Art. 117 lit. b; Art. 119 Abs. 5; Art. 239 Abs. 2 ZPO (SR 272): Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege muss sich der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsteller mit dem begründeten erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen, um seine Prozessaussichten vor zweiter Instanz darzutun. Bei einer mit dem Dispositiv eröffneten Kurzbegründung, die in knapper Form die Argumentationslinie des Gerichts zusammenfasst, handelt es sich höchstens um eine informative, vorläufige, kursorische, jedoch nicht um eine verpflichtende, definitive Entscheidbegründung im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO. Für die Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller auch in zweiter Instanz von der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren kann, muss zumindest der abschliessend begründete vorinstanzliche Entscheid vorliegen (Kantonsgericht, verfahrensleitende Richterin, I. Zivilkammer, 8. September 2020, ZV.2020.156).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.09.2020 ZV.2020.156
Art. 117 lit. b; Art. 119 Abs. 5; Art. 239 Abs. 2 ZPO (SR 272): Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege muss sich der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsteller mit dem begründeten erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen, um seine Prozessaussichten vor zweiter Instanz darzutun. Bei einer mit dem Dispositiv eröffneten Kurzbegründung, die in knapper Form die Argumentationslinie des Gerichts zusammenfasst, handelt es sich höchstens um eine informative, vorläufige, kursorische, jedoch nicht um eine verpflichtende, definitive Entscheidbegründung im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO. Für die Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller auch in zweiter Instanz von der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren kann, muss zumindest der abschliessend begründete vorinstanzliche Entscheid vorliegen (Kantonsgericht, verfahrensleitende Richterin, I. Zivilkammer, 8. September 2020, ZV.2020.156).
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