Sachverhalt
A.
a) Das Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, liegt gemäss gel- tendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ in der Landwirtschaftszone. Über das Grundstück führt eine Hochspannungsleitung, wobei der Hochspannungsmast Nr. 002 auf dem Grundstück zu liegen kommt. Auf dem Hochspannungsmast Nr. 002 betreiben die B.___ AG und die C.___ AG je eine Mobilfunkanlage. Die Mobilfunkanlage der B.___ AG trägt den Stationscode SG_003, diejenige der C.___ AG den Code SG_004.
b) A.___ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 005, welches in un- mittelbarer Nähe zum Hochspannungsmasten Nr. 002 liegt.
B.
a) Mit Schreiben vom 4. November 2019 wandte sich A.___ an die Bauverwaltung der Politischen Gemeinde Z.___. Er habe festgestellt, dass die Mobilfunkanlage auf dem Hochspannungsmasten Nr. 002 ohne Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens auf den Mobilfunkstandard 5G aufgerüstet worden sei. Er beantrage daher unter anderem den Erlass eines Benützungsverbots, die Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, Einsicht in die Standortdatenblätter und die Durchführung von Strahlungsmessungen vor Ort.
b) Da das Schreiben vom 4. November 2019 unbeantwortet blieb, wandte sich A.___ mit Schreiben vom 27. November 2019 an den Ge- meinderat der Politischen Gemeinde Z.___.
c) Der Gemeinderat teilte A.___ mit Schreiben vom 13. Januar 2020 mit, dass für die baupolizeiliche Beurteilung und die Durchfüh- rung von entsprechenden Bewilligungsverfahren – auch in Bezug auf Mobilfunkanlagen – das Bauamt bzw. die Baukommission der Ge- meinde Z.___ zuständig sei. Daher habe der Gemeinderat das Bau- amt beauftragt eine Stellungnahme zu seinem Antrag zu verfassen. Die Stellungnahme des Bauamts datiere vom 16. Dezember 2019 und werde mit vorliegendem Schreiben an A.___ weitergeleitet. Weiter bat der Gemeinderat, zukünftige Korrespondenz direkt an das zuständige Bauamt zu richten.
Im beiliegenden Schreiben vom 16. Dezember 2019 stellte das Bau- amt den Sachverhalt betreffend der strittigen Mobilfunkanlage dar. Demnach sei die Mobilfunkanlage am 21. März 2018 im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bewilligt worden. Am 7. Juni 2019 habe sich die B.___ AG zwecks einer Bagatelländerung an das Bauamt gewandt. Gemäss dem beigelegten, aktualisierten Standort- datenblatt sollte ein Antennenwechsel und die Umverteilung der Sen- deleistung zwischen bisher genutzten und neuen Frequenzbändern vorgenommen werden. Das Bauamt habe daraufhin die Unterlagen
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 3/10
dem Amt für Umwelt (AFU) zur Prüfung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 6. August 2019 habe das AFU mitgeteilt, dass die vorgesehene Änderung alle Kriterien einer Bagatelländerung gemäss den Vollzugs- empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 28. März 2013 und den Empfehlungen der Bau-, Planungs- und Umweltdirekto- renkonferenz (BPUK) vom 7. März 2013 erfüllen würden. Auf die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens könne daher verzichtet werden. Unter Bezugnahme auf die Anträge von A.___ teilte das Bauamt mit, dass die Durchführung eines nachträgli- chen Baubewilligungsverfahrens somit nicht notwendig sei und für den Erlass eines Benützungsverbots ebenfalls kein Anlass bestehe. Auf die Durchführung von Messungen könne auch verzichtet werden. Ein- sicht in die Standortdatenblätter werde zu einem späteren Zeitpunkt gewährt. Abschliessend wies das Bauamt daraufhin, dass es A.___ freigestellt sei, gegen diesen Bescheid beim Kanton Beschwerde zu erheben.
C.
Gegen das Schreiben vom 13. Januar 2020 des Gemeinderates Z.___ erhob A.___ mit Schreiben vom 2. April 2020 Rekurs beim Baudepar- tement und beantragte die Durchführung eines nachträglichen Baube- willigungsverfahrens für den Umbau der strittigen Mobilfunkanlage. Mit gleichem Schreiben machte A.___ eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Gemeinderat geltend, da dieser seiner organisatorischen Pflicht nicht nachkomme, so dass sich die kommunalen Behörden die Verantwortung gegenseitig zuschieben würden.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass unklar sei, ob das Bau- amt für die Beschlussfassung überhaupt zuständig sei, es sich bei des- sen Schreiben vom 16. Dezember 2019 um eine Verfügung handle und welche Rechtsmittelinstanz zuständig sei. Aufgrund dessen, dass sich das Bauamt im Schreiben vom 16. Dezember 2019 massgeblich auf den Prüfungsbericht des AFU vom 6. August 2019 stütze, habe der Rekurrent im Februar 2020 auf dem Bauamt Einsicht in das Schrei- ben verlangt. Die Mitarbeiter des Bauamts hätten sich gescheut, dem Rekurrenten das Schreiben zu übergeben. Das Blatt sei dem Rekur- renten so hingehalten worden, dass dieser eine wichtige Fussnote nicht habe sehen können. Als der Rekurrent weiterhin auf der Einsicht beharrt habe, sei ihm das Dokument letztlich doch ausgehändigt wor- den. Das AFU habe in der Fussnote ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Baubewilligungspflicht für die Mobilfunkanlage aus an- deren Gründen ergeben könne, z.B. aufgrund eines Standorts aus- serhalb der Bauzone. Das Bauamt habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem es im Schreiben vom 16. Dezember 2019 die Fuss- note – welche im vorliegenden Fall ausschlaggebend sei – unerwähnt gelassen habe. Der Rekurrent habe mit dem Gemeindepräsidenten sowie dem Präsidenten der Baukommission das Gespräch gesucht, sei jedoch auf keinerlei Verständnis gestossen. Zwischenzeitlich sei der Rekurrent zur Überzeugung gelangt, dass seine Begehren vom
4. November 2019 nicht mit der nötigen Sorgfalt beantwortet worden
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 4/10
seien, weshalb er nun Rekurs erhebe und zugleich eine aufsichts- rechtliche Anzeige platziere.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei, da keine an- fechtbare Verfügung vorliege. Eventualiter sei der Rekurs unter Kos- tenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass es sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2020 lediglich um ein Begleitschreiben zur Weiterleitung des Schreibens des Bauamts handle.
b) Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragt die Rekurs- gegnerin, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten bzw. dieser abzuweisen sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass es sich beim Schrei- ben der Vorinstanz vom 13. Januar 2020 nicht um ein Anfechtungsob- jekt handle. Selbst wenn es sich um ein Anfechtungsobjekt handeln würde, wäre der Rekurs vom 2. April 2020 verspätet, weshalb hierauf nicht einzutreten sei.
c) Mit Schreiben vom 24. September 2020 teilt der Verfahrensleiter den Beteiligten mit, dass im Zuge der Erarbeitung des Rekursent- scheids die Karte "Standorte von Sendeanlagen" des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) konsultiert worden sei (abrufbar unter www.funksender.ch). Darin seien sämtliche Mobilfunkanlagen der Schweiz verzeichnet und es sei ersichtlich, ob die Anlage mit dem 2G-, 3G-, 4G- oder 5G-Standard sende. Bei der strittigen Mobilfunk- anlage zeige sich, dass diese gar nicht auf 5G-Frequenzen, sondern weiterhin auf 4G sende. Auf Nachfrage hin habe der Fachspezialist für nichtionisierende Strahlung des AFU die aktuellen Betriebsdaten aus der Datenbank des BAKOM konsultiert. Die aktuellen Betriebsdaten zeigten, dass die strittige Mobilfunkanlage weiterhin mit den alten – bereits bewilligten – Antennen ausgerüstet sei und entsprechend lediglich auf 2G-, 3G- und 4G-Frequenzen sende. Die Sachlage lege die Vermutung nahe, dass die Rekursgegnerin die Aufrüstung auf 5G im Rahmen einer Bagatelländerung zwar beabsichtigt, bis heute aber nicht ausgeführt habe. Die Mobilfunkanlage befinde sich demnach – gestützt auf die rechtskräftige Baubewilligung vom 21. März 2018 – in einem bewilligten Zustand.
d) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 bestätigt die Rekursgegne- rin, dass die strittige Mobilfunkanlage lediglich mit 2G-, 3G- und 4G- Technologie betrieben werde.
e) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 führt der Rekurrent aus, dass die 5G-Komponenten bereits verbaut worden sein könnten. So- dann sei zu beachten, dass eine Baubewilligung drei Jahre gültig sei. Die Rekursgegnerin könnte die Aufrüstung somit auch noch nachträg- lich vornehmen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 5/10
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes zur Behandlung des Rekurses ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Die Zuständigkeit für die Behandlung einer allfälligen Rechtsverweigerungsbeschwerde ergibt sich dagegen aus Art. 89 Abs. 1 Bst. b VRP in Verbindung mit Art. 25 Bst. b des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR). Soweit die Eingabe auch als auf- sichtsrechtliche Anzeige entgegenzunehmen ist, ergibt sich die Zu- ständigkeit des Baudepartementes aus Art. 156 Bst. b des Gemeinde- gesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) in Verbindung mit Art. 25 Bst. b GeschR.
E. 1.2 Die Vorinstanz sowie die Rekursgegnerin stellen sich auf den Standpunkt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne, da das Schreiben des Gemeinderates vom 13. Januar 2020 keine an- fechtbare Verfügung darstelle.
E. 1.3 Der Rekurs richtet sich ausdrücklich gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2020. Im Rekursschreiben vom 2. April 2020 nimmt der Rekurrent jedoch auch massgeblich Bezug auf das Schreiben des Bauamts vom 16. Dezember 2019, welches dem Schreiben vom 13. Januar 2020 beilag. Gerade bei Laienbeschwerden ist aufgrund von Treu und Glauben ein grosszügiger Massstab anzu- legen und nötigenfalls auf die Rekursbegründung abzustellen, um den massgeblichen Willen zu bestimmen (S. STAUB/J. GÜNTHARDT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 48 N 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der Rekurs gegen beide Schreiben richtet.
E. 1.4 Das VRP versteht unter einer Verfügung eine erstinstanzliche Anordnung (H-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 43bis N 6). Eine weitergehende Umschrei- bung des Verfügungsbegriffs fehlt im VRP jedoch. Der Kerngehalt des Begriffs der Verfügung ist indes in der Lehre und der Praxis unbestrit- ten und einheitlich: Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzel- nen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrecht- liche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindli- cher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. u.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.,
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 6/10
Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 849; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichts- barkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, N 536 ff.). Es werden ver- schiedene Arten von Verfügungen unterschieden. Durch eine rechts- gestaltende (positive) Verfügung werden beispielsweise verbindliche Rechte und Pflichten des Privaten festgesetzt, geändert oder aufge- hoben. Unter einer verweigernden (negativen) Verfügung ist wiederum eine Verfügung zu verstehen, mit welcher der Erlass einer rechtsge- staltenden Verfügung abgelehnt wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., RZ 884 ff.).
E. 1.5 Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 teilte die Vorinstanz dem Rekurrenten mit, dass für seine Anträge nicht der Gemeinderat, son- dern die Baukommission bzw. das Bauamt zuständig sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesem Schreiben eine Anordnung ergeht, also inwiefern der Rekurrent zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen aufgefordert wird. Mit dem Schreiben wurden somit keine konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen geregelt. Damit handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben und nicht um eine an- fechtbare Verfügung.
E. 1.6 Beim Schreiben des Bauamts vom 16. Dezember 2019 wurde zwar inhaltlich über die Anträge des Rekurrenten befunden. Jedoch war das Bauamt hierzu – wie der Rekurrent auch selber vorbringt – gar nicht zuständig. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des geltenden Bauregle- ments der Politischen Gemeinde Z.___ (BauR) ist die Baukommission die Baubehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG). Das Bauamt ist lediglich für nachfolgende Aufgaben zuständig (Art. 2 Abs. 3 BauR): administrative Aufgaben im Zusam- menhang mit Baugesuchen (Bst. a); Baubewilligungen im Meldever- fahren inkl. Auflagen (Bst. b); nachlaufende Bewilligungen (Bst. c); Be- willigung von Korrekturplänen bei untergeordneten Abweichungen von bewilligten Bauplänen (Bst. d); Bauaufsicht und -kontrolle (Bst. e); Er- hebung von Kostenvorschüssen (Bst. f); Vollzug der Beschlüsse von Gemeinderat und Baukommission (Bst. g) und weitere vom Gemein- derat oder von der Baukommission zugewiesenen Aufgaben (Bst. h). Die Anträge des Rekurrenten gemäss Schreiben vom 4. bzw. 27. No- vember 2019 – Durchführung nachträgliches Baubewilligungsverfah- ren und Erlass eines Benützungsverbots – fallen somit nicht in die Zu- ständigkeit des Bauamts bzw. des Bausekretärs.
E. 1.7 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht er- kennbar erweist und durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssi- cherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 Erw. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 361 Erw. 2.1). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen ebenfalls die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 7/10
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1119). Aufgrund dessen, dass über die Anträge des Rekurrenten eine unzuständige Stelle befunden hat, ist das Schreiben des Bauamts vom 16. Dezember 2019 nichtig.
E. 1.8 Selbst wenn es sich beim Schreiben des Bauamts um eine an- fechtbare Verfügung handeln würde, wäre auf den Rekurs nicht einzu- treten. Der Rekurrent hat den Rekurs rund zweieinhalb Monate nach Erhalt der Schreiben erhoben und hat damit die verkürzte wie auch die ordentliche Rekursfrist nach Art. 47 Abs. 1 und 2 VRP verpasst. Der Rekurrent hat mit der Rekurserhebung zudem solange zugewartet, dass ihm selbst die unrichtige bzw. fehlende Rechtsmittelbelehrung im Sinn von Art. 47 Abs. 3 VRP nicht zugutegehalten werden kann. Auch aus diesem Grund ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
E. 1.9 Es ist festzuhalten, dass es sich weder beim Schreiben des Ge- meinderates vom 13. Januar 2020 noch beim Schreiben des Bauamts vom 16. Dezember 2019 um eine anfechtbare Verfügung handelt. So- mit liegt kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf den Rekurs – wel- cher zudem verspätet erhoben worden ist – nicht einzutreten ist.
E. 2 Steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung, so hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob ein eingelegtes Rechtsmittel als Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 88 ff. VRP entgegengenommen werden kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 1207; W. E. HAGMANN, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 99).
E. 2.1 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere eine vorge- schriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt ver- zögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Eine Rechtsverweigerung erfolgt dabei stets informell, wobei die Weigerung, die vorgeschriebene Amts- handlung vorzunehmen, ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist jedoch, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt (ZOGG/WYSS, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 88 N 5 ff.). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreis- sig Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat (Art. 90 Abs. 1 VRP).
E. 2.2 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 – zugestellt am 14. Ja- nuar 2020 – wurde dem Rekurrenten unmissverständlich mitgeteilt, dass seinen Anträgen nicht Folge geleistet werde. Zwar ist das Schrei- ben vom Bausekretär und nicht von der eigentlich zuständigen Bau- kommission unterzeichnet. Zumal aber der Bausekretär der Baukom- mission mit beratender Stimme zur Seite steht und das Bauamt Be- schlüsse der Baukommission vollzieht, war dem Rekurrenten aufgrund
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 8/10
der Gesamtumstände ohne weiteres erkennbar, dass die zuständige Behörde nicht tätig wird. Der Rekurrent hat die Rechtsverweigerungs- beschwerde etwas mehr als zweieinhalb Monate nach Erhalt der strit- tigen Schreiben erhoben. Damit hat er die dreissigtägige Beschwerde- frist verpasst. Aus diesem Grund ist auf eine allfällige Rechtsverwei- gerungsbeschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Schliesslich ist noch die aufsichtsrechtliche Anzeige zu prüfen.
E. 3.1 Nach Art. 162 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; ab- gekürzt GG) kann jede Person Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde anzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Emp- fang, prüft die Angelegenheit und trifft, wenn nötig Massnahmen. Sie stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stellungnahme zu (Art. 162 Abs. 2 GG). Mit der Anzeige können grundsätzlich alle Tat- sachen, die im Rahmen der Staatsaufsicht ein Einschreiten gegen die Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsinstanz zur Kennt- nis gebracht werden. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ermöglicht in Fällen, in denen mangels Anfechtungsobjekt oder Beschwerdebefug- nis der ordentliche Rechtsmittelweg verbaut ist, behördliche Fehlleis- tungen bei der vorgesetzten Behörde zu rügen und dieser Sachver- halte bekannt zu geben, die ihr ansonsten möglicherweise nicht be- kannt würden, die aber ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern können. Damit dient die aufsichtsrechtliche Anzeige der Verwaltungs- kontrolle. Das aufsichtsrechtliche Verfahren ist grundsätzlich subsidiär und steht nach konstanter Praxis nicht zur Verfügung, wenn formelle Rechtsmittel zur Geltendmachung der behaupteten Verwaltungsfehler gegeben sind. Dies gilt jedenfalls, soweit das aufsichtsrechtliche Ver- fahren zur Durchsetzung lediglich privater Interessen des Anzeigers dienen soll und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erforderten. Aufsichtsrechtliches Einschreiten ist sodann nur zulässig, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 1999/III/36 und 2004/I/9; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1205).
E. 3.2 Untätigkeit der Behörde ist – vorbehältlich eines ordentlichen Rechtsmittels – grundsätzlich mittels Rechtsverweigerungsbe- schwerde zu rügen (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 1999/II/22 und 1999/III/36). Weil der Rekurrent die Rechtsverweige- rungsbeschwerde zu spät erhoben hat, besteht kein Anlass für ein auf- sichtsrechtliches Einschreiten.
E. 3.3 Neben der Untätigkeit der Behörden, rügt der Rekurrent die Füh- rung innerhalb der Verwaltung. Er macht geltend, dass sich die kom- munalen Behörden die Verantwortlichkeiten gegenseitig zuschieben würden. Soweit sich die aufsichtsrechtliche Anzeige hierauf bezieht, ist festzuhalten, dass die Zuständigkeiten – soweit es das Bauwesen betrifft – klar im BauR geregelt sind. Gestützt hierauf hat die Vorinstanz
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 9/10
dem Rekurrenten grundsätzlich korrekt mitgeteilt, dass für seine bau- polizeilichen Anträge die Baukommission bzw. das Bauamt zuständig sei. Wie dem Schreiben vom 13. Januar 2020 zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz jedoch fälschlicherweise das Bauamt mit der Stellung- nahme beauftragt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt, wobei unklar ist, ob das Versehen beim Bauamt bzw. Baukommission – welches ja mit Schreiben vom 4. November 2019 direkt angeschrieben worden ist – oder aber bei der Vorinstanz vorgefallen ist. Dies kann aber offenbleiben, da ein blosser Irrtum je- denfalls kein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordert.
E. 3.4 Da der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge gegeben wird, steht diesbezüglich kein Rechtsmittel zur Verfügung (BGE 103 Ib 158; GVP 1974 Nr. 20).
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anfechtungsobjekt vorliegt und deshalb auf den Rekurs – welcher zudem verspätet erhoben wor- den ist – nicht einzutreten ist. Soweit die Rekurseingabe als Rechts- verweigerungsbeschwerde zu behandeln ist, ist sie verspätet und des- halb ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Der aufsichtsrechtlichen An- zeige ist keine Folge zu geben, da diese subsidiär zur Rechtsverwei- gerungsbeschwerde ist und hinsichtlich der Zuständigkeiten lediglich ein Irrtum vorliegt.
E. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtli- chen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
E. 5.2 Der vom Rekurrenten am 30. April 2020 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
E. 5.3 In Anwendung von Art. 162 Abs. 3 GG werden für die Behand- lung der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine amtlichen Kosten erho- ben.
E. 6 Die Vorinstanz stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 10/10
E. 6.2 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1.
a) Auf den Rekurs von A.___ wird nicht eingetreten.
b) Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.
c) Der aufsichtsrechtlichen Anzeige von A.___ wird keine Folge ge- geben.
2.
a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Der am 30. April 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
3.
Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-2745 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 09.12.2020 Entscheiddatum: 25.11.2020 BDE 2020 Nr. 114 Art. 47 VRP, Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP, Art. 162 Abs. 1 GG. Weder das Schreiben des Gemeinderates noch dasjenige des Bauamtes stellt ein Anfechtungsobjekt dar. Deshalb ist auf den Rekurs – welcher zudem verspätet erhoben worden ist – nicht einzutreten (Erw. 1.3 ff.). Auf eine allfällige Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht einzutreten, da diese ebenfalls verspätet erhoben worden ist (Erw. 2.2). Der aufsichtsrechtlichen Anzeige ist keine Folge zu geben, da diese subsidiär zur Rechtsverweigerungsbeschwerde ist und hinsichtlich der Zuständigkeiten lediglich ein Irrtum vorliegt (Erw. 3.3). BDE 2020 Nr. 114 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-2745
Entscheid Nr. 114/2020 vom 25. November 2020 Rekurrent
A.___ gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 13. Januar 2020) Rekursgegnerin B.___ AG vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich Betreff Antrag auf nachträgliches Baubewilligungsverfahren (Mobilfunkanlage)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 2/10
Sachverhalt A.
a) Das Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, liegt gemäss gel- tendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ in der Landwirtschaftszone. Über das Grundstück führt eine Hochspannungsleitung, wobei der Hochspannungsmast Nr. 002 auf dem Grundstück zu liegen kommt. Auf dem Hochspannungsmast Nr. 002 betreiben die B.___ AG und die C.___ AG je eine Mobilfunkanlage. Die Mobilfunkanlage der B.___ AG trägt den Stationscode SG_003, diejenige der C.___ AG den Code SG_004.
b) A.___ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 005, welches in un- mittelbarer Nähe zum Hochspannungsmasten Nr. 002 liegt.
B.
a) Mit Schreiben vom 4. November 2019 wandte sich A.___ an die Bauverwaltung der Politischen Gemeinde Z.___. Er habe festgestellt, dass die Mobilfunkanlage auf dem Hochspannungsmasten Nr. 002 ohne Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens auf den Mobilfunkstandard 5G aufgerüstet worden sei. Er beantrage daher unter anderem den Erlass eines Benützungsverbots, die Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, Einsicht in die Standortdatenblätter und die Durchführung von Strahlungsmessungen vor Ort.
b) Da das Schreiben vom 4. November 2019 unbeantwortet blieb, wandte sich A.___ mit Schreiben vom 27. November 2019 an den Ge- meinderat der Politischen Gemeinde Z.___.
c) Der Gemeinderat teilte A.___ mit Schreiben vom 13. Januar 2020 mit, dass für die baupolizeiliche Beurteilung und die Durchfüh- rung von entsprechenden Bewilligungsverfahren – auch in Bezug auf Mobilfunkanlagen – das Bauamt bzw. die Baukommission der Ge- meinde Z.___ zuständig sei. Daher habe der Gemeinderat das Bau- amt beauftragt eine Stellungnahme zu seinem Antrag zu verfassen. Die Stellungnahme des Bauamts datiere vom 16. Dezember 2019 und werde mit vorliegendem Schreiben an A.___ weitergeleitet. Weiter bat der Gemeinderat, zukünftige Korrespondenz direkt an das zuständige Bauamt zu richten.
Im beiliegenden Schreiben vom 16. Dezember 2019 stellte das Bau- amt den Sachverhalt betreffend der strittigen Mobilfunkanlage dar. Demnach sei die Mobilfunkanlage am 21. März 2018 im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bewilligt worden. Am 7. Juni 2019 habe sich die B.___ AG zwecks einer Bagatelländerung an das Bauamt gewandt. Gemäss dem beigelegten, aktualisierten Standort- datenblatt sollte ein Antennenwechsel und die Umverteilung der Sen- deleistung zwischen bisher genutzten und neuen Frequenzbändern vorgenommen werden. Das Bauamt habe daraufhin die Unterlagen
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 3/10
dem Amt für Umwelt (AFU) zur Prüfung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 6. August 2019 habe das AFU mitgeteilt, dass die vorgesehene Änderung alle Kriterien einer Bagatelländerung gemäss den Vollzugs- empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 28. März 2013 und den Empfehlungen der Bau-, Planungs- und Umweltdirekto- renkonferenz (BPUK) vom 7. März 2013 erfüllen würden. Auf die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens könne daher verzichtet werden. Unter Bezugnahme auf die Anträge von A.___ teilte das Bauamt mit, dass die Durchführung eines nachträgli- chen Baubewilligungsverfahrens somit nicht notwendig sei und für den Erlass eines Benützungsverbots ebenfalls kein Anlass bestehe. Auf die Durchführung von Messungen könne auch verzichtet werden. Ein- sicht in die Standortdatenblätter werde zu einem späteren Zeitpunkt gewährt. Abschliessend wies das Bauamt daraufhin, dass es A.___ freigestellt sei, gegen diesen Bescheid beim Kanton Beschwerde zu erheben.
C.
Gegen das Schreiben vom 13. Januar 2020 des Gemeinderates Z.___ erhob A.___ mit Schreiben vom 2. April 2020 Rekurs beim Baudepar- tement und beantragte die Durchführung eines nachträglichen Baube- willigungsverfahrens für den Umbau der strittigen Mobilfunkanlage. Mit gleichem Schreiben machte A.___ eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Gemeinderat geltend, da dieser seiner organisatorischen Pflicht nicht nachkomme, so dass sich die kommunalen Behörden die Verantwortung gegenseitig zuschieben würden.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass unklar sei, ob das Bau- amt für die Beschlussfassung überhaupt zuständig sei, es sich bei des- sen Schreiben vom 16. Dezember 2019 um eine Verfügung handle und welche Rechtsmittelinstanz zuständig sei. Aufgrund dessen, dass sich das Bauamt im Schreiben vom 16. Dezember 2019 massgeblich auf den Prüfungsbericht des AFU vom 6. August 2019 stütze, habe der Rekurrent im Februar 2020 auf dem Bauamt Einsicht in das Schrei- ben verlangt. Die Mitarbeiter des Bauamts hätten sich gescheut, dem Rekurrenten das Schreiben zu übergeben. Das Blatt sei dem Rekur- renten so hingehalten worden, dass dieser eine wichtige Fussnote nicht habe sehen können. Als der Rekurrent weiterhin auf der Einsicht beharrt habe, sei ihm das Dokument letztlich doch ausgehändigt wor- den. Das AFU habe in der Fussnote ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Baubewilligungspflicht für die Mobilfunkanlage aus an- deren Gründen ergeben könne, z.B. aufgrund eines Standorts aus- serhalb der Bauzone. Das Bauamt habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem es im Schreiben vom 16. Dezember 2019 die Fuss- note – welche im vorliegenden Fall ausschlaggebend sei – unerwähnt gelassen habe. Der Rekurrent habe mit dem Gemeindepräsidenten sowie dem Präsidenten der Baukommission das Gespräch gesucht, sei jedoch auf keinerlei Verständnis gestossen. Zwischenzeitlich sei der Rekurrent zur Überzeugung gelangt, dass seine Begehren vom
4. November 2019 nicht mit der nötigen Sorgfalt beantwortet worden
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 4/10
seien, weshalb er nun Rekurs erhebe und zugleich eine aufsichts- rechtliche Anzeige platziere.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei, da keine an- fechtbare Verfügung vorliege. Eventualiter sei der Rekurs unter Kos- tenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass es sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2020 lediglich um ein Begleitschreiben zur Weiterleitung des Schreibens des Bauamts handle.
b) Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragt die Rekurs- gegnerin, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten bzw. dieser abzuweisen sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass es sich beim Schrei- ben der Vorinstanz vom 13. Januar 2020 nicht um ein Anfechtungsob- jekt handle. Selbst wenn es sich um ein Anfechtungsobjekt handeln würde, wäre der Rekurs vom 2. April 2020 verspätet, weshalb hierauf nicht einzutreten sei.
c) Mit Schreiben vom 24. September 2020 teilt der Verfahrensleiter den Beteiligten mit, dass im Zuge der Erarbeitung des Rekursent- scheids die Karte "Standorte von Sendeanlagen" des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) konsultiert worden sei (abrufbar unter www.funksender.ch). Darin seien sämtliche Mobilfunkanlagen der Schweiz verzeichnet und es sei ersichtlich, ob die Anlage mit dem 2G-, 3G-, 4G- oder 5G-Standard sende. Bei der strittigen Mobilfunk- anlage zeige sich, dass diese gar nicht auf 5G-Frequenzen, sondern weiterhin auf 4G sende. Auf Nachfrage hin habe der Fachspezialist für nichtionisierende Strahlung des AFU die aktuellen Betriebsdaten aus der Datenbank des BAKOM konsultiert. Die aktuellen Betriebsdaten zeigten, dass die strittige Mobilfunkanlage weiterhin mit den alten – bereits bewilligten – Antennen ausgerüstet sei und entsprechend lediglich auf 2G-, 3G- und 4G-Frequenzen sende. Die Sachlage lege die Vermutung nahe, dass die Rekursgegnerin die Aufrüstung auf 5G im Rahmen einer Bagatelländerung zwar beabsichtigt, bis heute aber nicht ausgeführt habe. Die Mobilfunkanlage befinde sich demnach – gestützt auf die rechtskräftige Baubewilligung vom 21. März 2018 – in einem bewilligten Zustand.
d) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 bestätigt die Rekursgegne- rin, dass die strittige Mobilfunkanlage lediglich mit 2G-, 3G- und 4G- Technologie betrieben werde.
e) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 führt der Rekurrent aus, dass die 5G-Komponenten bereits verbaut worden sein könnten. So- dann sei zu beachten, dass eine Baubewilligung drei Jahre gültig sei. Die Rekursgegnerin könnte die Aufrüstung somit auch noch nachträg- lich vornehmen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 5/10
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes zur Behandlung des Rekurses ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Die Zuständigkeit für die Behandlung einer allfälligen Rechtsverweigerungsbeschwerde ergibt sich dagegen aus Art. 89 Abs. 1 Bst. b VRP in Verbindung mit Art. 25 Bst. b des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR). Soweit die Eingabe auch als auf- sichtsrechtliche Anzeige entgegenzunehmen ist, ergibt sich die Zu- ständigkeit des Baudepartementes aus Art. 156 Bst. b des Gemeinde- gesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) in Verbindung mit Art. 25 Bst. b GeschR.
1.2 Die Vorinstanz sowie die Rekursgegnerin stellen sich auf den Standpunkt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne, da das Schreiben des Gemeinderates vom 13. Januar 2020 keine an- fechtbare Verfügung darstelle.
1.3 Der Rekurs richtet sich ausdrücklich gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2020. Im Rekursschreiben vom 2. April 2020 nimmt der Rekurrent jedoch auch massgeblich Bezug auf das Schreiben des Bauamts vom 16. Dezember 2019, welches dem Schreiben vom 13. Januar 2020 beilag. Gerade bei Laienbeschwerden ist aufgrund von Treu und Glauben ein grosszügiger Massstab anzu- legen und nötigenfalls auf die Rekursbegründung abzustellen, um den massgeblichen Willen zu bestimmen (S. STAUB/J. GÜNTHARDT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 48 N 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der Rekurs gegen beide Schreiben richtet.
1.4 Das VRP versteht unter einer Verfügung eine erstinstanzliche Anordnung (H-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 43bis N 6). Eine weitergehende Umschrei- bung des Verfügungsbegriffs fehlt im VRP jedoch. Der Kerngehalt des Begriffs der Verfügung ist indes in der Lehre und der Praxis unbestrit- ten und einheitlich: Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzel- nen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrecht- liche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindli- cher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. u.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.,
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 6/10
Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 849; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichts- barkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, N 536 ff.). Es werden ver- schiedene Arten von Verfügungen unterschieden. Durch eine rechts- gestaltende (positive) Verfügung werden beispielsweise verbindliche Rechte und Pflichten des Privaten festgesetzt, geändert oder aufge- hoben. Unter einer verweigernden (negativen) Verfügung ist wiederum eine Verfügung zu verstehen, mit welcher der Erlass einer rechtsge- staltenden Verfügung abgelehnt wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., RZ 884 ff.).
1.5 Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 teilte die Vorinstanz dem Rekurrenten mit, dass für seine Anträge nicht der Gemeinderat, son- dern die Baukommission bzw. das Bauamt zuständig sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesem Schreiben eine Anordnung ergeht, also inwiefern der Rekurrent zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen aufgefordert wird. Mit dem Schreiben wurden somit keine konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen geregelt. Damit handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben und nicht um eine an- fechtbare Verfügung.
1.6 Beim Schreiben des Bauamts vom 16. Dezember 2019 wurde zwar inhaltlich über die Anträge des Rekurrenten befunden. Jedoch war das Bauamt hierzu – wie der Rekurrent auch selber vorbringt – gar nicht zuständig. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des geltenden Bauregle- ments der Politischen Gemeinde Z.___ (BauR) ist die Baukommission die Baubehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG). Das Bauamt ist lediglich für nachfolgende Aufgaben zuständig (Art. 2 Abs. 3 BauR): administrative Aufgaben im Zusam- menhang mit Baugesuchen (Bst. a); Baubewilligungen im Meldever- fahren inkl. Auflagen (Bst. b); nachlaufende Bewilligungen (Bst. c); Be- willigung von Korrekturplänen bei untergeordneten Abweichungen von bewilligten Bauplänen (Bst. d); Bauaufsicht und -kontrolle (Bst. e); Er- hebung von Kostenvorschüssen (Bst. f); Vollzug der Beschlüsse von Gemeinderat und Baukommission (Bst. g) und weitere vom Gemein- derat oder von der Baukommission zugewiesenen Aufgaben (Bst. h). Die Anträge des Rekurrenten gemäss Schreiben vom 4. bzw. 27. No- vember 2019 – Durchführung nachträgliches Baubewilligungsverfah- ren und Erlass eines Benützungsverbots – fallen somit nicht in die Zu- ständigkeit des Bauamts bzw. des Bausekretärs.
1.7 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht er- kennbar erweist und durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssi- cherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 Erw. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 361 Erw. 2.1). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen ebenfalls die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 7/10
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1119). Aufgrund dessen, dass über die Anträge des Rekurrenten eine unzuständige Stelle befunden hat, ist das Schreiben des Bauamts vom 16. Dezember 2019 nichtig.
1.8 Selbst wenn es sich beim Schreiben des Bauamts um eine an- fechtbare Verfügung handeln würde, wäre auf den Rekurs nicht einzu- treten. Der Rekurrent hat den Rekurs rund zweieinhalb Monate nach Erhalt der Schreiben erhoben und hat damit die verkürzte wie auch die ordentliche Rekursfrist nach Art. 47 Abs. 1 und 2 VRP verpasst. Der Rekurrent hat mit der Rekurserhebung zudem solange zugewartet, dass ihm selbst die unrichtige bzw. fehlende Rechtsmittelbelehrung im Sinn von Art. 47 Abs. 3 VRP nicht zugutegehalten werden kann. Auch aus diesem Grund ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
1.9 Es ist festzuhalten, dass es sich weder beim Schreiben des Ge- meinderates vom 13. Januar 2020 noch beim Schreiben des Bauamts vom 16. Dezember 2019 um eine anfechtbare Verfügung handelt. So- mit liegt kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf den Rekurs – wel- cher zudem verspätet erhoben worden ist – nicht einzutreten ist.
2.
Steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung, so hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob ein eingelegtes Rechtsmittel als Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 88 ff. VRP entgegengenommen werden kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 1207; W. E. HAGMANN, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 99).
2.1 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere eine vorge- schriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt ver- zögere (Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP). Eine Rechtsverweigerung erfolgt dabei stets informell, wobei die Weigerung, die vorgeschriebene Amts- handlung vorzunehmen, ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist jedoch, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt (ZOGG/WYSS, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 88 N 5 ff.). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreis- sig Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat (Art. 90 Abs. 1 VRP).
2.2 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 – zugestellt am 14. Ja- nuar 2020 – wurde dem Rekurrenten unmissverständlich mitgeteilt, dass seinen Anträgen nicht Folge geleistet werde. Zwar ist das Schrei- ben vom Bausekretär und nicht von der eigentlich zuständigen Bau- kommission unterzeichnet. Zumal aber der Bausekretär der Baukom- mission mit beratender Stimme zur Seite steht und das Bauamt Be- schlüsse der Baukommission vollzieht, war dem Rekurrenten aufgrund
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 8/10
der Gesamtumstände ohne weiteres erkennbar, dass die zuständige Behörde nicht tätig wird. Der Rekurrent hat die Rechtsverweigerungs- beschwerde etwas mehr als zweieinhalb Monate nach Erhalt der strit- tigen Schreiben erhoben. Damit hat er die dreissigtägige Beschwerde- frist verpasst. Aus diesem Grund ist auf eine allfällige Rechtsverwei- gerungsbeschwerde nicht einzutreten.
3.
Schliesslich ist noch die aufsichtsrechtliche Anzeige zu prüfen.
3.1 Nach Art. 162 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; ab- gekürzt GG) kann jede Person Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde anzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Emp- fang, prüft die Angelegenheit und trifft, wenn nötig Massnahmen. Sie stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stellungnahme zu (Art. 162 Abs. 2 GG). Mit der Anzeige können grundsätzlich alle Tat- sachen, die im Rahmen der Staatsaufsicht ein Einschreiten gegen die Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsinstanz zur Kennt- nis gebracht werden. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ermöglicht in Fällen, in denen mangels Anfechtungsobjekt oder Beschwerdebefug- nis der ordentliche Rechtsmittelweg verbaut ist, behördliche Fehlleis- tungen bei der vorgesetzten Behörde zu rügen und dieser Sachver- halte bekannt zu geben, die ihr ansonsten möglicherweise nicht be- kannt würden, die aber ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern können. Damit dient die aufsichtsrechtliche Anzeige der Verwaltungs- kontrolle. Das aufsichtsrechtliche Verfahren ist grundsätzlich subsidiär und steht nach konstanter Praxis nicht zur Verfügung, wenn formelle Rechtsmittel zur Geltendmachung der behaupteten Verwaltungsfehler gegeben sind. Dies gilt jedenfalls, soweit das aufsichtsrechtliche Ver- fahren zur Durchsetzung lediglich privater Interessen des Anzeigers dienen soll und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erforderten. Aufsichtsrechtliches Einschreiten ist sodann nur zulässig, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 1999/III/36 und 2004/I/9; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1205).
3.2 Untätigkeit der Behörde ist – vorbehältlich eines ordentlichen Rechtsmittels – grundsätzlich mittels Rechtsverweigerungsbe- schwerde zu rügen (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 1999/II/22 und 1999/III/36). Weil der Rekurrent die Rechtsverweige- rungsbeschwerde zu spät erhoben hat, besteht kein Anlass für ein auf- sichtsrechtliches Einschreiten.
3.3 Neben der Untätigkeit der Behörden, rügt der Rekurrent die Füh- rung innerhalb der Verwaltung. Er macht geltend, dass sich die kom- munalen Behörden die Verantwortlichkeiten gegenseitig zuschieben würden. Soweit sich die aufsichtsrechtliche Anzeige hierauf bezieht, ist festzuhalten, dass die Zuständigkeiten – soweit es das Bauwesen betrifft – klar im BauR geregelt sind. Gestützt hierauf hat die Vorinstanz
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 9/10
dem Rekurrenten grundsätzlich korrekt mitgeteilt, dass für seine bau- polizeilichen Anträge die Baukommission bzw. das Bauamt zuständig sei. Wie dem Schreiben vom 13. Januar 2020 zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz jedoch fälschlicherweise das Bauamt mit der Stellung- nahme beauftragt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt, wobei unklar ist, ob das Versehen beim Bauamt bzw. Baukommission – welches ja mit Schreiben vom 4. November 2019 direkt angeschrieben worden ist – oder aber bei der Vorinstanz vorgefallen ist. Dies kann aber offenbleiben, da ein blosser Irrtum je- denfalls kein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordert.
3.4 Da der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge gegeben wird, steht diesbezüglich kein Rechtsmittel zur Verfügung (BGE 103 Ib 158; GVP 1974 Nr. 20).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anfechtungsobjekt vorliegt und deshalb auf den Rekurs – welcher zudem verspätet erhoben wor- den ist – nicht einzutreten ist. Soweit die Rekurseingabe als Rechts- verweigerungsbeschwerde zu behandeln ist, ist sie verspätet und des- halb ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Der aufsichtsrechtlichen An- zeige ist keine Folge zu geben, da diese subsidiär zur Rechtsverwei- gerungsbeschwerde ist und hinsichtlich der Zuständigkeiten lediglich ein Irrtum vorliegt.
5.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtli- chen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
5.2 Der vom Rekurrenten am 30. April 2020 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
5.3 In Anwendung von Art. 162 Abs. 3 GG werden für die Behand- lung der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine amtlichen Kosten erho- ben.
6.
Die Vorinstanz stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 114/2020), Seite 10/10
6.2 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1.
a) Auf den Rekurs von A.___ wird nicht eingetreten.
b) Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.
c) Der aufsichtsrechtlichen Anzeige von A.___ wird keine Folge ge- geben.
2.
a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Der am 30. April 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
3.
Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin