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VZ.2007.61

St. Gallen · 2008-01-28 · Deutsch SG

Art. 253 ff., 257 OR; Art. 254 Abs. 1 lit. a und c ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Ein Vermieter klagte ausstehende Mietzinse ein. Der Mieter behauptete, diese seien nicht geschuldet; man habe sich auf eine entsprechende Mietzinsreduktion geeinigt. Das Kreisgericht hiess die Klage gut. Die vom Mieter dagegen erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde abgewiesen: Dem Kreisgericht waren keine willkürlichen tatsächlichen Feststellungen und keine willkürliche Beweiswürdigung anzulasten. Ebensowenig hatte es bei der Beweiserhebung den Anspruch des Mieters auf rechtliches Gehör verletzt (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 28. Januar 2008, VZ.2007.61).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.01.2008 VZ.2007.61

Art. 253 ff., 257 OR; Art. 254 Abs. 1 lit. a und c ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Ein Vermieter klagte ausstehende Mietzinse ein. Der Mieter behauptete, diese seien nicht geschuldet; man habe sich auf eine entsprechende Mietzinsreduktion geeinigt. Das Kreisgericht hiess die Klage gut. Die vom Mieter dagegen erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde abgewiesen: Dem Kreisgericht waren keine willkürlichen tatsächlichen Feststellungen und keine willkürliche Beweiswürdigung anzulasten. Ebensowenig hatte es bei der Beweiserhebung den Anspruch des Mieters auf rechtliches Gehör verletzt (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 28. Januar 2008, VZ.2007.61).

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