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19-4100

Sg Publikationen · 2019-05-14 · Deutsch SG
Sachverhalt

A.

a) B.___, Z.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Y.___, in Y.___. Das Grundstück liegt nach dem Teil- zonenplan der Gemeinde Y.___ in der Landwirtschaftszone und um- fasst auch eine Teilfläche des – heute nicht mehr existierenden und dementsprechend nicht mehr im Grundbuch aufgeführten – Grund- stücks Nr. 002; dieses Grundstück wurde nach einer Grenzmutation auf die Grundstücke Nrn. 001 und 003 aufgeteilt. Grundstück Nr. 001 grenzt im Norden an das Grundstück Nr. 004 des C.___unternehmens (Gewässerparzelle mit beidseitiger Strasse).

[…] Übersicht Grundstücke (Quelle: Geoportal SG)

b) Im November 2001 liess die A.___AG, X.___, beim Planungs- amt (heute: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, abgekürzt AREG) um die Vorprüfung einer flächendeckenden Geländeauffüllung von 6'000 bis 7'000 m3 zum Zweck der Erleichterung der maschinellen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung und der Bodenverbesse- rung auf den Grundstücken Nrn. 001 und [alt]003 ersuchen. Das AREG stimmte der Geländeauffüllung mit Verfügung vom 13. Mai 2002 im Umfang von maximal 3'000 m3 mit inertem Aushubmaterial von Baustellen in der Umgebung auf einer Fläche von 5'000 m2 unter diversen Bedingungen zu. Gestützt darauf erteilte der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Gemeinderat Y.___) der A.___AG am 28. Mai 2002 die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen.

Am 18. März 2003 stellte das Bauamt der Politischen Gemeinde Y.___ fest, dass das Gelände über den in den Plänen bewilligten Perimeter hinaus aufgefüllt worden war. Mit Schreiben vom 19. März 2003 for- derte das Bauamt die A.___AG auf, den bewilligten Zustand bis Ende März 2003 wiederherzustellen. In der Folge stellte sich heraus, dass die Gesamtkubatur der Auffüllung ca. 8'800 m3 auf einer Fläche von 10'800 m2 betrug. Davon abgezogen wurde die bewilligte Menge von 3'000 m3 und ein als "Toleranz in der Schütthöhe" bezeichnetes Volu- men von 25 cm auf 10'800 m2, entsprechend ca. 2'600 m3. Die effek- tive Mehraufschüttung wurde folglich auf 3'200 m3 beziffert.

Am 21. Dezember 2004 verfügte der Gemeinderat Y.___ die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands. Dagegen erhob die A.___AG Rekurs beim Baudepartement. Nach einer vorläufigen Beur- teilung durch das Baudepartement widerrief der Gemeinderat Y.___ am 14. März 2005 die Wiederherstellungsverfügung und forderte die A.___AG auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2019), Seite 3/11

c) Am 13. April 2005 ersuchte die A.___AG um nachträgliche Be- willigung der auf einer Fläche von 10'800 m2 ausgeführten Gelän- deauffüllung von 8'800 m3. Nachgesucht wurde im Weiteren um Be- willigung des im Vergleich zur erteilten Baubewilligung von zehn auf sechs Meter verringerten Gewässerabstands. Mit Verfügung vom

23. September 2005 verweigerte das AREG die Zustimmung zum nachträglichen Baugesuch und forderte den Gemeinderat Y.___ auf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.

d) Am 28. Oktober 2005 wies der Gemeinderat Y.___ das nach- trägliche Baugesuch vom 13. April 2005 ab und ordnete die Wieder- herstellung des mit Baubewilligung vom 28. Mai 2002 bewilligten Zu- stands an. Die Verfügung des AREG vom 23. September 2005 erklärte der Gemeinderat zum integrierenden Bestandteil seiner Verfügung. Zur Wiederherstellung wurde der A.___AG eine Frist bis 31. Mai 2006 angesetzt.

e) Dagegen liess die A.___AG Rekurs bei der Regierung des Kan- tons St.Gallen erheben. Nach einem Augenschein am 4. Mai 2006 blieb das Rekursverfahren formlos sistiert, bis das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht über einen ähnlich gelagerten Fall entschieden hatten. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wies die Regierung des Kantons St.Gallen mit Entscheid vom 3. April und 1. Mai 2012 den Re- kurs ab. Begründet wurde der Entscheid insbesondere mit der fehlen- den Zonenkonformität der Geländeauffüllung. Die weitergehende Auf- füllung sei weder für eine hinreichende Bewirtschaftung erforderlich, noch ergebe sich im Vergleich zur bewilligten Auffüllung eine wesent- liche Ertragssteigerung. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde der A.___AG eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids angesetzt. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht ab (VerwGE B 2012/102 vom

21. August 2013). Das verwaltungsgerichtliche Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B.

a) Mit Beschluss vom 25. August 2014 (betitelt als "Vollzugsverfü- gung") setzte der Gemeinderat Y.___ der A.___AG eine Frist bis spä- testens 30. November 2014 für den Beginn und eine Frist bis 31. Mai 2015 für die Fertigstellung der Wiederherstellungsarbeiten. Für den Fall der Unterlassung des Rückbaubeginns bis am 30. November 2014 wurde D.___ – als Verantwortlichem der A.___AG – die Straf- folge von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) angedroht. Ferner wurde der A.___AG für den Fall der Unterlassung des Rückbaus die Ersatzvornahme auf deren eigene Kosten durch den Gemeinderat angedroht. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) In der Folge stellte der Gemeinderat Y.___ fest, dass die A.___AG innert Frist keine Rückbauarbeiten begonnen hatte. Sie gab der A.___AG mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 die Möglichkeit, sich zu den nächsten Vollzugsschritten (Strafanzeige; Anordnung der

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2019), Seite 4/11

Ersatzvornahme) zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte die A.___AG mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 Gebrauch. Am

13. Mai 2015 informierte sie ausserdem über den aktuellen Stand. Sie wies namentlich darauf hin, dass sich die Suche nach einer geeigne- ten Fachperson für eine fachliche Unterstützung der Wiederherstel- lung verzögert habe. Zwischenzeitlich habe das Ingenieurbüro "E.___ Anstalt" für die Planung und Projektleitung gewonnen werden können. Das Ingenieurbüro benötige zusätzliche Zeit. Die Wiederherstellung könne unmöglich bis 31. Mai 2015 abgeschlossen werden, weshalb sie (A.___AG) auf eine Fristverlängerung angewiesen sei.

c) Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 stimmte der Gemeinderat Y.___ einer Fristverlängerung für die Einreichung eines konkreten Sa- nierungsprojekts inklusive Einreichung eines verbindlichen Zeitplans zu. Den Entscheid über die Dauer der Fristerstreckung stellte der Ge- meinderat Y.___ bis zum Vorliegen weiterer Unterlagen zurück.

d) In der Folge ging bei der Gemeinde der "Bericht Voruntersu- chung" von der E.___ Anstalt (nachfolgend "Bericht Voruntersuchung von E.___") bei der Politischen Gemeinde Y.___ ein. Der Bericht da- tiert vom 19. Oktober 2015 (vgl. demgegenüber rekurrentische Bei- lage 4 mit Fassung vom 21. September 2015). Anschliessend ruhte das Verfahren und die A.___AG nahm – soweit ersichtlich – weder weitere Abklärungen noch Vorbereitungsarbeiten und auch keine Rückbauarbeiten vor.

e) Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 stellte der Gemeinderat Y.___ der A.___AG einen Verfügungsentwurf betreffend Anordnung eines Kostenvorschusses und Ersatzvornahme zu und gab ihr Gele- genheit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. Ja- nuar 2019 teilte Dr. Marcel Köppel, Rechtsanwalt, Sargans, namens der A.___AG ("formlos und ohne offizielle Mandatierung") mit, dass sich die A.___AG der Wiederherstellungsverpflichtung bewusst sei. Der A.___AG bzw. Herrn D.___ gehe es nicht darum, im Sinne einer Wiedererwägung das abgeschlossene Verfahren neuerlich aufzurol- len. Er wies den Gemeinderat Y.___ darauf hin, dass die prognosti- zierten Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme von mehr als Fr. 350'000.– für die A.___AG nicht bezahlbar seien. Werde die A.___AG tatsächlich mit Kosten von über Fr. 350'000.– belastet, so werde dies den Konkurs der Firma zur Folge haben. Dr. Marcel Köppel stellte eine Kontaktaufnahme von Herrn D.___ in Aussicht.

f) Am 14. Mai 2019 ordnete der Gemeinderat Y.___ die Ersatzvor- nahme zur Beseitigung der rechtswidrigen Geländeauffüllung im Ge- biet M.___ (Grundstück Nr. 001) an und auferlegte der A.___AG die Kosten von schätzungsweise Fr. 353'740.– (Ziff. 1). Weiter verpflich- tete er die A.___AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 353'740.– (Ziff. 2). In Ziff. 3 seines Beschlusses stellte der Gemein- derat der A.___AG in Aussicht, dass nach Eingang des verfügten Kos- tenvorschusses eine Bauunternehmung zur Ausführung der Wieder-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2019), Seite 5/11

herstellungsmassnahmen beauftragt werde. Diese werde ab 1. Okto- ber 2019 innert drei Wochen nach Zahlung des Kostenvorschusses bzw. dessen Eingang bei der Gemeindekasse mit den Rückbauarbei- ten beginnen. Der A.___AG wurde ausserdem die Gelegenheit gege- ben bzw. sie wurde verpflichtet, bis 1. Oktober 2019 die Wiederher- stellung vollständig selbst auszuführen und abgeschlossen zu haben (Ziff. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 4 des Beschlus- ses wurde D.___ – als verantwortliche Person der A.___AG – die Straffolge von Art. 292 StGB angedroht (Ziff. 5). Schliesslich wurde der A.___AG die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt (Ziff. 6).

Die Anordnung der Ersatzvornahme begründete der Gemeinderat Y.___ damit, dass die A.___AG die Rückbaumassnahmen trotz Fristansetzung und Androhung der Ersatzvornahme bisher noch nicht ausgeführt habe. Die von der A.___AG geltend gemachte Knappheit an Finanzen entbinde diese nicht von der Wiederherstellungspflicht. Hinsichtlich der Erhebung eines Kostenvorschusses stützte sich der Gemeinderat Y.___ auf Art. 160 Abs. 1 des Planungs- und Baugeset- zes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sowie auf eine Kostenschätzung, wonach sich die Kosten für die erforderlichen Massnahmen auf insge- samt rund Fr. 353'740.– belaufen würden.

C.

Gegen diesen Beschluss erhob die A.___AG, nun vertreten durch Dr. Jakob Rhyner, Rechtsanwalt, Buchs, mit Schreiben vom 21. Mai 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom

12. Juni 2019 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Rekurs sei gutzuheissen und auf ein Wiederher- stellungsverfahren sei zu verzichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. […]

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2019 macht die Vorinstanz geltend, die Rekursbegründung enthalte keine Argumente, welche der angefochtenen Vollzugsverfügung entgegenstünden. […]

b) B.___ als Eigentümer des betroffenen Grundstücks Nr. 001 liess sich im Rekursverfahren nicht vernehmen und stellt keine Anträge.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2019), Seite 6/11

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

E. 1.2 Der Rekurs erfolgte fristgerecht (Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Re- kursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Zu prüfen bleibt, inwie- weit auf den Rekurs eingetreten werden kann.

E. 1.2.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wir- kungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Aus- serhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechts- verhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteck- ten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegen- stand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststel- lend geregelt wird. Wenn sich die Vorbringen in der Rekursbegrün- dung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive be- ziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 921 f. mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet die Anord- nung der Ersatzvornahme zur Beseitigung einer Geländeauffüllung auf Grundstück Nr. 001. Gegenstand ist ausserdem die Verpflichtung der Rekurrentin, für die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 353'740.– zu leisten. Nicht Gegen- stand des angefochtenen Beschlusses ist demgegenüber eine Anord- nung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diesbezüg- lich verfügte die Vorinstanz wie dargelegt bereits am 28. Oktober 2005 nebst der Abweisung des nachträglichen Baugesuchs auch die Wie- derherstellung des mit Baubewilligung vom 28. Mai 2002 bewilligten Zustands. Ein dagegen von der Rekurrentin erhobener Rekurs wurde ebenso abgewiesen wie eine gegen den Rekursentscheid gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. VerwGE B 2012/102 Erw. 5 sowie Entscheid der Regierung vom 3. April und 1. Mai 2012

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Erw. 9 f.). Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 21. August 2013 wurde somit rechtskräftig über die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands entschieden. Ebenfalls in Rechtskraft erwuchs der Beschluss der Vorinstanz vom 25. August 2014, worin der Rekurrentin unter anderem für den Fall der Unterlassung des Rückbaus die Ersatz- vornahme auf deren eigene Kosten durch den Gemeinderat angedroht wurde.

Nachdem die Rechtmässigkeit und insbesondere die Verhältnismäs- sigkeit des Wiederherstellungsbefehls feststehen, ist auf den Rekurs insoweit nicht einzutreten, als damit eine angebliche Unverhältnismäs- sigkeit der Wiederherstellung geltend gemacht wird.

E. 1.2.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem sinngemässen Einwand der Rekurrentin, gewisse Umstände hätten im Urteil des Verwaltungsge- richtes vom 21. August 2013 keine Beachtung gefunden und/oder hät- ten seither eine Änderung erfahren:

Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Be- richt Voruntersuchung von E.___ weder herangezogen noch ange- messen und zielorientiert gewürdigt. Aus dem Bericht ergebe sich, dass ein Rückbau aus bodenkundlicher und ökologischer Sicht nicht sinnvoll sei und es werde empfohlen, den Standort im jetzigen Zustand zu belassen (vgl. im Einzelnen Rekursbegründung vom 12. Juni 2019 Ziff. B.3). Damit verkennt die Rekurrentin, dass sich aus einem derar- tigen Parteigutachten, bei dem es sich zudem erklärtermassen um eine "Voruntersuchung" handelt, keine Gründe ableiten lassen, welche die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig beurteilte Verhältnismässig- keitsprüfung nachträglich umstossen und ein Zurückkommen auf die verwaltungsgerichtliche Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Rekur- rentin wäre es freigestanden, ihre Einwände zur Beweiswürdigung so- wie allfällige Gutachten im Verfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzubringen. Im Verfahren betreffend Anordnung der Ersatzvornahme sind solche Einwände verspätet und es ist darauf nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht näher auf den Bericht Voruntersuchung von E.___ eingegangen ist, ändert somit nichts an der Rechtmässigkeit ihres Be- schlusses.

Die Rekurrentin macht weiter geltend, die veranschlagten und als Vor- schuss verlangten Kosten hätten sich im Vergleich zu 2013 beinahe verdoppelt. Sie bezieht sich dabei sinngemäss auf das Urteil des Ver- waltungsgerichtes vom 21. August 2013 (B 2012/102), wo mit Wieder- herstellungskosten von rund Fr. 200'000.– gerechnet wurde (vgl. Erw. 5.2). Wiederum gilt, dass die Verhältnismässigkeit des Wieder- herstellungsbefehls bereits rechtskräftig beurteilt wurde. Das Verwal- tungsgericht hielt mit Blick auf die finanziellen Folgen des Rückbaus für die Rekurrentin ausdrücklich fest, dass die finanziellen Nachteile der Wiederherstellung nicht ins Gewicht fallen, wenn der rechtswidrige Zustand – wie hier – auf (mehrfachem) bösgläubigem Verhalten des

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2019), Seite 8/11

Bauherrn beruht. Die finanziellen Belastungen der Wiederherstellun- gen waren damit gemäss Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen (Erw. 5.2.2). Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit, wo- mit es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob im heutigen Zeitpunkt die Rückbaukosten höher geschätzt werden als im Zeitpunkt des verwal- tungsgerichtlichen Urteils. Die höhere Kostenschätzung führt jeden- falls in vorliegender Konstellation nicht dazu, dass auf die Frage der Verhältnismässigkeit zurückzukommen und auf die Anordnung der Er- satzvornahme zu verzichten wäre.

Die Rekurrentin wendet ausserdem ein, die Baustellenzufahrt führe über ca. 700 Meter trockensteinmauerunterlegte Naturstrasse entlang des K.___-Bachlaufs. Diese würde durch die rückbaubedingten Zu- und Wegfahrten erheblich gefährdet, was immense Instandstellungs- kosten zur Folge haben könnte. Auch diese Einwände betreffen die Frage der Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls und nicht die Rechtmässigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme samt entsprechendem Kostenvorschuss. Auch diesbezüglich ist nicht auf den Rekurs einzutreten, womit sich die von der Rekurrentin beantragte Einholung einer Expertise über allfällige Instandstellungskosten der Trockensteinmauer erübrigt. Die Rekurrentin lässt ausserdem ausser Acht, dass gemäss Verwaltungsgericht ausdrücklich auch "allfällige Kosten zur Instandstellung der Strasse des C.___unternehmens" nicht zu berücksichtigen seien, wenn diese "wie befürchtet durch die Trans- portfahrten beschädigt" würde (Erw. 5.2.2). Selbst wenn die Einwände betreffend Trockensteinmauer rechtzeitig und für vorliegenden Ent- scheid beachtlich wären (was nicht der Fall ist), änderte sich nichts am Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung. Kommt hinzu, dass im Rahmen der Geländeauffüllung – mutmasslich unter Einhaltung von Präventivmassnahmen gemäss Baubewilligung – die Zufahrt offenbar möglich war, ohne die Trockensteinmauer zu beschädigen. Weshalb beim nun in Frage stehenden Abtransport des Erdmaterials etwas an- deres gelten soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt (vgl. er- gänzend Schreiben der Vorinstanz vom 26. August 2014, wonach die "Rückbauten ab einem 10-Meter-Korridor, gemessen ab Strassenrand der K.___strasse erfolgen [können]. Somit kann sichergestellt werden, dass einerseits die K.___strasse nicht unnötig destabilisiert wird und andererseits der Korridor für die geplante Druckleitung nicht tangiert wird").

E. 1.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Gegenstand des an- gefochtenen Beschlusses vom 14. Mai 2019 und somit des vorliegen- den Rekursverfahrens lediglich die Anordnung der Ersatzvornahme sowie die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist. Vorliegend können deshalb nur Rügen behandelt werden, welche die Rechtmässigkeit des Beschlusses vom 14. Mai 2019 betreffen. Soweit darüber hinausgehend, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

E. 2 Es bleibt somit zu prüfen, was die Rekurrentin gegen den Beschluss vom 14. Mai 2019 vorbringt.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2019), Seite 9/11

E. 2.1 Die Rekurrentin macht geltend, die veranschlagten und als Vor- schuss verlangten Kosten hätten sich im Vergleich zu 2013 beinahe verdoppelt, wozu sie sich nie habe äussern können. Damit rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie lässt jedoch ausser Acht, dass die Vorinstanz ihr mit Schreiben vom 9. Januar 2019 den Verfü- gungsentwurf betreffend Anordnung des Kostenvorschusses und der Ersatzvornahme zustellte und ihr Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen. Bereits aus dem Verfügungsentwurf ergab sich klar, dass ge- mäss eingeholter Kostenschätzung mit Rückbaukosten von rund Fr. 353'740.– zu rechnen sein würde. In der Folge reichte Rechtsan- walt Dr. Marcel Köppel namens der Rekurrentin eine Stellungnahme ein und bezog sich auch auf die prognostizierten Rückbaukosten. Der sinngemässe Einwand der Rekurrentin, ihr sei das rechtliche Gehör ungenügend gewährt worden, trifft somit nicht zu. Hinzu kommt, dass sie sich im vorliegenden Verfahren ebenfalls umfassend äussern konnte.

E. 2.2 Nicht umstritten scheint, dass die Vorinstanz von der Rekurren- tin als Rückbaupflichtige vor der Durchführung einer Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss verlangen kann. Die entsprechende Rechts- grundlage findet sich in Art. 160 Abs. 1 PBG. Die Rekurrentin bean- tragt jedoch eine "Oberexpertise über Rückbaukosten". Soweit darin die Rüge enthalten sein sollte, der Kostenvorschuss sei nicht ange- messen im Sinn von Art. 160 Abs. 1 PBG, ist der Rekurrentin nicht zu folgen. Die Höhe des Kostenvorschusses basiert auf einer Grobkos- tenschätzung von E.___ vom 14. Januar 2019. Inwiefern diese Schät- zung unzutreffend und der Kostenvorschuss deshalb unangemessen sein könnte, legt die Rekurrentin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der Kostenvorschuss ist rechtmässig und auf die Einholung weiterer An- gaben zu den mutmasslichen Rückbaukosten ("Oberexpertise") kann verzichtet werden.

E. 2.3 Die Rekurrentin macht weiter geltend, es bedürfe noch Analysen der Materialqualität und es müsse das allgemeine Verkehrsaufkom- men mit den in sich wohnenden Gefährdungen bedacht werden. Sie beantragt auch diesbezüglich die Einholung von Expertisen. Ihre Ein- wände stehen jedoch weder der Anordnung der Ersatzvornahme noch der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses entgegen. Die "Materialqualität" hat alleine die Rekurrentin zu verantworten, weil sie (über das bewilligte Mass hinaus) Material ablagerte. Sollten sich Materialanalysen für die Umsetzung des Rückbaus als notwendig er- weisen, wird es an der Rekurrentin – bzw. ersatzvornahmeweise am von der Vorinstanz zu beauftragenden Drittunternehmer – sein, die entsprechenden Analysen in die Wege zu leiten. Ebenso wird es an der Rekurrentin bzw. dem Drittunternehmer sein, die Verkehrssicher- heit im Rahmen des Rückbaus zu gewährleisten. Die Einholung ent- sprechender Expertisen erübrigt sich.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2019), Seite 10/11

E. 3 Zusammenfassend ergibt sich, dass über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bereits rechtskräftig entschieden wurde. So- weit die Rekurrentin die Unverhältnismässigkeit der Wiederherstellung geltend macht, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Darüber hinaus zeigt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Ersatzvornahme anord- nete und einen entsprechenden Kostenvorschuss verfügte. Nachdem der in der angefochtenen Verfügung genannte Wiederherstellungster- min sowie die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (1. Oktober

2019) in Kürze abläuft, wird die Vorinstanz der Rekurrentin noch einen neuen Termin bekannt zu geben haben. Diese Bekanntmachung hat indessen nur noch informellen Charakter und stellt keine anfechtbare Verfügung mehr dar (siehe hierzu auch Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2007/IV/38). Der Rekurs erweist sich als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kos- ten der Rekurrentin zu überbinden.

E. 4.2 Der von der Rekurrentin am 29. Mai 2019 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– wird verrechnet.

E. 5 Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

E. 5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Ent- schädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

E. 5.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.

Der Rekurs der A.___AG, X.___, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2019), Seite 11/11

2.

a) Die A.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 29. Mai 2019 von der A.___AG geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– wird verrechnet.

3.

Das Begehren der A.___AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-4100 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 15.01.2020 Entscheiddatum: 09.09.2019 BDE 2019 Nr. 52 Art. 159 PBG, 160 Abs. 1 PBG. Über die Unzulässigkeit einer Geländeauffüllung in der Landwirtschaftszone und die Verpflichtung der Rekurrentin, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, war bereits rechtskräftig entschieden worden. Gegen die Anordnung der Ersatzvornahme samt entsprechendem Kostenvorschuss kann nicht (erneut) die Unverhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls geltend gemacht werden; diesbezügliche Rügen liegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. BDE 2019 Nr. 52 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Baudepartement

19-4100

Entscheid Nr. 52/2019 vom 9. September 2019 Rekurrentin A.___AG vertreten durch Dr. Jakob Rhyner, Rechtsanwalt, St.Gallerstrasse 46, 9471 Buchs gegen Vorinstanz Gemeinderat Y.___ (Entscheid vom 14. Mai 2019) Grundeigentümer B.___ Betreff Anordnung der Ersatzvornahme

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2019), Seite 2/11

Sachverhalt A.

a) B.___, Z.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Y.___, in Y.___. Das Grundstück liegt nach dem Teil- zonenplan der Gemeinde Y.___ in der Landwirtschaftszone und um- fasst auch eine Teilfläche des – heute nicht mehr existierenden und dementsprechend nicht mehr im Grundbuch aufgeführten – Grund- stücks Nr. 002; dieses Grundstück wurde nach einer Grenzmutation auf die Grundstücke Nrn. 001 und 003 aufgeteilt. Grundstück Nr. 001 grenzt im Norden an das Grundstück Nr. 004 des C.___unternehmens (Gewässerparzelle mit beidseitiger Strasse).

[…] Übersicht Grundstücke (Quelle: Geoportal SG)

b) Im November 2001 liess die A.___AG, X.___, beim Planungs- amt (heute: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, abgekürzt AREG) um die Vorprüfung einer flächendeckenden Geländeauffüllung von 6'000 bis 7'000 m3 zum Zweck der Erleichterung der maschinellen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung und der Bodenverbesse- rung auf den Grundstücken Nrn. 001 und [alt]003 ersuchen. Das AREG stimmte der Geländeauffüllung mit Verfügung vom 13. Mai 2002 im Umfang von maximal 3'000 m3 mit inertem Aushubmaterial von Baustellen in der Umgebung auf einer Fläche von 5'000 m2 unter diversen Bedingungen zu. Gestützt darauf erteilte der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Gemeinderat Y.___) der A.___AG am 28. Mai 2002 die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen.

Am 18. März 2003 stellte das Bauamt der Politischen Gemeinde Y.___ fest, dass das Gelände über den in den Plänen bewilligten Perimeter hinaus aufgefüllt worden war. Mit Schreiben vom 19. März 2003 for- derte das Bauamt die A.___AG auf, den bewilligten Zustand bis Ende März 2003 wiederherzustellen. In der Folge stellte sich heraus, dass die Gesamtkubatur der Auffüllung ca. 8'800 m3 auf einer Fläche von 10'800 m2 betrug. Davon abgezogen wurde die bewilligte Menge von 3'000 m3 und ein als "Toleranz in der Schütthöhe" bezeichnetes Volu- men von 25 cm auf 10'800 m2, entsprechend ca. 2'600 m3. Die effek- tive Mehraufschüttung wurde folglich auf 3'200 m3 beziffert.

Am 21. Dezember 2004 verfügte der Gemeinderat Y.___ die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands. Dagegen erhob die A.___AG Rekurs beim Baudepartement. Nach einer vorläufigen Beur- teilung durch das Baudepartement widerrief der Gemeinderat Y.___ am 14. März 2005 die Wiederherstellungsverfügung und forderte die A.___AG auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.

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c) Am 13. April 2005 ersuchte die A.___AG um nachträgliche Be- willigung der auf einer Fläche von 10'800 m2 ausgeführten Gelän- deauffüllung von 8'800 m3. Nachgesucht wurde im Weiteren um Be- willigung des im Vergleich zur erteilten Baubewilligung von zehn auf sechs Meter verringerten Gewässerabstands. Mit Verfügung vom

23. September 2005 verweigerte das AREG die Zustimmung zum nachträglichen Baugesuch und forderte den Gemeinderat Y.___ auf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.

d) Am 28. Oktober 2005 wies der Gemeinderat Y.___ das nach- trägliche Baugesuch vom 13. April 2005 ab und ordnete die Wieder- herstellung des mit Baubewilligung vom 28. Mai 2002 bewilligten Zu- stands an. Die Verfügung des AREG vom 23. September 2005 erklärte der Gemeinderat zum integrierenden Bestandteil seiner Verfügung. Zur Wiederherstellung wurde der A.___AG eine Frist bis 31. Mai 2006 angesetzt.

e) Dagegen liess die A.___AG Rekurs bei der Regierung des Kan- tons St.Gallen erheben. Nach einem Augenschein am 4. Mai 2006 blieb das Rekursverfahren formlos sistiert, bis das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht über einen ähnlich gelagerten Fall entschieden hatten. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wies die Regierung des Kantons St.Gallen mit Entscheid vom 3. April und 1. Mai 2012 den Re- kurs ab. Begründet wurde der Entscheid insbesondere mit der fehlen- den Zonenkonformität der Geländeauffüllung. Die weitergehende Auf- füllung sei weder für eine hinreichende Bewirtschaftung erforderlich, noch ergebe sich im Vergleich zur bewilligten Auffüllung eine wesent- liche Ertragssteigerung. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde der A.___AG eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids angesetzt. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht ab (VerwGE B 2012/102 vom

21. August 2013). Das verwaltungsgerichtliche Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B.

a) Mit Beschluss vom 25. August 2014 (betitelt als "Vollzugsverfü- gung") setzte der Gemeinderat Y.___ der A.___AG eine Frist bis spä- testens 30. November 2014 für den Beginn und eine Frist bis 31. Mai 2015 für die Fertigstellung der Wiederherstellungsarbeiten. Für den Fall der Unterlassung des Rückbaubeginns bis am 30. November 2014 wurde D.___ – als Verantwortlichem der A.___AG – die Straf- folge von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) angedroht. Ferner wurde der A.___AG für den Fall der Unterlassung des Rückbaus die Ersatzvornahme auf deren eigene Kosten durch den Gemeinderat angedroht. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) In der Folge stellte der Gemeinderat Y.___ fest, dass die A.___AG innert Frist keine Rückbauarbeiten begonnen hatte. Sie gab der A.___AG mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 die Möglichkeit, sich zu den nächsten Vollzugsschritten (Strafanzeige; Anordnung der

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Ersatzvornahme) zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte die A.___AG mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 Gebrauch. Am

13. Mai 2015 informierte sie ausserdem über den aktuellen Stand. Sie wies namentlich darauf hin, dass sich die Suche nach einer geeigne- ten Fachperson für eine fachliche Unterstützung der Wiederherstel- lung verzögert habe. Zwischenzeitlich habe das Ingenieurbüro "E.___ Anstalt" für die Planung und Projektleitung gewonnen werden können. Das Ingenieurbüro benötige zusätzliche Zeit. Die Wiederherstellung könne unmöglich bis 31. Mai 2015 abgeschlossen werden, weshalb sie (A.___AG) auf eine Fristverlängerung angewiesen sei.

c) Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 stimmte der Gemeinderat Y.___ einer Fristverlängerung für die Einreichung eines konkreten Sa- nierungsprojekts inklusive Einreichung eines verbindlichen Zeitplans zu. Den Entscheid über die Dauer der Fristerstreckung stellte der Ge- meinderat Y.___ bis zum Vorliegen weiterer Unterlagen zurück.

d) In der Folge ging bei der Gemeinde der "Bericht Voruntersu- chung" von der E.___ Anstalt (nachfolgend "Bericht Voruntersuchung von E.___") bei der Politischen Gemeinde Y.___ ein. Der Bericht da- tiert vom 19. Oktober 2015 (vgl. demgegenüber rekurrentische Bei- lage 4 mit Fassung vom 21. September 2015). Anschliessend ruhte das Verfahren und die A.___AG nahm – soweit ersichtlich – weder weitere Abklärungen noch Vorbereitungsarbeiten und auch keine Rückbauarbeiten vor.

e) Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 stellte der Gemeinderat Y.___ der A.___AG einen Verfügungsentwurf betreffend Anordnung eines Kostenvorschusses und Ersatzvornahme zu und gab ihr Gele- genheit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. Ja- nuar 2019 teilte Dr. Marcel Köppel, Rechtsanwalt, Sargans, namens der A.___AG ("formlos und ohne offizielle Mandatierung") mit, dass sich die A.___AG der Wiederherstellungsverpflichtung bewusst sei. Der A.___AG bzw. Herrn D.___ gehe es nicht darum, im Sinne einer Wiedererwägung das abgeschlossene Verfahren neuerlich aufzurol- len. Er wies den Gemeinderat Y.___ darauf hin, dass die prognosti- zierten Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme von mehr als Fr. 350'000.– für die A.___AG nicht bezahlbar seien. Werde die A.___AG tatsächlich mit Kosten von über Fr. 350'000.– belastet, so werde dies den Konkurs der Firma zur Folge haben. Dr. Marcel Köppel stellte eine Kontaktaufnahme von Herrn D.___ in Aussicht.

f) Am 14. Mai 2019 ordnete der Gemeinderat Y.___ die Ersatzvor- nahme zur Beseitigung der rechtswidrigen Geländeauffüllung im Ge- biet M.___ (Grundstück Nr. 001) an und auferlegte der A.___AG die Kosten von schätzungsweise Fr. 353'740.– (Ziff. 1). Weiter verpflich- tete er die A.___AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 353'740.– (Ziff. 2). In Ziff. 3 seines Beschlusses stellte der Gemein- derat der A.___AG in Aussicht, dass nach Eingang des verfügten Kos- tenvorschusses eine Bauunternehmung zur Ausführung der Wieder-

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herstellungsmassnahmen beauftragt werde. Diese werde ab 1. Okto- ber 2019 innert drei Wochen nach Zahlung des Kostenvorschusses bzw. dessen Eingang bei der Gemeindekasse mit den Rückbauarbei- ten beginnen. Der A.___AG wurde ausserdem die Gelegenheit gege- ben bzw. sie wurde verpflichtet, bis 1. Oktober 2019 die Wiederher- stellung vollständig selbst auszuführen und abgeschlossen zu haben (Ziff. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 4 des Beschlus- ses wurde D.___ – als verantwortliche Person der A.___AG – die Straffolge von Art. 292 StGB angedroht (Ziff. 5). Schliesslich wurde der A.___AG die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt (Ziff. 6).

Die Anordnung der Ersatzvornahme begründete der Gemeinderat Y.___ damit, dass die A.___AG die Rückbaumassnahmen trotz Fristansetzung und Androhung der Ersatzvornahme bisher noch nicht ausgeführt habe. Die von der A.___AG geltend gemachte Knappheit an Finanzen entbinde diese nicht von der Wiederherstellungspflicht. Hinsichtlich der Erhebung eines Kostenvorschusses stützte sich der Gemeinderat Y.___ auf Art. 160 Abs. 1 des Planungs- und Baugeset- zes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sowie auf eine Kostenschätzung, wonach sich die Kosten für die erforderlichen Massnahmen auf insge- samt rund Fr. 353'740.– belaufen würden.

C.

Gegen diesen Beschluss erhob die A.___AG, nun vertreten durch Dr. Jakob Rhyner, Rechtsanwalt, Buchs, mit Schreiben vom 21. Mai 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom

12. Juni 2019 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Rekurs sei gutzuheissen und auf ein Wiederher- stellungsverfahren sei zu verzichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. […]

D.

a) Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2019 macht die Vorinstanz geltend, die Rekursbegründung enthalte keine Argumente, welche der angefochtenen Vollzugsverfügung entgegenstünden. […]

b) B.___ als Eigentümer des betroffenen Grundstücks Nr. 001 liess sich im Rekursverfahren nicht vernehmen und stellt keine Anträge.

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen 1.

1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Der Rekurs erfolgte fristgerecht (Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Re- kursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Zu prüfen bleibt, inwie- weit auf den Rekurs eingetreten werden kann.

1.2.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wir- kungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Aus- serhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechts- verhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteck- ten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegen- stand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststel- lend geregelt wird. Wenn sich die Vorbringen in der Rekursbegrün- dung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive be- ziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 921 f. mit Hinweisen).

1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet die Anord- nung der Ersatzvornahme zur Beseitigung einer Geländeauffüllung auf Grundstück Nr. 001. Gegenstand ist ausserdem die Verpflichtung der Rekurrentin, für die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 353'740.– zu leisten. Nicht Gegen- stand des angefochtenen Beschlusses ist demgegenüber eine Anord- nung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diesbezüg- lich verfügte die Vorinstanz wie dargelegt bereits am 28. Oktober 2005 nebst der Abweisung des nachträglichen Baugesuchs auch die Wie- derherstellung des mit Baubewilligung vom 28. Mai 2002 bewilligten Zustands. Ein dagegen von der Rekurrentin erhobener Rekurs wurde ebenso abgewiesen wie eine gegen den Rekursentscheid gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. VerwGE B 2012/102 Erw. 5 sowie Entscheid der Regierung vom 3. April und 1. Mai 2012

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Erw. 9 f.). Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 21. August 2013 wurde somit rechtskräftig über die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands entschieden. Ebenfalls in Rechtskraft erwuchs der Beschluss der Vorinstanz vom 25. August 2014, worin der Rekurrentin unter anderem für den Fall der Unterlassung des Rückbaus die Ersatz- vornahme auf deren eigene Kosten durch den Gemeinderat angedroht wurde.

Nachdem die Rechtmässigkeit und insbesondere die Verhältnismäs- sigkeit des Wiederherstellungsbefehls feststehen, ist auf den Rekurs insoweit nicht einzutreten, als damit eine angebliche Unverhältnismäs- sigkeit der Wiederherstellung geltend gemacht wird.

1.2.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem sinngemässen Einwand der Rekurrentin, gewisse Umstände hätten im Urteil des Verwaltungsge- richtes vom 21. August 2013 keine Beachtung gefunden und/oder hät- ten seither eine Änderung erfahren:

Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Be- richt Voruntersuchung von E.___ weder herangezogen noch ange- messen und zielorientiert gewürdigt. Aus dem Bericht ergebe sich, dass ein Rückbau aus bodenkundlicher und ökologischer Sicht nicht sinnvoll sei und es werde empfohlen, den Standort im jetzigen Zustand zu belassen (vgl. im Einzelnen Rekursbegründung vom 12. Juni 2019 Ziff. B.3). Damit verkennt die Rekurrentin, dass sich aus einem derar- tigen Parteigutachten, bei dem es sich zudem erklärtermassen um eine "Voruntersuchung" handelt, keine Gründe ableiten lassen, welche die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig beurteilte Verhältnismässig- keitsprüfung nachträglich umstossen und ein Zurückkommen auf die verwaltungsgerichtliche Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Rekur- rentin wäre es freigestanden, ihre Einwände zur Beweiswürdigung so- wie allfällige Gutachten im Verfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzubringen. Im Verfahren betreffend Anordnung der Ersatzvornahme sind solche Einwände verspätet und es ist darauf nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht näher auf den Bericht Voruntersuchung von E.___ eingegangen ist, ändert somit nichts an der Rechtmässigkeit ihres Be- schlusses.

Die Rekurrentin macht weiter geltend, die veranschlagten und als Vor- schuss verlangten Kosten hätten sich im Vergleich zu 2013 beinahe verdoppelt. Sie bezieht sich dabei sinngemäss auf das Urteil des Ver- waltungsgerichtes vom 21. August 2013 (B 2012/102), wo mit Wieder- herstellungskosten von rund Fr. 200'000.– gerechnet wurde (vgl. Erw. 5.2). Wiederum gilt, dass die Verhältnismässigkeit des Wieder- herstellungsbefehls bereits rechtskräftig beurteilt wurde. Das Verwal- tungsgericht hielt mit Blick auf die finanziellen Folgen des Rückbaus für die Rekurrentin ausdrücklich fest, dass die finanziellen Nachteile der Wiederherstellung nicht ins Gewicht fallen, wenn der rechtswidrige Zustand – wie hier – auf (mehrfachem) bösgläubigem Verhalten des

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Bauherrn beruht. Die finanziellen Belastungen der Wiederherstellun- gen waren damit gemäss Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen (Erw. 5.2.2). Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit, wo- mit es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob im heutigen Zeitpunkt die Rückbaukosten höher geschätzt werden als im Zeitpunkt des verwal- tungsgerichtlichen Urteils. Die höhere Kostenschätzung führt jeden- falls in vorliegender Konstellation nicht dazu, dass auf die Frage der Verhältnismässigkeit zurückzukommen und auf die Anordnung der Er- satzvornahme zu verzichten wäre.

Die Rekurrentin wendet ausserdem ein, die Baustellenzufahrt führe über ca. 700 Meter trockensteinmauerunterlegte Naturstrasse entlang des K.___-Bachlaufs. Diese würde durch die rückbaubedingten Zu- und Wegfahrten erheblich gefährdet, was immense Instandstellungs- kosten zur Folge haben könnte. Auch diese Einwände betreffen die Frage der Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls und nicht die Rechtmässigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme samt entsprechendem Kostenvorschuss. Auch diesbezüglich ist nicht auf den Rekurs einzutreten, womit sich die von der Rekurrentin beantragte Einholung einer Expertise über allfällige Instandstellungskosten der Trockensteinmauer erübrigt. Die Rekurrentin lässt ausserdem ausser Acht, dass gemäss Verwaltungsgericht ausdrücklich auch "allfällige Kosten zur Instandstellung der Strasse des C.___unternehmens" nicht zu berücksichtigen seien, wenn diese "wie befürchtet durch die Trans- portfahrten beschädigt" würde (Erw. 5.2.2). Selbst wenn die Einwände betreffend Trockensteinmauer rechtzeitig und für vorliegenden Ent- scheid beachtlich wären (was nicht der Fall ist), änderte sich nichts am Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung. Kommt hinzu, dass im Rahmen der Geländeauffüllung – mutmasslich unter Einhaltung von Präventivmassnahmen gemäss Baubewilligung – die Zufahrt offenbar möglich war, ohne die Trockensteinmauer zu beschädigen. Weshalb beim nun in Frage stehenden Abtransport des Erdmaterials etwas an- deres gelten soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt (vgl. er- gänzend Schreiben der Vorinstanz vom 26. August 2014, wonach die "Rückbauten ab einem 10-Meter-Korridor, gemessen ab Strassenrand der K.___strasse erfolgen [können]. Somit kann sichergestellt werden, dass einerseits die K.___strasse nicht unnötig destabilisiert wird und andererseits der Korridor für die geplante Druckleitung nicht tangiert wird").

1.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Gegenstand des an- gefochtenen Beschlusses vom 14. Mai 2019 und somit des vorliegen- den Rekursverfahrens lediglich die Anordnung der Ersatzvornahme sowie die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist. Vorliegend können deshalb nur Rügen behandelt werden, welche die Rechtmässigkeit des Beschlusses vom 14. Mai 2019 betreffen. Soweit darüber hinausgehend, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

2.

Es bleibt somit zu prüfen, was die Rekurrentin gegen den Beschluss vom 14. Mai 2019 vorbringt.

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2.1 Die Rekurrentin macht geltend, die veranschlagten und als Vor- schuss verlangten Kosten hätten sich im Vergleich zu 2013 beinahe verdoppelt, wozu sie sich nie habe äussern können. Damit rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie lässt jedoch ausser Acht, dass die Vorinstanz ihr mit Schreiben vom 9. Januar 2019 den Verfü- gungsentwurf betreffend Anordnung des Kostenvorschusses und der Ersatzvornahme zustellte und ihr Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen. Bereits aus dem Verfügungsentwurf ergab sich klar, dass ge- mäss eingeholter Kostenschätzung mit Rückbaukosten von rund Fr. 353'740.– zu rechnen sein würde. In der Folge reichte Rechtsan- walt Dr. Marcel Köppel namens der Rekurrentin eine Stellungnahme ein und bezog sich auch auf die prognostizierten Rückbaukosten. Der sinngemässe Einwand der Rekurrentin, ihr sei das rechtliche Gehör ungenügend gewährt worden, trifft somit nicht zu. Hinzu kommt, dass sie sich im vorliegenden Verfahren ebenfalls umfassend äussern konnte.

2.2 Nicht umstritten scheint, dass die Vorinstanz von der Rekurren- tin als Rückbaupflichtige vor der Durchführung einer Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss verlangen kann. Die entsprechende Rechts- grundlage findet sich in Art. 160 Abs. 1 PBG. Die Rekurrentin bean- tragt jedoch eine "Oberexpertise über Rückbaukosten". Soweit darin die Rüge enthalten sein sollte, der Kostenvorschuss sei nicht ange- messen im Sinn von Art. 160 Abs. 1 PBG, ist der Rekurrentin nicht zu folgen. Die Höhe des Kostenvorschusses basiert auf einer Grobkos- tenschätzung von E.___ vom 14. Januar 2019. Inwiefern diese Schät- zung unzutreffend und der Kostenvorschuss deshalb unangemessen sein könnte, legt die Rekurrentin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der Kostenvorschuss ist rechtmässig und auf die Einholung weiterer An- gaben zu den mutmasslichen Rückbaukosten ("Oberexpertise") kann verzichtet werden.

2.3 Die Rekurrentin macht weiter geltend, es bedürfe noch Analysen der Materialqualität und es müsse das allgemeine Verkehrsaufkom- men mit den in sich wohnenden Gefährdungen bedacht werden. Sie beantragt auch diesbezüglich die Einholung von Expertisen. Ihre Ein- wände stehen jedoch weder der Anordnung der Ersatzvornahme noch der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses entgegen. Die "Materialqualität" hat alleine die Rekurrentin zu verantworten, weil sie (über das bewilligte Mass hinaus) Material ablagerte. Sollten sich Materialanalysen für die Umsetzung des Rückbaus als notwendig er- weisen, wird es an der Rekurrentin – bzw. ersatzvornahmeweise am von der Vorinstanz zu beauftragenden Drittunternehmer – sein, die entsprechenden Analysen in die Wege zu leiten. Ebenso wird es an der Rekurrentin bzw. dem Drittunternehmer sein, die Verkehrssicher- heit im Rahmen des Rückbaus zu gewährleisten. Die Einholung ent- sprechender Expertisen erübrigt sich.

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3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bereits rechtskräftig entschieden wurde. So- weit die Rekurrentin die Unverhältnismässigkeit der Wiederherstellung geltend macht, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Darüber hinaus zeigt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Ersatzvornahme anord- nete und einen entsprechenden Kostenvorschuss verfügte. Nachdem der in der angefochtenen Verfügung genannte Wiederherstellungster- min sowie die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (1. Oktober

2019) in Kürze abläuft, wird die Vorinstanz der Rekurrentin noch einen neuen Termin bekannt zu geben haben. Diese Bekanntmachung hat indessen nur noch informellen Charakter und stellt keine anfechtbare Verfügung mehr dar (siehe hierzu auch Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2007/IV/38). Der Rekurs erweist sich als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kos- ten der Rekurrentin zu überbinden.

4.2 Der von der Rekurrentin am 29. Mai 2019 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– wird verrechnet.

5.

Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Ent- schädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

5.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.

Der Rekurs der A.___AG, X.___, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2019), Seite 11/11

2.

a) Die A.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 29. Mai 2019 von der A.___AG geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– wird verrechnet.

3.

Das Begehren der A.___AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat