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ZV.2022.101

St. Gallen · 2022-09-01 · Deutsch SG

Art. 99 Abs. 1 ZPO (SR 272): Gesuche um Sicherheitsleistung können bereits eingereicht werden, nachdem der Eingang einer Berufung der Gegenpartei von der Berufungsinstanz angezeigt wurde oder sogar schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, womit für die Abnahme einer bereits laufenden Frist für die Berufungsantwort kein Raum bleibt (Kantonsgericht, Verfahrensleiterin III. Zivilkammer, 1. September 2022, ZV.2022.101).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 01.09.2022 ZV.2022.101

Art. 99 Abs. 1 ZPO (SR 272): Gesuche um Sicherheitsleistung können bereits eingereicht werden, nachdem der Eingang einer Berufung der Gegenpartei von der Berufungsinstanz angezeigt wurde oder sogar schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, womit für die Abnahme einer bereits laufenden Frist für die Berufungsantwort kein Raum bleibt (Kantonsgericht, Verfahrensleiterin III. Zivilkammer, 1. September 2022, ZV.2022.101).

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