Art. 254 Abs. 2 ZPO, Art. 254 Abs. 1 lit. c und Art. 276 Abs. 1 lit. b (sGS 961.2). Einer kautionspflichtigen Partei kann nicht zugemutet werden, mit der Anfechtung der Kautionsverfügung bis zu einem Nichteintretensentscheid zuzuwarten, weshalb ein (erheblicher) Nachteil zu bejahen und die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen Kautionsentscheide zuzulassen ist. Ferner konnte die Vorinstanz ohne Willkür - angesichts der Vielzahl angehobener Betreibungen - die Zahlungsunfähigkeit als glaubhaft erachten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 6. Mai 2008, VZ.2008.28).
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.05.2008 VZ.2008.28 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.05.2008 VZ.2008.28 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.05.2008 VZ.2008.28
Art. 254 Abs. 2 ZPO, Art. 254 Abs. 1 lit. c und Art. 276 Abs. 1 lit. b (sGS 961.2). Einer kautionspflichtigen Partei kann nicht zugemutet werden, mit der Anfechtung der Kautionsverfügung bis zu einem Nichteintretensentscheid zuzuwarten, weshalb ein (erheblicher) Nachteil zu bejahen und die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen Kautionsentscheide zuzulassen ist. Ferner konnte die Vorinstanz ohne Willkür - angesichts der Vielzahl angehobener Betreibungen - die Zahlungsunfähigkeit als glaubhaft erachten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 6. Mai 2008, VZ.2008.28).
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