Art. 254 Abs. 1 lit. a und lit. c ZPO (sGS 961.2); Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 6 EMRK (SR 0.101); Art. 85a SchKG (SR 281.1). Keine Verletzung des im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährleisteten Rechts auf Abnahme entscheidrelevanter und formgültig beantragter Beweise, wenn der Beweisantrag und die diesem zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend substantiiert wurden. Eine Verletzung der ebenfalls vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfassten Begründungspflicht müsste aufgrund des im Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltenden Rügeprinzips von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 5. März 2007, VZ.2007.2).
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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.03.2007 VZ.2007.2
Art. 254 Abs. 1 lit. a und lit. c ZPO (sGS 961.2); Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 6 EMRK (SR 0.101); Art. 85a SchKG (SR 281.1). Keine Verletzung des im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährleisteten Rechts auf Abnahme entscheidrelevanter und formgültig beantragter Beweise, wenn der Beweisantrag und die diesem zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend substantiiert wurden. Eine Verletzung der ebenfalls vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfassten Begründungspflicht müsste aufgrund des im Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltenden Rügeprinzips von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 5. März 2007, VZ.2007.2).
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