Sachverhalt
A.
Die B.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, im zur Politischen Gemeinde Z.___ gehörenden Dorf Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der früheren Ge- meinde Y.___ mehrheitlich in der Intensiverholungszone Transportan- lagen (IE T). Der westliche Teil des Grundstücks ist der Grünzone zu- gewiesen und wird durch eine Zone für Skiabfahrts- und Skiübungs- gelände überlagert. Das Grundstück Nr. 001 ist mit einem Betriebsge- bäude der B.___ AG (Vers.-Nr. 010) und einer kleinen Trafostation (Vers.-Nr. 011) überbaut. Südlich vom Grundstück Nr. 001 liegt das Grundstück Nr. 002. Es ist unüberbaut und liegt grossmehrheitlich in der Grünzone, welche wiederum mit einer Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände überlagert ist. Lediglich ein kleiner Teil im nördli- chen Bereich ist der IE T zugewiesen.
B.
a) Mit Baugesuch vom 21. November 2018 (Baugesuchsverfahren Nr. 2018-001) beantragte die A.___ AG bei der Bauverwaltung der Ge- meinde Z.___ die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkan- lage auf Grundstück Nr. 001. Gemäss den eingereichten Unterlagen ist vorgesehen, direkt beim Betriebsgebäude (Vers.-Nr. 010) und der Trafostation (Vers.-Nr. 011) einen 20 m hohen Mobilfunkmasten anzu- bauen.
b) Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 stellte das Amt für Umwelt (AFU) zuhanden der Bauverwaltung fest, dass die im Standortdaten- blatt ausgewiesenen Berechnungen korrekt und vollständig seien. So- wohl der Immissionsgrenzwert als auch der Anlagegrenzwert sei an allen massgebenden Orten eingehalten.
c) Mit Beschluss vom 28. März 2019 wies die Baukommission Z.___ das Baugesuch jedoch ab, da in der IE T der Nutzungszweck auf Bauten und Anlagen beschränkt sei, die dem Betrieb der Trans- portanlagen dienten.
d) Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, mit Schreiben vom
10. April 2019 beim Gemeinderat Z.___ Rekurs und beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die Anweisung an die Baukommis- sion, das Baugesuch betreffend Neubau Mobilfunkanlage zu bewilli- gen.
e) Nach Erhebung des Rekurses – wobei den Akten nicht entnom- men werden kann, ob und wie der Rekurs erledigt worden ist – wurde das Baugesuch schliesslich öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist vom 7. bis 20. Januar 2020 ging eine von 125 Einsprechenden unter- zeichnete Sammeleinsprache ein.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 3/11
C.
a) Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2020 erliess der Ge- meinderat auf der IE T – welche sich über die beiden Grundstücke Nrn. 001 und 002 erstreckt – für die Dauer von drei Jahren eine Pla- nungszone nach Art. 42 ff. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG). Zur Begründung führte der Gemeinderat aus, dass aufgrund von Art. 15 Abs. 2 des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) überdimensio- nierte Bauzonen zu reduzieren seien. Die Politische Gemeinde Z.___ gehöre zu jenen Gemeinden im Kanton St.Gallen, welche die Bauzo- nen in der kommenden Revision des Zonenplans reduzieren müssten. Dazu seien insbesondere auch Umzonungen unumgänglich. Die Ab- klärungen und Vorarbeiten im Hinblick auf die erforderliche Revision des Zonenplans würde bezüglich des gesamten Bauzonengebiets der Gemeinde vorgenommen. Die Grundstücke Nrn. 001 und 002 würden zu den potenziellen Umzonungsgrundstücken gehören. Mit der Pla- nungszone soll für deren Dauer sichergestellt werden, dass innerhalb der Planungszone nichts unternommen werde, was die detaillierte Be- urteilung dieser potenziellen Umzonungsflächen im Rahmen der Zo- nenplanrevision präjudizieren bzw. erschweren könnte. Die Bewilli- gung und die Realisierung eines Bauvorhabens auf einer potenziellen Umzonungsfläche würde jedoch präjudizierende bzw. erschwerende Folgen für die Zonenplanrevision nach sich ziehen. Infolge eines hän- gigen Baugesuchs betreffend Grundstück Nr. 001 erlasse der Ge- meinderat daher gestützt auf Art. 45 Abs. 2 PBG eine Planungszone.
b) Mit Verfügung vom 2. April 2020 sistierte der Gemeinderat Z.___ das Baugesuchsverfahren-Nr. 2018-001 betreffend Neubau Mobil- funkanlage bis die Wirksamkeit der Planungszone für die Grundstücke Nrn. 001 und 002 aufgehoben sei. Zur Begründung führte der Gemein- derat aus, dass gemäss Art. 42 Abs. 4 PBG innerhalb der Planungs- zone nichts unternommen werden dürfe, was die Planung erschweren könnte. Gemäss dem Beschluss des Gemeinderates vom 31. März 2020 seien neue Bauten und Anlagen innerhalb der Planungszone un- zulässig. Das Baugesuch zum Neubau einer Mobilfunkanlage sei so- mit innerhalb der Planungszone unzulässig. Entsprechend sei das Baugesuchsverfahren, wie in Art. 45 Abs. 2 PBG vorgesehen, zu sis- tieren.
D.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, durch ihren Rechtsver- treter, mit Schreiben vom 8. April 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung des Gemeinderates vom 2. April 2020 sei aufzuheben; 2. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, das Baubewilli- gungsverfahren fortzusetzen; 3. Die Vernehmlassung sei der Rekurrentin zur Stellung- nahme bzw. Kenntnisnahme zuzustellen;
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 4/11
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner die Planungszone zwar rechtzeitig – nämlich innert drei Monaten seit der öffentlichen Auflage des Baugesuchs – festgesetzt habe, weshalb die Sistierung formell korrekt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu beachten, dass der Beschwerdegegner sich aus nicht nachvollziehba- ren Gründen geweigert habe, das Baugesuch während knapp 14 Mo- naten öffentlich aufzulegen. Nachdem der Beschwerdegegner sich aufgrund des Rekurses vom 10. April 2019 wohl genötigt sah, das Baubewilligungsverfahren durchzuführen, setze er nun eine Planungs- zone fest. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus liege auch kein Sistierungsgrund vor. Das Grundstück Nr. 001 sei weit- gehend mit dem Betriebsgebäude Vers.-Nr. 010 überbaut. Eine Aus- zonung sei illusorisch, da damit die bestehende Baute widerrechtlich werden würde. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Grundstücke in der Bauzone verbleiben werden. Damit widerspreche die beantragte Mobilfunkanlage nicht dem Zweck der Planungszone, weshalb das Baugesuch weiterbehandelt werden könne.
E.
a) Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 macht der Beschwerde- gegner, vertreten durch Dr.iur. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, ohne Antragstellung geltend, dass ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden könne. Der Erlass der Planungszone sowie die daraufhin angeordnete Sistierung seien korrekt entspre- chend Art. 45 PBG vorgenommen worden. Ergänzend sei darauf hin- zuweisen, dass die Beschwerdeführerin es durchaus in der Hand ge- habt hätte, Rechtsverweigerungsbeschwerde und/oder Aufsichtsbe- schwerde für die von ihr jetzt gerügte Nichtanhandnahme des Bauge- suchs zu erheben. Sodann werde durch die terminliche Lösung nach Art. 45 PBG die bisherige Rechtsprechung festgeschrieben, dass der Erlass einer Planungszone als Reaktion auf ein neues Baugesuch nicht rechtsmissbräuchlich sei. Ob eine Nutzungsplanänderung letzt- lich auch tatsächlich vorgenommen werde, sei beim Erlass einer Pla- nungszone nicht relevant. Entsprechend gehe das Vorbringen – eine Auszonung des entsprechenden Gebiets sei illusorisch – an der Sache vorbei.
b) Nach mehrfacher Nachfrage durch die Rekursinstanz, stellt der Beschwerdegegner die Vorakten mit Schreiben vom 24. September 2020 zu.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 5/11
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Grundvoraussetzung für die Einleitung eines Rekursverfahrens nach Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) ist das Vorliegen einer anfechtbaren Ver- fügung oder eines anfechtbaren Entscheids. Nicht als Verfügungen gelten Zwischenverfügungen. Zwischenverfügungen sind behördliche Anordnungen, mit welchen ein Verfahren gelenkt oder vorangetrieben werden soll. Beispiele dafür sind die Sistierung des Verfahrens, die Abnahme von Beweisen, die Gewährung der Akteneinsicht und so weiter (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gal- len, St.Gallen 2003, N 561). Soweit gegen Zwischenverfügungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Anfechtung vorgesehen ist und diese keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Betroffe- nen nach sich ziehen würden, kann gegen diese nur Rechtsverweige- rungsbeschwerde erhoben werden (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 564 f.).
E. 1.2 Beim Beschluss der Vorinstanz vom 2. April 2020 handelt es sich um keine anfechtbare Verfügung, weil darin eine Sistierung des Verfahrens angeordnet wird. Deshalb stand vorliegend – entgegen der aufgeführten Rechtsmittelbelehrung – kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Mit der Sistierung sind auch keine nicht wiedergutzu- machenden Nachteile verbunden und werden im Schreiben vom
8. April 2020 auch nicht geltend gemacht. Die Möglichkeit der Ergrei- fung des Rekurses ist somit nicht gegeben.
E. 1.3 Steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung, so hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob ein eingeleg- tes Rechtsmittel als Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 88 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) entgegengenommen werden kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 1207; W.E. HAGMANN, Die st.gallische Verwaltungsrechts- pflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 99).
E. 1.4 Bei den Gründen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde wird unterschieden zwischen formeller und materieller Rechtsverwei- gerung. Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP nennt die formellen Gründe. Es sind dies die Weigerung, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzuneh- men (Rechtsverweigerung im engen Sinn). Die Weigerung, die vorge- schriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder still- schweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Be- schwerde ist jedoch, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt (ZOGG/WYSS, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 88 N 5 ff.). Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweige- rungsbeschwerde besteht in einer ungerechtfertigten Verzögerung
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 6/11
des Verfahrens. Eine solche ist gegeben, wenn die Behörde zwar ge- willt ist, tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu fällen, jedoch ihrer Verpflichtung nicht innert angemessener Frist nachkommt und damit das Verfahren verschleppt. Was unter einer angemessenen Behand- lungsfrist zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Natur und den Um- ständen der betreffenden Angelegenheit, namentlich der Bedeutung der Sache für die am Verfahren Beteiligten, deren Verhalten sowie der Natur und Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhalts. Allge- mein ist davon auszugehen, dass die Frist umso kürzer ist, je höher die Interessen der Betroffenen an einem raschen Entscheid sind. Ein besonderer Fall der Rechtsverweigerung besteht darin, dass eine Be- hörde eine irrtümlicherweise an sie gerichtete Eingabe nicht an die zu- ständige Instanz weiterleitet und ohne Orientierung des Absenders einfach untätig bleibt (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 1208 ff.). Die Rechts- verweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreissig Tagen, nach- dem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat (Art. 90 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden (Art. 90 Abs. 2 VRP).
E. 1.5 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich der Beschwerdegegner weigere, ihr Baugesuch vom 21. November 2018 zu behandeln. Sollte tatsächlich eine Verpflichtung zur Behand- lung des Gesuchs vorliegen, würde somit eine Rechtsverzögerung im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP vorliegen. Das Schreiben vom
8. April 2020 ist daher in eine Rechtsverzögerungsbeschwerde umzu- deuten.
E. 1.6 Die Zuständigkeit des Baudepartementes zur Behandlung von Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 Bst. b VRP in Verbindung mit Art. 25 Bst. abis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR). Die Frist- und Formerfordernisse nach Art. 90 und Art. 92 i.V.m. Art. 48 VRP sind gegeben. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb mit nachfolgender Ein- schränkung einzutreten.
E. 1.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Planungszone zwar formell rechtzeitig, nämlich innert drei Monaten seit der öffentlichen Auflage des Baugesuchs festgesetzt worden sei. Dabei sei jedoch zu beachten, dass der Beschwerdegegner sich geweigert habe, das Bau- gesuch während knapp 14 Monaten öffentlich aufzulegen. Diese Vor- gehensweise sei rechtsmissbräuchlich.
E. 1.6.2 Mit dem Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens be- streitet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Planungs- zone. Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich jedoch auf die Frage, ob die Sistierung des Baugesuchverfahrens zulässig ist oder ob dies allenfalls eine Rechtsverzögerung darstellt. Hätte die Beschwerdeführerin die Rechtsmässigkeit des Planerlasses überprüft haben wollen, hätte sie zunächst gegen die Planungszone
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 7/11
Einsprache erheben müssen. Die Vorbringen zum rechtsmissbräuch- lichen Vorgehen liegen somit ausserhalb des Streitgegenstands, wes- halb hierauf nicht einzutreten ist.
E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestim- mungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreis- schreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als un- mittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwen- dung.
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein Sistierungsgrund im Sinn von Art. 45 PBG vorliege. Das Grundstück Nr. 001 sei bereits überbaut. Eine Auszonung komme daher ohnehin nicht in Frage. Damit widerspreche das strittige Baugesuch auch nicht der Planungs- zone. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, es sei irrelevant, ob eine Nutzungsplanänderung auch tatsächlich vorgenommen werde. Sodann sei es eine Erfahrungstatsache, dass bei einer Ge- samtrevision eines Zonenplans auch überbaute Grundstücke ausge- zont werden können. Der Bestand von Bauten werde durch die Besitz- standsgarantie gewährleistet. Indessen seien aber neue Anlagen nicht mehr zulässig.
E. 3.1 Eine Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 146 PBG). Ein Baugesuch ist grundsätzlich ohne Verzug und innert der gesetzlichen Fristen zu behandeln. Die Regierung legt deshalb durch Verordnung Fristen für die Behandlung von Gesuchen und Rechtsmitteln durch kommunale und kantonale Behörden fest (Art. 131 Abs. 1 PBG). Die entsprechenden Fristen hat die Regierung mit Art. 16 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) sowie dem entsprechenden Anhang 1 festgesetzt. Demgemäss beträgt die Maximalfrist für die erstinstanzliche Beurteilung der Bauvorhaben bei Bauten oder Anlagen, die keine Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordern, acht bzw. zwölf Wochen, wenn Einsprachen eingehen (Ziff. 1 zu Anhang 1). Wenn Stellen des Kantons mitwirken, werden die Fristen entsprechend verlängert (vgl. Ziff. 2 zu Anhang 2). Gemäss Art. 19 PBV stehen die Entscheidfristen unter anderem während der Sistierung eines Verfahrens still. Die Sistierung eines Verfahrens stellt eine Abweichung vom Gebot der beförderlichen Fortführung und Erledigung von Verwaltungsverfahren dar. Sie bedarf daher einer Rechtfertigung. Eine Sistierung des Verfahrens ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, oder wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 8/11
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 1093).
E. 3.2 Die Sistierungsverfügung vom 2. April 2020 stützt sich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Sistierungsgrund in Zusammenhang mit der am 31. März 2020 erlassenen Planungszone. Die Planungszone ist eine im Bundesrecht (Art. 27 RPG) vorgesehene vorsorgliche Mas- snahme, die dazu dient, die Planungs- und Entscheidungsfreiheit der planenden Behörde zu sichern. Soll in einem bestimmten Gebiet die Nutzungsordnung geändert oder ergänzt werden, kann die Planungs- zone verhindern, dass die beabsichtigten oder erst in Entstehung be- troffenen künftigen Planfestsetzungen durch Bauvorhaben beeinträch- tigt oder verunmöglicht werden. Als Sicherungsmassnahme soll die Planungszone diejenigen Bauvorhaben verhindern, welche die be- hördliche Planungsabsicht beeinträchtigen oder negativ präjudizieren könnten (B.DEILLON, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 42 N 1).
Ob und wieweit eine Planungszone die Behandlung bereits hängiger Baugesuche hemmen kann, hängt zunächst vom kantonalen Recht ab (A.RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskom- mentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 N 57). Im Kanton St.Gallen sieht Art. 45 Abs. 1 PBG vor, dass die Bau- behörde hängige Baugesuche für die Geltungsdauer der Planungs- zone sistiert, wenn das Bauvorhaben dem Zweck der Planungszone widerspricht. Sodann ist in Art. 45 Abs. 2 PBG eine beschränkte Rück- wirkung vorgesehen, indem eine Planungszone innert drei Monaten seit der Bekanntmachung des Baugesuchs zu bezeichnen ist. Später errichtete Planungszonen entfalten auf das Baugesuch keine Wirkung. Als hängig im Sinn von Art. 45 PBG gelten demnach nur Baugesuche, die innerhalb dieser Dreimonatsfrist vor der öffentlichen Bekanntma- chung der Planungszone öffentlich bekannt gemacht worden sind. Sämtliche vor diesem Zeitraum bekannt gemachten Baugesuche sind den Wirkungen der Planungszone entzogen. Selbst wenn das fragli- che Baugesuch den beabsichtigten Planungszweck verhindern oder erschweren würde, ist das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen und innerhalb der gesetzlichen Ordnungsfristen abzuschliessen (DEILLON, a.a.O., Art. 45 N 7).
E. 3.3 Die Planungszone wurde am 31. März 2020 erlassen und ist mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 3. April 2020 wirksam gewor- den (Art. 44 Abs. 3 PBG). Die Planungszone wurde sodann innert drei Monaten seit der öffentlichen Auflage des fraglichen Baugesuchs (7. bis 20. Januar 2020) festgelegt. Beim Baugesuch der Beschwerde- führerin handelt es sich somit grundsätzlich um ein hängiges Gesuch im Sinne von Art. 45 PBG. Fraglich ist jedoch, ob das Baugesuch dem Zweck der Planungszone widerspricht. Im Zirkulationsbeschluss vom
31. März 2020 legt der Beschwerdegegner den Zweck der Planungs- zone wie folgt fest:
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 9/11
[…] Mit der Planungszone soll für deren Dauer sichergestellt werden, dass innerhalb der Planungszone nichts unternom- men wird, was die detaillierte Beurteilung dieser potenziellen Umzonungsfläche im Rahmen der kommenden Zonenplan- revision präjudizieren bzw. erschweren könnte. Die Bewilli- gung und die Realisierung eines Bauvorhabens auf einer po- tenziellen Umzonungsfläche würde jedoch genau diese prä- judizierende bzw. erschwerende Folge für die Zonenplanre- vision nach sich ziehen. […] In der Verfügung vom 2. April 2020 wird die Sistierung wie folgt be- gründet:
Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 31. März 2020 sind explizit neue Bauten und Anlagen innerhalb der Pla- nungszone unzulässig. Das eingereichte Baugesuch ist so- mit innerhalb der Planungszone unzulässig. Damit ist der Grund für die Sistierung des Baugesuchs im Sinne von Art. 45 Abs. 2 PBG gegeben.
E. 3.4 Der Beschwerdegegner bringt in der Begründung zur Sistierung pauschal vor, dass sämtliche neuen Bauten und Anlagen innerhalb der Planungszone unzulässig seien. Dabei übersieht er aber, dass der Zweck der Planungszone lediglich darin besteht, die Beurteilung der potenziellen Umzonungsfläche im Rahmen der kommenden Zonen- planrevision nicht zu präjudizieren bzw. zu erschweren. Eine Begrün- dung, inwiefern das konkrete Bauvorhaben die Beurteilung der Umzo- nungsfläche präjudiziere oder erschwere, fehlt gänzlich. Auch lässt der Beschwerdegegner völlig ausser Acht, dass das Plangebiet bereits na- hezu vollständig überbaut ist. Inwiefern die geplante Mobilfunkanlage
– welche direkt neben dem bereits bestehenden Betriebsgebäude er- stellt werden soll – die Beurteilung der potenziellen Umzonungsfläche präjudizieren bzw. erschweren könnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Die Ergänzung der bereits bestehenden Überbauung durch eine Mo- bilfunkantenne erschwert oder verhindert die kommende Zonenplan- revision sicherlich nicht.
E. 3.5 Vor diesem Hintergrund bestand für den Beschwerdegegner kein Grund, vom Beschleunigungsgebot abzuweichen und das Bau- gesuchsverfahren zu sistieren. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Sistierungs- verfügung ist aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, umgehend nach Eröffnung dieses Entscheids das Baugesuchsverfah- ren Nr. 2018-001 wiederaufzunehmen und über das Gesuch zu ent- scheiden.
E. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 10/11
amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
E. 4.2 Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. April 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist zurückzuerstat- ten.
E. 5 Die Beschwerdeführerin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten.
E. 5.1 In Verfahren betreffend Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsver- zögerungsbeschwerden werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Ver- fahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– fest- zulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.
Weil die zu entschädigende Beschwerdeführerin selber mehrwertsteu- erpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belas- tete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehr- wertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kos- ten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, La- chen/St.Gallen 2004, S. 194).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 11/11
Entscheid 1.
a) Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der A.___ AG wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Die Stistierungsverfügung des Gemeinderates Z.___ vom
2. April 2020 wird aufgehoben. Die Politische Gemeinde Z.___ wird angewiesen, das Baubewilligungsverfahren Nr. 2018-001 der A.___ AG umgehend und ohne Verzug weiterzuführen und mit einem an- fechtbaren Entscheid abzuschliessen. 2.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 20. April 2020 von der C.___ AG, Zürich, geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.
3.
Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ AG ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-2723 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 01.12.2020 Entscheiddatum: 11.11.2020 BDE 2020 Nr. 109 Art. 88 VRP, Art. 45 PBG, Art. 146 PBG. Da die fragliche Sistierungsverfügung mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht selbständig angefochten werden kann, wird der eingereichte Rekurs als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen (Erw. 1.1 ff.). Die Planungszone wurde innert drei Monaten seit der öffentlichen Auflage des fraglichen Baugesuchs festgelegt. Beim Baugesuch handelt es sich somit grundsätzlich um ein hängiges Gesuch im Sinn von Art. 45 PBG (Erw. 3.3). Inwiefern die geplante Mobilfunkanlage – welche direkt neben dem bereits bestehenden Betriebsgebäude erstellt werden soll – die Beurteilung der potenziellen Umzonungsfläche präjudizieren bzw. erschweren könnte, ist nicht ersichtlich (Erw. 3.4). Für den Beschwerdegegner bestand kein Grund, vom Beschleunigungsgebot abzuweichen und das Baugesuchsverfahren zu sistieren. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen (Erw. 3.6). BDE 2020 Nr. 109 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-2723
Entscheid Nr. 109/2020 vom 11. November 2020 Beschwerdeführerin
A.___ AG vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich gegen Beschwerdegegner Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 2. April 2020) vertreten durch Dr.iur. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, Sonnenstrasse 5, 9004 St.Gallen Grundeigentümerin B.___ AG Betreff Rechtsverzögerungsbeschwerde (Sistierung eines Baugesuchs)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 2/11
Sachverhalt A.
Die B.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, im zur Politischen Gemeinde Z.___ gehörenden Dorf Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der früheren Ge- meinde Y.___ mehrheitlich in der Intensiverholungszone Transportan- lagen (IE T). Der westliche Teil des Grundstücks ist der Grünzone zu- gewiesen und wird durch eine Zone für Skiabfahrts- und Skiübungs- gelände überlagert. Das Grundstück Nr. 001 ist mit einem Betriebsge- bäude der B.___ AG (Vers.-Nr. 010) und einer kleinen Trafostation (Vers.-Nr. 011) überbaut. Südlich vom Grundstück Nr. 001 liegt das Grundstück Nr. 002. Es ist unüberbaut und liegt grossmehrheitlich in der Grünzone, welche wiederum mit einer Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände überlagert ist. Lediglich ein kleiner Teil im nördli- chen Bereich ist der IE T zugewiesen.
B.
a) Mit Baugesuch vom 21. November 2018 (Baugesuchsverfahren Nr. 2018-001) beantragte die A.___ AG bei der Bauverwaltung der Ge- meinde Z.___ die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkan- lage auf Grundstück Nr. 001. Gemäss den eingereichten Unterlagen ist vorgesehen, direkt beim Betriebsgebäude (Vers.-Nr. 010) und der Trafostation (Vers.-Nr. 011) einen 20 m hohen Mobilfunkmasten anzu- bauen.
b) Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 stellte das Amt für Umwelt (AFU) zuhanden der Bauverwaltung fest, dass die im Standortdaten- blatt ausgewiesenen Berechnungen korrekt und vollständig seien. So- wohl der Immissionsgrenzwert als auch der Anlagegrenzwert sei an allen massgebenden Orten eingehalten.
c) Mit Beschluss vom 28. März 2019 wies die Baukommission Z.___ das Baugesuch jedoch ab, da in der IE T der Nutzungszweck auf Bauten und Anlagen beschränkt sei, die dem Betrieb der Trans- portanlagen dienten.
d) Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, mit Schreiben vom
10. April 2019 beim Gemeinderat Z.___ Rekurs und beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die Anweisung an die Baukommis- sion, das Baugesuch betreffend Neubau Mobilfunkanlage zu bewilli- gen.
e) Nach Erhebung des Rekurses – wobei den Akten nicht entnom- men werden kann, ob und wie der Rekurs erledigt worden ist – wurde das Baugesuch schliesslich öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist vom 7. bis 20. Januar 2020 ging eine von 125 Einsprechenden unter- zeichnete Sammeleinsprache ein.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 3/11
C.
a) Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2020 erliess der Ge- meinderat auf der IE T – welche sich über die beiden Grundstücke Nrn. 001 und 002 erstreckt – für die Dauer von drei Jahren eine Pla- nungszone nach Art. 42 ff. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG). Zur Begründung führte der Gemeinderat aus, dass aufgrund von Art. 15 Abs. 2 des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) überdimensio- nierte Bauzonen zu reduzieren seien. Die Politische Gemeinde Z.___ gehöre zu jenen Gemeinden im Kanton St.Gallen, welche die Bauzo- nen in der kommenden Revision des Zonenplans reduzieren müssten. Dazu seien insbesondere auch Umzonungen unumgänglich. Die Ab- klärungen und Vorarbeiten im Hinblick auf die erforderliche Revision des Zonenplans würde bezüglich des gesamten Bauzonengebiets der Gemeinde vorgenommen. Die Grundstücke Nrn. 001 und 002 würden zu den potenziellen Umzonungsgrundstücken gehören. Mit der Pla- nungszone soll für deren Dauer sichergestellt werden, dass innerhalb der Planungszone nichts unternommen werde, was die detaillierte Be- urteilung dieser potenziellen Umzonungsflächen im Rahmen der Zo- nenplanrevision präjudizieren bzw. erschweren könnte. Die Bewilli- gung und die Realisierung eines Bauvorhabens auf einer potenziellen Umzonungsfläche würde jedoch präjudizierende bzw. erschwerende Folgen für die Zonenplanrevision nach sich ziehen. Infolge eines hän- gigen Baugesuchs betreffend Grundstück Nr. 001 erlasse der Ge- meinderat daher gestützt auf Art. 45 Abs. 2 PBG eine Planungszone.
b) Mit Verfügung vom 2. April 2020 sistierte der Gemeinderat Z.___ das Baugesuchsverfahren-Nr. 2018-001 betreffend Neubau Mobil- funkanlage bis die Wirksamkeit der Planungszone für die Grundstücke Nrn. 001 und 002 aufgehoben sei. Zur Begründung führte der Gemein- derat aus, dass gemäss Art. 42 Abs. 4 PBG innerhalb der Planungs- zone nichts unternommen werden dürfe, was die Planung erschweren könnte. Gemäss dem Beschluss des Gemeinderates vom 31. März 2020 seien neue Bauten und Anlagen innerhalb der Planungszone un- zulässig. Das Baugesuch zum Neubau einer Mobilfunkanlage sei so- mit innerhalb der Planungszone unzulässig. Entsprechend sei das Baugesuchsverfahren, wie in Art. 45 Abs. 2 PBG vorgesehen, zu sis- tieren.
D.
Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, durch ihren Rechtsver- treter, mit Schreiben vom 8. April 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung des Gemeinderates vom 2. April 2020 sei aufzuheben; 2. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, das Baubewilli- gungsverfahren fortzusetzen; 3. Die Vernehmlassung sei der Rekurrentin zur Stellung- nahme bzw. Kenntnisnahme zuzustellen;
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 4/11
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner die Planungszone zwar rechtzeitig – nämlich innert drei Monaten seit der öffentlichen Auflage des Baugesuchs – festgesetzt habe, weshalb die Sistierung formell korrekt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu beachten, dass der Beschwerdegegner sich aus nicht nachvollziehba- ren Gründen geweigert habe, das Baugesuch während knapp 14 Mo- naten öffentlich aufzulegen. Nachdem der Beschwerdegegner sich aufgrund des Rekurses vom 10. April 2019 wohl genötigt sah, das Baubewilligungsverfahren durchzuführen, setze er nun eine Planungs- zone fest. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus liege auch kein Sistierungsgrund vor. Das Grundstück Nr. 001 sei weit- gehend mit dem Betriebsgebäude Vers.-Nr. 010 überbaut. Eine Aus- zonung sei illusorisch, da damit die bestehende Baute widerrechtlich werden würde. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Grundstücke in der Bauzone verbleiben werden. Damit widerspreche die beantragte Mobilfunkanlage nicht dem Zweck der Planungszone, weshalb das Baugesuch weiterbehandelt werden könne.
E.
a) Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 macht der Beschwerde- gegner, vertreten durch Dr.iur. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, ohne Antragstellung geltend, dass ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden könne. Der Erlass der Planungszone sowie die daraufhin angeordnete Sistierung seien korrekt entspre- chend Art. 45 PBG vorgenommen worden. Ergänzend sei darauf hin- zuweisen, dass die Beschwerdeführerin es durchaus in der Hand ge- habt hätte, Rechtsverweigerungsbeschwerde und/oder Aufsichtsbe- schwerde für die von ihr jetzt gerügte Nichtanhandnahme des Bauge- suchs zu erheben. Sodann werde durch die terminliche Lösung nach Art. 45 PBG die bisherige Rechtsprechung festgeschrieben, dass der Erlass einer Planungszone als Reaktion auf ein neues Baugesuch nicht rechtsmissbräuchlich sei. Ob eine Nutzungsplanänderung letzt- lich auch tatsächlich vorgenommen werde, sei beim Erlass einer Pla- nungszone nicht relevant. Entsprechend gehe das Vorbringen – eine Auszonung des entsprechenden Gebiets sei illusorisch – an der Sache vorbei.
b) Nach mehrfacher Nachfrage durch die Rekursinstanz, stellt der Beschwerdegegner die Vorakten mit Schreiben vom 24. September 2020 zu.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 5/11
Erwägungen 1.
1.1 Grundvoraussetzung für die Einleitung eines Rekursverfahrens nach Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) ist das Vorliegen einer anfechtbaren Ver- fügung oder eines anfechtbaren Entscheids. Nicht als Verfügungen gelten Zwischenverfügungen. Zwischenverfügungen sind behördliche Anordnungen, mit welchen ein Verfahren gelenkt oder vorangetrieben werden soll. Beispiele dafür sind die Sistierung des Verfahrens, die Abnahme von Beweisen, die Gewährung der Akteneinsicht und so weiter (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gal- len, St.Gallen 2003, N 561). Soweit gegen Zwischenverfügungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Anfechtung vorgesehen ist und diese keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Betroffe- nen nach sich ziehen würden, kann gegen diese nur Rechtsverweige- rungsbeschwerde erhoben werden (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 564 f.).
1.2 Beim Beschluss der Vorinstanz vom 2. April 2020 handelt es sich um keine anfechtbare Verfügung, weil darin eine Sistierung des Verfahrens angeordnet wird. Deshalb stand vorliegend – entgegen der aufgeführten Rechtsmittelbelehrung – kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Mit der Sistierung sind auch keine nicht wiedergutzu- machenden Nachteile verbunden und werden im Schreiben vom
8. April 2020 auch nicht geltend gemacht. Die Möglichkeit der Ergrei- fung des Rekurses ist somit nicht gegeben.
1.3 Steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung, so hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob ein eingeleg- tes Rechtsmittel als Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 88 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) entgegengenommen werden kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 1207; W.E. HAGMANN, Die st.gallische Verwaltungsrechts- pflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 99).
1.4 Bei den Gründen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde wird unterschieden zwischen formeller und materieller Rechtsverwei- gerung. Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP nennt die formellen Gründe. Es sind dies die Weigerung, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzuneh- men (Rechtsverweigerung im engen Sinn). Die Weigerung, die vorge- schriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder still- schweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Be- schwerde ist jedoch, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt (ZOGG/WYSS, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 88 N 5 ff.). Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweige- rungsbeschwerde besteht in einer ungerechtfertigten Verzögerung
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 6/11
des Verfahrens. Eine solche ist gegeben, wenn die Behörde zwar ge- willt ist, tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu fällen, jedoch ihrer Verpflichtung nicht innert angemessener Frist nachkommt und damit das Verfahren verschleppt. Was unter einer angemessenen Behand- lungsfrist zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Natur und den Um- ständen der betreffenden Angelegenheit, namentlich der Bedeutung der Sache für die am Verfahren Beteiligten, deren Verhalten sowie der Natur und Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhalts. Allge- mein ist davon auszugehen, dass die Frist umso kürzer ist, je höher die Interessen der Betroffenen an einem raschen Entscheid sind. Ein besonderer Fall der Rechtsverweigerung besteht darin, dass eine Be- hörde eine irrtümlicherweise an sie gerichtete Eingabe nicht an die zu- ständige Instanz weiterleitet und ohne Orientierung des Absenders einfach untätig bleibt (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 1208 ff.). Die Rechts- verweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreissig Tagen, nach- dem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat (Art. 90 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden (Art. 90 Abs. 2 VRP).
1.5 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich der Beschwerdegegner weigere, ihr Baugesuch vom 21. November 2018 zu behandeln. Sollte tatsächlich eine Verpflichtung zur Behand- lung des Gesuchs vorliegen, würde somit eine Rechtsverzögerung im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP vorliegen. Das Schreiben vom
8. April 2020 ist daher in eine Rechtsverzögerungsbeschwerde umzu- deuten.
1.6 Die Zuständigkeit des Baudepartementes zur Behandlung von Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 Bst. b VRP in Verbindung mit Art. 25 Bst. abis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR). Die Frist- und Formerfordernisse nach Art. 90 und Art. 92 i.V.m. Art. 48 VRP sind gegeben. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb mit nachfolgender Ein- schränkung einzutreten.
1.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Planungszone zwar formell rechtzeitig, nämlich innert drei Monaten seit der öffentlichen Auflage des Baugesuchs festgesetzt worden sei. Dabei sei jedoch zu beachten, dass der Beschwerdegegner sich geweigert habe, das Bau- gesuch während knapp 14 Monaten öffentlich aufzulegen. Diese Vor- gehensweise sei rechtsmissbräuchlich.
1.6.2 Mit dem Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens be- streitet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Planungs- zone. Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich jedoch auf die Frage, ob die Sistierung des Baugesuchverfahrens zulässig ist oder ob dies allenfalls eine Rechtsverzögerung darstellt. Hätte die Beschwerdeführerin die Rechtsmässigkeit des Planerlasses überprüft haben wollen, hätte sie zunächst gegen die Planungszone
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 7/11
Einsprache erheben müssen. Die Vorbringen zum rechtsmissbräuch- lichen Vorgehen liegen somit ausserhalb des Streitgegenstands, wes- halb hierauf nicht einzutreten ist.
2.
Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestim- mungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreis- schreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als un- mittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwen- dung.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein Sistierungsgrund im Sinn von Art. 45 PBG vorliege. Das Grundstück Nr. 001 sei bereits überbaut. Eine Auszonung komme daher ohnehin nicht in Frage. Damit widerspreche das strittige Baugesuch auch nicht der Planungs- zone. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, es sei irrelevant, ob eine Nutzungsplanänderung auch tatsächlich vorgenommen werde. Sodann sei es eine Erfahrungstatsache, dass bei einer Ge- samtrevision eines Zonenplans auch überbaute Grundstücke ausge- zont werden können. Der Bestand von Bauten werde durch die Besitz- standsgarantie gewährleistet. Indessen seien aber neue Anlagen nicht mehr zulässig.
3.1 Eine Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 146 PBG). Ein Baugesuch ist grundsätzlich ohne Verzug und innert der gesetzlichen Fristen zu behandeln. Die Regierung legt deshalb durch Verordnung Fristen für die Behandlung von Gesuchen und Rechtsmitteln durch kommunale und kantonale Behörden fest (Art. 131 Abs. 1 PBG). Die entsprechenden Fristen hat die Regierung mit Art. 16 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) sowie dem entsprechenden Anhang 1 festgesetzt. Demgemäss beträgt die Maximalfrist für die erstinstanzliche Beurteilung der Bauvorhaben bei Bauten oder Anlagen, die keine Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordern, acht bzw. zwölf Wochen, wenn Einsprachen eingehen (Ziff. 1 zu Anhang 1). Wenn Stellen des Kantons mitwirken, werden die Fristen entsprechend verlängert (vgl. Ziff. 2 zu Anhang 2). Gemäss Art. 19 PBV stehen die Entscheidfristen unter anderem während der Sistierung eines Verfahrens still. Die Sistierung eines Verfahrens stellt eine Abweichung vom Gebot der beförderlichen Fortführung und Erledigung von Verwaltungsverfahren dar. Sie bedarf daher einer Rechtfertigung. Eine Sistierung des Verfahrens ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, oder wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 8/11
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 1093).
3.2 Die Sistierungsverfügung vom 2. April 2020 stützt sich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Sistierungsgrund in Zusammenhang mit der am 31. März 2020 erlassenen Planungszone. Die Planungszone ist eine im Bundesrecht (Art. 27 RPG) vorgesehene vorsorgliche Mas- snahme, die dazu dient, die Planungs- und Entscheidungsfreiheit der planenden Behörde zu sichern. Soll in einem bestimmten Gebiet die Nutzungsordnung geändert oder ergänzt werden, kann die Planungs- zone verhindern, dass die beabsichtigten oder erst in Entstehung be- troffenen künftigen Planfestsetzungen durch Bauvorhaben beeinträch- tigt oder verunmöglicht werden. Als Sicherungsmassnahme soll die Planungszone diejenigen Bauvorhaben verhindern, welche die be- hördliche Planungsabsicht beeinträchtigen oder negativ präjudizieren könnten (B.DEILLON, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 42 N 1).
Ob und wieweit eine Planungszone die Behandlung bereits hängiger Baugesuche hemmen kann, hängt zunächst vom kantonalen Recht ab (A.RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskom- mentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 N 57). Im Kanton St.Gallen sieht Art. 45 Abs. 1 PBG vor, dass die Bau- behörde hängige Baugesuche für die Geltungsdauer der Planungs- zone sistiert, wenn das Bauvorhaben dem Zweck der Planungszone widerspricht. Sodann ist in Art. 45 Abs. 2 PBG eine beschränkte Rück- wirkung vorgesehen, indem eine Planungszone innert drei Monaten seit der Bekanntmachung des Baugesuchs zu bezeichnen ist. Später errichtete Planungszonen entfalten auf das Baugesuch keine Wirkung. Als hängig im Sinn von Art. 45 PBG gelten demnach nur Baugesuche, die innerhalb dieser Dreimonatsfrist vor der öffentlichen Bekanntma- chung der Planungszone öffentlich bekannt gemacht worden sind. Sämtliche vor diesem Zeitraum bekannt gemachten Baugesuche sind den Wirkungen der Planungszone entzogen. Selbst wenn das fragli- che Baugesuch den beabsichtigten Planungszweck verhindern oder erschweren würde, ist das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen und innerhalb der gesetzlichen Ordnungsfristen abzuschliessen (DEILLON, a.a.O., Art. 45 N 7).
3.3 Die Planungszone wurde am 31. März 2020 erlassen und ist mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 3. April 2020 wirksam gewor- den (Art. 44 Abs. 3 PBG). Die Planungszone wurde sodann innert drei Monaten seit der öffentlichen Auflage des fraglichen Baugesuchs (7. bis 20. Januar 2020) festgelegt. Beim Baugesuch der Beschwerde- führerin handelt es sich somit grundsätzlich um ein hängiges Gesuch im Sinne von Art. 45 PBG. Fraglich ist jedoch, ob das Baugesuch dem Zweck der Planungszone widerspricht. Im Zirkulationsbeschluss vom
31. März 2020 legt der Beschwerdegegner den Zweck der Planungs- zone wie folgt fest:
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 9/11
[…] Mit der Planungszone soll für deren Dauer sichergestellt werden, dass innerhalb der Planungszone nichts unternom- men wird, was die detaillierte Beurteilung dieser potenziellen Umzonungsfläche im Rahmen der kommenden Zonenplan- revision präjudizieren bzw. erschweren könnte. Die Bewilli- gung und die Realisierung eines Bauvorhabens auf einer po- tenziellen Umzonungsfläche würde jedoch genau diese prä- judizierende bzw. erschwerende Folge für die Zonenplanre- vision nach sich ziehen. […] In der Verfügung vom 2. April 2020 wird die Sistierung wie folgt be- gründet:
Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 31. März 2020 sind explizit neue Bauten und Anlagen innerhalb der Pla- nungszone unzulässig. Das eingereichte Baugesuch ist so- mit innerhalb der Planungszone unzulässig. Damit ist der Grund für die Sistierung des Baugesuchs im Sinne von Art. 45 Abs. 2 PBG gegeben. 3.4 Der Beschwerdegegner bringt in der Begründung zur Sistierung pauschal vor, dass sämtliche neuen Bauten und Anlagen innerhalb der Planungszone unzulässig seien. Dabei übersieht er aber, dass der Zweck der Planungszone lediglich darin besteht, die Beurteilung der potenziellen Umzonungsfläche im Rahmen der kommenden Zonen- planrevision nicht zu präjudizieren bzw. zu erschweren. Eine Begrün- dung, inwiefern das konkrete Bauvorhaben die Beurteilung der Umzo- nungsfläche präjudiziere oder erschwere, fehlt gänzlich. Auch lässt der Beschwerdegegner völlig ausser Acht, dass das Plangebiet bereits na- hezu vollständig überbaut ist. Inwiefern die geplante Mobilfunkanlage
– welche direkt neben dem bereits bestehenden Betriebsgebäude er- stellt werden soll – die Beurteilung der potenziellen Umzonungsfläche präjudizieren bzw. erschweren könnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Die Ergänzung der bereits bestehenden Überbauung durch eine Mo- bilfunkantenne erschwert oder verhindert die kommende Zonenplan- revision sicherlich nicht.
3.5 Vor diesem Hintergrund bestand für den Beschwerdegegner kein Grund, vom Beschleunigungsgebot abzuweichen und das Bau- gesuchsverfahren zu sistieren. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Sistierungs- verfügung ist aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, umgehend nach Eröffnung dieses Entscheids das Baugesuchsverfah- ren Nr. 2018-001 wiederaufzunehmen und über das Gesuch zu ent- scheiden.
4.
4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 10/11
amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
4.2 Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. April 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist zurückzuerstat- ten.
5.
Die Beschwerdeführerin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten.
5.1 In Verfahren betreffend Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsver- zögerungsbeschwerden werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
5.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Ver- fahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– fest- zulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.
Weil die zu entschädigende Beschwerdeführerin selber mehrwertsteu- erpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belas- tete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehr- wertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kos- ten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, La- chen/St.Gallen 2004, S. 194).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 109/2020), Seite 11/11
Entscheid 1.
a) Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der A.___ AG wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Die Stistierungsverfügung des Gemeinderates Z.___ vom
2. April 2020 wird aufgehoben. Die Politische Gemeinde Z.___ wird angewiesen, das Baubewilligungsverfahren Nr. 2018-001 der A.___ AG umgehend und ohne Verzug weiterzuführen und mit einem an- fechtbaren Entscheid abzuschliessen. 2.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 20. April 2020 von der C.___ AG, Zürich, geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.
3.
Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ AG ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin