Art. 301a ZGB: Im Rahmen der Prüfung einer Bewilligung des Wegzuges eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland geht es nicht um die Frage, ob es für das Kind besser wäre, wenn beide Elternteile im Inland verblieben. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 16. Juli 2020, ZV.2020.135).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2020 ZV.2020.135
Art. 301a ZGB: Im Rahmen der Prüfung einer Bewilligung des Wegzuges eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland geht es nicht um die Frage, ob es für das Kind besser wäre, wenn beide Elternteile im Inland verblieben. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 16. Juli 2020, ZV.2020.135).
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