Sachverhalt
A.
a) A.___, Y.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Z.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt ge- mäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 27. Januar 1993 teils in der Landwirtschaftszone und teils im Wald. Es ist u.a. mit einem alten Schopf überbaut, der sich teils auf dem Grundstück Nr. 001, grossteils aber auf dem Strassengrundstück Nr. 002 der Poli- tischen Gemeinde Z.___ (M.___strasse) befindet.
b) Die M.___strasse ist nach dem geltenden Gemeindestrassen- plan der Gemeinde Z.___ als Gemeindestrasse 1. Klasse eingeteilt.
c) Nach längerem Schriftverkehr mit A.___ erliess der Gemeinde- rat Z.___ am 16. August 2019 folgende Verfügung:
1. Ihren Antrag um Erteilung eines Baurechts lehnt der Gemeinderat ab. 2. Der Rückbau des Schopfes sowie die umweltgerechte Entsorgung der Altautos und des Unrats und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat bis spätestens 18. Oktober 2019 zu erfolgen (…). 3. Auf die Erhebung einer Gebühr für diese Verfügung wird verzichtet.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schopf sei baulich in einem sehr schlechten Zustand; er müsse deshalb aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden. Die etwa 60 m2 grosse Baute stehe einerseits im Wald und anderseits auf einem klassierten Strassengrundstück, wobei die Grundstücksgrenze mitten durch den Schopf verlaufe. Der Schopf rot eingefärbt: Strassengrundstück
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 3/14
Schopf sei nie bewilligt worden. Nachdem A.___ auf den desolaten Zustand der Baute aufmerksam gemacht worden und zur Beseitigung des Schopfs aufgefordert worden sei, habe dieser ohne Bewilligung noch rasch bauliche Massnahmen getroffen, um die Sicherheitsbe- denken zu zerstreuen; zudem habe er die Politische Gemeinde Z.___, auf deren Grundstück sich die Baute weitgehend befinde, um Gewäh- rung eines Baurechts ersucht. Im Übrigen lagerten auf dem Grund- stück von A.___ (im Bereich seines Wohnhauses) auch Altautos und sonstiger Unrat. Bis anhin sei die Nutzung des Schopfs zwar toleriert worden, wegen der zunehmenden Verschlechterung der baulichen Substanz sei der Abbruch nun aber unumgänglich. Eine nachträgliche Bewilligung für den Schopf sei nicht denkbar, weil er baufällig sei und er sich überdies im Wald und auf einer öffentlich klassierten Strassen- fläche befinde.
d) Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Christian Eggenberger, Rechtsanwalt, Buchs, Rekurs beim Baudepar- tement (Verfahren Nr. 19-6847).
e) Am 16. September 2019 fasste der Gemeinderat Z.___ auf- grund des erhobenen Rekurses – und im Einvernehmen mit dem Ver- treter des Rekurrenten – folgenden Beschluss:
1. Ziffer 1 und 2 der Abbruchverfügung vom 16. August 2019 werden widerrufen und neu verfügt: 1. Die umweltgerechte Entsorgung der Altautos und des Unrats auf der Liegenschaft von A.___ und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat bis spätestens 31. Dezember 2019 zu erfolgen. 2. Für den Fall der Nichtbefolgung wird die Ersatz- vornahme angedroht. 2. Auf die Erhebung von Kosten für diesen Entscheid wird verzichtet.
Nachdem sich der Vertreter des Rekurrenten daraufhin mit der Ab- schreibung des Rekurses einverstanden erklärte, wurde das Verfah- ren Nr. 19-6847 am 19. September 2019 von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben.
f) Am 8. November 2019 führte die Bauverwaltung Z.___ zusam- men mit dem Rechtsvertreter von A.___ einen Augenschein an Ort und Stelle durch, wobei folgende Aufnahme gemacht wurde:
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 4/14
In der in der Folge erstellten Aktennotiz wurde festgehalten, dass die "visuelle Zustandserfassung sowie die durch A.___ am Schopf vorge- nommenen Abspannungen mit Stahlseilen und Spanngurten an Bäu- men auf eine hohe Einsturzgefahr (hinwiesen). Aufgrund des Stand- orts am unmittelbaren Strassenrand der M.___strasse (weise) der Schopf eine sehr hohe Gefährdung für den Strassenraum auf". Weiter wurde in der Aktennotiz ausgeführt, der Vertreter von A.___ habe der visuellen Zustandseinschätzung zugestimmt; zudem sei er in Kenntnis gesetzt worden, dass das Verfahren betreffend Beseitigung des Schopfs nun fortgesetzt werde, um die Sicherheit der Verkehrsteilneh- mer auf der M.___strasse zu gewährleisten.
g) Mit separaten Schreiben vom 26. November 2019 orientierte der Gemeinderat Z.___ A.___ und seinen Rechtsvertreter über das Ergeb- nis des Augenscheins. Gleichzeitig eröffnete er ihnen die Aktennotiz und teilte mit, der Sachverhalt präsentiere sich unverändert. Der bau- fällige Schopf gefährde die Sicherheit der Strassenbenützer und – weil er direkt am Strassenrand stehe – auch den Bestand der Strasse. Zwar werde versucht, die Baute mittels Stahlseilen und Spanngurten zu sichern. Die Dachkonstruktion und die nachträglich errichteten Stahlträger seien mit Spannseilen umwickelt. Dach, Türangel und Fas- saden seien jedoch derart schief und instabil, dass ein Einsturz nicht mehr lange verhindert werden könne. Der Zerfall beginne bei den tra- genden Elementen und sei so weit fortgeschritten, dass er durch blosse Unterhaltsmassnahmen nicht mehr abgewendet werden könne. Der Gemeinderat werde deshalb den Abbruch des Schopfs in Betracht ziehen; vorab erhielten sie nochmals die Möglichkeit zur Stel- lungnahme.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 5/14
h) Nachdem weder A.___ noch sein Vertreter eine Stellungnahme einreichten, fasste der Gemeinderat Z.___ am 24. Januar 2020 folgen- den Beschluss:
1. Der Schopf auf den Parzellen Nrn. 002 und 001 ist ge- stützt auf Art. 100 StrG innert vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft abzubrechen. Kommt A.___ der Auf- forderung nicht nach, wird die Ersatzvornahme ange- droht (Art. 105 Abs. 1 VRP). 2. Auf schriftlichen Antrag von A.___ wird die Gemeinde Z.___ für die Abbruchkosten aufkommen und auf den Rückgriff verzichten. 3. Auf die Erhebung von Kosten für diesen Entscheid wird verzichtet.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Alter des Schopfs sei nicht bekannt. Sein heutiger baulicher Zustand lasse jedoch auf ein Alter von über 50 Jahren schliessen, weshalb der Schopf wohl vor dem
1. Juli 1972 erstellt worden und deshalb als zonenfremde Baute nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abge- kürzt RPG) zu betrachten sei. Der Schopf selbst, aber auch die nach- träglich eingezogenen Stahlträger, mit denen A.___ versuche, die Ein- sturzgefahr der Bodenkonstruktion zu mindern, seien nie bewilligt wor- den. Andere statisch wichtige Elemente würden durch notdürftige Si- cherungsmassnahmen (wie Stahlseile und Spanngurte) gesichert. Die Baute sei gesamthaft gesehen nicht mehr ohne Eingriffe in die tra- gende Struktur zu erhalten. Folglich sei sie auch nicht mehr bestim- mungsgemäss nutzbar und geniesse deshalb keine Bestandesgaran- tie mehr. Weil sie infolge der akuten Einsturzgefahr zudem die Ver- kehrsteilnehmer auf einer Gemeindestrasse 1. Klasse gefährde, sei ihr Abbruch unumgänglich. Aufgrund der unklaren Eigentumsverhältnisse am Schopf sei die Politische Gemeinde Z.___ bereit, für die Kosten des Abbruchs aufzukommen und auf einen Rückgriff zu verzichten.
i) Diese Abbruchverfügung wurde A.___ und seinem Rechtsver- treter am 27. Januar 2020 jeweils eingeschrieben eröffnet und er- wuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
j) Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 teilte die juristische Mitarbeite- rin der Gemeinderatskanzlei Z.___ A.___ mit, dass der Schopf, der eigentlich bis Ende Mai 2020 zu beseitigen gewesen wäre, nach wie vor stehe und auch die Deponie um sein Wohnhaus, die bereits Ende 2019 hätte beseitigt sein müssen, noch immer nicht ganz bereinigt sei. Der Gemeinderat ziehe deshalb die Durchführung der Ersatzvor- nahme in Betracht. Eine Bauunternehmung in Z.___ habe eine Offerte für den Abbruch des Schopfs abgegeben. Die Kosten beliefen sich auf voraussichtlich Fr. 6'000.–, worin die Kosten für die vorgängige Räu-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 6/14
mung des Schopfs nicht enthalten seien. A.___ erhalte die Möglich- keit, zur geplanten Ersatzvornahme bis 1. Juli 2020 Stellung zu neh- men.
k) Gegen dieses Schreiben erhob A.___, neu vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Widnau, am 1. Juli 2020 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-5066). Am 14. Juli 2020 wurde das Rechtsmittel wegen des Fehlens einer anfechtbaren Verfü- gung wieder zurückgezogen und am 16. Juli 2020 von der Geschäfts- liste des Baudepartementes abgeschrieben.
l) In der Folge verlängerte der Gemeinderat Z.___ dem neuen Rechtsvertreter von A.___ die Frist zur Stellungnahme zur geplanten Ersatzvornahme bis 24. Juli 2020.
B.
a) Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter von A.___ dem Gemeinderat Z.___ die Stellungnahme zur geplanten Er- satzvornahme zusammen mit einem Wiedererwägungsgesuch ein. Er stellte in dem Schreiben, ergänzt durch eine E-Mail vom 11. August 2020, folgende Anträge:
1. Die Vollstreckungsverfügung der Gemeinde Z.___, Gemeinderat, vom 24. Januar 2020 sei wiedererwä- gungsweise vollumfänglich aufzuheben. 2. Von einem Abbruch des Schopfs des Gesuchstellers an der M.___strasse und der Entsorgung der Deponie (Ersatzvornahme) sei abzusehen. 3. Eventualiter sei dem Gesuchsteller gestützt auf PBG Art. 159 Abs. 1 Bst. c eine Frist für die Einreichung ei- nes nachträglichen Baugesuchs für den Schopf anzu- setzen. 4. Die Frist, um im Bereich des Schopfes aufzuräumen, sei dem Gesuchsteller bis zum 31. Oktober 2020 zu erstrecken. 5. Subeventualiter seien die Abbruchkosten des Schop- fes gemäss der Offerte der B.___, X.___, von der Ge- meinde Z.___ zu übernehmen. (…) Zur Begründung wurde vorgebracht, der Schopf sei nach dem Erlass der Abbruchverfügung vom Gesuchsteller saniert worden, sodass heute keine Einsturzgefahr mehr bestehe und die Baute wieder stabil sei. Die Sachlage habe sich damit seit dem Erlass der Abbruchverfü- gung am 24. Januar 2020 grundlegend geändert. Falls der Gemeinde- rat zur Ansicht gelangte, dass für die Instandstellung des Schopfs ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, solle dem Gesuchsteller
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 7/14
Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs angesetzt wer- den. Der Gesuchsteller sei Landwirt und benötige den Schopf für die zonenkonforme Bewirtschaftung seines Landes; eine nachträgliche Bewilligung sei damit möglich.
b) Am 11. August 2020 (Versand 18. August 2020) fasste der Ge- meinderat Z.___ den folgenden Entscheid über das Wiedererwä- gungsgesuch und die Ersatzvornahme:
1. Gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 24.1.2020 ist keine wesentliche Veränderung in der Sach- und Rechtslage erkennbar, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wird. 2. Für den Schopf auf der Strassenparzelle Nr. 002 und teils auf Parzelle Nr. 001 wird die Ersatzvornahme ver- fügt. Die Arbeiten erfolgen am 14.9.2020 resp. bei An- fechtung der Verfügung unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft durch vorgängige separate Anzeige, durch die B.___, X.___, zum offerierten Preis. Gleich- zeitig werden Gegenstände rund um die Deponie auf der Liegenschaft von A.___, die Natur und Umwelt ge- fährden, entsorgt. A.___ hat während den Abbruchar- beiten die Pflicht zur Anwesenheit. 3. Die Abbruchkosten trägt die Gemeinde Z.___. Gegen- stände, die sich im Schopf befinden, werden entsorgt, ohne dass dafür Ansprüche gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden können. Die Räumungs- und Entsorgungskosten für die Gegenstände aus dem Schopf trägt A.___ in jedem Fall selbst. Die effektiven Kosten werden mit separater Kostenverfügung in Rechnung gestellt. Für die Entsorgungskosten der De- ponie wird Rückgriff auf A.___ genommen. Die effekti- ven Kosten werden mit anfechtbarer Kostenverfügung erhoben. 4. Die Gemeinderatskanzlei leitet die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft in die Wege. 5. Auf die Erhebung von Kosten für diesen Entscheid wird verzichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe seit der Rechtskraft der Abbruchverfügung am einsturzgefährdeten, baufälli- gen Schopf ohne Baubewilligung Arbeiten ausgeführt, die klar baube- willigungspflichtig gewesen wären. Solches Verhalten geniesse von vornherein keinen Rechtsschutz. Ein nachträgliches Baubewilligungs- verfahren mache zudem keinen Sinn, weil die Baute im Wald und auf der klassierten Strasse stehe und damit nicht bewilligungsfähig sei; zudem müsste das Gesuch von der Politischen Gemeinde als Grund- eigentümerin unterschrieben werden, die an diesem Standort aber keine Baute mehr wolle.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 8/14
C.
Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. August 2020 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 11. September 2020 werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Wiedererwägungs- und Vollstreckungsverfügung der Gemeinde Z.___, Gemeinderat, vom 11. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Von einem Abbruch des Schopfs des Rekurrenten an der M.___strasse und der Entsorgung der Deponie (Wiedererwägung und Ersatzvornahme) sei abzuse- hen. 3. Eventualiter sei dem Gesuchsteller gestützt auf PBG Art. 159 Abs. 1 Bst. c eine Frist für die Einreichung ei- nes nachträglichen Baugesuchs für den Schopf anzu- setzen. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen des Baudepartemen- tes des Kantons St.Gallen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Z.___.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weil ausgewiesen sei, dass geänderte Verhältnisse vorlägen. Sofern die Rekursinstanz zur Auffassung gelange, dass für die bereits erfolgte Instandstellung des Schopfs ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, sei dem Rekurrenten Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen, weil diese Arbeiten am Schopf bewilligungs- fähig seien.
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Rekurrent bringe keine Gründe gegen die Anordnung der Ersatz- vornahme vor, weshalb diesbezüglich nicht auf den Rekurs einzutre- ten sei. In Bezug auf die Wiedererwägung bringe der Rekurrent selbst vor, dass der Schopf inzwischen so saniert worden sei, dass keine Einsturzgefahr mehr bestehe. Damit anerkenne er, dass zum Zeit- punkt des Erlasses der Abbruchverfügung am 24. Januar 2020 stati- sche Mängel vorhanden gewesen seien und Einsturzgefahr bestanden habe. Der Abbruch des Schopfs sei damals also völlig zu Recht ange- ordnet worden. Die inzwischen getroffenen Sanierungsmassnahmen
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 9/14
seien – wie sich aus den mit dem Wiedererwägungsgesuch einge- reichten Fotos ergebe – laienhaft ausgeführt und nicht geeignet, die Stabilität des Schopfs nachhaltig zu garantieren. Zumindest west- und ostseitig bestehe, wenn man die starken Föhnstürme im Weisstannen- tal und den nahen Wintereinbruch berücksichtige – nach wie vor Ein- sturzgefahr. Die M.___strasse und die Verkehrsteilnehmer seien da- her weiter gefährdet.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind – unter Vorbehalt von Erw. 1.3 – erfüllt.
E. 1.3 Art. 48 Abs.1 VRP bestimmt, dass der Rekurs einen Antrag so- wie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten muss. Weiter ist der Rekurs zu unterzeichnen. Fehlt eine dieser for- mellen Gültigkeitsvoraussetzungen, ist dem Rekurrenten eine Frist zur Ergänzung des Rekurses anzusetzen. Zugleich ist ihm anzudrohen, dass nach unbenütztem Ablauf dieser Frist auf den Rekurs nicht ein- getreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).
E. 1.3.1 An die Qualität und die Ausgestaltung der Rekursbegründung dürfen keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichtes ist von einer Rekursbegründung aber zu erwarten, dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzt. Eine Begründung ist deshalb nur dann als ausreichend zu werten, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Ent- scheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfest- stellung oder Rechtsanwendung beruht. Wenn sich die Vorbringen demgegenüber nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht. Somit wird vom Rekurrenten ein Mindestmass an Sorgfalt verlangt, und es wird von ihm erwartet, dass er wenigstens ansatzweise dartut, warum er mit einzelnen Bedingungen und Auflagen nicht einverstan- den ist. Entsprechend hat sich ein Rekurs zumindest in den Grundzü- gen zu den tatsächlichen und rechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids zu äussern (GVP 2011 Nr. 110 mit Hinweisen; BDE Nr. 64/2020 vom 6. August 2020 Erw. 1.2).
E. 1.3.2 Der Rekurrent stellt in Ziff. 1 seines Rekurses u.a. den Antrag, die Vollstreckungsverfügung der Vorinstanz vom 11. August 2020, also die Anordnung der Ersatzvornahme, sei aufzuheben. Eine Be- gründung, weshalb die Anordnung der Ersatzvornahme aufgehoben
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 10/14
werden soll bzw. inwiefern die Ziffn. 2 und 3 der Vollstreckungsverfü- gung der Vorinstanz vom 11. August 2020 unrechtmässig sein sollen, bleibt der Rekurrent indessen schuldig. Er setzt sich in der Rekursbe- gründung überhaupt nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinan- der und bringt auch nicht ansatzweise vor, welche rechtlichen Mängel die angefochtene Anordnung der Ersatzvornahme aufweisen könnte. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Rekursinstanz – ohne entsprechen- den Hinweis seitens des Rekurrenten – nach einer Begründung für dessen Anträge zu suchen. Nachdem es der Rekurrent versäumt hat, tatsächliche oder rechtliche Mängel der angeordneten Ersatzvor- nahme geltend zu machen, hat er die ihm nach Art. 48 Abs. 1 VRP obliegende Begründungspflicht verletzt. Auf den Rekurs ist daher, so- weit er sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme richtet, nicht einzutreten.
E. 1.4 Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Re- kurs ist deshalb im Übrigen – allerdings unter der Einschränkung der nachfolgenden Erw. 2 – einzutreten.
E. 2 Der Rekurrent stellt in Ziff. 2 seiner Rekursbegehren den Antrag, es sei vom Abbruch des Schopfs und der Entsorgung der Deponie abzu- sehen.
E. 2.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wir- kungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Aus- serhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechts- verhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteck- ten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegen- stand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststel- lend geregelt wird. Wenn sich die Rekursanträge oder die Vorbringen in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gal- len, St.Gallen 2003, Rz. 921 f. mit Hinweisen; BDE Nr. 53/2020 vom
9. Juni 2020 Erw. 1.3 mit Hinweisen).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 11/14
E. 2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2020 und somit des vorliegenden Rekursverfahrens sind folglich nur der Nichteintretensentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Anordnung der Ersatzvornahme sowie die Auferlegung der Räumungs- und Entsorgungskosten (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs). Vorliegend können ausschliesslich Rügen behandelt wer- den, welche die Rechtsmässigkeit dieser Entscheidinhalte vom
11. August 2020 in Frage stellen.
E. 2.3 Antrag 2 des Rekurses bezieht sich indessen auf die längst rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2019, mit der die Entsorgung der Altautos und des Unrats auf der Liegenschaft des Rekurrenten angeordnet wurde und die ebenfalls rechtskräftige Abbruchverfügung für den Schopf vom 24. Januar 2020. Diese beiden Beschlüsse sind nach dem oben Gesagten vorliegend nicht Anfech- tungsgegenstand, weshalb auf den Rekurs in diesen Punkten eben- falls nicht einzutreten ist.
E. 3 Der Rekurrent macht in Bezug auf den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf sein Wiedererwägungsgesuch geltend, aufgrund der wesentlich geänderten Verhältnisse – der Schopf sei heute wegen der vom Rekurrenten zwischenzeitlich vorgenommenen Unterhalts- und Wiederherstellungsarbeiten stabil und sicher – bestehe ein verfas- sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung der Abbruchverfügung vom 24. Januar 2020.
E. 3.1 Gemäss Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Be- hörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung besteht, wenn sich die Verhältnisse (Sach- oder Rechtslage) seit dem Erlass der ursprünglichen Verfü- gung erheblich geändert haben oder wenn vom Gesuchsteller wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die ihm zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder von ihm nicht geltend gemacht werden konnten (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 575 mit Hin- weisen; GVP 2007 Nr. 67; VerwGE B 218/228 vom 10. Mai 2019 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann unrichtige Rechtsan- wendung ein Rückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen rechtferti- gen, sofern der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften und die unveränderte Weitergeltung der Verfügung zu einem stossen- den und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Die st.gallische Praxis geht somit davon aus, dass ein Rechts- anspruch auf Wiedererwägung dann besteht, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Insofern handelt es sich um einen aus Art. 29 der Bundesverfassung (SR 101) abgeleiteten Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, mit dem die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung geltend gemacht wird, was bedeutet, dass die Verfügung schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft ge- wesen ist (zu den Revisionsgründen siehe Art. 81 Abs. 1 VRP). Dane-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 12/14
ben besteht ausnahmsweise auch dann Anspruch auf Wiedererwä- gung, wenn seit dem Erlass der aufzuhebenden oder der zu ändern- den Verfügung Änderungen des entscheidrelevanten Sachverhalts oder der massgeblichen Rechtslage eingetreten sind, die dazu führen, dass der ursprüngliche Entscheid mit der aktuellen Sach- oder Rechts- lage nicht mehr im Einklang steht. Dieser Anspruch auf Wiedererwä- gung geht über die klassischen Revisionsgründe hinaus, da ein Rück- kommensgrund im Gegensatz zu diesen in einer erst nachträglich ein- getretenen Fehlerhaftigkeit der Verfügung liegt (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 27 N 11 ff.).
E. 3.2 Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Schopf
zum Zeitpunkt des Erlasses der Abbruchverfügung am 24. Januar
2020 baufällig gewesen war und damals akute Einsturzgefahr bestan-
den hatte. Die Baute war damit nicht mehr bestimmungsgemäss nutz-
bar, weshalb ihr auch keine Bestandesgarantie mehr zukam. Die
Vorinstanz hatte deshalb damals den Abbruch zu Recht angeordnet.
Ebenfalls ist unbestritten, dass der Rekurrent seit dem Erlass dieser
Abbruchverfügung – anstatt den Schopf zu beseitigen – Sanierungs-
arbeiten an diesem ausgeführt hat. Dabei wurden nicht nur baubewil-
ligungsfreie Unterhaltsmassnahmen vorgenommen, welche im Übri-
gen bei einer nicht mehr Bestandesgarantie geniessenden Baute auch
nicht vorbehaltlos zulässig wären. Nach der Beschreibung des Vertre-
ters des Rekurrenten in der Rekursbegründung wurden darüber hin-
aus "Wiederherstellungsarbeiten" ausgeführt. Aus den vom Vertreter
des Rekurrenten zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einge-
reichten Fotos ergibt sich deutlich, dass der Rekurrent (nach dem Er-
lass der Abbruchverfügung am 24. Januar 2020) durch den nachträg-
lichen Einbau von Stahlträgern massive Eingriffe in die Tragkonstruk-
tion des Schopfs vorgenommen hat. Solche baulichen Massnahmen
unterliegen gemeinhin der Baubewilligungspflicht. Nachdem diese Ar-
beiten ohne Baubewilligung ausgeführt wurden, hat sich der ent-
scheidrelevante Sachverhalt – entgegen der Auffassung des Rekur-
renten – in keiner Weise geändert. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass solch eigenmächtiges und unrechtmässiges
Verhalten des Rekurrenten keinen Rechtsschutz geniessen darf, ge-
schweige denn zu einer Änderung der entscheidrelevanten Sachlage
führen kann. Weil also keine rechtskräftige Baubewilligung für die in-
zwischen erfolgte, teilweise Sanierung des Schopfs vorliegt, fehlt es
an einer berücksichtigungswürdigen, erheblich geänderten Sachlage
seit dem Erlass der Abbruchverfügung. Folglich ist die Vorinstanz zu
Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.
E. 3.3 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein nach- trägliches Baubewilligungsverfahren vorliegend auch keinen Sinn ma- chen würde. Der abzubrechende Schopf geniesst mangels bestim- mungsgemässer Nutzbarkeit keine Bestandesgarantie mehr, weshalb seine Sanierung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als Neu- und nicht als Wiederaufbau zu betrachten wäre. Mangels eines recht- mässigen Vorbestands wären deshalb die Ausnahmebestimmungen
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 13/14
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 24 ff. RPG) auf den Neubau nicht anwendbar. Als zonenkonformer Neubau (Art. 16a RPG) wäre der Schopf ebenfalls nicht bewilligungsfähig, weil er einerseits im Wald und anderseits – ohne Einhaltung eines Strassenabstands – auf einem klassierten Strassengrundstück steht. Zudem befindet er sich grossteils auf dem Grundstück Nr. 002 der Politischen Gemeinde Z.___, die sich als Grundeigentümerin weigert, ein nachträgliches Baugesuch zu unterschreiben. Die Erteilung einer nachträglichen Bau- bewilligung ist damit offensichtlich nicht möglich, womit sich auch die subeventualiter beantragte Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt.
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nur so weit (teil- weise) einzutreten ist, als er sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch (Ziff. 1 des Beschlus- ses der Vorinstanz vom 11. August 2020) richtet. Diesbezüglich er- weist sich der Rekurs allerdings als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit mit dem Rekurs antragsgemäss auch die Anordnung der Er- satzvornahme und die Auferlegung der Räumungs- und Entsorgungs- kosten (Ziffn. 2 und 3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. August
2020) angefochten wird, ist auf den Rekurs – mangels Begründung – nicht einzutreten.
E. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt für die Abweisung des Rekurses und den Nichteintretensentscheid je Fr. 1'500.–, gesamthaft also Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
E. 5.2 Der vom Vertreter des Rekurrenten am 11. September 2020 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist jeweils hälftig auf die Ent- scheidgebühr anzurechnen.
E. 6 Rekurrent und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten.
E. 6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 14/14
E. 6.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A.___, Y.___, gegen die Ziff. 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. August 2020 (Wiedererwägungsgesuch) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
b) Auf den Rekurs von A.___ gegen die Ziffn. 2 und 3 des Be- schlusses der Vorinstanz vom 11. August 2020 (Anordnung der Ersatzvornahme) wird nicht eingetreten.
2.
a) A.___ bezahlt für die Abweisung des Rekurses gemäss Ziff. 1a eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
b) A.___ bezahlt für den Nichteintretensentscheid gemäss Ziff. 1b eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
c) Der am 11. September 2020 von Dr.iur. Werner Ritter, Widnau, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird jeweils hälftig auf die zu leistenden Entscheidgebühren angerechnet.
3.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Dispositiv
- Die Wiedererwägungs- und Vollstreckungsverfügung der Gemeinde Z.___, Gemeinderat, vom 11. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
- Von einem Abbruch des Schopfs des Rekurrenten an der M.___strasse und der Entsorgung der Deponie (Wiedererwägung und Ersatzvornahme) sei abzuse- hen.
- Eventualiter sei dem Gesuchsteller gestützt auf PBG Art. 159 Abs. 1 Bst. c eine Frist für die Einreichung ei- nes nachträglichen Baugesuchs für den Schopf anzu- setzen.
- Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen des Baudepartemen- tes des Kantons St.Gallen an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Z.___. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weil ausgewiesen sei, dass geänderte Verhältnisse vorlägen. Sofern die Rekursinstanz zur Auffassung gelange, dass für die bereits erfolgte Instandstellung des Schopfs ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, sei dem Rekurrenten Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen, weil diese Arbeiten am Schopf bewilligungs- fähig seien. D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Rekurrent bringe keine Gründe gegen die Anordnung der Ersatz- vornahme vor, weshalb diesbezüglich nicht auf den Rekurs einzutre- ten sei. In Bezug auf die Wiedererwägung bringe der Rekurrent selbst vor, dass der Schopf inzwischen so saniert worden sei, dass keine Einsturzgefahr mehr bestehe. Damit anerkenne er, dass zum Zeit- punkt des Erlasses der Abbruchverfügung am 24. Januar 2020 stati- sche Mängel vorhanden gewesen seien und Einsturzgefahr bestanden habe. Der Abbruch des Schopfs sei damals also völlig zu Recht ange- ordnet worden. Die inzwischen getroffenen Sanierungsmassnahmen Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 9/14 seien – wie sich aus den mit dem Wiedererwägungsgesuch einge- reichten Fotos ergebe – laienhaft ausgeführt und nicht geeignet, die Stabilität des Schopfs nachhaltig zu garantieren. Zumindest west- und ostseitig bestehe, wenn man die starken Föhnstürme im Weisstannen- tal und den nahen Wintereinbruch berücksichtige – nach wie vor Ein- sturzgefahr. Die M.___strasse und die Verkehrsteilnehmer seien da- her weiter gefährdet. Erwägungen
- 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind – unter Vorbehalt von Erw. 1.3 – erfüllt. 1.3 Art. 48 Abs.1 VRP bestimmt, dass der Rekurs einen Antrag so- wie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten muss. Weiter ist der Rekurs zu unterzeichnen. Fehlt eine dieser for- mellen Gültigkeitsvoraussetzungen, ist dem Rekurrenten eine Frist zur Ergänzung des Rekurses anzusetzen. Zugleich ist ihm anzudrohen, dass nach unbenütztem Ablauf dieser Frist auf den Rekurs nicht ein- getreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP). 1.3.1 An die Qualität und die Ausgestaltung der Rekursbegründung dürfen keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichtes ist von einer Rekursbegründung aber zu erwarten, dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzt. Eine Begründung ist deshalb nur dann als ausreichend zu werten, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Ent- scheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfest- stellung oder Rechtsanwendung beruht. Wenn sich die Vorbringen demgegenüber nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht. Somit wird vom Rekurrenten ein Mindestmass an Sorgfalt verlangt, und es wird von ihm erwartet, dass er wenigstens ansatzweise dartut, warum er mit einzelnen Bedingungen und Auflagen nicht einverstan- den ist. Entsprechend hat sich ein Rekurs zumindest in den Grundzü- gen zu den tatsächlichen und rechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids zu äussern (GVP 2011 Nr. 110 mit Hinweisen; BDE Nr. 64/2020 vom 6. August 2020 Erw. 1.2). 1.3.2 Der Rekurrent stellt in Ziff. 1 seines Rekurses u.a. den Antrag, die Vollstreckungsverfügung der Vorinstanz vom 11. August 2020, also die Anordnung der Ersatzvornahme, sei aufzuheben. Eine Be- gründung, weshalb die Anordnung der Ersatzvornahme aufgehoben Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 10/14 werden soll bzw. inwiefern die Ziffn. 2 und 3 der Vollstreckungsverfü- gung der Vorinstanz vom 11. August 2020 unrechtmässig sein sollen, bleibt der Rekurrent indessen schuldig. Er setzt sich in der Rekursbe- gründung überhaupt nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinan- der und bringt auch nicht ansatzweise vor, welche rechtlichen Mängel die angefochtene Anordnung der Ersatzvornahme aufweisen könnte. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Rekursinstanz – ohne entsprechen- den Hinweis seitens des Rekurrenten – nach einer Begründung für dessen Anträge zu suchen. Nachdem es der Rekurrent versäumt hat, tatsächliche oder rechtliche Mängel der angeordneten Ersatzvor- nahme geltend zu machen, hat er die ihm nach Art. 48 Abs. 1 VRP obliegende Begründungspflicht verletzt. Auf den Rekurs ist daher, so- weit er sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme richtet, nicht einzutreten. 1.4 Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Re- kurs ist deshalb im Übrigen – allerdings unter der Einschränkung der nachfolgenden Erw. 2 – einzutreten.
- Der Rekurrent stellt in Ziff. 2 seiner Rekursbegehren den Antrag, es sei vom Abbruch des Schopfs und der Entsorgung der Deponie abzu- sehen. 2.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wir- kungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Aus- serhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechts- verhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteck- ten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegen- stand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststel- lend geregelt wird. Wenn sich die Rekursanträge oder die Vorbringen in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gal- len, St.Gallen 2003, Rz. 921 f. mit Hinweisen; BDE Nr. 53/2020 vom
- Juni 2020 Erw. 1.3 mit Hinweisen). Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 11/14 2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2020 und somit des vorliegenden Rekursverfahrens sind folglich nur der Nichteintretensentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Anordnung der Ersatzvornahme sowie die Auferlegung der Räumungs- und Entsorgungskosten (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs). Vorliegend können ausschliesslich Rügen behandelt wer- den, welche die Rechtsmässigkeit dieser Entscheidinhalte vom
- August 2020 in Frage stellen. 2.3 Antrag 2 des Rekurses bezieht sich indessen auf die längst rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2019, mit der die Entsorgung der Altautos und des Unrats auf der Liegenschaft des Rekurrenten angeordnet wurde und die ebenfalls rechtskräftige Abbruchverfügung für den Schopf vom 24. Januar 2020. Diese beiden Beschlüsse sind nach dem oben Gesagten vorliegend nicht Anfech- tungsgegenstand, weshalb auf den Rekurs in diesen Punkten eben- falls nicht einzutreten ist.
- Der Rekurrent macht in Bezug auf den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf sein Wiedererwägungsgesuch geltend, aufgrund der wesentlich geänderten Verhältnisse – der Schopf sei heute wegen der vom Rekurrenten zwischenzeitlich vorgenommenen Unterhalts- und Wiederherstellungsarbeiten stabil und sicher – bestehe ein verfas- sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung der Abbruchverfügung vom 24. Januar 2020. 3.1 Gemäss Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Be- hörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung besteht, wenn sich die Verhältnisse (Sach- oder Rechtslage) seit dem Erlass der ursprünglichen Verfü- gung erheblich geändert haben oder wenn vom Gesuchsteller wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die ihm zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder von ihm nicht geltend gemacht werden konnten (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 575 mit Hin- weisen; GVP 2007 Nr. 67; VerwGE B 218/228 vom 10. Mai 2019 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann unrichtige Rechtsan- wendung ein Rückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen rechtferti- gen, sofern der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften und die unveränderte Weitergeltung der Verfügung zu einem stossen- den und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Die st.gallische Praxis geht somit davon aus, dass ein Rechts- anspruch auf Wiedererwägung dann besteht, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Insofern handelt es sich um einen aus Art. 29 der Bundesverfassung (SR 101) abgeleiteten Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, mit dem die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung geltend gemacht wird, was bedeutet, dass die Verfügung schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft ge- wesen ist (zu den Revisionsgründen siehe Art. 81 Abs. 1 VRP). Dane- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 12/14 ben besteht ausnahmsweise auch dann Anspruch auf Wiedererwä- gung, wenn seit dem Erlass der aufzuhebenden oder der zu ändern- den Verfügung Änderungen des entscheidrelevanten Sachverhalts oder der massgeblichen Rechtslage eingetreten sind, die dazu führen, dass der ursprüngliche Entscheid mit der aktuellen Sach- oder Rechts- lage nicht mehr im Einklang steht. Dieser Anspruch auf Wiedererwä- gung geht über die klassischen Revisionsgründe hinaus, da ein Rück- kommensgrund im Gegensatz zu diesen in einer erst nachträglich ein- getretenen Fehlerhaftigkeit der Verfügung liegt (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 27 N 11 ff.). 3.2 Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Schopf zum Zeitpunkt des Erlasses der Abbruchverfügung am 24. Januar 2020 baufällig gewesen war und damals akute Einsturzgefahr bestan- den hatte. Die Baute war damit nicht mehr bestimmungsgemäss nutz- bar, weshalb ihr auch keine Bestandesgarantie mehr zukam. Die Vorinstanz hatte deshalb damals den Abbruch zu Recht angeordnet. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Rekurrent seit dem Erlass dieser Abbruchverfügung – anstatt den Schopf zu beseitigen – Sanierungs- arbeiten an diesem ausgeführt hat. Dabei wurden nicht nur baubewil- ligungsfreie Unterhaltsmassnahmen vorgenommen, welche im Übri- gen bei einer nicht mehr Bestandesgarantie geniessenden Baute auch nicht vorbehaltlos zulässig wären. Nach der Beschreibung des Vertre- ters des Rekurrenten in der Rekursbegründung wurden darüber hin- aus "Wiederherstellungsarbeiten" ausgeführt. Aus den vom Vertreter des Rekurrenten zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einge- reichten Fotos ergibt sich deutlich, dass der Rekurrent (nach dem Er- lass der Abbruchverfügung am 24. Januar 2020) durch den nachträg- lichen Einbau von Stahlträgern massive Eingriffe in die Tragkonstruk- tion des Schopfs vorgenommen hat. Solche baulichen Massnahmen unterliegen gemeinhin der Baubewilligungspflicht. Nachdem diese Ar- beiten ohne Baubewilligung ausgeführt wurden, hat sich der ent- scheidrelevante Sachverhalt – entgegen der Auffassung des Rekur- renten – in keiner Weise geändert. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass solch eigenmächtiges und unrechtmässiges Verhalten des Rekurrenten keinen Rechtsschutz geniessen darf, ge- schweige denn zu einer Änderung der entscheidrelevanten Sachlage führen kann. Weil also keine rechtskräftige Baubewilligung für die in- zwischen erfolgte, teilweise Sanierung des Schopfs vorliegt, fehlt es an einer berücksichtigungswürdigen, erheblich geänderten Sachlage seit dem Erlass der Abbruchverfügung. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 3.3 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein nach- trägliches Baubewilligungsverfahren vorliegend auch keinen Sinn ma- chen würde. Der abzubrechende Schopf geniesst mangels bestim- mungsgemässer Nutzbarkeit keine Bestandesgarantie mehr, weshalb seine Sanierung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als Neu- und nicht als Wiederaufbau zu betrachten wäre. Mangels eines recht- mässigen Vorbestands wären deshalb die Ausnahmebestimmungen Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 13/14 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 24 ff. RPG) auf den Neubau nicht anwendbar. Als zonenkonformer Neubau (Art. 16a RPG) wäre der Schopf ebenfalls nicht bewilligungsfähig, weil er einerseits im Wald und anderseits – ohne Einhaltung eines Strassenabstands – auf einem klassierten Strassengrundstück steht. Zudem befindet er sich grossteils auf dem Grundstück Nr. 002 der Politischen Gemeinde Z.___, die sich als Grundeigentümerin weigert, ein nachträgliches Baugesuch zu unterschreiben. Die Erteilung einer nachträglichen Bau- bewilligung ist damit offensichtlich nicht möglich, womit sich auch die subeventualiter beantragte Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nur so weit (teil- weise) einzutreten ist, als er sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch (Ziff. 1 des Beschlus- ses der Vorinstanz vom 11. August 2020) richtet. Diesbezüglich er- weist sich der Rekurs allerdings als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit mit dem Rekurs antragsgemäss auch die Anordnung der Er- satzvornahme und die Auferlegung der Räumungs- und Entsorgungs- kosten (Ziffn. 2 und 3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. August 2020) angefochten wird, ist auf den Rekurs – mangels Begründung – nicht einzutreten.
- 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt für die Abweisung des Rekurses und den Nichteintretensentscheid je Fr. 1'500.–, gesamthaft also Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden. 5.2 Der vom Vertreter des Rekurrenten am 11. September 2020 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist jeweils hälftig auf die Ent- scheidgebühr anzurechnen.
- Rekurrent und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten. 6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 14/14 6.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. 6.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid
- a) Der Rekurs von A.___, Y.___, gegen die Ziff. 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. August 2020 (Wiedererwägungsgesuch) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. b) Auf den Rekurs von A.___ gegen die Ziffn. 2 und 3 des Be- schlusses der Vorinstanz vom 11. August 2020 (Anordnung der Ersatzvornahme) wird nicht eingetreten.
- a) A.___ bezahlt für die Abweisung des Rekurses gemäss Ziff. 1a eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. b) A.___ bezahlt für den Nichteintretensentscheid gemäss Ziff. 1b eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. c) Der am 11. September 2020 von Dr.iur. Werner Ritter, Widnau, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird jeweils hälftig auf die zu leistenden Entscheidgebühren angerechnet.
- a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen. b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-6607 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.10.2020 Entscheiddatum: 12.10.2020 BDE 2020 Nr. 95 Art. 27 VRP. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn ein Revisionsgrund vorliegt, also wenn die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung geltend gemacht wird. Daneben besteht ausnahmsweise auch Anspruch auf Wiedererwägung, wenn seit dem Erlass der aufzuhebenden Verfügung Änderungen des entscheidrelevanten Sachverhalts oder der massgeblichen Rechtslage eingetreten sind, die dazu führen, dass der ursprüngliche Entscheid mit der aktuellen Sach- oder Rechtslage nicht mehr im Einklang steht (Erw. 3.1). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/201 vom 21. Mai 2021 [Anordnung der Ersatzvornahme; Nichteintreten] teilweise aufgehoben und mit VerwGE B 2020/211 vom 21. Mai 2021 [Wiedererwägungsgesuch; Nichteintreten] bestätigt. Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.) BDE 2020 Nr. 95 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-6607
Entscheid Nr. 95/2020 vom 12. Oktober 2020 Rekurrent
A.___ vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter Rechtsanwalt, Im Forum, Bahnhofstrasse 24, 9443 Widnau gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___(Entscheid vom 11. August 2020) Betreff Wiedererwägung und Ersatzvornahme
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 2/14
Sachverhalt A.
a) A.___, Y.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Z.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt ge- mäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 27. Januar 1993 teils in der Landwirtschaftszone und teils im Wald. Es ist u.a. mit einem alten Schopf überbaut, der sich teils auf dem Grundstück Nr. 001, grossteils aber auf dem Strassengrundstück Nr. 002 der Poli- tischen Gemeinde Z.___ (M.___strasse) befindet.
b) Die M.___strasse ist nach dem geltenden Gemeindestrassen- plan der Gemeinde Z.___ als Gemeindestrasse 1. Klasse eingeteilt.
c) Nach längerem Schriftverkehr mit A.___ erliess der Gemeinde- rat Z.___ am 16. August 2019 folgende Verfügung:
1. Ihren Antrag um Erteilung eines Baurechts lehnt der Gemeinderat ab. 2. Der Rückbau des Schopfes sowie die umweltgerechte Entsorgung der Altautos und des Unrats und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat bis spätestens 18. Oktober 2019 zu erfolgen (…). 3. Auf die Erhebung einer Gebühr für diese Verfügung wird verzichtet.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schopf sei baulich in einem sehr schlechten Zustand; er müsse deshalb aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden. Die etwa 60 m2 grosse Baute stehe einerseits im Wald und anderseits auf einem klassierten Strassengrundstück, wobei die Grundstücksgrenze mitten durch den Schopf verlaufe. Der Schopf rot eingefärbt: Strassengrundstück
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Schopf sei nie bewilligt worden. Nachdem A.___ auf den desolaten Zustand der Baute aufmerksam gemacht worden und zur Beseitigung des Schopfs aufgefordert worden sei, habe dieser ohne Bewilligung noch rasch bauliche Massnahmen getroffen, um die Sicherheitsbe- denken zu zerstreuen; zudem habe er die Politische Gemeinde Z.___, auf deren Grundstück sich die Baute weitgehend befinde, um Gewäh- rung eines Baurechts ersucht. Im Übrigen lagerten auf dem Grund- stück von A.___ (im Bereich seines Wohnhauses) auch Altautos und sonstiger Unrat. Bis anhin sei die Nutzung des Schopfs zwar toleriert worden, wegen der zunehmenden Verschlechterung der baulichen Substanz sei der Abbruch nun aber unumgänglich. Eine nachträgliche Bewilligung für den Schopf sei nicht denkbar, weil er baufällig sei und er sich überdies im Wald und auf einer öffentlich klassierten Strassen- fläche befinde.
d) Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Christian Eggenberger, Rechtsanwalt, Buchs, Rekurs beim Baudepar- tement (Verfahren Nr. 19-6847).
e) Am 16. September 2019 fasste der Gemeinderat Z.___ auf- grund des erhobenen Rekurses – und im Einvernehmen mit dem Ver- treter des Rekurrenten – folgenden Beschluss:
1. Ziffer 1 und 2 der Abbruchverfügung vom 16. August 2019 werden widerrufen und neu verfügt: 1. Die umweltgerechte Entsorgung der Altautos und des Unrats auf der Liegenschaft von A.___ und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat bis spätestens 31. Dezember 2019 zu erfolgen. 2. Für den Fall der Nichtbefolgung wird die Ersatz- vornahme angedroht. 2. Auf die Erhebung von Kosten für diesen Entscheid wird verzichtet.
Nachdem sich der Vertreter des Rekurrenten daraufhin mit der Ab- schreibung des Rekurses einverstanden erklärte, wurde das Verfah- ren Nr. 19-6847 am 19. September 2019 von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben.
f) Am 8. November 2019 führte die Bauverwaltung Z.___ zusam- men mit dem Rechtsvertreter von A.___ einen Augenschein an Ort und Stelle durch, wobei folgende Aufnahme gemacht wurde:
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In der in der Folge erstellten Aktennotiz wurde festgehalten, dass die "visuelle Zustandserfassung sowie die durch A.___ am Schopf vorge- nommenen Abspannungen mit Stahlseilen und Spanngurten an Bäu- men auf eine hohe Einsturzgefahr (hinwiesen). Aufgrund des Stand- orts am unmittelbaren Strassenrand der M.___strasse (weise) der Schopf eine sehr hohe Gefährdung für den Strassenraum auf". Weiter wurde in der Aktennotiz ausgeführt, der Vertreter von A.___ habe der visuellen Zustandseinschätzung zugestimmt; zudem sei er in Kenntnis gesetzt worden, dass das Verfahren betreffend Beseitigung des Schopfs nun fortgesetzt werde, um die Sicherheit der Verkehrsteilneh- mer auf der M.___strasse zu gewährleisten.
g) Mit separaten Schreiben vom 26. November 2019 orientierte der Gemeinderat Z.___ A.___ und seinen Rechtsvertreter über das Ergeb- nis des Augenscheins. Gleichzeitig eröffnete er ihnen die Aktennotiz und teilte mit, der Sachverhalt präsentiere sich unverändert. Der bau- fällige Schopf gefährde die Sicherheit der Strassenbenützer und – weil er direkt am Strassenrand stehe – auch den Bestand der Strasse. Zwar werde versucht, die Baute mittels Stahlseilen und Spanngurten zu sichern. Die Dachkonstruktion und die nachträglich errichteten Stahlträger seien mit Spannseilen umwickelt. Dach, Türangel und Fas- saden seien jedoch derart schief und instabil, dass ein Einsturz nicht mehr lange verhindert werden könne. Der Zerfall beginne bei den tra- genden Elementen und sei so weit fortgeschritten, dass er durch blosse Unterhaltsmassnahmen nicht mehr abgewendet werden könne. Der Gemeinderat werde deshalb den Abbruch des Schopfs in Betracht ziehen; vorab erhielten sie nochmals die Möglichkeit zur Stel- lungnahme.
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h) Nachdem weder A.___ noch sein Vertreter eine Stellungnahme einreichten, fasste der Gemeinderat Z.___ am 24. Januar 2020 folgen- den Beschluss:
1. Der Schopf auf den Parzellen Nrn. 002 und 001 ist ge- stützt auf Art. 100 StrG innert vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft abzubrechen. Kommt A.___ der Auf- forderung nicht nach, wird die Ersatzvornahme ange- droht (Art. 105 Abs. 1 VRP). 2. Auf schriftlichen Antrag von A.___ wird die Gemeinde Z.___ für die Abbruchkosten aufkommen und auf den Rückgriff verzichten. 3. Auf die Erhebung von Kosten für diesen Entscheid wird verzichtet.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Alter des Schopfs sei nicht bekannt. Sein heutiger baulicher Zustand lasse jedoch auf ein Alter von über 50 Jahren schliessen, weshalb der Schopf wohl vor dem
1. Juli 1972 erstellt worden und deshalb als zonenfremde Baute nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abge- kürzt RPG) zu betrachten sei. Der Schopf selbst, aber auch die nach- träglich eingezogenen Stahlträger, mit denen A.___ versuche, die Ein- sturzgefahr der Bodenkonstruktion zu mindern, seien nie bewilligt wor- den. Andere statisch wichtige Elemente würden durch notdürftige Si- cherungsmassnahmen (wie Stahlseile und Spanngurte) gesichert. Die Baute sei gesamthaft gesehen nicht mehr ohne Eingriffe in die tra- gende Struktur zu erhalten. Folglich sei sie auch nicht mehr bestim- mungsgemäss nutzbar und geniesse deshalb keine Bestandesgaran- tie mehr. Weil sie infolge der akuten Einsturzgefahr zudem die Ver- kehrsteilnehmer auf einer Gemeindestrasse 1. Klasse gefährde, sei ihr Abbruch unumgänglich. Aufgrund der unklaren Eigentumsverhältnisse am Schopf sei die Politische Gemeinde Z.___ bereit, für die Kosten des Abbruchs aufzukommen und auf einen Rückgriff zu verzichten.
i) Diese Abbruchverfügung wurde A.___ und seinem Rechtsver- treter am 27. Januar 2020 jeweils eingeschrieben eröffnet und er- wuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
j) Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 teilte die juristische Mitarbeite- rin der Gemeinderatskanzlei Z.___ A.___ mit, dass der Schopf, der eigentlich bis Ende Mai 2020 zu beseitigen gewesen wäre, nach wie vor stehe und auch die Deponie um sein Wohnhaus, die bereits Ende 2019 hätte beseitigt sein müssen, noch immer nicht ganz bereinigt sei. Der Gemeinderat ziehe deshalb die Durchführung der Ersatzvor- nahme in Betracht. Eine Bauunternehmung in Z.___ habe eine Offerte für den Abbruch des Schopfs abgegeben. Die Kosten beliefen sich auf voraussichtlich Fr. 6'000.–, worin die Kosten für die vorgängige Räu-
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mung des Schopfs nicht enthalten seien. A.___ erhalte die Möglich- keit, zur geplanten Ersatzvornahme bis 1. Juli 2020 Stellung zu neh- men.
k) Gegen dieses Schreiben erhob A.___, neu vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Widnau, am 1. Juli 2020 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-5066). Am 14. Juli 2020 wurde das Rechtsmittel wegen des Fehlens einer anfechtbaren Verfü- gung wieder zurückgezogen und am 16. Juli 2020 von der Geschäfts- liste des Baudepartementes abgeschrieben.
l) In der Folge verlängerte der Gemeinderat Z.___ dem neuen Rechtsvertreter von A.___ die Frist zur Stellungnahme zur geplanten Ersatzvornahme bis 24. Juli 2020.
B.
a) Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter von A.___ dem Gemeinderat Z.___ die Stellungnahme zur geplanten Er- satzvornahme zusammen mit einem Wiedererwägungsgesuch ein. Er stellte in dem Schreiben, ergänzt durch eine E-Mail vom 11. August 2020, folgende Anträge:
1. Die Vollstreckungsverfügung der Gemeinde Z.___, Gemeinderat, vom 24. Januar 2020 sei wiedererwä- gungsweise vollumfänglich aufzuheben. 2. Von einem Abbruch des Schopfs des Gesuchstellers an der M.___strasse und der Entsorgung der Deponie (Ersatzvornahme) sei abzusehen. 3. Eventualiter sei dem Gesuchsteller gestützt auf PBG Art. 159 Abs. 1 Bst. c eine Frist für die Einreichung ei- nes nachträglichen Baugesuchs für den Schopf anzu- setzen. 4. Die Frist, um im Bereich des Schopfes aufzuräumen, sei dem Gesuchsteller bis zum 31. Oktober 2020 zu erstrecken. 5. Subeventualiter seien die Abbruchkosten des Schop- fes gemäss der Offerte der B.___, X.___, von der Ge- meinde Z.___ zu übernehmen. (…) Zur Begründung wurde vorgebracht, der Schopf sei nach dem Erlass der Abbruchverfügung vom Gesuchsteller saniert worden, sodass heute keine Einsturzgefahr mehr bestehe und die Baute wieder stabil sei. Die Sachlage habe sich damit seit dem Erlass der Abbruchverfü- gung am 24. Januar 2020 grundlegend geändert. Falls der Gemeinde- rat zur Ansicht gelangte, dass für die Instandstellung des Schopfs ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, solle dem Gesuchsteller
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 95/2020), Seite 7/14
Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs angesetzt wer- den. Der Gesuchsteller sei Landwirt und benötige den Schopf für die zonenkonforme Bewirtschaftung seines Landes; eine nachträgliche Bewilligung sei damit möglich.
b) Am 11. August 2020 (Versand 18. August 2020) fasste der Ge- meinderat Z.___ den folgenden Entscheid über das Wiedererwä- gungsgesuch und die Ersatzvornahme:
1. Gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 24.1.2020 ist keine wesentliche Veränderung in der Sach- und Rechtslage erkennbar, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wird. 2. Für den Schopf auf der Strassenparzelle Nr. 002 und teils auf Parzelle Nr. 001 wird die Ersatzvornahme ver- fügt. Die Arbeiten erfolgen am 14.9.2020 resp. bei An- fechtung der Verfügung unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft durch vorgängige separate Anzeige, durch die B.___, X.___, zum offerierten Preis. Gleich- zeitig werden Gegenstände rund um die Deponie auf der Liegenschaft von A.___, die Natur und Umwelt ge- fährden, entsorgt. A.___ hat während den Abbruchar- beiten die Pflicht zur Anwesenheit. 3. Die Abbruchkosten trägt die Gemeinde Z.___. Gegen- stände, die sich im Schopf befinden, werden entsorgt, ohne dass dafür Ansprüche gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden können. Die Räumungs- und Entsorgungskosten für die Gegenstände aus dem Schopf trägt A.___ in jedem Fall selbst. Die effektiven Kosten werden mit separater Kostenverfügung in Rechnung gestellt. Für die Entsorgungskosten der De- ponie wird Rückgriff auf A.___ genommen. Die effekti- ven Kosten werden mit anfechtbarer Kostenverfügung erhoben. 4. Die Gemeinderatskanzlei leitet die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft in die Wege. 5. Auf die Erhebung von Kosten für diesen Entscheid wird verzichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe seit der Rechtskraft der Abbruchverfügung am einsturzgefährdeten, baufälli- gen Schopf ohne Baubewilligung Arbeiten ausgeführt, die klar baube- willigungspflichtig gewesen wären. Solches Verhalten geniesse von vornherein keinen Rechtsschutz. Ein nachträgliches Baubewilligungs- verfahren mache zudem keinen Sinn, weil die Baute im Wald und auf der klassierten Strasse stehe und damit nicht bewilligungsfähig sei; zudem müsste das Gesuch von der Politischen Gemeinde als Grund- eigentümerin unterschrieben werden, die an diesem Standort aber keine Baute mehr wolle.
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C.
Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. August 2020 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 11. September 2020 werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Wiedererwägungs- und Vollstreckungsverfügung der Gemeinde Z.___, Gemeinderat, vom 11. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Von einem Abbruch des Schopfs des Rekurrenten an der M.___strasse und der Entsorgung der Deponie (Wiedererwägung und Ersatzvornahme) sei abzuse- hen. 3. Eventualiter sei dem Gesuchsteller gestützt auf PBG Art. 159 Abs. 1 Bst. c eine Frist für die Einreichung ei- nes nachträglichen Baugesuchs für den Schopf anzu- setzen. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen des Baudepartemen- tes des Kantons St.Gallen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Z.___.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weil ausgewiesen sei, dass geänderte Verhältnisse vorlägen. Sofern die Rekursinstanz zur Auffassung gelange, dass für die bereits erfolgte Instandstellung des Schopfs ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, sei dem Rekurrenten Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen, weil diese Arbeiten am Schopf bewilligungs- fähig seien.
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Rekurrent bringe keine Gründe gegen die Anordnung der Ersatz- vornahme vor, weshalb diesbezüglich nicht auf den Rekurs einzutre- ten sei. In Bezug auf die Wiedererwägung bringe der Rekurrent selbst vor, dass der Schopf inzwischen so saniert worden sei, dass keine Einsturzgefahr mehr bestehe. Damit anerkenne er, dass zum Zeit- punkt des Erlasses der Abbruchverfügung am 24. Januar 2020 stati- sche Mängel vorhanden gewesen seien und Einsturzgefahr bestanden habe. Der Abbruch des Schopfs sei damals also völlig zu Recht ange- ordnet worden. Die inzwischen getroffenen Sanierungsmassnahmen
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seien – wie sich aus den mit dem Wiedererwägungsgesuch einge- reichten Fotos ergebe – laienhaft ausgeführt und nicht geeignet, die Stabilität des Schopfs nachhaltig zu garantieren. Zumindest west- und ostseitig bestehe, wenn man die starken Föhnstürme im Weisstannen- tal und den nahen Wintereinbruch berücksichtige – nach wie vor Ein- sturzgefahr. Die M.___strasse und die Verkehrsteilnehmer seien da- her weiter gefährdet. Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind – unter Vorbehalt von Erw. 1.3 – erfüllt.
1.3 Art. 48 Abs.1 VRP bestimmt, dass der Rekurs einen Antrag so- wie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten muss. Weiter ist der Rekurs zu unterzeichnen. Fehlt eine dieser for- mellen Gültigkeitsvoraussetzungen, ist dem Rekurrenten eine Frist zur Ergänzung des Rekurses anzusetzen. Zugleich ist ihm anzudrohen, dass nach unbenütztem Ablauf dieser Frist auf den Rekurs nicht ein- getreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).
1.3.1 An die Qualität und die Ausgestaltung der Rekursbegründung dürfen keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichtes ist von einer Rekursbegründung aber zu erwarten, dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzt. Eine Begründung ist deshalb nur dann als ausreichend zu werten, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Ent- scheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfest- stellung oder Rechtsanwendung beruht. Wenn sich die Vorbringen demgegenüber nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht. Somit wird vom Rekurrenten ein Mindestmass an Sorgfalt verlangt, und es wird von ihm erwartet, dass er wenigstens ansatzweise dartut, warum er mit einzelnen Bedingungen und Auflagen nicht einverstan- den ist. Entsprechend hat sich ein Rekurs zumindest in den Grundzü- gen zu den tatsächlichen und rechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids zu äussern (GVP 2011 Nr. 110 mit Hinweisen; BDE Nr. 64/2020 vom 6. August 2020 Erw. 1.2).
1.3.2 Der Rekurrent stellt in Ziff. 1 seines Rekurses u.a. den Antrag, die Vollstreckungsverfügung der Vorinstanz vom 11. August 2020, also die Anordnung der Ersatzvornahme, sei aufzuheben. Eine Be- gründung, weshalb die Anordnung der Ersatzvornahme aufgehoben
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werden soll bzw. inwiefern die Ziffn. 2 und 3 der Vollstreckungsverfü- gung der Vorinstanz vom 11. August 2020 unrechtmässig sein sollen, bleibt der Rekurrent indessen schuldig. Er setzt sich in der Rekursbe- gründung überhaupt nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinan- der und bringt auch nicht ansatzweise vor, welche rechtlichen Mängel die angefochtene Anordnung der Ersatzvornahme aufweisen könnte. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Rekursinstanz – ohne entsprechen- den Hinweis seitens des Rekurrenten – nach einer Begründung für dessen Anträge zu suchen. Nachdem es der Rekurrent versäumt hat, tatsächliche oder rechtliche Mängel der angeordneten Ersatzvor- nahme geltend zu machen, hat er die ihm nach Art. 48 Abs. 1 VRP obliegende Begründungspflicht verletzt. Auf den Rekurs ist daher, so- weit er sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme richtet, nicht einzutreten.
1.4 Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Re- kurs ist deshalb im Übrigen – allerdings unter der Einschränkung der nachfolgenden Erw. 2 – einzutreten.
2.
Der Rekurrent stellt in Ziff. 2 seiner Rekursbegehren den Antrag, es sei vom Abbruch des Schopfs und der Entsorgung der Deponie abzu- sehen.
2.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wir- kungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Aus- serhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechts- verhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteck- ten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegen- stand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststel- lend geregelt wird. Wenn sich die Rekursanträge oder die Vorbringen in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gal- len, St.Gallen 2003, Rz. 921 f. mit Hinweisen; BDE Nr. 53/2020 vom
9. Juni 2020 Erw. 1.3 mit Hinweisen).
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2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2020 und somit des vorliegenden Rekursverfahrens sind folglich nur der Nichteintretensentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Anordnung der Ersatzvornahme sowie die Auferlegung der Räumungs- und Entsorgungskosten (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs). Vorliegend können ausschliesslich Rügen behandelt wer- den, welche die Rechtsmässigkeit dieser Entscheidinhalte vom
11. August 2020 in Frage stellen.
2.3 Antrag 2 des Rekurses bezieht sich indessen auf die längst rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2019, mit der die Entsorgung der Altautos und des Unrats auf der Liegenschaft des Rekurrenten angeordnet wurde und die ebenfalls rechtskräftige Abbruchverfügung für den Schopf vom 24. Januar 2020. Diese beiden Beschlüsse sind nach dem oben Gesagten vorliegend nicht Anfech- tungsgegenstand, weshalb auf den Rekurs in diesen Punkten eben- falls nicht einzutreten ist.
3.
Der Rekurrent macht in Bezug auf den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf sein Wiedererwägungsgesuch geltend, aufgrund der wesentlich geänderten Verhältnisse – der Schopf sei heute wegen der vom Rekurrenten zwischenzeitlich vorgenommenen Unterhalts- und Wiederherstellungsarbeiten stabil und sicher – bestehe ein verfas- sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung der Abbruchverfügung vom 24. Januar 2020.
3.1 Gemäss Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Be- hörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung besteht, wenn sich die Verhältnisse (Sach- oder Rechtslage) seit dem Erlass der ursprünglichen Verfü- gung erheblich geändert haben oder wenn vom Gesuchsteller wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die ihm zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder von ihm nicht geltend gemacht werden konnten (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 575 mit Hin- weisen; GVP 2007 Nr. 67; VerwGE B 218/228 vom 10. Mai 2019 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann unrichtige Rechtsan- wendung ein Rückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen rechtferti- gen, sofern der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften und die unveränderte Weitergeltung der Verfügung zu einem stossen- den und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Die st.gallische Praxis geht somit davon aus, dass ein Rechts- anspruch auf Wiedererwägung dann besteht, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Insofern handelt es sich um einen aus Art. 29 der Bundesverfassung (SR 101) abgeleiteten Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, mit dem die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung geltend gemacht wird, was bedeutet, dass die Verfügung schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft ge- wesen ist (zu den Revisionsgründen siehe Art. 81 Abs. 1 VRP). Dane-
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ben besteht ausnahmsweise auch dann Anspruch auf Wiedererwä- gung, wenn seit dem Erlass der aufzuhebenden oder der zu ändern- den Verfügung Änderungen des entscheidrelevanten Sachverhalts oder der massgeblichen Rechtslage eingetreten sind, die dazu führen, dass der ursprüngliche Entscheid mit der aktuellen Sach- oder Rechts- lage nicht mehr im Einklang steht. Dieser Anspruch auf Wiedererwä- gung geht über die klassischen Revisionsgründe hinaus, da ein Rück- kommensgrund im Gegensatz zu diesen in einer erst nachträglich ein- getretenen Fehlerhaftigkeit der Verfügung liegt (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 27 N 11 ff.).
3.2 Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Schopf zum Zeitpunkt des Erlasses der Abbruchverfügung am 24. Januar 2020 baufällig gewesen war und damals akute Einsturzgefahr bestan- den hatte. Die Baute war damit nicht mehr bestimmungsgemäss nutz- bar, weshalb ihr auch keine Bestandesgarantie mehr zukam. Die Vorinstanz hatte deshalb damals den Abbruch zu Recht angeordnet. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Rekurrent seit dem Erlass dieser Abbruchverfügung – anstatt den Schopf zu beseitigen – Sanierungs- arbeiten an diesem ausgeführt hat. Dabei wurden nicht nur baubewil- ligungsfreie Unterhaltsmassnahmen vorgenommen, welche im Übri- gen bei einer nicht mehr Bestandesgarantie geniessenden Baute auch nicht vorbehaltlos zulässig wären. Nach der Beschreibung des Vertre- ters des Rekurrenten in der Rekursbegründung wurden darüber hin- aus "Wiederherstellungsarbeiten" ausgeführt. Aus den vom Vertreter des Rekurrenten zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einge- reichten Fotos ergibt sich deutlich, dass der Rekurrent (nach dem Er- lass der Abbruchverfügung am 24. Januar 2020) durch den nachträg- lichen Einbau von Stahlträgern massive Eingriffe in die Tragkonstruk- tion des Schopfs vorgenommen hat. Solche baulichen Massnahmen unterliegen gemeinhin der Baubewilligungspflicht. Nachdem diese Ar- beiten ohne Baubewilligung ausgeführt wurden, hat sich der ent- scheidrelevante Sachverhalt – entgegen der Auffassung des Rekur- renten – in keiner Weise geändert. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass solch eigenmächtiges und unrechtmässiges Verhalten des Rekurrenten keinen Rechtsschutz geniessen darf, ge- schweige denn zu einer Änderung der entscheidrelevanten Sachlage führen kann. Weil also keine rechtskräftige Baubewilligung für die in- zwischen erfolgte, teilweise Sanierung des Schopfs vorliegt, fehlt es an einer berücksichtigungswürdigen, erheblich geänderten Sachlage seit dem Erlass der Abbruchverfügung. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.
3.3 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein nach- trägliches Baubewilligungsverfahren vorliegend auch keinen Sinn ma- chen würde. Der abzubrechende Schopf geniesst mangels bestim- mungsgemässer Nutzbarkeit keine Bestandesgarantie mehr, weshalb seine Sanierung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als Neu- und nicht als Wiederaufbau zu betrachten wäre. Mangels eines recht- mässigen Vorbestands wären deshalb die Ausnahmebestimmungen
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des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 24 ff. RPG) auf den Neubau nicht anwendbar. Als zonenkonformer Neubau (Art. 16a RPG) wäre der Schopf ebenfalls nicht bewilligungsfähig, weil er einerseits im Wald und anderseits – ohne Einhaltung eines Strassenabstands – auf einem klassierten Strassengrundstück steht. Zudem befindet er sich grossteils auf dem Grundstück Nr. 002 der Politischen Gemeinde Z.___, die sich als Grundeigentümerin weigert, ein nachträgliches Baugesuch zu unterschreiben. Die Erteilung einer nachträglichen Bau- bewilligung ist damit offensichtlich nicht möglich, womit sich auch die subeventualiter beantragte Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nur so weit (teil- weise) einzutreten ist, als er sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch (Ziff. 1 des Beschlus- ses der Vorinstanz vom 11. August 2020) richtet. Diesbezüglich er- weist sich der Rekurs allerdings als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit mit dem Rekurs antragsgemäss auch die Anordnung der Er- satzvornahme und die Auferlegung der Räumungs- und Entsorgungs- kosten (Ziffn. 2 und 3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. August
2020) angefochten wird, ist auf den Rekurs – mangels Begründung – nicht einzutreten.
5.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt für die Abweisung des Rekurses und den Nichteintretensentscheid je Fr. 1'500.–, gesamthaft also Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
5.2 Der vom Vertreter des Rekurrenten am 11. September 2020 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist jeweils hälftig auf die Ent- scheidgebühr anzurechnen.
6.
Rekurrent und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
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6.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.
6.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A.___, Y.___, gegen die Ziff. 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. August 2020 (Wiedererwägungsgesuch) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
b) Auf den Rekurs von A.___ gegen die Ziffn. 2 und 3 des Be- schlusses der Vorinstanz vom 11. August 2020 (Anordnung der Ersatzvornahme) wird nicht eingetreten.
2.
a) A.___ bezahlt für die Abweisung des Rekurses gemäss Ziff. 1a eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
b) A.___ bezahlt für den Nichteintretensentscheid gemäss Ziff. 1b eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
c) Der am 11. September 2020 von Dr.iur. Werner Ritter, Widnau, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird jeweils hälftig auf die zu leistenden Entscheidgebühren angerechnet.
3.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin