Art. 82 GerG (sGS 941.1), Art. 268 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Findet das fristauslösende Ereignis innerhalb der Gerichtsferien statt, beginnt die Frist am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien zu laufen (Praxisänderung). Einem Gesuch um Erlass eines Kostenentscheids sind alle Beweismittel beizulegen, über die man verfügt beziehungsweise bei entsprechender Sorgfalt verfügen könnte. Wird das Gesuch am letzten Tag der nicht erstreckbaren Frist eingereicht, kann die Eingabe grundsätzlich nicht mehr ergänzt werden (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 17. Dezember 2007, VZ.2007.48).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.12.2007 VZ.2007.48
Art. 82 GerG (sGS 941.1), Art. 268 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Findet das fristauslösende Ereignis innerhalb der Gerichtsferien statt, beginnt die Frist am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien zu laufen (Praxisänderung). Einem Gesuch um Erlass eines Kostenentscheids sind alle Beweismittel beizulegen, über die man verfügt beziehungsweise bei entsprechender Sorgfalt verfügen könnte. Wird das Gesuch am letzten Tag der nicht erstreckbaren Frist eingereicht, kann die Eingabe grundsätzlich nicht mehr ergänzt werden (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 17. Dezember 2007, VZ.2007.48).
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