opencaselaw.ch

VZ. 2008.1

St. Gallen · 2008-04-11 · Deutsch SG

Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO (sGS 961.2); Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG (SR 281.1). Der Arbeitsvertrag hat für die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1 OR die Eigenschaft eines provisorischen Rechtsöffnungstitels, wenn nicht der Arbeitgeber die Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung oder eine Anrechnungspflicht des Arbeitnehmers glaubhaft machen kann. Der Einwand, die fristlose Entlassung sei berechtigt gewesen, stellt keine Einrede aus dem Vertrag dar, sondern richtet sich gegen den Bestand des Vertrages. Eine derartige Einwendung wird gleich behandelt wie die Einwendung gegen eine einseitige Schuldanerkennung, d.h. der Arbeitgeber muss die Einwendung, der Lohnanspruch sei infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses entfallen, auch bei einer Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Vertrag glaubhaft machen und nicht bloss behaupten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 11. April 2008, VZ. 2008.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.04.2008 VZ. 2008.1

Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO (sGS 961.2); Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG (SR 281.1). Der Arbeitsvertrag hat für die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1 OR die Eigenschaft eines provisorischen Rechtsöffnungstitels, wenn nicht der Arbeitgeber die Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung oder eine Anrechnungspflicht des Arbeitnehmers glaubhaft machen kann. Der Einwand, die fristlose Entlassung sei berechtigt gewesen, stellt keine Einrede aus dem Vertrag dar, sondern richtet sich gegen den Bestand des Vertrages. Eine derartige Einwendung wird gleich behandelt wie die Einwendung gegen eine einseitige Schuldanerkennung, d.h. der Arbeitgeber muss die Einwendung, der Lohnanspruch sei infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses entfallen, auch bei einer Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Vertrag glaubhaft machen und nicht bloss behaupten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 11. April 2008, VZ. 2008.1).

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)