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19-7064

Sg Publikationen · 2019-08-19 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

a) Die Genossenschaft A.___, Y.___, ist Eigentümerin von Grund- stück Nr. 001, Grundbuch Z.___. Das Grundstück liegt gemäss gelten- dem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 4. Dezember 1998 zum Teil in der Wohn-Gewerbe-Zone und zum Teil in der Wohnzone.

[…] Ausschnitt aus Zonenplan der Gemeinde Z.___ (Quelle: Geoportal SG)

b) Die B.___ AG, Renens, plante ursprünglich die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002 und reichte ein entsprechen- des Baugesuch bei der Gemeinde Z.___ ein. Grundstück Nr. 002 be- findet sich östlich des Grundstücks Nr. 001 und liegt in der Wohnzone. Vor diesem Hintergrund beantragte die Genossenschaft A.___, vertre- ten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 26. Februar 2018 beim Gemeinderat Z.___ den Erlass einer Planungszone für alle Flächen der Wohnzone gemäss kommunalem Zonenplan zuzüglich ei- nes Streifens von 30 m um sämtliche Wohnzonen herum. Am 3. April 2018 beschloss der Gemeinderat Z.___ den Erlass einer Planungs- zone für Mobilfunkantennen. Diese Planungszone umfasst sämtliche Wohnzonen (WE, W2 – W4) im ganzen Gemeindegebiet. Dieser Be- schluss erwuchs in Rechtskraft.

c) Im Dezember 2018 reichte die B.___ AG ein Baugesuch bei der Gemeinde Z.___ ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Grund- stück Nr. 003, welches sich ebenfalls östlich des Grundstücks Nr. 001, jedoch weiter südlich als Grundstück Nr. 002 und damit in der Wohn- Gewerbe-Zone befindet. Innert der Auflagefrist vom 9. bis 19. Februar 2019 erhob die Genossenschaft A.___ durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen dieses Bauvorhaben.

B.

a) Mit Gesuch vom 30. März 2019 beantragte die Genossen- schaft A.___ durch ihren Rechtsvertreter beim Gemeinderat Z.___ den Erlass einer Planungszone oder die Erweiterung der geltenden Planungszone 3. April 2018 für alle Flächen der Wohn-Gewerbe-Zone gemäss kommunalen Zonenplan im Hinblick auf die Erstellung von Mobilfunkanlagen. Begründet wurde das Gesuch zusammengefasst damit, dass das Grundstück Nr. 003 zwar (noch) der Wohn-Gewerbe- Zone zugeschieden, jedoch mit einem Mehrfamilienhaus mit reiner Wohnnutzung überbaut sei. Im Rahmen der anstehenden Gesamtre- vision des Zonenplans sei insbesondere zu prüfen, ob die heutige Nut- zung der einzelnen Flächen mit dem Sinn und Zweck der bestehenden Zonierung übereinstimme. Für Wohnzonen habe die Gemeinde die Möglichkeit, die Erstellung von Mobilfunkantennenanlagen zu untersa- gen, wenn diese nicht auf den konkreten Standort angewiesen seien. Die Politische Gemeinde Z.___ habe beschlossen, diese Option im

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2020), Seite 3/11

Rahmen der anstehenden Gesamtrevision von Baureglement und Zo- nenplan zu prüfen.

b) Mit Beschlüssen Nrn. 149 und 150 vom 13. Mai 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ der B.___ AG die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 003 und wies die Einsprache der Genossenschaft A.___ ab. Gegen diese Beschlüsse erhob die Ge- nossenschaft A.___ Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19- 4340). Im gleichen Rahmen erhob sie Rechtsverweigerungsbe- schwerde mit der Begründung, der Gemeinderat Z.___ habe bislang keinen Entscheid gefällt über ihr Gesuch um Anordnung einer Pla- nungszone bzw. um Erweiterung der bereits erlassenen Planungs- zone. Das entsprechende Rekursverfahren Nr. 19-4340 wurde am

13. September 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, weil der Gemeinderat Z.___ am 19. August 2019 seine Beschlüsse Nrn. 149 und 150 vom 13. Mai 2019 widerrufen und aufgehoben hatte (Beschluss Nr. 265 des Gemeinderates Z.___).

c) Ebenfalls am 19. August 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ (erneut) die Baubewilligung für den Bau der Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 003 und wies die Einsprache der Genossen- schaft A.___ ebenso ab wie das Gesuch um Erlass einer Planungs- zone (Beschlüsse Nrn. 266 und 267).

C.

Gegen die Beschlüsse Nrn. 266 und 267 vom 19. August 2019 erhob die Genossenschaft A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. September 2019 einerseits Rekurs hinsichtlich der erteilten Baubewilligung und der Abweisung ihrer Einsprache (hängiges Re- kursverfahren Nr. 19-7063; nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens) und andererseits Rekurs gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erlass einer Planungszone. Mit Rekursergänzung vom 24. Okto- ber 2019 werden folgende Anträge gestellt:

1. Ziff. 3 und 4 des Einspracheentscheids des Gemein- derates Z.___ vom 19. August 2019 (Titel des Be- schlusses: Einspracheentscheid i.S. Baugesuch Nr. 174-2018) seien aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an den Gemeinderat Z.___ zu- rückzuweisen zur Beschlussfassung und Publikation der Erweiterung der rechtswirksamen Planungszone gemäss den Anträgen der Rekurrentin vom 30. März 2019:

1. Hauptantrag: Für alle Flächen, die nach dem rechtsgültigen Zo- nenplan der Gemeinde Z.___ der Wohn-Gewerbe- Zone zugeschieden sind, sei möglichst rasch, spä- testens bis 30. April 2019, eine Planungszone nach Art. 42 ff. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) zu erlassen (oder

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den Geltungsbereich der bereits erlassenen Pla- nungszone auszudehnen) und die Verfügung zu eröffnen. Eventualantrag:

Für jene Flächen, die nach dem rechtsgültigen Zo- nenplan der Gemeinde Z.___ der Wohn-Gewerbe- Zone zugeschieden sind und die weitgehend mit reinen Wohnbauten überbaut sind oder für die rechtskräftig bewilligte Projekte für Wohnbauten bestehen, sei möglichst rasch, spätestens bis

30. April 2019, eine Planungszone nach Art. 42 ff. PBG zu erlassen (oder den Geltungsbereich der bereits erlassenen Planungszone auszudehnen) und die Verfügung zu eröffnen.

2. Der Zweck der Planungszone sei im Sinn von Art. 42 Abs. 2 PBG wie folgt zu umschreiben:

a) "Im Rahmen der Gesamtrevision des Zonenplans wird geprüft, inwieweit die Flächen in der geltenden Wohn-Gewerbe-Zone, die tatsächlich ganz oder im überwiegenden Mass für Wohnnutzungen genutzt werden, der Wohnzone zuzuweisen sind.

b) Es wird im Rahmen der Gesamtrevision nach Art. 175 PBG geprüft, im Baureglement Vorschriften über Antennenanlagen dahingehend zu erlassen, dass die Erstellung von nicht auf den Standort ange- wiesenen Antennenanlagen in den heutigen und künf- tigen Wohnzonen ausgeschlossen ist."

3. Eventualbegehren (zum Rechtsbegehren Nr. 2):

Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Das Baugesuchsverfahren Nr. 174-2018 für die Erstel- lung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Grund- stück Nr. 003, Z.___, sei in Anwendung von Art. 45 PBG zu sistieren, sofern die Gesuchstellerin dieses nicht zurückzieht. 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Zonenplan der Gemeinde Z.___ sei noch nicht an das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) angepasst und die Gemeinde Z.___ verpflichtet, dem- nächst eine Gesamtrevision der Ortsplanung vorzunehmen. Im Rah- men der Gesamtrevision des Zonenplans sei insbesondere zu prüfen, ob die heutige Nutzung der einzelnen Flächen mit dem Sinn und Zweck der bestehenden Zonierung übereinstimme. Zu überprüfen seien insbesondere die Flächen, die der Wohn-Gewerbe-Zone zuge- schieden seien. Auf diesen Flächen befänden sich oft reine Wohnbau- ten; dementsprechend müssten diese Flächen richtigerweise der

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Wohnzone zugewiesen werden, wofür das Grundstück Nr. 003 ein "Musterbeispiel" sei.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 11. November 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass am angefochtenen Entscheid festgehalten werde und sie verweist auf die dortigen Ausführungen. Damit beantragt sie sinngemäss die Abweisung des Rekurses.

b) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 führt die B.___ AG, ver- treten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, aus, der Rekurs richte sich gegen den Beschluss der Vorinstanz, das Ge- such um Erlass einer Planungszone abzuweisen, soweit darauf einge- treten werde. Sie (die B.___ AG) sei in diesem Rekursverfahren nicht Partei und verzichte auf eine Stellungnahme.

c) Am 23. Dezember 2019 wurde der Rekurrentin antragsgemäss Einsicht in die Rekursakten gewährt.

d) Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 teilt die Rekurrentin mit, es sei Vormerk davon zu nehmen, dass die B.___ AG mitgeteilt habe, nicht Partei des vorliegenden Rekursverfahrens zu sein. Ausserdem ver- langt sie den Beizug weiterer Vorakten.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

E. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Neue Planungszonen können ab Vollzugsbeginn des PBG – in- folge direkter Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Planungs- zone (siehe dazu Anhang zum Kreisschreiben zu den übergangsrecht- lichen Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz vom 8. März

2017) – nur noch nach den Verfahrensvorschriften nach Art. 44 PBG erlassen werden. Somit ist der Nichterlass einer Planungszone, die

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bereits unter neuem Recht hätte erlassen werden müssen, ebenfalls gestützt auf die Bestimmungen des PBG zu überprüfen.

E. 3 Die Rekurrentin stellt verschiedene Beweisanträge. Sie beantragt na- mentlich die Durchführung eines Augenscheins, eine persönliche An- hörung, den Beizug der "Bauakten Überbauung Parzelle Nr. 001", den Beizug der "Bauakten Überbauung Parzelle Nr. 003", den Beizug der "Bauakten Überbauung Parzelle Nr. 002", die Edition des "Zeitplan[s] Gesamtrevision Ortsplanung Z.___", den Beizug der "Bauakten Bau- gesuch Nr. 148-2017" und einen Amtsbericht mit "Übersicht über die Wohnnutzung auf Flächen, die der WG-Zone zugeschieden sind". Fer- ner macht die Rekurrentin geltend, bei den der vorinstanzlichen Stel- lungnahme vom 11. November 2019 beigelegten Vorakten handle es sich um die genau gleichen Akten wie im Baubewilligungsverfahren, was nicht den geltenden Vorschriften entspreche. Die Vorinstanz sei anzuhalten, alle Vorakten zuzustellen, wozu insbeson- dere auch alle Unterlagen über die bereits rechtskräftige Planungs- zone gehörten.

E. 3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP; CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 966).

E. 3.2 Festzustellen ist zunächst, dass die Rekurrentin der Rekurser- gänzung vom 24. Oktober 2019 sowohl ihr Gesuch um Erlass einer Planungszone vom 26. Februar 2018 (act. 5) als auch die Publikation der Planungszone vom 4. April 2018 (act. 6) beilegte. Die diesbezüg- lich relevanten Angaben zum Sachverhalt bzw. zur bereits erlassenen Planungszone sind somit aktenkundig und blieben unbestritten. Inso- fern erübrigen sich zum Vornherein weitere Beweisabnahmen.

E. 3.3 Hinzu kommt, dass – wie zu zeigen sein wird – kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone besteht, weshalb sich eine Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen erübrigt. Daran vermögen die be- antragten Beweismittel nichts zu ändern bzw. sie sind untauglich für den Beweis des Bestands eines Anspruchs auf Erlass einer Planungs- zone. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten und von den beantragten Beweisvor- kehren sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf deren Ab- nahme ist zu verzichten.

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E. 4 Die Rekurrentin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, für die zur Wohn-Gewerbe-Zone gehörenden Flächen des Gemeindegebiets Z.___ hinsichtlich der an- stehenden Gesamtrevision des Zonenplans und mit Blick auf die Er- stellung von Mobilfunkantennenanlagen eine Planungszone zu erlas- sen bzw. die für Wohnzonen bereits bestehende Planungszone zu er- weitern. In rechtlicher Hinsicht stützt sich die Rekurrentin insbeson- dere auf Art. 42 PBG, Art. 27 des eidgenössischen Raumplanungsge- setzes (SR 700; abgekürzt RPG) und auf eine Fundstelle in einem Kommentar zum RPG (A. RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschan- nen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 27 Rz. 44). Zusammenfassend schlussfolgert sie, es sei eine Pla- nungszone zu erlassen, wenn objektiv Anlass für eine Überprüfung der Vorschriften bestehe. Wenn die Voraussetzungen gegeben seien, sei der Gemeinderat nicht frei, eine Planungszone zu erlassen oder nicht. Vielmehr sei er zum Erlass der vorsorglichen, zeitlich befristeten Mas- snahme verpflichtet. Die Rekurrentin geht damit implizit davon aus, es bestehe bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erlass einer Planungszone (so im Übrigen ausdrücklich Rekursergänzung vom

24. Oktober 2019 Ziff. V.4).

E. 4.1 Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungs- freiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vor- schriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch er- teilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht er- schwert wird. Der Erlass von Planungszonen liegt zwar nicht im Belie- ben der Behörden, sondern diese sind aufgrund ihrer Planungspflicht zum Erlass von Planungszonen verpflichtet, wenn beabsichtigte Nut- zungspläne tatsächlich gefährdet sind. Zuständig für den Erlass einer Planungszone bleibt aber die zuständige Gemeindebehörde. Es steht deshalb in ihrem pflichtgemässen planerischen Ermessen, ob sie eine Planungszone erlassen will oder nicht. Nach konstanter Rechtspre- chung besteht kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 Erw. 4; VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 3.2; VerwGE B 2019/110 vom 17. Dezember 2019 Erw. 6.1; je mit Hinwei- sen). Aus der von der Rekurrentin zitierten Kommentierung von Art. 27 RPG (A. RUCH, a.a.O., Art. 27 Rz. 44) ergibt sich nichts Abwei- chendes. Eine Änderung der bisherigen Praxis lässt sich damit nicht begründen, zumal im kantonalen Recht gerade keine Grundlage für einen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone geschaffen wurde (so ausdrücklich VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 3.2 und VerwGE B 2019/110 vom

17. Dezember 2019 Erw. 6.1).

E. 4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, sie sei zum Erlass der Planungszone zuständig, nachdem diese der Wahrung der öffentlichen Interessen der Gemeinde diene. Eine Planungszone

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diene nicht dem Zweck der Interessenwahrung Dritter durch einen Ein- griff in das Eigentum Anderer. Da die Gemeinde Z.___ keine planeri- schen Interessen in besagten Zonen verfolge, werde das Instrument der Planungszone nicht ergriffen. Die Vorinstanz beschloss deshalb, es werde das Gesuch um Erlass einer Planungszone "abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden" könne.

E. 4.3 Offen bleiben kann, ob die Rekurrentin grundsätzlich einen An- spruch auf Überprüfung und/oder Änderung des hier in Frage stehen- den Nutzungsplans (Zonenplan, insb. Flächen der Wohn-Gewerbe- Zone) hat, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zur dies- bezüglichen Rechtslage ausführlich BDE Nr. 9/2019 vom 25. Februar 2019 Erw. 3 – 5.2; zusammengefasst und bestätigt in VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 3.3). Unabhängig davon hat sie keinen (klagbaren) Anspruch auf Erlass einer Planungszone. Dem- entsprechend kann selbst auf eine summarische Prüfung, ob sich eine Planungszone bezüglich der Flächen der Wohn-Gewerbe-Zonen als rechtskonform erweisen würde, verzichtet werden (in diesem Sinn auch VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 3.3). Viel- mehr lag es im Ermessen der Vorinstanz, ob sie – entsprechend den Anträgen der Rekurrentin – eine Planungszone für die Flächen der Wohn-Gewerbe-Zonen erlassen will oder nicht. Dass die Vorinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten bzw. ihr Er- messen falsch angewendet haben könnte, ist nicht ersichtlich.

E. 4.4 Da die Vorinstanz nach eigenen Angaben auch nicht beabsich- tigt, die bestehenden Flächen der Wohn-Gewerbe-Zone im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevision in die Wohnzone überzufüh- ren, erübrigte sich der Erlass eine Planungszone ohnehin zum Vorn- herein. Der Ausschluss von Mobilfunkantennenanlagen ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG lediglich in Wohnzonen zulässig (vgl. BDE Nr. 70/2019 vom 12. November 2019 Erw. 3.4). Es hätte somit auch sachlich gesehen überhaupt kein Anlass für den Erlass einer Pla- nungszone bestanden. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn im Rahmen der Revision des kommunalen Nutzungsplans ein- zelne Flächen der heutigen Wohn-Gewerbe-Zone (und allenfalls auch das streitbetroffene Grundstück) – trotz der fehlenden Planungsab- sicht der Vorinstanz – neu der Wohnzone zugeteilt würden. Auch in diesem Fall bliebe es dabei, dass Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG zwar die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht enthält, in Wohnzonen die Errich- tung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen aus- zuschliessen. Die Gemeinden sind einzig gehalten, die Anwendung dieser Kann-Bestimmung auf die einzelnen Wohnzonen unter pflicht- gemässer Ausübung ihres Planungsermessens im Planerlassverfah- ren (Art. 34 ff. PBG) zu prüfen. Dabei ist es primär Aufgabe des Rates, dieses planerische Ermessen nach vorgängiger Konsultation der Be- völkerung (Mitwirkungsverfahren, vgl. Art. 4 Abs. 2 RPG, Art. 34 Abs. 2 PBG) auszuüben und der Bürgerschaft gestützt darauf einen Vor- schlag zu unterbreiten, gegen welchen diese mit dem fakultativen Re- ferendum korrigierend einschreiten kann (Art. 36 PBG; vgl. VerwGE B 2019/110 vom 17. Dezember 2019 Erw. 6.2). Nebst dem Entscheid,

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ob – und gegebenenfalls welche – Flächen der Wohn-Gewerbe-Zone neu der Wohnzone zuzuteilen sind, fiele auch der Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG in das planerische Ermessen der Politischen Gemeinde Z.___. Auch ein Verzicht auf eine solche Regelung wäre mit dem übergeordneten Recht vereinbar (vgl. BDE Nr. 24/2019 vom

3. Mai 2019 Erw. 4.6). Weil die Politische Gemeinde nicht verpflichtet ist, die Errichtung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennen- anlagen in Wohnzonen auszuschliessen, kann sie nicht verpflichtet werden, diesbezügliche Planungszonen zu erlassen. Auch vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Vorinstanz auf den Erlass einer Planungszone verzichten durfte, ohne Recht zu verletzen.

E. 4.5 Die Rekurrentin wendet mit Blick auf die Begründung des ange- fochtenen Beschlusses ein, die Vorinstanz habe sich zu verschiede- nen vorgebrachten Gründen nicht geäussert, sondern einzig festge- halten, dass eine Planungszone "nicht Dritten helfen dürfe", womit Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP nicht eingehalten sei. Zutreffend ist, dass nach dieser Bestimmung eine Verfügung nebst anderem die Gründe enthalten soll, auf die sie sich stützt. Nachdem aber wie gezeigt kein klagbarer Anspruch auf Erlass einer Planungszone besteht, genügt die Begründung der Vorinstanz, wonach sie über keine planerischen Interessen in besagten Zonen verfüge. Der Rekurs ist auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens auf den Erlass einer Planungszone für die Flächen der Wohn-Gewerbe-Zonen verzichten durfte und keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Die von der Rekurrentin beantragte Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Erlass bzw. Erweiterung einer Planungszone erwiese sich deshalb als unzulässiger Eingriff in die Gemeindeautonomie. Gleiches gilt für die – eventualiter bean- tragte – Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im ange- fochtenen Beschluss sowohl in den Erwägungen als auch im Be- schlussdispositiv das Gesuch der Rekurrentin abgewiesen wurde, "so- weit darauf eingetreten werden kann". Angesichts des gewählten Wortlauts und der Tatsache, dass die Vorinstanz Erwägungen zum Er- lass einer Planungszone machte, ist davon auszugehen, dass sie auf den Antrag der Rekurrentin eintrat und diesen abwies. Dies geschah grundsätzlich zu Unrecht; mangels klagbarem Anspruch hätte die Vorinstanz darauf nicht eintreten dürfen (vgl. VerwGE B 2019/110 vom

17. Dezember 2019 Erw. 6.2; VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 3.3). Nachdem der Rekurrentin aus dem – zu Unrecht er- folgten – Eintreten auf ihren Antrag kein Nachteil erwuchs, kann aber davon abgesehen werden, den Entscheid der Vorinstanz diesbezüg- lich zu korrigieren.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2020), Seite 10/11

E. 5 Die Rekurrentin beantragt, es sei (auch) Ziff. 4 des angefochtenen Be- schlusses aufzuheben und es sei das "Baugesuchsverfahren Nr. 174- 2018 für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Nr. 003, Z.___" zu sistieren. Sie begründet ihren Sistie- rungsantrag dahingehend, dass im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Erlass einer Planungszone vom 30. März 2019 alle Voraussetzungen für den Erlass einer Planungszone erfüllt gewesen seien, sodass die Prüfung von Baugesuchen, die nach dem 31. De- zember 2018 publiziert worden seien und die dem Zweck der Pla- nungszone nicht entsprächen, zu sistieren seien.

Entgegen der rekurrentischen Annahme existiert wie dargelegt kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone und die Vorinstanz durfte auf einen solchen Erlass verzichten. Unter diesen Umständen stösst die rekurrentische Begründung des Sistierungsantrags ins Leere. Ihr An- trag ist abzuweisen und der Rekurs erweist sich auch insofern als un- begründet, als damit die Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Ent- scheids beantragt wird.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, eine Planungszone zu erlassen oder das Baugesuchsverfahren Nr. 174-2018 zu sistieren. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbe- gründet und ist genauso abzuweisen wie der rekurrentische Antrag auf Sistierung des Baugesuchsverfahrens Nr. 174-2018.

E. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.

E. 7.2 Der von der Rekurrentin am 17. September 2019 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

E. 8 Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

E. 8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2020), Seite 11/11

E. 8.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.

a) Der Rekurs der Genossenschaft A.___, Y.___, wird abgewiesen.

b) Der Sistierungsantrag der Genossenschaft A.___ wird abgewie- sen.

2.

a) Die Genossenschaft A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 17. September 2019 von der Genossenschaft A.___ ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3.

Das Begehren der Genossenschaft A.___ um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-7064 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 12.05.2020 BDE 2020 Nr. 44 Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG; Art. 42 PBG. Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Es steht im pflichtgemässen planerischen Ermessen der Planungsbehörde, ob sie eine Planungszone erlassen will oder nicht und es besteht kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (Erw. 4.1). Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG enthält zwar die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht, in Wohnzonen die Errichtung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen auszuschliessen. Die Gemeinden sind einzig gehalten, die Anwendung dieser Kann-Bestimmung auf die einzelnen Wohnzonen unter pflichtgemässer Ausübung ihres Planungsermessens im Planerlassverfahren (Art. 34 ff. PBG) zu prüfen (Erw. 4.4). BDE 2020 Nr. 44 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Baudepartement

19-7064

Entscheid Nr. 44/2020 vom 12. Mai 2020 Rekurrentin Genossenschaft A.___ vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 19. August 2019) Betreff Antrag auf Erlass einer Planungszone

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 44/2020), Seite 2/11

Sachverhalt A.

a) Die Genossenschaft A.___, Y.___, ist Eigentümerin von Grund- stück Nr. 001, Grundbuch Z.___. Das Grundstück liegt gemäss gelten- dem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 4. Dezember 1998 zum Teil in der Wohn-Gewerbe-Zone und zum Teil in der Wohnzone.

[…] Ausschnitt aus Zonenplan der Gemeinde Z.___ (Quelle: Geoportal SG)

b) Die B.___ AG, Renens, plante ursprünglich die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002 und reichte ein entsprechen- des Baugesuch bei der Gemeinde Z.___ ein. Grundstück Nr. 002 be- findet sich östlich des Grundstücks Nr. 001 und liegt in der Wohnzone. Vor diesem Hintergrund beantragte die Genossenschaft A.___, vertre- ten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 26. Februar 2018 beim Gemeinderat Z.___ den Erlass einer Planungszone für alle Flächen der Wohnzone gemäss kommunalem Zonenplan zuzüglich ei- nes Streifens von 30 m um sämtliche Wohnzonen herum. Am 3. April 2018 beschloss der Gemeinderat Z.___ den Erlass einer Planungs- zone für Mobilfunkantennen. Diese Planungszone umfasst sämtliche Wohnzonen (WE, W2 – W4) im ganzen Gemeindegebiet. Dieser Be- schluss erwuchs in Rechtskraft.

c) Im Dezember 2018 reichte die B.___ AG ein Baugesuch bei der Gemeinde Z.___ ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Grund- stück Nr. 003, welches sich ebenfalls östlich des Grundstücks Nr. 001, jedoch weiter südlich als Grundstück Nr. 002 und damit in der Wohn- Gewerbe-Zone befindet. Innert der Auflagefrist vom 9. bis 19. Februar 2019 erhob die Genossenschaft A.___ durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen dieses Bauvorhaben.

B.

a) Mit Gesuch vom 30. März 2019 beantragte die Genossen- schaft A.___ durch ihren Rechtsvertreter beim Gemeinderat Z.___ den Erlass einer Planungszone oder die Erweiterung der geltenden Planungszone 3. April 2018 für alle Flächen der Wohn-Gewerbe-Zone gemäss kommunalen Zonenplan im Hinblick auf die Erstellung von Mobilfunkanlagen. Begründet wurde das Gesuch zusammengefasst damit, dass das Grundstück Nr. 003 zwar (noch) der Wohn-Gewerbe- Zone zugeschieden, jedoch mit einem Mehrfamilienhaus mit reiner Wohnnutzung überbaut sei. Im Rahmen der anstehenden Gesamtre- vision des Zonenplans sei insbesondere zu prüfen, ob die heutige Nut- zung der einzelnen Flächen mit dem Sinn und Zweck der bestehenden Zonierung übereinstimme. Für Wohnzonen habe die Gemeinde die Möglichkeit, die Erstellung von Mobilfunkantennenanlagen zu untersa- gen, wenn diese nicht auf den konkreten Standort angewiesen seien. Die Politische Gemeinde Z.___ habe beschlossen, diese Option im

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Rahmen der anstehenden Gesamtrevision von Baureglement und Zo- nenplan zu prüfen.

b) Mit Beschlüssen Nrn. 149 und 150 vom 13. Mai 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ der B.___ AG die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 003 und wies die Einsprache der Genossenschaft A.___ ab. Gegen diese Beschlüsse erhob die Ge- nossenschaft A.___ Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19- 4340). Im gleichen Rahmen erhob sie Rechtsverweigerungsbe- schwerde mit der Begründung, der Gemeinderat Z.___ habe bislang keinen Entscheid gefällt über ihr Gesuch um Anordnung einer Pla- nungszone bzw. um Erweiterung der bereits erlassenen Planungs- zone. Das entsprechende Rekursverfahren Nr. 19-4340 wurde am

13. September 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, weil der Gemeinderat Z.___ am 19. August 2019 seine Beschlüsse Nrn. 149 und 150 vom 13. Mai 2019 widerrufen und aufgehoben hatte (Beschluss Nr. 265 des Gemeinderates Z.___).

c) Ebenfalls am 19. August 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ (erneut) die Baubewilligung für den Bau der Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 003 und wies die Einsprache der Genossen- schaft A.___ ebenso ab wie das Gesuch um Erlass einer Planungs- zone (Beschlüsse Nrn. 266 und 267).

C.

Gegen die Beschlüsse Nrn. 266 und 267 vom 19. August 2019 erhob die Genossenschaft A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. September 2019 einerseits Rekurs hinsichtlich der erteilten Baubewilligung und der Abweisung ihrer Einsprache (hängiges Re- kursverfahren Nr. 19-7063; nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens) und andererseits Rekurs gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erlass einer Planungszone. Mit Rekursergänzung vom 24. Okto- ber 2019 werden folgende Anträge gestellt:

1. Ziff. 3 und 4 des Einspracheentscheids des Gemein- derates Z.___ vom 19. August 2019 (Titel des Be- schlusses: Einspracheentscheid i.S. Baugesuch Nr. 174-2018) seien aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an den Gemeinderat Z.___ zu- rückzuweisen zur Beschlussfassung und Publikation der Erweiterung der rechtswirksamen Planungszone gemäss den Anträgen der Rekurrentin vom 30. März 2019:

1. Hauptantrag: Für alle Flächen, die nach dem rechtsgültigen Zo- nenplan der Gemeinde Z.___ der Wohn-Gewerbe- Zone zugeschieden sind, sei möglichst rasch, spä- testens bis 30. April 2019, eine Planungszone nach Art. 42 ff. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) zu erlassen (oder

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den Geltungsbereich der bereits erlassenen Pla- nungszone auszudehnen) und die Verfügung zu eröffnen. Eventualantrag:

Für jene Flächen, die nach dem rechtsgültigen Zo- nenplan der Gemeinde Z.___ der Wohn-Gewerbe- Zone zugeschieden sind und die weitgehend mit reinen Wohnbauten überbaut sind oder für die rechtskräftig bewilligte Projekte für Wohnbauten bestehen, sei möglichst rasch, spätestens bis

30. April 2019, eine Planungszone nach Art. 42 ff. PBG zu erlassen (oder den Geltungsbereich der bereits erlassenen Planungszone auszudehnen) und die Verfügung zu eröffnen.

2. Der Zweck der Planungszone sei im Sinn von Art. 42 Abs. 2 PBG wie folgt zu umschreiben:

a) "Im Rahmen der Gesamtrevision des Zonenplans wird geprüft, inwieweit die Flächen in der geltenden Wohn-Gewerbe-Zone, die tatsächlich ganz oder im überwiegenden Mass für Wohnnutzungen genutzt werden, der Wohnzone zuzuweisen sind.

b) Es wird im Rahmen der Gesamtrevision nach Art. 175 PBG geprüft, im Baureglement Vorschriften über Antennenanlagen dahingehend zu erlassen, dass die Erstellung von nicht auf den Standort ange- wiesenen Antennenanlagen in den heutigen und künf- tigen Wohnzonen ausgeschlossen ist."

3. Eventualbegehren (zum Rechtsbegehren Nr. 2):

Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Das Baugesuchsverfahren Nr. 174-2018 für die Erstel- lung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Grund- stück Nr. 003, Z.___, sei in Anwendung von Art. 45 PBG zu sistieren, sofern die Gesuchstellerin dieses nicht zurückzieht. 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Zonenplan der Gemeinde Z.___ sei noch nicht an das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) angepasst und die Gemeinde Z.___ verpflichtet, dem- nächst eine Gesamtrevision der Ortsplanung vorzunehmen. Im Rah- men der Gesamtrevision des Zonenplans sei insbesondere zu prüfen, ob die heutige Nutzung der einzelnen Flächen mit dem Sinn und Zweck der bestehenden Zonierung übereinstimme. Zu überprüfen seien insbesondere die Flächen, die der Wohn-Gewerbe-Zone zuge- schieden seien. Auf diesen Flächen befänden sich oft reine Wohnbau- ten; dementsprechend müssten diese Flächen richtigerweise der

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Wohnzone zugewiesen werden, wofür das Grundstück Nr. 003 ein "Musterbeispiel" sei.

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 11. November 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass am angefochtenen Entscheid festgehalten werde und sie verweist auf die dortigen Ausführungen. Damit beantragt sie sinngemäss die Abweisung des Rekurses.

b) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 führt die B.___ AG, ver- treten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, aus, der Rekurs richte sich gegen den Beschluss der Vorinstanz, das Ge- such um Erlass einer Planungszone abzuweisen, soweit darauf einge- treten werde. Sie (die B.___ AG) sei in diesem Rekursverfahren nicht Partei und verzichte auf eine Stellungnahme.

c) Am 23. Dezember 2019 wurde der Rekurrentin antragsgemäss Einsicht in die Rekursakten gewährt.

d) Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 teilt die Rekurrentin mit, es sei Vormerk davon zu nehmen, dass die B.___ AG mitgeteilt habe, nicht Partei des vorliegenden Rekursverfahrens zu sein. Ausserdem ver- langt sie den Beizug weiterer Vorakten.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.

Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Neue Planungszonen können ab Vollzugsbeginn des PBG – in- folge direkter Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Planungs- zone (siehe dazu Anhang zum Kreisschreiben zu den übergangsrecht- lichen Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz vom 8. März

2017) – nur noch nach den Verfahrensvorschriften nach Art. 44 PBG erlassen werden. Somit ist der Nichterlass einer Planungszone, die

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bereits unter neuem Recht hätte erlassen werden müssen, ebenfalls gestützt auf die Bestimmungen des PBG zu überprüfen.

3.

Die Rekurrentin stellt verschiedene Beweisanträge. Sie beantragt na- mentlich die Durchführung eines Augenscheins, eine persönliche An- hörung, den Beizug der "Bauakten Überbauung Parzelle Nr. 001", den Beizug der "Bauakten Überbauung Parzelle Nr. 003", den Beizug der "Bauakten Überbauung Parzelle Nr. 002", die Edition des "Zeitplan[s] Gesamtrevision Ortsplanung Z.___", den Beizug der "Bauakten Bau- gesuch Nr. 148-2017" und einen Amtsbericht mit "Übersicht über die Wohnnutzung auf Flächen, die der WG-Zone zugeschieden sind". Fer- ner macht die Rekurrentin geltend, bei den der vorinstanzlichen Stel- lungnahme vom 11. November 2019 beigelegten Vorakten handle es sich um die genau gleichen Akten wie im Baubewilligungsverfahren, was nicht den geltenden Vorschriften entspreche. Die Vorinstanz sei anzuhalten, alle Vorakten zuzustellen, wozu insbeson- dere auch alle Unterlagen über die bereits rechtskräftige Planungs- zone gehörten.

3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP; CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 966).

3.2 Festzustellen ist zunächst, dass die Rekurrentin der Rekurser- gänzung vom 24. Oktober 2019 sowohl ihr Gesuch um Erlass einer Planungszone vom 26. Februar 2018 (act. 5) als auch die Publikation der Planungszone vom 4. April 2018 (act. 6) beilegte. Die diesbezüg- lich relevanten Angaben zum Sachverhalt bzw. zur bereits erlassenen Planungszone sind somit aktenkundig und blieben unbestritten. Inso- fern erübrigen sich zum Vornherein weitere Beweisabnahmen.

3.3 Hinzu kommt, dass – wie zu zeigen sein wird – kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone besteht, weshalb sich eine Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen erübrigt. Daran vermögen die be- antragten Beweismittel nichts zu ändern bzw. sie sind untauglich für den Beweis des Bestands eines Anspruchs auf Erlass einer Planungs- zone. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten und von den beantragten Beweisvor- kehren sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf deren Ab- nahme ist zu verzichten.

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4.

Die Rekurrentin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, für die zur Wohn-Gewerbe-Zone gehörenden Flächen des Gemeindegebiets Z.___ hinsichtlich der an- stehenden Gesamtrevision des Zonenplans und mit Blick auf die Er- stellung von Mobilfunkantennenanlagen eine Planungszone zu erlas- sen bzw. die für Wohnzonen bereits bestehende Planungszone zu er- weitern. In rechtlicher Hinsicht stützt sich die Rekurrentin insbeson- dere auf Art. 42 PBG, Art. 27 des eidgenössischen Raumplanungsge- setzes (SR 700; abgekürzt RPG) und auf eine Fundstelle in einem Kommentar zum RPG (A. RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschan- nen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 27 Rz. 44). Zusammenfassend schlussfolgert sie, es sei eine Pla- nungszone zu erlassen, wenn objektiv Anlass für eine Überprüfung der Vorschriften bestehe. Wenn die Voraussetzungen gegeben seien, sei der Gemeinderat nicht frei, eine Planungszone zu erlassen oder nicht. Vielmehr sei er zum Erlass der vorsorglichen, zeitlich befristeten Mas- snahme verpflichtet. Die Rekurrentin geht damit implizit davon aus, es bestehe bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erlass einer Planungszone (so im Übrigen ausdrücklich Rekursergänzung vom

24. Oktober 2019 Ziff. V.4).

4.1 Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungs- freiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vor- schriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch er- teilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht er- schwert wird. Der Erlass von Planungszonen liegt zwar nicht im Belie- ben der Behörden, sondern diese sind aufgrund ihrer Planungspflicht zum Erlass von Planungszonen verpflichtet, wenn beabsichtigte Nut- zungspläne tatsächlich gefährdet sind. Zuständig für den Erlass einer Planungszone bleibt aber die zuständige Gemeindebehörde. Es steht deshalb in ihrem pflichtgemässen planerischen Ermessen, ob sie eine Planungszone erlassen will oder nicht. Nach konstanter Rechtspre- chung besteht kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone (VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 Erw. 4; VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 3.2; VerwGE B 2019/110 vom 17. Dezember 2019 Erw. 6.1; je mit Hinwei- sen). Aus der von der Rekurrentin zitierten Kommentierung von Art. 27 RPG (A. RUCH, a.a.O., Art. 27 Rz. 44) ergibt sich nichts Abwei- chendes. Eine Änderung der bisherigen Praxis lässt sich damit nicht begründen, zumal im kantonalen Recht gerade keine Grundlage für einen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone geschaffen wurde (so ausdrücklich VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 3.2 und VerwGE B 2019/110 vom

17. Dezember 2019 Erw. 6.1).

4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, sie sei zum Erlass der Planungszone zuständig, nachdem diese der Wahrung der öffentlichen Interessen der Gemeinde diene. Eine Planungszone

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diene nicht dem Zweck der Interessenwahrung Dritter durch einen Ein- griff in das Eigentum Anderer. Da die Gemeinde Z.___ keine planeri- schen Interessen in besagten Zonen verfolge, werde das Instrument der Planungszone nicht ergriffen. Die Vorinstanz beschloss deshalb, es werde das Gesuch um Erlass einer Planungszone "abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden" könne.

4.3 Offen bleiben kann, ob die Rekurrentin grundsätzlich einen An- spruch auf Überprüfung und/oder Änderung des hier in Frage stehen- den Nutzungsplans (Zonenplan, insb. Flächen der Wohn-Gewerbe- Zone) hat, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zur dies- bezüglichen Rechtslage ausführlich BDE Nr. 9/2019 vom 25. Februar 2019 Erw. 3 – 5.2; zusammengefasst und bestätigt in VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 3.3). Unabhängig davon hat sie keinen (klagbaren) Anspruch auf Erlass einer Planungszone. Dem- entsprechend kann selbst auf eine summarische Prüfung, ob sich eine Planungszone bezüglich der Flächen der Wohn-Gewerbe-Zonen als rechtskonform erweisen würde, verzichtet werden (in diesem Sinn auch VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 3.3). Viel- mehr lag es im Ermessen der Vorinstanz, ob sie – entsprechend den Anträgen der Rekurrentin – eine Planungszone für die Flächen der Wohn-Gewerbe-Zonen erlassen will oder nicht. Dass die Vorinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten bzw. ihr Er- messen falsch angewendet haben könnte, ist nicht ersichtlich.

4.4 Da die Vorinstanz nach eigenen Angaben auch nicht beabsich- tigt, die bestehenden Flächen der Wohn-Gewerbe-Zone im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevision in die Wohnzone überzufüh- ren, erübrigte sich der Erlass eine Planungszone ohnehin zum Vorn- herein. Der Ausschluss von Mobilfunkantennenanlagen ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG lediglich in Wohnzonen zulässig (vgl. BDE Nr. 70/2019 vom 12. November 2019 Erw. 3.4). Es hätte somit auch sachlich gesehen überhaupt kein Anlass für den Erlass einer Pla- nungszone bestanden. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn im Rahmen der Revision des kommunalen Nutzungsplans ein- zelne Flächen der heutigen Wohn-Gewerbe-Zone (und allenfalls auch das streitbetroffene Grundstück) – trotz der fehlenden Planungsab- sicht der Vorinstanz – neu der Wohnzone zugeteilt würden. Auch in diesem Fall bliebe es dabei, dass Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG zwar die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht enthält, in Wohnzonen die Errich- tung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen aus- zuschliessen. Die Gemeinden sind einzig gehalten, die Anwendung dieser Kann-Bestimmung auf die einzelnen Wohnzonen unter pflicht- gemässer Ausübung ihres Planungsermessens im Planerlassverfah- ren (Art. 34 ff. PBG) zu prüfen. Dabei ist es primär Aufgabe des Rates, dieses planerische Ermessen nach vorgängiger Konsultation der Be- völkerung (Mitwirkungsverfahren, vgl. Art. 4 Abs. 2 RPG, Art. 34 Abs. 2 PBG) auszuüben und der Bürgerschaft gestützt darauf einen Vor- schlag zu unterbreiten, gegen welchen diese mit dem fakultativen Re- ferendum korrigierend einschreiten kann (Art. 36 PBG; vgl. VerwGE B 2019/110 vom 17. Dezember 2019 Erw. 6.2). Nebst dem Entscheid,

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ob – und gegebenenfalls welche – Flächen der Wohn-Gewerbe-Zone neu der Wohnzone zuzuteilen sind, fiele auch der Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG in das planerische Ermessen der Politischen Gemeinde Z.___. Auch ein Verzicht auf eine solche Regelung wäre mit dem übergeordneten Recht vereinbar (vgl. BDE Nr. 24/2019 vom

3. Mai 2019 Erw. 4.6). Weil die Politische Gemeinde nicht verpflichtet ist, die Errichtung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennen- anlagen in Wohnzonen auszuschliessen, kann sie nicht verpflichtet werden, diesbezügliche Planungszonen zu erlassen. Auch vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Vorinstanz auf den Erlass einer Planungszone verzichten durfte, ohne Recht zu verletzen.

4.5 Die Rekurrentin wendet mit Blick auf die Begründung des ange- fochtenen Beschlusses ein, die Vorinstanz habe sich zu verschiede- nen vorgebrachten Gründen nicht geäussert, sondern einzig festge- halten, dass eine Planungszone "nicht Dritten helfen dürfe", womit Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP nicht eingehalten sei. Zutreffend ist, dass nach dieser Bestimmung eine Verfügung nebst anderem die Gründe enthalten soll, auf die sie sich stützt. Nachdem aber wie gezeigt kein klagbarer Anspruch auf Erlass einer Planungszone besteht, genügt die Begründung der Vorinstanz, wonach sie über keine planerischen Interessen in besagten Zonen verfüge. Der Rekurs ist auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.

4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens auf den Erlass einer Planungszone für die Flächen der Wohn-Gewerbe-Zonen verzichten durfte und keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Die von der Rekurrentin beantragte Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Erlass bzw. Erweiterung einer Planungszone erwiese sich deshalb als unzulässiger Eingriff in die Gemeindeautonomie. Gleiches gilt für die – eventualiter bean- tragte – Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im ange- fochtenen Beschluss sowohl in den Erwägungen als auch im Be- schlussdispositiv das Gesuch der Rekurrentin abgewiesen wurde, "so- weit darauf eingetreten werden kann". Angesichts des gewählten Wortlauts und der Tatsache, dass die Vorinstanz Erwägungen zum Er- lass einer Planungszone machte, ist davon auszugehen, dass sie auf den Antrag der Rekurrentin eintrat und diesen abwies. Dies geschah grundsätzlich zu Unrecht; mangels klagbarem Anspruch hätte die Vorinstanz darauf nicht eintreten dürfen (vgl. VerwGE B 2019/110 vom

17. Dezember 2019 Erw. 6.2; VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 3.3). Nachdem der Rekurrentin aus dem – zu Unrecht er- folgten – Eintreten auf ihren Antrag kein Nachteil erwuchs, kann aber davon abgesehen werden, den Entscheid der Vorinstanz diesbezüg- lich zu korrigieren.

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5.

Die Rekurrentin beantragt, es sei (auch) Ziff. 4 des angefochtenen Be- schlusses aufzuheben und es sei das "Baugesuchsverfahren Nr. 174- 2018 für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Nr. 003, Z.___" zu sistieren. Sie begründet ihren Sistie- rungsantrag dahingehend, dass im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Erlass einer Planungszone vom 30. März 2019 alle Voraussetzungen für den Erlass einer Planungszone erfüllt gewesen seien, sodass die Prüfung von Baugesuchen, die nach dem 31. De- zember 2018 publiziert worden seien und die dem Zweck der Pla- nungszone nicht entsprächen, zu sistieren seien.

Entgegen der rekurrentischen Annahme existiert wie dargelegt kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone und die Vorinstanz durfte auf einen solchen Erlass verzichten. Unter diesen Umständen stösst die rekurrentische Begründung des Sistierungsantrags ins Leere. Ihr An- trag ist abzuweisen und der Rekurs erweist sich auch insofern als un- begründet, als damit die Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Ent- scheids beantragt wird.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, eine Planungszone zu erlassen oder das Baugesuchsverfahren Nr. 174-2018 zu sistieren. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbe- gründet und ist genauso abzuweisen wie der rekurrentische Antrag auf Sistierung des Baugesuchsverfahrens Nr. 174-2018.

7.

7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.

7.2 Der von der Rekurrentin am 17. September 2019 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

8.

Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

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8.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.

a) Der Rekurs der Genossenschaft A.___, Y.___, wird abgewiesen.

b) Der Sistierungsantrag der Genossenschaft A.___ wird abgewie- sen.

2.

a) Die Genossenschaft A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 17. September 2019 von der Genossenschaft A.___ ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3.

Das Begehren der Genossenschaft A.___ um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat