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VZ.2007.34

St. Gallen · 2007-07-31 · Deutsch SG

Art. 141 Abs. 1 und 2 ZPO. In einem Schlichtungsverfahren vor dem Vemittler, in welchem sich ein in eigener Sache prozessierender Rechtsanwalt und ein juristischer Laie gegebenüberstanden, liess der Vermittler den Rechtsvertreter des Laien gegen den Willen der Gegenpartei zur Teilnahme am Vermittlungsvorstand zu. Auf Rechtsverweigerungsbeschwerde des als Partei agierenden Rechtsanwalt hin wurde darauf hingewiesen, dass die Parteien nach Art. 141 Abs. 1 ZPO unter Vorbehalt der in Art. 141 Abs. 2 ZPO erwähnten Gründe unter Ausschluss eines Vertreters am Vermittlungsvorstand teilnehmen. Diese Regel gilt auch, wenn die eine Partei den Beruf des Rechtsanwalts ausübt und verträgt sich mit dem Grundsatz der Waffengleichheit. Der sich darauf berufende Rechtsanwalt handelt nicht rechtsmissbräuchlich (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 31. Juli 2007, VZ.2007.34).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.07.2007 VZ.2007.34

Art. 141 Abs. 1 und 2 ZPO. In einem Schlichtungsverfahren vor dem Vemittler, in welchem sich ein in eigener Sache prozessierender Rechtsanwalt und ein juristischer Laie gegebenüberstanden, liess der Vermittler den Rechtsvertreter des Laien gegen den Willen der Gegenpartei zur Teilnahme am Vermittlungsvorstand zu. Auf Rechtsverweigerungsbeschwerde des als Partei agierenden Rechtsanwalt hin wurde darauf hingewiesen, dass die Parteien nach Art. 141 Abs. 1 ZPO unter Vorbehalt der in Art. 141 Abs. 2 ZPO erwähnten Gründe unter Ausschluss eines Vertreters am Vermittlungsvorstand teilnehmen. Diese Regel gilt auch, wenn die eine Partei den Beruf des Rechtsanwalts ausübt und verträgt sich mit dem Grundsatz der Waffengleichheit. Der sich darauf berufende Rechtsanwalt handelt nicht rechtsmissbräuchlich (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 31. Juli 2007, VZ.2007.34).

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