Sachverhalt
A.
a) A.___, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Y.___.
Orthofoto 2013 mit den Grundstücksgrenzen
b) Mit Baubewilligung vom 22. August 1990 bewilligte der Gemeinderat Y.___ eine Terrainauffüllung auf den beiden Grundstücken Nrn. 001 und 002. Nach erfolgter Terrainauffüllung stellten die damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses. Die Baubewilligung wurde am 21. März 1994 erteilt.
B.
a) Im Rahmen einer Einsprache von A.___, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, gegen ein Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück Nr. 002 wurde das Amt für Umwelt (AFU) darauf aufmerksam, dass in der Terrainauffüllung aus dem Jahr 1990 wahrscheinlich Abfälle eingebracht wurden und es sich um einen belasteten Standort handeln könnte. Am 12. Juni 2018 teilte das AFU A.___ mit, es sei vorgesehen, auch ihr Grundstück Nr. 001 in den Ka- taster der belasteten Standorte einzutragen. Nachdem eine Standort- abklärung mit Aushub- und Entsorgungskonzept vom 25. Oktober 2018 für die Überbauung auf dem benachbarten Grundstück Nr. 002 eine Belastung der Terrainauffüllung aufgezeigt hatte, verlangte A.___ durch ihre Rechtsvertreterin in Bezug auf ihr Grundstück Nr. 001 eine anfechtbare Feststellungsverfügung.
b) Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 stellte das AFU fest, dass ein sich über die beiden Grundstücke Nrn. 002 und 001 erstreckendes Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei. Gegen diese Verfü- gung reichte A.___ durch ihre Vertreterin am 18. Februar 2019 Rekurs beim Baudepartement ein (Verfahren Nr. 19-620). In der Folge wurde Grundstück Nr. 001 Grundstück Nr. 002
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 3/10
die Verfügung vom 7. Januar 2019 durch das AFU in einer neuen Fest- stellungsverfügung am 10. April 2019 aufgehoben und das mit grosser Wahrscheinlichkeit belastete Areal in Bezug auf Grundstück Nr. 001 auf dessen nordöstlichen Bereich reduziert, weil nach dem Bericht der M.___ AG vom 25. Oktober 2018 im Zusammenhang mit einer Stand- ortabklärung mit Aushub- und Entsorgungskonzept auf Grundstück Nr. 002 die grosse Wahrscheinlichkeit mindestens in diesem Bereich gegeben sei. Gegen diese Verfügung reichte A.___ durch ihre Rechts- vertreterin am 24. April 2019 wiederum Rekurs beim Baudepartement ein (Verfahren Nr. 19-3453). Das Verfahren Nr. 19-620 wurde am
30. August 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
c) Innert erstreckter Frist reichte das AFU am 31. Oktober 2019 die Vernehmlassung in Rekursverfahren Nr. 19-3453 ein und beantragte darin die Abweisung des Rekurses gegen die Feststellungsverfügung vom 10. April 2019. Die Vernehmlassung wurde der Rekurrentin am
15. November 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr mit- geteilt, der erste Schriftenwechsel sei abgeschlossen und ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen. Gleichentags offerierte B.___ als zuständiger Sachbearbeiter der Rechtsabteilung in einer E-Mail ge- genüber der Rechtsvertreterin der Rekurrentin eine Kurzbesprechung. Diese sollte am Mittwoch, 20. November 2019, 15.30 Uhr, vor Ort statt- finden, weil in einer anderen Rekursangelegenheit um 16 Uhr ohnehin ein Augenschein angesetzt war. Mit der besagten E-Mail wurde ihr zu- dem die telefonische Kontaktaufnahme offeriert, sollte vorgängig Wert auf eine vorläufige Einschätzung gelegt werden. Mit E-Mail vom
19. November 2019 bedankte sich die Rechtsvertreterin der Rekurren- tin für das Angebot. Die kurze Besprechung fand daraufhin ohne wei- tere Förmlichkeiten (im Besonderen ohne Protokollierung) statt. Es wurden unter anderem Möglichkeiten im Hinblick auf eine gütliche Ei- nigung und das zweckmässige weitere Vorgehen (unter anderem al- lenfalls die Vornahme einer Probebohrung) besprochen.
d) Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Rekurrentin unter anderem mit, der von ihm skizzierte Ansatz mit der Probebohrung könne nach Rücksprache mit dem AFU nicht zur Bereinigung der Angelegenheit beitragen. Gegenstand des Verfahrens sei einzig, ob das im Situationsplan zur Feststellungsverfügung vom 10. April 2019 ausgeschiedene Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei und hierfür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden seien. Wenn das Grundstück der Rekurrentin aus dem Kataster der belasteten Standorte entlassen werden soll, so habe die Rekurrentin ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung zu erstellen. Ausserdem spreche sich das AFU gegen eine weitere Reduktion des mit grösster Wahrscheinlichkeit belasteten Areals mit der nachvollziehbaren Begründung aus, der Nachweis sei bislang nicht erbracht worden, wonach das beim Aushub der Baugrube auf Grundstück Nr. 001 angefallene Material tatsächlich abtransportiert worden sei. Hierfür sei die Rekurrentin beweispflichtig. Aus den Akten gehe hervor, dass die parzellenübergreifende
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 4/10
Terrainauffüllung mit dem belasteten Material nach der Baubewilligung vom 22. August 1990 erfolgt sei und damit das bei der Erstellung der Baugrube auf Grundstück Nr. 001 angefallene Material tatsächlich belastet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund würden sich weitere Sachverhaltsabklärungen (namentlich ein Augenschein) nicht auf- drängen. Wegen den bereits erfolgten Untersuchungen und Auswertungen auf dem Nachbargrundstück dränge sich der Schluss auf, dass auch auf Grundstück Nr. 001 mit grösster Wahr- scheinlichkeit belastetes Material noch vorhanden sei. Bei einer Eintragung in den Kataster reiche nach Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Altlastenverordnung (SR 814.680) eine grosse Wahrscheinlichkeit der Belastung des betroffenen Grundstücks aus. Die Beweisofferten seien nicht geeignet, den Verdachtsgrund zu beseitigen. Dementsprechend habe das AFU auf deren Abnahme verzichten dürfen. Es werde deshalb nahegelegt, dem AFU das Pflichtenheft zu unterbreiten, damit sich das AFU auf entsprechenden Antrag in einer Kostenverfügung auch über den von der Rekurrentin zu tragenden Kostenanteil äussern könne. Zu erwähnen sei auch, dass die Kosten der Untersuchung entschädigt würden, sollte (tatsächlich) keine Belastung auf Grundstück Nr. 001 vorliegen. Es wurde um eine Mitteilung bis 25. Februar 2020 ersucht, ob das entsprechende Pflichtenheft eingereicht werde.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 stellte die Rekurrentin durch ihre Rechtsvertreterin ein Ausstandsbegehren mit folgenden Anträgen:
1. B.___ sei für befangen zu erklären und in den Aus- stand zu versetzen. 2. Die weitere Bearbeitung des oben genannten Rekurs- verfahrens sei einem unbefangenen Mitarbeiter der Rechtsabteilung zu übertragen. 3. Die mit Schreiben vom 4. Februar 2020 bis 25. Feb- ruar 2020 angesetzte Frist sei abzunehmen und erfor- derlichenfalls durch den neu ernannten Rekurssach- bearbeiter neu anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird zunächst auf die Differenzen mit dem AFU hin- gewiesen, welche mit dessen Schreiben vom 12. Juni 2018 den An- fang genommen hätten. Weiter wird ausgeführt, der für das Rekurs- verfahren zuständige Sachbearbeiter erwecke den Anschein der Be- fangenheit aus anderen Gründen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), weil die mit Schreiben vom 4. Februar 2020 getätigten Ausführungen weit über eine Erörterung der Erfolgsaussichten hinausgegangen seien. Zudem sei eine vorläufige Beurteilung erst zulässig, wenn das Verfahren inklusiv allfälligem Augenschein und weiterer Beweisabnah-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 5/10
men vollständig durchgeführt und somit entscheidreif sei. Die offerier- ten Beweismittel seien undifferenziert und ohne Begründung als nicht beweiskräftig abgetan worden. Der in Aussicht gestellte Verzicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Die Rekurrentin müsse befürchten, mit ihren Ar- gumenten erneut nicht gehört zu werden. Über den objektiv begründe- ten Anschein einer Befangenheit hinaus werde die Befürchtung er- weckt, das Ergebnis des Verfahrens stehe bereits fest und dies mit der Folge, dass der Rekurs mit der gleichen nichtssagenden Begründung abgewiesen werde, wie sie bereits das AFU in der angefochtenen Ver- fügung geliefert habe.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit des Vorstehers des Baudepartementes zum Entscheid betreffend der Ausstandspflicht eines Sachbearbeiters der Rechtsabteilung ergibt sich aus Art. 7bis Abs. 1 Bst. e VRP.
E. 2 Zu prüfen ist, ob der zuständige Verfahrensleiter, B.___, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP in den Ausstand treten muss.
E. 2.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Die Garantie eines gerechten Verfahrens umfasst eine Reihe von Teilge- halten wie den Anspruch auf Unvoreingenommenheit der Verwal- tungsbehörden (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller et. al, Die Schweizeri- sche Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gal- len 2014, Art. 29 N 16 f.). Diese Garantie umfasst den allgemeinen Anspruch auf eine unabhängige und unparteiliche Rechtsprechung durch eine ordnungsgemäss zusammengesetzte Rechtspflegein- stanz. Daraus wird eine allgemeine Ausstandspflicht für Behördemit- glieder und Beamte abgeleitet, die unter anderem in einer Angelegen- heit aufgrund der Umstände als befangen erscheinen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 175).
Im kantonalen Recht wird diese Minimalgarantie in Art. 4 Bst. a der Kantonsverfassung (sGS 111.1) übernommen und auf Gesetzesstufe durch Art. 7 VRP konkretisiert. So bestimmt unter anderem Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, dass Behördemitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von sich aus in den Ausstand zu treten haben, wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen. Dabei genügt es, wenn das betroffene Mitglied befangen sein könnte oder befangen erscheint. Ein ausschliesslich persönliches Empfinden einer Partei reicht dafür jedoch nicht aus, denn es müssen vernünftige
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 6/10
Gründe das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ob- jektiv rechtfertigen (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gal- len 2020, Art. 7-7bis N 24, CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 191).
Aussöhnungsversuche und Vergleichsgespräche vermögen in der Re- gel nicht zu einer Befangenheit zu führen. Auch ist der Vorwurf der Befangenheit grundsätzlich unbegründet, wenn im verwaltungsinter- nen Verfahren seitens der Behörde die Erfolgsaussichten erörtert wer- den. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass es im Interesse der Parteien liege, wenn im Hinblick auf einen möglichen Vergleich oder Rechtsmittelrückzug der zuständige Verfahrensleiter die einstweilige Auffassung der Behörde zum Streit kundtue. Diese Äusserungen dürften aber nicht den Eindruck erwecken, die Verwal- tungsbehörde habe sich ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Ver- fahren bereits definitiv gebildet (siehe zum Ganzen: C. REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N 25 insbesondere mit Verweis auf VerwGE B 2013/116 vom
14. Mai 2014 Erw. 2.5).
E. 2.2 Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen einen Mitarbeiter der Verwaltung, der in seiner Funktion als Sachbearbeiter innerhalb der Rechtsabteilung instruierend mitwirkt und über keine Entscheid- befugnis verfügt. Er hat Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und bei einer erfolglosen Verständigung unter den Verfahrensbeteiligten einen Entscheidentwurf zu erstellen, wobei dieser abteilungsintern durch einen Vorgesetzten einer Überprüfung unterzogen wird, bevor der Entscheidentwurf dem Vorsteher des Baudepartementes vorgelegt wird. Es entspricht der bewährten Praxis des Baudepartementes, dass der Sachbearbeiter im Rahmen der Verfahrensführung versucht zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Verfahrensbeteiligten beizutragen. Sofern es sich anbietet teilt der Verfahrensleiter im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung den Verfahrensbeteiligten zudem die Erfolgsaussichten mit, bevor ein kostenpflichtiger Rekursentscheid erfolgt.
E. 2.3 Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 hat der Sachbearbeiter ei- nerseits seine vorläufige Beurteilung zu den streitigen Punkten des Rekursverfahrens abgegeben und anderseits versucht, einen Weg für eine Verständigung zwischen den Parteien aufzuzeigen.
E. 2.3.1 Im Rahmen der vorläufigen Beurteilung des Rekurses hat er zu- nächst nochmals festgehalten, dass Gegenstand des Rekursverfah- rens einzig die Frage sei, ob das im Situationsplan zur Feststellungs- verfügung vom 10. April 2019 ausgeschiedene Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei und hierfür hinreichende Anhalts- punkte vorhanden seien. Dies scheine aufgrund der bereits erfolgten Untersuchungen und Auswertungen auf dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück Nr. 002 als sehr wahrscheinlich. Für eine Eintra- gung in den Kataster der belasteten Standorte nach Art. 5 Abs. 3 AltlV reiche eine grosse Wahrscheinlichkeit aus. Der Sachbearbeiter hielt zudem fest, dass die Beweisofferten nicht geeignet seien, um diese
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 7/10
Einschätzung zu entkräften. Unter diesen Gesichtspunkten würden sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen. Mit dieser vorläufigen Beurteilung hat der Sachbearbeiter der Rekurrentin zu ver- stehen gegeben, dass ihr Rekurs voraussichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat und dementsprechend dem Departementsvorsteher die Ab- weisung des Rekurses beantragt werden müsste. Dass es sich dabei nicht um die definitiv gefasste Meinung der Rekursinstanz – sondern eben nur um eine vorläufige Beurteilung – handeln konnte, ergibt sich bereits aus dem aufgezeigten Umstand, dass dem Sachbearbeiter keine Entscheidkompetenz zukommt und ein allfälliger Entscheident- wurf auch abteilungsintern noch geprüft würde.
Wenn die Rekurrentin ausführt, die offerierten Beweismittel seien un- differenziert und ohne Begründung als nicht beweiskräftig abgetan worden, verkennt sie, dass es sich beim Schreiben vom 4. Februar 2020 eben lediglich um eine vorläufige Beurteilung handelt. Die eigent- liche (ausführliche) Begründung bleibt selbstredend einem späteren Rekursentscheid vorbehalten.
E. 2.3.2 Darüber hinaus zeigte der zuständige Sachbearbeiter mit Schreiben vom 4. Februar 2020 – im Rahmen einer möglichen gütli- chen Verständigung – aber auch einen Weg auf, wie das Grundstück der Rekurrentin allenfalls später trotzdem aus dem Kataster der belas- teten Standorte entlassen werden könnte. Entsprechend führte er aus, dass die Rekurrentin hierfür in einem ersten Schritt ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung zu erstellen und dem AFU einzureichen hätte. Diese Anregung – und die damit verbundene Frist – stand mit dem Rekurs- gegenstand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang, sondern wurde im Hinblick auf eine Gesamtlösung getätigt, weil die Rekurrentin ein entsprechendes Pflichtenheft nach einem abschlägigen Rekurs- entscheid ohnehin auszuarbeiten hätte und dem AFU unterbreiten müsste. Diese Vorgehensweise ist üblich und steht auch mit Art. 54 VRP im Einklang, wonach die Rekursinstanz in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung versucht.
E. 2.3.3 Als Zwischenfazit ergibt sich somit, dass das Schreiben vom
E. 2.4 Zu prüfen bleibt, ob die vorläufige Beurteilung in einem verfrüh- ten Zeitpunkt erfolgte. Die Rekurrentin behauptet unter Hinweis auf ei- nen Verwaltungsgerichtsentscheid (VerwGE B 2013/116 vom 14. Mai 2014 Erw. 2.6.3), dem Vorwurf der Befangenheit entgehe nur, wer die vorläufige Beurteilung zu einem Zeitpunkt mitteile, in dem das Verfah- ren inklusiv eines allfälligen Augenscheins und weiterer Beweisabnah-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 8/10
men vollständig durchgeführt und somit entscheidreif sei; erst in die- sem Stadium sei es möglich, sich eine Meinung auf Grund der voll- ständigen Aktenlage zu bilden.
Die Rekurrentin lässt ausser Acht, dass die Sachverhaltsfeststellung nach der im Schreiben vom 4. Februar 2020 wiedergegeben Einschät- zung abgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 12 Abs. 1 VRP die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsor- gan den Sachverhalt ermittelt und die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise erhebt. Ob bei- spielsweise ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäs- sen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zwei- felsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Weitere Beweisabnahmen, wie insbesondere die Durchführung eines Augenscheins, sind vorliegend nicht angezeigt.
Die Sachverhaltsabklärungen waren somit im Zeitpunkt des Schrei- bens vom 4. Februar 2020 abgeschlossen. Der Sachbearbeiter konnte deshalb auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Verfahrensablaufs in diesem Schreiben den Verfahrensbeteiligten seine vorläufige Beur- teilung zukommen lassen und der Rekurrentin – zur allfälligen Beile- gung der Auseinandersetzung mit dem AFU – nahelegen, dem AFU das Pflichtenheft zu unterbreiten.
E. 2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich des zuständigen Verfahrensleiters der Rechtsabteilung, B.___, keine zum Ausstand verpflichtende Befangenheit nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP vorliegt. Dementsprechend ist das Ausstandsbegehren abzuweisen und auf die anbegehrte Übertragung der weiteren Bearbeitung des Rekursver- fahrens an einen anderen Mitarbeiter der Rechtsabteilung zu verzich- ten.
3.
Die Rekurrentin beantragt zudem, die mit Schreiben vom 4. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 angesetzte Frist sei ihr abzunehmen und erforderlichenfalls durch den neu ernannten Verfahrensleiter neu an- zusetzen.
3.1 Die an die Adresse der Rekurrentin ergangene Anregung, dem AFU ein Pflichtenheft zu unterbreiten, damit sich das AFU auf entspre- chenden Antrag in einer Kostenverteilungsverfügung auch über den Kostenanteil der Rekurrentin äussern könnte, gründet einerseits im Umstand, dass die Rekurrentin im Rekursverfahren ihre Überzeugung zum Ausdruck brachte, es seien auf Grundstück Nr. 001 keine Altlas- ten vorhanden. Sollte dies tatsächlich der Fall sein und sich der Ver- dachtsgrund nicht erhärten, würden der Rekurrentin die mit einer Bo- denuntersuchung einhergehenden Kosten vollumfänglich ersetzt. Da- rauf wurde am Ende des Schreibens vom 4. Februar 2020 ausdrück- lich hingewiesen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 9/10
Anderseits wurde der Rekurrentin mit der Anregung die Möglichkeit eingeräumt, die Verfahrenskosten tief zu halten, zumal die mit der Bo- denuntersuchung einhergehenden Kosten bei einem abschlägigen Rekursentscheid ohnehin anfallen würden, wenn die Rekurrentin mit ihrem Grundstück aus dem Verdachtskataster entlassen werden möchte.
3.2 Indessen besteht für das Rekursverfahren keine Notwendigkeit, dem AFU das Pflichtenheft zu unterbreiten, zumal der Ausgang des Rekursverfahrens – wie unter Erwägung 2.3 aufgezeigt – nicht von dieser Bereitschaft abhängt. Vor diesem Hintergrund wird auf eine Ab- nahme der Frist und deren Neuansetzung verzichtet. Es steht der Re- kurrentin frei, die Erklärung trotzdem noch zeitnah vorzunehmen, zu- mal mit dem zwischenzeitlichen Ablauf der Frist keine Verwirkungs- folge verbunden ist. Aufgrund der abgeschlossenen Sachverhaltsab- klärungen ergeht in Rekursverfahren Nr. 19-3453 somit als nächstes der Rekursentscheid.
E. 4 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Die amtlichen Kosten für diesen Zwischenentscheid werden in Anwendung von Ziff. 20.13.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Entspre- chend der Abweisung des Ausstandsbegehrens sind sie von der Re- kurrentin zu tragen.
E. 5 Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
E. 5.2 Weil die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 10/10
Entscheid 1.
a) Das Austandsbegehren gegen den Mitarbeiter der Rechtsabteilung, B.___, wird abgewiesen.
b) Auf die Übertragung der Bearbeitung des Rekursverfahrens Nr. 19-3453 an einen anderen Mitarbeiter der Rechtsabteilung sowie die Abnahme der im Schreiben vom 4. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 angesetzten Frist und deren Neuansetzung wird im Sinn der Er- wägungen verzichtet.
2.
A.___, Z.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–.
3.
Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-3453 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 02.04.2020 BDE 2020 Nr. 24 Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 29 Abs. 1 BV. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde. BDE 2020 Nr. 24 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Baudepartement
19-3453
Entscheid Nr. 24/2020 vom 2. April 2020 Rekurrentin A.___ vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen gegen Vorinstanz Amt für Umwelt Betreff Ausstandsbegehren
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 2/10
Sachverhalt A.
a) A.___, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Y.___.
Orthofoto 2013 mit den Grundstücksgrenzen
b) Mit Baubewilligung vom 22. August 1990 bewilligte der Gemeinderat Y.___ eine Terrainauffüllung auf den beiden Grundstücken Nrn. 001 und 002. Nach erfolgter Terrainauffüllung stellten die damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses. Die Baubewilligung wurde am 21. März 1994 erteilt.
B.
a) Im Rahmen einer Einsprache von A.___, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, gegen ein Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück Nr. 002 wurde das Amt für Umwelt (AFU) darauf aufmerksam, dass in der Terrainauffüllung aus dem Jahr 1990 wahrscheinlich Abfälle eingebracht wurden und es sich um einen belasteten Standort handeln könnte. Am 12. Juni 2018 teilte das AFU A.___ mit, es sei vorgesehen, auch ihr Grundstück Nr. 001 in den Ka- taster der belasteten Standorte einzutragen. Nachdem eine Standort- abklärung mit Aushub- und Entsorgungskonzept vom 25. Oktober 2018 für die Überbauung auf dem benachbarten Grundstück Nr. 002 eine Belastung der Terrainauffüllung aufgezeigt hatte, verlangte A.___ durch ihre Rechtsvertreterin in Bezug auf ihr Grundstück Nr. 001 eine anfechtbare Feststellungsverfügung.
b) Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 stellte das AFU fest, dass ein sich über die beiden Grundstücke Nrn. 002 und 001 erstreckendes Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei. Gegen diese Verfü- gung reichte A.___ durch ihre Vertreterin am 18. Februar 2019 Rekurs beim Baudepartement ein (Verfahren Nr. 19-620). In der Folge wurde Grundstück Nr. 001 Grundstück Nr. 002
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 3/10
die Verfügung vom 7. Januar 2019 durch das AFU in einer neuen Fest- stellungsverfügung am 10. April 2019 aufgehoben und das mit grosser Wahrscheinlichkeit belastete Areal in Bezug auf Grundstück Nr. 001 auf dessen nordöstlichen Bereich reduziert, weil nach dem Bericht der M.___ AG vom 25. Oktober 2018 im Zusammenhang mit einer Stand- ortabklärung mit Aushub- und Entsorgungskonzept auf Grundstück Nr. 002 die grosse Wahrscheinlichkeit mindestens in diesem Bereich gegeben sei. Gegen diese Verfügung reichte A.___ durch ihre Rechts- vertreterin am 24. April 2019 wiederum Rekurs beim Baudepartement ein (Verfahren Nr. 19-3453). Das Verfahren Nr. 19-620 wurde am
30. August 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
c) Innert erstreckter Frist reichte das AFU am 31. Oktober 2019 die Vernehmlassung in Rekursverfahren Nr. 19-3453 ein und beantragte darin die Abweisung des Rekurses gegen die Feststellungsverfügung vom 10. April 2019. Die Vernehmlassung wurde der Rekurrentin am
15. November 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr mit- geteilt, der erste Schriftenwechsel sei abgeschlossen und ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen. Gleichentags offerierte B.___ als zuständiger Sachbearbeiter der Rechtsabteilung in einer E-Mail ge- genüber der Rechtsvertreterin der Rekurrentin eine Kurzbesprechung. Diese sollte am Mittwoch, 20. November 2019, 15.30 Uhr, vor Ort statt- finden, weil in einer anderen Rekursangelegenheit um 16 Uhr ohnehin ein Augenschein angesetzt war. Mit der besagten E-Mail wurde ihr zu- dem die telefonische Kontaktaufnahme offeriert, sollte vorgängig Wert auf eine vorläufige Einschätzung gelegt werden. Mit E-Mail vom
19. November 2019 bedankte sich die Rechtsvertreterin der Rekurren- tin für das Angebot. Die kurze Besprechung fand daraufhin ohne wei- tere Förmlichkeiten (im Besonderen ohne Protokollierung) statt. Es wurden unter anderem Möglichkeiten im Hinblick auf eine gütliche Ei- nigung und das zweckmässige weitere Vorgehen (unter anderem al- lenfalls die Vornahme einer Probebohrung) besprochen.
d) Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Rekurrentin unter anderem mit, der von ihm skizzierte Ansatz mit der Probebohrung könne nach Rücksprache mit dem AFU nicht zur Bereinigung der Angelegenheit beitragen. Gegenstand des Verfahrens sei einzig, ob das im Situationsplan zur Feststellungsverfügung vom 10. April 2019 ausgeschiedene Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei und hierfür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden seien. Wenn das Grundstück der Rekurrentin aus dem Kataster der belasteten Standorte entlassen werden soll, so habe die Rekurrentin ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung zu erstellen. Ausserdem spreche sich das AFU gegen eine weitere Reduktion des mit grösster Wahrscheinlichkeit belasteten Areals mit der nachvollziehbaren Begründung aus, der Nachweis sei bislang nicht erbracht worden, wonach das beim Aushub der Baugrube auf Grundstück Nr. 001 angefallene Material tatsächlich abtransportiert worden sei. Hierfür sei die Rekurrentin beweispflichtig. Aus den Akten gehe hervor, dass die parzellenübergreifende
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 4/10
Terrainauffüllung mit dem belasteten Material nach der Baubewilligung vom 22. August 1990 erfolgt sei und damit das bei der Erstellung der Baugrube auf Grundstück Nr. 001 angefallene Material tatsächlich belastet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund würden sich weitere Sachverhaltsabklärungen (namentlich ein Augenschein) nicht auf- drängen. Wegen den bereits erfolgten Untersuchungen und Auswertungen auf dem Nachbargrundstück dränge sich der Schluss auf, dass auch auf Grundstück Nr. 001 mit grösster Wahr- scheinlichkeit belastetes Material noch vorhanden sei. Bei einer Eintragung in den Kataster reiche nach Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Altlastenverordnung (SR 814.680) eine grosse Wahrscheinlichkeit der Belastung des betroffenen Grundstücks aus. Die Beweisofferten seien nicht geeignet, den Verdachtsgrund zu beseitigen. Dementsprechend habe das AFU auf deren Abnahme verzichten dürfen. Es werde deshalb nahegelegt, dem AFU das Pflichtenheft zu unterbreiten, damit sich das AFU auf entsprechenden Antrag in einer Kostenverfügung auch über den von der Rekurrentin zu tragenden Kostenanteil äussern könne. Zu erwähnen sei auch, dass die Kosten der Untersuchung entschädigt würden, sollte (tatsächlich) keine Belastung auf Grundstück Nr. 001 vorliegen. Es wurde um eine Mitteilung bis 25. Februar 2020 ersucht, ob das entsprechende Pflichtenheft eingereicht werde.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 stellte die Rekurrentin durch ihre Rechtsvertreterin ein Ausstandsbegehren mit folgenden Anträgen:
1. B.___ sei für befangen zu erklären und in den Aus- stand zu versetzen. 2. Die weitere Bearbeitung des oben genannten Rekurs- verfahrens sei einem unbefangenen Mitarbeiter der Rechtsabteilung zu übertragen. 3. Die mit Schreiben vom 4. Februar 2020 bis 25. Feb- ruar 2020 angesetzte Frist sei abzunehmen und erfor- derlichenfalls durch den neu ernannten Rekurssach- bearbeiter neu anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird zunächst auf die Differenzen mit dem AFU hin- gewiesen, welche mit dessen Schreiben vom 12. Juni 2018 den An- fang genommen hätten. Weiter wird ausgeführt, der für das Rekurs- verfahren zuständige Sachbearbeiter erwecke den Anschein der Be- fangenheit aus anderen Gründen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), weil die mit Schreiben vom 4. Februar 2020 getätigten Ausführungen weit über eine Erörterung der Erfolgsaussichten hinausgegangen seien. Zudem sei eine vorläufige Beurteilung erst zulässig, wenn das Verfahren inklusiv allfälligem Augenschein und weiterer Beweisabnah-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 24/2020), Seite 5/10
men vollständig durchgeführt und somit entscheidreif sei. Die offerier- ten Beweismittel seien undifferenziert und ohne Begründung als nicht beweiskräftig abgetan worden. Der in Aussicht gestellte Verzicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Die Rekurrentin müsse befürchten, mit ihren Ar- gumenten erneut nicht gehört zu werden. Über den objektiv begründe- ten Anschein einer Befangenheit hinaus werde die Befürchtung er- weckt, das Ergebnis des Verfahrens stehe bereits fest und dies mit der Folge, dass der Rekurs mit der gleichen nichtssagenden Begründung abgewiesen werde, wie sie bereits das AFU in der angefochtenen Ver- fügung geliefert habe. Erwägungen 1.
Die Zuständigkeit des Vorstehers des Baudepartementes zum Entscheid betreffend der Ausstandspflicht eines Sachbearbeiters der Rechtsabteilung ergibt sich aus Art. 7bis Abs. 1 Bst. e VRP.
2.
Zu prüfen ist, ob der zuständige Verfahrensleiter, B.___, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP in den Ausstand treten muss.
2.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Die Garantie eines gerechten Verfahrens umfasst eine Reihe von Teilge- halten wie den Anspruch auf Unvoreingenommenheit der Verwal- tungsbehörden (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller et. al, Die Schweizeri- sche Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gal- len 2014, Art. 29 N 16 f.). Diese Garantie umfasst den allgemeinen Anspruch auf eine unabhängige und unparteiliche Rechtsprechung durch eine ordnungsgemäss zusammengesetzte Rechtspflegein- stanz. Daraus wird eine allgemeine Ausstandspflicht für Behördemit- glieder und Beamte abgeleitet, die unter anderem in einer Angelegen- heit aufgrund der Umstände als befangen erscheinen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 175).
Im kantonalen Recht wird diese Minimalgarantie in Art. 4 Bst. a der Kantonsverfassung (sGS 111.1) übernommen und auf Gesetzesstufe durch Art. 7 VRP konkretisiert. So bestimmt unter anderem Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, dass Behördemitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von sich aus in den Ausstand zu treten haben, wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen. Dabei genügt es, wenn das betroffene Mitglied befangen sein könnte oder befangen erscheint. Ein ausschliesslich persönliches Empfinden einer Partei reicht dafür jedoch nicht aus, denn es müssen vernünftige
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Gründe das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ob- jektiv rechtfertigen (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gal- len 2020, Art. 7-7bis N 24, CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 191).
Aussöhnungsversuche und Vergleichsgespräche vermögen in der Re- gel nicht zu einer Befangenheit zu führen. Auch ist der Vorwurf der Befangenheit grundsätzlich unbegründet, wenn im verwaltungsinter- nen Verfahren seitens der Behörde die Erfolgsaussichten erörtert wer- den. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass es im Interesse der Parteien liege, wenn im Hinblick auf einen möglichen Vergleich oder Rechtsmittelrückzug der zuständige Verfahrensleiter die einstweilige Auffassung der Behörde zum Streit kundtue. Diese Äusserungen dürften aber nicht den Eindruck erwecken, die Verwal- tungsbehörde habe sich ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Ver- fahren bereits definitiv gebildet (siehe zum Ganzen: C. REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N 25 insbesondere mit Verweis auf VerwGE B 2013/116 vom
14. Mai 2014 Erw. 2.5).
2.2 Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen einen Mitarbeiter der Verwaltung, der in seiner Funktion als Sachbearbeiter innerhalb der Rechtsabteilung instruierend mitwirkt und über keine Entscheid- befugnis verfügt. Er hat Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und bei einer erfolglosen Verständigung unter den Verfahrensbeteiligten einen Entscheidentwurf zu erstellen, wobei dieser abteilungsintern durch einen Vorgesetzten einer Überprüfung unterzogen wird, bevor der Entscheidentwurf dem Vorsteher des Baudepartementes vorgelegt wird. Es entspricht der bewährten Praxis des Baudepartementes, dass der Sachbearbeiter im Rahmen der Verfahrensführung versucht zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Verfahrensbeteiligten beizutragen. Sofern es sich anbietet teilt der Verfahrensleiter im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung den Verfahrensbeteiligten zudem die Erfolgsaussichten mit, bevor ein kostenpflichtiger Rekursentscheid erfolgt.
2.3 Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 hat der Sachbearbeiter ei- nerseits seine vorläufige Beurteilung zu den streitigen Punkten des Rekursverfahrens abgegeben und anderseits versucht, einen Weg für eine Verständigung zwischen den Parteien aufzuzeigen.
2.3.1 Im Rahmen der vorläufigen Beurteilung des Rekurses hat er zu- nächst nochmals festgehalten, dass Gegenstand des Rekursverfah- rens einzig die Frage sei, ob das im Situationsplan zur Feststellungs- verfügung vom 10. April 2019 ausgeschiedene Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei und hierfür hinreichende Anhalts- punkte vorhanden seien. Dies scheine aufgrund der bereits erfolgten Untersuchungen und Auswertungen auf dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück Nr. 002 als sehr wahrscheinlich. Für eine Eintra- gung in den Kataster der belasteten Standorte nach Art. 5 Abs. 3 AltlV reiche eine grosse Wahrscheinlichkeit aus. Der Sachbearbeiter hielt zudem fest, dass die Beweisofferten nicht geeignet seien, um diese
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Einschätzung zu entkräften. Unter diesen Gesichtspunkten würden sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen. Mit dieser vorläufigen Beurteilung hat der Sachbearbeiter der Rekurrentin zu ver- stehen gegeben, dass ihr Rekurs voraussichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat und dementsprechend dem Departementsvorsteher die Ab- weisung des Rekurses beantragt werden müsste. Dass es sich dabei nicht um die definitiv gefasste Meinung der Rekursinstanz – sondern eben nur um eine vorläufige Beurteilung – handeln konnte, ergibt sich bereits aus dem aufgezeigten Umstand, dass dem Sachbearbeiter keine Entscheidkompetenz zukommt und ein allfälliger Entscheident- wurf auch abteilungsintern noch geprüft würde.
Wenn die Rekurrentin ausführt, die offerierten Beweismittel seien un- differenziert und ohne Begründung als nicht beweiskräftig abgetan worden, verkennt sie, dass es sich beim Schreiben vom 4. Februar 2020 eben lediglich um eine vorläufige Beurteilung handelt. Die eigent- liche (ausführliche) Begründung bleibt selbstredend einem späteren Rekursentscheid vorbehalten.
2.3.2 Darüber hinaus zeigte der zuständige Sachbearbeiter mit Schreiben vom 4. Februar 2020 – im Rahmen einer möglichen gütli- chen Verständigung – aber auch einen Weg auf, wie das Grundstück der Rekurrentin allenfalls später trotzdem aus dem Kataster der belas- teten Standorte entlassen werden könnte. Entsprechend führte er aus, dass die Rekurrentin hierfür in einem ersten Schritt ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung zu erstellen und dem AFU einzureichen hätte. Diese Anregung – und die damit verbundene Frist – stand mit dem Rekurs- gegenstand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang, sondern wurde im Hinblick auf eine Gesamtlösung getätigt, weil die Rekurrentin ein entsprechendes Pflichtenheft nach einem abschlägigen Rekurs- entscheid ohnehin auszuarbeiten hätte und dem AFU unterbreiten müsste. Diese Vorgehensweise ist üblich und steht auch mit Art. 54 VRP im Einklang, wonach die Rekursinstanz in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung versucht.
2.3.3 Als Zwischenfazit ergibt sich somit, dass das Schreiben vom
4. Februar 2020 einerseits eine vorläufige Beurteilung und anderseits einen Versuch für eine einvernehmliche Lösung der Rekursangele- genheit beinhaltete. Dieses Vorgehen ist – wie unter Erwägung 2.1 aufgezeigt – gemäss Lehre und Rechtsprechung durchaus zulässig und entspricht der gängigen Praxis des Baudepartementes.
2.4 Zu prüfen bleibt, ob die vorläufige Beurteilung in einem verfrüh- ten Zeitpunkt erfolgte. Die Rekurrentin behauptet unter Hinweis auf ei- nen Verwaltungsgerichtsentscheid (VerwGE B 2013/116 vom 14. Mai 2014 Erw. 2.6.3), dem Vorwurf der Befangenheit entgehe nur, wer die vorläufige Beurteilung zu einem Zeitpunkt mitteile, in dem das Verfah- ren inklusiv eines allfälligen Augenscheins und weiterer Beweisabnah-
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men vollständig durchgeführt und somit entscheidreif sei; erst in die- sem Stadium sei es möglich, sich eine Meinung auf Grund der voll- ständigen Aktenlage zu bilden.
Die Rekurrentin lässt ausser Acht, dass die Sachverhaltsfeststellung nach der im Schreiben vom 4. Februar 2020 wiedergegeben Einschät- zung abgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 12 Abs. 1 VRP die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsor- gan den Sachverhalt ermittelt und die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise erhebt. Ob bei- spielsweise ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäs- sen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zwei- felsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Weitere Beweisabnahmen, wie insbesondere die Durchführung eines Augenscheins, sind vorliegend nicht angezeigt.
Die Sachverhaltsabklärungen waren somit im Zeitpunkt des Schrei- bens vom 4. Februar 2020 abgeschlossen. Der Sachbearbeiter konnte deshalb auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Verfahrensablaufs in diesem Schreiben den Verfahrensbeteiligten seine vorläufige Beur- teilung zukommen lassen und der Rekurrentin – zur allfälligen Beile- gung der Auseinandersetzung mit dem AFU – nahelegen, dem AFU das Pflichtenheft zu unterbreiten.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich des zuständigen Verfahrensleiters der Rechtsabteilung, B.___, keine zum Ausstand verpflichtende Befangenheit nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP vorliegt. Dementsprechend ist das Ausstandsbegehren abzuweisen und auf die anbegehrte Übertragung der weiteren Bearbeitung des Rekursver- fahrens an einen anderen Mitarbeiter der Rechtsabteilung zu verzich- ten.
3.
Die Rekurrentin beantragt zudem, die mit Schreiben vom 4. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 angesetzte Frist sei ihr abzunehmen und erforderlichenfalls durch den neu ernannten Verfahrensleiter neu an- zusetzen.
3.1 Die an die Adresse der Rekurrentin ergangene Anregung, dem AFU ein Pflichtenheft zu unterbreiten, damit sich das AFU auf entspre- chenden Antrag in einer Kostenverteilungsverfügung auch über den Kostenanteil der Rekurrentin äussern könnte, gründet einerseits im Umstand, dass die Rekurrentin im Rekursverfahren ihre Überzeugung zum Ausdruck brachte, es seien auf Grundstück Nr. 001 keine Altlas- ten vorhanden. Sollte dies tatsächlich der Fall sein und sich der Ver- dachtsgrund nicht erhärten, würden der Rekurrentin die mit einer Bo- denuntersuchung einhergehenden Kosten vollumfänglich ersetzt. Da- rauf wurde am Ende des Schreibens vom 4. Februar 2020 ausdrück- lich hingewiesen.
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Anderseits wurde der Rekurrentin mit der Anregung die Möglichkeit eingeräumt, die Verfahrenskosten tief zu halten, zumal die mit der Bo- denuntersuchung einhergehenden Kosten bei einem abschlägigen Rekursentscheid ohnehin anfallen würden, wenn die Rekurrentin mit ihrem Grundstück aus dem Verdachtskataster entlassen werden möchte.
3.2 Indessen besteht für das Rekursverfahren keine Notwendigkeit, dem AFU das Pflichtenheft zu unterbreiten, zumal der Ausgang des Rekursverfahrens – wie unter Erwägung 2.3 aufgezeigt – nicht von dieser Bereitschaft abhängt. Vor diesem Hintergrund wird auf eine Ab- nahme der Frist und deren Neuansetzung verzichtet. Es steht der Re- kurrentin frei, die Erklärung trotzdem noch zeitnah vorzunehmen, zu- mal mit dem zwischenzeitlichen Ablauf der Frist keine Verwirkungs- folge verbunden ist. Aufgrund der abgeschlossenen Sachverhaltsab- klärungen ergeht in Rekursverfahren Nr. 19-3453 somit als nächstes der Rekursentscheid.
4.
Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Die amtlichen Kosten für diesen Zwischenentscheid werden in Anwendung von Ziff. 20.13.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Entspre- chend der Abweisung des Ausstandsbegehrens sind sie von der Re- kurrentin zu tragen.
5.
Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
5.2 Weil die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
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Entscheid 1.
a) Das Austandsbegehren gegen den Mitarbeiter der Rechtsabteilung, B.___, wird abgewiesen.
b) Auf die Übertragung der Bearbeitung des Rekursverfahrens Nr. 19-3453 an einen anderen Mitarbeiter der Rechtsabteilung sowie die Abnahme der im Schreiben vom 4. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 angesetzten Frist und deren Neuansetzung wird im Sinn der Er- wägungen verzichtet.
2.
A.___, Z.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–.
3.
Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat