Sachverhalt
A.
a) Am 14. August 2017 beschloss der Gemeinderat Z.___ eine Teilrevision des Baureglements (zweiter Nachtrag). Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28. August bis 26. September 2017. Innert Auf- lagefrist erhoben A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___ und K.___ Einsprache beim Gemeinderat. Mit Be- schluss vom 25. Oktober 2017 wies der Gemeinderat die Einsprache ab. Die Teilrevision des Baureglements wurde vom 30. Oktober bis
8. Dezember 2017 dem fakultativen Referendum unterstellt. Das Re- ferendum wurde nicht ergriffen.
b) Am 8. März 2018 erhoben A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___ und K.___, alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, Rekurs beim Baudeparte- ment (Verfahren Nr. 18-1432) und beantragten die Aufhebung des Er- lasses des zweiten Nachtrags, des Einspracheentscheids des Ge- meinderates sowie des zustimmenden Entscheids der Bürgerschaft.
c) Im Laufe des Rekursverfahrens reichte der Rechtsvertreter der Rekurrenten mit Schreiben vom 25. November 2018 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 6'160.45 ein.
d) Mit BDE Nr. 8/2019 vom 25. Februar 2019 hiess das Baudepar- tement den Rekurs gut und hob die stillschweigende Zustimmung der Bürgerschaft von Z.___ sowie den Einspracheentscheid des Gemein- derates Z.___ vom 25. Oktober 2017 und damit auch den Erlass des zweiten Nachtrags zum Baureglement auf. Den Rekurrenten sprach es eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'750.– zu- züglich Mehrwertsteuer zu.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten in Bezug auf die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung Beschwerde beim Verwal- tungsgericht. Mit VerwGE B 2019/56 vom 2. September 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Angelegen- heit zur Neufestsetzung der ausseramtlichen Entschädigung an das Baudepartement zurück. Der Entscheid wurde insbesondere damit be- gründet, dass das Baudepartement bei der Bemessung der ausser- amtlichen Entschädigung nicht nur die Kostennote ausser Acht gelas- sen, sondern auch die darin geltend gemachten besonderen Um- stände (Aufwand für die Ausfertigung einer zusätzlichen Stellung- nahme sowie Vertretung einer Vielzahl von Klienten) nicht berücksich- tigt habe.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 8/2020), Seite 3/5
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemässe Anwen- dung (Art. 98ter VRP).
E. 1.2 Die Rekurrenten obsiegten mit ihren Anträgen in Rekurs Nr. 18-
1432. Nachdem der Rekurs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Anwalts rechtfertigten, ist ihr Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten gutzuheissen. Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemes- sen (Art. 19 HonO).
E. 1.2.1 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten reichte mit Schreiben vom
25. November 2018 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 6'160.45 ein. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Pauschalhonorar gem. Praxis Baudeparte- ment
Fr. 2'750.– Zuschlag: Replik zu Eingaben Ämter, Vorinstanz, 2 Std. à Fr. 250.–
Fr. 500.– Vertretung von 15 Parteien ("anrechenbar" 10 Parteien); Zusatzaufwand für Partei 2-10:
E. 1.2.2 Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid vom 2. Sep- tember 2019 zwar einerseits fest, dass den Behörden bei der Bemes- sung von ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspiel- raum zukomme. Anderseits seien vorliegend besondere Umstände gegeben, welche im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksich- tigen gewesen wären. Die zusätzliche Eingabe der Rekurrenten vom
8. Oktober 2018 sei nicht "freiwillig" erfolgt, handle es sich bei der Zwi- schenverfügung vom 4. September 2018 doch nicht um eine blosse
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 8/2020), Seite 4/5
"Zustellung zur Kenntnisnahme", sondern sei hiermit eine Frist von 30 Tagen für eine allfällige Vernehmlassung eingeräumt worden (VerwGE B 2019/56 vom 2. September 2019 Erw. 3.3). Auch liege eine Vertretung einer Vielzahl von Klienten vor, was mit einem Mehrauf- wand verbunden sei. Dies, auch wenn der genaue Zeitaufwand nicht nachgewiesen worden sei.
E. 1.3 Wie auch das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid aufführt, ist die Kostennote bei der Festsetzung der Honorarpauschale lediglich zu berücksichtigen (Erw. 5 mit Verweis auf VerwGE B 2014/214 vom
27. November 2015 Erw. 4.2.1). Dies ist namentlich deshalb gerecht- fertigt, weil sich die Pauschalentschädigung nicht nur nach dem Um- fang der Bemühungen richtet. Der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand, wie er in der Honorarnote zum Ausdruck kommt, stellt mithin lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar (VerwGE B 2016/38 vom 12. März 2018 Erw. 8.3). Nach der Praxis müssen Ge- richte und Verwaltungsbehörden eingehend begründen, wenn sie die Honorarpauschalen nach Art. 22 Abs. 1 HonO unterschreiten oder wenn sie sich über die Vorbringen, mit denen ein ausserordentlicher Aufwand geltend gemacht wird, hinwegsetzen. Ansonsten müssen die Gründe für Kürzungen der Kostennote nur summarisch dargelegt wer- den, und der Vertreter braucht nicht vorgängig angehört zu werden (vgl. R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwal- tungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 208; LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 98bis N 24).
E. 1.4 Aufgrund des zweifachen Schriftenwechsels sowie der Vertre- tung einer Vielzahl an Klienten ergeben sich im vorliegenden Fall be- sondere Umstände und dadurch ein überdurchschnittlicher Aufwand für den Rechtsvertreter der Rekurrenten, die es – nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes – bedingen, von der üblicherweise zugespro- chenen pauschalen Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'750.– abzu- weichen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände ist den Rekurrenten deshalb eine – im Vergleich zum üblichen Pauschalho- norar in Rekursverfahren vor Baudepartement – erhöhte ausseramtli- che Entschädigung zuzusprechen.
Mit Blick auf den Pauschalrahmen von Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO und die in durchschnittlichen Bau- und Planungsrekursen zugesprochene Entschädigung kann jedoch der vom Rechtsvertreter in der Aufstellung vom 25. November 2018 geltend gemachte Aufwand (der doppelt so hoch ausfällt, als das üblich zugesprochene Pauschalhonorar) nicht vollumfänglich entschädigt werden. Dabei erscheint insbesondere der geltend gemachte zusätzliche Aufwand aufgrund der Vertretung einer Vielzahl an Klienten (eine Stunde pro zusätzlichem Klient) als massiv überhöht. Auch unterlässt es der Rechtsvertreter der Rekurrenten im Rahmen der Kostennote detailliert nachzuweisen, dass aufgrund der grösseren Anzahl an Klienten tatsächlich zusätzliche Instruktionsge- spräche (geschweige denn Instruktionsgespräche von neun Stunden) angefallen sein sollen. Die Vertretung einer Vielzahl an Klienten ist
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 8/2020), Seite 5/5
zwar zu berücksichtigen, ohne konkreten Nachweis des Aufwands aber nicht im Rahmen der beantragten Fr. 2'250.–.
Zusammenfassend ergibt sich, dass unter Beachtung der besonderen Umstände (Vertretung mehrerer Klienten sowie zusätzliche Eingabe) eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.– zuzüglich vier Prozent pauschale Barauslagen (Fr. 160.–) und Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu tragen.
E. 2 Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-7652 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.02.2020 Entscheiddatum: 04.02.2020 BDE 2020 Nr. 8 Art. 98 VRP, Art. 22 HonO. Neufestsetzung der ausseramtlichen Entschädigung nach entsprechender Rückweisung durch das Verwaltungsgericht. Aufgrund des zweifachen Schriftenwechsels sowie der Vertretung einer Vielzahl an Klienten ergeben sich im konkreten Fall besondere Umstände, welche eine erhöhte ausseramtliche Entschädigung rechtfertigen. Die eingereichte Kostennote ist bei der Festsetzung der Honorarpauschale aber lediglich zu berücksichtigen und der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand stellt nur eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar. BDE 2020 Nr. 8 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Kanton St.Gallen Baudepartement
19-7652
Entscheid Nr. 8/2020 vom 4. Februar 2020 Rekurrenten
A.___ B.___ C.___ D.___ E.___ F.___ G.___ H.___ I.___ J.___ K.___ alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ Betreff Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung für das Rekursverfahren Nr. 18-1432
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 8/2020), Seite 2/5
Sachverhalt A.
a) Am 14. August 2017 beschloss der Gemeinderat Z.___ eine Teilrevision des Baureglements (zweiter Nachtrag). Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28. August bis 26. September 2017. Innert Auf- lagefrist erhoben A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___ und K.___ Einsprache beim Gemeinderat. Mit Be- schluss vom 25. Oktober 2017 wies der Gemeinderat die Einsprache ab. Die Teilrevision des Baureglements wurde vom 30. Oktober bis
8. Dezember 2017 dem fakultativen Referendum unterstellt. Das Re- ferendum wurde nicht ergriffen.
b) Am 8. März 2018 erhoben A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___ und K.___, alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, Rekurs beim Baudeparte- ment (Verfahren Nr. 18-1432) und beantragten die Aufhebung des Er- lasses des zweiten Nachtrags, des Einspracheentscheids des Ge- meinderates sowie des zustimmenden Entscheids der Bürgerschaft.
c) Im Laufe des Rekursverfahrens reichte der Rechtsvertreter der Rekurrenten mit Schreiben vom 25. November 2018 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 6'160.45 ein.
d) Mit BDE Nr. 8/2019 vom 25. Februar 2019 hiess das Baudepar- tement den Rekurs gut und hob die stillschweigende Zustimmung der Bürgerschaft von Z.___ sowie den Einspracheentscheid des Gemein- derates Z.___ vom 25. Oktober 2017 und damit auch den Erlass des zweiten Nachtrags zum Baureglement auf. Den Rekurrenten sprach es eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'750.– zu- züglich Mehrwertsteuer zu.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten in Bezug auf die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung Beschwerde beim Verwal- tungsgericht. Mit VerwGE B 2019/56 vom 2. September 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Angelegen- heit zur Neufestsetzung der ausseramtlichen Entschädigung an das Baudepartement zurück. Der Entscheid wurde insbesondere damit be- gründet, dass das Baudepartement bei der Bemessung der ausser- amtlichen Entschädigung nicht nur die Kostennote ausser Acht gelas- sen, sondern auch die darin geltend gemachten besonderen Um- stände (Aufwand für die Ausfertigung einer zusätzlichen Stellung- nahme sowie Vertretung einer Vielzahl von Klienten) nicht berücksich- tigt habe.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 8/2020), Seite 3/5
Erwägungen 1.
Aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichtes (VerwGE B 2019/56) ist somit die ausseramtliche Entschädigung der Rekurren- ten für das Rekursverfahren Nr. 18-1432 neu zu bemessen.
1.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemässe Anwen- dung (Art. 98ter VRP).
1.2 Die Rekurrenten obsiegten mit ihren Anträgen in Rekurs Nr. 18-
1432. Nachdem der Rekurs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Anwalts rechtfertigten, ist ihr Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten gutzuheissen. Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemes- sen (Art. 19 HonO).
1.2.1 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten reichte mit Schreiben vom
25. November 2018 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 6'160.45 ein. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Pauschalhonorar gem. Praxis Baudeparte- ment
Fr. 2'750.– Zuschlag: Replik zu Eingaben Ämter, Vorinstanz, 2 Std. à Fr. 250.–
Fr. 500.– Vertretung von 15 Parteien ("anrechenbar" 10 Parteien); Zusatzaufwand für Partei 2-10: 1 Std. à Fr. 250.–
Fr. 2'250.– Barauslagen (4%)
Fr. 220.– Mehrwertsteuer (7,7%)
Fr. 440.45
1.2.2 Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid vom 2. Sep- tember 2019 zwar einerseits fest, dass den Behörden bei der Bemes- sung von ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspiel- raum zukomme. Anderseits seien vorliegend besondere Umstände gegeben, welche im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksich- tigen gewesen wären. Die zusätzliche Eingabe der Rekurrenten vom
8. Oktober 2018 sei nicht "freiwillig" erfolgt, handle es sich bei der Zwi- schenverfügung vom 4. September 2018 doch nicht um eine blosse
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 8/2020), Seite 4/5
"Zustellung zur Kenntnisnahme", sondern sei hiermit eine Frist von 30 Tagen für eine allfällige Vernehmlassung eingeräumt worden (VerwGE B 2019/56 vom 2. September 2019 Erw. 3.3). Auch liege eine Vertretung einer Vielzahl von Klienten vor, was mit einem Mehrauf- wand verbunden sei. Dies, auch wenn der genaue Zeitaufwand nicht nachgewiesen worden sei.
1.3 Wie auch das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid aufführt, ist die Kostennote bei der Festsetzung der Honorarpauschale lediglich zu berücksichtigen (Erw. 5 mit Verweis auf VerwGE B 2014/214 vom
27. November 2015 Erw. 4.2.1). Dies ist namentlich deshalb gerecht- fertigt, weil sich die Pauschalentschädigung nicht nur nach dem Um- fang der Bemühungen richtet. Der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand, wie er in der Honorarnote zum Ausdruck kommt, stellt mithin lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar (VerwGE B 2016/38 vom 12. März 2018 Erw. 8.3). Nach der Praxis müssen Ge- richte und Verwaltungsbehörden eingehend begründen, wenn sie die Honorarpauschalen nach Art. 22 Abs. 1 HonO unterschreiten oder wenn sie sich über die Vorbringen, mit denen ein ausserordentlicher Aufwand geltend gemacht wird, hinwegsetzen. Ansonsten müssen die Gründe für Kürzungen der Kostennote nur summarisch dargelegt wer- den, und der Vertreter braucht nicht vorgängig angehört zu werden (vgl. R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwal- tungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 208; LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 98bis N 24).
1.4 Aufgrund des zweifachen Schriftenwechsels sowie der Vertre- tung einer Vielzahl an Klienten ergeben sich im vorliegenden Fall be- sondere Umstände und dadurch ein überdurchschnittlicher Aufwand für den Rechtsvertreter der Rekurrenten, die es – nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes – bedingen, von der üblicherweise zugespro- chenen pauschalen Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'750.– abzu- weichen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände ist den Rekurrenten deshalb eine – im Vergleich zum üblichen Pauschalho- norar in Rekursverfahren vor Baudepartement – erhöhte ausseramtli- che Entschädigung zuzusprechen.
Mit Blick auf den Pauschalrahmen von Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO und die in durchschnittlichen Bau- und Planungsrekursen zugesprochene Entschädigung kann jedoch der vom Rechtsvertreter in der Aufstellung vom 25. November 2018 geltend gemachte Aufwand (der doppelt so hoch ausfällt, als das üblich zugesprochene Pauschalhonorar) nicht vollumfänglich entschädigt werden. Dabei erscheint insbesondere der geltend gemachte zusätzliche Aufwand aufgrund der Vertretung einer Vielzahl an Klienten (eine Stunde pro zusätzlichem Klient) als massiv überhöht. Auch unterlässt es der Rechtsvertreter der Rekurrenten im Rahmen der Kostennote detailliert nachzuweisen, dass aufgrund der grösseren Anzahl an Klienten tatsächlich zusätzliche Instruktionsge- spräche (geschweige denn Instruktionsgespräche von neun Stunden) angefallen sein sollen. Die Vertretung einer Vielzahl an Klienten ist
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 8/2020), Seite 5/5
zwar zu berücksichtigen, ohne konkreten Nachweis des Aufwands aber nicht im Rahmen der beantragten Fr. 2'250.–.
Zusammenfassend ergibt sich, dass unter Beachtung der besonderen Umstände (Vertretung mehrerer Klienten sowie zusätzliche Eingabe) eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.– zuzüglich vier Prozent pauschale Barauslagen (Fr. 160.–) und Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu tragen.
2.
Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Entscheid 1.
Das Begehren von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___ und K.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekursverfahren Nr. 18-1432 wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt sie ausseramtlich mit insgesamt Fr. 4'160.– (zuzüglich Mehrwertsteuer).
2.
Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat