Sachverhalt
A.
a) T.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der U.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 11. Juli 2005 im übri- gen Gemeindegebiet und in der Landwirtschaftszone mit Hinweisen Wald und Gewässer. Der geplante Standort der Mobilfunkanlage liegt im übrigen Gemeindegebiet in der Nähe des Bahnhofs Z.___ neben den Bahngleisen.
b) Die geplante Mobilfunkanlage befindet sich im Bereich der im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erfassten "Schlosslandschaft X.___/Z.___". Der konkrete Standort der Mobil- funkanlage befindet sich in der im ISOS mit dem Erhaltungsziel "a Er- halten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche" belegten Um- gebungsrichtung W.___, welche im ISOS als "obstbaumbestandenes Wies- und Kulturland beidseits des bewaldeten Tobels der Y.___, mit in die Landschaft eingebetteten Kleinstweilern, Gruppen- und Einzel- höfen, wenige Wohnhäuser" umschrieben wird. In unmittelbarer Nähe des Standorts der geplanten Mobilfunkanlage befindet sich die Bau- gruppe 006 "V.___berg, stattliche Wohnbauten mit Satteldach und Quergiebel sowie Ökonomiegebäude auf Hügelkuppe in Parkanlagen mit reichem Baumbestand, 19./20. Jh.", welche im ISOS mit dem höchsten Erhaltungsziel "A Erhalten der Substanz" aufgeführt wird.
c) Im kantonalen Richtplan ist die "X.___/Z.___ Schlosslandschaft" im Koordinationsblatt S31 als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung aufgenommen.
d) Gemäss Schutzverordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 15. Juli 2005 (abgekürzt SchV) liegen in unmittelbarer Nähe des geplanten Mobilfunkstandorts drei "Kulturobjekte Gebäude" (Nrn. 002, 003 und 004) sowie Landschafts- und Auenschutzgebiete.
B.
a) Mit Baugesuch vom 9. November 2018 beantragte die A.___ SA, Renens, beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Er- stellung einer Mobilfunkanlage. Geplant ist ein 30 m hoher Mobilfunk- mast mit mehreren Antennen.
b) Innert der Auflagefrist vom 22. Februar bis 7. März 2019 erhoben zahlreiche Personen Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Mit Schreiben vom 9. August 2019 hat die Polititsche Gemeinde Z.___ die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) beauftragt, das Bauprojekt zu begutachten. Im Gutachten vom
27. Februar 2020 kommt die ENHK zum Schluss, dass die geplante Antennenanlage eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbilds
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 3/11
von nationaler Bedeutung des V.___bergs darstelle. Die Kommission empfahl deshalb, die Baubewilligung für das Vorhaben zu verweigern.
d) Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 hiess der Gemeinderat Z.___ die Einsprachen gegen das Bauvorhaben gut und verweigerte die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage. Begründet wurde der Ent- scheid unter Berufung auf das Gutachten der ENHK vom 27. Feb- ruar 2020 damit, dass die geplante Mobilfunkanlage zu einer schwer- wiegenden Beeinträchtigung des V.___bergs als Ortsbild von nationa- ler Bedeutung führen würde.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ SA, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, mit Schreiben vom
11. Juni 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende An- träge gestellt:
1. Der Beschluss des Gemeinderats vom 19. Mai 2020 betreffend Neubau Mobilfunkanlage auf dem Grund- stück 001 (Baugesuch-Nr. 007) sei aufzuheben; 2. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, das Baugesuch betreffend Neubau Mobilfunkanlage auf dem Grund- stück 001 (Baugesuch-Nr. 007) vollständig zu behan- deln bzw. zu bewilligen; 3. Es sei ein Augenschein durchzuführen; 4. Die Vernehmlassung sei der Rekurrentin zur Stellung- nahme bzw. Kenntnis zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die "Schloss- landschaft X.___/Z.___" sei bereits durch die bestehenden Bahngleise beeinträchtigt. Die beantragte Mobilfunkanlage soll direkt bei den Bahngleisen und nördlich des Bahnhofs aufgestellt werden. Der be- strittene Umstand, dass die Mobilfunkanlage von einzelnen Aussichts- punkte aus den V.___berg überrage, reiche für eine Bauverweigerung nicht aus. Denn die 30 m hohe Mobilfunkanlage würde das Ortsbild nur leicht beeinträchtigen, weshalb das Bauvorhaben im Rahmen der Interessenabwägung zu bewilligen sei. Die Schutzobjekte auf den Grundstücken Nrn. 008, 009 und 001 würden nicht beeinträchtigt wer- den.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Entscheid vom
19. Mai 2020 verwiesen.
b) Mit Vernehmlassung vom 12. August 2020 beantragen die Rekursgegnerinnen 2, den Rekurs abzuweisen. Die Ausführungen der
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 4/11
Rekurrentin werden bestritten. Die Mobilfunkanlage wirke massiv und überrage den V.___berg. Es sei dem Gutachten der ENHK vom
27. Februar 2020 Folge zu leisten und eine unzulässige Beeinträchti- gung des ISOS-Schutzobjekts zu bejahen.
c) Mit Schreiben vom 17. August 2020 verzichtet der Rekursgeg- ner 11, vertreten durch lic.iur. Othmar Somm, Rechtsanwalt, St.Gallen, auf eine Vernehmlassung.
d) Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragt der Re- kursgegner 10, vertreten durch M.A. HSG Marion Enderli, Rechtsan- wältin, St.Gallen, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekurrentin abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz halte die geplante Mobilfunkanlage zurecht für nicht vereinbar mit dem Ortsbildschutz sowie mit der Schutzverordnung der Gemeinde Z.___. Eine Vorbelastung eines Gebiets im Schutzgebiet eines ISOS-Objekts berechtige nicht zu einer "Mitbelastung". Vielmehr hindere die bestehende Belastung eine weitere Belastung. Sodann sei das ENHK-Gutachten vom 27. Februar 2020 schlüssig und eingehend begründet. Diesem komme grosses Gewicht zu.
e) Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragt der Re- kursgegner 9, vertreten durch Dr. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) ab- zuweisen. Er bestreitet die Ausführungen der Rekurrentin ausführlich im Einzelnen und sieht keine dieser als begründet an.
f) Mit Amtsbericht vom 22. September 2020 führt das kantonale Amt für Kultur, Denkmalpflege (DMP), aus, von der geplanten Mobil- funkanlage seien Objekte von nationaler Bedeutung betroffen. Ihres Erachtens wäre folglich die Zustimmung der kantonalen Stelle nach Art. 122 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abge- kürzt PBG) zum eingereichten Baugesuch der Rekurrentin notwendig gewesen. Aufgrund von internen Abklärungen sei eine solche Zustim- mung zu dem im Streit liegenden Bauprojekt nicht erfolgt. Das gleiche Ergebnis ergebe sich aus dem Entscheid der Vorinstanz selbst. Folg- lich fehle es vorliegend an einem Gesamtentscheid und es könne auf den Rekurs gegen die kommunale Baubewilligung nicht eingetreten werden.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 5/11
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.2 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Bau- gesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 19. Mai 2020. Mithin sind vorlie- gend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Best- immungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
E. 1.3 Die Rekurrentin beantragt einen Augenschein.
E. 1.3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsa- che nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchfüh- rung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augen- schein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behaup- tungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen ge- boten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfas- sende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erhei- schen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966; B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50 ff.).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 6/11
E. 1.3.2 Die relevanten tatsächlichen Verhältnisse für die vorliegend zu beurteilende formelle Fragestellung ergeben sich aus den Verfahren- sakten und den allgemein öffentlich zugänglichen Plänen und Daten wie dem Geoportal. Auf einen Augenschein kann somit verzichtet wer- den.
E. 1.4 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Fraglich ist hingegen, ob eine Zustimmung der zuständigen kantona- len Stelle nach Art. 122 Abs. 3 PBG erforderlich gewesen wäre und welche Rechtsfolgen eine fehlende Zustimmung hätte – so geht ins- besondere die DMP im Amtsbericht vom 22. September 2020 von der Notwendigkeit einer Zustimmung aus.
E. 1.5.1 Art. 122 Abs. 3 PBG lautet wie folgt: "Unter Schutz gestellte Ob- jekte dürfen nur beseitigt oder beeinträchtigt werden, wenn ein gewich- tiges das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nach- gewiesen wird. Bei Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Be- deutung ist die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle erfor- derlich". Zuständige kantonale Stelle ist das Amt für Kultur (Art. 10 Bst. d der Verordnung zum PBG, sGS 731.11; abgekürzt PBV).
E. 1.5.2 Aufgrund der Protokolle der Vorberatenden Kommission des Kantonsrates zum Planungs- und Baugesetz (VoKo) ergibt sich, dass bei der Unterschutzstellung nach Art. 121 PBG das gemäss E-PBG vorgesehene Zustimmungserfordernis des Amtes für Kultur gestrichen wurde (früherer Abs. 3), da man den kommunalen Bewilligungsbehör- den den Entscheid auch bei Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung belassen wollte. Das Amt für Kultur ist nach Art. 121 Abs. 2 PBG lediglich in das Unterschutzstellungsverfahren einzubeziehen. Nicht diskutiert wurde in der VoKo dagegen die genau gleichlautende Bestimmung von Art. 122 Abs. 3 PBG, die ein Zustim- mungserfordernis des Amtes für Kultur bei der Beeinträchtigung und Beseitigung von bereits unter Schutz gestellten Objekten statuiert (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG, in: ABl 2015, S. 2491; Protokoll der Vorberatenden Kommission des Kantonsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 23. Novem- ber 2015, S. 35 ff.). Nach Art. 122 Abs. 3 PBG ist aufgrund des ein- deutigen Wortlauts folglich immer eine Zustimmung des Amtes für Kul- tur notwendig, wenn ein Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung oder Beseitigung eines Schutzgegenstands von nationaler und kantonaler Bedeutung führt.
E. 1.5.3 Das Amt für Kultur prüft nach Art. 122 Abs. 3 PBG, ob das Bau- vorhaben zu einer Beseitigung oder Beeinträchtigung eines Schutzge- genstands führt. Sollte das zutreffen, nimmt sie in der Folge die in Art. 122 Abs. 3 erster Satz PBG verlangte Interessenabwägung vor. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubewilligungsbehörde, dem Amt für Kultur die konkrete Interessenlage darzustellen. Weil nach
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 7/11
Art. 122 Abs. 3 PBG immer eine Zustimmung des Amtes für Kultur not- wendig ist, wenn ein Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung oder Be- seitigung eines Schutzgegenstands von nationaler und kantonaler Be- deutung führt, müssen sämtliche Bauvorhaben, welche unter Schutz gestellte Objekte (Einzelschutzobjekte und/oder Ortsbildschutzge- biete) berühren, dem Amt für Kultur zur Prüfung eingereicht werden.
E. 1.5.4 Die kommunale Baubewilligungsbehörde hat die Zustimmung – oder eine die Zustimmung verweigernde Verfügung – des Amtes für Kultur immer zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch als Gesamtentscheid nach Art. 133 Bst. f PBG zu eröffnen. Da es sich dabei um einen Gesamtentscheid handelt, ist dieser nach den Grund- sätzen von Art. 25a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700) zu koordinieren. Fehlt ein Gesamtentscheid, weil die Zustim- mung des Amtes für Kultur nicht eingeholt wurde, wird auf den Rekurs gegen die kommunale Baubewilligung nicht eingetreten. Die fehlende Zustimmung des Amtes für Kultur kann im Rechtsmittelverfahren nicht nachgereicht werden. Ein Teilentscheid allein ist weder anfechtbar noch entfaltet er Rechtswirkungen. Dazu kann auf die allgemeine Rechtsprechung zu dieser Problematik verwiesen werden (vgl. VerwGE B 2015/131 vom 30. Mai 2017 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen), wonach kommunale Baubewilligungen, die ohne die erforderliche Zu- stimmung oder Genehmigung durch die kantonale Behörde erteilt wur- den, keine Rechtswirkungen entfalten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Genehmigungsvorbehalt im Bundesrecht oder im kantonalen Recht begründet ist (vgl. GVP 2001 Nr. 94 mit Hinweisen).
E. 1.5.5 Die kommunale Baubewilligungsbehörde selbst – ohne Teilver- fügung des Amtes für Kultur – kann folgerichtig eine Baubewilligung welche ein Schutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung beeinträchtigen oder beseitigen könnte, allein aus denkmalpflegeri- schen Gründen nicht verweigern. Dies auch dann nicht, wenn die Ver- weigerung materiell richtig begründet wäre. Es ist auch in solchen Fäl- len stets ein Gesamtentscheid nötig und für die Beurteilung der Beein- trächtigung oder der Beseitigung des Schutzgegenstands von kanto- naler oder nationaler Bedeutung ist ausschliesslich das Amt für Kultur und nicht die kommunale Baubewilligungsbehörde zuständig (vgl. zum Ganzen Handbuch der Rechtsabteilung des Baudepartementes zum neuen Planungs- und Baugesetz, S. 136 ff., Stand 8. Februar 2021, https://www.sg.ch/recht/planungs-bau-umweltrecht/Planungs_und_ Baugesetz/Handbuch_PBG_Rechtsabteilung.html).
E. 1.6.1 Die geplante Mobilfunkanlage befindet sich im Bereich der im ISOS erfassten "Schlosslandschaft X.___/Z.___". Der kantonale Richtplan bezeichnet dieses Gebiet als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung. Zudem schützt die kommunale SchV einige Einzelschutzobjekte in unmittelbarer Nähe. Es ist soweit unbestritten, dass von der geplanten Mobilfunkanlage Schutzobjekte von nationaler Bedeutung betroffen sind und durch sie beeinträchtigt werden würden (vgl. auch Amtsbericht der DMP vom 22. September 2020).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 8/11
E. 1.6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Verweigerung der Baube- willigung unbestritten die kantonale Fachbehörde, das Amt für Kultur (DMP), nicht in das Verfahren einbezogen, obwohl Schutzgegen- stände von nationaler Bedeutung durch die Mobilfunkanlage beein- trächtigt werden würden. Damit fehlt – wie die DMP in ihrem Amtsbe- richt vom 22. September 2020 zutreffend festhält – die Zustimmung oder eine die Zustimmung verweigernde Verfügung der kantonalen Stelle nach Art. 122 Abs. 3 PBG. Daran ändert auch nichts, dass die für die Zustimmung nach Art. 122 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 10 Bst. d PBV unzuständige eidgenössische Fachstelle (ENHK) ein Gutachten in diesem Zusammenhang erstellt hat. Vielmehr wäre es Aufgabe des Amtes für Kultur (und nicht der kommunalen Baube- hörde) gewesen, das Resultat des Gutachtens der ENHK in ihre Inte- ressenabwägung einzubeziehen und dieses in diesem Sinn als Grund- lage für ihren Zustimmungsentscheid zu verwenden. Der Vorinstanz war eine solche Beurteilung aufgrund der klaren Zuständigkeitsrege- lung in Art. 122 Abs. 3 PBG nicht möglich.
E. 1.6.3 Aufgrund der fehlenden Zustimmung oder der fehlenden die Zu- stimmung verweigernden Verfügung des Amtes für Kultur mangelt es nach den obigen Ausführungen vorliegend an einem Gesamtentscheid im Sinn von Art. 133 Bst. f PBG. Die Verweigerung der Baubewilligung alleine durch die Vorinstanz entfaltet keine Rechtswirkung und ist auch nicht anfechtbar. Auf den Rekurs ist folglich nicht einzutreten.
E. 2 Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels Einholung der nach Art. 122 Abs. 3 PBG erforderlichen Zustimmung des Amtes für Kultur und entsprechend zufolge Fehlens eines gültigen Gesamtentscheids im Sinn von Art. 133 Bst. f PBG keine anfechtbare kommunale Verfü- gung vorliegt und auf den Rekurs somit nicht einzutreten ist. Die an- gefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2020 ist rechtsun- wirksam. Die Vorinstanz wird beim Amt für Kultur die Teilverfügung nach Art 122 Abs. 3 PBG einzuholen und alsdann erneut – im Rahmen eines Gesamtentscheids – über das Baugesuch zu befinden haben.
E. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Verfahren, bei denen sich ähnlich wie im Zivilprozess direkt und indirekt Betroffene mit entgegengesetzten Interessen am Verfah- rensausgang gegenüberstehen, werden in aller Regel diese beiden für die Auferlegung von amtlichen Kosten herangezogen, während dem erstverfügenden Gemeinwesen, selbst wenn es mit seinen Anträgen unterliegt, keine amtliche Kosten auferlegt werden (R. HIRT, Die Rege- lung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 76). Indessen ist zu beachten, dass das Er- folgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (R. HIRT, a.a.O.,
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 9/11
S. 93 und S. 110). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfah- rensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP).
E. 3.2 Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Weil die angefochtene Verfügung aufgrund einer Verletzung einer we- sentlichen Verfahrensvorschrift (fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz) aufgehoben werden muss, sind die amtlichen Kosten nach Art. 95 Abs. 2 VRP der Vorinstanz aufzuerlegen. Zumal die Vorinstanz nicht finanzielle Ziele verfolgte, ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
E. 3.3 Der von der U.___ AG am 16. Juni 2020 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
E. 4 Rekurrentin, Rekursgegner 9 und Rekursgegner 10 stellen je ein Be- gehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 4.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98ter VRP). Von den Verteilungsgrundsätzen kann ab- gewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt wer- den, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO).
E. 4.2.1 Der für das Nichteintreten und damit für das Unterliegen ursäch- liche Verfahrensmangel ist als erheblich zu qualifizieren und liegt in der Verantwortung der Vorinstanz, weshalb sie die Rekurrentin – der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend – ausseramtlich zu ent- schädigen hat. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kos- tennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.
Weil die zu entschädigende Rekurrentin selber mehrwertsteuerpflich- tig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehr- wertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 10/11
dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwert- steuer bei der Bemessung ihrer ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, a.a.O., S. 194).
E. 4.3 Aufgrund des von der Vorinstanz zu verantwortenden Verfah- rensmangels hat die Politische Gemeinde Z.___ auch den Rekursgeg- ner 9 ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu ent- schädigen.
E. 4.4 Gleiches gilt grundsätzlich für den Rekursgegner 10. Dieser hat jedoch keinen begründeten Antrag um Zusprechung der Mehrwert- steuer gestellt, weshalb diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geän- derten Art. 29 HonO nicht zum Honorar der Rechtsvertreterin des Re- kursgegners 10 hinzuzurechnen ist. Folglich hat die Politische Ge- meinde Z.___ den Rekursgegner 10 ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zu entschädigen.
Entscheid 1.
a) Auf den Rekurs der A.___ SA wird nicht eingetreten.
b) Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 19. Mai 2020 (Baugesuch Nr. 007) rechtsunwirksam ist.
2.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 16. Juni 2020 von der U.___ AG geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren der A.___ SA um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Polititsche Gemeinde Z.___ entschä- digt die A.___ SA ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.
b) Das Begehren von Q.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt Q.___ ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
c) Das Begehren von R.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Mörschwil entschä- digt R.___ ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 11/11
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-4346 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 04.08.2021 Entscheiddatum: 23.06.2021 BDE 2021 Nr. 44 Art. 12 Abs. 1 und 2 VRP, Art. 122 Abs. 3, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 10 Bst. d PBV, Art. 25a RPG. Nach Art. 122 Abs. 3 PBG ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung immer eine Zustimmung des Amtes für Kultur notwendig, wenn ein Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung oder Beseitigung eines Schutzgegenstands von nationaler oder kantonaler Bedeutung führt (Erw. 1.5.2). Die kommunale Baubewilligungsbehörde hat die Zustimmung – oder eine die Zustimmung verweigernde Verfügung – des Amtes für Kultur zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch als Gesamtentscheid zu eröffnen. Da es sich dabei um einen Gesamtentscheid handelt, ist dieser zu koordinieren. Fehlt ein Gesamtentscheid, weil die Zustimmung des Amtes für Kultur nicht eingeholt wurde, wird auf den Rekurs gegen die kommunale Baubewilligung nicht eingetreten (Erw. 1.5.4). Vorliegend mangelt es aufgrund der fehlenden Zustimmung oder der fehlenden die Zustimmung verweigernden Verfügung des Amtes für Kultur an einem solchen Gesamtentscheid. Die Verweigerung der Baubewilligung alleine durch die Vorinstanz entfaltet keine Rechtswirkung und ist auch nicht anfechtbar. Auf den Rekurs ist folglich nicht einzutreten (Erw. 1.6.3). BDE 2021 Nr. 44 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-4346
Entscheid Nr. 44/2021 vom 23. Juni 2021 Rekurrentin
A.___ SA vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 19. Mai 2020) Rekursgegner 1 Rekursgegnerinnen 2 Rekursgegner 3 Rekursgegner 4 Rekursgegner 5 Rekursgegner 6 Rekursgegner 7 Rekursgegner 8 Rekursgegner 9 Rekursgegner 10 Rekursgegner 11 B.___ und C.___ D.___ und E.___ F.___ und G.___ H.___ und I.___ J.___ K.___ und L.___ M.___ und N.___ O.___ und P.___ Q.___ vertreten durch Dr. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, Bogenstrasse 9, 9000 St.Gallen R.___ vertreten durch M.A. HSG Marion Enderli, Rechtsanwältin, Rorscha- cherstrasse 107, 9000 St.Gallen S.___ vertreten durch lic.iur. Othmar Somm, Rechtsanwalt, Museum- strasse 47, 9000 St.Gallen Betreff Baugesuch (Neubau Mobilfunkanlage)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 2/11
Sachverhalt A.
a) T.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der U.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 11. Juli 2005 im übri- gen Gemeindegebiet und in der Landwirtschaftszone mit Hinweisen Wald und Gewässer. Der geplante Standort der Mobilfunkanlage liegt im übrigen Gemeindegebiet in der Nähe des Bahnhofs Z.___ neben den Bahngleisen.
b) Die geplante Mobilfunkanlage befindet sich im Bereich der im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erfassten "Schlosslandschaft X.___/Z.___". Der konkrete Standort der Mobil- funkanlage befindet sich in der im ISOS mit dem Erhaltungsziel "a Er- halten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche" belegten Um- gebungsrichtung W.___, welche im ISOS als "obstbaumbestandenes Wies- und Kulturland beidseits des bewaldeten Tobels der Y.___, mit in die Landschaft eingebetteten Kleinstweilern, Gruppen- und Einzel- höfen, wenige Wohnhäuser" umschrieben wird. In unmittelbarer Nähe des Standorts der geplanten Mobilfunkanlage befindet sich die Bau- gruppe 006 "V.___berg, stattliche Wohnbauten mit Satteldach und Quergiebel sowie Ökonomiegebäude auf Hügelkuppe in Parkanlagen mit reichem Baumbestand, 19./20. Jh.", welche im ISOS mit dem höchsten Erhaltungsziel "A Erhalten der Substanz" aufgeführt wird.
c) Im kantonalen Richtplan ist die "X.___/Z.___ Schlosslandschaft" im Koordinationsblatt S31 als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung aufgenommen.
d) Gemäss Schutzverordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 15. Juli 2005 (abgekürzt SchV) liegen in unmittelbarer Nähe des geplanten Mobilfunkstandorts drei "Kulturobjekte Gebäude" (Nrn. 002, 003 und 004) sowie Landschafts- und Auenschutzgebiete.
B.
a) Mit Baugesuch vom 9. November 2018 beantragte die A.___ SA, Renens, beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Er- stellung einer Mobilfunkanlage. Geplant ist ein 30 m hoher Mobilfunk- mast mit mehreren Antennen.
b) Innert der Auflagefrist vom 22. Februar bis 7. März 2019 erhoben zahlreiche Personen Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Mit Schreiben vom 9. August 2019 hat die Polititsche Gemeinde Z.___ die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) beauftragt, das Bauprojekt zu begutachten. Im Gutachten vom
27. Februar 2020 kommt die ENHK zum Schluss, dass die geplante Antennenanlage eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbilds
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von nationaler Bedeutung des V.___bergs darstelle. Die Kommission empfahl deshalb, die Baubewilligung für das Vorhaben zu verweigern.
d) Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 hiess der Gemeinderat Z.___ die Einsprachen gegen das Bauvorhaben gut und verweigerte die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage. Begründet wurde der Ent- scheid unter Berufung auf das Gutachten der ENHK vom 27. Feb- ruar 2020 damit, dass die geplante Mobilfunkanlage zu einer schwer- wiegenden Beeinträchtigung des V.___bergs als Ortsbild von nationa- ler Bedeutung führen würde.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ SA, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, mit Schreiben vom
11. Juni 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende An- träge gestellt:
1. Der Beschluss des Gemeinderats vom 19. Mai 2020 betreffend Neubau Mobilfunkanlage auf dem Grund- stück 001 (Baugesuch-Nr. 007) sei aufzuheben; 2. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, das Baugesuch betreffend Neubau Mobilfunkanlage auf dem Grund- stück 001 (Baugesuch-Nr. 007) vollständig zu behan- deln bzw. zu bewilligen; 3. Es sei ein Augenschein durchzuführen; 4. Die Vernehmlassung sei der Rekurrentin zur Stellung- nahme bzw. Kenntnis zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die "Schloss- landschaft X.___/Z.___" sei bereits durch die bestehenden Bahngleise beeinträchtigt. Die beantragte Mobilfunkanlage soll direkt bei den Bahngleisen und nördlich des Bahnhofs aufgestellt werden. Der be- strittene Umstand, dass die Mobilfunkanlage von einzelnen Aussichts- punkte aus den V.___berg überrage, reiche für eine Bauverweigerung nicht aus. Denn die 30 m hohe Mobilfunkanlage würde das Ortsbild nur leicht beeinträchtigen, weshalb das Bauvorhaben im Rahmen der Interessenabwägung zu bewilligen sei. Die Schutzobjekte auf den Grundstücken Nrn. 008, 009 und 001 würden nicht beeinträchtigt wer- den.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Entscheid vom
19. Mai 2020 verwiesen.
b) Mit Vernehmlassung vom 12. August 2020 beantragen die Rekursgegnerinnen 2, den Rekurs abzuweisen. Die Ausführungen der
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Rekurrentin werden bestritten. Die Mobilfunkanlage wirke massiv und überrage den V.___berg. Es sei dem Gutachten der ENHK vom
27. Februar 2020 Folge zu leisten und eine unzulässige Beeinträchti- gung des ISOS-Schutzobjekts zu bejahen.
c) Mit Schreiben vom 17. August 2020 verzichtet der Rekursgeg- ner 11, vertreten durch lic.iur. Othmar Somm, Rechtsanwalt, St.Gallen, auf eine Vernehmlassung.
d) Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragt der Re- kursgegner 10, vertreten durch M.A. HSG Marion Enderli, Rechtsan- wältin, St.Gallen, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekurrentin abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz halte die geplante Mobilfunkanlage zurecht für nicht vereinbar mit dem Ortsbildschutz sowie mit der Schutzverordnung der Gemeinde Z.___. Eine Vorbelastung eines Gebiets im Schutzgebiet eines ISOS-Objekts berechtige nicht zu einer "Mitbelastung". Vielmehr hindere die bestehende Belastung eine weitere Belastung. Sodann sei das ENHK-Gutachten vom 27. Februar 2020 schlüssig und eingehend begründet. Diesem komme grosses Gewicht zu.
e) Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragt der Re- kursgegner 9, vertreten durch Dr. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) ab- zuweisen. Er bestreitet die Ausführungen der Rekurrentin ausführlich im Einzelnen und sieht keine dieser als begründet an.
f) Mit Amtsbericht vom 22. September 2020 führt das kantonale Amt für Kultur, Denkmalpflege (DMP), aus, von der geplanten Mobil- funkanlage seien Objekte von nationaler Bedeutung betroffen. Ihres Erachtens wäre folglich die Zustimmung der kantonalen Stelle nach Art. 122 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abge- kürzt PBG) zum eingereichten Baugesuch der Rekurrentin notwendig gewesen. Aufgrund von internen Abklärungen sei eine solche Zustim- mung zu dem im Streit liegenden Bauprojekt nicht erfolgt. Das gleiche Ergebnis ergebe sich aus dem Entscheid der Vorinstanz selbst. Folg- lich fehle es vorliegend an einem Gesamtentscheid und es könne auf den Rekurs gegen die kommunale Baubewilligung nicht eingetreten werden.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Bau- gesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 19. Mai 2020. Mithin sind vorlie- gend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Best- immungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
1.3 Die Rekurrentin beantragt einen Augenschein.
1.3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsa- che nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchfüh- rung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augen- schein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behaup- tungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen ge- boten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfas- sende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erhei- schen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966; B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50 ff.).
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1.3.2 Die relevanten tatsächlichen Verhältnisse für die vorliegend zu beurteilende formelle Fragestellung ergeben sich aus den Verfahren- sakten und den allgemein öffentlich zugänglichen Plänen und Daten wie dem Geoportal. Auf einen Augenschein kann somit verzichtet wer- den.
1.4 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Fraglich ist hingegen, ob eine Zustimmung der zuständigen kantona- len Stelle nach Art. 122 Abs. 3 PBG erforderlich gewesen wäre und welche Rechtsfolgen eine fehlende Zustimmung hätte – so geht ins- besondere die DMP im Amtsbericht vom 22. September 2020 von der Notwendigkeit einer Zustimmung aus.
1.5
1.5.1 Art. 122 Abs. 3 PBG lautet wie folgt: "Unter Schutz gestellte Ob- jekte dürfen nur beseitigt oder beeinträchtigt werden, wenn ein gewich- tiges das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nach- gewiesen wird. Bei Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Be- deutung ist die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle erfor- derlich". Zuständige kantonale Stelle ist das Amt für Kultur (Art. 10 Bst. d der Verordnung zum PBG, sGS 731.11; abgekürzt PBV).
1.5.2 Aufgrund der Protokolle der Vorberatenden Kommission des Kantonsrates zum Planungs- und Baugesetz (VoKo) ergibt sich, dass bei der Unterschutzstellung nach Art. 121 PBG das gemäss E-PBG vorgesehene Zustimmungserfordernis des Amtes für Kultur gestrichen wurde (früherer Abs. 3), da man den kommunalen Bewilligungsbehör- den den Entscheid auch bei Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung belassen wollte. Das Amt für Kultur ist nach Art. 121 Abs. 2 PBG lediglich in das Unterschutzstellungsverfahren einzubeziehen. Nicht diskutiert wurde in der VoKo dagegen die genau gleichlautende Bestimmung von Art. 122 Abs. 3 PBG, die ein Zustim- mungserfordernis des Amtes für Kultur bei der Beeinträchtigung und Beseitigung von bereits unter Schutz gestellten Objekten statuiert (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG, in: ABl 2015, S. 2491; Protokoll der Vorberatenden Kommission des Kantonsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 23. Novem- ber 2015, S. 35 ff.). Nach Art. 122 Abs. 3 PBG ist aufgrund des ein- deutigen Wortlauts folglich immer eine Zustimmung des Amtes für Kul- tur notwendig, wenn ein Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung oder Beseitigung eines Schutzgegenstands von nationaler und kantonaler Bedeutung führt.
1.5.3 Das Amt für Kultur prüft nach Art. 122 Abs. 3 PBG, ob das Bau- vorhaben zu einer Beseitigung oder Beeinträchtigung eines Schutzge- genstands führt. Sollte das zutreffen, nimmt sie in der Folge die in Art. 122 Abs. 3 erster Satz PBG verlangte Interessenabwägung vor. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubewilligungsbehörde, dem Amt für Kultur die konkrete Interessenlage darzustellen. Weil nach
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Art. 122 Abs. 3 PBG immer eine Zustimmung des Amtes für Kultur not- wendig ist, wenn ein Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung oder Be- seitigung eines Schutzgegenstands von nationaler und kantonaler Be- deutung führt, müssen sämtliche Bauvorhaben, welche unter Schutz gestellte Objekte (Einzelschutzobjekte und/oder Ortsbildschutzge- biete) berühren, dem Amt für Kultur zur Prüfung eingereicht werden.
1.5.4 Die kommunale Baubewilligungsbehörde hat die Zustimmung – oder eine die Zustimmung verweigernde Verfügung – des Amtes für Kultur immer zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch als Gesamtentscheid nach Art. 133 Bst. f PBG zu eröffnen. Da es sich dabei um einen Gesamtentscheid handelt, ist dieser nach den Grund- sätzen von Art. 25a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700) zu koordinieren. Fehlt ein Gesamtentscheid, weil die Zustim- mung des Amtes für Kultur nicht eingeholt wurde, wird auf den Rekurs gegen die kommunale Baubewilligung nicht eingetreten. Die fehlende Zustimmung des Amtes für Kultur kann im Rechtsmittelverfahren nicht nachgereicht werden. Ein Teilentscheid allein ist weder anfechtbar noch entfaltet er Rechtswirkungen. Dazu kann auf die allgemeine Rechtsprechung zu dieser Problematik verwiesen werden (vgl. VerwGE B 2015/131 vom 30. Mai 2017 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen), wonach kommunale Baubewilligungen, die ohne die erforderliche Zu- stimmung oder Genehmigung durch die kantonale Behörde erteilt wur- den, keine Rechtswirkungen entfalten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Genehmigungsvorbehalt im Bundesrecht oder im kantonalen Recht begründet ist (vgl. GVP 2001 Nr. 94 mit Hinweisen).
1.5.5 Die kommunale Baubewilligungsbehörde selbst – ohne Teilver- fügung des Amtes für Kultur – kann folgerichtig eine Baubewilligung welche ein Schutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung beeinträchtigen oder beseitigen könnte, allein aus denkmalpflegeri- schen Gründen nicht verweigern. Dies auch dann nicht, wenn die Ver- weigerung materiell richtig begründet wäre. Es ist auch in solchen Fäl- len stets ein Gesamtentscheid nötig und für die Beurteilung der Beein- trächtigung oder der Beseitigung des Schutzgegenstands von kanto- naler oder nationaler Bedeutung ist ausschliesslich das Amt für Kultur und nicht die kommunale Baubewilligungsbehörde zuständig (vgl. zum Ganzen Handbuch der Rechtsabteilung des Baudepartementes zum neuen Planungs- und Baugesetz, S. 136 ff., Stand 8. Februar 2021, https://www.sg.ch/recht/planungs-bau-umweltrecht/Planungs_und_ Baugesetz/Handbuch_PBG_Rechtsabteilung.html).
1.6
1.6.1 Die geplante Mobilfunkanlage befindet sich im Bereich der im ISOS erfassten "Schlosslandschaft X.___/Z.___". Der kantonale Richtplan bezeichnet dieses Gebiet als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung. Zudem schützt die kommunale SchV einige Einzelschutzobjekte in unmittelbarer Nähe. Es ist soweit unbestritten, dass von der geplanten Mobilfunkanlage Schutzobjekte von nationaler Bedeutung betroffen sind und durch sie beeinträchtigt werden würden (vgl. auch Amtsbericht der DMP vom 22. September 2020).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2021), Seite 8/11
1.6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Verweigerung der Baube- willigung unbestritten die kantonale Fachbehörde, das Amt für Kultur (DMP), nicht in das Verfahren einbezogen, obwohl Schutzgegen- stände von nationaler Bedeutung durch die Mobilfunkanlage beein- trächtigt werden würden. Damit fehlt – wie die DMP in ihrem Amtsbe- richt vom 22. September 2020 zutreffend festhält – die Zustimmung oder eine die Zustimmung verweigernde Verfügung der kantonalen Stelle nach Art. 122 Abs. 3 PBG. Daran ändert auch nichts, dass die für die Zustimmung nach Art. 122 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 10 Bst. d PBV unzuständige eidgenössische Fachstelle (ENHK) ein Gutachten in diesem Zusammenhang erstellt hat. Vielmehr wäre es Aufgabe des Amtes für Kultur (und nicht der kommunalen Baube- hörde) gewesen, das Resultat des Gutachtens der ENHK in ihre Inte- ressenabwägung einzubeziehen und dieses in diesem Sinn als Grund- lage für ihren Zustimmungsentscheid zu verwenden. Der Vorinstanz war eine solche Beurteilung aufgrund der klaren Zuständigkeitsrege- lung in Art. 122 Abs. 3 PBG nicht möglich.
1.6.3 Aufgrund der fehlenden Zustimmung oder der fehlenden die Zu- stimmung verweigernden Verfügung des Amtes für Kultur mangelt es nach den obigen Ausführungen vorliegend an einem Gesamtentscheid im Sinn von Art. 133 Bst. f PBG. Die Verweigerung der Baubewilligung alleine durch die Vorinstanz entfaltet keine Rechtswirkung und ist auch nicht anfechtbar. Auf den Rekurs ist folglich nicht einzutreten.
2.
Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels Einholung der nach Art. 122 Abs. 3 PBG erforderlichen Zustimmung des Amtes für Kultur und entsprechend zufolge Fehlens eines gültigen Gesamtentscheids im Sinn von Art. 133 Bst. f PBG keine anfechtbare kommunale Verfü- gung vorliegt und auf den Rekurs somit nicht einzutreten ist. Die an- gefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2020 ist rechtsun- wirksam. Die Vorinstanz wird beim Amt für Kultur die Teilverfügung nach Art 122 Abs. 3 PBG einzuholen und alsdann erneut – im Rahmen eines Gesamtentscheids – über das Baugesuch zu befinden haben.
3.
3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Verfahren, bei denen sich ähnlich wie im Zivilprozess direkt und indirekt Betroffene mit entgegengesetzten Interessen am Verfah- rensausgang gegenüberstehen, werden in aller Regel diese beiden für die Auferlegung von amtlichen Kosten herangezogen, während dem erstverfügenden Gemeinwesen, selbst wenn es mit seinen Anträgen unterliegt, keine amtliche Kosten auferlegt werden (R. HIRT, Die Rege- lung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 76). Indessen ist zu beachten, dass das Er- folgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (R. HIRT, a.a.O.,
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S. 93 und S. 110). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfah- rensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP).
3.2 Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Weil die angefochtene Verfügung aufgrund einer Verletzung einer we- sentlichen Verfahrensvorschrift (fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz) aufgehoben werden muss, sind die amtlichen Kosten nach Art. 95 Abs. 2 VRP der Vorinstanz aufzuerlegen. Zumal die Vorinstanz nicht finanzielle Ziele verfolgte, ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
3.3 Der von der U.___ AG am 16. Juni 2020 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
4.
Rekurrentin, Rekursgegner 9 und Rekursgegner 10 stellen je ein Be- gehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
4.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98ter VRP). Von den Verteilungsgrundsätzen kann ab- gewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt wer- den, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO).
4.2
4.2.1 Der für das Nichteintreten und damit für das Unterliegen ursäch- liche Verfahrensmangel ist als erheblich zu qualifizieren und liegt in der Verantwortung der Vorinstanz, weshalb sie die Rekurrentin – der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend – ausseramtlich zu ent- schädigen hat. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kos- tennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.
Weil die zu entschädigende Rekurrentin selber mehrwertsteuerpflich- tig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehr- wertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr
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dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwert- steuer bei der Bemessung ihrer ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, a.a.O., S. 194).
4.3 Aufgrund des von der Vorinstanz zu verantwortenden Verfah- rensmangels hat die Politische Gemeinde Z.___ auch den Rekursgeg- ner 9 ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu ent- schädigen.
4.4 Gleiches gilt grundsätzlich für den Rekursgegner 10. Dieser hat jedoch keinen begründeten Antrag um Zusprechung der Mehrwert- steuer gestellt, weshalb diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geän- derten Art. 29 HonO nicht zum Honorar der Rechtsvertreterin des Re- kursgegners 10 hinzuzurechnen ist. Folglich hat die Politische Ge- meinde Z.___ den Rekursgegner 10 ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zu entschädigen.
Entscheid 1.
a) Auf den Rekurs der A.___ SA wird nicht eingetreten.
b) Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 19. Mai 2020 (Baugesuch Nr. 007) rechtsunwirksam ist.
2.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 16. Juni 2020 von der U.___ AG geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren der A.___ SA um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Polititsche Gemeinde Z.___ entschä- digt die A.___ SA ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.
b) Das Begehren von Q.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt Q.___ ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
c) Das Begehren von R.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Mörschwil entschä- digt R.___ ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin