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20-2798

Sg Publikationen · 2020-03-23 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

a) A.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der H.___strasse im zur Politischen Gemeinde Z.___ gehö- renden Dorf Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonen- plan der Gemeinde Z.___ vom 22. Dezember 1998 in der Wohn- und Gewerbezone (WG3). Es ist mit einem Wohngebäude (Vers.-Nr. 010) und einem Nebengebäude (Vers.-Nr. 011) überbaut.

b) Nördlich des Grundstücks Nr. 001 befindet sich das Grundstück Nr. 002, Grundbuch Z.___, welches im Eigentum der Politischen Ge- meinde Z.___ steht und über direkten Zugang zum B.___see verfügt. Auf dem Grundstück betreibt die Politische Gemeinde das Freibad "C.___". Das Freibad verfügt über ein Seebad, ein Nichtschwimmer- und Planschbecken, eine Spielwiese, einen Kiosk und ein kleines Res- taurant. Sodann stellt die Politische Gemeinde auf dem Grundstück mehrere Trockenplätze für Boote sowie eine Slipanlage zum Ein- und Auswassern zur Verfügung. Ebenfalls auf dem Grundstück befindet sich ein Boots- und Badehaus (Vers-Nr. 012), für welches die Politi- sche Gemeinde Z.___ zugunsten einer Privatperson eine Personal- dienstbarkeit eingeräumt hat. Die verschiedenen Bauten und Anlagen sind über gekieste Wege unterschiedlicher Breite miteinander verbun- den. Das Grundstück selbst wird von Osten her über die klassierte Ge- meindestrasse 3. Klasse mit dem Namen "C.___" erschlossen. Weiter besteht auf dem Grundstück Nr. 003 ein Fussweg, welcher das Grund- grundstück Nr. 002 mit der H.___strasse (Kantonsstrasse, 2. Klasse) verbindet. Der Fussweg ist nicht klassiert, jedoch besteht eine Perso- naldienstbarkeit zu Gunsten der Politischen Gemeinde Z.___.

B.

a) Mit E-Mail vom 21. Februar 2020 wandte sich A.___ an die Politische Gemeinde Z.___ und stellte sich auf den Standpunkt, dass die bestehenden Wege nördlich und östlich des Grundstücks Nr. 001 aufgrund des grösseren Nutzerkreises klassiert werden müssten.

b) Mit Beschluss vom 23. März 2020 lehnte der Gemeinderat Z.___ die Einleitung eines Strassenplanverfahrens bezüglich der beiden Kieswege auf den Grundstücken Nrn. 002 und 003 ab. Der Gemein- derat erwog, dass der Kiesweg auf Grundstück Nr. 002 ausschliesslich dem Zugang zum Freibad diene. Die Wege würden nicht der Erschlies- sung weiterer Grundstücke dienen, so dass eine Klassierung dersel- ben gemäss gängiger Praxis auch nicht nötig sei. Die Benutzung des Fusswegs über das Grundstück Nr. 003 sei bereits durch eine Dienst- barkeit sichergestellt. Eine weitergehende Sicherstellung sei nicht nö- tig.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 3/9

C.

Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 12. April 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge ge- stellt:

1. Auf dem Grundstück Nr. 002 (Badeanlage C.___, Ei- gentümerin Politische Gemeinde Z.___) sei der beste- hende Eintrag im Vermessungswerk der Gemeinde Z.___ strassenrechtlich festzulegen mit einem Ge- meindeweg 1. Klasse. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Z.___. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Kiesweg das Freibad und weitere seebezogene Tätigkeiten erschliesse, die offensichtlich über die reine Nutzung als Freibad hinausgehen würden. In der amtli- chen Vermessung sei denn auch im vorderen Teil der Weg breiter ver- messen und nach dem Wendeplatz für die Zulieferung für das Restau- rant verjünge sich der Weg. Die amtliche Vermessung sei richtig erfolgt und spiegle die tatsächliche Nutzung des Grundstücks Nr. 002 wieder. Sodann würden über die Wege auch 50 Trocken-Bootsplätze samt Slipanlage und eine private Pfahlbaute erschlossen. Dem Rekurrenten gehe es nicht darum, die heutige Nutzung zu verhindern. Er verlange nur, dass die richtige und genaue Aufnahme in der amtlichen Vermes- sung auch eine rechtliche Bindungswirkung erhalte, damit die Nach- barn von gesicherten Grundlagen bei der Bauplanung ausgehen könn- ten.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Rekurrent im Rekurs nur noch die Klassierung des Kieswegs von Nordwesten her über das Grundstück Nr. 002 verlange. Der Fussweg über das Grund- stück Nr. 003 sei nicht mehr Verfahrensgegenstand. Der Gemeinderat stelle sich weiterhin auf den Standpunkt, dass der Kiesweg von Nord- westen einzig der Erschliessung des Grundstücks Nr. 002 diene und daher keine Klassierung notwendig sei. Der Zubringerdienst zum Frei- bad und zur Slipanlage sei nur mit Bewilligung des Gemeinderates möglich. Ansonsten herrsche ein allgemeines Fahrverbot. Der Zugang sei somit nachweislich nicht für jedermann möglich. Die vom Rekur- renten vermisste Planungssicherheit bezüglich seiner Liegenschaft liege ebenfalls nicht vor. Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 001 hätten gegenüber dem Grundstück Nr. 002 den ordentlichen Grenzab- stand einzuhalten.

b) Mit Amtsbericht vom 9. Juni 2020 führt das kantonale Tiefbau- amt (TBA) aus, dass zu unterscheiden sei, ob eine Strasse bzw. ein Weg der Fein- oder Groberschliessung diene oder aber eine grund- stücksinterne Hauszufahrt darstelle. Zufahrten und Zugänge auf den

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 4/9

einzelnen Grundstücken würden nicht mehr zur Feinerschliessung ge- hören und könnten demgemäss auch nicht dem Gemeingebrauch ge- widmet werden. Der Kiesweg auf dem Grundstück Nr. 002 gehöre ver- mutungsweise nicht mehr zur Feinerschliessung, weil das Grundstück bereits über die Gemeindestrasse "C.___" (3. Klasse) hinreichend er- schlossen sei. Sodann sei zu beachten, dass der Politischen Ge- meinde bezüglich der Öffentlicherklärung von Strassen und Wegen ein grosses Ermessen zukomme.

c) Mit Eingabe vom 25. Juli 2020 nimmt der Rekurrent zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz und zum Amtsbericht des TBA Stellung. Der Rekurrent wiederholt, dass er sich nicht an der aktuellen Nutzung störe. Störend sei lediglich, dass die Anstösser keine Planungssicher- heit für eigene Projekte hätten. Die Gemeinde verhalte sich wider- sprüchlich, wenn sie öffentlich-rechtliche Signalisationen aufstelle und gleichzeitig behaupte, dass es sich um einen Privatweg handle. Die Zufahrt zum Freibad sei sodann nie bewilligt worden, andernfalls wäre ein Wendeplatz für Fahrberechtigte und LKW-Zulieferer gefordert ge- wesen. Die Sicherheit der Fussgänger beim Ausgang des Freibads sei ebenfalls nicht gegeben. Der Zugang zur Slipanlage sei öffentlich und deshalb auch konzessioniert worden. Die zahlreichen Nutzer und Zu- lieferer, Ver- und Entsorger hätten keine Bewilligung des Gemeinde- rates. Der Betreiber des Freibads würde die Vorgaben nicht umsetzen. Die Eigentümerin des Seehauses sei sodann nicht Pächterin, sondern Grundeigentümerin. Das Freibad stehe im Verwaltungsvermögen, was klar eine Allgemeinnutzung bekräftige. Die Widmung für den Gemein- gebrauch sei nur die eine Sache, die tatsächliche Nutzung, die dieser Widmung gleichkomme, sei identisch zu handhaben.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Fraglich ist, ob die Rekursberechtigung nach Art. 45 VRP gegeben ist.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1; ab- gekürzt StrG) führt die politische Gemeinde einen Plan über die unter ihrer Hoheit stehenden Strassen mit Angabe der Einteilung. Gemäss

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 5/9

Art. 7 StrG legt der Gemeindestrassenplan den Umfang des Strassen- netzes fest (Abs. 1), wobei die Strassen und Wege je in drei – in Art. 8 und 9 StrG konkretisierte – Klassen eingeteilt werden (sog. Klassie- rung, Abs. 2). Nach Art. 14 StrG wird die Einteilung von Strassen ge- ändert, wenn Bedeutung oder Zweckbestimmung es erfordert (Abs. 1); wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann der politischen Gemeinde nach zehn Jahren seit rechtsgültiger Einteilung eine Ände- rung beantragen (Abs. 3). Sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs.

E. 1.2.2 Das Gebiet "C.___" wurde zuletzt im Rahmen des Gesamtstras- senplans der Politischen Gemeinde Z.___ vom 22. August 1995 beur- teilt. Hierbei wurde die Strasse "C.___" als Gemeindestrasse 3. Klasse klassiert. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits das Freibad "C.___" samt den Wegen, um deren Klassierung der Rekurrent ersucht. Damit ist der Gesamtstrassenplan seit mehr als zehn Jahren rechtskräftig. Eine Änderung der Verhältnisse liegt demgegenüber nicht vor und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht.

E. 1.2.3 Zu prüfen bleibt, ob ein schutzwürdiges Interesse für die bean- tragte Klassierung besteht. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Rekursberechtigung gegeben ist. Dabei obliegt es je- doch grundsätzlich der Partei, in ihrer Begründung darzulegen, woraus sich ihre Legitimation ergibt (GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 3). Der Begriff des schutzwür- digen Interesses erfährt im Strassengesetz keine eigenständige Um- schreibung. Auch aus der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Mai 1986 ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff zu verstehen ist (Strassengesetz und Grossratsbeschluss über den Strassenplan, Botschaft und Entwürfe des Regierungsrates vom 28. Mai 1986, in: ABl 1986 S. 1585 ff., S. 1637). Er ist deshalb mit Blick auf die tatsäch- lichen und rechtlichen Auswirkungen der Einteilung einer Strasse für die betroffenen Grundeigentümer auszulegen und anzuwenden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das schutzwürdige Interesse im Sinn der Rechtsmittelbefugnis, wie es Art. 45 Abs. 1 VRP voraussetzt, be- reits dann dargetan ist, wenn mit einem allfälligen Erfolg ein tatsächli- cher wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil abgewendet werden kann und die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid die tatsächliche Interessenstellung des Betroffenen mehr berührt als irgendeinen Dritten oder die Allgemeinheit (VerwGE B 2019/75 vom 27. Februar 2020 Erw. 3.2).

E. 1.2.4 Der Rekurrent beantragt, dass der Kiesweg nördlich seines Grundstücks als Gemeindeweg 1. Klasse zu klassieren sei, damit "die

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 6/9

richtige und genaue Aufnahme in der amtlichen Vermessung auch eine rechtliche Bindungswirkung erhalte, damit die Nachbarn von ge- sicherten Grundlagen bei der Bauplanung ausgehen können" (Rekursschreiben vom 12. April 2020, S. 2). Der Rekurrent macht sinn- gemäss ein Feststellungsinteresse geltend. Nach der Praxis ist das Feststellungsinteresse insbesondere gegeben, wenn eine Unklarheit über den Bestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Befugnisse oder Pflichten besteht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 560). Inwiefern Unklarheit be- stehen soll, ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesamtstrassenplan geht eindeutig hervor, dass es sich beim Kiesweg nördlich des rekurrenti- schen Grundstücks nicht um einen klassierten Weg handelt. Entspre- chend besteht auch keine Planungsunsicherheit hinsichtlich der Be- bauungsmöglichkeit der Grundstücke.

E. 1.2.5 Ebenfalls unklar ist, welchen Vorteil der Rekurrent hätte, wenn der Kiesweg als Gemeindeweg 1. Klasse eingeteilt werden würde. Der Unterhalt der Wege erster Klasse obliegt der politischen Gemeinde (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. b und Art. 54 Abs. 1 Bst. a StrG). Im vorliegenden Fall liegt der Kiesweg, dessen Klassierung beantragt wird, nicht auf dem Grundstück des Rekurrenten, sondern auf dem Nachbarsgrundstück. Damit trifft den Rekurrenten – unabhängig von der Klassierung – keine Unterhaltspflicht (vgl. VerwGE B 2019/75 vom

27. Februar 2020 Erw. 3.1; VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 Erw. 3.1). Die beantragte Klassierung dient ebenfalls nicht der Er- schliessung des rekurrentischen Grundstücks. Worin also das schutz- würdige Interesse des Rekurrenten bestehen soll, ist unklar. Die Vo- rinstanz erwägt zwar im angefochtenen Entscheid, dass sich im Fall einer Klassierung die Bebaubarkeit der Grundstücke Nrn. 003 und 001 ändern würde. Hierauf geht der Rekurrent jedoch mit keinem Wort ein. Mehr noch kritisiert er die "ungefragte Bemerkung" der Vorinstanz, wo- nach der Rekurrent den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten habe. Mit seiner Hauptkritik – wonach der Gesamtstrassenplan nicht mit der tatsächlichen Nutzung übereinstimme – und den vielzähligen weiteren Vorbringen (Einhaltung der Dienstbarkeit, Signalisierung, Wendeplatz für LKW, Sicherheit der Besucher, hinreichende Erschliessung des Freibads) macht der Rekurrent das öffentliche Interesse an der korrek- ten Anwendung des Strassengesetzes geltend. Die kantonale Praxis verneint jedoch die Legitimation, sofern lediglich das öffentliche Inte- resse an der korrekten Anwendung des Bau- und Planungsrechts gel- tend gemacht wird (vgl. GEISSER/ZOGG, a.a.O., N 11 zu Art. 45).

E. 1.3 Da der Rekurrent lediglich öffentliche Interessen geltend macht, fehlt es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse im Sinn von Art. 14 Abs. 3 StrG. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch des Rekur- renten somit gar nicht erst eintreten müssen. Bereits aus diesem Grund ist der Rekurs abzuweisen.

2.

Im Übrigen wäre der Rekurs auch aus materiellen Gründen abzuwei- sen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 7/9

2.1 Wege werden als Strassen im Sinn des Strassengesetzes be- handelt, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten (Art. 1 Abs. 2 StrG). Strassen werden nach der geplanten Zweckbestimmung in ver- schiedene Klassen eingeteilt: Für den örtlichen und überörtlichen Ver- kehr sind nach Art. 8 Abs. 1 StrG Gemeindestrassen erster Klasse vorgesehen. Diese stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr of- fen. Gemeindestrassen zweiter Klasse dienen der Groberschliessung des Baugebiets und der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebiets. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahr- zeugverkehr regelmässig offen (Art. 8 Abs. 2 StrG). Gemeindestras- sen dritter Klasse dienen dagegen der übrigen untergeordneten Er- schliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft. Sie stehen dem all- gemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen (Art. 8 Abs. 3 StrG). Ge- meindestrassen dritter Klasse sind die niedrigste Kategorie öffentlicher Strassen und eine Auffangklasse. Alle öffentlichen Strassen, die nicht zwingend einer höheren Klasse zuzuordnen sind, gehören folglich zu den Gemeindestrassen dritter Klasse; sie dienen der Feinerschlies- sung. Auf Wege erster Klasse werden die Vorschriften über die Ge- meindestrassen erster Klasse sachgemäss angewendet. Bei Wegen zweiter und dritter Klasse finden die Bestimmungen über die Gemein- destrassen dritter Klasse sachgemäss Anwendung (Art. 9 Abs. 3 StrG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen. Die Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen indessen nicht mehr zur Feinerschliessung (GVP 2011 Nr. 21). Für die Frage der Öffentlicherklärung einer Erschliessungsanlage ist damit ne- ben der Abgrenzung zur Groberschliessung insbesondere die Unter- scheidung zur privaten Hauszufahrt wichtig.

2.2 Eine blosse Hauszufahrt liegt vor, wenn ein einzelnes Baugrund- stück bereits direkt an eine öffentliche Strasse angrenzt und die zu erstellende Erschliessungsanlage (Zufahrt, Vorplatz o.ä.) erkennbar der privaten Nutzung vorbehalten ist (vgl. GVP 2001 Nr. 98). Dabei spielt es keine Rolle, wenn sich auf dem einzelnen Grundstück mehr als ein Gebäude (Ein- und/oder Mehrfamilienhäuser, unabhängig der Eigentumsverhältnisse am Gebäude, z.B. Stockwerkeigentum) und damit eine Vielzahl von Wohneinheiten befinden; die Eigentümer haben sich in diesen Fällen privatrechtlich zu organisieren (Hausord- nung, Stockwerkeigentümer-Reglement). Aufgrund der Tatsache, dass der Verkehr innerhalb eines einzigen Privatgrundstücks stattfin- det, besteht in der Regel keine Notwendigkeit an einer Öffentlicherklä- rung der internen Erschliessung (Hauszufahrt). Ausnahmen von dieser Regel können angezeigt sein, wenn über die beschriebene grund- stücksinterne Zufahrtsstrasse zu den Garagen, Aussenparkplätzen oder zur Tiefgarageneinfahrt hinaus ein eigenes Wegnetz zwischen den angrenzenden öffentlichen Strassen und den Hauszugängen be- steht. In solchen Fällen kann die Planungsbehörde ein öffentliches In- teresse an der rechtlichen Sicherstellung der Zufahrten und Zugänge in Betracht ziehen und deshalb eine Öffentlicherklärung des oberirdi- schen Strassen- und Wegnetzes für notwendig befinden (vgl. VerwGE B 2014/16 vom 30. Juni 2015 Erw. 2.1).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 8/9

2.3 Das Grundstück Nr. 002 ist über die klassierte Gemeindestrasse "C.___" (3. Klasse) strassenmässig erschlossen. Diese stellt die Fei- nerschliessung dar. Der Weg, dessen Klassierung der Rekurrent ver- langt, verläuft dagegen innerhalb des Grundstücks Nr. 002. Die Wege auf dem Grundstück Nr. 002 dienen denn auch nur der grundstücksin- ternen Erschliessung und sind nicht etwa Bestandteil eines übergeord- neten Strassen- bzw. Wegnetzes (vgl. VerwGE B 2014/16 vom

30. Juni 2015 Erw. 2.2; VerwGE B 2009/30 vom 3. Dezember 2009 Erw. 4.2). Als solche gehören sie nicht zur Feinerschliessung (VerwGE B 2018/185 vom 24. Januar 2019 Erw. 5.2; GVP 2011 Nr. 21). Damit fehlt es im vorliegenden Fall an einem öffentlichen Interesse für die beantragte Klassierung. Auch aus diesem Grund wäre der Rekurs ab- zuweisen.

E. 3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrent an der beantragten Klassierung kein eigenes schutzwürdiges Interesse hat und die Vorinstanz deshalb auf das Gesuch gar nicht hätte eintreten müssen. Ohnehin besteht an der beantragten Klassierung kein öffentliches In- teresse. Der Rekurs erweist sich deshalb – selbst wenn der Rekurrent legitimiert gewesen wäre – als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

E. 4.2 Der vom Rekurrenten am 28. April 2020 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

E. 5 Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten.

E. 5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

E. 5.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 9/9

Entscheid 1.

Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

2.

a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 28. April 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3.

Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-2798 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 10.11.2020 Entscheiddatum: 27.10.2020 BDE 2020 Nr. 98 Art. 14 Abs. 1 und 3 StrG und Art. 45 Abs. 1 VRP. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch um Erlass eines Teilstrassenplans gar nicht erst eintreten müssen, da der Rekurrent lediglich öffentliche Interessen geltend macht (Erw. 1.3). Im Übrigen wäre der Rekurs auch aus materiellen Gründen abzuweisen. Der Weg, dessen Klassierung der Rekurrent verlangt, verläuft innerhalb des Grundstücks und dient denn auch nur der grundstücksinternen Erschliessung. Damit fehlt es im vorliegenden Fall an einem öffentlichen Interesse für die beantragte Klassierung (Erw. 2.3). BDE 2020 Nr. 98 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Baudepartement

20-2798

Entscheid Nr. 98/2020 vom 27. Oktober 2020 Rekurrent A.___, gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 23. März 2020) Betreff Antrag auf Erlass eines Teilstrassenplans

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 2/9

Sachverhalt A.

a) A.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der H.___strasse im zur Politischen Gemeinde Z.___ gehö- renden Dorf Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonen- plan der Gemeinde Z.___ vom 22. Dezember 1998 in der Wohn- und Gewerbezone (WG3). Es ist mit einem Wohngebäude (Vers.-Nr. 010) und einem Nebengebäude (Vers.-Nr. 011) überbaut.

b) Nördlich des Grundstücks Nr. 001 befindet sich das Grundstück Nr. 002, Grundbuch Z.___, welches im Eigentum der Politischen Ge- meinde Z.___ steht und über direkten Zugang zum B.___see verfügt. Auf dem Grundstück betreibt die Politische Gemeinde das Freibad "C.___". Das Freibad verfügt über ein Seebad, ein Nichtschwimmer- und Planschbecken, eine Spielwiese, einen Kiosk und ein kleines Res- taurant. Sodann stellt die Politische Gemeinde auf dem Grundstück mehrere Trockenplätze für Boote sowie eine Slipanlage zum Ein- und Auswassern zur Verfügung. Ebenfalls auf dem Grundstück befindet sich ein Boots- und Badehaus (Vers-Nr. 012), für welches die Politi- sche Gemeinde Z.___ zugunsten einer Privatperson eine Personal- dienstbarkeit eingeräumt hat. Die verschiedenen Bauten und Anlagen sind über gekieste Wege unterschiedlicher Breite miteinander verbun- den. Das Grundstück selbst wird von Osten her über die klassierte Ge- meindestrasse 3. Klasse mit dem Namen "C.___" erschlossen. Weiter besteht auf dem Grundstück Nr. 003 ein Fussweg, welcher das Grund- grundstück Nr. 002 mit der H.___strasse (Kantonsstrasse, 2. Klasse) verbindet. Der Fussweg ist nicht klassiert, jedoch besteht eine Perso- naldienstbarkeit zu Gunsten der Politischen Gemeinde Z.___.

B.

a) Mit E-Mail vom 21. Februar 2020 wandte sich A.___ an die Politische Gemeinde Z.___ und stellte sich auf den Standpunkt, dass die bestehenden Wege nördlich und östlich des Grundstücks Nr. 001 aufgrund des grösseren Nutzerkreises klassiert werden müssten.

b) Mit Beschluss vom 23. März 2020 lehnte der Gemeinderat Z.___ die Einleitung eines Strassenplanverfahrens bezüglich der beiden Kieswege auf den Grundstücken Nrn. 002 und 003 ab. Der Gemein- derat erwog, dass der Kiesweg auf Grundstück Nr. 002 ausschliesslich dem Zugang zum Freibad diene. Die Wege würden nicht der Erschlies- sung weiterer Grundstücke dienen, so dass eine Klassierung dersel- ben gemäss gängiger Praxis auch nicht nötig sei. Die Benutzung des Fusswegs über das Grundstück Nr. 003 sei bereits durch eine Dienst- barkeit sichergestellt. Eine weitergehende Sicherstellung sei nicht nö- tig.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 3/9

C.

Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 12. April 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge ge- stellt:

1. Auf dem Grundstück Nr. 002 (Badeanlage C.___, Ei- gentümerin Politische Gemeinde Z.___) sei der beste- hende Eintrag im Vermessungswerk der Gemeinde Z.___ strassenrechtlich festzulegen mit einem Ge- meindeweg 1. Klasse. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Z.___. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Kiesweg das Freibad und weitere seebezogene Tätigkeiten erschliesse, die offensichtlich über die reine Nutzung als Freibad hinausgehen würden. In der amtli- chen Vermessung sei denn auch im vorderen Teil der Weg breiter ver- messen und nach dem Wendeplatz für die Zulieferung für das Restau- rant verjünge sich der Weg. Die amtliche Vermessung sei richtig erfolgt und spiegle die tatsächliche Nutzung des Grundstücks Nr. 002 wieder. Sodann würden über die Wege auch 50 Trocken-Bootsplätze samt Slipanlage und eine private Pfahlbaute erschlossen. Dem Rekurrenten gehe es nicht darum, die heutige Nutzung zu verhindern. Er verlange nur, dass die richtige und genaue Aufnahme in der amtlichen Vermes- sung auch eine rechtliche Bindungswirkung erhalte, damit die Nach- barn von gesicherten Grundlagen bei der Bauplanung ausgehen könn- ten.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Rekurrent im Rekurs nur noch die Klassierung des Kieswegs von Nordwesten her über das Grundstück Nr. 002 verlange. Der Fussweg über das Grund- stück Nr. 003 sei nicht mehr Verfahrensgegenstand. Der Gemeinderat stelle sich weiterhin auf den Standpunkt, dass der Kiesweg von Nord- westen einzig der Erschliessung des Grundstücks Nr. 002 diene und daher keine Klassierung notwendig sei. Der Zubringerdienst zum Frei- bad und zur Slipanlage sei nur mit Bewilligung des Gemeinderates möglich. Ansonsten herrsche ein allgemeines Fahrverbot. Der Zugang sei somit nachweislich nicht für jedermann möglich. Die vom Rekur- renten vermisste Planungssicherheit bezüglich seiner Liegenschaft liege ebenfalls nicht vor. Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 001 hätten gegenüber dem Grundstück Nr. 002 den ordentlichen Grenzab- stand einzuhalten.

b) Mit Amtsbericht vom 9. Juni 2020 führt das kantonale Tiefbau- amt (TBA) aus, dass zu unterscheiden sei, ob eine Strasse bzw. ein Weg der Fein- oder Groberschliessung diene oder aber eine grund- stücksinterne Hauszufahrt darstelle. Zufahrten und Zugänge auf den

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 4/9

einzelnen Grundstücken würden nicht mehr zur Feinerschliessung ge- hören und könnten demgemäss auch nicht dem Gemeingebrauch ge- widmet werden. Der Kiesweg auf dem Grundstück Nr. 002 gehöre ver- mutungsweise nicht mehr zur Feinerschliessung, weil das Grundstück bereits über die Gemeindestrasse "C.___" (3. Klasse) hinreichend er- schlossen sei. Sodann sei zu beachten, dass der Politischen Ge- meinde bezüglich der Öffentlicherklärung von Strassen und Wegen ein grosses Ermessen zukomme.

c) Mit Eingabe vom 25. Juli 2020 nimmt der Rekurrent zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz und zum Amtsbericht des TBA Stellung. Der Rekurrent wiederholt, dass er sich nicht an der aktuellen Nutzung störe. Störend sei lediglich, dass die Anstösser keine Planungssicher- heit für eigene Projekte hätten. Die Gemeinde verhalte sich wider- sprüchlich, wenn sie öffentlich-rechtliche Signalisationen aufstelle und gleichzeitig behaupte, dass es sich um einen Privatweg handle. Die Zufahrt zum Freibad sei sodann nie bewilligt worden, andernfalls wäre ein Wendeplatz für Fahrberechtigte und LKW-Zulieferer gefordert ge- wesen. Die Sicherheit der Fussgänger beim Ausgang des Freibads sei ebenfalls nicht gegeben. Der Zugang zur Slipanlage sei öffentlich und deshalb auch konzessioniert worden. Die zahlreichen Nutzer und Zu- lieferer, Ver- und Entsorger hätten keine Bewilligung des Gemeinde- rates. Der Betreiber des Freibads würde die Vorgaben nicht umsetzen. Die Eigentümerin des Seehauses sei sodann nicht Pächterin, sondern Grundeigentümerin. Das Freibad stehe im Verwaltungsvermögen, was klar eine Allgemeinnutzung bekräftige. Die Widmung für den Gemein- gebrauch sei nur die eine Sache, die tatsächliche Nutzung, die dieser Widmung gleichkomme, sei identisch zu handhaben.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Fraglich ist, ob die Rekursberechtigung nach Art. 45 VRP gegeben ist.

1.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1; ab- gekürzt StrG) führt die politische Gemeinde einen Plan über die unter ihrer Hoheit stehenden Strassen mit Angabe der Einteilung. Gemäss

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 98/2020), Seite 5/9

Art. 7 StrG legt der Gemeindestrassenplan den Umfang des Strassen- netzes fest (Abs. 1), wobei die Strassen und Wege je in drei – in Art. 8 und 9 StrG konkretisierte – Klassen eingeteilt werden (sog. Klassie- rung, Abs. 2). Nach Art. 14 StrG wird die Einteilung von Strassen ge- ändert, wenn Bedeutung oder Zweckbestimmung es erfordert (Abs. 1); wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann der politischen Gemeinde nach zehn Jahren seit rechtsgültiger Einteilung eine Ände- rung beantragen (Abs. 3). Sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 StrG erfüllt, darf die zuständige Behörde das Eintreten auf ein Ände- rungsgesuch nicht ablehnen. Die materielle Prüfung des Gesuchs setzt deshalb voraus, dass die Strasse bzw. der Weg, deren Umklas- sierung beantragt wird, seit mehr als zehn Jahren rechtskräftig einge- teilt ist. Der Anspruch auf materielle Prüfung verlangt zudem, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse dartut (VerwGE B 2019/75 vom 27. Februar 2020 Erw. 3.1).

1.2.2 Das Gebiet "C.___" wurde zuletzt im Rahmen des Gesamtstras- senplans der Politischen Gemeinde Z.___ vom 22. August 1995 beur- teilt. Hierbei wurde die Strasse "C.___" als Gemeindestrasse 3. Klasse klassiert. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits das Freibad "C.___" samt den Wegen, um deren Klassierung der Rekurrent ersucht. Damit ist der Gesamtstrassenplan seit mehr als zehn Jahren rechtskräftig. Eine Änderung der Verhältnisse liegt demgegenüber nicht vor und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht.

1.2.3 Zu prüfen bleibt, ob ein schutzwürdiges Interesse für die bean- tragte Klassierung besteht. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Rekursberechtigung gegeben ist. Dabei obliegt es je- doch grundsätzlich der Partei, in ihrer Begründung darzulegen, woraus sich ihre Legitimation ergibt (GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 3). Der Begriff des schutzwür- digen Interesses erfährt im Strassengesetz keine eigenständige Um- schreibung. Auch aus der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Mai 1986 ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff zu verstehen ist (Strassengesetz und Grossratsbeschluss über den Strassenplan, Botschaft und Entwürfe des Regierungsrates vom 28. Mai 1986, in: ABl 1986 S. 1585 ff., S. 1637). Er ist deshalb mit Blick auf die tatsäch- lichen und rechtlichen Auswirkungen der Einteilung einer Strasse für die betroffenen Grundeigentümer auszulegen und anzuwenden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das schutzwürdige Interesse im Sinn der Rechtsmittelbefugnis, wie es Art. 45 Abs. 1 VRP voraussetzt, be- reits dann dargetan ist, wenn mit einem allfälligen Erfolg ein tatsächli- cher wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil abgewendet werden kann und die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid die tatsächliche Interessenstellung des Betroffenen mehr berührt als irgendeinen Dritten oder die Allgemeinheit (VerwGE B 2019/75 vom 27. Februar 2020 Erw. 3.2).

1.2.4 Der Rekurrent beantragt, dass der Kiesweg nördlich seines Grundstücks als Gemeindeweg 1. Klasse zu klassieren sei, damit "die

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richtige und genaue Aufnahme in der amtlichen Vermessung auch eine rechtliche Bindungswirkung erhalte, damit die Nachbarn von ge- sicherten Grundlagen bei der Bauplanung ausgehen können" (Rekursschreiben vom 12. April 2020, S. 2). Der Rekurrent macht sinn- gemäss ein Feststellungsinteresse geltend. Nach der Praxis ist das Feststellungsinteresse insbesondere gegeben, wenn eine Unklarheit über den Bestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Befugnisse oder Pflichten besteht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 560). Inwiefern Unklarheit be- stehen soll, ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesamtstrassenplan geht eindeutig hervor, dass es sich beim Kiesweg nördlich des rekurrenti- schen Grundstücks nicht um einen klassierten Weg handelt. Entspre- chend besteht auch keine Planungsunsicherheit hinsichtlich der Be- bauungsmöglichkeit der Grundstücke.

1.2.5 Ebenfalls unklar ist, welchen Vorteil der Rekurrent hätte, wenn der Kiesweg als Gemeindeweg 1. Klasse eingeteilt werden würde. Der Unterhalt der Wege erster Klasse obliegt der politischen Gemeinde (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. b und Art. 54 Abs. 1 Bst. a StrG). Im vorliegenden Fall liegt der Kiesweg, dessen Klassierung beantragt wird, nicht auf dem Grundstück des Rekurrenten, sondern auf dem Nachbarsgrundstück. Damit trifft den Rekurrenten – unabhängig von der Klassierung – keine Unterhaltspflicht (vgl. VerwGE B 2019/75 vom

27. Februar 2020 Erw. 3.1; VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 Erw. 3.1). Die beantragte Klassierung dient ebenfalls nicht der Er- schliessung des rekurrentischen Grundstücks. Worin also das schutz- würdige Interesse des Rekurrenten bestehen soll, ist unklar. Die Vo- rinstanz erwägt zwar im angefochtenen Entscheid, dass sich im Fall einer Klassierung die Bebaubarkeit der Grundstücke Nrn. 003 und 001 ändern würde. Hierauf geht der Rekurrent jedoch mit keinem Wort ein. Mehr noch kritisiert er die "ungefragte Bemerkung" der Vorinstanz, wo- nach der Rekurrent den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten habe. Mit seiner Hauptkritik – wonach der Gesamtstrassenplan nicht mit der tatsächlichen Nutzung übereinstimme – und den vielzähligen weiteren Vorbringen (Einhaltung der Dienstbarkeit, Signalisierung, Wendeplatz für LKW, Sicherheit der Besucher, hinreichende Erschliessung des Freibads) macht der Rekurrent das öffentliche Interesse an der korrek- ten Anwendung des Strassengesetzes geltend. Die kantonale Praxis verneint jedoch die Legitimation, sofern lediglich das öffentliche Inte- resse an der korrekten Anwendung des Bau- und Planungsrechts gel- tend gemacht wird (vgl. GEISSER/ZOGG, a.a.O., N 11 zu Art. 45).

1.3 Da der Rekurrent lediglich öffentliche Interessen geltend macht, fehlt es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse im Sinn von Art. 14 Abs. 3 StrG. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch des Rekur- renten somit gar nicht erst eintreten müssen. Bereits aus diesem Grund ist der Rekurs abzuweisen.

2.

Im Übrigen wäre der Rekurs auch aus materiellen Gründen abzuwei- sen.

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2.1 Wege werden als Strassen im Sinn des Strassengesetzes be- handelt, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten (Art. 1 Abs. 2 StrG). Strassen werden nach der geplanten Zweckbestimmung in ver- schiedene Klassen eingeteilt: Für den örtlichen und überörtlichen Ver- kehr sind nach Art. 8 Abs. 1 StrG Gemeindestrassen erster Klasse vorgesehen. Diese stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr of- fen. Gemeindestrassen zweiter Klasse dienen der Groberschliessung des Baugebiets und der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebiets. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahr- zeugverkehr regelmässig offen (Art. 8 Abs. 2 StrG). Gemeindestras- sen dritter Klasse dienen dagegen der übrigen untergeordneten Er- schliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft. Sie stehen dem all- gemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen (Art. 8 Abs. 3 StrG). Ge- meindestrassen dritter Klasse sind die niedrigste Kategorie öffentlicher Strassen und eine Auffangklasse. Alle öffentlichen Strassen, die nicht zwingend einer höheren Klasse zuzuordnen sind, gehören folglich zu den Gemeindestrassen dritter Klasse; sie dienen der Feinerschlies- sung. Auf Wege erster Klasse werden die Vorschriften über die Ge- meindestrassen erster Klasse sachgemäss angewendet. Bei Wegen zweiter und dritter Klasse finden die Bestimmungen über die Gemein- destrassen dritter Klasse sachgemäss Anwendung (Art. 9 Abs. 3 StrG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen. Die Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen indessen nicht mehr zur Feinerschliessung (GVP 2011 Nr. 21). Für die Frage der Öffentlicherklärung einer Erschliessungsanlage ist damit ne- ben der Abgrenzung zur Groberschliessung insbesondere die Unter- scheidung zur privaten Hauszufahrt wichtig.

2.2 Eine blosse Hauszufahrt liegt vor, wenn ein einzelnes Baugrund- stück bereits direkt an eine öffentliche Strasse angrenzt und die zu erstellende Erschliessungsanlage (Zufahrt, Vorplatz o.ä.) erkennbar der privaten Nutzung vorbehalten ist (vgl. GVP 2001 Nr. 98). Dabei spielt es keine Rolle, wenn sich auf dem einzelnen Grundstück mehr als ein Gebäude (Ein- und/oder Mehrfamilienhäuser, unabhängig der Eigentumsverhältnisse am Gebäude, z.B. Stockwerkeigentum) und damit eine Vielzahl von Wohneinheiten befinden; die Eigentümer haben sich in diesen Fällen privatrechtlich zu organisieren (Hausord- nung, Stockwerkeigentümer-Reglement). Aufgrund der Tatsache, dass der Verkehr innerhalb eines einzigen Privatgrundstücks stattfin- det, besteht in der Regel keine Notwendigkeit an einer Öffentlicherklä- rung der internen Erschliessung (Hauszufahrt). Ausnahmen von dieser Regel können angezeigt sein, wenn über die beschriebene grund- stücksinterne Zufahrtsstrasse zu den Garagen, Aussenparkplätzen oder zur Tiefgarageneinfahrt hinaus ein eigenes Wegnetz zwischen den angrenzenden öffentlichen Strassen und den Hauszugängen be- steht. In solchen Fällen kann die Planungsbehörde ein öffentliches In- teresse an der rechtlichen Sicherstellung der Zufahrten und Zugänge in Betracht ziehen und deshalb eine Öffentlicherklärung des oberirdi- schen Strassen- und Wegnetzes für notwendig befinden (vgl. VerwGE B 2014/16 vom 30. Juni 2015 Erw. 2.1).

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2.3 Das Grundstück Nr. 002 ist über die klassierte Gemeindestrasse "C.___" (3. Klasse) strassenmässig erschlossen. Diese stellt die Fei- nerschliessung dar. Der Weg, dessen Klassierung der Rekurrent ver- langt, verläuft dagegen innerhalb des Grundstücks Nr. 002. Die Wege auf dem Grundstück Nr. 002 dienen denn auch nur der grundstücksin- ternen Erschliessung und sind nicht etwa Bestandteil eines übergeord- neten Strassen- bzw. Wegnetzes (vgl. VerwGE B 2014/16 vom

30. Juni 2015 Erw. 2.2; VerwGE B 2009/30 vom 3. Dezember 2009 Erw. 4.2). Als solche gehören sie nicht zur Feinerschliessung (VerwGE B 2018/185 vom 24. Januar 2019 Erw. 5.2; GVP 2011 Nr. 21). Damit fehlt es im vorliegenden Fall an einem öffentlichen Interesse für die beantragte Klassierung. Auch aus diesem Grund wäre der Rekurs ab- zuweisen.

3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrent an der beantragten Klassierung kein eigenes schutzwürdiges Interesse hat und die Vorinstanz deshalb auf das Gesuch gar nicht hätte eintreten müssen. Ohnehin besteht an der beantragten Klassierung kein öffentliches In- teresse. Der Rekurs erweist sich deshalb – selbst wenn der Rekurrent legitimiert gewesen wäre – als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

4.2 Der vom Rekurrenten am 28. April 2020 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

5.

Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten.

5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

5.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

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Entscheid 1.

Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

2.

a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 28. April 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3.

Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin