Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO. Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtöffnung für eine Steuerforderung. Die Beschwerde erwies sich insoweit als berechtigt, als eine Akontozahlung nicht berücksichtigt worden war. Diese war zwar mit einem Einzahlungsschein für ein anderes Steuerjahr erfolgt. Der Einzahlungsschein war aber überholt, und auch die übrigen Umstände legten nahe, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Steuerforderung betreffen musste. Der Vertrauensgrundsatz und das Verbot des überspitzten Formalismus hätten daher eine Anrechnung geboten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 1. Dezember 2008, VZ.2008.59).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 01.12.2008 VZ.2008.59
Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO. Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtöffnung für eine Steuerforderung. Die Beschwerde erwies sich insoweit als berechtigt, als eine Akontozahlung nicht berücksichtigt worden war. Diese war zwar mit einem Einzahlungsschein für ein anderes Steuerjahr erfolgt. Der Einzahlungsschein war aber überholt, und auch die übrigen Umstände legten nahe, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Steuerforderung betreffen musste. Der Vertrauensgrundsatz und das Verbot des überspitzten Formalismus hätten daher eine Anrechnung geboten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 1. Dezember 2008, VZ.2008.59).
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