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19-6885 / 20-1965

Sg Publikationen · 2020-06-09 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

B.___, sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch X.___, an der F.___strasse in U.___, einem Ortsteil in der Gemeinde X.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X.___ vom 28. April 1999 in der Wohnzone W2b. Es ist mit einem Ein- familienhaus (Vers.-Nr. 003) und einem Nebengebäude (Vers.- Nr. 004) überbaut.

B.

a) Mit Baugesuch vom 7. April 2019 beantragten B.___, die Ertei- lung der Baubewilligung für eine Sitzplatzüberdachung auf der Süd- ostseite des Einfamilienhauses (Vers.-Nr. 003) sowie die Umgebungs- gestaltung auf Grundstück Nr. 001.

b) Innert der Auflagefrist vom 17. April bis 30. April 2019 erhoben A.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten insbesondere eine Verletzung des Grenzabstands sowie daraus resultierende über- mässige Einwirkungen auf ihr Grundstück Nr. 002.

c) Mit Beschluss vom 12. August 2019 erteilte die Baukommission X.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, wies die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.___ ab und trat auf deren pri- vatrechtliche Immissionseinsprache nicht ein. Zudem widerrief die Baukommission X.___ die Verfügung Nr. 71/2019 vom 1. Juli 2019 (Baubewilligung Nr. 7132), was zur Abschreibung des von A.___ da- gegen erhobenen Rekurses (Verfahren Nr. 19-5527) wegen Gegen- standslosigkeit führte. Zur Begründung wurde im Wesentlich ausge- führt, die privatrechtliche Immissionseinsprache sei nicht begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Mittels Eventualbe- gründung wurde ausgeführt, dass die Einsprache ansonsten abzuwei- sen wäre, da das Bauvorhaben die Regelbauvorschriften einhalte und vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen würden. Im Übrigen handle es sich beim überdachten Sitzplatz um eine unbewohnte Ne- benbaute, welche den Grenzabstand einhalte.

C.

Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, nunmehr vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19-6885; im Folgenden Rekurs 1). Mit Rekursergänzung vom 4. Oktober 2019 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019) sei, soweit damit die öffentlich-rechtliche Einsprache abgewiesen wurde (Ziff. 2 erster Satz des Gesamtentscheids), auf- zuheben;

Die Baubewilligung Nr. 7132 vom 12. August 2019 sei,

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 3/17

mit Einschluss aller weiteren Bewilligungen, wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuhe- ben; 2. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019), mit dem auf die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB nicht eingetreten wurde (Ziff. 3 erster Satz des Gesamtent- scheids), sei aufzuheben; die Angelegenheit sei im Sinn der nachfolgenden Ausführungen an die Vo- rinstanz zur Weiterbearbeitung zurückzuweisen;

Die Baubewilligung Nr. 7132 vom 12. August 2019 sei, mit Einschluss aller weiteren Bewilligungen, wegen Verfahrensfehlern/Nichtbehandlung von Einwänden nach Art. 684 ZGB aufzuheben; 3. Eventualantrag betreffend Ziff. 2 der Rechtsbegehren:

a) Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019), mit dem auf die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB nicht eingetreten wurde (Ziff. 3 erster Satz des Gesamtentscheids), sei aufzuheben;

b) Das Dispositiv des Einspracheentscheids der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019) betreffend Art. 684 ZGB sei durch das Baudepartement so zu ändern; - dass auf die Einsprache nach Art. 684 ZGB eingetreten wird; und - dass die Einsprache nach Art. 684 ZGB be- treffend das Baugesuch bzw. die Baubewilli- gung Nr. 7132 gutgeheissen wird;

c) Die Baubewilligung Nr. 7132 sei wegen Verlet- zung von Art. 684 ZGB aufzuheben; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die privatrechtliche Immissionsein- sprache eingetreten. Zudem sei die Verfügung unvollständig eröffnet worden. Im Weiteren seien die übrigen Baukommissionsmitglieder trotz Ausstand des Bauherrn und Baukommissionsmitglieds, B.___, befangen. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, die Sitzplatzüber- dachung stelle eine bewohnte Anbaute dar, die den Grenzabstand ver- letze. Im Übrigen führe das geplante Bauvorhaben zu übermässigen Immissionen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 4/17

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begrün- dung wird geltend gemacht, es handle sich um eine unbewohnte An- baute, welche einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten habe. Die Überdachung sei bezüglich Grenzabstand nicht massgebend. Zudem seien übermässige Immissionen nicht konkret bezeichnet worden. Im Übrigen sei die Einsprache diesbezüglich mit einer Eventualbegrün- dung abgewiesen worden. Schliesslich seien auch keine Verfahrens- fehler erkennbar.

b) Mit Schreiben vom 25. November 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass am 22. November 2019 ein Korrekturgesuch bezüglich Vordach eingereicht wurde. Das Rekursverfahren (Nr. 19-6885) wurde mit Schreiben vom 29. November 2019 bis zum Entscheid über das Kor- rekturgesuch sistiert.

E.

a) Für das Korrekturgesuch wurde das vereinfachte Verfahren durchgeführt. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2019 erhoben A.___ auch gegen das Korrekturgesuch öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB).

b) Die Baukommission X.___ wies die Einsprachen mit Beschluss vom 17. Februar 2020 ab und erteilte die Baubewilligung.

F.

Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. März 2020 erneut Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-1965; im Folgenden Rekurs 2). Mit Rekursergän- zung vom 21. März 2020 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 17. Februar 2020 (Nr. 11/2020) sei, soweit damit die öffentlich-rechtliche Einsprache abgewiesen wurde (Ziff. 2 des Gesamtentscheids), aufzuheben;

Der 1. Nachtrag zur Baubewilligung Nr. 7132 vom

12. August 2019 sei, mit Einschluss aller weiteren Be- willigungen, wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuheben; 2. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 17. Februar 2020 (Nr. 11/2020), mit dem die pri- vatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB abgewie- sen wurde (Ziff. 3 des Gesamtentscheids), sei aufzu- heben;

Der 1. Nachtrag zur Baubewilligung Nr. 7132 vom

12. August 2019 sei, mit Einschluss aller weiteren Be- willigungen, wegen Verletzung von Art. 684 ZGB auf- zuheben;

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 5/17

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird in formeller Hinsicht namentlich geltend ge- macht, die Baugesuchsunterlagen seien ungenügend und es fehle das Baugesuchsformular. Im Weiteren sei es weiterhin nicht möglich, dass die Vorinstanz über eine Einsprache gegen ein Baugesuch eines Bau- kommissionsmitglieds entscheiden könne. In materieller Hinsicht wird erneut vorgebracht, die Sitzplatzüberdachung stelle eine bewohnte Anbaute dar, die den Grenzabstand verletze. Im Übrigen führe das ge- plante Bauvorhaben nach wie vor zu übermässigen Immissionen.

G.

a) Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2020, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Den Rekurrenten seien die Originalpläne im Verlauf des Verfahrens zugestellt worden, weshalb eine weitere Eröffnung nicht notwendig sei. Die Unterlagen seien für ein Korrekturgesuch genügend und zudem werde damit der ursprünglich bewilligte Plan lediglich bezüglich Vordach ersetzt, worauf mehrfach hingewiesen wurde. Im Weiteren sei eine Befangenheit nicht gegeben und beim Bauvorhaben handle es sich nach wie vor um eine unbewohnte Anbaute, welche den baureglementarisch vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 m einhalte. Übermässige Einwirkungen auf das Grundstück der Rekurrenten seien zudem nicht erkennbar.

b) Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 nehmen die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. April 2020 Stellung. Dabei ergänzen sie ihre Rekursbegründung und bringen neu vor, aufgrund der fehlenden Beteiligung der Rekursgegner am Verfahren fehle es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb der Rekurs gutzuheissen sei.

c) Nach Einsicht in die Rekursakten nehmen die Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Mai 2020 erneut zum Rekurs 1 Stellung und bringen neu vor, es handle sich bei der Dachkonstrukton um ein unzulässiges Vordach.

H.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (GVP 1972 Nr. 30).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 6/17

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

E. 1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse 1 und 2 ist einzutreten.

E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. Sep- tember 2017 gültige BauG vorerst anwendbar bleibt (vgl. hierzu das Kreisschreiben "Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz" vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1).

E. 3 Die Rekurrenten beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Sofern kein Augenschein durchgeführt werde, sei eine persönliche An- hörung nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) durchzuführen.

E. 3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsa- che zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Au- genschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Be- hauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interes- sen geboten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfassende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erheischen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 7/17

E. 3.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Die Rekurrenten bringen zudem keine Tatsachen vor, welche aufgrund eines Augenscheins zu überprüfen wären. Insbesondere auch die geltend gemachten über- mässigen Einwirkungen der geplanten Sitzplatzüberdachung müssen nicht vor Ort begutachtet werden, zumal keine speziellen Verhältnisse geltend gemacht werden, welche sich nicht aus den Plänen und dem Orthofoto (www.geoportal.ch) beurteilen lassen. Schliesslich sind dem zuständigen Sachbearbeiter die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort aufgrund eines früheren Rekurses (Verfahren Nr. 16-4306) unter Be- teiligung der Rekurrenten bekannt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins und der entsprechende Antrag ist abzulehnen.

E. 3.3 Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag auf persönliche Anhörung der Rekurrenten nach Art. 6 EMRK. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ge- gen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt demnach nur für Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden, d.h. vor dem Verwaltungsgericht und der Verwaltungsrekurskommission (A. FEDI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 55 N 3; siehe auch G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen- der, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zü- rich/St.Gallen 2014, N 46 zu Art. 29 BV). Selbst wenn vorliegend auf- grund der Einsprache nach Art. 684 ZGB ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinn von Art. 6 EMRK vorliegen würde, ist mangels Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung im Rekursverfahren vor dem Baude- partement der Antrag der Rekurrenten nach einer persönlichen Anhö- rung abzulehnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekur- renten in den vorliegenden Rekursverfahren umfassend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten und diese auch mehrfach ge- nutzt haben. Zudem machen die Rekurrenten nicht geltend, inwiefern eine persönliche Anhörung vorliegend notwendig wäre, zumal auf- grund der Vorbringen der Rekurrenten kein zusätzlicher Abklärungs- bedarf besteht.

E. 4 Die Rekurrenten machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei in Rekurs 1 zu Unrecht nicht auf die Einsprache nach Art. 684 ZGB eingetreten.

E. 4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Rekurrenten unbestrit- tenermassen eine Einsprache nach Art. 154 PBG erhoben. Die über- mässigen Einwirkungen nach Art. 684 ZGB wurden in knapper Form

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 8/17

mit einer Übernutzung des Grundstücks begründet. Gemäss dem An- gefochtenen Entscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 erwog die Vorinstanz, aufgrund der knappen bzw. fehlenden konkreten Begründung könne keine übermässige Einwirkung festge- stellt werden und trat auf die Einsprache nicht ein. Für den Fall, dass dennoch auf die Einsprache eingetreten werden müsse, hielt die Vorinstanz im Sinn einer Eventualbegründung fest, dass sämtliche öf- fentlich-rechtlichen Vorgaben eingehalten seien und kein Ausnahme- fall ersichtlich sei, weshalb die Einsprache mangels übermässiger Ein- wirkungen nach Art. 684 ZGB abzuweisen wäre. Auch im Dispositiv wurde dies entsprechend abgebildet.

E. 4.2 Die Rekurrenten bringen zu Recht vor, dass Art. 48 Abs. 2 VRP auch im Einspracheverfahren sachgemäss anzuwenden ist (Art. 152 PBG). Entsprechend hätte die Vorinstanz auf die Einsprache nach Art. 154 PBG nicht mangels Begründung nicht eintreten können. Viel- mehr hätte sie den Einsprechern eine Frist zur Ergänzung der Begrün- dung ansetzen müssen. Allerdings hat die Vorinstanz die Einsprache zusätzlich materiell behandelt und im Sinn einer Eventualbegründung abgewiesen. Zudem haben die Rekursgegner ein Korrekturgesuch eingereicht, womit der Rekurs 1 diesbezüglich zumindest teilweise ge- genstandslos geworden ist. In Rekurs 2 haben die Rekurrenten so- dann wiederum eine Einsprache nach Art. 154 PBG erhoben und über- mässige Einwirkungen nach Art. 684 ZGB aufgrund einer angeblichen Verletzung des Grenzabstands geltend gemacht. Diese Einsprache hat die Vorinstanz sodann mit Beschluss vom 17. Februar 2020 abge- wiesen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz in Rekurs 1 auf eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache nach Art. 154 PBG ver- zichten, zumal sie die Einsprache auch materiell behandelt und abge- wiesen hat und diese aufgrund des Korrekturgesuchs zumindest zum Teil gegenstandslos geworden ist. Darüber hinaus konnten die Rekur- renten den Vorwurf in Rekurs 2 wiederholen, worauf die Vorinstanz die entsprechende Einsprache abgelehnt hat. Soweit die Vorinstanz in Rekurs 1 auf die Immissionseinsprache nicht eingetreten ist, kann die- ser Mangel vorliegend als geheilt erachtet werden. Eine Anpassung des Dispositivs des Entscheids vom 12. August 2019 ist aufgrund der mittels Eventualbegründung vorgenommenen Abweisung der Einspra- che nach Art. 154 PBG nicht notwendig. Der Rekurs erweist sich dies- bezüglich als unbegründet.

E. 5 Die Rekurrenten beanstanden in formeller Hinsicht in Rekurs 1 zudem eine unvollständige Eröffnung des Gesamtentscheids. Sie bringen vor, es sei ihnen eine unvollständige Verfügung eröffnet worden, weil nur der Entscheid vom 12. August 2019 zugestellt worden sei. Der von der Vorinstanz genehmigte Plan- und Formularsatz mit allfälligen Beilagen sei ihnen dagegen nicht eröffnet worden; folglich fehle es am Gesamt- entscheid.

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Einsprecher haben zwar – basierend auf den Grundsätzen des recht- lichen Gehörs – im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens grund- sätzlich das Recht, während der öffentlichen Auflage in ein Baugesuch und alle dazugehörenden Formulare, Pläne, Berichte usw. Einsicht zu nehmen. Es ist ihnen auch unbenommen, von diesen Unterlagen auf eigene Kosten Kopien zu erstellen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Bewilligungsbehörde ihnen zusätzlich zum Entscheid über das Baugesuch und die Einsprache (vgl. Art. 157 Abs. 1 PBG) auch einen bewilligten (oder nichtbewilligten) Plan- und Formularsatz mit allen zu- gehörigen Unterlagen zustellen müsste. Entgegen der Ansicht der Re- kurrenten besteht dazu keine rechtliche Verpflichtung (BDE Nr. 33/2020 vom 5. Mai 2020 Erw. 2.1; BDE Nr. 6/2020 vom 6. Februar 2020 Erw. 3.5).

E. 6 Weiter rügen die Rekurrenten in formeller Hinsicht insbesondere das Vorliegen ungenügender Baugesuchsunterlagen in Bezug auf das Korrekturgesuch bzw. die Projektänderung in Rekurs 2.

E. 6.1 Nach Art. 137 PBG sind Baugesuche bei der zuständigen Bau- behörde einzureichen. Ergänzend führt Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) aus, dass Gesuchstellende für das Baugesuch das Formular des Baudeparte- mentes verwenden. Das unterzeichnete Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Abs. 1). Die Be- willigungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erfor- derliche Unterlagen einzufordern (Abs. 2). In Art. 39 des Bauregle- ments der Gemeinde X.___ vom 29. Juli 2015 (nachfolgend BauR) sind entsprechend die kommunalen Anforderungen geregelt. Dem- nach ist das Baugesuch mit dem offiziellen Formular einzureichen und hat unter anderem eine Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, (…) sowie einen Grund- riss aller Geschosse, Schnitt- und Fassadenpläne und eine Terrain- und Umgebungsgestaltung zu enthalten (Abs. 1). Zudem sind bauliche Veränderungen durch Farbe zu kennzeichnen, wobei für bestehende Bauteile die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe gilt (Abs. 4). Schliesslich kann der Gemeinderat für kleine und zugleich unbedeutende Bauvorhaben die einzureichenden Unter- lagen einschränken (Abs. 6). Die Baugesuchsunterlagen müssen im Allgemeinen so detailliert sein, dass eine Überprüfung der baupolizei- lichen Regeln möglich ist. Dazu sind keine Detailpläne erforderlich (vgl. BDE Nr. 26/2020 vom 6. April 2020 Erw. 3; BDE Nr. 22/2013 vom

12. April 2013 Erw. 4.2).

E. 6.2 Mit Baugesuchsformular G1 vom 7. April 2019 haben die Re- kursgegner das Baugesuch für die vorliegend umstrittene Sitzplatz- überdachung eingereicht. Als Planunterlagen liegen ein Situationsplan im Massstab 1:200, Ansichtspläne der Südostfassade, Nordostfas-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 10/17

sade und Südwestfassade im Massstab 1:100 sowie ein Umgebungs- plan im Massstab 1:200 vor. Für das Korrekturgesuch der Anpassung des Dachs im nordöstlichen Bereich wurde auf die Einreichung eines erneuten Baugesuchsformulars G1 verzichtet und ein neuer vermass- ter Situationsplan im Massstab 1:500 sowie angepasste Umgebungs- und Ansichtspläne erstellt. Mit diesen Unterlagen war der Vorinstanz eine Überprüfung der baupolizeilichen Regeln ohne Weiteres möglich. Da es sich bei der Projektänderung um eine untergeordnete Änderung zum ursprünglichen auf dem offiziellen Formular eingereichten Bauge- such handelt, konnte auf das nochmalige Ausfüllen des offiziellen For- mulars verzichtet werden, zumal dies vorliegend einem formalisti- schen Leerlauf gleichkommen würde (siehe auch BDE Nr. 26/2020 vom 6. April 2020 Erw. 3). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der in Rekurs 2 eingereichte Grundbuch- bzw. Situationsplan aus dem Jahr 2012 stammt und das Einfamilienhaus der Rekurrenten darauf nicht eingezeichnet ist, zumal die Grenzen seither nicht verändert wur- den und mit dem ursprünglichen Baugesuch ein aktueller Situations- plan eingereicht wurde. Weiter geht aus den vermassten Plänen klar hervor, dass die geplante Vorrichtung in einem Abstand von 3 Metern zur Grenze erstellt wird. Schliesslich liegen sowohl für das ursprüngli- che Baugesuch als auch für das Korrekturgesuch die massgebenden Fassadenpläne vor. Entscheidend ist aufgrund des vorstehend Ge- sagten, dass die Pläne für die Beurteilung der baupolizeilichen Vor- schriften ausreichen. Für die Beurteilung der geplanten Sitzplatzüber- dachung und erst recht für die geringfügige Anpassung der Überdach- ung mittels Korrekturgesuch reichen die vorhandenen Pläne aus, zu- mal die baureglementarischen Vorgaben Ordnungsvorschriften dar- stellen, welche gerade für kleine und untergeordnete Bauvorhaben eingeschränkt werden können. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Rekurrenten, die Projektänderung gehe nicht aus den Unterlagen hervor bzw. es sei unklar, worin diese bestehe. Entgegen den Vorgaben im Baureglement ist die Änderung gemäss Korrektur- gesuch in den entsprechenden Plänen zwar farblich nicht klar erkenn- bar. Allerdings erfolgte die Einreichung des Korrekturgesuchs nach Rücksprache der Rekursinstanz mit dem Vertreter der Rekurrenten (vgl. Schreiben vom 29. November 2019) und dieser wurde sodann von der Vorinstanz laufend über den Umfang und Gegenstand der ge- planten Projektänderung informiert (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom

22. Januar 2020). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch dieser Einwand der Rekurrenten als unbegründet.

E. 7 Sowohl in Rekurs 1 als auch in Rekurs 2 machen die Rekurrenten so- dann eine Befangenheit der Baukommissionsmitglieder geltend. Sie sind der Ansicht, die Baukommission X.___ dürfe nicht über ein Bau- gesuch eines ihrer Mitglieder sowie eine dagegen gerichtete Einspra- che entscheiden.

E. 7.1 Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) enthaltenen Anspruchs auf eine unabhängige und unpartei-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 11/17

liche Verfahrensführung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen durch eine ordnungsgemäss zusammengesetzte Behörde ergibt sich eine allgemeine Ausstandspflicht für Behördenmitglieder oder öffentlich Angestellte, welche ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft haben, mit einem Verfahrensbeteiligten nahe verwandt sind oder für die sich aus anderen Umständen eine Befangenheit ergibt; eine tatsächliche Befangenheit muss nicht gege- ben sein, es genügt bereits, wenn bei objektiver Betrachtung der An- schein der Befangenheit entstehen kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 175). Dementsprechend bestimmt Art. 7 Abs. 1 VRP, dass Behör- denmitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachver- ständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mit- wirken, von sich aus in den Ausstand zu treten haben,

a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der einge- tragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;

b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;

bbis) wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben;

c) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.

Der Ausstandsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP verlangt nicht, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn sie befangen sein könnte oder befangen erscheint. Allein das persönliche Empfinden einer Partei reicht dafür aber nicht aus. Das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit muss durch vernünftige Gründe objektiv gerechtfertigt sein (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 191). Misstrauen in die Unparteilichkeit kann namentlich in einem bestimm- ten subjektiven Verhalten der betroffenen Person oder in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Funktionelle und organisatorische Gründe werden aber nicht grundsätzlich als Aus- standsgründe anerkannt (I. HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 448). Befangenheit ist in der Regel zu bejahen, wenn eine besonders ausgeprägte Freund- schaft oder Feindschaft besteht. Als befangen gilt auch, wer ein unmit- telbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 192).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 12/17

E. 7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass B.___ Mitglied der Baukommis- sion X.___ ist und sodann bei der Bearbeitung des ihn betreffenden Geschäfts in den Ausstand getreten ist. Die Rekurrenten sind dennoch der Auffassung, dass die Baukommission trotz Ausstands des be- troffenen Mitglieds nicht über das Baugesuch und die Einsprache ent- scheiden könne, sondern eine Ersatzverwaltung einzusetzen sei. Die- ser Einschätzung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Sofern sich die Rüge der Rekurrenten allgemein gegen die Mitglieder der vo- rinstanzlichen Entscheidbehörde richtet, ist sie von vornherein unbe- gründet (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 180; B. SCHINDLER, Die Befan- genheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75 ff.; BDE Nr. 34/2020 vom

30. April 2020 Erw. 2.2; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7). Sodann entscheidet in der Politischen Gemeinde X.___ ge- mäss Art. 3 Abs. 3 BauR die Baukommission über Baugesuche. Dabei nehmen die Mitglieder der Baukommission bzw. der Vorinstanz keine persönlichen, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen wahr. Aufgrund der systembedingten Möglichkeit der Beurteilung von Bau- gesuchen anderer Mitglieder der Baukommission oder auch der Poli- tischen Gemeinde selbst, trifft die Mitglieder der Baukommission des- halb einzig aufgrund der gemeinsamen Behördentätigkeit keine Aus- standspflicht. Die Rekurrenten werfen insbesondere dem Sekretär der Baukommission, C:___, Verfehlungen im Zusammenhang mit der Be- arbeitung des Baugesuchs der Rekursgegner vor. Auch wenn es zu- trifft, dass die Baukommission bzw. Bauverwaltung beim ersten Bau- gesuch die privatrechtliche Einsprache übersehen und danach das in den Grenzabstand ragende Vordach bewilligt hat, kann daraus nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden, zumal formelle Ver- sehen erfahrungsgemäss vorkommen und eine materielle Beurteilung zwangsläufig mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist. Darüber hinaus haben diese Vorwürfe zu einer zeitlichen Verzögerung sowie Mehrkosten geführt und die Rekurrenten wurden entsprechend aus- seramtlich entschädigt. Von einer Bevorzugung der Rekursgegner kann daher keine Rede sein, zumal nachfolgend gezeigt wird, dass die geplante Sitzplatzüberdachung mittels Korrekturgesuch bewilligt wer- den kann. Dabei ist auch nicht ersichtlich, inwiefern von den Rekurs- gegnern im Vergleich zu den übrigen Gesuchstellern ungenügende Pläne bewilligt wurden. Im Übrigen sind die Rekursgegner keineswegs verpflichtet, sich im Rekursverfahren zu äussern, zumal dies mit Auf- wand verbunden ist und das Baugesuch von der Gemeinde bewilligt wurde (vgl. Einladungen zur Vernehmlassung der Rekursinstanz vom

14. Oktober 2019 und 25. März 2020). Erst recht kann daraus nicht abgeleitet werden, die Rekursgegner hätten damit ihr Desinteresse er- klärt und würden die Anträge der Rekurrenten anerkennen. Dass die Vorinstanz ihr Vorgehen rechtfertigt und sich in geringem Umfang (je zwei Seiten) zu den Rekursen äussert, ist ebenfalls üblich und ihr gu- tes Recht. Insgesamt liegen keine objektiven Gründe für eine Befan- genheit von C.___ oder den Mitgliedern der Baukommission vor, zu- mal die Rekurrenten nicht begründen, weshalb D.___, E.___ oder F.___ ein privates Interesse an der Erteilung der Baubewilligung ha- ben. Die Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder der Baukommission sowie deren Sekretär sind unbegründet und folglich abzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 13/17

E. 8 In materieller Hinsicht bringen die Rekurrenten in beiden Rekursen vor, beim Bauvorhaben handle es sich um eine bewohnte Anbaute, welche den Grenzabstand verletze.

E. 8.1 In der Wohnzone W2b gilt gemäss Art. 9 BauR grundsätzlich ein kleiner Grenzabstand von 4 m. Gemäss Art. 23 BauR gelten Bauten mit höchstens 3 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe sowie 50 m2 Gebäu- degrundfläche als Anbauten (Abs. 1). Für unbewohnte An- und Ne- benbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3 m (Abs. 2 Bst. b).

E. 8.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Bauvorhaben der Rekursgegner um eine Anbaute handelt. Umstritten ist, ob es sich bei dem auf zwei Seiten offenen gedeckten Sitzplatz um eine unbewohnte oder bewohnte Anbaute handelt. Die Rekurrenten bringen vor, mit un- bewohnten Anbauten sei insbesondere ein Abstellraum für Motorfahr- zeuge oder ein Lagerraum gemeint. Die fragliche Anbaute könne je- doch zu Wohnzwecken benutzt werden, weshalb von einer bewohnten Anbaute auszugehen sei. Die Ansicht der Rekurrenten überzeugt nicht. Als unbewohnt gelten An- und Nebenbauten, die Nutzungen die- nen, die jeweils nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erlauben. Dagegen gelten An- und Nebenbauten, die dazu bestimmt sind, Menschen einen längeren dauernden Aufenthalt zu ermöglichen, als bewohnt. Ein unbeheizter, auf zwei Seiten offener und überdachter Sitzplatz ermöglicht keinen länger dauernden Aufenthalt von Men- schen. Die Aufenthaltsmöglichkeit ist – abhängig von der Jahreszeit und den Witterungsverhältnissen – zeitlich nur begrenzt möglich. Auch wenn aufgrund der Überdachung damit gerechnet werden kann, dass sich die Rekursgegner inskünftig vermehrt auf dem Sitzplatz aufhalten werden, kann dieser als mehrheitlich offener und unbeheizter Aussen- platz nicht als bewohnte Anbaute angesehen werden, zumal ein unge- deckter Sitzplatz mit vergleichbaren Auswirkungen als Anlage bis an die Grenze reichen dürfte. Der hier zu beurteilende, überdachte, aber mehrheitlich offene Sitzplatz ist als unbewohnte Anbaute im Sinn von Art. 23 Abs. 2 Bst. b BauR anzusehen. Als solche hält sie den vorge- schriebenen Abstand von 3 m ein, was entgegen der Ansicht der Re- kurrenten aus den vermassten Situationsplänen auch eindeutig her- vorgeht. Die Rekurse erweisen sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

E. 8.3 Soweit die Rekurrenten eine Verletzung von Art. 24 BauR gel- tend machen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der fraglichen Überdachung auch nach ihrer Ansicht um einen Teil einer Anbaute nach Art. 23 BauR handelt, weshalb das Dach nicht noch zusätzlich als Vorbaute im Sinn von Art. 24 BauR angesehen werden kann. Die Frage des Vordachs stellte sich in Rekurs 1, da sich ein Teil der Dach- konstruktion im privilegierten Grenzabstand nach Art. 24 Abs. 1 BauR befand. Aufgrund des Korrekturgesuchs ist dieser Teil allerdings nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Rekursverfahren, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Art. 24 BauR verletzt sein sollte.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 14/17

E. 9 Schiesslich rügen die Rekurrenten in Rekurs 1 und 2, die geplante Sitzplatzüberdachung führe zu übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB. Diese sehen sie in erster Linie darin, dass das ge- plante Bauvorhaben die Regelbauvorschriften nicht einhalte und sie dadurch zusätzliche Immissionen (Lärm, Rauch, Geruch) dulden müssten.

E. 9.1 Wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch ge- rechtfertigte und zu duldende Mass von Einschränkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können beim privatrechtlichen Immissions- schutz öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlung und Erschütterung). Die allgemeinen Gebote der wider- spruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung ver- langen den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitge- hende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum glei- chen Gegenstand. In diesem Sinn haben die rechtsanwendenden Be- hörden auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 Erw. 4.2.3. mit Hinwei- sen). Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspre- che den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zie- len und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechen- den Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet dies in aller Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 Erw. 4.4.2. mit Hinweis auf BGE 132 III 49 Erw. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 S. 515 f. Erw. 4.4.2]).

E. 9.2 Wie vorne aufgezeigt, stehen dem Bauvorhaben keine öffent- lich-rechtlichen Bauvorschriften entgegen. Bei der geltend gemachten Nutzung des gedeckten Sitzplatzes handelt es sich zudem um eine in einem Wohnquartier übliche Nutzung. Übermässige Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB entstehen durch den Aufenthalt von Personen und beim Grillieren üblicherweise nicht, zumal diese Nutzungen auch näher an der Grenze erlaubt sind. Hinzu kommt, dass zwischen dem fraglichen Sitzplatz und dem Wohnhaus der Rekurrenten der Weg H.___ (Gemeindeweg 3. Klasse) sowie der asphaltierte Zugangs- und Zufahrtsbereich des rekurrentischen Grundstücks verläuft. Dadurch liegt der fragliche Sitzplatz rund 20 m von der Südfassade mitsamt Loggia der Rekurrenten entfernt. Die Rekurrenten bringen darüber hin- aus nichts vor, weshalb das Bauvorhaben gleichwohl zu übermässi- gen Immissionen auf ihrem Grundstück führen sollte. Aus dem Gesag- ten ergibt sich, dass die bewilligte Sitzplatzüberdachung zu keinen übermässigen Immissionen auf das Grundstück der Rekurrenten im Sinn von Art. 684 ZGB führt.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 15/17

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 teilweise gegen- standslos geworden ist, weil die Rekursgegner während des Rekurs- verfahrens ein Korrekturgesuch bei der Vorinstanz eingereicht haben, mit welchem der Grenzabstand nun eingehalten werden kann. Im Üb- rigen ist der Rekurs 1 aber unbegründet und deshalb abzuweisen.

Der Rekurs 2 ist gesamthaft unbegründet und folglich abzuweisen.

E. 11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr in Rekurs 1 beträgt Fr. 1'800.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung, sGS 821.5; abgekürzt GebT). Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegner die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses 1 ver- ursacht haben, weshalb sie einen Teil der Kosten zu tragen haben. Darüber hinaus ist der Rekurs 1 allerdings vollständig abzuweisen, so- fern er nicht gegenstandslos geworden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten den Rekurrenten zu zwei Dritteln (Fr. 1'200.–) und den Rekursgegnern zu einem Drittel (Fr. 600.–) zu überbinden.

E. 11.2 Der von A.___ am 17. September 2019 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zu verrechnen. Der verbleibende Teil von Fr. 600.– ist zurück zu erstatten.

E. 11.3 Die Gebühr für den Entscheid in Rekurs 2 wird in Anwendung von Nr. 20.13.01 GebT ebenfalls auf Fr. 1'800.– festgelegt. In diesem Verfahren unterliegen die Rekurrenten vollständig, weshalb sie die Kosten zu tragen haben; sie sind mit dem von A.___ am 18. März 2020 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 12 Die Rekurrenten und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

E. 12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

E. 12.2 Der Rekurs 1 wäre ohne Einreichung eines Korrekturgesuchs gutgeheissen worden, weshalb die Rekursgegner kostenpflichtig wer- den. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtferti- gen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung (Art. 98bis VRP). Wie von den Rekurrenten beantragt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 16/17

mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) auf Fr. 2'750.– zuzüglich 4 Prozent Barauslagen (Fr. 110.–), insgesamt Fr. 2'860.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von B.___ zu bezahlen.

E. 12.3 Da die Rekurrenten in Rekurs 2 vollumfänglich unterliegen, ha- ben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung.

E. 12.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher in den Rekursen 1 und 2 abzuweisen. Entscheid 1.

Der Rekurs 1 (Verfahren Nr. 19-6885) von A.___, wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

a) A.___ bezahlen in Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–. B.___ bezahlen in Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–.

b) Der am 17. September 2019 von A.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet und der Restbetrag von Fr. 600.– zurückerstattet.

3.

a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten in Rekurs 1 wird gutgeheissen. B.___ entschädigen A.___ ausser- amtlich mit Fr. 2'860.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 1 wird abgewiesen.

4.

Der Rekurs 2 (Verfahren Nr. 20-1965) von A.___ wird abgewiesen.

5.

a) A.___ bezahlen in Rekurs 2 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.–.

b) Der am 18. März 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 17/17

6.

a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten in Rekurs 2 wird abgewiesen.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 2 wird abgewiesen

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Dispositiv
  1. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (GVP 1972 Nr. 30). Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 6/17 1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse 1 und 2 ist einzutreten.
  2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. Sep- tember 2017 gültige BauG vorerst anwendbar bleibt (vgl. hierzu das Kreisschreiben "Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz" vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1).
  3. Die Rekurrenten beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Sofern kein Augenschein durchgeführt werde, sei eine persönliche An- hörung nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) durchzuführen. 3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsa- che zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Au- genschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Be- hauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interes- sen geboten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfassende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erheischen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966). Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 7/17 3.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Die Rekurrenten bringen zudem keine Tatsachen vor, welche aufgrund eines Augenscheins zu überprüfen wären. Insbesondere auch die geltend gemachten über- mässigen Einwirkungen der geplanten Sitzplatzüberdachung müssen nicht vor Ort begutachtet werden, zumal keine speziellen Verhältnisse geltend gemacht werden, welche sich nicht aus den Plänen und dem Orthofoto (www.geoportal.ch) beurteilen lassen. Schliesslich sind dem zuständigen Sachbearbeiter die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort aufgrund eines früheren Rekurses (Verfahren Nr. 16-4306) unter Be- teiligung der Rekurrenten bekannt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins und der entsprechende Antrag ist abzulehnen. 3.3 Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag auf persönliche Anhörung der Rekurrenten nach Art. 6 EMRK. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ge- gen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt demnach nur für Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden, d.h. vor dem Verwaltungsgericht und der Verwaltungsrekurskommission (A. FEDI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 55 N 3; siehe auch G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen- der, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zü- rich/St.Gallen 2014, N 46 zu Art. 29 BV). Selbst wenn vorliegend auf- grund der Einsprache nach Art. 684 ZGB ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinn von Art. 6 EMRK vorliegen würde, ist mangels Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung im Rekursverfahren vor dem Baude- partement der Antrag der Rekurrenten nach einer persönlichen Anhö- rung abzulehnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekur- renten in den vorliegenden Rekursverfahren umfassend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten und diese auch mehrfach ge- nutzt haben. Zudem machen die Rekurrenten nicht geltend, inwiefern eine persönliche Anhörung vorliegend notwendig wäre, zumal auf- grund der Vorbringen der Rekurrenten kein zusätzlicher Abklärungs- bedarf besteht.
  4. Die Rekurrenten machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei in Rekurs 1 zu Unrecht nicht auf die Einsprache nach Art. 684 ZGB eingetreten. 4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Rekurrenten unbestrit- tenermassen eine Einsprache nach Art. 154 PBG erhoben. Die über- mässigen Einwirkungen nach Art. 684 ZGB wurden in knapper Form Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 8/17 mit einer Übernutzung des Grundstücks begründet. Gemäss dem An- gefochtenen Entscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 erwog die Vorinstanz, aufgrund der knappen bzw. fehlenden konkreten Begründung könne keine übermässige Einwirkung festge- stellt werden und trat auf die Einsprache nicht ein. Für den Fall, dass dennoch auf die Einsprache eingetreten werden müsse, hielt die Vorinstanz im Sinn einer Eventualbegründung fest, dass sämtliche öf- fentlich-rechtlichen Vorgaben eingehalten seien und kein Ausnahme- fall ersichtlich sei, weshalb die Einsprache mangels übermässiger Ein- wirkungen nach Art. 684 ZGB abzuweisen wäre. Auch im Dispositiv wurde dies entsprechend abgebildet. 4.2 Die Rekurrenten bringen zu Recht vor, dass Art. 48 Abs. 2 VRP auch im Einspracheverfahren sachgemäss anzuwenden ist (Art. 152 PBG). Entsprechend hätte die Vorinstanz auf die Einsprache nach Art. 154 PBG nicht mangels Begründung nicht eintreten können. Viel- mehr hätte sie den Einsprechern eine Frist zur Ergänzung der Begrün- dung ansetzen müssen. Allerdings hat die Vorinstanz die Einsprache zusätzlich materiell behandelt und im Sinn einer Eventualbegründung abgewiesen. Zudem haben die Rekursgegner ein Korrekturgesuch eingereicht, womit der Rekurs 1 diesbezüglich zumindest teilweise ge- genstandslos geworden ist. In Rekurs 2 haben die Rekurrenten so- dann wiederum eine Einsprache nach Art. 154 PBG erhoben und über- mässige Einwirkungen nach Art. 684 ZGB aufgrund einer angeblichen Verletzung des Grenzabstands geltend gemacht. Diese Einsprache hat die Vorinstanz sodann mit Beschluss vom 17. Februar 2020 abge- wiesen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz in Rekurs 1 auf eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache nach Art. 154 PBG ver- zichten, zumal sie die Einsprache auch materiell behandelt und abge- wiesen hat und diese aufgrund des Korrekturgesuchs zumindest zum Teil gegenstandslos geworden ist. Darüber hinaus konnten die Rekur- renten den Vorwurf in Rekurs 2 wiederholen, worauf die Vorinstanz die entsprechende Einsprache abgelehnt hat. Soweit die Vorinstanz in Rekurs 1 auf die Immissionseinsprache nicht eingetreten ist, kann die- ser Mangel vorliegend als geheilt erachtet werden. Eine Anpassung des Dispositivs des Entscheids vom 12. August 2019 ist aufgrund der mittels Eventualbegründung vorgenommenen Abweisung der Einspra- che nach Art. 154 PBG nicht notwendig. Der Rekurs erweist sich dies- bezüglich als unbegründet.
  5. Die Rekurrenten beanstanden in formeller Hinsicht in Rekurs 1 zudem eine unvollständige Eröffnung des Gesamtentscheids. Sie bringen vor, es sei ihnen eine unvollständige Verfügung eröffnet worden, weil nur der Entscheid vom 12. August 2019 zugestellt worden sei. Der von der Vorinstanz genehmigte Plan- und Formularsatz mit allfälligen Beilagen sei ihnen dagegen nicht eröffnet worden; folglich fehle es am Gesamt- entscheid. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 9/17 Einsprecher haben zwar – basierend auf den Grundsätzen des recht- lichen Gehörs – im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens grund- sätzlich das Recht, während der öffentlichen Auflage in ein Baugesuch und alle dazugehörenden Formulare, Pläne, Berichte usw. Einsicht zu nehmen. Es ist ihnen auch unbenommen, von diesen Unterlagen auf eigene Kosten Kopien zu erstellen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Bewilligungsbehörde ihnen zusätzlich zum Entscheid über das Baugesuch und die Einsprache (vgl. Art. 157 Abs. 1 PBG) auch einen bewilligten (oder nichtbewilligten) Plan- und Formularsatz mit allen zu- gehörigen Unterlagen zustellen müsste. Entgegen der Ansicht der Re- kurrenten besteht dazu keine rechtliche Verpflichtung (BDE Nr. 33/2020 vom 5. Mai 2020 Erw. 2.1; BDE Nr. 6/2020 vom 6. Februar 2020 Erw. 3.5).
  6. Weiter rügen die Rekurrenten in formeller Hinsicht insbesondere das Vorliegen ungenügender Baugesuchsunterlagen in Bezug auf das Korrekturgesuch bzw. die Projektänderung in Rekurs 2. 6.1 Nach Art. 137 PBG sind Baugesuche bei der zuständigen Bau- behörde einzureichen. Ergänzend führt Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) aus, dass Gesuchstellende für das Baugesuch das Formular des Baudeparte- mentes verwenden. Das unterzeichnete Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Abs. 1). Die Be- willigungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erfor- derliche Unterlagen einzufordern (Abs. 2). In Art. 39 des Bauregle- ments der Gemeinde X.___ vom 29. Juli 2015 (nachfolgend BauR) sind entsprechend die kommunalen Anforderungen geregelt. Dem- nach ist das Baugesuch mit dem offiziellen Formular einzureichen und hat unter anderem eine Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, (…) sowie einen Grund- riss aller Geschosse, Schnitt- und Fassadenpläne und eine Terrain- und Umgebungsgestaltung zu enthalten (Abs. 1). Zudem sind bauliche Veränderungen durch Farbe zu kennzeichnen, wobei für bestehende Bauteile die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe gilt (Abs. 4). Schliesslich kann der Gemeinderat für kleine und zugleich unbedeutende Bauvorhaben die einzureichenden Unter- lagen einschränken (Abs. 6). Die Baugesuchsunterlagen müssen im Allgemeinen so detailliert sein, dass eine Überprüfung der baupolizei- lichen Regeln möglich ist. Dazu sind keine Detailpläne erforderlich (vgl. BDE Nr. 26/2020 vom 6. April 2020 Erw. 3; BDE Nr. 22/2013 vom
  7. April 2013 Erw. 4.2). 6.2 Mit Baugesuchsformular G1 vom 7. April 2019 haben die Re- kursgegner das Baugesuch für die vorliegend umstrittene Sitzplatz- überdachung eingereicht. Als Planunterlagen liegen ein Situationsplan im Massstab 1:200, Ansichtspläne der Südostfassade, Nordostfas- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 10/17 sade und Südwestfassade im Massstab 1:100 sowie ein Umgebungs- plan im Massstab 1:200 vor. Für das Korrekturgesuch der Anpassung des Dachs im nordöstlichen Bereich wurde auf die Einreichung eines erneuten Baugesuchsformulars G1 verzichtet und ein neuer vermass- ter Situationsplan im Massstab 1:500 sowie angepasste Umgebungs- und Ansichtspläne erstellt. Mit diesen Unterlagen war der Vorinstanz eine Überprüfung der baupolizeilichen Regeln ohne Weiteres möglich. Da es sich bei der Projektänderung um eine untergeordnete Änderung zum ursprünglichen auf dem offiziellen Formular eingereichten Bauge- such handelt, konnte auf das nochmalige Ausfüllen des offiziellen For- mulars verzichtet werden, zumal dies vorliegend einem formalisti- schen Leerlauf gleichkommen würde (siehe auch BDE Nr. 26/2020 vom 6. April 2020 Erw. 3). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der in Rekurs 2 eingereichte Grundbuch- bzw. Situationsplan aus dem Jahr 2012 stammt und das Einfamilienhaus der Rekurrenten darauf nicht eingezeichnet ist, zumal die Grenzen seither nicht verändert wur- den und mit dem ursprünglichen Baugesuch ein aktueller Situations- plan eingereicht wurde. Weiter geht aus den vermassten Plänen klar hervor, dass die geplante Vorrichtung in einem Abstand von 3 Metern zur Grenze erstellt wird. Schliesslich liegen sowohl für das ursprüngli- che Baugesuch als auch für das Korrekturgesuch die massgebenden Fassadenpläne vor. Entscheidend ist aufgrund des vorstehend Ge- sagten, dass die Pläne für die Beurteilung der baupolizeilichen Vor- schriften ausreichen. Für die Beurteilung der geplanten Sitzplatzüber- dachung und erst recht für die geringfügige Anpassung der Überdach- ung mittels Korrekturgesuch reichen die vorhandenen Pläne aus, zu- mal die baureglementarischen Vorgaben Ordnungsvorschriften dar- stellen, welche gerade für kleine und untergeordnete Bauvorhaben eingeschränkt werden können. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Rekurrenten, die Projektänderung gehe nicht aus den Unterlagen hervor bzw. es sei unklar, worin diese bestehe. Entgegen den Vorgaben im Baureglement ist die Änderung gemäss Korrektur- gesuch in den entsprechenden Plänen zwar farblich nicht klar erkenn- bar. Allerdings erfolgte die Einreichung des Korrekturgesuchs nach Rücksprache der Rekursinstanz mit dem Vertreter der Rekurrenten (vgl. Schreiben vom 29. November 2019) und dieser wurde sodann von der Vorinstanz laufend über den Umfang und Gegenstand der ge- planten Projektänderung informiert (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom
  8. Januar 2020). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch dieser Einwand der Rekurrenten als unbegründet.
  9. Sowohl in Rekurs 1 als auch in Rekurs 2 machen die Rekurrenten so- dann eine Befangenheit der Baukommissionsmitglieder geltend. Sie sind der Ansicht, die Baukommission X.___ dürfe nicht über ein Bau- gesuch eines ihrer Mitglieder sowie eine dagegen gerichtete Einspra- che entscheiden. 7.1 Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) enthaltenen Anspruchs auf eine unabhängige und unpartei- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 11/17 liche Verfahrensführung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen durch eine ordnungsgemäss zusammengesetzte Behörde ergibt sich eine allgemeine Ausstandspflicht für Behördenmitglieder oder öffentlich Angestellte, welche ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft haben, mit einem Verfahrensbeteiligten nahe verwandt sind oder für die sich aus anderen Umständen eine Befangenheit ergibt; eine tatsächliche Befangenheit muss nicht gege- ben sein, es genügt bereits, wenn bei objektiver Betrachtung der An- schein der Befangenheit entstehen kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 175). Dementsprechend bestimmt Art. 7 Abs. 1 VRP, dass Behör- denmitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachver- ständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mit- wirken, von sich aus in den Ausstand zu treten haben, a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der einge- tragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort; b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben; bbis) wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben; c) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen. Der Ausstandsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP verlangt nicht, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn sie befangen sein könnte oder befangen erscheint. Allein das persönliche Empfinden einer Partei reicht dafür aber nicht aus. Das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit muss durch vernünftige Gründe objektiv gerechtfertigt sein (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 191). Misstrauen in die Unparteilichkeit kann namentlich in einem bestimm- ten subjektiven Verhalten der betroffenen Person oder in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Funktionelle und organisatorische Gründe werden aber nicht grundsätzlich als Aus- standsgründe anerkannt (I. HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 448). Befangenheit ist in der Regel zu bejahen, wenn eine besonders ausgeprägte Freund- schaft oder Feindschaft besteht. Als befangen gilt auch, wer ein unmit- telbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 192). Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 12/17 7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass B.___ Mitglied der Baukommis- sion X.___ ist und sodann bei der Bearbeitung des ihn betreffenden Geschäfts in den Ausstand getreten ist. Die Rekurrenten sind dennoch der Auffassung, dass die Baukommission trotz Ausstands des be- troffenen Mitglieds nicht über das Baugesuch und die Einsprache ent- scheiden könne, sondern eine Ersatzverwaltung einzusetzen sei. Die- ser Einschätzung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Sofern sich die Rüge der Rekurrenten allgemein gegen die Mitglieder der vo- rinstanzlichen Entscheidbehörde richtet, ist sie von vornherein unbe- gründet (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 180; B. SCHINDLER, Die Befan- genheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75 ff.; BDE Nr. 34/2020 vom
  10. April 2020 Erw. 2.2; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7). Sodann entscheidet in der Politischen Gemeinde X.___ ge- mäss Art. 3 Abs. 3 BauR die Baukommission über Baugesuche. Dabei nehmen die Mitglieder der Baukommission bzw. der Vorinstanz keine persönlichen, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen wahr. Aufgrund der systembedingten Möglichkeit der Beurteilung von Bau- gesuchen anderer Mitglieder der Baukommission oder auch der Poli- tischen Gemeinde selbst, trifft die Mitglieder der Baukommission des- halb einzig aufgrund der gemeinsamen Behördentätigkeit keine Aus- standspflicht. Die Rekurrenten werfen insbesondere dem Sekretär der Baukommission, C:___, Verfehlungen im Zusammenhang mit der Be- arbeitung des Baugesuchs der Rekursgegner vor. Auch wenn es zu- trifft, dass die Baukommission bzw. Bauverwaltung beim ersten Bau- gesuch die privatrechtliche Einsprache übersehen und danach das in den Grenzabstand ragende Vordach bewilligt hat, kann daraus nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden, zumal formelle Ver- sehen erfahrungsgemäss vorkommen und eine materielle Beurteilung zwangsläufig mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist. Darüber hinaus haben diese Vorwürfe zu einer zeitlichen Verzögerung sowie Mehrkosten geführt und die Rekurrenten wurden entsprechend aus- seramtlich entschädigt. Von einer Bevorzugung der Rekursgegner kann daher keine Rede sein, zumal nachfolgend gezeigt wird, dass die geplante Sitzplatzüberdachung mittels Korrekturgesuch bewilligt wer- den kann. Dabei ist auch nicht ersichtlich, inwiefern von den Rekurs- gegnern im Vergleich zu den übrigen Gesuchstellern ungenügende Pläne bewilligt wurden. Im Übrigen sind die Rekursgegner keineswegs verpflichtet, sich im Rekursverfahren zu äussern, zumal dies mit Auf- wand verbunden ist und das Baugesuch von der Gemeinde bewilligt wurde (vgl. Einladungen zur Vernehmlassung der Rekursinstanz vom
  11. Oktober 2019 und 25. März 2020). Erst recht kann daraus nicht abgeleitet werden, die Rekursgegner hätten damit ihr Desinteresse er- klärt und würden die Anträge der Rekurrenten anerkennen. Dass die Vorinstanz ihr Vorgehen rechtfertigt und sich in geringem Umfang (je zwei Seiten) zu den Rekursen äussert, ist ebenfalls üblich und ihr gu- tes Recht. Insgesamt liegen keine objektiven Gründe für eine Befan- genheit von C.___ oder den Mitgliedern der Baukommission vor, zu- mal die Rekurrenten nicht begründen, weshalb D.___, E.___ oder F.___ ein privates Interesse an der Erteilung der Baubewilligung ha- ben. Die Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder der Baukommission sowie deren Sekretär sind unbegründet und folglich abzuweisen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 13/17
  12. In materieller Hinsicht bringen die Rekurrenten in beiden Rekursen vor, beim Bauvorhaben handle es sich um eine bewohnte Anbaute, welche den Grenzabstand verletze. 8.1 In der Wohnzone W2b gilt gemäss Art. 9 BauR grundsätzlich ein kleiner Grenzabstand von 4 m. Gemäss Art. 23 BauR gelten Bauten mit höchstens 3 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe sowie 50 m2 Gebäu- degrundfläche als Anbauten (Abs. 1). Für unbewohnte An- und Ne- benbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3 m (Abs. 2 Bst. b). 8.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Bauvorhaben der Rekursgegner um eine Anbaute handelt. Umstritten ist, ob es sich bei dem auf zwei Seiten offenen gedeckten Sitzplatz um eine unbewohnte oder bewohnte Anbaute handelt. Die Rekurrenten bringen vor, mit un- bewohnten Anbauten sei insbesondere ein Abstellraum für Motorfahr- zeuge oder ein Lagerraum gemeint. Die fragliche Anbaute könne je- doch zu Wohnzwecken benutzt werden, weshalb von einer bewohnten Anbaute auszugehen sei. Die Ansicht der Rekurrenten überzeugt nicht. Als unbewohnt gelten An- und Nebenbauten, die Nutzungen die- nen, die jeweils nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erlauben. Dagegen gelten An- und Nebenbauten, die dazu bestimmt sind, Menschen einen längeren dauernden Aufenthalt zu ermöglichen, als bewohnt. Ein unbeheizter, auf zwei Seiten offener und überdachter Sitzplatz ermöglicht keinen länger dauernden Aufenthalt von Men- schen. Die Aufenthaltsmöglichkeit ist – abhängig von der Jahreszeit und den Witterungsverhältnissen – zeitlich nur begrenzt möglich. Auch wenn aufgrund der Überdachung damit gerechnet werden kann, dass sich die Rekursgegner inskünftig vermehrt auf dem Sitzplatz aufhalten werden, kann dieser als mehrheitlich offener und unbeheizter Aussen- platz nicht als bewohnte Anbaute angesehen werden, zumal ein unge- deckter Sitzplatz mit vergleichbaren Auswirkungen als Anlage bis an die Grenze reichen dürfte. Der hier zu beurteilende, überdachte, aber mehrheitlich offene Sitzplatz ist als unbewohnte Anbaute im Sinn von Art. 23 Abs. 2 Bst. b BauR anzusehen. Als solche hält sie den vorge- schriebenen Abstand von 3 m ein, was entgegen der Ansicht der Re- kurrenten aus den vermassten Situationsplänen auch eindeutig her- vorgeht. Die Rekurse erweisen sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet. 8.3 Soweit die Rekurrenten eine Verletzung von Art. 24 BauR gel- tend machen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der fraglichen Überdachung auch nach ihrer Ansicht um einen Teil einer Anbaute nach Art. 23 BauR handelt, weshalb das Dach nicht noch zusätzlich als Vorbaute im Sinn von Art. 24 BauR angesehen werden kann. Die Frage des Vordachs stellte sich in Rekurs 1, da sich ein Teil der Dach- konstruktion im privilegierten Grenzabstand nach Art. 24 Abs. 1 BauR befand. Aufgrund des Korrekturgesuchs ist dieser Teil allerdings nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Rekursverfahren, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Art. 24 BauR verletzt sein sollte. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 14/17
  13. Schiesslich rügen die Rekurrenten in Rekurs 1 und 2, die geplante Sitzplatzüberdachung führe zu übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB. Diese sehen sie in erster Linie darin, dass das ge- plante Bauvorhaben die Regelbauvorschriften nicht einhalte und sie dadurch zusätzliche Immissionen (Lärm, Rauch, Geruch) dulden müssten. 9.1 Wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch ge- rechtfertigte und zu duldende Mass von Einschränkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können beim privatrechtlichen Immissions- schutz öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlung und Erschütterung). Die allgemeinen Gebote der wider- spruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung ver- langen den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitge- hende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum glei- chen Gegenstand. In diesem Sinn haben die rechtsanwendenden Be- hörden auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 Erw. 4.2.3. mit Hinwei- sen). Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspre- che den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zie- len und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechen- den Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet dies in aller Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 Erw. 4.4.2. mit Hinweis auf BGE 132 III 49 Erw. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 S. 515 f. Erw. 4.4.2]). 9.2 Wie vorne aufgezeigt, stehen dem Bauvorhaben keine öffent- lich-rechtlichen Bauvorschriften entgegen. Bei der geltend gemachten Nutzung des gedeckten Sitzplatzes handelt es sich zudem um eine in einem Wohnquartier übliche Nutzung. Übermässige Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB entstehen durch den Aufenthalt von Personen und beim Grillieren üblicherweise nicht, zumal diese Nutzungen auch näher an der Grenze erlaubt sind. Hinzu kommt, dass zwischen dem fraglichen Sitzplatz und dem Wohnhaus der Rekurrenten der Weg H.___ (Gemeindeweg 3. Klasse) sowie der asphaltierte Zugangs- und Zufahrtsbereich des rekurrentischen Grundstücks verläuft. Dadurch liegt der fragliche Sitzplatz rund 20 m von der Südfassade mitsamt Loggia der Rekurrenten entfernt. Die Rekurrenten bringen darüber hin- aus nichts vor, weshalb das Bauvorhaben gleichwohl zu übermässi- gen Immissionen auf ihrem Grundstück führen sollte. Aus dem Gesag- ten ergibt sich, dass die bewilligte Sitzplatzüberdachung zu keinen übermässigen Immissionen auf das Grundstück der Rekurrenten im Sinn von Art. 684 ZGB führt. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 15/17
  14. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 teilweise gegen- standslos geworden ist, weil die Rekursgegner während des Rekurs- verfahrens ein Korrekturgesuch bei der Vorinstanz eingereicht haben, mit welchem der Grenzabstand nun eingehalten werden kann. Im Üb- rigen ist der Rekurs 1 aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Rekurs 2 ist gesamthaft unbegründet und folglich abzuweisen.
  15. 11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr in Rekurs 1 beträgt Fr. 1'800.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung, sGS 821.5; abgekürzt GebT). Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegner die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses 1 ver- ursacht haben, weshalb sie einen Teil der Kosten zu tragen haben. Darüber hinaus ist der Rekurs 1 allerdings vollständig abzuweisen, so- fern er nicht gegenstandslos geworden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten den Rekurrenten zu zwei Dritteln (Fr. 1'200.–) und den Rekursgegnern zu einem Drittel (Fr. 600.–) zu überbinden. 11.2 Der von A.___ am 17. September 2019 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zu verrechnen. Der verbleibende Teil von Fr. 600.– ist zurück zu erstatten. 11.3 Die Gebühr für den Entscheid in Rekurs 2 wird in Anwendung von Nr. 20.13.01 GebT ebenfalls auf Fr. 1'800.– festgelegt. In diesem Verfahren unterliegen die Rekurrenten vollständig, weshalb sie die Kosten zu tragen haben; sie sind mit dem von A.___ am 18. März 2020 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
  16. Die Rekurrenten und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). 12.2 Der Rekurs 1 wäre ohne Einreichung eines Korrekturgesuchs gutgeheissen worden, weshalb die Rekursgegner kostenpflichtig wer- den. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtferti- gen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung (Art. 98bis VRP). Wie von den Rekurrenten beantragt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 16/17 mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) auf Fr. 2'750.– zuzüglich 4 Prozent Barauslagen (Fr. 110.–), insgesamt Fr. 2'860.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von B.___ zu bezahlen. 12.3 Da die Rekurrenten in Rekurs 2 vollumfänglich unterliegen, ha- ben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung. 12.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher in den Rekursen 1 und 2 abzuweisen. Entscheid
  17. Der Rekurs 1 (Verfahren Nr. 19-6885) von A.___, wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.
  18. a) A.___ bezahlen in Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–. B.___ bezahlen in Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–. b) Der am 17. September 2019 von A.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet und der Restbetrag von Fr. 600.– zurückerstattet.
  19. a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten in Rekurs 1 wird gutgeheissen. B.___ entschädigen A.___ ausser- amtlich mit Fr. 2'860.– zuzüglich Mehrwertsteuer. b) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 1 wird abgewiesen.
  20. Der Rekurs 2 (Verfahren Nr. 20-1965) von A.___ wird abgewiesen.
  21. a) A.___ bezahlen in Rekurs 2 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.–. b) Der am 18. März 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 17/17
  22. a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten in Rekurs 2 wird abgewiesen. b) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 2 wird abgewiesen Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-6885 / 20-1965 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 09.06.2020 BDE 2020 Nr. 52 Art. 6 EMRK, Art. 7 und Art. 12 VRP, Art. 684 ZGB. Da sich die entscheidwesentlichen Verhältnisse aus den Akten und öffentlich zugänglichen Angaben ergeben und zudem die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund eines früheren Augenscheins bekannt sind, ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen (Erw. 3.2.). Im Rekursverfahren besteht kein Anspruch auf persönliche Anhörung nach Art. 6 EMRK, da diese Bestimmung nur für Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden gilt (Erw. 3.3). Im Allgemeinen besteht keine Ausstandspflicht der übrigen Behördenmitglieder, wenn über ein Baugesuch eines sich im Ausstand befindenden Behördenmitglieds zu entscheiden ist. Besondere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit erwecken könnten, liegen vorliegend nicht vor (Erw. 7.2). Die umstrittene Sitzplatzüberdachung stellt eine unbewohnte Anbaute dar, welche den Grenzabstand einhält (Erw. 8). Die Sitzplatzüberdachung führt auch zu keinen übermässigen Immissionen auf das Grundstück der Rekurrenten (Erw. 9.2). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 mit Ausnahme des Kostenspruchs bestätigt.) BDE 2020 Nr. 52 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Baudepartement

19-6885/20-1965

Entscheid Nr. 52/2020 vom 9. Juni 2020 Rekurrenten A. ___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen gegen Vorinstanz Baukommission X.___ (Entscheide vom 12. August 2019 und

17. Februar 2020) Rekursgegner B.___, Betreff Baubewilligung (Sitzplatzüberdachung und Umgebungsgestaltung)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 2/17

Sachverhalt A.

B.___, sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch X.___, an der F.___strasse in U.___, einem Ortsteil in der Gemeinde X.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X.___ vom 28. April 1999 in der Wohnzone W2b. Es ist mit einem Ein- familienhaus (Vers.-Nr. 003) und einem Nebengebäude (Vers.- Nr. 004) überbaut.

B.

a) Mit Baugesuch vom 7. April 2019 beantragten B.___, die Ertei- lung der Baubewilligung für eine Sitzplatzüberdachung auf der Süd- ostseite des Einfamilienhauses (Vers.-Nr. 003) sowie die Umgebungs- gestaltung auf Grundstück Nr. 001.

b) Innert der Auflagefrist vom 17. April bis 30. April 2019 erhoben A.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten insbesondere eine Verletzung des Grenzabstands sowie daraus resultierende über- mässige Einwirkungen auf ihr Grundstück Nr. 002.

c) Mit Beschluss vom 12. August 2019 erteilte die Baukommission X.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, wies die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.___ ab und trat auf deren pri- vatrechtliche Immissionseinsprache nicht ein. Zudem widerrief die Baukommission X.___ die Verfügung Nr. 71/2019 vom 1. Juli 2019 (Baubewilligung Nr. 7132), was zur Abschreibung des von A.___ da- gegen erhobenen Rekurses (Verfahren Nr. 19-5527) wegen Gegen- standslosigkeit führte. Zur Begründung wurde im Wesentlich ausge- führt, die privatrechtliche Immissionseinsprache sei nicht begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Mittels Eventualbe- gründung wurde ausgeführt, dass die Einsprache ansonsten abzuwei- sen wäre, da das Bauvorhaben die Regelbauvorschriften einhalte und vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen würden. Im Übrigen handle es sich beim überdachten Sitzplatz um eine unbewohnte Ne- benbaute, welche den Grenzabstand einhalte.

C.

Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, nunmehr vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19-6885; im Folgenden Rekurs 1). Mit Rekursergänzung vom 4. Oktober 2019 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019) sei, soweit damit die öffentlich-rechtliche Einsprache abgewiesen wurde (Ziff. 2 erster Satz des Gesamtentscheids), auf- zuheben;

Die Baubewilligung Nr. 7132 vom 12. August 2019 sei,

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 3/17

mit Einschluss aller weiteren Bewilligungen, wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuhe- ben; 2. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019), mit dem auf die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB nicht eingetreten wurde (Ziff. 3 erster Satz des Gesamtent- scheids), sei aufzuheben; die Angelegenheit sei im Sinn der nachfolgenden Ausführungen an die Vo- rinstanz zur Weiterbearbeitung zurückzuweisen;

Die Baubewilligung Nr. 7132 vom 12. August 2019 sei, mit Einschluss aller weiteren Bewilligungen, wegen Verfahrensfehlern/Nichtbehandlung von Einwänden nach Art. 684 ZGB aufzuheben; 3. Eventualantrag betreffend Ziff. 2 der Rechtsbegehren:

a) Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019), mit dem auf die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB nicht eingetreten wurde (Ziff. 3 erster Satz des Gesamtentscheids), sei aufzuheben;

b) Das Dispositiv des Einspracheentscheids der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019) betreffend Art. 684 ZGB sei durch das Baudepartement so zu ändern; - dass auf die Einsprache nach Art. 684 ZGB eingetreten wird; und - dass die Einsprache nach Art. 684 ZGB be- treffend das Baugesuch bzw. die Baubewilli- gung Nr. 7132 gutgeheissen wird;

c) Die Baubewilligung Nr. 7132 sei wegen Verlet- zung von Art. 684 ZGB aufzuheben; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die privatrechtliche Immissionsein- sprache eingetreten. Zudem sei die Verfügung unvollständig eröffnet worden. Im Weiteren seien die übrigen Baukommissionsmitglieder trotz Ausstand des Bauherrn und Baukommissionsmitglieds, B.___, befangen. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, die Sitzplatzüber- dachung stelle eine bewohnte Anbaute dar, die den Grenzabstand ver- letze. Im Übrigen führe das geplante Bauvorhaben zu übermässigen Immissionen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 4/17

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begrün- dung wird geltend gemacht, es handle sich um eine unbewohnte An- baute, welche einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten habe. Die Überdachung sei bezüglich Grenzabstand nicht massgebend. Zudem seien übermässige Immissionen nicht konkret bezeichnet worden. Im Übrigen sei die Einsprache diesbezüglich mit einer Eventualbegrün- dung abgewiesen worden. Schliesslich seien auch keine Verfahrens- fehler erkennbar.

b) Mit Schreiben vom 25. November 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass am 22. November 2019 ein Korrekturgesuch bezüglich Vordach eingereicht wurde. Das Rekursverfahren (Nr. 19-6885) wurde mit Schreiben vom 29. November 2019 bis zum Entscheid über das Kor- rekturgesuch sistiert.

E.

a) Für das Korrekturgesuch wurde das vereinfachte Verfahren durchgeführt. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2019 erhoben A.___ auch gegen das Korrekturgesuch öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB).

b) Die Baukommission X.___ wies die Einsprachen mit Beschluss vom 17. Februar 2020 ab und erteilte die Baubewilligung.

F.

Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. März 2020 erneut Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-1965; im Folgenden Rekurs 2). Mit Rekursergän- zung vom 21. März 2020 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 17. Februar 2020 (Nr. 11/2020) sei, soweit damit die öffentlich-rechtliche Einsprache abgewiesen wurde (Ziff. 2 des Gesamtentscheids), aufzuheben;

Der 1. Nachtrag zur Baubewilligung Nr. 7132 vom

12. August 2019 sei, mit Einschluss aller weiteren Be- willigungen, wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuheben; 2. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 17. Februar 2020 (Nr. 11/2020), mit dem die pri- vatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB abgewie- sen wurde (Ziff. 3 des Gesamtentscheids), sei aufzu- heben;

Der 1. Nachtrag zur Baubewilligung Nr. 7132 vom

12. August 2019 sei, mit Einschluss aller weiteren Be- willigungen, wegen Verletzung von Art. 684 ZGB auf- zuheben;

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 5/17

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird in formeller Hinsicht namentlich geltend ge- macht, die Baugesuchsunterlagen seien ungenügend und es fehle das Baugesuchsformular. Im Weiteren sei es weiterhin nicht möglich, dass die Vorinstanz über eine Einsprache gegen ein Baugesuch eines Bau- kommissionsmitglieds entscheiden könne. In materieller Hinsicht wird erneut vorgebracht, die Sitzplatzüberdachung stelle eine bewohnte Anbaute dar, die den Grenzabstand verletze. Im Übrigen führe das ge- plante Bauvorhaben nach wie vor zu übermässigen Immissionen.

G.

a) Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2020, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Den Rekurrenten seien die Originalpläne im Verlauf des Verfahrens zugestellt worden, weshalb eine weitere Eröffnung nicht notwendig sei. Die Unterlagen seien für ein Korrekturgesuch genügend und zudem werde damit der ursprünglich bewilligte Plan lediglich bezüglich Vordach ersetzt, worauf mehrfach hingewiesen wurde. Im Weiteren sei eine Befangenheit nicht gegeben und beim Bauvorhaben handle es sich nach wie vor um eine unbewohnte Anbaute, welche den baureglementarisch vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 m einhalte. Übermässige Einwirkungen auf das Grundstück der Rekurrenten seien zudem nicht erkennbar.

b) Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 nehmen die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. April 2020 Stellung. Dabei ergänzen sie ihre Rekursbegründung und bringen neu vor, aufgrund der fehlenden Beteiligung der Rekursgegner am Verfahren fehle es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb der Rekurs gutzuheissen sei.

c) Nach Einsicht in die Rekursakten nehmen die Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Mai 2020 erneut zum Rekurs 1 Stellung und bringen neu vor, es handle sich bei der Dachkonstrukton um ein unzulässiges Vordach.

H.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (GVP 1972 Nr. 30).

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1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse 1 und 2 ist einzutreten.

2.

Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. Sep- tember 2017 gültige BauG vorerst anwendbar bleibt (vgl. hierzu das Kreisschreiben "Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz" vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1).

3.

Die Rekurrenten beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Sofern kein Augenschein durchgeführt werde, sei eine persönliche An- hörung nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) durchzuführen.

3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsa- che zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Au- genschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Be- hauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interes- sen geboten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfassende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erheischen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966).

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3.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Die Rekurrenten bringen zudem keine Tatsachen vor, welche aufgrund eines Augenscheins zu überprüfen wären. Insbesondere auch die geltend gemachten über- mässigen Einwirkungen der geplanten Sitzplatzüberdachung müssen nicht vor Ort begutachtet werden, zumal keine speziellen Verhältnisse geltend gemacht werden, welche sich nicht aus den Plänen und dem Orthofoto (www.geoportal.ch) beurteilen lassen. Schliesslich sind dem zuständigen Sachbearbeiter die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort aufgrund eines früheren Rekurses (Verfahren Nr. 16-4306) unter Be- teiligung der Rekurrenten bekannt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins und der entsprechende Antrag ist abzulehnen.

3.3 Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag auf persönliche Anhörung der Rekurrenten nach Art. 6 EMRK. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ge- gen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt demnach nur für Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden, d.h. vor dem Verwaltungsgericht und der Verwaltungsrekurskommission (A. FEDI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 55 N 3; siehe auch G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen- der, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zü- rich/St.Gallen 2014, N 46 zu Art. 29 BV). Selbst wenn vorliegend auf- grund der Einsprache nach Art. 684 ZGB ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinn von Art. 6 EMRK vorliegen würde, ist mangels Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung im Rekursverfahren vor dem Baude- partement der Antrag der Rekurrenten nach einer persönlichen Anhö- rung abzulehnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekur- renten in den vorliegenden Rekursverfahren umfassend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten und diese auch mehrfach ge- nutzt haben. Zudem machen die Rekurrenten nicht geltend, inwiefern eine persönliche Anhörung vorliegend notwendig wäre, zumal auf- grund der Vorbringen der Rekurrenten kein zusätzlicher Abklärungs- bedarf besteht.

4.

Die Rekurrenten machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei in Rekurs 1 zu Unrecht nicht auf die Einsprache nach Art. 684 ZGB eingetreten.

4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Rekurrenten unbestrit- tenermassen eine Einsprache nach Art. 154 PBG erhoben. Die über- mässigen Einwirkungen nach Art. 684 ZGB wurden in knapper Form

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mit einer Übernutzung des Grundstücks begründet. Gemäss dem An- gefochtenen Entscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 erwog die Vorinstanz, aufgrund der knappen bzw. fehlenden konkreten Begründung könne keine übermässige Einwirkung festge- stellt werden und trat auf die Einsprache nicht ein. Für den Fall, dass dennoch auf die Einsprache eingetreten werden müsse, hielt die Vorinstanz im Sinn einer Eventualbegründung fest, dass sämtliche öf- fentlich-rechtlichen Vorgaben eingehalten seien und kein Ausnahme- fall ersichtlich sei, weshalb die Einsprache mangels übermässiger Ein- wirkungen nach Art. 684 ZGB abzuweisen wäre. Auch im Dispositiv wurde dies entsprechend abgebildet.

4.2 Die Rekurrenten bringen zu Recht vor, dass Art. 48 Abs. 2 VRP auch im Einspracheverfahren sachgemäss anzuwenden ist (Art. 152 PBG). Entsprechend hätte die Vorinstanz auf die Einsprache nach Art. 154 PBG nicht mangels Begründung nicht eintreten können. Viel- mehr hätte sie den Einsprechern eine Frist zur Ergänzung der Begrün- dung ansetzen müssen. Allerdings hat die Vorinstanz die Einsprache zusätzlich materiell behandelt und im Sinn einer Eventualbegründung abgewiesen. Zudem haben die Rekursgegner ein Korrekturgesuch eingereicht, womit der Rekurs 1 diesbezüglich zumindest teilweise ge- genstandslos geworden ist. In Rekurs 2 haben die Rekurrenten so- dann wiederum eine Einsprache nach Art. 154 PBG erhoben und über- mässige Einwirkungen nach Art. 684 ZGB aufgrund einer angeblichen Verletzung des Grenzabstands geltend gemacht. Diese Einsprache hat die Vorinstanz sodann mit Beschluss vom 17. Februar 2020 abge- wiesen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz in Rekurs 1 auf eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache nach Art. 154 PBG ver- zichten, zumal sie die Einsprache auch materiell behandelt und abge- wiesen hat und diese aufgrund des Korrekturgesuchs zumindest zum Teil gegenstandslos geworden ist. Darüber hinaus konnten die Rekur- renten den Vorwurf in Rekurs 2 wiederholen, worauf die Vorinstanz die entsprechende Einsprache abgelehnt hat. Soweit die Vorinstanz in Rekurs 1 auf die Immissionseinsprache nicht eingetreten ist, kann die- ser Mangel vorliegend als geheilt erachtet werden. Eine Anpassung des Dispositivs des Entscheids vom 12. August 2019 ist aufgrund der mittels Eventualbegründung vorgenommenen Abweisung der Einspra- che nach Art. 154 PBG nicht notwendig. Der Rekurs erweist sich dies- bezüglich als unbegründet.

5.

Die Rekurrenten beanstanden in formeller Hinsicht in Rekurs 1 zudem eine unvollständige Eröffnung des Gesamtentscheids. Sie bringen vor, es sei ihnen eine unvollständige Verfügung eröffnet worden, weil nur der Entscheid vom 12. August 2019 zugestellt worden sei. Der von der Vorinstanz genehmigte Plan- und Formularsatz mit allfälligen Beilagen sei ihnen dagegen nicht eröffnet worden; folglich fehle es am Gesamt- entscheid.

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Einsprecher haben zwar – basierend auf den Grundsätzen des recht- lichen Gehörs – im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens grund- sätzlich das Recht, während der öffentlichen Auflage in ein Baugesuch und alle dazugehörenden Formulare, Pläne, Berichte usw. Einsicht zu nehmen. Es ist ihnen auch unbenommen, von diesen Unterlagen auf eigene Kosten Kopien zu erstellen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Bewilligungsbehörde ihnen zusätzlich zum Entscheid über das Baugesuch und die Einsprache (vgl. Art. 157 Abs. 1 PBG) auch einen bewilligten (oder nichtbewilligten) Plan- und Formularsatz mit allen zu- gehörigen Unterlagen zustellen müsste. Entgegen der Ansicht der Re- kurrenten besteht dazu keine rechtliche Verpflichtung (BDE Nr. 33/2020 vom 5. Mai 2020 Erw. 2.1; BDE Nr. 6/2020 vom 6. Februar 2020 Erw. 3.5).

6.

Weiter rügen die Rekurrenten in formeller Hinsicht insbesondere das Vorliegen ungenügender Baugesuchsunterlagen in Bezug auf das Korrekturgesuch bzw. die Projektänderung in Rekurs 2.

6.1 Nach Art. 137 PBG sind Baugesuche bei der zuständigen Bau- behörde einzureichen. Ergänzend führt Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) aus, dass Gesuchstellende für das Baugesuch das Formular des Baudeparte- mentes verwenden. Das unterzeichnete Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Abs. 1). Die Be- willigungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erfor- derliche Unterlagen einzufordern (Abs. 2). In Art. 39 des Bauregle- ments der Gemeinde X.___ vom 29. Juli 2015 (nachfolgend BauR) sind entsprechend die kommunalen Anforderungen geregelt. Dem- nach ist das Baugesuch mit dem offiziellen Formular einzureichen und hat unter anderem eine Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, (…) sowie einen Grund- riss aller Geschosse, Schnitt- und Fassadenpläne und eine Terrain- und Umgebungsgestaltung zu enthalten (Abs. 1). Zudem sind bauliche Veränderungen durch Farbe zu kennzeichnen, wobei für bestehende Bauteile die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe gilt (Abs. 4). Schliesslich kann der Gemeinderat für kleine und zugleich unbedeutende Bauvorhaben die einzureichenden Unter- lagen einschränken (Abs. 6). Die Baugesuchsunterlagen müssen im Allgemeinen so detailliert sein, dass eine Überprüfung der baupolizei- lichen Regeln möglich ist. Dazu sind keine Detailpläne erforderlich (vgl. BDE Nr. 26/2020 vom 6. April 2020 Erw. 3; BDE Nr. 22/2013 vom

12. April 2013 Erw. 4.2).

6.2 Mit Baugesuchsformular G1 vom 7. April 2019 haben die Re- kursgegner das Baugesuch für die vorliegend umstrittene Sitzplatz- überdachung eingereicht. Als Planunterlagen liegen ein Situationsplan im Massstab 1:200, Ansichtspläne der Südostfassade, Nordostfas-

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sade und Südwestfassade im Massstab 1:100 sowie ein Umgebungs- plan im Massstab 1:200 vor. Für das Korrekturgesuch der Anpassung des Dachs im nordöstlichen Bereich wurde auf die Einreichung eines erneuten Baugesuchsformulars G1 verzichtet und ein neuer vermass- ter Situationsplan im Massstab 1:500 sowie angepasste Umgebungs- und Ansichtspläne erstellt. Mit diesen Unterlagen war der Vorinstanz eine Überprüfung der baupolizeilichen Regeln ohne Weiteres möglich. Da es sich bei der Projektänderung um eine untergeordnete Änderung zum ursprünglichen auf dem offiziellen Formular eingereichten Bauge- such handelt, konnte auf das nochmalige Ausfüllen des offiziellen For- mulars verzichtet werden, zumal dies vorliegend einem formalisti- schen Leerlauf gleichkommen würde (siehe auch BDE Nr. 26/2020 vom 6. April 2020 Erw. 3). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der in Rekurs 2 eingereichte Grundbuch- bzw. Situationsplan aus dem Jahr 2012 stammt und das Einfamilienhaus der Rekurrenten darauf nicht eingezeichnet ist, zumal die Grenzen seither nicht verändert wur- den und mit dem ursprünglichen Baugesuch ein aktueller Situations- plan eingereicht wurde. Weiter geht aus den vermassten Plänen klar hervor, dass die geplante Vorrichtung in einem Abstand von 3 Metern zur Grenze erstellt wird. Schliesslich liegen sowohl für das ursprüngli- che Baugesuch als auch für das Korrekturgesuch die massgebenden Fassadenpläne vor. Entscheidend ist aufgrund des vorstehend Ge- sagten, dass die Pläne für die Beurteilung der baupolizeilichen Vor- schriften ausreichen. Für die Beurteilung der geplanten Sitzplatzüber- dachung und erst recht für die geringfügige Anpassung der Überdach- ung mittels Korrekturgesuch reichen die vorhandenen Pläne aus, zu- mal die baureglementarischen Vorgaben Ordnungsvorschriften dar- stellen, welche gerade für kleine und untergeordnete Bauvorhaben eingeschränkt werden können. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Rekurrenten, die Projektänderung gehe nicht aus den Unterlagen hervor bzw. es sei unklar, worin diese bestehe. Entgegen den Vorgaben im Baureglement ist die Änderung gemäss Korrektur- gesuch in den entsprechenden Plänen zwar farblich nicht klar erkenn- bar. Allerdings erfolgte die Einreichung des Korrekturgesuchs nach Rücksprache der Rekursinstanz mit dem Vertreter der Rekurrenten (vgl. Schreiben vom 29. November 2019) und dieser wurde sodann von der Vorinstanz laufend über den Umfang und Gegenstand der ge- planten Projektänderung informiert (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom

22. Januar 2020). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch dieser Einwand der Rekurrenten als unbegründet.

7.

Sowohl in Rekurs 1 als auch in Rekurs 2 machen die Rekurrenten so- dann eine Befangenheit der Baukommissionsmitglieder geltend. Sie sind der Ansicht, die Baukommission X.___ dürfe nicht über ein Bau- gesuch eines ihrer Mitglieder sowie eine dagegen gerichtete Einspra- che entscheiden.

7.1 Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) enthaltenen Anspruchs auf eine unabhängige und unpartei-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 11/17

liche Verfahrensführung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen durch eine ordnungsgemäss zusammengesetzte Behörde ergibt sich eine allgemeine Ausstandspflicht für Behördenmitglieder oder öffentlich Angestellte, welche ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft haben, mit einem Verfahrensbeteiligten nahe verwandt sind oder für die sich aus anderen Umständen eine Befangenheit ergibt; eine tatsächliche Befangenheit muss nicht gege- ben sein, es genügt bereits, wenn bei objektiver Betrachtung der An- schein der Befangenheit entstehen kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 175). Dementsprechend bestimmt Art. 7 Abs. 1 VRP, dass Behör- denmitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachver- ständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mit- wirken, von sich aus in den Ausstand zu treten haben,

a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der einge- tragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;

b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;

bbis) wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben;

c) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.

Der Ausstandsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP verlangt nicht, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn sie befangen sein könnte oder befangen erscheint. Allein das persönliche Empfinden einer Partei reicht dafür aber nicht aus. Das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit muss durch vernünftige Gründe objektiv gerechtfertigt sein (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 191). Misstrauen in die Unparteilichkeit kann namentlich in einem bestimm- ten subjektiven Verhalten der betroffenen Person oder in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Funktionelle und organisatorische Gründe werden aber nicht grundsätzlich als Aus- standsgründe anerkannt (I. HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 448). Befangenheit ist in der Regel zu bejahen, wenn eine besonders ausgeprägte Freund- schaft oder Feindschaft besteht. Als befangen gilt auch, wer ein unmit- telbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 192).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 12/17

7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass B.___ Mitglied der Baukommis- sion X.___ ist und sodann bei der Bearbeitung des ihn betreffenden Geschäfts in den Ausstand getreten ist. Die Rekurrenten sind dennoch der Auffassung, dass die Baukommission trotz Ausstands des be- troffenen Mitglieds nicht über das Baugesuch und die Einsprache ent- scheiden könne, sondern eine Ersatzverwaltung einzusetzen sei. Die- ser Einschätzung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Sofern sich die Rüge der Rekurrenten allgemein gegen die Mitglieder der vo- rinstanzlichen Entscheidbehörde richtet, ist sie von vornherein unbe- gründet (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 180; B. SCHINDLER, Die Befan- genheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75 ff.; BDE Nr. 34/2020 vom

30. April 2020 Erw. 2.2; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7). Sodann entscheidet in der Politischen Gemeinde X.___ ge- mäss Art. 3 Abs. 3 BauR die Baukommission über Baugesuche. Dabei nehmen die Mitglieder der Baukommission bzw. der Vorinstanz keine persönlichen, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen wahr. Aufgrund der systembedingten Möglichkeit der Beurteilung von Bau- gesuchen anderer Mitglieder der Baukommission oder auch der Poli- tischen Gemeinde selbst, trifft die Mitglieder der Baukommission des- halb einzig aufgrund der gemeinsamen Behördentätigkeit keine Aus- standspflicht. Die Rekurrenten werfen insbesondere dem Sekretär der Baukommission, C:___, Verfehlungen im Zusammenhang mit der Be- arbeitung des Baugesuchs der Rekursgegner vor. Auch wenn es zu- trifft, dass die Baukommission bzw. Bauverwaltung beim ersten Bau- gesuch die privatrechtliche Einsprache übersehen und danach das in den Grenzabstand ragende Vordach bewilligt hat, kann daraus nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden, zumal formelle Ver- sehen erfahrungsgemäss vorkommen und eine materielle Beurteilung zwangsläufig mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist. Darüber hinaus haben diese Vorwürfe zu einer zeitlichen Verzögerung sowie Mehrkosten geführt und die Rekurrenten wurden entsprechend aus- seramtlich entschädigt. Von einer Bevorzugung der Rekursgegner kann daher keine Rede sein, zumal nachfolgend gezeigt wird, dass die geplante Sitzplatzüberdachung mittels Korrekturgesuch bewilligt wer- den kann. Dabei ist auch nicht ersichtlich, inwiefern von den Rekurs- gegnern im Vergleich zu den übrigen Gesuchstellern ungenügende Pläne bewilligt wurden. Im Übrigen sind die Rekursgegner keineswegs verpflichtet, sich im Rekursverfahren zu äussern, zumal dies mit Auf- wand verbunden ist und das Baugesuch von der Gemeinde bewilligt wurde (vgl. Einladungen zur Vernehmlassung der Rekursinstanz vom

14. Oktober 2019 und 25. März 2020). Erst recht kann daraus nicht abgeleitet werden, die Rekursgegner hätten damit ihr Desinteresse er- klärt und würden die Anträge der Rekurrenten anerkennen. Dass die Vorinstanz ihr Vorgehen rechtfertigt und sich in geringem Umfang (je zwei Seiten) zu den Rekursen äussert, ist ebenfalls üblich und ihr gu- tes Recht. Insgesamt liegen keine objektiven Gründe für eine Befan- genheit von C.___ oder den Mitgliedern der Baukommission vor, zu- mal die Rekurrenten nicht begründen, weshalb D.___, E.___ oder F.___ ein privates Interesse an der Erteilung der Baubewilligung ha- ben. Die Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder der Baukommission sowie deren Sekretär sind unbegründet und folglich abzuweisen.

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8.

In materieller Hinsicht bringen die Rekurrenten in beiden Rekursen vor, beim Bauvorhaben handle es sich um eine bewohnte Anbaute, welche den Grenzabstand verletze.

8.1 In der Wohnzone W2b gilt gemäss Art. 9 BauR grundsätzlich ein kleiner Grenzabstand von 4 m. Gemäss Art. 23 BauR gelten Bauten mit höchstens 3 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe sowie 50 m2 Gebäu- degrundfläche als Anbauten (Abs. 1). Für unbewohnte An- und Ne- benbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3 m (Abs. 2 Bst. b).

8.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Bauvorhaben der Rekursgegner um eine Anbaute handelt. Umstritten ist, ob es sich bei dem auf zwei Seiten offenen gedeckten Sitzplatz um eine unbewohnte oder bewohnte Anbaute handelt. Die Rekurrenten bringen vor, mit un- bewohnten Anbauten sei insbesondere ein Abstellraum für Motorfahr- zeuge oder ein Lagerraum gemeint. Die fragliche Anbaute könne je- doch zu Wohnzwecken benutzt werden, weshalb von einer bewohnten Anbaute auszugehen sei. Die Ansicht der Rekurrenten überzeugt nicht. Als unbewohnt gelten An- und Nebenbauten, die Nutzungen die- nen, die jeweils nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erlauben. Dagegen gelten An- und Nebenbauten, die dazu bestimmt sind, Menschen einen längeren dauernden Aufenthalt zu ermöglichen, als bewohnt. Ein unbeheizter, auf zwei Seiten offener und überdachter Sitzplatz ermöglicht keinen länger dauernden Aufenthalt von Men- schen. Die Aufenthaltsmöglichkeit ist – abhängig von der Jahreszeit und den Witterungsverhältnissen – zeitlich nur begrenzt möglich. Auch wenn aufgrund der Überdachung damit gerechnet werden kann, dass sich die Rekursgegner inskünftig vermehrt auf dem Sitzplatz aufhalten werden, kann dieser als mehrheitlich offener und unbeheizter Aussen- platz nicht als bewohnte Anbaute angesehen werden, zumal ein unge- deckter Sitzplatz mit vergleichbaren Auswirkungen als Anlage bis an die Grenze reichen dürfte. Der hier zu beurteilende, überdachte, aber mehrheitlich offene Sitzplatz ist als unbewohnte Anbaute im Sinn von Art. 23 Abs. 2 Bst. b BauR anzusehen. Als solche hält sie den vorge- schriebenen Abstand von 3 m ein, was entgegen der Ansicht der Re- kurrenten aus den vermassten Situationsplänen auch eindeutig her- vorgeht. Die Rekurse erweisen sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

8.3 Soweit die Rekurrenten eine Verletzung von Art. 24 BauR gel- tend machen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der fraglichen Überdachung auch nach ihrer Ansicht um einen Teil einer Anbaute nach Art. 23 BauR handelt, weshalb das Dach nicht noch zusätzlich als Vorbaute im Sinn von Art. 24 BauR angesehen werden kann. Die Frage des Vordachs stellte sich in Rekurs 1, da sich ein Teil der Dach- konstruktion im privilegierten Grenzabstand nach Art. 24 Abs. 1 BauR befand. Aufgrund des Korrekturgesuchs ist dieser Teil allerdings nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Rekursverfahren, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Art. 24 BauR verletzt sein sollte.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 14/17

9.

Schiesslich rügen die Rekurrenten in Rekurs 1 und 2, die geplante Sitzplatzüberdachung führe zu übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB. Diese sehen sie in erster Linie darin, dass das ge- plante Bauvorhaben die Regelbauvorschriften nicht einhalte und sie dadurch zusätzliche Immissionen (Lärm, Rauch, Geruch) dulden müssten.

9.1 Wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch ge- rechtfertigte und zu duldende Mass von Einschränkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können beim privatrechtlichen Immissions- schutz öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlung und Erschütterung). Die allgemeinen Gebote der wider- spruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung ver- langen den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitge- hende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum glei- chen Gegenstand. In diesem Sinn haben die rechtsanwendenden Be- hörden auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 Erw. 4.2.3. mit Hinwei- sen). Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspre- che den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zie- len und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechen- den Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet dies in aller Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 Erw. 4.4.2. mit Hinweis auf BGE 132 III 49 Erw. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 S. 515 f. Erw. 4.4.2]).

9.2 Wie vorne aufgezeigt, stehen dem Bauvorhaben keine öffent- lich-rechtlichen Bauvorschriften entgegen. Bei der geltend gemachten Nutzung des gedeckten Sitzplatzes handelt es sich zudem um eine in einem Wohnquartier übliche Nutzung. Übermässige Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB entstehen durch den Aufenthalt von Personen und beim Grillieren üblicherweise nicht, zumal diese Nutzungen auch näher an der Grenze erlaubt sind. Hinzu kommt, dass zwischen dem fraglichen Sitzplatz und dem Wohnhaus der Rekurrenten der Weg H.___ (Gemeindeweg 3. Klasse) sowie der asphaltierte Zugangs- und Zufahrtsbereich des rekurrentischen Grundstücks verläuft. Dadurch liegt der fragliche Sitzplatz rund 20 m von der Südfassade mitsamt Loggia der Rekurrenten entfernt. Die Rekurrenten bringen darüber hin- aus nichts vor, weshalb das Bauvorhaben gleichwohl zu übermässi- gen Immissionen auf ihrem Grundstück führen sollte. Aus dem Gesag- ten ergibt sich, dass die bewilligte Sitzplatzüberdachung zu keinen übermässigen Immissionen auf das Grundstück der Rekurrenten im Sinn von Art. 684 ZGB führt.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 15/17

10.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 teilweise gegen- standslos geworden ist, weil die Rekursgegner während des Rekurs- verfahrens ein Korrekturgesuch bei der Vorinstanz eingereicht haben, mit welchem der Grenzabstand nun eingehalten werden kann. Im Üb- rigen ist der Rekurs 1 aber unbegründet und deshalb abzuweisen.

Der Rekurs 2 ist gesamthaft unbegründet und folglich abzuweisen.

11.

11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr in Rekurs 1 beträgt Fr. 1'800.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung, sGS 821.5; abgekürzt GebT). Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegner die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses 1 ver- ursacht haben, weshalb sie einen Teil der Kosten zu tragen haben. Darüber hinaus ist der Rekurs 1 allerdings vollständig abzuweisen, so- fern er nicht gegenstandslos geworden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten den Rekurrenten zu zwei Dritteln (Fr. 1'200.–) und den Rekursgegnern zu einem Drittel (Fr. 600.–) zu überbinden.

11.2 Der von A.___ am 17. September 2019 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zu verrechnen. Der verbleibende Teil von Fr. 600.– ist zurück zu erstatten.

11.3 Die Gebühr für den Entscheid in Rekurs 2 wird in Anwendung von Nr. 20.13.01 GebT ebenfalls auf Fr. 1'800.– festgelegt. In diesem Verfahren unterliegen die Rekurrenten vollständig, weshalb sie die Kosten zu tragen haben; sie sind mit dem von A.___ am 18. März 2020 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

12.

Die Rekurrenten und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

12.2 Der Rekurs 1 wäre ohne Einreichung eines Korrekturgesuchs gutgeheissen worden, weshalb die Rekursgegner kostenpflichtig wer- den. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtferti- gen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung (Art. 98bis VRP). Wie von den Rekurrenten beantragt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 16/17

mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) auf Fr. 2'750.– zuzüglich 4 Prozent Barauslagen (Fr. 110.–), insgesamt Fr. 2'860.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von B.___ zu bezahlen.

12.3 Da die Rekurrenten in Rekurs 2 vollumfänglich unterliegen, ha- ben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung.

12.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher in den Rekursen 1 und 2 abzuweisen. Entscheid 1.

Der Rekurs 1 (Verfahren Nr. 19-6885) von A.___, wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

a) A.___ bezahlen in Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–. B.___ bezahlen in Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–.

b) Der am 17. September 2019 von A.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet und der Restbetrag von Fr. 600.– zurückerstattet.

3.

a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten in Rekurs 1 wird gutgeheissen. B.___ entschädigen A.___ ausser- amtlich mit Fr. 2'860.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 1 wird abgewiesen.

4.

Der Rekurs 2 (Verfahren Nr. 20-1965) von A.___ wird abgewiesen.

5.

a) A.___ bezahlen in Rekurs 2 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.–.

b) Der am 18. März 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 17/17

6.

a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten in Rekurs 2 wird abgewiesen.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 2 wird abgewiesen

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin