Sachverhalt
A.
Die L.___ AG, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Z.___, an der M.___strasse im Westen von Z.___. Das Grund- stück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom
7. Dezember 1998 in der Gewerbe-Industriezone (GI A) zwischen der N.___strasse und der M.___strasse. Es wird zurzeit als Werk- und Ab- stellplatz genutzt. Der nördlich an das Grundstück Nr. 001 angren- zende Bereich auf Grundstück Nr. 002 ist bewaldet, wobei die Wald- grenze auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze verläuft.
Orthofoto 2019 (Quelle Geoportal)
Ausschnitt aus dem Zonenplan mit der vom Kantonsforstamt festgelegten Wald- grenze (Quelle Geoportal)
Grundstück Nr. 001 N.___strasse M.___strasse Waldgrenze Stockgrenze
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 3/13
B.
a) Mit Baugesuch vom 24. Mai 2018 beantragte die K.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Mobil- funkanlage. Nach den Projektplänen soll ein 25 m hoher Mast mit den weiteren Teilen der Anlage im östlichen Bereich von Grundstück Nr. 001 errichtet werden. Im Baugesuchsformular G11 wurde ange- führt, dass die Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie liegen.
Auszug aus den Projektplänen (Mst. 1:500)
b) Innert der Auflagefrist vom 27. Juni bis 10. Juli 2018 gingen insgesamt zehn öffentlich-rechtliche Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein, wobei einzelne Einsprecher auch privatrechtliche Einsprachen erhoben.
c) Mit Beschluss vom 19. März 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gleichen- tags wies er in einem separaten Einspracheentscheid die öffentlich- rechtlichen Einsprachen ab und verwies die privatrechtlichen Einspra- chen auf den Zivilrechtsweg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mobilfunkanlage halte den Anlagegrenzwert an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ein. Überdies liege keine Verunstaltung vor. Auch werde der Bauherrschaft auf dem Baugrund- stück mit mittlerer Rutschgefahr die Auflage erteilt, die Fundation so zu erstellen, dass die Baute den Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz gegen Naturgefahren genüge. In den Erwägungen zum Einspracheentscheid wurde weiter ausgeführt, dass der gegen- über Wäldern nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c des Planungs- und Baugeset- zes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) geltende Mindestabstand von 15 m ab Stockgrenze durch die untergeordneten Bauteile der Mobilfunkan- lage zwar unterschritten werde. Jedoch lasse sich eine Ausnahmebe- willigung nach Art. 108 PBG rechtfertigen, weil die Mobilfunkanlage auf einem bestehenden Werkplatz zu liegen komme und durch den Sendemast
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 4/13
S.___weg vom Wald getrennt sei. Aufgrund dieser besonderen Ver- hältnisse erweise sich die Ausnahmebewilligung als zulässig, weil sie nicht gegen den Zweck des Waldabstands verstosse, keine überwie- genden öffentlichen Interessen verletzt seien und die Nachbarschaft nicht unzulässig benachteiligt werde.
C.
a) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ als Mitglie- der der Stockwerkeigentümergemeinschaft N.___strasse 5 mit Schrei- ben vom 3. April 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19-2871; im Folgenden Rekurs 1) mit dem sinngemässen Antrag die Baubewilligung aufzuheben.
b) Weiter erhoben C.___ und D.___ als Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft N.___strasse 5 mit Schreiben vom 8. April 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19- 2875; im Folgenden Rekurs 2). Es wird sinngemäss beantragt, die Baubewilligung und der Einspracheentscheid seien zur Überarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
c) Auch F.___ und G.___ erhoben als Miteigentümer des Grundstücks Nr. 002, für sich und E.___ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 003), mit Schreiben vom 9. April 2019 Rekurs beim Baudeparte- ment (Verfahren Nr. 19-2973; im Folgenden Rekurs 3). Hierbei bean- tragen sie sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligung und des Ein- spracheentscheids.
d) Schliesslich erhoben auch H.___ und J.___ als Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft N.___strasse 3, vertreten durch lic.iur. Michael P. Sutter und lic.iur. Thomas Elmiger, Rechtsanwälte, Dübendorf, am 9. April 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19-3013; im Folgenden Rekurs 4). Sie stellen folgende Anträge:
1. Die Verfügung des Gemeinderats Z.___ vom 19. März 2019 (Geschäft-Nr. 2019-070 betreffend Erteilung der Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkantenne auf GS Nr. 001 sowie der Beschluss des Gemeinde- rats Z.___ vom 19. März 2019 (Geschäft-Nr. 2019-078 betr. Einsprachen) seien aufzuheben. 2. Es sei der privaten Rekursgegnerin die Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennen-Anlage auf GS Nr. 001 zu verweigern. 3.
a) Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Auflage, die in den Baubewilligungsplänen eingetragenen Masse sowie die angegebenen elektrischen Feldstär- ken auf Kosten der privaten Rekursgegnerin durch ei- nen Ingenieur nachmessen und gegebenenfalls be- richtigen zu lassen und anschliessender Neubeurtei- lung zurückzuweisen;
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 5/13
b) Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. (…) 5. Es sei ein Augenschein an Ort und Stelle durchzufüh- ren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich MWST auf der Parteientschädigung) zulasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird unter anderem geltend gemacht, der Waldab- stand betrage lediglich 12,47 m und die vorgeschriebenen 15 m wür- den somit deutlich unterschritten. Die seitens der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands er- weise sich als unrechtmässig, weil ein Dispens nur beim Vorliegen be- sonderer Verhältnisse hätte erteilt werden dürfen. Die Überlegungen zur Begründung der Ausnahmebewilligung seien rudimentär und all- gemein gehalten und würden für eine Vielzahl von Fällen zutreffen. Es sei dabei nicht einzusehen, inwiefern die Errichtung einer Mobilfunk- antenne auf einem Werkplatz, der durch eine Strasse vom Wald ge- trennt werde, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnte. Es sei ohne weiteres möglich, die Antenne an einem geeigne- teren Standort zu errichten. Weiter komme hinzu, dass die Ausnahme- bewilligung keinen Eingang in das Dispositiv des angefochtenen Be- schlusses und der Dispens in der eigentlichen Baubewilligung keine Erwähnung gefunden habe. Damit sei die Bewilligung materiell und formell unrechtmässig.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, die Rekurse unter Kostenfolge abzuweisen, so- weit auf diese einzutreten sei. Zur Begründung wird zum unterschrit- tenen Waldabstand geltend gemacht, es werde bestritten, dass es sich bei der Fläche in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. 004 um Wald im Sinn des Waldgesetzes handle. Selbst wenn der Abstand zwischen dem Antennenstandort und dem Wald bei der nordwestli- chen Ecke des Grundstücks Nr. 004 nur 12,47 m betragen würde, so erweise sich die mit Erwägung 5 des angefochtenen Beschlusses be- gründete Ausnahmebewilligung als rechtmässig. Diese sei zulässig, wenn sie nicht gegen den Sinn und den Zweck der Waldabstandsvor- schrift verstosse. Dem Waldabstand komme die Funktion zu, wald- nahe Bauten und deren Bewohner gegen Schädigung durch Wind- wurf, sowie gegen Schatten und Windwurf zu schützen. Darüber hin- aus schütze er den Wald vor Brandgefahr. Weil die Mobilfunkanlage nicht bewohnt werde und Schädigungen aufgrund deren Schmalheit durch Windwurf, Schatten und Feuchtigkeit ausgeschlossen seien, verstosse die Bewilligung der Mobilfunkanlage nicht gegen die Wald-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 6/13
abstandsvorschrift. Weil sie überdies auf einem bestehenden Werk- platz zu liegen komme und durch den S.___weg vom Wald getrennt werde, könne eine Brandgefahr für den Wald ausgeschlossen werden. Bei alledem sei nicht erkennbar, welche überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt würden und wie die Nachbarschaft unzumutbar be- nachteiligt werde. Zudem sei es nicht notwendig, dass eine Ausnah- mebewilligung im Dispositiv ausdrücklich erwähnt werde. Dies könne sich auch aus den Erwägungen ergeben.
b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz, die Re- kurse abzuweisen. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Be- schluss verwiesen.
c) In den Amtsberichten vom 21. August 2019 äussert sich das Amt für Umwelt (AFU) zu den Rügen der Rekurrenten im Zusammenhang mit dem Vollzug der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV). Das AFU kommt hierbei zum Schluss, dass das Bauvorhaben die Vorgaben der Verordnung einhalte.
d) Mit Eingabe vom 18. November 2019 stellen die Rekurrenten 4 das Ergebnis des Amtsberichts vom 21. August 2019 in Frage. Aus- serdem halten sie den Ausführungen der Rekursgegnerin zum unter- schrittenen Waldabstand entgegen, die Ausnahmebewilligung bedürfe nach Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG der Zustimmung der zuständigen kan- tonalen Stelle. Weil diese unbestrittenermassen nicht vorliege, sei die Ausnahmebewilligung mangels Zuständigkeit der erteilenden Behörde nichtig.
e) Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 teilt der zuständige Sachbear- beiter der instruierenden Rechtsabteilung den Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung mit, dass die nach Art. 108 Abs. 4 Bst. b RPG erforderliche Zustimmung der kantonalen Behörde für eine Ausnahmebewilligung vom Waldabstand fehle und dieser Mangel im Rekursverfahren nicht geheilt werde könne.
f) Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 führt die Rekursgegnerin durch ihren Vertreter aus, das Kantonsforstamt habe mit Schreiben vom
9. November 2018 bestätigt, dass die neue Mobilfunkanlage den ge- setzlichen Waldabstand einhalte. Eine Unterschreitung des Waldab- stands wäre dem Kantonsforstamt aufgefallen, womit dieses sinnge- mäss für die Unterschreitung des Waldabstands eine Ausnahmebewil- ligung erteilt habe.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 7/13
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die vier Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusam- menhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
E. 1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
E. 1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die vier Rekurse ist einzutreten.
E. 2 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einspracheentscheid und der Baubewilligungsentscheid ergingen am 19. März 2019. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, so- fern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entspre- chende Baureglement zur Anwendung.
E. 3 Die Rekurrenten 4 beantragen die Durchführung eines Augenscheins.
E. 3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsa- che nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchfüh- rung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augen-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 8/13
schein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behaup- tungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen ge- boten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfas- sende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erhei- schen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966; B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50 ff.).
E. 3.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Baugesuchsakten und -plänen, den übrigen Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Der Antrag auf Durchführung eines Augen- scheins ist deshalb abzulehnen.
E. 4 Die Rekurrenten 4 machen geltend, das Bauvorhaben verletze die Waldabstandsvorschriften.
E. 4.1 Zunächst ergibt sich, dass an der Grenze zwischen Bau- und Nichtbauzonen ein statischer Waldbegriff gilt (Art. 13 des Bundesge- setzes über den Wald, SR 921.0). Dies hat zur Folge, dass die festge- setzte Waldgrenze im Nachhinein durch die tatsächliche Entwicklung der Bestockung nicht verändert wird. Waldgrenzen, die in einem Wald- feststellungsverfahren festgestellt worden sind, werden in den Nut- zungsplänen eingetragen.
Unbestritten ist, dass auf dem nördlich gelegenen Grundstück Nr. 005 der Wald bis an die Grenze des Baugrundstücks reicht. Dies ergibt sich durch die vorgenommene Waldfeststellung im Rahmen des heute gültigen Zonenplans. Dabei wurde die Waldgrenze entlang der Bauzonengrenze und im Besonderen im Bereich von Grundstück Nr. 001 durch das Kantonsforstamt verbindlich festgelegt und von der Genehmigung durch das Baudepartement vom 7. Dezember 1998 erfasst. Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin spielt es demgegenüber keine Rolle, dass auf dem östlich angrenzenden Grundstück Nr. 004 im nordwestlichen Bereich kein Wald besteht. Dies mag zwar zutreffend sein, ist für die Bestimmung des vorliegend massgeblichen Waldabstands gegenüber dem Wald auf Grundstück Nr. 005 aber ohnehin nicht von Bedeutung. Hinsichtlich des Bestands von Wald und der für den Waldabstand massgebenden Stockgrenze auf Grundstück Nr. 005 ist somit auf die geltenden Pläne aus dem Jahr 1998 abzustellen. Dabei ergibt sich, dass der Wald bis an die Grenze zu Grundstück Nr. 001 reicht.
E. 4.2 Nach Art. 91 Abs. 1 PBG beträgt der Mindestabstand gegenüber Wäldern ab Stockgrenze 5 Meter für Strassen (Bst. a), 2 Meter für leicht befestigte Naturstrassen, die ohne Terrainveränderungen er- stellt werden (Bst. b) und 15 Meter für die übrigen Bauten und Anlagen
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 9/13
(Bst. c). Mit dem Waldabstand soll der Wald erhalten und vor natürli- cher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden. Gleichzeitig soll der Waldabstand die Bewohnerinnen und Bewohner von Bauten vor Schatten und Windwurf schützen und den Waldrand als Teil des Land- schaftsbilds erhalten. Schliesslich soll der Waldabstand eine zweck- mässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds ermöglichen, Waldbrände verhindern und die ökologisch wertvollen Waldränder er- halten. Der Wald ist immer dann beeinträchtigt, wenn eine oder meh- rere der im Gesetz genannten Schutzfunktionen des Walds ernsthaft gefährdet erscheinen und eine solche Beeinträchtigung wahrschein- lich zu erwarten ist. Eine aktuelle und konkrete Gefährdung muss nicht vorliegen. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Erteilung gene- reller Ausnahmebewilligungen in Nutzungsplänen oder bei der Bewil- ligung individueller Ausnahmen zu beachten (W. RITTER, in: Bereu- ter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 91 N 5 f.).
E. 4.3 Bereits im Baugesuch zeigte die Rekursgegnerin an, dass die Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie liegen. Damit war sich die Rekursgegnerin bewusst, dass die nördlich der Anlage vorhandene Bestockung auf dem Nachbargrundstück Nr. 005 als Wald im Sinn der Gesetzgebung zu betrachten ist. Wie aufgezeigt ergibt sich dies auch aus dem geltenden Zonenplan mit der darin enthaltenen Wald- und Stockgrenze. Aus der nachfolgenden Skizze erhellt, dass die Anlage im nördlichen Bereich mit ihrer 2 m hohen Umzäunung bloss einen Waldabstand von rund 12,70 m einhält. Denn selbst wenn der eigentliche Mast der Mobilfunkanlage gegebenenfalls einen Ab- stand von 15 m einhalten würde (was offenbleiben kann) ist von Be- deutung, dass nördlich des Masten (und somit klarerweise im Waldab- stand) weitere Teile der Anlage (technische Geräte, Zaun) errichtet werden sollen. Damit unterschreitet die Anlage insgesamt den gesetz- lich vorgeschriebenen Waldabstand deutlich um rund 2,30 m.
Skizze mit Berechnung zum Waldabstand
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 10/13
Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Rekursgegnerin, wonach das Amt für Umwelt am 9. November 2018 im Rahmen seiner Überprüfung auf eine Stellungnahme des Kantonsforstamtes verwiesen hatte, wonach der Waldabstand der neuen Mobilfunkanlage 15 m betrage und der gesetzliche Waldabstand damit eingehalten sei (siehe dazu Nr. 2 der Vorakten). Diese Feststellung trifft lediglich für den Sendemast, nicht aber für die dazu gehörenden weiteren Teile der Anlage zu, welche offenkundig innerhalb des Waldabstands errichtet werden sollen. Eine eingehende Überprüfung zur Einhaltung des Waldabstands hinsichtlich aller Anlageteile erfolgte durch das Kantonsforstamt soweit ersichtlich nicht. Es steht damit fest, dass das Bauvorhaben mit seinen dazu gehörenden Bestandteilen nördlich des Sendemasts den gesetzlichen Waldabstand unterschreitet.
E. 5 Nachdem feststeht, dass sich das Bauvorhaben zu einem wesentli- chen Teil im Waldabstand befindet, ist nachfolgend zu prüfen, ob hier- für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 PBG erteilt wurde. Gege- benenfalls ist weiter zu prüfen, ob diese Ausnahmebewilligung zu Recht gewährt wurde.
E. 5.1 Eine Ausnahmebewilligung kann nur bei Vorliegen einer Aus- nahmesituation erteilt werden. Allgemeine Gründe, die sich praktisch immer anführen lassen, stellen keine besonderen Verhältnisse dar und sind nicht zu berücksichtigen. Die Ausnahmebestimmung soll eine Ausnahme bleiben, weswegen besondere Verhältnisse eher restriktiv anzunehmen sind (M. LOOSER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kom- mentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 108 N 56). Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmebe- willigung ist die Baubehörde. Der Entscheid über die Zustimmung zur Ausnahmebewilligung muss in der Baubewilligung angemessen be- gründet werden. Ungenügend ist eine Begründung, die lediglich fest- hält, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt seien (M. LOOSER, a.a.O., Art. 108 N 16; B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 741). Nach Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG bedarf eine Ausnahmebewilligung den Waldabstand betreffend, der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde. Nach Art. 8 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) ist hierfür das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (abgekürzt AREG) zuständig. Die Genehmigung als Gültigkeitserfor- dernis ist mithin für die Rechtskraft der Ausnahmebewilligung konsti- tutiv. Kommunale Baubewilligungen, die ohne die erforderliche Zu- stimmung oder Genehmigung durch die kantonale Behörde erteilt wur- den, entfalten keine Rechtswirkungen beziehungsweise sind unter be- stimmten Voraussetzungen sogar nichtig (GVP 2001 Nr. 94).
E. 5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in den Erwägungen zum Ein- spracheentscheid vom 19. März 2019 ausgeführt, dass der Waldab- stand zwar unterschritten werde, sich eine Ausnahmebewilligung aber rechtfertige. Aufgrund der besonderen Verhältnisse (Mobilfunkanlage
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 11/13
komme auf einem bestehenden Werkplatz zu liegen und werde durch den S.___weg vom Wald getrennt) erweise sich die Ausnahmebewilli- gung als zulässig, weil sie nicht gegen den Zweck des Waldabstands verstosse, keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletze und die Nachbarschaft nicht unzulässig benachteilige.
Mit diesen Ausführungen im Rahmen des Einspracheentscheids hat die Vorinstanz die Rügen der damaligen Einsprecher, der Waldab- stand werde verletzt, abgehandelt und aufgezeigt, weshalb aus ihrer Sicht die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands bzw. eine Ausnahmebewilligung zulässig und die erhobenen Rügen unbegrün- det seien. Mit diesen Erwägungen hat sie aber noch keine Ausnahme- bewilligung erteilt. Weitere Ausführungen – insbesondere auch in der separat erteilten Baubewilligung – fehlen komplett. Die Vorinstanz hat sich somit damit begnügt, auszuführen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vorliegend gegeben wären. Es wurde aber dadurch keine Ausnahmebewilligung erteilt. Somit hätte das Bauvor- haben den ordentlichen Waldabstand von 15 m (Art. 91 Abs. 1 Bst. c PBG) einzuhalten. Wie dargelegt ist dies aber nicht der Fall und ver- letzt das Bauvorhaben mit einem Waldabstand von lediglich rund 12,70 m die Wandabstandsvorschriften. Entsprechend sind die Re- kurse schon aus diesem Grund gutzuheissen und die streitige Baube- willigung aufzuheben.
E. 5.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. März 2019 eine Ausnahmebewilligung zur Un- terschreitung des Waldabstands erteilt hätte, ist zu bedenken, dass eine solche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG zwingend der Zustimmung des AREG bedurft hätte. Eine solche Zu- stimmung liegt unbestrittenermassen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin kann auch keine rechtsgültige Zustimmung des Kantonsforstamtes angenommen werden. Dabei würde es sich zum Vornherein um eine Zustimmung einer nicht zuständigen Stelle han- deln. Für die Zustimmung ist, gestützt auf die Verordnungsbestim- mung, ausschliesslich das AREG zuständig. Entsprechend könnte eine solche Baubewilligung – mit erteilter Ausnahmebewilligung – mangels Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle keine Rechtswirkung entfalten. Entsprechend wird die Vorinstanz – sofern sie weiterhin die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beabsichtigt – vorgängig die Zustimmung des AREG einzuholen haben. Die Angele- genheit ist somit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. März 2019 be- reits aufgrund einer fehlenden Ausnahmebewilligung zur Unterschrei- tung des Waldabstands aufzuheben sind und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird, nach Einholung der Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unter-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 12/13
schreitung des Waldabstands beim AREG, erneut über das Bauvorha- ben zu entscheiden haben. Die Rekurse erweisen sich als begründet und sind im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Bauvorhaben noch weitere Hindernisse entgegenstehen.
E. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid bei noch offenem Ausgang ist nach der Praxis des Verwal- tungsgerichtes nicht von einem teilweisen Obsiegen auszugehen. Vielmehr gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 Erw. 5; vgl. auch A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 98bis N 17). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden.
E. 7.2 Die von B.___ am 23. April 2019, von C.___ am 18. April 2019, von F.___ am 18. April 2019 und von der Schmid Sutter Rechtsanwälte AG, Dübendorf, am 17. April 2019 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'800.– sind zurückzuerstatten.
E. 8 Die Rekurrenten 4 und die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
E. 8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
E. 8.2 Die Rekurrenten 4 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von der Rekurs- gegnerin zu bezahlen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 13/13
E. 8.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs 1 (Verfahren Nr. 19-2871) von A.___ und B.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Rekurs 2 (Verfahren Nr. 19-2875) von C.___ und D.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
c) Der Rekurs 3 (Verfahren Nr. 19-2973) von F.___ und G.___ sowie E.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
d) Der Rekurs 4 (Verfahren Nr. 19-3013) von H.___ und J.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
e) Die Baubewilligung Nr. 2019-079 und der Einspracheentscheid Nr. 2019-078 des Gemeinderates Z.___ vom 19. März 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den Gemeinderat Z.___ zurückgewiesen.
2.
a) Die K.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Die von B.___ am 23. April 2019, von C.___ am 18. April 2019, von F.___ am 18. April 2019 und von der Schmid Sutter Rechtsanwälte AG, Dübendorf, am 17. April 2019 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'800.– werden zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren von H.___ und J.___ um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird gutgeheissen. Die K.___ entschädigt H.___ und J.___ ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Das Begehren der K.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Dispositiv
- 1.1 Die vier Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusam- menhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30). 1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die vier Rekurse ist einzutreten.
- Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einspracheentscheid und der Baubewilligungsentscheid ergingen am 19. März 2019. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, so- fern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entspre- chende Baureglement zur Anwendung.
- Die Rekurrenten 4 beantragen die Durchführung eines Augenscheins. 3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsa- che nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchfüh- rung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augen- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 8/13 schein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behaup- tungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen ge- boten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfas- sende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erhei- schen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966; B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50 ff.). 3.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Baugesuchsakten und -plänen, den übrigen Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Der Antrag auf Durchführung eines Augen- scheins ist deshalb abzulehnen.
- Die Rekurrenten 4 machen geltend, das Bauvorhaben verletze die Waldabstandsvorschriften. 4.1 Zunächst ergibt sich, dass an der Grenze zwischen Bau- und Nichtbauzonen ein statischer Waldbegriff gilt (Art. 13 des Bundesge- setzes über den Wald, SR 921.0). Dies hat zur Folge, dass die festge- setzte Waldgrenze im Nachhinein durch die tatsächliche Entwicklung der Bestockung nicht verändert wird. Waldgrenzen, die in einem Wald- feststellungsverfahren festgestellt worden sind, werden in den Nut- zungsplänen eingetragen. Unbestritten ist, dass auf dem nördlich gelegenen Grundstück Nr. 005 der Wald bis an die Grenze des Baugrundstücks reicht. Dies ergibt sich durch die vorgenommene Waldfeststellung im Rahmen des heute gültigen Zonenplans. Dabei wurde die Waldgrenze entlang der Bauzonengrenze und im Besonderen im Bereich von Grundstück Nr. 001 durch das Kantonsforstamt verbindlich festgelegt und von der Genehmigung durch das Baudepartement vom 7. Dezember 1998 erfasst. Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin spielt es demgegenüber keine Rolle, dass auf dem östlich angrenzenden Grundstück Nr. 004 im nordwestlichen Bereich kein Wald besteht. Dies mag zwar zutreffend sein, ist für die Bestimmung des vorliegend massgeblichen Waldabstands gegenüber dem Wald auf Grundstück Nr. 005 aber ohnehin nicht von Bedeutung. Hinsichtlich des Bestands von Wald und der für den Waldabstand massgebenden Stockgrenze auf Grundstück Nr. 005 ist somit auf die geltenden Pläne aus dem Jahr 1998 abzustellen. Dabei ergibt sich, dass der Wald bis an die Grenze zu Grundstück Nr. 001 reicht. 4.2 Nach Art. 91 Abs. 1 PBG beträgt der Mindestabstand gegenüber Wäldern ab Stockgrenze 5 Meter für Strassen (Bst. a), 2 Meter für leicht befestigte Naturstrassen, die ohne Terrainveränderungen er- stellt werden (Bst. b) und 15 Meter für die übrigen Bauten und Anlagen Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 9/13 (Bst. c). Mit dem Waldabstand soll der Wald erhalten und vor natürli- cher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden. Gleichzeitig soll der Waldabstand die Bewohnerinnen und Bewohner von Bauten vor Schatten und Windwurf schützen und den Waldrand als Teil des Land- schaftsbilds erhalten. Schliesslich soll der Waldabstand eine zweck- mässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds ermöglichen, Waldbrände verhindern und die ökologisch wertvollen Waldränder er- halten. Der Wald ist immer dann beeinträchtigt, wenn eine oder meh- rere der im Gesetz genannten Schutzfunktionen des Walds ernsthaft gefährdet erscheinen und eine solche Beeinträchtigung wahrschein- lich zu erwarten ist. Eine aktuelle und konkrete Gefährdung muss nicht vorliegen. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Erteilung gene- reller Ausnahmebewilligungen in Nutzungsplänen oder bei der Bewil- ligung individueller Ausnahmen zu beachten (W. RITTER, in: Bereu- ter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 91 N 5 f.). 4.3 Bereits im Baugesuch zeigte die Rekursgegnerin an, dass die Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie liegen. Damit war sich die Rekursgegnerin bewusst, dass die nördlich der Anlage vorhandene Bestockung auf dem Nachbargrundstück Nr. 005 als Wald im Sinn der Gesetzgebung zu betrachten ist. Wie aufgezeigt ergibt sich dies auch aus dem geltenden Zonenplan mit der darin enthaltenen Wald- und Stockgrenze. Aus der nachfolgenden Skizze erhellt, dass die Anlage im nördlichen Bereich mit ihrer 2 m hohen Umzäunung bloss einen Waldabstand von rund 12,70 m einhält. Denn selbst wenn der eigentliche Mast der Mobilfunkanlage gegebenenfalls einen Ab- stand von 15 m einhalten würde (was offenbleiben kann) ist von Be- deutung, dass nördlich des Masten (und somit klarerweise im Waldab- stand) weitere Teile der Anlage (technische Geräte, Zaun) errichtet werden sollen. Damit unterschreitet die Anlage insgesamt den gesetz- lich vorgeschriebenen Waldabstand deutlich um rund 2,30 m. Skizze mit Berechnung zum Waldabstand Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 10/13 Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Rekursgegnerin, wonach das Amt für Umwelt am 9. November 2018 im Rahmen seiner Überprüfung auf eine Stellungnahme des Kantonsforstamtes verwiesen hatte, wonach der Waldabstand der neuen Mobilfunkanlage 15 m betrage und der gesetzliche Waldabstand damit eingehalten sei (siehe dazu Nr. 2 der Vorakten). Diese Feststellung trifft lediglich für den Sendemast, nicht aber für die dazu gehörenden weiteren Teile der Anlage zu, welche offenkundig innerhalb des Waldabstands errichtet werden sollen. Eine eingehende Überprüfung zur Einhaltung des Waldabstands hinsichtlich aller Anlageteile erfolgte durch das Kantonsforstamt soweit ersichtlich nicht. Es steht damit fest, dass das Bauvorhaben mit seinen dazu gehörenden Bestandteilen nördlich des Sendemasts den gesetzlichen Waldabstand unterschreitet.
- Nachdem feststeht, dass sich das Bauvorhaben zu einem wesentli- chen Teil im Waldabstand befindet, ist nachfolgend zu prüfen, ob hier- für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 PBG erteilt wurde. Gege- benenfalls ist weiter zu prüfen, ob diese Ausnahmebewilligung zu Recht gewährt wurde. 5.1 Eine Ausnahmebewilligung kann nur bei Vorliegen einer Aus- nahmesituation erteilt werden. Allgemeine Gründe, die sich praktisch immer anführen lassen, stellen keine besonderen Verhältnisse dar und sind nicht zu berücksichtigen. Die Ausnahmebestimmung soll eine Ausnahme bleiben, weswegen besondere Verhältnisse eher restriktiv anzunehmen sind (M. LOOSER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kom- mentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 108 N 56). Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmebe- willigung ist die Baubehörde. Der Entscheid über die Zustimmung zur Ausnahmebewilligung muss in der Baubewilligung angemessen be- gründet werden. Ungenügend ist eine Begründung, die lediglich fest- hält, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt seien (M. LOOSER, a.a.O., Art. 108 N 16; B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 741). Nach Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG bedarf eine Ausnahmebewilligung den Waldabstand betreffend, der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde. Nach Art. 8 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) ist hierfür das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (abgekürzt AREG) zuständig. Die Genehmigung als Gültigkeitserfor- dernis ist mithin für die Rechtskraft der Ausnahmebewilligung konsti- tutiv. Kommunale Baubewilligungen, die ohne die erforderliche Zu- stimmung oder Genehmigung durch die kantonale Behörde erteilt wur- den, entfalten keine Rechtswirkungen beziehungsweise sind unter be- stimmten Voraussetzungen sogar nichtig (GVP 2001 Nr. 94). 5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in den Erwägungen zum Ein- spracheentscheid vom 19. März 2019 ausgeführt, dass der Waldab- stand zwar unterschritten werde, sich eine Ausnahmebewilligung aber rechtfertige. Aufgrund der besonderen Verhältnisse (Mobilfunkanlage Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 11/13 komme auf einem bestehenden Werkplatz zu liegen und werde durch den S.___weg vom Wald getrennt) erweise sich die Ausnahmebewilli- gung als zulässig, weil sie nicht gegen den Zweck des Waldabstands verstosse, keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletze und die Nachbarschaft nicht unzulässig benachteilige. Mit diesen Ausführungen im Rahmen des Einspracheentscheids hat die Vorinstanz die Rügen der damaligen Einsprecher, der Waldab- stand werde verletzt, abgehandelt und aufgezeigt, weshalb aus ihrer Sicht die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands bzw. eine Ausnahmebewilligung zulässig und die erhobenen Rügen unbegrün- det seien. Mit diesen Erwägungen hat sie aber noch keine Ausnahme- bewilligung erteilt. Weitere Ausführungen – insbesondere auch in der separat erteilten Baubewilligung – fehlen komplett. Die Vorinstanz hat sich somit damit begnügt, auszuführen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vorliegend gegeben wären. Es wurde aber dadurch keine Ausnahmebewilligung erteilt. Somit hätte das Bauvor- haben den ordentlichen Waldabstand von 15 m (Art. 91 Abs. 1 Bst. c PBG) einzuhalten. Wie dargelegt ist dies aber nicht der Fall und ver- letzt das Bauvorhaben mit einem Waldabstand von lediglich rund 12,70 m die Wandabstandsvorschriften. Entsprechend sind die Re- kurse schon aus diesem Grund gutzuheissen und die streitige Baube- willigung aufzuheben. 5.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. März 2019 eine Ausnahmebewilligung zur Un- terschreitung des Waldabstands erteilt hätte, ist zu bedenken, dass eine solche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG zwingend der Zustimmung des AREG bedurft hätte. Eine solche Zu- stimmung liegt unbestrittenermassen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin kann auch keine rechtsgültige Zustimmung des Kantonsforstamtes angenommen werden. Dabei würde es sich zum Vornherein um eine Zustimmung einer nicht zuständigen Stelle han- deln. Für die Zustimmung ist, gestützt auf die Verordnungsbestim- mung, ausschliesslich das AREG zuständig. Entsprechend könnte eine solche Baubewilligung – mit erteilter Ausnahmebewilligung – mangels Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle keine Rechtswirkung entfalten. Entsprechend wird die Vorinstanz – sofern sie weiterhin die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beabsichtigt – vorgängig die Zustimmung des AREG einzuholen haben. Die Angele- genheit ist somit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. März 2019 be- reits aufgrund einer fehlenden Ausnahmebewilligung zur Unterschrei- tung des Waldabstands aufzuheben sind und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird, nach Einholung der Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unter- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 12/13 schreitung des Waldabstands beim AREG, erneut über das Bauvorha- ben zu entscheiden haben. Die Rekurse erweisen sich als begründet und sind im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Bauvorhaben noch weitere Hindernisse entgegenstehen.
- 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid bei noch offenem Ausgang ist nach der Praxis des Verwal- tungsgerichtes nicht von einem teilweisen Obsiegen auszugehen. Vielmehr gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 Erw. 5; vgl. auch A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 98bis N 17). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden. 7.2 Die von B.___ am 23. April 2019, von C.___ am 18. April 2019, von F.___ am 18. April 2019 und von der Schmid Sutter Rechtsanwälte AG, Dübendorf, am 17. April 2019 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'800.– sind zurückzuerstatten.
- Die Rekurrenten 4 und die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). 8.2 Die Rekurrenten 4 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von der Rekurs- gegnerin zu bezahlen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 13/13 8.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid
- a) Der Rekurs 1 (Verfahren Nr. 19-2871) von A.___ und B.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. b) Der Rekurs 2 (Verfahren Nr. 19-2875) von C.___ und D.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. c) Der Rekurs 3 (Verfahren Nr. 19-2973) von F.___ und G.___ sowie E.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. d) Der Rekurs 4 (Verfahren Nr. 19-3013) von H.___ und J.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. e) Die Baubewilligung Nr. 2019-079 und der Einspracheentscheid Nr. 2019-078 des Gemeinderates Z.___ vom 19. März 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den Gemeinderat Z.___ zurückgewiesen.
- a) Die K.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. b) Die von B.___ am 23. April 2019, von C.___ am 18. April 2019, von F.___ am 18. April 2019 und von der Schmid Sutter Rechtsanwälte AG, Dübendorf, am 17. April 2019 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'800.– werden zurückerstattet.
- a) Das Begehren von H.___ und J.___ um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird gutgeheissen. Die K.___ entschädigt H.___ und J.___ ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer. b) Das Begehren der K.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Die Vorsteherin Susanne Hartmann Regierungsrätin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-2871 / 19-2875 / 19-2973 / 19-3013 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 23.12.2020 Entscheiddatum: 09.12.2020 BDE 2020 Nr. 119 Art. 91 Abs. 1 und 108 PBG, Art. 13 WaG. Der Einwand, wonach es sich auf dem angrenzenden Grundstück um keinen Wald handle, erweist sich als unbehelflich, zumal die Waldgrenze bereits mit dem Zonenplan festgestellt und im Zonenplan eingetragen wurde (Erw. 3). Die Rekursgegnerin plante ihr Bauvorhaben im Bewusstsein, dass einzelne Teile der Anlage den Waldabstand unterschreiten. Die Vorinstanz setzte sich im Einspracheentscheid in den Erwägungen zwar mit dem Einwand, wonach der Waldabstand unterschritten werde, auseinander. Sie erteilte aber insbesondere in der separat erteilten Baubewilligung keine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands. Weiter kommt hinzu, dass für eine solche Ausnahmebewilligung zwingend die Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation notwendig wäre. Eine solche Zustimmung lag nicht vor. Die Angelegenheit wurde deshalb zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5). BDE 2020 Nr. 119 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Baudepartement
19-2871/19-2875/19-2973/19-3013
Entscheid Nr. 119/2020 vom 9. Dezember 2020 Rekurrenten 1 Rekurrenten 2 Rekurrenten 3 Rekurrenten 4
A.___ und B.___ C.___ und D.___ E.___ vertreten durch F. und G.__ F.___ und G.___ H.___ und J.___ vertreten durch lic.iur. Michael P. Sutter und lic.iur. Thomas Elmiger, Rechtsanwälte, Ueberlandstrasse 103, 8600 Dübendorf gegen Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 19. März 2019) Rekursgegnerin K.___ vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich Betreff Baubewilligung (Neubau Mobilfunkantenne)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 2/13
Sachverhalt A.
Die L.___ AG, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Z.___, an der M.___strasse im Westen von Z.___. Das Grund- stück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom
7. Dezember 1998 in der Gewerbe-Industriezone (GI A) zwischen der N.___strasse und der M.___strasse. Es wird zurzeit als Werk- und Ab- stellplatz genutzt. Der nördlich an das Grundstück Nr. 001 angren- zende Bereich auf Grundstück Nr. 002 ist bewaldet, wobei die Wald- grenze auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze verläuft.
Orthofoto 2019 (Quelle Geoportal)
Ausschnitt aus dem Zonenplan mit der vom Kantonsforstamt festgelegten Wald- grenze (Quelle Geoportal)
Grundstück Nr. 001 N.___strasse M.___strasse Waldgrenze Stockgrenze
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 3/13
B.
a) Mit Baugesuch vom 24. Mai 2018 beantragte die K.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Mobil- funkanlage. Nach den Projektplänen soll ein 25 m hoher Mast mit den weiteren Teilen der Anlage im östlichen Bereich von Grundstück Nr. 001 errichtet werden. Im Baugesuchsformular G11 wurde ange- führt, dass die Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie liegen.
Auszug aus den Projektplänen (Mst. 1:500)
b) Innert der Auflagefrist vom 27. Juni bis 10. Juli 2018 gingen insgesamt zehn öffentlich-rechtliche Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein, wobei einzelne Einsprecher auch privatrechtliche Einsprachen erhoben.
c) Mit Beschluss vom 19. März 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gleichen- tags wies er in einem separaten Einspracheentscheid die öffentlich- rechtlichen Einsprachen ab und verwies die privatrechtlichen Einspra- chen auf den Zivilrechtsweg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mobilfunkanlage halte den Anlagegrenzwert an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ein. Überdies liege keine Verunstaltung vor. Auch werde der Bauherrschaft auf dem Baugrund- stück mit mittlerer Rutschgefahr die Auflage erteilt, die Fundation so zu erstellen, dass die Baute den Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz gegen Naturgefahren genüge. In den Erwägungen zum Einspracheentscheid wurde weiter ausgeführt, dass der gegen- über Wäldern nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c des Planungs- und Baugeset- zes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) geltende Mindestabstand von 15 m ab Stockgrenze durch die untergeordneten Bauteile der Mobilfunkan- lage zwar unterschritten werde. Jedoch lasse sich eine Ausnahmebe- willigung nach Art. 108 PBG rechtfertigen, weil die Mobilfunkanlage auf einem bestehenden Werkplatz zu liegen komme und durch den Sendemast
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 4/13
S.___weg vom Wald getrennt sei. Aufgrund dieser besonderen Ver- hältnisse erweise sich die Ausnahmebewilligung als zulässig, weil sie nicht gegen den Zweck des Waldabstands verstosse, keine überwie- genden öffentlichen Interessen verletzt seien und die Nachbarschaft nicht unzulässig benachteiligt werde.
C.
a) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ als Mitglie- der der Stockwerkeigentümergemeinschaft N.___strasse 5 mit Schrei- ben vom 3. April 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19-2871; im Folgenden Rekurs 1) mit dem sinngemässen Antrag die Baubewilligung aufzuheben.
b) Weiter erhoben C.___ und D.___ als Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft N.___strasse 5 mit Schreiben vom 8. April 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19- 2875; im Folgenden Rekurs 2). Es wird sinngemäss beantragt, die Baubewilligung und der Einspracheentscheid seien zur Überarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
c) Auch F.___ und G.___ erhoben als Miteigentümer des Grundstücks Nr. 002, für sich und E.___ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 003), mit Schreiben vom 9. April 2019 Rekurs beim Baudeparte- ment (Verfahren Nr. 19-2973; im Folgenden Rekurs 3). Hierbei bean- tragen sie sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligung und des Ein- spracheentscheids.
d) Schliesslich erhoben auch H.___ und J.___ als Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft N.___strasse 3, vertreten durch lic.iur. Michael P. Sutter und lic.iur. Thomas Elmiger, Rechtsanwälte, Dübendorf, am 9. April 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19-3013; im Folgenden Rekurs 4). Sie stellen folgende Anträge:
1. Die Verfügung des Gemeinderats Z.___ vom 19. März 2019 (Geschäft-Nr. 2019-070 betreffend Erteilung der Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkantenne auf GS Nr. 001 sowie der Beschluss des Gemeinde- rats Z.___ vom 19. März 2019 (Geschäft-Nr. 2019-078 betr. Einsprachen) seien aufzuheben. 2. Es sei der privaten Rekursgegnerin die Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennen-Anlage auf GS Nr. 001 zu verweigern. 3.
a) Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Auflage, die in den Baubewilligungsplänen eingetragenen Masse sowie die angegebenen elektrischen Feldstär- ken auf Kosten der privaten Rekursgegnerin durch ei- nen Ingenieur nachmessen und gegebenenfalls be- richtigen zu lassen und anschliessender Neubeurtei- lung zurückzuweisen;
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 5/13
b) Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. (…) 5. Es sei ein Augenschein an Ort und Stelle durchzufüh- ren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich MWST auf der Parteientschädigung) zulasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird unter anderem geltend gemacht, der Waldab- stand betrage lediglich 12,47 m und die vorgeschriebenen 15 m wür- den somit deutlich unterschritten. Die seitens der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands er- weise sich als unrechtmässig, weil ein Dispens nur beim Vorliegen be- sonderer Verhältnisse hätte erteilt werden dürfen. Die Überlegungen zur Begründung der Ausnahmebewilligung seien rudimentär und all- gemein gehalten und würden für eine Vielzahl von Fällen zutreffen. Es sei dabei nicht einzusehen, inwiefern die Errichtung einer Mobilfunk- antenne auf einem Werkplatz, der durch eine Strasse vom Wald ge- trennt werde, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnte. Es sei ohne weiteres möglich, die Antenne an einem geeigne- teren Standort zu errichten. Weiter komme hinzu, dass die Ausnahme- bewilligung keinen Eingang in das Dispositiv des angefochtenen Be- schlusses und der Dispens in der eigentlichen Baubewilligung keine Erwähnung gefunden habe. Damit sei die Bewilligung materiell und formell unrechtmässig.
D.
a) Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, die Rekurse unter Kostenfolge abzuweisen, so- weit auf diese einzutreten sei. Zur Begründung wird zum unterschrit- tenen Waldabstand geltend gemacht, es werde bestritten, dass es sich bei der Fläche in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. 004 um Wald im Sinn des Waldgesetzes handle. Selbst wenn der Abstand zwischen dem Antennenstandort und dem Wald bei der nordwestli- chen Ecke des Grundstücks Nr. 004 nur 12,47 m betragen würde, so erweise sich die mit Erwägung 5 des angefochtenen Beschlusses be- gründete Ausnahmebewilligung als rechtmässig. Diese sei zulässig, wenn sie nicht gegen den Sinn und den Zweck der Waldabstandsvor- schrift verstosse. Dem Waldabstand komme die Funktion zu, wald- nahe Bauten und deren Bewohner gegen Schädigung durch Wind- wurf, sowie gegen Schatten und Windwurf zu schützen. Darüber hin- aus schütze er den Wald vor Brandgefahr. Weil die Mobilfunkanlage nicht bewohnt werde und Schädigungen aufgrund deren Schmalheit durch Windwurf, Schatten und Feuchtigkeit ausgeschlossen seien, verstosse die Bewilligung der Mobilfunkanlage nicht gegen die Wald-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 6/13
abstandsvorschrift. Weil sie überdies auf einem bestehenden Werk- platz zu liegen komme und durch den S.___weg vom Wald getrennt werde, könne eine Brandgefahr für den Wald ausgeschlossen werden. Bei alledem sei nicht erkennbar, welche überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt würden und wie die Nachbarschaft unzumutbar be- nachteiligt werde. Zudem sei es nicht notwendig, dass eine Ausnah- mebewilligung im Dispositiv ausdrücklich erwähnt werde. Dies könne sich auch aus den Erwägungen ergeben.
b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz, die Re- kurse abzuweisen. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Be- schluss verwiesen.
c) In den Amtsberichten vom 21. August 2019 äussert sich das Amt für Umwelt (AFU) zu den Rügen der Rekurrenten im Zusammenhang mit dem Vollzug der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV). Das AFU kommt hierbei zum Schluss, dass das Bauvorhaben die Vorgaben der Verordnung einhalte.
d) Mit Eingabe vom 18. November 2019 stellen die Rekurrenten 4 das Ergebnis des Amtsberichts vom 21. August 2019 in Frage. Aus- serdem halten sie den Ausführungen der Rekursgegnerin zum unter- schrittenen Waldabstand entgegen, die Ausnahmebewilligung bedürfe nach Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG der Zustimmung der zuständigen kan- tonalen Stelle. Weil diese unbestrittenermassen nicht vorliege, sei die Ausnahmebewilligung mangels Zuständigkeit der erteilenden Behörde nichtig.
e) Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 teilt der zuständige Sachbear- beiter der instruierenden Rechtsabteilung den Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung mit, dass die nach Art. 108 Abs. 4 Bst. b RPG erforderliche Zustimmung der kantonalen Behörde für eine Ausnahmebewilligung vom Waldabstand fehle und dieser Mangel im Rekursverfahren nicht geheilt werde könne.
f) Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 führt die Rekursgegnerin durch ihren Vertreter aus, das Kantonsforstamt habe mit Schreiben vom
9. November 2018 bestätigt, dass die neue Mobilfunkanlage den ge- setzlichen Waldabstand einhalte. Eine Unterschreitung des Waldab- stands wäre dem Kantonsforstamt aufgefallen, womit dieses sinnge- mäss für die Unterschreitung des Waldabstands eine Ausnahmebewil- ligung erteilt habe.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 7/13
Erwägungen 1.
1.1 Die vier Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusam- menhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die vier Rekurse ist einzutreten.
2.
Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einspracheentscheid und der Baubewilligungsentscheid ergingen am 19. März 2019. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, so- fern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entspre- chende Baureglement zur Anwendung.
3.
Die Rekurrenten 4 beantragen die Durchführung eines Augenscheins.
3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsa- che nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchfüh- rung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augen-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 8/13
schein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behaup- tungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen ge- boten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfas- sende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erhei- schen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966; B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50 ff.).
3.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Baugesuchsakten und -plänen, den übrigen Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Der Antrag auf Durchführung eines Augen- scheins ist deshalb abzulehnen.
4.
Die Rekurrenten 4 machen geltend, das Bauvorhaben verletze die Waldabstandsvorschriften.
4.1 Zunächst ergibt sich, dass an der Grenze zwischen Bau- und Nichtbauzonen ein statischer Waldbegriff gilt (Art. 13 des Bundesge- setzes über den Wald, SR 921.0). Dies hat zur Folge, dass die festge- setzte Waldgrenze im Nachhinein durch die tatsächliche Entwicklung der Bestockung nicht verändert wird. Waldgrenzen, die in einem Wald- feststellungsverfahren festgestellt worden sind, werden in den Nut- zungsplänen eingetragen.
Unbestritten ist, dass auf dem nördlich gelegenen Grundstück Nr. 005 der Wald bis an die Grenze des Baugrundstücks reicht. Dies ergibt sich durch die vorgenommene Waldfeststellung im Rahmen des heute gültigen Zonenplans. Dabei wurde die Waldgrenze entlang der Bauzonengrenze und im Besonderen im Bereich von Grundstück Nr. 001 durch das Kantonsforstamt verbindlich festgelegt und von der Genehmigung durch das Baudepartement vom 7. Dezember 1998 erfasst. Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin spielt es demgegenüber keine Rolle, dass auf dem östlich angrenzenden Grundstück Nr. 004 im nordwestlichen Bereich kein Wald besteht. Dies mag zwar zutreffend sein, ist für die Bestimmung des vorliegend massgeblichen Waldabstands gegenüber dem Wald auf Grundstück Nr. 005 aber ohnehin nicht von Bedeutung. Hinsichtlich des Bestands von Wald und der für den Waldabstand massgebenden Stockgrenze auf Grundstück Nr. 005 ist somit auf die geltenden Pläne aus dem Jahr 1998 abzustellen. Dabei ergibt sich, dass der Wald bis an die Grenze zu Grundstück Nr. 001 reicht.
4.2 Nach Art. 91 Abs. 1 PBG beträgt der Mindestabstand gegenüber Wäldern ab Stockgrenze 5 Meter für Strassen (Bst. a), 2 Meter für leicht befestigte Naturstrassen, die ohne Terrainveränderungen er- stellt werden (Bst. b) und 15 Meter für die übrigen Bauten und Anlagen
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 9/13
(Bst. c). Mit dem Waldabstand soll der Wald erhalten und vor natürli- cher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden. Gleichzeitig soll der Waldabstand die Bewohnerinnen und Bewohner von Bauten vor Schatten und Windwurf schützen und den Waldrand als Teil des Land- schaftsbilds erhalten. Schliesslich soll der Waldabstand eine zweck- mässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds ermöglichen, Waldbrände verhindern und die ökologisch wertvollen Waldränder er- halten. Der Wald ist immer dann beeinträchtigt, wenn eine oder meh- rere der im Gesetz genannten Schutzfunktionen des Walds ernsthaft gefährdet erscheinen und eine solche Beeinträchtigung wahrschein- lich zu erwarten ist. Eine aktuelle und konkrete Gefährdung muss nicht vorliegen. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Erteilung gene- reller Ausnahmebewilligungen in Nutzungsplänen oder bei der Bewil- ligung individueller Ausnahmen zu beachten (W. RITTER, in: Bereu- ter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 91 N 5 f.).
4.3 Bereits im Baugesuch zeigte die Rekursgegnerin an, dass die Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie liegen. Damit war sich die Rekursgegnerin bewusst, dass die nördlich der Anlage vorhandene Bestockung auf dem Nachbargrundstück Nr. 005 als Wald im Sinn der Gesetzgebung zu betrachten ist. Wie aufgezeigt ergibt sich dies auch aus dem geltenden Zonenplan mit der darin enthaltenen Wald- und Stockgrenze. Aus der nachfolgenden Skizze erhellt, dass die Anlage im nördlichen Bereich mit ihrer 2 m hohen Umzäunung bloss einen Waldabstand von rund 12,70 m einhält. Denn selbst wenn der eigentliche Mast der Mobilfunkanlage gegebenenfalls einen Ab- stand von 15 m einhalten würde (was offenbleiben kann) ist von Be- deutung, dass nördlich des Masten (und somit klarerweise im Waldab- stand) weitere Teile der Anlage (technische Geräte, Zaun) errichtet werden sollen. Damit unterschreitet die Anlage insgesamt den gesetz- lich vorgeschriebenen Waldabstand deutlich um rund 2,30 m.
Skizze mit Berechnung zum Waldabstand
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 10/13
Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Rekursgegnerin, wonach das Amt für Umwelt am 9. November 2018 im Rahmen seiner Überprüfung auf eine Stellungnahme des Kantonsforstamtes verwiesen hatte, wonach der Waldabstand der neuen Mobilfunkanlage 15 m betrage und der gesetzliche Waldabstand damit eingehalten sei (siehe dazu Nr. 2 der Vorakten). Diese Feststellung trifft lediglich für den Sendemast, nicht aber für die dazu gehörenden weiteren Teile der Anlage zu, welche offenkundig innerhalb des Waldabstands errichtet werden sollen. Eine eingehende Überprüfung zur Einhaltung des Waldabstands hinsichtlich aller Anlageteile erfolgte durch das Kantonsforstamt soweit ersichtlich nicht. Es steht damit fest, dass das Bauvorhaben mit seinen dazu gehörenden Bestandteilen nördlich des Sendemasts den gesetzlichen Waldabstand unterschreitet.
5.
Nachdem feststeht, dass sich das Bauvorhaben zu einem wesentli- chen Teil im Waldabstand befindet, ist nachfolgend zu prüfen, ob hier- für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 PBG erteilt wurde. Gege- benenfalls ist weiter zu prüfen, ob diese Ausnahmebewilligung zu Recht gewährt wurde.
5.1 Eine Ausnahmebewilligung kann nur bei Vorliegen einer Aus- nahmesituation erteilt werden. Allgemeine Gründe, die sich praktisch immer anführen lassen, stellen keine besonderen Verhältnisse dar und sind nicht zu berücksichtigen. Die Ausnahmebestimmung soll eine Ausnahme bleiben, weswegen besondere Verhältnisse eher restriktiv anzunehmen sind (M. LOOSER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kom- mentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 108 N 56). Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmebe- willigung ist die Baubehörde. Der Entscheid über die Zustimmung zur Ausnahmebewilligung muss in der Baubewilligung angemessen be- gründet werden. Ungenügend ist eine Begründung, die lediglich fest- hält, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt seien (M. LOOSER, a.a.O., Art. 108 N 16; B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 741). Nach Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG bedarf eine Ausnahmebewilligung den Waldabstand betreffend, der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde. Nach Art. 8 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) ist hierfür das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (abgekürzt AREG) zuständig. Die Genehmigung als Gültigkeitserfor- dernis ist mithin für die Rechtskraft der Ausnahmebewilligung konsti- tutiv. Kommunale Baubewilligungen, die ohne die erforderliche Zu- stimmung oder Genehmigung durch die kantonale Behörde erteilt wur- den, entfalten keine Rechtswirkungen beziehungsweise sind unter be- stimmten Voraussetzungen sogar nichtig (GVP 2001 Nr. 94).
5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in den Erwägungen zum Ein- spracheentscheid vom 19. März 2019 ausgeführt, dass der Waldab- stand zwar unterschritten werde, sich eine Ausnahmebewilligung aber rechtfertige. Aufgrund der besonderen Verhältnisse (Mobilfunkanlage
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 11/13
komme auf einem bestehenden Werkplatz zu liegen und werde durch den S.___weg vom Wald getrennt) erweise sich die Ausnahmebewilli- gung als zulässig, weil sie nicht gegen den Zweck des Waldabstands verstosse, keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletze und die Nachbarschaft nicht unzulässig benachteilige.
Mit diesen Ausführungen im Rahmen des Einspracheentscheids hat die Vorinstanz die Rügen der damaligen Einsprecher, der Waldab- stand werde verletzt, abgehandelt und aufgezeigt, weshalb aus ihrer Sicht die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands bzw. eine Ausnahmebewilligung zulässig und die erhobenen Rügen unbegrün- det seien. Mit diesen Erwägungen hat sie aber noch keine Ausnahme- bewilligung erteilt. Weitere Ausführungen – insbesondere auch in der separat erteilten Baubewilligung – fehlen komplett. Die Vorinstanz hat sich somit damit begnügt, auszuführen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vorliegend gegeben wären. Es wurde aber dadurch keine Ausnahmebewilligung erteilt. Somit hätte das Bauvor- haben den ordentlichen Waldabstand von 15 m (Art. 91 Abs. 1 Bst. c PBG) einzuhalten. Wie dargelegt ist dies aber nicht der Fall und ver- letzt das Bauvorhaben mit einem Waldabstand von lediglich rund 12,70 m die Wandabstandsvorschriften. Entsprechend sind die Re- kurse schon aus diesem Grund gutzuheissen und die streitige Baube- willigung aufzuheben.
5.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. März 2019 eine Ausnahmebewilligung zur Un- terschreitung des Waldabstands erteilt hätte, ist zu bedenken, dass eine solche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG zwingend der Zustimmung des AREG bedurft hätte. Eine solche Zu- stimmung liegt unbestrittenermassen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin kann auch keine rechtsgültige Zustimmung des Kantonsforstamtes angenommen werden. Dabei würde es sich zum Vornherein um eine Zustimmung einer nicht zuständigen Stelle han- deln. Für die Zustimmung ist, gestützt auf die Verordnungsbestim- mung, ausschliesslich das AREG zuständig. Entsprechend könnte eine solche Baubewilligung – mit erteilter Ausnahmebewilligung – mangels Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle keine Rechtswirkung entfalten. Entsprechend wird die Vorinstanz – sofern sie weiterhin die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beabsichtigt – vorgängig die Zustimmung des AREG einzuholen haben. Die Angele- genheit ist somit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. März 2019 be- reits aufgrund einer fehlenden Ausnahmebewilligung zur Unterschrei- tung des Waldabstands aufzuheben sind und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird, nach Einholung der Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unter-
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 12/13
schreitung des Waldabstands beim AREG, erneut über das Bauvorha- ben zu entscheiden haben. Die Rekurse erweisen sich als begründet und sind im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Bauvorhaben noch weitere Hindernisse entgegenstehen.
7.
7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid bei noch offenem Ausgang ist nach der Praxis des Verwal- tungsgerichtes nicht von einem teilweisen Obsiegen auszugehen. Vielmehr gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 Erw. 5; vgl. auch A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 98bis N 17). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden.
7.2 Die von B.___ am 23. April 2019, von C.___ am 18. April 2019, von F.___ am 18. April 2019 und von der Schmid Sutter Rechtsanwälte AG, Dübendorf, am 17. April 2019 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'800.– sind zurückzuerstatten.
8.
Die Rekurrenten 4 und die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
8.2 Die Rekurrenten 4 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von der Rekurs- gegnerin zu bezahlen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 119/2020), Seite 13/13
8.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1.
a) Der Rekurs 1 (Verfahren Nr. 19-2871) von A.___ und B.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Rekurs 2 (Verfahren Nr. 19-2875) von C.___ und D.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
c) Der Rekurs 3 (Verfahren Nr. 19-2973) von F.___ und G.___ sowie E.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
d) Der Rekurs 4 (Verfahren Nr. 19-3013) von H.___ und J.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
e) Die Baubewilligung Nr. 2019-079 und der Einspracheentscheid Nr. 2019-078 des Gemeinderates Z.___ vom 19. März 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den Gemeinderat Z.___ zurückgewiesen.
2.
a) Die K.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Die von B.___ am 23. April 2019, von C.___ am 18. April 2019, von F.___ am 18. April 2019 und von der Schmid Sutter Rechtsanwälte AG, Dübendorf, am 17. April 2019 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'800.– werden zurückerstattet.
3.
a) Das Begehren von H.___ und J.___ um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird gutgeheissen. Die K.___ entschädigt H.___ und J.___ ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Das Begehren der K.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin