Sachverhalt
A.
a) Die C.___ AG, U.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch U.___, an der J.___strasse in U.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde U.___ vom
26. Mai 1994 in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Es ist aktuell nicht mit einem Gebäude überbaut, vorhanden ist jedoch auf einem grösseren Teil der Grundstücksfläche eine im Hinblick auf das ge- plante Bauvorhaben bereits erstellte Bodenplatte aus Beton (Funda- ment). Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft die J.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse). Diese gabelt sich im Süd- osten in zwei Strassenäste.
[…] Übersicht Grundstücke und Zonierung (Quelle: Geoportal SG)
b) Am 24. Oktober 2016 erteilte der Gemeinderat U.___ die Bau- bewilligung für den Abbruch eines damals auf Grundstück Nr. 001 be- stehenden Wohnhauses und einer Scheune (ehemalige Vers.- Nrn. 002 und 003) sowie für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen. Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Über Einsprachen war nicht zu entscheiden, da eine ursprünglich von Nachbarn erhobene Einsprache am 21. September 2016 zurückgezo- gen worden war.
c) Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2017 und vom 19. Oktober 2018 verlängerte der Gemeinderat U.___ – jeweils auf Gesuch der C.___ AG bzw. ihres Architekten – die Gültigkeit der Baubewilligung zunächst bis zum 17. November 2018 und anschliessend bis zum
17. November 2019.
d) Die auf Grundstück Nr. 001 ursprünglich vorhandenen Bauten wurden in der Folge abgebrochen und es wurde mit Bauarbeiten im Hinblick auf die Neuerstellung des Mehrfamilienhauses begonnen. Die Bauarbeiten wurden anschliessend wieder eingestellt.
B.
a) Mit Baugesuch vom 22. Oktober 2019 beantragte die C.___ AG bei der Politischen Gemeinde U.___ die Baubewilligung für eine Pro- jektänderung zum bereits bewilligten Neubau des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. 001.
b) Innert der Auflagefrist vom 1. bis 14. November 2019 erhoben A.___ und B.___, V.___, Einsprache gegen das Bauvorhaben und be- antragten die Abweisung des Baugesuchs.
c) Die Bauherrschaft reichte in der Folge angepasste Pläne zur Projektänderung ein (vgl. act. 28a bis 28d der kommunalen Vorakten,
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 3/18
jeweils datierend vom 17. Juni 2020). Über den Eingang der ange- passten Pläne wurden A.___ und B.___ mit Schreiben vom 25. Juni 2020 informiert. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Pläne zu nehmen.
d) Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 erteilte der Gemeinderat U.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Ein- sprache von A.___ und B.___ ab.
C.
Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, vertreten durch Dr.iur. Martin E. Looser, Rechtsanwalt, Gossau, mit Schreiben vom
13. August 2020 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Rekursergänzung vom
10. September 2020 werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates der Po- litischen Gemeinde U.___ vom 13. Juli 2020 (Protokoll des Gemeinderates der Politischen Gemeinde U.___ Nr. 118) sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei die Baubewilligung gemäss Protokoll des Ge- meinderates U.___ (Registratur 73.02.09.02) vom
13. Juli 2020 vollumfänglich aufzuheben; 3. Das Baugesuch Nr. 036/16 der C.___ AG vom 22. Ok- tober 2019 sei vollends abzulehnen; 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. Zur Begründung wird unter anderem eine Verletzung von Grenz- und Strassenabständen durch angebliche "Erker" auf der Nord-West- und der Süd-Ostfassade geltend gemacht. Bei diesen "Erkern" handle es sich nicht um Vorbauten, sondern sie seien als Bestandteile der Haupt- baute zu betrachten und hätten den üblichen Grenz- und Strassenab- stand einzuhalten. Ferner halten die Rekurrenten eine durchgehende Betonplatte im Erdgeschoss für nicht bewilligungsfähig, ebenso die nordseitige Terrasse bzw. den Balkon im Erdgeschoss. Weiter schlies- sen sie auf eine fehlende Bewilligungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Fassadenfarbe, dem Brandschutz und zwei Parkplätzen ("P1" und "P4") bzw. der Verkehrssicherheit. Ausserdem verstosse das Bauvor- haben gegen das Verunstaltungsverbot.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 24. September 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen und die Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid zu bestätigen. Zur Begründung wird unter ande- rem geltend gemacht, die Praxis, wonach für Anbauten eine architek- tonische und optische sowie funktionale Unterordnung bestehen
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 4/18
müsse, gelte nur für Anbauten, nicht aber für Vorbauten. Ein Erker stelle erweiterter Wohnraum dar und dürfe demzufolge auch als sol- cher genutzt werden. Ausserdem kämen die vorspringenden Bauteile (Vorbauten) an keiner Stelle in Berührung mit dem Boden. Demzufolge schwebten sie über dem Boden bzw. ragten in den Luftraum. Sodann handle es sich bei der Betonplatte um ein Vordach der darunterliegen- den, teilweise offenen Einstellhalle für Motorfahrzeuge. Dieses dürfe sich auf die ganze Länge der Fassade erstrecken. Bei der nordseitigen Terrasse im Erdgeschoss handle es sich sodann nicht um eine Vor- baute, sondern um eine Anlage auf einer zulässigen Terraingestal- tung.
b) Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr.iur. David Brunner, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und es sei die angefochtene Baubewilli- gung zu bestätigen.
c) Mit Amtsbericht vom 24. November 2020 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, die Parkplätze P1 und P4 erfüllten die geomet- rischen Anforderungen gemäss Norm nicht. Der Parkplatz P1 könne negative Auswirkungen auf die Strasse und Sichtweiten haben.
d) Mit Amtsbericht vom 28. Dezember 2020 führt das kantonale Amt für Feuerschutz (AFS) zusammengefasst aus, die Anforderung, wonach vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) an einen sicheren Ort im Freien zu führen seien, werde beim vorliegenden Projekt erfüllt.
E.
a) Das Baudepartement führte am 26. März 2021 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.
b) Mit Eingabe vom 31. März 2021 lässt sich die Vorinstanz zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
c) Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 nehmen die Rekurrenten Stel- lung zum Augenscheinprotokoll.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 5/18
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Rekurrenten rügen, mit dem umstrittenen Bauvorhaben liege faktisch ein neues Projekt vor. Es seien zahlreiche Änderungen zu Lasten der Nachbarn und damit zu ihren Lasten vorgenommen wor- den (Grenzabstände; Parkplätze; Erker; Anbauten bzw. Vorbauten). Es fielen im Vergleich zur rechtskräftigen Baubewilligung bei der Pro- jektänderung insbesondere die Anpassung der Erker auf.
E. 1.2.1 Gegenstand des Baugesuchs vom 22. Oktober 2019 war eine Projektänderung zum bereits bewilligten Neubau eines Mehrfamilien- hauses. Im Vergleich zum ursprünglichen Projekt soll namentlich die Raumhöhe des Obergeschosses vergrössert werden. Zu diesem Zweck werden die einzelnen Geschossdecken der darunterliegenden Geschosse sowie das Fundament des Gebäudes nach unten versetzt. Hinzu kommen Änderungen beim Grundriss des Gebäudes. So wer- den namentlich auf der östlichen Längsfassade – teilweise auf mehre- ren Geschossen – Balkone weggelassen und zum Teil durch andere (angebliche) Vorbauten ("Erker"; vgl. dazu unten) ersetzt. Ferner sind Änderungen bei der Raumaufteilung ausgewiesen (vgl. im Einzelnen Baugesuchspläne). Insgesamt sind die Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt nicht derart gravierend, dass von einem neuen Projekt gesprochen werden müsste. Somit ist schon aus diesen Grün- den der sinngemässen rekurrentischen Auffassung, wonach ein durch nachfolgende Projektänderungen erheblich verändertes Bauvorhaben ein neues und nochmals gesamthaft dem Bewilligungsverfahren zu unterstellendes Projekt darstelle, nicht zu folgen. Zudem ist es nach der ständigen Rechtsprechung allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen kann. Auch stellt das Baugesuch seine alleinige Willenserklärung zur Anhebung des Bewilligungsverfahrens dar. Folglich ist es allein ihm überlassen, zu einem späteren Zeitpunkt noch bauliche Veränderungen an einem bereits bewilligten Projekt zu beantragen. Ausserdem verunmöglichen auch koordinationsrechtliche Überlegungen nicht das Einreichen von Korrekturgesuchen. Gegenstand eines solchen Korrektur-Bewilli- gungsverfahrens ist stets ausschliesslich das Korrekturgesuch, nicht das bereits bewilligte, ursprüngliche Baugesuch. Für dieses wurde das Bewilligungsverfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt ordnungs- gemäss durchgeführt und abgeschlossen (vgl. BDE Nr. 124/2020 vom
10. Dezember 2020 Erw. 4.1; ferner BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Okto- ber 2021 Erw. 1.6.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann im Rekursver- fahren nur Verfahrensgegenstand sein, was bereits Gegenstand des Bewilligungs- und Einspracheverfahrens war und im Verlaufe des Ver- fahrens kann der Streitgegenstand – vom aufsichtsrechtlichen Ein- schreiten abgesehen – nur verengt, nicht aber erweitert werden
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 6/18
(vgl. dazu auch BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Oktober 2021 Erw. 1.6.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Zusammenfassend erweist sich der Einwand der Rekurrenten, wonach faktisch ein neues Projekt vorliege, als unbegründet. Zudem beschränkt sich der Gegenstand des Rekurses auf das Korrektur- bzw. Projektänderungsgesuch vom 22. Oktober 2019 zum bereits be- willigten Neubau des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. 001; be- reits die Vorinstanz hatte nur dieses Bauvorhaben ("Projektänderung") zu prüfen und zu bewilligen, und nur die diesbezügliche Baubewilli- gung bildet Anfechtungsobjekt und damit äusserster Rahmen des Re- kursverfahrens.
E. 1.2.3 Soweit die Rekurrenten zwei einzelne Parkplätze (P1 und P4) bemängeln bzw. deren Bewilligungsfähigkeit bestreiten, ist festzustel- len, dass diese beiden Parkplätze bereits im ursprünglichen Bauge- such enthalten waren und damals bewilligt wurden. Änderungen an diesen Parkplätzen sind im Zusammenhang mit der nun umstrittenen Projektänderung nicht ersichtlich. Damit befinden sich die diesbezüg- lichen Einwände ausserhalb des Streitgegenstands und insofern ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die rekurrentischen Einwände betreffend (angeblich nicht eingehaltene) Sichtweiten/Sicht- zonen und eingeschränkter Verkehrssicherheit. Auch diese Aspekte des Bauvorhabens wurden in der ursprünglichen Baubewilligung be- handelt und das Bauvorhaben unter diesbezüglichen Auflagen (insbe- sondere betreffend Einhaltung der Sichtzonen nach SN 640 273a bei der Grundstücksausfahrt) bewilligt. Änderungen im Projektänderungs- gesuch sind auch hierzu nicht ersichtlich. Auf sämtliche Einwände im Zusammenhang mit den Parkplätzen, der Zufahrt und der Verkehrssi- cherheit ist unter diesen Umständen nicht einzutreten. Nicht zu folgen ist schliesslich dem Einwand der Rekurrenten, es erwachse nur das Dispositiv der (ursprünglichen) Bewilligung und des Einspracheent- scheids in Rechtskraft, nicht aber die einzelnen Erwägungen. Bei der Erteilung einer Baubewilligung werden (auch) Pläne bewilligt, die not- wendigerweise von der Rechtskraft mitumfasst sein müssen.
E. 1.3 Im Übrigen sind die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist somit – unter Vorbehalt der vorste- henden Ausführungen – einzutreten.
E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 13. Juli 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 7/18
2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
E. 3 Die Rekurrenten machen geltend, das Verhalten der Vorinstanz er- scheine als geradezu fordernd. Insgesamt habe die Vorinstanz sie im Verfahren von etwas mehr als einem halben Jahr dreimal schriftlich auf die Möglichkeit eines Rückzugs der Einsprache hingewiesen. Dies belege die Befangenheit der Vorinstanz, wonach der Einspracheent- scheid unabhängig ihrer Vorbringen schon lange festgestanden sei. Bereits aus diesem Grund sei der vorinstanzliche Entscheid samt Be- willigung aufzuheben.
E. 3.1 Die Ausstandspflicht ist in Art. 7 Abs. 1 VRP geregelt. Demnach
haben Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich
bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorberei-
ten oder daran mitwirken, von sich aus in den Ausstand zu treten,
wenn sie befangen erscheinen (vgl. insbesondere Bst. c). Bei der Prü-
fung allfälliger Ausstandspflichten gilt namentlich, dass die Grundsätze
der richterlichen Unabhängigkeit nicht unbesehen auf nichtrichterliche
Behörden übertragen werden können. Verlangt ist (lediglich) ein be-
stimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreinge-
nommenheit der Entscheidbehörde. Denn Verwaltungsbehörden sind
nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung berufen, sie haben auch öf-
fentliche Aufgaben zu erfüllen. Von daher können sie nicht im eigent-
lichen Sinn als unparteilich bezeichnet werden. Im verwaltungsinter-
nen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine diesbezügliche Aus-
standspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behörden-
mitglied oder die oder der Angestellte ein persönliches Interesse an
dem zu behandelnden Geschäft hat. Eine Ausstandspflicht kann ins-
besondere dann bestehen, wenn die Person selbst Partei des Verfah-
rens ist oder ein persönliches Interesse am Verfahrensgegenstand hat
und insoweit in "eigener Sache" entscheidet. Bei Wahrung öffentlicher
Interessen besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (vgl. zum
Ganzen VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 Erw. 2.5.1; VerwGE
B 2016/127 vom 23. Mai 2018 Erw. 2.3.1; je mit Hinweisen;
BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Oktober 2021 Erw. 3.1). Ausserdem hat
sich ein Ausstandsbegehren immer gegen eine (oder mehrere) be-
stimmte natürliche Person(en) zu richten (VerwGE B 2016/127 vom
23. Mai 2018 Erw. 2.3.1; BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Oktober 2021
Erw. 3.1; BDE Nr. 22/2021 vom 5. März 2021 Erw. 3.2). Der Grund da-
für liegt darin, dass die Befangenheit einen inneren Gemütszustand
betrifft, weshalb nur natürliche Personen, nicht aber eine Gesamtbe-
hörde befangen sein können (BDE Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021
Erw. 3.3.2; BDE Nr. 22/2021 vom 5. März 2021 Erw. 3.2; BDE
Nr. 48/2019 vom 6. August 2019 Erw. 2.2; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Soweit die Rekurrenten eine Befangenheit der Vorinstanz als Gesamtbehörde geltend machen, ist ihnen nach dem Gesagten zum
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 8/18
Vornherein nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass die – gemäss Rekur- renten angeblich die Befangenheit begründenden – Schreiben vom
9. und 30. Dezember 2019 sowie 25. Juni 2020 vom Leiter eines kom- munalen Amtes (Bauamt – Hochbau/Planverfahren) bzw. von dessen Stellvertreterin unterzeichnet wurden. Daraus lassen sich offenkundig keine persönlichen Interessen einzelner Mitglieder der entscheidungs- befugten Vorinstanz ableiten. Ohnehin erweckt – jedenfalls unter den gegebenen Umständen – auch der mehrmalige Hinweis auf die Mög- lichkeit eines Einspracherückzugs nicht den Anschein einer Befangen- heit. Der diesbezügliche Einwand der Rekurrenten erweist sich als un- begründet.
E. 4 Die Rekurrenten rügen sodann, es sei auf der nordwestlichen Seite zwischen den angeblichen Vorbauten bzw. Auskragungen der Zimmer und Bäder eine durchgehende Betonplatte ersichtlich, die bis auf 2,5 m an die Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. 004 herankomme. Eine solche Betonplatte entlang der gesamten Fassadenfront sei nicht zulässig, zumal sich auf der Nord-Westfassade bereits Fassadenaus- wölbungen ("Erker"; vgl. dazu unten) befänden. Auch für solche Be- tonplatten sei gemäss Art. 16 Abs. 1 des Baureglements der Ge- meinde U.___ vom 18. August 2014 (abgekürzt BauR) eine maximale Länge von 50% der Fassadenlänge zulässig, da es sich of- fensichtlich nicht um einen Dachvorsprung handle. Weil vorliegend zu- dem eine direkte Verbindung zum Boden bestehe und sich die Beton- platte auf der gesamten nordwestlichen Fassade befinde, stelle die Betonplatte Teil der Hauptbaute dar. Sie sei deswegen nicht bewilli- gungsfähig.
E. 4.1 In der Wohnzone W2 gilt ein kleiner Grenzabstand von 4 m und ein grosser Grenzabstand von 8 m (vgl. Art. 6 BauR), und vorliegend ist in westliche Richtung unbestrittenermassen der kleine Grenzab- stand zu beachten (vgl. dazu auch Art. 11 BauR). Umstritten ist jedoch, ob die fragliche Betonplatte auf der gesamten Fassadenlänge auf 1,50 m Tiefe in den (für das Hauptgebäude massgeblichen) Grenzab- stand zum westlich angrenzenden Grundstück Nr. 004 hineinragen darf.
E. 4.2 Gemäss Art. 16 BauR gelten als Vorbauten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Freitreppen usw., nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge (Abs. 1). Gegen- über benachbarten Grundstücken oder Strassen dürfen Vorbauten auf höchstens 1,50 m Tiefe und (soweit es sich nicht um Dachvor- sprünge/Vordächer handelt) höchstens auf 50% der Fassadenlänge in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen (Abs. 2).
E. 4.3 Der Begriff des Vordachs ist im BauG genauso wenig definiert wie der Vorbautenbegriff. Allgemein gelten als Vorbauten die in den Luftraum hinausragenden Gebäudeteile (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 687). Praxisgemäss dürfen – abwei-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 9/18
chende Regelung im Baureglement vorbehalten – Vorbauten nicht ab- gestützt sein, sondern sie müssen frei über die Fassade hinausragen (vgl. RRB Nr. 64/1996 vom 15. Januar 1996 Erw. 2.c). Sodann dient ein Vordach typischerweise dem Schutz der darunterliegenden Flä- chen vor Witterungseinflüssen bzw. allenfalls dem Fassadenschutz.
E. 4.4 Die Rekursgegnerin führt nachvollziehbar aus, die fraglichen Teile der Betonplatte (ihrerseits bezeichnet als "drei Vordächer") dien- ten dazu, die Fläche vor den offenen Parkplätzen im Kellergeschoss vor Regen zu schützen. Es sei anstelle der Verwendung von Vordä- chern aus Glas oder Metall aus gestalterischen Gründen die Boden- platte des Erdgeschosses entsprechend erweitert worden, was zu- sätzlich Vorteile bei der Ableitung des Wassers von den drei Vordä- chern mit sich bringe. Funktionell betrachtet sprechen somit gute Gründe für die Annahme eines Vordachs im Sinn von Art. 16 BauR. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, dass Art. 16 BauR Vorbauten als Bauteile definiert, die über die Fassade hinausragen; eine (punktuelle) Abstützung von Vordächern sieht Art. 16 BauR demgegenüber nicht vor, womit ein Vordach wie dargestellt frei über die Fassade hinausra- gen muss, wenn es als grenzabstandsprivilegierte Vorbaute gelten soll. In Widerspruch dazu ist in der nordwestlichen Ecke des Grund- stücks Nr. 001 gemäss den Planunterlagen vorgesehen, das dortige Vordach bzw. den dortigen Teil der "Betonplatte" bis auf die Mauer fortzuführen, die parallel zur Grundstückgrenze zum Grundstück Nr. 005 geplant ist. Auf dieser Mauer wird das Vordach abgestützt. In- sofern machen die Rekurrenten zu Recht geltend, es bestehe eine di- rekte Verbindung zum Boden. Unter diesen Umständen handelt es sich jedenfalls beim nördlichsten Vordach nicht um ein grenzabstands- privilegiertes Vordach im Sinn von Art. 16 BauR. Weil das Vordach aber den kleinen Grenzabstand zum westlich gelegenen Grundstück Nr. 004 nicht einhält, liegt eine Verletzung ebendiesen Grenzabstands vor. Hinzu kommt, dass das fragliche Vordach auch im Verhältnis zum nördlich gelegenen Grundstück Nr. 005 den Grenzabstand verletzt. Hier beträgt der Grenzabstand nur gut 1,3 m und jedenfalls weniger als 2,5 m; in diesem Bereich läge somit eine Grenzabstandsverletzung selbst bei einem nicht abgestützten Vordach vor.
E. 4.5 Zusammenfassend wurde somit die Baubewilligung zu Unrecht erteilt, weil der nördliche Teil der Betonplatte bzw. das dortige (nördli- che) Vordach abgestützt ist und deshalb unzulässigerweise in den Grenzabstand zu Grundstück Nr. 004 ragt. Eine Grenzabstandsverlet- zung liegt auch im Verhältnis zu Grundstück Nr. 005 vor. Die Baube- willigung ist deshalb samt Einspracheentscheid aufzuheben und der Rekurs erweist sich als begründet.
E. 4.6 Im Zusammenhang mit der vorerwähnten Betonplatte ist (unter diesen Umständen bloss ergänzend) auf den Einwand der Rekurren- ten einzugehen, wonach die Platte wohl als zusätzlicher Balkon für die Erdgeschosswohnung diene bzw. als weitere Vergrösserung des Wohnraums verwendet werde. Zwar trifft es zu, dass gemäss den be-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 10/18
willigten Plänen bei der südlichen Wohnung im Erdgeschoss in westli- che Richtung ein grosses, fast raumhohes Fenster, bestehend aus drei Fensterflügeln, geplant ist. Gemäss ebendiesen Plänen ist vor dem fraglichen Fenster jedoch ein Geländer vorhanden. Zudem ist auf der davorliegenden Fläche auf der Betonplatte keine Nutzung als "Bal- kon" oder Ähnlichem ausgewiesen, dies insbesondere auch im Unter- schied zu den übrigen Balkonen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Baubewilligung für die Projektänderung nur unter der Bedingung erteilte, wonach "zur Verhinderung der Nutzung des westlichen Vor- dachs als Balkone oder dergleichen […] ein Geländer (französischer Balkon) montiert" werden muss. Auch ordnete sie die Anmerkung der Nutzungsbeschränkung im Grundbuch vor Baubeginn an. Diese Um- stände sprechen klar gegen die von den Rekurrenten unterstellte Nut- zung der Betonplatte als Vergrösserung des Wohnraums. Die von den Rekurrenten sinngemäss behaupteten Abweichungen von den bewil- ligten Plänen sind grundsätzlich einer Bauherrschaft nicht zu unterstel- len (vgl. z.B. BDE Nr. 59/2019 vom 27. September 2019 Erw. 9.2 und BDE Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019 Erw. 5.7), und dasselbe gilt vor- liegend für Abweichungen von der nutzungsbeschränkenden Auflage.
E. 5 Die Rekurrenten machen weiter geltend, im Vergleich zur rechtskräfti- gen Baubewilligung habe es nun im Erdgeschoss auf der Nord-Ost- fassade eine "Terrasse", die unmittelbar an Grundstück Nr. 005 an- grenze. Dabei handle es sich um einen Balkon und damit um eine Vor- baute, zumal der Balkon auf der Stützmauer, die sich auf der Parzel- lengrenze befinde, abgestützt sei und nicht auf dem gestalteten Ter- rain zu liegen komme. Es sei mehr als fraglich, ob Art. 19 BauR hin- sichtlich Terraingestaltung eingehalten sei, da keine Anpassung an den natürlichen Terrainverlauf vorliege und die Entwässerung dadurch beeinträchtigt sein könnte. Auch hier seien die Vorschriften gemäss Art. 16 BauR einzuhalten. Die "Terrasse" überschreite diese Voraus- setzungen, da sie auf der gesamten Nordseite vorhanden sei. Zudem werde die maximale Tiefe von 1,5 m und damit der Grenzabstand zum Nachbargrundstück verletzt.
E. 5.1 Umstritten ist somit die Zulässigkeit der nördlichen Terrasse der nördlichen Erdgeschosswohnung. Die Rekurrenten sind zunächst der Auffassung, bei diesem Bauteil handle es sich um eine (unzulässige) Vorbaute im Sinn von Art. 16 BauR.
E. 5.1.1 Der Vorbautenbegriff ist – wie bereits erwähnt – im BauG nicht definiert. Allgemein gelten als Vorbauten die in den Luftraum hinaus- ragenden Gebäudeteile. Gemäss Art. 16 Abs. 1 BauR gelten als Vor- bauten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Er- ker, Vordächer, Freitreppen usw., nicht aber Treppenhäuser und Lau- bengänge (vgl. auch oben, Erw. 4.2 f. mit Hinweis).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 11/18
E. 5.1.2 Die nördliche Terrasse liegt höher als das umliegende gestaltete Terrain. Auf zwei Terrassenseiten ist eine 95 cm hohe Stützmauer ge- plant, auf welcher die Terrasse liegt. Im Einzelnen zeigt sich folgendes Bild:
Ansicht Nord-Ost Ansicht Süd-Ost (Quelle: Plan "Fassaden MST. 1:100" vom 17. Juni 2020)
Weiter befindet sich unter der westlichen Seite der Terrasse Luftraum, weil dort im Kellergeschoss der Zugang zu einem unter der Terrasse liegenden Velo-/Abstellraum vorhanden ist. Ferner grenzt – ebenfalls westlich – ein Vordach (bzw. der nördliche Teil der "Betonplatte") an die Terrasse, und im Übrigen ist die westliche Kurzseite der Terrasse bündig zur westlichen Längsfassade des Hauptgebäudes geplant. Auf einer Seite der Terrasse befindet sich schliesslich die zugehörige Erd- geschosswohnung. Insgesamt kann beim Bauvorhaben nicht davon gesprochen werden, dass die Terrasse über eine Fassade hinausragt, sondern sie ist offenkundig abgestützt bzw. wird auf dem gestalteten Terrain bzw. auf einem Velo-/Abstellraum errichtet. Insgesamt fehlt es der Terrasse somit mangels "Hinausragen" an einer wesentlichen Vo- raussetzung für die Annahme einer Vorbaute im Sinn von Art. 16 Abs. 1 BauR und es handelt sich bei der Terrasse insbesondere auch nicht um einen Balkon. Die in Art. 16 BauR statuierten Anforderungen muss die Terrasse somit nicht erfüllen bzw. es spielt namentlich keine entscheidwesentliche Rolle, ob bzw. dass die Terrasse auf mehr als 50% der Fassadenlänge in den Grenzabstand hineinragt.
E. 5.2 Aus den vorerwähnten Umständen ist jedoch nicht zu schlies- sen, dass der fragliche Bauteil gar keinen Grenzabstand einhalten muss. Darauf ist näher einzugehen, zumal die Rekurrenten die Verlet- zung des Grenzabstands rügen und jedenfalls sinngemäss das Vorlie- gen eines unterirdischen (und deshalb grenzabstandsbefreiten) Bau- teils bestreiten; diesbezüglich machen sie zudem wie erwähnt geltend, es sei mehr als fraglich, ob Art. 19 BauR hinsichtlich Terraingestaltung eingehalten sei.
E. 5.2.1 Festzustellen ist vorab, dass in den ursprünglichen Bauplänen im Bereich der nun zusätzlich geplanten Terrasse nur der Velo-/Ab- stellraum im Kellergeschoss vorhanden war. Dieser Raum lag zu we- sentlichen Teilen, jedoch nicht vollständig unterhalb des gewachsenen Terrains. Die Vorinstanz verlangte von der Rekursgegnerin, dass der Terrasse bzw. Mauer Terrasse bzw. Mauer
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 12/18
Velo-/Abstellraum mittels zulässiger Terraingestaltung überdeckt wer- den müsse; eine entsprechende Auflage nahm die Vorinstanz in die Baubewilligung vom 24. Oktober 2016 auf (vgl. Bst. c: "Der geplante Veloabstellraum (unterirdisch) muss mittels zulässiger Terraingestal- tung überdeckt werden"; ebenso handschriftliche Notiz im Plan "Grundrisse Schnitt Fassaden" 1:100 vom 14. Juni 2016). Dies ge- schah mutmasslich vor dem Hintergrund, dass der Velo-/Abstellraum nur dann grenzabstandsbefreit und deshalb zulässig sein konnte, wenn es sich dabei um einen unterirdischen Bauteil handelte, was im ursprünglichen Bauvorhaben nicht der Fall war (vgl. Art. 20 BauR).
E. 5.2.2 Mit der umstrittenen Projektänderung wurde der Velo-/Abstell- raum des Kellergeschosses zwar – jedenfalls bei seiner isolierten Be- trachtung – nicht grundlegend verändert. Auch die Höhenlage des Velo-/Abstellraums wurde nur unwesentlich angepasst und neu für den Fussboden oberkant mit 416,30 m.ü.M. angegeben (vgl. Plan "Schnitt B–B" [= 419,35 m.ü.M. – 3,05 m]; ursprüngliche Höhenlage = 416,27 m.ü.M. [= 419,75 m.ü.M. – 3,48 m]). Gemäss Projektänderung soll jedoch auf zwei Wänden des Velo-/Abstellraums eine Mauer mit einer sichtbaren Gesamthöhe von 95 cm errichtet werden. Diese Mauer soll als Stützmauer für die – teilweise auf dem Velo-/Abstell- raum liegende – nördliche Terrasse dienen. Ausserdem soll die Mauer weitergeführt werden bis an den nördlichsten Punkt des geplanten Ge- bäudes im Bereich der Fluchttreppe aus dem Kellergeschoss.
E. 5.2.3 Angesichts dieser tatsächlichen Umstände steht zunächst fest, dass der Velo-/Abstellraum von der Projektänderung tangiert wird und damit auch Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung und des Rekursverfahrens ist. Weiter steht fest, dass der Velo-/Abstellraum
– wie schon im ursprünglichen Projekt – das gewachsene Terrain überragt (vgl. Plan "Schnitt B–B"). Eine solche Baute bzw. ein solches Bauteil gilt nur dann als unterirdisch (und wäre dann von den Grenz- abstandsvorschriften befreit), wenn es im Grenzabstandsbereich das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 50 cm (ohne Über- deckung) überragt und mittels einer zulässigen Terraingestaltung überdeckt ist (Art. 20 Abs. 1 BauR). Gefordert wäre somit – namentlich auch gemäss ursprünglicher Baubewilligung – eine Überdeckung der das gewachsene Terrain überragenden Teile "mittels einer zulässigen Terraingestaltung" (vgl. ergänzend zum Begriff der unterirdischen Baute und zu den diesbezüglichen kantonalrechtlichen Vorgaben ins- besondere VerwGE B 2020/55 vom 12. November 2020 Erw. 3; vgl. ferner BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020 Erw. 5.2.1 und BDE Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020 Erw. 6.1.1 [je mit Hinweis auf BDE Nr. 14/2020 vom 3. März 2020 Erw. 3.1]; demgemäss verstossen Re- gelungen in kommunalen Baureglementen, wonach unterirdische Bau- ten teilweise auch über dem Terrain liegen dürfen, gegen kantonales Recht und sind unzulässig).
E. 5.2.4 Die Terraingestaltung ist in Art. 19 BauR geregelt. Demnach ha- ben sich Terrainveränderungen dem natürlichen Terrainverlauf weit-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 13/18
gehend anzupassen und dürfen die Entwässerungsleitungen nicht be- einträchtigen (Abs. 1). Weiter sind Böschungssicherungen auf das technisch notwendige Mass zu beschränken und müssen zur Grund- stücks- und Strassengrenze einen Mindestabstand von 0,5 m einhal- ten (Abs. 2 Satz 1). Wird eine Böschung ohne Sicherung erstellt, hat der Mindestabstand vom Böschungsfuss zur Grundstücks- und Stras- sengrenze mind. 0,5 m zu betragen und der Neigungswinkel darf ma- ximal 45° aufweisen (Abs. 3). Für die Terrainveränderungen darf in der Regel kein Erdmaterial zugeführt werden (Abs. 4 Satz 1). Der natürli- che Abfluss und die natürliche Versickerung des Oberflächenwassers dürfen durch Terrainveränderungen nicht beeinträchtigt werden und müssen – wo nötig – durch Rückhaltemassnahmen oder Sickeranla- gen sichergestellt werden (Abs. 5).
E. 5.2.5 Inwiefern es sich angesichts der dargestellten Regelungen in Art. 19 BauR bei der Ergänzung des Velo-/Abstellraums um zwei Mau- ern mit einer Gesamthöhe von 95 cm und der Erstellung einer Ter- rasse auf dem Velo-/Abstellraum um eine Terraingestaltung im Sinn von Art. 19 BauR handeln könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr fällt ein um Mauern ergänzter Velo-/Abstellraum offenkundig nicht unter den Begriff der "Terraingestaltung". Selbst wenn vom Ge- genteil ausgegangen würde, bliebe es dabei, dass keine "zulässige" Terraingestaltung vorläge, denn nach Art. 19 Abs. 1 BauR müsste sich die Terrainveränderung namentlich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anpassen. Eine von zwei Stützmauern umgebene (angeb- liche) Aufschüttung von knapp einem Meter Höhe auf einer Fläche von 20 m2 passt sich dem vorliegend nahezu ebenen gewachsenen Ter- rain offenkundig nicht an. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Velo-/Abstellraum nicht dadurch unterirdisch (geworden) ist, dass des- sen Wände in vertikaler Richtung verlängert und so Stützmauern für die darüber liegende Terrasse errichtet wurden. Darüber hinaus und entgegen der vorinstanzlichen Darstellung handelt es sich bei der Ter- rasse bzw. deren Stützmauern auch nicht um eine Böschungssiche- rung im Sinn von Art. 19 BauR, die mit einem Mindestgrenzabstand von 0,5 m errichtet werden könnte. An fraglicher Stelle existiert keine (zu sichernde) Böschung, woran namentlich der im Plan grün schraf- fierte Zwischenbereich zwischen Decke des Velo-/Abstellraums und Terrasse nichts ändert. Vielmehr ist der um Mauern ergänzte Velo-/Abstellraum samt darauf liegender Terrasse (weiterhin) ein nicht unterirdisches Bauteil.
E. 5.2.6 Der fragliche Bauteil (Velo-/Abstellraum samt Mauern und ein- schliesslich Terrasse) profitiert somit nicht von der in Art. 20 BauR sta- tuierten Grenzabstandsbefreiung für unterirdische Bauten und Bau- teile. Entgegen der Darstellung der Rekursgegnerin, wonach die Ter- rasse "auf einer Aufschüttung über dem unterirdischen Veloraum zu liegen" komme, handelt es sich bei diesem Bauteil um einen Teil der Hauptbaute, der den ordentlichen (kleinen) Grenzabstand einzuhalten hat. Dieser beträgt in der Wohnzone W2 5 m (vgl. Art. 6 BauR) und
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 14/18
wird im Verhältnis zum Grundstück Nr. 005 unterschritten. Die Baube- willigung wurde somit auch unter diesem Titel zu Unrecht erteilt und ist auch deshalb aufzuheben.
E. 6 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich grundsätzlich, auf weitere Ein- wände der Rekurrenten näher einzugehen. Gleichwohl sind in der ge- botenen Kürze ausgewählte Aspekte des Rekurses bzw. des Bauvor- habens zu behandeln.
E. 6.1 Die Rekurrenten machen geltend, die "Erker" auf der Nord- Westfassade und der Süd-Ostfassade verletzten die Grenz- und Strassenabstände und seien daher gesetzeswidrig. Erker dürften nicht über mehrere Geschosse ragen. Bei Vorbauten (wie auch bei Anbau- ten) handle es sich um ein gegenüber der Hauptbaute untergeordne- tes Bauteil. Eine Vorbaute müsse deutlich als solche erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruk- tiv verändert werden müsse (sogenannte funktionale Selbstständig- keit). Insgesamt sind die Rekurrenten der Auffassung, die "Erker" bzw. Fassadenauswölbungen auf der Nord-Westfassade sowie der Süd- Ostfassade seien als Bestandteile der Hauptbaute zu betrachten und stellten keine Vorbauten dar. Ihre Argumentation basiert im Wesentli- chen auf der Rechtsauffassung, wonach die für Anbauten geltenden Anforderungen bzw. Definitionsmerkmale (an Hauptgebäude ange- baute, untergeordnete Bauteile; konstruktive Trennung zwischen Haupt- und Anbaute; architektonische und optische Unterordnung; Einhaltung der zulässigen Maximalmasse gemäss Baureglement; vgl. namentlich GVP 2014 Nr. 14 sowie C. BERNET, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 73-89 N 44) auch für Vorbauten gelten.
E. 6.1.1 Die kantonal- und kommunalrechtlichen Vorgaben bzw. Definiti- onen zu Vorbauten wurden bereits erläutert (vgl. oben, Erw. 4.2 f.). Darauf ist zu verweisen. Aus diesen Vorgaben und namentlich aus Art. 16 BauR lässt sich keine Beschränkung von Vorbauten im Sinn der rekurrentischen Auffassung ableiten. Weder sieht Art. 16 BauR ein Verbot von auf mehreren Geschossen übereinanderliegenden Vor- bauten vor noch ergibt sich aus Art. 16 BauR zwingend eine architek- tonische und/oder optische Unterordnung von Vorbauten. Vielmehr lässt Art. 16 Abs. 2 BauR ein Hineinragen von Vorbauten in Grenz-/Strassenabstände auf 50% der Fassadenlänge zu. Insofern (aber nicht weitergehend) wird die Dimension der Vorbauten be- schränkt, und einzige Folge bei Überschreitung der Hälfte der Fassa- denlänge durch Vorbauten ist der Wegfall der Privilegierung beim Strassen- und Grenzabstand (VerwGE B 2020/86 vom 6. November 2020 Erw. 4.1); die Vorbaute wird dadurch nicht automatisch zum Teil der Hauptbaute. Ausserhalb des Grenzabstandsbereichs sind somit Vorbauten auch auf mehr als 50% der Fassadenlänge möglich und zulässig, ohne dass diese Bauteile dadurch ihren Charakter als Vor- bauten verlören. Weiter versteht das BauR unter einer Vorbaute aus- drücklich auch Erker. Ein Erker wiederum dient typischerweise (auch)
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der Wohnraumerweiterung und/oder der Vergrösserung des dahinter- liegenden Raums und dessen Aussenwände beinhalten – im Gegen- satz zu anderen Vorbauten wie Balkonen oder Vordächern – die Wär- medämmung (so auch BDE Nr. 123/2020 vom 10. Dezember 2020 Erw. 5.5). Damit fällt eine konstruktive Trennung zwischen Erkern und Hauptbaute analog der Anbauten zum Vornherein ausser Betracht. Gegen die Rechtsauffassung der Rekurrenten, wonach eine konstruk- tive Trennung und eine optische und funktionale Unterordnung auch bei Vorbauten vorausgesetzt sein soll, spricht ausserdem, dass das BauR in Art. 15 ebendiese Voraussetzungen für Anbauten, nicht aber in Art. 16 BauR für Vorbauten statuiert. Wäre es der Wille des kommu- nalen Gesetzgebers gewesen, An- und Vorbauten gleich zu behan- deln, hätte er die beiden Bestimmungen zweifelsohne gleich bzw. zu- mindest ähnlich formuliert. Weiter spricht auch nichts gegen die Zuläs- sigkeit von Vorbauten bereits im Erdgeschoss; massgeblich ist auch hier, ob der Bauteil über die Fassade (hier: des Erdgeschosses) hin- ausragt. An den vorstehenden Ausführungen vermögen schliesslich die Ausführungen von C. BERNET (a.a.O., Art. 73-89 N 54 ff.) zu den Vorbauten und Dachvorsprüngen nichts zu ändern. Diese beziehen sich auf die Regelungen des PBG, welche hier nicht einschlägig, son- dern zunächst von den Gemeinden umzusetzen sind. Ob die fragliche Lehrmeinung, wonach bezüglich der Vorbauten "an die bisherige Rechtsprechung zur Anbaute angeknüpft werden" könne (N 57), zu- trifft, kann damit offen bleiben.
E. 6.1.2 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz ihr ei- genes kommunales Recht (Art. 16 BauR) unter Einhaltung des ihr zu- stehenden Ermessens angewendet hat. Der Rekurs erweist sich mit Blick auf die Einwände zu den Vorbauten ("Erker") und gestützt auf die gebotene summarische Prüfung somit als unbegründet. Eine ab- schliessende Prüfung kann angesichts der Gutheissung aus anderen Gründen jedoch unterbleiben.
E. 6.2 Weiter gehen die Rekurrenten von einer Verletzung des Verun- staltungsverbots aus.
E. 6.2.1 Zunächst lässt sich fragen, ob sich die Rüge der Rekurrenten innerhalb des Streitgegenstands befindet und rechtsgenüglich begrün- det ist. Die Rekurrenten wollen eine Verletzung des Verunstaltungs- verbots im Wesentlichen darin erkennen, dass "der geplante Bau" in seiner Dimension sowie in seinem Erscheinungsbild überhaupt nicht in die unmittelbare Umgebung passe und dabei wie ein Fremdkörper wirke (Rekurserklärung Rz. 46). Das "geplante Bauprojekt" passe hin- sichtlich Form, Höhe, Dimensionen und Optik nicht in das bestehende Strassen- und Siedlungsbild und "das Objekt" wirke wie ein Fremdkör- per (Rekurserklärung Rz. 47). Baugesuchs- und Rekursgegenstand bildet jedoch wie gezeigt nicht das gesamte Bauvorhaben (vgl. oben, Erw. 1.2), sondern das Projektänderungsgesuch vom 22. Oktober 2019 zum bereits bewilligten Neubau des Mehrfamilienhauses. Inwie- fern die geplanten Änderungen zu einer Verunstaltung führen sollen, legen die Rekurrenten nicht näher dar.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 16/18
E. 6.2.2 Ohnehin ist nach dem direkt anwendbaren Art. 99 Abs. 1 PBG, nur die Erstellung von Bauten und Anlagen untersagt, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchti- gen. Im Unterschied zu positiven (kommunalen) Bauästhetikvorschrif- ten verbietet das Verunstaltungsverbot nur erheblich störende Wirkun- gen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschönes verhindert werden soll. Verunstaltung bedeutet eine schwerwiegende Verletzung ästhetischer Werte; sie ist gleichbe- deutend mit einer erheblichen Beeinträchtigung. Bauten, die in jeder Hinsicht den Zonenvorschriften entsprechen, können nicht schon des- halb als mit dem Beeinträchtigungsverbot unvereinbar bezeichnet wer- den, weil sie grössere Ausmasse und eine grössere Nutzungsdichte aufweisen als die umstehenden Gebäude. In solchen Fällen vermögen nur klar überwiegende öffentliche Interessen einen Bauabschlag zu rechtfertigen. Ausserdem kommt den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Beurteilungs- bzw. Er- messensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2020/243 vom 30. August 2021 Erw. 9.1 mit Hin- weisen).
E. 6.2.3 Vorliegend ist weder eine schwerwiegende Verletzung ästheti- scher Werte ersichtlich noch liegen klar überwiegende, einen Bauab- schlag rechtfertigende öffentliche Interessen vor. Entsprechend ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz in Verletzung des ihr zu- stehenden Ermessensspielraums das Vorliegen einer Verunstaltung verneinte. Insbesondere genügt die Tatsache, dass in der näheren Umgebung keine Mehrfamilienhäuser mit ähnlichen Vorbauten/Erkern vorhanden sind, für die Annahme einer Verunstaltung nicht. Dies umso weniger, als wie erwähnt grundsätzlich nur noch die Projektänderung zum bereits bewilligten Mehrfamilienhaus zu prüfen war.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der nördliche Teil der Betonplatte bzw. das dortige (nördliche) Vordach abgestützt ist und deshalb unzu- lässigerweise in den Grenzabstand zu Grundstück Nr. 004 ragt. Eine Grenzabstandsverletzung durch das Vordach liegt auch im Verhältnis zu Grundstück Nr. 005 vor. Zudem handelt es sich beim Velo-/Abstell- raum samt Mauern und einschliesslich Terrasse nicht um ein unterir- disches Bauteil, sondern um einen Teil der Hauptbaute, welcher den minimal einzuhaltenden (kleinen) Grenzabstand zum Grundstück Nr. 005 unterschreitet. Die angefochtene Baubewilligung und der Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2020 sind deshalb auf- zuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 17/18
Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden.
E. 8.2 Der vom Rechtsvertreter der Rekurrenten am 19. August 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
E. 9 Rekurrenten und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
E. 9.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzule- gen; sie ist von der Rekursgegnerin zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
E. 9.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A.___ und B.___, V.___, wird im Sinn der Erwä- gungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
b) Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid des Gemeinderates U.___ vom 13. Juli 2020 werden aufgehoben.
2.
a) Die C.___ AG, U.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 18/18
b) Der am 19. August 2020 von der Küng Rechtsanwälte & No- tare AG, Gossau, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zu- rückerstattet.
3.
a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird gutgeheissen. Die C.___ AG entschädigt A.___ und B.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.–.
b) Das Begehren der C.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-6391 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 14.12.2021 Entscheiddatum: 26.11.2021 BUDE 2021 Nr. 076 Eine grenzabstandsprivilegierte Vorbaute (Vordach) kann angesichts des massgeblichen kommunalen Baureglements nur vorliegen, wenn die Vorbaute nicht abgestützt ist, sondern frei über die Fassade hinausragt. Dies ist beim fraglichen Vordach nicht der Fall, weshalb die Grenzabstandsvorgaben verletzt sind (Erw. 4). Bei einem weiteren Bauteil des Bauvorhabens (Terrasse auf Velo-/Abstellraum) handelt es sich im konkreten Fall sodann – entgegen der rekurrentischen Auffassung – nicht um eine Vorbaute, weshalb die für Vorbauten geltenden Vorschriften nicht einschlägig sind (Erw. 5.1). Gleichzeitig kann dieses Bauteil auch nicht als unterirdisch qualifiziert werden, womit es als Teil der Hauptbaute den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten hätte. Auch diesbezüglich wird der Grenzabstand verletzt (Erw. 5.2). Die angefochtene Baubewilligung war demnach samt Einspracheentscheid aufzuheben. BUDE 2021 Nr. 76 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
20-6391
Entscheid Nr. 76/2021 vom 26. November 2021 Rekurrenten A.___ und B.___ vertreten durch Dr.iur. Martin E. Looser, Rechtsanwalt, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau gegen Vorinstanz Gemeinderat U.___ (Entscheid vom 13. Juli 2020) Rekursgegnerin C.___ AG vertreten durch Dr.iur. David Brunner, Rechtsanwalt, Hinterlauben 12, 9000 St.Gallen Betreff Baubewilligung (Projektänderung zu Neubau Mehrfamilienhaus) und Einspracheentscheid
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 2/18
Sachverhalt A.
a) Die C.___ AG, U.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch U.___, an der J.___strasse in U.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde U.___ vom
26. Mai 1994 in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Es ist aktuell nicht mit einem Gebäude überbaut, vorhanden ist jedoch auf einem grösseren Teil der Grundstücksfläche eine im Hinblick auf das ge- plante Bauvorhaben bereits erstellte Bodenplatte aus Beton (Funda- ment). Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft die J.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse). Diese gabelt sich im Süd- osten in zwei Strassenäste.
[…] Übersicht Grundstücke und Zonierung (Quelle: Geoportal SG)
b) Am 24. Oktober 2016 erteilte der Gemeinderat U.___ die Bau- bewilligung für den Abbruch eines damals auf Grundstück Nr. 001 be- stehenden Wohnhauses und einer Scheune (ehemalige Vers.- Nrn. 002 und 003) sowie für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen. Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Über Einsprachen war nicht zu entscheiden, da eine ursprünglich von Nachbarn erhobene Einsprache am 21. September 2016 zurückgezo- gen worden war.
c) Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2017 und vom 19. Oktober 2018 verlängerte der Gemeinderat U.___ – jeweils auf Gesuch der C.___ AG bzw. ihres Architekten – die Gültigkeit der Baubewilligung zunächst bis zum 17. November 2018 und anschliessend bis zum
17. November 2019.
d) Die auf Grundstück Nr. 001 ursprünglich vorhandenen Bauten wurden in der Folge abgebrochen und es wurde mit Bauarbeiten im Hinblick auf die Neuerstellung des Mehrfamilienhauses begonnen. Die Bauarbeiten wurden anschliessend wieder eingestellt.
B.
a) Mit Baugesuch vom 22. Oktober 2019 beantragte die C.___ AG bei der Politischen Gemeinde U.___ die Baubewilligung für eine Pro- jektänderung zum bereits bewilligten Neubau des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. 001.
b) Innert der Auflagefrist vom 1. bis 14. November 2019 erhoben A.___ und B.___, V.___, Einsprache gegen das Bauvorhaben und be- antragten die Abweisung des Baugesuchs.
c) Die Bauherrschaft reichte in der Folge angepasste Pläne zur Projektänderung ein (vgl. act. 28a bis 28d der kommunalen Vorakten,
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 3/18
jeweils datierend vom 17. Juni 2020). Über den Eingang der ange- passten Pläne wurden A.___ und B.___ mit Schreiben vom 25. Juni 2020 informiert. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Pläne zu nehmen.
d) Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 erteilte der Gemeinderat U.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Ein- sprache von A.___ und B.___ ab.
C.
Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, vertreten durch Dr.iur. Martin E. Looser, Rechtsanwalt, Gossau, mit Schreiben vom
13. August 2020 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Rekursergänzung vom
10. September 2020 werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates der Po- litischen Gemeinde U.___ vom 13. Juli 2020 (Protokoll des Gemeinderates der Politischen Gemeinde U.___ Nr. 118) sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei die Baubewilligung gemäss Protokoll des Ge- meinderates U.___ (Registratur 73.02.09.02) vom
13. Juli 2020 vollumfänglich aufzuheben; 3. Das Baugesuch Nr. 036/16 der C.___ AG vom 22. Ok- tober 2019 sei vollends abzulehnen; 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. Zur Begründung wird unter anderem eine Verletzung von Grenz- und Strassenabständen durch angebliche "Erker" auf der Nord-West- und der Süd-Ostfassade geltend gemacht. Bei diesen "Erkern" handle es sich nicht um Vorbauten, sondern sie seien als Bestandteile der Haupt- baute zu betrachten und hätten den üblichen Grenz- und Strassenab- stand einzuhalten. Ferner halten die Rekurrenten eine durchgehende Betonplatte im Erdgeschoss für nicht bewilligungsfähig, ebenso die nordseitige Terrasse bzw. den Balkon im Erdgeschoss. Weiter schlies- sen sie auf eine fehlende Bewilligungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Fassadenfarbe, dem Brandschutz und zwei Parkplätzen ("P1" und "P4") bzw. der Verkehrssicherheit. Ausserdem verstosse das Bauvor- haben gegen das Verunstaltungsverbot.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 24. September 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen und die Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid zu bestätigen. Zur Begründung wird unter ande- rem geltend gemacht, die Praxis, wonach für Anbauten eine architek- tonische und optische sowie funktionale Unterordnung bestehen
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 4/18
müsse, gelte nur für Anbauten, nicht aber für Vorbauten. Ein Erker stelle erweiterter Wohnraum dar und dürfe demzufolge auch als sol- cher genutzt werden. Ausserdem kämen die vorspringenden Bauteile (Vorbauten) an keiner Stelle in Berührung mit dem Boden. Demzufolge schwebten sie über dem Boden bzw. ragten in den Luftraum. Sodann handle es sich bei der Betonplatte um ein Vordach der darunterliegen- den, teilweise offenen Einstellhalle für Motorfahrzeuge. Dieses dürfe sich auf die ganze Länge der Fassade erstrecken. Bei der nordseitigen Terrasse im Erdgeschoss handle es sich sodann nicht um eine Vor- baute, sondern um eine Anlage auf einer zulässigen Terraingestal- tung.
b) Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr.iur. David Brunner, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und es sei die angefochtene Baubewilli- gung zu bestätigen.
c) Mit Amtsbericht vom 24. November 2020 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, die Parkplätze P1 und P4 erfüllten die geomet- rischen Anforderungen gemäss Norm nicht. Der Parkplatz P1 könne negative Auswirkungen auf die Strasse und Sichtweiten haben.
d) Mit Amtsbericht vom 28. Dezember 2020 führt das kantonale Amt für Feuerschutz (AFS) zusammengefasst aus, die Anforderung, wonach vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) an einen sicheren Ort im Freien zu führen seien, werde beim vorliegenden Projekt erfüllt.
E.
a) Das Baudepartement führte am 26. März 2021 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.
b) Mit Eingabe vom 31. März 2021 lässt sich die Vorinstanz zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
c) Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 nehmen die Rekurrenten Stel- lung zum Augenscheinprotokoll.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 5/18
Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Rekurrenten rügen, mit dem umstrittenen Bauvorhaben liege faktisch ein neues Projekt vor. Es seien zahlreiche Änderungen zu Lasten der Nachbarn und damit zu ihren Lasten vorgenommen wor- den (Grenzabstände; Parkplätze; Erker; Anbauten bzw. Vorbauten). Es fielen im Vergleich zur rechtskräftigen Baubewilligung bei der Pro- jektänderung insbesondere die Anpassung der Erker auf.
1.2.1 Gegenstand des Baugesuchs vom 22. Oktober 2019 war eine Projektänderung zum bereits bewilligten Neubau eines Mehrfamilien- hauses. Im Vergleich zum ursprünglichen Projekt soll namentlich die Raumhöhe des Obergeschosses vergrössert werden. Zu diesem Zweck werden die einzelnen Geschossdecken der darunterliegenden Geschosse sowie das Fundament des Gebäudes nach unten versetzt. Hinzu kommen Änderungen beim Grundriss des Gebäudes. So wer- den namentlich auf der östlichen Längsfassade – teilweise auf mehre- ren Geschossen – Balkone weggelassen und zum Teil durch andere (angebliche) Vorbauten ("Erker"; vgl. dazu unten) ersetzt. Ferner sind Änderungen bei der Raumaufteilung ausgewiesen (vgl. im Einzelnen Baugesuchspläne). Insgesamt sind die Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt nicht derart gravierend, dass von einem neuen Projekt gesprochen werden müsste. Somit ist schon aus diesen Grün- den der sinngemässen rekurrentischen Auffassung, wonach ein durch nachfolgende Projektänderungen erheblich verändertes Bauvorhaben ein neues und nochmals gesamthaft dem Bewilligungsverfahren zu unterstellendes Projekt darstelle, nicht zu folgen. Zudem ist es nach der ständigen Rechtsprechung allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen kann. Auch stellt das Baugesuch seine alleinige Willenserklärung zur Anhebung des Bewilligungsverfahrens dar. Folglich ist es allein ihm überlassen, zu einem späteren Zeitpunkt noch bauliche Veränderungen an einem bereits bewilligten Projekt zu beantragen. Ausserdem verunmöglichen auch koordinationsrechtliche Überlegungen nicht das Einreichen von Korrekturgesuchen. Gegenstand eines solchen Korrektur-Bewilli- gungsverfahrens ist stets ausschliesslich das Korrekturgesuch, nicht das bereits bewilligte, ursprüngliche Baugesuch. Für dieses wurde das Bewilligungsverfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt ordnungs- gemäss durchgeführt und abgeschlossen (vgl. BDE Nr. 124/2020 vom
10. Dezember 2020 Erw. 4.1; ferner BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Okto- ber 2021 Erw. 1.6.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann im Rekursver- fahren nur Verfahrensgegenstand sein, was bereits Gegenstand des Bewilligungs- und Einspracheverfahrens war und im Verlaufe des Ver- fahrens kann der Streitgegenstand – vom aufsichtsrechtlichen Ein- schreiten abgesehen – nur verengt, nicht aber erweitert werden
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 6/18
(vgl. dazu auch BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Oktober 2021 Erw. 1.6.1 mit Hinweisen).
1.2.2 Zusammenfassend erweist sich der Einwand der Rekurrenten, wonach faktisch ein neues Projekt vorliege, als unbegründet. Zudem beschränkt sich der Gegenstand des Rekurses auf das Korrektur- bzw. Projektänderungsgesuch vom 22. Oktober 2019 zum bereits be- willigten Neubau des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. 001; be- reits die Vorinstanz hatte nur dieses Bauvorhaben ("Projektänderung") zu prüfen und zu bewilligen, und nur die diesbezügliche Baubewilli- gung bildet Anfechtungsobjekt und damit äusserster Rahmen des Re- kursverfahrens.
1.2.3 Soweit die Rekurrenten zwei einzelne Parkplätze (P1 und P4) bemängeln bzw. deren Bewilligungsfähigkeit bestreiten, ist festzustel- len, dass diese beiden Parkplätze bereits im ursprünglichen Bauge- such enthalten waren und damals bewilligt wurden. Änderungen an diesen Parkplätzen sind im Zusammenhang mit der nun umstrittenen Projektänderung nicht ersichtlich. Damit befinden sich die diesbezüg- lichen Einwände ausserhalb des Streitgegenstands und insofern ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die rekurrentischen Einwände betreffend (angeblich nicht eingehaltene) Sichtweiten/Sicht- zonen und eingeschränkter Verkehrssicherheit. Auch diese Aspekte des Bauvorhabens wurden in der ursprünglichen Baubewilligung be- handelt und das Bauvorhaben unter diesbezüglichen Auflagen (insbe- sondere betreffend Einhaltung der Sichtzonen nach SN 640 273a bei der Grundstücksausfahrt) bewilligt. Änderungen im Projektänderungs- gesuch sind auch hierzu nicht ersichtlich. Auf sämtliche Einwände im Zusammenhang mit den Parkplätzen, der Zufahrt und der Verkehrssi- cherheit ist unter diesen Umständen nicht einzutreten. Nicht zu folgen ist schliesslich dem Einwand der Rekurrenten, es erwachse nur das Dispositiv der (ursprünglichen) Bewilligung und des Einspracheent- scheids in Rechtskraft, nicht aber die einzelnen Erwägungen. Bei der Erteilung einer Baubewilligung werden (auch) Pläne bewilligt, die not- wendigerweise von der Rechtskraft mitumfasst sein müssen.
1.3 Im Übrigen sind die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist somit – unter Vorbehalt der vorste- henden Ausführungen – einzutreten.
2.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 13. Juli 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen
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2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
3.
Die Rekurrenten machen geltend, das Verhalten der Vorinstanz er- scheine als geradezu fordernd. Insgesamt habe die Vorinstanz sie im Verfahren von etwas mehr als einem halben Jahr dreimal schriftlich auf die Möglichkeit eines Rückzugs der Einsprache hingewiesen. Dies belege die Befangenheit der Vorinstanz, wonach der Einspracheent- scheid unabhängig ihrer Vorbringen schon lange festgestanden sei. Bereits aus diesem Grund sei der vorinstanzliche Entscheid samt Be- willigung aufzuheben.
3.1 Die Ausstandspflicht ist in Art. 7 Abs. 1 VRP geregelt. Demnach haben Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorberei- ten oder daran mitwirken, von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie befangen erscheinen (vgl. insbesondere Bst. c). Bei der Prü- fung allfälliger Ausstandspflichten gilt namentlich, dass die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden übertragen werden können. Verlangt ist (lediglich) ein be- stimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreinge- nommenheit der Entscheidbehörde. Denn Verwaltungsbehörden sind nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung berufen, sie haben auch öf- fentliche Aufgaben zu erfüllen. Von daher können sie nicht im eigent- lichen Sinn als unparteilich bezeichnet werden. Im verwaltungsinter- nen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine diesbezügliche Aus- standspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behörden- mitglied oder die oder der Angestellte ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat. Eine Ausstandspflicht kann ins- besondere dann bestehen, wenn die Person selbst Partei des Verfah- rens ist oder ein persönliches Interesse am Verfahrensgegenstand hat und insoweit in "eigener Sache" entscheidet. Bei Wahrung öffentlicher Interessen besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 Erw. 2.5.1; VerwGE B 2016/127 vom 23. Mai 2018 Erw. 2.3.1; je mit Hinweisen; BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Oktober 2021 Erw. 3.1). Ausserdem hat sich ein Ausstandsbegehren immer gegen eine (oder mehrere) be- stimmte natürliche Person(en) zu richten (VerwGE B 2016/127 vom
23. Mai 2018 Erw. 2.3.1; BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Oktober 2021 Erw. 3.1; BDE Nr. 22/2021 vom 5. März 2021 Erw. 3.2). Der Grund da- für liegt darin, dass die Befangenheit einen inneren Gemütszustand betrifft, weshalb nur natürliche Personen, nicht aber eine Gesamtbe- hörde befangen sein können (BDE Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021 Erw. 3.3.2; BDE Nr. 22/2021 vom 5. März 2021 Erw. 3.2; BDE Nr. 48/2019 vom 6. August 2019 Erw. 2.2; je mit Hinweisen).
3.2 Soweit die Rekurrenten eine Befangenheit der Vorinstanz als Gesamtbehörde geltend machen, ist ihnen nach dem Gesagten zum
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Vornherein nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass die – gemäss Rekur- renten angeblich die Befangenheit begründenden – Schreiben vom
9. und 30. Dezember 2019 sowie 25. Juni 2020 vom Leiter eines kom- munalen Amtes (Bauamt – Hochbau/Planverfahren) bzw. von dessen Stellvertreterin unterzeichnet wurden. Daraus lassen sich offenkundig keine persönlichen Interessen einzelner Mitglieder der entscheidungs- befugten Vorinstanz ableiten. Ohnehin erweckt – jedenfalls unter den gegebenen Umständen – auch der mehrmalige Hinweis auf die Mög- lichkeit eines Einspracherückzugs nicht den Anschein einer Befangen- heit. Der diesbezügliche Einwand der Rekurrenten erweist sich als un- begründet.
4.
Die Rekurrenten rügen sodann, es sei auf der nordwestlichen Seite zwischen den angeblichen Vorbauten bzw. Auskragungen der Zimmer und Bäder eine durchgehende Betonplatte ersichtlich, die bis auf 2,5 m an die Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. 004 herankomme. Eine solche Betonplatte entlang der gesamten Fassadenfront sei nicht zulässig, zumal sich auf der Nord-Westfassade bereits Fassadenaus- wölbungen ("Erker"; vgl. dazu unten) befänden. Auch für solche Be- tonplatten sei gemäss Art. 16 Abs. 1 des Baureglements der Ge- meinde U.___ vom 18. August 2014 (abgekürzt BauR) eine maximale Länge von 50% der Fassadenlänge zulässig, da es sich of- fensichtlich nicht um einen Dachvorsprung handle. Weil vorliegend zu- dem eine direkte Verbindung zum Boden bestehe und sich die Beton- platte auf der gesamten nordwestlichen Fassade befinde, stelle die Betonplatte Teil der Hauptbaute dar. Sie sei deswegen nicht bewilli- gungsfähig.
4.1 In der Wohnzone W2 gilt ein kleiner Grenzabstand von 4 m und ein grosser Grenzabstand von 8 m (vgl. Art. 6 BauR), und vorliegend ist in westliche Richtung unbestrittenermassen der kleine Grenzab- stand zu beachten (vgl. dazu auch Art. 11 BauR). Umstritten ist jedoch, ob die fragliche Betonplatte auf der gesamten Fassadenlänge auf 1,50 m Tiefe in den (für das Hauptgebäude massgeblichen) Grenzab- stand zum westlich angrenzenden Grundstück Nr. 004 hineinragen darf.
4.2 Gemäss Art. 16 BauR gelten als Vorbauten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Freitreppen usw., nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge (Abs. 1). Gegen- über benachbarten Grundstücken oder Strassen dürfen Vorbauten auf höchstens 1,50 m Tiefe und (soweit es sich nicht um Dachvor- sprünge/Vordächer handelt) höchstens auf 50% der Fassadenlänge in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen (Abs. 2).
4.3 Der Begriff des Vordachs ist im BauG genauso wenig definiert wie der Vorbautenbegriff. Allgemein gelten als Vorbauten die in den Luftraum hinausragenden Gebäudeteile (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 687). Praxisgemäss dürfen – abwei-
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chende Regelung im Baureglement vorbehalten – Vorbauten nicht ab- gestützt sein, sondern sie müssen frei über die Fassade hinausragen (vgl. RRB Nr. 64/1996 vom 15. Januar 1996 Erw. 2.c). Sodann dient ein Vordach typischerweise dem Schutz der darunterliegenden Flä- chen vor Witterungseinflüssen bzw. allenfalls dem Fassadenschutz.
4.4 Die Rekursgegnerin führt nachvollziehbar aus, die fraglichen Teile der Betonplatte (ihrerseits bezeichnet als "drei Vordächer") dien- ten dazu, die Fläche vor den offenen Parkplätzen im Kellergeschoss vor Regen zu schützen. Es sei anstelle der Verwendung von Vordä- chern aus Glas oder Metall aus gestalterischen Gründen die Boden- platte des Erdgeschosses entsprechend erweitert worden, was zu- sätzlich Vorteile bei der Ableitung des Wassers von den drei Vordä- chern mit sich bringe. Funktionell betrachtet sprechen somit gute Gründe für die Annahme eines Vordachs im Sinn von Art. 16 BauR. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, dass Art. 16 BauR Vorbauten als Bauteile definiert, die über die Fassade hinausragen; eine (punktuelle) Abstützung von Vordächern sieht Art. 16 BauR demgegenüber nicht vor, womit ein Vordach wie dargestellt frei über die Fassade hinausra- gen muss, wenn es als grenzabstandsprivilegierte Vorbaute gelten soll. In Widerspruch dazu ist in der nordwestlichen Ecke des Grund- stücks Nr. 001 gemäss den Planunterlagen vorgesehen, das dortige Vordach bzw. den dortigen Teil der "Betonplatte" bis auf die Mauer fortzuführen, die parallel zur Grundstückgrenze zum Grundstück Nr. 005 geplant ist. Auf dieser Mauer wird das Vordach abgestützt. In- sofern machen die Rekurrenten zu Recht geltend, es bestehe eine di- rekte Verbindung zum Boden. Unter diesen Umständen handelt es sich jedenfalls beim nördlichsten Vordach nicht um ein grenzabstands- privilegiertes Vordach im Sinn von Art. 16 BauR. Weil das Vordach aber den kleinen Grenzabstand zum westlich gelegenen Grundstück Nr. 004 nicht einhält, liegt eine Verletzung ebendiesen Grenzabstands vor. Hinzu kommt, dass das fragliche Vordach auch im Verhältnis zum nördlich gelegenen Grundstück Nr. 005 den Grenzabstand verletzt. Hier beträgt der Grenzabstand nur gut 1,3 m und jedenfalls weniger als 2,5 m; in diesem Bereich läge somit eine Grenzabstandsverletzung selbst bei einem nicht abgestützten Vordach vor.
4.5 Zusammenfassend wurde somit die Baubewilligung zu Unrecht erteilt, weil der nördliche Teil der Betonplatte bzw. das dortige (nördli- che) Vordach abgestützt ist und deshalb unzulässigerweise in den Grenzabstand zu Grundstück Nr. 004 ragt. Eine Grenzabstandsverlet- zung liegt auch im Verhältnis zu Grundstück Nr. 005 vor. Die Baube- willigung ist deshalb samt Einspracheentscheid aufzuheben und der Rekurs erweist sich als begründet.
4.6 Im Zusammenhang mit der vorerwähnten Betonplatte ist (unter diesen Umständen bloss ergänzend) auf den Einwand der Rekurren- ten einzugehen, wonach die Platte wohl als zusätzlicher Balkon für die Erdgeschosswohnung diene bzw. als weitere Vergrösserung des Wohnraums verwendet werde. Zwar trifft es zu, dass gemäss den be-
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willigten Plänen bei der südlichen Wohnung im Erdgeschoss in westli- che Richtung ein grosses, fast raumhohes Fenster, bestehend aus drei Fensterflügeln, geplant ist. Gemäss ebendiesen Plänen ist vor dem fraglichen Fenster jedoch ein Geländer vorhanden. Zudem ist auf der davorliegenden Fläche auf der Betonplatte keine Nutzung als "Bal- kon" oder Ähnlichem ausgewiesen, dies insbesondere auch im Unter- schied zu den übrigen Balkonen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Baubewilligung für die Projektänderung nur unter der Bedingung erteilte, wonach "zur Verhinderung der Nutzung des westlichen Vor- dachs als Balkone oder dergleichen […] ein Geländer (französischer Balkon) montiert" werden muss. Auch ordnete sie die Anmerkung der Nutzungsbeschränkung im Grundbuch vor Baubeginn an. Diese Um- stände sprechen klar gegen die von den Rekurrenten unterstellte Nut- zung der Betonplatte als Vergrösserung des Wohnraums. Die von den Rekurrenten sinngemäss behaupteten Abweichungen von den bewil- ligten Plänen sind grundsätzlich einer Bauherrschaft nicht zu unterstel- len (vgl. z.B. BDE Nr. 59/2019 vom 27. September 2019 Erw. 9.2 und BDE Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019 Erw. 5.7), und dasselbe gilt vor- liegend für Abweichungen von der nutzungsbeschränkenden Auflage.
5.
Die Rekurrenten machen weiter geltend, im Vergleich zur rechtskräfti- gen Baubewilligung habe es nun im Erdgeschoss auf der Nord-Ost- fassade eine "Terrasse", die unmittelbar an Grundstück Nr. 005 an- grenze. Dabei handle es sich um einen Balkon und damit um eine Vor- baute, zumal der Balkon auf der Stützmauer, die sich auf der Parzel- lengrenze befinde, abgestützt sei und nicht auf dem gestalteten Ter- rain zu liegen komme. Es sei mehr als fraglich, ob Art. 19 BauR hin- sichtlich Terraingestaltung eingehalten sei, da keine Anpassung an den natürlichen Terrainverlauf vorliege und die Entwässerung dadurch beeinträchtigt sein könnte. Auch hier seien die Vorschriften gemäss Art. 16 BauR einzuhalten. Die "Terrasse" überschreite diese Voraus- setzungen, da sie auf der gesamten Nordseite vorhanden sei. Zudem werde die maximale Tiefe von 1,5 m und damit der Grenzabstand zum Nachbargrundstück verletzt.
5.1 Umstritten ist somit die Zulässigkeit der nördlichen Terrasse der nördlichen Erdgeschosswohnung. Die Rekurrenten sind zunächst der Auffassung, bei diesem Bauteil handle es sich um eine (unzulässige) Vorbaute im Sinn von Art. 16 BauR.
5.1.1 Der Vorbautenbegriff ist – wie bereits erwähnt – im BauG nicht definiert. Allgemein gelten als Vorbauten die in den Luftraum hinaus- ragenden Gebäudeteile. Gemäss Art. 16 Abs. 1 BauR gelten als Vor- bauten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Er- ker, Vordächer, Freitreppen usw., nicht aber Treppenhäuser und Lau- bengänge (vgl. auch oben, Erw. 4.2 f. mit Hinweis).
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5.1.2 Die nördliche Terrasse liegt höher als das umliegende gestaltete Terrain. Auf zwei Terrassenseiten ist eine 95 cm hohe Stützmauer ge- plant, auf welcher die Terrasse liegt. Im Einzelnen zeigt sich folgendes Bild:
Ansicht Nord-Ost Ansicht Süd-Ost (Quelle: Plan "Fassaden MST. 1:100" vom 17. Juni 2020)
Weiter befindet sich unter der westlichen Seite der Terrasse Luftraum, weil dort im Kellergeschoss der Zugang zu einem unter der Terrasse liegenden Velo-/Abstellraum vorhanden ist. Ferner grenzt – ebenfalls westlich – ein Vordach (bzw. der nördliche Teil der "Betonplatte") an die Terrasse, und im Übrigen ist die westliche Kurzseite der Terrasse bündig zur westlichen Längsfassade des Hauptgebäudes geplant. Auf einer Seite der Terrasse befindet sich schliesslich die zugehörige Erd- geschosswohnung. Insgesamt kann beim Bauvorhaben nicht davon gesprochen werden, dass die Terrasse über eine Fassade hinausragt, sondern sie ist offenkundig abgestützt bzw. wird auf dem gestalteten Terrain bzw. auf einem Velo-/Abstellraum errichtet. Insgesamt fehlt es der Terrasse somit mangels "Hinausragen" an einer wesentlichen Vo- raussetzung für die Annahme einer Vorbaute im Sinn von Art. 16 Abs. 1 BauR und es handelt sich bei der Terrasse insbesondere auch nicht um einen Balkon. Die in Art. 16 BauR statuierten Anforderungen muss die Terrasse somit nicht erfüllen bzw. es spielt namentlich keine entscheidwesentliche Rolle, ob bzw. dass die Terrasse auf mehr als 50% der Fassadenlänge in den Grenzabstand hineinragt.
5.2 Aus den vorerwähnten Umständen ist jedoch nicht zu schlies- sen, dass der fragliche Bauteil gar keinen Grenzabstand einhalten muss. Darauf ist näher einzugehen, zumal die Rekurrenten die Verlet- zung des Grenzabstands rügen und jedenfalls sinngemäss das Vorlie- gen eines unterirdischen (und deshalb grenzabstandsbefreiten) Bau- teils bestreiten; diesbezüglich machen sie zudem wie erwähnt geltend, es sei mehr als fraglich, ob Art. 19 BauR hinsichtlich Terraingestaltung eingehalten sei.
5.2.1 Festzustellen ist vorab, dass in den ursprünglichen Bauplänen im Bereich der nun zusätzlich geplanten Terrasse nur der Velo-/Ab- stellraum im Kellergeschoss vorhanden war. Dieser Raum lag zu we- sentlichen Teilen, jedoch nicht vollständig unterhalb des gewachsenen Terrains. Die Vorinstanz verlangte von der Rekursgegnerin, dass der Terrasse bzw. Mauer Terrasse bzw. Mauer
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Velo-/Abstellraum mittels zulässiger Terraingestaltung überdeckt wer- den müsse; eine entsprechende Auflage nahm die Vorinstanz in die Baubewilligung vom 24. Oktober 2016 auf (vgl. Bst. c: "Der geplante Veloabstellraum (unterirdisch) muss mittels zulässiger Terraingestal- tung überdeckt werden"; ebenso handschriftliche Notiz im Plan "Grundrisse Schnitt Fassaden" 1:100 vom 14. Juni 2016). Dies ge- schah mutmasslich vor dem Hintergrund, dass der Velo-/Abstellraum nur dann grenzabstandsbefreit und deshalb zulässig sein konnte, wenn es sich dabei um einen unterirdischen Bauteil handelte, was im ursprünglichen Bauvorhaben nicht der Fall war (vgl. Art. 20 BauR).
5.2.2 Mit der umstrittenen Projektänderung wurde der Velo-/Abstell- raum des Kellergeschosses zwar – jedenfalls bei seiner isolierten Be- trachtung – nicht grundlegend verändert. Auch die Höhenlage des Velo-/Abstellraums wurde nur unwesentlich angepasst und neu für den Fussboden oberkant mit 416,30 m.ü.M. angegeben (vgl. Plan "Schnitt B–B" [= 419,35 m.ü.M. – 3,05 m]; ursprüngliche Höhenlage = 416,27 m.ü.M. [= 419,75 m.ü.M. – 3,48 m]). Gemäss Projektänderung soll jedoch auf zwei Wänden des Velo-/Abstellraums eine Mauer mit einer sichtbaren Gesamthöhe von 95 cm errichtet werden. Diese Mauer soll als Stützmauer für die – teilweise auf dem Velo-/Abstell- raum liegende – nördliche Terrasse dienen. Ausserdem soll die Mauer weitergeführt werden bis an den nördlichsten Punkt des geplanten Ge- bäudes im Bereich der Fluchttreppe aus dem Kellergeschoss.
5.2.3 Angesichts dieser tatsächlichen Umstände steht zunächst fest, dass der Velo-/Abstellraum von der Projektänderung tangiert wird und damit auch Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung und des Rekursverfahrens ist. Weiter steht fest, dass der Velo-/Abstellraum
– wie schon im ursprünglichen Projekt – das gewachsene Terrain überragt (vgl. Plan "Schnitt B–B"). Eine solche Baute bzw. ein solches Bauteil gilt nur dann als unterirdisch (und wäre dann von den Grenz- abstandsvorschriften befreit), wenn es im Grenzabstandsbereich das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 50 cm (ohne Über- deckung) überragt und mittels einer zulässigen Terraingestaltung überdeckt ist (Art. 20 Abs. 1 BauR). Gefordert wäre somit – namentlich auch gemäss ursprünglicher Baubewilligung – eine Überdeckung der das gewachsene Terrain überragenden Teile "mittels einer zulässigen Terraingestaltung" (vgl. ergänzend zum Begriff der unterirdischen Baute und zu den diesbezüglichen kantonalrechtlichen Vorgaben ins- besondere VerwGE B 2020/55 vom 12. November 2020 Erw. 3; vgl. ferner BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020 Erw. 5.2.1 und BDE Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020 Erw. 6.1.1 [je mit Hinweis auf BDE Nr. 14/2020 vom 3. März 2020 Erw. 3.1]; demgemäss verstossen Re- gelungen in kommunalen Baureglementen, wonach unterirdische Bau- ten teilweise auch über dem Terrain liegen dürfen, gegen kantonales Recht und sind unzulässig).
5.2.4 Die Terraingestaltung ist in Art. 19 BauR geregelt. Demnach ha- ben sich Terrainveränderungen dem natürlichen Terrainverlauf weit-
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gehend anzupassen und dürfen die Entwässerungsleitungen nicht be- einträchtigen (Abs. 1). Weiter sind Böschungssicherungen auf das technisch notwendige Mass zu beschränken und müssen zur Grund- stücks- und Strassengrenze einen Mindestabstand von 0,5 m einhal- ten (Abs. 2 Satz 1). Wird eine Böschung ohne Sicherung erstellt, hat der Mindestabstand vom Böschungsfuss zur Grundstücks- und Stras- sengrenze mind. 0,5 m zu betragen und der Neigungswinkel darf ma- ximal 45° aufweisen (Abs. 3). Für die Terrainveränderungen darf in der Regel kein Erdmaterial zugeführt werden (Abs. 4 Satz 1). Der natürli- che Abfluss und die natürliche Versickerung des Oberflächenwassers dürfen durch Terrainveränderungen nicht beeinträchtigt werden und müssen – wo nötig – durch Rückhaltemassnahmen oder Sickeranla- gen sichergestellt werden (Abs. 5).
5.2.5 Inwiefern es sich angesichts der dargestellten Regelungen in Art. 19 BauR bei der Ergänzung des Velo-/Abstellraums um zwei Mau- ern mit einer Gesamthöhe von 95 cm und der Erstellung einer Ter- rasse auf dem Velo-/Abstellraum um eine Terraingestaltung im Sinn von Art. 19 BauR handeln könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr fällt ein um Mauern ergänzter Velo-/Abstellraum offenkundig nicht unter den Begriff der "Terraingestaltung". Selbst wenn vom Ge- genteil ausgegangen würde, bliebe es dabei, dass keine "zulässige" Terraingestaltung vorläge, denn nach Art. 19 Abs. 1 BauR müsste sich die Terrainveränderung namentlich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anpassen. Eine von zwei Stützmauern umgebene (angeb- liche) Aufschüttung von knapp einem Meter Höhe auf einer Fläche von 20 m2 passt sich dem vorliegend nahezu ebenen gewachsenen Ter- rain offenkundig nicht an. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Velo-/Abstellraum nicht dadurch unterirdisch (geworden) ist, dass des- sen Wände in vertikaler Richtung verlängert und so Stützmauern für die darüber liegende Terrasse errichtet wurden. Darüber hinaus und entgegen der vorinstanzlichen Darstellung handelt es sich bei der Ter- rasse bzw. deren Stützmauern auch nicht um eine Böschungssiche- rung im Sinn von Art. 19 BauR, die mit einem Mindestgrenzabstand von 0,5 m errichtet werden könnte. An fraglicher Stelle existiert keine (zu sichernde) Böschung, woran namentlich der im Plan grün schraf- fierte Zwischenbereich zwischen Decke des Velo-/Abstellraums und Terrasse nichts ändert. Vielmehr ist der um Mauern ergänzte Velo-/Abstellraum samt darauf liegender Terrasse (weiterhin) ein nicht unterirdisches Bauteil.
5.2.6 Der fragliche Bauteil (Velo-/Abstellraum samt Mauern und ein- schliesslich Terrasse) profitiert somit nicht von der in Art. 20 BauR sta- tuierten Grenzabstandsbefreiung für unterirdische Bauten und Bau- teile. Entgegen der Darstellung der Rekursgegnerin, wonach die Ter- rasse "auf einer Aufschüttung über dem unterirdischen Veloraum zu liegen" komme, handelt es sich bei diesem Bauteil um einen Teil der Hauptbaute, der den ordentlichen (kleinen) Grenzabstand einzuhalten hat. Dieser beträgt in der Wohnzone W2 5 m (vgl. Art. 6 BauR) und
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wird im Verhältnis zum Grundstück Nr. 005 unterschritten. Die Baube- willigung wurde somit auch unter diesem Titel zu Unrecht erteilt und ist auch deshalb aufzuheben.
6.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich grundsätzlich, auf weitere Ein- wände der Rekurrenten näher einzugehen. Gleichwohl sind in der ge- botenen Kürze ausgewählte Aspekte des Rekurses bzw. des Bauvor- habens zu behandeln.
6.1 Die Rekurrenten machen geltend, die "Erker" auf der Nord- Westfassade und der Süd-Ostfassade verletzten die Grenz- und Strassenabstände und seien daher gesetzeswidrig. Erker dürften nicht über mehrere Geschosse ragen. Bei Vorbauten (wie auch bei Anbau- ten) handle es sich um ein gegenüber der Hauptbaute untergeordne- tes Bauteil. Eine Vorbaute müsse deutlich als solche erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruk- tiv verändert werden müsse (sogenannte funktionale Selbstständig- keit). Insgesamt sind die Rekurrenten der Auffassung, die "Erker" bzw. Fassadenauswölbungen auf der Nord-Westfassade sowie der Süd- Ostfassade seien als Bestandteile der Hauptbaute zu betrachten und stellten keine Vorbauten dar. Ihre Argumentation basiert im Wesentli- chen auf der Rechtsauffassung, wonach die für Anbauten geltenden Anforderungen bzw. Definitionsmerkmale (an Hauptgebäude ange- baute, untergeordnete Bauteile; konstruktive Trennung zwischen Haupt- und Anbaute; architektonische und optische Unterordnung; Einhaltung der zulässigen Maximalmasse gemäss Baureglement; vgl. namentlich GVP 2014 Nr. 14 sowie C. BERNET, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 73-89 N 44) auch für Vorbauten gelten.
6.1.1 Die kantonal- und kommunalrechtlichen Vorgaben bzw. Definiti- onen zu Vorbauten wurden bereits erläutert (vgl. oben, Erw. 4.2 f.). Darauf ist zu verweisen. Aus diesen Vorgaben und namentlich aus Art. 16 BauR lässt sich keine Beschränkung von Vorbauten im Sinn der rekurrentischen Auffassung ableiten. Weder sieht Art. 16 BauR ein Verbot von auf mehreren Geschossen übereinanderliegenden Vor- bauten vor noch ergibt sich aus Art. 16 BauR zwingend eine architek- tonische und/oder optische Unterordnung von Vorbauten. Vielmehr lässt Art. 16 Abs. 2 BauR ein Hineinragen von Vorbauten in Grenz-/Strassenabstände auf 50% der Fassadenlänge zu. Insofern (aber nicht weitergehend) wird die Dimension der Vorbauten be- schränkt, und einzige Folge bei Überschreitung der Hälfte der Fassa- denlänge durch Vorbauten ist der Wegfall der Privilegierung beim Strassen- und Grenzabstand (VerwGE B 2020/86 vom 6. November 2020 Erw. 4.1); die Vorbaute wird dadurch nicht automatisch zum Teil der Hauptbaute. Ausserhalb des Grenzabstandsbereichs sind somit Vorbauten auch auf mehr als 50% der Fassadenlänge möglich und zulässig, ohne dass diese Bauteile dadurch ihren Charakter als Vor- bauten verlören. Weiter versteht das BauR unter einer Vorbaute aus- drücklich auch Erker. Ein Erker wiederum dient typischerweise (auch)
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der Wohnraumerweiterung und/oder der Vergrösserung des dahinter- liegenden Raums und dessen Aussenwände beinhalten – im Gegen- satz zu anderen Vorbauten wie Balkonen oder Vordächern – die Wär- medämmung (so auch BDE Nr. 123/2020 vom 10. Dezember 2020 Erw. 5.5). Damit fällt eine konstruktive Trennung zwischen Erkern und Hauptbaute analog der Anbauten zum Vornherein ausser Betracht. Gegen die Rechtsauffassung der Rekurrenten, wonach eine konstruk- tive Trennung und eine optische und funktionale Unterordnung auch bei Vorbauten vorausgesetzt sein soll, spricht ausserdem, dass das BauR in Art. 15 ebendiese Voraussetzungen für Anbauten, nicht aber in Art. 16 BauR für Vorbauten statuiert. Wäre es der Wille des kommu- nalen Gesetzgebers gewesen, An- und Vorbauten gleich zu behan- deln, hätte er die beiden Bestimmungen zweifelsohne gleich bzw. zu- mindest ähnlich formuliert. Weiter spricht auch nichts gegen die Zuläs- sigkeit von Vorbauten bereits im Erdgeschoss; massgeblich ist auch hier, ob der Bauteil über die Fassade (hier: des Erdgeschosses) hin- ausragt. An den vorstehenden Ausführungen vermögen schliesslich die Ausführungen von C. BERNET (a.a.O., Art. 73-89 N 54 ff.) zu den Vorbauten und Dachvorsprüngen nichts zu ändern. Diese beziehen sich auf die Regelungen des PBG, welche hier nicht einschlägig, son- dern zunächst von den Gemeinden umzusetzen sind. Ob die fragliche Lehrmeinung, wonach bezüglich der Vorbauten "an die bisherige Rechtsprechung zur Anbaute angeknüpft werden" könne (N 57), zu- trifft, kann damit offen bleiben.
6.1.2 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz ihr ei- genes kommunales Recht (Art. 16 BauR) unter Einhaltung des ihr zu- stehenden Ermessens angewendet hat. Der Rekurs erweist sich mit Blick auf die Einwände zu den Vorbauten ("Erker") und gestützt auf die gebotene summarische Prüfung somit als unbegründet. Eine ab- schliessende Prüfung kann angesichts der Gutheissung aus anderen Gründen jedoch unterbleiben.
6.2 Weiter gehen die Rekurrenten von einer Verletzung des Verun- staltungsverbots aus.
6.2.1 Zunächst lässt sich fragen, ob sich die Rüge der Rekurrenten innerhalb des Streitgegenstands befindet und rechtsgenüglich begrün- det ist. Die Rekurrenten wollen eine Verletzung des Verunstaltungs- verbots im Wesentlichen darin erkennen, dass "der geplante Bau" in seiner Dimension sowie in seinem Erscheinungsbild überhaupt nicht in die unmittelbare Umgebung passe und dabei wie ein Fremdkörper wirke (Rekurserklärung Rz. 46). Das "geplante Bauprojekt" passe hin- sichtlich Form, Höhe, Dimensionen und Optik nicht in das bestehende Strassen- und Siedlungsbild und "das Objekt" wirke wie ein Fremdkör- per (Rekurserklärung Rz. 47). Baugesuchs- und Rekursgegenstand bildet jedoch wie gezeigt nicht das gesamte Bauvorhaben (vgl. oben, Erw. 1.2), sondern das Projektänderungsgesuch vom 22. Oktober 2019 zum bereits bewilligten Neubau des Mehrfamilienhauses. Inwie- fern die geplanten Änderungen zu einer Verunstaltung führen sollen, legen die Rekurrenten nicht näher dar.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 16/18
6.2.2 Ohnehin ist nach dem direkt anwendbaren Art. 99 Abs. 1 PBG, nur die Erstellung von Bauten und Anlagen untersagt, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchti- gen. Im Unterschied zu positiven (kommunalen) Bauästhetikvorschrif- ten verbietet das Verunstaltungsverbot nur erheblich störende Wirkun- gen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschönes verhindert werden soll. Verunstaltung bedeutet eine schwerwiegende Verletzung ästhetischer Werte; sie ist gleichbe- deutend mit einer erheblichen Beeinträchtigung. Bauten, die in jeder Hinsicht den Zonenvorschriften entsprechen, können nicht schon des- halb als mit dem Beeinträchtigungsverbot unvereinbar bezeichnet wer- den, weil sie grössere Ausmasse und eine grössere Nutzungsdichte aufweisen als die umstehenden Gebäude. In solchen Fällen vermögen nur klar überwiegende öffentliche Interessen einen Bauabschlag zu rechtfertigen. Ausserdem kommt den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Beurteilungs- bzw. Er- messensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2020/243 vom 30. August 2021 Erw. 9.1 mit Hin- weisen).
6.2.3 Vorliegend ist weder eine schwerwiegende Verletzung ästheti- scher Werte ersichtlich noch liegen klar überwiegende, einen Bauab- schlag rechtfertigende öffentliche Interessen vor. Entsprechend ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz in Verletzung des ihr zu- stehenden Ermessensspielraums das Vorliegen einer Verunstaltung verneinte. Insbesondere genügt die Tatsache, dass in der näheren Umgebung keine Mehrfamilienhäuser mit ähnlichen Vorbauten/Erkern vorhanden sind, für die Annahme einer Verunstaltung nicht. Dies umso weniger, als wie erwähnt grundsätzlich nur noch die Projektänderung zum bereits bewilligten Mehrfamilienhaus zu prüfen war.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der nördliche Teil der Betonplatte bzw. das dortige (nördliche) Vordach abgestützt ist und deshalb unzu- lässigerweise in den Grenzabstand zu Grundstück Nr. 004 ragt. Eine Grenzabstandsverletzung durch das Vordach liegt auch im Verhältnis zu Grundstück Nr. 005 vor. Zudem handelt es sich beim Velo-/Abstell- raum samt Mauern und einschliesslich Terrasse nicht um ein unterir- disches Bauteil, sondern um einen Teil der Hauptbaute, welcher den minimal einzuhaltenden (kleinen) Grenzabstand zum Grundstück Nr. 005 unterschreitet. Die angefochtene Baubewilligung und der Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2020 sind deshalb auf- zuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des
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Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden.
8.2 Der vom Rechtsvertreter der Rekurrenten am 19. August 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
9.
Rekurrenten und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
9.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzule- gen; sie ist von der Rekursgegnerin zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
9.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A.___ und B.___, V.___, wird im Sinn der Erwä- gungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
b) Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid des Gemeinderates U.___ vom 13. Juli 2020 werden aufgehoben.
2.
a) Die C.___ AG, U.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2021), Seite 18/18
b) Der am 19. August 2020 von der Küng Rechtsanwälte & No- tare AG, Gossau, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zu- rückerstattet.
3.
a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird gutgeheissen. Die C.___ AG entschädigt A.___ und B.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.–.
b) Das Begehren der C.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin