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ZZ.2006.36

St. Gallen · 2006-10-09 · Deutsch SG

Art. 7 lit. b, 15 lit. d, 72, 77 Abs. 1 und 84 ZPO (sGS 961.2); Art. 2 der Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs (SR 944.8) Die inhaltliche Ergänzung eines Massnahmegesuchs ist als Klageänderung zu qualifizieren, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig und nach Beendigung des Schriftenwechsels grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach Eingang von Gesuch und Gesuchsantwort sowie nach Durchführung der Verhandlung ist der Schriftenwechsel als abgeschlossen zu betrachten. Eine Entgegennahme der Ergänzung des Massnahmebegehrens als - ein in einem separaten Verfahren zu behandelndes - neues Gesuch fällt ausser Betracht, da der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs nicht zuständig ist. Teilentscheid (Nichteintreten) und Überweisung der Streitsache auf Antrag der Gesuchstellerin an das Handelsgericht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 9. Oktober 2006, ZZ.2006.36 [DZ.2006.1]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.10.2006 ZZ.2006.36

Art. 7 lit. b, 15 lit. d, 72, 77 Abs. 1 und 84 ZPO (sGS 961.2); Art. 2 der Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs (SR 944.8) Die inhaltliche Ergänzung eines Massnahmegesuchs ist als Klageänderung zu qualifizieren, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig und nach Beendigung des Schriftenwechsels grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach Eingang von Gesuch und Gesuchsantwort sowie nach Durchführung der Verhandlung ist der Schriftenwechsel als abgeschlossen zu betrachten. Eine Entgegennahme der Ergänzung des Massnahmebegehrens als - ein in einem separaten Verfahren zu behandelndes - neues Gesuch fällt ausser Betracht, da der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs nicht zuständig ist. Teilentscheid (Nichteintreten) und Überweisung der Streitsache auf Antrag der Gesuchstellerin an das Handelsgericht (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 9. Oktober 2006, ZZ.2006.36 [DZ.2006.1]).

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