache mitgewirkt bzw. entschieden. In solchen Kons- tellationen sehe Art. 132 Abs. 3 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) die direkte Anfechtung des Gesamtent- scheids beim Verwaltungsgericht vor. Entsprechend erwäge das Bau- departement die Rücküberweisung an das Verwaltungsgericht, ge- währe den Beteiligten jedoch vorab das rechtliche Gehör.

d) Die Beteiligten verzichten ausdrücklich bzw. stillschweigend auf eine Stellungnahme.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP haben die Behörden die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Ist die Behörde der Ansicht, sie sei nicht zuständig und wird dies von den Parteien nicht bestritten, überweist sie die Angelegenheit an die zuständige Be- hörde. Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Wurde die Eingabe noch nicht im Geschäftsverzeichnis aufgenommen und handelt es sich um eine Überweisung an eine andere verwaltungs- rechtliche Instanz, kann die Überweisung formlos – mittels eines Briefs an die zuständige Instanz – erfolgen. Ist hingegen ein Zivil- oder Straf- gericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (A. KNEER, in: Rizvi/Schindler/Ca- velti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 11 N 19). Eines Nichteintre- tensentscheids bedarf es auch, wenn die Behörde der Ansicht ist, sie sei nicht zuständig, dies von einer Partei aber bestritten wird (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 6 N 22).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 122/2020), Seite 5/6

E. 1.2 Fällt die Erteilung der Baubewilligung in die abschliessende Zu- ständigkeit der politischen Gemeinde, ergibt sich die Zuständigkeit des Baudepartementes als Rechtsmittelinstanz aus Art. 43bis VRP. Die An- fechtung von sogenannten Gesamtentscheiden ist dagegen in Art. 132 Abs. 3 PBG geregelt. Der Begriff Gesamtentscheid setzt nicht voraus, dass ein einziges Dokument erstellt werden muss, sondern dass alle Verfügungen und Stellungnahmen der kantonalen Stellen und der po- litischen Gemeinde – inhaltlich aufeinander abgestimmt – gemeinsam und gleichzeitig allen Verfahrensbeteiligten eröffnet werden. Ordentli- che erste Rechtsmittelinstanz gegen Gesamtentscheide ist das zu- ständige Departement, dem die federführende Stelle angehört (Art. 132 Abs. 3 Bst. a PBG). Da in den meisten koordinierten Verfah- ren Ämter des Baudepartementes gemäss Anhang 2 zur Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) als fe- derführende kantonale Stelle bezeichnet sind, ist das Baudepartement die ordentliche und wohl auch die häufigste Rechtsmittelinstanz. So- fern jedoch das zuständige Departement, dem die federführende kan- tonale Stelle angehört, selbst entschieden oder am Verfahren mitge- wirkt hat, ist das Verwaltungsgericht erste Rechtsmittelinstanz (Art. 132 Abs. 3 Bst. b PBG). Da das Verwaltungsgericht in diesen Fäl- len als erste und einzige Rechtsmittelinstanz entscheidet, müssen alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden kön- nen (S. STAUB, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Pla- nungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 132 N 13 ff.).

E. 1.3 Zumal das strittige Vorhaben unter anderem eine Wasserrechts- konzession nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 GNG benötigt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid grundsätzlich um einen Gesamtent- scheid im Sinn von Art. 132 Abs. 3 PBG. Gemäss Anhang 2 Ziff. 2.1 ist bei Vorhaben, die der Gesetzgebung über die Gewässernutzung unterstehen, das AWE die federführende Stelle. Weil bei Wasser- rechtskonzessionen das Baudepartement selbst – lediglich vertreten durch das AWE – die Verleihungsbedingungen festsetzt und über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 GNG i.V.m. Art. 25 Bst. d des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR] und Art. 1 Abs. 1 der Ermächtigungsverordnung [sGS 141.41] und Anhang 6 Nr. BD.A.37), hat das Baudepartement im Sinn von Art. 132 Abs. 3 Bst. b PBG ent- schieden. Entsprechend ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der rekurrentischen Eingabe vom 2. September 2020 zuständig (so auch S. STAUB, a.a.O., Art. 132 N 16).

E. 1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Baudepartementes nicht einzutreten ist. Die Ein- gabe vom 2. September 2020 ist samt den im Rekursverfahren einge- reichten und ergangenen Akten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 11 Abs. 3 VRP an das Verwaltungsgericht als voraussichtlich zu- ständige Stelle zu überweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 122/2020), Seite 6/6

E. 2 a) Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet.

b) Der am 25. September 2020 von A.___, Z.___, geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

E. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da im vorliegenden Fall die Behörden den Nichteintretens- entscheid zu verantworten haben, ist in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 97 N 9).

E. 2.2 Der von A.___ am 25. September 2020 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten. Entscheid 1.

a) Auf den Rekurs von A.___, B.___ und C.___, D.___ und E.___, F.___, G.___ und H.___, I.___ und J.___, K.___ und L.___, alle Z.___, wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten.

a) Die Eingabe vom 2. September 2020 ist samt den im Verfahren eingereichten und ergangenen Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen als voraussichtlich zuständige Stelle zu überwei- sen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-6986 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 24.12.2020 Entscheiddatum: 10.12.2020 BDE 2020 Nr. 122 Art. 132 Abs. 3 Bst. b PBG, Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 GNG. Zumal das strittige Vorhaben unter anderem eine Wasserrechtskonzession nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 GNG benötigt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Gesamtentscheid im Sinn von Art. 132 Abs. 3 PBG. Weil bei Wasserrechtskonzessionen das Baudepartement selbst – lediglich vertreten durch das AWE – die Verleihungsbedingungen festsetzt und über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen entscheidet, hat das Baudepartement im Sinn von Art. 132 Abs. 3 Bst. b PBG entschieden. Entsprechend ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der rekurrentischen Eingabe zuständig. Die Angelegenheit ist an das Verwaltungsgericht als voraussichtlich zuständige Stelle zu überweisen (Erw. 1.3). // (Der Entscheid wurde mit VerwGE 2020/84 vom 29. April 2021 teilweise bestätigt.) BDE 2020 Nr. 122 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Baudepartement

20-6986

Entscheid Nr. 122/2020 vom 10. Dezember 2020 Rekurrenten

A.___ B.___ und C.___ D.___ und E.___ F.___ G.___ und H.___ I.___ und J.___ K.___ L.___ alle vertreten durch A.___ gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Gesamtentscheid vom 17. August 2020) Rekursgegnerin M.___ AG vertreten durch lic.iur. Alex Keller, Rechtsanwalt, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen Betreff Baubewilligung (Abbruch und Neubau Mehrfamilienhaus)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 122/2020), Seite 2/6

Sachverhalt A.

Die M.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, am N.___weg in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss gelten- dem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 19. Dezember 1995 in der Wohnzone (W2). Es ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 010) überbaut.

Zonenplan, kantonale Darstellung Kt

B.

a) Mit zwei separaten Baugesuchen beantragte die M.___ AG beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Abbruch des bestehen- den Wohnhauses (BG-Nr. 2020-01) und für den Neubau eines Mehr- familienhauses samt Tiefgarage und Wärmepumpenanlage mit Grundwassernutzung (BG-Nr. 2020-02).

b) Innert der Auflagefrist vom 4. bis 17. März 2020 erhoben A.___, B.___ und C.___, D.___ und E.___, P.___ und F.___, G.___ und H.___,

I.___ und J.___, O.___, sowie Q.___ und R.___, alle Z.___, zusammen Einsprache gegen das Bauvorhaben.

c) Aufgrund der vorgesehenen Wärmepumpenanlage mit Grund- wassernutzung benötigte das Vorhaben eine Wasserrechtskonzes- sion nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gewässernut- zung (sGS 751.1; abgekürzt GNG). Nach Durchführung des entspre- chenden Auflageverfahrens nach Art. 16 ff. GNG erteilte das Baude- partement, vertreten durch den Leiter des Amtes für Wasser und Ener-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 122/2020), Seite 3/6

gie (AWE), mit Verfügung vom 22. Juni 2020 die erforderliche Konzes- sion und wies die öffentlich-rechtliche Einsprache ab, soweit sie in des- sen Zuständigkeit fiel.

d) Mit Beschlüssen vom 17. August 2020 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Abbruch sowie für den Neubau unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache ab. Der Gesamt- entscheid unter Einschluss der Wasserrechtskonzession wurde am

21. August 2020 versendet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde das Verwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz genannt.

C.

a) Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhob A.___ im eige- nen Namen und im Namen der Miteinsprecher mit Schreiben vom

2. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und bean- tragte Fristansetzung zur Begründung der Beschwerde und Nachrei- chung der Vollmachten der übrigen Beschwerdeführer.

b) Mit Schreiben vom 4. September 2020 beurteilt der Vizepräsi- dent des Verwaltungsgerichtes die Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides als unzutreffend und bat das Baudepartement um Prüfung der Zuständigkeit und bejahendenfalls um Weiterführung als Rekursverfahren.

c) Mit Schreiben vom 9. September 2020 teilt die instruierende Rechtsabteilung des Baudepartementes den Beteiligten mit, dass die erhobene Beschwerde als Rekursverfahren weitergeführt werde. Mit Rekursergänzung vom 24. September 2020 reicht A.___ die Voll- machten von B.___ und C.___, D.___ und E.___, F.___, G.___ und H.___, I.___ und J.___, K.___ sowie L.___, alle Z.___, nach. Die Re- kurrenten beantragen sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligun- gen vom 17. August 2020. Es wird geltend gemacht, dass das beste- hende Wohnhaus nicht abgebrochen, sondern renoviert werden sollte. Hinsichtlich des geplanten Neubaus wird die Verletzung zahlreicher baupolizeilicher Vorschriften gerügt. Ebenfalls rügen die Rekurrenten die Erteilung der Wasserrechtskonzession.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 stellt die Vorinstanz die Vorakten zu und verzichtet – abgesehen von einer Richtigstellung hinsichtlich der öffentlichen Orientierung vom 9. September 2020 – auf eine Stellungnahme.

b) Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2020 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Alex Keller, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In den Ausführungen nimmt die Rekursgegnerin zu den rekurrentischen Rügen Stellung.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 122/2020), Seite 4/6

c) Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilt der zuständige Sachbearbeiter den Beteiligten mit, dass im Zeitpunkt der Überwei- sung vom Verwaltungsgericht an das Baudepartement lediglich der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. August 2020 vorgelegen habe. Aus den zwischenzeitlich eingegangenen Vorakten ergebe sich nun, dass der angefochtene Gesamtentscheid unter anderem eine Wasserrechtskonzession samt Einspracheentscheid des Baudeparte- mentes umfasse. Somit habe das Baudepartement, vertreten durch das AWE, in der Sache mitgewirkt bzw. entschieden. In solchen Kons- tellationen sehe Art. 132 Abs. 3 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) die direkte Anfechtung des Gesamtent- scheids beim Verwaltungsgericht vor. Entsprechend erwäge das Bau- departement die Rücküberweisung an das Verwaltungsgericht, ge- währe den Beteiligten jedoch vorab das rechtliche Gehör.

d) Die Beteiligten verzichten ausdrücklich bzw. stillschweigend auf eine Stellungnahme.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP haben die Behörden die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Ist die Behörde der Ansicht, sie sei nicht zuständig und wird dies von den Parteien nicht bestritten, überweist sie die Angelegenheit an die zuständige Be- hörde. Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Wurde die Eingabe noch nicht im Geschäftsverzeichnis aufgenommen und handelt es sich um eine Überweisung an eine andere verwaltungs- rechtliche Instanz, kann die Überweisung formlos – mittels eines Briefs an die zuständige Instanz – erfolgen. Ist hingegen ein Zivil- oder Straf- gericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (A. KNEER, in: Rizvi/Schindler/Ca- velti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 11 N 19). Eines Nichteintre- tensentscheids bedarf es auch, wenn die Behörde der Ansicht ist, sie sei nicht zuständig, dies von einer Partei aber bestritten wird (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 6 N 22).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 122/2020), Seite 5/6

1.2 Fällt die Erteilung der Baubewilligung in die abschliessende Zu- ständigkeit der politischen Gemeinde, ergibt sich die Zuständigkeit des Baudepartementes als Rechtsmittelinstanz aus Art. 43bis VRP. Die An- fechtung von sogenannten Gesamtentscheiden ist dagegen in Art. 132 Abs. 3 PBG geregelt. Der Begriff Gesamtentscheid setzt nicht voraus, dass ein einziges Dokument erstellt werden muss, sondern dass alle Verfügungen und Stellungnahmen der kantonalen Stellen und der po- litischen Gemeinde – inhaltlich aufeinander abgestimmt – gemeinsam und gleichzeitig allen Verfahrensbeteiligten eröffnet werden. Ordentli- che erste Rechtsmittelinstanz gegen Gesamtentscheide ist das zu- ständige Departement, dem die federführende Stelle angehört (Art. 132 Abs. 3 Bst. a PBG). Da in den meisten koordinierten Verfah- ren Ämter des Baudepartementes gemäss Anhang 2 zur Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) als fe- derführende kantonale Stelle bezeichnet sind, ist das Baudepartement die ordentliche und wohl auch die häufigste Rechtsmittelinstanz. So- fern jedoch das zuständige Departement, dem die federführende kan- tonale Stelle angehört, selbst entschieden oder am Verfahren mitge- wirkt hat, ist das Verwaltungsgericht erste Rechtsmittelinstanz (Art. 132 Abs. 3 Bst. b PBG). Da das Verwaltungsgericht in diesen Fäl- len als erste und einzige Rechtsmittelinstanz entscheidet, müssen alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden kön- nen (S. STAUB, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Pla- nungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 132 N 13 ff.).

1.3 Zumal das strittige Vorhaben unter anderem eine Wasserrechts- konzession nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 GNG benötigt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid grundsätzlich um einen Gesamtent- scheid im Sinn von Art. 132 Abs. 3 PBG. Gemäss Anhang 2 Ziff. 2.1 ist bei Vorhaben, die der Gesetzgebung über die Gewässernutzung unterstehen, das AWE die federführende Stelle. Weil bei Wasser- rechtskonzessionen das Baudepartement selbst – lediglich vertreten durch das AWE – die Verleihungsbedingungen festsetzt und über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 GNG i.V.m. Art. 25 Bst. d des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR] und Art. 1 Abs. 1 der Ermächtigungsverordnung [sGS 141.41] und Anhang 6 Nr. BD.A.37), hat das Baudepartement im Sinn von Art. 132 Abs. 3 Bst. b PBG ent- schieden. Entsprechend ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der rekurrentischen Eingabe vom 2. September 2020 zuständig (so auch S. STAUB, a.a.O., Art. 132 N 16).

1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Baudepartementes nicht einzutreten ist. Die Ein- gabe vom 2. September 2020 ist samt den im Rekursverfahren einge- reichten und ergangenen Akten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 11 Abs. 3 VRP an das Verwaltungsgericht als voraussichtlich zu- ständige Stelle zu überweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 122/2020), Seite 6/6

2.

2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da im vorliegenden Fall die Behörden den Nichteintretens- entscheid zu verantworten haben, ist in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 97 N 9).

2.2 Der von A.___ am 25. September 2020 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten. Entscheid 1.

a) Auf den Rekurs von A.___, B.___ und C.___, D.___ und E.___, F.___, G.___ und H.___, I.___ und J.___, K.___ und L.___, alle Z.___, wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten.

a) Die Eingabe vom 2. September 2020 ist samt den im Verfahren eingereichten und ergangenen Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen als voraussichtlich zuständige Stelle zu überwei- sen.

2.

a) Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet.

b) Der am 25. September 2020 von A.___, Z.___, geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin