Sachverhalt
A.
a) Das Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, liegt gemäss gel- tendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ in der Wohnzone (W2) und ist mit einem Mehrfamilienhaus (Vers.-Nr. 010) und einer Garagenbaute (Vers.-Nr. 011) im Stockwerkeigentum überbaut. M.___ und N.___ sind alleinige Stockwerkeigentümer (je hälftiges Miteigen- tum).
b) Im Februar 2019 stellte die Kantonspolizei St.Gallen fest, dass die A.___ GmbH in der Liegenschaft Nr. 001 erotische Dienstleistun- gen anbietet. Mit Schreiben vom
15. Februar 2019 forderte der Gemeinderat Z.___ die A.___ GmbH auf, ein Baugesuch für die erfolgte Umnutzung einzureichen.
B.
a) Mit Baugesuch vom 29. März 2019 (eingegangen am 1. April
2019) beantragte die A.___ GmbH beim Gemeinderat Z.___ die Bau- bewilligung für die Umnutzung zwecks Erbringung erotischer Dienst- leistungen. Gemäss den eingereichten Unterlagen würden im Ge- bäude mit der Vers.-Nr. 010 fünf Räume für die Erbringung von eroti- schen Dienstleistungen genutzt. Die anderen Räume würden weiterhin Wohnzwecken dienen, wobei diese insbesondere durch Frauen be- wohnt würden, welche im Gewerbe tätig seien.
b) Innert der Auflagefrist vom 17. bis 30. April 2019 erhob die Erbengemeinschaft I.___ sel., bestehend aus J.___, K.___, und L.___, vertreten durch den Miterben L.___, öffentlich-rechtliche und privat- rechtliche Einsprache gegen die Umnutzung. Innert der Auflagefrist er- hoben sodann die B.___, C.___ und D.___, E.___ und F.___ sowie G.___ und H.___ gemeinsam öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache. In beiden Einsprachen wird vorgebracht, dass die sexge- werbliche Nutzung in einer reinen Wohnzone nicht zonenkonform sei.
c) Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 hiess der Gemeinderat Z.___ die Einsprache der B.___ und Mitbeteiligte gut und verweigerte die Baubewilligung für die Umnutzung. Mit separatem Beschluss vom
5. Mai 2020, hiess der Gemeinderat Z.___ auch die Einsprache der Erbengemeinschaft I.___ sel. gut und verweigerte ebenfalls die Bau- bewilligung für die Umnutzung. Die Verweigerung der Baubewilligung begründete der Gemeinderat Z.___ im Wesentlichen damit, dass ein Erotikbetrieb keinen funktionellen Zusammenhang mit den Bedürfnis- sen einer Wohnzone aufweise und daher nicht zonenkonform sei.
C.
Gegen die einzelnen Beschlüsse bzw. Einspracheentscheide erhob die A.___ GmbH, vertreten durch lic.iur. Pascal Felchlin, Rechtsan- walt, Zürich, mit zwei separaten Schreiben vom 20. Mai 2020 Rekurs
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 3/9
beim Baudepartement. Im Rekurs gegen den Beschluss in Zusam- menhang mit der Einsprache der B.___ und Mitbeteiligte (Rekurs 1, Nr. 20-3818) werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 5. Mai 2020 betreffend Baugesuch Nr. 003 vom 1. April 2019 und Einsprachen vom 25. April 2019 sei aufzuheben. 2. Die Einsprachen der Rekursgegner seien abzuweisen und das Baugesuch Nr. 11-19 vom 1. April 2019 sei zu bewilligen. 3. Eventualiter sei das Baugesuch unter der Auflage zu bewilligen, dass die Betriebszeiten auf die Zweit zwi- schen 10:00 Uhr und 22:00 Uhr zu beschränken seien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten der Rekursgegner. Im Rekurs gegen den Beschluss in Zusammenhang mit der Einspra- che der Erbengemeinschaft I.___ sel. (Rekurs 2, Nr. 20-3819) werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 5. Mai 2020 betreffend Baugesuch Nr. 003 vom 1. April 2019 und Einsprachen vom 23. April 2019 sei aufzuheben. 2. Die Einsprachen der Rekursgegner seien abzuweisen und das Baugesuch Nr. 11-19 vom 1. April 2019 sei zu bewilligen. 3. Eventualiter sei das Baugesuch unter der Auflage zu bewilligen, dass die Betriebszeiten auf die Zweit zwi- schen 10:00 Uhr und 22:00 Uhr zu beschränken seien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten des Rekursgegners. In den inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Rekursbegründungen macht die Rekurrentin geltend, dass in der Wohnzone W2 nichtstö- rende Gewerbebetriebe zulässig seien. Die Ansicht der Vorinstanz, ein Sexbetrieb in einer Wohnzone sei von vornherein als störend zu beur- teilen, sei nicht mehr zeitgemäss. Das Angebot an sexuellen Dienst- leistungen richte sich zwar unter anderem an ein auswärtiges Publi- kum, jedoch würden auch Einheimische aus der Gemeinde und der näheren Umgebung zu den Kunden des Betriebs zählen. Weiter hinke der Vergleich mit Gewerbebetrieben, welche angeblich der Befriedi- gung täglicher Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienen würden. Zu diesen sollen gemäss Vorinstanz zwar Bäckereien, Metzgereien, Arzt- praxen, Coiffeurläden, kleine Detailhandelsgeschäfte usw., nicht aber ein kleiner Erotikbetrieb gehören. Dem könne nicht gefolgt werden, da sexuelle Dienstleistungen offensichtlich einem verbreiteten Bedürfnis entsprechen würden. Zwar nehme ein grosser Teil der Bevölkerung – zumindest angeblich – keine sexuellen Dienstleistungen in Anspruch.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 4/9
Doch umgekehrt diene auch eine Metzgerei nur denjenigen, die nicht vegetarisch oder vegan leben. Massgebend sei vielmehr, welche Art und Grösse eines bestimmten Gewerbes in einer reinen Wohnzone noch als nicht störend anzusehen sei. Vorliegend beabsichtige die Re- kurrentin lediglich einen kleinen Betrieb mit drei bis vier Frauen und etwa zehn Gästen pro Tag. Bei dieser Grösse sei ein funktioneller Zu- sammenhang mit der Wohnzone gegeben. Materielle Immissionen seien nicht auszumachen. Insbesondere sei auch der Verkehr durch Zu- und Wegfahrten, gemessen an einer Wohnzone, nicht als störend einzustufen. Weiter rügt die Rekurrentin, die Beurteilung der ideellen Immissionen. Reine Vorurteile der Rekursgegner könnten in baurecht- licher Hinsicht nicht relevant sein. Der von der Vorinstanz herangezo- gene BGE 136 I 395 gehe sodann an der Sache vorbei, da der Bun- desgerichtsentscheid die Nutzung zur Freitodbegleitung zum Gegen- stand hatte. Die Gäste eines Sexgewerbes würden – anders als im von der Vorinstanz zitierten Entscheid – zum Vergnügen kommen und in der Regel zufriedener wieder von Dannen ziehen. Allfällige daraus entstehende ideelle Immissionen könnten nicht als störend gelten. Vom geplanten Betrieb gingen somit keine störenden Immissionen aus. Damit seien auch die Einsprachen in privatrechtlicher Hinsicht un- begründet und damit abzuweisen.
D.
Die Vorinstanz sowie die Rekursgegner haben auf eine Vernehmlas- sung verzichtet. Die Grundeigentümer schliessen sich mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 den Ausführungen der Rekurrentin an.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Rekurrentin wird – soweit erforder- lich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
E. 1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 5/9
E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 5. Mai 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom
8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen wei- terhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur An- wendung.
E. 3 Die Rekurrentin rügt, dass die Ausführungen der Vorinstanz rudimen- tär seien und wirft der Vorinstanz damit sinngemäss vor, ihrer Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Die Begründung des ange- fochtenen Entscheids war so abgefasst, dass sich die Rekurrentin über die Tragweite des Entscheids hinreichend Rechenschaft geben und ihn, wie ihre ausführlich begründete Rekursschrift zeigt, in voller Kenntnis der Sache anfechten konnte. Damit genügt die Begründung den von Lehre und Rechtsprechung verlangten Anforderungen und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrentin nicht (VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 Erw. 4 mit weiteren Hin- weisen).
E. 4 Umstritten ist, ob der gegenständliche Erotikbetrieb in der Wohnzone W2 zulässig sei.
E. 4.1 Die Rekurrentin bringt vor, dass sexuelle Dienstleistungen einem verbreiteten Bedürfnis entsprechen würden. Daher richte sich der Erotikbetrieb nicht nur an ein auswärtiges Publikum, sondern selbstverständlich auch an die Anwohner und Einheimischen aus der Gemeinde. Der Erotikbetrieb diene somit – wie Metzgereien, Bäcke- reien, Arztpraxen usw. auch – der Befriedigung allgemeiner Bedürf- nisse. Sodann würden von dem kleinen Betrieb mit drei bis vier Frauen keine übermässigen Immissionen ausgehen. Das Lokal weise weder Beschriftungen oder Beleuchtungen zwecks Werbung auf. Aus diesem Grund und auch weil nur etwa zehn Gäste pro Tag erwartet werden könnten, sei nicht mit Lärm- oder sonstigen materiellen Immissionen zu rechnen. Sollten die im Baugesuch genannten Betriebszeiten von 10.00 bis 24.00 Uhr als zu immissionsstark eingeschätzt werden, so seien die Betriebszeiten mittels Auflage auf 22.00 Uhr zu beschrän- ken. Hinsichtlich ideeller Immissionen führt die Rekurrentin aus, dass die Einstufung als "nicht störend" nicht das Fehlen jeglichen Konflikt- potenzials voraussetze. Vielmehr sei eine Gesamtschau unter Einbe- zug des geplanten Vorhabens und der bestehenden Umgebung anzu- stellen. Reine Vorurteile könnten in baurechtlicher Hinsicht nicht relevant sein. Sodann befinde sich bereits direkt gegenüber dem Grundstück Nr. 001 die immissionsstarke mechanische Werkstatt der
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 6/9
Rekurrentin 1. Inwiefern die Attraktivität der umliegenden Grundstücke durch den diskreten Erotikbetrieb sinken sollte, sei nicht ersichtlich.
E. 4.2 Die Zonenkonformität ergibt sich für jede Zone aus dem Nut- zungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften. Sollen die Ziele der Raumplanungsgesetzgebung erreicht werden, muss das Ge- bot der Zonenkonformität konsequent eingehalten werden. Bauten und Anlagen müssen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes [SR 700; abgekürzt RPG]). Die Zonenkonformität im Sinn des Bundes- rechts setzt einen funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorha- ben und Zonenzweck voraus (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 360). Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG ge- währleistet sodann einen abstrakt wirkenden öffentlich-rechtlichen Im- missionsschutz. Deshalb ist zunächst festzustellen, ob eine Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betref- fenden Zone zulässig ist. Dazu gehört auch die Beurteilung der typischerweise von einem solchen Betrieb ausgehenden Immissionen. Erst anschliessend ist – soweit noch erforderlich – zu beurteilen, ob der Betrieb konkrete Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschreiten (vgl. GVP 2005 Nr. 26; B. HEER, a.a.O., Rz. 364 mit Hinweisen auf GVP 1999 Nr. 90 und 1992 Nr. 29).
E. 4.3 Das Grundstück Nr. 001 befindet sich in der Wohnzone W2. Die Wohnzone ist in Art. 12 PBG geregelt. Da die Bestimmung nicht direkt anwendbar ist und die Politische Gemeinde Z.___ ihr Baureglement (BauR) noch nicht ans neue Recht angepasst hat, ist auf Art. 11 BauG abzustellen. Demnach umfassen Wohnzonen Gebiete, die sich für Wohnzwecke und nichtstörende Gewerbebetriebe eignen. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. In der Um- schreibung des Zwecks der Wohnzone liegt also nicht nur eine immis- sionsmässige Beschränkung, sondern vorab auch eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse der Wohnzone (P. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 165). Bei Gewerbebetrieben ist zu prüfen, ob das in Frage stehende Bauvorha- ben in die Kategorie der in der Nutzungszone zulässigen Betriebe ge- hört. Bei dieser Prüfung fallen in erster Linie die Art der Produkte oder Dienstleistungen, die Zahl der Beschäftigten, die eingesetzten Produk- tionsmittel, die baulichen und betrieblichen Bedürfnisse, die Anforde- rungen an die Infrastruktur, sowie die räumliche Bedeutung des in Frage stehenden Betriebs in Betracht. Nach der verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung sind vor allem Gewerbebetriebe als nichtstö- rend zu qualifizieren, die der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienen, wie Bäckereien, Metzgereien, Arztpraxen, Coiffeurläden, kleine Detailhandelsgeschäfte usw. (VerwGE B 2016/161 vom 15. August 2017 Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.4 Es ist der Rekurrentin zuzustimmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Anwohner das Angebot an sexuellen Dienst- leistungen in Anspruch nehmen könnten. Es ist jedoch allgemein be- kannt, dass Kunden aus Diskretionsgründen es meiden Erotikbetriebe
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 7/9
in der direkten Nachbarschaft aufzusuchen. Die von der Rekurrentin hervorgehobene Diskretion zeigt ebenfalls, dass der Betrieb primär auf ein auswärtiges Publikum ausgerichtet ist. Wie die Rekurrentin selbst ausführt, würden die meisten Gäste eine bestimmte Frau aufgrund ei- nes Inserates kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Zudem un- terscheidet sich die sexgewerbliche Nutzung hinsichtlich ihrer Bedeu- tung für die Versorgung der Wohnbevölkerung klarerweise etwa von Metzgereien, Bäckereien, Coiffeurläden, ärztlichen Praxisräumen oder Ateliers für stille Berufe. Dieser Bedeutungsunterschied bleibt be- stehen, auch wenn berücksichtigt wird, dass z.B. – wie die Rekurrentin vorbringt – Metzgereien von Vegetariern nicht frequentiert werden. Erotikbetriebe stehen daher auch gemäss konstanter Rechtsprechung in keinem funktionellen Zusammenhang zu den Bedürfnissen der Wohnzone (VerwGE B 2013/135 vom 19. August 2014 Erw. 2.2.2; Ur- teil des Bundesgerichtes 1C_2015/2019 vom 21. Februar 2020 Erw. 3.4.2). Aufgrund des Gesagten fehlt es dem vorliegenden Erotikbetrieb bereits am funktionellen Zusammenhang mit der Wohnzone.
E. 4.5 In Wohngebieten, die in erster Linie für das gesunde und ruhige Wohnen bestimmt sind, kann im Baubewilligungsverfahren in der Re- gel auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung verzichtet werden, da die Zonenkonformität für Nutzungen, welche erfahrungsgemäss ideelle Immissionen verursachen, bereits am mangelnden funktionalen Bezug zur Wohnzone scheitern. Im Rahmen einer solchen funktionalen Be- trachtungsweise erweisen sich beispielsweise Massagesalons, wenn sie auch noch so diskret in Erscheinung treten, regelmässig als unzu- lässig, ohne dass auf das Konzept der ideellen Immissionen zurück- gegriffen werden muss (B. WALDMANN, Der Schutz vor ideellen Immis- sionen in Wohngebieten – eine kritische Würdigung, in BR 2005, S. 162). Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass die von einem Erotikbetrieb in einer Wohnzone verursachten ideellen Immissi- onen störend wirken, indem sich Bewohner belästigt fühlen, der Ruf des Quartiers beeinflusst wird und die Attraktivität der umliegenden Grundstücke sinkt. Solche nachteiligen Auswirkungen haben die als zulässig eingestuften Betriebe nicht. Diese ideellen Immissionen eines sexgewerblichen Betriebs dürfen schliesslich auch stärker gewichtet werden als die mit anderen Betrieben verbundenen materiellen Immis- sionen in Form von zusätzlichem Verkehr (VerwGE B 2013/135 vom
19. August 2014 Erw. 2.2.3).
E. 4.6 Der Erotikbetrieb ist zusammenfassend weder in funktionaler Hinsicht noch in Bezug auf die von ihm verursachten Immissionen ein "nicht störender" Gewerbebetrieb. Er ist somit in der Wohnzone W2 nicht zonenkonform. Auf den Eventualantrag, die Betriebszeiten mit- tels Auflage auf 22.00 Uhr zu beschränken, ist daher auch nicht weiter einzugehen. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 8/9
werden. Die Entscheidgebühr beträgt je Rekurs Fr. 1'500.–, zusam- men also Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbin- den.
E. 5.2 Die von der Rekurrentin am 4. Juni 2020 geleisteten Kostenvor- schüsse von je Fr. 1'800.–, insgesamt also Fr. 3'600.–, sind anzurech- nen. Der zu viel geleistete Teil von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
E. 6 Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
E. 6.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs 1 (Nr. 20-3818) der A.___ GmbH wird abgewiesen.
b) Der Rekurs 2 (Nr. 20-3819) der A.___ GmbH wird abgewiesen.
2.
a) Die A.___ GmbH bezahlt im Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
b) Der am 4. Juni 2020 von der A.___ GmbH geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 300.– ist zurückzuerstatten.
c) Die A.___ GmbH bezahlt im Rekurs 2 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
d) Der am 4. Juni 2020 von der A.___ GmbH geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 300.– ist zurückzuerstatten.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 9/9
3.
a) Das Begehren der A.___ GmbH im Rekurs 1 um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der A.___ GmbH im Rekurs 2 um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Dispositiv
- 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30). 1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 5/9
- Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 5. Mai 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom
- März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen wei- terhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur An- wendung.
- Die Rekurrentin rügt, dass die Ausführungen der Vorinstanz rudimen- tär seien und wirft der Vorinstanz damit sinngemäss vor, ihrer Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Die Begründung des ange- fochtenen Entscheids war so abgefasst, dass sich die Rekurrentin über die Tragweite des Entscheids hinreichend Rechenschaft geben und ihn, wie ihre ausführlich begründete Rekursschrift zeigt, in voller Kenntnis der Sache anfechten konnte. Damit genügt die Begründung den von Lehre und Rechtsprechung verlangten Anforderungen und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrentin nicht (VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 Erw. 4 mit weiteren Hin- weisen).
- Umstritten ist, ob der gegenständliche Erotikbetrieb in der Wohnzone W2 zulässig sei. 4.1 Die Rekurrentin bringt vor, dass sexuelle Dienstleistungen einem verbreiteten Bedürfnis entsprechen würden. Daher richte sich der Erotikbetrieb nicht nur an ein auswärtiges Publikum, sondern selbstverständlich auch an die Anwohner und Einheimischen aus der Gemeinde. Der Erotikbetrieb diene somit – wie Metzgereien, Bäcke- reien, Arztpraxen usw. auch – der Befriedigung allgemeiner Bedürf- nisse. Sodann würden von dem kleinen Betrieb mit drei bis vier Frauen keine übermässigen Immissionen ausgehen. Das Lokal weise weder Beschriftungen oder Beleuchtungen zwecks Werbung auf. Aus diesem Grund und auch weil nur etwa zehn Gäste pro Tag erwartet werden könnten, sei nicht mit Lärm- oder sonstigen materiellen Immissionen zu rechnen. Sollten die im Baugesuch genannten Betriebszeiten von 10.00 bis 24.00 Uhr als zu immissionsstark eingeschätzt werden, so seien die Betriebszeiten mittels Auflage auf 22.00 Uhr zu beschrän- ken. Hinsichtlich ideeller Immissionen führt die Rekurrentin aus, dass die Einstufung als "nicht störend" nicht das Fehlen jeglichen Konflikt- potenzials voraussetze. Vielmehr sei eine Gesamtschau unter Einbe- zug des geplanten Vorhabens und der bestehenden Umgebung anzu- stellen. Reine Vorurteile könnten in baurechtlicher Hinsicht nicht relevant sein. Sodann befinde sich bereits direkt gegenüber dem Grundstück Nr. 001 die immissionsstarke mechanische Werkstatt der Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 6/9 Rekurrentin 1. Inwiefern die Attraktivität der umliegenden Grundstücke durch den diskreten Erotikbetrieb sinken sollte, sei nicht ersichtlich. 4.2 Die Zonenkonformität ergibt sich für jede Zone aus dem Nut- zungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften. Sollen die Ziele der Raumplanungsgesetzgebung erreicht werden, muss das Ge- bot der Zonenkonformität konsequent eingehalten werden. Bauten und Anlagen müssen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes [SR 700; abgekürzt RPG]). Die Zonenkonformität im Sinn des Bundes- rechts setzt einen funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorha- ben und Zonenzweck voraus (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 360). Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG ge- währleistet sodann einen abstrakt wirkenden öffentlich-rechtlichen Im- missionsschutz. Deshalb ist zunächst festzustellen, ob eine Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betref- fenden Zone zulässig ist. Dazu gehört auch die Beurteilung der typischerweise von einem solchen Betrieb ausgehenden Immissionen. Erst anschliessend ist – soweit noch erforderlich – zu beurteilen, ob der Betrieb konkrete Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschreiten (vgl. GVP 2005 Nr. 26; B. HEER, a.a.O., Rz. 364 mit Hinweisen auf GVP 1999 Nr. 90 und 1992 Nr. 29). 4.3 Das Grundstück Nr. 001 befindet sich in der Wohnzone W2. Die Wohnzone ist in Art. 12 PBG geregelt. Da die Bestimmung nicht direkt anwendbar ist und die Politische Gemeinde Z.___ ihr Baureglement (BauR) noch nicht ans neue Recht angepasst hat, ist auf Art. 11 BauG abzustellen. Demnach umfassen Wohnzonen Gebiete, die sich für Wohnzwecke und nichtstörende Gewerbebetriebe eignen. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. In der Um- schreibung des Zwecks der Wohnzone liegt also nicht nur eine immis- sionsmässige Beschränkung, sondern vorab auch eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse der Wohnzone (P. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 165). Bei Gewerbebetrieben ist zu prüfen, ob das in Frage stehende Bauvorha- ben in die Kategorie der in der Nutzungszone zulässigen Betriebe ge- hört. Bei dieser Prüfung fallen in erster Linie die Art der Produkte oder Dienstleistungen, die Zahl der Beschäftigten, die eingesetzten Produk- tionsmittel, die baulichen und betrieblichen Bedürfnisse, die Anforde- rungen an die Infrastruktur, sowie die räumliche Bedeutung des in Frage stehenden Betriebs in Betracht. Nach der verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung sind vor allem Gewerbebetriebe als nichtstö- rend zu qualifizieren, die der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienen, wie Bäckereien, Metzgereien, Arztpraxen, Coiffeurläden, kleine Detailhandelsgeschäfte usw. (VerwGE B 2016/161 vom 15. August 2017 Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Es ist der Rekurrentin zuzustimmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Anwohner das Angebot an sexuellen Dienst- leistungen in Anspruch nehmen könnten. Es ist jedoch allgemein be- kannt, dass Kunden aus Diskretionsgründen es meiden Erotikbetriebe Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 7/9 in der direkten Nachbarschaft aufzusuchen. Die von der Rekurrentin hervorgehobene Diskretion zeigt ebenfalls, dass der Betrieb primär auf ein auswärtiges Publikum ausgerichtet ist. Wie die Rekurrentin selbst ausführt, würden die meisten Gäste eine bestimmte Frau aufgrund ei- nes Inserates kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Zudem un- terscheidet sich die sexgewerbliche Nutzung hinsichtlich ihrer Bedeu- tung für die Versorgung der Wohnbevölkerung klarerweise etwa von Metzgereien, Bäckereien, Coiffeurläden, ärztlichen Praxisräumen oder Ateliers für stille Berufe. Dieser Bedeutungsunterschied bleibt be- stehen, auch wenn berücksichtigt wird, dass z.B. – wie die Rekurrentin vorbringt – Metzgereien von Vegetariern nicht frequentiert werden. Erotikbetriebe stehen daher auch gemäss konstanter Rechtsprechung in keinem funktionellen Zusammenhang zu den Bedürfnissen der Wohnzone (VerwGE B 2013/135 vom 19. August 2014 Erw. 2.2.2; Ur- teil des Bundesgerichtes 1C_2015/2019 vom 21. Februar 2020 Erw. 3.4.2). Aufgrund des Gesagten fehlt es dem vorliegenden Erotikbetrieb bereits am funktionellen Zusammenhang mit der Wohnzone. 4.5 In Wohngebieten, die in erster Linie für das gesunde und ruhige Wohnen bestimmt sind, kann im Baubewilligungsverfahren in der Re- gel auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung verzichtet werden, da die Zonenkonformität für Nutzungen, welche erfahrungsgemäss ideelle Immissionen verursachen, bereits am mangelnden funktionalen Bezug zur Wohnzone scheitern. Im Rahmen einer solchen funktionalen Be- trachtungsweise erweisen sich beispielsweise Massagesalons, wenn sie auch noch so diskret in Erscheinung treten, regelmässig als unzu- lässig, ohne dass auf das Konzept der ideellen Immissionen zurück- gegriffen werden muss (B. WALDMANN, Der Schutz vor ideellen Immis- sionen in Wohngebieten – eine kritische Würdigung, in BR 2005, S. 162). Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass die von einem Erotikbetrieb in einer Wohnzone verursachten ideellen Immissi- onen störend wirken, indem sich Bewohner belästigt fühlen, der Ruf des Quartiers beeinflusst wird und die Attraktivität der umliegenden Grundstücke sinkt. Solche nachteiligen Auswirkungen haben die als zulässig eingestuften Betriebe nicht. Diese ideellen Immissionen eines sexgewerblichen Betriebs dürfen schliesslich auch stärker gewichtet werden als die mit anderen Betrieben verbundenen materiellen Immis- sionen in Form von zusätzlichem Verkehr (VerwGE B 2013/135 vom
- August 2014 Erw. 2.2.3). 4.6 Der Erotikbetrieb ist zusammenfassend weder in funktionaler Hinsicht noch in Bezug auf die von ihm verursachten Immissionen ein "nicht störender" Gewerbebetrieb. Er ist somit in der Wohnzone W2 nicht zonenkonform. Auf den Eventualantrag, die Betriebszeiten mit- tels Auflage auf 22.00 Uhr zu beschränken, ist daher auch nicht weiter einzugehen. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
- 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 8/9 werden. Die Entscheidgebühr beträgt je Rekurs Fr. 1'500.–, zusam- men also Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbin- den. 5.2 Die von der Rekurrentin am 4. Juni 2020 geleisteten Kostenvor- schüsse von je Fr. 1'800.–, insgesamt also Fr. 3'600.–, sind anzurech- nen. Der zu viel geleistete Teil von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
- Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). 6.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid
- a) Der Rekurs 1 (Nr. 20-3818) der A.___ GmbH wird abgewiesen. b) Der Rekurs 2 (Nr. 20-3819) der A.___ GmbH wird abgewiesen.
- a) Die A.___ GmbH bezahlt im Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. b) Der am 4. Juni 2020 von der A.___ GmbH geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 300.– ist zurückzuerstatten. c) Die A.___ GmbH bezahlt im Rekurs 2 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. d) Der am 4. Juni 2020 von der A.___ GmbH geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 300.– ist zurückzuerstatten. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 9/9
- a) Das Begehren der A.___ GmbH im Rekurs 1 um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird abgewiesen. b) Das Begehren der A.___ GmbH im Rekurs 2 um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird abgewiesen. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-3818 / 20-3819 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 08.12.2020 Entscheiddatum: 24.11.2020 BDE 2020 Nr. 113 Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG, Art. 12 BauG. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG gewährleistet einen abstrakt wirkenden öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz. Deshalb ist zunächst festzustellen, ob eine Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betreffenden Zone zulässig ist (Erw. 4.2). Wohnzonen umfassen Gebiete, die sich für Wohnzwecke und nichtstörende Gewerbebetriebe eignen (Erw. 4.3). Die sexgewerbliche Nutzung unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Versorgung der Wohnbevölkerung klarerweise etwa von Metzgereien, Bäckereien, Coiffeurläden, ärztlichen Praxisräumen oder Ateliers für stille Berufe. Damit fehlt es dem vorliegenden Erotikbetrieb bereits am funktionellen Zusammenhang zur Wohnzone (Erw. 4.4). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BDE 2020 Nr. 113 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-3818/20-3819
Entscheid Nr. 113/2020 vom 24. November 2020 Rekurrentin (Rekurse Nrn. 20-3818 und 20-3819)
A.___ GmbH vertreten durch lic.iur. Pascal Felchlin, Rechtsanwalt, Möhr- listrasse 97, 8050 Zürich gegen Vorinstanz Gemeinderat Z. (Beschlüsse vom 5. Mai 2020) Rekursgegnerin 1 (bzgl. Rekurs Nr. 20-3818) Rekursgegner 2 (bzgl. Rekurs Nr. 20-3818) Rekursgegner 3 (bzgl. Rekurs Nr. 20-3818) Rekursgegner 4 (bzgl. Rekurs Nr. 20-3818) Rekursgegnerin 5 (bzgl. Rekurs Nr. 20-3819) B.___ C.___ und D.___ E.___ und F.___ G.___ und H.___ Erbengemeinschaft I.___ sel., bestehend aus: J.___ K.___ L.___ vertreten durch L.___ Grundeigentümer M.___ und N.___ Betreff Baugesuch (Umnutzung für erotische Dienstleistungen)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 2/9
Sachverhalt A.
a) Das Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, liegt gemäss gel- tendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ in der Wohnzone (W2) und ist mit einem Mehrfamilienhaus (Vers.-Nr. 010) und einer Garagenbaute (Vers.-Nr. 011) im Stockwerkeigentum überbaut. M.___ und N.___ sind alleinige Stockwerkeigentümer (je hälftiges Miteigen- tum).
b) Im Februar 2019 stellte die Kantonspolizei St.Gallen fest, dass die A.___ GmbH in der Liegenschaft Nr. 001 erotische Dienstleistun- gen anbietet. Mit Schreiben vom
15. Februar 2019 forderte der Gemeinderat Z.___ die A.___ GmbH auf, ein Baugesuch für die erfolgte Umnutzung einzureichen.
B.
a) Mit Baugesuch vom 29. März 2019 (eingegangen am 1. April
2019) beantragte die A.___ GmbH beim Gemeinderat Z.___ die Bau- bewilligung für die Umnutzung zwecks Erbringung erotischer Dienst- leistungen. Gemäss den eingereichten Unterlagen würden im Ge- bäude mit der Vers.-Nr. 010 fünf Räume für die Erbringung von eroti- schen Dienstleistungen genutzt. Die anderen Räume würden weiterhin Wohnzwecken dienen, wobei diese insbesondere durch Frauen be- wohnt würden, welche im Gewerbe tätig seien.
b) Innert der Auflagefrist vom 17. bis 30. April 2019 erhob die Erbengemeinschaft I.___ sel., bestehend aus J.___, K.___, und L.___, vertreten durch den Miterben L.___, öffentlich-rechtliche und privat- rechtliche Einsprache gegen die Umnutzung. Innert der Auflagefrist er- hoben sodann die B.___, C.___ und D.___, E.___ und F.___ sowie G.___ und H.___ gemeinsam öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache. In beiden Einsprachen wird vorgebracht, dass die sexge- werbliche Nutzung in einer reinen Wohnzone nicht zonenkonform sei.
c) Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 hiess der Gemeinderat Z.___ die Einsprache der B.___ und Mitbeteiligte gut und verweigerte die Baubewilligung für die Umnutzung. Mit separatem Beschluss vom
5. Mai 2020, hiess der Gemeinderat Z.___ auch die Einsprache der Erbengemeinschaft I.___ sel. gut und verweigerte ebenfalls die Bau- bewilligung für die Umnutzung. Die Verweigerung der Baubewilligung begründete der Gemeinderat Z.___ im Wesentlichen damit, dass ein Erotikbetrieb keinen funktionellen Zusammenhang mit den Bedürfnis- sen einer Wohnzone aufweise und daher nicht zonenkonform sei.
C.
Gegen die einzelnen Beschlüsse bzw. Einspracheentscheide erhob die A.___ GmbH, vertreten durch lic.iur. Pascal Felchlin, Rechtsan- walt, Zürich, mit zwei separaten Schreiben vom 20. Mai 2020 Rekurs
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 3/9
beim Baudepartement. Im Rekurs gegen den Beschluss in Zusam- menhang mit der Einsprache der B.___ und Mitbeteiligte (Rekurs 1, Nr. 20-3818) werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 5. Mai 2020 betreffend Baugesuch Nr. 003 vom 1. April 2019 und Einsprachen vom 25. April 2019 sei aufzuheben. 2. Die Einsprachen der Rekursgegner seien abzuweisen und das Baugesuch Nr. 11-19 vom 1. April 2019 sei zu bewilligen. 3. Eventualiter sei das Baugesuch unter der Auflage zu bewilligen, dass die Betriebszeiten auf die Zweit zwi- schen 10:00 Uhr und 22:00 Uhr zu beschränken seien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten der Rekursgegner. Im Rekurs gegen den Beschluss in Zusammenhang mit der Einspra- che der Erbengemeinschaft I.___ sel. (Rekurs 2, Nr. 20-3819) werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 5. Mai 2020 betreffend Baugesuch Nr. 003 vom 1. April 2019 und Einsprachen vom 23. April 2019 sei aufzuheben. 2. Die Einsprachen der Rekursgegner seien abzuweisen und das Baugesuch Nr. 11-19 vom 1. April 2019 sei zu bewilligen. 3. Eventualiter sei das Baugesuch unter der Auflage zu bewilligen, dass die Betriebszeiten auf die Zweit zwi- schen 10:00 Uhr und 22:00 Uhr zu beschränken seien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten des Rekursgegners. In den inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Rekursbegründungen macht die Rekurrentin geltend, dass in der Wohnzone W2 nichtstö- rende Gewerbebetriebe zulässig seien. Die Ansicht der Vorinstanz, ein Sexbetrieb in einer Wohnzone sei von vornherein als störend zu beur- teilen, sei nicht mehr zeitgemäss. Das Angebot an sexuellen Dienst- leistungen richte sich zwar unter anderem an ein auswärtiges Publi- kum, jedoch würden auch Einheimische aus der Gemeinde und der näheren Umgebung zu den Kunden des Betriebs zählen. Weiter hinke der Vergleich mit Gewerbebetrieben, welche angeblich der Befriedi- gung täglicher Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienen würden. Zu diesen sollen gemäss Vorinstanz zwar Bäckereien, Metzgereien, Arzt- praxen, Coiffeurläden, kleine Detailhandelsgeschäfte usw., nicht aber ein kleiner Erotikbetrieb gehören. Dem könne nicht gefolgt werden, da sexuelle Dienstleistungen offensichtlich einem verbreiteten Bedürfnis entsprechen würden. Zwar nehme ein grosser Teil der Bevölkerung – zumindest angeblich – keine sexuellen Dienstleistungen in Anspruch.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 4/9
Doch umgekehrt diene auch eine Metzgerei nur denjenigen, die nicht vegetarisch oder vegan leben. Massgebend sei vielmehr, welche Art und Grösse eines bestimmten Gewerbes in einer reinen Wohnzone noch als nicht störend anzusehen sei. Vorliegend beabsichtige die Re- kurrentin lediglich einen kleinen Betrieb mit drei bis vier Frauen und etwa zehn Gästen pro Tag. Bei dieser Grösse sei ein funktioneller Zu- sammenhang mit der Wohnzone gegeben. Materielle Immissionen seien nicht auszumachen. Insbesondere sei auch der Verkehr durch Zu- und Wegfahrten, gemessen an einer Wohnzone, nicht als störend einzustufen. Weiter rügt die Rekurrentin, die Beurteilung der ideellen Immissionen. Reine Vorurteile der Rekursgegner könnten in baurecht- licher Hinsicht nicht relevant sein. Der von der Vorinstanz herangezo- gene BGE 136 I 395 gehe sodann an der Sache vorbei, da der Bun- desgerichtsentscheid die Nutzung zur Freitodbegleitung zum Gegen- stand hatte. Die Gäste eines Sexgewerbes würden – anders als im von der Vorinstanz zitierten Entscheid – zum Vergnügen kommen und in der Regel zufriedener wieder von Dannen ziehen. Allfällige daraus entstehende ideelle Immissionen könnten nicht als störend gelten. Vom geplanten Betrieb gingen somit keine störenden Immissionen aus. Damit seien auch die Einsprachen in privatrechtlicher Hinsicht un- begründet und damit abzuweisen.
D.
Die Vorinstanz sowie die Rekursgegner haben auf eine Vernehmlas- sung verzichtet. Die Grundeigentümer schliessen sich mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 den Ausführungen der Rekurrentin an.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Rekurrentin wird – soweit erforder- lich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 5/9
2.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 5. Mai 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom
8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen wei- terhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur An- wendung.
3.
Die Rekurrentin rügt, dass die Ausführungen der Vorinstanz rudimen- tär seien und wirft der Vorinstanz damit sinngemäss vor, ihrer Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Die Begründung des ange- fochtenen Entscheids war so abgefasst, dass sich die Rekurrentin über die Tragweite des Entscheids hinreichend Rechenschaft geben und ihn, wie ihre ausführlich begründete Rekursschrift zeigt, in voller Kenntnis der Sache anfechten konnte. Damit genügt die Begründung den von Lehre und Rechtsprechung verlangten Anforderungen und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrentin nicht (VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 Erw. 4 mit weiteren Hin- weisen).
4.
Umstritten ist, ob der gegenständliche Erotikbetrieb in der Wohnzone W2 zulässig sei.
4.1 Die Rekurrentin bringt vor, dass sexuelle Dienstleistungen einem verbreiteten Bedürfnis entsprechen würden. Daher richte sich der Erotikbetrieb nicht nur an ein auswärtiges Publikum, sondern selbstverständlich auch an die Anwohner und Einheimischen aus der Gemeinde. Der Erotikbetrieb diene somit – wie Metzgereien, Bäcke- reien, Arztpraxen usw. auch – der Befriedigung allgemeiner Bedürf- nisse. Sodann würden von dem kleinen Betrieb mit drei bis vier Frauen keine übermässigen Immissionen ausgehen. Das Lokal weise weder Beschriftungen oder Beleuchtungen zwecks Werbung auf. Aus diesem Grund und auch weil nur etwa zehn Gäste pro Tag erwartet werden könnten, sei nicht mit Lärm- oder sonstigen materiellen Immissionen zu rechnen. Sollten die im Baugesuch genannten Betriebszeiten von 10.00 bis 24.00 Uhr als zu immissionsstark eingeschätzt werden, so seien die Betriebszeiten mittels Auflage auf 22.00 Uhr zu beschrän- ken. Hinsichtlich ideeller Immissionen führt die Rekurrentin aus, dass die Einstufung als "nicht störend" nicht das Fehlen jeglichen Konflikt- potenzials voraussetze. Vielmehr sei eine Gesamtschau unter Einbe- zug des geplanten Vorhabens und der bestehenden Umgebung anzu- stellen. Reine Vorurteile könnten in baurechtlicher Hinsicht nicht relevant sein. Sodann befinde sich bereits direkt gegenüber dem Grundstück Nr. 001 die immissionsstarke mechanische Werkstatt der
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 6/9
Rekurrentin 1. Inwiefern die Attraktivität der umliegenden Grundstücke durch den diskreten Erotikbetrieb sinken sollte, sei nicht ersichtlich.
4.2 Die Zonenkonformität ergibt sich für jede Zone aus dem Nut- zungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften. Sollen die Ziele der Raumplanungsgesetzgebung erreicht werden, muss das Ge- bot der Zonenkonformität konsequent eingehalten werden. Bauten und Anlagen müssen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes [SR 700; abgekürzt RPG]). Die Zonenkonformität im Sinn des Bundes- rechts setzt einen funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorha- ben und Zonenzweck voraus (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 360). Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG ge- währleistet sodann einen abstrakt wirkenden öffentlich-rechtlichen Im- missionsschutz. Deshalb ist zunächst festzustellen, ob eine Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betref- fenden Zone zulässig ist. Dazu gehört auch die Beurteilung der typischerweise von einem solchen Betrieb ausgehenden Immissionen. Erst anschliessend ist – soweit noch erforderlich – zu beurteilen, ob der Betrieb konkrete Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschreiten (vgl. GVP 2005 Nr. 26; B. HEER, a.a.O., Rz. 364 mit Hinweisen auf GVP 1999 Nr. 90 und 1992 Nr. 29).
4.3 Das Grundstück Nr. 001 befindet sich in der Wohnzone W2. Die Wohnzone ist in Art. 12 PBG geregelt. Da die Bestimmung nicht direkt anwendbar ist und die Politische Gemeinde Z.___ ihr Baureglement (BauR) noch nicht ans neue Recht angepasst hat, ist auf Art. 11 BauG abzustellen. Demnach umfassen Wohnzonen Gebiete, die sich für Wohnzwecke und nichtstörende Gewerbebetriebe eignen. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. In der Um- schreibung des Zwecks der Wohnzone liegt also nicht nur eine immis- sionsmässige Beschränkung, sondern vorab auch eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse der Wohnzone (P. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 165). Bei Gewerbebetrieben ist zu prüfen, ob das in Frage stehende Bauvorha- ben in die Kategorie der in der Nutzungszone zulässigen Betriebe ge- hört. Bei dieser Prüfung fallen in erster Linie die Art der Produkte oder Dienstleistungen, die Zahl der Beschäftigten, die eingesetzten Produk- tionsmittel, die baulichen und betrieblichen Bedürfnisse, die Anforde- rungen an die Infrastruktur, sowie die räumliche Bedeutung des in Frage stehenden Betriebs in Betracht. Nach der verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung sind vor allem Gewerbebetriebe als nichtstö- rend zu qualifizieren, die der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienen, wie Bäckereien, Metzgereien, Arztpraxen, Coiffeurläden, kleine Detailhandelsgeschäfte usw. (VerwGE B 2016/161 vom 15. August 2017 Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.4 Es ist der Rekurrentin zuzustimmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Anwohner das Angebot an sexuellen Dienst- leistungen in Anspruch nehmen könnten. Es ist jedoch allgemein be- kannt, dass Kunden aus Diskretionsgründen es meiden Erotikbetriebe
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 7/9
in der direkten Nachbarschaft aufzusuchen. Die von der Rekurrentin hervorgehobene Diskretion zeigt ebenfalls, dass der Betrieb primär auf ein auswärtiges Publikum ausgerichtet ist. Wie die Rekurrentin selbst ausführt, würden die meisten Gäste eine bestimmte Frau aufgrund ei- nes Inserates kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Zudem un- terscheidet sich die sexgewerbliche Nutzung hinsichtlich ihrer Bedeu- tung für die Versorgung der Wohnbevölkerung klarerweise etwa von Metzgereien, Bäckereien, Coiffeurläden, ärztlichen Praxisräumen oder Ateliers für stille Berufe. Dieser Bedeutungsunterschied bleibt be- stehen, auch wenn berücksichtigt wird, dass z.B. – wie die Rekurrentin vorbringt – Metzgereien von Vegetariern nicht frequentiert werden. Erotikbetriebe stehen daher auch gemäss konstanter Rechtsprechung in keinem funktionellen Zusammenhang zu den Bedürfnissen der Wohnzone (VerwGE B 2013/135 vom 19. August 2014 Erw. 2.2.2; Ur- teil des Bundesgerichtes 1C_2015/2019 vom 21. Februar 2020 Erw. 3.4.2). Aufgrund des Gesagten fehlt es dem vorliegenden Erotikbetrieb bereits am funktionellen Zusammenhang mit der Wohnzone.
4.5 In Wohngebieten, die in erster Linie für das gesunde und ruhige Wohnen bestimmt sind, kann im Baubewilligungsverfahren in der Re- gel auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung verzichtet werden, da die Zonenkonformität für Nutzungen, welche erfahrungsgemäss ideelle Immissionen verursachen, bereits am mangelnden funktionalen Bezug zur Wohnzone scheitern. Im Rahmen einer solchen funktionalen Be- trachtungsweise erweisen sich beispielsweise Massagesalons, wenn sie auch noch so diskret in Erscheinung treten, regelmässig als unzu- lässig, ohne dass auf das Konzept der ideellen Immissionen zurück- gegriffen werden muss (B. WALDMANN, Der Schutz vor ideellen Immis- sionen in Wohngebieten – eine kritische Würdigung, in BR 2005, S. 162). Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass die von einem Erotikbetrieb in einer Wohnzone verursachten ideellen Immissi- onen störend wirken, indem sich Bewohner belästigt fühlen, der Ruf des Quartiers beeinflusst wird und die Attraktivität der umliegenden Grundstücke sinkt. Solche nachteiligen Auswirkungen haben die als zulässig eingestuften Betriebe nicht. Diese ideellen Immissionen eines sexgewerblichen Betriebs dürfen schliesslich auch stärker gewichtet werden als die mit anderen Betrieben verbundenen materiellen Immis- sionen in Form von zusätzlichem Verkehr (VerwGE B 2013/135 vom
19. August 2014 Erw. 2.2.3).
4.6 Der Erotikbetrieb ist zusammenfassend weder in funktionaler Hinsicht noch in Bezug auf die von ihm verursachten Immissionen ein "nicht störender" Gewerbebetrieb. Er ist somit in der Wohnzone W2 nicht zonenkonform. Auf den Eventualantrag, die Betriebszeiten mit- tels Auflage auf 22.00 Uhr zu beschränken, ist daher auch nicht weiter einzugehen. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 8/9
werden. Die Entscheidgebühr beträgt je Rekurs Fr. 1'500.–, zusam- men also Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbin- den.
5.2 Die von der Rekurrentin am 4. Juni 2020 geleisteten Kostenvor- schüsse von je Fr. 1'800.–, insgesamt also Fr. 3'600.–, sind anzurech- nen. Der zu viel geleistete Teil von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
6.
Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
6.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs 1 (Nr. 20-3818) der A.___ GmbH wird abgewiesen.
b) Der Rekurs 2 (Nr. 20-3819) der A.___ GmbH wird abgewiesen.
2.
a) Die A.___ GmbH bezahlt im Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
b) Der am 4. Juni 2020 von der A.___ GmbH geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 300.– ist zurückzuerstatten.
c) Die A.___ GmbH bezahlt im Rekurs 2 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
d) Der am 4. Juni 2020 von der A.___ GmbH geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 300.– ist zurückzuerstatten.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 113/2020), Seite 9/9
3.
a) Das Begehren der A.___ GmbH im Rekurs 1 um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der A.___ GmbH im Rekurs 2 um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin