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ZZ.2007.34

St. Gallen · 2007-04-03 · Deutsch SG

Art. 164 Abs. 1 und 2 sowie Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2). Wurden aufgrund der Aktenlage und Rechtsschriften bis und mit Berufungsantwort die Prozessaussichten negativ beurteilt und ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher abgewiesen, so ist Eintretensvoraussetzung für ein neues Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, dass eine nachträgliche Eingabe in der Sache als solche überhaupt zugelassen werden kann. Kann die nachträgliche Eingabe nicht berücksichtigt werden, besteht kein Grund, die Prozessaussichten einer erneuten Beurteilung zu unterziehen (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 3. April 2007, ZZ.2007.34).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.04.2007 ZZ.2007.34

Art. 164 Abs. 1 und 2 sowie Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2). Wurden aufgrund der Aktenlage und Rechtsschriften bis und mit Berufungsantwort die Prozessaussichten negativ beurteilt und ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher abgewiesen, so ist Eintretensvoraussetzung für ein neues Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, dass eine nachträgliche Eingabe in der Sache als solche überhaupt zugelassen werden kann. Kann die nachträgliche Eingabe nicht berücksichtigt werden, besteht kein Grund, die Prozessaussichten einer erneuten Beurteilung zu unterziehen (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 3. April 2007, ZZ.2007.34).

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