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VZ.2008.15

St. Gallen · 2008-06-10 · Deutsch SG

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 274d Abs. 3 OR (SR 220); Art. 90 ff. und Art. 254 ZPO (sGS 961.2). Rechtsverweigerungsbeschwerde in einem Verfahren auf Mietzinsherabsetzung wegen Bauimmissionen. Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Einhaltung der Erfordernisse der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung, wenn damit keine Verletzung der Begründungspflicht verbunden ist und sie sich in der Sache nicht als willkürlich erweist; Beurteilung im konkreten Fall. Verwertbarkeit der von einem Parteivertreter anlässlich eines Augenscheins auf in Ausübung der richterlichen Fragepflicht hin gemachten Ausführungen als auch nach Aktenschluss zulässiges Zugeständnis, das ein Beweisverfahren ausschliesst. Zulässigkeit einer ohne spezielle Vorankündigung vorgenommenen Zeugen- oder Parteibefragung. Ermessensspielraum des Sachrichters bei der Festlegung des konkreten Betrags der Mietzinsherabsetzung (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 10. Juni 2008, VZ.2008.15).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.06.2008 VZ.2008.15

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 274d Abs. 3 OR (SR 220); Art. 90 ff. und Art. 254 ZPO (sGS 961.2). Rechtsverweigerungsbeschwerde in einem Verfahren auf Mietzinsherabsetzung wegen Bauimmissionen. Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Einhaltung der Erfordernisse der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung, wenn damit keine Verletzung der Begründungspflicht verbunden ist und sie sich in der Sache nicht als willkürlich erweist; Beurteilung im konkreten Fall. Verwertbarkeit der von einem Parteivertreter anlässlich eines Augenscheins auf in Ausübung der richterlichen Fragepflicht hin gemachten Ausführungen als auch nach Aktenschluss zulässiges Zugeständnis, das ein Beweisverfahren ausschliesst. Zulässigkeit einer ohne spezielle Vorankündigung vorgenommenen Zeugen- oder Parteibefragung. Ermessensspielraum des Sachrichters bei der Festlegung des konkreten Betrags der Mietzinsherabsetzung (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 10. Juni 2008, VZ.2008.15).

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