Art. 91 ZPO (sGS 961.2); Art. 322b und 377 OR (SR 220). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann in bestimmten Fällen die Annahme einer Last des substantiierten Bestreitens rechtfertigen. Keine substantiierte Bestreitung kann hinsichtlich eines behaupteten entgangenen Gewinns verlangt werden. Zur Schadloshaltung bei Kündigung des Werkvertrags gehört im Grundsatz auch die Entschädigung für dem Unternehmer durch den Vertragsabschluss entstandene Verbindlichkeiten, also beispielsweise für Provisionsansprüche. Die Vorinstanz konnte willkürfrei annehmen, es bestehe im vorliegenden Fall weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers zu Provisionszahlungen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 19. September 2007, VZ.2007.35).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.09.2007 VZ.2007.35
Art. 91 ZPO (sGS 961.2); Art. 322b und 377 OR (SR 220). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann in bestimmten Fällen die Annahme einer Last des substantiierten Bestreitens rechtfertigen. Keine substantiierte Bestreitung kann hinsichtlich eines behaupteten entgangenen Gewinns verlangt werden. Zur Schadloshaltung bei Kündigung des Werkvertrags gehört im Grundsatz auch die Entschädigung für dem Unternehmer durch den Vertragsabschluss entstandene Verbindlichkeiten, also beispielsweise für Provisionsansprüche. Die Vorinstanz konnte willkürfrei annehmen, es bestehe im vorliegenden Fall weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers zu Provisionszahlungen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 19. September 2007, VZ.2007.35).
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