Sachverhalt
A.
a) A.___, Z.___, sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Z.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt ge- mäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 13. Oktober 2008 in der Wohnzone für zweigeschossige Bauten; es ist derzeit noch unüberbaut.
b) Die Schmutz- und Meteorwasserleitungen für die Grundstücke Nrn. 002 und 001 – die von der Politischen Gemeinde Z.___ (als frühere Grundeigentümerin) im Zusammenhang mit dem Erschlies- sungsprojekt M.___strasse geplant und realisiert worden waren – ver- laufen entlang der westlichen Grenze durch das Grundstück Nr. 003:
c) Die Grundstücke wurden von der Politischen Gemeinde Z.___ als erschlossene Baulandgrundstücke veräussert. Für die erstellten Entsorgungsleitungen bestehen keine privatrechtlichen Durchleitungs- rechte. In den Kaufverträgen zwischen der Politischen Gemeinde Z.___ und den heutigen Grundeigentümern in diesem Gebiet ist ledig- lich festgehalten, dass Durchleitungen zur Erschliessung anderer Grundstücke gewährt werden müssen.
d) Die bestehenden Entsorgungsleitungen im Bereich des Grund- stücks Nr. 003 behindern die dort geplante Umgebungsgestaltung, weshalb sie verlegt werden sollen. Die Kosten dafür betragen gemäss einer von der Politischen Gemeinde Z.___ eingeholten Offerte rund Fr. 19'000.–. Die Politische Gemeinde hat als frühere Grundeigentü- merin und auch wegen ihrer Funktion als Auftraggeberin für das Er- schliessungsprojekt eine Kostenbeteiligung für die Leitungsumlegung in Aussicht gestellt; die Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 002 und 001 erklärten sich dagegen nicht bereit, sich an den Umlegungs- kosten zu beteiligen.
blau: Meteorwasser rot: Schmutzwasser Grundstück Nr. 003 Grundstück Nr. 001
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 3/9
e) Der Gemeinderat Z.___ fasste deshalb am 23. März 2020 fol- genden Beschluss:
1. Die Gemeinde Z.___ übernimmt die Kosten für die Lei- tungsumlegung im Rahmen der vorliegenden Offerte der Firma (…) über Fr. 19'000.–. 2. Die Leitungen verbleiben weiterhin als private Abwas- serleitungen klassiert.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Gemeinderat wolle ver- meiden, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen den Grund- eigentümern wegen der Leitungsverlegung belastet werde. Deshalb würden die Kosten der Leitungsumlegung vollständig übernommen. Allerdings werde darauf hingewiesen, dass die umstrittenen Leitungs- abschnitte gemäss kommunaler Praxis weiterhin als private Leitungen gelten würden.
f) Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 verlangte B.___ vom Gemein- derat Z.___ eine anfechtbare Verfügung zur Frage der rechtlichen Qualifikation der Abwasserleitungen.
g) Am 2. Juni 2020 fasste der Gemeinderat Z.___ folgenden Be- schluss:
1. Die Abwassererschliessungsleitungen (Schmutz- und Regenwasser) auf der Liegenschaft Nr. 001 werden in Anwendung der langjährigen Praxis der Politischen Gemeinde Z.___ als private Anlagen festgelegt. 2. (Rechtsmittel) 3. (Mitteilung an)
Zur Begründung wurde vorgebracht, das Abwasserreglement der Ge- meinde Z.___ vom 2. Juni 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (im Fol- genden AbwasserR), regle die privaten und die öffentlichen Abwas- seranlagen, nenne jedoch keine konkreten Einstufungskriterien. Ge- mäss kommunaler Praxis würden Abwasseranlagen mit bis zu drei an- geschlossen Liegenschaften als private und ab vier Liegenschaften als öffentliche Anlagen behandelt. Vorliegend verliefen die umstrittenen Leitungen ab der öffentlichen Stichstrasse über die Grundstücke Nrn. 003, 001 und 002; es handle sich folglich um drei angeschlossene Liegenschaften, weshalb die Abwasserleitungen als private Anlagen zu betrachten seien.
B.
Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, vertreten durch Dr.iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Chur, mit Schreiben vom 24. Juni 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 4/9
1. Es sei die Verfügung vom 2. Juni 2020 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Hausanschlussleitung zum Grundstück Nr. 001 als öffentliche Anlage einzu- stufen ist. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Z.___.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Abgrenzung von privaten und öffentlichen Abwasseranlagen habe weitreichende Folgen, na- mentlich in Bezug auf die Unterhaltspflicht. Der Gewässerschutz sei eine öffentliche Aufgabe, weshalb nach der Rechtsprechung des st.gallischen Verwaltungsgerichtes möglichst weite Teile des Kanali- sationssystems im Verantwortungsbereich des Gemeinwesens liegen müssten. Die Feinerschliessung sei ebenfalls Sache der öffentlichen Hand; deshalb sei diese mitsamt den Anschlussleitungen an die Hauptstränge der Abwasseranlagen der öffentlichen Kanalisation zu- zuordnen. Die kommunale Praxis, wonach Abwasseranlagen erst ab vier Liegenschaften als öffentliche Anlagen behandelt würden, sei ge- setzwidrig.
C.
a) Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, das kommunale Abwasserreglement weise eine Lücke auf. Für deren Füllung komme Gewohnheitsrecht in Frage, sofern – wie vorlie- gend – eine langjährige, ununterbrochene und einheitliche Praxis be- stehe. Selbst wenn die Bildung von Gewohnheitsrecht nicht anerkannt würde, sei die angefochtene Verfügung rechtmässig, weil diesfalls die Lückenfüllung durch die rechtsanwendende Behörde anhand von öf- fentlich-rechtlichen Normen verwandter Fälle vorgenommen werden dürfe. Vorliegend könne eine Analogie zur Klassierung von Strassen nach dem kantonalen Strassengesetz gezogen werden. Gemein- destrasse dritter Klasse, die der Feinerschliessung dienten, würden ebenfalls von den privaten Grundeigentümern unterhalten. Die bean- standete kommunale Praxis bei Abwasseranlagen sei deshalb sach- gerecht und keinesfalls willkürlich.
b) Im Amtsbericht vom 31. August 2020 kommt das Amt für Was- ser und Energie (AWE) zum Schluss, dass eine Abwassersammellei- tung innerhalb der Bauzonen, die das Abwasser von zwei oder meh- reren Hausanschlussleitungen aufnehme und die durch das Grund- stück eines Dritten verlaufe, ohne dass hierfür privatrechtliche Durch- leitungsrechte vereinbart worden seien, nicht Teil der privaten Abwas- seranlage nach Art. 5 Bst. a AbwasserR, sondern der öffentlichen Ka- nalisation zuzuordnen sei.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 5/9
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Im Rekursverfahren ist einzig zu beurteilen, ob der Beschluss der Vorinstanz vom 2. Juni 2020, die Abwasserleitungen auf Grundstück Nr. 001 seien als private Anlagen und nicht als Teil der öffentlichen Kanalisation zu betrachten, richtig ist.
E. 2.1 Die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Abwasser- leitungen ist eine Frage des öffentlichen Rechts (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.4). Das Vollzugsgesetz zur eidgenös- sischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) hält in Art. 14 Bst. a fest, dass die Erstellung und der Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen von der politischen Gemeinde durch Reglement geregelt werden. Das GSchVG verwendet die Begriffe öffentliche und private Abwasseran- lage (vgl. Art. 7, 9 und 15 GSchVG), enthält aber keine Definition die- ser Begriffe und keine Kriterien für die Abgrenzung öffentlicher und privater Abwasseranlagen. Nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) um- fasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (Bst. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Bst. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kana- lisation zweckmässig und zumutbar ist (Bst. c). Diese Bestimmung re- gelt den Grundsatz, dass Bauzonen durch öffentliche Kanalisationen zu erschliessen sind. Die vorliegend streitige Frage, wie die Hausan- schlussleitungen von den Anlagen der öffentlichen Kanalisation abzu- grenzen sind, lässt sich anhand der genannten Bestimmung allerdings nicht beantworten.
E. 2.2 Nach Art. 14 GSchVG regelt die politische Gemeinde die Erstellung und den Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen, das Verfahren betreffend die Anschlusspflicht und die Deckung der Erstellungs- und Betriebskosten durch ein Reglement. Das geltende Abwasserreglement der Gemeinde Z.___ regelt die privaten (Art. 5 ff.) und die öffentlichen Abwasseranlagen (Art. 9 ff.). Zu den privaten Abwasseranlagen gehören nach Art. 5 AbwasserR insbesondere die Kanalisation für die Entwässerung von Grundstücken bis und mit dem Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (Bst. a).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 6/9
E. 2.3 Nach Art. 11 Abs. 2 AbwasserR erfolgt der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benützung fremder Grundstücke. Das kommunale Abwasserreglement sieht damit ausdrücklich vor, dass im Regelfall ein Grundstück mit einer eigenen Anschlussleitung ohne Be- nützung eines fremden Grundstückes an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen ist. Diese Bestimmung deutet somit darauf hin, dass eine Abwasserleitung, die zwei oder mehrere Hausanschlüsse auf- nimmt, entgegen dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz als Teil der öffentlichen Kanalisation zu qualifizieren ist. Erfolgt aber der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation durch eine eigene Leitung und ohne Benützung anderer Grundstücke, so ist der Sammelkanal, in den sich die von einem einzelnen Grundstück kommende Leitung ergiesst, grundsätzlich Teil der öffentlichen Kana- lisation (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.5.1).
E. 2.4 Diese Abgrenzung ist auch im Hinblick auf die Interessenlage der Beteiligten sowie auf Sinn und Zweck der Gewässerschutzvor- schriften gerechtfertigt. Wohl haben vorliegend in erster Linie die Re- kurrenten ein Interesse am Bestand der Leitung im Grundstück Nr. 003, da ohne diese Leitung ihr eigenes Baugrundstück Nr. 001 nicht erschlossen wäre. Die Erschliessung von Baugebiet ist aber grundsätzlich Aufgabe des Gemeinwesens und nicht Aufgabe der pri- vaten Grundeigentümer (Art. 11 Abs. 1 Bst. a des Planungs- und Bau- gesetzes [sGS 731.1; abgekürzt PBG]). Grundsätzlich sind alle ange- schlossenen Grundeigentümer bzw. Bewohner angeschlossener Ge- biete am Bestand der Kanalisation interessiert. Dies darf aber nicht dazu führen, möglichst weite Teile des Leitungsnetzes als private Ka- nalisation einzustufen. Der Gewässerschutz ist eine öffentliche Auf- gabe, was dafür spricht, möglichst weite Teile des Kanalisationssys- tems im Verantwortungsbereich des Gemeinwesens zu belassen, um Unterhalt und Sanierung besser gewährleisten zu können. Hinzu kommt, dass der Eigentümer eines angeschlossenen Grundstücks ohne besondere Rechtsgrundlage keine Unterhaltsarbeiten an Leitun- gen in Grundstücken vornehmen kann, die ihm nicht gehören. Vorlie- gend besteht keine Dienstbarkeit, die den Rekurrenten in sachenrecht- licher Hinsicht die Befugnis gäbe, die Leitungen im Grundstück Nr. 003 zu unterhalten (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.5.2).
E. 2.5 Kanalisationsanlagen sind Teil der Erschliessung von Bauland bzw. von überbauten Grundstücken. Der Begriff der Erschliessung wird nicht nur im Raumplanungs- und im Umweltrecht, sondern auch im Bereich des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetzes (SR 843; abgekürzt WEG) einheitlich verwendet. Die Bestimmungen des WEG sind daher bei der Beurteilung der Frage, ob Teile einer Kanalisation den öffentlichen Erschliessungsanlagen oder der privaten grundstücksinternen Erschliessung angehören, ebenfalls heranzuziehen (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.5.3 mit Hinweisen). Art. 4 WEG definiert die Begriffe der Gro- berschliessung und der Feinerschliessung. Nach Art. 4 Abs. 1 WEG
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 7/9
umfasst die Groberschliessung die Versorgung mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen, namentlich Wasser-, Energieversor- gungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmit- telbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Haupt- stränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zu- gänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Art. 5 WEG regelt die Erschliessungspflicht und bestimmt in Abs. 1, dass die Grob- und Feinerschliessung bedarfsgerecht in angemessenen Etappen durchzuführen ist. Nach Art. 5 Abs. 2 WEG bezeichnet das kantonale Recht die für die Erschliessung verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften vorzusehen.
Aus diesen Bestimmungen folgt, dass auch die Feinerschliessung grundsätzlich Sache des Gemeinwesens ist bzw. von der Erschlies- sungspflicht des Gemeinwesens umfasst wird. Daran ändert der Um- stand nichts, dass das Gemeinwesen die entsprechenden Kosten den Grundeigentümern überbinden kann (Art. 6 Abs. 2 WEG; Art. 15 ff. GSchVG). All das lässt es sachgerecht erscheinen, auch die Feiner- schliessung mit den Anschlussleitungen an die Hauptstränge der Ab- wasseranlagen der öffentlichen Kanalisation zuzuordnen. Der Rechts- auffassung des AWE im Amtsbericht vom 31. August 2020, eine Sam- melleitung, die das Abwasser von zwei oder mehreren Hausan- schlussleitungen aufnimmt oder die durch das Grundstück eines Drit- ten verläuft, ohne dass hierfür privatrechtliche Durchleitungsrechte vereinbart wurden, sei nicht Teil einer privaten Abwasseranlage im Sinn von Art. 5 Bst. a AbwasserR, sondern Teil der öffentlichen Kana- lisation, ist zu folgen (vgl. dazu VerwGE B 2007/62 vom 19. Septem- ber 2007 Erw. 2.5.3).
E. 2.6 Die Begründung der Vorinstanz, ihr Abwasserreglement weise eine Lücke auf, welche durch Gewohnheitsrecht oder durch anderwei- tige Lückenfüllung geschlossen werden dürfe, erweist sich damit als unzutreffend.
E. 2.7 Die beschriebene verwaltungsgerichtliche Praxis, eine Feiner- schliessungsanlage grundsätzlich als Sache des Gemeinwesens zu betrachten, ist im Übrigen auch aus raumplanungsrechtlicher Sicht von grosser Bedeutung: Im Gegensatz zum Bau privater Leitungen, die der Zustimmung davon belasteter Grundeigentümer unterliegt, kann eine öffentliche Feinerschliessungsanlage nach Art. 23 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 PBG und damit als (Sonder)Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) im Planverfahren – also auch gegen den Willen be- lasteter Grundeigentümer – von den der Erschliessungspflicht unter- liegenden Gemeinden geplant, erlassen und gebaut werden. Das ist namentlich in der heutigen Zeit, in der die raumplanerischen Grund- sätze von Art. 1 Abs. 2 Bst. abis und Art. 3 Abs. 3 Bst. abis RPG eine Siedlungsentwicklung nach innen verlangen, von grosser Wichtigkeit.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 8/9
Die Gemeinden sind nur so in der Position, ent- und versorgungsmäs- sig nicht erschlossene Grundstücke durch den Bau öffentlicher Er- schliessungsleitungen fein zu erschliessen und damit einer Überbau- ung zugänglich zu machen. Es besteht somit ein erhebliches öffentli- ches Interesse der Gemeinden, solche Leitungen im Planverfahren planen und erstellen zu können; das wiederum setzt allerdings voraus, dass es sich beim Bau einer solchen Erschliessungsanlage um eine öffentliche und nicht um eine private Hauserschliessung handelt.
E. 3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittenen Abwasserleitun- gen (Schmutz- und Meteorwasser) im Grundstück Nr. 003 wie auch im Grundstück Nr. 001 Teil der öffentlichen Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 AbwasserR sind. Diese Feststellung bezieht sich allerdings nur auf die Leitungen im heute bereits bestehenden Umfang bzw. nur so- weit, als diese bis an die Grenze von Grundstück Nr. 002 reichen. Bei den auf den Grundstücken Nrn. 002 und 001 erst noch zu erstellenden Hausanschlussleitungen, die an diese öffentlichen Leitungen angeschlossen werden, wird es sich dagegen um private Anlagen handeln. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom
2. Juni 2020 ist aufzuheben.
E. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
E. 4.2 Der von B.___am 8. Juli 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist zurückzuerstatten.
E. 5 Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
E. 5.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 9/9
VRP). Die vom Vertreter der Rekurrenten am 9. Oktober 2020 einge- reichte Kostennote über Fr. 2'112.50 ist unter Berücksichtigung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; ab- gekürzt HonO) tarifkonform. Folglich ist die Politische Gemeinde Z.___ zu verpflichten, den Rekurrenten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'112.50 zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zuspre- chung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per
1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzuge- rechnet. Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben.
c) Es wird festgestellt, dass die bestehenden Abwasserleitungen (Schmutz- und Meteorwasser) in den Grundstücken Nrn. 001 und 003, Grundbuch Z.___, Teil der öffentlichen Kanalisation der Politischen Gemeinde Z.___ sind.
2.
Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
a) Der am 8. Juli 2020 von B.___geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.
3.
Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ aus- seramtlich mit Fr. 2'112.50.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Dispositiv
- Die Abwassererschliessungsleitungen (Schmutz- und Regenwasser) auf der Liegenschaft Nr. 001 werden in Anwendung der langjährigen Praxis der Politischen Gemeinde Z.___ als private Anlagen festgelegt.
- (Rechtsmittel)
- (Mitteilung an) Zur Begründung wurde vorgebracht, das Abwasserreglement der Ge- meinde Z.___ vom 2. Juni 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (im Fol- genden AbwasserR), regle die privaten und die öffentlichen Abwas- seranlagen, nenne jedoch keine konkreten Einstufungskriterien. Ge- mäss kommunaler Praxis würden Abwasseranlagen mit bis zu drei an- geschlossen Liegenschaften als private und ab vier Liegenschaften als öffentliche Anlagen behandelt. Vorliegend verliefen die umstrittenen Leitungen ab der öffentlichen Stichstrasse über die Grundstücke Nrn. 003, 001 und 002; es handle sich folglich um drei angeschlossene Liegenschaften, weshalb die Abwasserleitungen als private Anlagen zu betrachten seien. B. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, vertreten durch Dr.iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Chur, mit Schreiben vom 24. Juni 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt: Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 4/9
- Es sei die Verfügung vom 2. Juni 2020 aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass die Hausanschlussleitung zum Grundstück Nr. 001 als öffentliche Anlage einzu- stufen ist.
- Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Z.___. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Abgrenzung von privaten und öffentlichen Abwasseranlagen habe weitreichende Folgen, na- mentlich in Bezug auf die Unterhaltspflicht. Der Gewässerschutz sei eine öffentliche Aufgabe, weshalb nach der Rechtsprechung des st.gallischen Verwaltungsgerichtes möglichst weite Teile des Kanali- sationssystems im Verantwortungsbereich des Gemeinwesens liegen müssten. Die Feinerschliessung sei ebenfalls Sache der öffentlichen Hand; deshalb sei diese mitsamt den Anschlussleitungen an die Hauptstränge der Abwasseranlagen der öffentlichen Kanalisation zu- zuordnen. Die kommunale Praxis, wonach Abwasseranlagen erst ab vier Liegenschaften als öffentliche Anlagen behandelt würden, sei ge- setzwidrig. C. a) Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, das kommunale Abwasserreglement weise eine Lücke auf. Für deren Füllung komme Gewohnheitsrecht in Frage, sofern – wie vorlie- gend – eine langjährige, ununterbrochene und einheitliche Praxis be- stehe. Selbst wenn die Bildung von Gewohnheitsrecht nicht anerkannt würde, sei die angefochtene Verfügung rechtmässig, weil diesfalls die Lückenfüllung durch die rechtsanwendende Behörde anhand von öf- fentlich-rechtlichen Normen verwandter Fälle vorgenommen werden dürfe. Vorliegend könne eine Analogie zur Klassierung von Strassen nach dem kantonalen Strassengesetz gezogen werden. Gemein- destrasse dritter Klasse, die der Feinerschliessung dienten, würden ebenfalls von den privaten Grundeigentümern unterhalten. Die bean- standete kommunale Praxis bei Abwasseranlagen sei deshalb sach- gerecht und keinesfalls willkürlich. b) Im Amtsbericht vom 31. August 2020 kommt das Amt für Was- ser und Energie (AWE) zum Schluss, dass eine Abwassersammellei- tung innerhalb der Bauzonen, die das Abwasser von zwei oder meh- reren Hausanschlussleitungen aufnehme und die durch das Grund- stück eines Dritten verlaufe, ohne dass hierfür privatrechtliche Durch- leitungsrechte vereinbart worden seien, nicht Teil der privaten Abwas- seranlage nach Art. 5 Bst. a AbwasserR, sondern der öffentlichen Ka- nalisation zuzuordnen sei. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 5/9 Erwägungen
- 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
- Im Rekursverfahren ist einzig zu beurteilen, ob der Beschluss der Vorinstanz vom 2. Juni 2020, die Abwasserleitungen auf Grundstück Nr. 001 seien als private Anlagen und nicht als Teil der öffentlichen Kanalisation zu betrachten, richtig ist. 2.1 Die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Abwasser- leitungen ist eine Frage des öffentlichen Rechts (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.4). Das Vollzugsgesetz zur eidgenös- sischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) hält in Art. 14 Bst. a fest, dass die Erstellung und der Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen von der politischen Gemeinde durch Reglement geregelt werden. Das GSchVG verwendet die Begriffe öffentliche und private Abwasseran- lage (vgl. Art. 7, 9 und 15 GSchVG), enthält aber keine Definition die- ser Begriffe und keine Kriterien für die Abgrenzung öffentlicher und privater Abwasseranlagen. Nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) um- fasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (Bst. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Bst. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kana- lisation zweckmässig und zumutbar ist (Bst. c). Diese Bestimmung re- gelt den Grundsatz, dass Bauzonen durch öffentliche Kanalisationen zu erschliessen sind. Die vorliegend streitige Frage, wie die Hausan- schlussleitungen von den Anlagen der öffentlichen Kanalisation abzu- grenzen sind, lässt sich anhand der genannten Bestimmung allerdings nicht beantworten. 2.2 Nach Art. 14 GSchVG regelt die politische Gemeinde die Erstellung und den Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen, das Verfahren betreffend die Anschlusspflicht und die Deckung der Erstellungs- und Betriebskosten durch ein Reglement. Das geltende Abwasserreglement der Gemeinde Z.___ regelt die privaten (Art. 5 ff.) und die öffentlichen Abwasseranlagen (Art. 9 ff.). Zu den privaten Abwasseranlagen gehören nach Art. 5 AbwasserR insbesondere die Kanalisation für die Entwässerung von Grundstücken bis und mit dem Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (Bst. a). Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 6/9 2.3 Nach Art. 11 Abs. 2 AbwasserR erfolgt der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benützung fremder Grundstücke. Das kommunale Abwasserreglement sieht damit ausdrücklich vor, dass im Regelfall ein Grundstück mit einer eigenen Anschlussleitung ohne Be- nützung eines fremden Grundstückes an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen ist. Diese Bestimmung deutet somit darauf hin, dass eine Abwasserleitung, die zwei oder mehrere Hausanschlüsse auf- nimmt, entgegen dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz als Teil der öffentlichen Kanalisation zu qualifizieren ist. Erfolgt aber der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation durch eine eigene Leitung und ohne Benützung anderer Grundstücke, so ist der Sammelkanal, in den sich die von einem einzelnen Grundstück kommende Leitung ergiesst, grundsätzlich Teil der öffentlichen Kana- lisation (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.5.1). 2.4 Diese Abgrenzung ist auch im Hinblick auf die Interessenlage der Beteiligten sowie auf Sinn und Zweck der Gewässerschutzvor- schriften gerechtfertigt. Wohl haben vorliegend in erster Linie die Re- kurrenten ein Interesse am Bestand der Leitung im Grundstück Nr. 003, da ohne diese Leitung ihr eigenes Baugrundstück Nr. 001 nicht erschlossen wäre. Die Erschliessung von Baugebiet ist aber grundsätzlich Aufgabe des Gemeinwesens und nicht Aufgabe der pri- vaten Grundeigentümer (Art. 11 Abs. 1 Bst. a des Planungs- und Bau- gesetzes [sGS 731.1; abgekürzt PBG]). Grundsätzlich sind alle ange- schlossenen Grundeigentümer bzw. Bewohner angeschlossener Ge- biete am Bestand der Kanalisation interessiert. Dies darf aber nicht dazu führen, möglichst weite Teile des Leitungsnetzes als private Ka- nalisation einzustufen. Der Gewässerschutz ist eine öffentliche Auf- gabe, was dafür spricht, möglichst weite Teile des Kanalisationssys- tems im Verantwortungsbereich des Gemeinwesens zu belassen, um Unterhalt und Sanierung besser gewährleisten zu können. Hinzu kommt, dass der Eigentümer eines angeschlossenen Grundstücks ohne besondere Rechtsgrundlage keine Unterhaltsarbeiten an Leitun- gen in Grundstücken vornehmen kann, die ihm nicht gehören. Vorlie- gend besteht keine Dienstbarkeit, die den Rekurrenten in sachenrecht- licher Hinsicht die Befugnis gäbe, die Leitungen im Grundstück Nr. 003 zu unterhalten (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.5.2). 2.5 Kanalisationsanlagen sind Teil der Erschliessung von Bauland bzw. von überbauten Grundstücken. Der Begriff der Erschliessung wird nicht nur im Raumplanungs- und im Umweltrecht, sondern auch im Bereich des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetzes (SR 843; abgekürzt WEG) einheitlich verwendet. Die Bestimmungen des WEG sind daher bei der Beurteilung der Frage, ob Teile einer Kanalisation den öffentlichen Erschliessungsanlagen oder der privaten grundstücksinternen Erschliessung angehören, ebenfalls heranzuziehen (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.5.3 mit Hinweisen). Art. 4 WEG definiert die Begriffe der Gro- berschliessung und der Feinerschliessung. Nach Art. 4 Abs. 1 WEG Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 7/9 umfasst die Groberschliessung die Versorgung mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen, namentlich Wasser-, Energieversor- gungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmit- telbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Haupt- stränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zu- gänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Art. 5 WEG regelt die Erschliessungspflicht und bestimmt in Abs. 1, dass die Grob- und Feinerschliessung bedarfsgerecht in angemessenen Etappen durchzuführen ist. Nach Art. 5 Abs. 2 WEG bezeichnet das kantonale Recht die für die Erschliessung verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften vorzusehen. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass auch die Feinerschliessung grundsätzlich Sache des Gemeinwesens ist bzw. von der Erschlies- sungspflicht des Gemeinwesens umfasst wird. Daran ändert der Um- stand nichts, dass das Gemeinwesen die entsprechenden Kosten den Grundeigentümern überbinden kann (Art. 6 Abs. 2 WEG; Art. 15 ff. GSchVG). All das lässt es sachgerecht erscheinen, auch die Feiner- schliessung mit den Anschlussleitungen an die Hauptstränge der Ab- wasseranlagen der öffentlichen Kanalisation zuzuordnen. Der Rechts- auffassung des AWE im Amtsbericht vom 31. August 2020, eine Sam- melleitung, die das Abwasser von zwei oder mehreren Hausan- schlussleitungen aufnimmt oder die durch das Grundstück eines Drit- ten verläuft, ohne dass hierfür privatrechtliche Durchleitungsrechte vereinbart wurden, sei nicht Teil einer privaten Abwasseranlage im Sinn von Art. 5 Bst. a AbwasserR, sondern Teil der öffentlichen Kana- lisation, ist zu folgen (vgl. dazu VerwGE B 2007/62 vom 19. Septem- ber 2007 Erw. 2.5.3). 2.6 Die Begründung der Vorinstanz, ihr Abwasserreglement weise eine Lücke auf, welche durch Gewohnheitsrecht oder durch anderwei- tige Lückenfüllung geschlossen werden dürfe, erweist sich damit als unzutreffend. 2.7 Die beschriebene verwaltungsgerichtliche Praxis, eine Feiner- schliessungsanlage grundsätzlich als Sache des Gemeinwesens zu betrachten, ist im Übrigen auch aus raumplanungsrechtlicher Sicht von grosser Bedeutung: Im Gegensatz zum Bau privater Leitungen, die der Zustimmung davon belasteter Grundeigentümer unterliegt, kann eine öffentliche Feinerschliessungsanlage nach Art. 23 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 PBG und damit als (Sonder)Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) im Planverfahren – also auch gegen den Willen be- lasteter Grundeigentümer – von den der Erschliessungspflicht unter- liegenden Gemeinden geplant, erlassen und gebaut werden. Das ist namentlich in der heutigen Zeit, in der die raumplanerischen Grund- sätze von Art. 1 Abs. 2 Bst. abis und Art. 3 Abs. 3 Bst. abis RPG eine Siedlungsentwicklung nach innen verlangen, von grosser Wichtigkeit. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 8/9 Die Gemeinden sind nur so in der Position, ent- und versorgungsmäs- sig nicht erschlossene Grundstücke durch den Bau öffentlicher Er- schliessungsleitungen fein zu erschliessen und damit einer Überbau- ung zugänglich zu machen. Es besteht somit ein erhebliches öffentli- ches Interesse der Gemeinden, solche Leitungen im Planverfahren planen und erstellen zu können; das wiederum setzt allerdings voraus, dass es sich beim Bau einer solchen Erschliessungsanlage um eine öffentliche und nicht um eine private Hauserschliessung handelt.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittenen Abwasserleitun- gen (Schmutz- und Meteorwasser) im Grundstück Nr. 003 wie auch im Grundstück Nr. 001 Teil der öffentlichen Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 AbwasserR sind. Diese Feststellung bezieht sich allerdings nur auf die Leitungen im heute bereits bestehenden Umfang bzw. nur so- weit, als diese bis an die Grenze von Grundstück Nr. 002 reichen. Bei den auf den Grundstücken Nrn. 002 und 001 erst noch zu erstellenden Hausanschlussleitungen, die an diese öffentlichen Leitungen angeschlossen werden, wird es sich dagegen um private Anlagen handeln. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom
- Juni 2020 ist aufzuheben.
- 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 4.2 Der von B.___am 8. Juli 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist zurückzuerstatten.
- Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). 5.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 9/9 VRP). Die vom Vertreter der Rekurrenten am 9. Oktober 2020 einge- reichte Kostennote über Fr. 2'112.50 ist unter Berücksichtigung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; ab- gekürzt HonO) tarifkonform. Folglich ist die Politische Gemeinde Z.___ zu verpflichten, den Rekurrenten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'112.50 zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zuspre- chung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per
- Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzuge- rechnet. Entscheid
- a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben. c) Es wird festgestellt, dass die bestehenden Abwasserleitungen (Schmutz- und Meteorwasser) in den Grundstücken Nrn. 001 und 003, Grundbuch Z.___, Teil der öffentlichen Kanalisation der Politischen Gemeinde Z.___ sind.
- Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet. a) Der am 8. Juli 2020 von B.___geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.
- Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ aus- seramtlich mit Fr. 2'112.50.–. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-4880 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 10.11.2021 Entscheiddatum: 28.10.2020 BDE 2020 Nr. 103 Art. 14 GSchVG, Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Art. 23 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 PBG, Art. 4 WEG. Eine Sammelleitung, die das Abwasser von zwei oder mehreren Hausanschlussleitungen aufnimmt, ist nicht Teil einer privaten Abwasseranlage, sondern Teil der Feinerschliessung, womit sie zur öffentlichen Kanalisation gehört (Erw. 2.3 und 2.5). Diese Abgrenzung ist einerseits im Hinblick auf Sinn und Zweck der Gewässerschutzvorschriften gerechtfertigt, weil die Erschliessung des Baugebiets grundsätzlich Aufgabe des Gemeinwesens und nicht jene der privaten Grundeigentümer ist (Erw. 2.4). Anderseits ist sie auch aus raumplanungsrechtlicher Sicht sachgerecht, weil nur öffentliche Feinerschliessungsanlagen im Planverfahren – also auch gegen den Willen belasteter Grundeigentümer – von den der Erschliessungspflicht unterliegenden Gemeinden geplant, erlassen und gebaut werden können (Erw. 2.7). BDE 2020 Nr. 103 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-4880
Entscheid Nr. 103/2020 vom 28. Oktober 2020 Rekurrenten
A.___ vertreten durch Dr.iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Hartbertstras- se 11, 7001 Chur 1 gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 2. Juni 2020) Betreff Einstufung der Kanalisationsleitung als private Leitung
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 2/9
Sachverhalt A.
a) A.___, Z.___, sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Z.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt ge- mäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 13. Oktober 2008 in der Wohnzone für zweigeschossige Bauten; es ist derzeit noch unüberbaut.
b) Die Schmutz- und Meteorwasserleitungen für die Grundstücke Nrn. 002 und 001 – die von der Politischen Gemeinde Z.___ (als frühere Grundeigentümerin) im Zusammenhang mit dem Erschlies- sungsprojekt M.___strasse geplant und realisiert worden waren – ver- laufen entlang der westlichen Grenze durch das Grundstück Nr. 003:
c) Die Grundstücke wurden von der Politischen Gemeinde Z.___ als erschlossene Baulandgrundstücke veräussert. Für die erstellten Entsorgungsleitungen bestehen keine privatrechtlichen Durchleitungs- rechte. In den Kaufverträgen zwischen der Politischen Gemeinde Z.___ und den heutigen Grundeigentümern in diesem Gebiet ist ledig- lich festgehalten, dass Durchleitungen zur Erschliessung anderer Grundstücke gewährt werden müssen.
d) Die bestehenden Entsorgungsleitungen im Bereich des Grund- stücks Nr. 003 behindern die dort geplante Umgebungsgestaltung, weshalb sie verlegt werden sollen. Die Kosten dafür betragen gemäss einer von der Politischen Gemeinde Z.___ eingeholten Offerte rund Fr. 19'000.–. Die Politische Gemeinde hat als frühere Grundeigentü- merin und auch wegen ihrer Funktion als Auftraggeberin für das Er- schliessungsprojekt eine Kostenbeteiligung für die Leitungsumlegung in Aussicht gestellt; die Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 002 und 001 erklärten sich dagegen nicht bereit, sich an den Umlegungs- kosten zu beteiligen.
blau: Meteorwasser rot: Schmutzwasser Grundstück Nr. 003 Grundstück Nr. 001
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 3/9
e) Der Gemeinderat Z.___ fasste deshalb am 23. März 2020 fol- genden Beschluss:
1. Die Gemeinde Z.___ übernimmt die Kosten für die Lei- tungsumlegung im Rahmen der vorliegenden Offerte der Firma (…) über Fr. 19'000.–. 2. Die Leitungen verbleiben weiterhin als private Abwas- serleitungen klassiert.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Gemeinderat wolle ver- meiden, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen den Grund- eigentümern wegen der Leitungsverlegung belastet werde. Deshalb würden die Kosten der Leitungsumlegung vollständig übernommen. Allerdings werde darauf hingewiesen, dass die umstrittenen Leitungs- abschnitte gemäss kommunaler Praxis weiterhin als private Leitungen gelten würden.
f) Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 verlangte B.___ vom Gemein- derat Z.___ eine anfechtbare Verfügung zur Frage der rechtlichen Qualifikation der Abwasserleitungen.
g) Am 2. Juni 2020 fasste der Gemeinderat Z.___ folgenden Be- schluss:
1. Die Abwassererschliessungsleitungen (Schmutz- und Regenwasser) auf der Liegenschaft Nr. 001 werden in Anwendung der langjährigen Praxis der Politischen Gemeinde Z.___ als private Anlagen festgelegt. 2. (Rechtsmittel) 3. (Mitteilung an)
Zur Begründung wurde vorgebracht, das Abwasserreglement der Ge- meinde Z.___ vom 2. Juni 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (im Fol- genden AbwasserR), regle die privaten und die öffentlichen Abwas- seranlagen, nenne jedoch keine konkreten Einstufungskriterien. Ge- mäss kommunaler Praxis würden Abwasseranlagen mit bis zu drei an- geschlossen Liegenschaften als private und ab vier Liegenschaften als öffentliche Anlagen behandelt. Vorliegend verliefen die umstrittenen Leitungen ab der öffentlichen Stichstrasse über die Grundstücke Nrn. 003, 001 und 002; es handle sich folglich um drei angeschlossene Liegenschaften, weshalb die Abwasserleitungen als private Anlagen zu betrachten seien.
B.
Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, vertreten durch Dr.iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Chur, mit Schreiben vom 24. Juni 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 4/9
1. Es sei die Verfügung vom 2. Juni 2020 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Hausanschlussleitung zum Grundstück Nr. 001 als öffentliche Anlage einzu- stufen ist. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Z.___.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Abgrenzung von privaten und öffentlichen Abwasseranlagen habe weitreichende Folgen, na- mentlich in Bezug auf die Unterhaltspflicht. Der Gewässerschutz sei eine öffentliche Aufgabe, weshalb nach der Rechtsprechung des st.gallischen Verwaltungsgerichtes möglichst weite Teile des Kanali- sationssystems im Verantwortungsbereich des Gemeinwesens liegen müssten. Die Feinerschliessung sei ebenfalls Sache der öffentlichen Hand; deshalb sei diese mitsamt den Anschlussleitungen an die Hauptstränge der Abwasseranlagen der öffentlichen Kanalisation zu- zuordnen. Die kommunale Praxis, wonach Abwasseranlagen erst ab vier Liegenschaften als öffentliche Anlagen behandelt würden, sei ge- setzwidrig.
C.
a) Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, das kommunale Abwasserreglement weise eine Lücke auf. Für deren Füllung komme Gewohnheitsrecht in Frage, sofern – wie vorlie- gend – eine langjährige, ununterbrochene und einheitliche Praxis be- stehe. Selbst wenn die Bildung von Gewohnheitsrecht nicht anerkannt würde, sei die angefochtene Verfügung rechtmässig, weil diesfalls die Lückenfüllung durch die rechtsanwendende Behörde anhand von öf- fentlich-rechtlichen Normen verwandter Fälle vorgenommen werden dürfe. Vorliegend könne eine Analogie zur Klassierung von Strassen nach dem kantonalen Strassengesetz gezogen werden. Gemein- destrasse dritter Klasse, die der Feinerschliessung dienten, würden ebenfalls von den privaten Grundeigentümern unterhalten. Die bean- standete kommunale Praxis bei Abwasseranlagen sei deshalb sach- gerecht und keinesfalls willkürlich.
b) Im Amtsbericht vom 31. August 2020 kommt das Amt für Was- ser und Energie (AWE) zum Schluss, dass eine Abwassersammellei- tung innerhalb der Bauzonen, die das Abwasser von zwei oder meh- reren Hausanschlussleitungen aufnehme und die durch das Grund- stück eines Dritten verlaufe, ohne dass hierfür privatrechtliche Durch- leitungsrechte vereinbart worden seien, nicht Teil der privaten Abwas- seranlage nach Art. 5 Bst. a AbwasserR, sondern der öffentlichen Ka- nalisation zuzuordnen sei.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 5/9
Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Im Rekursverfahren ist einzig zu beurteilen, ob der Beschluss der Vorinstanz vom 2. Juni 2020, die Abwasserleitungen auf Grundstück Nr. 001 seien als private Anlagen und nicht als Teil der öffentlichen Kanalisation zu betrachten, richtig ist.
2.1 Die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Abwasser- leitungen ist eine Frage des öffentlichen Rechts (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.4). Das Vollzugsgesetz zur eidgenös- sischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) hält in Art. 14 Bst. a fest, dass die Erstellung und der Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen von der politischen Gemeinde durch Reglement geregelt werden. Das GSchVG verwendet die Begriffe öffentliche und private Abwasseran- lage (vgl. Art. 7, 9 und 15 GSchVG), enthält aber keine Definition die- ser Begriffe und keine Kriterien für die Abgrenzung öffentlicher und privater Abwasseranlagen. Nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) um- fasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (Bst. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Bst. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kana- lisation zweckmässig und zumutbar ist (Bst. c). Diese Bestimmung re- gelt den Grundsatz, dass Bauzonen durch öffentliche Kanalisationen zu erschliessen sind. Die vorliegend streitige Frage, wie die Hausan- schlussleitungen von den Anlagen der öffentlichen Kanalisation abzu- grenzen sind, lässt sich anhand der genannten Bestimmung allerdings nicht beantworten.
2.2 Nach Art. 14 GSchVG regelt die politische Gemeinde die Erstellung und den Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen, das Verfahren betreffend die Anschlusspflicht und die Deckung der Erstellungs- und Betriebskosten durch ein Reglement. Das geltende Abwasserreglement der Gemeinde Z.___ regelt die privaten (Art. 5 ff.) und die öffentlichen Abwasseranlagen (Art. 9 ff.). Zu den privaten Abwasseranlagen gehören nach Art. 5 AbwasserR insbesondere die Kanalisation für die Entwässerung von Grundstücken bis und mit dem Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (Bst. a).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 6/9
2.3 Nach Art. 11 Abs. 2 AbwasserR erfolgt der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benützung fremder Grundstücke. Das kommunale Abwasserreglement sieht damit ausdrücklich vor, dass im Regelfall ein Grundstück mit einer eigenen Anschlussleitung ohne Be- nützung eines fremden Grundstückes an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen ist. Diese Bestimmung deutet somit darauf hin, dass eine Abwasserleitung, die zwei oder mehrere Hausanschlüsse auf- nimmt, entgegen dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz als Teil der öffentlichen Kanalisation zu qualifizieren ist. Erfolgt aber der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation durch eine eigene Leitung und ohne Benützung anderer Grundstücke, so ist der Sammelkanal, in den sich die von einem einzelnen Grundstück kommende Leitung ergiesst, grundsätzlich Teil der öffentlichen Kana- lisation (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.5.1).
2.4 Diese Abgrenzung ist auch im Hinblick auf die Interessenlage der Beteiligten sowie auf Sinn und Zweck der Gewässerschutzvor- schriften gerechtfertigt. Wohl haben vorliegend in erster Linie die Re- kurrenten ein Interesse am Bestand der Leitung im Grundstück Nr. 003, da ohne diese Leitung ihr eigenes Baugrundstück Nr. 001 nicht erschlossen wäre. Die Erschliessung von Baugebiet ist aber grundsätzlich Aufgabe des Gemeinwesens und nicht Aufgabe der pri- vaten Grundeigentümer (Art. 11 Abs. 1 Bst. a des Planungs- und Bau- gesetzes [sGS 731.1; abgekürzt PBG]). Grundsätzlich sind alle ange- schlossenen Grundeigentümer bzw. Bewohner angeschlossener Ge- biete am Bestand der Kanalisation interessiert. Dies darf aber nicht dazu führen, möglichst weite Teile des Leitungsnetzes als private Ka- nalisation einzustufen. Der Gewässerschutz ist eine öffentliche Auf- gabe, was dafür spricht, möglichst weite Teile des Kanalisationssys- tems im Verantwortungsbereich des Gemeinwesens zu belassen, um Unterhalt und Sanierung besser gewährleisten zu können. Hinzu kommt, dass der Eigentümer eines angeschlossenen Grundstücks ohne besondere Rechtsgrundlage keine Unterhaltsarbeiten an Leitun- gen in Grundstücken vornehmen kann, die ihm nicht gehören. Vorlie- gend besteht keine Dienstbarkeit, die den Rekurrenten in sachenrecht- licher Hinsicht die Befugnis gäbe, die Leitungen im Grundstück Nr. 003 zu unterhalten (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.5.2).
2.5 Kanalisationsanlagen sind Teil der Erschliessung von Bauland bzw. von überbauten Grundstücken. Der Begriff der Erschliessung wird nicht nur im Raumplanungs- und im Umweltrecht, sondern auch im Bereich des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetzes (SR 843; abgekürzt WEG) einheitlich verwendet. Die Bestimmungen des WEG sind daher bei der Beurteilung der Frage, ob Teile einer Kanalisation den öffentlichen Erschliessungsanlagen oder der privaten grundstücksinternen Erschliessung angehören, ebenfalls heranzuziehen (VerwGE B 2007/62 vom 19. September 2007 Erw. 2.5.3 mit Hinweisen). Art. 4 WEG definiert die Begriffe der Gro- berschliessung und der Feinerschliessung. Nach Art. 4 Abs. 1 WEG
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umfasst die Groberschliessung die Versorgung mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen, namentlich Wasser-, Energieversor- gungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmit- telbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Haupt- stränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zu- gänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Art. 5 WEG regelt die Erschliessungspflicht und bestimmt in Abs. 1, dass die Grob- und Feinerschliessung bedarfsgerecht in angemessenen Etappen durchzuführen ist. Nach Art. 5 Abs. 2 WEG bezeichnet das kantonale Recht die für die Erschliessung verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften vorzusehen.
Aus diesen Bestimmungen folgt, dass auch die Feinerschliessung grundsätzlich Sache des Gemeinwesens ist bzw. von der Erschlies- sungspflicht des Gemeinwesens umfasst wird. Daran ändert der Um- stand nichts, dass das Gemeinwesen die entsprechenden Kosten den Grundeigentümern überbinden kann (Art. 6 Abs. 2 WEG; Art. 15 ff. GSchVG). All das lässt es sachgerecht erscheinen, auch die Feiner- schliessung mit den Anschlussleitungen an die Hauptstränge der Ab- wasseranlagen der öffentlichen Kanalisation zuzuordnen. Der Rechts- auffassung des AWE im Amtsbericht vom 31. August 2020, eine Sam- melleitung, die das Abwasser von zwei oder mehreren Hausan- schlussleitungen aufnimmt oder die durch das Grundstück eines Drit- ten verläuft, ohne dass hierfür privatrechtliche Durchleitungsrechte vereinbart wurden, sei nicht Teil einer privaten Abwasseranlage im Sinn von Art. 5 Bst. a AbwasserR, sondern Teil der öffentlichen Kana- lisation, ist zu folgen (vgl. dazu VerwGE B 2007/62 vom 19. Septem- ber 2007 Erw. 2.5.3).
2.6 Die Begründung der Vorinstanz, ihr Abwasserreglement weise eine Lücke auf, welche durch Gewohnheitsrecht oder durch anderwei- tige Lückenfüllung geschlossen werden dürfe, erweist sich damit als unzutreffend.
2.7 Die beschriebene verwaltungsgerichtliche Praxis, eine Feiner- schliessungsanlage grundsätzlich als Sache des Gemeinwesens zu betrachten, ist im Übrigen auch aus raumplanungsrechtlicher Sicht von grosser Bedeutung: Im Gegensatz zum Bau privater Leitungen, die der Zustimmung davon belasteter Grundeigentümer unterliegt, kann eine öffentliche Feinerschliessungsanlage nach Art. 23 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 PBG und damit als (Sonder)Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) im Planverfahren – also auch gegen den Willen be- lasteter Grundeigentümer – von den der Erschliessungspflicht unter- liegenden Gemeinden geplant, erlassen und gebaut werden. Das ist namentlich in der heutigen Zeit, in der die raumplanerischen Grund- sätze von Art. 1 Abs. 2 Bst. abis und Art. 3 Abs. 3 Bst. abis RPG eine Siedlungsentwicklung nach innen verlangen, von grosser Wichtigkeit.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 8/9
Die Gemeinden sind nur so in der Position, ent- und versorgungsmäs- sig nicht erschlossene Grundstücke durch den Bau öffentlicher Er- schliessungsleitungen fein zu erschliessen und damit einer Überbau- ung zugänglich zu machen. Es besteht somit ein erhebliches öffentli- ches Interesse der Gemeinden, solche Leitungen im Planverfahren planen und erstellen zu können; das wiederum setzt allerdings voraus, dass es sich beim Bau einer solchen Erschliessungsanlage um eine öffentliche und nicht um eine private Hauserschliessung handelt.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittenen Abwasserleitun- gen (Schmutz- und Meteorwasser) im Grundstück Nr. 003 wie auch im Grundstück Nr. 001 Teil der öffentlichen Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 AbwasserR sind. Diese Feststellung bezieht sich allerdings nur auf die Leitungen im heute bereits bestehenden Umfang bzw. nur so- weit, als diese bis an die Grenze von Grundstück Nr. 002 reichen. Bei den auf den Grundstücken Nrn. 002 und 001 erst noch zu erstellenden Hausanschlussleitungen, die an diese öffentlichen Leitungen angeschlossen werden, wird es sich dagegen um private Anlagen handeln. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom
2. Juni 2020 ist aufzuheben.
4.
4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
4.2 Der von B.___am 8. Juli 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist zurückzuerstatten.
5.
Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
5.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 103/2020), Seite 9/9
VRP). Die vom Vertreter der Rekurrenten am 9. Oktober 2020 einge- reichte Kostennote über Fr. 2'112.50 ist unter Berücksichtigung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; ab- gekürzt HonO) tarifkonform. Folglich ist die Politische Gemeinde Z.___ zu verpflichten, den Rekurrenten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'112.50 zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zuspre- chung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per
1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzuge- rechnet. Entscheid 1.
a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben.
c) Es wird festgestellt, dass die bestehenden Abwasserleitungen (Schmutz- und Meteorwasser) in den Grundstücken Nrn. 001 und 003, Grundbuch Z.___, Teil der öffentlichen Kanalisation der Politischen Gemeinde Z.___ sind.
2.
Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
a) Der am 8. Juli 2020 von B.___geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.
3.
Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ aus- seramtlich mit Fr. 2'112.50.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin