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19-9329

Sg Publikationen · 2019-11-11 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

A.___, sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der S.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) in Z.___. Das Grund- stück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom

30. April 2014 in der Wohnzone (W2). Es ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut. Gemäss der geltenden Naturgefahrenkarte liegt das Grundstück Nr. 001 in einem Gefahrengebiet mit mittlerer La- winengefährdung (blau) sowie geringer Hochwassergefährdung (gelb).

a) Mit Baugesuch vom 30. August 2019 beantragten A.___ die Baubewilligung für eine Dachaufstockung (Attikageschoss) sowie ei- nen Anbau eines gedeckten Eingangs und Unterstands für ihr Einfa- milienhaus (Vers.-Nr. 002) auf Grundstück Nr. 001.

b) Innert der Auflagefrist vom 26. September bis 9. Oktober 2019 erhob die C.___AG, Eigentümerin von Grundstück Nr. 003, Einspra- che gegen das Bauvorhaben. Sie rügte insbesondere, das Attikageschoss sei überdimensioniert.

c) Mit Beschluss vom 11. November 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der C.___AG ab.

B.

Gegen diesen Beschluss erhob die C.___AG, nun vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 29. No- vember 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 6. Januar 2020 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindera- tes Z.___ vom 11. November 2019 i.S. Baugesuch Nr. 2019-2 sei, mit Einschluss aller weiteren Teilbewilli- gungen, aufzuheben; dementsprechend sei das Baugesuch Nr. 2019-2 we- gen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ab- zuweisen, unter gleichzeitiger Gutheissung der öffent- lich-rechtlichen Einsprache der Rekurrentin. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Unterlagen seien unvollständig (insbesondere fehle ein Objektschutznachweis). Weiter sei der Ge- samtentscheid unvollständig eröffnet worden und es fehle an einer ge- meinsamen Auflage. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, das Bauvorhaben sei nicht hinreichend erschlossen und mit dem Bundes- inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) unverein-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 3/9

bar. Zudem lägen Unstimmigkeiten mit der Entwässerung vor. Im Wei- teren halte das geplante Attikageschoss die Regelbauvorschriften nicht ein und sei überdimensioniert.

C.

a) Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

b) Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2020 beantragen die Re- kursgegner, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten sei, und die Baubewilligung vom 11. Novem- ber 2019 zu bestätigen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Baugesuchsunterlagen seien vollständig und die hinreichende Er- schliessung sei rechtskräftig bewilligt. Im Weiteren sei eine neue Ent- wässerungsanlage nicht Gegenstand des Baugesuchs und es bestehe kein Koordinationsbedarf. Schliesslich sei das Attikageschoss regel- baukonform; es sei insbesondere die Fassadenflucht des Lauben- gangs massgebend.

c) Mit E-Mail vom 16. März 2020 führt die kantonale Denkmal- pflege aus, das Bauvorhaben verletze keinen Schutzgedanken und auch allfällige Schutzziele des ISOS seien nicht betroffen. Auf einen Amtsbericht könne demnach verzichtet werden.

D.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 4/9

und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. Sep- tember 2017 gültige BauG vorerst anwendbar bleibt (vgl. hierzu das Kreisschreiben "Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz" vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1).

E. 3 Die Rekurrentin macht in materieller Hinsicht namentlich geltend, das Attikageschoss sei nicht regelbaukonform, weil es nicht ausreichend von der Fassadenflucht der Vollgeschosse zurückversetzt sei.

E. 3.1 Nach Art. 20 Abs. 3 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 30. April 2014 (nachfolgend BauR) gelten bei Gebäuden mit Flachdach Attikaaufbauten, die unter einem Neigungswinkel von 45 ° (a.T.) liegen, wobei ab einer Brüstungshöhe von 1,00 m gemessen wird, als Dachgeschosse. Das Attikageschoss darf auf zwei Schmal- seiten bis auf die Fassadenflucht der Vollgeschosse reichen.

E. 3.2 Nach Art. 20 Abs. 3 BauR muss das Attikageschoss somit sinngemäss auf den Längsseiten um einen Winkel von 45 ° von der Fassadenflucht der darunterliegenden Vollgeschosse zurückversetzt sein. Für die Bemessung des Winkelmasses ist folglich – wovon auch die Rekurrentin sowie die Rekursgegner ausgehen – die Flucht der Fassade der Hauptbaute bzw. die Hauptfassade ohne Berücksichtigung von Vorbauten massgebend. Vorinstanz und Rekursgegner vertreten die Meinung, als Fassade der Hauptbaute gelte vorliegend die äussere Abstützung der südlichen Balkone bzw. Laubengänge.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 5/9

E. 3.3 Als Gebäudefassaden von Wohnbauten gelten nach dem ge- wöhnlichen Sprachgebrauch gemeinhin nur die tragenden, im Regel- fall bis auf die Fensteröffnungen geschlossenen und Witterungsschutz bietenden Gebäudeabschlüsse, wie die Aussenwände und das Dach, die zusätzlich auch die energetisch erforderliche Isolation nach aussen aufweisen. Der eigentlichen Gebäudefassade vorgelagerte Stützen sind dagegen, gleich wie offene oder geschlossene Balkone, Balkon- brüstungen, -geländer oder einfache, nicht thermisch relevante Bal- konverglasungen, nicht als Aussenfassade zu betrachten. Die vorlie- gende feingliedrige, auf zwei Seiten offene Balkonstützkonstruktion auf der Südwestseite des Wohnhauses kann folglich nicht als Fassade der Hauptbaute angesehen werden. Daran ändert nichts, dass diese Balkone den Anforderungen an Vorbauten gemäss Art. 25 BauR nicht entsprechen. Vorbauten sind – wie ihr Name schon sagt – der eigent- lichen Gebäudefassade vorgebaut. Nicht massgebend ist, dass Vor- bauten abgestützt sind. Sie bleiben auch diesfalls der Fassade vorge- baute Bauteile, geniessen dann jedoch – weil sie nicht nur punktuell abgestützt sind und einen zu grossen Anteil an der Fassadenlänge beanspruchen – die in Art. 25 Abs. 2 BauR normierten Abstandsprivi- legien nicht (vgl. BDE Nr. 6/2020 vom 6. Februar 2020 Erw. 5.4). Ent- gegen der Ansicht der Rekursgegner stellt die südliche Balkonstütz- konstruktion vorliegend auch keinen Laubengang dar. Der Begriff Lau- bengang beschreibt in der Architektur verschiedene Formen von Er- schliessungsgängen. Bei Wohngebäuden ist der Laubengang eine aussen liegende Erschliessung der oberhalb des Erdgeschosses lie- genden Wohneinheiten. Wie der Korridor ist der Laubengang ein hori- zontales Erschliessungselement in Kombination mit einer vertikalen, oft ebenfalls äusseren Erschliessung, zum Beispiel einem Treppen- turm (BDE Nr. 30/2014 vom 16. Mai 2014 Erw. 4.5 mit Verweis auf https://de.wikipedia.org/wiki/Laubengang). Vorliegend kommt den ge- deckten Flächen keine Erschliessungsfunktion zu, sondern diese die- nen den dahinterliegenden Räumen als vorgebaute offene Balkone bzw. gedeckter Sitzplatz oder Unterstand. Darauf deutet im Übrigen auch die ausdrückliche Bezeichnung als Balkon in den Baugesuchs- plänen hin. Folglich können diese Flächen auch nicht zu den Vollge- schossen gezählt und die äusseren Abschlüsse nicht als Vollge- schossfassade gemäss Art. 20 Abs. 3 BauR angesehen werden.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 6/9

Dass die Hauptfassade auf der Südseite im Bereich der Balkone die dahinterliegende Fensterfront darstellt, zeigt sich ebenfalls aus den Baugesuchsplänen sowie der Erfassung des Gebäudes (Vers.- Nr. 002) im Geoportal. Ob den Stützen tatsächlich auch eine statische Funktion für die über die Balkone gezogene Dachkonstruktion zu- kommt, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher geprüft zu werden. Ebenfalls nicht massgebend ist, ob sich die Balkone optisch gut in das bestehende Gebäude einfügen oder ob diese Flächen bei der Erstel- lung des Gebäudes für die Ermittlung des Niveaupunkts und die Ein- haltung des grossen Grenzabstands berücksichtigt wurden. Zu beur- teilten ist vorliegend einzig, wo die massgebliche Fassade gemäss Art. 20 Abs. 3 BauR als Voraussetzung für die Erstellung des Attikage- schosses liegt. Wie vorstehend gezeigt, ist nicht die Aussenkante des südlich verlaufenden Balkons, sondern die dahinterliegende Fenster- front zu den bewohnten Räumen mit den tragenden Wänden als mas- sgebende Fassadenflucht nach Art. 20 Abs. 3 BauR anzusehen.

E. 3.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass der Rekurs begründet ist, weil das geplante Attikageschoss – bis auf den östlich über der Garage gelegenen Teil – den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 3 BauR wider- spricht.

E. 4 Die Rekurrentin rügt weiter, das Baugesuch sei unvollständig, da ins- besondere ein Objektschutznachweis fehle.

E. 4.1 Gemäss Art. 103 PBG genügen Bauten und Anlagen in Gefah- rengebieten den Anforderungen an den Personen- und Sachwert- schutz gegen Naturgefahren (Abs. 1). Bestehende Bauten und Anla- gen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert sowie geringfügig umge- baut und erweitert werden. Nicht mehr geringfügig sind bauliche Mas- snahmen, die eine Erhöhung des Risikos für Personen und Sachwerte oder eine Nutzungsintensivierung zur Folge haben (Abs. 2). In Gebie- ten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) sind bauliche Massnahmen zulässig, wenn die Risiken durch angemessene Mass- nahmen im zulässigen Bereich gehalten werden können (Abs. 3

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 7/9

Bst. b). In blauen Gefahrengebieten besteht die Pflicht zu situations- gemässen Objektschutzmassnahmen, die gewährleisten müssen, dass die Risiken im zulässigen Bereich gehalten werden können. Wel- ches Risiko zulässig ist, bestimmt sich nach den entsprechenden tech- nischen Richtlinien. Ein Bauvorhaben in roten oder blauen Gefahren- gebieten bedarf immer einer fachlichen Begutachtung, um zu ent- scheiden, ob und welche Objektschutzmassnahmen das Risiko im zu- lässigen Bereich halten können. Der fachliche Nachweis, dass die Ob- jektschutzmassnahmen genügen, obliegt der Bauherrschaft. Die Bau- bewilligungsbehörde legt dann im Bauentscheid die erforderlichen Massnahmen fest oder verweigert die Bewilligung (Botschaft und Ent- wurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, 2491 f.; Handbuch der Rechtsabteilung des Bau- departementes zum neuen Planungs- und Baugesetz, S. 121 f., Stand

E. 4.2 Ein Verzicht auf Objektschutzmassnahmen – wie von den Re- kursgegnern auf Formular GN beantragt (vi act. 2) – wäre höchstens bei einer geringen Gefährdung oder einem Bagatellfall möglich gewe- sen. Beides liegt vorliegend auch nach dem Verständnis der Vorinstanz (vgl. Art. 14 BauR) nicht vor, zumal vom Bauvorhaben auch der Eingangsbereich betroffen ist und Staublawinen gerade Oberge- schosse betreffen können. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass es sich bei den Massnahmen in blauen Gefahrengebieten (Art. 103 Abs. 3 Bst. b PBG) nicht um untergeordnete Einzelheiten ohne Koor- dinationsbedürfnis handelt, welche im nachlaufenden Verfahren (Art. 149 PBG) behandelt werden können. Die unklare Auflage der Vorinstanz (Ziff. 16 des angefochtenen Beschlusses) genügt vor die- sem Hintergrund nicht (vgl. zum Ganzen die Unterlagen und insbeson- dere der Leitfaden Objektschutznachweis auf www.sg.ch/umwelt-na- tur/naturgefahren/planen-und-bauen-im-gefahrengebiet.html; VerwGE B 2019/150 vom 16. Dezember 2019 Erw. 4). Der Rekurs ist auch in diesem Punkt begründet.

5.

Zusammenfassend erweist sich der Rekurs somit als begründet. Das geplante Attikageschoss widerspricht den Bestimmungen des Baureg- lements, zudem hätte es für das Bauvorhaben eines Objektschutz- nachweises gebraucht. Der angefochtene Bau- und Einspracheent- scheid des Gemeinderates Z.___ vom 11. November 2019 ist deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Erschliessung des Bauvorhabens ausreichend ist und ob es sich mit den Vorgaben des ISOS genügend verträgt.

E. 6 Mai 2020, abrufbar unter www.sg.ch/recht/planungs-bau-umwelt- recht/Planungs_und_Baugesetz/Handbuch_PBG_Rechtsabteilung. html).

E. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 8/9

Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekursgegner die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

E. 6.2 Der von der Rekurrentin am 10. Dezember 2019 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

E. 7 Rekurrentin und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

E. 7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

E. 7.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin macht eine ausseramtliche Entschädigung von zumindest Fr. 3'250.– zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent geltend (sofern kein Augenschein stattfindet) und begründet dies mit einer mangelhaften Verfügungseröffnung. Im vorliegenden Fall hat weder ein Augenschein noch ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Auch auf einen Amtsbericht konnte vorliegend verzich- tet werden. Im Übrigen war es der Rekurrentin aufgrund des Ein- spracheentscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich, rechtzeitig und hinreichend begründet Rekurs zu erheben. Die Einholung von weiteren Vorakten bei der Vorinstanz zur ausführlichen Rekursbegrün- dung ist zudem Standard, worauf die Rekursinstanz bei Rekurserhe- bung jeweils auch hinweist (act. 2). Insgesamt handelt es sich vorlie- gend um ein eher wenig aufwändiges Rekursverfahren mit durch- schnittlichen Schwierigkeiten, weshalb die Kostennote zu kürzen ist. Die durchschnittlichen Schwierigkeiten des Rekursverfahrens berück- sichtigend, wird die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) er- messensweise auf Fr. 2'750.– plus Fr. 110.– (Barauslagen), insge- samt Fr. 2'860.– festgesetzt; sie ist von A.___ zu bezahlen.

E. 7.3 Da die Rekursgegner mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 9/9

Entscheid 1.

a) Der Rekurs der C.___AG, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 11. November 2019 wird aufgehoben.

2.

a) A.___, bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidge- bühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 10. Dezember 2019 von der C.___AG geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

3.

a) Das Begehren der C.___AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigen die C.___AG ausser- amtlich mit insgesamt Fr. 2'860.–.

b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.

Der Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat

Dispositiv
  1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
  2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 4/9 und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. Sep- tember 2017 gültige BauG vorerst anwendbar bleibt (vgl. hierzu das Kreisschreiben "Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz" vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1).
  3. Die Rekurrentin macht in materieller Hinsicht namentlich geltend, das Attikageschoss sei nicht regelbaukonform, weil es nicht ausreichend von der Fassadenflucht der Vollgeschosse zurückversetzt sei. 3.1 Nach Art. 20 Abs. 3 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 30. April 2014 (nachfolgend BauR) gelten bei Gebäuden mit Flachdach Attikaaufbauten, die unter einem Neigungswinkel von 45 ° (a.T.) liegen, wobei ab einer Brüstungshöhe von 1,00 m gemessen wird, als Dachgeschosse. Das Attikageschoss darf auf zwei Schmal- seiten bis auf die Fassadenflucht der Vollgeschosse reichen. 3.2 Nach Art. 20 Abs. 3 BauR muss das Attikageschoss somit sinngemäss auf den Längsseiten um einen Winkel von 45 ° von der Fassadenflucht der darunterliegenden Vollgeschosse zurückversetzt sein. Für die Bemessung des Winkelmasses ist folglich – wovon auch die Rekurrentin sowie die Rekursgegner ausgehen – die Flucht der Fassade der Hauptbaute bzw. die Hauptfassade ohne Berücksichtigung von Vorbauten massgebend. Vorinstanz und Rekursgegner vertreten die Meinung, als Fassade der Hauptbaute gelte vorliegend die äussere Abstützung der südlichen Balkone bzw. Laubengänge. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 5/9 3.3 Als Gebäudefassaden von Wohnbauten gelten nach dem ge- wöhnlichen Sprachgebrauch gemeinhin nur die tragenden, im Regel- fall bis auf die Fensteröffnungen geschlossenen und Witterungsschutz bietenden Gebäudeabschlüsse, wie die Aussenwände und das Dach, die zusätzlich auch die energetisch erforderliche Isolation nach aussen aufweisen. Der eigentlichen Gebäudefassade vorgelagerte Stützen sind dagegen, gleich wie offene oder geschlossene Balkone, Balkon- brüstungen, -geländer oder einfache, nicht thermisch relevante Bal- konverglasungen, nicht als Aussenfassade zu betrachten. Die vorlie- gende feingliedrige, auf zwei Seiten offene Balkonstützkonstruktion auf der Südwestseite des Wohnhauses kann folglich nicht als Fassade der Hauptbaute angesehen werden. Daran ändert nichts, dass diese Balkone den Anforderungen an Vorbauten gemäss Art. 25 BauR nicht entsprechen. Vorbauten sind – wie ihr Name schon sagt – der eigent- lichen Gebäudefassade vorgebaut. Nicht massgebend ist, dass Vor- bauten abgestützt sind. Sie bleiben auch diesfalls der Fassade vorge- baute Bauteile, geniessen dann jedoch – weil sie nicht nur punktuell abgestützt sind und einen zu grossen Anteil an der Fassadenlänge beanspruchen – die in Art. 25 Abs. 2 BauR normierten Abstandsprivi- legien nicht (vgl. BDE Nr. 6/2020 vom 6. Februar 2020 Erw. 5.4). Ent- gegen der Ansicht der Rekursgegner stellt die südliche Balkonstütz- konstruktion vorliegend auch keinen Laubengang dar. Der Begriff Lau- bengang beschreibt in der Architektur verschiedene Formen von Er- schliessungsgängen. Bei Wohngebäuden ist der Laubengang eine aussen liegende Erschliessung der oberhalb des Erdgeschosses lie- genden Wohneinheiten. Wie der Korridor ist der Laubengang ein hori- zontales Erschliessungselement in Kombination mit einer vertikalen, oft ebenfalls äusseren Erschliessung, zum Beispiel einem Treppen- turm (BDE Nr. 30/2014 vom 16. Mai 2014 Erw. 4.5 mit Verweis auf https://de.wikipedia.org/wiki/Laubengang). Vorliegend kommt den ge- deckten Flächen keine Erschliessungsfunktion zu, sondern diese die- nen den dahinterliegenden Räumen als vorgebaute offene Balkone bzw. gedeckter Sitzplatz oder Unterstand. Darauf deutet im Übrigen auch die ausdrückliche Bezeichnung als Balkon in den Baugesuchs- plänen hin. Folglich können diese Flächen auch nicht zu den Vollge- schossen gezählt und die äusseren Abschlüsse nicht als Vollge- schossfassade gemäss Art. 20 Abs. 3 BauR angesehen werden. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 6/9 Dass die Hauptfassade auf der Südseite im Bereich der Balkone die dahinterliegende Fensterfront darstellt, zeigt sich ebenfalls aus den Baugesuchsplänen sowie der Erfassung des Gebäudes (Vers.- Nr. 002) im Geoportal. Ob den Stützen tatsächlich auch eine statische Funktion für die über die Balkone gezogene Dachkonstruktion zu- kommt, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher geprüft zu werden. Ebenfalls nicht massgebend ist, ob sich die Balkone optisch gut in das bestehende Gebäude einfügen oder ob diese Flächen bei der Erstel- lung des Gebäudes für die Ermittlung des Niveaupunkts und die Ein- haltung des grossen Grenzabstands berücksichtigt wurden. Zu beur- teilten ist vorliegend einzig, wo die massgebliche Fassade gemäss Art. 20 Abs. 3 BauR als Voraussetzung für die Erstellung des Attikage- schosses liegt. Wie vorstehend gezeigt, ist nicht die Aussenkante des südlich verlaufenden Balkons, sondern die dahinterliegende Fenster- front zu den bewohnten Räumen mit den tragenden Wänden als mas- sgebende Fassadenflucht nach Art. 20 Abs. 3 BauR anzusehen. 3.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass der Rekurs begründet ist, weil das geplante Attikageschoss – bis auf den östlich über der Garage gelegenen Teil – den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 3 BauR wider- spricht.
  4. Die Rekurrentin rügt weiter, das Baugesuch sei unvollständig, da ins- besondere ein Objektschutznachweis fehle. 4.1 Gemäss Art. 103 PBG genügen Bauten und Anlagen in Gefah- rengebieten den Anforderungen an den Personen- und Sachwert- schutz gegen Naturgefahren (Abs. 1). Bestehende Bauten und Anla- gen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert sowie geringfügig umge- baut und erweitert werden. Nicht mehr geringfügig sind bauliche Mas- snahmen, die eine Erhöhung des Risikos für Personen und Sachwerte oder eine Nutzungsintensivierung zur Folge haben (Abs. 2). In Gebie- ten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) sind bauliche Massnahmen zulässig, wenn die Risiken durch angemessene Mass- nahmen im zulässigen Bereich gehalten werden können (Abs. 3 Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 7/9 Bst. b). In blauen Gefahrengebieten besteht die Pflicht zu situations- gemässen Objektschutzmassnahmen, die gewährleisten müssen, dass die Risiken im zulässigen Bereich gehalten werden können. Wel- ches Risiko zulässig ist, bestimmt sich nach den entsprechenden tech- nischen Richtlinien. Ein Bauvorhaben in roten oder blauen Gefahren- gebieten bedarf immer einer fachlichen Begutachtung, um zu ent- scheiden, ob und welche Objektschutzmassnahmen das Risiko im zu- lässigen Bereich halten können. Der fachliche Nachweis, dass die Ob- jektschutzmassnahmen genügen, obliegt der Bauherrschaft. Die Bau- bewilligungsbehörde legt dann im Bauentscheid die erforderlichen Massnahmen fest oder verweigert die Bewilligung (Botschaft und Ent- wurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, 2491 f.; Handbuch der Rechtsabteilung des Bau- departementes zum neuen Planungs- und Baugesetz, S. 121 f., Stand
  5. Mai 2020, abrufbar unter www.sg.ch/recht/planungs-bau-umwelt- recht/Planungs_und_Baugesetz/Handbuch_PBG_Rechtsabteilung. html). 4.2 Ein Verzicht auf Objektschutzmassnahmen – wie von den Re- kursgegnern auf Formular GN beantragt (vi act. 2) – wäre höchstens bei einer geringen Gefährdung oder einem Bagatellfall möglich gewe- sen. Beides liegt vorliegend auch nach dem Verständnis der Vorinstanz (vgl. Art. 14 BauR) nicht vor, zumal vom Bauvorhaben auch der Eingangsbereich betroffen ist und Staublawinen gerade Oberge- schosse betreffen können. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass es sich bei den Massnahmen in blauen Gefahrengebieten (Art. 103 Abs. 3 Bst. b PBG) nicht um untergeordnete Einzelheiten ohne Koor- dinationsbedürfnis handelt, welche im nachlaufenden Verfahren (Art. 149 PBG) behandelt werden können. Die unklare Auflage der Vorinstanz (Ziff. 16 des angefochtenen Beschlusses) genügt vor die- sem Hintergrund nicht (vgl. zum Ganzen die Unterlagen und insbeson- dere der Leitfaden Objektschutznachweis auf www.sg.ch/umwelt-na- tur/naturgefahren/planen-und-bauen-im-gefahrengebiet.html; VerwGE B 2019/150 vom 16. Dezember 2019 Erw. 4). Der Rekurs ist auch in diesem Punkt begründet.
  6. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs somit als begründet. Das geplante Attikageschoss widerspricht den Bestimmungen des Baureg- lements, zudem hätte es für das Bauvorhaben eines Objektschutz- nachweises gebraucht. Der angefochtene Bau- und Einspracheent- scheid des Gemeinderates Z.___ vom 11. November 2019 ist deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Erschliessung des Bauvorhabens ausreichend ist und ob es sich mit den Vorgaben des ISOS genügend verträgt.
  7. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 8/9 Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekursgegner die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP). 6.2 Der von der Rekurrentin am 10. Dezember 2019 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
  8. Rekurrentin und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). 7.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin macht eine ausseramtliche Entschädigung von zumindest Fr. 3'250.– zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent geltend (sofern kein Augenschein stattfindet) und begründet dies mit einer mangelhaften Verfügungseröffnung. Im vorliegenden Fall hat weder ein Augenschein noch ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Auch auf einen Amtsbericht konnte vorliegend verzich- tet werden. Im Übrigen war es der Rekurrentin aufgrund des Ein- spracheentscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich, rechtzeitig und hinreichend begründet Rekurs zu erheben. Die Einholung von weiteren Vorakten bei der Vorinstanz zur ausführlichen Rekursbegrün- dung ist zudem Standard, worauf die Rekursinstanz bei Rekurserhe- bung jeweils auch hinweist (act. 2). Insgesamt handelt es sich vorlie- gend um ein eher wenig aufwändiges Rekursverfahren mit durch- schnittlichen Schwierigkeiten, weshalb die Kostennote zu kürzen ist. Die durchschnittlichen Schwierigkeiten des Rekursverfahrens berück- sichtigend, wird die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) er- messensweise auf Fr. 2'750.– plus Fr. 110.– (Barauslagen), insge- samt Fr. 2'860.– festgesetzt; sie ist von A.___ zu bezahlen. 7.3 Da die Rekursgegner mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 9/9 Entscheid
  9. a) Der Rekurs der C.___AG, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 11. November 2019 wird aufgehoben.
  10. a) A.___, bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidge- bühr von Fr. 3'000.–. b) Der am 10. Dezember 2019 von der C.___AG geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
  11. a) Das Begehren der C.___AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigen die C.___AG ausser- amtlich mit insgesamt Fr. 2'860.–. b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen. Der Vorsteher Marc Mächler Regierungsrat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-9329 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 12.05.2020 BDE 2020 Nr. 43 Art. 103 PBG. Vorliegend ist nicht die Aussenkante des südlich verlaufenden Balkons, sondern die dahinterliegende Fensterfront zu den bewohnten Räumen mit den tragenden Wänden als massgebende Fassadenflucht nach Baureglement anzusehen. Folglich erweist sich das geplante Attikageschoss als unzulässig (Erw. 3.3). In Gebieten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) besteht die Pflicht zu situationsgemässen Objektschutzmassnahmen, die gewährleisten müssen, dass die Risiken im zulässigen Bereich gehalten werden können. Auf den für die entsprechende Beurteilung notwendigen Objektschutznachweis konnte vorliegend nicht verzichtet werden. Ebenfalls kann dafür kein nachlaufendes Verfahren (Art. 149 PBG) durchgeführt werden (Erw. 4.1 f.). BDE 2020 Nr. 43 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Baudepartement

19-9329

Entscheid Nr. 43/2020 vom 12. Mai 2020 Rekurrentin C.___AG, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumsstrasse 35, 9000 St.Gallen gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 11. November 2019) Rekursgegner A.___, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen Betreff Baubewilligung (Anbau gedeckter Eingang und Abstellraum, Aufstockung Attikageschoss)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 2/9

Sachverhalt A.

A.___, sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der S.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) in Z.___. Das Grund- stück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom

30. April 2014 in der Wohnzone (W2). Es ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut. Gemäss der geltenden Naturgefahrenkarte liegt das Grundstück Nr. 001 in einem Gefahrengebiet mit mittlerer La- winengefährdung (blau) sowie geringer Hochwassergefährdung (gelb).

a) Mit Baugesuch vom 30. August 2019 beantragten A.___ die Baubewilligung für eine Dachaufstockung (Attikageschoss) sowie ei- nen Anbau eines gedeckten Eingangs und Unterstands für ihr Einfa- milienhaus (Vers.-Nr. 002) auf Grundstück Nr. 001.

b) Innert der Auflagefrist vom 26. September bis 9. Oktober 2019 erhob die C.___AG, Eigentümerin von Grundstück Nr. 003, Einspra- che gegen das Bauvorhaben. Sie rügte insbesondere, das Attikageschoss sei überdimensioniert.

c) Mit Beschluss vom 11. November 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der C.___AG ab.

B.

Gegen diesen Beschluss erhob die C.___AG, nun vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 29. No- vember 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 6. Januar 2020 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindera- tes Z.___ vom 11. November 2019 i.S. Baugesuch Nr. 2019-2 sei, mit Einschluss aller weiteren Teilbewilli- gungen, aufzuheben; dementsprechend sei das Baugesuch Nr. 2019-2 we- gen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ab- zuweisen, unter gleichzeitiger Gutheissung der öffent- lich-rechtlichen Einsprache der Rekurrentin. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Unterlagen seien unvollständig (insbesondere fehle ein Objektschutznachweis). Weiter sei der Ge- samtentscheid unvollständig eröffnet worden und es fehle an einer ge- meinsamen Auflage. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, das Bauvorhaben sei nicht hinreichend erschlossen und mit dem Bundes- inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) unverein-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 3/9

bar. Zudem lägen Unstimmigkeiten mit der Entwässerung vor. Im Wei- teren halte das geplante Attikageschoss die Regelbauvorschriften nicht ein und sei überdimensioniert.

C.

a) Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

b) Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2020 beantragen die Re- kursgegner, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten sei, und die Baubewilligung vom 11. Novem- ber 2019 zu bestätigen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Baugesuchsunterlagen seien vollständig und die hinreichende Er- schliessung sei rechtskräftig bewilligt. Im Weiteren sei eine neue Ent- wässerungsanlage nicht Gegenstand des Baugesuchs und es bestehe kein Koordinationsbedarf. Schliesslich sei das Attikageschoss regel- baukonform; es sei insbesondere die Fassadenflucht des Lauben- gangs massgebend.

c) Mit E-Mail vom 16. März 2020 führt die kantonale Denkmal- pflege aus, das Bauvorhaben verletze keinen Schutzgedanken und auch allfällige Schutzziele des ISOS seien nicht betroffen. Auf einen Amtsbericht könne demnach verzichtet werden.

D.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.

Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 4/9

und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. Sep- tember 2017 gültige BauG vorerst anwendbar bleibt (vgl. hierzu das Kreisschreiben "Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz" vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1).

3.

Die Rekurrentin macht in materieller Hinsicht namentlich geltend, das Attikageschoss sei nicht regelbaukonform, weil es nicht ausreichend von der Fassadenflucht der Vollgeschosse zurückversetzt sei.

3.1 Nach Art. 20 Abs. 3 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 30. April 2014 (nachfolgend BauR) gelten bei Gebäuden mit Flachdach Attikaaufbauten, die unter einem Neigungswinkel von 45 ° (a.T.) liegen, wobei ab einer Brüstungshöhe von 1,00 m gemessen wird, als Dachgeschosse. Das Attikageschoss darf auf zwei Schmal- seiten bis auf die Fassadenflucht der Vollgeschosse reichen.

3.2 Nach Art. 20 Abs. 3 BauR muss das Attikageschoss somit sinngemäss auf den Längsseiten um einen Winkel von 45 ° von der Fassadenflucht der darunterliegenden Vollgeschosse zurückversetzt sein. Für die Bemessung des Winkelmasses ist folglich – wovon auch die Rekurrentin sowie die Rekursgegner ausgehen – die Flucht der Fassade der Hauptbaute bzw. die Hauptfassade ohne Berücksichtigung von Vorbauten massgebend. Vorinstanz und Rekursgegner vertreten die Meinung, als Fassade der Hauptbaute gelte vorliegend die äussere Abstützung der südlichen Balkone bzw. Laubengänge.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 5/9

3.3 Als Gebäudefassaden von Wohnbauten gelten nach dem ge- wöhnlichen Sprachgebrauch gemeinhin nur die tragenden, im Regel- fall bis auf die Fensteröffnungen geschlossenen und Witterungsschutz bietenden Gebäudeabschlüsse, wie die Aussenwände und das Dach, die zusätzlich auch die energetisch erforderliche Isolation nach aussen aufweisen. Der eigentlichen Gebäudefassade vorgelagerte Stützen sind dagegen, gleich wie offene oder geschlossene Balkone, Balkon- brüstungen, -geländer oder einfache, nicht thermisch relevante Bal- konverglasungen, nicht als Aussenfassade zu betrachten. Die vorlie- gende feingliedrige, auf zwei Seiten offene Balkonstützkonstruktion auf der Südwestseite des Wohnhauses kann folglich nicht als Fassade der Hauptbaute angesehen werden. Daran ändert nichts, dass diese Balkone den Anforderungen an Vorbauten gemäss Art. 25 BauR nicht entsprechen. Vorbauten sind – wie ihr Name schon sagt – der eigent- lichen Gebäudefassade vorgebaut. Nicht massgebend ist, dass Vor- bauten abgestützt sind. Sie bleiben auch diesfalls der Fassade vorge- baute Bauteile, geniessen dann jedoch – weil sie nicht nur punktuell abgestützt sind und einen zu grossen Anteil an der Fassadenlänge beanspruchen – die in Art. 25 Abs. 2 BauR normierten Abstandsprivi- legien nicht (vgl. BDE Nr. 6/2020 vom 6. Februar 2020 Erw. 5.4). Ent- gegen der Ansicht der Rekursgegner stellt die südliche Balkonstütz- konstruktion vorliegend auch keinen Laubengang dar. Der Begriff Lau- bengang beschreibt in der Architektur verschiedene Formen von Er- schliessungsgängen. Bei Wohngebäuden ist der Laubengang eine aussen liegende Erschliessung der oberhalb des Erdgeschosses lie- genden Wohneinheiten. Wie der Korridor ist der Laubengang ein hori- zontales Erschliessungselement in Kombination mit einer vertikalen, oft ebenfalls äusseren Erschliessung, zum Beispiel einem Treppen- turm (BDE Nr. 30/2014 vom 16. Mai 2014 Erw. 4.5 mit Verweis auf https://de.wikipedia.org/wiki/Laubengang). Vorliegend kommt den ge- deckten Flächen keine Erschliessungsfunktion zu, sondern diese die- nen den dahinterliegenden Räumen als vorgebaute offene Balkone bzw. gedeckter Sitzplatz oder Unterstand. Darauf deutet im Übrigen auch die ausdrückliche Bezeichnung als Balkon in den Baugesuchs- plänen hin. Folglich können diese Flächen auch nicht zu den Vollge- schossen gezählt und die äusseren Abschlüsse nicht als Vollge- schossfassade gemäss Art. 20 Abs. 3 BauR angesehen werden.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 6/9

Dass die Hauptfassade auf der Südseite im Bereich der Balkone die dahinterliegende Fensterfront darstellt, zeigt sich ebenfalls aus den Baugesuchsplänen sowie der Erfassung des Gebäudes (Vers.- Nr. 002) im Geoportal. Ob den Stützen tatsächlich auch eine statische Funktion für die über die Balkone gezogene Dachkonstruktion zu- kommt, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher geprüft zu werden. Ebenfalls nicht massgebend ist, ob sich die Balkone optisch gut in das bestehende Gebäude einfügen oder ob diese Flächen bei der Erstel- lung des Gebäudes für die Ermittlung des Niveaupunkts und die Ein- haltung des grossen Grenzabstands berücksichtigt wurden. Zu beur- teilten ist vorliegend einzig, wo die massgebliche Fassade gemäss Art. 20 Abs. 3 BauR als Voraussetzung für die Erstellung des Attikage- schosses liegt. Wie vorstehend gezeigt, ist nicht die Aussenkante des südlich verlaufenden Balkons, sondern die dahinterliegende Fenster- front zu den bewohnten Räumen mit den tragenden Wänden als mas- sgebende Fassadenflucht nach Art. 20 Abs. 3 BauR anzusehen.

3.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass der Rekurs begründet ist, weil das geplante Attikageschoss – bis auf den östlich über der Garage gelegenen Teil – den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 3 BauR wider- spricht.

4.

Die Rekurrentin rügt weiter, das Baugesuch sei unvollständig, da ins- besondere ein Objektschutznachweis fehle.

4.1 Gemäss Art. 103 PBG genügen Bauten und Anlagen in Gefah- rengebieten den Anforderungen an den Personen- und Sachwert- schutz gegen Naturgefahren (Abs. 1). Bestehende Bauten und Anla- gen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert sowie geringfügig umge- baut und erweitert werden. Nicht mehr geringfügig sind bauliche Mas- snahmen, die eine Erhöhung des Risikos für Personen und Sachwerte oder eine Nutzungsintensivierung zur Folge haben (Abs. 2). In Gebie- ten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) sind bauliche Massnahmen zulässig, wenn die Risiken durch angemessene Mass- nahmen im zulässigen Bereich gehalten werden können (Abs. 3

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 7/9

Bst. b). In blauen Gefahrengebieten besteht die Pflicht zu situations- gemässen Objektschutzmassnahmen, die gewährleisten müssen, dass die Risiken im zulässigen Bereich gehalten werden können. Wel- ches Risiko zulässig ist, bestimmt sich nach den entsprechenden tech- nischen Richtlinien. Ein Bauvorhaben in roten oder blauen Gefahren- gebieten bedarf immer einer fachlichen Begutachtung, um zu ent- scheiden, ob und welche Objektschutzmassnahmen das Risiko im zu- lässigen Bereich halten können. Der fachliche Nachweis, dass die Ob- jektschutzmassnahmen genügen, obliegt der Bauherrschaft. Die Bau- bewilligungsbehörde legt dann im Bauentscheid die erforderlichen Massnahmen fest oder verweigert die Bewilligung (Botschaft und Ent- wurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, 2491 f.; Handbuch der Rechtsabteilung des Bau- departementes zum neuen Planungs- und Baugesetz, S. 121 f., Stand

6. Mai 2020, abrufbar unter www.sg.ch/recht/planungs-bau-umwelt- recht/Planungs_und_Baugesetz/Handbuch_PBG_Rechtsabteilung. html).

4.2 Ein Verzicht auf Objektschutzmassnahmen – wie von den Re- kursgegnern auf Formular GN beantragt (vi act. 2) – wäre höchstens bei einer geringen Gefährdung oder einem Bagatellfall möglich gewe- sen. Beides liegt vorliegend auch nach dem Verständnis der Vorinstanz (vgl. Art. 14 BauR) nicht vor, zumal vom Bauvorhaben auch der Eingangsbereich betroffen ist und Staublawinen gerade Oberge- schosse betreffen können. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass es sich bei den Massnahmen in blauen Gefahrengebieten (Art. 103 Abs. 3 Bst. b PBG) nicht um untergeordnete Einzelheiten ohne Koor- dinationsbedürfnis handelt, welche im nachlaufenden Verfahren (Art. 149 PBG) behandelt werden können. Die unklare Auflage der Vorinstanz (Ziff. 16 des angefochtenen Beschlusses) genügt vor die- sem Hintergrund nicht (vgl. zum Ganzen die Unterlagen und insbeson- dere der Leitfaden Objektschutznachweis auf www.sg.ch/umwelt-na- tur/naturgefahren/planen-und-bauen-im-gefahrengebiet.html; VerwGE B 2019/150 vom 16. Dezember 2019 Erw. 4). Der Rekurs ist auch in diesem Punkt begründet.

5.

Zusammenfassend erweist sich der Rekurs somit als begründet. Das geplante Attikageschoss widerspricht den Bestimmungen des Baureg- lements, zudem hätte es für das Bauvorhaben eines Objektschutz- nachweises gebraucht. Der angefochtene Bau- und Einspracheent- scheid des Gemeinderates Z.___ vom 11. November 2019 ist deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Erschliessung des Bauvorhabens ausreichend ist und ob es sich mit den Vorgaben des ISOS genügend verträgt.

6.

6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 8/9

Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekursgegner die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

6.2 Der von der Rekurrentin am 10. Dezember 2019 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

7.

Rekurrentin und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

7.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin macht eine ausseramtliche Entschädigung von zumindest Fr. 3'250.– zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent geltend (sofern kein Augenschein stattfindet) und begründet dies mit einer mangelhaften Verfügungseröffnung. Im vorliegenden Fall hat weder ein Augenschein noch ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Auch auf einen Amtsbericht konnte vorliegend verzich- tet werden. Im Übrigen war es der Rekurrentin aufgrund des Ein- spracheentscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich, rechtzeitig und hinreichend begründet Rekurs zu erheben. Die Einholung von weiteren Vorakten bei der Vorinstanz zur ausführlichen Rekursbegrün- dung ist zudem Standard, worauf die Rekursinstanz bei Rekurserhe- bung jeweils auch hinweist (act. 2). Insgesamt handelt es sich vorlie- gend um ein eher wenig aufwändiges Rekursverfahren mit durch- schnittlichen Schwierigkeiten, weshalb die Kostennote zu kürzen ist. Die durchschnittlichen Schwierigkeiten des Rekursverfahrens berück- sichtigend, wird die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) er- messensweise auf Fr. 2'750.– plus Fr. 110.– (Barauslagen), insge- samt Fr. 2'860.– festgesetzt; sie ist von A.___ zu bezahlen.

7.3 Da die Rekursgegner mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 43/2020), Seite 9/9

Entscheid 1.

a) Der Rekurs der C.___AG, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 11. November 2019 wird aufgehoben.

2.

a) A.___, bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidge- bühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 10. Dezember 2019 von der C.___AG geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

3.

a) Das Begehren der C.___AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigen die C.___AG ausser- amtlich mit insgesamt Fr. 2'860.–.

b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.

Der Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat