Art. 363, Art. 394, Art. 404 und Art. 377 OR (SR 220). Die Optimierung einer Webseite, wozu das individuelle Kodieren, die Anpassung des HTML Codes und das Konfektionieren der Keywords gehören, stellt ein geistiges Werk dar; die entsprechenden Leistungen können damit Gegenstand eines Werkvertrages sein. Da die Qualität der Webseite - unter dem Gesichtspunkt der Suchergebnisse - und namentlich die Auswahl der geeigneten Suchbegriffe eine nach objektiven Kriterien überprüfbare Leistung ist, kann ein Arbeitserfolg versprochen werden. Ein SEO- Vertrag ist daher als Werkvertrag zu qualifizieren (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 6. November 2008, VZ.2008.49).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.11.2008 VZ.2008.49
Art. 363, Art. 394, Art. 404 und Art. 377 OR (SR 220). Die Optimierung einer Webseite, wozu das individuelle Kodieren, die Anpassung des HTML Codes und das Konfektionieren der Keywords gehören, stellt ein geistiges Werk dar; die entsprechenden Leistungen können damit Gegenstand eines Werkvertrages sein. Da die Qualität der Webseite - unter dem Gesichtspunkt der Suchergebnisse - und namentlich die Auswahl der geeigneten Suchbegriffe eine nach objektiven Kriterien überprüfbare Leistung ist, kann ein Arbeitserfolg versprochen werden. Ein SEO- Vertrag ist daher als Werkvertrag zu qualifizieren (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 6. November 2008, VZ.2008.49).
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